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Entstehung des Deutschen Königthums

Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.

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§ 1. Wechsel der Feldfluren und Äcker.

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Die Germanen finden wir, bei dem Beginn unserer geschichtlichen Kenntniß, in einer umfassenden Bewegung, in einem allgemeinen Vorwärtsdrängen gegen Süden und Westen. Nachdem wir aus der Zeit Alexander’s des Großen die Notiz erhalten, daß germanische Völker an der norddeutschen Seeküste hausten, nachdem wir zwei Menschenalter später von germanischen Stämmen an der untern Donau vernommen: erfolgt 113 der Angriff der Cimbern und Teutonen auf Oberitalien und Gallien, sowie trotz deren gründlicher Niederlage bald nachher die definitive Eroberung⁠[1] des bisher gallischen Süddeutschland durch die Germanen, und in Folge davon das Eindringen germanischer Stämme in Belgien und Ariovist’s siegreiches Auftreten im mittleren Gallien. Es ist eine Umwälzung der größten Art, mit welcher Gewaltsamkeit vollzogen, und von welchem Einfluß auf die inneren Zustände, zeigt die Wahrnehmung, daß die Cimbern und Teutonen aus Jütland und Mecklenburg gekommen, daß im Heere Ariovist’s Theile von Völkerschaften zusammenstehn, welche bald nachher die einen in Schleswig, die andern am Oberrheine angesiedelt sind, daß unmittelbar nach Ariovist’s Unterliegen die am Harze wohnenden Sueven zwei andere Völker, die Usipeten und Tenchtherer, vor sich her an und über den Rhein drängen. Genug, der größte Theil des germanischen Völkerkreises ist damals in unruhigem Vorwärtsschieben, in einer erobernden Wanderung begriffen, welche erst durch Cäsar’s mächtiges Einschreiten gehemmt und an der Rheinlinie zum Stillstand gebracht wird. Cäsar ist es denn auch, dem wir die ersten fragmentarischen aber scharf gezeichneten Angaben über die innern Verhältnisse der Germanen in dieser Zeit verdanken.

Der römische Feldherr hat seine Forschungen über einen beträchtlichen Theil des germanischen Völkergebietes erstreckt. Er hat bei der Bekämpfung Ariovist’s Schaaren aus sieben verschiedenen Völkerschaften sich gegenüber gehabt und zahlreiche Gefangene gemacht; er hat außerdem mit den Usipeten, Tenchtherern und Sigambern gefochten, von den Cheruskern Kunde gewonnen, mit den Ubiern mannichfache Beziehungen gepflogen, die Aduatuken, einen Rest der cimbrischen Schaaren unterworfen, weiterhin eine Abtheilung deutscher Reiterei seinem Heere beigesellt. Daß er in der Lage war, zuverlässige Nachrichten über die deutschen Zustände zu erhalten, läßt sich hienach ebenso wenig bezweifeln, wie die Fähigkeit dieses unvergleichlichen Staatsmannes, richtige Fragen zu stellen und die Antworten richtig aufzufassen. In der That ist denn auch Alles, was gegen die Begründung seines Berichtes vorgebracht ist, lediglich auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Angaben zurückzuführen; man meinte, so wie Cäsar melde, könnten die Dinge nicht gewesen sein, also werde er sich wohl geirrt oder seine germanischen Gewährsmänner mißverstanden haben. Es scheint einleuchtend, daß einem solchen Verhalten gegen die Aussagen eines Cäsar der zwingende Beweis seiner Negation obliegt, wenn es nicht als unkritische Bekämpfung eines positiven Zeugnisses ersten Ranges nach bloßem subjectivem Gutdünken erscheinen soll.

Cäsar sieht nun die Germanen in bestimmten politischen Verbindungen, die er civitates nennt. Die civitas ist die größte staatliche Einheit, von der er überhaupt weiß, sowie sie bei Tacitus die größte ist, welche in Wirklichkeit vorkommt. Mit Recht hat man in neuerer Zeit darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Volke die Abstammung desselben von Hermionen, Ingäven oder Istäven zu erörtern, und da die Verbindung dieser Massen ganz sicher ohne Einfluß auf die innere Verfassung gewesen ist, so können wir hier völlig davon absehen. Desto deutlicher treten aber bei Cäsar und weiterhin niedrigere Theilungsstufen hervor, und auf deren Princip wird es uns vor allen Dingen ankommen.

Cäsar hat für dieselben die Bezeichnung pagi; ihre Wichtigkeit für den politischen Zustand der Germanen spricht sich nach allen Seiten unverkennbar aus, und sehr nahe lag schon vermöge der gleichen Benennung eine Zusammenstellung mit den Gauen der karolingischen Periode. Theils aus dieser Rücksicht, theils durch den Einfluß Möser’s ist bis auf die neueste Zeit die Ansicht herrschend geworden, die älteste Volkseintheilung der Germanen ruhe zunächst auf den Genossenschaften der Marken, dann in höherer Ordnung auf den Gauen, und überhaupt auf räumlichen Verbänden. Es ist klar, daß ein solcher Grundsatz, einmal im Allgemeinen anerkannt, auf die Ansicht der gesammten Verfassung den entschiedensten Einfluß gewinnen mußte: nicht bloß die Rechte etwa an Grund und Boden, sondern auch die Verhältnisse der Familie, des persönlichen und des öffentlichen Zustandes erhielten von hier aus eine sehr bestimmt formulirte Beurtheilung.

Eine hiervon abweichende Meinung hat nun erst in einigen neueren Darstellungen Boden gewonnen. Der Satz, daß die Principien der Geschlechtsverfassung im deutschen Alterthum eine sehr beträchtliche Stellung einnähmen, ist in früheren Werken nicht gerade unbekannt; es kann genügen, an Eichhorn’s berühmte Anmerkung über die Gesammtbürgschaft zu erinnern – aber ihn an die Spitze des ganzen Organismus mit Ausschluß des räumlichen Princips zu stellen, davon hat meines Wissens erst das laufende Jahrzehnt (seit 1840) einige Beispiele geliefert. Unter diesen scheint mir aber bei weitem am gelungensten der betreffende Abschnitt in Wilda’s Strafrecht, welcher schwerlich noch Raum zu selbstständigen Bemerkungen gelassen hätte, wäre eine erschöpfende Erörterung des Gegenstandes mit Wilda’s Plan vereinbar gewesen.

Zwei der wichtigsten Einwände gegen das Alter der räumlichen Verbände finden sich freilich schon bei ihm, die Analogie aller sonst bekannten Nationen, nach welcher die geschlechtliche Verfassung stets der räumlichen in der Zeit vorangeht, dann der Mangel aller ausdrücklichen Beweise für das Dasein der Marken und Gaue vor der Völkerwanderung⁠[2]. Denn das bloße Vorkommen des Namens kann über unsere Frage nichts entscheiden: daß die Geschlechtsgenossen zugleich auch räumlich neben einander wohnten, ist für die ältesten Germanen nicht zu bezweifeln, woraus denn folgt, daß kein äußerer Gegensatz zwischen den beiderseitigen Verbänden vorhanden war, Cäsar also, ohne damit über das Princip abzusprechen, unter seinen Bezeichnungen freie Auswahl hatte.

Betrachtet man die Mark im späteren Sinne als die älteste deutsche Corporation, so ergibt sich unabweisbar die Folgerung, die Zeugnisse Cäsar’s über den Ackerbau der Germanen seien in Zweifel zu ziehen, und die Aussage des Tacitus darüber in einem andern Sinne zu erklären, eine Folgerung, der sich dann alle Anhänger jenes Systems bereitwillig anbequemt haben. Nach ihrer Ansicht zog nicht der Stamm von einem Sitze zum andern, nicht einmal wechselten die Stammgenossen nach gesetzlicher Anordnung ihre Aecker, sondern das Gesammteigenthum bezog sich wie im 14. Jahrhundert auf Wald und Wiese, und bei den Aeckern trat nur im Anbau der Wechsel ein, welchen der Eigenthümer oder die Genossenschaft nach einem gewohnten landwirtschaftlichen Systeme anzuordnen beliebte. Diese Ansicht empfahl sich vor allen Dingen durch die Ablehnung jenes Scheins von nomadischem Wesen, welcher durch Cäsar’s Worte auf die Germanen geworfen werden konnte; sie empfahl sich um so mehr, je bestimmter in der deutschen Geschichtschreibung der Grundsatz geltend wurde, daß völliges Nomadenthum auch völlige Barbarei, und diese wieder die Unmöglichkeit voraussetze, jemals zu höhern Bildungsstufen emporzusteigen.

Ein Zweites trat hinzu. Nachdem einmal die Ansiedlung vollbracht war, gewann der Grundbesitz eine solche Bedeutung in dem privaten und öffentlichen Dasein, die Deutschen entwickelten eine solche Emsigkeit und Unerschütterlichkeit im Ackerbau, daß die Uranfänglichkeit dieser Gesinnung über jeden Zweifel erhaben schien. Den Ausschlag hierbei gab die Methode eines Forschers, der das Gesammtgebiet unsrer Alterthümer zum ersten Male als ein Ganzes betrachtete, der alles Entfernte sich anzunähern verstand, um auf jedes Unbemerkte ein helles Licht zu werfen, den es mehr erfreute, einen ewigen Bestand in dem scheinbar Zufälligen, als einen rastlosen Wechsel in dem innersten Bestande zu entdecken. Die Macht, mit der Jacob Grimm als Reformator auf diesem Gebiete erschien, hat jener Tendenz eine fast unbeschränkte Verbreitung gesichert; es schien ja undenkbar, daß die Grundlagen unseres Daseins sich verwandelt hätten, wenn er Jahrhunderte hindurch ein unversehrtes Gedeihen der zartesten Ranken, der schlankesten Stämme nachwies. Wie hätte der Sinn des Volkes, der diese Schöpfungen vollzog, irgend wann beginnen können, wäre er nicht von Anbeginn in gleicher Zeugungskraft vorhanden gewesen? Die Markrichter der Germanen wurden Aboriginer, wie ihre Tempel und Priester, ihre Könige und Götter.

Allerdings es stände übel um Cäsar’s Bericht, wo Königthum, Sondereigen und Götterdienst den Deutschen abgesprochen wird, wenn er den Kampf gegen diese Grundansichten in der That annehmen müßte. Aber ich denke, er kann demselben ausweichen, ohne von seinem Inhalte etwas Wesentliches aufzugeben. Nicht darauf kommt es an, das Alterthum der spätern Formationen, sondern die Möglichkeit eines solchen Wachsthums unter Cäsar’s Voraussetzungen zu retten. Der wahre Kern in den entgegenstehenden Ansichten ist nicht die Cultur, sondern die Culturfähigkeit unsres Volkes in seinen geschichtlichen Anfängen; damit verträgt sich auch Cäsar, wenn er unter den halbnomadischen Formen einzelne Elemente wahrer Seßhaftigkeit, eines Cultus und eines Staates erkennen läßt. Dann besteht die Ursprünglichkeit der deutschen Nationalität ungeschädigt, und zu seiner vollen Rechtfertigung bedarf es nur noch des Nachweises historischer Bedingungen, unter denen eine Entwicklung jener Anfänge naturgemäß und nothwendig erscheint.

Das Letztere wird der Gegenstand unsres dritten Abschnittes sein; die Erläuterung seiner Nachrichten selbst beginnen wir gleich an dieser Stelle.

Cäsar, wie er aller Orten klar und ausdrücklich redet, erörtert auch die deutschen Landverhältnisse mit vollem Bewußtsein über den Inhalt seiner Worte. Man hat, wenn man seiner Aussage nicht Gewalt anthun will, nur die Wahl, ihr zu glauben, oder sie geradezu des Irrthums oder der Erfindung zu zeihen. Im vierten Buche spricht er von den Sueven allein: privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius anno remanere uno in loco incolendi causa licet. Im sechsten Buche führt er dies in Bezug auf alle Germanen weiter aus und weiß zahlreiche Beweggründe für ein solches Verfahren anzuführen: neque quisqam agri modum certum aut fines habet proprios, sed magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierunt, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio transire cogunt.

Eine Menge älterer und neuerer Forscher, welche dies nicht geradezu auf Dreifelderwirthschaft bezieht, sucht es dahin zu beschränken, es gelte nur von den damals höchst unruhigen Sueven, nicht von den Germanen im Allgemeinen.

Hierbei lag stets die aus Tacitus geschöpfte Vorstellung zu Grunde, daß unter der Bezeichnung Sueven die größere Hälfte aller germanischen Völkerschaften zu verstehn, daß diese nach Cäsar’s Aussage in besonderer kriegerischer Bewegung gestanden, und folglich bei ihr, nicht aber bei den übrigen Germanen ein so häufiger Besitzwechsel verständlich sei. Angenommen, der Name Sueven habe auch bei Cäsar diese weite Bedeutung, so wäre es doch immer ein starker Leichtsinn des Autors, was er nach seinem vierten Buche über die eine Hälfte der Germanen erkundet, im sechsten ohne Grund auch von der zweiten und so von allen Germanen auszusagen, an einer Stelle, wo er ganz ausdrücklich die Absicht ausspricht, gerade die Momente anzugeben, welche für germanisches Wesen im Allgemeinen im Gegensatz zum gallischen charakteristisch seien. Um dies bei einem Schriftsteller von Cäsar’s Art glaublich zu finden, müßte dargethan werden, nicht bloß daß er häufiger mit Sueven als mit Nichtsueven verkehrt, sondern daß er sich in der Unmöglichkeit befunden hätte, nichtsuevische Zustände überhaupt kennen zu lernen, und demnach in gutem Glauben zur Verallgemeinerung seiner Notizen geschritten wäre. Aber, wie wir sehen, von dieser Voraussetzung ist das gerade Gegentheil vorhanden. Gerade von dem mächtigen und unruhigen Volke, welches er Sueven nennt⁠[3], hat er nur einen ohne Zweifel kleinen Theil, von der bei Tacitus unter dem suevischen Namen einbegriffenen Völkerschaften nur die Markomannen, in der Schlacht gegen Ariovist, selbst gesehen. Die übrigen Völker, mit denen er zu thun gehabt, die Tribokker, Vangionen, Nemeter, Sedusier, Sigambern, Tenchtherer, Usipeten, Ubier, sie Alle waren im Sinne des Tacitus Nichtsueven. Endlich aber, Cäsar weiß nichts von der taciteischen Bedeutung des suevischen Namens. Die Sueven sind ihm nicht wie dem späteren Schriftsteller der Inbegriff vieler deutscher Civitates, sondern nur eine, allerdings besonders mächtige, Civitas, wie die Sigambern, die Sedusier u. s. w. Im Heere des Ariovist nennt er sie auf gleicher Linie neben den Markomannen, welche Tacitus sehr bestimmt zur großen suevischen Völkergruppe einrechnet. Alles was er von besonderem Wesen seiner Sueven berichtet, sind Einrichtungen eines in sich geschlossenen Staates, einer Civitas, keineswegs aber Gebräuche einer politisch nicht organisirten Völkergruppe. Und wir sollten annehmen, daß er, was ihm über diese eine Civitas, deren Gebiet er nie betreten hat, zugekommen, mit grundloser Willkür auf die Zustände aller andern, mit denen er vielfach verkehrt, übertragen habe?

So hat denn auch die neuere Forschung durchgängig an dieser Stelle die Unterscheidung von Sueven und Nichtsueven fallen gelassen. Man pflegt jetzt vielmehr, wenn man Cäsar nicht glauben will, zu sagen, daß er überhaupt flüchtig beobachtet oder die Aussagen seiner deutschen Berichterstatter mißverstanden habe. Roscher hat hiegegen mit Nachdruck hervorgehoben, daß niemand mehr Anlaß zur genauen Erforschung eines bis dahin unbekannten Landes habe, als der Feldherr, welcher im Begriffe steht, seine Waffen dorthin zu tragen. Waitz⁠[4] fragt darauf: was haben die von Cäsar angeführten Verhältnisse mit den militärischen Erwägungen, die er zu treffen hatte, zu thun? Ich sollte denken, es wäre überall für den Angreifer wichtig, ja entscheidend, zu wissen, ob die Gegner friedliche oder kriegerische Lebensgewohnheiten haben, ob sie unter starken Herrschergewalten oder in anarchischer Zersplitterung leben, ob sich einflußreiche Stände und welche bei ihnen vorfinden. Gerade hinsichtlich des Ackerbaues aber gibt Cäsar selbst auf Waitz’s Frage die specielle Antwort, indem er berichtet, weil er erfahren, daß alle Germanen nur einen dürftigen Ackerbau betrieben, sei er wegen der Verpflegung seiner Truppen besorgt gewesen und deshalb nicht weiter in das Innere vorgedrungen⁠[5]. Wenn man also einräumt, daß Cäsar scharf zu erkennen vermochte, wo er ein Interesse hatte genau zu sehen, so ist es deutlich, daß für ihn ein sehr bestimmtes Interesse vorlag, und damit für uns die Bürgschaft eines genauen Berichtes gegeben ist.

