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Entstehung des Deutschen Königthums

Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten. (continued 3)

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Jeder weitere Schritt bestätigt uns, auf welch unsicherem Boden wir uns befinden. Es ist schon anderwärts⁠[158] bemerkt worden, daß Ermanarich, der nach Jordanes nicht vor 345 den Thron bestiegen haben kann, um 375 im Alter von 110 Jahren gestorben sein soll; er hätte also seine die ganze Regierungszeit füllenden Alexanderzüge im höchsten Greisenalter von 80 und 100 Lebensjahren ausgeführt. Er wäre sodann um 265 geboren; sein Sohn Hunimund aber, wie wir gleich sehen werden, soll 418 oder 428 gestorben sein: die Lebensdauer der beiden Herren betrüge also zusammen nicht weniger als 163 Jahre. Und zwar zeigt sich bei dem erlauchten Hause nicht bloß Langlebigkeit, sondern eine bei andern Menschen unerhörte Körperfrische. Als nämlich der hochbejahrte Hunimund stirbt, folgt ihm sein in Jugendschönheit strahlender Sohn Thorismund, ein trefflicher Herrscher, der leider schon nach einem Jahre verunglückt, aber trotz seiner Jugend nicht bloß einen Sohn, sondern auch schon einen Enkel hinterläßt. Denn nach Jordanes geht Thorismund’s Sohn Berimund, wie oben bemerkt, nach Tolosa mit seinem Sohne Witherich, in der Hoffnung, dort nach Wallia’s Tode König der Westgothen zu werden. Hier gewinnen wir, so scheint es, zum ersten Male ein festes chronologisches Datum, da Wallia unzweifelhaft 419 gestorben ist; allerdings hat Jordanes, wie wir sofort hinzusetzen müssen, darüber eine andere Ansicht, und setzt den Tod des Wallia erst in das Jahr 429. Damals also (419 oder 429) hat Witherich, Beremund’s Sohn, bereits gelebt, und nun meldet uns Cassiodor, daß dessen Sohn Eutharich, ein schöner blühender Jüngling, von König Theodorich mit dessen Tochter Amalasuntha verheirathet wird. Diese Hochzeit fand statt im Jahre 515; der Jüngling heirathet in runder Ziffer hundert Jahre nach der Geburt seines Vaters. Historisch begründet ist diese Darstellung ebenso wenig, wie die glänzenden Kämpfe Winithar’s; denn an anderer Stelle⁠[159] bezeichnet Cassiodor selbst den Eutharich als einen Altersgenossen Kaiser Justin’s, so daß er an seinem Hochzeitstage das solide Alter von etwa 65 Jahren gehabt hätte. In der historia Gothorum aber war es dem Autor angemessener erschienen, den Bräutigam selbst als blühenden Jüngling, und nur dessen Vater als siebzig- oder achtzigjährigen Erzeuger einzuführen.

Den König Thorismund, fährt dann Jordanes fort, betrauern die Gothen mit solchem Schmerze, daß sie vierzig Jahre lang keinen König erheben wollen, bis endlich Walamer, der Sohn des Vandalar, der Vater oder Oheim des großen Theodorich, erwachsen ist⁠[160], und mit seinen beiden Brüdern zur Herrschaft berufen wird. Da Thorismund nach der Auffassung des Jordanes 429 gestorben ist, würde hienach Walamer’s Thronbesteigung in das Jahr 469, und somit seine Geburt etwas später als 450 fallen. Nun wird sein Vater Vandalar aber doch schon bei dem Tode des Großvaters, also 374 oder 375 gelebt haben, und so hätten wir hier den dritten oder vierten Fall, wo ein etwa siebenzigjähriger Erzeuger der Stammtafel die Fortsetzung, hier in Gestalt von drei Söhnen lieferte, eine Erscheinung, an die wir bei hebräischen Erzvätern, aber doch nicht bei deutschen Recken gewöhnt sind. Daß sich dies allerdings in Wirklichkeit nicht so verhalten, darüber sind wir wieder aufgeklärt durch Cassiodor oder Jordanes selbst, nach deren anderweitigen Berichten König Walamer bereits bei Attila in großem Ansehen steht und bei Chalons mitkämpft, so daß es mit der vierzigjährigen Trauer um Thorismund nicht so viel auf sich hat. Bemerken wir nun weiter, daß Jordanes c. 13 das erste Auftreten der Ansen mit dem Satze einführt, nach einem longum intervallum sei Dorpaneus König geworden, daß er c. 23 die Thronbesteigung Ermanarich’s erst post temporis aliquod auf den Tod eines nichtamalischen Vorgängers folgen läßt, daß nach dem Ausscheiden der Nachkommen Ermanarich’s c. 48 die Seitenlinie des großen Theodorich erst nach einem vierzigjährigen Zwischenreich zur Herrschaft gelangt, endlich daß Berimund seine amalische Abkunft in Spanien strenge verbirgt, mithin nach zwei Menschenaltern Eutharich als Amaler erst wieder entdeckt werden muß: so zeigt sich jede wichtige Epoche in dieser angeblichen Familiengeschichte durch ein dunkeles Vacuum bezeichnet. Daß solche wiederholte Unterbrechungen des Zusammenhangs unser Vertrauen zu stärken nicht geeignet sind, liegt auf der Hand, und wenn Jordanes oder Cassiodor anderweitig andere Dinge berichten, so drängen sie uns nur um so stärker zu der Frage, was auf eine Familiengeschichte zu geben sei, die auf Schritt und Tritt von ihren eigenen Urhebern widerlegt wird.

So hat Schirren mit vollem Rechte diese ganze amalische Herrlichkeit aus der Reihe historischer Berichte gestrichen und sie als politische Erfindung Cassiodor’s zu Gunsten der Machtstellung seiner königlichen Patrone charakterisirt. Der gelehrte Staatsmann hatte sich die Aufgabe gesetzt, den damaligen Römern die uralte Erlauchtheit des amalischen Königshauses vor Augen zu stellen, und insbesondere den Athalarich von Vater- und Mutterseite als Sprößling uralter Ahnen zu legitimiren; zur Lösung dieser Aufgabe hatten ihm, da weder die classische Litteratur noch die gothische Sage von alten Amalern etwas gewußt, nur die Lieder von den Hunnenkämpfen und sonst einzelne Namen alter Heroen und Fürsten zu Gebot gestanden, und daraus hat er denn, so gut und so übel es gehen wollte, seine amalische Königsgeschichte componirt, wo die Verbindungsglieder gefehlt, ein Interregnum eingeschoben, den Mangel erkennbarer Abkunft durch die Scheu vor einem Usurpator erklärt, kurz mit demselben Geschicke operirt, mit dem auch in spätern Jahrhunderten so zahllose Geschlechtshistorien und Stammbäume fabricirt worden sind.

Unser Ergebniß ist also das folgende. Über die ältere gothische Geschichte vor 375 haben wir eine dreifache Überlieferung, eine Reihe vereinzelter Angaben römischer Historiker, eine Gruppe gothischer Heldensagen, und endlich die amalischen Erfindungen Cassiodor’s. Nach den historischen Berichten finden wir die Gothen in denselben politischen Zuständen, wie wir sie bei den Bataven und Cheruskern, bei den Burgundern und Saliern, bei den Quaden und Alemannen wahrnehmen, eine große Anzahl königlicher Principes, von denen bald der eine bald der andere als Heerführer uns besonders genannt wird; bei den Thervingen zeigen unsere Nachrichten diesen Zustand unverändert bis zum hunnischen Sturme und in den nächsten Jahrzehnten nach denselben, und wenn bei Zosimus Athanarich πάντος τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν ἄρχων γένους genannt⁠[161], und Modares als ἐκ τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν γένους bezeichnet wird, so lehrt uns die Vergleichung mit Gregor’s Berichten über die Franken, daß daraus auf ein alle Gothen beherrschendes Volkskönigthum nicht zu schließen ist; bei den Greutungen wissen wir durch Ablabius, daß Ostrogotha, und durch Ammian, daß Ermanarich als Volkskönige die ganze Civitas beherrscht haben, über die Zwischenzeit aber zwischen beiden, sowie weiterhin zwischen Withimer und Walamer fehlt uns jede beglaubigte Kunde. Die gothische Sage meldet uns fünf auf einander folgende Volkskönige bei der Wanderung von Scanza an die Mäotis, was sehr wohl mit den Nachrichten des Tacitus zusammen stimmt, daraus bei der Erwähnung der Bellagines und der Ansenzeit Vielherrschaft königlicher Principes; schließlich kennt sie wie die Historiker das Königthum Ostrogotha’s und Ermanarich’s. Daß diese beiden aber Amaler, und daß sie Beherrscher aller Gothen gewesen, dafür haben wir einzig und allein das Zeugniß des erst im 6. Jahrhundert schreibenden Cassiodor. Die Angaben vollends bei Jordanes über die sonst von Ermanarich unterworfenen Völker sind ganz so zuverlässig wie dieser Autor überhaupt. Es bleibt bei dem Resultat: die ersten historisch sicheren Amaler heißen nicht Gapt, nicht Ostrogotha und nicht Ermanarich, sondern es sind die drei Brüder Walamer, Theodemer und Widemer, von deren einem der Eroberer Italiens und gnädige Gönner Cassiodor’s abstammt.

