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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 85 — Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten.

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Licet apud concilium accusare, sagt hier Tacitus, und nachher: principes qui iura per pagos vicosque reddunt. D. h. die ordentliche Rechtspflege vollzieht sich bei der Hundertschaft, die Landsgemeinde aber hat in Strafsachen eine concurrirende Gerichtsbarkeit. W. Sickel gibt sich nutzlose Mühe, die Worte der Quelle dahin umzudeuten, daß die Hundertschaft das Civil-, das Concilium das Criminalgericht gewesen. Wie viele Civilprocesse werden diese Germanen überhaupt geführt haben, die kein Privateigen am Acker, keine Geldwirthschaft, keine Industrie und dazu das Fehderecht hatten.

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