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Entstehung des Deutschen Königthums

Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten.

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§ 1. Früheste Verhältnisse.

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Wir beginnen mit Cäsar’s Worten: VI. 22. Magistratus ac principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum qui una coierint, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt et anno post alio transire cogunt. VI. 23. In pace nullus est communis magistratus, sed principes regionum et pagorum inter suos ius dicunt, controversiasque minuunt.

Wer sind die magistratus der erstern Stelle? Behörden niedrigern Ranges als die Principes, ist nach der ganzen Fassung des Satzes kaum wahrscheinlich; ohne vorauszunehmen, in welcher bestimmtern Art magistratus ac principes dem gens et cognatio entspricht, müßte man es doch eine wunderliche Redeweise nennen, wenn Cäsar in der Abstufung der beiden Begriffe hier von dem höhern und unmittelbar daneben von dem niedrigern anhöbe.

In pace nullus est communis magistratus, heißt es in der zweiten Stelle; daß dies nicht etwa bedeutet: es gibt keine Herrschaft, welche mehrere Civitates vereinigt – das zeigt der Gegensatz höchst ausdrücklich, den Cäsar gleich anschließt mit der Aussage, nur Bezirks- und Gaufürsten ordneten im gewöhnlichen Zustande die Angelegenheiten. Die Stelle enthält ein positives Zeugniß, daß der Begriff des Volkskönigs den damaligen Germanen fremd gewesen ist. Wenn nun Cäsar die Gaufürsten hier als höchste Behörde im Frieden hinstellt, dort aber dennoch höhere Behörden handelnd einführt, so bleibt nur übrig, die magistratus der ersten Stelle für die Herzoge zu halten, von denen er VI. 23 sagt: quum bellum civitas aut inlatum defendit aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant potestatem, deliguntur. Da die Landvertheilung sich regelmäßig in jedem Jahre erneuerte, so konnte sie sehr leicht in die Amtsführung eines Herzogs fallen, und nichts ist begreiflicher, als daß ein solcher Dictator bei dieser wichtigsten innern Angelegenheit mitwirkte⁠[63]. Die principes bleiben auf alle Fälle die einzigen regelmäßigen Behörden in Friedenszeit.

Was ihr Machtgebiet betrifft, so habe ich früher geglaubt, principes pagorum und principes regionum als Vorsteher, jene der Gaue, diese der im Gau belegenen Dörfer unterscheiden und demgemäß auch die Parallelstelle des Tacitus⁠[64] auffassen zu sollen: räume jetzt aber ein, daß die Gegengründe überwiegen, und es sich in beiden Stellen nur um eine, häufig vorkommende, pleonastische Ausdrucksweise handelt. Der princeps pagi spricht Recht im ganzen Gau, also auch in dessen Dörfern, und ebenso wenn Cäsar von Fürsten der Gaue und Landschaften redet, so liegt darin kein Grund, an zwei verschiedenartige, einander über- und untergeordnete Behörden zu denken, sondern höchstens, sich vorzustellen, daß gelegentlich ein Princeps auch einmal ein ungewöhnlich großes Gebiet beherrscht habe. Der Regel nach zerfällt also das Gebiet der Civitas nach Cäsar in Gaue, deren jeder einen Princeps an seiner Spitze hat, und dessen Bevölkerung sich aus einer Anzahl von Geschlechtern, gentes et cognationes, zusammensetzt. Für den cäsarischen Pagus werde ich übrigens fortan nicht mehr den Ausdruck Gau verwenden, aus dem einfachen Grunde, weil die cäsarischen und taciteischen Pagi durchgängig kleinere Bezirke sind, als die Gaue der spätern fränkischen Zeit. Eine Menge der letztern umfassen vielmehr das ganze Gebiet einer Civitas im Sinne Cäsar’s und Tacitus’, der Gau Boroktra z. B. jenes der Bructerer, der Gau Hamaland jenes der Chamaven⁠[65] u. s. w. oder man theilt, wo eine alte Civitas entschieden über das gebräuchliche Maaß hinausgeht, diese etwa in zwei oder drei Gaue, deren Gebiet wieder vielleicht zehn der taciteischen Pagi umfaßt⁠[66]. So erscheint es angemessen, auch für die ältere Zeit von der Benennung Gau für die Unterabtheilungen der Civitas abzusehen, und für diese dieselbe Bezeichnung zu verwenden, welche in der fränkischen Zeit für die Unterabtheilung der zum Gau gewordenen Civitas üblich war, den Namen der Centene oder Hundertschaft. Es soll damit für’s Erste noch nicht das Mindeste über eine Gleichheit der altgermanischen und der fränkischen Centen oder über einen innern Zusammenhang zwischen beiden ausgesagt werden. Dahn⁠[67] hat sich große Mühe gegeben, die Gründe für und gegen die Ausdrücke Gau oder Hundertschaft abzuwägen: es kommt zuletzt wenig darauf an; genug wenn feststeht, daß die gewählte Benennung die Mittelstufe zwischen civitas und vicus oder gens bezeichnen soll. Mit Erhardt bin ich ganz einverstanden, daß es keine weitere Theilungsstufe gab, hoffe aber nachzuweisen, daß sich für die Benennung Centene auch in der ältesten Zeit Anhaltspunkte vorfinden.

Ueber die durchschnittliche Größe übrigens der Pagi der ältesten Zeit ist vielfach gestritten worden, da die einzelnen Angaben sehr erhebliche Verschiedenheiten des factischen Bestandes zeigen, und im Allgemeinen die Dürftigkeit der Ueberlieferung mannichfaltigen Vermuthungen erwünschten Spielraum gestattet. Außer Frage steht zunächst, daß Cäsar die Bezeichnung Pagi bei keltischen Stämmen z. B. den Helvetiern, auf ungleich größere Verbände anwendet als bei germanischen. Zieht man dann seinen Bericht über die Sueven, wie er die Chatten nennt, in Betracht, so ist vor Allem zu bemerken, daß er selbst die Notiz, sie hätten hundert Pagi gezählt, als ein ihm zugekommenes Gerücht bezeichnet, während er die sonstigen Angaben über ihr Kriegswesen als sichere Thatsachen meldet. Es zeigt sich hier aber sogleich, daß mit den letztern der Inhalt jenes Gerüchtes nicht zusammen bestehen kann: denn der Pagus hat 2000 waffenfähige Männer, was eine Bevölkerung von mindestens 10,000, vielleicht 12,000 Menschen voraussetzen, und mithin für hundert Pagi einen Bestand von nahe anderthalb Millionen Köpfen ergeben würde. Das Gebiet aber der Chatten, wie es Zeuß mit einleuchtender Genauigkeit nach den Quellen abgegrenzt hat, ist auf rund 250 deutsche Quadratmeilen zu berechnen⁠[68]; der Pagus also hätte 2½ Quadratmeilen an Areal und somit eine Volksdichtigkeit von nahe 5000 Menschen auf die Quadratmeile, woran offenbar unter den damaligen Verhältnissen, bei der Dürftigkeit des Ackerbaus und der Ausdehnung der Wälder und Sümpfe, gar nicht zu denken ist⁠[69]. Das Gerücht von den hundert Pagi ist also abzulehnen. Dagegen erfahren wir, daß Tiberius einen Theil der Sigambern, 40,000 Köpfe, am linken Rheinufer angesiedelt hat; es zeigt sich weiter, daß sie dort zwischen Rhein und Maas den Landstrich von Gelduba bis Rindern inne haben, einen Bezirk von 30 bis 35 Quadratmeilen⁠[70]. Dies ergibt eine Volksdichtigkeit von etwa 1200 Köpfen auf die Quadratmeile, und nach diesem Maaße ein Areal von ungefähr 10 Quadratmeilen für den Pagus zu Cäsar’s Zeit.

Cäsar berichtet nun weiter, daß bei den Sueven jährlich wechselnd die Hälfte der dienstfähigen Mannschaft ausrückte, also etwa 8 bis 10 Procent der Bevölkerung, nach unsern Begriffen ein ganz colossales Aufgebot⁠[71]. Ferner meldet er, daß in dem 120,000 Mann zählenden Heere des Ariovist 6000 Reiter und ebenso viele denselben beigegebenen auserlesene Fußkämpfer gewesen, so daß also diese Elitetruppe mit der Reiterei zusammen ein Zehntel des kämpfenden Heeres gebildet hätte. Ich sehe keinen Grund gegen die Vermuthung, daß diese Verhältnisse bei allen Germanen die regelmäßigen waren, zumal die angegebene Mischung von Reiterei und leichtem Fußvolk sowohl im ersten wie im vierten Jahrhundert ausdrücklich bezeugt wird⁠[72]. Nun sagt Tacitus, Germ. c. 6, die Zahl dieser auserlesenen Fußkämpfer betrage ein Hundert für jeden Pagus⁠[73], und diese, ursprünglich nur als Zahl gemeinte Bezeichnung sei jetzt ein Ehrenname geworden⁠[74]. Die Elitetruppe also des Gaues betrug im Durchschnitt 100 Mann; ebenso viele Reiter waren vorhanden; beide zusammen bildeten ein Zehntel der waffenfähigen Mannschaft, die also wieder ganz wie bei Cäsar auf 2000, und damit die Bevölkerung des Pagus auf 10 bis 12,000 Köpfe sich stellen würde. Wie zu Cäsar’s Zeit hätten wir ein durchschnittliches Gebiet von etwa zehn Quadratmeilen für den Pagus anzunehmen.

Diese statistischen Vermuthungen machen natürlich nicht den Anspruch auf zwingende Sicherheit. Denn jedes ihrer Momente beruht zwar auf einem bestimmten Quellenzeugniß, mehrere der letztern aber werden nur in Bezug auf einzelne Vorkommnisse gegeben, und wir werden nicht ausdrücklich belehrt, ob wir in ihrem Inhalte allgemeine und bleibende Einrichtungen zu sehen haben. Indessen wird auch das Gegentheil nirgend ausgesprochen, und die eben versuchte Combination läßt, so weit ich sehe, kein vorhandenes Zeugniß unberücksichtigt, setzt sich mit keinem derselben in Widerspruch und stößt im Ergebniß auf kein sachliches Bedenken. Daß uns in späterer Zeit Gaue und Centen in sehr verschiedener Größe begegnen, daß auch der Gegensatz von Gau und Cent und Dorf dann oft genug als ein flüssiger erscheint, eine große Cent zur Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen zerfällt, steht unserer durchschnittlichen Angabe nicht im Wege. Aus mittelalterlichen Urkunden und Weisthümern hat Thudichum zahlreiche Beispiele von Centenen auf deutschem Boden nachgewiesen, deren Bevölkerung gar nicht weit unter dem vorher bezeichneten Durchschnitt zurück bleibt, wenn auch bei gesteigertem Anbau der Umfang des Areals kleiner geworden ist. Der Gau Wettereiba, dessen Territorium auf 70 bis 80 Quadratmeilen zu veranschlagen ist, zerfiel in zehn Landgerichte oder Centen, deren durchschnittliche Größe sich also auf 7 bis 8 Quadratmeilen stellt. Das Landgericht Lützelau im Rheingau umfaßte im Jahre 1625 zwanzig Dörfer mit 2575 Häusern oder Familien, also einer Bevölkerung von etwa 12000 Seelen; 1497 hatte die Cent Großgerau 16, die Cent Umstadt zu derselben Zeit 27 Dörfer; die Gogerichte zu Herford und Medebach zählten jedes 15 Pfarreien. Dabei zeigen die Urkunden, daß viele Centenen im 15. Jahrhundert nicht mehr die ursprüngliche Größe besaßen, einzelne Dörfer abgerissen, andere neu zugelegt waren. Im Alterthum wird es nicht anders gewesen sein; bei wachsender Volkszahl wird man die Stärke der Heerschaar und der Elitetruppe, so wie die Zahl der Dörfer vermehrt und damit vielleicht aus einem Geschlechte mehrere gebildet haben. Dann galt wieder das Wort des Tacitus: was einst Zahl war, ist jetzt Name geworden; immer bleibt der Schluß bestehen, daß ursprünglich die Zahl wirklich auch Zahl gewesen, daß bei einer germanischen Ansiedlung der Umfang des Pagus möglichst auf hundert Geschlechter bemessen wurde⁠[75]. Wenn es eine Ehre war, zu der Schaar der Auserlesenen zu gehören, so liegt die Annahme nahe, daß jedes Geschlecht aus die Ehre Anspruch machte, in derselben vertreten zu sein, und somit die Zahl der Geschlechter der Zahl der Auserlesenen entsprach. Ebenso wenn Tacitus berichtet, daß den Gaufürsten im Centgericht hundert Gefährten unterstützten, scheint die Vermuthung begründet, daß diese Berather die Vertreter oder Häupter der im Pagus angesiedelten Geschlechter, daß deren also der ursprünglichen Regel nach eben hundert waren, und wir mithin berechtigt sind, den Pagus als eine Hundertschaft zu bezeichnen.

Als das typische Bild einer germanischen Niederlassung der ältesten Zeit würde sich aus diesen Daten Folgendes ergeben. Hundert Geschlechter treten zu einer Centene zusammen, welche auf eine Bevölkerung von 10,000 bis 12,000 Seelen 2000 wehrhafte oder 1000 ausrückende Männer zählt, so daß auf das Geschlecht durchschnittlich zwanzig waffenfähige oder zehn ausrückende Männer und hundert bis hundert zwanzig Köpfe fallen. Weitere Zahlengruppen zeigen sich in dieser Zeit nicht. Die Decanien oder Teothunge sind nachweislich späteren Ursprungs, und wenn bei den gothischen Völkern im fünften Jahrhundert Chiliarchen oder Millenarier erwähnt werden, so folgt daraus für die altgermanische Zeit mit nichten die Existenz einer über den Centenen stehenden Tausendschaft: nach den obigen Daten führt gerade der Hundertfürst im Heere tausend Mann. Die Zahl der Centenen innerhalb einer Civitas wechselt nach der Größe der Völkerschaft; ist die letztere sehr bedeutend, so kann, wie es Tacitus von den Lygiern, Rimbert von den Suionen meldet, der Fall eintreten, daß sie sich zunächst in mehrere Civitates gliedert. Denn bei der geringen Volksdichtigkeit würde es dort unmöglich sein, aus dem weit ausgedehnten Territorium regelmäßige Versammlungen der gesammten Volksgemeinde zu Stande zu bringen.

Noch ist eines Einwandes zu gedenken, der sich vielleicht gegen diesen Punkt unserer Anschauungen erheben möchte, ich meine den Contrast zwischen der oben angenommenen geringen Dichtigkeit der germanischen Bevölkerung und den zahlreichen römischen Aussagen über die colossalen Menschenmassen, mit welchen die Germanen die römischen Grenzen und Provinzen bedrängen. Einer großen Reihe dieser Aussagen wird nun wohl niemand im Ernste irgend welches Gewicht beilegen, den Berichten nämlich über die Zahl der Streiter, der Gefallenen oder Gefangenen in einzelnen Schlachten, wo der prahlerische Bulletinstyl auf den ersten Blick erkennbar ist. Aber auch wo Ammian und A. mit einer Art von Entsetzen über die unermeßliche und unerschöpfliche Volksmenge Germaniens reden, darf der den römischen Verhältnissen entnommene Maaßstab nicht vergessen werden. Man kennt die grauenvolle Entvölkerung und Verarmung der Provinzen, der keine Maaßregel einzelner Kaiser Einhalt zu thun vermochte, da sie die nothwendige Folge des ganzen Verwaltungssystems war. Dabei wurde die Landesvertheidigung ausschließlich von dem stehenden Heere geführt, von irgend welchen Einrichtungen, die mit Volksbewaffnung, Landwehr oder Landsturm verglichen werden könnte, zeigt sich so gut wie keine Spur⁠[76]. Das Heer bestand nun in der besten Zeit des Kaiserthums aus dreißig Legionen und deren Auxilien, von welchen meist sechzehn die lange Grenze von der Rhein- bis zur Donaumündung gegen Germanen und Sarmaten zu decken hatten. Ursprünglich war das eine Streitmacht von etwa 190,000 Mann, die aber höchst wahrscheinlich seit dem dritten Jahrhundert die einst etatsmäßige Stärke nicht mehr erreichte. Da andrerseits das als Germanien von Tacitus bezeichnete Territorium ohne Frage auf wenigstens 10,000 Quadratmeilen angeschlagen werden kann, so würde nach der oben angenommenen Volksdichtigkeit die Bevölkerung auf zwölf Millionen zu berechnen sein, was eine Zahl von ungefähr 2¼ Million waffenfähiger Männer ergäbe. Wenn davon, wie es Cäsar von den Sueven meldet, die Hälfte ausrückte, so sahen sich die römischen Heere einer achtfachen, wenn auch nur ein Viertel, einer vierfachen Überzahl gegenüber. Falls aber ganze Völkerschaften ihre Wohnsitze aufgaben, um sich neue Ansiedlung auf römischem Boden zu erzwingen, und hiermit jeder erwachsene Mann auch als Kämpfer thätig wurde, so mußte sich das schreckenvolle Bild der deutschen Massen für das römische Auge geradezu in das Grenzenlose steigern. Es war also, nach moderner Redeweise ausgedrückt, die Überlegenheit der allgemeinen Dienstpflicht über ein kostbares und deshalb kleines Heer von Berufssoldaten, wodurch die römischen Zeugnisse über die germanische Volksmenge hervorgerufen wurden. Die Disciplin und Technik der Legionen hielt durch mehrere Jahrhunderte hindurch das Gleichgewicht aufrecht: als die Germanen allmälich auch diese Vorzüge dem Gegner abgelernt hatten, war dessen Ueberwältigung entschieden.