Mit diesem einfachen Abschlusse der historischen Kritik sind nun zahlreiche Verehrer der angeblichen germanischen und amalischen Königsherrlichkeit wenig zufrieden. Dahn sieht darin eine seltsame Verirrung; eine solche Erfindung Cassiodor’s, wie wir sie annehmen, sei nicht bloß höchst gefährlich, sie sei geradezu unmöglich gewesen. Sollten, fragt er, die Gothen das Gedächtniß verloren haben, daß man ihnen weiß machen konnte, sechzehn Ahnen der Amaler hatten die Krone getragen, während sie in Wahrheit erst Theoderich erworben? Welchen Erfolg würde man erleben, wenn man in unserer Zeit die Stellung eines Enkels Victor Emanuel’s zu befestigen suchte, durch die Behauptung, sechzehn seiner Ahnen seien Könige von Italien gewesen? Nun, die entsprechende Behauptung hat auch Cassiodor zu Gunsten Athalarich’s nicht aufgestellt, sondern die sehr verschiedene, daß in grauem Alterthum, im fernen Barbarenlande jene Ahnen geherrscht hatten. Er hat sie aufgestellt, er selbst unter der ausdrücklichen Erklärung, daß bis zu seinen Studien der Ruhm der alten Amaler in völlige Vergessenheit gerathen sei⁠[162]. Er hat sie aufgestellt, allen sonstigen historischen Zeugnissen zum Trotz, denn sie alle und nicht bloß der von Dahn hier citirte Ablabius stehen mit seinen Angaben in grellem Widerspruch. Aber allerdings darüber fühlte sich Cassiodor vollkommen sicher, daß seine Gothen keine geschichtlichen Studien trieben und sich weder mit Ammian noch Malchus noch Ablabius befaßten: und übrigens, woher weiß denn Dahn, daß damals die Gothen die Erfindungen Cassiodor’s ebenso gläubig aufgenommen haben wie er es heute thut? Cassiodor’s Buch ist schon in jenem Jahrhundert verschollen gewesen, und wenige Jahre nach seiner Abfassung haben die Gothen die von ihm gepriesenen Amaler aus der Herrschaft verjagt. Dennoch warnt uns Dahn mit magistraler Miene, die Kritik habe uns von der Unkritik befreit, möge sie selbst sich jetzt hüten in Ueberkritik zu verfallen. Ich kann dagegen nur finden, daß Alles, was nun beigebracht wird, um Cassiodor’s Darstellung einiger Maaßen zu retten, in die Kategorie jener vorher charakterisirten Vermuthungen gehört, wobei man aus heterogenen und sich gegenseitig aufhebenden Berichten einzelne Stückchen herausnimmt, und daraus einen Hergang componirt, der von keinem jener Berichte gemeldet wird, sondern weil er jedem derselben zu entsprechen sucht, ihnen allen widerspricht. Da wird angefragt, ob nicht eine Combination ganz plausibel sei, wonach die Amaler fortdauernd Volkskönige der Greutungen gewesen und alle andern sonst genannten Könige den Thervingen angehören. Aber Cassiodor würde am einen, und Jordanes am andern Ende protestiren: denn jener behauptet ja, daß die Amaler bis 375 alle Gothen und nicht bloß die Greutungen beherrscht, dieser aber erzählt, daß Cniva der Nachfolger Ostrogotha’s, und Geberich der Nachfolger Aorich’s, und Ermanarich der Nachfolger Geberich’s, der successor in regno gewesen, sie Alle mithin denselben Thron eingenommen hätten⁠[163]. Oder man hat an verschiedene königliche Geschlechter auf diesem Throne gedacht: die Dynastien, sagt Köpke, haben gewechselt, das Königthum ist geblieben. Da aber die feste Erblichkeit nach allgemeiner Annahme die wahre Essenz des germanischen Königthums sein soll, so müßten wir die innern Wirren und Umwälzungen, die hier in einem Jahrhundert vier Mal den Erbgang unterbrochen hätten, erst aus unserer Phantasie erschaffen, um hinterher von Cassiodor zu hören, daß wir uns durch lügenhafte römische Berichte, und von Ammian, daß wir uns durch höfische Aufschneidereien Cassiodor’s zu so unnöthiger Mühe hätten verführen lassen. Und wahrhaftig, der Verweis wäre wohl verdient. Es ist doch eben nur eine neue Auflage alter Unkritik, eine überall auseinander brechende, theils gedankenlose, theils tendentiöse Compilation durch Erzeugnisse unseres eignen Scharfsinns zurecht flicken zu wollen. Es ist im Gegentheil nichts als die elementarste Regel jeder wissenschaftlichen Kritik, statt dessen eine solche Compilation, so weit es möglich ist, wieder in ihre ursprünglichen Bestandtheile zu zerlegen, und dann die Qualität eines jeden derselben besonders festzustellen. Ist dies geschehen, so hat man die unbrauchbar befundenen Elemente völlig auszuscheiden, und nur das als tüchtig erwiesene Material zum weitern historischen Aufbau zu verwenden: diese Regel ist nicht das Erzeugniß willkürlicher Überkritik, sondern lediglich eine Forderung des gesunden Menschenverstandes.

Ich bedauere, einem durch höchst anerkennenswerthen Fleiß hervorragenden Buche so bestimmt widersprechen zu müssen. Aber ein Autor, welcher eine entgegenstehende Meinung mit solcher Selbstsicherheit als seltsame Verirrung und Überkritik bezeichnet, macht es nöthig, ihm die Gegengründe mit einiger Deutlichkeit klar zu stellen.

Am Schlusse dieser beiden Paragraphen wiederholen wir: bei allen hier aufgezählten Völkern liegt so wenig wie etwa bei den Sachsen ein Grund vor, eine Änderung des politischen Zustandes durch das Gefolgewesen vorauszusetzen. Alles zeigt vielmehr, daß ein germanisches Königthum, dessen Rechte von jenen des Principates verschieden gewesen wären, im Jahre 370 ebenso wenig bei ihnen nachzuweisen ist wie in der cäsarischen Zeit, daß überhaupt die Geschlechtsverfassung bis zu dem letzten Einbruch in die römischen Provinzen in voller Kraft bestanden hat. So viel ist für 370 in der Vergleichung mit Tacitus zuzugeben, daß die Einheit der Civitas dort nicht mehr so regelmäßige gemeinsame Behörden erschafft, wie sie hier durch den kleinen Rath der Ältesten und die monatlichen Versammlungen des ganzen Volkes gegeben wurden. Der Grund scheint aber kaum ein anderer, als das Schwinden der römischen Kriegsgefahr: hatte deren Gericht im ersten Jahrhundert die Völker zusammengehalten trotz aller innern Antriebe zu Wanderung und Zersplitterung, so traten diese im dritten und vierten bei der rein defensiven Haltung der Römer wieder in volle Kraft, und die einzelnen Hundertschaften begannen sich von Neuem auf eigne Hand zu setzen.

Indeß können wir dennoch die Ansicht nicht theilen, welche, etwa von der Betrachtung der Alamannen ausgehend, die einzelnen kleinen Souveräne, die zahllosen Könige, denen wir ihren Titel nicht bestreiten, aber wegen möglicher Mißverständnisse lieber mit unscheinbarern vertauschen – welche sich diese also in völliger Ungebundenheit vorstellt. Verbündet im heutigen Sinne, und durch ausdrücklichen Vertrag gefestet, sind sie allerdings nicht gewesen: aber die Idee ihres natürlichen Zusammengehörens schwebt doch über ihnen und erschafft eine gleichartige Haltung nach außen und häufig genug auch erkennbare Organe nach innen. Noch immer halten die Ethelinge und Gemeinden der Sachsen concilium civitatis zu Markloh. Die Civitas ist größer geworden als in der taciteischen Zeit, und statt der gesammten Menge tagen nur Ausschüsse ihrer Abgeordneten: aber der Grundsatz ist fortdauernd derselbe, er beruht auf der Unterordnung souveräner Gemeinden unter die höhere Einheit eines Staates, den sie äußerlich allerdings mehr andeuten als verwirklichen. Wir wissen nichts von gemeinen Gerichten bei den Burgundern, aber das religiöse Band ist hier aus so starkem Stoffe gewirkt, wie es nur bei einem bestimmten Bewußtsein der Nationaleinheit gelingen kann, einem Bewußtsein, welches eben so praktisch gewesen sein muß, wie unter Chatten und Cheruskern zu irgend einer Zeit. Bei den Quaden des vierten Jahrhunderts läugnen wir mit Bestimmtheit eine Erbmonarchie über das gesammte Volk, wir erfahren nur von Gaukönigen und Hundertrichtern und von keiner Handlung und keiner Behörde, die wir dem richtenden Concilium bei Tacitus oder den Senaten der Deutschen bei Cäsar vergleichen könnten. Aber Ammian sagt dennoch: ex intimis regni obsides arcessiti. Bei den Gothen finden wir den Ausdruck gemeinsamen Lebens im Kriege in wechselnden Hegemonien, im Frieden bei der Behandlung der religiösen Angelegenheiten: da beschließen die Megistanes und ordnen die Verwaltung ganz so, wie sie bei Tacitus den Priester und die gottbeseelten Rosse geleiten. Endlich bei den Franken erscheint ein Gegenbild zu den Dingtagen von Markloh, klar und ausdrücklich wie kein anderes, in der gemeinsamen Thätigkeit der Proceres, in der Aufzeichnung des Volksrechtes durch die vom Volke bevollmächtigten Adalinge. Wo will man hier den Gegensatz zwischen der taciteischen Demokratie und dem Königthume fränkischer Nation nachweisen? was liegt hier zu Tage, was nicht vollkommen gleichlautend auf dem von Tacitus geschilderten concilium civitatis hätte verhandelt werden können?

Es ist immer und immer wieder nichts anderes, als daß leider nicht alle Ealdoren jener Zeit Athanarich’s Vorliebe für den Richtertitel statt des königlichen getheilt haben. Nännte sie Ammian, wie er nach den Rechten dieser Fürsten gedurft hätte, aller Orten iudices, oder hätte Gregor seine Untersuchung über deutsches Königthum zu einem festeren Ergebniß gebracht, schwerlich hätte irgend ein Forscher den Gedanken gefaßt, auf der einen Seite die Anfänge der merovingischen Monarchie schon bei Tacitus aufzusuchen, oder auf der andern die taciteische Verfassung bereits im dritten Jahrhundert durch das Gefolgewesen zu Grabe zu tragen.

§ 6. Volkskönige.

Bei allen bis hierher geschilderten Herrschaften ist die Substanz der Verfassung demokratisch, die Form erscheint aristokratisch in Bezug auf die Civitas und monarchisch nur innerhalb der einzelnen Hundertschaften. Wenn einer der Fürsten für eine Weile die Angelegenheiten des ganzen Volkes leitet, so ist sein Ansehen bloß thatsächlicher Natur, und der Wandel der Verhältnisse bestimmt ausschließlich über die Dauer desselben.