Also nach einer ihm selbst unzweifelhaften und praktisch befolgten Auffassung meldet Cäsar als gesetzlichen Brauch aller Germanen seiner Zeit, daß die Magistrate und Fürsten jährlich den Geschlechtern und Familien, wie sie zusammen getreten sind, Äcker in dem Umfange und an dem Orte anweisen, wie es angemessen scheint, und nach Ablauf des Jahres ihnen an andere Stellen überzugehen befehlen. Waitz räumt es ein, daß Cäsar’s Meinung sehr ausdrücklich auf die Allgemeinheit dieses Zustandes geht. Dann aber lenkt er doch wieder auf das alte Geleise hinüber, um die geschilderten Einrichtungen als Ausnahmsfälle erscheinen zu lassen, nicht eben nur suevische, aber als singuläres Erzeugniß so eigenthümlicher Verhältnisse, wie sie z. B. in dem Militärwesen der Sueven erscheinen.

Hier ist nun zuvörderst zu fragen, was ihm denn an den suevischen Heeres-Einrichtungen so besonders absonderlich dünkt. Ist es die Angabe, daß trotz der allgemeinen Rauflust der Germanen doch nicht sämmtliche Männer jedes Mal ausgerückt seien? Dies wäre doch selbstverständlich in jedem Falle, wo nicht das Volk seine Wohnsitze überhaupt aufgeben wollte. Oder ist es die hier berichtete Quote der waffenfähigen Mannschaft, welche jährlich ausrücken soll? Es handelt sich offenbar in einer seit Jahren kampfbewegten Zeit um Kriegszüge offensiver Art, um Ruhm und Beute zu erwerben: was ist hier befremdlich oder singulär an einer einfachen Bestimmung, welche jedem Recken die ersehnte Theilnahme an solchen Abenteuern ein Jahr um das andere zusichert? Ich werde unten darauf zurückkommen, daß, in geradem Gegensatze zu Waitz’s Meinung, nichts wahrscheinlicher ist, als das allgemeine Vorkommen solcher oder ähnlicher Einrichtungen bei sämmtlichen deutschen Völkerschaften. Das veränderliche Moment kann nur die Quote des Auszuges gewesen sein: als Cäsar den Sueven in’s Land zu fallen droht, bieten sie nicht die Hälfte der Mannschaft, sondern Alles auf was Waffen tragen kann; bei geringerer Gefahr wird auch die aufgerufene Anzahl geringer gewesen sein. Was soll es ferner heißen, wenn Waitz die Angaben Cäsar’s dahin charakterisirt, sie deuteten nicht auf einfache und naturgemäße Lebensverhältnisse, sondern auf eine mit Bewußtsein eingerichtete Verfassung, auf eine eigenthümliche und künstliche Behandlung der Verhältnisse? Als wenn jede naturgemäße Einrichtung nothwendig in die Domäne des Unbewußten falle, als wenn das Zweckmäßige aufhöre, zweckmäßig zu sein, sobald sein Schöpfer ein Bewußtsein über seine Zwecke gewinnt. Ohne Zweifel, die Deutschen wußten, was sie thaten: aber ihre Einrichtungen waren deshalb weder künstlich noch unnatürlich, nicht im Gegensatz zu den einfachen Lebensverhältnissen, sondern Consequenz und Ausdruck derselben. Eben weil die Germanen keine eifrigen Ackerbauer sind, haben sie keinen Trieb zu der erst mit dem Privateigenthum beginnenden gründlichen Verwerthung des Bodens, und treffen deshalb die von Cäsar berichteten Anordnungen auf Gesammteigenthum und jährlichen Wechsel der Feldfluren. Zu voll entwickelter Seßhaftigkeit waren sie damals, vielleicht seit dem Aufbruche aus der arischen Urheimath, noch nicht gekommen; ihrer kriegerischen Wander- und Abenteuerlust eröffnete die Verkommenheit der gallischen Staaten einen unabsehbaren Gesichtskreis: wozu also mit Schweiß erarbeiten, was mit Blut erobert werden konnte? Wozu mit Anstrengung aller Art einen Acker bleibend nutzbar machen, wenn man nach seiner Erschöpfung in mühelosem Raubbau durch ruhmreichen Kampf einen neuen bessern einige Meilen weiter in Besitz nahm? Zudem verlangte man nicht viel von dem Saatfeld.

Die Hauptnahrung lieferte die Jagd, der Wald und vor Allem die Weide; Tacitus sagt, daß man im Essen sehr genügsam war, aber sehr viel weniger im Trinken; Plinius bemerkt, daß vor allem Andern der Hafer Gegenstand des Anbaus war; man bedurfte also des Ackerbaus, um Haferbrei und Gerstensaft auf dem Tische zu haben. Dafür konnte eine kunstlos bestellte Sommersaat eine Weile ausreichen; wenn der Boden aber auch dies nicht mehr lieferte, sei es wegen Mangels an Düngung oder wegen Zunahme der Consumenten, so drängte der durstige Zecher um so lebhafter zum bewaffneten Aufsuchen neuer ergiebiger Gefilde. Ein solcher Zustand enthält nicht das geringste Moment, welches dem Germanen eine wirksame Sehnsucht nach Privateigenthum am Acker hätte erwecken können. E. M. Arndt meint, eine so dumme Landwirthschaft, wie sie Cäsar’s Bericht mit seinen Jahreswechseln darstelle, hätte unmöglich die zahlreiche Bevölkerung ernähren können, und folglich sei der Bericht als irrig zu verwerfen. Wie zahlreich das Volk gewesen, ist zunächst eine offene Frage: nichts hat geringere Gewähr, als die gelegentlich in den römischen Berichten vorkommenden Zahlen, und Tacitus, wie wir gleich sehen werden, bezeugt ausdrücklich, daß die Bevölkerung im Verhältniß zur Bodenfläche gering war. Dennoch aber ist die Thatsache richtig, daß der Ertrag des Ackers auf die Dauer zur Ernährung des Volkes nicht ausreichte; dies erhellt mit Sicherheit aus den zahllosen Landforderungen, womit die Germanen ihre Nachbarstaaten fort und fort heimsuchten. Nur leuchtet ein, daß hierin nicht eine Widerlegung, sondern eine Bestätigung des cäsarischen Berichtes liegt. Der Landbau, der trotz der weiten Bodenflächen das Nöthige nicht abwarf, war also ein primitiver und extensiver; er war von der niedern Gattung, wie sie Cäsar beschreibt, wie Plutarch von den Bastarnen kurzweg sagt, daß sie den Ackerbau nicht verständen, oder Strabo von den Sueven, daß sie nicht ackerten noch Schätze sammelten, sondern in ihren Hütten Tag für Tag von dem Ertrag ihrer Heerden lebten⁠[6].

Wenn hienach alle uns sonst bekannte Momente des damaligen deutschen Lebens auf Wechsel, Unruhe und Unfleiß im Ackerbau hinführen, wenn sie durchaus von allen Germanen jener Zeit ohne Unterschied der Stämme gelten, so werden wir Waitz’s Vermuthung, daß Cäsar nicht die allgemeine Regel sondern nur einzelne Ausnahmen des agrarischen Brauches berichte, für grundlos halten müssen. Es bleibt dabei: es gibt kein Privateigen am Acker; in jeder Civitas wechseln die Gentes jährlich ihre Fluren. Allerdings will der Autor damit nicht andeuten, daß deshalb in jedem Jahre die ganze Civitas sich ein neues Landgebiet suche. Was er meldet, sind Einrichtungen innerhalb der Civitas und des von ihr einmal besetzten Territoriums. Hier weist die Obrigkeit jedem Geschlechte jährlich eine neue Feldflur und innerhalb derselben jedem Einzelnen seinen Antheil zu. Ist das Jahr vorüber, so rückt das ganze Geschlecht in eine andere Feldflur ein, nimmt entweder die Balken der rohen Blockhäuser mit⁠[7], oder findet Quartier in den Holzhütten der früheren Benutzer. Nach den Aussagen aller römischen Schriftsteller überwiegt die Viehzucht nach Ertrag und Wichtigkeit den Ackerbau bei weitem: man wird sich also den Hergang vorstellen können, daß das ganze Landgebiet eines Pagus zunächst als gemeine Weide dient (wie später nicht selten alle Dörfer einer Hundertschaft zu einer großen Mark vereinigt sind), darauf aber für jedes Geschlecht eine Flur als Ackerboden auf ein Jahr ausgesondert wird. In welcher Weise dann im folgenden Jahre der Wechsel der Feldfluren statt findet, darüber spricht sich Cäsar nicht näher aus.

Es ist denkbar, daß nur die im verflossenen Jahre bebauten Fluren im neuen die Benutzer wechseln, damit jedes Geschlecht seiner Zeit einmal in die besten Fluren einrückt; es ist aber ebenso möglich, daß die ein Jahr bebauten Fluren dann wieder längere Zeit als Weidegrund liegen bleiben und dann dem Geschlechte für das nächste Jahr ein anderes Stück Weideland zu seinem Haferbau überwiesen wird. Trete nun das Eine oder das Andere, oder Beides nach den Umständen neben oder nach einander ein, in jedem Falle ist es deutlich, wie wenig bei einer so wilden Feldgraswirthschaft der Einzelne mit dem Boden verwachsen und ein fesselndes Heimathsgefühl entwickeln konnte, und nicht minder klar ist, wie bald bei wachsender Zahl der Familien und dem stets geringen Ertrag der Aecker in der ganzen Civitas der Drang nach neuen Wohnsitzen hervortreten mußte, wie also hier alle Momente vorliegen, aus denen die großen Völkerwanderungen, welche die Urzeit unserer nationalen Geschichte erfüllen, erwachsen konnten. Nun entspricht das eben geschilderte Verfahren, wie der Augenschein lehrt, dem römischen Berichte auf das genaueste, und auf der Welt sehe ich keine dagegen streitende Angabe und kein sachliches Hinderniß.

Ganz ähnliche Zustände sind uns aus den Anfangsstadien keltischer Cultur bezeugt; Horaz erwähnt sie bei den Geten, Diodor bei den Vaccäern, Prokop bei den Slaven. Aus dem vorigen Jahrhundert berichtet Pallas genau dieselben Einrichtungen von den Bewohnern der Steppen an der Wolga. Hier meint denn Waitz⁠[8], wenn dergleichen in Südrußland wirklich vorkomme, so sei es doch bei den mächtigen Wäldern Germaniens, die wenig Raum zu Weide und Ackerland gelassen, und bei dem rauheren und kälteren Klima (wo im Winter das Vieh hätte zu Grunde gehen müssen) nicht anzunehmen. Aber auch im Walde kann man Heerden weiden, und eben so wie ein Stück Steppenboden auch eine Rodung mit dem Pfluge umbrechen. Was das Klima betrifft, so ist der Winter wie der Sommer im Waldlande gemäßigter als auf der Steppe, also auch hierin kein Gegengrund gegen die cäsarischen Angaben zu finden. Dann erscheint es Waitz, weil Cäsar bei den Sigambern Dörfer angetroffen, kaum denkbar, daß ein so unstäter Zustand existirt habe, wo jährlich die ganzen Geschlechter die Wohnstätten gewechselt: nun, eben dort, wo im betreffenden Jahre das einzelne Geschlecht auf der ihm angewiesenen Flur die Gruppe seiner Blockhäuser aufgeschlagen oder vorgefunden hatte, eben dort gab es ein Dorf, welches damals allerdings mit geordneten Hofstätten, Scheuern, Ställen und Gärten schwerlich versehen war, immer aber den Römern Material zu einer strafenden Feuersbrunst darbot. Wenn Waitz dann weiter betont, daß Cäsar doch auch sonst sehr unglaubwürdige Dinge vermelde, wie von den 100 Gauen der Sueven und deren 100,000 Kriegern, oder der 60 Meilen weiten Verwüstung der suevischen Grenzen, wenn er dann anklopft, ob man deshalb dem weitern Berichte desselben so großen Glauben schenken dürfe, so ist dabei übersehen, daß Cäsar gerade jene großen Zahlenangaben ausdrücklich als Gerüchte bezeichnet, um so mehr demnach als vertrauenswürdig erscheint, wo er eine positive Behauptung aufstellt. Auch die Gründe für den jährlichen Ackerwechsel führt er nicht nach eigner Erwägung sondern mit formeller Hervorhebung nach deutschen Aussagen selbst an, (eius rei multas afferunt causas); wir können dieselben in zwei Classen ordnen, je nachdem die kriegerische Abhärtung oder die politische Wohlfahrt des Volkes als nächstes Motiv erscheint. Auf die erstere ist man immer ohne Schwierigkeit eingegangen, und Möser, der übrigens die ganze Aussage auf die Sueven einschränkt, hat hauptsächlich nach ihnen das Gegenbild zu seinen sächsischen Niederlassungen gestaltet. Einen härteren Stand hat dagegen die andere Classe gehabt, man hat sie von jeher zu pragmatisch oder zu stark mit römischen Begriffen versetzt gefunden: doch auch hierbei scheint es mir bedenklich, einem Gewährsmanne von Cäsar’s Gewicht geradezu zu mißtrauen. Meinerseits glaube ich immerhin, daß für die Deutschen das Dasein des Zustandes auch der entscheidende Grund desselben war; mit andern Worten, die Nation kannte keinen anderen und war nach ihrer ganzen Entwicklung eines höheren noch nicht fähig. Cäsar’s Erkundigung nach einem Warum mag die ersten Reflexionen in einem deutschen Kopfe darüber geweckt haben, und wenn diese auch den schlagenden Punkt nicht aus seinen letzten Gründen ableiten, so bleiben sie immer ein merkwürdiges Zeugniß über den Gang deutscher Gedanken in jener Zeit, ein Zeugniß, von dessen Inhalt ich kein Wort aufgeben möchte. Unter ihnen selbst ist entschieden die Erwägung am interessantesten: ut animi aequitate plebem contineant, quum suas quisque opes cum potentissimis aequari videat. Daß alle Antheile jährlich in Wirklichkeit gleich gemacht wurden, ist schwerlich daraus zu entnehmen, genug, daß die Möglichkeit dazu gesetzlich vorlag, und der Geringste auch die Besitzungen des Mächtigen jährlich zur Verfügung des Gemeinwesens gestellt sah. Auch in dieser Auffassung bleibt die Stelle von großer Wichtigkeit, so daß sie für die bedeutendsten Entwicklungen als Ausgangspunkt dienen kann. Hier muß indeß die bloße Nennung zweier Verhältnisse genügen, mit deren Ausführung der Charakter der beiden ersten Perioden deutscher Verfassung beinahe vollständig gegeben ist. Einmal legt die Stelle ein höchst positives Zeugniß gegen die Ansicht ab, daß von Uranfang an der Grundbesitz einen deutschen Adel erschaffen, und ein Grundadel die Fundamente des deutschen Staates gebildet habe. Dann dürfen wir hinzusetzen: es gab keinen Gegensatz von landagendan und unlandagendan, von mediocris und minofledis, von melior und minor in dieser ältesten Zeit: es war höchst natürlich, als man noch kein Eigenthum am Grund und Boden, sondern nur ein Nutzrecht kannte⁠[9], an diesem allen Mitgliedern der Gemeinde Antheil zu verschaffen. Also nicht wer Grundbesitz hatte, zählte deshalb zu den vollfreien Bürgern, sondern umgekehrt, es war das Recht des freien Germanen, mit Nutzungsrecht am Grundbesitze ausgestattet zu werden⁠[10].

So hat sich uns jedes Mißtrauen gegen Cäsar unbegründet, jedes Bedenken gegen den Inhalt seiner Aussage beweislos gezeigt. Was er von den Germanen berichtet, findet sich bei andern Nationen auf gleicher Entwicklungsstufe wieder. Seine Darstellung gibt auf viele Specialfragen überhaupt keine Antwort, aber in Allem, was sie sagt, ist sie klar, unzweideutig und in sich zusammenhängend. Wenn einzelne Forscher von der Schwierigkeit ihrer Erklärung geredet haben, so gab es dafür keinen andern Grund, als daß sie entweder Auskunft über Punkte verlangten, von denen Cäsar nicht zu reden gedacht, oder daß sie Dinge heraus zu interpretiren suchten, von welchen Cäsar das gerade Gegentheil sagen wollte. Wenn man darauf verzichtet, diesen Meister meistern zu wollen, so erhält man ein völlig anschauliches und sachlich unanfechtbares Resultat.