Wir denken uns also zu Cäsar’s Zeit die deutsche Völkerschaft in Centenen und diese wieder in Geschlechter abgetheilt. Zur nächsten Vergleichung und Erläuterung dienen die Berichte über die sächsischen Zustände vor Karl dem Großen. Non habent regem antiqui Saxones, sed satrapas plurimos suae genti praepositos (Beda V. 11), wo Schaumann’s Erklärung, die Satrapen seien die Freien, ein jeder von seinen Liten umgeben, wohl kaum einer besondern Widerlegung bedarf. Wahrscheinlich aus Beda schöpfte der poeta Saxo, der nach einigen Bruchstücken aus Einhard’s Vita Car. und ann. von V. 21 fortfährt:

quae nec rege fuit saltem sociata sub uno, sed variis divisa modis plebs omnis habebat quot pagos tot pene duces.

Mit diesem ist dann wieder fast wörtlich gleichlautend Hucbald in der vita S. Lebuini: in Saxonum gente inerat ... neque terreni alicuius regis dignitas (es folgt dann ein Fragment aus Nithard), pro suo vero libitu, consilio quoque ut sibi videbatur prudenti, singulis pagis principes praeerant singuli. Das Verhältniß dieser Aussagen zu einander scheint aber so zu stehen, daß Beda das hohe Alter des Zustandes und der Poeta die Glaubwürdigkeit Hucbald’s feststellt: für dessen fernere Quellen, vor Allem für seine Ueberlieferung von Lebuin, ist es entscheidend, daß deren Angaben über Sachsen genau zu dem hier gewonnenen Bilde passen. Die Größe der sächsischen pagi ist uns im Allgemeinen bekannt; wir wissen, daß sie nicht mit den Gauen der Karolinger, sondern mit jenen der taciteischen Zeit zu vergleichen sind: Beda’s Satrapen oder Ealdormen, wie König Aelfred den Ausdruck übersetzt, stimmen also ganz zu Cäsar’s principes. Nicht bloß durch privat- und personenrechtliche Vorzüge, durch erlauchte Ahnen etwa oder großen Grundbesitz, sind sie zu der Leitung der Civitas berufen, sondern durch die öffentliche Stellung, die sie schon vorher im pagus oder der regio inne haben. Die Forschung ist also zunächst auf diesen engsten Kreis zu beschränken: wir versuchen uns in die ersten und einfachsten Anfänge des staatlichen Lebens zu versetzen, und uns das Bild einer hier erwachsenden Herrschaft in seinen Grundzügen zu vergegenwärtigen.

Das Erste, was uns entgegentritt, ergibt sich aus der Natur der Sache sowohl, als aus der Betrachtung jeder uns bekannten Urgeschichte, die Zahl der öffentlichen Behörden ist eben so gering als ihre Wirkungskreise umfassend und ohne begriffsmäßige Abgrenzung gegen einander. Der äußere Umfang des Staates ist beschränkt, noch sind aus keiner höhern Cultur schwer zu einende Sonderinteressen hervorgegangen, die Geschäfte sind also weder verwickelt noch weit aussehend. Der Sinn des Volkes ist bezeichnet durch die Auffassung des Gemeinwesens als erweiterter Familie: so ist es natürlich, daß der einmal berufene Vorstand die allgemeinen Angelegenheiten ebenso nach allen Seiten hin ordnet und leitet, wie der Familienvater die Zustände des Hauses. Personen und Sachen stehen gleich sehr unter seiner Aufsicht, denn eine abstracte Sonderung derselben ist auf dieser Culturstufe noch undenkbar; er vereint die Leitung der Rechtspflege und der Verwaltung, wie der älteste Prätor in Rom und die Schöffen und Richter des ältern Städtewesens im Mittelalter. Nach Außen handelt er für seine Genossen, ein Phylobasileus im vollständigsten Sinne, den andern Menschen gegenüber wie den Göttern; er ist Richter und Priester und König, nur daß er durch alle diese Würden weniger die Herrschaft als die Vertretung seiner Geschlechtsfreunde gewinnt.

Hier liegt nun der Gedanke nahe, daß eine solche Häufung verschiedener Amtsbefugnisse in einer Hand sehr bald dem fürstlichen Inhaber eine unumschränkte Herrschergewalt über alle Angehörigen hätte geben müssen. Das Vorbild der Familie, nach welchem der Staat geordnet ist, könnte beim ersten Anblick in dieser Vorstellung bestärken: unbedingt, wie der Vater über seine Kinder, herrsche der Nachfolger desselben über die Genossen seiner Hundertschaft. An Vertretern einer solchen Ansicht hat es nicht gefehlt, wie nachdrücklich auch jedes Wort der taciteischen Berichte dagegen Verwahrung erhebt, wie wenig auch das Muster der Familie, richtig verstanden, dafür Zeugniß ablegt. Wohl gebietet der Vater seinen Kindern, denn er hat sie erzeugt, ernährt, erzogen. Aber wenn er stirbt und die erwachsenen Söhne die Haus- und Heerdgemeinschaft fortsetzen wollen, so ist jeder von ihnen gleichen Rechtes mit dem andern, und wenn sie dem ältesten Bruder die Leitung der Geschäfte übertragen, haben sie es in der Hand, sich Aufsichtsrechte bei allen und Entscheidung bei den wichtigeren Fragen vorzubehalten. Dies gilt um so mehr, je weiteren Umfang der Verband gewinnt, je mehr der Glaube an gemeinsame Abstammung lediglich zur Form des Bewußtseins nationaler Eigenartigkeit wird. Der Älteste leitet dann noch immer alle Geschäfte der Genossenschaft, wie einst im engern Kreise das Familienhaupt: aber er steht nicht mehr wie der Vater zu den Kindern, sondern wie der Bruder zu den Brüdern, der Oheim zu den Vettern, der Erste unter Gleichen⁠[77]. So zeigt sich uns bei Tacitus die Stellung des Fürsten zu der Gemeinde. Er vereinigt allerdings gerichtliche, priesterliche, kriegerische Befugnisse, und hat in diesem Sinne ein ganz fürstliches und patriarchalisches Ansehen. Aber bei dem Vertrage, auf welchem seine Stellung ruht, hat in allen diesen Zweigen die Gemeinde die eigentliche Herrscherfülle sich mit größter Entschiedenheit vorbehalten: wir werden es unten im Einzelnen nachweisen und bemerken hier nur im Allgemeinen, daß im Gerichte der Älteste leitet und die Gemeinde den Ausschlag gibt, daß er im Heere mehr durch Beispiel als durch Zwangsgewalt wirkt, daß zu keiner Zeit eine eigentliche Theokratie in Deutschland durchgesetzt worden ist. Trotz der Vereinigung so vielfacher Aemter in derselben Hand hat der Geist des Volkes dafür gesorgt, daß eine im Privatleben wohl befugte Allgewalt in die Kreise des Staates an keiner Stelle eindringe.

Eine andere Ansicht legt auf das Moment der Abstammung weniger Gewicht, und geht dafür von der vermögensrechtlichen Seite aus. Am bestimmtesten, meines Wissens, hat sie neuerlich Leo in dem Commentar zu den Rectitudines ausgesprochen: die Gaufürsten bei Beda sind ihm die Eorle und Hlaforde, d. h. die Grundherren ihrer Gaue: sie beherrschen die dort Ansässigen vermöge des Eigenthums an Grund und Boden, an welchem außer ihnen kein Anderer in ursprünglicher und ungeschmälerter Weise Antheil hat. Seinen Beweis, soweit er sich auf die Analogie der angelsächsischen Zustände gründet, werden wir später untersuchen. Ueber die Ansicht der Deutschen in ältester Zeit habe ich oben nach Cäsar und Tacitus schon geredet: sie besitzen ein vielfach gegliedertes Gemeinwesen, ehe sie den Begriff des privaten Eigenthums an Grund und Boden irgendwie kennen. Die Herzoge und Hundertfürsten, also die Behörden des ganzen Volkes, weisen zunächst den Hundertschaften und innerhalb dieser den Geschlechtern einem jeden einen gesammten District an: und nur so viel diese Uebertragung gewährt, so viel Recht hat der Einzelne an der ihm zufallenden Quote. In diesem Zusammenhange haben wir noch den Einwand zu beseitigen, gerade hier handele, wie bei einzelnen gälischen Stämmen, wo ähnliche Landvertheilungen Statt finden, der Princeps als Eigenthümer des Bodens, und besitze als solcher die Gewalt, womit er die gentes cognationesque hominum anno post alio transire cogit. Dem widerspricht zunächst die vorher erwähnte Souverainität der Gemeinde in allen andern Gebieten des öffentlichen Lebens: es widerspricht Cäsars Wort: neque quisquam (also auch des Princeps nicht) agri modum certum aut fines habet proprios: es widerspricht die allgemeine Fassung des Berichtes bei Tacitus: agri ab universis (nicht vom Princeps) in vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur. Den Abschluß gibt aber in höchst einleuchtender Weise die spätere Zeit, wo ganz unzweifelhaft eine wahre Monarchie existirt, und nach Leo’s Ansicht der König als landhlaford im umfassendsten Sinne betrachtet werden müßte. Aber es zeigt sich an keiner Stelle eine Spur davon; wie gesagt, auf die Angelsachsen werde ich zurückkommen, und hebe hier nur zwei höchst unzweideutige Fälle hervor. Wie wäre der Unwille der Odalbonden über Harald Schönhaar begreiflich, wenn die Grundherrlichkeit des Fürsten als urgermanischer Grundsatz gelten könnte? Daß man die Odalbonden nicht mit den Ältesten, sondern mit den Freien der frühern Zeit vergleichen muß, ist an sich klar: nun betrachten sie es als die größte Umwälzung, wenn Harald erklärt, er habe ein Obereigenthum an allem Odal; er stört nicht einmal den Besitzstand, sondern legt nur eine Abgabe auf und ändert das Veräußerungs- und Erbrecht (nach Dahlmann’s Erklärung). Aber gegen den Grundsatz und gegen seine Anwendungen erhebt sich der einstimmige Sinn der Nation. Eine vollkommene Parallele dazu erscheint in dem zweiten Falle, in dem von der Unterjochung eines Volkes durch einen fremden Herrscher die Rede ist, also bei Leo’s Ansicht die Entstehung eines königlichen Obereigenthums fast nothwendig eintreten müßte. Karl der Große, meldet Anon. vita Ludov. 24, nahm den Sachsen und Friesen wegen ihrer Treulosigkeit das jus paternae hereditatis. Funk erklärt es dahin, seitdem habe es bis auf den Widerruf unter Ludwig dem Frommen in jenen Ländern kein Alode mehr, sondern nur Beneficien gegeben; Eichhorn, dem dies mit Recht unwahrscheinlich dünkt, beschränkt die Aussage ohne Befugniß auf die Exilirten von 804, auf die Einwohner von Transalbingien und Wigmodien (Einh. a. c.), und glaubt für diese an wirkliche Einbuße ihres Vermögens. Allein der Anonymus redet von allen Sachsen und Friesen einer- und andererseits allein von erbrechtlichen Gewohnheiten, und nach meiner Meinung irrt Funk nur über die Beschaffenheit des neu eingeführten Rechtes. Das Recht des Ethel, über welches Titel 15 und 17 des sächsischen Gesetzes und die friesischen Aufzeichnungen dürftige aber durch die Parallele des nordischen Odal leicht zu erläuternde Aufschlüsse geben, hat Karl suspendirt⁠[78], wie Harald das Odalsrecht, um die Abgeschlossenheit der Geschlechter zu brechen und die Eigenthümer nicht zu berauben aber zu vereinzeln. Von einer Anmaßung des Eigenthums selbst durch den König ist hier gar keine Rede, so wie sie bei Harald nur als neue und leere Form auftritt.

In der ältesten Zeit also erscheint auch dem Grund und Boden gegenüber die Gesammtheit der Gemeinde als herrschend und ordnend, die Aeltesten handeln nur als die Organe dieses Willens, der in letzter Instanz seinerseits auf das allgemeine vertragsmäßige Verhältniß der Geschlechtsgenossenschaft zurückgeht. Sie sind, für uns gleichviel ob Verwandte oder Fremde, nach Erkenntniß ihrer gleichen nationalen Eigenthümlichkeit zusammengetreten, um sich zu halten wie ein Volk von Brüdern, und Ordnung unter sich zu schaffen durch einen wie den Vater geehrten Beamten. Diesem schenken sie nicht geringes Vertrauen, sie unterwerfen seiner Aufsicht und Leitung ihr Dasein in allen seinen Aeußerungen, aber an allen Punkten bleibt ihr Bewußtsein klar darüber, daß die Kraft seiner Herrschaft nicht von ihm selbst, sondern von dem freien Willen der Gemeinde ausgeht. Schlägt den Burgundern der Krieg oder die Ernte fehl, so verliert der Hendine sein Regiment. Recht im Gegensatze zu den spätern Monarchien erhalten die Fürsten Ehrengeschenke, aber kein Untergebener erkennt die Zwangspflicht irgend einer Abgabe an. Nicht ein Königs-, sondern ein Volks- und Dingfrieden enthält die Bürgschaft für die allgemeine Ordnung, und selbst von jener besonderen Art des Friedens, die an die Person und das Amt des Fürsten geknüpft wäre, zeigt sich keine Meldung in dieser frühesten Zeit, es wäre denn, daß man Vorgänge, wie z. B. Beda V. 11 berichtet, hierher ziehen wollte, wo ein Häuptling eine Dorfschaft ausrottet, weil ihre Bewohner die Geistlichen getödtet, obgleich sie auf dem Wege zu dem Fürsten begriffen waren. Aber hier liegt die Annahme eines bloß gewaltsamen Aktes ebenso nahe wie eines rechtlich geheiligten, während umgekehrt die höhere Befriedung der Volksversammlungen gar nicht in Abrede gestellt werden kann.

Es braucht an dieser Stelle nur einer Zusammenfassung der bis jetzt erörterten Punkte, um für die Lösung der oft besprochenen Frage, in wie fern die ältesten Deutschen ein wahrhaft öffentliches Recht und eine Staatsgewalt im eigentlichen Sinne des Wortes gekannt haben, wenigstens den richtigen Standpunkt zu gewinnen. Aus einem idealen Bilde der persönlichen Freiheit des Einzelnen und des Vorwiegens der Sitte über das Recht im Ganzen ist besonders durch Rogge eine Betrachtungsweise verbreitet worden, welche, in ihre Consequenzen verfolgt, dem deutschen Volke eine tiefere politische Stellung anweist, als es selbst in der Absicht ihres Urhebers gelegen haben kann. Zwar das Vermögensrecht ist auch nach dieser Ansicht der Willkür der Individuen entzogen und wird von der Staatsgewalt geschaffen und ausgebildet, aber die Personen in ihren Thaten und Worten erscheinen völlig souverain und nur durch die Sitte und einige höchst unbedeutende Bestimmungen gebunden. Der Anarchie, die nach unsern Vorstellungen mit einem solchen Zustande nothwendig verknüpft sein muß, wird abgeholfen durch den gänzlichen Mangel der Lüge und Verstellung bei diesem Volke, ein Mangel, der hier ebenso unbedingt ausgesprochen wird, wie von Luden die deutsche Treue im Gegensatze zu der römischen Hinterlist: und ich denke, diese Seite des Bildes ist es wohl auch, welche die Augen so vieler Forscher einst sich damit hat befreunden lassen. Denn dringt man durch diese Außenseite hindurch zu dem Kerne des Zustandes, so scheint nicht abzusehen, wie er sich von einem völlig barbarischen unterscheide, und wie es überhaupt möglich gewesen, daß ein solches Volk jemals Cultur und ihre Begriffe sich aneignen konnte. Es wäre das einzige Beispiel dieser Art, die einzige Ausnahme von dem unverbrüchlichen Gesetze, daß ein Volk die Idee des Staates entweder von jeher gehabt, oder nie erlangt habe. Auch ist der innere Widerspruch unverkennbar, in der die Annahme einer solchen persönlichen Freiheit zu der Herrschaft des Staates über das Vermögensrecht steht: es ist nicht zu erklären, wie der Staat, der bei persönlichen Streitigkeiten von dem Einzelnen nichts forderte, als das Erscheinen zu einem Sühneversuche, ihm nicht auch die Kraft eingeräumt haben sollte, seine dinglichen und obligatorischen Rechte mit eigner Hand durchzusetzen. Oder umgekehrt, wenn der Einzelne, wie wir bemerkten, gar nicht den Anspruch machte, am Grund und Boden, der wichtigsten Basis seines öffentlichen Daseins, seinen Willen unbedingt und über die Schranken hinaus, die ihm das Gemeinwesen bestimmte, durchzusetzen, wie sollte er sich sträuben, auch im Fehderechte die Ordnungen dieses Gemeinwesens anzuerkennen und nur in ihrer Befolgung sein Recht zu erblicken?

