Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 3)
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§ 7. Gerichtshoheit des Königs.
Die älteste Periode der deutschen Geschichte fand in der Volksgemeinde das wahre Organ, wie für alle sonstige öffentliche Thätigkeit, so auch für die Entstehung und Bewahrung des Rechtes. Die Ausübung dieser Function geschah in ziemlich unbestimmten Formen, der Princeps war zunächst als Urtheiler, der Priester als Bannender thätig, die Gemeinde nahm auf beiden Seiten Antheil und gab beiden die entscheidende Vollmacht. Dieses Gebäude ruhte in allen Theilen auf den allgemeinen Formen des Geschlechterstaates, es konnte sich überall nur so weit erhalten, als Theile dieser Verfassung in die neue Zeit hinüber gerettet wurden.
Da die deutschen Monarchien entweder unter römischen und celtischen Einflüssen oder doch entfernt von den vaterländischen Gemeinwesen entstanden, da sie alle aus der begünstigten Lage und der schöpferischen Kraft hervorragender Individuen emporwuchsen, da die Auflösung der alten Gemeinden bei ihnen die erste Bedingung oder die nächste Folge des eignen Daseins war, so bedarf es gar keiner Gründe weiter zur Erklärung der Thatsache, daß der gerichtliche Bann, d. h. die allgemeine Macht den Frieden zu sichern und das Recht zu schützen[315], überall an die Krone fiel. In diesem Punkte ist denn auch zwischen allen Staaten volle Uebereinstimmung; eine Verschiedenheit zeigt sich nur in der Stellung und Berechtigung der Volksgemeinde. Hier erscheint mithin die Aufgabe, diese Rechte an die früher gegebene Entstehungsgeschichte jedes Reiches anzuknüpfen und in der Ausbildung der Gerichte dieselben Momente nachzuweisen, welche die einzelnen Monarchien im Ganzen hervorgerufen haben. Ich kann heute nach den eingehenden Arbeiten von Dahn über die Gothen, von Waitz und Roth, sowie von Sohm und Brunner über die Franken mich mehrfach kürzer als in der ersten Auflage fassen und mich auf die Hervorhebung der für die richtige Auffassung des Königthums wichtigen Gesichtspunkte beschränken.
In dem ostgothischen Reiche ist der feste Zusammenhang zwischen äußerer Geschichte und inneren Zuständen auch auf dem Gebiete der Rechtspflege unverkennbar: das Aufgehen in römischen Anschauungen und Formen prägt sich gerade hier so bestimmt wie möglich aus. Zunächst ist dafür an Theoderich’s Edict zu erinnern, in welchem er nach zehnjähriger Erfahrung[316] diejenigen Rechtssätze zusammenstellt, deren Einschärfung ihm besonders wichtig erscheint: es ist durchgängig Wiederholung römischer Bestimmungen, die hier als allgemeines Reichsrecht für alle Einwohner beider Nationen verkündigt werden. Es handelt sich um Satzungen des öffentlichen Rechtes, um verschiedene privatrechtliche Festsetzungen, um Organisation der Rechtspflege, des Civil- und Strafprozesses, endlich um Regelung des Strafrechts. Das Alles war römisch. Beibehalten, wie schon bemerkt, war der ganze Apparat der römischen Beamten; die einzige neue Einrichtung auf diesem Gebiete war das Amt des Comes Gothorum, welcher neben einigen Verwaltungsfunctionen und dem Heerbefehl in seinem Bezirke den Beruf hatte, Prozesse zwischen Gothen oder zwischen Römern und Gothen, die letzteren unter Zuziehung eines römischen Rechtsverständigen abzuurtheilen.
Eine Erörterung der weitschichtigen Streitfrage, ob für die gothische Bevölkerung subsidiarisch neben dem Edicte gothisches oder römisches Privatrecht gegolten habe, ist für unsere Aufgabe nicht erforderlich. Nicht alle Argumente, mit welchen neuerlich Dahn für die Fortdauer des gothischen Privatrechtes eingetreten ist, sind abschließender Art: bei der eigenthümlichen Beschaffenheit des Beweismaterials in Cassiodor’s Varien kann man zweifeln, ob ein sicheres Ergebniß überhaupt erreichbar ist. Jedenfalls ist, nachdem die Gerichtsverfassung und das Prozeßrecht als römisch erkannt sind, die Frage über das Privatrecht ohne wesentlichen Belang für die Charakteristik des Königthums. Auch im römischen Kaiserreich lebten, wie wir sahen, die aufgenommenen barbarischen Förderaten nach ihrem angeborenen Privatrecht, obgleich der Verband ihrer frühern thervingischen oder greutungischen Civitas längst zersprengt war. Wenn also die Gothen in Theoderich’s Reich subsidiarisch nach gothischem Rechte gerichtet wurden, so ergibt sich daraus kein Schluß weder auf die Natur ihres Königthums, noch für Dahn’s Ansicht, Theoderich’s Heer sei eine Fortsetzung des greutungischen Volkes gewesen.
Für die Westgothen folgt aus dem Früheren die Vermuthung, daß trotz der Erhaltung des deutschen Privatrechtes, die Behörden, welche es verwalten, wenigstens nach römischen Gesichtspunkten ausgebildet wurden. Lembke berührt gerade diese Stelle nur mit wenigen Worten; als gründliche Vorarbeit ist noch immer Eichhorn’s Darstellung (R. G. § 24, Zeitschrift Bd. VIII., 3 ff.) zu bezeichnen[317], welche indeß, wenn auch nicht zu entgegenstehenden, doch zu abweichenden Ergebnissen gelangt, und sichtlich dem Bestreben folgt, so viel wie möglich altdeutsche Grundsätze in den Formen der westgothischen Gerichte zu entdecken.
Sobald die Eroberung vollendet war, erörtert Eichhorn, wurde für jeden Stadtbezirk ein comes bestellt, welcher Civil- und Militärgewalt vereinigte, ursprünglich nur über die Gothen richtete, und zu seinen Stellvertretern und Unterbeamten die in l. Vis. II, 1, 26, und IX, 2 erwähnten Militärbefehlshaber hatte. Richter der Provincialen blieb wie bisher der Präses Provinciä und unter ihm der Defensor Civitatis, beide in eine gewisse Abhängigkeit von dem Comes gestellt, welche bei der Verschmelzung beider Völker unter Receswinth zur Folge hatte, daß der Präses Provinciä als Judex oder Vicarius Comitis sich mit dem Comes zu einer einzigen Behörde, der allgemeinen Instanz für Gothen und Römer außer den Militärgerichten vereinigte, in welcher der Comes als Vorsitzender vornehmlich den Bann, der Judex die Urtheilfindung hatte. – Der Beweis dieser ganzen Ansicht wird in ihrer Uebereinstimmung mit der Lex Visig., und für die frühere Zeit in der Möglichkeit gesucht, die einzelnen Notizen des Breviars in der angegebenen Art damit zu verbinden.
So viel ist ihr nun ohne Frage gegen Savigny (G. d. R. R. Cap. V.) zuzugeben, daß auch in der ältesten Zeit der gothische Graf nicht für den Judex des Breviarium, den Präses Provinciä des Cod. Th., sondern für eine diesem übergeordnete Behörde gehalten werden muß. Savigny selbst gesteht bei der Int. l. 3 C. Th. I. 21, daß seine Annahme mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei; dann zeigt die Lex Visig. einen iudex territorii an mehreren Stellen unter und neben dem Grafen, wo er unter dessen Schutze und Beihülfe alle richterlichen Functionen ausübt. Für den Defensor kann er nicht gelten, da z. B. nach VII, 1, 1 der Graf nur in seiner Gegenwart einen Angeklagten foltern lassen darf, da ferner nach XII, 1, 2 einerseits der rector provinciae (hier ganz sicher der Graf) und der iudex territorii, andrerseits aber Judex und Defensor sich in der Weise entgegengesetzt werden, daß der Judex, welcher auf die Wahl eines Defensor einzuwirken sucht, um 10 Pfund Gold gebrüchtet werden soll. Gehe ich aber näher auf Eichhorn’s Ansicht ein, so kann ich ihr nicht zugeben, daß sie das Verhältniß des Grafen und Judex richtig ausdrücke. Zunächst, so viel ich sehe, ist aus dem westgothischen Gesetzbuche der Beweis, daß im siebenten Jahrhundert der Judex der Vicarius des Grafen gewesen, nicht zu führen. Es ist nicht ganz leicht, aus der Lex Visig. die verschiedenen Behörden scharf gegeneinander abzugrenzen, da sie sehr häufig mehrere derselben mit einem aut, sive oder vel nebeneinander stellt und in den meisten Fällen die Bedeutung dieser Partikeln erst durch besondere Untersuchung deutlich wird. So heißt es III, 6, 1: comes civitatis, vel vicarius, aut iudex territorii, wo eben sowohl eine Synonymie als ein Gegensatz gemeint sein kann. Eine andere Stelle II, 1, 22: iudicem vel comitem aut vicarium comitis seu tyuphadum erklärt Eichhorn: irgend ein Richter, der Graf, als oberste richterliche Behörde, oder seine beiden Stellvertreter, so daß also der allgemeine Begriff vorausgeschickt und dann erst in seine Theile zerlegt würde. Anstößig finde ich aber bei dieser Auffassung den Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich hier ein aut-aut oder sive-sive, und werde durch die vorliegende Form des Gesetzes geradezu auf die Entgegensetzung der Behörden geführt. Jedenfalls zeigt das Gesetzbuch außer dem Judex noch einen andern Vicar des Grafen, II, 1, 14: hi qui potestatem iudicandi a rege accipiunt sive etiam hi qui per commissoriam comitum vel iudicum iudiciali potestate utuntur, vices suas aliis – scriptas peragendas iniunxerint licitum illis erit. Es ist hiernach auch ein Vicar des Judex möglich, daß ein solcher aber in dem Gesetze sehr selten[318], der Stellvertreter des Grafen dagegen sehr häufig besondere Erwähnung findet, erklärt sich leicht aus den faktischen Verhältnissen. Der Judex war durch keine anderweitige Thätigkeit in Anspruch genommen, der Graf mußte durch seine kriegerische Pflichten sehr häufig entfernt werden[319]; für die Ernennung eines Stellvertreters hatte jener nur persönliche und augenblickliche, dieser amtliche und dauernde Veranlassung. Hieraus folgt, daß der Vicar überall nur eine iurisdictio delegata ausübte, und in der That ist an keiner Stelle des Gesetzbuches von einer provincia vicario commissa, von einem territorium in quo est constitutus, die Rede. L. Vis. II, 1, 26, bemerkt Eichhorn weiter, zählt die verschiedenen richterlichen Behörden auf: Herzog, Graf, Vicarius, Pacis Assertor, die Militärbefehlshaber, Defensor, Numerarius; der Judex sei nicht besonders bezeichnet, müsse also unter dem Vicarius verstanden werden. Allein die Stelle im Ganzen betrachtet, führt auf eine andere Erklärung. Da die Rechtsgeschäfte, sagt Chindaswinth, von Personen sehr verschiedenen Standes und Titels beurtheilt werden, so sollen Alle wissen, Herzöge, Grafen, Defensoren, gewählte Schiedsrichter, königliche Commissarien für einen einzelnen Fall, daß sie mit der richterlichen Gewalt, die sie empfangen haben, auch alle Pflichten eines Judex übernehmen müssen, in quantum iudicandi potestatem acceperint, judicis nomine censeantur ex lege: ut sicuti iudicii acceperint iura, ita et legum sustineant sive commoda sive dampna. (Der Graf soll, um ein Beispiel anzuführen, obgleich das betreffende Gesetz nicht ihn, sondern den Judex nennt, ebenso wie dieser 50 Pfunde Goldes büßen, wenn er eine Streitsache nach dem Breviarium statt nach der Lex Visig. entscheidet.) Da also unsere Stelle jene übrigen Behörden eben dem Judex in gewissen Beziehungen gleich stellen will, so ist klar, im Allgemeinen, daß der Judex selbst in der Reihe nicht vorkommen kann, und insbesondere, daß er von dem Stellvertreter des Grafen ebenso wie von diesem selbst verschieden ist.
Das Verhältniß des Grafen zum Judex drückt nun Eichhorn näher dahin aus, der Judex könne auch allein ohne den Grafen verfahren – dann also vereint er auch nach dieser Ansicht Bann und Dome in einer Hand – wenn aber der Comes selbst zu Gericht sitze, sei der Judex sein Rathgeber, der Comes habe vornehmlich nur den Bann. Dafür wird angeführt lex Vis. II, 1, 31: iudex si a quacunque persona fuerit pulsatus, sciat se vel ante comitem civitatis, vel ante eos quos ad suam personam comes elegerit, rationem plenissimam legali ordine redditurum. Der Comes, sagt Eichhorn, wählt die Personen, welche als Rathgeber an die Stelle seines selbst in Anspruch genommenen Judex treten, kann ihnen aber auch die Sache ganz überlassen. Ich muß diese Uebersetzung als willkürlich bezeichnen, die Stelle sagt nichts von Rathgebern, sondern redet von Vicarien im Sinne von II. 1, 14: sie spricht nicht den Gegensatz eines Collegiums mit oder ohne vorsitzenden Grafen, sondern ausdrücklich des Grafen oder seiner Stellvertreter aus. Die Personen können wechseln, der Graf aber, wenn er niemanden delegirt, hat eben so wohl das Recht der Untersuchung und Urtheilfindung als der Ladung und Vollstreckung. Im Allgemeinen geht dies auch aus II, 1, 26 und noch deutlicher aus II, 1, 14 hervor; die Grafen und ihre Vicarien, wie die von den Parteien gewählten Schiedsrichter haben bei ihrer processualischen Thätigkeit alle Rechte und Pflichten der Judices; die Stellvertreter in iudicando sicut et illi a quibus determinandi acceperunt vigorem, habebunt in discernendis vel ordinandis quibuscunque negotiis potestatem. Das Gesetz redet in höchster Allgemeinheit; beide Stellen zusammengenommen zeigen die gleiche Prozeßordnung in den bürgerlichen und militärischen Gerichten, bei den gothischen wie bei den römischen Behörden. Dasselbe Ergebniß, das Gericht des Grafen und des Judex seien zwei von einander getrennte, in sich aber gleichartige Behörden, erscheint ganz schlagend II, 1, 28 (von den Hdschr. theils Receswinth theils Erwig zugewiesen), wo die Bischöfe die Befugniß erhalten, distringendi iudices nequiter iudicantes. Der Cod. Tolet. Got. und Paris. 4667 reden hier durchweg von der iudiciaria potestas, von dem Judex qui iniuste iudicaverit causam, qui iniquum a se datum iudicium hortante episcopo noluerit reformare in melius. Dagegen haben Cod. Legion., Madrit. D. 50, Ff. 103, die editio princeps (und nach ihr Lindenbrog, Bouquet, Canciani) die gleiche Ueberschrift – iudices nequiter iudicantes, – im Texte aber ist zunächst von dem besonderen Falle die Rede, daß ein Armer seine Streitsache durch den Bischof hat entscheiden lassen[320], und der Graf das Urtheil nicht anerkennen will, dann soll dieser einer beträchtlichen Strafe unterliegen, und das Gesetz schließt: et comes vel iudex qui pauperem audire noluit, ultionem sustineat legis. Die qualitative Gleichheit beider Behörden ist auch hier bestimmt ausgesprochen. Wenn es also VII., 4, 2 heißt: si forte iudex solus illum (irgend einen Missethäter) comprehendere vel distringere non potest, a comite civitatis quaerat auxilium – und Eichhorn selbst zugibt, der Judex sei demnach auch zu alleinigem Handeln befugt, so kann ich seine weitere, allein auf diese Stelle gestützte Folgerung nicht zugeben, der Graf habe vornehmlich den Bann. Es ist nur von der Aufbietung militärischer Hülfe durch den Judex die Rede, wenn nach der angelsächsischen Formel adeo dives sit reus et tantae parentelae ut castigari non possit. Es ist überhaupt – und hiermit komme ich auf das wichtige Resultat dieser Bemerkungen – im westgothischen Reiche bei keiner Behörde der Ort, die Begriffe von Bann und Urtheilfindung in Anwendung zu bringen. Diese germanischen Grundlagen der Gerichtsverfassung sind der westgothischen ebenso fremd, wie der sonst im Einzelnen vielfach abweichenden und überall ausgebildeteren ostgothischen und römischen.
