Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 4)
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Ganz ähnliche Ergebnisse kehren bei den Angelsachsen wieder und begründen demnach die Vermuthung, daß auch die Mittelglieder der Entwickelung von gleicher Art gewesen seien. Daß die erste Ansiedlung wie bei den Saliern nach Geschlechtern geschehen, darüber läßt theils eine Reihe von Ortsnamen, welche Leo Rect. S. 31 zusammengestellt hat, theils die Bezeichnung Folcland in den Gesetzen und Urkunden, und Ethel in den Gedichten keinen Zweifel. In den spätern Denkmalen erscheinen fernere Classen des Alode neben dem Folclande, wie bei den Franken neben der Terra Salica: leg. Heinr. I. 70, 20. 22. und 88, 14. stellen hereditas, feudum, emciones et acquisiciones und bocland quam parentes dederint, zusammen, d. h. Folcland (welches dem Mannesstamme bleibt und worauf die Verwandten ein Vorkaufsrecht haben), und Bocland von drei Arten, nach Lehnrecht besessenes Gut, dann persönlich erworbenes, und endlich in der Familie hergebrachtes Eigen. Das Lehn erhält der erstgeborne Sohn, das Erworbene ist testaments- und veräußerungsfähig, in Bezug auf das Geerbte soll es bei den Bestimmungen des ersten Erwerbers und Erblassers verbleiben[363]. Hiernach sieht man, daß der Gegensatz von Folcland und Bocland keineswegs aufgeht in den der terra haereditaria und non haereditaria. Das Folcland ist zwar immer erblich, das Bocland aber kann es sein[364], so wie bei den Franken die Immunität Alode und geliehenes Land umfassen kann.
Die letzten Sätze bedürfen noch der Vertheidigung gegen eine von J. Allen aufgestellte, und von Thorpe angenommenen Ansicht, nach welcher Folcland in der Regel nur auf Lebenszeit ausgeliehen sein soll. Sie stützt sich zunächst auf die Urkunde No. 317 bei Kemble, wo ein Herzog Aelfred seiner Frau und ihrer beiden Sohne Alhdride eine Reihe (gebuchter) Grundstücke, seinem Sohne Aethelwold aber ein Stück Folcland hinterläßt, falls der König dies erlauben wolle. Allen selbst bemerkt aber, daß Aethelwold höchst wahrscheinlich für einen unehelichen Sohn zu halten sei; ein solcher zählt nun nach Ine 29 und sonstigen deutschen Satzungen überhaupt nicht mit zu der vollberechtigten Sippschaft, und nur deßhalb, nicht wegen der Natur des Folclandes, wird die Erlaubniß des Königs erbeten. Wenn dagegen König Aethelwulf 854 den zehnten Theil alles erblichen Gutes in seinem Reiche erst zu Bocland macht[365], so erweist die Maßregel selbst die terra haereditaria als Folcland, und hiernach wird man kein Bedenken tragen, die unten näher anzuführenden Urkunden No. 184 und 201 bei Kemble ebenfalls auf Folcland zu beziehen.
Eine Angabe abgerechnet, welche mich später beschäftigen wird, fehlen allerdings für die Angelsachsen alle positiven Nachrichten, wie es zu der Auflösung der Geschlechtsverbände und der Entstehung des freien Sondereigen im Einzelnen gekommen ist. Die wirkenden großen Ursachen, Vermischung der Stämme, Auflösung durch dauernden Kriegszustand und Einfluß der Provincialen, liegen indeß hier so deutlich, wie bei irgend einem andern Volke zu Tage. Wir haben also keinen Grund, ganz andre Standpunkte der Beurtheilung aufzusuchen, auch wenn manche der gleich anzuführenden Details für England schwächer erkennbar oder überhaupt nicht gültig sein sollten.
Bis hieher hat sich uns in der Entwicklung des deutschen Sondereigens noch nichts gezeigt, was nicht auch ohne Völkerwanderung oder römisches Beispiel nach innern allgemeinen Gesetzen, wenn auch vielleicht in langsamerem Heranreifen, zur Erscheinung hätte kommen mögen. Der Übergang vom Geschlechtsverbande zur individuellen Freiheit, vom Gesammtbesitz zum privaten Eigenthum, von extensiver zu intensiver Wirthschaft ist überall der unerläßliche erste Schritt aus der primitiven zur voll entwickelten Cultur. Eine andere Frage aber ist es, unter welchen Umständen er sich in jedem einzelnen Falle vollzieht, welche Formen demnach die Besitzrechte für die nächste Folgezeit erhalten und welche Rückwirkung auf das politische Leben der Nation sich daraus ergibt. Hätten die Deutschen in den römischen Provinzen ländliche Zustände vorgefunden, wie sie in Latium im vierten Jahrhundert vor Christus herrschten, ihre ganze politische Entwicklung hätte einen andern Gang genommen. Statt dessen traten sie in eine Gesellschaft vornehmer Magnaten und gedrückter Proletarier ein, und wir werden sehen, wie die Romanisirung auch auf dem socialen Gebiete in den weitesten Dimensionen erfolgte. Es ist deßhalb unerläßlich, die hier in Frage kommenden Erscheinungen der römischen Welt etwas genauer in das Auge zu fassen. Wie bekannt, brachte die Unterwerfung des Erdkreises den siegenden Römern schweres innerliches Unheil. Ihre Magnaten und Beamten gewöhnten sich an brutale Willkürherrschaft, colossalen Reichthum, sittenlosen Luxus. Immer größere Theile des italischen Bodens rannen in Latifundien zusammen, deren Besitzer keinen Sinn mehr für fleißige und schöpferische Wirthschaft hatten, die Äcker in Weide legten oder geradezu verwildern ließen, und doch in einer eigentlich gegenstandlosen Habgier die kleinen Nachbarn immer weiter auskauften oder gewaltsam verdrängten. Die kleinen Leute, sagt Seneca, werden durch hohe Preise oder durch unrechtmäßige Gewalt vertrieben. Der Reiche, bestätigt Quintilian, dehnt sich aus, bis er an das Gebiet eines andern Reichen stößt. Aus mehreren Provinzen werden schon im ersten und zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit ähnliche Erscheinungen berichtet. Die Hälfte der Provinz Africa soll zu Nero’s Zeit sechs Besitzern gehört haben. Die Güter mancher Privatleute, sagt Frontin sind größer als die Territorien der Städte; um den Herrnsitz umher wohnt in Dörfern zahlreiches Plebejervolk. Die Grenzen einer solchen Besitzung sind so weit wie das Gebiet einer Völkerschaft, bemerkt Columella[366]. Immerhin bleibt, während in Italien schon damals der mittlere und kleine Bauernstand verschwunden ist, in den Provinzen noch eine große Menge kleiner Eigenthümer bis in das vierte, ja in Gallien bis in das fünfte Jahrhundert erhalten[367]. Aber die Lage der gesammten ländlichen Bevölkerung verschlechterte sich fortwährend. Abgesehen von dem reichen Kornboden Africas und Ägyptens sank der Ertrag des Ackers, ob durch Erschöpfung des nachlässig behandelten Bodens, ob durch den Unfleiß der sittlich erschlafften Bevölkerung oder durch Zusammenwirken beider Ursachen, bleibt dahin gestellt: anstatt des früher erreichten zehnten und fünfzehnten Kornes bezeichnet Columella den vierfachen Ertrag der Aussaat als das durchschnittliche Ergebniß des Getreidebaues. Damit stieg der Preis der Lebensmittel und folglich auch der Lohn der freien Arbeiter, während die Sclavenzufuhr seit dem Aufhören siegreicher Eroberungskriege abnahm und sich dazu auch die Sclavenarbeit als wenig geeignet für den Getreidebau herausstellte. Es wurde in Folge dieser Verhältnisse die große Cultur durch den Eigenthümer mit Lohnarbeitern unmöglich, und auch größere Pachtungen gegen feste Zahlung baaren Geldes zeigten sich nicht mehr rentabel. So blieb kein anderer Ausweg, als die kleine Cultur in der Form der Meierwirthschaft, d. h. der Grundherr bezahlte den Arbeiter nicht mehr in Geld, sondern durch Überweisung einer Ackerparzelle mit lebendem und todtem Inventar, welche dann der Arbeiter unter der Aufsicht eines herrschaftlichen Beamten bebaute und einen Theil des Rohertrags dem Eigenthümer ablieferte[368]. Bei den dürftigen Erndten war die Lage eines solchen Colonen ärmlich genug und fast immer auf die Nachsicht und die Unterstützung des Herrn angewiesen; er hatte also ein dringendes Interesse, gegen die stets herandrohende Kündigung oder Nichterneuerung seines Vertrages gedeckt zu sein; hier waren, wie man sieht, alle Voraussetzungen zu dem heute ganz Irland bewegenden Verlangen nach gesetzlicher fixity of tenure, und bei weiterem Fortschritt zur Einführung und Verbreitung der Erbpacht gegeben. Schließlich mochten auch die Herren sich zum Verzicht auf ihr Kündigungsrecht herbeilassen, wie sich versteht unter Erlangung der Gegenseitigkeit, der Verpflichtung also auch des Colonen zu stetem Verbleiben auf dem Gute, da auf diese Art der Besitz der Arbeitskraft, und damit eine freilich mäßige, sonst aber stets precäre Rente ihnen auf immer gesichert wurde.
Die weitere Entwicklung eines solchen Verhältnisses ist überall von dem allgemeinen politischen Zustande und den gerade herrschenden politischen Tendenzen der betreffenden Nation und Zeit abhängig. Es ist möglich, daß der Erbpächter sich durch Ablösung oder Abschüttelung des Pachtkanons zum freien Eigenthümer seiner Meierei emporarbeitet. Es ist unter andern Umständen möglich, daß ihn der Gutsherr durch Steigerung seiner Aufsichtsrechte in die Stellung eines Leibeignen oder Hörigen herabdrückt. Im römischen Reiche war die letztere Alternative schon durch die sociale Übermacht des reichen Latifundienbesitzers über den dürftigen Colonen wahrscheinlich; es kam dazu, daß diese Nobilität im Verlaufe des Kaiserreichs sich immer fester in den Besitz der einflußreichen Staatsämter setzte; entscheidend wurde das financielle Interesse des Staates, der, um sich die Kopfsteuer der Colonen zu sichern, sie zunächst von dem Possessor einzog, diesem überließ, sie seinerseits von den Colonen beizutreiben, und deshalb die Unterthänigkeit derselben jetzt auch rechtlich fixirte und durch eine Reihe gesetzlicher Polizeivorschriften gewährleistete[369].