In der Verfassung selbst lag aber die Forderung eines Fortschrittes. Schon die Hundertschaft bildete keine untheilbare Einheit, schon die Herrschaft ihres Ältesten setzte die freie Unterordnung freier Geschlechter voraus, welche ihrerseits jedes für sich das Bild des gesammten Staates nur in verkleinertem Maaßstabe wiederholten. Kein rechtliches Hinderniß stand im Wege, eine gleiche Zusammensetzung, wenn die Umstände sie begünstigten, auch auf höherer Stufe zu versuchen, und nicht bloß einem Aetheling persönlich und factisch eine unbestimmte Leitung zu überlassen, sondern eine Hundertschaft im Ganzen ebenso an die Spitze des Volkes zu stellen, wie in ihr selbst ein einzelnes Geschlecht das höchste Ansehen mit fester Berechtigung genoß. Der Ealdor derselben wurde dann der Theoden der Nation mit entsprechenden Rechten über die übrigen Centenen, wie er sie als Haupt des Hundert über die andern Geschlechter dieses engern Kreises ausübte. Er trat mit einem Worte an die Spitze des Fürstenrathes und vereinigte dessen bisher in aristokratischer Weise geübten Befugnisse nun in seinem monarchischen Willen.⁠[164] Die Demokratie, als Grundprincip der Verfassung, verschwand damit ebensowenig aus dem Gemeinwesen des Volkes, als sie durch die Einsetzung des Hundertältesten in der Centene Abbruch erlitten hatte.

Was wir für die Stellung der Fürsten ausführlich zu erörtern hatten, das Anrecht eines bestimmten Geschlechtes auf die Würde, neben dem Rechte des Volkes, erst durch seine Zustimmung den Anspruch des einzelnen Bewerbers wirksam zu machen, diese eigenthümliche Verbindung von Erblichkeit und Wahlrecht tritt uns bei dem Volkskönigthum in zweifelloser Deutlichkeit entgegen. Reges ex nobilitate sumunt, duces ex virtute, d. h. sie wählen nach dem Maaßstabe des Adels, nicht bloß aus der Zahl der Adligen. Dies Wort ergibt für die Volkskönige einen noch bestimmteren Erbgang der Würde, als er uns für die Principes bezeugt ist. Denn wenn der Grundsatz einmal feststeht, daß stets der Vornehmste und Erlauchteste unter Allen König sein soll, so ergibt sich daraus von selbst, daß es nach dem Könige keinen Erlauchteren geben kann als dessen Söhne. Beim Tode des Vaters kann also bei der ex nobilitate vorzunehmenden Wahl des Nachfolgers kein Dritter den Söhnen des Verstorbenen vorgehen, und der Beschluß des wählenden Volkes wird sich auf die Auswahl unter diesen, so wie auf die Frage zu beschränken haben, ob nur einer derselben oder mehrere oder alle in den Besitz der Herrschaft eintreten sollen. Ob bei dem Tode des Volkskönigs das Concilium Civitatis auch befugt gewesen, die Stelle überhaupt unbesetzt zu lassen und sich republikanische Verfassung zu geben, ist für uns eine müßige Frage, da solche Änderungen allerdings vorgekommen sind, (wir ersehen dergleichen aus der Vergleichung der frühern und spätern Zustände bei Cheruskern, Friesen, Quaden, Gothen,) uns aber jede Kunde über den Verlauf des Ereignisses und damit jedes Material zur Entscheidung der Frage fehlt, ob der Vorgang als ein anerkannt gesetzlicher oder als ein Akt rechtloser Gewalt zu betrachten ist. Denn aus dem allgemeinen Satze, daß die Volksgemeinde souverän gewesen, folgt keineswegs, daß sie die Befugniß zum Umsturze anerkannter Rechte besessen habe. Um so sicherer liegt uns die Thatsache vor, daß aller Orten bei den Germanen die Existenz königlicher Geschlechter bezeugt wird. Tacitus kennt bei den Königen der Markomannen und Quaden das nobile genus des Marbod und des Tudrus; wenn er den Principes der Cherusker und Bataven königliche Abkunft beilegt, so bezeugt er damit, indirect aber sehr ausdrücklich, daß die Erblichkeit ein festes Attribut der königlichen Würde ist. Wir haben bereits gesehen, wie die Merovinger und Amaler darauf bedacht waren, ihre Abkunft aus uraltem Königsstamm ihren Völkern anschaulich zu machen; im scandinavischen Norden erscheinen die Königshäuser der Ynglinger und Skioldunger; die Heruler schicken eine Gesandtschaft in fernes Land, um sich dort einen Sprößling ihres königlichen Geschlechtes zu holen; die Angelsachsen führen die Stammbäume ihrer Könige bis zu Woden hinauf.

Das Erste, was bei der Entstehung eines solchen Königthums nähere Aufmerksamkeit verdient, ist die politische Natur der herrschenden Familie, die Eigenschaft derselben, für sich allein schon Staat und Volk zu sein. Obgleich nicht eben reich versehen, sind wir doch nicht ganz entblößt von positiven Nachweisungen. Es erscheinen in verschiedenen Zeugnissen Astingen als ein abgesondertes Volk, und Astingen als Königsgeschlecht der Vandalen. Alle anderweitigen Umstände führen ebenso wie der Name darauf hin, sie für identisch zu halten: das Volk der Astingen erlangt im Marcomannenkriege dieselben Wohnsitze, in denen die Peutingersche Tafel bald nachher die Vandalen ansetzt; jene werden von den Römern nach ihrer Niederlage durch die Lakringen aufgenommen (Dio) und erscheinen dann mit diesen als römische Verbündete gegen die Marcomannen (Petr. Patr.); diese werden von Commodus geschützt und von Caracalla wieder gegen die Marcomannen gebraucht; (Dio Cassius) jene treten unter zwei Fürsten in die Geschichte ein, diese haben unter vielen Häuptlingen zwei Könige an ihrer Spitze. Bei solcher Gleichheit, die sich auf Namen, Wohnort, Politik und Herrschaft erstreckt, scheint mir kein Zweifel zulässig, um so weniger als Jord. 16 noch mitten im dritten Jahrhundert die Astingen als ein Volk neben den Taifalen aufführt. Der Hergang ist etwa so zu denken, daß in den Unruhen von 166 zuerst die beiden Hundertschaften der Astingen nach Süden zogen und sich in den Donauländern eine feste Stätte bereiteten. Hier schlossen sich später ausgewanderte lygische und silingische Stämme⁠[165] an, die Einheit des Volkes bildete sich durch deren Unterwerfung unter die Hoheit der Astingen, in dem Sinne, daß sie das jedesmalige Haupt der Astingen als Leiter ihrer Gesammtheit anerkannten – wobei wir übrigens die Bemerkung wiederholen, daß mit der Vollendung des Nationalverbandes die Gesammtgemeinde Einfluß und Mitwirkung bei der Königswahl erlangt haben muß.

Zu ähnlichen Bemerkungen gibt die langobardische Geschichte Anlaß. König Rothar zählt seine mythischen und geschichtlichen Vorgänger auf, und unterläßt nicht, an den betreffenden Stellen die Aenderung des herrschenden Geschlechtes zu bemerken; und wenn nun Paulus Diaconus erzählt: nolentes Longobardi sub ducibus esse, regem sibi ad ceterarum gentium instar statuerunt, regnavit igitur super eos primus Agelmundus filius Agonis ex prosapia ducens originem Gungincorum, quae apud eos generosior habebatur – und weiterhin: hi omnes Lathingi fuerunt, sic enim apud eos quaedam nobilis prosapia nominatur – so ist die Uebersetzung fara für prosapia unbedenklich, und ich halte demnach diesen Adel für denselben, welcher die Achämeniden vor den übrigen Persern, oder den ärmsten Gentilen der Tarquinier vor den vornehmsten Juniern und Valeriern auszeichnete, für die Ehre, dem Verbande anzugehören, welcher der gesammten Nation den Beherrscher gab. Daß diese Ansicht das Causalverhältniß zwischen Adel und Herrschaft, welches Paulus andeutet, umkehrt, ist nur ein scheinbarer Einwurf, und überhaupt kommt auf den Adel der beiden Geschlechter wenig an, da die Erwähnung desselben erst von Paulus hinzugefügt ist, in seiner Quelle sich aber nicht vorfindet. Als solche erscheint hier ohne Zweifel die historische Einleitung der Gesetze im Cod. Mdrit. D. 117⁠[166]. Diese nennt den Agelmund filium aio ex genere gugingus et post ipsum regnavit laramicho ex genere gugingus. Das letzte hat Paulus ausgelassen und dafür die mythische Geburtsgeschichte des Lamissio hinzugefügt, welche Leo (Beowulf 32) erörtert hat: ist sie ebenfalls alt und ihr Vorkommen an dieser Stelle nicht einzig auf Paulus Willkür zurückzuführen, so enthält sie einen fernern Beweis, daß Mangel der Blutsfreundschaft und Verbindung mit einer Fara im langobardischen Sinne neben einander bestehen konnte. Die Einleitung nennt dann als dritten König Lethuc und so fort wie bei Paulus bis auf Waltari, wo sich der kurze Zusatz findet: isti omnes Lethinges⁠[166] fuerunt. Auch hier ist von einer adligen Familie keine Rede, auch hier dürfen wir den Vorgang dahin erklären, daß das Volk zuerst der Gugingen, dann der Lethingen an die Spitze der Gesammtnation trat.