Nach diesen Ergebnissen stehe ich nicht an, das Letzte auszusprechen, daß nämlich die beiden Reihen der unter der gräflichen Aufsicht stehenden Richtergewalten: Judex oder Präses, Defensor, Numerarius – und Tiufadus, Millenarius, Centenarius – von jeher mit dem Gegensatze der beiden Nationen nichts zu schaffen gehabt, sondern immer gewesen sind, als was sie seit Receswinth erscheinen, bürgerliche und militärische Behörden. Die eben citirte Antiqua VII, 4, 2 beginnt ihre Aufforderung an den Judex, gegen übermächtige Missethäter die Hülfe des Comes anzurufen: quotiens Gothus seu quislibet in crimine accusatur. Die Antiqua VIII, 1, 9 setzt fest, wenn bei dem Durchmarsche eines Heeres geplündert werde, so solle der Schuldige 200 Streiche bekommen und zum Ersatze gezwungen werden durch den Grafen der Provinz, den Judex oder den Villicus. Die Antiqua X, 1, 16 bestimmt: iudices singularum civitatum, villici atquae praepositi tertias Romanorum ab illis qui occupatas tenent auferant, et Romanis sua exactione restituant. Endlich findet sich folgende ältere Fassung für X, 3, 5 (Cod. Germ. resc. c. 276) habent Romani fuerint, tunc Gothi ingrediantur in loco hospitum et ducat ad terminum fuerat (qui erat nach Bluhme’s Verbesserung) ostensus, tunc iudex quos certiores agnoverit faciat eos sacramenta praebere quod terminum sine ulla fraude demonstraverint[321]. Die Vergleichung mit der neuern Recension ergibt, daß der Gegensatz der Nationen zurückgetreten und an die Stelle des Judex, nach X, 1, 16 doch sicher des Judex Civitatis, ein Schiedsgericht gekommen ist. Um so charakteristischer scheint es, daß in der ältesten Zeit die Regulirung nach beiden Stellen nicht den Behörden des erobernden Volkes, sondern des eingenommenen Landes oblag, was bei X, 1, 16 um so mehr auffällt, als der Gothe hier im Verhältniß des Besitzers und mithin des Beklagten erscheint. Dies führt unmittelbar auf die Annahme, bei welcher alles Auffallende, aber auch die früher gewöhnliche Ansicht von der Eroberung verschwindet, der Gegensatz zweier Völker habe in Bezug auf den Gerichtsstand überhaupt nicht existirt, der Judex sei die bürgerliche Obrigkeit für Alle gewesen und die Hospitalität habe demnach ebenso zu seinem Kreise gehört, wie die Bestrafung eines gothischen oder römischen Verbrechers, welcher nicht gerade als Soldat der Gerichtsbarkeit der Tiuphaden unterlag[322].
Die Frage, wer in den Streitigkeiten zwischen Gothen und Römern geurtheilt habe, verschwindet auf diesem Standpunkte völlig. Die Grenzen zwischen der Competenz der bürgerlichen und militärischen Gerichte sind im Allgemeinen die römischen, wie sie die Interpretatio zu l. 2 und l. 8 Cod. Th. II, 1 nachweist, so weit nicht positive Verordnungen wie l. Vis. IV, 5, 6. VIII, 1, 9 Modificationen herbeigeführt haben. Die Schwierigkeit, daß ein römischer Richter nicht nach gothischem Rechte oder umgekehrt hätte urtheilen können, hier wo nicht wie im fränkischen Reiche Schöffen des andern Volkes ihm zur Seite standen, kann ich als solche nicht anerkennen. Die Gesetze II, 1, 14 und 16, in welchen der Stellvertretung aller richterlichen Behörden so freies Feld geöffnet wird, sind zwar erst von Chindaswinth und Receswinth, setzen die Freiheit der Delegation aber als bestehenden Zustand voraus und geben darüber nur eine allgemeine Definition. Ebenso berechtigt waren die Parteien, jeden Civilproceß durch selbsternannte Schiedsrichter austragen zu lassen, welchen in den erwähnten Gesetzen ausdrücklich dieselbe Gewalt und Verantwortlichkeit wie den königlichen Richtern beigelegt wird. Dann ist es der römischen Gerichtsverfassung nichts Neues, römische Behörden im betreffenden Falle nach fremdem Rechte urtheilen zu lassen; nöthigenfalls schützte den Gothen die Aufsicht des Grafen, in welcher Stellung die Zeugnisse zu großer Mehrzahl Gothen zeigen, so wie umgekehrt dem Römer die Berechtigung des Bischofs, eine fehlerhaft betriebene Sache selbst an sich zu ziehen, zu möglichst ausreichender Sicherheit diente. Endlich setzt Receswinth neben dem gothischen nicht bloß römisches, sondern überhaupt jegliches fremde Recht außer Wirksamkeit; ganz ist also hier die angeregte Schwierigkeit doch nicht zu umgehen, wenn man nicht neben die römischen und gothischen auch noch suevische, vandalische oder alanische Richter stellen wollte.
Nehmen wir Alles zusammen, so erscheint der König in jeder Hinsicht als die Quelle des Rechtes, als die einzige, denn nur von ihm geht die zwingende Gewalt des Gerichtes aus, und nur seine Beamten (oder die Schiedsrichter, welchen er für solchen Fall die Befugnisse der Beamten beilegt) ermitteln das Urtheil. Ein solcher Gegensatz gegen die älteste Zeit laßt sich weder aus der Gefolgschaft, noch dem Herzogthume, noch aus irgend einem Elemente des Geschlechterstaates erklären; er erscheint aber naturgemäß, wenn man der Anschauung römischer Institute ihren Einfluß auf die Denkweise der Eroberer einräumt. Wir können diese Ansicht noch bei einem dritten Volke geltend machen, welches wir auch oben schon mit den gothischen Nationen zusammenstellen mußten, bei den Burgundern.
Im burgundischen Reiche finden sich burgundische und römische Grafen als Obrigkeit von Städten und Gauen, Territorien und Ortschaften (praef. 49, 1) bezeichnet. Da Römer und Barbaren in denselben Marken vermischt wohnten, müssen an der Spitze jedes Gaues zwei Grafen gestanden haben. Außerdem führt die l. 22 und 36 der Lex Romana Defensoren mit der Befugniß in integrum zu restituiren an; diese sind demnach in ganz anderer Stellung als die westgothischen, welche nur über Bagatellsachen richten und überall mit den Numerariern zusammengestellt werden, und Eichhorn’s Vermuthung, niemand sonst als sie seien unter den römischen Grafen gemeint, hat deßhalb große Wahrscheinlichkeit. Dagegen dünkt mir seine weitere Ansicht, die iudices deputati der Gundobada könnten die Curie des Defensors sein, unhaltbar; überall treten diese als königliche Commissare auf, ausdrücklich heißt es add. I, 3 iudices a nobis deputati und die Präfatio spricht nur von einem Judex für jeden Grafen, nicht von einem Collegium, wie es Eichhorn voraussetzen müßte. Jedenfalls erkennen wir hier schon, daß abgesehen von den städtischen Obrigkeiten der Römer wie bei den Westgothen alle Gerichtsgewalt Ausfluß der königlichen ist; sehen wir, auf welche Quelle dieses Zustandes die Vertheilung derselben unter die verschiedenen Behörden schließen läßt.
Alles kommt auf die Auffassung der erwähnten iudices deputati, auf das Verhältniß derselben zu den Grafen an. Tit. 89 enthält: Gundobadus rex omnibus comitibus. – Non solum in eum pagum, ubi consistit, liceat persequi criminosum, sed etiam – ad alia loca ad nos pertinentia non dubitent huius modi personas capere et iudicibus praesentare. Eichhorn versteht unter den letztern den iudex deputatus, so daß dieser allein Urtheiler wäre, der Graf aber nur den Bann hätte. Nothwendig ist jedoch diese Erklärung keineswegs. Eichhorn erkennt an, daß tit. 81 die Grafen selbst iudices genannt werden; in tit. 89 liegt von vorn herein der Gegensatz nicht in der Verschiedenheit der Behörden sondern der Sprengel, und die Interpretation ist also zulässig: der Dieb soll nicht blos in seiner Heimath gefaht, sondern durch alle Gauen verfolgt und dann dem betreffenden Amte ausgeliefert werden. Diese Ansicht wird durch andere Stellen bestätigt, welche die Grafen ganz entschieden auch als Urtheiler zeigen. Tit. 49, 1: ut locorum comites et praepositi competentes instructi, evidentius iudicanda cognoscant. 79, 4: omnes comites (in Processen über Grundbesitz) secundum ordinem legis istius iudicare curabunt. Praef. Weder die Grafen noch die iudices deputati sollen sich bestechen lassen, si quis memoratorum – iuste iudicans – praemium convictus fuerit accepisse – capite puniatur. Weiter unten: si quis iudicum tam barbarus quam Romanus (aus Dummheit gegen das Gesetz urtheilet, zahle er 30 Schillinge, wer auf dreimalige Mahnung der Parteien nicht Gericht hält, zahle 12 Schillinge) et ne forte per absentiam deputatorum iudicum negotia differantur, nullam causam absente altero iudice vel Romanus comes vel Burgundio iudicare praesumat, quatenus studeant, ut saepius expetentes se de legum ordine incerti esse non possint. Der in der letzten Stelle geforderte »alter iudex« ist offenbar ein Deputatus, der Mangel eines solchen soll dadurch verhütet werden, daß die Grafen einmal für immer wissen, daß sie ohne den Rath eines solchen kein Urtheil abfassen dürfen und demnach zeitige Anstalt treffen, eine solche Beihülfe zur Erkenntniß der Gesetze sich zu verschaffen. Später wurde diese, offenbar neue Vorschrift wieder aufgehoben, tit. 81; quia occupatione et absentia deputatorum iudicum frequenter potuit evenire expectatio – inter tres menses interpellato iudici causam quamlibet ulterius differre non liceat, nisi ut omnia cognoscat et dato iudicio universa ita iudicet, ut nihil inter partes dubium reservetur. Dem entsprechend heißt es add. II, 10. Ut omnes comites tam Burgundionum quam Romanorum – omnes omnino causas ex legibus iudicent, ut iustitiae ordo teneatur. Ueberall sind sich also in Bezug auf diesen Punkt die Grafen beider Nationen gleichgestellt, und muß man den römischen für den Defensor halten, so ergibt sich schon hieraus, selbst wenn man die Curie als einen Judex betrachten könnte, die Unmöglichkeit, hier die Begriffe von Bann und Dome anzuwenden.
Der Judex Deputatus ist nichts als ein königlicher Commissar, welcher dem Grafen eines Bezirkes als gelehrter Rechtsbeistand dienen soll. Näheres über seine Wirksamkeit ist nicht festzustellen; die Fragen, ob er für eine bestimmte Zeit, für eine einzelne Sache gegeben wurde, welche Thätigkeit und überhaupt ob irgend eine der Graf ihm allein überlassen, bleiben unbeantwortet. So wahrscheinlich es also ist, daß das Institut der Anschauung römischer Einrichtungen seine Entstehung verdankt, so wird sich doch schwerlich entscheiden lassen, in wie weit man dabei an das Vorbild der Assessoren oder der kaiserlichen delegirten und committirten Richter denken darf. Von diesen unterscheiden sie sich dadurch, daß neben ihnen der Graf immer noch der eigentliche Urtheiler bleibt[323], von jenen, mit welchen sie übrigens entschiedene Ähnlichkeit haben, dadurch, daß sie nicht von dem Magistrate sondern vom Könige ernannt werden.
Indeß bedarf es kaum der Bemerkung, daß sie von dem iudex der Baiern und Alamannen, von den fränkischen Rachinburgen, den friesischen Redjeven und Asegen, den angelsächsischen Lahmen, Lagemannen und Aewdas, sowohl was Bestallung, als was Wirksamkeit betrifft, nicht bloß durch solche Einzelnheiten, sondern in ihrem innersten Wesen verschieden sind. Dem Geiste nach, aus welchem ihr Dasein entsprungen ist, wurzeln sie ebenso wie das gesammte Reich, welchem sie angehören, in der Berührung ihres Volkes mit Rom. Alle Theile der öffentlichen Gewalt sind wesentlich ungermanischer Natur, der Einfluß der Volksgemeinde hat überall der monarchischen Gewalt das Feld geräumt.
Zwischen diesem und dem altgermanischen Gerichtswesen steht das fränkische, der Genesis dieses Reiches gemäß, in der Mitte. Der König, welcher losgetrennt von dem heimischen Geschlechterstaate unter den Trümmern des Kaiserthums den Grund zu seiner Macht gelegt, stellt in seinen Beamten die zwingende und herrschende Seite des Gerichtes dar, die Volksgemeinden, welche erst nach einem vollen Menschenalter, theils gezwungen, theils bewundernd[324] in die Monarchie eingetreten sind, haben ihren Antheil an der Rechtsfindung behauptet. Ich möchte nicht entscheiden, in welchen Formen Childerich und Chlodovech vor 508 über ihre deutschen Krieger gerichtet haben; ich halte sie, wie ich unten erörtern werde, nicht für die Gefolgsführer sondern für die Herzoge ihres Heeres; schon diese Stellung begünstigte das Überwiegen dictatorischer Willkür über festgeregelte Gesetzlichkeit; dazu kamen, wie wir sahen, ihre Befugnisse als römische Feldherrn und armoricanische Häuptlinge, welche bei der Zerrüttung des Reiches und der Provinzen selbst wieder den unsichersten Charakter hatten. Alles trug dazu bei, ihrer Macht das Gepräge des Thatsächlichen, Gewaltsamen, Unbestimmbaren aufzudrücken, und den weitesten Rahmen gab endlich die kirchliche Ansicht hinzu, wie man sie aus den Briefen der Päpste, des Remigius und Avitus, aus den Capitularien von der frühsten Zeit bis zu der Thronrede Kaiser Karls von 804 kennen lernen kann. Alle diese Zeugnisse überbieten sich, den König als den Hüter des Friedens an Christi Statt, als den Hort der Gerechtigkeit auf Erden darzustellen; es war undenkbar, daß ein Fürst wie Chlodovech, unter solchen Einflüssen erwachsen, weitherrschend von den Pyrenäen bis zum Ocean, den kleinen deutschen Gemeinden, welche eine nach der andern in den Strom seiner Regierung einmündeten, die Anerkennung seiner höchsten Rechte erlassen sollte. Der Gerichtsbann ging in die Hände des Königs und seiner Beamten, der Grafen und Centenare über.
Die Centenare sind also in jeder Hinsicht verschieden von den früheren Proceres oder Rectoren der Hundertschaften. Diese sind, dem Grundsatze nach, Urtheilfinder im Auftrage der Gemeinde, jene aber ausübende Richter im Dienste des Königs. Noch, aber nicht lange mehr, sind die wichtigsten Streitsachen, über Freiheit und Eigenthum, ihrer Entscheidung überwiesen; das monarchische System brachte es mit sich, daß der Wirkungskreis der Localbehörden, wenn auch königlicher Ernennung, von den höhern Reichsbeamten mehr und mehr geschmälert wurde. Ueber dem Hundertrichter tritt der Comes als Graphio schon in der Lex Salica und den ältesten Capitularien hervor, welche letztere zugleich die Widerlegung der früher von Eichhorn geäußerten Ansicht enthalten, der Graphio des Volksrechtes sei selbst nur eine Localobrigkeit.
