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Entstehung des Deutschen Königthums

Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung. (continued 2)

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Man sage nicht, diese Erzeugnisse mythischen Spieles seien für unsere Frage ganz unerheblich. Freilich, so unzertrennbar von jeder Stammverfassung sind sie nicht, daß ihr Mangel als Beweis gegen jenen Charakter des altdeutschen Staates zu gebrauchen wäre; aber wo wir sie antreffen, da haben wir jedenfalls ein sicheres Merkmal für die Anschauungsweise des Volkes selbst.

Wir können dies um so sicherer aussprechen, als ein fernerer Umstand hinzutritt, der uns geradezu auf eine der wichtigsten Seiten der innern Organisation hinführt, und welcher der einzige ist, aus dem ein sehr bestimmtes Licht nicht bloß, mit Cäsar zu reden, auf die Civitas, sondern auch auf die Gentes, auf die Gaue und Familien fällt, ich meine die umfassende Bedeutung, welche alle germanische Stämme dem Begriffe des Aeltesten beilegen. Zwar kommt er nicht oft in den ältesten Quellen vor; indeß läßt schon Cäsar neben den Fürsten der Usipier die maiores natu für das Volk auftreten; und jedenfalls ist die Ursprünglichkeit des Instituts in seinen spätern Entfaltungen nicht zu verkennen. Jede Art von Herrschaft wird als ealdordom bezeichnet, das Ansehen des Königs (Monesche Glossen), die Stellung des Mannes zur Frau (Ine’s Gesetze), ebenso wie die Oberhoheit des Bretwalda, des ealdoran ealdor über seine Vasallen, oder des Helden über die ihn begleitende Schaar (Beowulf 723, 736, 3694). Bei den Sachsen werden die Gaufürsten Ealdormen von König Alfred, maiores natu in den ann. Petav., 776 genannt, ebenso bei den Baiern in den ann. Laur. und Einh. 757; bei den Ostgothen bezeichnet Prokop gelegentlich die Vornehmen als die πρεςβύτεροι; bei den Angelsachsen finden wir den yldesta an der Spitze des teoþung, den ealdorman als hochgestellten königlichen Beamten. Bei den Franken ist senior oder maior natu der Titel sowohl für Adelige und Mächtige als für Vollbürger überhaupt, (so schon gesta Franc. c. 38); ein hoher Hofbeamter heißt seniscalc, der Aelteste der Diener. Bei den Burgundern steht der Oberpriester als sinistus, als Aeltester, über die Könige erhöht an der Spitze des gesammten Volkes. Sehen wir hier die höheren Würden des Reiches unter diesem Gesichtspunkte aufgefaßt, so setzt sich der Ausdruck bei den Friesen in niederen Kreisen zur Bezeichnung der Unterrichter fest (Richthofen s. v. aldirmon). Uralte Behörden verschiedener Art heißen dort geradezu Väter (ib. s. v. atha); die duodecim patres, denen Lodbrok die dänische Rechtspflege überträgt, und den pater patrum der Sachsen bei Widukind können wir anschließen, da es uns hier gerade gar nicht auf ihren speciellen Charakter, sondern einzig auf dessen allgemeine Grundlage ankommt. Kurz, wir sehen, es gibt kein Ansehn irgend einer Art und irgend einer Höhe, welches in dem Lichte des Familienbandes zu fassen, dem Germanen nicht geläufig gewesen wäre.

Aber um so mehr, wie mir scheint, drängt sich dann die Frage auf, weshalb gerade dieser Titel so vielfach zur Bezeichnung obrigkeitlicher Personen verwandt werde, dieselbe Frage, wie oben bei dem Erbrecht der fränkischen Vicinen am Acker: warum würde das Communaleigenthum unter der Form eines die Brüder ausschließenden Erbrechts angeschaut, wenn man nicht die Commune als erweiterte Familie betrachtet hätte? Ebenso, wenn es einmal der Brauch war, Könige, Fürsten, Priester, Beamte, kurz Personen aller Art von politischer Machtstellung mit einem Titel zu bezeichnen, welcher wörtlich ein Familienhaupt bedeutet, so ist der Schluß unabweislich, daß dem germanischen Bewußtsein einst der Staat als erweiterte Familie und die obrigkeitliche Würde als Herrschaft in der Familie erschienen ist. Wenn neuerlich Waitz S. 92 diesen Schluß von der entgegengesetzten Seite her zu bestreiten versucht, durch die Erklärung, den Deutschen auf dem Continent sei der Ausdruck Ältester für den Vorsteher einer größeren oder kleineren Abtheilung überhaupt fremd gewesen, so ist dagegen lediglich auf die vorher zusammengestellten Angaben von Cäsar, Ammian, Prokop, den fränkischen Annalen zu verweisen, gegen welche Waitz nichts weiter vorzubringen hat, als die kurze Verfügung, daß es Unrecht sei darauf Gewicht zu legen. Mir scheint ein solches Verfahren weniger kritische Vorsicht in der Quellenbenutzung, als willkürliches Wegschieben positiver Zeugnisse zu sein, falls dieselben einer fertig mitgebrachten Ansicht widersprechen.