Wir bemerkten, wie Cäsar’s Angaben durch die Berichte über andere Völker auf gleicher Entwicklungsstufe mit den damaligen Germanen bestätigt werden. Wir haben jetzt zu sehen, wie sie in die Reihe der Zeugnisse über die weitere Entwicklung der Germanen sich einordnen.

Der nächste Autor, der hier in Betracht kommt, ist Tacitus. Seine Beschreibung des deutschen Ackerbaus im 26. Capitel der Germania ist berufen wegen ihrer Vieldeutigkeit; es ist leider nicht die einzige in dem unschätzbaren kleinen Werke, bei der man zu dergleichen Klage veranlaßt ist. Tacitus ist einer der größten Historiker, aber auch einer der größten Manieristen aller Zeiten; er will nicht bloß den Gedanken durch das Wort genau und klar wiedergeben, sondern daneben soll der Styl stets noch gedrängt, pointirt und geistreich sein, und damit überwuchert und verdunkelt die Form den Inhalt⁠[11]. So hat man aller Orten bei ihm zu rathen; man hat neuerlich behauptet, daß sechs verschiedene Auffassungen der erwähnten Stelle dem Wortlaut nach möglich seien, eine Möglichkeit, die für den Schriftsteller nicht eben rühmlich ist. Eines aber scheint mir bei dieser Sachlage zweifellos. Nichts könnte verkehrter sein, als nach irgend einem subjectiven Belieben unter jenen sechs Interpretationen irgend eine auszuwählen, und dann nach dieser den cäsarischen Bericht zu corrigiren oder umzudeuten⁠[12]; das hieße, das Zweifelhafte zum Maaße des in sich Klaren und Gewissen machen wollen. Gerade umgekehrt, nachdem wir die Festigkeit der cäsarischen Aussage kennen gelernt, wird es für eine der Interpretationen der taciteischen Stelle keine bessere Empfehlung geben als die Möglichkeit, sie mit Cäsar’s Aussage ohne Schwierigkeit in Verbindung zu setzen⁠[13].

Während bis auf Cäsar das kriegerische Wandern der Ostvölker weder im Westen noch Süden feste Schranken gefunden hatte, schloß Cäsar den Germanen die Rhein- und weiterhin Augustus die Donaulinie. Ein großer Theil der deutschen Völkerschaften wurde dadurch für längere Zeit auf selbstbegränzte Territorien angewiesen. Wie mußte dies nun in der einzelnen Civitas auf die Vertheilung und Benutzung des Bodens zurückwirken? Offenbar war ein plötzlicher und vollständiger Uebergang von dem bisherigen Wechselsystem zu reiner Feststellung des Privateigens am Acker nicht denkbar. Was aber ohne Aenderung der rechtlichen Grundsätze sich aus der neuen Lage von selbst ergeben konnte, war eine Beschränkung des Wechsels der Zeit nach, so daß zunächst der Wechsel der ganzen Feldflur unter den Geschlechtern nicht mehr alljährlich, sondern nur bei eintretendem Bedürfniß erfolgte. Damit wurde es möglich, daß festere Niederlassungen und Dorfschaften entstanden; es konnte seitdem an Haus und Hof jedes Genossen ein wirkliches Privateigenthum sich herausbilden. Was aber die Antheile der Einzelnen an der Ackerflur betraf, so wurde deren Stellung durch die neue politische Lage gar nicht berührt, im Gegentheil wenn man es früher trefflich gefunden hatte, durch den jährlichen Wechsel die Einzelnen nicht zu tief in Friedensarbeit versinken zu lassen und sie damit stets verfügbar zum Kampfe zu erhalten, wenn man sich des Systems gefreut hatte, welches das Auskommen sowohl reicher Optimaten als hülfloser Proletarier verhinderte: so mußte jetzt gerade bei der Fixirung der Dorffluren doppelter Antrieb erscheinen, innerhalb derselben den jährlichen Wechsel der einzelnen Quoten aufrecht zu erhalten. Vollends Wald und Weide in der gemeinsamen Benutzung aller Genossen zu belassen, war selbstverständlich.

Was wir hier aus der Natur der Dinge gefolgert haben, bestätigt uns der Bericht des Tacitus.

Der Schriftsteller meldet zunächst, daß agri ab universis in vices⁠[14] occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur: facilitatem partiendi camporum spatia praestant.

D. h. die zum Ackerbau bestimmten Felder (agri) werden wechselweise von der Gesammtheit in Besitz genommen, und dann nach Schätzung vertheilt; bei der Masse der Ländereien macht die Theilung keine Schwierigkeit.

Tacitus sagt nicht, welche Gesammtheit die Besitznahme vollzieht, ob die der civitas oder des pagus oder der gens. Es wäre gewiß sehr erfreulich, wenn er sich darüber näher ausgesprochen hätte; daß er es unterlassen, kann jedoch keinen Einwand gegen den Kern der ganzen Darstellung liefern. Im Gegentheil, es scheint nur um so deutlicher, wie es ihm wesentlich darauf ankam, das im Wechsel benutzte Gesammteigen im Gegensatze zu dem in bleibendem Besitze stehenden Privateigenthum zu betonen. Es bleibt uns also freigestellt, nach sonstigen Gründen uns zu entscheiden, an welchen Verband wir bei den »universi« denken wollen⁠[15]. Indem ich nun auf Cäsar zurückblicke, halte ich die Genossenschaft des Pagus (der Hundertschaft) für die verfügende Behörde, welche den Gentes, (oder wie wir hier sagen können, den Dörfern) wechselnde Feldfluren überweist. Noch immer überwiegt die Viehzucht den Ackerbau: man wird um so mehr aus der Erwähnung, daß bei der Ausdehnung der Ländereien die Theilung leicht von Statten gehe, den Schluß ziehen dürfen, es seien die Ackerfluren im Verhältniß zu dem Gesammtumfang der Centmark nicht sehr groß gewesen. Eine bestimmte Zeitperiode für den Wechsel derselben erwähnt Tacitus nicht mehr; wir dürfen annehmen, es sei in der Regel die Flur erst nach Erschöpfung des Bodens verlassen und der Weide (dem Dreesch) zurückgegeben, dafür aber ein frisches Stück Weideland unter den Pflug genommen worden. Es erläutert sich damit der, als Bezeichnung wiederholten Wechsels angezweifelte, Ausdruck occupare: ein Oed- oder Weidland, bis dahin juristisch im Eigenthum der Genossenschaft, thatsächlich aber dem Vieh überlassen, wird jetzt von der Menschenhand ergriffen und zur Bearbeitung in Besitz genommen. Die Dignatio kann ich⁠[16] nur im activen Sinne verstehen. Daß derselbe sprachlich zulässig, ist längst erwiesen; in der Sache ist er der einzig hier zutreffende. Zunächst redet Tacitus in diesem Satze noch gar nicht von der Landanweisung an die einzelnen Bauern, sondern von der Zutheilung der Feldfluren an die Geschlechter; hier kann also von einer Würdigkeit der Personen überhaupt nicht die Rede sein. Um so sicherer ist die Nothwendigkeit einer, wenn auch oberflächlichen Abschätzung des Bodens, um jede ungerechte Bevorzugung einzelner gentes zu verhüten. Wenn Hennings meint, den Germanen sei die Kunst der Bonitirung nicht zuzutrauen, so vergißt er, daß es hier nicht auf feine Classificirung nach den Anforderungen des heutigen Katasters ankommt, und daß kein Grund vorliegt, den Germanen eine gewisse Unterscheidung zwischen schwererem und leichterem Boden abzuerkennen. Andrerseits spricht Alles gegen Vergrößerung oder Schmälerung der einzelnen Fluren oder Flurparzellen nach der Würde der dieselben empfangenden Personen. Cäsar hat von den Germanen gehört, daß das Wechselsystem gerade gar nicht zur Auszeichnung vornehmer Herren, sondern im Gegentheil zur Ausgleichung der Vermögensunterschiede diene. Von einer reichern Ausstattung der Fürsten mit Grundbesitz, woran doch hier zunächst zu denken wäre, weiß Tacitus nichts; sie erhalten nach seiner Angabe von den Einzelnen freie Geschenke an Rindern und Früchten, als Ehrengabe, sagt Tacitus, die zugleich ihren Bedürfnissen abhilft. Es ist unmöglich, bei solchen Bezeichnungen an große Grundbesitzer zu denken.

In jeder Dorfflur erhält nun jedes Mitglied der Gens eine Quote zur Bebauung, und zwar wie zu Cäsar’s Zeit auf ein Jahr⁠[17]: arva per annos mutant; die Saatfelder wechseln sie jährlich⁠[18]. Der Schriftsteller bleibt übrigens auch hier bei seiner Anschauung von der weiten Bodenfläche und dem relativ geringen Anbau. Nicht die ganze Feldflur wird unter den Pflug gebracht; ein Theil bleibt im Dreesch; denn, sagt Tacitus, sie kennen weder Garten- noch Wiesenbau, so bleibt Bauland übrig.

Bekanntlich ist nun diese, im Sinne völlig klare und verständliche, mit Cäsar’s Angaben durchaus zusammen stimmende Stelle der Ausgangspunkt unendlicher Controversen geworden. Sie sind stets von demselben Schlage, wie wir sie oben bei Cäsar bemerkten. Anstatt sich zu erinnern, daß wir ohne die römischen Zeugnisse von germanischem Leben in dieser Zeit überhaupt gar nichts wüßten, daß unsere Aufgabe lediglich darin bestehe, die Berichte unserer Gewährsmänner in dem von ihnen beabsichtigten Sinne zu begreifen, von ihnen also die älteste Geschichte unseres Volkes zu lernen, und nur bei nachgewiesener sachlicher Unmöglichkeit einer Angabe sie abzulehnen: anstatt dessen trat man an Cäsar und Tacitus mit einer halb aus mittelalterlichen Nachrichten, halb aus nationaler Eitelkeit componirten Vorstellung vom alten Teutschthum heran, und erklärte sofort, um mit Arndt zu reden, so dumme und tolle Landwirthe seien unsere biedern Vorfahren doch gewiß und wahrhaftig nicht gewesen. Also lag bei Cäsar Oberflächlichkeit, Irrthum, singulärer Ausnahmefall vor. Im besten Falle räumte man ein, daß unter der Voraussetzung irgend einer spätern Einrichtung, der Dreifelderwirthschaft oder der freien Feldgemeinschaft, der Schriftsteller durch ein entschuldbares Versehn zu seiner unrichtigen Auffassung hätte kommen können. Bei Tacitus wurde dann durch Emendation und Umdeutung geholfen, der Flurwechsel hinaus conjicirt und die Dreifelderwirthschaft hinein interpretirt. Allerdings, Tacitus sagt von der letztern nichts; deren ewige Weide und geringfügiger Viehstand verträgt sich auch schlechterdings nicht mit dem aller Orten gemeldeten Uebergewicht der Viehzucht bei den Germanen, und die Beschreibung des deutschen Ackerbaus bei Plinius, nach dem fast nur Hafer gebaut wird, widerspricht ihr so kategorisch wie möglich. Wir kommen also auch hier immer wieder auf die von Cäsar gemeldete wilde Feldgraswirthschaft zurück, und in deren Zusammenhang gibt es keinen Einwand gegen einen Wechsel im Besitz der einzelnen Ackerquoten; im Gegentheil, diese Bestellungsform kann nur die Wirkung haben, die Entstehung des Sondereigens zu verzögern⁠[19].

Ein charakteristisches Bild von dem Verlaufe einer solchen Wirthschaftsweise und der Untätigkeit der daraus entwachsenden Verhältnisse gibt uns ein Bericht des Tacitus, worin die Händel der Friesen und Amsivarier über herrnlose Ländereien in römischem Grenzgebiete erzählt werden⁠[20]. Jene haben gewisse unbewohnte Fluren occupirt, dort Häuser gebaut und Aecker besäet. Die Römer aber, welche das Land zu Viehweiden für ihre Legionen bestimmt haben, weisen sie aus und jagen sie in die alte Heimath zurück. Darauf siedeln sich die Amsivarier auf dem Lande an, nachdem sie aus den früheren Sitzen durch die Chauken verdrängt worden und neue Wohnstätten suchen müssen. Sie bitten die Römer, sich ihrer Noth zu erbarmen. Die Aecker hätten einst den Chamaven, dann den Tubanten, später aber den Usipeten gehört. Warum sollte das Feld wüst liegen, und für Rinder bestimmt? Wie den Göttern der Himmel, so gehöre die Erde den Menschen; ungebautes Land sei gemeinen Nutzens. Die Römer bleiben hartherzig, und die Amsivarier suchen darauf vergeblich bei Usipeten und Tubanten, bei Chatten und Cheruskern Unterkunft, bis sie, wie Tacitus meint, im Elend zu Grunde gehen.

Man hat die stets fortfluthende Bewegung vor Augen: das Ergreifen der Aecker, wo sich ein Anlaß findet, das rasche Aufgeben derselben, wenn der Ertrag sinkt oder der Sinn sich ändert. Nicht anders sehen wir die Usipeten zu Cäsar’s Zeit, vor den Sueven weichend, den Niederrhein nicht weit von der Mündung überschreiten; nach ihrer Niederlage finden wir ihre Trümmer an der Lippe, hundert Jahre später aber im Süden des Main angesiedelt. Als die Tenchtherer, von Cäsar aus Gallien zurückgewiesen, sich neben den Bructerern niedergelassen, erleben sie bald nachher, daß ein großer Theil dieser Nachbarn von vorwärts schiebenden Chamaven und Angrivariern besiegt und ihrer Aecker beraubt wird⁠[21]. Von den Hermunduren, d. h. ohne Zweifel einem Theil derselben, weiß Dio Cassius, daß sie ihre Heimath verließen und nach römischer Weisung im Gebiete der Markomannen neue Wohnsitze erhielten. Das kleine Volk der Chauken zeigt Strabo unter den Bekämpfern des Germanicus, also etwa im Wesergebiet, Ptolemäus dagegen setzt sie auf beiden Ufern der Elbe an (Zeuß S. 112.). Und dabei ist hervorzuheben, daß alle diese Beispiele nicht etwa in die Zeit der Völkerwanderung, und nicht einmal des Markomannenkrieges, sondern gerade in die Jahrhunderte der angeblichen Seßhaftigkeit zwischen Augustus und Mark Aurel fallen. Man sage nicht, daß dieses unruhige Treiben nichts beweise als den unaufhörlichen Drang der Germanen zu kriegerischen Händeln und deshalb keine Schlüsse auf den Zustand des Ackerbaus gestatte: ohne Zweifel kommt auch bei fest entwickeltem Privateigen Krieg und Fehdewesen, dann aber stets Unterwerfung der Besiegten und nicht regelmäßige Auswanderung der ganzen Völkerschaft vor. Jedenfalls beförderte die Dürftigkeit des Ackerbaus und die Leidenschaft des Waffenhandwerks eines das andere in kräftigster Wechselwirkung.