Indem diese neue bannende Gewalt in das bisherige Gerichtswesen eintrat, veranlaßte sie eigentlich zum ersten Male eine bestimmte Auseinandersetzung der thätigen Kräfte. Die Gemeinde, welche bis dahin an Bann und Dome Antheil gehabt und dadurch beide verschmolzen hatte, sah sich jenen vollständig entzogen; der König, welcher sich am Ende auch als Erbe des frühern Häuptlings, des Asega hätte betrachten können, verzichtete dafür auf die Hauptrolle bei der Urtheilfindung. Das Letztere geschah freilich nur allmälich und niemals ganz vollständig. Chloth. const. a. 560 c. 6 heißt es: si iudex aliquem contra legem damnaverit, in nostra absentia ab episcopis castigetur, ita quod perpere iudicavit, versatim melius discussione habita emendare procuret. Pardessus bezieht dies auf die Rachinburgen und nennt es eine Ergänzung des c. 3 leg. sal. de rachineb.: si non secundum legem iudicaverint, hic contra quem sententiam dederint, causa sua agat et potuerit adprobare quod non secundum legem iudicassent, sol. 15 quisque illorum culp. iud. (Cod. Paris 4404). Gegen diese Ansicht streitet aber der Singular Judex in dem königlichen Gesetze, während von den Rachinburgen überall nur in der Mehrzahl geredet wird, dann der Sprachgebrauch der Capitularien, welche Judex überall zur Bezeichnung nicht der Urtheiler, sondern der Richter verwenden, so wie jener der Urkunden, wo Judex zuweilen für den Schöffen oder den baierischen Rechtsprecher, gewöhnlich aber für den Beamten und nie für den Rachinburgen gebraucht wird. Man könnte noch an römische Institute denken, weil Chlothar’s Gesetz gewöhnlich nur auf die Provincialen bezogen wird; einerseits wäre aber die Voraussetzung selbst unrichtig, denn das Gesetz ist nach der Vereinigung aller Frankenreiche omnibus agentibus erlassen, und berücksichtigt am Anfange wie am Schlusse Römer und andere Völker, römische Gesetze und sonstige Bräuche nebeneinander – andrerseits würde die Folgerung inhaltsleer sein, da Pardessus selbst für Franken und Provincialen dieselbe Gerichtsverfassung behauptet[325].
Muß man also Chlothar’s Verordnung auf die Grafen und deren Vicarien und Junioren beziehen, so sieht man leicht, wie sehr diese auch in Bezug auf die Findung des materiellen Rechtes in den Vordergrund gerückt sind. Daß sie Rachinburgen neben sich haben, ist überall vorausgesetzt; der König aber hält sich in jedem Sinne an ihre Verantwortlichkeit und betrachtet sie als thätige Theilnehmer an der Rechtweisung; er zieht sie vor sein Placitum, wenn sie fehlen, und setzt ihnen, wo er entfernt ist, die Bischöfe zu Aufsehern. Cuncti itaque iudices, sagt Guntchramm (Pertz III, 4) iusta sicut Deo placet studeant dare iudicia, nam non dubium est, quod acrius illos condemnabit sententia nostri iudicii, a quibus non tenetur aequitas iudicandi.
Diese Stellen reden so allgemein, daß Unger’s Auskunft, womit er nach einer Aussage des Schwabenspiegels einige Vorschriften gegen die Bestechung richterlicher Beamten erläutert, völlig ungenügend ist. Der Schwabenspiegel bestimmt, der Richter soll ungerechtes Urtheil nicht annehmen und in diesem Sinne verantwortlich für dessen Inhalt sein, eine Regel, welche sich schon im Cap. a. 803 (Pertz III, 116, 121) vorfindet: comites vel vicarii legem sciant, ut ante eos iniuste neminem quis iudicare possit, vel ipsam legem mutare. Dies eben ist der überall entscheidende Gedanke, daß gesetzwidrige Beeinträchtigung oder unbillige Urtheile zu hindern, Recht und Pflicht des Königs und seiner dienenden Organe der Beamten ist[326]. Wir haben eben bemerkt, wie nach diesem Grundsatz der König in einzelne Prozesse befehlend eingreift, wie er durch Verfügungen an seine Behörden heidnisches oder grausames Gesetz außer Wirksamkeit setzt, wie er zur Erzielung materieller Gerechtigkeit die Prozeßformen verbessert und den Formalismus des alten Rechtes durchbricht. Untersucht man die hienach eintretenden Änderungen des Verfahrens, so zeigt sich überall dieselbe Wendung, hinweg von dem alten Prozeßkriege zweier Geschlechter, wo der unerschrockenste Kläger, der schärfste Degen, die stärkste Genossenschaft des Sieges gewiß war, zu der Thätigkeit des Culturstaats, in jedem Falle das materielle Recht zu ermitteln, auch den Schwachen zum Rechte zu verhelfen und auch ohne Kläger das Unrecht zu strafen. So tritt neben die Ladung durch die Partei die richterliche Bannitio; es wird, auch wo es an einer Privatklage gebricht, gerichtliches Einschreiten ermöglicht, und das Tangano der Partei durch richterlichen Befehl ersetzt. Dem ungehorsamen Schuldner gegenüber tritt an die Stelle der Friedlosigkeit die Pfändung seines Immobilarbesitzes, seitdem sich unter den neuen Einflüssen ein Sondereigen auch am Acker gebildet hat. Vor Allem wird das Beweisverfahren vervollkommnet. Die Anwendung der Kesselprobe und des Zweikampfs wird eingeschränkt; ein Theil der Eideshelfer soll von dem Gegner gewählt werden; bei dem Zeugenbeweis wird die Strafe des Meineids geschärft und für die Glaubwürdigkeit des einzelnen Zeugen fest geregelte Legitimation gefordert. Als ganz neues Moment wird der Beweis durch schriftliche Urkunden zugelassen, allerdings noch mit der Clausel altgermanischen Sinnes, daß der Gegner die Urkunde schelten, d. h. den Schreiber und die Zeugen derselben der Lüge zeihen kann, worauf dann Zweikampf erfolgt. Charakteristisch aber für die monarchische Zeit ist der Zusatz (lex Ribuar. 60, 6), daß die Scheltung einer Königsurkunde Todesstrafe verwirkt: wehe dem, welcher den König einer Lüge zeihen wollte. Wie dann weiter, auf Grund der besonders ausgezeichneten Ehrenstellung des Königs, neben dem Volksgericht sich allmählich ein singuläres und ganz neues Prozeßrecht entwickelt, werden wir unten noch zu beobachten haben.
Trotz aller dieser Umbildungen und Reformen bewahrt das fränkische Gerichtswesen in der Hauptsache den germanischen Charakter; es bleibt die Dingstätte mit Rachinburgen und Umstand; es bleiben wesentliche Stücke des Prozeßverfahrens; es bleibt der Mangel der Appellation; es bleibt das gewohnte Strafrecht und sein Compositionensystem. Wieder sehen wir die Merovinger zufrieden, wenn das Volk ihnen gehorcht; sie streben nicht nach plötzlicher Ummodelung seiner Natur; auch in dieser Hinsicht zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre gothischen Zeitgenossen. Aber sie streben zu neuern und zu bessern; nicht eine Revolution von oben, wohl aber eine Reform von innen heraus ist ihr Augenmerk. Und hier erkennen wir mit völliger Gewißheit, daß sie sowohl die monarchische Befugniß zu ihren Reformen, als die besondere Tendenz derselben ganz und gar aus römisch-christlichen Gedanken schöpfen. Im alten Germanien wäre kein Mensch auf die Vorstellung verfallen, daß der Thiudans den Göttern für ungerechtes Urtheil des Volkstings verantwortlich, oder daß es sein Beruf wäre, zum Erweise eines streitigen Rechtes noch Weiteres anzuordnen als die Parteien beigebracht: mochte jeder freie Mann selbst zusehen, was er zu sagen, und schließlich, wie er zu schlagen hatte. Es war nicht Fortbildung, sondern Ersetzung der altgermanischen Weltanschauung durch römisch-christliche Denkweise, welche die Schritte der Merovinger bestimmte. Der König gab den neuen Vorstellungen nach deutscher Weise andere Formen und andere Organe als im römischen Reiche existirt hatten, aber daß er sie hegte und sie zu verwirklichen befugt war, das verdankte er den Einflüssen des römischen Rechtes und der christlichen Sitte.
In der Gestaltung der angelsächsischen Gerichte glaube ich die wirkenden Kräfte noch bestimmter als bei den Franken angeben zu können[327]. Lappenberg (I, 582, 602, vor ihm Wilkins, Vorrede zu den Gesetzen, Palgrave hist. of the A. S. I, c. 3) betrachtet den Gerefen oder Ealdorman als den Heger und Vorsitzer des Gerichts, als den Vollstrecker des Urtheils; er bemerkt, daß die Urtheilfindung ursprünglich von der Gemeinde, später von zwölf Thanen oder Lahmen, von 6, 24 oder 36 Richtern ausgegangen sei. Eð. II, 9, O. D. 3, und einige Urkunden sind in der That entscheidend über die zweite Hälfte des Satzes, þaet dome stande, das Recht sei erklärt, heißt es Eð. II, 29, wenn die Zwölfe einig sind, wenn sie streiten, gelte was acht sagen. Eadgar I, 3 bezieht sich demnach wohl auch auf die Urtheiler, wo sie ihrer Thanenschaft, wenn sie unrechten Dome finden, verlustig erklärt werden, es sei, daß sie nachweisen, sie hätten es nicht besser gekonnt[328]. So erkennen, als der Abt von Ely im Hundertgemot zu Cambridge Recht über ein vorenthaltenes Grundstück sucht, zuerst die 24 Richter, daß ihm der Besitz gebühre, dann erst befiehlt der Ealdorman Aegilwin, daß man ihn einweise (hist. Ely. I, 34.)
So einleuchtend dies Alles ist, und so genau es das Verhältniß des fränkischen Richters und Urtheilers, des friesischen Scelta und Asega wiederholt, um so mehr muß es auffallen, wenn in einem andern Rechtsstreite, als die Urtheiler eben im Begriffe stehen, auf Antrag des Klägers dem Beklagten den Eid aufzuerlegen, derselbe Ealdorman Aegelwin einschreitet, den Eid verbietet und die Urtheiler zu einem dem Kläger höchst ungünstigen Erkenntniß bestimmt, oder wenn er im Allgemeinen erzählt, wie er beschäftigt sei exercitationum bellicarum seu causarum iudicialium seu exercendae in reos animadversionis seu aliorum quorunlibet negotiorum vexatione (hist. Rames.), wenn er also gar nichts ausläßt, was irgend wie zur Jurisdiction, zu Bann und Dome gerechnet werden kann. Ich will nun glauben, daß wo den Beamten bei einer Strafe von 60 oder 120 Schillingen befohlen wird, sich durch Geld und Menschenfurcht zu keiner ungerechten Entscheidung verführen zu lassen, Unger’s Erklärung auch hier anzuwenden sei, obgleich es immer sonderbar bleibt, daß an allen solchen Stellen nicht die mindeste Andeutung des genauen Verhältnisses sich vorfindet. Im bairischen Gerichte hat nicht der Graf, sondern der Judex das Gesetzbuch vor sich, bei den Angelsachsen aber empfiehlt König Eadward nicht den Urtheilern, sondern den Gerefen (I, Einleitung), þaet ge deman swa rihte domas, sva gerihtoste cunnon, and hit on þaere dombec stande; ne vandiað for nanum þingum folcriht to geregceanne. In gleichem Sinne stellen die institutes of policy, Thorpe 429, verschiedene richterliche Behörden zusammen: Earle und Herzoge und alle weltlichen Richter (deman) und alle Gerefen sollen Gerechtigkeit lieben und nie durch ungerechtes Urtheil ihre Weisheit verschlechtern. Am bestimmtesten endlich ist die berühmte und ausführliche Erklärung Asser’s (vita Aelfr. in fin.), der sich über König Aelfred’s Gerechtigkeitsliebe folgendermaßen verbreitet. Auch im Gerichte, heißt es hier, suchte er den Vortheil aller Edlen und Gemeinen, obgleich sie in den Gemoten der Earle und Gerefen[329] sich hartnäckig widersprachen, und fast von jedem Urtheil der Earle und Gerefen sich auf den König bezogen. Der König aber, fährt Asser fort, untersuchte alle Urtheile in seinem Reiche, gerechte und ungerechte. Wo er eine Ungerechtigkeit fand, ließ er die Richter kommen und wenn sie nur aus Unkunde gefehlt zu haben versicherten, so ermahnte er sie, er wundere sich über ihre Vermessenheit, da sie doch durch Gottes und des Königs Gnade Dienst und Amt als Witen[330] empfangen hätten und nun die Weisheit hintansetzten. Entweder sollten sie ihre Ämter aufgeben, oder viel emsiger nach Weisheit trachten und lesen lernen, um das Rechtsbuch zu verstehn.
Vergleicht man diesen Bericht mit den oben angeführten Gesetzesstellen, so zeigt sich sogleich, daß Alles, was in diesen von den Urtheilern gesagt wird, hier bei den Gerefen wiederkehrt. Beiden fällt der materielle Inhalt des Urtheils zur Last, beide haben nur die Entschuldigung der Unkunde, beiden wird das Studium des Gesetzbuches empfohlen. Der königliche Beamte erscheint an der Spitze des Gerichtes als Vorsitzer und Vollstrecker, aber auch als Lenker der Urtheilfindung; die Zwölfmänner stehen wie die friesischen Orkenen neben ihm, der fast die Befugnisse des Scelta und Asega in seiner Person vereinigt. Erinnern wir uns, daß die ersten Berichte, in welchen eine genaue Scheidung des Bannes und Domes sichtbar wird, Ethelred’s Gesetz und die Erzählung der hist. Ely. dem zehnten Jahrhundert angehören, so scheint auch hier die Vermuthung zulässig, daß in den ersten Zeiten der Monarchie der König ebenso wie früher die Volksgemeinde die Quelle aller richterlichen Thätigkeit gewesen, und nur allmählich ein festerer Antheil der Gemeinde oder ihres Ausschusses sich wieder hervorgebildet habe.
Dies stimmt also mit der älteren Form des fränkischen Gerichtswesens durchaus überein; fragt man aber nach seiner Entstehung, so zeigt sich sogleich, daß die bei den Franken bedeutendsten Momente hier gefehlt haben. Die Monarchie der Merovinger beherrschte mit eigenartigen Kräften weite Landstrecken ehe sie die fränkischen Geschlechterstaaten sich unterwarf; die sächsischen Aethelinge dagegen zogen an der Spitze ihrer Geschlechter und Gefolgschaften zur Eroberung gerade im Auftrage ihrer Volksgemeinde aus. Das Einzige, woraus man den Bann des Königs hier ableiten könnte, wäre ihr Herzogthum, wenn es, wie die erwähnte Stelle des Nennius andeutet, Bestand gehabt hat. Nach der Bekehrung gesellt sich auch hier die kirchliche Ansicht hinzu, endlich sehe ich kein Hinderniß, wie bei den Gothen römische, so bei den angelsächsischen Föderaten britische Einflüsse anzuerkennen. Wenn wir die deutschen Aethelinge von vorn herein zu Argluyd des loegrischen Reiches werden sehen, wenn nur ganz detaillirte Aeußerungen dieser Würde noch in spätester Zeit entdecken werden, so hat die Ansicht kein Bedenken, daß dieses Vorbild auch auf die Ausbildung ihrer Richtergewalt gewirkt habe. Das cymrische Gericht hat in seiner äußern Zusammensetzung manche Aehnlichkeit mit dem germanischen; es besteht aus der Gemeinde der Gwrda, der schöffenbar Freien, wenn man will, der Häuptling an ihrer Spitze mit Priestern und Richtern zur Seite. Ladung, Beweisverfahren, Bürgschaft, Urtheilvollstreckung und Scheltung, Alles zeigt bei großen Verschiedenheiten im Einzelnen immer noch solche allgemeine Grundsätze, daß eine gegenseitige Durchdringung mit deutschen Einrichtungen denkbar ist. Was nun die Vertheilung der Functionen betrifft, so ist der Argluyd als Inhaber des Bannes dem deutschen Könige zu vergleichen; er hegt jedes Gericht, die Streitigkeiten über Grundstücke, über Tod, Aechtung oder Verbannung sind ihm persönlich vorbehalten[331] (Dull Gvynedd II, 11, 9. C. Cymru XIV, 10, 36), und jede Störung wird dann mit einer besondern Buße an ihm gesühnt (c. Cymru X, 14, 3); bei geringern Händeln ist er selbst nicht anwesend, aber der Richter wird ihm straffällig bei schlechter Verwaltung, und die Parteien können von diesem auf seine Entscheidung sich beziehen. (D. Dyved II, 8, § 112.) Diese Richter sind überhaupt nichts als seine Beamte[332], vor ihrer Anstellung geprüft durch den Hofrichter, Urtheiler in Anwesenheit des Argluyd, alleinige Inhaber der Gerichtsgewalt bei den sonstigen Processen. (D. Dyved II, 8, 115 ff.). Wie dem sächsischen Witen das Dombuch empfohlen wird, so fordert das wälische Recht bei Strafe eines Camlwrw, daß der Richter das Gesetzbuch neben sich liegen habe; urtheilt er falsch, so zahlt er eine Buße oder verliert sein Amt. Die Gwrda, deren Anwesenheit im Gerichte nicht zu bezweifeln, deren Thätigkeit aber nicht näher angegeben ist, können nur bei der Urtheilfindung eine berathende Stimme gehabt haben, ganz ähnlich wie die sächsische Gemeinde oder die zwölf Thegnas neben dem königlichen Gerefen.