Ich füge noch einige Beispiele hinzu, weniger, weil ich ihrem Thatbestand zweifellose Gewißheit beilegen will, als weil sie, denselben vorausgesetzt, die Grundsätze der Verfassung weiter erläutern. Ettmüller hat, meines Wissens ohne Widerspruch, die sprachliche Identität der Namen Mervunge, Myrginge und Maurungania behauptet⁠[167]. Nun stelle man neben die bekannte Ansicht des fränkischen Königshauses die Notiz des Geogr. Rav.; Maurungania ubi Francorum linea per multos annos remorata est, so wie das Erscheinen des Volkes der Myrgingen im Lied des Reisenden, wo von den Ethelingen derselben und einem König Meake⁠[168] die Rede ist. Der Geograph nennt die Mervunge eine fränkische Linea, wie Paulus die Gungingen eine langobardische; wie aber in dem Liede die Myrginge bestimmt als Volk auftreten, so wird damit die gleiche Annahme für den langobardischen Stamm befestigt. Aus der patria Albis (die nach dem Geographen bis Dacien hinunter reicht; darf man hier an das Pannonien Gregor’s denken?) wären dann die Mervunge zu den salischen Franken gekommen, wann und wie, wer will es entscheiden, und auf solchen Gebieten Beweis oder Widerlegung versuchen? Jedenfalls gibt das Lied des Reisenden noch einen zweiten, vollkommen gleichlautenden Fall, welchen auch J. Grimm nicht unbemerkt gelassen hat. Es nennt ein sonst nicht vorkommendes Volk, die Aenenen, in welchen Grimm die genealogia Aennion des bairischen Gesetzes wiederfindet⁠[169]. Ettmüller’s Einwand dagegen, das Gedicht sehe an dieser Stelle nicht so weit in den Süden hinab, scheint mir an sich nicht von belang, und läßt auch die Annahme einer Einwanderung offen. Daß hier die Familie, welche als letzter Kern der Gens die Auflösung der Geschlechtsverfassung überdauert hat, keine herrschende mehr ist, sondern die höhere der Agilolfinger über sich erkennt und nur als bevorzugte gemeinfreie erscheint – dieser Umstand kann uns hier um so weniger berühren, als die gesammte neuere Forschung einverstanden darüber ist, den Adel jener fünf baierischen Familien auf altes Fürstenthum zurückzuleiten. Das Verhältniß steht so, daß das baierische Volk aus fünf Stämmen sich zusammengesetzt hat (oder daß diese als gesonderte Einheiten zu ihm hinzugetreten sind), deren Fürsten noch eine Zeit lang die Herrschaft über ihre Sippen unter der Oberhoheit der Agilolfinger fortgeführt haben. Allmälich trat hier derselbe Fall ein, den wir schon früher als den allgemeinen Inhalt der neuen Staatenbildung bezeichnet haben: die entfernteren Gentilen verloren das Bewußtsein ihres Zusammengehörens, sonderten sich ab, wurden durch Gefolgschaft und Ortsverbände in neue Kreise geführt, zuletzt wußten nur noch die nächsten Blutsfreunde der Fürsten davon, daß sie Aenenen waren. Bei den Astingen, vielleicht auch bei den Amalern und Gewissi, ist der Hergang kein anderer gewesen.

Eine nahe liegende Frage ist nun die nach den politischen Folgen eines solchen Adels. Verkörpert sich die Ehre, an welcher alle Mitglieder der herrschenden Centene Antheil haben, zu einzelnen und praktischen Vorrechten vor den übrigen Stämmen des Volkes? Die Möglichkeit des Verhältnisses ist an sich nicht zu läugnen, doch stehe ich nicht an, für die Germanen das Gegentheil zu behaupten. In die localen Angelegenheiten der andern Hundertschaften hatte nach dem Gepräge der ganzen Verfassung nicht einmal der Oberkönig sich einzumischen; um so viel weniger konnte seinen Gentilen und Hundertgenossen ein solcher Einfluß zukommen. Die allgemeinen Interessen des Reiches waren überhaupt vor der Völkerwanderung nicht von belang: wir haben früher die Unfähigkeit des Geschlechterstaates zu jeder Centralisation bereits ausgeführt. So weit aber eine solche existirte, hatte der Oberkönig ein anderes aristokratisches Moment zur Seite als seine Hundertschaft, das Ansehen nämlich der übrigen Hundertfürsten. Darüber werden wir gleich unten Dexippus hören, ganz umfassenden Aufschluß gibt der scandinavische Norden, wo neben dem Upsalakönig nicht die Gemeinde von Upsala, wohl aber die Häradsfürsten die allgemeinen Angelegenheiten mitberathen sollen. Wir finden es nicht minder in Friesland, wo König Radbod bei seinen usurpatorischen Bestrebungen das Ansehen der Häuptlinge dadurch anerkennt, daß er vorzugsweise sie vertreibt oder ausrottet. Endlich kann man die Analogie des angelsächsischen Bretwaldathums hierherziehn, welches außer der nationalen Ehre keinen Vorrang des betreffenden Landes begründete, und nicht das voranstehende Volk sondern die übrigen Könige zu den sonstigen Bewohnern der Insel in ein aristokratisches Verhältniß setzte.

Kurz, auf allen Seiten ergibt sich das feste Resultat, daß ein Oberkönig des deutschen Geschlechterstaates die Selbstständigkeit der kleineren Republiken und die Selbstherrlichkeit der Volksgemeinde nur im geringen Maaße beschränkte. Nec regibus infinita aut libera potestas; regebant in quantum Germani regnantur; paullo adductius regnantur quam ceteri Germani, nec tamen supra libertatem; mox rex vel princeps audiuntur, auctoritate suadendi magis quam iubendi potestate, mit solchen Ausdrücken bezeichnet Tacitus diese Nebeneinanderstellung volksthümlicher Freiheit und königlicher Macht in einem und demselben Gemeinwesen. Man sieht, es ist wieder genau das Verhältniß, wie es Perrhävos zwischen den Capitanen und Ältesten der suliotischen Länder, oder Elphinstone zwischen den Chanen, Maliks und Graubärten der afghanischen Stämme erkennen läßt. Die Unterordnung unter einen höhern thut der Ehre des niedern Fürsten, die Macht ihrer Aller der Selbstbestimmung der Gemeinde keinen Eintrag: sie sollen vor regelloser Willkür die Ordnung schützen, ohne der geordneten Freiheit den Raum zu schmälern. Man vergleiche, was wir von Verritus und Malorix wissen, welche die friesische Nation, vielleicht nach der Eintheilung derselben in große und kleine Friesen, regieren (Tac. XIII. 54.) Ihr Verhältniß zu Volksfreiheit und Ältestenthum, und wie weit sie von dem Glanze irgend einer Majestät entfernt gewesen, zeigt sich in dem Worte des Schriftstellers, daß »auctore« Verrito die Händel mit Rom betrieben werden, so wie in dem Umstande, daß die beiden Monarchen, als sie mit dem kaiserlichen Legaten nicht fertig werden, selbst als Gesandte nach Rom abgehen. In letzterer Eigenschaft begegnen wir auch vandalischen und marcomannischen Königen: ich wüßte keine andere, welche so bestimmt die republikanische Grundlage des Staates, die Vertretung, nicht die Beherrschung der Gemeinde durch die Könige ausdrückte. Man wird an die decem primi altitalischer Senate erinnert, welche besonders feierliche Botschaften zu übernehmen pflegten; man denke sich deren Stellung im festen Besitze einer Familie und man wird dem Bilde deutscher Volkskönige näher kommen als in der Vergleichung mit mittelalterlichen Feudalkönigen oder gar mit heutigen Souverainen.

Mehrere Jahrhunderte später meldet Dexippus von den Vandalen (p. 19. ed. Bonn.): οἱ δὲ τῶν βαρβάρων βασιλεῖς καὶ ἄρχοντες – ἔδοσαν ὁμήρους σφῶν αὐτῶν – οἵ τε γὰρ βασιλεῖς τοὺς παῖδας ἑκάτεροι διδοίασαν καὶ ἕτεροι ἄμα αὐτοῖς οὐ μάλα πόῤῥω ἀξιώσεως. Die beiden Könige halte ich für die Nachfolger des Rhaus und Rhaptus in der Herrschaft über die Astingen, die übrigen Archonten für die Fürsten der silingischen und dunischen Hundertschaften⁠[170]. Bezeichnend ist einmal der Zusatz, daß diese fast ebenso hoch geachtet worden seien wie jene, ferner die Thatsache, daß sie alle als Gesandte zu Aurelian kommen, daß aber wie die Häuptlinge der Quaden jeder Einzelne für sich Geißeln stellt, und nicht in den Frieden des Oberkönigs eingeschlossen wird. Später erschießt ein König einen ihm widersetzlichen Archonten ohne weiteres: doch bieten sich Gründe genug zur Erklärung der That, ohne auf höhere Macht des Königthums schließen zu müssen. War es bloße Gewaltsamkeit, oder Furcht vor Aurelian? (das Vergehen des Fürsten war Plünderung des römischen Gebietes nach dem Friedensschluß gewesen) oder hatten die Könige für diesen Krieg eine außerordentliche Gewalt, von deren sonstigem Vorkommen wir fernere Beispiele beibringen werden?

Für Herrschaften dieses beschränkten Inhaltes sind nun alle die Fälle zu halten, in denen nicht ein bestimmter Beweis des Gegentheils geführt werden kann. Hierher gehört die Nachricht des Tacitus über den König der Hermunduren Vibillius, ferner Alles – so weit es überhaupt auf geschichtlichen Werth Anspruch macht – was Jordanes und Paulus Diaconus über die Könige der Gepiden und Vandalen vor der Völkerwanderung berichten, was die Vita S. Severini von den Königen der Rugier mittheilt, was aus Prokop über die Könige der Heruler, Warner u. A. zu entnehmen ist. Die Heruler holen sich nach dem Tode ihres Königs aus Scandinavien einen Herrscher, weil nur dieser aus dem alten königlichen Geschlechte entsprungen sei. Unterdessen werden einige ihrer Heerhaufen von mehreren »Hegemonen« befehligt, deren einer späterhin den Vandalen Gelimer belehrt, er solle sein Königthum dem Dienste des Imperators nicht vorziehen, er, der Heruler, sei auch ein Eupatride, rühme sich aber seines römischen Amtes darum nicht weniger. Er rechnet sich also zu der Classe deutscher Fürsten, und stellt sich mit Gelimer ohne Bedenken auf eine Linie, obgleich er keineswegs zu dem Stamme des Volksköniges seiner Nation gehört⁠[171]. Selbst bei diesem wildesten aller germanischen Völker, dessen Dasein in Kampf und Abenteuer völlig aufgeht, hat die Feldherrngewalt des Königs das Ansehen der Stammhäupter keineswegs vernichtet. Um so deutlicher aber zeigt sich bei ihm die vollkräftige Natur der Volksfreiheit unter dieser Monarchie. Prokop ist erstaunt über die Zügellosigkeit und den Mangel an Ehrfurcht, womit die Heruler ihre Könige behandeln. Wenn der König dem Volke den Wunsch auf Erklärung eines ungerechten Krieges versagt, so wird er mit Gewalt dazu gezwungen. Wenn er überhaupt für das wilde kriegerische Treiben nicht tauglich erscheint, so wird er kurzer Hand todtgeschlagen. Während bei den Langobarden der königliche Hofhalt schon etwas festere und vornehmere Gestalt gewonnen hat, sagt Prokop von den Herulern, daß jeder Krieger sich nach seinem Belieben an der Tafel des Königs niedersetze, und sich in Tadel und Schmähung gegen denselben ergehe. Wie fest diese Anschauungen selbst einer überschäumenden Volksfreiheit im germanischen Sinne gewurzelt waren, erhellt aus ihrer Fortdauer durch lange Jahrhunderte im skandinavischen Norden. Rimbert erzählt, wie König Olaf von Schweden die Predigt des Christenthums dem hl. Ansgar nicht zu erlauben wagt, bis in einer seiner Provinzen nach der andern die Volksversammlung ihre Zustimmung gegeben hat. Er berichtet weiter, wie die Kriegserklärung gegen die Kuren durch den König und das Volk von Schweden beschlossen wird, wie gegen den vom Könige genehmigten Frieden das Volk sich auflehnt und nur durch den Einfluß der Principes beschwichtigt wird. Die Schweden, sagt noch Adam von Bremen, haben Könige von altem Geschlecht, deren Gewalt aber von dem Willen des Volkes abhängt: was Alle gemeinsam billigen, muß der König bekräftigen, es wäre denn, daß sie einmal seinem Beschlusse widerwillig folgten; so freuen sie sich, zu Hause sämmtlich gleich zu sein, im Kriege aber gehorchen sie dem Könige oder dem Feldherrn, welchen jener als besonders geeignet bestellt hat.