Nach den Erfahrungen sämmtlicher antiker und moderner Völker ist nun die Meierwirthschaft, oder die Pacht unter Abgabe einer Quote des Rohertrags, auf die Dauer unproductiv für alle Theile[370]. Wir können annehmen, daß sie sich seit dem zweiten Jahrhundert in den römischen Provinzen thatsächlich verbreitet hatte, und im dritten und vierten begann dann auch ihre schädliche Einwirkung sichtbar zu werden. Sie zeigte sich vor Allem darin, daß die Bevölkerung nicht mehr im Stande war, die Kosten der Staatsverwaltung zu tragen. Seit den Klagen des Lactantius über den Christenverfolger Diocletian wird gewöhnlich dessen Regierung als der Beginn einer unerträglichen Vermehrung des Steuerdrucks bezeichnet. Richtig davon ist so viel, daß in dieser Zeit eine Reihe bisheriger Steuerprivilegien und Immunitäten beseitigt wurde, was indessen offenbar nicht zum Schaden der Bevölkerung im Ganzen gereichen konnte; sonst wurde die Ordnung der Verwaltung verbessert, die geradezu entsetzlich gewordene Zerrüttung des Münzwesens beseitigt, die Grenzen des Reiches gegen die Barbaren wieder gesichert. Immerhin war dafür eine Vermehrung des stehenden Heeres und somit ein Anwachsen des Budgets unerläßlich, und trotz jener rechtlichen Verbesserungen vermochte das verarmte Land, welches neben dem sinkenden Ackerbau keine nennenswerthe Industrie besaß und dessen auswärtiger Handel sich auf die kostspielige Einfuhr orientalischer Luxusartikel beschränkte, die von ihm begehrten Steuern nicht mehr aufzubringen. Am wenigsten widerstandsfähig waren die in den Provinzen noch immer zahlreich vorhandenen kleinen Landeigenthümer, und seit dem vierten Jahrhundert ging diese jedem Gemeinwesen unschätzbare Classe ihrem Untergange mit raschen Schritten entgegen. In mannichfaltiger Weise suchten sich die Einzelnen vor dem herandrohenden Hungertode zu retten. Viele ließen ihre Äcker ohne Weiteres im Stich, und begannen als Briganten, oder wie man damals sagte, als Bagauden, oft in großen Schaaren den offenen Krieg gegen die sie erdrückende Staatsordnung. Glücklich war, wer seinen Acker einem reichen Nachbarn für gutes Geld verkaufte und dann als halbfreier Colone darauf sitzen bleiben konnte[371]. Häufiger ohne Frage waren andere Fälle, wo die Überlassung des Eigenthums an einen potentior nur gegen eine allgemeine Zusage des Schutzes erfolgte, oder wo ein herunter gekommener Mann gegen Verheißung eines geringen Canons eine kleine Landparzelle von dem Großgrundbesitzer bittweise, als Wohlthat erhielt, und dann den Geber in allen Stücken als Patron zu ehren versprach[372]. Die Schwäche der Regierung und des Rechtsbewußtseins trat bei diesen Vorgängen in vielfacher Weise zu Tage. Wer einen Proceß zu führen hatte, als Kläger oder Beklagter, rief das patrocinium eines Mächtigen an, um den Richter oder den Gegner einzuschüchtern[373]. Wer ein ausgeliehenes Capital nicht beizutreiben wußte, cedirte seine Klage einem potentior, der sich dann des Ackers des Schuldners bemächtigte und ihn zum Eintritt unter die Zahl seiner Clienten nöthigte. Wem der Besitz eines Hauses oder eines Grundstücks streitig gemacht wurde, bezeichnete es durch schriftlichen Anschlag als das Eigenthum eines großen Herrn, seines Patrons, auf die Gefahr hin, daß dieser nachher auf Grund des Anschlags selbst sich als Eigenthümer constituirte[374]. Vor Allem aber wurden diese Schutzverhältnisse gegen den Steuerfiscus gerichtet. Die Einwohner ganzer Ortschaften stellten sich unter das patrocinium der Officiere oder Soldaten der zunächst benachbarten Garnison: dann wurden die Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt, auch sonst vielerlei Unfug begangen, und die Civilbehörde wagte nicht, die hochfahrenden, vielleicht barbarischen Kriegsmänner unter das Gesetz zu beugen[375]. Oder wenn ein hoher Beamter kraft seines Amtes Steuerfreiheit besaß, so drängten sich die kleinen Bauern, ihm als accolae oder suscepti Dienst und obsequium zu geloben, worauf er sie dann als seine Angehörigen und Schutzverwandten seines Privilegs theilhaftig machte. Darauf erklärte die Gesetzgebung wiederholt mit großem Nachdruck, daß die Immunität sich nur auf den eignen Grundbesitz des Beamten, nicht aber auf den seiner Clienten beziehe[376]. Es half aber wenig. Denn die Bauern schritten jetzt dazu, ihre Äcker dem Patron als Eigenthum zu schenken, worauf sie den Genuß derselben gegen einen mäßigen Kanon, aber befreit von der tödtlichen Steuerlast zurück empfingen. Dies muß in äußerst zahlreichen Fällen geschehen sein, da der Staat mit immer wachsenden Drohungen dagegen einschritt, Geldbußen, Güterconfiscation und endlich Todesstrafe. Aber wenn man nicht alle Veräußerungen von Immobilien verbieten wollte, war es schwierig, jene dolosen Fälle gesetzlich zu fassen, und die lange Reihe der Wiederholungen jener Strafgesetze zeigt deutlich ihre Fruchtlosigkeit. Es kam dazu, daß der Staat für eine sehr wichtige Classe der Possessoren die fraglichen Proceduren selbst anerkannte, nämlich für die Kirchen. Um das Kirchenvermögen gegen Verschleuderung oder Willkür seiner Verwalter zu schützen, hatte man die Verleihung kirchlicher Ländereien zu Nießbrauch oder Precarium verboten. Da aber unter Umständen hierdurch auch eine der Kirche nützliche Begabung verhindert wurde, ließ Kaiser Leo ein solches Ausleihn wieder zu, wenn der Empfänger von seinem eignen Vermögen ein entsprechendes Grundstück der Kirche schenkte[377]. Unter solchen Umständen schwand die Zahl der kleinen Eigenthümer immer mehr, und die Masse der Latifundien wuchs unausgesetzt. Viele römische Häuser, sagt Olympiodor[378], hatten von ihren Landgütern eine Rente von 4000 Pfund Gold und dazu an Naturalien noch ein Drittel jenes Werthes, mithin eine Jahreseinnahme von 384,000 Solidi oder zwischen vier und fünf Millionen Mark; diesen Größten schlossen sich dann andere mit einem Einkommen von 1500 oder 1000 Pfund Gold an. In Gallien gehörte der Familie des Avitus eine Besitzung, auf welcher die ganze Stadt Clermont Raum hatte, und die Güter eines gewissen Paullinus nennt Ausonius die regna Paullini[379]. Auf solchen Territorien lebte nun eine mannichfache Bevölkerung, wie Sidonius sagt[380], servi utiles, rustici morigeri, urbani amici obedientes patronoque contenti; er selbst preist einen comes Vectorius, quam iure saeculaci patronum, iure ecclesiastico filium, excolo ut cliens, ut pater diligo[381]. Zur Verwaltung seines Besitzes und Beherrschung seiner Untergebenen hatte der Herr ein Personal von Procuratoren, Agenten und Executoren; vielfach kam es vor, daß er aus einer Anzahl seiner Knechte bewaffnete Schaaren bildete und dieselben durch Soldtruppen verstärkte, Bucellarier oder Isaurier, wie sie nach dem Muster einzelner kaiserlicher Heerhaufen genannt wurden[382]. Mit diesen Streitkräften zogen wohl seine Procuratoren im Lande umher, befehdeten die Nachbarn, bedrängten die kleinen Leute; ja in Gallien nahmen sie gelegentlich den Kampf gegen die eindringenden Barbaren auf[383].
Die Staatsgewalt vermochte nichts gegen diese Entwicklung trotz der gesetzlichen Allmacht des Kaiserthums. Gerade in dem Despotismus des nur auf die Gewalt gegründeten Weltreichs waren die idealen Kräfte des menschlichen Daseins zu Grunde gegangen; unter den hundert verschiedenen Volksstämmen des Imperiums konnte weder Gemeinsinn noch Patriotismus entstehen; die heidnischen Religionen waren gefallen, das Christenthum nur zu äußerlicher Herrschaft gelangt, und so war bei der feinsten Ausbildung des wissenschaftlichen Rechtes die praktische Rechtsachtung aus der Welt verschwunden. Trotz Beamtenhierarchie und Militärmacht war die Regierung ohne Mittel. Die Truppen, sahen wir, waren zuchtlos, die Richter der Einschüchterung und Bestechung zugänglich, die großen Reichsbeamten zeigten sich als die gefährlichsten Beförderer des Mißbrauchs. Ja der Träger des Kaiserthums selbst gab seinen Behörden das verderbliche Beispiel. Er schrieb in die Gesetze todesdrohende Verwarnung gegen den Übermuth der potentes, aber in seiner Geldnoth versteigerte er die provinzialen Aemter an den Meistbietenden, der dann sich an den Unterthanen für seine Auslagen doppelt und dreifach erholte: man wunderte sich in Constantinopel, wenn sich jemand an jenen Auctionen nicht betheiligte[384]. So zeigt das geschriebene Recht den unbegrenzten kaiserlichen Absolutismus mit einer völlig centralisirten Verwaltung, das wirkliche Leben aber den Zerfall des Reiches in eine Reihe großer Grundherrschaften, deren Inhaber gesetzlich nichts als die Macht des Reichthums besitzen, thatsächlich aber Hoheitsrechte aller Art über ihre Eingesessenen ausüben. Gesetzlich gibt es im Reiche keine andern Gerichte als jene des Staates, thatsächlich aber wagt kein accola oder susceptus den öffentlichen Richter gegen seinen Grundherrn anzurufen, der auch ohne richterliches Urtheil alle Mittel in der Hand hat, seinen Hintersassen zur Unterwerfung unter seine Befehle zu zwingen, ja dessen herrschaftliche Gewalt in gewissem Sinne der Staat selbst anerkennt, indem er bei einem Vergehn des Colonen oder Schutzverwandten diesen nicht unmittelbar ergreift, sondern die Ladung an die Beamten des Grundherrn mit der Forderung ergehen läßt, den Verbrecher vor Gericht zu stellen[385]. Der Staat erklärt weiter jeden von einem potens erpreßten Vertrag für nichtig[386], aber die Bucellarier des potens oder auch ein durch einen befreundeten Officier geliehenes Militärcommando machen dem Schuldner die Nothwendigkeit der Leistung deutlich[387]. Kein Wunder, daß Kaiser Constantin die Präsides der Provinzen anweist, seine allerhöchste Hülfe anzurufen, wenn sie nicht stark genug wären, der Insolenz der Potentes Widerstand zu leisten[388], wenn wiederholte und stets wiederholte Gesetze alle Patrocinien verbieten, und doch im fünften Jahrhundert Sidonius von dem weltlichen Rechte redet, nach dessen Vorschrift er der ehrfürchtige Client seines Patrons Vectorius ist. Im sechsten spricht Justinian, dem es, so weit wir sehen, Ernst war um die Besserung des Zustandes, die Hülflosigkeit der Staatsgewalt selbst aus: er überträgt der auf solche Art herangewachsenen Aristokratie die Wahl des Präses ihrer Provinz, und verfügt eine gegenseitige Beaufsichtigung des Präses und des Bischofs, wobei jedoch der Bischof eine ungleich stärkere Gewalt als der Präses empfängt. Die Aristokratie und die Kirche sind dem Kaiserthum zu Häupten gewachsen.
Die Macht der großen Grundherrn bestand also in vollem Sinn als eine fürstliche Herrschaft über zahlreiche Unterthanen, über gehorsame Freunde, dienstwillige Schutzverwandte, hörige Bauern, streitbare Knechte, nützliche Sclaven. Aus der ökonomischen Abhängigkeit hatte sich in dem kranken Zustand des Gemeinwesens factisch auch eine politische Unterthänigkeit entwickelt. Die stets gleiche Terminologie für alle jene rechtswidrigen Dinge, der bestimmte Begriff, der in jedem Gesetze bei den Worten patrocinia, tuitiones, obsequium, potentes vorausgesetzt wird, zeigt ganz unverkennbar, daß hier, allerdings nicht durch das Recht, sondern gegen das Recht, ein Institut geschaffen worden ist, welches in festem Bestande durch mehrere Jahrhunderte hindurch den Boden des ganzen Weltreiches bedeckt. Vielleicht wären die niedern Classen besser gefahren, wenn die Gesetzgebung sich weniger abweisend gegen dasselbe gezeigt, und, wie früher den Colonat, es unter legaler Anerkennung regulirt hätte. Statt dessen blieb ein Verhältniß, welches zu verhindern der Staat nicht mehr die Kraft hatte, der Wucht der factischen Gewalten überlassen, und diese wirkte, wie sich versteht, nicht zu Gunsten der schwächeren Classe. Niemand, so viel ich weiß, belehrt uns über die gewöhnliche Rechtsform, unter welcher der sein Eigenthum verschenkende accola den Genuß desselben von dem Patron zurückerhielt. Mit Sicherheit erhellt aus der ganzen Lage der Dinge, daß Zeit- oder Geldpacht selten vorgekommen ist. Auch die Erbpacht des Colonen trat nicht immer ein; der ganze Zustand war der Art, daß der Herr eine Kündigung durch seinen Schützling nicht mehr zu befahren hatte. Aus Salvian’s Worten kann man schließen, daß in manchen Fällen der Schützling einen lebenslänglichen Nießbrauch an seinem ehemaligen Eigenthum empfing; in andern wird er dasselbe bittweise, als Precarium, als stets widerrufliche Wohlthat zurückerhalten haben.
Einst hatte es keinen stolzern Titel als den eines römischen Bürgers auf dieser Erde gegeben. Im fünften Jahrhundert aber war das römische Bürgerrecht ein werthloser Schall, und mehr als dies, es war die Quelle unabsehbaren Elendes geworden. Der einzige Gegenstand, dessen Erlangung damals dem römischen Sinne begehrenswerth, dessen Besitz zugleich als der höchste Stolz erschien, war der Reichthum als die Voraussetzung von Genuß und Macht, und folglich der Großgrundbesitz, als die einzige Quelle des Reichthums unter den ökonomischen Verhältnissen jener Zeit. So zerfiel die Bevölkerung in zwei feindlich gesonderte Classen, eine herrschende Minderheit der Possessoren, in deren erster Reihe sich die Würdenträger des Staates selbst, die Palatinen, wie ich sie mit kurzem Ausdruck benennen will[389], befanden, und die doppelt unterthänige Mehrheit der landlosen Bevölkerung, der Plebejer und Colonen. Charakteristisch für die Versunkenheit der allgemeinen Denkweise war nun der unaussprechliche Dünkel, womit jene Magnaten auf die besitzlose Masse herabblickten: der Begriff des Pöbels, der schmutzigen ungebildeten arbeitsscheuen Armuth, ist hier auf das Gründlichste ausgebildet und praktisch geltend gemacht worden. In diesem Punkte hatten die Kaiser selbst, die wir so eifrig gegen die Übergriffe der Potentes schreiben sahen, keine andere Anschauung[390]. Wenn ein Richter gestohlen hat, sagt ein Gesetz[391], so soll er abgesetzt und zu den Schlechtesten und zu den Plebejern gezählt werden. Wer das Vermögen eines Geächteten verbirgt, bestimmt ein anderes[392], soll, wenn er ein anständiger Mann ist, anderweitige Strafe erhalten, aber den Tod erleiden, wenn er durch Armuth in plebejischen Koth und gemeine Verächtlichkeit versunken ist. Diese Redeweise wiederholt sich an zahllosen Stellen und in den mannichfachsten Variationen. Der Reiche und Potente ist ein für alle Male honestus, der Arme steht mit dem Verkommenen und Nichtsnutzigen auf einer Linie. Die actio de dolo infamirt den auf Grund derselben Verurtheilten; deßhalb wird bestimmt[393], diese Wirkung solle wegfallen, wenn die Klage von einem liederlichen oder sonst schlechten Menschen gegen einen Mann von tadellosem Wandel, oder wenn sie von einem Plebejer gegen den Inhaber einer hohen Rangstufe angestrengt wird. Der Arme steht dem Gesetzgeber ganz selbstverständlich mit dem sittenlosen Halunken auf einer Linie. In dieser Hinsicht gibt es auch keinen Unterschied zwischen dem hörigen Colonen und dem städtischen Handwerker: im Gegentheil, während erst seit der Kaiserzeit die römischen Barone den Ackerbau für niedriges Handwerk hielten[394], war bereits dem ganzen classischen Alterthum Industrie und Gewerbe als banausisches, der vornehmen Gesinnung unwürdiges Treiben erschienen. Sie Alle gehören wie die accolae und suscepti der Potentes zu der unsaubern Plebs, bei der von Menschenwürde und politischem Ansehn keine Rede sein kann, die für eine anständige Lebenshaltung keinen Sinn hat und durch straffes Regiment in der Furcht des Herrn erhalten werden muß. Wie der Colone auf dem Lande an die Scholle wird der Handwerker in der Stadt an die Zunft gebunden. Das Strafrecht in allen seinen Theilen mißt die Reichen und die Armen, die Vornehmen und die Niedrigen mit verschiedenem Maaße. Bei dem gleichen Vergehn erleidet der Eine Geldstrafe, der Andere körperliche Züchtigung, der Eine Internirung auf einer Insel, der Andere Zwangsarbeit in den Bergwerken, der Eine Hinrichtung durch das Schwert, der Andere auf dem Scheiterhaufen. Wie einst die republikanischen Römer die unterworfenen Völker, so behandeln jetzt die römischen Magnaten das römische Volk.