§ 8. Heerbann.
Dahn hebt gelegentlich bei der Besprechung des königlichen Heerbannes in den neuen Monarchien hervor, daß man hier doch sicher auf durchaus germanischem Boden sich befinde, da der Heerbefehl seit Jahrhunderten die unbestrittene Prärogative des Königthums gewesen sei. Er übersieht dabei den Unterschied zwischen Heerbefehl und Heerbann. Der letztere umfaßt auch das Recht, zum Kriege aufzubieten und folglich über Krieg und Frieden zu entscheiden, und dies Recht übte der König nur unter Zustimmung der Gemeinde; er umfaßt ferner die Strafgewalt im Heere, die in den gewöhnlichen Fällen nach Tacitus nicht von dem Feldherrn, sondern von dem Priester der Civitas gehandhabt wurde. Es bedarf also die Frage, wie diese Befugnisse in die Hand des Königs gelangten, einer positiven Beantwortung, nicht anders als die Frage, welchen Ursprung eine Menge specieller, früher unbekannter Einrichtungen im Heerwesen hatte.
Jene Erweiterung des Heerbefehls zum Heerbann erklärt sich nun einfach genug bei Gothen und Franken aus dem Verlaufe der oben geschilderten Ereignisse, aus der Thatsache, daß in der Übergangszeit der erobernden Wanderungen einzelne Fürsten sich ohne Zusammenhang mit einem größern deutschen Gemeinwesen ansehnliche Heere aus bunten Elementen mannichfaltiger Herkunft bildeten, und an deren Spitze sowohl thatsächlich die Vollgewalt des alten Herzogthums übten, als auch durch kaiserliche Bestallung die Rechte römischer Heermeister über ihre Truppen erwarben. Weiterhin beseitigten sie theils factisch, theils auch formell die Abhängigkeit vom Kaiserthum, blieben aber ohne Widerrede die Kriegsherrn der Völker, zu denen ihre Heerschaaren erwachsen waren; ihre Heerverfassung zeigt dann, jenem Ursprung entsprechend, mannichfache Mischung deutscher und römischer Einrichtungen.
Die Gliederung des Heeres ist bei den Gothen und Vandalen die altgermanische geblieben: die taktische Einheit, nach modernem Ausdrucke, ist eine Schaar von tausend Mann, ganz wie bei uns das ungefähr gleich starke Bataillon; wir erkannten es oben als wahrscheinlich, daß auch in der Zeit des Tacitus eben dies die zum Auszug verfügbare Truppe der Centene, der hundert verbundenen Geschlechter war. Ob es feste und bleibende Formen für die aus mehreren Tausendschaften gebildeten Abtheilungen gab, oder ob solche Formationen nur für den einzelnen Feldzug geschaffen wurden, erfahren wir nicht. Jedenfalls gab es höhere Befehlshaber über mehrere Millenarier, mit dem römischen Titel Comites oder Duces, die für den ihnen untergebenen Amtsbezirk auch civile Machtbefugnisse besaßen. Dienstpflichtig zum Heeresaufgebot waren im ostgothischen Reiche nur die mit Theoderich eingewanderten Germanen und deren Nachkommen, nicht aber die römischen Provincialen[333]. Zahlreiche stehende Garnisonen wurden nach römischem Brauche auch in Friedenszeiten unterhalten; wie die Verpflichtung zu diesem Dienste geregelt war, wird uns nicht gesagt. Gleich nach der Eroberung hatte, wie wir sahen, jeder Krieger Theoderich’s ein Landloos erhalten; da während der vierzigjährigen Dauer des Reiches dieser Besitzstand kaum eine erhebliche Änderung erlitten haben wird, so ist hier die oft verhandelte Frage, ob nur die Grundbesitzer und deren Söhne oder sämmtliche Männer dienstpflichtig gewesen, gegenstandslos. Sie ist es um so mehr, als der Hauptgrund für die angebliche Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer, die Bestreitung der Kosten des Kriegsdienstes aus dem eignen Vermögen des Kriegers, hier nicht existirt. Denn auch in dieser Hinsicht dauerte unter Theoderich die römische Ordnung fort. Der Staat, welcher seinen Heermännern bereits eine Dotation in Grundstücken gegeben, lieferte den Truppen auch die Ausrüstung und die Verpflegung. Die letztere war in der späteren Zeit des Kaiserreichs wesentlich Lieferung von Naturalien, und nur gelegentlich Zahlung eines Geldbetrags[334], wie sich denn auch sonst die Verarmung und Zerrüttung des Reiches vielfach in dem Zurücktreten der Geld- und dem Wiederaufleben der Naturalwirthschaft zeigte. Theoderich verfuhr nicht anders; der regelmäßige Sold war die Annona, unter gelegentlicher Ersetzung durch eine Baarzahlung. Dazu kam dann ein jährliches »Donativum«, wenn nicht an alle, so doch an einen durch die Befehlshaber ausgewählten[335] Theil der Mannschaft, welches zuweilen der König in feierlicher Musterung selbst vertheilte. Es ist dabei nicht an die Geschenke zu denken, welche nach Tacitus der Princeps seinen Gefolgsleuten machte; es ist, wie die Annona, eine Form fester Massenbesoldung, wie sie sich im römischen Heerwesen seit Jahrhunderten entwickelt hatte. Ebenso waren die Verpflichtungen der Quartiergeber bei Truppendurchmärschen, die Verwaltung der Waffenfabriken, die Einrichtungen des Commissariates, die Organisation der königlichen Leibgarde ganz nach römischer Weise geordnet.
Dieselbe Heerverfassung erscheint im Reiche der Westgothen, mit der einen, sehr wichtigen, Modification, daß hier auch die römischen Provincialen dem Aufgebote zu folgen hatten. Die allgemeine Dienstpflicht und die taktische Einheit, die Tiuphadie, wie hier die Tausendschaft genannt wurde, war deutscher, die sonstige Organisation des Kriegswesens römischer Herkunft. Daß auch die in späterer Zeit hervortretende Satzung, nach welcher der Senior seine Schutzverwandten zum Heerdienste aufbietet und als ihr nächster Führer mit ihnen einrückt, sich hier als eine leicht vorzunehmende Erweiterung der römischen Patrocinien darstellt, wird in einem spätern Zusammenhange deutlich werden. Das Recht des Königs, über Krieg und Frieden allein zu entscheiden, ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes, bleibt trotz der spätern Macht des Adels unbestritten bis zum Sturze des Reiches[336].
Auch bei den Angelsachsen ist für die älteste Zeit der königliche Heerbann und die allgemeine Dienstpflicht unverkennbar. Die Waffenpflichtigkeit des Volkes, fyrdnoð, bezeugt Jne 51, wo die Strafen der Versäumniß für den landbesitzenden und landlosen Gesithen, sowie im Allgemeinen für die Keorle angegeben werden, dann die Urkunden N. 99 und 201 bei Kemble: quae communiter fruenda sunt, omnique populo edicto regis facienda iubentur, id est instructionibus pontium vel necessariis defensionibus arcium contra hostes non sunt renuenda – trinoda necessitas, sicut tota gens illa de suis propriis heredetariis consuete faciunt. Die letzte Stelle zeigt, wie auch in dem Heerwesen die Wichtigkeit des Grundbesitzes sich geltend machte, ähnlich wie in der karolingischen Einrichtung der Capitularien von 803, 805 und 807; nur ist auch hier die Betrachtung festzuhalten, daß die Grundbesitzer als der Kern des Volkes, nicht als ein adliger Stand gefaßt werden. Erst in einem weitern Stadium der Entwicklung, wie man es in den Rectitudines kennen lernt, sind die wahren Träger der fyrdnoð einzig die Thegnas, die großen Gutsbesitzer, und nur sie dem Staate verantwortlich für den Zuzug einer bestimmten Anzahl ihrer Hiredmen zu dem Heere, während alle andern Klassen der Bevölkerung nur zur Küstenwache und zum Schutze der eignen Besitzungen verwandt werden. Damit ist ein wahres Lehnsheer aus der Masse des Volkes ausgesondert, der Gegensatz der milites und rustici, welcher in Beda’s Geschichten wie in der merovingischen Zeit nur thatsächliche aber keine rechtliche Bedeutung hat, ist ein Element des politischen Daseins geworden, hier in England wie gleichzeitig in Deutschland unter den sächsischen Kaisern.
Nach der Analogie der Angelsachsen und Gothen stehe ich nicht an, auch für die frühste Zeit des merovingischen Reiches den Heerbann zu den königlichen Rechten zu zählen. Das ripuarische Gesetz erwähnt ihn tit. 65[337], eine Menge Stellen Gregor’s geben Beispiele, daß die Könige das Volk, die Franken ohne irgend eine Einschränkung, zum Kriege aufbieten. Freilich ging eine früher verbreitete Ansicht dahin, nur die Leudes hätten diesem Zwange unterlegen, bei dem übrigen Volke sei dessen Einwilligung erforderlich gewesen, erst die karolingische Herrschaft habe diesen Unterschied beseitigt. Eigentlich Beweise vermag ich nicht zu entdecken; man kann die dafür beigebrachten Geschichten bei Löbell S. 211 ff. nachlesen, da redet Chlodovech die Franken an, um sie zu dem gothischen, Theoderich, um sie zu dem thüringischen Kriege zu bewegen, da wird Chlothar gegen seinen Willen von dem Volke zu einem Angriffe auf die Sachsen gezwungen, und unmittelbar nach dem Siege muß Chlodovech bei der Vertheilung der Beute den Widerspruch eines Soldaten ruhig hinnehmen. Löbell dehnt seine Folgerungen nicht entfernt so weit aus wie Eichhorn, er kommt auch hier auf das Grundthema seines Buches zurück, das Königthum sei eine factische Macht gewesen, gewaltig im Heere, beschränkt durch die Ungebundenheit der Krieger, ohne daß man paragraphenmäßig sagen könne, der König habe oder habe nicht den Heerbann, die höchste Gerichtsbarkeit, das Recht der Gesetzgebung gehabt. So richtig diese Ansicht für viele, so belehrend sie für alle Gebiete des fränkischen Zustandes ist, an dieser Stelle scheint mir der Paragraph des ripuarischen Gesetzes doch für das Recht ganz entscheidend, und der factische Charakter ganz allein auf Seiten der erwähnten Vorfälle. Das Recht des Heerbannes ist vorhanden, wenn auch die Krieger zuweilen mit Erfolg widersetzlich sind oder die Könige es vorziehen, zu überreden statt zu befehlen. Oder was beweist der Widerspruch des fränkischen Kriegers gegen das Ansinnen des Königs, ein Stück der Beute über seinen gesetzlichen Antheil zu erhalten? Doch höchstens, daß der Heerbefehl keine Allmacht in sich schloß, daß auch die Truppen dem Feldherrn gegenüber einige Rechte bewahrt hatten. Ganz demselben Gesetze unterlagen die Könige der Vandalen, deren Feldherrngewalt über das ganze Volk noch Niemand meines Wissens bezweifelt hat, und, wenn dies nicht sicher genug scheinen sollte, die Khalifen der Gläubigen, welchen man doch eine wahre Selbstherrschaft nicht streitig machen wird.
Zur Zeit ist indessen die Herleitung des königlichen Heerbannes aus dem alten Gefolgewesen, und damit die Beschränkung desselben auf die Mitglieder eines angeblich großen Königsgefolges durch die neuere Forschung als beseitigt zu erachten. Ebenso bedarf der Satz, daß nicht bloß die deutschen, sondern auch die römischen Unterthanen Chlodovech’s zum Aufgebot verpflichtet waren, als allgemein anerkannt, keiner besondern Begründung mehr. Dagegen sind einige Bemerkungen über eine andere Unterscheidung hinsichtlich der Dienstpflicht erforderlich, ich meine den von Waitz aufgestellten Satz, daß diese nur auf dem Grundbesitz beruht hätte, daß nur die freien Grundbesitzer zur Theilnahme an der Heerversammlung verpflichtet gewesen. Die Quellen wissen davon nichts; im Gegentheil sie reden, wo Kriegsunternehmungen erwähnt werden, stets in unbedingter Allgemeinheit; Waitz selbst hat, um die Beschränkung des Aufgebots auf die königlichen Gefolgsleute zu widerlegen, eine Menge solcher Aussagen zusammen gestellt, ohne zu beachten, daß sie mit seiner Theorie der Beschränkung auf die Grundbesitzer in gleichem Widerspruch stehen. Commoto omni exercitu regni, commotis gentibus regni sui, cum Saxonibus, Thuringis et ceteris gentibus quas undique potuerat adunare, solche Ausdrücke lassen doch unmöglich auf die Ausschließung aller Nichtpossessoren schließen. Ebenso, wenn gemeldet wird, daß ein Graf cum pagensibus suis, daß die Turonici, Pictavi, die Santonici cum Petragoricis, Egolismensibus et reliquarum urbium populo zum Feldzug ausrücken: sollen hier von der städtischen Bevölkerung nur die Hauseigenthümer gemeint sein? Waitz selbst verneint das an dieser Stelle; nicht bloß die Franken in der Stadt und überhaupt nicht bloß die Stadtbewohner seien zu verstehen, sondern alle Angehörige der Grafschaft. Aber zwei Zeilen weiter nimmt er das Wort zurück: das heißt aber, sagt er, die freien Grundbesitzer, von denen allein die Bezeichnung Gaugenossen, pagenses, im politischen Sinn gebraucht ward.
Woher weiß er das? Sollen zwei Formeln aus der letzten Hälfte des siebenten Jahrhunderts, wo das Wort pagenses in solchem Sinne angewandt wird, ihm als zwingender Beweis dienen, daß das an sich ganz umfassende Wort in fester technischer Beschränkung überall und immer nur die Grundbesitzer bezeichnet habe, auch schon 150 Jahre vor Marculf? Man wird hier doch wohl nichts Anderes annehmen können, als bei dem ähnlich angewandten Terminus boni homines, wo Waitz selbst einräumt, er werde wechselnd bald in allgemeinster Ausdehnung (also etwa für alle unbescholtenen Bürger), bald für die angesehenen, also besitzenden und einflußreichen Bewohner des Bezirkes gebraucht. Wir werden unten uns noch näher vergegenwärtigen, wie diese Unterscheidungen im merovingischen Reiche sich nur allmählich entwickelten, und demnach alle darauf bezogenen Ausdrücke, wie pagenses, leudes, boni homines, je nach dem Zusammenhange im einzelnen Falle bald im engeren, bald im weiteren Sinne gebraucht wurden.