Bei den Alamannen, scheint es, hat die Vielherrschaft, die wir oben nachwiesen, im Laufe des fünften Jahrhunderts eine starke Vereinfachung erfahren. Der Einfluß der hunnischen Oberherrschaft mag hier gewirkt haben, um 470 kämpfen sie indeß noch unter zwei Königen gegen die Gothen⁠[172], während 496 Chlodovech’s Sieg durch die Vernichtung eines einzigen Herrschers die Nation sich unterwirft. Bekanntlich erscheint in der fränkischen Zeit keine Spur eines Nationaladels, in dem die Reste eines früheren Ealdordomes gefunden werden könnten: Soll man hier einen Bruch desselben schon durch die letzten Könige annehmen? Ich halte es nicht für nothwendig: wie uns die Niederlage gegen die Franken geschildert wird, ist sie hinreichend, um eine gänzliche Zerrüttung des Gemeinwesens zu erklären. Verschwindet doch seitdem der Gegensatz der Alamannen und Juthungen-Sueven; ebenso wohl kann auch die staatliche Sonderung der Hundertschaften damit ihr Ende erreicht haben.

Diese Einzelnheiten, zerstreut und fragmentarisch wie sie sind, gewähren für die allgemeine Ansicht der Verfassung ein Ergebniß, zunächst negativen Inhalts, immer aber im Einklang mit unsern bisherigen Resultaten. Bei dieser Würde ist es vermöge ihres Princips unmöglich, im Einzelnen ihre Rechte festzusetzen und zu definiren. Sie dient, wo sie erscheint, nur als Ergänzung der localen Kräfte und Berechtigungen, sie kann mit stets gleichem Charakter aus den verschiedensten äußeren Anlässen entspringen. Der Betrachtung jedes einzelnen Falles muß die Frage vorbehalten bleiben, ob der König nicht nur höchster Feldherr, sondern auch Priester der Civitas oder oberster Asega gewesen, oder, was damit verwandt ist, ob seine Würde aus friedlicher oder kriegerischer, aus weltlicher oder religiöser Auszeichnung ihren Ursprung genommen hat. Bei den Völkern, die in den eigentlichen Gesichtskreis der Germania fallen, muß man einen sacerdos civitatis neben dem Könige annehmen, so wie bei den Burgundern es gänzlich an einem weltlichen Mittelpunkt der Volksgemeinde fehlt. Dagegen ruht bei den Upländern, wie wir schon anführten, das Königthum entschieden auf priesterlicher Würde, der Herrscher in Upsala ist Oberherr der sonstigen Häradsfürsten, weil er als oberster Priester und Inhaber des höchsten Heiligthumes auftritt. Aehnliches wird über die richterliche Gewalt beizubringen sein: es ist möglich, daß z. B. Athanarich, der iudex Thervingorum, auf diesem Wege zu seinem, wenn auch nur vorübergehenden Ansehen gelangt ist. Für das entschiedenste Vorrecht des Oberkönigs aber, so wie für die gewöhnliche Quelle seiner Gewalt halte ich das Feldherrnthum. Was J. Grimm und nach ihm H. Müller für den unkriegerischen Typus des germanischen Königthums anführen, scheint mir vollkommen anwendbar auf das Ealdordom, auf die regelmäßige Königswürde der ursprünglichen kleinern Verbände. Aber es ist ganz sicher, einen Envalldr, der nicht auch die Leitung der Volkskriege hätte, wird man nicht nachweisen können, wohl aber umgekehrt Fälle vorfinden, in welchen dieser Ursprung des Königthums ausdrücklich angegeben, oder die Wichtigkeit desselben nur in diese Thätigkeit gesetzt wird. Das Nähere hierüber ist indeß erst anzugeben, nachdem die verschiedenen Arten des ältesten deutschen Feldherrnthums gesondert worden sind.

Es zeigt sich nämlich, daß die Angaben Cäsar’s und Tacitus’, deren Abweichungen wir gewöhnlich nur als scheinbare anerkennen konnten, in unvereinbarem Widerspruche in Bezug auf das Feldherrnthum stehen. Quum bellum, sagt Cäsar, civitas aut inlatum defendit aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant potestatem, deliguntur. Tacitus redet nicht minder umfassend: duces ex virtute sumunt – duces exemplo magis quam imperio – si promti, si conspicui, si ante aciem agant, admiratione praesunt. Ceterum neque animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus permissum.

Gemeinsam ist beiden Schriftstellern, daß sie das Feldherrnthum nicht ausdrücklich den Ältesten vorbehalten, und die Möglichkeit zulassen, es zuweilen in der Hand des Gemeinfreien zu denken. Eine Möglichkeit, die sich bei diesem Kriegervolke sehr wohl begreift: kein anderes Vorrecht war stark genug, um sich den Anforderungen des Kampfes gegenüber zu behaupten. Daß indeß die Regel allerdings auf Erhebung eines Princeps ging, lehrt Beda’s unzweideutiges Zeugniß, dann die Geschichte fast aller deutschen Kriege selbst: denn gegen Cäsar und Varus, gegen Germanicus und Cerealis führen Principes, die Franken, Alamannen und Gothen haben keine Feldherren, als ihre Könige und Optimaten, die Quaden fechten unter Richtern, die Burgunder unter Hendinen, die Sachsen und Friesen unter den Ältesten und Königen. Diese Regel ist aus Cäsar und Tacitus nicht zu entnehmen, aber auch nicht zu bestreiten. Cäsar bezeichnet den Anlaß, Tacitus den Maaßstab, nach welchem die Erhebung geschieht, über den Kreis der Candidaten lehren und verneinen sie nichts.

Der Widerspruch zwischen ihnen liegt nun in der verschiedenen Strafgewalt, welche sie dem Heerführer beilegen. Bei dem einen ist sie null, bei dem andern unbeschränkt. Dies ist nicht durch die Betrachtung zu lösen, daß Cäsar keine Priester kenne, denen der Feldherr die Strafgewalt hätte überlassen mögen; nach unsern obigen Resultaten hätten die Principes als die ordentliche Obrigkeit eintreten müssen, ein Verhältniß, welches bei der nicht zu bezweifelnden Anwesenheit derselben im Heere keine Schwierigkeit gehabt hätte. Will man nicht einen der beiden Schriftsteller des Irrthums zeihen, so scheint nur eine Annahme möglich. Obgleich beide Aussagen höchst allgemein lauten, so reden sie dennoch von verschiedenen Fällen, und können neben einander fortbestehen. Es ist wahr, bei großen Kriegen ernennt man solche Dictatoren, aber daß Cäsar nicht exclusiv reden will, zeigt schlagend der Umstand, daß er selbst ein Beispiel eines gewaltigen Kampfzustandes berichtet, bei welchem der Dictator fehlt. Die Usipeten und Tenchtherer werden nur durch Principes und Älteste befehligt. Umgekehrt hat Tacitus den regelmäßigen Zustand vor Augen; es begreift sich, daß bei den Fortschritten der bürgerlichen Institutionen, die wir früher beobachteten, das Bedürfniß einer außerordentlichen Gewalt seltener gefühlt wurde, und der Schriftsteller den Thatsachen gemäß darüber schweigen konnte. Daß aber auch bei ihm das Schweigen keine Läugnung enthält, geht aus seiner Erzählung über den Caninefaten Brinno hervor, der mit Schildhebung als dux begrüßt wird; diese Cärimonie, mit welcher die Franken nur die Einsetzung eines Wahlkönigs, die Ostgothen und Langobarden den Antritt eines neuen Herrschers, endlich die deutschen Söldner die Erhebung eines neuen Imperators feierten, wird auch in dieser ältesten Zeit mehr als ein gewöhnliches Feldherrnthum bedeutet haben.

Wir unterscheiden also zwischen Herzogen und Feldherren der Germanen. Diese waren von selbst in allen Fällen gegeben, wo sich mehrere Hundertschaften an einem kriegerischen Unternehmen betheiligten; jene entstanden erst durch die bestimmte Willkür, wenn besondere Anlässe den gewöhnlichen Kreis der Umstände durchbrachen. Die Regel ist bei beiden, daß die Bestallung nur auf den einen Krieg lautet: peracto bello rursus aequales fiunt satrapae. Das Verhältniß ihrer Macht zu jener der Volkskönige ist aus den angegebenen Momenten leicht zu entnehmen. Das Feldherrnthum enthält eine Seite desselben, die kriegerische, an sich ohne Verbindung mit dem Richter- und Priesteramte, mit ausgesprochener Einschränkung auf die Person des Inhabers und die Dauer eines Krieges. Wird es etwa in’s Unbestimmte verlängert, oder einem Geschlechte erblich überwiesen, so ist damit ein Volkskönigthum im Sinne der Geschlechtsverfassung gegründet, auch wenn Priester, Richter und Aethelinge in ungeschmälertem Ansehen bleiben. Andererseits suspendirt das Herzogthum, so lange es besteht, alle andern Gewalten und nimmt sogar die Rechte der gemeinen Freiheit zum wesentlichsten Theile in sich auf. Sollte es ihm gelingen, in einem einzelnen Falle Bestand zu gewinnen, so wäre eine völlige Umwälzung des bisherigen Zustandes erreicht.