Bei dem hiemit charakterisirten Systeme gab es selbstverständlich wie kein Eigenthum, so auch kein Erbrecht am Acker, sondern nur am Hause, den Heerden und der sonstigen fahrenden Habe. Tacitus bemerkt ausdrücklich, daß die Heerden als der geschätzteste und vorzüglichste Theil des Besitzes galten; die spätere Vorstellung, daß der Grundbesitz Fundament und Schmuck alles Wohlstandes sei, war also diesen frühesten Zeiten fremd. Überzeugend hat früher Lappenberg und neuerlich Sohm hervorgehoben⁠[22], daß noch im salischen Gesetze die alte Anschauung sichtbar wird: die haereditas, sagt Titel 59, fällt an die Blutsverwandten, männlichen oder weiblichen Geschlechtes, wo dann die Reihenfolge näher bestimmt wird; das Land aber, heißt es weiter, kann nur an das männliche Geschlecht, an die Söhne gelangen. Der Acker wird den übrigen Vermögensstücken entgegengesetzt. Die Gemeinde läßt damals seinen Uebergang an die Söhne zu, gibt aber den übrigen Verwandten keinen Anspruch darauf⁠[23]. Für die Zeit des Tacitus wird man übrigens vermuthen dürfen, daß die heranwachsenden Söhne nicht erst auf den Tod des Vaters zu warten hatten, um eine Ackerquote zur Jahresnutzung zu erlangen. Im Gegentheil liegt nichts näher als die Vergleichung mit dem bis heute fortdauernden Brauche der russischen Bauerschaften, wo der Jahreswechsel der Äcker ebenso allgemein ist wie bei den alten Germanen, und jeder im Laufe des Jahres neugegründete Haushalt bei der nächsten Theilung ein besonderes Ackerstück erhält, entweder durch Überweisung einer vacant gewordenen Quote, oder durch Beschränkung der übrigen Antheile, oder durch Einziehung eines bisherigen Weidegrundes in die Ackerflur. In gleicher Weise erhielt auch der hörige Familienvater bei den Germanen sein Ackerloos zu eigner Bewirthschaftung⁠[24], sein Herr bestimmte die ihm davon oder von der Heerde zu leistende Abgabe. Dies war, sagt Tacitus, die einzige Verpflichtung des Hörigen; Haussclaven nach römischer Weise gab es nicht; was im Hause zu thun war, besorgten Frau und Kinder. Auch von Frohndienst des Hörigen auf dem Ackerloos des Herrn ist keine Rede; Tacitus sagt, daß im Frieden der streitbare Mann auf der Bärenhaut liege; die Sorge um Haus und Acker sei den Frauen, Greisen und Invaliden (also nicht einem frohnenden Colonen) überwiesen. Dies Alles stimmt dann wieder trefflich zu jenem Grunde des Gesammteigens, welchen Cäsar’s deutsche Gewährsmänner dem römischen Feldherrn angeführt haben, daß es die Möglichkeit einer steten Ausgleichung der Besitzverhältnisse gebe; in den angeführten Zügen erkennt man überall den Grundsatz, einem jeden Familienhaupte die Ackerquote zu gewähren, deren Bestellung durch die Kräfte der Familie möglich und deren Ertrag für die Bedürfnisse des Haushalts genügend ist, wenn thunlich, keine geringere, aber gewiß auch keine größere. Wer durch Tapferkeit und Kriegsglück der Besitzer zahlreicher Höriger geworden, erfreute sich durch deren Korn- und Viehzins allerdings einer größeren Wohlhabenheit als Andere, die einzig auf den Ertrag der eigenen Ackerquote angewiesen waren: wie aber die Verhältnisse lagen, brachte ihm sein Reichthum nur die Möglichkeit einer reichlicheren Ernährung für sich und seine Freunde, war aber weder als productives Capital noch als Quelle socialer oder politischer Macht zu verwerthen⁠[25]. Zudem hätte die jährliche Ackervertheilung der Gemeinde jeder Zeit das Mittel gegeben, solche Gelüste auf das Kräftigste zu zügeln. Daß übrigens beim Beginne des neuen Jahres die Gemeinde unter Umständen auch umgekehrt zu dem Beschlusse kommen konnte, die Anweisung des vorigen unverändert zu lassen, wird niemand bestreiten wollen.

Wenn wir vorher zur Unterstützung der cäsarischen Schilderung keltische, getische und slavische Nachrichten heranzogen, so können wir die so eben nach Tacitus geschilderten Einrichtungen bis tief in das Mittelalter, ja an einzelnen Stellen bis in die Gegenwart hinein verfolgen. Gierke in seiner trefflichen Abhandlung über Erbrecht und Vicinenrecht⁠[26] hat in anschaulicher Entwicklung dargelegt, wie seit dem 6. Jahrhundert durch die Ausdehnung des Privateigenthums an ländlichem Besitze das alte Gesammteigen aus dem Landrechte verdrängt worden ist, dafür aber in zahlreichen Hofrechten seine Stellung unversehrt behauptet hat. R. Schröder hat darauf aus einer Reihe von Weisthümern des 14. und 15. Jahrhunderts die Fortdauer des Ackerwechsels in dem gesammten salfränkischen Lande auf beiden Ufern des Mittel- und Niederrheins nachgewiesen. Die schon früher von Hanssen, Briesen und Achenbach besprochenen Gehöferschaften in der Eifel und Hauberge im Siegerlande, so wie ähnliche Erscheinungen im westlichen England versinnlichen uns heute noch die kurzen Angaben des römischen Autors in specieller Lebendigkeit. Die Gemeinde ist die Eigenthümerin der gesammten Mark, der Aecker, Wiesen, Weiden, Wälder, Oedländereien. Wechselnd sondert sie für gewisse Zeiträume aus der Weide abgemessene Schläge zum Anbau, welche nach Ablauf der Frist auf’s Neue zur Weide werden. Während des Anbaus erhalten die einzelnen Berechtigten daran ihre Antheile, hier auf kürzere dort auf längere, stets aber auf festbegrenzte Zeit. Sehr selten findet jetzt noch ein jährlicher, meist ein drei-, zuweilen auch ein zwölfjähriger Wechsel Statt, womit dann natürlich auch die Möglichkeit anderer Wirthschaftssysteme, z. B. der Dreifelderwirthschaft bei fortdauerndem Gesammteigen gegeben ist. Bis in das 16. Jahrhundert hinauf lassen sich diese Dinge urkundlich verfolgen; nach Mittheilungen von Leverkus, Miquel und Meitzen⁠[27] finden sich ähnliche Bräuche, noch im 15. Jahrhundert⁠[28], mehr oder weniger erhalten, weit und breit in Niedersachsen. Es ist nicht abzusehen, wie solche Einrichtungen erst in späterer Zeit auf dem Boden des allgemein durchgedrungenen Privateigenthums hätten neu entstehen sollen; sie werden nur durch die Annahme verständlich, daß es Reste eines Zustandes unter der allgemeinen Herrschaft des Gesammteigenthums sind. Wenn man also früher nicht selten die factische Unmöglichkeit der cäsarischen Schilderung behauptet hat, so haben die Gehöferschaften unseren Nationalökonomen⁠[29] den Anlaß gegeben, gerade umgekehrt jene Einrichtungen als die dem ältesten Culturstande aller Völker vorzüglich angemessenen nachzuweisen⁠[30]. Vergleicht man dieselben mit den Aussagen des Tacitus, so zeigt sich bei völliger Gleichheit der Grundformen eine einzige, und zwar dieselbe Verschiedenheit, wie auf der andern Seite zwischen Tacitus und Cäsar: die Zeitfristen des Wechsels werden verlängert mit der wachsenden Stätigkeit des politischen Zustandes und der fortschreitenden Verbesserung des Anbaus. Aber es ist deutlich, diese Verschiedenheit bekundet keinen Gegensatz, sondern eine Entwicklung. Sie bezeichnet den stufenweisen Uebergang aus dem Gesammtbesitze zu dem Privateigenthum. Aus dem jährlichen wurde ein drei- aus diesem gelegentlich ein zwölfjähriger Wechsel. Hiebei blieb es in den eben betrachteten Fällen. Anderweitig aber setzte sich die Entwicklung weiter fort, von dem zwölfjährigen Wechsel zu lebenslänglicher Ueberlassung der einzelnen Quote, dann zu deren Vererbung an die Söhne, endlich zur Berufung auch der übrigen Blutsverwandten. Wir werden sehen, daß es an positiven Zeugnissen für mehrere dieser Stufen nicht fehlt. Damit ist auch die letzte Instanz unserer Gegner beseitigt, der Satz, daß namentlich in agrarischen Verhältnissen der Zustand, der später aller Orten vorkommt, von Uranfang her existirt haben müsse. An sich ist dieser Gedanke ebenso unklar wie der Begriff des Uranfangs. Waren bereits an dem Abhange des Paropamisus Tuisco und Mannus solide Landwirthe mit Winterkorn, Sommerkorn und Brache? Siedelten sich ihre Nachkommen schon auf der Wanderung von den indischen bis zu den gallischen Grenzen in fest gegründeten Dörfern und Hofstätten, auf wohl geordneten Gewannen und Zelgen an? Waitz meint, die Dreifelderwirthschaft finde sich in Britannien bei den Angelsachsen, (obgleich nach Nasse’s Bemerkung bei dem dortigen Klima die Feldgraswirthschaft natürlich wäre), also hätten die Angelsachsen sie aus der Heimath herübergebracht, also sei sie hier uralt gewesen. Soll dies im Ernste einen Beweis gegen Cäsar und Tacitus darstellen? Wenn wirklich die Angeln und Sachsen im fünften Jahrhundert Dreifelderwirthschaft getrieben, müssen sie deshalb ein halbes Jahrtausend früher bereits auf derselben Stufe gestanden haben? Und wäre dem so, bewiese trotz der Gehöferschaften dieses Wirthschaftssystems sofort auch die Existenz eines Sondereigens am Acker? Warum soll bei den Germanen undenkbar sein, was uns bei den Kelten so positiv und unbestritten wie möglich bezeugt ist, in älterer Zeit das Gesammteigen mit äußerst dürftiger Benutzung des Ackers, in späterer das Sondereigen mit besserer Verwerthung desselben? Plinius berichtet, daß die Ubier gebildetere Landwirthe als die übrigen Germanen, Cäsar erzählt, daß dies die Folge vielfachen Verkehrs mit ihren gallischen Nachbarn gewesen: warum soll weiterhin dieselbe Ursache bei Franken, Sachsen, Alamannen nicht die gleiche Wirkung gehabt haben?

Es scheint hiermit nachgewiesen, sowohl die Gewißheit, daß zu der Zeit des Cäsar und Tacitus die Germanen weder Sondereigen am Grund und Boden noch einen festen Ackerbau kannten, als auch die Art und Weise, wie sie aus jenen ältesten Zuständen in neuer Lebenslage zu Privateigenthum und Landwirthschaft gelangen konnten. Die erste Thatsache erklärt uns die Möglichkeit des großen historischen Processes, den wir die Völkerwanderung nennen, die zweite bildet nicht zum geringsten Theil den culturhistorischen Inhalt desselben. Ich gebe Waitz sehr gerne zu, daß der Zeitpunkt und der Verlauf der einzelnen Völkerzüge durch mannichfache sonstige Gelegenheitsursachen bestimmt worden ist. Aber daß diese Ursachen, das Nachdringen z. B. der Slaven, der Angriffsstoß der Hunnen, die innern Wirren des römischen Reiches, überall dieselbe Wirkung, die Ablösung ganzer Völkermassen von den bisherigen Sitzen, haben, fordert eine allgemeine Erklärung aus den innern Zuständen und Lebensgewohnheiten der Germanen. Die Gothen und Vandalen haben sich in ihrem gesammten Volksverbande von der Ostsee bis zu den Thoren von Carthago und Rom fortbewegt, und nur geringe Trümmer sind, so viel wir wissen, zurückgeblieben. Zweimal haben die Markomannen ihre Heimath vollständig gewechselt. Die Langobarden, von der Niederelbe ausgehend, kommen erst an den Apenninen zur Ruhe; ihre Sage läßt zwar nur ein Drittel des Volkes ausziehen, und ich glaube, daß die Reste der Zurückgebliebenen in den »kriegerischen Barden« später wiedererscheinen; aber kein Grund liegt vor, diese Theilung auf den Gegensatz nicht verschiedener Stämme, sondern älterer und jüngerer Söhne, ruhiger Grundbesitzer und kampflustiger Abenteurer zu beziehen. Dem geschilderten Zustande der Agricultur entspricht es vollkommen, daß das gesammte Volk in jedem Augenblicke kriegbereit und beweglich ist; solche Nationen, sagt Zeuß sehr treffend, haben Heimath und Wohnort, aber sind noch nicht daran gefesselt und verlassen sie leicht, um ein neues Land zu suchen. Sie sind gewohnt an den Gedanken, der einmal benutzten Scholle im nächsten Frühjahr den Rücken zu kehren, sie sind es mit Nothwendigkeit, weil sie den Boden doch nur sehr unvollständig auszubeuten wissen. Auch wo der Kern des Volkes die einmal besetzten Landstriche behauptet, wie die Franken in Belgien, die Alamannen in den Zehntländern, erscheint eine Fähigkeit kriegerischer Expansion, die bei einem fest angesiedelten Volke nur durch eine höchst ausgebildete Verwaltung möglich werden könnte. In ununterbrochenen Zügen überschwemmen die einen ganz Gallien und halb Deutschland, die andern alle Gegenden zwischen Save und Loire; eine solche Leichtigkeit, sich massenweise von dem heimischen Boden abzulösen, ist beispiellos bei allen Nationen, deren Eintheilung und Verfassung eben auf der Verbindung mit diesem Boden, auf örtlichen Gemeinden beruht.

Eichhorn, Philipps u. A. weisen nun zwar ein bestimmtes Institut, halb Privat- halb staatsrechtlichen Charakters nach, welches trotz aller Seßhaftigkeit ein gesetzliches Organ für die unruhigen Elemente des Volkes gebildet haben soll, das Gefolgewesen. Es scheint aber, die Behauptung, ganze Nationen hätten die Möglichkeit einer Ortsveränderung dadurch gewonnen, daß sie sich allmälig in große Gefolge verwandelt hätten, enthält in sich eine Vorausnahme ihres Beweises. Die Frage tritt nur um so schärfer ein, wie bei einem völlig mit dem Boden verwachsenen Volke das Institut eine solche Ausdehnung überhaupt erreichen konnte; auf alle mir bekannten historischen Analogien gestützt, verneine ich sie geradezu und ohne Bedenken. Wir werden später noch erwähnen, in wie weit der hier geschilderte Hergang nach positiven Zeugnissen sich als ein wirklicher ausweisen kann; was seine Möglichkeit betrifft, so vergleiche man ein in jeder Hinsicht nahe liegendes Gebiet, ich meine die scandinavischen Eroberungen des neunten und zehnten Jahrhunderts. Dieselbe allgemeine Volksthümlichkeit ist hier wirksam, die Beute- und Abenteuerlust ist nicht geringer als irgend jemals bei den Germanen der Völkerwanderung; Privat- und Staatsrecht, Verfassung und Religion erwächst auf gleichartigen Grundlagen, und insbesondere zu dem deutschen Comitate fehlt hier ein höchst entsprechendes Gegenbild nicht, wenn auch die juristische Form des taciteischen Geleites nur in einzelnen Fällen geradezu erweislich ist. Diese Wikingerschaaren erschüttern halb Europa und wirken auf die damalige Welt beinahe eben so nachhaltig ein, wie die Deutschen einst auf den römischen Orbis. Aber es ist doch kein Gedanke daran, daß sie den heimischen Zustand an irgend einer Stelle so von Grund aus verwandelt hätten, wie nach Eichhorn durch das Gefolgewesen die Oberrheiner zu Alamannen, die Niederrheiner zu Franken, die Gothonen zu Gothen umgeformt sein sollen. Sie haben Einfluß auch auf scandinavische Zustände gehabt, wer wollte daran zweifeln? Sie haben Kenntnisse und Kriegslust des Volkes gesteigert, den Envalldkönigen durch die Auswanderung stolzer Häuptlinge und unbändiger Recken das Geschäft erleichtert, in mittelbarer und negativer Weise vielfach den Lauf der nordischen Geschichte bedingt; aber über diesen Kreis hinaus haben sie den Bestand der Nationen und die Grundlagen der Verfassung nicht zu ändern vermocht. Die Ursache ist keine andere, als daß in Scandinavien bis zum achten Jahrhundert hin eine wahre Ansiedelung, eine Agricultur im vollen Sinne des Wortes begonnen hatte. Eine solche stellte sich hier, wie sonst auch, der gänzlichen Auflösung der Genossenschaften und der Aenderung der einmal genommenen Wohnsitze unüberwindlich entgegen.

Die Deutschen dagegen treten in dem Jahrhundert vor Christi Geburt mit einer Wanderung des größten Styles in die Geschichte ein; selbst wenn eine ihrer Nationen nicht planmäßig die Ferne aufsucht, rückt sie durch die allmälige Benutzung weiterer Ackerdistricte unaufhörlich vor. An den damals unerschütterlichen Grenzen des Römerreiches bricht sich diese Bewegung vielleicht zum ersten Male; da lagern sie sich eine Schicht nach der andern für eine Weile an, es ist für’s Erste keine Möglichkeit, daß ganze Völker nach wenigen Jahren neue Saatfelder aufsuchten. Aber keineswegs richten sie sich damals schon in dem Sinne ein, in dem hier gefundenen Boden feste Wurzeln zu schlagen; ihre Individuen und ihre Geschlechter sind gleich bereit, ihre Bezirke zu behalten oder zu wechseln, je nachdem das Interesse der Gesammtheit oder der Trieb des Einzelnen es gebietet; der Drang in die Weite, der sie vom Osten her bis zum Rheine geführt, bleibt ungeschmälert und die Aussicht auf die römischen Provinzen unverschlossen. Sie untergraben die Dämme des Reiches, bis sie sich stark genug fühlen, sie zu durchbrechen; in der Zwischenzeit bleibt im Innern die Beweglichkeit in voller Kraft, und führt die verschiedensten Nationen von einem Ende des Landes zum andern; endlich ergießen sie sich über die römische Welt und kommen hier, weniger durch fremde Waffen oder freien Entschluß, als durch die Macht der ihnen entgegentretenden Civilisation zur Ruhe.