Etwas gewichtiger könnte ein anderes, aus der Natur der Dinge hergeleitetes Argument bei Waitz erscheinen. Wie überhaupt im fränkischen Reiche die Romanisirung nicht so vollständig war wie im gothischen, so zeigte sich dies ganz besonders in der Heerverfassung. Allerdings hatten Childerich und Chlodovech unabhängig von einem salischen Volksbeschluß in den Wirren der gallisch-römischen Bürgerkriege auf eigene Faust ihren Weg gemacht, über die römischen Stadtgemeinden früher als über die salischen Gaue ihre Herrschaft begründet, und damit ihre Feldherrngewalt, ihr königliches Herzogthum an die Stelle des alten Heerbannes des Volkstings gesetzt. Niemals aber waren ihre Schaaren, wie jene des Alarich, Wallia und Theoderich ein (factisch allerdings sehr selbständiges, sehr wenig gehorsames) Heer des römischen Kaisers gewesen; niemals also hatte hier ein Anlaß vorgelegen, die Formen des römischen Kriegsdienstes in gleichem Maaße wie bei den Gothen einzuführen. Hier blieb die Grundlage der ganzen Organisation die Voraussetzung der altgermanischen Kampflust und Beutelust. Von Stipendien und Annonen war keine Rede; anstatt der festen Donative erschienen höchstens nach dem Kampfe königliche Belohnungen für den kühnsten Helden; der freie Mann besaß selbstverständlich Schwert und Speer, und der einzige Sold, welchen der König gewährte, war die Aussicht auf die Kriegsbeute. Dies paßte völlig auf die Verhältnisse der alten Zeit, wo man in wenigen Märschen die Grenze der engen Heimath überschritt, und dann im Feindesland mit Blut erkaufte, was man zu Hause nicht durch Schweiß hatte erwerben mögen. Jetzt aber in den großen Verhältnissen eines einiger Maaßen geordneten Staatswesens zeigten sich die Schwierigkeiten. Die Märsche im Inlande nahmen Wochen in Anspruch, die Kriege waren weit aussehend, das feindliche Land oft ärmer als das eigne: so hat Waitz allerdings Anlaß genug zu der Frage, woher der gemeine Mann ohne bedeutendes Vermögen die Kosten für Ausrüstung und Unterhalt hätte beschaffen sollen.
Nichts desto weniger muß ich darauf bestehen, daß wir nicht berechtigt sind, nur nach solchen sachlichen Erwägungen einen sonst nicht erweisbaren Rechtssatz von solcher Wichtigkeit zu formuliren, wie es hier die Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer wäre. Ja dieser Satz ist nicht bloß nicht erweislich, er widerspricht einzelnen Aussagen der Quellen. Wenn Gregor meldet, daß König Chilperich die Armen und die Dienstleute (pauperes et iuniores) der Basilica des heiligen Martin mit der Bannbuße belegt habe, weil sie nicht im Aufgebot erschienen wären, so sind jedenfalls diese Junioren keine Possessoren, und die Pauperes keine vermögenden Leute. Dann finden wir schon in früher Zeit freigelassene und königliche Knechte im Heere, deren Anwesenheit es über allen Zweifel erhebt, daß es den Königen durchaus nur auf kräftige Arme und keineswegs auf reiche Vollbürger in ihren Heerschaaren ankam. Es steht also fest, daß auch die Ärmeren auf eigene Kosten Kriegsdienst leisten mußten, und es würde dies auch dann feststehen, wenn wir gar keine Möglichkeit hätten, die Frage, wie es durchgeführt worden, zu beantworten. Wir hätten eben zu gestehen, daß wir auch dieses, wie so vieles Andere in diesen frühen Zeiten, nicht anzugeben wüßten. Immerhin aber stehen uns doch einige Vermuthungen offen. Wenigstens in den ehemals römischen Provinzen, also in zwei Dritteln des Reiches, waren bei Truppenmärschen die Quartiergeber an gewisse Leistungen gewohnt. Dann hören wir fort und fort, trotz der schärfsten königlichen Verbote, von Plünderungen der Truppen im Inlande, was die Bildung des Heeres nur aus wohlhabenden Bürgern nicht gerade wahrscheinlich macht. Endlich stand auch dem Armen der Ausweg offen, sich in den Schutz eines mächtigen oder reichen Mannes zu begeben und in diesem Verhältniß die nöthigsten Subsistenzmittel zu gewinnen: ich denke, daß zu der unten näher darzulegenden Entwicklung dieser Patrocinien die allgemeine und unbesoldete Dienstpflicht einen der wirksamsten Antriebe gegeben hat.
Über die militärische Organisation des Heeres erfahren wir nicht viel. Die Mannschaft jedes Gaues bildete auch im Heere eine besondere Schaar unter ihrem Grafen; ob die im salischen Gesetze erwähnten Contubernien militärische Abtheilungen römischen Musters bildeten, ist sehr zweifelhaft; größere Massen wurden zuweilen von Herzogen befehligt. Die Mannszucht wurde durch einen besonderen Heerfrieden erhalten, dessen Bruch mit höherer Strafe, Todtschlag z. B. mit dreifachem Wergeld des Erschlagenen geahndet wurde. Chlodovech hielt Anfang März eine große Heerschau zur Musterung der Waffen ab; sein Enkel Childebert II. erwähnt solche Versammlungen noch einige Male in Austrasien, in Neustrien und in späterer Zeit ist keine Rede mehr davon. Irgend eine politische Bedeutung haben diese Musterungen nicht. Wir sahen oben, daß der König wohl die Anwesenheit seiner höhern Officiere zur Begutachtung einzelner gesetzgeberischer Acte benutzte, daß aber eine Mitwirkung des Heeres oder Volkes nicht erwähnt wird. Vollkommen richtig sagt Waitz, daß beim Märzfelde, wie bei allen militärischen Einrichtungen, es sich nicht um Rechte, sondern um Pflichten des Volkes handelte. Die Beweise, womit Sohm seine entgegengesetzte Ansicht, daß die Heerversammlung neben dem Könige an der Regierung Theil genommen, zu stützen sucht[338], sind unzutreffend. Er bemerkt ganz richtig, daß das Wergeld eines Freien, während er eine Gesandtschaft des Königs ausführt, sich verdreifacht, nicht aber im gleichen Fall das Wergeld des Antrustionen dieselbe Erhöhung erfährt; hieraus zieht er die Folgerung, daß der Königsdienst eine Verdreifachung des normalen Wergelds herbeiführen, aber diese Verdreifachung nicht wiederholen könne. Da aber für die Tödtung eines Antrustionen im Heerlager nicht 600, sondern 1800 Solidi erlegt werden sollen, so folge daraus, daß diese zweite Erhöhung des Wergelds einen andern Grund als den Königsdienst habe, daß der Heerfriede Volks- nicht Königsfriede, daß das Heer Volksversammlung, nicht die Schaar der Dienstpflichtigen sei. Mir scheint bei diesem Schlusse der Obersatz unrichtig, und selbst wenn er richtig wäre, die Folgerung nicht zulässig. Der Königsdienst bewirkt Verdreifachung des Freienwergeldes. Aber wenn der Antrustio, der fortdauernd im Dienst und Schutz des Königs steht, kraft dieses Dienstes irgend einen speciellen Auftrag erhält, so liegt an sich darin noch kein Grund zu einer zweiten Verdreifachung seines bereits dreifachen Wergelds vor; er war schon vorher im Dienste und bleibt während seines Commissoriums in demselben Dienste. Daraus folgt aber keineswegs, daß, weil die Übernahme einer Gesandtschaft sein Wergeld nicht erhöht, andere Functionen im königlichen Dienst diese Folge ebenso wenig haben könnten. Im öffentlichen Interesse liegt die Erhaltung strenger Mannszucht im Heere. Demnach wird bei dem Todtschlag im Heerlager gerade so wie bei dem Todtschlag mit Meuchelmord jedes Wergeld, das einfache des Franken und das höhere des Antrustionen, ein jedes verdreifacht. Die Erhöhung ist strenge genommen, allerdings nicht Folge des königlichen Dienstes, sondern Folge der sachlichen Anforderungen militärischer Ordnung: aber sie enthält schlechterdings nichts, woraus auf politische Rechte der Heerversammlung zu schließen wäre. Sie beweist, daß der Heerfriede wie der Ding- und Heim- und Kirchenfriede zu den (nach Wilda’s Ausdruck) höheren Frieden gehörte: aber sie entscheidet nichts über die Frage, ob dieser höhere Friede ein Königsfriede oder ein Volksfriede im Gegensatze zu dem königlichen war.
Noch weniger, wie mir scheint, lassen sich gleich weitgreifende Folgerungen an den Umstand anknüpfen, daß zwei spätere Handschriften des salischen Gesetzes eine ältere Bestimmung über die Freilassung eines fremden Liten dahin modificiren: si quis alienum litum, qui apud dominum in hoste fuerit, extra consilium domini sui ante regem per denarium ingenuum dimiserit, wo die ausgezeichneten Worte neuer Zusatz sind. Sohm erklärt, daß hiernach die fränkische Freilassung per denarium eine Freilassung vor dem Heere sei, daß sie, welche die Aufnahme des Freigelassenen in den Verband des fränkischen Volkes bewirkte, im Angesichte des Volks und unter dessen Zustimmung geschehen müsse. Das Heer sei das concilium civitatis der fränkischen Zeit. Nun muß er freilich einräumen, daß der obige Text kein geltendes Recht enthalte – nach dem gleichzeitigen Zeugniß des ripuarischen Gesetzes; er denkt aber, derselbe habe eine sonst verlorene Reminiscenz des alten Rechtes bewahrt. Ich gestehe, daß mir die fraglichen Worte nichts als ein am Ende des sechsten Jahrhunderts sehr begreifliche Ausdruck der Thatsache zu sein scheint, daß bei der weiten Ausdehnung des Reiches der König für die meisten Unterthanen schwer erreichbar war, und deßhalb die Freilassung ante regem gewöhnlich im Heerlager geschah, wo der König inmitten seiner Krieger zu verweilen pflegte.
Es bleibt bei Waitz’s Worten[339], daß freilich die Heeresversammlung Gelegenheit bot, noch Anderes vorzunehmen, als was mit Rüstung und Krieg zusammenhing, daß sich aber auch dies nur auf Verpflichtungen des Volkes bezog, nicht auf selbstständige Rechte, die es übte.
§ 9. Oeffentliche Dienste und Abgaben.
Wenn irgendwo, zeigt sich in den finanziellen Rechten der deutschen Könige die Einwirkung der römischen Verhältnisse auf den Ursprung ihrer Macht. Hier ist die Regel auszusprechen, daß freilich nicht alle römischen Einrichtungen übernommen worden sind, daß aber beinahe alle Lasten, welche das Volk zu tragen hat, der Berührung mit Rom ihr Dasein oder ihre Ausbildung verdanken.
Im ostgothischen Reiche liegt auf diesem wie auf jedem andern Gebiete des öffentlichen Rechts die einfache Fortsetzung der kaiserlichen Einrichtungen durch die amalischen Könige zu Tage. Grund- und Kopfsteuer, Gewerbesteuer und Chrysargyrum, Staatsfabriken und Monopole, Münz- und Bergregal, Zölle, Sporteln und Confiscationen, das Alles, nebst den genau gegliederten Behörden für die Verwaltung dieser Dinge, zeigt sich in unverändertem Bestande. Ich hatte früher geglaubt, eine Ausnahme, auf Grund des altgermanischen Freiheitssinnes, annehmen zu können, die Befreiung der ostgothischen Sortes von der Grundsteuer. Allein Dahn, der sonst meine Ansichten stets als Vertheidiger größerer Fortdauer altdeutscher Einrichtungen bekämpft, hat hier zu meiner Genugthuung umgekehrt den Nachweis erbracht, daß trotz des germanischen Widerwillens gegen directe Steuern König Theoderich doch auch in diesem Punkte die römischen Anschauungen durchgesetzt hat. Nach Var. IV, 14 hatte ich nämlich geglaubt, wo von gothischer Grundsteuer die Rede sei, handele es sich nicht um die Sortes, sondern um Güter, welche der König sonst den Inhabern geschenkt und dabei die Steuer vorbehalten habe. Mit Recht aber macht Dahn darauf aufmerksam, daß bei der Erklärung Theoderich’s, Grundsteuer müsse bezahlen, wer reiche Donative empfange, nicht an geschenkte Güter, sondern an die jährlichen sogenannten Schenkungen (baaren Geldes) an die Truppen zu denken sei, daß die Stelle also ebenso wie I, 19 für die allgemeine Steuerpflicht der Gothen beweise. Auch hier zeigt sich also wieder, daß von allen Reichen der Völkerwanderung das ostgothische am vollständigsten romanisirt war, da im vandalischen und westgothischen, wo im übrigen unter wenig erheblichen Modificationen ebenfalls das römische Finanzsystem herrschte, in jenem die Sortes der Vandalen während der ganzen Dauer des Staates, in diesem die gothischen wenigstens in der ersten Zeit nach der Gründung steuerfrei waren. Völlig neu, eine erst durch die Eroberung herbeigeführte Schöpfung, war die von Cassiodor zweimal als Leistung römischer Stadtgemeinden erwähnte Abgabe der tertiae, welche in einer Summe mit der gleichzeitig erhobenen Grundsteuer abgeführt werden sollte. Dieser Zusammenhang charakterisirt sie als Realsteuer, und der Name tertiae führte, wie Dahn einleuchtend erörtert, auf eine Verbindung mit der Landabtretung der gothischen Sortes gleichen Namens, mithin auf die Vermuthung, daß den römischen Possessoren, die zu der Landtheilung nicht herangezogen worden waren, statt des von den übrigen hergegebenen Drittels der Äcker die Einkünfte desselben abverlangt wurden. Der einzige Punkt, in welchem ich auch jetzt Dahn’s Darlegung dieser finanziellen Dinge nicht beitreten kann, betrifft die Steuerfreiheit der ostgothischen Domänen. Die Stelle der Varien, XII, 5, aus der man ihre Pflichtigkeit gefolgert hat, scheint mir auch heute beweisend für das Gegentheil. Denn das Schreiben hebt als eine »besondere« Wohlthat hervor, daß nach der Verwüstung, welche Campanien »damals« erlitten, »sogar« die königlichen Ländereien zu der »gegenwärtigen« Auflage beisteuern sollen. Die so motivirte Ausnahme kann mithin die Regel der Steuerfreiheit nur bestätigen. Der Grund, welchen Dahn trotzdem für das Gegentheil anführt, daß die Domänen im römischen Reiche, also wohl auch unter Theoderich Staatssteuer bezahlt hätten, scheint nicht zwingend. Denn in Rom war die Unterscheidung von Staats- und Hausgut und demnach die Besteuerung des letztern nicht nur Folge einer durchgebildeten staatsrechtlichen Theorie, sondern hatte bei der steten Unsicherheit der Thronfolge auch eine sehr greifbare praktische Bedeutung, während in Theoderich’s Gedanken die Succession der Amaler der erste Grundsatz war, und es demnach im königlichen Interesse gleichgültig erscheinen mochte, ob die Domänen ihre Erträge an die königliche Casse in der Form von Grundsteuern oder Pachtzinsen ablieferten. Wenn Theoderich, wie in dem angeführten Falle, seine Güter einmal in einem Bezirke zugleich auch Grundsteuer bezahlen ließ, so war dies für die andern Besitzer des Bezirkes, welcher bekanntlich für einen festen Gesammtbetrag der Steuer haftete, eben nur eine andere Form des Steuernachlasses, und daß zu solchen Concessionen der König bei nachgewiesenem Unvermögen gerne bereit war, zeigen zahlreiche Schreiben der Varien.