Diese Polemik sollte eigentlich heute überflüssig sein, nachdem Woringen den Angriff vor Jahren eröffnet, Wilda durch die richtige Auffassung der Friedlosigkeit und der öffentlichen Buße ihren Gegenstand an der Wurzel getroffen, Roth alle Grundlagen des öffentlichen Zustandes in richtigem Sinne beleuchtet hat. Indessen hat neuerlich Sohm mit Recht hervorgehoben, wie vielfach noch immer in mancherlei Erscheinungen die so gründlich widerlegte Ansicht sich geltend macht; er hat deshalb mit verdoppeltem Nachdrucke das Staatsbewußtsein der Germanen auch für die älteste Zeit betont, allerdings aber, wenn ich nicht irre, in seiner kategorischen Weise den richtigen Satz in der Anwendung mehrfach übertrieben. Ohne alle Frage kennen die Germanen die Idee des herrschenden, zwingenden, strafenden Rechtes, und erschaffen demnach die Organe des politischen Gemeinwesens, in deren Walten sich die Idee verkörpert. Nicht die Individuen als solche, und nicht irgend welche beliebig zusammentretende Genossenschaften können sich der Autorität der Staatsbehörden entziehen oder dieselbe in die eigne Hand nehmen. Und wenn man einräumen muß, daß in der heidnischen und selbst in der fränkischen Zeit der innere Gegensatz des öffentlichen und des Privatrechts noch nicht klar angeschaut und praktisch durchgeführt wird, so liegt hievon der Grund nicht so sehr in dem Fehlen des Staatsbegriffs als gerade umgekehrt in dem unentwickelten Zustande der privatrechtlichen Vorstellungen. Bei allen Völkern ist die volle Anerkennung der menschlichen Individualität erst das Erzeugniß vorangeschrittener Cultur. Auf den früheren Stufen sind größere oder kleinere Verbände, größere oder kleinere Staaten wenn man will, niemals aber einzelne Personen die Träger rechtlicher Befugnisse. Der Gemeinde, nicht dem Einzelnen gehört der Acker; die Gemeinde haftet für die Missethat des Einzelnen und empfängt die Buße für die Beleidigung ihres Mitglieds; ja wer nicht Mitglied eines Geschlechtes, wer magloser Mann ist, für den gibt es überhaupt keine Möglichkeit einer rechtlichen Existenz. Es ist die längst ausgesprochene Wahrheit: der Staat ist älter als der Mensch; d. h. das zwingende Recht ist älter als die individuelle Freiheit. Hiermit ist aber auch eine unvollkommene Gestaltung des Staatsbegriffs auf jenen ältern Culturstufen gegeben, denn ohne eine feste Abgrenzung kann kein Begriff seinen Inhalt zu klarer und reiner Ausprägung bringen; erst bei einer parallelen Entwicklung des Privatrechts wird auch das öffentliche Recht die seinen Ausgaben gemäße Entfaltung gewinnen. Wir werden also in der ältesten Zeit, die uns hier beschäftigt, keine staatsrechtlichen Definitionen, keine fest regulirten Competenzen suchen dürfen⁠[79]. Der Staatsgedanke ist hier in den kleinsten Verbänden zuerst lebendig geworden; indem eine Anzahl Geschlechter, nach Cäsar’s Ausdruck una coierunt, ist eine Hundertschaft und deren Fürstenthum entstanden, und wieder späteren Datums ist der Zusammentritt mehrerer Hundertschaften zu einer Civitas, deren Einheit in Cäsar’s Tagen jedes äußerlichen Organs, jedes communis magistratus in Friedenszeiten entbehrt. Man kann zweifeln, welcher dieser Verbände der eigentliche Träger des Staatsgedankens ist, zweifeln, weil die einzelnen Hoheitsrechte in flüssiger Bewegung unter verschiedenen Organe vertheilt sind.

Es ist in mehr als einer Beziehung von Interesse, dieses Verhältniß etwas näher in das Auge zu fassen.

Daß Cäsar von einem Zusammentreten der Geschlechter zur Gaugemeinde redet, also den Geschlechtsverband als das Ursprüngliche voraussetzt, ist keine zufällige Redewendung. Man kann es Sohm auch für diese Zeit einräumen, daß die Geschlechts- oder Dorfgemeinde kein eigenes Gericht gehabt, sondern der Mallus der Hundertschaft schon damals die einzige Dingstätte für alle Rechtshändel des Bezirkes gewesen ist. Aber zu weit schien mir der Schluß zu gehen, wenn man deshalb der Dorfgemeinde jede politische Organisation absprechen wollte. Wir werden im Folgenden sehen, wie bis zur Zeit des Tacitus der Drang der Zustände durchaus auf Hervorbildung stärkerer und breiterer Staatseinheit gerichtet war; wenn dort noch Spuren von alter Unabhängigkeit der kleinsten Verbände erscheinen, darf man dieselben unbedenklich auch in den von Cäsar beobachteten Gemeinden annehmen. Dahin gehört das Vorkommen des Fehderechts, oder, wie Wilda genauer darlegt, der Pflicht des Geschlechtsgenossen zur Blutrache. Schon in der ältesten uns erkennbaren Zeit scheint sie nicht mehr völlig unbeschränkt zu sein; bei Tacitus ist daneben die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage eröffnet, und weiterhin zeigt es sich, daß nach Einbringung einer solchen der Verletzer nicht mehr befugt ist, sich dem gerichtlichen Verfahren zu entziehen und es statt dessen auf den Ausgang einer Fehde ankommen zu lassen. Immer aber ist es dem Verletzten freigestellt, zu den Waffen anstatt zur Klage zu greifen, und auf beiden Seiten stehen dann die Blutsfreunde für den Geschlechtsgenossen ein⁠[80]. Ein kleiner Krieg entspinnt sich innerhalb des Gemeinwesens von Geschlecht gegen Geschlecht, bis die Betheiligten es angemessen finden, den Hader durch die Annahme einer Sühne zu beendigen. Tacitus bemerkt, wie nützlich die Möglichkeit solcher Sühne für das Gemeinwesen sei, bei der Gefahr dieser Feindschaften inmitten der Freiheit des Volkes. Je deutlicher nun sonst bei den Germanen das Bewußtsein einer das Recht beschirmenden, das Unrecht strafenden Staatsgewalt hervortritt, desto weniger kann ich mit Rogge annehmen, daß die, wenn auch beschränkte Zulassung des Fehderechts und der Blutrache auf der Anerkennung einer Ungebundenheit der Individuen beruhe; im Gegentheil, um so zwingender erscheint mir die Auffassung, es liege hier der Rest eines uralten Zustandes vor, in welchem es keine größeren Staatsverbände als die einzelnen Geschlechter gab, und folglich jede Verletzung durch einen Geschlechtsfremden nach moderner Ausdrucksweise ein internationaler Kriegsfall war. Als die Geschlechter zu Hundertschaften zusammentraten, räumten sie dem Gerichte die Befugniß ein, auf Antrag der Beleidigten die Fehde zu verbieten und den Handel im Proceßverfahren auszutragen, sonst aber nur versöhnend einzuwirken. Cäsar, der überall seine Worte wägt, sagt denn auch nicht, daß die Principes, die unter den ihrigen Recht sprechen, die Streitigkeiten abgeurtheilt hätten: er drückt sich dahin aus, die Principes sprächen Recht und legten die Streitigkeiten bei.

Aber noch mehr. Auch wenn nun der Verletzte auf die Fehde verzichtete und den Gegner vor das Gericht lud, zeigte sich immer noch die ursprüngliche Auffassung des Verhältnisses in zweifelloser Deutlichkeit. Das Proceßverfahren selbst, so weit wir auf seine damaligen Formen zurückschließen können, bestätigt diesen Satz in allen seinen Theilen. Wir haben entfernt keinen Grund zu vermuten, daß zur Zeit des salischen Gesetzes die Competenz der Selbsthülfe stärker, die Einwirkung der Staatsgewalt schwächer als in den vorausgehenden Jahrhunderten gewesen: im Gegentheil, Alles was wir erfahren, drängt zu der gerade entgegengesetzten Ansicht. Nun wohl, noch hier, zu Anfang des sechsten Jahrhunderts stellt sich der gerichtliche Proceß als ein gesetzlich regulirter Krieg zwischen zwei Geschlechtern dar. Nur die Klage der Partei bringt ihn vor das Gericht der Hundertschaft; eine Verfolgung des Unrechts von Amtswegen ist unbekannt. Für das Vorbringen der Klage sind ein für alle Male bestimmte Formen festgesetzt; wer in der Anwendung derselben ein Wort verfehlt, verliert seine Sache. Nach Anbringung und Beantwortung der Klage ist keine Rede davon, daß das Gericht den geringsten Schritt zur Klarstellung des Rechtsverhältnisses thue; ein Beweisverfahren in unserem Sinne, eine Untersuchung, wessen Recht in den Thatsachen begründet sei, findet nicht statt. Ohne Weiteres erfolgt das Urtheil, daß der Beklagte dem Anspruch des Klägers zu genügen oder gewisse Forderungen zu erfüllen, entweder den Gegner im Zweikampf zu bestehen oder zum Gottesurtheil zu schreiten oder mit einer bestimmten Zahl von Eideshelfern sein Recht zu beschwören habe⁠[81]. Wie im modernen Ehrenhandel sind hier die Formen und Waffen des Rechtshandels genau geregelt: in der Sache aber bleibt es ein Kampf, bei welchem der heldenhafteste Recke und das zahlreichste Geschlecht des Sieges über den schwächern Gegner ebenso sicher wie in der offenen Feldschlacht ist, mag sein Rechtsanspruch so begründet oder so nichtig sein wie er wolle. Der strenge Formalismus, in welchem der ganze Proceß sich abspielt, und dessen kleinste Verletzung die Partei sachfällig macht, ist wesentlich auch ein Symptom der Gesinnung, nach welcher die Staatsgewalt des höhern Verbandes sich jedes materielle Eingreifen in den Gang der Verhandlung verbietet. Sie wünscht, daß nicht mehr wie früher die Parteien im offenen Felde schlagen, sich die Äcker verwüsten, die Wohnungen anzünden; denn dergleichen mußte ja alle übrigen Volksgenossen belästigen und gefährden: so regulirt sie den Kampf, setzt die Schranken des Kampffeldes, theilt Wind und Sonne nach rechtem Maaße unter die Streitenden. Aber zu Grunde liegt doch immer sichtbar die Anschauung, daß der freie Mann im Verbande seiner Sippen das gute Recht hat, seinen Gegner selbst zu werfen, wenn ihm Gott die Kraft dazu verleiht, und er die dafür einmal gesetzten Formen inne hält. Der gerichtliche Proceß ist civilisirte Fehde, das Urtheil ist Weisung der in der einzelnen Fehde zu gebrauchenden Waffe, jede andere Feststellung des rechtlichen Thatbestandes ist ausgeschlossen.

Die Geschlechter, welche nach ihrem Gutdünken bei einer vorgekommenen Verletzung das Fehderecht mit freier Gewaltsamkeit ausüben oder es mit einem gerichtlichen Verfahren, welches wesentlich nichts Anderes als controlirte Fehde ist, vertauschen, charakterisiren sich damit als ursprüngliche Inhaber eines der wichtigsten Souveränitätsrechte, des Rechtes über Krieg und Frieden.

Diesem Allem entspricht die weitere Wahrnehmung, wie sehr die ganze Geschichte der Germanen vor und während der Völkerwanderung nicht bloß die erobernde Wanderlust ganzer Völkerschaften, sondern auch die Leichtigkeit erkennen läßt, womit einzelne Theile derselben sich von den übrigen trennen, um in der Ferne neue Schicksale aufzusuchen. Im Heere des Ariovist bemerkten wir Geschlechter aus sieben Völkern, deren Hauptmassen nach wie vor im Osten des Rheines wohnen. Von der Civitas der Chatten lösen sich die Hundertschaften der Bataven⁠[82], der Caninefaten und wahrscheinlich auch der Chattuarier ab, um draußen selbständige Völkerschaften zu bilden⁠[83]. Ein Theil der Sigambern, 40000 Köpfe, tritt auf das linke Rheinufer hinüber, um dort unter dem Namen der Gugerner eine besondere Civitas in der Nachbarschaft der Bataven zu gründen, während der Rest, anfangs unter dem Namen der Marser und später wieder der Sigambern, in den alten Wohnsitzen zurückbleibt. Bei den Batavern ist es bezeugt, daß sie sich in Folge innerer Kämpfe von den chattischen Genossen getrennt haben; in den übrigen Fällen könnte man fragen, ob der Auszug nicht etwa in Folge eines Volksbeschlusses erfolgt sei. Da wir aber auch in späterer Zeit selbständige Kriegszüge einzelner Geschlechter und Phylen wahrgenommen haben, so wird unter allen Voraussetzungen das Bild eines Zustandes bestehen bleiben, in welchem der Verband der Civitas sich als äußerst locker herausstellt, innere Fehden den Bestand der Volksgemeinden vielfach erschüttern, die Geschlechter und Hundertschaften daran gewohnt sind, mit oder ohne Genehmigung der Civitas eigene Wege einzuschlagen.

Bei einem solchen Zustande halte ich es durchaus für wahrscheinlich, daß wie die Hundertschaft ihren Princeps, so das Geschlecht oder der Vicus seinen Aeltesten als festen Vorstand und Leiter gehabt hat. Mehrmals erscheinen bei Cäsar neben dem Princeps noch weitere hervorragende und führende Personen. Bei den Usipeten und Tenchtherern erwähnt er Fürsten und Aelteste, durch deren Gefangennahme das Volk wehrlos wird; von den Ubiern berichtet er, daß über ein Gesuch der Usipeten die Fürsten und der Senat entscheiden sollen. Schon die Benennung maiores natu und senatus führt auf die Annahme, daß es eben die Aeltesten der Geschlechter gewesen, die neben dem herrschenden Princeps einen »Großen Rath« der Hundertschaft gebildet, im Frieden unter der Aufsicht des Princeps die Angelegenheiten ihrer Dörfer geleitet, im Volkskrieg unter dem Oberbefehl des Princeps die Schaar der Geschlechtsgenossen befehligt haben. Denn wenn wir bei Cäsar das Heer nach Geschlechtern aufgestellt, bei Tacitus den Keil nach Sippschaften gebildet, bei Dio einzelne Geschlechter als selbständige Streitmassen erscheinen sehen, so wird man schwerlich annehmen können, daß erst beim Beginne des einzelnen Kriegs die Sippschaft ihren Befehlshaber erhalten habe, keine Annahme liegt näher, als daß der maior natu des Geschlechts der geborene Führer seiner Blutsfreunde gewesen.