Daß Zustände dieser Art das gerade Gegentheil der altgermanischen waren, bedarf keiner Erörterung. Eben deßhalb begreift sich, daß sie alle Leidenschaften der kriegerischen Einwanderer erregten und den Sinn derselben mit unwiderstehlicher Kraft gefangen nahmen. In dem mehr als hundertjährigen Vagabundenleben und Reislaufen waren die Gemüther verroht und verwildert; die vielfachen Strapazen und Entbehrungen hatten Genußsucht und Beutelust gesteigert; bei West- und Ostgothen, bei Franken und Sachsen, haben wir den leitenden Volksgedanken, die durch den Hunger entflammte Wildheit und Habgier kennen gelernt. Ihre Moral faßte sich jetzt in dem Worte zusammen, daß dem Tapferen und dem Starken die Welt gehöre, und dies war in’s Deutsche oder Militärische übersetzt, eben ganz die Gesinnung, nach welcher die römischen Possessoren sich die vilissima plebs unterworfen hatten. Es war also kein Wunder, daß nach vollzogener Ansiedlung die deutschen Machthaber in dieser Weise ebenso gegen ihre Volksgenossen wie gegen die romanischen Nachbarn verfuhren, daß sie bei den römischen Magnaten sich unter ihres Gleichen fühlten und den landlosen Germanen tief unter sich erblickten. Fragt man, wer unter den Germanen zu diesen Mächtigen gehörte, so wird schon die allgemeine Erwägung der Verhältnisse zu der Annahme führen, daß es sich für’s Erste nicht um einen festbegrenzten und geschlossenen Adelsstand handeln kann. Die alten Fürstengeschlechter, so weit ihre Häupter nicht selbst zu monarchischer Ehre empor gestiegen, waren entweder völlig ausgerottet, wie durch Chlodovech bei den Franken, oder ihre Mitglieder hatten in den umherziehenden Heeren die unbedingte Unterordnung unter den kaiserlichen Kriegsherrn und den königlichen Herzog anerkennen müssen, sie waren aus Fürsten zu Officieren geworden. Was allein eine höhere Auszeichnung damals verleihen konnte, war während der Eroberung der Heerdienst und nach derselben der Hof- und Reichsdienst, ein näheres persönliches Verhältniß also zu dem Monarchen. Dies lieferte dann dem Palatinen auch die hervorragende ökonomische Stellung: denn daß ein Dux oder Comes bei der Landtheilung einen größeren Grundbesitz erhielt als der Centenar oder der gemeine Soldat, war ebenso natürlich, wie die Zuwendung reicher königlicher Güterschenkungen in erster Linie an die dem Könige zunächst stehenden Beamten und Gefolgsmänner. Bald genug lernten dann diese deutschen Großen, einmal zu Possessoren geworden, von ihren römischen Standesgenossen die Künste, ihren kleinen Nachbarn das Leben sauer und die Freiheit zu nichte zu machen: in erstaunlicher Schnelligkeit entwickelten sich auch bei der germanischen Bevölkerung der neuen Staaten die römischen Schutzverhältnisse und Clientelen, der Adel des Reichthums und die strafrechtliche Mißhandlung der Armuth. Einzelne altgermanische Einrichtungen, Gefolgewesen, Muntschaft und Hörigkeit, vermitteln wohl den Übergang und passen sich dem neuen Zustande an: aber auf das Deutlichste zeigen die Formen und die Wirkungen des letztern, daß er Erzeugniß und Fortbildung nicht des deutschen, sondern des römischen Geistes gewesen ist.
Wir haben jetzt diese Vorgänge in den einzelnen germanischen Reichen näher in das Auge zu fassen.
Bei den Westgothen zunächst ist kein andrer Adel vorhanden, als welcher aus einer besondern Theilnahme an Hof und Regierung entspringt[395]. Gegen Aschbach, welcher den Titel procer als Bezeichnung eines Erbadels fassen will, wäre fast hinreichend Isid. etym. 9, 4: proceres sunt principes civium vel civitatis, quasi procedes; sonst vergleiche man über die Palatinen L. Visig. IX, 2, 9.: si maioris loci persona fuerit, id est dux, comes, sive etiam gardingus[396], inferiores vilioresque personae, scilicet thiufadus etc. VI, 1, 2,: de nobilitate vel dignitate palatini officii – de ceteris personis ingenuis. VII, 2, 20.: persona maioris loci .. minor persona. Concil. Tolet. VII, prol.: omnes sacerdotes, omnesque seniores vel iudices ac ceteros homines officii palatini. VIII, 10, (reges) cum pontificum maiorumque palatii deligantur assensu, non rusticarum plebium seditioso tumultu. Es sind nur die schlagendsten Stellen aus einer großen Menge; man wird übrigens leicht auch in den übrigen erkennen, daß nur die Beamten gemeint sind, und dieser Gesichtspunkt wird durch das Verhältniß nicht geändert, daß die Söhne derselben eine thatsächliche Nobilität vor den übrigen Bürgern voraus haben. Ein hiervon ganz verschiedener Eintheilungsgrund aber erscheint l. Vis. II, 3, 4.: quaestionem in personis nobilibus nullatenus per mandatum patimur agitari, ingenuam vero et pauperem personam – VIII, 3, 14.: si honestior est persona, det sol. V. et duplum damnum cogatur exsolvere, si certe humilioris loci persona fuerit, et non habuerit unde componat, C flagella suscipiat et duplum damnum exsolvere compellatur. XII, 3, 17.: (Iudaeus) aut medietatem rerum suarum – amittat, aut si nullis fultus fuerit rebus, C flagella suscipiat; (der christliche Mitschuldige) si nobilis persona extiterit, X libras auri – exolvat, si tamen minimae vilioresque personae, V libras auri exolvant, quod si non habuerint unde componant, C flagellis subiiciant. Unter den Geringeren unterscheidet die zweite Stelle Reiche und Arme, die letzte zeigt, daß als gesetzliche Armuth nicht Vermögungslosigkeit, sondern Mangel an einer gewissen Art von Vermögen betrachtet wird, und da der Gegensatz, ganz in römischem Geiste, zunächst nur in Bezug auf Strafrecht und Standesehre sichtbar wird, da überhaupt die Terminologie sich genau an den römischen Sprachgebrauch anschließt, so ist der Gedanke an Possessoren und Plebejer im römischen Sinne von jeder Seite begründet. Daß die Gleichheit beider Systeme nicht vollständig ist, und in einigen Fällen manche Personen der körperlichen Züchtigung unterliegen, welche das römische Recht schwerlich zu den Plebejern gerechnet hätte, beweist nur, daß die Schätzung dieser Einzelnen sich geändert, keineswegs aber, daß das Strafrecht der Grundbesitzer von wesentlich verschiedenen Principien ausgegangen ist.
Jeder Zweifel wird beseitigt, wenn man die weitere Entwicklung dieser Dinge in den westgothischen Gesetzen, Concilienschlüssen und Formeln verfolgt. Nicht bloß die Verhältnisse der römischen Kaiserzeit sondern auch die Terminologie derselben erscheint in genauer Wiederholung. Die Possessoren gothischen und römischen Stammes haben Latifundien, auf welchen Städte und Dörfer Platz haben. Die Grenzen derselben erweitern sich oft genug durch offene Gewalt, wo der Besitz eines Schwächeren der Gegenstand der Begier für den Potenten ist. Sodann aber folgen sich, jetzt durch das Gesetz nicht mehr eingeschränkt die Commendationen zahlreicher Gemeinfreien, welche um den Schutz des Patrons zu erlangen, ihm ihr Eigenthum auftragen und es dann als Precarie zurück empfangen. Oder zahlungsunfähige Schuldner erkennen es als dankeswerthes Beneficium, wenn der Herr sie unter seine Arbeiter oder Colonen aufnimmt und mit einem kleinen Ackerstück ausstattet. Sie heißen advenae oder suscepti, wie in den alten kaiserlichen Gesetzen. Sie leisten, wie die römischen Rustici seinen Anordnungen »Obsequium«, und so weit hat hier das Verhältniß, schon über die römische Weise hinaus, rechtliche Anerkennung gefunden, daß wenn auf Befehl des Patrons eine Schaar seiner »Aufgenommenen« Raub oder Friedensbruch begeht, nur der Herr, nicht aber seine Schützlinge der gerichtlichen Ahndung verfallen. Der Herr hat seinerseits keine Gerichtsbarkeit über seine Eingesessenen, wohl aber ein disciplinares recht weit gehendes Züchtigungsrecht, dessen Mißbrauch nur mit leichter Strafe bedroht ist. Als ein vorzügliches Moment des Patronates erscheint Recht und Pflicht, den Aufgenommenen vor Gericht zu vertreten, wobei dann alle jene Übelstände wiederkehren, die wir oben in den kaiserlichen Gesetzen gerügt fanden, die Einschüchterung des Proceßgegners und des Richters, die gewaltsame Abwehr der richterlichen Execution u. s. f. Durchaus verbreitet ist wie in der Kaiserzeit der Brauch dieser Magnaten, aus ihren Sclaven und Hörigen bewaffnete Schaaren zu bilden und dieselben auch durch Bucellarier oder andere Miethvölker zu verstärken. Auch in dieser Hinsicht hat sich das Verhältniß durch seine natürliche Schwere über das römische Maaß hinaus erweitert: Justinian, wie wir sahen, sucht diese Banden abzustellen, die westgothischen Possessoren setzen dagegen die Concession durch, daß im Reichsheer ihre Schaaren zwar unter dem Oberbefehl des Comes aber unter der unmittelbaren Führung des Patrons oder Seniors stehen.
So hat sich hier, ganz und gar aus römischer Wurzel, ein Zustand gebildet, von welchem Dahn mit Recht bemerkt, daß er die wesentlichsten Momente des spätern Feudalstaates bereits in unverkennbaren Zügen sichtbar werden läßt.
Ganz ähnliche Wege wie im westgothischen hat die sociale Entwicklung auch im Reiche des ostgothischen Theoderich eingeschlagen, ohne daß jedoch bei der Kraft und Einsicht des großen Herrschers und der kurzen Dauer des Staates nach Theoderich’s Tode die schlimmen Keime zu einer gleich vollständigen Entfaltung gekommen wären.
In diesem Reiche ist zunächst kein Zweifel über die Auszeichnung der königlichen Beamten, ganz nach römischem Muster; ferner zeigt Cassiodor an vielen Stellen die Possessoren als bevorrechteten Stand, genau wie sie einen solchen unter den Kaisern gebildet hatten. Daß diese letzten Aussagen nicht allein auf die römischen Provincialen, sondern auch auf die gothische Bevölkerung zu beziehen sind, ist neuerlich auch von Dahn in erschöpfender Darlegung anerkannt worden[397]. Völlig entscheidend sind Theod. edict. 75, 83, 89, 91, 97, wo unter Barbaren und Römern honesti und viliores, humiliores, tenues, offenbar im römischen Sinne strafrechtlich unterschieden werden. Die Auszeichnung der Palatinen und Possessoren steht hier also für beide Bevölkerungen fest, wie bei den Westgothen. Jene, die Beamten bezeichnet nun Prokop häufig als Archonten (de b. Goth. I, 7, 19), ein Ausdruck, der ebenso unzweideutig wie Gregor’s Optimates und Principes ist. Dann aber erscheinen I, 2, 3 οἱ Γότθων λόγιμοι oder λογιμώτατοι, sie bewirken die Verschwörung gegen Amalasuntha und sind mit Wittich’s Abtretungen an die Franken einverstanden. Ebenso handeln bei wichtigen Regierungsmaßregeln οἱ δόκιμοι mit (II, 20, 29. III, 1, 8.), so daß man sie offenbar als Optimaten und nicht bloß als Mediocres zu fassen hat. Dagegen bilden IV, 23 οἱ λογιμώτατοι die Mannschaft einer Flotte von 47 Schiffen, IV, 26 οἱ δόκιμοι ein Heer, welches dem auf Verona heranrückenden Narses den Weg sperren soll. Nicht anders wird ein dritter Ausdruck gebraucht. Οἱ πρῶτοι, οἱ ἄριστοι, οἱ πολλοὶ καὶ ἄριστοι sind II, 9 die Rathgeber, II, 28, III, 2 die Domestici des Königs, I, 18 die Haustruppen Belisar’s, während an einer andern Stelle von II, 28 πολλοὶ καὶ ἄριστοι die Besatzungen der ligurischen Castelle ausmachen. Man sieht, daß dieser Sprachgebrauch sehr wenig bestimmt ist; dennoch wäre der Schluß auf gleiche Unbestimmtheit der Sachen irrig[398]: es ist klar, daß Prokop zwei ganz verschiedene Auszeichnungen, Antheil an der Staatsgewalt und Grundbesitz mit denselben Namen benennt, und das Wesen derselben auf römische Begriffe zurückzuführen, ist an dieser Stelle ganz unbedenklich. Denn Alles, was wir im Einzelnen über Wesen und Lebenshaltung dieser hervorragenden Classen erfahren, zeigt sich als genaue Wiederholung der römischen Zustände. Die Possessoren sind unablässig bemüht, ihre Besitzungen auszudehnen, die Grenzsteine zu verrücken, ihre Amtsgewalt oder hohe Geburt gegen ihre Nachbarn zu mißbrauchen. Des Königs Vetter Theodahad, heißt es, haßte es, Nachbarn zu haben und brachte allmählich halb Toscana in seinen Besitz. Wie im römischen Reiche pflegten kleinere Leute den Schutz eines Potens oder Präpotens gegen richterliche Verfolgung anzurufen, oder bei dem Prozesse über ein Haus den Namen des Beschützers als angeblichen Eigenthümers an den Eingang zu heften. Ebenso verbreitet war die Sitte der Magnaten, reisige Sclavenschaaren oder sonst bewaffnete Haufen zu halten; Theoderich fand sich zu scharfen Drohungen gegen jedes Unterfangen veranlaßt, mit solcher Streitmacht in das Haus oder Landgut eines Dritten einzubrechen, dort zu plündern, den Eigenthümer zu verjagen. Dahn hat ausgeführt, daß in den meisten für uns erkennbaren Fällen die Übelthäter gothischen Stammes gewesen, indessen fehlen auch Beispiele nicht für die praesumptio und insolentia römischer Potentes[399]. Nicht so häufig und so stark entwickelt, wie im römischen und westgothischen Reiche erscheinen übrigens hier die Patrocinien, Obsequien und Commendationen; als Bewohner und Bebauer der Latifundien unter der Herrschaft des Possessors werden durchgängig nur Sclaven oder Colonen genannt, sei es, daß es unter der römischen Landbevölkerung damals besitzlose Freie oder Kleinbesitzer überhaupt nicht mehr gab, die landlosen Gothen aber durch Theoderich’s straffere Heeresordnung von dem Eintritte in private Abhängigkeit zurückgehalten wurden, sei es, daß die energischen Bemühungen des Königs für den Schutz der kleineren Leute und die Unterdrückung aller rechtswidrigen Selbsthülfe und Gewaltthat[400] hier erfolgreicher waren als bisher im römischen und später im westgothischen Staatswesen. Im Übrigen geht Theoderich bereitwillig auf die römischen Auffassungen der socialen Verhältnisse ein. An einigen Stellen hat er die Ungleichheit der Criminalstrafen für den Reichen und den Armen gemildert; der Grundsatz aber besteht fort und wird in der großen Mehrzahl der Fälle praktisch durchgeführt. Die Begriffe von Reichthum und Armuth decken sich auch hier mit dem Gegensatze von Bildung und Unbildung, Vornehmheit und Verächtlichkeit. Ererbter Reichthum führt wie in der Kaiserzeit zur Anerkennung erlauchten Geschlechtes und damit zur Einführung in die höhern Aemter. Ganz nach römischer Weise erscheint dem Könige vornehmes Leben nur in städtischem Prunke denkbar: während es früher germanischer Sinn war, die ummauerte Stadt als ein Gefängniß zu verabscheuen, mahnt Theoderich seine Getreuen in kräftigen Worten, nicht auf dem Lande unter Colonen und Sclaven zu verbauern, sondern in der Stadt den Umgang gebildeter und eleganter Standesgenossen zu suchen. Eben aus dieser Gesinnung erwächst einer der häßlichsten Flecken seiner Gesetzgebung. Das römische Recht hatte wie den freien Colonen so auch den auf dem Gute geborenen und in dessen Steuerrolle eingetragenen Sclaven an die Scholle gebunden, einen Verkauf desselben nur innerhalb derselben Provinz zugelassen und weiterhin ganz verboten. Wenn eine solche Bestimmung für den Colonen zwei Seiten hatte, Sicherheit seiner Heimstätte und Verlust der Freizügigkeit, so war sie für den Sclaven wesentlich eine Wohlthat, eine wichtige Beschränkung herrschaftlicher Willkür. Diese Schranke räumte Theoderich aus dem Wege, indem er die freie Verkäuflichkeit des Sclaven wieder herstellte und zugleich die Verwendung desselben im städtischen und häuslichen Dienste verstattete, damit der Grundherr doch ja eines Hauptstückes des städtischen Luxus, einer großen Lakaienschaar, nicht entbehre[401]. Bei Anschauungen, wie sie hier sichtbar werden, war es nicht zu verwundern, daß die Macht und das Ansehen der Ehrenwerthen und Hochmögenden, der honesti und praepotentes, zwar eingeschränkt aber trotz aller Gesetze gegen ihre Übergriffe doch unerschüttert blieb. Bei Theoderich wie 200 Jahre früher bei Kaiser Constantin begegnen wir dem beschämenden Geständniß, die Staatsbehörden seien nicht immer stark genug, den rechtswidrigen Übermuth der großen Herrn zu beugen, und hätten sich in einem solchen Falle unmittelbar an den Monarchen zu wenden[402].