Der valesische Chronist preist Theoderich’s Regierung als die glücklichste Zeit Italiens, in welcher das Land wieder in neuem Wohlstand aufgeblüht sei: sein System vollständiger Romanisirung des Staates neben der Erhaltung des confessionellen Gegensatzes auf dem kirchlichen Gebiete kann im übrigen kaum so heilsame Wirkung gehabt haben, und so scheint die Ansicht gerechtfertigt, daß neben einem andern unten zu besprechenden Punkte die Erleichterung der Unterthanen hauptsächlich auf dem finanziellen Gebiete zu suchen ist. Nicht das System der Besteuerung hat er verbessert, aber die Höhe der Beträge herabgesetzt und die Härte und Willkür der Erhebung gemildert. Er hatte, wie wir noch weiter sehen werden, das Bestreben, ein König der armen Leute zu sein, ein Ruhm, der in jenen Zeiten seltner als in modernen Tagen war.[340]
Bei den Franken finden wir auch in den Finanzen eine Mischung deutschen und römischen Brauches; nicht selten zeigt sich nach der Annahme römischer Einrichtungen Umgestaltung derselben nach deutscher Auffassung und neuem Bedürfniß, oder auch umgekehrt die gesetzliche Fixirung freier deutscher Sitte nach römischer Weise. Zunächst in Gallien haben die römische Grund- und Kopfsteuer, die beiden Säulen des kaiserlichen Staatshaushaltes, fortgedauert, so jedoch, daß bei der Grundsteuer allmählich die römische Contingentirung fortfiel und durch feste Veranlagung der einzelnen Personen ersetzt wurde. Was die Franken betraf, so leidet es keinen Zweifel, daß die Könige sich auch über diese das Besteuerungsrecht beilegten und ausübten, allerdings aber nicht anders als Theoderich bei den Ostgothen ein lebhaftes und zähes Widerstreben erfuhren. Denn an keiner Stelle machte sich die gründliche Umwandlung des politischen Zustandes, nach welcher das Volk nicht mehr des Königes, sondern der König des Volkes Haupt geworden, dem Bewußtsein des freien Franken so empfindlich wie durch die Steuerpflicht geltend, die im altdeutschen Staate stets das sichtbare Zeichen der Hörigkeit oder Sclaverei gewesen war. Mit welchem Erfolge diese Streitigkeiten bei der Kopfsteuer endigten, ist schwer zu sagen, da wir ohne ausdrückliche Kunde über die gesetzliche Regel nur auf indirecte Schlüsse aus der Erzählung einzelner Tumulte beschränkt sind. Wahrscheinlich fand die Frage mit der Entwicklung der Immunitäten und Schutzverhältnisse ihre thatsächliche Erledigung, indem die Leistungen der Plebejer und landlosen Leute überhaupt auf anderer Grundlage geregelt wurden. Ob die fränkischen Landbesitzer der Grundsteuer unterworfen waren, ist eine viel umstrittene Frage: ich war früher geneigt, sie wenigstens für das Folcland oder das ursprüngliche Gesammteigen der Vicinen zu verneinen, für die sonstigen privaten Erwerbungen aber zu bejahen, räume jedoch nach wiederholter Erwägung Waitz zunächst es ein, daß kein positives Zeugniß für eine solche Unterscheidung beigebracht werden kann, und da bei dem völlig freien Commercium zwischen Franken und Romanen die Steuerfreiheit der erstern neben der Steuerpflicht der letztern ein sehr ausgebildetes Kataster- und Hypothekenwesen vorausgesetzt hätte, woran in dem fränkischen Staate nicht zu denken, so wird es wohl bei der Grundsteuerpflicht sämmtlicher fränkischen Grundstücke sein Bewenden behalten. Die Salier waren zuletzt durch Julian zur Dedition gezwungen, bedingungslos römische Unterthanen und damals ohne Zweifel grundsteuerpflichtig geworden. Hundert Jahre später »warfen sie das harte Joch der Römer kämpfend ab«; da wird denn auch die Grundsteuer beseitigt worden sein. Chlodovech scheint hier wie im Gerichtswesen schonend und langsam vorgegangen zu sein. Altgermanischer Brauch war es, wie wir erwähnten, den Fürsten freiwillige Ehrengeschenke darzubringen; es zeigt sich, daß dieser Brauch fortdauerte, und bald, daß er als feststehend auf den Märzfeldern alljährlich geübt wurde. Von hier aus war der Schritt nicht weit zu einer gesetzlichen Normirung des Betrags, wie dieselbe den Franken bei ihren römischen Nachbarn längst vor Augen stand. Daß dagegen die hier und da vorkommenden agraria, pascuaria et decimae porcorum auf privatrechtlichem Titel beruhten, hat Waitz überzeugend nachgewiesen[341].
Müssen wir bei den Franken die Fortdauer der römischen Grundsteuer anerkennen, so erscheint dieselbe um so zweifelhafter in den angelsächsischen Staaten.
Es ist hier nämlich an Kemble’s Bemerkung zu erinnern, daß die ags. Urkunden nicht eben juristische Genauigkeit des Ausdruckes anstreben; sie beschreiben mehr als daß sie definirten; sie häufen eben so oft die Bezeichnungen für dieselbe Sache, als sie Verschiedenes in einer Formel zusammenfassen. Die schon angeführte Urkunde Aethelwulf’s von 854 befreit den zehnten Theil des Folclandes ab omnibus secularibus servitutibus, nec non regalibus tributis maioribus et minoribus, sive taxationibus quos nos dicimus vitereden – nur die trinoda necessitas soll bleiben. Nach N. 116, 206 und 236 bei Kemble sind Vitereden nichts anderes als die freda concessa in den fränkischen Privilegien; und nichts steht im Wege in der obigen Stelle sive für erklärend und nicht für entgegensetzend zu nehmen[342], die tributa also für die betreffenden Viten zu halten. Für diese Auffassung spricht, daß überall in der staatlichen Anschauung der Franken und Angelsachsen die fiscalische Auffassung des Fredus vor der juristischen überwog, daß die Unterscheidung der maiora und minora bei der ags. Vite ihre Stelle findet (vgl. Wilda Strafrecht 354, 449). Indessen ist damit immer nichts bewiesen und eine zweite Erklärung, welche durch jene Zusammenstellung keineswegs ausgeschlossen wird, ist mir in mehr als einem Sinne wahrscheinlicher.
Die Tributa sind eine Art des pastus regis, der cyninges feorme, welche Last in doppelter Gestalt auftritt, einmal als leibliche Bewirthung des Königs, seines Hofes oder seiner Beamten, dann als Verpflegung desselben durch bestimmte Naturalleistungen. Die persönliche Bewirthung des Königs hat Strinnholm (angef. bei Leo Rect. 293) als allgemeine Pflicht im scandinavischen Norden nachgewiesen; die Lieferungen, scheint es, dienen als Ersatz dafür, und wer das eine leistet, ist von dem andern frei. Im ags. Reiche zeigen sich Spuren von der cyninges feorme bereits in Aethelbirth’s Gesetzen, die histor. Rames. 85 behandelt sie als eine sich von selbst verstehende Sache, auf jeder Seite der Urkunden erscheinen Befreiungen a pastu regis, a refectione regum et principum. Ueber den näheren Bestand der Naturallieferungen finde ich dagegen nur eine Urkunde von 791 (Kemble No. 166): ein Grundstück wird befreit ab omni vi regum et principum et subditorum ipsorum, praeter his vectigalibus: ðaes gafoles aet Westbyrig twa tunnan fulle hlutres aloð, and cumb fulne liðes and cumb fulne welisces aloð, and 7 hriðrum and 6 weðeras and 40 cysa and 6 lang ðero and 30 ombra rues cornes, 4 ambru meolwes ad regalem vicum; so wie eine zweite Urkunde von 883: auf Bitten des Abtes von Berkley, so wie für ganz Mercien, erlasse ich ihnen für immer den Zins, den sie noch zu Königs Händen geben müssen, nämlich den Theil der Feorme, von dem sie noch ungefreit sind, sei es in reinem Ale oder in Bier, in Honig oder in Ochsen, in Schweinen oder in Schafen. Die Leistung muß eine regelmäßige gewesen sein, denn König Aethelstan weist die Verpflegung der Armen darauf an, I, praef.: von zwei meiner Feormen gebe man einem armen Engländer monatlich einen Amber Mehl, eine Speckseite und einen Schafbock. Daß die Last nicht bloß aus den Domainen und etwa den daraus geflossenen Schenkungen lag, zeigt Knut (sec. 67): das ist die Erleichterung, die ich allem Volke geben will ... daß ich allen meinen Gerefen gebiete, daß sie mich mit meinem Eigen ernähren, und niemand etwas zu Feorme gebe, der es nicht selbst will.
Für diesen Zins halte ich nun die tributa maiora et minora der Urkunden. Wie er aus den freien Geschenken sich in Scandinavien zu einer gemeinen Last gestaltet, lasse ich dahingestellt; in England glaube ich an die Einwirkung cymrischer Gewohnheiten. Gerade die mit der Persönlichkeit des Königs verknüpften Institute zeigen diesen Einfluß an mehreren Stellen. Ich will nicht entscheiden, ob die Titel Aetheling und Clito für die nächsten Königssippen von dem cymrischen Edlin und Clwyd hergenommen sind[343]; desto unzweideutiger ist es aber, wenn Aethelstan IV, 5 bestimmt: des Königs grið gehe von seinem Burgthor nach vier Seiten drei Meilen, drei Furchenlängen, drei Ackerbreiten, neun Fuß, neun Handflächen und neun Gerstenkörner weit. Der Mischcharakter des ganzen Staates drückt sich in dieser Einzelnheit aus, es ist ächtdeutscher Inhalt, welcher durch die cymrischen Formen seine spätere Bestimmtheit erhält. Der deutsche Königsfriede ist dem Stoffe nach ganz unabhängig von der Protectio des wälschen Brenin, jene Maaße bilden dagegen die Grundlage aller cymrischen Landesabtheilung. Ebenso ist es alt-germanische Sitte, für den Unterhalt des Königs zu sorgen, aber die Formen des entsprechenden ags. Rechtes stimmen genau zu cymrischen Vorschriften[345]. C. Cymru XIV, 10, 5: von drei Dingen hält der König seinen Haushalt, vom Ertrag seines Tafellandes, von den Abgaben seines Reiches und seiner Leute, von den Strafen für Vergehn, die in seinem Lande begangen werden. Jene Abgaben werden im folgenden Paragraphen gvesta genannt und ausdrücklich als Ablösung der königlichen Mahlzeit bezeichnet. Ihren Bestand gibt Dull Gvynedd II, 17 § 15 an: von jedem freien Maenol erhält der König jährlich ein Gvestva, d. h. ein Pfund, wozu die vier Trevs (Landgüter) des Maenol besteuern; das Geld, tuncpound genannt, wird aber nur gegeben, wenn man die vorgeschriebenen Naturalien nicht aufbringen kann, nämlich (Dull Dyved II, 19) eine Pferdeladung des feinsten Mehles, einen geschlachteten Ochsen, sieben Gebund Hafer, ein Faß Honig, neun Handbreiten in der Diagonale hoch, ein Faß Meth, in welchem der König sich baden kann, oder statt dessen zwei Fässer Bragot oder vier Fässer Ale. Dull Gvyn. II, 26 hat als Höhe des Methfasses wieder neun Handbreiten und fügt noch eine Speckseite, drei Hand dick, einen drei Hand breiten und drei Hand tiefen Buttertopf und ein dreijähriges Schwein hinzu. Die herrschende Dreizahl zeigt die wälsche Ursprünglichkeit des Gebrauches; vergleicht man ihn mit den ags. Nachrichten, so fehlen dort freilich die Schafe, hier die Butter, sonst sind wie das Princip der Forderung, so auch die geforderten Artikel ganz dieselben, Meth und Honig, Bier und Mehl, Rinder und Schweine, selbst die Speckseite fehlt nicht, welche König Aethelstan aus der Feorme den Armen verabfolgen läßt. Auch die Unterscheidung der tributa maiora und minora findet hier eine Erklärung. Der wälsche Brenin empfing wie das gvestva von den freien, so ein dawn-byt, eine ähnliche aber geringere Lieferung, von jedem hörigen Maenol; und kein Grund liegt vor, welcher eine solche Unterscheidung bei den ags. Befreiungen ausschlösse.
Noch eine dritte Seite hat der pastus regis, und auch für diese fehlt das ungleich detaillirtere Gegenbild im cymrischen Staate nicht. Leo in den Rectit. hat die wichtigsten Aussagen über die fastigmen, die acceptio equorum et falconum, accipitrumque et canum zusammengestellt, über die Einquartirung der königlichen Stallmeister, Falkner und Jäger. Man vergleiche Dull Gvyn. I, 10, 17. Dull Dyved I, 16, II, 11, Dull Gvent. II, 35, C. Cymru V, 1. Hier ist allerdings nur von den Domainen die Rede, dagegen zeigt C. Cymru letzter Abschnitt die Befreiung von dieser Last als ganz allgemeines Privileg der Landschaft Powys.
Daß auch im fränkischen Reiche die Verpflegung des Königs nichts Unbekanntes war, ist aus manchen Spuren zu errathen. Die regelmäßige Lieferung von Naturalien erscheint unter dem bekannten Namen der coniecta; der Zusammenhang mit den Geschenken bei Tacitus ist auch hierbei klar, und der gänzliche Mangel näherer Vorschriften schneidet jede Ansicht über die Ausbildung der Angabe von vorn herein ab. Zwar hielt Leo den maialis sacrivus des salischen Volksrechtes für eine Abgabe an den König, doch zeigen die von Pardessus gesammelten Stellen, daß ein Opferschwein gemeint ist. Deutlicher ist die Verpflegung königlicher Beamten und Missi bezeugt, und wenn oben cymrisches, so erhellt hier römisches Vorbild, worüber ich auf Bignons Noten zu Marc. II, 11, auf Cujacius zu C. I. tit. de tractoriis, sowie auf Gothofred zu C. Th. tit. de cursu publ. und de tractoriis verweisen kann. Dasselbe gilt von den Spanndiensten, den Vereden und Angarien, welche häufig in den Capitularien erwähnt werden; es ist offenbar eine aus dem römischen Reiche ererbte, wenn auch im Einzelnen nach den Bedürfnissen der Verwaltung umgestaltete Last. Was die Verpflegung der Missi betrifft, so muß ich mich gegen die Ansicht erklären, welche die epistola tractoria der älteren Zeit nur für eine Anweisung auf die Domänen hält. In der karolingischen Periode ist gar nicht daran zu denken, und mit deren Vorschriften (z. B. Cap. IV, 73) stimmen wieder die merovingischen so weit überein, daß eine so wesentliche Beschränkung bestimmten Beweis erforderte. Statt dessen aber fehlt kaum in einem Immunitätsprivileg die Befreiung von parata oder mansionatica, woraus sich der Schluß auf die nicht immunen Güter von selbst ergibt. Mir ist umgekehrt wahrscheinlich, der Natur der Sache nach, und aus positiven Gründen, welche ich unten anführe, daß die Güter des Fiscus durch die gemeine Last gerade erleichtert und bevorzugt werden sollten.