An der Spitze der Hundertschaft steht dann der Princeps. Er regelt die jährliche Vertheilung des Ackers unter die Geschlechter und deren Hausstände. Er ist der Richter im ganzen Bezirke des Pagus, vielleicht unterstützt in dieser Thätigkeit durch die senatores oder maiores natu. Er leitet die Cultushandlungen seiner Genossen, denn wenn Cäsar den Germanen Priester und Opfer abspricht, so wird man darin den Mangel nicht aller äußern Gottesverehrung, sondern nur einer von dem Aeltesten verschiedenen Behörde erkennen. Grimm hat sprachliche Beweise und die scandinavische Analogie für den alten Zusammenhang der Königs- und Priesterwürde erörtert; im Altschwedischen bezeichnet derselbe Ausdruck den Hausvater, den Richter und den Fürsten; der isländische Gode erweist sich an bestimmten Spuren als ursprünglicher Priester; altdeutsche Glossen übersetzen cotinc mit tribunus: genug, die alte Identität dieser Würden ist nirgend zu verkennen. Der Princeps ist ferner der geborene Anführer der bewaffneten Schaaren der Hundertschaft im Volkskriege, wie dies Cäsar für die Usipeten und Tenchtherer und der ganze weitere Verlauf der germanischen Geschichte bezeugt. Außerdem aber hat er das Recht, auch während die Civitas Frieden hält, Freiwillige zu bewaffneten Raubzügen gegen benachbarte Völker aufzubieten, eine Befugniß, die in gewissem Sinne mit dem Fehderechte der Geschlechter zusammengestellt werden kann.

Für die Regierung endlich der Civitas gibt es in Friedenszeiten keine andere Behörde als die Gesammtheit der Principes. Nur wenn ein Krieg ausbricht, wird ein Herzog mit unbeschränkter Vollmacht gewählt, ob von der Volksgemeinde oder, wie später bei den Sachsen, durch die Principes, wird nicht gesagt. Ueberhaupt ist von dem Concilium Civitatis, welches in der Schilderung des Tacitus eine so bedeutende Stellung einnimmt, bei Cäsar sehr wenig die Rede. Er erwähnt es nur einmal, bei jenem Aufgebot von Freiwilligen für eine Razzia; nicht mit einer Sylbe wird hier angedeutet, daß das Concilium ein Recht der Gewährung und des Verbotes dabei beansprucht oder geübt habe; der Princeps kündigt seine Absicht in concilio an, weil hier die waffenfähigen Männer versammelt sind; die einzige Thätigkeit des Concils dabei besteht in der Belobung der Kampflustigen, in der Verachtung der nachher wieder Zurücktretenden. Von einem Einfluß des Concilium auf die Ackervertheilung, von einer concurrirenden Gerichtsbarkeit desselben, wie sie Tacitus berichtet, ist bei Cäsar keine Spur zu entdecken. Man kann zweifeln, ob es schon damals regelmäßige Versammlungen desselben gegeben, ob es das regelmäßige Organ der souveränen Gewalt des Volkes gewesen.

So darf man sagen, daß in dieser ältesten Zeit die Civitas mehr ein Staatenbund als ein Staat, daß eine feste politische Organisation erst bei der Hundertschaft anzutreffen, und selbst diese, gegenüber der Selbständigkeit der Geschlechter, in keiner Weise durchgreifend ist. Alle diese Züge können uns in der Auffassung des altdeutschen Gemeinwesens als eines Geschlechterstaats nur bestärken. Denn diesem ist es natürlich, das Gewicht auf die kleinsten Einheiten zu legen, in geradem Gegensatze zu der kriegerischen oder priesterlichen Alleinherrschaft, die stets größeres Selbstgefühl gewinnt, je weitumfassender der ihr dienende Kreis geworden ist. Hier aber strebt man sich einzurichten nach dem Abbild des Familienlebens, und bei solchem Muster kann und will man nicht in’s Weite gehen. Die Treue der Sippschaft, die Ehrfurcht vor dem Haupte des Geschlechtes setzt eine so bestimmt exclusive Gesinnung gegen jeden Fremden voraus, daß sie rechten Sinn nur für eine kleine Zahl der Nächstverbundenen hat. Erweitert sich diese, ist sie dem täglichen und sinnlichen Ueberblick entwachsen, so werden fernere Bindemittel für die Einheit des staatlichen Verbandes nöthig, die allerdings bis zu einem gewissen Grade auch in dem Rahmen der bisherigen Verfassung hergestellt werden können. Dieser Entwicklung wollen wir zunächst unsere Aufmerksamkeit zuwenden.

§ 2. Erste Fortbildung.

Wir erörterten im Vorhergehenden: Die Vorsteher der einzelnen Centenen vereinigen darin alle öffentliche Ämter, die in einem ausgebildeten Staate gesondert auftreten, Feldherrnthum, Gericht und Priesterwürde.

Die Volksgemeinde mischt sich nicht in die Angelegenheiten der Hundertschaft und hat selbst keine höhere Vertretung als die Centvorsteher. So ist der ursprüngliche Zustand, wie ihn Cäsar findet; weiterhin erscheinen bestimmte Modificationen.

Um diese von dem richtigen Standpunkte aus zu fassen, wenden wir uns für einen Augenblick der äußern Geschichte zu. Es ist nicht zu verkennen, die oben geschilderte Verfassung entspricht vollkommen der politischen Stellung des Volkes zu Cäsar’s Zeit: damals ist Deutschland erfüllt von kriegerischer Unruhe, die einzelnen Stämme, erst schwach an den Boden gefesselt, treiben sich von Eroberung zu Eroberung, die Volksgemeinden zersetzen sich ohne Schwierigkeit, wenn unter ihren Centenen die eine zu bleiben, die andere ins Weite zu streben vorzieht. Ja man könnte fragen, ob seit der Ureinwanderung von Osten her die Nation damals schon einen Augenblick seßhafter Ruhe genossen habe. Solch ein kriegerisches Wanderleben ist natürlich weder der Festigkeit großer Staatsverbände, noch der Ausbildung staatlicher Formen günstig: ein Feldherrnthum, wie es Cäsar wenigstens im Umfang der einzelnen Volksgemeinde schildert, kann da entstehen, für vorübergehende Fälle mit exceptioneller Macht begabt – und wie kosakische Attamane und wendische Häuptlinge, wie etwa Samo in Mähren unter ähnlichen Umständen eine kurze Dictatur gewannen, so gelingt es damals Ariovist eine Stellung einzunehmen, in welcher ihn der römische Senat mit dem Königstitel begrüßt. Aber sobald der nöthigende Antrieb nachläßt, setzen sich alle die kleinsten Verbände vollkommen wieder auf eigne Hand, ordnen mit leichter Mühe jeder den eignen Zustand, und finden für eine weiter greifende und detaillirte Verwaltung keinen Anlaß.

Für die Deutschen, die ein solches Treiben vielleicht schon damals bis an die Säulen des Hercules geführt hätte, ohne weiteren Gewinn als ihn die Magyaren im neunten Jahrhundert aus Deutschland zurückbrachten, war es nun entscheidend, daß Cäsar die Rheingrenze und Augustus die Alpenpässe schloß, und beide sogleich selbst zur Offensive gegen die deutsche Seite fortschritten. War es vorher eine Lust gewesen, von den Volksgenossen sich zu trennen und in den gefahrlosen gallischen Krieg hinauszuziehen, so wurde es jetzt eine Nothwendigkeit, zusammenzuhalten und alle Mittel zu versuchen, um die Geschlechter in dem Verbande des Volkes zu fesseln. Das bisherige Verfahren, etwa bei wichtigen Unterhandlungen die sonst vereinzelten Principes zusammenzuberufen, oder wenn ja einmal ein Krieg sich anders als ein Abenteuer anließ, einen Dictator zu ernennen, dies Alles konnte nicht mehr ausreichen einem Widersacher gegenüber, der die Lande von Rhätien herab zu den Rhein- und Donaumündungen in dem System seiner Feindseligkeit zusammenfaßte, und durch ganze Menschenalter hindurch der deutschen Freiheit ununterbrochene Gefahr drohte. Wenn dabei ein Kaiser einmal auf diese Eroberung ausdrücklich verzichtete, so zeigte bald genug ein Anderer, daß solch ein Genügen nur aus beschränkter Kraft und nicht aus beschränktem Willen entsprungen war: wir dürfen unbedenklich annehmen, daß dieser Zustand der Gefahr für die Deutschen bis tief in das zweite Jahrhundert hinein angedauert hat. Ebenso sicher ist zu glauben, daß außer dem Angriffe auch das Beispiel der Römer schon in jener Zeit seine Wirkungen ausübte: freilich zürnte man, als Varus römische Proceßformen aufdrängen wollte, aber die Fürstensöhne gingen doch zur Erziehung nach Rom und erfüllten sich mit den Einflüssen des ausgebildetsten und centralisirtesten Staates, den die Welt bis dahin gesehen hatte. An den Grenzen und durch den Verkehr des Handels stand man in ununterbrochener Berührung; vielleicht ohne ein Bewußtsein der Germanen darüber wirkte auch hier die Nothwendigkeit der Dinge und die unabweisbare Macht der höhern politischen und geistigen Bildung.

Genug, die Ansicht eines fester geeinigten und bestimmter gegliederten Staatswesens trat allmälich und von mehreren Seiten her in Wirksamkeit. Blieb auch, wie wir sehen, der Centene die Möglichkeit noch immer weit geöffnet, sich völlig von der bisherigen Gemeinschaft zu trennen, immer zeigt sich jetzt, so lange die einzelne Centene der Civitas angehörte, ihre bestimmte Unterordnung unter den herrschenden Willen der Gesammtheit in mehrfacher Anwendung. Wenn nicht die Volksgemeinde Krieg erklärt, so darf jetzt kein Centfürst mehr einen Raubzug nach eignem Belieben vorschlagen: wem die Länge des Friedenszustandes unerträglich dünkt, mag eine andere gerade im Kriege befindliche Civitas aufsuchen und in deren Dienst eintreten⁠[84]. Zur Berathung der gemeinsamen Angelegenheiten erscheinen jetzt die Centfürsten als feste Behörde geordnet, welche minder erhebliche Fragen entscheidet, über wichtigere aber gemeinsame Anträge an die monatlich zusammentretende Volksgemeinde bringt. Nur auf dem Volksting kann die Wehrhaftmachung des heranwachsenden Jünglings vollzogen werden. Die ordentliche Rechtspflege vollzieht sich wie früher innerhalb der einzelnen Hundertschaften; daneben aber ist es jetzt einem Jeden erlaubt, über Verbrechen oder Vergehn auch bei der Volksgemeinde Klage zu erheben und Entscheidung zu bewirken⁠[85]. Während der Versammlung, und mithin unter dem Einfluß derselben – wir werden gleich darauf zurückkommen – vollzieht sich die Wahl der Centfürsten. Und endlich, wenn Cäsar den Germanen Priester völlig abspricht, finden wir jetzt neben den Fürsten und Feldherrn auch eine besondere Vertretung des priesterlichen Amtes, und zwar nicht für die einzelne Hundertschaft, sondern für die Gesammtheit der Civitas. Es zeigt sich mithin sowohl eine Vermehrung der Behörden ihrer Zahl nach, als eine weitere Ausbildung und bestimmtere Begrenzung ihrer Wirkungskreise.

Die Frage über die Natur des deutschen Priesterthums hängt so enge mit dem Wesen der religiösen Anschauungen selbst zusammen, daß einige Worte über die muthmaaßliche Entwicklung der letztern nicht zu umgehen sind. Wenn ich nicht irre, begegnen wir hier einem ganz ähnlichen Bildungsgange, wie wir ihn vorher auf dem agrarischen und so eben auf dem politischen Gebiete beobachtet haben. Unser ältester Gewährsmann ist auch hier wieder Cäsar, und dieser zeigt uns, wie Staatswesen und Ackerbau, so auch Götterlehre und Gottesdienst der Germanen noch auf sehr jugendlicher, sehr unentwickelter Stufe sich befinden: sie haben, sagt er, keine Druiden, (wie die Gallier) als Verwalter der göttlichen Dinge, sie pflegen keinen Opferdienst; zu den Göttern rechnen sie nur diejenigen ein, die sie sehen und von denen sie offenbare Wohlthat empfangen, die Sonne, den Mond, das Feuer (so darf man hier wohl Vulcan übersetzen); von den übrigen haben sie nicht einmal gehört. Diese Angaben sind von zwei Seiten her in Zweifel gezogen worden. Auf der einen hat man sich auf das vielfache Zusammenstimmen der späteren germanischen mit der ältern indischen Mythologie berufen, auf sprachlich identische Götternamen, auf ähnlichen Inhalt der Mythen, woraus sich dann der Schluß ergäbe, diese reicheren Anschauungen seien das Erzeugniß jener weit vor Cäsar zurückliegenden Urzeit, in welcher indische und germanische Arier einst noch zusammen gelebt hätten. Leo ist in dieser Richtung selbst zu der Behauptung fortgeschritten, der deutsche Götterglaube, der auch in den spätern Quellen bei Weitem nicht die bunte Entfaltung des indischen zeigt, sei schon zur Zeit des Cäsar und Tacitus im Absterben begriffen gewesen, nur noch ein kümmerlicher, in sich verkommener Rest der altindischen Fülle. Wäre nur die Grundlage dieser ganzen Auffassung nicht so äußerst problematisch! So deutlich die Sprachvergleichung die ursprüngliche Einheit des indogermanischen Völkerkreises ergibt, so schwankend bleibt bisher die mythologische und selbst die etymologische Darlegung im Einzelnen, und vollends fehlt aller Orten die für feste historische Ergebnisse unerläßliche chronologische Fixirung der einzelnen Daten. Zu allgemeiner Anerkennung, so weit ich sehe, ist bisher gelangt die Identität des altindischen Dyaus mit griechischem Zeus und germanischem Tius, des altindischen Vata mit germanischem Wuotan, des altindischen Parjanja mit germanischem Fiörgyn: und die hier erscheinenden Vorstellungen des leuchtenden Himmelsgottes, des Sturmgottes, des Gewittergottes enthalten nichts, was der von Cäsar geschilderten Entwicklungsstufe der religiösen Anschauung widerspräche oder über sie hinausführte. Es ist höchst begreiflich, daß Cäsar den Namen des leuchtenden Himmelsgottes nicht mit Jupiter, sondern mit Sol übersetzt; die Anführung des Mondes daneben mag auf Rechnung irgend eines Stammescultus kommen; die göttliche Personification des Feuers kann bei der gleichen Erscheinung in den Veden gerade im Zusammenhang der indogermanischen Entwicklung am wenigsten befremden.

Von einer andern Seite hat J. Grimm den Cäsarischen Bericht in Anspruch genommen. Er findet den »summus auctor« schlecht unterrichtet, weil er nicht wisse, was durch das Zeugniß aller Spätern, von Tacitus an bis zu den eddischen Sagen, doch unverrückbar feststehe. Die einfache Antwort scheint zu sein, daß hier kein Widerspruch zwischen frühern und spätern Angaben über dieselbe Sache, sondern eine fortschreitende Entwicklung in den Dingen selbst vorliegt. Wie flüssig und biegsam die mythologischen Anschauungen in jener ältesten Zeit gewesen, ist doch an den entscheidendsten Stellen unverkennbar. Der leuchtende Himmelsgott Tius war ohne Zweifel, wie Inder und Griechen uns lehren und wie er auch bei Cäsar an der ersten Stelle steht, der oberste Regierer des Weltalls: nach dem kriegerischen Drange der Germanen wird er allmählich zum Kriegsgott, und tritt als solcher, mit dem Namen des Mars bezeichnet, bei Tacitus in die zweite Stelle. An die erste rückt der Gott des Sturmes Wuotan, nach seiner ursprünglichen Bedeutung von Tacitus mit dem die Luft durcheilenden Merkur verglichen, der sich jetzt zum Allvater erhebt, als Quelle aller Weisheit verehrt wird, und zugleich mit Tius als Kampf- und Siegesgott concurrirt. Weiterhin wird Fiörgyn als Gewittergott durch den neu erschaffenen Donar verdrängt, den Sohn des Wuotan, wie jener ein Sohn des Tius. Diesen Wandlungen in der Zahl und der gegenseitigen Stellung der Götter entspricht sodann eine Entwicklung in der Gestaltung ihres Bildes. Cäsar läugnet nicht die göttliche Personification der Naturerscheinungen, im Gegentheil, aber er beschränkt sie auf eine kleine Reihe der auffallendsten Phänomene; die Grenze zwischen Naturdienst und Götterdienst ist hier noch nicht zu klarem Bewußtsein erhoben. Bei Tacitus ist die Personification vollständig durchgedrungen; die Götter sind über die Naturerscheinung, aus welcher der andächtige Sinn sie herausgebildet, selbständig emporgewachsen; der Sonnengott spendet nicht bloß Licht und Wärme und fordert dafür den Dank der Menschen; er greift auch sonst lenkend und herrschend in das menschliche Dasein ein; er ist gnädig, er zürnt, er läßt sich durch Opfer besänftigen. Aber auf das Bestimmteste erklärt Tacitus, daß die Germanen ihre Götter für zu groß erachten, um sie in Tempelwände einzuschließen oder ihnen menschliche Gestalt zu verleihen: sie weihen ihnen heilige Haine, und bezeichnen mit dem Namen der Götter des Geheimniß, das sie nur durch Ehrfurcht schauen. Alle spätere Quellen aber zeugen nicht bloß für Tempel und Bilder, sondern auch für eine allgemeine Denkweise, der ein so ausgebildeter Cultus höchst geläufig gewesen ist; immer menschenähnlicher werden die Götter, so sehr sie auch an Größe und Stärke den Menschen überlegen bleiben; sie kämpfen nicht immer siegreich; sie lassen sich täuschen durch die List eines andern Gottes, eines Riesen, selbst der Menschen; sie sterben oder gehen im letzten Weltbrand zu Grunde. Man sieht leicht, daß der Unterschied zwischen den beiden römischen Berichterstattern einer- und zwischen Tacitus und den Spätern andererseits genau in derselben Richtung liegt: es ist der Fortschritt vom Unbestimmten und Unbestimmbaren zu plastischen Formen und sinnlicher Begreiflichkeit, welcher hier und dort an verschiedenen Punkten aber in naturgemäßer Reihenfolge den beiderseitigen Abstand charakterisirt.