Nach Allem nun, was wir oben über die Volkskönige der Friesen, Gothen, Vandalen, Heruler, Schweden angeführt haben, wird es keinem Zweifel unterliegen, daß bis zur Völkerwanderung in den bei weitem zahlreichsten Fällen nicht das Herzogthum in dem eben erläuterten Sinne, sondern das von Tacitus geschilderte, mit beschränkten Rechten ausgestattete Feldherrnthum das wichtigste Attribut der deutschen Volkskönige gewesen ist. In seinem Ursprunge hätte also dieses Königthum kaum eine andere Stellung gehabt, als etwa Armin während der zwölf Jahre seiner potentia, d. h. seines Feldherrnamtes. Man würde sagen können, daß der Volkskönig über die Civitas ungefähr dieselben Befugnisse übt, wie sonst das Collegium der Principes, oder auch, daß seine Macht nur dem Gebietsumfange, nicht aber dem Inhalte nach jene des einzelnen Princeps in dessen Hundertschaft überragt. Charakteristisch für die Natur seiner Autorität ist der Umstand, daß in unsern Quellen wohl von Gefolgsmännern des Königs und von seinen Hofdienern, seinem Waffenträger, seinem Mundschenken, aber an keiner Stelle von königlichen Staatsbeamten geredet wird. Die Abtheilungen des vom Könige geleiteten Heeres werden nicht von königlichen Officieren, sondern von Principes, Archonten, Unterkönigen geführt; höchstens daß der König sich im Oberbefehl durch einen tüchtigen Feldherrn vertreten läßt, (vgl. oben Adam von Bremen), oder einen der Principes mit der Führung mehrerer Hundertschaften beauftragt⁠[173]. Im Verkehr mit dem Auslande bemerkten wir, daß die Könige selbst als ihre eignen Gesandten zu den römischen Kaisern oder deren Vertretern hinziehen. Vollends im Frieden verlautet nicht eine Sylbe von königlichen Behörden zur Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten⁠[174]. In jeder Weise erhellt, wie die Hundertschaften und die Volksgemeinde ihre innere Selbständigkeit bewahrt haben, und dem Könige wohl eine leitende, aber keineswegs in unserem Sinne souveräne Stellung einräumen.

Immer aber drängt sich eine für die weitere Entwicklung wichtige Bemerkung auf. Mochte dem Grundsatze nach das Herrscherrecht des Volkskönigs noch so beschränkt sein; der erbliche Heerbefehl über alle Schaaren des Volkes enthielt eine thatsächliche Macht, welche unter günstigen Umständen die Möglichkeit auch einer qualitativen Steigerung eröffnete. Wenn nach Tacitus die Volksgemeinde den einzelnen Hundertfürsten Ehrengeschenke zu machen pflegte, wenn ein besonders angesehener Princeps auch von Nachbarvölkern solche Gaben erhielt, so wird der königliche Vorsteher aller Hundertschaften derartige Einkünfte in höherem Maaße, vielleicht so reichlich wie alle Hundertfürsten zusammen, empfangen haben. Sodann bemerkt Tacitus (Germ. c. 25), daß während sonst die Freigelassenen kaum eine höhere Stellung als die Sklaven hätten, sie bei den von Königen regierten Völkern wohl über die Freien, ja selbst über die Adalinge emporstiegen. Die Meinung ist ohne Zweifel: wenn sie freigelassene Diener des Königs waren, oder wenn sie irgend wie ein persönliches Verhältniß zum Könige gewannen. Ein solches, ist also zu folgern, gibt in monarchischen Staaten ein höheres persönliches Ansehen als gemeine Freiheit oder angeborener Adel. Hier ist der Keim für eine Reihe späterhin zu hoher Bedeutung entwickelter Institutionen erkennbar, für die Vorrechte der königlichen Gefolgsleute, der convivae oder pueri regis. Sodann berichtet Tacitus, daß wenn im Concilium Civitatis ein Übelthäter zu einer Buße verurtheilt wird, ein Theil derselben an den König oder an die Volksgemeinde fällt. Der Fredus also wird in den monarchisch regierten Staaten dem Könige entrichtet, und demselben hiemit eine gewiß nicht unerhebliche Einnahmequelle eröffnet. Da der Schriftsteller erst im weiteren Verlauf der Stelle die Wahl der Fürsten erwähnt, qui iura per pagos vicosque reddunt, und bei dieser Jurisdiction nicht mehr einer Mitwirkung des Königs, sondern nur der centeni comites gedacht wird, so scheint der Schluß berechtigt, daß der König nur bei den in der großen Volksgemeinde anhängig gemachten Sachen Anspruch auf den Fredus hatte, nicht aber bei den im Hundertgerichte gefundenen Urtheilen, nach dem einfachen Verhältniß, daß er in der Volksgemeinde, nicht aber in den Hundertgerichten anwesend, leitend und eingreifend thätig war. In der Volksgemeinde also erscheint er als ein Hüter des öffentlichen Friedens, in welcher Eigenschaft er dann den Fredus, das Friedensgeld, einzieht. Noch vereinigt er deßhalb nicht alle Rechte, die in späterer Zeit unter den Begriff des gerichtlichen Bannes fallen; nicht er, sondern der Priester befiehlt den versammelten Volksmassen zu schweigen und hält die Ordnung im Ting aufrecht. Der Empfang des Fredus ist nur ein erster Ansatz zu einer künftig folgenreichen Prärogative; immer aber bezeichnet er eine Stelle, an welcher weiterhin eines der wichtigsten Momente wahrer Souveränität zur Entfaltung kommen konnte.

Für lange Jahrhunderte freilich waren und blieben diese Dinge in ihrem embryonischen Zustande, niedergehalten durch die unbezähmbare Freiheitsliebe der Volksgemeinde und die nicht minder starke Unabhängigkeit der kleineren Verbände. Wo in der älteren Zeit, die uns bisher beschäftigt hat, Monarchen mit stärkeren Befugnissen vorkommen, zeigen sich zugleich auch Einflüsse besonderer, und zwar fremder, nicht germanischer Art. Vellajus (II, 108) sagt: Maroboduus genere nobilis – non tumultuarium neque mobilem et ex voluntate parentium constantem inter suos occupavit principatum (eine im Munde des Römers ganz ausreichende Schilderung des Königthums im Geschlechterstaate), sed certum imperium vimque regiam complexus animo. Hier sind römische Begriffe unverkennbar, wie sie bei dem in Rom erzogenen Aetheling nicht auffallen können. Die Lage der Dinge begünstigte damals ein solches Streben in hohem Grade: nach der Eroberung Rhätiens war das politische Dasein des Volkes in Frage gestellt, und wer das Wort der Rettung, Einnahme einer ferneren aber festeren Stellung, aussprach, mußte des höchsten Ansehns gewärtig sein. Marbod’s Erfolg war demnach ein außerordentlicher nach Ursprung, Umfang und Inhalt, weit über die Marcomannen dehnte sich diese Herrschaft aus, einzelne Häuptlinge wurden vertrieben⁠[175], die andern müssen vielfach geschmälert worden sein, da an Catualda’s Ueberfall und der Abneigung der Aethelinge endlich das Ganze zusammenbrach. Nun blieb Marbod’s Geschlecht im Besitze der Herrschaft, später aber wuchs der römische Einfluß, hier wie bei den Quaden, iam et externos patiuntur, ist das berühmte Wort der Germania⁠[176]. Wie dieser Zustand bei den Quaden sein Ende erreichte, und die Emancipation von Rom auch die Herstellung des Geschlechterstaates herbeiführte, haben wir oben gesehen; über die Marcomannen ergibt das Gleiche Petrus Patricius: die Langobarden schicken als Gesandte den König der Marcomannen, Ballomer, und zehn andere, aus jeder Gens einen⁠[177].

Ähnlichen Charakter zeigen die Vorgänge bei Cheruskern und Bructerern. Armin fällt regnum affectans durch seine Verwandten, wo wir wohl in erster Linie an die übrigen Principes zu denken haben, die seine parentes waren, wie Ragnachar und Chararich die parentes des Chlodovech. Italicus kommt dann geradezu von Rom aus, nachdem die Geschlechtsfürsten zu Grunde gegangen sind. Chariomer, nachdem ihn die Chatten gestürzt haben, flüchtet wieder zum Imperator (Dio 67, 5). Spurinna, sagt Plin. epist. II, 7, Bructerum regem vi et armis induxit in regnum. Der Königstitel ist hier entweder nach dem Erfolge vorausgenommen, oder bezeichnet wie bei Armin und Civilis nur ein Ealdordom: jedenfalls überhebt uns die fremde Unterstützung der Annahme, daß schon vorher die Verfassung von innen heraus sich geändert habe.

Nehmen wir das Wesentliche zusammen, so enthält in dieser früheren Periode nur das Herzogthum eine Basis zur Entwicklung der eigentlichen Monarchie, und fast überall, wo eine solche angestrebt wird, ist das Beispiel oder die Hülfe Roms in Wirksamkeit. Für jetzt bleibt aber Alles noch unentwickelt und fragmentarisch: erst bei einer tiefen Zerrüttung des heimathlichen Gemeinwesens fand das Herzogthum, erst auf dem Boden der Provinzen selbst der römische Einfluß den Raum zu einer bedeutungsvollern Entfaltung.

§ 7. Gefolgschaften.

Hier ist die Stelle, nachdem wir so häufig die Gefolgschaft nur in negativer Weise erwähnt haben, einen Blick auf ihre älteste Gestaltung selbst zu werfen. Die Frage ist nicht zu umgehen, ob sie, wenn nicht im Verlaufe der frühern, doch im Beginne der spätern Periode zur Bildung der Monarchien mitgewirkt habe, in wie weit wir berechtigt sind, die Herrscherrechte etwa der Mervunge auf Befugnisse eines Geleitsherrn zurückzuführen.

Cäsar kennt das Gefolgewesen noch in sehr jugendlichen Formen⁠[178], als einen Aufruf Freiwilliger zu einem bestimmten Unternehmen, nach dessen Vollendung sich der Verband von selbst auflöst. Als einziges Zeichen eines engen Verhältnisses zwischen Princeps und Comes erscheint die besondere Aechtung des Zurücktretens von dem einmal gegebenen Worte. Die weitere Entwicklung zeigt Tacitus. Die Schaar bleibt auch im Frieden versammelt, in völligster Hingebung an den Führer, in gegenseitiger Treue und Begeisterung. Ihr Ruhm breitet sich in der Fremde aus, in der Heimath gibt es kaum eine höhere Ehre, als die ehrenvolle Stellung in einem Comitate. Insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis assignant: ceteris robustioribus ac iam pridem probatis aggregantur, nec rubor est inter comites adspici. Man sieht deutlich, daß in den Augen des Schriftstellers die Wehrhaftmachung des Jünglings gleichbedeutend mit dem Eintritt in eine Gefolgschaft ist, da sogar der Knabe erlauchtesten Blutes sich ohne Sträuben dieser Sitte unterwirft. Auch weiterhin ist dem Schriftsteller die Verbindung von Jugend und Gefolgschaft geläufig, haec dignitas, hae vires, sagt er, magno semper electorum iuvenum globo circumdari; plerique nobilium adolescentum läßt er in der Fremde sich den Führer suchen, und noch Beda redet von einer Schaar von Jünglingen, welche als nächste Getreue den flüchtenden König nach Schottland begleiten⁠[179].