Endlich gehört in diesen Zusammenhang die Last der öffentlichen Bauten, die Pflicht aller Freien, auf Befehl des Königs an der Errichtung und Erhaltung der Kirchen, Burgen, Brücken und Straßen Antheil zu nehmen. Bei den Angelsachsen erscheint sie als ein Theil der sogenannten trinoda necessitas, unter welchem Namen Heerbann, Burgen- und Brückenbau zusammengefaßt werden, die drei Pflichten, welche in der Regel auch bei den ausgedehntesten Befreiungen vorbehalten bleiben; der Kirchenbau wird in den Urkunden nicht erwähnt, sehr natürlich, weil diese fast sämmtlich geistliche Güter betreffen, Cnut. sec. 83 zeigt indeß, daß er ebenso wie die drei andern Pflichten gemeine Last war. Die Verbindung der letztern in der stehenden Formel ist übrigens nichts Ursprüngliches, sondern nur durch das thatsächliche Herkommen entstanden; dies geht aus zahlreichen Urkunden und Gesetzesstellen hervor, in welchen bald die eine bald die andere derselben besonders hervorgehoben wird. Ganz dasselbe erhellt aus den fränkischen Aussagen. Von dem Heerbann habe ich schon gesprochen; über die öffentlichen Bauten redet König Pippin, l. lg. c. 5: ut de restauratione ecclesiae vel ponte faciendo aut strata restauranda, omnia generaliter faciant homines, sicut antiqua fuit consuetudo, ferner cap. 5 a. 819, c. 17: (Baluz) ut pontes publici qui per bannum fieri solebant, anno praesente in omni loco restaurentur[346], und wie nach ihrer Wichtigkeit einzelne dieser Pflichten auch hier besonders hervortraten, zeigt eine Urkunde Karl’s für Metz vom Jahr 775: de tribus causis, de hoste publico – et wacta, vel pontes componendum (sollen die Insassen nicht gefreit sein), so wie eine Urkunde Ludwig’s für Kempten von 834 (M. B. 28. N. 17), wo gänzliche Befreiung von pontes ceteraque aedifica facienda aut alia servitia ad partem publicam pertinentia, und theilweise vom Heerbann gegeben wird.
Für das römische Reich ist dieselbe Last für alle freien Einwohner, so daß auch die Geistlichen nur in kurzen Zeitabschnitten befreit waren, aus der kaiserlichen Gesetzgebung bekannt, und ihre Fortdauer aus Cassiodor mit zahlreichen Beispielen zu belegen. Es scheint mir nicht zweifelhaft, daß auch die fränkischen und angelsächsischen Könige sie von hier überkommen haben, und keinen Grund weiß ich dafür anzuführen, wenn Eichhorn[347] sie in der merovingischen Zeit auf die Römer einschränkt. Die Analogie der Angelsachsen, und die antiqua consuetudo, welche Pippin erwähnt, sprechen für die weiteste Allgemeinheit.
Was sonstige Einnahmequellen betrifft, so ist auch für die beiden nordischen Reiche kein Zweifel möglich, daß das Münzregal aus den römischen Einrichtungen übernommen, und nur im Einzelnen bei der Anwendung nach den wechselnden Bedürfnissen und Mitteln umgestaltet worden ist. Nicht anders steht es mit einer Gruppe von Abgaben, die nach dem ursprünglichen Sinne der Gesetzgebung als Gewerbesteuer, nach der Art ihrer Erhebung und Wirkung als Consumtionssteuer bezeichnet werden können, mit den römischen Vectigalien. Das Vectigal der spätern Kaiserzeit war neben der Lustralcollation als Besteuerung des Handels- und Frachtgewerbes gedacht; es wurde sowohl bei jedem öffentlichen Verkauf, theils zu Gunsten der Staatscasse (vectigal rerum venalium) theils als Marktgeld (proponenda) für die Casse der städtischen Gemeinde, als auch bei dem Waarentransport gleichviel ob zu Wasser oder zu Lande, in den Häfen, auf den Landstraßen und an den Thoren erhoben. Im fränkischen Reiche ist die Lustralcollation und das vectigal rerum venalium verschwunden; aber alle sonstigen Vectigalien, Hafen-, Brücken-, Thor-, Markt- und Wegegelder erscheinen in mannichfaltiger Gestaltung. Leider fehlen uns hier wie im römischen Reiche die für eine sachliche Beurtheilung ausreichenden Angaben über die Höhe der erhobenen Beträge; erkennbar ist nur so viel bei der Zahl der Erhebungsstätten, an deren jeder die Abgabe wiederholt entrichtet werden mußte, daß eine weite Entfaltung des Handelsverkehrs bei einem solchen Systeme, wenn nicht unmöglich, so doch in hohem Maaße erschwert war. Daß Steuern dieser Art auch bei allem Drucke auf die Pflichtigen für den Staat wenig ergiebig sein mußten, ist ebenfalls einleuchtend. Es blieb also für die Merovinger wie für das fränkische Volk der Grund und Boden der wesentliche Besitz, die Landwirthschaft die fast ausschließliche Quelle des Wohlstandes. Die in diesem Reiche höchst ausgedehnten Domänen waren ohne Frage der beste Theil des königlichen Fiscus.
Schließlich sind hier noch die Erträge der königlichen Gerichtshoheit zu erwähnen, wahrscheinlich für die Krone werthvoller als die Steuern. Was die in dem fränkischen Reiche sehr häufigen Confiscationen angeht, so mag das römische Muster und die Ausbildung der deutschen Friedlosigkeit anfangs zusammen gewirkt haben. Dazu kamen die Friedensgelder und Bußen, Leistungen, die, wie man weiß, von jeher im alten Germanien bestanden hatten. Daß sie, ebenso wie die confiscirten Güter, jetzt an den König und nicht mehr an die Gemeinde fallen, ist die nothwendige Folge der allgemeinen Entwicklung, der Verwandlung des Volks- in einen Königsfrieden. Unabhängig davon ist aber noch die Frage, welche Einflüsse, auf die Festsetzung und Normirung der einzelnen Bußen gewirkt haben, und hier möchte ich die Wirksamkeit celtischer Gesichtspunkte wenigstens nicht von vorn herein abweisen. Leo hat darüber einiges in Bezug auf fränkische Diebesbußen zusammengestellt; ich will noch an die scheinbar ganz willkürlichen Bestimmungen über das Contubernium erinnern, wo überall neun Helfer bei der Heimsuchung angenommen und die drei ersten, zweiten und dritten (ohne nähere Definition) verschieden gebrüchtet werden[348]. Dasselbe Verfahren zeigt sich als Grundgesetz des wälschen Criminalrechts, die Vorschriften über die dreimal drei Helfer bei Mord, Brand und Diebstahl heißen dort die Säulen des Rechtes[349]. Auch der fränkische Satz, daß ein Drittel des Wergeldes als Fredus dem Staate anheimfällt, erscheint in den wälschen Rechtssammlungen wieder[350]. Bei den Angelsachsen vergleiche ich Henr. I, 10 (die Parallelstellen hier und im folgenden sind leicht in Thorpes Concordanz zu finden) quicunque despectus vel maliloquium de eo mit D. Dyved II, 11 §. 11; ibid: omnes herestrete omnino regis sunt, mit D. Dyv. II. 23 §. 42. C. Cymru XIV, 10 §. 34; Wihtraed 26: wenn wer einen Freien auf handhafter That über Diebstahl ergreift, so walte der König eins von den dreien, daß er erschlagen oder verkauft oder mit Were gelöst werde, mit D. Dyv. II, 8 §. 92; Jne 28: wer einen Dieb ergreift, soll zehn Schilling haben, und der König den Dieb, mit 8. Gvynedd I, 43 §. 4, II, 18 §. 1; Jne 37: wenn ein Keorl oft angeklagt ist, und dann über Raub betroffen wird, soll man ihm Hand oder Fuß abhauen, mit C. Cymru XIV, 12 §. 6, 13 § 3; Jne 57[351]: wenn ein Keorl Vieh stiehlt, und es zu Hause anbindet, so ist seine Frau nicht schuldig, denn sie soll ihrem Ealdor gehorchen mit C. Cymru XIV, 19[352]. Ich übersehe nicht mehrfache Abweichungen, theils im Systeme, wo Einzelheiten, theils in der Anwendung, wo die Grundsätze übereinstimmen. Sicher ist mir aber, daß unter allen Möglichkeiten der Mangel jeglicher Einwirkung die unwahrscheinlichste wäre, hier wo alle Weisen des Zusammenlebens in Krieg und Frieden, in politischer und geistiger Berührung Jahrhunderte hindurch fortgesetzt wurden. Ebenso gewiß ist ferner, daß, wenn an irgend einer Stelle Entlehnung Statt gefunden hat, der gemeinsame Gegenstand bei den Angelsachsen vereinzelt und bruchstückartig, bei den Loegriern in lebendigem Zusammenhange sich vorfindet, daß also kein Zweifel bleibt, auf welcher Seite das Original gesucht werden muß.
Ziehen wir die Summe, so ist eine Reihe der angegebenen Leistungen ganz entschieden römischen Ursprungs, bei den übrigen liegt eine altdeutsche Sitte zum Grunde, welche in der neuen monarchischen Zeit römische oder cymrische Formen angenommen und dadurch die Bündigkeit eines Rechtes, einer Nöthigung gewonnen hat. Dies letzte Verhältniß ist wie kein anderes bezeichnend für den Charakter dieser Monarchien. Die Substanz des alten Familien- und Gemeinwesens ist nicht plötzlich ausgetilgt worden, es hat sich zum Staate geschlossen, indem es von allen Seiten der Bearbeitung nach römischen Ideen unterlegen ist.
§ 10. Sondereigen. Grundherrschaft.
Wir haben im Vorhergehenden uns die Herrscherrechte des Königthums in den Reichen der Völkerwanderung vergegenwärtigt, und dabei wahrgenommen, in wie bedeutender Weise auf die Umwandlung des machtlosen alten Volkskönigthums in starke, fast unumschränkte Monarchien der Einfluß der römischen Umgebung und das Vorbild des über den Gesetzen stehenden Imperators eingewirkt hat.
Dies Verhältniß hat aber noch eine andere Seite. Wohl traten die Germanen in ein Weltreich ein, dessen Princeps verfassungsmäßig eine ebenso schrankenlosere Gewalt besaß, wie irgend ein früherer Machthaber auf europäischem Boden. Aber an diesem Weltreich hatte seit mehr als einem Jahrhundert der Wurm der innern Zersetzung genagt; die centralisirteste Verwaltung, welche die Menschen bis dahin gesehen, war in allen ihren Rädern und Federn erschlafft, und der von Juristen und Priestern zum Stellvertreter Gottes erhobene Princeps war factisch zu einem ohnmächtigen Menschen geworden. Für die Entwicklung der germanischen Zustände sollte diese reale Schwäche des Kaiserthums ebenso folgenreich werden, wie seine formale Machtvollkommenheit.
Um dies im Einzelnen zu erkennen, haben wir die socialen Grundlagen, aus welchen die deutschen Monarchien erwachsen sind, einer nähern Betrachtung zu unterziehen.
Nach dem Verlaufe der früher erzählten Ereignisse, welche die Gothen in eine gestaltlose Masse zusammen geworfen, das Gemeinwesen der Burgunder zerrüttet, sächsische Stämme einem celtischen Staate einverleibt, fränkische Häuptlinge aus den heimischen Verbänden abgelöst hatten, ist es begreiflich, daß die alten Geschlechter in vielen Fällen nicht mehr als die Träger politischer Einrichtungen verwendbar waren. Oft genug werden die entfernteren Geschlechtsgenossen aus einander gesprengt und sich aus den Augen gekommen, oft genug ein großer Theil der Mitglieder im Kriege zu Grunde gegangen, der Rest des Verbandes in dem Völkergemisch der abenteuernden Heeresmassen aufgelöst worden sein. Wo dergleichen geschah, blieb das Bewußtsein der Blutsfreundschaft nur in den Familien engsten Sinnes, den Heerd- und Hausgenossen bestehen, und diese konnten, wie keiner Ausführung bedarf, wohl als Inhaber wichtiger Privatrechte, aber nicht mehr als politische Gemeinden verwerthet werden.
Als die wichtigste Aeußerung der Gentilität erschien, wie wir wissen, ihr Verhältniß zur Landvertheilung und zum Grundeigenthum. Es ist nicht zu bezweifeln, trotz der Zerrüttung von 377 hätte der Geschlechterstaat sich rasch wieder hergestellt, wenn der Boden der römischen Provinzen eine Behandlung in diesem Sinne zugelassen hätte. Bisher hatte noch keine Auswanderung, keine Ablösung von der früheren Heimath die Germanen zu eigentlichen Neuerungen gebracht; die Gothen, deren Auszug von der Ostseeküste schwerlich ohne starke Erschütterungen geschehen ist, hatten sich am Pontus sogleich in den alten Formen wieder eingerichtet. Aber in anderer Lage sah man sich jetzt; um es in den römischen Provinzen zu wiederholen, hätte man rein und scharf als Eroberer auftreten, und den tausendjährigen Rechtszustand des römischen Privatlebens umstürzen müssen[353]; ein Nebeneinander der beiden Systeme war schlechthin unmöglich. Da nun von der Vernichtung des römischen Ataulf eben so weit wie Gundobald und Childerich entfernt war, da sie überhaupt ihre Erfolge nicht weniger dem Eingehn auf römische Sinnesweise als ihren Waffen verdankten, so war der Aufbau neuer Geschlechterstaaten auch von dieser Seite abgeschnitten. Man eignete sich den Begriff des Einzelnbesitzes bald in größerer, bald in geringerer Vollständigkeit und Raschheit an; man übernahm mit dem Sondereigen auch die damals in Rom herrschende Form desselben, und ließ sich sehr bald das Vorwiegen der Latifundien gefallen.
Die Anlehnung an römische Zustände erscheint auch in dieser Beziehung am klarsten bei den Schaaren Odoachar’s und dem ostgothischen Heere. Eine Masse römischer Dienstleute, aus verschiedenen Stämmen angeworben, nimmt Mann für Mann, ohne eine Spur von geschlechtlichen Beziehungen, einen Theil des Grundbesitzes zu vollem Eigenthum dahin. Kein anderes Verhältniß läßt sich im ostgothischen Reiche erkennen. Dahn sucht[354] es wahrscheinlich zu machen, daß das Heer des Theoderich in alter Weise nach Familien und Verwandtschaften gegliedert, und dann auf italienischem Boden in alter Weise nach Geschlechtern und Familien angesiedelt worden sei. Er gesteht selbst, daß er positive Beweise dafür nicht habe, denn so oft bei den im Jahre 375 Übergetretenen von Phylen und Fürsten der Phylen gesprochen wird, so wenig findet sich, nachdem ein weiteres Jahrhundert sturmerfüllter Unruhen und Wanderungen vorüber gegangen, ein ähnliches Zeugniß für die Krieger der beiden Theoderiche. Daß eine Schaar von Rugiern, die als geschlossenes Ganzes in das Heer eingetreten war, auch bei der Ansiedlung beisammen blieb, erlaubt keine Schlüsse auf die Zusammensetzung der übrigen Heerestheile; Blutrache konnten auch entfernt wohnende Verwandte für die Verletzung eines Blutsfreundes üben, und populärer Widerstand gegen die Byzantiner konnte ebenso wohl von gothischen Einwohnern einer Ortsgemeinde als von den Genossen eines gothischen Geschlechtsverbandes geleistet werden. Indessen kommt auf die ganze Erörterung wenig an. Nicht dies ist die wesentliche Frage, ob die Genossen einer Sippe in räumlicher Nähe Wohnsitze erhalten, sondern ob die alten Rechte und Pflichten der Geschlechtsverbände fortgedauert haben, und daß die Antwort hierauf eine schlechthin verneinende ist, darüber lassen die Quellen nicht den geringsten Zweifel. Vor Allem ist das alte Gesammteigen am Acker vollständig verschwunden. Theoderich’s Krieger empfangen wie jene des Odoachar ihre Sortes; jeder wird einem römischen Possessor zugewiesen und erhält von dessen Grundbesitz ein Drittel; nirgend erscheint eine Spur von agrarischer Gemeinschaft zwischen zwei oder mehreren Gothen, um so bestimmter aber erhellt eine feste Beziehung zwischen dem römischen und dem auf ihn angewiesenen gothischen Hospes (Var. II, 16). Schon hiermit war die reale Grundlage des alten Geschlechtsverbandes beseitigt, und das Eigenthum am Acker ganz und gar nach römischen Anschauungen gestaltet.