Nun sagt noch Tacitus: über die Angelegenheiten des Volkes befragt die Loose der Priester der Volksgemeinde, über die seines Hauses der Vater der Familie. Wenn dann Cäsar den Germanen Götter beilegt aber Priester abspricht, welche Vermuthung liegt näher, als die, daß gemäß allen Grundsätzen des Geschlechterstaates der Familienvater dem Cultus seiner Mundleute, und der Aelteste des Geschlechts und der Centene den religiösen Handlungen der betreffenden Gemeinde vorgestanden habe? Worin lag damals die Nothwendigkeit eines festen und geschlossenen Priesterstandes, als der Götterglaube noch keinen festen und geschlossenen Inhalt hatte, außer der allgemein menschlichen Ahnung, die Natur sei beseelt und das menschliche Geschick nicht rein zufällig?

Von hier aus ist allerdings der Schritt zu einem Zustande, wie ihn Tacitus beschreibt, leicht genug. Die poetische Kraft des Volkes brauchte keiner großen Anstrengung, um aus dem Danke, den man der Sonnenwärme darbrachte, einen persönlichen Empfänger desselben zu erschaffen, um aus der unbestimmten Ehrfurcht, die in dem Dunkel des Waldes den Menschen erfüllt, einen beseelten Gegenstand derselben zu concentriren. Höchst erwünscht ist hier nun das Zusammentreffen dieser Richtung mit dem äußern Ereigniß, welches wie kein anderes für ihre Beförderung geeignet war, eben die seit Cäsar beginnende römische Nähe. Sie machte einen Stillstand in dem bisherigen Wandern, und mußte wie im Staate, so auch in der Tiefe des Geistes eine ruhigere und deshalb schöpferischere Aufmerksamkeit erwecken. Vor Allem aber, sie gab ein ganz bestimmtes Vorbild einer im höchsten Grade plastisch gebildeten Religion, und wenn vielleicht die persönlichen Götter schon im Verkehr mit den Kelten entsprungen waren, so mußte die Berührung mit Rom menschliche Gestaltung derselben, Ausbildung des Cultus, Absonderung des Priesterstandes in jeder Weise befördern.

Daß nun auch in der Zeit nach Tacitus die Entwicklung eine allmähliche gewesen ist, dafür gibt das reiche Material, welches Grimm selbst zusammengestellt hat, eine Reihe von Belegen. Hie und da wird man geradezu Entleihung aus dem römischen Heiden- und Priesterthum finden, wie z. B. die von Greg. Tur. de vita patr. 6 bezeugte Sitte, das Bild der geheilten Gliedmaaßen im Tempel aufzuhängen, der Gebrauch, die Wochentage nach den Göttern zu benennen, oder einzelne Züge in der Ansicht von Hulda-Perahta und Diana-Herodias. Ebenfalls hieher gehört Müllenhoff’s scharfsinnige Ausführung, daß die Verehrung Wuotan’s als Schöpfer und Träger höherer Bildung, bei den rheinischen Stämmen, den Nachbarn des Römerreichs, ihren Ursprung gehabt, und erst von dort sich nach Osten verbreitet hat. In andern Fällen zeigt sich wenigstens ein festes Verhältniß zwischen räumlicher oder zeitlicher Nähe des Christenthums, und fortgeschrittener Sinnlichkeit der heidnischen Auffassung. So findet bei den Friesen Anskar im Westen idola und simulacra, (Pertz. II. 380) etwas weiter in’s Land hinein Willibrord nur idola (ib. 339), endlich auf Helgoland eine verehrte Quelle, ohne irgend ein Bild. Tacitus läßt einen verdeckten Wagen umherfahren, auf dem die Göttin in geheimnißvoller Weise selbst anwesend sein soll; bei Sozomenos VI. 37 erscheint das verhüllte Fuhrwerk von neuem, aber ausdrücklich wird angegeben, unter der Hülle befinde sich ein Bild der Göttin. Wie hätte auch eine Einwirkung dieser Art ausbleiben können? Selbst bei einer sonst gleichen Volksbildung hätten die tieferen aber unbestimmteren Erzeugnisse der deutschen Religiosität schwerlich ihren Charakter behauptet gegenüber den damals gehaltlosen aber faßlich und scharf geprägten Formen des römischen Heidenthums: wie sollten sie diese Einflüsse abweisen, jetzt wo noch alle Vortheile einer ererbten überlegenen Cultur dieselben unterstützten. Eine geistige Macht von ganz anderem Range, das Christenthum selbst, hat dies Geschick mit ihnen getheilt, und in solcher Verwandlung dann weiter gedient, die Deutschen zu römischer Sinnesweise hinüberzubringen.

Hatte die nationale Entwicklung diese Wege einmal eingeschlagen, so ist klar, wie die schärfer bestimmte Götterlehre einen ausdrücklicheren Cultus, und dieser die Nothwendigkeit eines festen Priesterstandes mit sich brachte. Die Götter, je mehr als Menschen gedacht, erhoben sich einerseits um so bestimmter über die Irdischen und forderten eine feierlichere Verehrung, andererseits rückten sie ihnen näher und zeichneten die eines besonderen Umgangs Gewürdigten um so deutlicher aus. Der Aelteste, der nach Vorliebe und Fähigkeit dieser Seite sich zuwandte, konnte nun die Verwaltung der irdischen Dinge verschmähen, die seiner Heiligkeit Eintrag thaten ohne seine Stellung noch zu verstärken. Die Sonderung der Würden trat ein, wohl ebenso unmerklich und allmälich wie die Fortbildung des Anthropomorphismus: es ist kein seltener Zug in Sagen dieser Culturperiode, daß zwei Herrscherbrüder sich in die bisher vereinigten Aemter theilen, ein passendes Bild für die Verschiedenheit derselben und ihren anfänglichen Zusammenhang.

Tacitus kennt nun die Sonderung nur in dem höchsten Kreise, er weiß von Priestern, verschieden von der weltlichen Obrigkeit, nur bei der Volksgemeinde. Eine bestimmte Nachricht, daß auch in den Hundertschaften ein ähnlicher Hergang stattgefunden, kenne ich erst für das vierte Jahrhundert, in jener Erzählung des Eunapius, daß bei dem Donauübergange der Thervingen »unzählige« Phylen der Gothen, eine jede mit ihren Priestern und Priesterinnen auf römisches Gebiet gekommen seien. Aehnliches kann man, wenn auch mit geringerer Sicherheit, schließen aus Ammian 28, 5, wo er Sinistus als den Namen des »obersten« Priesters der Burgunder angibt. Ob eine Erwähnung dieser Art bei Tacitus nur aus Zufall mangelt, lasse ich dahin gestellt: der angedeuteten Gesammtentwicklung widerspricht es nicht, wenn in der That die Schöpfung des Priesterstandes von oben herunter begonnen und erst später sich auf die kleinern Verbände erstreckt hätte. Offenbar war wegen der Enge des Kreises das Vorbild der Familie, auf dem die Verschmelzung der Aemter beruht, hier länger praktisch als in der Volksgemeinde.

Wenden wir uns nun zu dem Inhalt des priesterlichen Amtes, so haben wir natürlich keinen Anlaß, seine religiöse Thätigkeit zu erörtern. Uns interessirt nur sein Eingreifen in die weltliche Verwaltung und der Schluß, den wir daraus auf seine Verwandtschaft mit dem Ealdordome und dadurch auf dessen Eigenthümlichkeit machen können. Zunächst bemerken wir die stets fortdauernde Möglichkeit, daß Fürsten- und Priesterthum in einer Hand vereinigt blieb. Die klarsten Belege liefert dazu der scandinavische Norden; ich verweise lieber auf die Ausführung in Geijer’s schwedischer Geschichte (I. p. 99) als auf die Stellung der isländischen Goden, weil bei der besondern Einrichtung dieses Gemeinwesens der Schluß aus seinen Instituten auf allgemein germanische, vielleicht bei dem Privatrechte thunlich, bei der Verfassung aber desto mißlicher erscheint. Ferner findet sich für die sächsischen Gaue nirgendwo eine Erwähnung besonderer Priester, während es unzählige Male bemerkt worden ist, daß die Existenz des Heidenthums auf das innigste mit der Macht der Gauvorstände zusammenhing. Indeß auch bei solchem Zustande konnte immer das Princip unterschieden werden, und dieselbe Person nur durch ihre priesterliche Qualität zu einigen, so wie durch ihre richterliche zu andern Handlungen befähigt erscheinen. Wir können also die folgenden Bemerkungen immerhin auf sie mitbeziehen.

Daß die Priester im Heere eine und zwar die alleinige Strafgewalt ausüben, wird von Tacitus ausdrücklich bezeugt. Was daraus für die Einrichtung des Heeres folge, ist hier noch nicht zu erörtern; wir kommen sogleich auf ihre weitere Befugniß, in der Volksversammlung Frieden und Ordnung zu erhalten. Da diese zugleich den Charakter eines Gerichtes haben konnte, so ist es, auch um die Stellung der Priester richtig aufzufassen, nöthig, das Gerichtswesen im Ganzen in nähere Betrachtung zu ziehen.

Wir bemerkten schon oben den Abstand, der hier in gleichem Maaße wie beim Priesterthum zwischen den von Cäsar und den von Tacitus geschilderten Verhältnissen vorliegt. Auf beiden Gebieten ist es die Volksgemeinde, deren Bedeutung über den Hundertschaften gesteigert ist, einerseits durch die Schaffung einer besondern der Gesammtheit angehörigen Behörde, andrerseits durch die consolidirte Stellung und erweiterte Competenz des Alltings. Zunächst zeigt sich ein früher nicht erwähnter Einfluß der Civitas auf die Wahl der Hundertfürsten: eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque reddunt. Wie bekannt, hat die Auslegung dieser Worte zu unendlichen Controversen Veranlassung gegeben: man hat die Ansicht aufgestellt, die Wahl, habe unter den Principes diejenigen bestimmt, welche Richter sein sollten, oder die andere, daß die Wahl neben den herrschenden Principes andere Personen zur Verwaltung des Richteramtes berufen habe, oder eine dritte, daß hier von der Wahl überhaupt der Principes gesprochen werde, als welchen zur Friedenszeit hauptsächlich die Rechtspflege obgelegen. Ich habe früher eine Combination der beiden ersten Auffassungen durchzuführen versucht, finde mich jetzt aber durch die Gegengründe von Waitz, Roth und Sohm überzeugt, daß nur die dritte den Sinn des Schriftstellers richtig wiedergibt. Wenn man erwägt, daß dem altdeutschen Staate alle Culturbestrebungen des modernen fehlten, daß er weder von Finanzen noch von Polizei, noch von Landesverwaltung in unserem Sinne irgend eine Vorstellung hatte, sondern neben dem Kriegswesen nur den Rechtsschutz als seinen Beruf anerkannte: so wird man den angeführten Worten des Tacitus kaum einen andern Sinn beilegen können, als daß auf der Versammlung der Volksgemeinde die Principes, das heißt die Obrigkeiten der Centen und Geschlechter, gewählt werden. Wo die Herrschaft keinen andern Inhalt hat als die Wahrung des Rechtes, da fallen die Begriffe des Richters und des Herrschers zusammen, da ist die Richterwahl gleichbedeutend mit der Fürstenwahl. Wenn nachher Tacitus (c. 22) berichtet, daß die wichtigsten Staatsangelegenheiten von den Germanen zunächst beim Trunke verhandelt, und am folgenden Tage in nüchternem Zustande Beschluß gefaßt worden sei, wenn er dann als Gegenstände solcher Berathungen die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie, ohne irgend eine Beschränkung auf eine specielle Amtsthätigkeit, die Wahl der Fürsten anführt, so bestätigt er damit, daß er auch c. 12 von der Erwählung, nicht einer besondern Art von Fürsten, von Richtern neben den Feldherrn, sondern der Fürsten im Allgemeinen reden will. Diese Identität von Fürsten und Richtern an welcher für die frühere Zeit Cäsar’s Bericht keinen Zweifel läßt, wird uns dann auch in späterer Zeit ausdrücklich bezeugt. Ammian nennt die Vorsteher einiger quadischen Stämme reges oder regulos, andere aber iudices variis populis praesidentes: man wird in dem »damals kleinen« Volke der Quaden nicht an grundsätzlich verschiedene Verfassung der einzelnen Theile denken, und mithin die Könige ebenso als Richter, wie diese als Könige anerkennen. Das Wesen ihrer Würde ist überall dasselbe, aber unter den einzelnen Inhabern ziehen die Einen, wie Athanarich nach Themistius, den ihre Einsicht, die Andern den ihre Tapferkeit bezeugenden Titel vor⁠[86], und Ammian berichtet genau was er gehört hat. Finden wir hier Dichter als fürstliche Herrscher, so zeigt uns ein anderer Fall umgekehrt solche Herrscher als Richter. Die längere Vorrede des salischen Gesetzes läßt das Rechtsbuch aufzeichnen im Auftrage der Volksgemeinde durch die proceris ipsius gentis qui tunc tempore eiusdem aderant rectores. Ihr Verhältniß zu der souveränen Volksgemeinde bezeichnet diese Proceres als gleichartig mit den Principes der früheren Jahrhunderte. Daß sie nicht nur richterliche Pflichten erfüllen, (daß sie kraft ihres Amtes z. B. die Heerführer der Hundertschaft im Kriege waren) zeigt der Ausdruck rector, den schlechtweg mit Richter zu übersetzen, sprachwidrige Willkür wäre. Daß sie aber, wie wir es ausdrücken könnten, auch Richterqualität hatten, erweist der Fortgang ihrer Thätigkeit: aus ihrer Mitte werden die vier Männer gewählt, welche dann das salische Recht weisen, mithin nach damaliger Auffassung recht eigentlich die richterliche Function ausüben.

Also die nach Tacitus in concilio erwählten Centrichter sind die Fürsten der Hundertschaften, sind die von Cäsar erwähnten principes pagorum (qui inter suos ius dicunt). Sie sind auch, wie einst bei Cäsar die Führer der zu einzelnen Razzias zusammentretenden Freiwilligen, so bei Tacitus die Häupter der für Krieg und Frieden gebildeten Gefolgschaften⁠[87]; es ist unmöglich im 12. und 13. Capitel der Germania, deren Erzählung sich in ununterbrochenem Flusse fortbewegt, unter demselben Worte Princeps hier einen Centrichter dort einen von diesen verschiedenen Gefolgsherrn zu verstehen, während der Schriftsteller nicht die mindeste Andeutung eines solchen Sinneswechsels ausspricht⁠[88]. Es gibt eben keine andern Principes als die Hundertfürsten. Es gibt auch, wie gegen Barth und Waitz, Köpke und Sickel festzuhalten ist, keinen Princeps Civitatis, keinen Fürsten über die ganze Volksgemeinde, worüber Roth’s und Erhardt’s Erörterung⁠[89] keinen Zweifel bestehen läßt. Im ganzen Verlaufe der geschichtlichen Entwicklung von Cäsar bis auf die Völkerwanderung erscheint kein solcher; wo die Angelegenheiten einer ganzen Civitas von einer Hand geleitet werden, ist es entweder ein König oder ein Herzog, dem diese Machtfülle anvertraut ist, niemals aber ein Princeps als solcher. Dabei stützt sich die Vorstellung lediglich auf zwei Stellen der Germania, wo nicht etwa die Beherrschung der Civitas durch einen Princeps berichtet, sondern nur bei gewissen Vorgängen das Auftreten eines einzelnen Princeps wie sonst des Königs erwähnt wird.