Bei dieser Ansicht also bedürfen wir einer innern Umgestaltung der Völker und ihrer Verfassung durch das besondere Institut der Gefolge nicht mehr. Die beiden Sätze: die Deutschen seien wahre Ackerbauer gewesen – und: die Gefolge hätten ihre Völker aus ihren Wohnsitzen fortbewegt – ergänzen sich nicht, sondern heben sich gegenseitig auf. Die große Entwicklung der Völkerwanderung ruht dagegen auf einem allgemeineren Grunde: sie erklärt sich allein und vollkommen aus den Angaben der Römer über die halb nomadische Agricultur der frühesten Zeit, und ist bei einer geschlechtlichen Verfassung ganz naturgemäß, wie sie bei einer räumlichen nur durch gewaltige äußere Einflüsse begreiflich werden könnte. Wenn demnach Cäsar und Tacitus dicht neben einander von Gauen und von Sippschaften reden, so ist es klar: nicht nach agrarischen Bezirken werden die Menschen auf einander angewiesen und solche Einheiten etwa mit dem Namen eines Geschlechtes begabt, sondern auf der grundsätzlichen Verbindung der Geschlechter ruht Ackervertheilung und Waldgebrauch, an sie legt sich der Organismus der Gerichte und des Heeres, mit einem Worte, das Dasein des gesammten germanischen Staates an.

§ 2. Geschlechter.

Ehe wir hier in die Erwägung des Einzelnen eintreten, wird es zweckmäßig sein, uns im Allgemeinen über den Begriff zu verständigen, in welchem wir von Geschlechtern und Geschlechtsverfassung reden.

Die erste Frage, welche hier gewöhnlich erörtert zu werden pflegt, betrifft das Verhältniß zwischen Geschlechtern und natürlichen Familien, und insbesondere wird dann mit Eifer gestritten, ob die Geschlechtsvettern auch blutsverwandt gewesen, ob der Ursprung der Gentes auf gemeinsame Abstammung oder auf einen Vertrag der Betheiligten zurückzuführen sei. Es ist, so weit ich sehe, vornehmlich Niebuhr⁠[31] gewesen, der in seiner lebhaften Weise hier eine überall flüssige Unterscheidung zu einem, weder in der Sache noch in den Berichten vorhandenen, festen Gegensatze aufgebauscht hat. Man erkennt leicht, wie er zu dieser Uebertreibung gekommen ist. Da ihm die albischen und römischen Geschlechter unverkennbar als politische Verbände entgegentraten, er aber mit gutem Grunde den Staat nicht aus der Familie herleiten wollte, so war er bestrebt, die Geschlechter, die nun einmal Stücke des Staates waren, so scharf wie möglich von den Familien zu trennen. Das Geschlecht erschien ihm, eben weil es ein kleiner Staat war, nicht als erweiterte Familie, sondern als eine aus freiem Willen constituirte Ordnung, und so stellte er Julius Pollux gegen Aristoteles und interpretirte Cicero’s Topik nach seinem Sinne. Nun ist es freilich gewiß, daß der Begriff des Staates aus dem der Familie nicht abgeleitet werden kann: die Familie hat nur physischen und sittlichen Bestand, gleichviel ob sie klein oder zahlreich ist, der Staat aber entsteht mit dem zwingenden Rechtsbewußtsein, gleichviel ob es innerhalb einer Familie, einem Stamm oder einem Volke zur Erscheinung kommt. Es kann also eine Familie von wenigen Köpfen auf einer wüsten Insel veranlaßt sein, sich als Staat zu constituiren, wenn Eltern- und Geschwisterliebe für die Ordnung ihres Daseins nicht mehr ausreichen; im gewöhnlichen Laufe der Dinge aber wird ein solches Bedürfniß erst hervortreten, wenn durch zahlreiche Zeugung und Verschwägerung die blutsverwandte Gruppe sich weiter ausdehnt, über den Kreis der Hausgenossenschaft hinaus, bei welcher das tägliche Zusammenleben die natürlichen Gefühle täglich neu erfrischt. Dann erscheint die Forderung formeller rechtlicher Satzung und die Sippschaft wird zum politischen Gemeinwesen. So weit nun unser Blick in diese Urzeit unseres socialen Daseins reicht, müssen wir im Gegensatze zu Niebuhr anerkennen, daß dies der normale Verlauf, daß allerdings die gemeinsame (wirkliche oder geglaubte) Abstammung die factische Grundlage des Geschlechtes, daß das Geschlecht ursprünglich nichts Anderes als die erweiterte Familie gewesen. Eben daraus ergibt sich, daß seine Genossen, als sie zur rechtlichen Ordnung schritten, für diese keine andere Norm als die des Familienlebens kannten, daß sie ihren Staat überall nach dem Muster der Familie regelten. Weil in dem weiten Kreise der Sippen die natürlichen Gefühle der Kindes- und der Bruderliebe nicht mehr wirksam waren, bestimmte jetzt ein Gesetz, daß alle Genossen ihrem Oberhaupt Ehrfurcht und Gehorsam wie dem Vater schulden, daß sie unter einander sich wie Brüder halten sollten. Daß alle politischen Ordnungen in die Form der Familie gekleidet werden, das ist das Kriterium des Geschlechterstaates: dadurch erhält er seinen Charakter, auch wo Geschlechts- und Ortsverbände äußerlich zusammenfallen.

Es ist also auch bei den Germanen nicht richtig, wenn man Geschlechter und Familien in gegensätzlicher Weise scheidet, oder wenn man bei ihnen die Geschlechtsverfassung läugnet, weil man aller Orten nur natürliche Familien und keine künstlich geschaffenen Geschlechter dort anzutreffen meint. In Wahrheit ist nur zu reden von der Unterscheidung näherer und entfernterer Sippen, die letztere allerdings in einem solchen Umfang, daß die wirkliche Vetterschaft oft genug nicht recht nachweisbar gewesen sein mag. Gierke⁠[32] hebt hervor, daß in ältester Zeit von einer Beschränkung der Sippe auf gewisse Grade nie die Rede ist. Tacitus führt in erster Linie die Söhne, Brüder und Oheime an, bemerkt dann aber auch, daß je zahlreicher die Verwandtschaft, desto ehrenvoller für den Mann, so daß er ohne Zweifel auch entferntere Sippen zur Familie einrechnet. In späteren Gesetzen wird für einzelne Verwandtschafts-Rechte oder Pflichten der fünfte, sechste oder siebente Grad als Grenze bezeichnet; aus sonstigen Quellen hat Grimm nachgewiesen, daß die Blutsfreundschaft wohl bis zum neunten und eilften Grade anerkannt wurde, und zwar in dem Sinne, daß als Blutsfreunde Alle galten, die sich in der siebenten, fünften oder eilften Generation zu demselben Stammvater bekannten. Dies führt nun zu einem Ahnherrn zurück, der vor zwei bis drei Jahrhunderten gelebt hat; es ist einleuchtend an sich, daß dann bei der Mehrzahl der Genossen das verwandtschaftliche Bewußtsein keinen andern Inhalt mehr haben kann als eben die gemeinsame Verehrung des Stammvaters. Es ist kein Grund, für jene Zeit zu bezweifeln, daß dessen Nachkommen im Heere und in der Feldflur vereinigt geblieben sind, und daß sie in den folgenden Generationen durchgängig auch unter einander geheirathet haben: aus diesem letzteren Umstande erläutert sich die Stellung des Avunculus und überhaupt der Affinen bei Tacitus, welche dort offenbar als Geschlechtsgenossen erscheinen. Jedenfalls wird es deutlich, wie eine solche Sippschaft allmälich zu einer ansehnlichen Gruppe von Kriegsmännern anwachsen, wie sie eine ganze Reihe von Haushaltungen und Ackerloosen enthalten, und folglich sehr wohl ein ganzes Dorf und somit eine politische Gemeinde bilden kann. Je weiter nun ihr Umfang, desto abgeblaßter wird für die Masse das Gefühl der physischen Blutsfreundschaft, desto mehr setzt es sich in den Willensact um, als Söhne desselben Urahns sich zu halten wie Brüder. Daraus ergibt sich dann, auf der einen Seite, das Hervortreten kleinerer Gruppen innerhalb des großen Verbandes, der Familien in unserem Sinne, der Personen, für welche die physische Blutsfreundschaft noch deutlich erkennbar ist, der cognationes nach Cäsar’s Ausdruck innerhalb der gens. Als Sippen gelten alle Mitglieder des großen Verbandes und üben als solche gewisse Rechte und Pflichten, immer aber liegt es in der Natur der Dinge, daß jene enger Verbundenen theils einzelne Vorzugsrechte besitzen, theils gewissen, stärkeren Verpflichtungen unterliegen. Die Erbschaft eines Verstorbenen fällt nach Tacitus (Germ. 20) an die Kinder, in deren Ermanglung an die Brüder, Vaterbrüder oder Mutterbrüder, dann erst an entferntere Sippen. Ebenso beschränkt sich der Anspruch auf das Wergeld eines Erschlagenen nach Tacitus auf diesen nähern Familienverband, auf die universa domus. Jene von Tacitus ausgezeichneten Verwandten sind Nachkommen der beiden Großväter, und die gleiche Hervorhebung dieses engern Kreises erscheint, wie zuletzt Amira (Erbenfolge, passim) nachgewiesen hat, vielfach in den Volksrechten. Ich hebe besonders einige Bestimmungen des ältesten derselben, des salischen Gesetzes, hervor. Es sind ausschließlich Abkömmlinge der beiden Großväter, welche für die Zahlung eines verfallenen Wergeldes bei Insolvenz des Mörders haften⁠[33]. Sodann zum Empfang einer Erbschaft, des Hauses nämlich und der fahrenden Habe, mit Ausschluß des Ackers, beruft das Gesetz in erster Linie und in bestimmt angegebener Reihenfolge wieder nur Nachkommen der Großväter des Erblassers; erst in deren Ermanglung verleiht es Erbrecht allen Verwandten von Vater- und Mutterseite qui proximiores sunt, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwandtschaftsgrad. Aehnlich verfährt es hinsichtlich des Rechtes auf Empfang eines Wergeldes; die Hälfte desselben fällt an die Söhne des Erschlagenen, die andere Hälfte an die Verwandten von Vater- und Mutterseite qui proximiores sunt, ebenfalls ohne eine Grenze im Gradabstande. Das Recht auf Empfang eines Reipus verleiht das Gesetz wieder zunächst den Nachkommen der beiden Großväter, setzt dann aber hinzu, in deren Ermanglung solle fortgegangen werden bis zum sechsten Knie, bis zu den Verwandten also, die vom Großvater des Urgroßvaters abstammen⁠[34]: hier befinden wir uns schon einem Kreise gegenüber, welchen Tacitus sicher nicht als domus sondern mit einem weiter greifenden Ausdruck, welchen Cäsar nicht als cognatio sondern als gens bezeichnet hätte⁠[35].

Nach alle dem gehören zu dem engern Familienverbande die Eltern und Kinder, sowie die Geschwister der Eltern und deren Kinder; es scheint mithin die zweite Parentel als die durchschnittliche Grenze des engern Familienbandes gegolten zu haben, ohne daß jedoch die entfernter Stehenden aufgehört hätten, als Sippen zu gelten und verschieden abgestufte Familienrechte zu üben, obgleich sie, wie wir bemerkten, nur noch durch die Erinnerung an den Urahn mit den Uebrigen zusammenhingen, den gemeinsamen Stammnamen und vielleicht gemeinsame Feldzeichen führten. Aus diesem weiten Umfange der Sippschaft würde sich dann auch eine große Leichtigkeit ergeben, blutsfremde Ankömmlinge, wenn die Sippen einverstanden waren, in die Genossenschaft aufzunehmen. Die Adoption an Sohnes Statt war den Germanen geläufig⁠[36]: wenn nun ein fremder Adaling auf solche Art zum Geschlechtsfreunde wurde, wird man seine Gefolgsleute aus dem Verbande fern gehalten haben? oder wenn eine Kluft hungernd und ackersuchend umherzog, während ein andres Geschlecht zum Schutze weiter Oedländer nicht ausreichende Mannschaft besaß, sollte man sich sträuben, die Fremden sich zu fester Genossenschaft anzuschließen? Sobald sie erklärten, den Stammesheros auch ihrerseits als Ahnherrn und Eponymos ehren zu wollen, so standen sie in demselben Verhältniß zu den bisher vereinigten Cognationen wie diese unter einander, und immer zahlreicher war der Verband des Geschlechts geworden, immer mehr befähigt, als Träger politischer Rechte und Pflichten zu erscheinen.

Dies Alles, sahen wir, mußte sich als natürlicher Verlauf der Dinge herausstellen, wenn das Geschlecht aus einheitlicher Verwandtschaft empor gewachsen war, und die Genossen derselben durch eine Reihe von Generationen zusammen blieben. Das factische Ergebniß ist ganz dasselbe, wie bei der entgegengesetzten Auffassung, nach welcher eine Anzahl blutsfremder Familien durch Vertrag sich zu einem Geschlechtsverbande vereinigen, dessen erstes und letztes Wort der Wille ist, unter einander zu leben wie Brüder eines Blutes. Es ist also, wiederholen wir, kein Gegensatz zwischen Geschlecht und Familie, so daß man diese als Erzeugniß der Natur, jenes aber des bewußten Willens zu betrachten hätte, sondern als Sippen werden ebenfalls die Gentilen angesehen, wenn auch als entfernter im Grade, so entfernt, daß ihre Vetterschaft nur noch an einzelnen äußeren Merkmalen erkennbar wird.

Fragen wir nun, ob die altdeutschen Geschlechter, gleichviel ob durch Abstammung oder durch Vertrag gebildet, zugleich auch politische Gemeinden gewesen, so gibt, wie bekannt, unsere dürftige Ueberlieferung darauf keine ausdrückliche Antwort. Wir müssen uns begnügen, aus einzelnen Spuren auf das Wesen der Sache zurückzuschließen. Ein solcher Schluß scheint nun in zweierlei Fällen berechtigt, einmal, wenn die als größere Geschlechter bezeichneten Verbände als Organe politischer Functionen erscheinen, sodann, wenn umgekehrt Rechte und Pflichten der engern Blutsfreundschaft einer unzweifelhaft politischen Gemeinde beigelegt werden. Die eine wie die andere Erscheinung enthält den Beweis, daß die Rechtsformen des Staates sich unmittelbar an jene der Familie anlehnen. Ich stelle zusammen, was uns von derartiger Kunde erhalten ist.

Nach den Geschlechtsverbänden regelt sich zunächst das Heerwesen, worüber Tacitus ganz bestimmt redet Germ. 6: nec fortuita conglobatio turmam aut cuneum facit, sed familiae et propinquitates⁠[37]. Diese Unterordnung entspricht genau dem: gentibus cognationibusque bei Cäsar, so daß im Felde neben einander focht, wer zusammen die heimische Mark bewohnte. Es ist die Ordnung, in welcher die Serben noch im Türkenkriege von 1828, die Hochschotten bis 1746, die Bretons gegen die karolingische Macht, und überhaupt die Kymrier gegen die deutschen Eroberer kämpften, die, wenn ich nicht irre, auch bei Cäsar in der Schlacht des Ariovist zu erkennen ist. Germani, heißt es de b. G. I., 51, suas copias eduxerunt, generatimque constituerunt paribusque intervallis Harudes, Marcomannos, Triboccos, Vangiones, Nemetes, Sedusios, Suevos. Mehrere Forscher haben das generatim (κατὰ φυλάς in der griechischen Paraphrase) nur auf die Trennung der Nationen bezogen, wie es in einigen Parallelstellen über gallische Schlachtordnung mir in der That als das Sicherere erscheint; aber da die Zwischenräume zwischen den einzelnen Heerestheilen nach Cäsars Aussage gleich waren, so hätten dann die Schaaren der einzelnen Völker, was schwer zu glauben ist, ebenfalls gleich stark sein, oder die Schlachtordnung im höchsten Grade unförmlich ausfallen müssen⁠[38]. Diese Alternative verschwindet bei einer zweiten Erklärung: nach Geschlechtern, in gleicher Entfernung eins vom andern, stellten sie zuerst die Haruden, dann die Uebrigen, endlich die Sueven auf. Die lange Fortdauer und kräftige Entwicklung dieses Systems erhellt dann aus dem Berichte des Dio Cassius (71, 11), es seien, nachdem (im Markomannenkrieg) die Quaden ihren Frieden geschlossen, noch von vielen Andern, die sich ergeben wollten, Gesandte gekommen, theils nach Geschlechtern (γένη) theils nach Völkern (ἔθνη). Und nicht anders erzählt Zosimus (I, 31. 37) aus den Gothenkriegen des 3. Jahrhunderts, die γένη der Gothen, Carpen, Boranen hätten sich zum Kriege gegen Rom erhoben, die ganze Masse der scythischen Nationen hätte aus jedem ἔθνος und jedem γένος ihre Streitkräfte vereinigt. Hier wie bei Cäsar bilden also die Geschlechter die Heerschaaren, aus denen sich die Volksbewaffnung zusammensetzt; ja bei Dio sehen wir diese Geschlechterschaaren als selbständige kleine Heereskörper auftreten, deren jeder für sich mit den Römern seinen Frieden unterhandelt. Aus den Langobardenkämpfen des 6. Jahrhunderts meldet dann Paulus, zu einem kriegerischen Unternehmen seien gewisse farae, das heiße generatio, linea, prosapia, ausgewählt worden. Leo⁠[39], dem sich Eichhorn hier anschließt, meint zwar die Stelle dahin deuten zu sollen, daß die alte Stammverfassung damals aufgelöst, und in eine Heerverfassung verwandelt sei, da Paulus unter fara nichts als eine Heerschaar verstehe: es ist aber klar, daß dieser Beweis lediglich von der Richtigkeit der beiden Worte »nichts als« abhängt, die jedoch ohne jegliche Gewähr hier eingeschoben sind. Paulus denkt nicht an eine solche Ausleerung des ursprünglichen Sinnes; er hebt nicht die Verdrängung der Geschlechts- durch die Heerverfassung, sondern die damalige Gleichheit beider hervor. Vollkommen mit ihm übereinstimmend redet endlich die älteste Aufzeichnung des alemannischen Gesetzes (Pactus II, 48) von den Sippschaften des Heeres, wo eine Versammlung des Volkes bezeichnet werden soll.

