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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 327 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 3)

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Ich sehe ab von der bei Phillipp’s R. G. 168 entwickelten Ansicht, die gecorene to gevitnesse, die testes legales seien die ags. Schöffen. Die hist. Ely. I, 13 zeigt sie, neben ihnen 24 Richter außer dem hegenden Beamten; bei Criminalfällen kann überhaupt von ihnen keine Rede sein; ihre Aussage kann bei Civilprocessen das Urtheil ohne Weiteres entscheiden, aber nicht anders als heut zu Tage ein notarieller Act. Ohnedies zeigen die oben angeführten Stellen, daß erst im 10. Jahrhundert das Institut eine feste und gesetzliche Form erhielt.

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