Im 11. Capitel heißt es: mox rex vel princeps, prout aetas cuique, prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur. Es ist unmöglich, hier zu übersetzen: in monarchischen Staaten redet der König, in republikanischen der Princeps der Civitas. Denn Tacitus sagt, es wird der durch Alter, Beredsamkeit, Adel Angesehenste gehört, König oder Fürst gleichviel. Wenn der König stottert, ergreift ein redemächtiger Fürst das Wort. Da hier der Sinn so unzweideutig ist, so wird man um so weniger Bedenken tragen, auch im zehnten Capitel die Worte rex vel princeps civitatis nicht zu übersetzen: der König oder der Princeps, sondern ein Princeps des Volkes. Denn überall setzt die ganze Darstellung der Germania die Mehrzahl der Principes in jedem Staate voraus: es würde das Vorkommen eines Princeps Civitatis offenbar neben den durch ein Fürstencolleg und den monarchisch geleiteten Staaten eine dritte Art des Gemeinwesens, eine Mittelstufe zwischen Republik und Monarchie bilden; es scheint mir aber undenkbar, daß Tacitus dies an keiner Stelle ausdrücklich berichten, sondern es aus einer beiläufigen und noch dazu doppeldeutigen Redewendung dem Scharfsinn seiner Leser zu errathen überlassen sollte. Er selbst redet immer nur von dem Gegensatze der durch Könige und der durch die Volksgemeinden regierten Staaten.

Untersuchen wir nun zuerst die Stellung des einzelnen Princeps in seinem nächsten Berufe, in der Thätigkeit des Centgerichtes.

Centeni singulis, fährt Tacitus l. c. fort, ex plebe comites consilium simul et auctoritas adsunt. Diese Worte sind klar und bestimmt. Die centeni comites halte ich für die maiores natu bei Cäsar, die Aeltesten der hundert Geschlechter, aus denen sich die Centene nach der uns bekannten schematischen oder symbolischen Zahlenvorstellung zusammensetzt. Den Hundertrichter umgeben die Häupter und Vertreter seiner Gemeinde, und deren Thätigkeit wäre schwerlich kürzer und inhaltsreicher auszudrücken als in jenem: »consilium et auctoritas«. Ihr Rath unterstützt ihn bei der Rechtsfindung, wie jener der friesischen Orkenen den Asega, der bairischen Schöffen den Judex, des fränkischen Umstandes die Rachinburgen. Aber nicht bloß ihr Rath, sondern auch ihr Ansehen ist ihm unentbehrlich und wie man die Berathung nur auf das Geschäft des Urtheilers beziehen kann, so bestimmt deutet die auctoritas die zwingende und herrschende Seite des Gerichtes an. Beide Theile also, Princeps und Gemeinde, wirken gemeinsam als Richter und als Urtheiler, in der Ausübung ist Bann und Tuom unter sie vertheilt, ein Verhältniß, dessen Wichtigkeit erst in der folgenden Periode mit voller Klarheit zu Tage treten kann, da auf dieser Vertheilung beider Thätigkeiten das System der spätern Gerichtsverfassung hauptsächlich beruht. Für die älteste Zeit fragt es sich weiter, ob wir dem Princip derselben nicht noch näher kommen können, ob es nicht möglich ist, auch in jener Vermischung den ursprünglichen, grundsätzlichen Antheil des Princeps von dem der Gemeinde zu sondern. Und dies scheint bereits durch eine schärfere Auffassung der taciteischen Aussage zu erreichen. Wenn die Gemeinde dem Princeps bei der Urtheilfindung Rath gibt, so liegt darin von selbst, daß der Berathene der eigentliche Urtheilfinder ist, und umgekehrt, wenn die Gemeinde dem Princeps die Autorität verleiht, so liegt der Quell derselben in ihr und nicht in dem Princeps. Grundsätzlich genommen hat also der Princeps den Tuom und die Gesammtheit der Centgenossen den Bann. Da Rechtweisung und Urtheilfindung wesentlich parallel gehende Thätigkeiten sind, so ist auch hier an die proceres der praef. l. Sal. zu erinnern, die das salische Recht im Auftrage der gens Francorum weisen: es ist ferner klar, wie dies Ergebniß zu den früheren Bemerkungen über das Verhältniß des Aeltesten zu seiner Gemeinde paßt, so wie es freilich zu der gewohnten Ansicht der taciteischen Principes in geradem Widerspruch steht⁠[90].

Um so mehr suchen wir es durch fernere Beweise zu verstärken. Wir beginnen mit der Wahrnehmung, daß Gebühren und Sporteln für die Rechtfindung dem älteren deutschen Rechte unbekannt sind⁠[91], daß in der Regel außer der Abfindung der Gegenpartei der Verurtheilte an das Gericht nur den Fredus zu zahlen hat, eine Summe, wodurch er dem Staate als dem allgemeinen Horte des Rechtes und des Friedens genugthut, die also überall der Inhaber des Bannes, als Repräsentant des gemeinen Friedens, empfängt. Sie fällt mithin nach allen Rechtsaufzeichnungen der Völkerwanderung an den König oder dessen Beamten, und niemals an das Personal der Urtheilfinder. Da nun alle diese Aufzeichnungen erst nach Entstehung der Monarchie entstanden sind, können sie in der Regel gerade für das fragliche Verhältniß keine sicheren Rückschlüsse auf die älteste Periode begründen, mit Ausnahme weniger Fälle, die wir hier genauer zu erörtern haben⁠[92].

Das Capit. Saxon. a 797 bestimmt: ut qualiscunque causa infra patriam cum propriis vicinantibus pacificata fuerit, ibi solito more ipsi pagenses sol. 12 pro districtione recipiant et pro wargida, quae iuxta consuetudinem eorum solebant facere, hoc concessum habeant. Woringen sowohl als Gaupp haben erwiesen, daß hier nicht von zwei Summen die Rede ist, sondern die Districtio von 12 Schillingen als die althergebrachte Wargida an die Gaugemeinde entrichtet werden soll. Der Ausdruck Districtio ist an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange gezeigt hat, sowohl für die urtheilende als für die bannende Thätigkeit vor. Wargida, gleich condemnatio, ist schon weniger zweideutig, und entscheidend über den Charakter der Zahlung ist ihr Betrag, da 12 Schilling auch sonst in der Gesetzgebung Karls des Großen als altsächsischer Fredus erscheinen⁠[93]. Es ist demnach mit Sicherheit zu behaupten, daß Karl, nachdem er vor langen Jahren (capit. de part. Sax. c. 31) die gerichtlichen Behörden des fränkischen Reiches in Sachsen eingeführt, durch die vorliegende Verordnung so wenig die einheimischen Rechte schmälern wollte, daß er vielmehr der Gaugemeinde eine, wie es scheint, ausgedehnte Jurisdiction über ihre Genossen zurückgab. Bei dieser aber war es altsächsischen Rechtes, daß die Gesammtheit der Pagenses, also nicht der Satrape oder Princeps allein, das Friedensgeld erhielt, daß also die Gemeinde, und nicht der Aelteste als Laward und Friedensschützer galt. Denken wir uns vor der Eroberung das sächsische Gaugericht in ähnlicher Weise wie das taciteische Hundertting eingerichtet, den Aeltesten und die Gemeinde gemeinsam das Recht findend, die Gemeinde heischend, zwingend und den Aeltesten darin bevollmächtigend, so war durch die Eroberung der Aelteste ausgeschieden und allein die Gemeinde als urtheilende Behörde zurückgeblieben, der Bann war ihr überhaupt genommen und vom Könige den gerichtlichen Behörden der fränkischen Verfassung übertragen worden. Dies zeigt für den Beginn der Eroberung das Capitulare de part. Sax. (c. 31), dann aber im Jahre 797 ließ Karl, wohl durch die augenblickliche Ruhe bewogen, die erwähnte Herstellung eintreten.

Ein ähnlicher Schluß ist, wenn auch nicht mit derselben Bestimmtheit, aus der Entwicklung des friesischen Rechtes zu gewinnen. Das friesische Volksrecht überweist ebenso wie das sächsische alle Friedensgelder dem Könige, in den späteren Gesetzen dagegen fallen sie in ebenso zahlreichen als wichtigen Fällen an die Gemeinde. Die Voraussetzung liegt also ganz nahe, daß nachdem die erste Strenge der königlichen Gesetzgebung nachgelassen, in dem späteren Zustande die Volksgemeinde nur ihre ältesten Rechte wiedergewonnen habe. Der Umstand, daß neben diesem liodfretho bei einigen Verbrechen⁠[94] noch ein Königsbann an den Grafen oder Schulzen oder Frohnen zu entrichten war, beweist nichts dagegen, wohl aber scheint sich ein zweiter in den Weg zu stellen, daß nämlich Redjeven und Asegen sehr häufig neben der Gemeinde einen Theil des Fredus, oder denselben allein mit Ausschluß der Gesammtheit erhalten⁠[95]. Eine vollständige Erörterung dieser Erscheinung aus ihren letzten Gründen vermag ich allerdings nicht zu geben, hebe aber hervor, einmal die Möglichkeit einer Aenderung im Zustande selbst, da zwischen der lex Frisionum und diesen Aufzeichnungen vier bis fünf Jahrhunderte liegen, dann, daß in einigen Fällen ein ganz besonderer Grund für die Berechtigung des Redjeven erkennbar wird. So erhält nach Emsiger Recht der Redjeva den Fredus für den Todschlag seines Collegen (R. p. 190, 20), und für einen Todschlag im menene warf vor den versammelten Redjeven (ib. 182, 20), er erhält ihn, wenn gegen seine Abmahnung der Erbe eines Erschlagenen den Mörder tödtet (ib. 186, 5), oder wenn er allein die Zahlung eines Wergeldes erzwingt, während er desselben verlustig geht, wenn er den Verwandten selbst diese Sorge überläßt (ib. 186, 10).

Die Bedeutung des liodfretho für die ältere Zeit scheint mir also durch diese Abweichung nicht ausgeschlossen, vielmehr die Annahme immer noch zulässig, daß diese Berechtigung der Gemeinde auf eine Zeit zurückschließen lasse, in welcher sie den vollen Besitz des gerichtlichen Bannes gehabt habe. Sie verlor denselben an den König wie die Sachsen durch die fränkische Eroberung, erhielt aber späterhin wie diese einen Theil desselben unter veränderten Umständen zurück.

Für die Sachsen läßt sich übrigens ein solcher Hergang weiter vervollständigen. Hatte die Gaugemeinde geurtheilt, so konnte nach dem Cap. Sax. (l. c. und c. 8) der unterliegende Theil seine Sache noch vor das Gericht des Königs bringen. Unterließ er es und weigerte sich dennoch, dem Urtheil genugzuthun, so versammelte sich die Gaugemeinde von neuem, und verbrannte, wenn Niemand widersprach, das Haus des Schuldigen, gemäß der alten Ewa der Sachsen, wie das Capitulare ausdrücklich hinzufügt. Den Gegensatz dazu aus der monarchischen Verfassung gibt l. Sal. 59 und l. Rip. 32 § 3 ff., wo nicht die Gemeinde, sondern der Graf unter Beihülfe der Rachinburgen die Güterconfiscation gegen den säumigen Angeklagten vollstreckt.

Je bestimmter nach diesen Spuren die alte Centgemeinde im Besitze des gerichtlichen Bannes erscheint, je schärfer sich demnach der Princeps nur als der Lenker der Urtheilfindung ausweist, um so glücklicher erscheint mir dann die von Richthofen ausgesprochene Vergleichung desselben mit dem Asega und, wie ich unbedenklich hinzusetze, mit dem Redjeva der friesischen Rechte⁠[96]. Er hat den Tuom wie jener, und wenn er in dieser Eigenschaft nicht mehr einer bannenden Gemeinde, sondern dem Könige und dessen Beamten gegenüber steht, so ist das nur der allgemeinen Entwicklung des deutschen Staates gemäß.

Einst war, wie Richthofen (fris. Wörterbuch s. v.) bemerkt, der Asega auch Priester, nicht anders als der schwedische Herse und Jarl oder der Princeps zu Cäsar’s Zeit. Ebenso wie diese Functionen, hat er auch die kriegerische Thätigkeit des alten Princeps im Verlaufe der Zeit an andere Behörden abgegeben: offenbar aber hindert dies nicht, die Gleichheit der richterlichen Stellung beider Behörden anzuerkennen. Hiernach trage ich um so weniger Bedenken, noch in einer andern Frage, welche Tacitus unbeantwortet läßt, friesische Parallelen zur Erläuterung heranzuziehen. Tacitus sagt nicht, wie bei der mit den Centgerichten concurrirenden Gerichtsbarkeit der Volksgemeinde das Verfahren, und insbesondere die Theilnahme der Principes gewesen. Immer aber führt die Natur der Sache, und insbesondere die Analogie des Brokmerbriefes⁠[97] auf die Annahme, daß in der Vereinigung aller Centen eben auch die Vereinigung aller Centrichter die Rechtsregel gewiesen habe, nicht anders als bei dem Zusammentritt der salischen Hundertschaften zur Feststellung des salischen Gesetzes die vereinigten proceris qui tunc erant rectores dictaverunt legem Salicam.

Daß ferner der Bann auch hier bei der Gemeinde gewesen, zeigt die Angabe, daß sie ebenso wie in monarchischen Staaten der König das Fredum erhalten habe, so wie die Graugans das Vermögen des Friedlosen zwischen den Verletzten und die Dingmänner theilt. Nur ein Umstand könnte hier zweifelhaft machen, mit dem wir noch einmal auf das Priesterthum zurückkommen, eben die Aussage der Germania, daß die Priester in der Volksgemeinde das ius coercendi besessen, ein Recht, welches allerdings den Begriff des Bannes nicht erschöpft, da die Gewalt der Urtheilsvollstreckung nicht darin zu liegen braucht, welches aber einen andern nicht minder wesentlichen Theil desselben, die Hegung des Gerichtes, offenbar in sich schließt. Ferner, da eine Strafgewalt des Vorgesetzten doch nirgendwo natürlicher als im Heere erscheint, hier aber dennoch nur der Priester eine solche ausübt, so drängt sich die Vermuthung wie von selbst auf, daß er auch das vollziehende Organ für die gerichtlichen Strafen gewesen sein muß. Man nehme dazu die sonstigen Spuren seiner gerichtlichen Thätigkeit, man vergleiche die Aechtungsformeln, in denen von der Graugans bis zu den Vehmgerichten hinab Ausschließung von göttlichem und menschlichem Rechte Hand in Hand geht, man erinnere sich an die älteste Einheit von Opfer- und Gerichtsstätte (ting in Schweden, harahus in Baiern), an die Berechtigung des Priesters noch im christlichen Brokmerlande, eine streitige Richterwahl zu ordnen, ganz wie die Volksgemeinde bei Tacitus – so wird man über einen umfassenden Einfluß desselben nicht im Zweifel sein. Dieser erstreckt sich nicht auf die Urtheilfindung, sondern einzig auf die zu dem Banne gehörigen Rechte: fragen wir aber, in welchem Verhältniß er zu der Gewalt der Volksgemeinde gestanden, so kann ich ihn nach dem ganzen Zusammenhang eben wie das ganze Amt des Aeltesten nur für einen Ausfluß der Gemeinderechte erkennen. Tacitus sagt es ausdrücklich: die Gemeinde straft, bei der Gemeinde kann man anklagen auf Tod und Leben. Wenn also der Priester die Ordnung hielt bei dem Beginn des Gerichts, wenn er nach gefälltem Urtheil die Formel der Friedlosigkeit über den Verbrecher aussprach, so handelte er nur als Organ des Gesammtwillens, umgeben von der Gemeinde, die ihm und den Principes hier wie in der Centene, als consilium et auctoritas zur Seite stand. Ich habe schon erwähnt, daß die Priester niemals in Deutschland eine so starke Macht, eine von dem Volke so abgesonderte Stellung gehabt haben, wie die Druiden der Gallier oder die Mollahs in muhamedanischen Geschlechterstaaten: jeder Hausvater hatte priesterliche Natur in seinem Kreise, und selbst von dem Sinistus, der festerer Vorrechte genoß als der König, meldet Ammian nichts, was auf besondere Hoheit über die Gemeinde zeugte. Der republikanische Grundton der Verfassung wurde durch die priesterlichen Principes ebenso wenig verdunkelt, wie durch die richterlichen.