Fassen wir diese Berichte zusammen, so lasse sie keinen Zweifel darüber bestehen, daß die Sippschaften nicht bloß die Bestände, sondern die Grundlage der Heeresordnung bilden. Im Volksheere ist die Sippschaft die kleinste Gruppe der Formation; unter Umständen tritt sie für sich allein als selbständige kriegführende Macht auf. Schon damit sind die Sippschaften, gleichviel ob man sie auf gemeinsame Abstammung oder Verträge zurückführt, als politische Verbände, als Geschlechter, charakterisirt. Sie sind es um so mehr, als wie wir sahen, Cäsar auch die wichtigste Einrichtung im Frieden, die Anweisung und Abgrenzung der Feldflur, nach den Geschlechtsverbänden, und nicht etwa nach der Einwohnerzahl einer Ortsgemeinde geschehen läßt. Wenn Tacitus hiebei die Geschlechter nicht ausdrücklich erwähnt, so fanden wir doch im Uebrigen seinen Bericht in voller Uebereinstimmung mit Cäsar, und an spätern Spuren des Geschlechtsverbandes fehlt es auf dem agrarischen Gebiete so wenig wie im Heerwesen. Bei den Burgundern sind es die Faramannen, also nach Paulus die Genossen eines Geschlechtes, welche Landbesitz in Anspruch nehmen. Eine Formel bei Roziere gebraucht die Worte vicus und genealogia als gleichbedeutend; im ältesten Theile des alamannischen Gesetzes erscheint der Fall, wo zwei Geschlechter um die Grenze ihres Landes streiten; wie Gierke⁠[40] muß auch ich annehmen, daß es sich um Grenzstreitigkeiten nicht innerhalb einer, sondern zwischen zwei Gemeinden handelt, die Genealogie also technischer Ausdruck für Gemeinde ist.

Diesem Verhältniß entspricht es sodann, wenn wir an andern Punkten die Genossen des Vicus, die Vicinen, verwandtschaftliche Rechte ausüben und verwandtschaftliche Pflichten erfüllen sehen. Oben wurde ausgeführt, daß die Magenbürgschaft, die Pflicht für ein schuldiges Wergeld zu haften, und das Recht an einem einzuziehenden Wergeld Antheil zu nehmen, sich in erster Linie auf den engern Kreis der nächsten Blutsfreunde beschränkt habe. Immer aber gibt das salische Gesetz einen Anspruch auf das verfallene Wergeld sowie auf den Reipus, in Ermanglung der nächsten Blutsfreunde, auch den entfernterstehenden Mitgliedern der Sippe, und ebenso enthält das westgothische Recht wenigstens eine Spur von einer Haftbarkeit der letzteren, deren genauern Inhalt und Umfang wir allerdings nicht mehr zu erkennen vermögen. Die lex Visigoth VI, 1, 8 bestimmt: omnia crimina suos sequantur auctores nec pater pro filio, nec filius pro patre, nec uxor pro marito, nec maritus pro uxore, nec frater pro fratre, nec vicinus pro vicino, nec propinquus pro propinquo ullam calumniam pertimescat. Es ist möglich, daß der nächste Anlaß zu dieser Vorschrift in der Aufhebung römischer Gesetze über Majestätsbeleidigung zu suchen ist⁠[41]: da die Lex aber ihre Vorschrift ausdrücklich auf alle Arten von Vergehn ausdehnt, so ist es deutlich, daß sie auch bisherige deutsche Einrichtungen im Auge hat, mithin die Reste einer ältern deutschen Magenbürgschaft abzuschaffen beabsichtigt. Hinsichtlich dieses älteren Zustandes erhellt, daß in ihm die Vicinen zu den Sippen gerechnet wurden; die Aufzählung im Gesetze schließt sie unmittelbar an die nächsten Blutsfreunde an und läßt dann erst sonstige Verwandte folgen. Von ihnen allen wird gesagt, daß sie für das Vergehn eines Genossen der Gruppe bisher in Anspruch genommen werden konnten, den Vicinen also irgend eine Art der Magenbürgschaft eben sowie den Blutsfreunden oblag. Je bestimmter die heutige Wissenschaft die früher beliebte Vorstellung der Gesammtbürgschaft beseitigt hat, desto sicherer ergibt sich der Schluß, daß auch bei den Westgothen in früherer Zeit die Ansiedlung nach Geschlechtern geschah und die Einwohner eines Vicus verwandtschaftliche Bande anerkannten⁠[42].

Wie hier in Bezug auf die Magenbürgschaft finden wir in einem fränkischen Gesetze die Vicinen mitten unter den Blutsfreunden als bisher erbberechtigt bei der Hinterlassung von Liegenschaften aufgeführt⁠[43]. König Chilperich bestimmt in einem 573 bis 575 erlassenen Edicte: Quicunque vicinos habens aut filios aut filias post obitum suum superstitutus fuerit, quamdiu filii advixerint terra habeant, sicut et lex Salica habet. Et si subito filios defuncti fuerint, filia simili modo accipient terras ipsas, sicut et filii si vivi fuissent aut habuissent. Et si moritur frater alter superstitutus fuerit, frater terras accipiat, non vicini. Et subito frater moriens frater non derelinquerit superstitem, tunc soror ad terra ipsa accedat possidenda. Det illi vero et convenit singula de terras istas qui si adveniunt, ut leodis qui patri nostro fuerunt, consuetudinem qua habuerunt de hac re intra se debeant.

Es ist zunächst zweifellos, daß das Edict den bisherigen Zustand, wie er unter der Herrschaft des Salischen Gesetzes bestand, abändern will. Gemeint ist dabei, da das Edict sich in einer der älteren Handschriften der Lex als Zusatz derselben vorfindet, nicht irgend eine ungeschriebene Ewa der Salier, sondern die Vorschrift im 59. Titel der Lex selbst, die Bestimmung, daß, während für die Alodis sonstige Vorschriften gelten, die Liegenschaften nur an das männliche Geschlecht, qui fratres fuerint, fallen sollen. Aus Chilperich’s Edict ergibt sich hienach, daß nach der Meinung der Lex unter den »qui fratres fuerint« lediglich die Söhne des Verstorbenen zu verstehen sind, wie dies auch der Herold’sche Text und die Emendata ausdrücklich erklären – ohne daß die Lex, positiv oder negativ, irgend etwas über das Anrecht etwaiger Sohnessöhne aussagte⁠[44]. Was mit dem Acker zu geschehen habe, wenn der Verstorbene keine Söhne hinterließ, darüber schweigt die Lex: sie setzt offenbar die Sache als selbstverständlich und bekannt voraus. Dagegen erklärt das Edict, es solle dann die Tochter erben, was offenbar eine ausdrückliche Aenderung des bisherigen Zustandes in sich schließt, und setzt darauf hinzu, wenn bei dem Tode des Erblassers ein Bruder vorhanden sei, solle dieser erben, und nicht die Vicinen. Nach dem ältern Rechte, müssen wir schließen, war die Tochter durch ihr Geschlecht ausgeschlossen, aber auch der Bruder hatte keinen Anspruch auf den Acker, sondern bei Ermanglung von Söhnen erhielten diesen die Dorfgenossen, die Vicinen.

Daß das Edict bei dem Worte Vicinus nicht an den zunächst angrenzenden Besitzer denkt, mithin dieser einen Vorzug vor dem Bruder in älterer Zeit gehabt hätte, muß an sich höchst wahrscheinlich bedünken⁠[45], es folgt aber auch nothwendig aus dem weiteren Verlaufe des Gesetzes, wo dem Grundbesitzer, der Nachbarn hat, die königlichen Leudes und deren Landgüter entgegengesetzt werden. Denn Nachbarn im räumlichen Sinne muß auch jeder begüterte Leudis gehabt haben; die vorher genannten Vicinen sind also nicht bloß nebenwohnende, sondern zugleich als Corporation verbundene Dorfgenossen, die in dieser Eigenschaft ein näheres Erbrecht an dem Acker eines Verstorbenen als dessen Brüder haben. »Vicini«, sagt Gierke mit einleuchtender Richtigkeit, »ist ein streng technischer Begriff, den wir heute etwa mit Dorfmarkgenossen wiedergeben können. Quicunque vicinos habens, ist also, wer im Verbande einer fränkischen Nachbarschaft lebt: es ist der Genosse einer altgermanischen Markgemeinde. Die terrae sind durch diese Charakterisirung ihrer Besitzer als Ländereien bezeichnet, welche dem Systeme einer Markverfassung angehören. Daß damit sofort bestimmte Eigenthumsverhältnisse angedeutet sind, liegt auf der Hand. Denn das Wesen der ganzen alten Markverfassung beruht auf wirthschaftlicher und juristischer Agrargemeinschaft, und bringt daher bezüglich der als Sondergut betrachteten Ländereien eine Beschränkung des Sonderrechtes durch mehr oder weniger ausgedehntes Gesammtrecht von selbst mit sich. Handelt es sich also um Fixirung des Erbrechts an einer solchen bäuerlichen Hufe im altgermanischen Markverbande, so ist nothwendiger Weise die erste und oberste Frage, ob und wie weit ein individuelles Anrecht von Erben an der Hufe überhaupt besteht, ob und wie weit vielmehr aus dem Gesammtrecht ein Heimfallsrecht der Gemeinde folgt.« Zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes, so dürfen wir annehmen, stand aller oder doch der ganz überwiegende Theil des Grundbesitzes noch in jener wirthschaftlichen und juristischen Agrargemeinschaft. Indessen wurde der Besitz nicht mehr jährlich, wie zur Zeit des Cäsar und des Tacitus, neu vertheilt oder neu regulirt; ein erheblicher Fortschritt zu größerer Stätigkeit der Verhältnisse war auf dem belgischen Boden unter römischer Herrschaft gemacht worden; man ließ nicht bloß die Hufe dem einmal damit ausgestatteten Besitzer auf Lebenszeit, sondern verstattete auch den Uebergang derselben an die Söhne, als die unmittelbaren Fortsetzer des väterlichen Hausstandes. Waren solche aber nicht vorhanden, so fiel die Hufe an die Gesammtheit der Dorfgenossen zurück. König Chlodowech ließ bei seiner Revision des Gesetzes diesen Rechtsbrauch ungeändert; erst zwei Menschenalter später erfolgte die Ertheilung eines Erbanspruchs an die Töchter, Brüder und Schwestern. Daß aber auch damit das alte Gesammteigen am Acker thatsächlich nicht überall verdrängt wurde, haben wir oben bereits erörtert.

Wenn wir nun vorher bemerkten, daß eine Sippe, welche die Heerschaar bildet und die Dorfflur einnimmt, sich dadurch als politische Gemeinde charakterisirt, so dürfen wir hier sagen, daß die Dorfgenossen, welche den Acker des verstorbenen Nachbarn vor dessen Brüder erben, damit ihren Familienverband mit ihm bekunden. Allerdings will Gierke diese einfache Consequenz nicht zugeben; es sei, sagt er, damit zu viel für Identität von Gemeinde und Geschlecht gefolgert⁠[46]. Seine Meinung geht also dahin, daß eine jede Gemeinde, gleichviel ob Geschlecht oder nicht, ihren Acker als Theil der gemeinen Mark behandeln und der Gesammtheit ein starkes Heimfallsrecht vorbehalten könne; demnach werde die Frage, ob die Dorfgenossen sonst zu einander in verwandtschaftlichen Beziehungen gestanden, durch die Existenz eines solchen Heimfallrechtes gar nicht berührt, geschweige denn beantwortet. Ich habe nichts einzuwenden: es trifft aber den nach meiner Ansicht entscheidenden Punkt nicht, den Umstand nämlich, daß, wie die Combination der Lex Salica 59 mit dem Edicte unverkennbar zeigt, das Heimfallsrecht als Erbrecht aufgefaßt und die Vicinen mitten unter den nächsten Blutsfreunden, wie oben in der lex Visig. als haftpflichtig, so hier als erbberechtigt aufgeführt werden. Daß Chilperich für die Bezeichnung des communalen Rechtes gerade die Form des Erbrechts, also eines Institutes wählt, welches auch Gierke als specifisches Erzeugniß nicht des communalen sondern des Familienlebens charakterisirt: dies läßt uns keinen Zweifel darüber, daß die Anschauung der ältern Zeit einen Gegensatz zwischen Familie und Gemeinde noch nicht kannte, sondern unter den Gemeindegenossen nur zwischen nähern und entfernteren Blutsfreunden unterschied. Ich sehe nicht ab, weshalb hier die von Cäsar, dem burgundischen und dem alamannischen Gesetz bezeugte Identität von gens und vicus ignorirt, warum die natürlichste Erklärung des Vicinenrechts als des Ausflusses eines weiteren Familienverbandes verworfen werden sollte: erklärt doch Gierke selbst⁠[47] gegen Waitz: »Basis aller gemeinschaftlichen Rechte und Pflichten konnte nur der Stammesverband, nicht der Gebietsverband sein.« Also war der Stammesverband auch die Basis des communalen Heimfallsrechtes, und der Geschlechtsverband die Basis der Commune⁠[48]. Eine sehr bestimmte Aeußerung des ältesten Systems finde ich noch in dem salischen Rechtsbuche, aber auch in diesem zum letzten Male in voller Anerkennung, ich meine die Festsetzungen des Titels de migrantibus. Die Ansicht früherer Forscher, es handele sich hier um widerrechtliche Occupation eines Privatgutes, der sich natürlicher Weise jeder Miteigenthümer widersetzen dürfe, hat, nachdem Eccard den Sinn der Worte super alterum als gleichbedeutend mit altero nolente festgestellt⁠[49], gar kein Fundament, und ist überhaupt als aufgegeben zu erachten. Der Titel bespricht den umfassenderen Fall, wie es zu halten sei, wenn Jemand, sei es durch Gewalt oder durch privatrechtlich zulässige Mittel, sich in einer Villa ansiedele, und weist darüber als Rechtens, daß das Veto eines einzigen Vicinen gegen alle andern Stimmen die Kraft habe, den Ankömmling auszuweisen. Erst dann verliere er diese Befugniß, wenn er ein Jahr verstreichen lasse, ohne seinen Einspruch zu erheben. Man hat diese gewaltige Freiheit der Selbstbestimmung auf mehrfachem Wege zu erklären gesucht, und bald aus dem Rechte der Gemeinde an Wald und Weide, bald aus der Centenalpolizei ableiten wollen. Beides jedoch scheint mir einflußreich, aber in keiner Weise ausreichend. Die Centenalpolizei halte ich entschieden für jüngeren Datums als den uns vorliegenden Rechtssatz; und selbst bei der entgegengesetzten Ansicht ist zu bemerken, daß die Commune freilich ein Interesse hatte, des Eifers aller ihrer Mitglieder versichert zu sein, daß man aber auch Zwangsmittel besaß, den Säumigen anzutreiben und zu seiner Pflicht im Interesse der Gesammtheit zu nöthigen⁠[50]. Die Strenge des Titels de migrantibus scheint also von dieser Seite übertrieben und nicht motivirt. Andererseits ist sein Umfang doch bei Weitem zu eng, um der Polizei der Centene entsprechen zu können. Hätte der Einzelne deshalb ein Widerspruchsrecht besessen, weil in Folge der Centenalpolizei alle Insassen der Centene besorgt sein mußten, nur tüchtige Nachbarn zu erhalten, so könnte man nicht absehen, warum nur die Genossen einer Villa und nicht die der gesammten Hundertschaft jenes Recht hatten. Denn ihnen Allen war dieses Interesse ebenso nahe gelegt, wie den Bewohnern der betreffenden Villa. Will man aber das Widerspruchsrecht daraus ableiten, daß jeder Einzelne als Mitbenutzer der Mark interessirt war, durch Vermehrung der Eingesessenen die Quoten des Wald- und Wiesengenusses nicht verkleinert zu sehen, so begreift man wieder die Allgemeinheit des Gesetzes nicht. Es ist in seiner vorliegenden Fassung ebenso gültig, wenn ein Fremder von einem Insassen Haus und Acker ankaufte, als wenn er mit offener Gewalt einen Theil des Gemeinwaldes für sich in Acker verwandelte: es räumt den Insassen die gleiche Befugniß ein, wenn die Zahl der Bewohner vermehrt wurde, oder wenn der frühere Eigenthümer auswanderte und seine Stätte einem Fremden überließ⁠[51].