Bei den Franken und Angelsachsen, wo die Romanisirung sowohl des Staates als des Volkes nicht so vollständig wie bei den Gothen durchgreift, nimmt die Entwicklung einen etwas andern Gang, langt aber in der Hauptsache endlich doch bei demselben Ziele an, bei der Entstehung einer neuen Aristokratie des Reichthums, oder was auch hier dasselbe ist, des Großgrundbesitzes, welche dem Königthum allmälich über den Kopf wächst und die Gemeinfreien ihrer Macht unterwirft. Hier wie bei den Gothen ist der Umschwung unermeßlich, welchen die Entstehung des Privateigenthums am Acker unter dem Vorbild und Einflusse des römischen Zustandes hervorbringt. Ebenso wie die gothischen verstehen auch die fränkischen Magnaten nach dem Beispiele der römischen Possessoren die Kunst, ihre Landgüter zu Latifundien zu erweitern, und ihre ökonomische Macht allmählich zu fürstlicher Beherrschung ihrer kleinen Nachbarn auszugestalten.
Wenn in dem alten Germanien die geringe Entwicklung der Bildung und des Verkehrs fast keine Unterschiede in der Lebenshaltung aller Volksgenossen hatte aufkommen lassen, wenn die jährliche Ackervertheilung ein sicheres Mittel gegen die Entstehung ökonomischer Classengegensätze gewesen war, so mußte bereits die Überlassung der Ackerquoten zu lebenslänglichem Besitz und weiterhin zur Erbtheilung unter die sämmtlichen Söhne des Inhabers zu häufigen Ungleichheiten im Vermögensstande der Dorfgenossen führen. Allerdings wurde dadurch, so lange das kriegerische Wanderleben jedem Verarmten die Möglichkeit weiteren Fortkommens eröffnete, der Zustand der Gemeinden und die politische Stellung der einzelnen Bürger nicht erheblich alterirt: als aber die Eroberung vollbracht und auf dem neuen Heimathboden die bürgerliche Ordnung fixirt war, machten auch im fränkischen Reiche die socialen Anschauungen Roms sich geltend. Das salische Volksrecht hebt zwar im Wergeld nur die königlichen Beamten und Antrustionen vor den übrigen Freien hervor, und parallelisirt die letztern sämmtlich, ohne Reich und Arm zu unterscheiden, mit den römischen Possessoren, während es den römischen Plebejer mit dem fränkischen Litus auf eine Linie stellt. Aber schon in Chlodovech’s Zusätzen c. 9 erscheint die Bestimmung, daß, wenn in der Nähe eines Vicus ein Erschlagener gefunden werde, von den Vicinen die Meliores mit je 65, die Minofledis mit je 15 Eidhelfern ihre Unschuld beschwören sollen. Die Meliores also haben nach der Voraussetzung des Königs weite Befreundung, bei den Geringen ist an eine so große Zahl von Helfern und Bürgen nicht zu denken.
Das pactum pro tenore pacis verfügt sodann c. 12 ein besonderes Verfahren gegen verbrecherische Sclaven der potentes qui per diversa possedent; ebenso gebietet Chlothar II., daß episcopi oder potentes qui in aliis possident regionibus in jeder Besitzung nur einheimische Beamte haben sollen. Auf der andern Seite erläutert der Herold’sche Text und die Emendata des salischen Gesetzes den Begriff des (kleineren) Possessors dahin, daß er sei qui res in pago ubi commanet proprias possidet. Endlich drittens regelt Chilperich’s Edict die gerichtliche Verfolgung eines Übelthäters qui non habet, ubi consistat, nec res unde componat, des Mannes ohne jeglichen Grundbesitz. Man sieht, wie die Verschiedenheit der socialen Stellung sich in festen rechtlichen Consequenzen ausprägt, wie die Abstufung des Reichthums die gesetzliche Stellung der Personen bedingt. Der Vermögenslose ist minor, der kleine Besitzer melior; als potens aber wird anerkannt, wer in mehreren Gauen begütert ist, ganz nach der römischen Anschauung: divitem illum putas, quia in omnibus provinciis arat[403]. Es handelt sich also nicht um alten Adel, sondern um die Macht des Besitzes, wo dann die nächsten Genossen und höchsten Beamten des Königs naturgemäß in der ersten Linie erscheinen. Eben dieses Bild gewähren auch die Erzählungen des Gregor von Tours. Löbell hat in einleuchtender Weise dargethan, daß der Schriftsteller niemals eines auf alter Abstammung beruhenden Adels Erwähnung thut, sondern mit seinen mannichfaltigen Ausdrücken, maiores, optimates, nobiles, honorati, viri fortiores u. s. w. bald die Träger politischer Macht, Antrustionen, Grafen, Domestici, bald die Inhaber einer durch Reichthum und persönlichen Einfluß hervorragenden socialen Stellung bezeichnet. Nicht wer adlig geboren ist, genießt eines höhern Ansehns, sondern umgekehrt, wer Macht zu üben vermag, gilt für einen erlauchten Mann, und erst in Folge dieses Verhältnisses bildet sich, da der jetzt erbliche Reichthum eine wesentliche Quelle des Ansehns ist, allmälich eine neue erbliche Aristokratie. Auch hier also wie bei den Gothen finden wir im Wesentlichen die drei römischen Classen der Palatinen, Possessoren und Plebejer, wir finden im Gegensatze zu den altgermanischen Anschauungen die charakteristischen Züge des socialen Zustandes des Kaiserreichs wieder.
Die römische Tendenz auf eine rechtlich ungünstigere Behandlung der Plebejer hat sich den fränkischen Gemeinden gegenüber in der merovingischen Zeit noch nicht so gründlich wie im westgothischen Staate durchsetzen können. Jedoch fehlen einzelne Anklänge nicht. König Childebert bestimmt, daß der »Franke« bei erwiesenem Diebstahl dem Könige zugeschickt, der debilior auf der Stelle gehängt werden soll. Bei Gregor von Tours (V, 49) erscheint es als allgemeine Ansicht, daß das Zeugniß einer minor persona gegen einen Bischof keine Beweiskraft habe. Die oben angeführte Verordnung Chilperich’s nennt den landlosen Übelthäter kurzweg einen malus homo, der friedlos zu machen sei, wenn ihn seine Verwandten nicht vor Gericht stellen. Allerdings könnte man sagen, daß hier der Besitzlose nicht wegen seiner Armuth sondern wegen seinen Vergehungen als malus homo bezeichnet wird, mit Grund aber hebt Boretius hervor[404], wie oft in Gesetzen und Urkunden die Vermögenden als boni homines charakterisirt werden; Chlodovech, sahen wir, nennt sie meliores, und Pippin bedroht den Incest eines Geistlichen bei »guten Personen« mit Verlust des Amtes, bei dem Minor mit Prügelstrafe oder Gefängniß[405]. Offenbar also bekundet auch Chilperich’s Ausdrucksweise dieselbe Auffassung der verächtlichen Plebs, welcher wir im römischen und westgothischen Reiche begegnet sind.
Nach diesen Wahrnehmungen werden wir kein Bedenken tragen, im alamannischen Rechte, wo das Wergeld des Primus auf 240, des Medianus auf 200, des Minofledis auf 160 Solidi festgesetzt wird, denselben Grund der ständischen Unterscheidung, nach Besitz und politischer Machtstellung, anzuerkennen. Auch bei den Langobarden hat die minima persona exercitalis ein Wergeld nur von 150, der primus aber ein solches von 300 Solidi, mit der ausdrücklichen Vorschrift, daß die Optimaten niemals ein höheres Wergeld als die Primi haben sollten; hier erscheinen also die Primi als der Inbegriff aller freien Grundeigenthümer, ohne besondere Unterscheidung der potentes und der kleineren Possessoren. Daß es aber auch hier nicht an Übergriffen der potentes und Unterdrückung der pauperes gefehlt hat, bezeugt mit nachdrücklichen Worten Rothari’s Prolog zu seinem Edicte. Bei den Burgundern, wo das Gesetz ebenfalls drei Classen des Wergeldes für optimates, mediocres und minores feststellt, erinnere ich in Bezug auf deren ersten Stand gegen Savigny, welcher aus tit. 2, 1 (si is optimatem nobilem occiderat) auf Geburtsadel schließt, an unsere eben gemachte Wahrnehmung, wie oft der Titel nobilis bei Franken und Gothen für Nicht-Adelige aber sonst Ausgezeichnete gebraucht wird, und bemerke, daß er hier seine wahrscheinlichste Erklärung durch tit. 26, 1 (optimati Burgundioni vel Romano nobili), und addit. I, 14 (Burgundio optimatis vel mediocris) findet[406]. Demnach liegt kein Grund vor, hier ein anderes Unterscheidungsmerkmal als bei Franken und Gothen anzunehmen[407]. Was die unterste Classe betrifft, so dient Gregor. Tur. II, 32 zu ihrer Charakteristik (bei der Belagerung von Vienne): verum ubi minori populo alimenta deficere coeperunt, Godegisil iussit expelli minores ab urbe. Quo facto expulsus est inter ceteros artifex ille, cui de aquaeductu cura manebat. Die städtische Plebs, unter ihr ein achtbarer, im städtischen Dienste angestellter Handwerker, erscheint dem fränkischen Erzähler als Minofledis: Vermögenslosigkeit ist hier wie bei Römern und Gothen das entscheidende Merkmal.
