Note 23 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.
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Tit. 27 werden Diebe mit Strafe bedroht, die fremde Erndte beschädigen, Flachs vom fremden Felde stehlen u. s. w. Waitz sieht darin Beweise für Privateigenthum am Acker; es ist aber einleuchtend, daß auch die jährlichen Nutzungsrechte beschützt werden mußten. Die aliena silva ebendaselbst halte ich für den Gemeinwald einer fremden Mark. Vgl. Schröder Forschungen z. d. G. 19, 145. Inama’s Zweifel dagegen scheinen mir unbegründet.