Alle diese Schwierigkeiten verschwinden, wenn man von einem Urzustande ausgeht, in welchem der Vicus gleichbedeutend mit dem Geschlechte war, und die Aufnahme in die Ortsgemeinde nothwendiger Weise auch den Eintritt in die gentilicische Verbindung voraussetzte. Das Veto konnte dann keinem Einzigen ohne die härteste Ungerechtigkeit versagt werden; er mußte eine Stimme dabei haben, ob dieser Unbekannte ein Erbrecht und ein Verhältniß in Bezug auf Fehde und Composition zu ihm erlangen sollte oder nicht. Auch der von dem Volksrechte festgesetzte Termin eines Jahres erhält von hier aus seine vollständige Erklärung. Im ältesten Zustande wurden die Aecker jährlich in der That gewechselt, und in dem allmäligen Uebergang zum Sondereigen wenigstens dem Wechsel ausgesetzt. Wer also ein Jahr lang ohne Widerspruch in einer Villa gewohnt hatte, mußte durch eine solche Revision hindurch gegangen sein; und das Schweigen der Geschlechtsgenossen enthielt dann eine positive Anerkennung. Diese Beziehungen verschwanden, als in der merovingischen Zeit die Geschlechtsverfassung auf allen Punkten der örtlichen und monarchischen gewichen war: der amtliche Commentar, der im Jahre 819 (drittes Capitular c. 11) zu unserem Gesetze gegeben wurde, hat nur Störungen eines reinen Privatbesitzes vor Augen. Ich erwähne es schon an dieser Stelle, weil das Markenrecht im Jahre 819 nicht bloß ebenso sicher, sondern ohne Frage in weiterer Ausbildung bestand als bei der Auszeichnung des Volksrechtes, weil das Capitular also ein ferneres Zeugniß über die Unrichtigkeit der Verbindung ablegt, in die man den Titel 47 mit diesem Rechte gesetzt hat.

Man sieht aus den Nachrichten selbst, aus denen nur das frühere Dasein der Geschlechtsverbände errathen, wie allgemein und rasch sie nach der Ansiedlung im römischen Reiche unpraktisch wurden. Das Aeußerlichste selbst, der Name, ändert sich mit der Umwandlung des Grundsatzes, wir schließen auf die alte Verwandtschaft der Nachbarn nur aus den Resten verwandtschaftlicher Rechte. Diese aber sind in hinreichender Menge vorhanden, um uns ein im Wesentlichen klares Bild zu geben. Eine Anzahl natürlicher Familien, durch wirkliche oder fingirte Verwandtschaft geeinigt, bewohnte das Dorf, wechselte nach Bedürfniß die Ackerflur und regulirte jährlich die Vertheilung derselben unter die einzelnen Genossen. Auch als späterhin die Ackerquoten immer länger im Besitze der Einzelnen belassen wurden, blieb das Gesammteigen des Geschlechtes aufrecht, und nur die Söhne des Inhabers wurden als Erben zugelassen, in deren Ermanglung aber fiel der Acker an die Geschlechtsgenossen zurück. Die letzteren waren wahrscheinlich in einer subsidiären, uns nicht näher erkennbaren Weise an der Wergeldbürgschaft betheiligt. Im Heere bildeten sie die Schaaren, aus denen sich die Schlachthaufen zusammensetzten. Mit einem Worte in Krieg und Frieden waren die Geschlechtsverbände die Grundlage des gemeinen Wesens.

§ 3. Weitere Verbände.

Vor langen Jahrhunderten hatten sich die Germanen einst aus einer uns unbekannten asiatischen Urheimath nach Westen gewandt, ein anderer Zweig desselben Stammes aber war in das Fünfstromland und weiter ostwärts erobernd vorgedrungen. Die ältesten Quellen zeigen uns den Zustand dieser indischen Arier auf einer der Deutschen in der taciteischen Zeit ganz ähnlichen Entwicklungsstufe. Hier wie dort ist die Viehzucht der wichtigste Erwerbs- und Nahrungszweig; jedoch ist Ansiedlung und Ackerbau bei den indischen Ariern zu etwas größerer Stätigkeit als bei den Germanen vorgeschritten, begreiflich genug bei der ungleich geringeren Ausdehnung ihrer Wanderungen. Immer aber erscheint hier wie dort die Einwohnerschaft eines Dorfes als eine Sippschaft (janman), in welcher die Gruppen der nähern Blutsfreunde neben einander stehen: hier wie dort ist das Geschlecht der Grundbestandtheil des Staates. Eine Anzahl solcher Geschlechter bildet eine höhere politische Abtheilung, indisch viç, so viel wie Gau; da die Wohnsitze nicht mehr gewechselt wurden, konnte der Verband dieser Sippschaft nach dem örtlichen Bezirke benannt werden, ohne daß man deshalb Grund zu der Annahme hätte, die sämmtlichen Gaugenossen seien nicht auch als eine Familie im weiteren Sinne betrachtet worden. Dies erscheint um so gewisser, als schließlich der ganze Staat, der sich aus der Verbindung mehrerer Gauen zusammensetzt, wieder als Familie (jana) oder Stamm bezeichnet wird. Wie das germanische Heer nach Tacitus und Paulus gliedert sich auch das indische nach den Schaaren der Gaue und der Geschlechter; die gentilicische Anschauung beherrscht die Einrichtungen im Kriege wie im Frieden⁠[52].

Dieselben Grundlinien des politischen Zustandes finden wir bei den nächsten Stammverwandten der vedischen Arier, bei den alten Iraniern⁠[53]. Auch hier steht nach den ältesten Denkmälern über dem Hausherrn zunächst der Häuptling des Clans, erst über diesem der Fürst des Gaus, hier und da über diesem ein König des Landes. Ganz dazu stimmen die von Herodot berichteten Einrichtungen der Perser. Das Volk zerfällt in vier Stämme, jeder derselben in Phratrien, wo also die Bezeichnung selbst den gentilicischen Charakter bestimmt charakterisirt; eine dieser Phratrien, die der Achämeniden, liefert den König des Volkes, welchem dann die Häupter der übrigen berathend zur Seite stehen. Verbände gleicher Art zeigen sich weiterhin in späterer Zeit bei den Bergvölkern des östlichen Iran, wo die Unzugänglichkeit des Landes fremde Einwirkungen auf die Verfassung großen Theils verhütet und die alten Organisationen in der Hauptsache erhalten hat, bei den Luren und Kurden, vor Allem aber bei den Afghanen, wo sie seit Elphinstone unserer Kenntniß in vollem Umfang zugänglich geworden sind. Daß die Afghanen persisch-medischen Ursprungs und folglich zum arischen Völkerkreise gehörig sind, unterliegt heute keinem Zweifel mehr; bei dem unvordenklichen Alter ihrer Staatsformen, bei der Uebereinstimmung der wesentlichen Grundsätze mit jener des indischen und persischen Gemeinwesens kann es um so weniger Bedenken unterliegen, die hier erscheinenden Einzelheiten zu näherer Erläuterung auch der vedischen Berichte zu verwerthen.

Bei den Afghanen zerfällt nun das Volk in Stämme, jeder Stamm in mehrere Gemeinden, für die wir den einheimischen Namen Uluß beibehalten⁠[54]; diese theilen sich dann weiter in Geschlechter, deren einige aus zehn bis zwölf, andere aus einer größeren Anzahl von Familien bestehen. Auf diesen Verbänden ruht das gesammte Dasein der Nation, die Vertheilung des Bodens, die Ordnung des Kriegsheeres, die Verwaltung des innern Zustandes. Sie selbst aber tragen auf allen Punkten den Grundsatz an der Spitze, daß sie durch gemeinsame Abstammung und spätere Verzweigung ihre Form erhalten hätten; Composition, Beihülfe der Verwandten und Clangenossen zu Fehde und Eid tritt in ähnlicher Weise wie bei den Deutschen auf, endlich in ihrem Fürstenthume stellt sich das Verhältniß in klarster Steigerung dar. Die Maliks der zunächst verbundenen Ulusse betrachten ihre Stammväter als Brüder und als die Söhne des Helden, auf welchen dann der ganze Stamm und vor Allen der Chan desselben seinen Ursprung zurückführt. Jede Herrschaft, kleineren oder größeren Umfangs, stützt sich auf den Grundsatz, daß ihre Blutsfreundschaft mit dem nationalen Ahnherrn näher oder erkennbarer ist als die ihrer Untergebenen; ganz davon ausschließen ließe sich auch der Geringste nicht, jeder strebt vielmehr nach den Belegen einer sichtbaren Vetterschaft. Elphinstone mag vielfach Recht haben, wenn er die Aechtheit dieser gemeinsamen Abstammung in Frage stellt; wenn er aber hinzufügt, sie sei eine Erfindung herrschsüchtiger Fürsten, so ist dafür in der Sache kein Anlaß, und nach sonstigen Analogien der Vorwurf wenigstens als oberflächlich zu bezeichnen. Dichtungen dieser Art erwachsen aus dem innersten Grunde der Verfassung von selbst; wo etwa für einen Moment die Thatsachen abweichende Gestalt annehmen, wird ohne Reflexion die einmal unumgängliche Form wieder ergänzt.

Für unsere Aufgabe sind dann noch folgende Bemerkungen von Interesse. Nicht selten geschieht es hier, daß die herrschende Familie eines Ulusses erlischt, und dann die Geschlechter desselben selbständig und vereinzelt fortbestehen. Natürlich bleiben sie dem Oberhaupte des ganzen Stammes fortdauernd untergeordnet, aber ihre Aeltesten treten dann als Collegen neben die Häuptlinge der noch vereinigten Ulusse, neben die Pairs ihres ausgestorbenen Fürstengeschlechtes, und, was dasselbe ist, die bisherigen Geschlechter erscheinen im Gesammtverbande des Stammes nunmehr als Ulusse. Oder umgekehrt, ein Uluß büßt mehrere Geschlechter durch Krieg oder Auswanderung ein, während ein ihm benachbarter durch entgegengesetzte Ursachen mächtig heranwächst: jener tritt dann wohl in den Verband des andern, und wird den einzelnen Geschlechtern desselben coordinirt. Aehnliche Erscheinungen sind bekannt aus der Geschichte der hochschottischen Stämme, unter den Campbell z. B. war einer der beträchtlichsten Clans jener der Argyle, welcher dann unter andern die Geschlechter der Melford, Dunstaff und Duntroun umfaßte. Als diese aber heranwuchsen, trennten sie sich von dem Hauptstamme und existirten lange Zeit als nebengeordnete Campbell’sche Clans, bei denen die alte Verbindung nur noch durch einige Begräbnißfeierlichkeiten im Gedächtniß erhalten wurde. Noch geläufiger war den Mainotten die Theilung oder Vereinigung ihrer Capitanien, welche ebenso wie die schottischen Clans auf den Einigungen ihrer Geschlechter beruhten: abgesehen von dem Einfluß, den die Steigerung oder Verminderung der factischen Macht den betreffenden Capitanen gab, war keine Rede davon, daß ein solcher Theilfürst geringere Ehre oder geringere Rechte gehabt hätte, oder sein Bezirk zu einer niedrigeren Ordnung als vorher gerechnet worden wäre. Was vorher nur District gewesen, wurde jetzt Capitanie oder umgekehrt.

Fragen wir nun nach der Vertheilung der politischen Befugnisse innerhalb dieser Verfassung, so regelt sie sich bei den Afghanen nach folgenden Grundsätzen. Jeder kleinere oder größere Verband ist für seine inneren Angelegenheiten so gut wie unabhängig; und zwar leitet dieselben der Malik oder der Aelteste, die Entscheidung aber in allen wichtigeren Fragen steht bei der Versammlung der betreffenden Gemeinde. Die Häupter der höhern Abtheilungen, und wieder über ihnen der Chan des Stammes haben als solche einzelne festbestimmte Rechte; der großen Stammgemeinde stehen sie als eine Art vorberathenden Senates zur Seite. Der ganze Volksverband ist hiernach sehr lose gefügt; die nationale Einheit ist schwach gegenüber der Freiheit der Stämme und der Geschlechter, die Fürsten üben Herrschaft nur unter Zustimmung der einzelnen Gemeinden. Bei den vedischen Ariern hat das Königthum bereits eine stärkere Entfaltung gefunden; immer aber zeigt sich auch hier die berathende Stellung der Clanfürsten neben dem Könige und die freie Wirksamkeit der Volksversammlungen in ihren inneren Angelegenheiten. Ebenso läßt bei den Medern und Persern trotz der rasch heranwachsenden Machtfülle des Großkönigs Herodot den Einfluß der Stammfürsten und die ursprüngliche Freiheit der Phratrien deutlich erkennen. Auch hier also finden wir die Annahme bestätigt, daß das Gemeinwesen der Afghanen ganz und gar als moderne Entwicklung primitiver allgemein arischer Staatsformen zu betrachten sei.

Wenn wir nun weiter beobachten, daß Homer⁠[55] das griechische Heer nach Phylen und Phratrien geordnet werden läßt, damit die Phyle der Phyle und die Phratrie der Phratrie beistehe, wenn wir uns der ältesten Einrichtungen des athenischen und des römischen Gemeinwesens erinnern, wenn uns Appian von den Illyriern berichtet, daß sie keine Städte, keine gemeinsame Berathungen, keine Herrscher über Alle gehabt, sondern Feldfluren und Dörfer nach Geschlechtern bewohnt haben⁠[56], wenn wir über die Anfänge der slavischen Staaten Nestor’s Wort vernehmen, daß jeder Fürst mit seinen Geschlechtern abgesondert für sich gewohnt habe, oder die Meldung, daß die bulgarischen Slaven aus sieben Geschlechtern bestanden hätten, und dazu Prokop’s Schilderung⁠[57] von dem demokratischen Grundcharakter der slavischen Stammverfassung: so erhellt uns auch auf europäischen Boden die Fortpflanzung derselben Lebensformen, die wir in Asien in den Ursitzen der Arier auf beiden Seiten des Paropamisus wahrgenommen haben. Es handelt sich um Einrichtungen, welche, allen Zweigen des großen arischen Völkerkreises gemeinsam, auf die ersten Ursprünge des socialen und politischen Daseins zurückgehen. Sie dauern bei den einzelnen Nationen fort während der großen Wanderungen, welche die einen in die Ebenen des Ganges, die andern an die Ufer des Rheines führten, werden im Einzelnen weiter gebildet und umgestaltet, der Natur der Sache nach in mannichfachen Verschiedenheiten, bewahren aber in der Hauptsache den ursprünglichen Charakter; bis nach Erlangung fester Wohnsitze, Entstehung des Sondereigens und Einwirken neuer Culturaufgaben die alten Formen gelöst und in allmählichem Uebergange politische Institutionen höherer Ordnung gebildet werden. Es müßte nun wunderbar zugegangen sein, wenn unter allen arischen Völkern allein die Germanen von Anfang an unter anderen Verfassungen gelebt, oder die gentilicische bereits auf ihrem Zuge von Iran bis zur Ostsee oder zum Rhein abgestreift hätten. Nein, um dies zu glauben, müßten schlechthin zwingende Momente oder positive Zeugnisse für eine so singuläre Erscheinung beigebracht werden. Da diese aber völlig fehlen, da im Gegentheil bei den Germanen wie bei den vedischen Ariern die Begriffe des Dorfes und des Geschlechtes zusammen fielen, da die Fara ebenso die Abtheilung des Heeres wie die Besitzerin der Feldmark war, so sind wir nicht bloß befugt, sondern genöthigt, bei den Deutschen eine gleichartige Urverfassung, und nach der Erlangung fester Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu territorialen Ordnungen wie bei Indern und Persern, Griechen und Wenden anzunehmen.

