Note 356 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 3)
Reading edition
Schon antiquae leges (IV, 2.) zeigen das Recht des letztes Willens, ohne Grundstücke auszunehmen, was dem alten Gesammteigen entschieden genug widerspricht. So sehr hatte sich die Vorstellung verloren, daß dem Geschlecht oder der Familie das Eigenthum zustehe, daß Chindaswind IV, 5, 1, den Mißbrauch rügt, das ganze Vermögen auch wo Kinder vorhanden seien, Fremden zu vermachen, einen so häufigen Mißbrauch, daß er ihn zwar illicita, aber doch legis sententia nennt. Er ließ dann Testamente nur in Ermangelung von Descendenten zu.