Nicht ganz so entschieden treten die Westgothen auf, und zu Anfang sind noch einige Reste des ältern Zustandes sichtbar. Schon Lembke hat angeführt, daß zwar die sors in den meisten Fällen einem einzigen Eigenthümer, in andern jedoch, was durch die Größe der römischen Güter begreiflich wird, mehreren Personen zugetheilt wurde. Diese heißen dann consortes oder vicini, und daß besonders der letzte Ausdruck noch geschlechtliche Verhältnisse andeutet, habe ich bereits im ersten Abschnitte erwähnt. Wie es aber der allgemeinen Lage der Dinge angemessen war, begünstigte die Gesetzgebung die völlige Auseinandersetzung solcher Gemeinschaften; schon in früher Zeit[355] wurde bestimmt, daß alle Realabtheilungen zwischen Consorten und Vicinen für immer in Kraft bleiben sollten. Die Staatsverwaltung nahm dabei die römische Landestheilung fortdauernd zur Grundlage; in den einzelnen Bezirken wohnten königliche Getreue, gothische Faramannen und römische Possessoren neben einander; hier war jede Belebung des alten Zustandes eine Unmöglichkeit[356].
Auch bei den Burgundern finden sich neben Einzelnbesitzern consortes, und als letztes Zeichen der Geschlechtsverbände erscheint für die Deutschen überhaupt die Bezeichnung faramanni. Von der sonst gerühmten Anhänglichkeit der Germanen an Grund und Boden ist zu Anfang eher das Gegentheil zu spüren, denn Gundobald beklagt und verbietet die leichtsinnige Verschleuderung der erhaltenen Landloose. Ein neues Aufblühen der geschlechtlichen Gemeinden war hier übrigens um so weniger zu erwarten, als auf die Hospitalität fortdauernd das stärkste Gewicht gelegt wurde: es sollte bei einer etwaigen Veräußerung nicht der Genosse der Fara, sondern der römische Hospes ein Vorkaufsrecht haben. Dazu war es hier wie im gothischen Reiche verstattet, von den Provincialen persönliches Eigenthum neben der Sors zu erwerben, ganz neue Rechtsverhältnisse rief endlich das Institut der königlichen Schenkungen ins Leben. Die Gaue sind auch hier wohl die alten römischen Bezirke, da in ihnen neben dem burgundischen Grafen der Defensor als comes Romanus die Gerichtsbarkeit ausübt.
Wie bei den Gothen und Burgundern fand endlich auch bei den Langobarden eine Landanweisung in der Form der Hospitalität statt, so daß jedem Heergenossen ein römischer Grundbesitzer zugewiesen wurde, der ihm ein Drittel seiner Einkünfte überlassen mußte[357]. Damit war, wie in den übrigen vorher genannten Staaten, das Gesammteigenthum der Fara von selbst ausgeschlossen, und der einzelne Langobarde zum freien Herrn seiner Sors gemacht. Denn ohne Zweifel ist die Bemerkung Hegel’s richtig, daß die Worte des Paulus tertiam partem suarum frugum als Zuweisung vollen Eigenthums an der Sors verstanden werden können: da der Possessor das Land nicht selbst baute, sondern seine Einkünfte in Gestalt des Kanons seiner Colonen bezog, so war die Überweisung dieses Kanons thatsächlich gleichbedeutend mit der Übertragung des Eigenthums[358]. Die Worte des Paulus, dem in seiner Zeit jede reale Anschauung des Verhältnisses fehlte, lassen diese Interpretation, die Abtretung der Einkünfte von einem Drittel des Landguts, ebenso wohl zu als die andere, die Zahlung eines Drittels der gesammten Einkünfte: es ist also nicht nöthig, aus der Stelle mit Troya den nach der letztern Auffassung sich ergebenden Schluß zu ziehen, daß dem Possessor durch das Verhältniß jede freie Verfügung über das Vermögen durch Veräußerung, Schenkung u. s. w. entzogen und er in vermögensrechtlicher Beziehung von seinem Hospes ganz abhängig geworden wäre. Verlor er die Einkünfte von einem Drittel seiner Äcker, so konnte er mit den übrigen zwei Dritteln nach Belieben verfahren. Daß Paulus ihn wegen jener Leistung als tributarius seines Hospes bezeichnet, mag darauf hindeuten, daß ihm anfangs das nackte Eigenthum des überwiesenen Drittels noch gelassen wurde, bis die Eroberer sich an feste Seßhaftigkeit gewöhnt hatten; es wäre hier ganz einfach jene Abgabe der tertiae fortgesetzt worden, die im ostgothischen Reiche im Falle der nicht vollzogenen Realtheilung herkömmlich war: erst unter König Authari wäre es dann zu einer vollständigen Theilung der Colonen und ihrer Aecker zwischen den Possessoren und deren Hospites gekommen[359]. Daß in irgend einem Zeitpunkt – und schwerlich wird sich eine größere Wahrscheinlichkeit für einen andern als die von Paulus bezeichnete Regierung des Authari nachweisen lassen – eine solche Realabtheilung des langobardischen Drittels Statt gefunden hat, zeigen beneventanische Urkunden des neunten Jahrhunderts, wo, der antiqua consuetudo entsprechend, die Grundstücke der Herren des Landes als hospitatica und die Bauern desselben, die Colonen also der abgetretenen tertia, als tertiatores bezeichnet werden[360].
Wie man sieht, kann ich mich der von Hegel nachdrücklich vertretenen Ansicht nicht anschließen, daß die römischen Possessoren bei der Landtheilung in die rechtliche Lage von Colonen oder Aldionen herabgedrückt worden seien. Eine solche Revolution des ganzen Zustandes – und eine gründlichere ließe sich außer der völligen Vertilgung des Volkes nicht denken – müßte, wie ich denke, doch auf das Ausdrücklichste bezeugt sein, müßte in Geschichten, Rechtsbüchern, Urkunden massive Spuren hinterlassen haben. Das eine Wort des Paulus tributarii kann dafür um so weniger ausreichen, als dem Schriftsteller die rechtliche Natur der hospitalitas offenbar nicht deutlich war. Der Hauptgrund, welcher Hegel in seiner Auffassung bestimmt hat, ist der scheinbare Contrast zwischen der überall bezeugten Wildheit und Grausamkeit der langobardischen Kriegführung, und der vergleichsweise großen Milde des Verfahrens, wenn den römischen Possessoren nur ein Drittel ihrer Aecker ohne sonstige Verschlechterung ihres Rechtes entzogen wurde. Aber ist dies in der That ein Widerspruch? Das parcere subiectis et debellare superbos ist auch sonst geübt worden; jeden Widerstand vernichtend niederschlagen und jeden Unterthänigen liberal behandeln, schließt sich nicht aus. Auch daß König Cleph eine Anzahl römischer Magnaten tödtet oder verjagt, beweist nur, daß er die Vernichtung eben dieser Personen politisch nöthig erachtete; daß die Herzoge während der königlosen Zeit andere Magnaten umbrachten, um ihre Güter an sich zu reißen, zeigt den anarchischen Charakter der Epoche in düsteren Farben. Aber auf die Tendenz der allgemeinen Gesetzgebung läßt weder das Eine noch das Andere einen Schluß zu; im Gegentheil, nach der Herstellung der Ordnung durch Authari knüpft Paulus gerade an die Nachricht von der Landtheilung das Lob des Friedens und der Sicherheit, welche damals im Lande geherrscht. Hegel bemerkt weiter, daß seitdem in dem langobardischen Reiche niemals wieder der Römer besondere Erwähnung geschehe, und schließt daraus, es sei das Schweigen des Todes gewesen: wer hätte von zinspflichtigen Hörigen noch reden mögen? Ich denke umgekehrt, die Ursache des Schweigens war die Thatsache, daß die Langobarden rechtlich keinen Unterschied zwischen Deutschen und Römern machten, daß alle Unterthanen ihres Reiches, wie Hegel auf das Bündigste nachweist, nicht nach dem Systeme persönlicher Rechte, sondern nach langobardischem Reichsrechte lebten, daß sie mit den Römern ganz so verfuhren, wie früher mit den besiegten Gepiden und Bulgaren, Norikern und Pannoniern. Eben dadurch wurde die Verschmelzung der beiden Nationalitäten befördert, die Bekehrung der Langobarden zum Katholicismus beschleunigt, und bei dem Übergewicht der Romanen an Zahl und Bildung nicht die Besiegten zu Deutschen gemacht, sondern die Sieger romanisirt. Bei allen innern Wirren im Reiche hat sich häufig der Landesverrath bei langobardischen Großen, aber niemals eine Rebellion der romanischen Unterthanen gezeigt: Hegel meint, weil ihnen jede Auflehnung in ihrer Hörigkeit unmöglich, ich denke, weil sie in ihrer Gleichberechtigung mit ihrer Lage zufrieden gewesen. Hegel selbst citirt die Briefe Gregor’s des Großen, wo dieser die Existenz römischer Bürger in Brescia und Pisa bezeugt, und es als häufig vorkommend bezeichnet, daß aus den byzantinisch gebliebenen Landen zahlreiche Römer aller Stände in das langobardische Reich auswanderten. Wenn Hegel daraus folgert, daß hier die Römer also nicht in völlige Sclaverei gerathen sein könnten, so sehe ich keinen Grund, diesen Schluß nicht auch auf die Hörigkeit auszudehnen: oder sollen auch die civis Brixienses Aldionen gewesen sein? oder hält Hegel die rechtliche Lage der Aldionen für so glänzend, um Kleriker und besitzende Freie über die Grenze zu locken? Wer endlich die subiecti, pauperes und minores sind, deren Schutz König Rothari im Prolog seines Edictes erwähnt, darüber werden wir unten näher handeln; hier am wenigsten haben wir Grund, an einen Gegensatz der Nationalitäten zu denken.
In andern Formen als bei den bisher betrachteten Völkern hat sich der Übergang zum Privateigenthum am Acker bei den Franken vollzogen. Bekanntlich erfolgte ihre Ansiedlung nicht in der Form der Hospitalität; wir können nur annehmen, daß ihnen ihre Feldmarken bei dem ersten Eintritt in das römische Reich durch die kaiserlichen Beamten, sowie bei den späteren Eroberungen durch die merovingischen Könige, sei es auf Ödland oder Rodungen oder sonst verfügbarem Grunde angewiesen wurden. Bei der frühern Niederlassung in Batavien und Toxandrien sind die salischen Gemeinden nicht sogleich aus den Formen des Geschlechterstaates gewichen; ich habe in den früheren Abschnitten zusammengestellt, was über die Herrschaft ihrer Aeltesten beizubringen ist, ferner wie in den einzelnen Villen die Geschlechtsgenossen den gemeinen Acker vertheilen, ihren Frieden verbürgen, die willkürliche Aufnahme eines Fremden verbieten. Es scheint nicht, daß die römischen Beamten von 360 auf diese Organisationen einwirkten; daß sie eine Anzahl waffenfähiger Mannschaft forderten, ist gewiß; daß sie irgend eine Abgabe von der Nation erhoben, ist glaublich[361]; darüber hinaus aber haben sie der Selbstbestimmung des Volkes keinen Zwang angelegt. Wohl aber begann schon damals die sonstige Umgebung mit stiller und nachhaltiger Kraft zu wirken. Die Bevölkerung der Provinzen eröffnete den eindringenden Deutschen den Sinn für den stetigen Fleiß des Ackerbaues und die Festigkeit des Gemeinwesens, welches sich auf dem echten Eigen am Grundstücke emporbaut. Hatte der Krieg schon früher die äußere Festigkeit der Geschlechter erschüttert, so lockerte jetzt der Friede das Band der Gesinnung; der blutsfremde Nachbar wurde ein wichtigerer Freund als der entfernte Eidgenosse. Es sind dies die Verhältnisse, deren Resultate uns oben Chilperich’s Edict vor Augen geführt hat. Das Gesammteigen des Geschlechtes an der Ackerflur blieb anerkannt wie bisher; die Praxis aber der Vertheilung stellte sich dahin fest, daß die dem Einzelnen zugewiesenen Hufe demselben auf Lebenszeit belassen, ja, wenn er Söhne hatte, auf diese weiter vererbt wurde.
Es leuchtet ein, wie gewaltig dieser Proceß durch die großen Eroberungen römischen Landes und die Verschmelzung der salischen Gaue mit einer romanischen Monarchie beschleunigt werden mußte. Je stärker die Auswanderung aus der alten Heimath nach Gallien, je lebhafter der Verkehr über die Carbonaria hinüber und herüber wurde, desto unwiderstehlicher machten die beiden Grundgedanken des römischen Gemeinwesens sich Bahn, die volle Herrschaft des Staats über die Menschen und die volle Herrschaft des Individuums über die Sachen, die monarchische Souveränität und das freie Privateigenthum. Wohl lösten die fränkischen Geschlechtsdörfer nicht sogleich ihre Ackerverbände auf; wohl entstanden auch auf gallischem Boden fränkische Niederlassungen gleicher Art. Daneben aber fand man sich auf allen Seiten von römischem Privatbesitze umgeben; dem Könige gehörten in allen Theilen des Reiches weit ausgedehnte Domänen; die königlichen Beamten wurden nicht mit Besoldungen sondern mit Grundbesitz ausgestattet, der in den meisten Fällen zu freiem Eigenthum geschenkt war; jedem andern Franken war die Möglichkeit eröffnet, den Ertrag seiner Kriegsbeute in Grundbesitz außerhalb seines Vicus anzulegen. Das Königthum that seinerseits Alles, diese Entwicklung zu befördern. Zunächst drängte es die eignen Herrscherrechte in das alte System hinein. Überall nahm der königliche Fiscus in Ermanglung berechtigter Blutsfreunde Bußen und Erbschaften für sich in Anspruch. Auf Anstehn der Einwohner, wie wir sahen, hatte der Graf jeden fremden Ansiedler aus dem Vicus auszuweisen: der König aber hatte das Recht, sein Bleiben anzubefehlen, nicht gerade, wie ich gegen R. Schröder annehmen möchte, nach einem königlichen Obereigenthum an allem Grund und Boden, sondern nach der allgemeinen Pflicht der Unterthanen, eine königliche Verfügung zu respectiren. Sodann erfolgte eine gründliche Umgestaltung des bisherigen Erbrechts in Liegenschaften. König Chilperich beseitigte die Ansprüche der Vicinen auf das Erbe in Grundstücken, und eröffnete den ungestörten Erbgang auch für entferntere und für weibliche Verwandte. Das Gesammteigen des Geschlechts am Acker war damit nicht ausdrücklich aufgehoben, aber die Zerstörung desselben für die Zukunft auf das Gründlichste eingeleitet. So setzt eine Verordnung Childebert’s von 596 (c. 2) das Erbrecht der Weiber als gesetzlich bestehend voraus: ut nepotes ex filio vel ex filia ad aviaticas res sic venirent, wogegen freilich noch Marculf von einer diuturna impia consuetudo redet, welche den Töchtern die Nachfolge weigert, und die spätern Redactionen des salischen Gesetzes den Satz wiederholen, daß fränkisches Land nur an das männliche Geschlecht kommen dürfe. Man sieht, daß hier römische und deutsche Anschauungen neben und gegen einander wirken und den Boden sich streitig machen. Die königliche Gesetzgebung folgt der Tendenz, »die individualistische, vermögensrechtliche, sachliche Seite des Erbrechts in den Vordergrund zu stellen, den Zusammenhang zwischen dem Erwerb einer bestimmten Vermögensmasse und dem Eintritt in eine persönliche Familienstellung zu lockern«[362]. Dagegen erhebt sich die germanische Auffassung des Hauses, der Familie, der Sippe, als des eigentlichen Trägers aller Vermögensrechte, leistet der cognatischen Erbfolge in Liegenschaften einen zähen Widerstand, und erneuert, wie wir früher bemerkten, das im Landrecht beseitigte Gesammteigen des Vicus in allen fränkischen Territorien auf dem Boden des Hofrechts. Aber der ganze Zug der Zeit geht dennoch überwiegend nach der entgegengesetzten Seite; die alten Geschlechtsverbände sind für immer in Ortsgemeinden und Markgenossenschaften verwandelt.