Wenigstens bei Tacitus wird nun Niemand den iuvenis mit dem iunior der Capitularien zusammenstellen und die Jugend nur als bildliche Bezeichnung des Dienstverhältnisses auffassen. Niemand wird andererseits behaupten, daß einzig und immer aus Jünglingen das Comitat bestanden und nothwendig herangewachsene Menschen ausgeschlossen habe. Nur auf den Durchschnitt der Sitte, nicht auf die Norm eines Gesetzes kommt es uns an, und für jenen scheint der angegebene Standpunkt höchst bezeichnend. Die Gefolgschaft ist ihrer innersten Tendenz nach kein Band für die ganze Lebensdauer; sie ist nichts als die Schule des ritterlichen Krieges und des persönlichen Abenteuers. Wer ein echtes Leben gelebt haben will, geht durch sie hindurch; während er sich in derselben befindet, ist er dem Führer auf das engste verbunden; sein Rücktritt aber bleibt ohne irgend einen Zwang seinem Gutdünken überlassen⁠[180].

Jedes Gemeinwesen, mag es noch so geringe Ansprüche an seine Mitglieder erheben, steht seiner Natur nach im Widerspruche mit den Forderungen der einzelnen Persönlichkeit. Das thätige Dasein im Staate nimmt auch bei dem einfachsten Zustande einen Theil der Kräfte in Anspruch, deren die vollendete Entfaltung des Individuums ausschließlich für sich bedürfte. Mit der Ausgleichung dieses Conflictes sehen wir überall die Einzelnen und bei vorgeschrittener Cultur auch die Staaten beschäftigt; an dieser Stelle, wenn irgendwo, haben wir die Grundlage des Geleitwesens zu suchen. Wohin die persönlichen Triebe der Germanen gerichtet waren, welche Züge das Muster des vollendeten Menschen bei ihnen trug, liegt aller Orten zu Tage, und auch Tacitus spricht es mit durchdringenden Worten aus. Nicht den Boden zu ackern oder den Jahreslauf abzuwarten, ist man gesonnen, sondern den Gegner zu suchen und die ehrende Wunde zu erhalten; für feige und schimpflich gilt es, mit Schweiß zu erkaufen was man mit Blut bezahlen kann. Es ist noch das frische Gefallen an sinnlicher Kraft, die wilde Lust an dem Getümmel des Erringens, das stolze Genießen des glänzend Errungenen. Im vollen Gegensatz zu dem Ritterthum der christlichen Zeit macht sich hier der Einzelne mit übermüthiger Fülle geltend: der Blick auf das Uebersinnliche, die Ehrfurcht vor dem Schwachen, die Veredlung der Affecte durch ihre Beugung unter höhere Regeln, diese Elemente sind dem heidnischen Heldenleben der Germanen vollständig fremd. Bei solcher Gesinnung kann es nicht genügen, daß Geschlecht oder Centene, wenn die Genossen es beschließen, in die Fremde zu neuen Bündnissen hinauszieht, und so der ganze Staat dem kriegerischen Triebe Folge leisten darf. Wir sahen, Jahrhunderte zusammengefaßt, ist es sehr häufig geschehen, wie manches Menschenleben aber ist verflossen, ohne eine solche Wanderung zu erblicken. Von der Zeit des Cäsar bis auf Marc Aurel bleibt die Mehrzahl der Völker in ihren Wohnsitzen, von dem Aufruhr des Civilis bis zu dem Marcomannenkriege wird der Friedensstand mit Rom nur in einzelnen Momenten gebrochen. Kurz, »wenn ein Volk in langer Ruhe verkommt,« so ziehen die Abenteurer, um den Rüstigsten und Trefflichsten aus ihrer Zahl geschaart, hinaus in die Fremde. Da können sie nach ihrer Weise leben, durch keine politische Rücksicht gehindert, sie dürfen, durch keine Sorge um ein Allgemeinwohl gefesselt, den Krieg suchen, wo sich Ehre, Beute und Wachsthum am nächsten entdecken läßt.

Hieraus ergibt sich für die spätere Zeit eine sehr bestimmte Folgerung. Allerdings enthalten die Gefolgschaften weder den Keim zu einem neuen Königthum, noch setzen sie sogleich einen ausgesprochenen Standesunterschied. Aber in ihrer Dauer stellte es sich nothwendig heraus, daß nicht alle Mitglieder des Gemeinwesens gleich befähigt waren, nach einem echten Leben dieser Art zu trachten. Unterschiede des Vermögens bemerken wir trotz des Mangels wahren Sondereigens, Gegensätze der Abstammung trotz der Etheldomes aller Freien: es war unmöglich, daß diese Laufbahn persönlicher Vollkommenheit nicht vorzugsweise dem Reichen und Geachtetsten vorbehalten blieb. Das Gefolge enthielt also die Vorbereitung nicht eben einer adligen, wohl aber einer vornehmen Klasse; so kann unter andern Saxo in einer Ueberlieferung, die weit über die Anfänge der geschichtlichen Monarchie hinausweist, illustres und agrestes sich entgegensetzen⁠[181]. Es braucht kaum der Erinnerung, wie dieser Unterschied sich befestigen mußte, sobald er mit Verhältnissen des Grundbesitzes in Berührung trat, wie dann wieder der Schritt zur Erblichkeit und Ausschließlichkeit, zur Bildung also eines eigentlichen Adels ganz von selbst gegeben war.

Gehen wir aber näher auf die Organisation der Gefolge in der ältesten Zeit ein, so ist es schwierig, etwas Feststehendes und zugleich allgemein Gültiges beizubringen. Der Führer gelobt dem Folger Schutz, Freundlichkeit und Treue⁠[182], dieser verspricht Gehorsam, so weit der Dienst reicht, und sonst zu lieben, was jener liebt, zu hassen, was ihm zuwider ist⁠[183]. Im Kampfe sich zu verlassen, wird damals weder mit Buße gesühnt, noch mit Strafe belegt⁠[184], sondern durch Ausstoßung und ewigen Schimpf geächtet. Ueber das Verhältniß der Folger unter einander sagt schon Tacitus: gradus quin etiam comitatus habet iudicio eius quem sectantur, magnaque comitum aemulatio, quibus primus apud principem suum locus – und überall hat man die Gliederung der fränkischen Leudes, die Klassen der angelsächsischen Thegnas und Eorlas hier als Bestätigung angezogen. Lieber vergleiche ich jedoch die Hauskerle König Knut’s, deren Recht um so sicherer in manchen Theilen auf ältere Zustände zurückschließen läßt, je leichter sich Abweichendes aus der Identität des Gefolgsherrn und Königs, aus der absichtlichen Strenge der Disciplin, aus dem Einfluß der ganzen monarchisch gewordenen Zeit erklärt. Hier gibt es Anführer über Schaaren und über Viertel, aber es zeigt sich nicht, daß diese außerhalb des thätigen Dienstes einen besonderen Rang gehabt hätten. Vielmehr hängt Alles, wie bei Tacitus, von dem nächsten Platze neben dem Fürsten ab, in der sinnlichsten Bedeutung nämlich, von dem Sitze, den man in der gemeinsamen Halle einnehmen darf. Dieser aber wird heute durch besondere Tüchtigkeit und Fertigkeit erworben, morgen durch nachlässiges oder fehlerhaftes Verfahren eingebüßt⁠[185]. Aehnliche Verhältnisse, wenn auch mit nicht so bestimmten Formen, zeigt Beowulf, welcher in monarchischer Zeit vollendet, in der Anlage überall auf die ältesten Zustände zurückdeutend, für beide gleich lehrreich ist. Der allgemeine Ausdruck für den Genossen der Gefolgschaft ist bei ihm, wie in Aethelbirth’s Gesetzen eorl, so heißt das Haupt derselben, der König⁠[186], so die vornehmste Klasse der Folger, im Gegensatz zu den Thanen und dem Volke⁠[187], so aber auch die Genossen anderer Eorle⁠[188], so daß an eine juristische Gliederung gar nicht gedacht werden kann. Heerd- und Bettgenossen, Hand- und Achselgesellen nennt der König sie sämmtlich⁠[189]; wer Edles thut und Heldenmuth zeigt, sagt das Lied des Reisenden, der übt Eorlschaft. Hier tritt der Begriff persönlicher Vollkommenheit, unabhängig von Recht und Staat gedacht, den wir oben als Grundlage des Comitates beobachteten, in schärfster Beleuchtung zu Tage; da seine Aeußerungen nicht im voraus zu definiren sind, läßt sich auch keine feste Classification auf ihn begründen. Obgleich zweimal im Beowulf ein Geschenk von Grundbesitz vorkommt, stimmt er im allgemeinen zu Tacitus auch in der Hinsicht, daß der regelmäßige Lohn der Tapferkeit in Armringen, Waffen und Rossen, und in der Theilnahme an den fast ununterbrochenen Festen im Königssaale besteht.

Schon nach diesen Zügen ist es klar, in welcher Weise das Verhältniß der Herrschaft und Freiheit im Comitate sich gestaltet. Nach dem Witherlag schwört der König den Genossen, gerecht zu richten, daneben aber steht die Bestimmung, nicht bloß daß alle Händel zwischen den Genossen in der Versammlung derselben, sondern auch daß Streitigkeiten über Vermögensrechte durch huskarla dom auszutragen sind⁠[190]. Ja bei dem schlimmsten Vergehen, bei Hochverrath gegen den König und das Land, hegt der König das Gericht, zwei Zeugen geben die Thatsachen an, dann aber erfolgt der Spruch der Richter⁠[191], und der König faßt Beides nur zusammen, wiederholt es der Gemeinde und fordert sie zur Beistimmung oder Verwerfung auf. Erfolgt die Verurtheilung, so vollzieht die Gemeinde die Strafe und stößt den Missethäter auf die See oder in den Wald hinaus. Sein Vermögen fällt an den König als den Beleidigten; erst in späterer Zeit ist statt der Ausstoßung von einem Fredus die Rede, welcher halb der Gemeinde, halb dem Könige entrichtet wird.