Ein weiterer in diesen Zusammenhang gehöriger Zug ist die rasche Verbreitung und Entfaltung der römischen Patrocinien und Obsequien im fränkischen Reich, mit andern Worten, der im altgermanischen Leben völlig unbekannte Eintritt freier Bürger in die politische Abhängigkeit von einem andern Freien. Schon vorher bemerkten wir im pactum pro tenore pacis und in Chlotar’s II. Constitution die Aufnahme des Begriffs der potentes in den gesetzlichen Sprachgebrauch; die Meldungen der Historiker zeigen, daß die Gewaltthätigkeit dieser Mächtigen und die Hülfsbedürftigkeit der Gemeinfreien nicht geringer geworden war als unter der römischen Herrschaft, und daß insbesondere die königlichen Beamten ihre Befugnisse in gleicher Weise mißbrauchten wie einst die kaiserlichen. Das südliche und westliche Gallien war, wie wir sahen, bereits zur Römerzeit mit Latifundien bedeckt, wo hohe Patrone neben ihren Colonen und Knechten von dienstwilligen amicis, accolis, susceptis umgeben waren, wo mancher accola um besseren Unterhaltes willen sich zum Colonen oder auch zum Knechte machen ließ, wo der Eine sich ein Ackerstück des Herrn als Beneficium erbettelte oder es als stets widerrufliche Precarie empfing, der Andere sein kleines Eigen zur Erkaufung des Schutzes dem Herrn schenkte und es dann zu lebenslänglicher Nutznießung zurückerhielt. Wörtlich dieselben Vorgänge wiederholen sich in der merovingischen Zeit. Die fränkischen wie die römischen Potentes haben ihre zu Obsequium verpflichteten Schutzverwandten, ihre amici, accolae und suscepti, die sich zu tuitio und patrocinium commendirt haben, oder, wie jetzt auch ein deutscher Ausdruck hinzutritt, die in ihr Mundiburdium eingetreten sind. Wie in der römischen Zeit finden sich precariae, datae und oblatae, werden den Schützlingen Äcker als beneficia und ad usum verliehen, wird dafür dienstwillige Anhänglichkeit oder Colonats- oder Liten- oder auch Knechtsdienst zugesagt. Wie im römischen Reich unterhalten die potentes große Schaaren bewaffneter Knechte, die man nur nicht durch eine Vergleichung mit den altgermanischen Gefolgschaften und deren adligen Jünglingen ehren darf, die nichts als eine Wiederholung der römischen und gothischen Bucellarier und Isaurier sind. Bald dehnen sich diese Vorgänge auch auf den mehr germanischen Norden und Osten des Reiches aus, wenn gleich geraume Zeit hindurch nicht in demselben Umfang. Aller Orten aber bleiben die Latifundien und Patrocinien in stetem Wachsthum, und in erster Linie ist es jetzt die todte Hand, welche auf solche Art ihre Besitzungen zu colossalem Umfang anschwellt. Auch der umgekehrte Fall kommt vor, daß ein potens für eine ihm überwiesene Precarie eine Kirche in seinen Schutz nimmt, und sich dann ein Verhältniß bildet, wie wir es oben bei Sidonius und Vectorius beobachteten. Die Könige überlassen ihren Getreuen große Güter, oft zu vollem und erblichem Eigenthum, oft aber auch in den vorher beschriebenen Formen, als Precarie, Beneficium, Nießbrauch, stets in der Erwartung besonderer Ergebenheit, wie sie dem Beschenkten gegen den Schenker, dem Schützling gegen den Protector geziemt[408].
Fragt man, inwiefern die so eben geschilderte Entwicklung neben den charakteristischen Merkmalen des römischen Vorbildes eigenthümliche und neue Züge hervorgebracht hat, so wird man bei der Mannichfaltigkeit der hier erscheinenden Vertragsverhältnisse auf einzelne, aus der römischen Zeit nicht überlieferte Clauseln kein großes Gewicht legen wollen. Aber um so schlagender und durchgreifender ist ein allgemeiner Gegensatz. Im römischen Reiche vollzieht sich der Hergang durch die Gewalt der Dinge in offenem Widerspruche gegen das Gesetz: im fränkischen Staate erscheint er vom ersten Tage an als anerkanntes Stück des politischen Daseins. Ja noch mehr. Während im römischen Reiche der Kaiser sämmtliche Hoheitsrechte der Staatsgewalt in seiner Hand vereinigt hielt und eben deßhalb den Patrocinien überall entgegentrat, beförderte das merovingische Königthum selbst die Erhebung der Grundbesitzer zu Grundherrn und weiterhin zu fürstlichen Herrschern; es beförderte sie durch seine Unfähigkeit, die Bedeutung der Hoheitsrechte vollständig zu erkennen und die Handhabung derselben ausreichend durchzuführen. Die Häuptlinge der altgermanischen Zeit hatten einst keine Vorstellung von der Verschiedenheit staats- und privatrechtlicher Verhältnisse und keine Ahnung von den Anforderungen einer großen Reichsverwaltung gehabt: als sie dann aus der bescheidenen und ärmlichen Stellung ihrer heimischen Würde in die an Gütern und Hoheitsrechten überreiche Erbschaft der Imperatoren eintraten, setzte sie diese Fülle beinahe in Verlegenheit und jedenfalls dünkte sie ihnen unerschöpflich in jeder Beziehung. Stetige und planmäßige Ordnung in der Verwaltung war ihnen unfaßbar; desto mehr waren sie sich der altgermanischen Pflicht der fürstlichen Freigebigkeit gegen wackere Genossen bewußt[409]. So rosteten große Theile der Staatsverwaltung unthätig ein, mit vollen Händen aber schenkten die Könige nicht bloß ihre Aecker, sondern auch ihre Kronrechte an die Kirchen und Optimaten weg, bis diese endlich die politische Gewalt zugleich über Königthum und Gemeinfreiheit gewonnen hatten.
Die öffentliche Sicherheit, die Aufgabe und der Inhalt aller Rechtspflege, hatte im altgermanischen Gemeinwesen auf den Geschlechtsbürgschaften beruht. War der Beleidiger zahlungsunfähig oder unerreichbar, so war der Verletzte sicher, daß die Sippe desselben entweder für das Erscheinen des Angeklagten oder ihrerseits für die Sühne des Vergehens aufkam. Jetzt aber waren die Geschlechtsverbände überall in der Auflösung begriffen, jetzt wäre es, wie es in den gothischen Reichen geschah, auch im fränkischen die Sache des Staates gewesen, für jene wichtigste Pflicht der Staatsgewalt durch deren Organe einzutreten. Allein dies erfolgte nur in unvollständiger Weise. Man vermochte sich einerseits nicht ganz von der heimisch gewohnten Weise der Privatbürgschaften loszureißen, und andrerseits bot für deren Einführung in den neuen Zustand die römische Gesetzgebung selbst einen bequemen Anknüpfungspunkt dar.
Wir haben oben bemerkt, daß nach kaiserlicher Bestimmung die gerichtliche Vorladung eines Gutseingesessenen zunächst an den Gutsherrn, und erst wenn dieser sich säumig zeigte, den Beklagten vor Gericht zu stellen, unmittelbar an den Colonen ging. Dieselbe Verpflichtung lag nach deutschem Rechte dem Freien in Bezug auf seine Knechte ob; der Schritt war also nicht groß, sie auch auf die freien accolae und suscepti nach dem Vorgange des römischen Gesetzes auszudehnen. Wer frei auf eignem Grund und Boden saß, bot dem Gerichte durch seine Liegenschaften die Sicherheit für die Erlangung einer ihm auferlegten Buße; wer sonst keinen Bürgen hatte, konnte sich bei den Angelsachsen durch Eigen, welches der Gegner in Pfand nahm, vor augenblicklicher Verfolgung schützen (Eadward 6); noch in später Zeit bemerkt der Sachsenspiegel II, 5: wer Grundbesitz in höherem Werthe als seines Wergeldes hat, bedarf keines Bürgen, wenn er um Ungericht beklagt wird. Wie man aber in dieser Hinsicht von landlosen Leuten dachte, haben wir bereits aus Chilperich’s Gesetz ersehen. Wenn ihre begüterten Verwandten nicht freiwillig für sie eintraten, sie vor Gericht stellten, ihre Buße zahlten, so verfielen die Armen dem Tode oder der Friedlosigkeit. Wollten sie also den Frieden des Landes genießen, so waren sie genöthigt, nicht bloß im Beginne eines Rechtsstreits, sondern einmal für immer einen Bürgen zu stellen, der sie jeder Zeit zu Gericht zu bringen versprach, und unter den damaligen Verhältnissen lag nichts näher als dazu den Grundherrn auszuersehen, auf dessen Gebiet der Landlose Unterkunft gefunden hatte. Nun ist es klar, wie ein solches Verhältniß dauernder Bürgschaft nicht denkbar war ohne ein Aufsichtsrecht des Bürgen über seinen Schützling, ein Recht, welches, wenn es nicht geradezu Herrschaft war, doch alle Keime derselben in sich enthielt. Zu der schon so starken ökonomischen Abhängigkeit des Minofledis oder accola von dem Grundherrn kam die rechtliche hinzu, indem der Staat selbst den Herrn für das rechtliche Thun seines Untergebenen, ganz so wie früher den Hausvater für seine Mündlinge und Knechte, verantwortlich machte. Damit war die Regel gegeben, daß der Landlose auch der Mündling seines Schutzherrn wurde, so wie es umgekehrt die wesentliche Pflicht des Schutzherrn war, als Mundbora seine Schützlinge zu gerichtlicher Verantwortung anzuhalten oder selbst die Strafe zu tragen und den Schaden zu ersetzen[410].
Es war der erste Schritt zur Verwandlung des römischen Patrocinium in eine anerkannte Herrschaft, der erste Schritt auf einem Wege, dessen Vollendung zur Auflösung des Staates in eine Anzahl patrimonialer Herrschaften führen mußte. Im angelsächsischen Reiche wirkte dem die Einrichtung entgegen, daß man in früherer Zeit den Ausfall der Geschlechter durch die Gilden zu decken verstattete und in späterer Begüterte und Landlose in Genossenschaften zusammenfaßte, durch welche eine Gegenseitigkeit der Bürgschaft hergestellt wurde, die Teothunge. Mehrfach wird uns die allgemeine Einführung dieses Institutes bezeugt; jedoch ist hier zu bemerken, daß die Allgemeinheit doch nur eine relative blieb, daß die Teothunge, wie sie aus dem Bedürfniß der Bürgschaft entsprangen, auch nur diejenigen Bürger umfaßten, welche nicht die zweite Form der Bürgschaft, die eines Hlaford, vorgezogen hatten. Dies zeigt Henr. I, 6, wo für ganz England zunächst Patrimonial- und Hundertgerichte, und in diesen letzteren dann weiter decaniae et dominorum plegii unterschieden werden. Die Stelle zeigt ferner, daß wie für die Teothungen das Bürgschaftssystem, so die Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Ausgangspunkt für die Hundertschaften war; sie enthält also einen weitern Beweis für das jüngere Alter der Zehntschaften überhaupt. Dann hebt sie, was mit den bisherigen Anführungen durchaus übereinstimmt, den Unterschied zwischen Herrngericht und Herrnbürgschaft ganz bestimmt hervor; man sieht, daß jenes im eigentlichen Sinne erst durch Immunität, durch Saca und Soca nach ags. Sprachgebrauche, entstand.
Freilich ist hier folgende Modification nicht zu übersehen. Obgleich ursprünglich der Teothung keine gerichtliche Behörde darstellte, so setzte doch auch bei ihm die Bürgschaft ein Aufsichtsrecht voraus – hier nicht eines Einzelnen, sondern der Genossenschaft – welches sehr leicht eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit nach sich ziehen konnte. Diese beschreibt Edw. Cf. 28. decani inter villas, inter vicinos tractabant causas – de pascuis, de pratis, de messibus, de certacionibus inter vicinos et de multis huius modi, que frequenter insurgunt: 29: cum autem maiores causae insurgebant, referebant eos ad alios maiores iusticiarios, – quos possumus vocare centenarios. Verbindet man dies mit Henr. I, 6, so ergibt sich ein Gleiches für den dominus in Bezug auf seine plegii, er hat über sie, abgesehen von Saca und Soca, die Rechte des Decans über seine Zehntgenossen. Es ist im Allgemeinen die Competenz der späteren Markgerichte, wie denn diese in der That als nächster Ausfluß eines erweiterten Eigenthumsrechtes gelten kann.
Die Aufgabe der fränkischen Centenen in den decr. Childeb. und Chloth. hat nun denselben Zweck wie jene der sächsischen, sie verpflichtet die Gemeinde nur dazu, den Verbrecher vor Gericht zu stellen. Sie ist aber bei weitem nicht so umfassend, sondern beschränkt sich auf die Diebstähle allein; um so weniger ist an eine ähnliche Gliederung derselben nach Zehntschaften zu denken, obgleich in späterer Zeit allerdings Decane als niedere Richter und Ortsbehörden vorkommen. Daß aber auch hier schon sehr früh die Schutzherrschaft des Gutsherrn, durch die Bürgschaft begünstigt, sich in eine gewisse richterliche Gewalt umgesetzt hat, beweist ein bis jetzt räthselhafter Ausdruck, welcher erst durch Leo’s Hinweis auf keltische Einflüsse Licht erhält. Mithio kommt in fränkischen Immunitätsprivilegien des sechsten bis neunten Jahrhunderts nicht selten vor, um auf irgend eine Weise den Umfang des gefreiten Gutes zu bezeichnen. Childebert I. erklärt 546 (Bqt. IV. Nr. 7.) er nehme das Kloster St. Calais in seinen Schutz, cum omnibus rebus et hominibus suis, gasindis, amicis, susceptis, vel qui per ipsum monasterium sperare videntur[411] vel unde legitimo redebit mithio. (Wiederholt von Theoderich III, s. a. N. 58). Ganz gleichlautend steht die Formel bei Marculf. I, 23, 24, in einer Urkunde Theoderich’s III. ohne Jahr und Pippin’s von 760 (ebenfalls für St. Calais Bqt. IV, Nr. 54. V, N. 11), etwas verändert in einer Urkunde Pippin’s von 754: abbatibus ipsius loci (St. Calais) nec mittio potestatis illorum, nec hominibus qui per ipsos legibus sperare videntur (Martene A. C. I, 26), so wie Karl’s des Großen von 771 (Martene Th. A. I, 11) homines ipsius ecclesia (Norbacensis) tam ingenuos quam et servos qui super eorum terras et mithio manere videntur. Nach diesen Stellen ist so viel klar, unde redibit mithio ist gleichbedeutend mit dem Umfange der gefreiten Herrschaft, die potestas mithio eine Erweiterung der grundherrlichen Rechte über die Eingesessenen des Gutes, und wenn es Capit. III, a. 803, c. 10 heißt: ut nec colonus nec fiscalinus foras mithio possint traditiones facere, so ist dies nichts anderes als ein Verbot, daß kein Lite oder Colone irgend etwas an einen Fremden veräußern solle[412]. Für die nähere Bedeutung von mithio ist damit aber, wie man sieht, noch nichts gewonnen, und ich muß zunächst Leo, dann J. Grimm, dessen Vermittlung mir diese Aufschlüsse verschafft hat, meinen Dank aussprechen, für die Vergleichung des irischen medh, schottischen meidh, Waage, schottisch meadhaid wägen, med á chertais, die Waage der Gerechtigkeit. »Alle diese Wörter weisen auf ein älteres einfaches Verbum meidhead, wägen, ausgleichen, richten, und dann substantivisch das Ausgleichen, die Composition. Diesem meidheade entspricht malbergisches mithio.« Genau zu dieser Auffassung stimmt Pard. cap. extr. 1 de mithio fristitio, über die Composition für das Aufhalten der gerichtlichen Untersuchung, und das Edict. Chilp. c. 6 (Pardess c. e. 18) in illo malebergo respondere aut convenire, ubi antruscione si mithio reddant[413].