Wenn wir den Umkreis der im Obigen vorgelegten Berichte überblicken, so sehen wir, daß sie sämmtliche Hauptstämme der Germanen, von den Gothen bis zu den Angelsachsen umfassen. Köpke will dagegen die Geschlechtsverfassung zwar für die germanische Urzeit – etwa bis auf Cäsar’s Auftreten, wie ich denke – bei allen Stämmen, weiterhin aber nur bei dem gothischen Völkerkreise anerkennen, indem er bei den nach Cäsar’s Eroberungen fest angesessenen Westgermanen das Einschrumpfen jener ältesten Verhältnisse auf die privatrechtliche Sphäre annimmt⁠[61]. Hier hätten sich die gentes zu civitates zusammengeschlossen, und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die Formen des Geschlechterstaats gesprengt. Bei den Gothen aber sei dies bis zum Ende des 4. Jahrhunderts nicht geschehen, weil die civitates durch ein höher stehendes Königthum niedergehalten worden. Ich bekenne, daß mir die Beweiskraft dieser Erörterung unerfindlich ist. Gerade umgekehrt, wenn die stärkere Entfaltung des Staatsgedankens, wenn die kräftigere Organisation eines größern Volksverbandes die politische Bedeutung der Sippe abschwächen und beschränken mußte, so scheint es doch einleuchtend, daß eine solche Entwicklung durch das Aufkommen eines, wenn auch nicht allmächtigen, Volkskönigthums in höherem Grade als durch die bloße Vereinigung der Hundertschaften zu einem concilium civitatis befördert und begünstigt wurde. Nach Köpke’s eignem Grundsatz also wäre bei den Gothen eher als bei den Westgermanen das Verschwinden der Geschlechtsverfassung zu vermuthen, und folglich, wenn sie bei den Gothen noch im 4. Jahrhundert sich erhalten zeigt, sie um so sicherer bei den Westgermanen und deren weniger centralisirten Civitates anzuerkennen. Uebrigens ist es auch nicht einmal richtig, das Volkskönigthum als unterscheidendes Merkmal ost- und westgermanischen Wesens zur Zeit des Tacitus aufzufassen; die Erwähnung der beiden friesischen Herrscher, deren Machtstellung fast mit denselben Worten wie jene der gothischen charakterisirt wird, reicht zur Widerlegung einer solchen Auffassung völlig aus⁠[62].

Demnach fassen wir das Bild des ältesten Zustandes dahin zusammen. Große Sippschaften zuweilen durch vielleicht massenhafte Adoptionen verstärkt, sind die Besitzer der Dorfmarken und die Bestandtheile der Heerschaar. Eine gewisse Anzahl von ihnen, die unter einander zwar nicht mehr die Grade der Blutsfreundschaft zu zählen vermögen, aber an die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnherrn glauben, bilden eine Hundertschaft. Und wieder alle Hundertschaften einer Civitas betrachten sich als Genossen einer weiten Maegthe, als Kinder eines Blutes. Ueberall fließt Familienrecht und Staatsrecht in einander; auch die weiteren Verbände kennen für ihre politischen Ordnungen kein besseres Vorbild als die Rechte und Pflichten der Blutsfreundschaft. Daraus folgt, daß je weiter der Verband, desto lockerer auch sein Bestand ist. Die politischen Organe der einmal zusammengetretenen Völkerschaft haben sehr bestimmte, zum Theil sehr eingreifende Rechte: aber beim ersten Anlaß kann sich die Gruppe der hier vereinigten Geschlechter und Hundertschaften auflösen, eben weil jede Gemeinschaft nur in dem Gefühle der wirklichen oder vorausgesetzten Blutfreundschaft wurzelt, und dieses Gefühl bei dem Verbande der Civitas schwächer ist als bei jenem des Geschlechtes. Das Staatsbewußtsein, d. h. die Anerkennung eines herrschenden und damit einigenden Rechtes fehlt den Germanen mit nichten: nur seine äußern Formen gestaltet es nach dem Muster der Familienpflicht, und deshalb wirkt es stärker im engen als im weiten Verbande. Nichts wäre verkehrter, als aus diesen Formen auf Bandenlosigkeit der einzelnen Bürger zu schließen, und dem germanischen Staate, wie es früher oft geschehen, nur die Rolle des Schiedsrichters zwischen den souveränen Individuen zu überweisen. Im Gegentheil, die Bedeutung des Individuums tritt auf dieser Culturstufe völlig zurück vor der Macht des Geschlechts. Erst mit der Ausbildung des Privateigenthums kommt das Recht der Individualität zu allmälicher Entfaltung: man weiß, wie sie noch während des ganzen Mittelalters durch die Herrschaft der Corporation auf allen Seiten beschränkt erscheint. Im ältesten deutschen Staate ist, wer keine Geschlechtsvettern, oder keinen Herrn und Bürgen hat, ein rechtloser Mann.

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