Wilken⁠[58] und Zimmer waren also durchaus berechtigt, jene indischen und afghanischen Einrichtungen mit den Deutschen der ältesten Zeit in Vergleichung zu setzen, und die einen aus den andern zu erläutern. Wenn Waitz⁠[59] ohne nähere Begründung decretirt, es heiße ganz und gar die altdeutsche Verfassung verkennen, indem man diese bei den Afghanen wiederfinde, wenn er dann hinzufügt, auch meine frühere Ausführung ergebe doch nur Verschiedenheiten, so kann ich dies nur zugeben für die altgermanische Verfassung wie er sie sich denkt, aber nicht wie sie in Cäsar’s und Tacitus Berichten vorliegt. Er räumt dann ein, daß Spiegel die Grundzüge der iranischen Verfassungen als indogermanisch nachgewiesen habe; ich denke, daß damit alles für die richtig gestellte Aufgabe Erforderliche geleistet ist. Denn Niemand wird es einfallen, die nothwendige Verschiedenheit in der Gestaltung der einzelnen Rechtsinstitute am Indus und an der Ostsee in Zweifel zu ziehen. Es ist z. B. gewiß etwas ganz Anderes, wenn die Afghanen das Wergeld nach der Zahl der zu liefernden Frauen, die Germanen nach jener der zu stellenden Rinder normiren; darum aber bleibt doch bestehen, daß der das ganze Strafsystem beherrschende Begriff des Wergeldes und der Compositionen bei beiden stammverwandten Nationen derselbe ist, daß also, wo es auf die richtige Auffassung dieses Rechtsinstitutes ankommt, allerdings eine gegenseitige Erläuterung Statt finden kann. Ueberhaupt wo die speciellen Zeugnisse lückenhaft oder vieldeutig sind, werden wir berechtigt sein, den einzelnen Vorgang aus dem Gesammtcharakter des ganzen Zustandes, und diesen aus der Vergleichung mit den sonstigen arischen Nationen näher zu veranschaulichen.

Bei den Germanen sahn wir, daß die Dorfgemeinden Geschlechtsverbände, und die Geschlechter zugleich auch Heertheile waren. Sollte auf den höhern Stufen ein anderes System geherrscht haben, sollten nicht auch hier Spuren der gentilärischen Auffassung anzutreffen sein?

Es zeigt sich ein ähnliches Verhältniß wie bei den Indern. Nach der Darstellung des Tacitus zerfällt die Völkerschaft in Gaue, diese in Dörfer, ganz entsprechend den indischen Zuständen. Das Dorf, wie gesagt, ist die Ansiedlung eines Geschlechts; der Gau setzt sich also aus einer Anzahl von Geschlechtern zusammen, jedoch aus demselben Grunde wie in Indien fehlt uns ein allgemeines, jeden Zweifel ausschließendes Zeugniß, daß diese Geschlechter unter einander sich wieder als Zweige einer weiteren Sippe betrachteten, und demnach der Gauverband ebenfalls wie die Dorfgemeinde gentilicischen Charakter hatte. Immerhin finden sich aber einige Aussagen, die ohne willkürliche Umdeutung sich nur in diesem Sinne erklären lassen. Eunapius (S. 85) berichtet, von dem Volke der Thervingen seien nach der Niederlage gegen die Hunnen unzählige Phylen mit ihren Priestern, Priesterinnen und Fürsten über die Donau geflüchtet. Unter dem Ausdrucke Phylen einzelne Geschlechter zu verstehen erscheint nicht zulässig bei der Angabe, eine jede habe ihre Priester und Priesterinnen mitgeführt⁠[60]; daß der Autor aber dabei an ganze Völkerschaften gedacht, ist ausgeschlossen durch die unzählige Menge derselben: es kann sich also nur um Verbände der mittleren Ordnung, um taciteische pagi oder Hundertschaften handeln, welche hier als größere gentilicische Verbände, als Phylen, bezeichnet werden. Allerdings ist es richtig, daß das spätere Griechenthum auch φυλαὶ τοπικαί kennt, nach dem einfachen Grunde, daß dort die Stammgenossen zusammen wohnten: jedoch scheint mir deutlich, daß, wo nicht bestimmte Gegengründe vorliegen, das Wort in seinem ursprünglichen und normalen Sinne zu fassen und demnach hier die gothischen Phylen für gentilicische zu halten sind. Weiterhin erzählt Zosimus IV. 56, daß die Führer der gothischen Phylen über die gegen die Römer zu beobachtende Politik gestritten hätten, und wieder Eunapius S. 52 weiß unter Theodosius von neuen Gothenschaaren; als das gothische Volk von den Hunnen gedrängt wurde, sagt er, kamen die durch Ruhm und Geschlecht hervorragenden Führer der Phylen herüber. Einige andere Fälle, wo eine kleine Völkerschaft weiterhin in einen größern Verband eintritt und dann in demselben als königliches Geschlecht und mithin als eine große Sippschaft erscheint, werde ich in einem späteren Zusammenhang erörtern, und darthun, wie die darüber vorliegenden Berichte auf keine andere Weise sich leichter als auf dem Boden des Geschlechterstaats erklären lassen.

Endlich, wieder wie bei den indischen Ariern haben wir auch bei den germanischen positive Angaben, daß der größte der politischen Verbände, die Völkerschaft, als eine weite Familie betrachtet wurde. In diesem Sinne hebe ich zunächst den Sprachgebrauch eines Volkes hervor, der, wie wenige andere, sich von fremden Zusätzen rein gehalten hat, den angelsächsischen. Man weiß, daß ihm die richtige Ansicht des Begriffes Volk keineswegs fremd war, als eines durch gleiche Eigenthümlichkeit zusammengehaltenen Ganzen, bei welchem gleiche Abstammung nur ein untergeordnetes und unwesentliches Moment bildet. Die Wörter þeod, driht, folc geben in ihrer etymologischen Bestimmung darüber unzweideutigen Aufschluß, die Bedeutung gens im gewohnten Sinne ist bei allen erst eine abgeleitete, die einer Corporation überall die ursprüngliche. Zum wenigsten von eben so alter Anwendung ist aber eine vierte Bezeichnung, welche so ausdrücklich wie möglich auf den Familienverband zurückgeht, und auf dem politischen Gebiete für alle Arten von Verbindungen, engere und weitere, gebraucht wird. Maegðe bezeichnet in den Gesetzen nichts anderes mehr als den Kreis der natürlichen Blutsfreunde. Ganz anders aber in andern Quellen, in frühern, wo ein alterthümlicher, in spätern, wo kein juristisch beschränkter Sprachgebrauch vorliegt. Wo Beda von der Vertheilung Britanniens unter die drei Völker der Sachsen, Angeln und Jüten redet, übersetzt das die Sachsenchronik mit maegðe, Aelfred im Boethius 150 erwähnt die Gothen von scythischer Maegthe, ein älteres Menologium nennt den h. Bartholomäus Christ’s Boten zu den indischen Maegthen. Das Lied des Reisenden sagt V. 20:

fela ic monna gefrägn maegðum vealdan, sceal þeodna gehvilc þeavum lifjan, eorl after oðrum eðle raedan, se þe his þeodenstol geþeon ville –

wo das Gebiet des þeoden, also das þeod geradezu maegðe genannt wird. Eine ganze Reihe solcher Stellen liefert Beowulf – in allgemeiner Anwendung: (3540) König Hrothgar schirmte die Dänen vor mancher Maegthe; (47) Skyld entriß die Methsitze vielen Maegthen – oder in speciellerer, man möchte sagen praktischerer Fassung: (130) Hrothgar ist tapfer, daß die theuern Magen ihm gern gehorchten, bis das junge Volk aufwuchs, eine mächtige Maegthe; (490) Beowulf kommt fremd zu den Dänen, der Wächter sagt, nie kamen Schildträger offener hieher, die nicht das Losungswort der Magen wußten. In noch ganz geschichtlicher Zeit treten kleinere angelsächsische Staaten, z. B. die Meanwaren, unter diesem durchaus feststehenden Titel auf.

Man sieht leicht, wie enge hiermit eine andere Erscheinung zusammenhängt, die zu sonstigen Zwecken schon oft von unsern Forschern erörtert worden ist, die Stammbäume der Könige, die sich in manchen Fällen unmittelbar zu Völkergenealogien erweitern. Zwar ist es richtig, gerade der letzte Umstand, der für uns besonders wichtig wäre, erscheint selten genug, und überhaupt, so vollständige Völkerparentelen, Stammtafeln, in denen nicht bloß das ganze Volk, sondern auch seine größern und kleinern Theile genealogisch eingeordnet werden, wie sie in celtischen und orientalischen Ueberlieferungen vorliegen, sind in deutscher Geschichte, wie deren Quellen sich einmal erhalten haben, nicht mehr zusammenzubringen.

Indessen auf ihr früheres Dasein zu schließen, dazu scheinen mir allerdings hinreichende Elemente vorhanden. Tuisco, Mann und seine Söhne, theils größere Volksabtheilungen, theils einzelne Civitates darstellend, und sicher nicht bloß als Ahnherren der Könige verehrt, sind aus Tacitus bekannt; der Umstand, daß sehr häufig das Volk nicht mit dem gewöhnlichen, sondern mit dem Namen des Königsgeschlechtes belegt wird, ist sonst auch und besonders aus Beowulf zu erhärten; bei den Angelsachsen steht wenigstens Gewissi, so wie Gaut bei den Gothen, als Ahnherr auch des Volkes da, und ich denke, wenn Wuotan überall jetzt in unsern Quellen der Ahnherr der Könige heißt, so würde eine Nachricht der vormonarchischen Zeit keinen Anstand nehmen, auch ihm die weitere Bedeutung beizulegen.

Notes in this chapter

Note 1 · Oder nach Cäsar Wiedereroberung.Note 2 · Vgl. Weiske Grundlagen.Note 3 · Nach der zur Zeit häufigsten Annahme den Chatten.Note 4 · Verf. G. I., 3. Aufl. S. 103.Note 5 · Vgl. G. VI., 29.Note 6 · Strabo unterscheidet dabei diese Sueven sehr bestimmt von Nomaden; er sagt, daß sie wohl, den Nomaden nachahmend, ihr Hausgeräth auf Wagen lNote 7 · Mehrere Weisthümer des späteren Mittelalters rechnen bekanntlich auch das Haus zur fahrenden Habe.Note 8 · S. 102.Note 9 · Guizot essais p. 97. Er redet an dieser Stelle ganz richtig, im Buche überhaupt aber von den Deutschen wie von reinen Nomaden.Note 10 · Die allgemeine, im Vorstehenden entwickelte Würdigung der Cäsarischen Darstellung wird jetzt auch von Inama-Sternegg, deutsche WirthschaftsgNote 11 · So viel ist seinen Tadlern einzuräumen. Wenn aber Pallmann, Völkerwanderung I, 15, den sachlichen Angaben des Tacitus Glaubwürdigkeit abspreNote 12 · Dies ist nach meinem Dafürhalten der Grundfehler der sonst so sorgfältigen Abhandlung von Hennings, (agrarische Verfassung der alten DeutschNote 13 · Ebenso Hanssen, agrarhistor. Abhdlgen 79.Note 14 · Weshalb ich die Lesart vicis verwerfe, habe ich in Schmidt’s Zeitschrift III, 330 gesagt, und kann auch heute nur wiederholen, daß die UeberNote 15 · Wenn Waitz S. 109 mir imputirt, nach meiner Ansicht sei in völlig roher und ungeordneter Weise Land bald hier bald da nach Belieben in BesitNote 16 · Seit dem Erscheinen der ersten Auflage besser belehrt.Note 17 · Es ist verwunderlich, daß Waitz S. 111 hiegegen einwendet, bei Cäsar sei von einem Wechsel der Einzelnen überall nicht die Rede, sondern nurNote 18 · Die Frage, wer hier als Subject zu fassen sei, ist eine müßige. Dieselbe Genossenschaft, welche wechselnd die Fluren vertheilt, ordnet auch Note 19 · Hanssen Z. f. St. W. 1865, S. 81. Nasse, Feldgemeinschaft in England, S. 9.Note 20 · Annales XIII, 54 ff.Note 21 · Germania c. 23. Zeuß scheint mir zu weit zu gehen, wenn er die ganze Nachricht deshalb bestreitet, weil später die Angrivarier wieder an derNote 22 · Reichs- und Gerichtsverfassung I., 118. Eben dahin gehört seine weitere Ausführung, daß das salische Gesetz eine Auspfändung nur des MobiliaNote 23 · Tit. 27 werden Diebe mit Strafe bedroht, die fremde Erndte beschädigen, Flachs vom fremden Felde stehlen u. s. w. Waitz sieht darin Beweise Note 24 · Ob es schon damals kleiner war, als das des freien Mannes, wie es Schröder, hist. Zeitschr. XLVI, 125 nach karolingischen Urkunden annimmt, Note 25 · Dies erörtert, selbst noch für die Anfänge der merovingischen Zeit Inama l. c. 100, 131, 150 in anschaulicher Weise.Note 26 · Zeitschrift für R. G. Bd. XII.Note 27 · Aeltester Anbau, S. 39.Note 28 · Die Ansiedlung erfolgte nach Tacitus bald in Einzelnhöfen, bald in Dörfern. Bei jeder dieser Weisen war die Benutzung der Feldflur in der geNote 29 · Und sicher nicht den schlechtesten derselben, Hanssen und Roscher, Achenbach und Nasse.Note 30 · Auch Waitz, bei aller Begeisterung für das alte Privateigen am Acker, hat nicht umhin gekonnt, dies anzuerkennen. Dergleichen könne, sagt erNote 31 · Röm. Gesch. I2, 320.Note 32 · Genossenschaftsrecht I, 24.Note 33 · Lex. sal. 58. Früher hielt ich den qui eum sub fidem habuit für einen Bürgen, der den Angeklagten vor Gericht zu stellen sich verpflichtet hNote 34 · Formel bei Walter, corpus iuris Germanici I, 702: Marcvardus proavus suus fuit consobrinus de proavo meo, et fuit in tertio gradu. Avus meusNote 35 · Es bedarf nicht der Bemerkung, daß diese Sätze vollkommen unabhängig sind von der neuerlich wieder so lebhaft verhandelten Frage der ErbfolgNote 36 · Sohm R. u. Ger. Verf. I, 549 stellt eine Menge Zeugnisse zusammen.Note 37 · Waitz meint, nicht jede Familie habe einen Keil gebildet, sie seien alle dem großen Schlachthaufen eingeordnet worden. Ich habe nichts dagegNote 38 · Baumstark meint, die Nachricht des Tacitus sei unrichtig, weil außerhalb des cuneus Reiterei und die aus aller Jugend ausgewählten SchnellläNote 39 · Geschichte von Italien I, 69.Note 40 · I. 61.Note 41 · L. 3. C. Th. IX. 14. concil. Tolet. XVI. 10.Note 42 · Dahn, Könige VI, 62 decretirt ohne Beweis, die Stelle lehre nichts Anderes, als daß die Nachbarn häufig verwandt gewesen. Waitz, V. G. I3 49Note 43 · Vgl. Gierke, Zeitschrift für K. G. XII, 430 ff.Note 44 · In diesem Punkte weiche ich aus den angegebenen Gründen von Gierke ab, mit dessen Polemik gegen die anderweitigen Auffassungen des Edictes iNote 45 · Wenn in späterer Zeit schweizer Hofrechte bei mangelnder Verwandtschaft den Nachbarn in diesem Sinne begünstigen, so kann dies nur als verstNote 46 · A. a. O. S. 450.Note 47 · A. a. O. S. 474.Note 48 · Waitz, der von germanischen Geschlechtern und deren Gesammteigen am Acker nichts hören will, weiß sich mit Chilperich’s Edict nicht recht abNote 49 · So daß sie nur eine Vorausnahme der spätern Worte si vel unus etc. sind.Note 50 · Konnte die Diebspur nicht bis zur Grenze verfolgt werden, so haftete die Centene im Ganzen, jeder Einzelne aber, der sich fahrlässig zeigte,Note 51 · Es ist völlig willkürlich, wenn Waitz S. 134 läugnet, daß das Gesetz diese Fälle mitumfasse. Die weiterhin gebrauchten Worte adsedere, admigNote 52 · Zimmer, altindisches Leben S. 158, 160, 161.Note 53 · Spiegel über iranische Stammverfassung, Abh. der Münchener Akademie 1855.Note 54 · Sie selbst nennen so eine jede Corporation größeren oder kleineren Umfanges.Note 55 · Ilias II. 362.Note 56 · Appian Illyr. 22.Note 57 · De bello Goth. III, 14.Note 58 · Abh. der Berliner Akademie 1818.Note 59 · Verf. G. I3, 93.Note 60 · Was sich Waitz S. 85 bei der Bemerkung denkt, die Stelle beweise deshalb nichts für Geschlechtsverfassung, weil die Gothen sich damals für C
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