Daß bei mithio also auch in den Urkunden an eine richterliche Gewalt zu denken ist, kann nicht mehr zweifelhaft sein, obgleich immer noch undeutlich scheint, ob der Ausdruck zunächst von schiedsrichterlicher Thätigkeit oder der Erhebung einer Buße oder der Festsetzung einer Composition hergenommen ist. Die belangreiche Frage bleibt aber, welche Gegenstände diese Gerichtsbarkeit der Gutsherrn umfaßte, und darauf kann erst mit den Beweisen geantwortet werden, wenn das Recht festgestellt ist, welches zu mithio durch die Immunität hinzugefügt wird. Hier beziehe ich mich nur auf die Analogie des angelsächsischen Zustandes, und nehme das Ergebniß voraus, daß auch bei den Franken, wenn keine Immunität eingriff, die gerichtliche Gewalt des Gutsherrn sich höchstens auf die Streitigkeiten de pratis, de messibus, de multis huiusmodi bezogen hat, quae saepius inter vicinos insurgunt. Eine ausgedehntere Macht trat erst durch königliche Verleihung hinzu, deren Beispiele freilich auch nicht lange sich erwarten ließen.
§ 11. Königliche Güter. Immunität.
Durch die Verleihung der Immunität wurde im fränkischen Reiche der Gutsherr ordentlicher Richter über alle Streitigkeiten zwischen seinen sämmtlichen Hintersassen. Eichhorn, über städtische Verfassung S. 189 ff., und Pardessus S. 583 ff. haben darüber in überzeugender und abschließender Weise gehandelt; ich füge zu den dort gesammelten Stellen noch die Hinweisung auf die Urkunden für Metz vom Jahr 775 und für Trier von 816 hinzu[414]. Zweifelhaft ist hier nur die Frage über den Blutbann. Die älteste Erwähnung darüber enthält das cap. Baioar. a. 803. c. 1, wo dem Herrn die Gerichtsbarkeit über das Leben wie über das Vermögen seiner Eingesessenen ausdrücklich beigelegt wird; derselbe Satz, wie noch zu erwähnen ist, findet sich als Zeugniß eines vorhandenen Zustandes auch in dem cap. de villis. Da nun, so weit ich sehe, das Recht der Immunität in der merovingischen und frühern karolingischen Zeit überhaupt keine Veränderungen erfahren hat[415], so möchte ich die ältern Aussagen, nach welchen der öffentliche Richter den Dieb bestrafen soll, nur auf solche Fälle beziehen, in welchen ein dritter der Immunität nicht Unterworfener entweder der Thäter oder der Verletzte war. In solchen war es überhaupt Rechtens, daß der Kläger sich entweder selbst oder durch Vermittlung des öffentlichen Richters an den Beamten der Immunität wandte mit der Forderung, den Insassen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu nöthigen; versagte der Beamte, so ging man an den Herrn selbst, versagte auch dieser, indem er sich entweder der Sache gar nicht annahm oder sie nicht zur Zufriedenheit des Klägers austrug, so trat die Wirksamkeit des öffentlichen Gerichtes ein[416]. Mit Recht charakterisirt Eichhorn die so aufgerufene Thätigkeit des Herrn als eine der richterlichen ähnliche, im Princip aber davon verschiedene, weil er freilich die Ansprüche der beiden Parteien zu prüfen hatte, seine Entscheidung aber für den Kläger niemals die Kraft eines Urtheils haben konnte. Der öffentliche Richter, wenn die Sache bis zu ihm gelangte, konnte dann gegen den Herrn ein Verfahren in seinem eignen Malberg eröffnen, oder den Herrn selbst zu einem gerechtern Urtheil durch Einlagerung zwingen[417]. Wo es endlich auf Leib- und Lebensstrafen ankam, forderte er ohne irgend eine vorläufige Maaßregel die Auslieferung des Angeschuldigten. Eine Modification, welche hier noch bei besonders begünstigten Grundbesitzern eintreten konnte, werde ich unten anführen.
Diese Befreiung von dem Grafen- und Centgerichte bezeichnen Ausdrücke, wie der von Eichhorn angeführte inter grafscap et muntat, oder die oben erwähnte l. Henr. I: centuriae et siþesocnae, oder die Unterscheidung centenae aut fidelium termini in der decr. Child. 595 c. 12. Der Herr hat über seine Insassen die Rechte des Grafen vermöge der Immunität; darin liegt auch, daß ohne dieselbe seine Macht engere Grenzen hatte, und so komme ich auf die obigen Bemerkungen über mithio zurück. Mithio kann vor der Verleihung der Immunität nur diejenigen Rechte über freie und unfreie Hintersassen enthalten, welche Eichhorn a. a. O. S. 187 unter Nr. 1 und 2 in Bezug auf die Hörigen nachgewiesen hat; der Herr war ihr Markrichter, gab das Recht für die Benutzung der gemeinen Mark, und vertrat seine Unfreien in Händeln mit Fremden vor dem ordentlichen Richter. Dies stimmt dann wieder vollkommen mit den ags. Aussagen überein, welche den Herrn ohne Saca und Soca mit dem Decan, den wahren Landrica aber mit dem Centenar zusammenstellen.
Überhaupt ist bei den Angelsachsen das Verhältniß in einigen Einzelnheiten abweichend gestellt, so jedoch, daß die Gleichheit der Grundsätze überall erkennbar bleibt. Soca, Saca, Hundertsetenas, Team und Infangenthef sind hier die technischen Ausdrücke[418]; Sac und Soc, nach Leo’s (Rect. 183) treffender Erklärung der l. Edw. Cf. 22, die niedre Vogteigerichtsbarkeit des mittelalterlichen Deutschlands umfassend, Hundertsetenas (ib. 185) das Recht, die Gerefen für die Hunderte innerhalb der Patrimonialgerichtsbarkeiten zu bestellen, Team das Recht, den Angeklagten, wenn er keine Bürgschaft stellen konnte, gefangen zu legen. Jnfangenþef und outfangenþef wird außer der l. Edw. Cf. 22 erläutert durch die Urkunde N. 236 bei Kemble a. 835: fures quoque, quos appellant weregeld ðeofas, si foris rapiantur, praetium eius dimidium illi ecclesiae et dimidium regi detur, et si intus rapitur totum reddatur ecclesiae. Hier zeigt sich auch, in wie weit man dem angelsächsischen Immunitätsherrn (landrica) einen Antheil an der hohen Criminalgerichtsbarkeit beilegen kann; er erhielt nach Umständen das ganze Wergeld oder einen Theil desselben, und dies wird auch für anderweitige Verbrechen bestätigt durch Edgar I, 3, II, 7, sec. 25. Die eigentliche Jurisdiction aber für solche Fälle hatte sich der Staat vorbehalten: Henr. I. 20: sive socna regis sit vel non, in capitalibus questionibus socna regis est; und 21 zählt als solche Fälle auf, Ehebruch, Mord, Friedensbruch im weitesten Sinne. Was die Streitigkeiten zwischen Insassen eines Patrimonialgerichtes und Auswärtigen betrifft, so zeigen die ältern Gesetze (Wihtraed 22, Jne 50), daß sogar der König durch die Person seines Verwalters für seinen Esne zu Recht stehen mußte, daß also der Zustand ähnlich wie in dem merovingischen Reiche beschaffen war; in den spätern Sammlungen, welche den Namen Edward’s des Bekenners und Heinrich’s I. tragen, ist das Herrngericht in einigen Fällen wahre und vollständige Instanz geworden, und nur bei Rechtsverweigerung oder forisfactura kann sich der Kläger auf die öffentlichen Behörden beziehen.
Kemble hat bewiesen, daß die englische Immunitätsgerichtsbarkeit in der eben geschilderten Weise älter als 1066 ist, daß sie aber deshalb nicht von jeher den spätern Umfang gehabt und nicht nothwendiges Attribut ganzer Stände gewesen ist, erhellt aus folgenden Bemerkungen. Saca und Soca ist nach Analogie der fränkischen Urkunden offenbar anzunehmen, wenn Freiheit von Vite, zuerst in einer Urkunde von 767, dann von 799, 814, 822 etc. gegeben wird; das älteste Beispiel von infangenþef erscheint zuerst in einer nicht ganz sichern Urkunde von 843, dann in einer unzweifelhaften von 847, und überhaupt außerdem nur noch sechsmal. Beispiele von Schutz- und Strandrecht kommen nach Kemble’s ausdrücklicher Bemerkung gar nicht vor, Henr. I, 20 zeigt, daß die Bischöfe auf den Gütern ihrer Kirche Soca, Saca, Tol, Team und Diebesfang, auf ihren privaten Besitzungen aber nur Soca und Saca hatten. Ferner finden sich zahlreiche Schenkungen, bei welchen nicht einmal Abgabenfreiheit, also sicher nicht Gerichtsbarkeit, sondern nur die Exemtion von dem Odalsrechte des Folclands, freie Veräußerung und Vererbung gewährt wird. Es ist also keineswegs zu behaupten, daß jeder Thegn für sein Bocland auch volle Immunität gehabt habe; es ist ferner die Vermuthung begründet, daß ein solches Recht überall wie bei den Franken und seit 775 bei den Langobarden[419] auf königliche Verleihung zurückgehe. In einer Urkunde von 858 (Kemble N. 317) macht König Ethelberth von Kent mit seinem Thegn Wullaf einen Gütertausch; das königliche Gut war Folcland, das Grundstück Wullaf’s Bocland, nach dem Tausche gibt der König dem abgetretenen Lande die Freiheiten des erhaltenen, und macht dieses an der Statt seines frühern Besitzes zu Folcland. Als die Rechte, welche das neue Besitzthum Wullaf’s jetzt erhält, werden genannt Freiheit von Steuern und Lasten, Erlaß aller Viten und Diebesfang; es ist also ganz der Zustand, welchen Marculfs Formel nach fränkischer Weise beschreibt. Das wichtige Ergebniß dieser Nachricht ist mithin, daß das Folcland, nicht einmal des Königs, also gewiß nicht irgend eines andern Besitzers, Immunitätsrechte hatte, daß diese erst durch einen besondern Act der Staatsgewalt, durch einen Beschluß des Königs mit seinen Magnaten erlangt wurden. Eine schlagende Bestätigung hiezu enthält die Urkunde N. 260 bei Kemble, wo König Aethelwulf sich selbst ein Grundstück schenkt zu vollem Eigenthum (propria haereditas, hier gleich Bocland), das heißt, erläutert die Urkunde, zu freier Disposition, ohne Lasten, Abgaben und Viten, mit dem Rechte des Diebesfangs[420]. Das Folcland ist also auch in dieser Beziehung ganz mit der terra salica und aviatica der Franken zu vergleichen; es ist der Stamm des alten Geschlechterbesitzes, das Eigenthum, was jemand als Bürger des Staates, und unter dessen allgemeinen Gesetzen besitzt. Alle Einzelnrechte und Bevorzugungen setzen eine positive Befreiung voraus, oder, bei den Angelsachsen, können sich nur auf Bocland beziehen[421].
Da nun unter den Besitzungen der angelsächsischen Könige Folcland und gefreite Güter noch in später Zeit unterschieden werden, so erhellt unmittelbar, daß die Immunität der Angelsachsen nicht aus den Rechten ihres Königthums und noch viel weniger ihres Adels abgeleitet werden kann. Daß sie vielmehr in dieses Reich geradezu durch die Kirche eingeführt worden ist, läßt sich mit ferneren Zeugnissen erhärten. Das bocriht überhaupt heißt in den ältern Urkunden sehr häufig libertas ecclesiastica, so wie die Pflichten des Folclandes umgekehrt als onera secularia bezeichnet werden. N. 83, aus der Zeit von 723 bis 737: ein Graf erhält ein Grundstück in possessionem ecclesiasticae rationis atque regulae, in ius monasticae rationis, worauf dann als bestimmtes Recht nur die freie Disposition angeführt wird. N. 90, zwischen 716 und 743: König Aethilbald schenkt einem Thegn ein Landgut in possessionem iuris ecclesiastici pro redemtione animae meae, et ab omni tributo vectigalium, onerum, operumque secularium sit libera. Aehnliche Schenkungen an Weltliche finden sich N. 101 und 117; in N. 99 wird die Freiheit von des Königs Feorme ausgedrückt: nulla munuscula in saeculare convivium regis; N. 198 befreit ein kirchliches Gut ab omni regali et saeculari servitio, N. 240 gibt einem Thegn ein Gut mit den Rechten, die es unter seinem frühern, königlichen Besitzer schon gehabt, nämlich frei ab omnibus servitiis secularibus. Noch umfassender sind aber folgende Stellen: N. 87, von 742, wie es König Wihtraed bestimmt hat, soll die Kirche überhaupt frei sein von allem weltlichen Dienste; N. 201, von 814, ein bischöfliches Gut soll frei sein von weltlichem Dienst, sicut a primordio christianae religionis – proprias territorias orthodoxi et eruditi viri statuerunt, ita in omnibus inlaesa et inconcussa permaneat. Die historische Ungenauigkeit dieser Erörterung, welche etwa das Concil von Rimini im Sinne hat, und die l. 15 C. Th. de episc. leicht übersieht, bedarf kaum der Erwähnung, genug die Angelsachsen waren durchdrungen von dieser Theorie, räumten der Kirche alle Befreiungen vom Folclande ein, und ließen Könige, Eorle und Thane denselben Weg einschlagen. Der Ausdruck Bocland, so inhaltsreich er später geworden ist, hat ursprünglich also auch hier denselben Sinn, in welchem wir ihm in den friesischen Volksrechten begegnen – Besitzungen der Kirche.