§ 3. Fürstliche Geschlechter.

Die Manier des Tacitus, immer plastische Bilder und niemals juristische Begriffsbestimmungen zu geben, hat auch in Bezug auf die Stellung der Principes im altgermanischen Staate den neueren Forschern die Möglichkeit zahlloser auseinandergehender Auffassungen und Vermuthungen eröffnet. Sie alle im Einzelnen zu diskutiren, würde ein Buch erfordern, umfangreicher als die ganze vorliegende Schrift. Es muß uns fortan, wie bisher genügen, die eigne Ansicht der entscheidenden Momente nach den Quellen zu erhärten, sie gegen die bemerkenswerthesten Einwürfe zu sichern, und dann die Consequenzen für den allgemeinen Charakter der Verfassung zu ziehen.

Wir sahen, daß die Fürsten zu Cäsar’s Zeit die Häupter der Hundertschaften als Richter und Heerführer waren; über ihnen gab es in Friedenszeiten keine höhere Behörde des ganzen Volkes und von gebietenden Rechten der Landsgemeinde war noch keine Rede. Hundertfünfzig Jahre später hat sich eine gewisse Centralgewalt für die ganze Völkerschaft ausgebildet. Die Hundertfürsten haben den Centgenossen gegenüber dieselben Rechte wie früher; sie treten außerdem für die Angelegenheiten der Civitas zu einem berathenden Collegium zusammen. Neben ihnen steht ein Priester der Civitas, die jetzt periodisch berufene Landsgemeinde übt souveräne Gewalt und concurrirende Gerichtsbarkeit.

Der Princeps wird, wenn eine Stelle vacant ist, in der Versammlung der Landsgemeinde gewählt: eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque reddunt⁠[98]. Es fragt sich, wer hierbei das active Wahlrecht besaß. Tacitus äußerte sich darüber nicht; er sagt nicht, daß die Wahl durch den Allting, sondern daß sie auf demselben vollzogen wurde, ganz so, wie er gleich nachher berichtet, daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings, die nicht durch Volksschluß, sondern durch das Thun eines Einzelnen zu bewirken war, in concilio zu geschehen hatte. Es ist selbstverständlich an sich, daß gewisse bedeutende Acte zu ihrer Gültigkeit der Anwesenheit des ganzen Volks bedurften, ohne daß deßhalb auf thätige Theilnahme aller Volksgenossen an ihrer Vollziehung zu schließen wäre; daß Letztere nun bei der Wahl eines Hundertfürsten eingetreten sei, scheint zu der bisherigen Gestaltung des Zustandes, zu der alten Selbständigkeit der Hundertschaften, zu der stets vorhandenen Leichtigkeit ihrer Ablösung aus dem Volksverbande übel zu passen. Die Pagensen, die, wie wir wissen, auch in der Zeit des Tacitus von jener Möglichkeit oft genug Gebrauch machten, werden wenig geneigt gewesen sein, sich durch die Gesammtheit des Volkes Führer setzen zu lassen, bei welchen eben deßhalb geringe Bereitwilligkeit zur etwaigen Trennung vorauszusetzen war. Um so eher läßt sich denken, daß die Wahlen durch die Centgenossen auf der Landsgemeinde vorgenommen wurden, sei es um die Würde des Actes zu erhöhen, sei es um bei streitiger oder unrechtmäßiger Wahl auf der Stelle Abhülfe zu schaffen. Derartige Einrichtungen lernen wir in den spätern friesischen Rechten mehrfach kennen. Der Redjeva wird überall von dem Viertel, der Bauerschaft oder der Kluft, und von dieser allein gewählt, deren Streitigkeiten er entscheiden soll: wer durch deren größeren und verständigeren Theil ernannt sei, heißt es, soll die Stelle haben und behalten⁠[99]. Das hunsingoer Recht bestimmt⁠[100]: wenn man um die Stelle eines Redjeva uneins ist, so soll man sie derselben Kluft geben, die sie mit Recht hat; wenn diese Kluft unter sich uneins ist, so nehme die rechte Gemeinde über alle diese Klüfte denjenigen in der Kluft, der die Stelle gehört, welcher ihr am Besten behagt. Man sieht aus dem ersten Theile dieses Satzes, daß es sich um die Besetzung eines Richteramtes über die ganze Gemeinde handelt: aber nicht diese, sondern eine einzelne Kluft derselben hatte die Besetzung zu vollziehen. Nur wenn wegen innerer Spaltung die berechtigte Kluft nicht zum Ziele kommen konnte, trat die Thätigkeit der Gemeinde aushelfend und entscheidend ein. Dies paßt nun ganz in das System der alten Verfassung, und scheint mir einleuchtenden Aufschluß über den Inhalt des taciteischen Berichtes zu geben. Hier ist von der Wahl eines Gesammtrichters gar nicht die Rede; um so viel weniger noch als in Hunsingo haben wir Anlaß, die Gesammtgemeinde für die wählende Körperschaft zu halten. Wohl aber ist anzunehmen, daß diese, wie nach der friesischen Satzung, eingriff, wenn die Hundertschaft uneins oder unentschieden blieb, daß eben deßhalb die Wahl auf dem monatlich gehaltenen Allting des Volkes vollzogen wurde, um bei etwaigem Zwiespalt die höhere Entscheidung sofort zur Hand zu haben.

Gewiß wird niemand behaupten, daß die Analogie der spätern friesischen Rechte für unsere Interpretation der Germania einen zwingenden, jede andere Möglichkeit ausschließenden Beweis enthielte. Unwidersprechlich aber ist, daß die entgegengesetzte Annahme, die Wahl durch die gesammte Volksgemeinde, in den Worten des Tacitus keinen stärkern Anhalt als die unsere hat, und noch dazu jeder Unterstützung durch eine Analogie der spätern Zeit entbehrt. Es ist also nur verwunderlich, wenn Waitz⁠[101] ohne jeglichen Beleg aus den Quellen erklärt, man müsse die Wahl durch die Volksgemeinde annehmen, und dann berichtet, daß Thudichum und ich eine andere Ansicht »ganz ohne Beweis« aufstellten. Um so verwunderlicher als Waitz selbst bei den fränkischen Hundertrichtern, den Thunginen des salischen Gesetzes, die Wahl allein durch die Hundertschaft behauptet⁠[102], während Sohm⁠[103] für das Gegentheil, für die Erwählung durch die große Landsgemeinde, keinen andern Beweis beibringt, als die unerweisliche Vorstellung, daß Tacitus dasselbe über die alte Fürstenwahl berichte.

Wichtiger noch und bestrittener als die hier behandelte Frage ist die weitere, wer passive Wahlfähigkeit gehabt, wer zur Bekleidung eines Fürstenamtes berechtigt gewesen. Der wesentliche Streitpunkt, der hier zur Sprache kommt, ist der, ob eine gewisse Erblichkeit der Würde anerkannt, ob die Wahl mithin auf die Mitglieder eines Geschlechtes (wie in Hunsingo) beschränkt war, oder ob jeder freie Volksgenosse durch Beschluß der wählenden Gemeinde ein Fürstenamt, vielleicht über eine Hundertschaft, der er bisher nicht einmal angehört hatte, erhalten konnte.

Tacitus gibt hierüber eben so wenig wie über die Ausdehnung des activen Wahlrechts eine ausdrückliche Bestimmung. Auch hier bleibt jeder Beweis ein hypothetischer; es kann sich nur fragen, welche Auffassung am besten mit den sonst bezeugten Thatsachen zusammen stimmt, am wenigsten einer umdeutenden Interpretation derselben bedarf.

Meine Ansicht geht nun dahin, daß in jeder Hundertschaft das Fürstenamt einem bestimmten Geschlechte zustand, dessen Mitgliedern in Folge dieses Anrechts von den übrigen Genossen der Hundertschaft ein höheres persönliches Ansehen, eine nobilitas zukam.

Die Gründe für diese Auffassung sind die folgenden:

Zunächst ist allerdings die Existenz eines Adels in dem damaligen Germanien gewiß, für seinen Ursprung aber und seine politische Stellung gibt es kaum eine andere, und jedenfalls keine bessere Erklärung, als daß ihn die Geschlechtsgenossen des Fürsten gebildet haben.

Sodann zeigt sich das Königthum in der ältern Zeit überall an ein bestimmtes Geschlecht gebunden: nun wird aber so häufig einzelnen Principes königliche Abstammung und königlicher Titel beigelegt, daß sich mit Nothwendigkeit auch bei ihnen der Schluß auf gleiche Erblichkeit ihrer Würde wie bei dem Königthum ergibt.

Untersuchen wir zunächst die Beziehungen zwischen Fürstenthum und Adel.

Es ist vergebliche Mühe, wenn neuere Forscher gegenüber den taciteischen Aussagen den germanischen Staaten einen Adel überhaupt abzusprechen versucht haben. Man wählt die Könige, sagt Tacitus, nach dem Maaßstab ihres Adels, die Heerführer aber nach dem ihrer Tapferkeit. Adlige Jünglinge suchen kriegerischen Ruhm; adlige Jungfrauen werden als Geißeln gegeben. Besonders erlauchter Adel stellt den Jünglingen besondere Auszeichnung in Aussicht. In monarchischen Staaten steigen königliche Diener nicht bloß über die Freien, sondern auch über den Adel empor. Die Existenz also eines Adels ist nach diesen und ähnlichen Stellen nicht zu bezweifeln; weiter aber bringt uns die Schilderung der Germania um keinen Schritt: die näheren Voraussetzungen und Befugnisse des Adels bleiben unerwähnt, und namentlich über eine Beziehung zwischen Adel und Fürstenthum wird weder positiv noch negativ etwas gesagt. Bei einigen andern Stellen, wo ich nach Savigny und Eichhorn früher einen Beweis für den Zusammenhang von Nobilitas und Principat wahrzunehmen geglaubt, hat mir die spätere Erörterung die Grundlosigkeit dieser Vermuthung überzeugend dargethan. Die vielbesprochene Stelle c. 13 sagt sicher nichts Anderes, als daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings von einem Fürsten, dem Vater oder einem Verwandten vollzogen worden sei, daß erlauchter Adel oder große Verdienste der Väter die Aufmerksamkeit des Fürsten auf den jungen Mann gelenkt, so daß er ihn darauf in sein Gefolge neben dessen ältere Mitglieder eingereiht, der Jüngling aber sich (trotz seines Adels) nicht geschämt habe, Gefolgsmann zu werden. Ebenso, wenn es in c. 14 heißt, daß bei langem Friedensstande viele adlige Jünglinge hinaus zu einer andern, gerade im Kriegsstande befindlichen Civitas zögen; denn nur im Kriege könne man auf die Dauer ein Gefolge unterhalten, weil dieses von der Freigebigkeit seines Fürsten reiche, nur im Kriege zu gewinnende Gaben verlange: so habe ich jetzt keinen Zweifel mehr, daß die hinausziehenden Jünglinge nicht Fürsten und Gefolgsführer, sondern Gefolgsmänner gewesen, die sich einen kriegführenden Fürsten aufsuchten⁠[104]. In beiden Stellen wird also nichts darüber ausgesagt, ob auch der Fürst von adliger Herkunft gewesen. Wie die Germania die Frage völlig offen läßt, wer bei der Fürstenwahl actives Wahlrecht besessen, eben so wenig entscheidet sie für oder gegen das Anrecht bestimmter Geschlechter auf die Fürstenwürde.

Wäre es nun möglich, durch eine allgemeine Erörterung des germanischen Adelsbegriffes auch der Beantwortung unserer Frage näher zu kommen? Man hat seinen Inhalt auf jede ersinnliche Weise zu erläutern gesucht, aber keine der zahlreichen Hypothesen hat ihre Begründung darzuthun vermocht. Daß weder von einem Adel der Großgrundbesitzer noch von einem solchen der Priestergeschlechter bei den Germanen dieser Periode die Rede sein kann, hat auch Waitz anerkannt. Eben so deutlich ist es, daß der Adel weiteren Umfang hat als die Verwandten eines Volkskönigs; jene in ein fürstliches Gefolge tretenden oder in das Ausland ziehenden Jünglinge waren sicher nicht sämmtlich königliche Prinzen; bei den Sachsen, wo ein Volkskönigthum gar nicht aufgekommen, ist die Existenz eines Adels in sicherer Weise bezeugt. Nicht besser steht es um Savigny’s Annahme einer ursprünglichen Stammesverschiedenheit als Grundlage der spätern Standesverhältnisse: Alles was wir durch Cäsar und Tacitus über die germanischen Zustände erfahren, spricht auf das Entschiedenste dagegen; Savigny selbst hat kein anderes Zeugniß dafür anzuführen, als die Erzählung Rudolf’s in der translatio S. Alexandri, daß unter den Sachsen bei Todesstrafe die Ehe nicht bloß zwischen Freien und Unfreien, sondern auch zwischen Edeln und Freien verboten gewesen, nachdem die Sachsen einen Theil der Thüringer unterworfen und zu Lassen gemacht hätten. Eben nach diesem Zusammenhange scheint es mir deutlich, daß wenn überhaupt die Nachricht nicht als grundlos beseitigt werden soll, sie auf das Eheverbot zwischen Freien und Lassen zu beschränken ist: in keinem Falle aber reicht dies höchst vereinzelte Bruchstück hin, um allein aus ihm die sonst unmögliche Annahme einer scharfen Standestrennung auf Grund verschiedener Abstammung unter den Germanen zu rechtfertigen.

Wenn nun alle diese Erklärungsversuche sich als nicht stichhaltig erwiesen, was endlich sollte man sich unter dem germanischen Adel vorstellen? Waitz antwortete früher⁠[105] darauf, er wisse es nicht zu sagen, die Bedeutung des Adels sei eine historische. Oder mit andern Worten: der Adel ist eben da, aber was er ist, wissen wir nicht.

Die Ungewißheit wird nicht verringert durch den Umstand, daß sich für die ältere Zeit schlechterdings keine bestimmten Standesvorrechte des Adels nachweisen lassen. Von einer Verschiedenheit des Wergelds bei Adel und Freien weiß Tacitus nichts, obwohl er von Compositionen und Bußen redet; und wenn er derartige Angaben hätte, so würden gerade sie am wenigsten geeignet sein, die wesentliche Frage zu beantworten, die Frage nach dem Ursprung und der Grundlage einer so privilegirten Stellung. Bei den Angaben aber der spätern Volksrechte darüber, bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, in wie weit es sich um Einrichtungen der frühern oder der spätern Zeit handelt, und wir werden sehen, daß eine solche Prüfung auf die ältere Periode sehr wenige sichere Schlüsse zuläßt. Ferner gibt es noch kein besonderes Abhängigkeits- oder Schutzverhältniß freier Volksgenossen zum Adel: nirgend geschieht davon die leiseste Erwähnung, und die einzige Erscheinung solcher Art, die man vielleicht hier einreihen möchte, das Herrnrecht und die Tutel eines Edlen über Freie, die in der Lex Saxonum vorkommt, ist sicher als eine Folge der karolingischen Eroberung zu bezeichnen. Hierüber läßt, so weit ich sehe, Nithard gar keinen Zweifel, indem er erzählt, daß Kaiser Lothar die sächsischen Frilinge gegen ihre adligen Herren aufgerufen; sie sollten, wenn sie ihm anhingen, wieder unter den Gesetzen der alten Heidenzeit leben; darauf hätten sie die Herren fast sämmtlich verjagt, und dann so gelebt, wie es einst in ihrer heidnischen Zeit Rechtens gewesen. Nichts ist hiernach klarer, als daß es in der heidnischen Zeit solche domini in Sachsen nicht gegeben hat⁠[106]. Daß ferner das Recht, ein Gefolge zu halten, das eine mächtigere Stellung im Staate gewähren konnte, nicht dem Adel, sondern den Fürsten gebührte, haben wir oben schon bemerkt, und daß endlich das Comitat zur Zeit des Tacitus nicht so beschaffen war, um seinen Mitgliedern erbliche Vorrechte zu bereiten, wird sich uns weiter unten mit aller wünschenswerthen Deutlichkeit herausstellen.