In allen diesen Angaben zeigt sich, daß das Gefolge weit entfernt war, ein bestimmtes politisches Element, von ihm selbst erzeugt, in den Staat einzuführen. Gerade im Gegentheil, persönlicher und unjuristischer Natur, wie es seinem Ursprunge nach ist, schließt es sich aller Orten an die gerade vorhandenen Staatsformen an und wird seinerseits von denselben bestimmt. Es treibt im Grundbesitze Wurzeln, sobald der Staat es gethan hat; es gibt dem Princeps ein höheres Ansehen, Rechte auf Gefälle und Dienste, je mehr der Charakter der ganzen Verfassung monarchisch wird. In der ältesten Zeit, wo das Ealdordom nur die Herrschaft über Gleiche enthält, und die Gemeinde allen Besitz in Gemeinschaft erwirbt, gehen diese Typen auch durch das Gefolgewesen. Aus Norwegen fliehen die Unbändigsten vor dem Staatengründer Harald; als Rollo mit seinem Gefolge in Gallien landet, fragt man diese Comites: quo nomine vester senior fungitur? Die Antwort ist: nullo, quia aequalis potestatis sumus⁠[192]. So war es begreiflich, daß Karl der Einfältige ihnen das abgetretene Land im Gesammtbesitze übertrug⁠[193], »der König von Frankreich konnte keinen Fürsten derselben kennen, da sie selbst sich alle für gleich unter einander achteten⁠[194].« Nachdem sie ihre Bezirke gewonnen, richten sie sich ein, wie es auch im Geschlechterstaate sich gebührt hätte, unter Rollo’s Leitung. Wie Geiserich seinen Vandalen, aber auch wie die dänischen Bauern mit dem Reeb, so theilte er das Land mit der Meßschnur seinen Getreuen zu, und das Sondereigen ist hier auf der Stelle entwickelt, nachdem man sich einmal in den Verband der carolingischen Monarchie eingelassen hat. Seine Leute heißen fideles gleich bei ihrem Eintritt in unsern Gesichtskreis, und diesen vom Gefolge hergenommenen Titel führen später auch alle Unterthanen der normännischen Herzöge. Wer kann aber hier behaupten, die herzoglichen oder königlichen Rechte seien an die Stelle der alten Volksfreiheit getreten, als ein Ausfluß oder unter der Vermittlung des Geleitwesens? Gerade an dieser Stelle sehen wir es ausdrücklich, daß der Häuptling, so lange die alte Verfassung besteht, genau das Verhältniß zu seinen Folgern, wie der Ealdor zu seinen Magen hat, daß der Organismus des Gefolges die Verwandlung des Zustandes begleitet, aber nicht hervorruft. Wir werden in der fränkischen Monarchie die fidelitas als allgemeine Pflicht des Volkes wiederfinden; hier schon erkennen wir, daß sie nichts ist als eine Formel, aus dem alten Staate entlehnt, um auf irgend eine Weise die neuen Rechte dem Volke näher zu rücken. Aber irgend ein Herrscherrecht der Merovinger oder Angelsachsen genetisch zu erklären, dazu sind andere Elemente erforderlich, welche die Gefolgschaft nicht zu liefern vermag.

Die Gefolgschaft der ältern Zeit ist nichts anderes als die Nachbildung eines gentilicischen Verbandes unter Geschlechtsfremden. Die Treue, welche hier den Führer und die Genossen bindet, entspricht genau den Rechten und Pflichten der Gentilen; noch auf der Jomsburg geloben die Genossen Palnatoke’s Blutrache unter einander, wie ihren Verwandten⁠[195]. Der Unterschied liegt zunächst darin, daß der Bund des Gefolges willkürlich und für Einzelnzwecke eingegangen wird, der des Geschlechtes aber nothwendig erwächst und den ganzen Zustand umfassen soll. In der Natur jener Zwecke beruht es ferner, daß in der Gefolgschaft das Ansehen des Führers stärker betont wird, während in andern Lagen die sonst nahe verwandten Gilden mehr die demokratische Seite des Geschlechtes darstellen. Ein eigentlich monarchisches Princip enthält aber auch die Gefolgschaft nicht, da sie überhaupt nicht als organische und staatliche Entwicklung, sondern als das Gefüge freier persönlicher Kräfte auftritt. Deshalb ist es nur ein Schein, welcher die oft wiederholten Aussprüche erzeugt hat, die Macht des Gefolgführers in seinem Kreise sei ungleich größer, als die des germanischen Königs über seine Untertanen. Wir zeigten früher, warum der Geschlechterstaat eigentlich nur in den kleinsten Kreisen zur Erscheinung komme: da alle seine Gewalt auf dem Bewußtsein des Familienbandes ruht, muß sie, über zahlreiche Angehörige ausgedehnt, ihre Intensität einbüßen. Das Gleiche bemerkt Löbell sehr richtig über die Gefolgschaft, die ihrem Wesen nach ebenso wie das Geschlecht des ausschließenden Stolzes gegen Fremde bedarf. Der Gefolgführer ist also von vornherein nicht mit dem Theoden, sondern recht eigentlich mit dem Ealdor des kleinsten Kreises zu vergleichen, und wenn dieser bei der einzelnen That weniger energisch und ungebunden auftreten kann, so hat jener überhaupt keine Staatsgewalt, sondern nur Befugnisse aus einem Privatvertrage, dessen Lösung in jedem Augenblicke der Willkür der Parteien anheim gegeben ist.

Zierlinie
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Notes in this chapter

Note 1 · Von Gausen, in der Bonner Dissertation de rebus Gothicis.Note 2 · Var. VIII, 1.Note 3 · Habitum repararet virilem; es ist deutlich die Wehrhaftmachung gemeint, für die wir nach Germ. c. 13 bei der insignis nobilitas der Amaler dNote 4 · Dahn’s Uebersetzung: der Herrscher des monarchisch regierten Bezirks, ist unvereinbar mit dem Wortlaut, und mit der bestimmten Meldung des TNote 5 · Wenn er also VIII, 20 erzählt, daß Gensimund die Krone ausgeschlagen, um sie dem rechten Erben der Amaler zu erhalten, so hat diese GeschichNote 6 · Dahn’s weitere Meinung, daß nach Jordanes Ermanarich bei seinen Eroberungen auch Gothen sich erst unterworfen habe, ist durch Mommsen’s TextNote 7 · Schleiermacher erklärte gerade diese Stufe der Staatenbildung für die wesentlich aristokratische. Der Widerspruch ist aber nur ein scheinbarNote 8 · Zeuß s. v. Vandali.Note 9 · Die Variante Adalingi bei Paulus ist also wohl zu beseitigen. Vergleicht man den Prolog Rothar’s, in der Form des Cod. Est. (bei Canciani I.Note 10 · Noten zum Lied des Reisenden.Note 11 · Daß außer diesen ein Frankenkönig Dietrich erscheint, gehört in dieselbe Kategorie, wie das Auftreten des Langobarden Skeafa neben Elfwin, KNote 12 · R. A. S. 270.Note 13 · Es ist willkürliche Abweichung von der Angabe der Quelle, wenn Dahu, Könige I, 141 die Archonten nicht für Fürsten, sondern nur für EdelleutNote 14 · Dahn, Könige II, 3 schwächt die Stelle willkürlich ab; sie sage nur, daß die Adelsgeschlechter sich »nicht eben« geringer denn die königlichNote 15 · Zeuß s. v. hält den einen für den Beherrscher der Juthungen-Sueven. Aber Jordanes erzählt zuerst die Besiegung der beiden, und führt dann erNote 16 · Es ist ohne jeden Anhalt in den Quellen, wenn Dahn Könige II, 106 bei den Gothen die Stellung der φυλῶν ἡγεμόνες auf königliche Ernennung zuNote 17 · Waitz I3, 33 nimmt das Gegentheil an, hat aber keine Belege dafür, als die Einrichtungen der Monarchie nach der Völkerwanderung. Aehnlich DaNote 18 · Catualda unter ihnen, der wohl zu den Gothonen floh, aber selbst ein Marcomanne war.Note 19 · Dazu die Münze Antonin’s rex Quadis datus, und Dio’s dürftige Notizen aus dem Marcomannenkriege.Note 20 · Die δύο πρῶτοι der Marcomannen bei Dio Cassius (Grimm R. A. p. 268) halte ich demnach für Principes.Note 21 · Ubi quis ex principibus in concilio dixit, se ducem fore, qui sequi velint profiteantur, consurgunt ii qui causam et hominem probant ... QuiNote 22 · Hist. eccles. III. 1.Note 23 · Anerkannt bis in die späteste Zeit. Witherl. p. 161, l. Visig. c. 310 der ältesten, l. V. 3, 1 der letzten Recension. Bei den Angelsachsen wNote 24 · Saxo p. 85, später bei Beda und sonst milites und rustici.Note 25 · Witherlagret p. 160 (Langebek III.).Note 26 · Angelsächsische Formel bei Thorpe p. 76. Beides darf hier angezogen werden, da es genau zu Tacitus stimmt.Note 27 · Wie später nach fränkischen, angelsächsischen und westgothischen Gesetzen.Note 28 · Saxo Gr. p. 198. Suen. Ages. c. 5, 8.Note 29 · Beow. 11, 4375. Trav. song. 20.Note 30 · Beow. 2093, 2455.Note 31 · Beow. 795, 1184, 1701, 2625.Note 32 · Die Thegnas Beow. 983.Note 33 · With. p. 160, 162. Suen. Agges. c. 9.Note 34 · Saxo Gramm. p. 199. Zuerst sagen die Zeugen aus, rationem testium districta iudicum insequabatur auctoritas, reum veluti evidenter noxium daNote 35 · Dudo p. 76, 85 bei Philipps engl. Rechtsgeschichte II. 27, und Lappenberg England II. 17.Note 36 · Urkunde Karls von 918, Bouquet IX.Note 37 · Lappenberg l. c.Note 38 · Jomsvik. Saga 50 bei Giesebrecht wendische Geschichten I. p. 221.
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