Will man genau reden, so muß man für die Zeiten vor 590 sich des Namens geradezu enthalten. Unmittelbar nach der Eroberung wurde aller Grund und Boden als Folcland besessen, von einem jeden an seinem Theile, dem Könige und dem Keorl nach seinem Standesrechte. Wohl die größte Masse bildete des Königs Folcland, und daß er eine Menge solcher Grundstücke seinen Gesithen und Thanen als Beneficien überlassen, kann auch auf unserem Standpunkte nicht bezweifelt werden. Ebenso sicher scheint aber auch, daß wie die Rechte, so die Lasten und Beschränkungen des Folclandes auf solchen Gütern haften blieben, daß der König fortdauernd als ihr Eigenthümer nach Folcriht betrachtet wurde, daß die Vergabung nur auf Widerruf und höchstens auf Lebensdauer geschah. Von freier Disposition oder gar von grundherrlicher Gerichtsbarkeit war hier die Rede nicht; nur sehr allmählich können hier die Grundsätze des Geschlechterstaates den neuen Gesichtspunkten gewichen sein. Erst die römischen Geistlichen, erfüllt von dem Bilde der fränkischen Zustände, lehrten hier mit dem Gebrauche der Schrift, mit den römischen Formen der Rechtsgeschäfte[422], die Möglichkeit einen Theil des Bodens aus dem Folcrechte abzulösen.
Die Immunität ist also ein Erzeugniß des fränkischen Staatsrechts, und erst von dort nach Britannien durch die kirchlichen Einflüsse, so wie nach Italien durch die karolingische Eroberung verschleppt worden. Es fragt sich, wie ist sie im fränkischen Reiche entstanden?
Es erhellt, daß sie hier keine kirchliche Erfindung gewesen, sondern durch die Übertragung der Rechtspflege der königlichen Güter auf die Besitzungen der Kirchen und bald auch der weltlichen Magnaten in das Leben gerufen ist.
Die Merovinger kannten keinen Unterschied zwischen Staatsgut und königlichem Vermögen. Die Pachtzinsen ihrer Villen bildeten einen Theil des Staatsschatzes eben so wie die Steuern ihrer Unterthanen, oder umgekehrt die letztern waren ihr persönliches Eigenthum so gut wie die erstern. Und ganz in demselben Sinne galten die Verwalter ihrer Villen ebenso wie die Gaugrafen als hohe Staatsbeamte, und umgekehrt waren die Comites und Duces königliche Diener nicht anders als die Verwalter der königlichen Landgüter.
Hieraus ergab sich, daß die politische Stellung des Herrschers auch in seinem Vermögensrechte zum Ausdrucke kam. Das Königsgut genoß processualer und politischer Vorrechte: in beiden Beziehungen scheint die fränkische Rechtsbildung an die rechtliche Stellung des römischen Staatsgutes angeknüpft zu haben[423].
Was die processualen Vorrechte angeht, so konnte der König bei einem Rechtsstreite über eines seiner zahlreichen Besitzthümer unmöglich wie jeder Privatmann behandelt, unmöglich zur Stellung von Eideshelfern oder gar zum Zweikampf aufgefordert werden. Er wurde also im Grafengericht durch einen seiner Beamten vertreten. Da aber auch dies bei dem formalen Charakter des Verfahrens mißlich werden mochte, so hatte der Fiscus die Befugniß, den Proceß, der im Volksgericht eine bedenkliche Wendung zu nehmen drohte, abzubrechen und ad definitivam sententiam regis zu reclamiren. In späterer Zeit entwickelte sich daraus der Brauch, einen Proceß über Fiscalgut sogleich an das königliche Gericht zu bringen, und endlich die Vorschrift, daß eine Klage gegen den König als Besitzer von Fiscalgut nur kraft königlicher Erlaubniß zulässig, der Klagende also geradezu, anstatt auf den Rechtsweg, auf den Weg der Petition verwiesen war[424].
Nun kam, wie wir oben anführten, nach römisch-christlicher Denkweise der allgemeine Grundsatz auf, daß der König und sein Hofgericht berufen sei, im Gegensatze zu dem alten Formalproceß überall das materielle Recht zu ermitteln, und im einzelnen Fall die christliche Billigkeit zur Geltung zu bringen. Schon aus der letzten Zeit der Merovinger liegen demnach Fälle vor, daß das Königsgericht zur Ergänzung und Erhaltung des Urkundenbeweises eine inquisitio per veragos homines vornahm; unter den Karolingern bildet sich hieraus ein ganz neues Proceßverfahren, die regalis inquisitio, hervor, wo der Richter zur Ermittlung des rechtlichen Thatbestandes geeignete Zeugen vorladet, sie auf eidliches Gelöbniß der Wahrheit vernimmt, und danach das Urtheil spricht. Ein solches Verfahren im einzelnen Falle anzuordnen, ist nur der König oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Beamter befugt. Ebenso hat als Proceßpartei ein solches Verfahren zu fordern, nur der König das Recht, oder wem er dasselbe als Privileg verleiht. So weit wir sehen, ist dieses Vorrecht des Fiscus nicht durch ein bestimmtes Gesetz eingeführt, sondern in der gerichtlichen Praxis als Gewohnheitsrecht geltend geworden. Da das Königthum in die Rechte des römischen Fiscus succedirte, und die rechtliche Behandlung des fränkischen Kronguts auch sonst noch weitere Anklänge an das römische Recht aufweist, so ist es von Bedeutung, daß schon diesem eine Sonderstellung des Fiscus im Proceßrecht und ein Officialverfahren in Fiscalsachen bekannt war[425].
Ziehen wir nun die sonstige Stellung der fränkischen Domänen in Betracht, so zeigt sich zunächst, daß sie frei von den gewöhnlichen Staatssteuern waren, nach dem erwähnten Verhältniß, daß der König für diese und für die Pacht- oder Naturalverträge seiner Güter eine und dieselbe Casse hatte. Die Domänen standen ferner in der Regel nicht unter dem Gaugrafen, sondern hatten eine besondere Verwaltung. Als ersten Beweis davon führe ich Marculf I, 8 an, die Bestallungsformel für den Grafen, Herzog oder Patricier, wo seine sonstigen Geschäfte aufgezählt, die Domänen aber gar nicht erwähnt werden. Es kommt hier auf den Satz an: quicquid de ipsa actione in fisci ditionibus speratur, per temet ipsum annis singulis nostris aerariis inferatur. Gewöhnlich übersetzt man: führe die auf den Gütern des Fiscus erhaltenen Fredus jährlich an die Staatscasse ab. Daß aber ditio fisci nicht Besitzung des Fiscus bedeutet, sondern nur eine dem Sprachgebrauch der Formeln höchst angemessene Umschreibung für fiscus schlechthin ist, zeigen folgende Parallelstellen. Urkunde Theoderich’s III, von 683: quod fisci nostri ditionibus debuerint inferre (die Hintersassen des Klosters Noyon) hoc ad ipsam congregationem sanctam concedimus. Marculf I, 20: wenn zwei Privatleute ihr Grundstück theilen, und einen königlichen Beamten als Beaufsichtiger zuziehen, so erhält der Fiscus zehn Procent des Sachwerthes, nämlich decima illius sumtus litis, quod exinde in fisci ditionibus redebetur. Hieraus erhellt für I, 8 als einzig erweisliche Erklärung: die dem Fiscus verfallenen Bußen (von Privatleuten) liefere jährlich an die Cassen des Reiches ab. Daß also der Graf auch die Fiscalgüter von Amtswegen beaufsichtigt habe, davon sagt die Stelle nichts. In der karolingischen Zeit zeigt das Cap. de villis Judices als obere und Juniores, Majores so wie das cap. a. 809 Seniores als untergeordnete Behörden. Von einer Oberaufsicht des Grafen ist nichts zu entdecken, vielmehr stellt das cap. V. a. 819 (Baluz) den comes und den actor dominicus[426] neben einander unter die Controle des Missus, und das Capit. 2 a. 813 läßt die Judices sich mit diesem berechnen. Wenn also die vita Hludov. Pertz II, 610 einen Grafen als villarum Caroli provisor aufführt oder in einer Urkunde Ludwig’s des Frommen, Bouquet VI. 645 Magnarius comes et actor noster erscheint, so ist daraus nicht auf Gleichheit der beiden Stellungen, sondern auf zufällige Häufung zweier verschiedener Aemter zu schließen, nicht anders als in einer Urkunde Bqt. VI. 653 ein comes zugleich auch als Mundwald eines Klosters auftritt[427]. Für die merovingische Zeit ist die wichtigste Stelle Marc. I, 52: ego domesticus d. regis super villas ipsius illas, illi ex dominica familia de villa illa: dum generaliter ad omnes domesticos regis ordinatio processit pro nativitate domnicelli nostri, ut de unaquaque villa fiscale tres homines a servitio laxarentur – so lasse ich dich frei – ut in nullo servitio nec a nobis nec a successoribus domesticis nec a quocunque de parte fisci inclinari non possis. Der Domesticus wird so ausdrücklich wie möglich als die eigentliche Obrigkeit der königlichen Villen bezeichnet, und wenn nun l. Rip. 90 ihn unter den richterlichen Behörden aufführt, so ist damit der Judex des cap. de villis von selbst erklärt. Ebenso erläutert sich hieraus der hohe Rang, welchen das cap. a 819 dem actor dominicus beilegt, denn aus Fortunatus carm. 16 ist bekannt, daß der Domesticus zwischen dem Grafen und dem Antrustionen dem Range nach in der Mitte stand[428]. Wie gesagt, ressortirten diese Beamten in der karolingischen Zeit von dem Missus; nach der entsprechenden Behörde des merovingischen Reiches wird man nicht lange suchen: schon der Name führt auf den Major Domus, wie denn die Ansicht, daß die missatische Gewalt nur eine modificirte Fortsetzung des Majordomates sei, auch sonst Geltung gefunden hat. Indem Luden als Grundlage des Hausmeieramtes die Verwaltung der königlichen Güter betrachtete, verdarb er einen richtigen Gedanken nur durch die willkürliche Auffassung des Fiscus; die seit Pertz herrschende Ansicht, der Major Domus sei der Anführer des königlichen Gefolges, weicht im Resultate wenig ab, weil sehr bald alle Gefolgsleute auch Beneficiare des Fiscus wurden; sonst ist bekannt, daß sie sich auf irgend eine positive Aussage so wenig wie auf die Wortbedeutung des Namens stützt, daß sie ferner kein Material darbietet, um die Existenz mehrerer Hausmeier desselben Fürsten, oder den maior domus reginae bei den Angelsachsen, oder endlich die richterliche Thätigkeit der Hausmeier zu erklären. Dagegen den Charakter des Major Domus als höchster Behörde des königlichen Hauses bezeugen Stellen wie Marc. I, 34 und die Urkunde bei Brequigny, N. 156, wo er für die Besitztitel königlicher Leute sorgt, so wie einige Urkunden Childebert’s III, wo der Major Domus Grimoald die Interessen des Fiscus vertritt, oder die Geschichte bei Greg. Tur. de gloria cf. 71, verglichen mit der vita S. Mauri bei Bqt. III, 415. Sehr bald werden wir sehen, welche erhebliche Consequenzen sich an diese Stellung des großen Beamten anknüpften.
Kommen wir nun auf die Domänen selbst zurück, so ist die Vermuthung für einen besondern Gerichtsstand ihrer Insassen schon durch den Richtertitel ihrer Verwalter im cap. de villis, so wie durch die Aufzählung der Domestici in der l. Rip. gegeben. Ausdrücklich wird sie bestätigt cap. de villis 56: ut unusquisque iudex in suo ministerio (in seinem Sprengel) frequentius audientias teneat et iustitiam faciat; c. 61: jeder Richter soll Rechnung legen über seine Einkünfte de censis – de fide facta, vel freda, de diversis composicionibus. Hier ist kein Unterschied zwischen freien und unfreien Hintersassen; c. 52: wo von Händeln mit Auswärtigen die Rede ist, werden vielmehr beide zusammengefaßt: ut de fiscalinis vel servis nostris sive de ingenuis qui per fiscos et villas nostras commanent, diversis hominibus plenam et integram qualem habuerint, reddere faciant iustitiam. Man wird ohne Weiteres hieraus schließen können, daß bei ungerechtem Urtheil oder Rechtsverweigerung des Domesticus die Sache ad regis definitivam sententiam, sei es durch das Organ des Majordomus, oder wie in karolingischer Zeit (cap. a. 819) des Missus gelangte. Hiernach erkläre ich nun cap. de villis c. 4: wenn unsre Hörigen uns bestehlen, oder sonst schädigen, so werden sie hingerichtet, in andern Fällen gepeitscht, wenn nicht Mord, Brand oder sonst ein großer Friedensbruch vorkommt; haben sie mit Auswärtigen Streit, so sollen die Verwalter dafür sorgen, daß diese zu ihrem Rechte kommen. So also, fährt Karl fort, steht es mit den Hörigen, sie büßen mit den angegebenen Strafen; die freien Hintersassen aber geben Buße und Composition nach ihrem angebornen Recht[429] (emendare studeant secundum legem eorum); die Friedensgelder aber, die sie zahlen, werden an die königliche Kasse abgeführt. Dies Alles scheint mir klar und zusammenhängend in sich und mit dem bisher Ermittelten; ich glaube nicht, daß man dem Wortsinne nach die Richtigkeit meiner Übertragung läugnen wird, und so finde ich keinen Grund zu Eichhorn’s Umschreibung der letzten Worte: die Beamten sollen die Gefälle von dem öffentlichen Richter einziehen und berechnen. Vielmehr erhebt der Herr oder sein Beamter die Friedensgelder, in der Natur der Sache liegt es, daß sie von den Kirchengütern zu Kirchenzwecken verwandt, auf den königlichen an das opus regium abgeliefert werden.
Die fränkischen Domänen also haben Freiheit von den Staatslasten und -Steuern, besondere Verwaltung, Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen, im Streite derselben mit Fremden vorläufiges Verfahren im eignen Gericht, eventuell hier wie im Streite über das Fiscalgut selbst Reclamation an die definitive Sentenz des Königs, so wie die Wohlthat des neuen Inquisitionsprocesses. Das Beispiel der Angelsachsen zeigt, daß ein solches Recht nicht in dem Begriffe altdeutscher Herrschaft lag, möge man diese nun an Ealdordom, Gefolgschaft oder Herzogthum anschließen. Andrerseits lehrt der Staat der gothischen Völker, daß deutsche Herrscher bereit genug waren, wie manches Andere, so auch die Rechtsverhältnisse der Domänen vollständig aus der Erbschaft der Imperatoren zu übernehmen[430], und ich stehe nicht an, auch für die Franken dieselbe Quelle anzuerkennen. Freilich in einer bestimmten Begrenzung, welche noch schlagender als alles bisher Angeführte den politischen Standpunkt des Volkes bezeichnet.