Also der germanische Adel war ein Stand ohne Standesvorrechte, d. h. seine Mitglieder genossen vermöge ihrer Abstammung eines gewissen persönlichen Ansehens, welches sie vor den übrigen Mitgliedern der Volksgemeinde auszeichnete, ohne ihnen jedoch irgend welchen Anspruch auf politische Macht zu verleihen. Ja, es zeigen sich sogar deutliche Spuren einer Anschauung, welche die Grenzen dieses Standes noch in weiterem Grade flüssig, und kaum noch eine bestimmte Unterscheidung zwischen Adalingen und Freien möglich erscheinen läßt. Das Wort adal bedeutet nach J. Grimm ursprünglich nichts als genus, prosapia, so daß Adaling zunächst auch keinen andern, engern Sinn hat, als Geschlechtsgenosse, und erst allmälich der Nebenbegriff nobilis, nobilitas hervortritt. Jene ursprüngliche Ausdehnung zeigt sich nun auch in späterer Zeit in dem Sprachgebrauche der schwedischen Gesetze, der jeden Freien einen aethborin, Geschlechtsgeborenen nennt. Nicht anders ist die dänische Bezeichnung des freien Grundbesitzers, des Athelbonden, im Gegensatze zum bryttie oder landbo, der auf fremdem Boden wohnt, zu erklären. Die beiden letzten Ausdrücke bezeichnen den Ackerbauer als solchen, Athelbonde dagegen auch nichts weiter als den Bauern, der zugleich Geschlechtsgenosse ist. Die Aussagen Cäsar’s haben uns gezeigt, daß im ältesten Zustande das Land den Geschlechtern zugewiesen wurde, daß also nur der Geschlechtsgenosse Äcker erhielt, daß es keinen freien Landbo oder Minofledis gab, daß mithin jeder Freie damals auch Athelbonde war. In gleichem Sinne erklärt noch das rüstringer Recht (Richthofen S. 539), Ethelinge seien alle freien Friesen, welche seit Kaiser Karl, (also seit unvordenklicher Zeit) Etheldom hätten, Frilinge aber die Söhne aus der Ehe einer freien Frau mit einem eigenen Mann, wenn die Frau nach dem Tode des Mannes durch Verzicht auf dessen Erbschaft sich und die Söhne aus der Unterthänigkeit befreie: so daß also aus der Ehe zweier Freien stets ein Etheling entsprießt, mit einem Worte, daß die Begriffe freier und edler Abkunft sich decken. Der Etheling ist hier nichts Anderes als der civis optimi iuris.

Dies Ergebniß stimmt nun auf das Beste mit den Grundgedanken des Geschlechterstaates überein. Denn alle Genossen des Geschlechts, der Centene und endlich der Volksgemeinde bekennen nach dem obersten Principe dieser Verfassung gleiche Abstammung, und haben als Quelle ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten eine Blutsverwandtschaft, wenn sie nicht wirklich vorhanden war, fingirt: demnach sind alle freie Volksgenossen im ursprünglichen Sinne des Wortes Ethelinge, weil sie Alle zu der großen Maegthe der Volksgemeinde gehören, weil sie innerhalb derselben ein Geschlecht, und demnach ein anerkanntes politisches Dasein haben. Eben auf dem Boden dieser Verfassung erhellt aber auch in einleuchtender Weise, wie sich allmälich der engere Begriff des Adels als einer bevorzugten Gruppe entwickeln konnte, allerdings immer in dem Sinne, daß hier kein absoluter Gegensatz von Adlig und Nichtadlig, sondern nur eine relative Verschiedenheit von mehr oder weniger erkennbarem Adel existiren kann. Der Adlige zeichnet sich vor den Gemeinfreien nicht durch besondere Abkunft, sondern durch besondere Klarheit und Urkundlichkeit der Abkunft aus. So erklärt sich das häufige Vorkommen von Wendungen, ein Herrscher sei gewählt aus einer als nobilior oder generosior geachteten Familie, oder die nobilissimi des Volkes hätten die Schaaren angeführt. Edel also sind sämmtliche Genossen des Volkes, aber um Herrscher oder Feldherr zu werden, muß man der Edlere oder der Edelste sein. Alle halten sich für Wodans- oder Irminskinder, aber nur die Könige besitzen den genauen Stammbaum, welcher die Reihe ihrer Ahnen bis zum Gotte vollständig vorlegt, und in gleichem Sinne, dürfen wir hinzusetzen, beschränkt sich der Titel des Etheling allmälich auf diejenigen, welche in gleicher Deutlichkeit ihre Abkunft von dem Stammheros des Geschlechtes oder der Centene darzuthun vermögen. Erwägt man nun die damaligen Staats- und Culturverhältnisse, und fragt sich, welche Lebensstellung einem Geschlechte die Möglichkeit geben konnte, in solcher Weise seinen Adel, und vielleicht erlauchten Adel, anerkannt zu sehen: so wird man, denke ich, nicht wohl eine andere Antwort geben können, als die eine, die uns auf den Anfangspunkt dieser Untersuchung zurückführt: eine durch die Generationen fortgesetzte Lenker- und Herrscherstellung, sei es an der Spitze der Hundertschaft, also in fürstlicher Würde, sei es im Besitz königlicher Macht über die ganze Civitas. Nochmals erinnere ich daran, daß der germanische Adel weder großen Grundbesitz, noch eximirten Gerichtsstand, noch Herrnrechte über freie Hintersassen, noch reisige Vasallen in erblichem Dienste hatte, daß er in Staaten ohne Volkskönige ebenso vorkommt, wie in den monarchisch organisirten Volksgemeinden, kurz daß Alles fehlt, was in spätern Zuständen dem Adelsbegriff die Bestandtheile seines Inhalts liefert. Welche Annahme kann wahrscheinlicher sein, als daß diejenigen Geschlechter adlig waren, welche das feste Anrecht auf die Besetzung der Fürstenwürde in ihren Hundertschaften besaßen?

Also das Recht eines Geschlechtes, der Wahl der Hundertschaft die Bewerber um ein Fürstenamt zu liefern, dieses Recht und nur dieses, ist Quelle und Inhalt des germanischen Adels. Zur richtigen Beleuchtung des Verhältnisses ist aber Folgendes hervorzuheben. Jene Kluft besitzt das Anrecht auf das Fürstenamt nicht weil sie adlig ist, sondern umgekehrt, sie gilt für adlig, weil sie das Anrecht auf das Fürstenamt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Art und Weise, in der wir uns die Entstehung der ältesten Staatsverbände vorzustellen haben. Bei Tacitus fanden wir die Civitas fester geschlossen, die Hundertschaften weniger vereinzelt als bei Cäsar; und wieder deutet uns Cäsar an, daß die Hundertschaften durch das Zusammentreten einer Anzahl von Geschlechtern, früher also doch wohl selbständigen Geschlechtern, sich gebildet haben. Nun wird man sich nicht vorstellen, daß deren etwa hundert sich plötzlich zu einem Vertrage geeint hätten, um eine Centene einzurichten. Vielmehr war der natürliche Verlauf ein solcher, daß irgend ein Geschlecht, unter der Leitung seines Ältesten emporblühend, andere verwandte Klüfte zu freiem, erst allmälich festem Anschlusse bewog. Die Hinzutretenden hatten zunächst keinen Einfluß auf die inneren Angelegenheiten desselben, also auch nicht auf die Einsetzung des Ältesten: als allmälich der Verband sich zu stets engerer Berührung schloß, als alle Interessen sich gegenseitig verzweigten, konnte ihnen eine Stimme bei der Wahl des jetzt gemeinsamen Vorstandes nicht mehr versagt werden, aber ebenso wenig konnten sie daran denken, dem von jeher leitenden Geschlechte, dem Anfangspunkte ihres Staatswesens, diesen Vorrang zu rauben. Es ist dasselbe Verhältniß, welches später bei einzelnen deutschen Königshäusern offen zu Tage liegt; ich sehe keinen Grund, es für die Centenen und deren Fürstenamt in der älteren Zeit zu bezweifeln. So weit das letztere an den Kreis einer Sippe gebunden ist, beruht also diese Erblichkeit prinzipiell nicht auf der physischen Blutfreundschaft, sondern auf dem gegenseitigen Verhältniß der kleinen Staaten im Staate: der Princeps, der in dieser Würde seinem Vater nachfolgt, erhält das Amt nicht, weil sein Vater es besessen, sondern weil der Staat, in dem er geboren ist, die erste Stelle in dem größeren Verbande einnimmt, der sich seiner Lenkung anvertrauen will. Da der Princeps selbst nicht souveräne Herrschaft hatte, sondern für all sein Thun die freie Gemeinde die Entscheidung gab, so leuchtet ein, wie seine Sippe naturgemäß zwar geehrt und angesehen und einflußreich sein mochte, aber nach keiner Seite hin die Mittel besaß, Herrnrechte über die Gemeinde oder die einzelnen Freien zu erwerben, und den demokratischen Grundcharakter der Verfassung zu stören. Wie zahlreich dieser Adel gewesen, läßt sich nicht bestimmen; aus verschiedenen Stellen des Tacitus lassen sich verschiedene Schlüsse ziehen⁠[107]. Ganz geringfügig kann seine Anzahl nicht gewesen sein, wenn es in jeder Hundertschaft ein edles Geschlecht gab; daß sie nicht übermäßig anwuchs, dafür muß schon die geehrte Stellung der Mitglieder gewirkt haben, die ihnen besondern Eifer zum und im Kriegsdienste zur Gewohnheit und Pflicht machte. Die adligen Jünglinge, sahen wir, waren es, die bei langem Friedensstand ihrer Civitas sich draußen Ruhm und Beute mit ihrem Blute zu erwerben suchten. Von den Sachsen meldet Hucbald (vita S. Lebuini) nach Nithard, daß sie in drei Stände, Edle, Freie und Liten, getheilt gewesen, dann nach Beda oder dem Poeta Saxo, daß an der Spitze jedes Gaues ein Princeps gestanden, endlich fügt er hinzu: statuto tempore anni semel ex singulis pagis atque ex iisdem ordinibus tripartitis singillatim viri duodecim electi exercebant generale concilium. Waitz, der übrigens, wie ich glaube mit Recht⁠[108], der ganzen Meldung geringes Gewicht zuerkennt, glaubt sie dahin verstehen zu sollen, daß in jedem Gau, oder wie wir hier nach sächsischer Redeweise sagen würden, in jeder Bauernschaft jeder der drei Stände zwölf Abgeordnete gewählt habe, was denn allerdings auf eine colossale Gesammtzahl adliger Sachsen schließen ließe. Indessen scheint mir das singillatim viri duodecim genau dem singulis pagis zu entsprechen, so daß die Stelle zu übersetzen wäre: jeder Gau wählt zwölf Abgeordnete, aus den drei Ständen, so daß es unbestimmt bliebe, wie viele auf den einzelnen Stand gekommen, und folglich das fürstliche Geschlecht völlig ausreichend gewesen wäre, die Adelsdeputation zu geben. Daß es nobiles gegeben, die nicht zu dem fürstlichen Geschlechte gehört hätten, läßt sich aus der Stelle nicht erweisen.

Notes in this chapter

Note 1 · Was Dahn, Könige I, 47 dagegen einwendet, ist ohne Belang.Note 2 · Germ. c. 12.Note 3 · Schon Wilda und Weiske haben dies erschöpfend nachgewiesen.Note 4 · Das Gebiet der Chatten zerfiel später in drei Gaue; Cäsar hatte von hundert Pagi desselben gehört; allerdings eine übertriebene Zahl, wie wiNote 5 · Könige I, 9 ff.Note 6 · Und mehr Raum würde, auch wenn man die Identität der cäsarischen Sueven und der Chatten bezweifeln wollte, überhaupt zwischen den CheruskernNote 7 · Vgl. Arnold, Ansiedlung S. 523. Das heutige Deutschland ernährt wenig über 4000 Menschen auf die Quadratmeile, und wie man weiß, nicht reichNote 8 · Vgl. Zeuß s. v. Gugerni. Schröder, histor. Ztschft. XLIII, 4.Note 9 · Frankreich hatte 1793 vier, Preußen 1813 etwas über fünf Procent seiner Bevölkerung unter den Waffen.Note 10 · Von Tacitus in der gleich zu besprechenden Stelle, von Ammian, XVI, 12.Note 11 · Ich sehe nicht, wie W. Sickel sie auf fünfzig reduciren kann: Tacitus sagt mit klaren Worten, daß die zur Unterstützung der Reiterei bestimmNote 12 · Daß jede andere Interpretation der vollkommen deutlichen Stelle den Sinn des Autors nach willkürlich vorgefaßten Meinungen verfälscht, hat ENote 13 · Lappenberg Geschichte Englands I, 585 erörtert die verschiedene Größe angelsächsischer Hundreden. Vgl. dial. de scacc.: hundreda ex hydarum Note 14 · Ich kenne eine einzige, in der Inschrift von Osuna.Note 15 · Hiernach ist es klar, daß Gleichberechtigung der Brüder und Mangel eines Vorrechts der Erstgeburt nichts gegen das Dasein einer GeschlechtsvNote 16 · Ich denke, wie Eichhorn, auf Anlaß des Aufruhrs von 804, nach welchem die thätigen Rebellen in der von Einhard angegebenen Weise bestraft unNote 17 · Daß solche moderne Begriffe in die alten Zustände überall hineingetragen werden, ist der Grundfehler des im Einzelnen sonst so vielfach schaNote 18 · Germania 21.Note 19 · Sohm, der Proceß der Lex Salica und fränkische R. u. G. Verfassung. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis.Note 20 · Sicher mehr als ein pagus.Note 21 · Ich sehe keinen Grund, an der sehr einfachen und positiven Angabe des Tacitus über die Bataven zu mäkeln.Note 22 · Germ. 14.Note 23 · Licet apud concilium accusare, sagt hier Tacitus, und nachher: principes qui iura per pagos vicosque reddunt. D. h. die ordentliche RechtspfNote 24 · Wenn Themistius, der dies berichtet, ausdrücklich sagt, deshalb habe Athanarich den Königstitel »verschmäht,« so folgt daraus nothwendig, daNote 25 · Daß nach Tacitus’ Aussagen niemand sonst als obrigkeitliche Personen, als Fürsten, das Recht zur Bildung einer Gefolgschaft hatte, daß dies Note 26 · Eben dies thut er sehr bestimmt, wo er das Wort comites für verschiedene Personen verwendet; er sagt, daß die comites, die im Gerichte den PNote 27 · Beneficialwesen S. 3 ff. Aelteste germanische Staatenbildung S. 65 ff.Note 28 · Waitz, das alte Recht S. 212 erklärt die obige Ausführung für falsch, denn die Gemeinde besäße Beides, Tuom und Bann, sie hätte aber den BanNote 29 · Woringen S. 81. Das bairische Gesetz folgt in Tit. 2, 16 dem westgothischen 2, 25, bei diesem ist die Aufnahme einer ungermanischen BestimmuNote 30 · Woringen S. 95 ff. nähert sich der gleich zu entwickelnden Ansicht, seinen einzelnen Beweisen kann ich nicht beitreten.Note 31 · Ich komme darauf zurück und verweise einstweilen auf Wilda Strafrecht p. 461.Note 32 · Sie stimmen ungefähr überein mit den acht maiores causae des Cap. Sax. c. 1. Richthofen Quellen p. 34, 24. 35, 2. 63, 30. 64, 1. 65, 1. 411,Note 33 · Die Stellen bei Richthofen Wörterbuch s. v. redjeva N. 5. asega N. 5. fretho N. 2. a.Note 34 · Die Zweifel, welche R. über deren Gleichheit noch hatte, scheinen mir von Unger, deutsche Gerichtsverf. Anhang, hinreichend beseitigt.Note 35 · Das Nähere bei Unger Gerichtsverfassung S. 35.Note 36 · Dies heißt also nicht: unter den Principes wurden die zum Richteramt Geeigneten ausgewählt – dies müßte reddant heißen – sondern: unter den Note 37 · Richthofen S. 108.Note 38 · Ibid. S. 330.Note 39 · V. G. I3, 270.Note 40 · Altes Recht S. 137.Note 41 · R. u. G. V. I, 57. 73.Note 42 · Für die Erklärung von c. 13. ist der Begriff entscheidend, den man dem Worte princeps beilegt. Nimmt man dignatio gleich dignitas, so kann mNote 43 · V. G. 1. Aufl. S. 81.Note 44 · Auf die viel verhandelte Frage, ob diese domini fränkische Herren oder zu Karl übergetretene Sachsen gewesen, kommt hier nichts an, sondern Note 45 · Aus Germ. c. 18 folgt nicht, daß es wenige Adalinge gegeben, sondern daß nur wenige die Vielweiberei für ein Zeichen adliger Lebensweise gehNote 46 · Sie stammt aus später Zeit; die Theilnahme der Liten an der großen Volksgemeinde ist äußerst befremdend, und kann nicht, wie Eichhorn annahm
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