Note 320 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 3)
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Das ist eine besondere Art der Gerichtsbarkeit, über welche u. A. Guizot I. essai in fine zu vergleichen ist. Für die Beschaffenheit des Grafengerichts im Allgemeinen steht daraus nichts zu folgern.