Abgabenfrei waren die römischen Domänen überhaupt nicht; in Bezug auf den Gerichtsstand ihrer Insassen und Colonen sind die Staatsgüter (fundi rei privatae) von den kaiserlichen Hausbesitzungen (fundi patrimoniales) zu unterscheiden[431]. Über jene hatten die ordentlichen Behörden die Gerichtsbarkeit; Constantin schrieb die Anwesenheit des Rationalis bei dem Verfahren vor (I. 8, C. I. III, 26), aber schon Constantius hob diese Bestimmung auf (I. 1, C. Th. II, 1, dann l. 11, h. t. von 398)[432]. Die Colonen der fundi patrimoniales dagegen nehmen nur vor dem betreffenden Rationalis Recht (l. 7 C. J. 3, 26), und l. 11, h. t. zeigt den comes domorum (dessen Titel, beiläufig bemerkt, oft auch für den fränkischen Majordomus gebraucht wird) sogar als Richter in allen Civil- und Criminalhändeln zwischen kaiserlichen Colonen und Privaten, sei die Parteistellung welche sie wolle. Vergleicht man dies mit dem fränkischen Zustande, so fällt die Aehnlichkeit der fundi patrimoniales mit den fränkischen Fiscalgütern sogleich in das Auge[433]; die beiderseitigen Insassen stehen unter besondern Richtern, und die Fremden, welche gegen solche zu klagen haben, werden im fränkischen Reiche, wenn sie sich bei der Entscheidung des actor dominicus nicht beruhigen wollen, nicht an den Grafen, sondern an den Major Domus oder den königlichen Missus gewiesen. Der freie Salier konnte nicht so vollständig dem königlichen Gutsrichter unterworfen werden, nicht so unverhüllt wird das Princip der l. 11 ubi causae fisc. ausgesprochen, aber zum großen Theile wird es auf einem Umwege auch hier erreicht.
Der wichtige Punkt in diesem Verhältnisse liegt aber darin, daß alle fränkischen Fiscalgüter in die Classe der fundi patrimoniales gehören, eben weil die Merovinger den Unterschied zwischen Staats- und Krondomänen, zwischen dem Eigenthum des Staates und des Staatsoberhauptes nicht kennen. Die Domänen sind des Königs Folcland, denn bei der ersten Ansiedlung kannte man keine andere Art des Grundbesitzes, aber sie sind auch unmittelbar zu Bocland geworden, weil man ihnen auf der Stelle das Recht der kaiserlichen Hausgüter übertragen hat. Für den Grund dieser Erscheinung, dieses Ausfalls der fundi rei privatae, halte man aber nicht eine gewisse Habsucht dieser Könige, oder den Gedanken, die Güter seien gewisser und vollständiger ihr Eigen, wenn sie die Aufsicht darüber besonderen Beamten übertrügen. Er liegt vielmehr einzig in der Unfähigkeit, zwischen der Staatsgewalt und deren sichtbarem Träger zu unterscheiden; es ist die Stelle, an welcher die alte Mischung des privaten und öffentlichen Rechtes am Sichtbarsten ihre Fortdauer zeigt.
Denn wenn auch der römische Ursprung des Domänenrechtes unverkennbar scheint, so erhellt sogleich der unermeßliche Abstand zwischen der römischen und fränkischen Auffassung dadurch, daß die römische Exemtion unveränderlich auf die Güter des Kaisers beschränkt blieb, die fränkische dagegen von dem Könige willkürlich jedem andern Gutsherrn mitgetheilt werden konnte. In Rom war bei aller Verderbniß der Kaiserzeit die Regel erhalten, daß die Rechtspflege eine unveräußerliche Gewalt des Staates, daß sie ein wesentlicher Theil des öffentlichen Rechtes, daß ihre Ueberlieferung in private Hände eine Unmöglichkeit sei. Die einzige Ausnahme davon, welche dem Kaiser als dem sichtbaren Inbegriff der gesammten res publica eine besondere Gerichtsbarkeit einräumte, war bei diesem Bewußtsein keiner Erweiterung fähig. Indem die Franken eine solche zuließen, zeigten sie, daß sie, durch römische und celtische Muster gestützt, freilich einen Staat gegründet, eine Centralgewalt geschaffen, eine Reihe von Souveränitätsrechten eingesetzt, daß sie aber den Kern dieser Dinge mit nichten ergriffen hatten. In derselben Weise dachten sie sich den König als Inhaber der Gerichts- und Finanzhoheit wie als Eigenthümer seiner Wälder, Wiesen und Ackerflächen; eine Art der Betrachtung, welche im Oriente vielleicht zu maaßloser Bedrückung geführt hätte, hier aber fast nur darin sichtbar wurde, daß der König die Befugnisse der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte, wie die Häuser und Dörfer des Fiscus. Indem er auf den Domänen eine abgesonderte Gerichtsbarkeit einführte, setzte er nur eine Sonderung, welche in seiner Person auf der Stelle ausgeglichen wurde. Die erste Verleihung aber des ius fisci an Kirche und Adel verwandelte die öffentliche in eine patrimoniale Gewalt; sie legte den Keim zu einem Staat im Staate, und wir wissen, wie dieser Samen aufgewachsen ist.
Daß dies in der That der geschichtliche Verlauf gewesen, daß sich im fränkischen Reiche die Immunität durch Uebertragung des ius fisci an Privatpersonen entwickelt hat, wird sich nach dem Angeführten nicht mehr bezweifeln lassen. Die factische Gleichheit der beiderseitigen Einrichtungen ist augenfällig. Daß aber die Immunitäten das Vorbild des Domänenrechtes, daß etwa wie bei den Angelsachsen die Kirchengüter die erste Heimath solcher Exemtionen gewesen sein sollten, ist für das fränkische Reich undenkbar. Hier, wo die Herrschaft der Merovinger sich unmittelbar an die kaiserliche anschloß, wäre es wunderbar gewesen, wenn nicht die Domänen, die im römischen Reich jene Sonderstellung besaßen, sondern die Kirchen, denen sie unter dem Kaiserthum fehlte, sie erhalten hätten. Noch weniger konnte die Immunität bei dem Adel beginnen, weil dieser überhaupt erst aus den Genossen und Beamten des Königs hervorwuchs, und seine Rechte aus Abzweigungen königlicher Befugnisse gestaltete. Es ist sicher: im fränkischen Reich ist der Fiscus die Geburtsstätte des immunen Rechtes, und die Verleihung der Immunität ist nichts Anderes als die Uebertragung des ius fisci an die Besitzung einer Kirche oder eines Magnaten. Auch positive Zeugnisse fehlen nicht. Wie bei den Angelsachsen das Bocriht als kirchliche Freiheit charakterisirt wird, so definiren karolingische Urkunden die Immunität als gleichbedeutend mit dem Rechte des Fiscus. Karl der Große bestätigt im November 775 die von seinem Vater dem Kloster Prüm verliehene Immunität; in einer zweiten Urkunde setzt er, die erste bekräftigend hinzu, die Klostergüter sollten ganz dasselbe Recht behalten, was sie früher als Fiscalgüter gehabt, und die Insassen den öffentlichen Beamten ebenso entzogen werden, wie die Fiscalinen[434]. Ludwig der Fromme leitet ein Immunitätsprivileg, welches ganz mit Marculf’s Formel übereinstimmt, mit den Worten ein, die Güter sollten in der Weise von dem Herrn besessen werden, wie sie früher der Fiscus besessen hätte[435]. Eine Urkunde für Kempten bestätigt und verstärkt ein früheres Immunitätsprivileg mit dem Befehle: ut omnes res atque personae prscr. monasterii sub tali lege tutae ac provisae in acquirendis rebus atque defensandis vel etiam examinandis consistant, quemadmodum per imperium nostrum res fisci nostri tuentur, adquiruntur et examinantur[436].
Wie die Steuerfreiheit und die Gerichtsbarkeit über die Hintersassen, wurden auch die processualischen Vorrechte des Fiscus andern Personen als besonderes Privileg gewährt. Das Reclamationsrecht galt nicht bloß für Güter, welche die Krone für sich selbst verwalten ließ, res quae ad opus regis habebantur, sondern auch für res quae ad partem regis habebantur, also für königliche Eigenklöster und Beneficien. Bald aber wurde es weiter ausgedehnt für solche Personen, welche durch Commendation in das mundeburdium oder den besondern Schutz des Königs aufgenommen waren, und hier war es dann der Major Domus, welcher den Schutzverwandten als Organ des königlichen Mundbora bezeichnet wurde. So lautet die Formel bei Marculf I, er: apostolico viro illo – sub sermone tuicionis nostrae visi sumus recepisse, ut sub mundeburde vel defensione inlustris viri illius maioris domus nostri quietus (mit allen Hintersassen) debeat residere, et sub ipso viro illo inluster vir illo causas ipsius pontificis (oder seiner Hintersassen) tam in pago quam in palatio persequi deberet – et si aliquas causas adversus eum vel suo mithio surrexerint, quae in pago absque eius gravi dispendio[437] definitae non fuerint, in nostri praesentia reserventur. Ein Beispiel dafür gibt Theoderich III. für das Kloster S. Calais[438]: sub ipso inlustri viro causas ipsius monasterii debent habere receptas – usque in nostram praesentiam vel ante ipsum illustri viro omnimodo reserventur. Ganz ähnlich redet Pippin[439], nur daß hier begreiflicher Weise an die Stelle des Major Domus der Thronfolger getreten ist.
Erinnern wir uns nun, daß der Major Domus, der hier als das Organ der königlichen Munt über die Schutzverwandten des Monarchen erscheint, zugleich auch die höchste Behörde für die Verwaltung der königlichen Domänen war, so leuchtet ein, wie nahe es lag, die Immunitätsherrn, die für ihre Güter das ius fisci erhielten, auch dem Mundeburdium des Major Domus zuzuweisen, d. h. ihnen wie den königlichen Domesticis das Recht zu geben, bei einem Streite mit einem Fremden die Verhandlung im Gaugerichte abzubrechen, und Reclamation an die finitiva sententia regis vel maioris domus einzulegen. In der That ist bei den meisten Privilegien tuitio, sermo oder mundiburdium mit der Immunität verbunden, wie denn auch die eben angeführten Urkunden nichts anderes als eine Vereinigung von Marculf I, 3 und 24 enthalten. Die Exemtion dieser Güter von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Staatsgerichte war damit vollendet.
Ganz ähnlich erfolgte dann in der karolingischen Zeit die Ausdehnung des Inquisitionsprocesses. Ursprünglich nur für den Fiscus bestimmt, wurde derselbe durch königliches Privileg auch den königlichen Eigenklöstern und Beneficien, dann den Klöstern in mundio regis, endlich allen Kirchen bei Streitigkeiten über Güter, die sie seit mehr als dreißig Jahren besessen hatten, eröffnet.
Durch alle diese Concessionen hatten die fränkischen Großgrundbesitzer Jegliches, was die römischen Possessoren des fünften Jahrhunderts thatsächlich und im Widerstreite gegen die Gesetze erstrebt und geübt hatten, durch unbesonnene oder erzwungene Freigebigkeit der Krone in voller gesetzlicher Anerkennung erreicht. Die Monarchie Chlodovech’s war gesetzlich so unumschränkt wie jene der gewaltigsten Imperatoren: das war die Folge der ersten Bekanntschaft der Germanen mit dem römischen Staatsrecht. Allmählich aber lernten die fränkischen Possessoren auch die Kehrseite der römischen Zustände kennen, und Chlodovech’s Enkel fanden sich bereitwillig oder genöthigt, ihnen rechtlich zuzubilligen, was die römischen Potentes thatsächlich längst besessen hatten. Die erste Erwähnung fränkischer Immunitäten fällt in die Mitte des 6. Jahrhunderts[440], es wird sich hier noch um vereinzelte Fälle frommer Begünstigung einzelner Kirchen durch die kräftig herrschenden Söhne Chlodovech’s handeln: dann aber seit dem Beginne des siebenten Jahrhunderts folgen sich die Immunitäts- und Mundeburdprivilegien in endloser Reihe. Mit Recht haben Löbell und Waitz darauf aufmerksam gemacht, daß eben hier, in der Regierung Chlothar’s II. der Wendepunkt für die Monarchie der Merovinger und die Entscheidung für das Übergewicht des Adels über das Königthum liegt. In der großen Constitution Chlothar’s II. vom Jahre 614 bestimmt der König, daß wo ein Insasse kirchlichen Gutes mit einem andern Franken im Streite liegt, der Kirchenpropst und der Graf gemeinsam das Urtheil fällen sollen[441]; er genehmigt weiter, daß nicht mehr wie bisher der König die Gaugrafen nach seinem Belieben, Gaubewohner oder Fremde, Freie oder Unfreie, ernenne, sondern daß sie stets aus den Grundbesitzern des Gaues genommen werden sollen. In einer andern Constitution, wo er alle von seinen Vorfahren ertheilten Immunitäten bekräftigt, verfügt er auch, daß wo ein Graf jemanden gegen das Gesetz ungerecht richte, der Bischof ihn züchtige und nach genauer Prüfung besseres Urtheil veranlasse. Es ist, fünfzig Jahre nach Justinian, genau dasselbe, was wir diesen Kaiser verordnen sahen: die Überlassung auch des öffentlichen Richteramtes an die Großgrundbesitzer, die Beaufsichtigung des weltlichen Adels in seiner Amtsführung nicht mehr durch die Krone, sondern durch die kirchliche Aristokratie.
Die Unbefangenheit, womit wir in diesen Vorgängen die Krone ihre wichtigsten Hoheitsrechte fortschenken sehen, bekundet auf einer höhern Stufe dieselbe Unvollkommenheit der politischen Ausbildung, welche wir oben bei den Bürgschaftssystemen bemerkten. Der König ist der Schutz und Schirm des gesammten Friedens im Lande, aber der Staat verhehlt diesen Beruf, indem er privatrechtliche Sicherheiten fordert, daß jeder Friedensbrecher vor Gericht anzutreffen sei. Ein entsprechendes Verhältniß erscheint, wenn wir auf den Begriff jenes Königsfriedens selbst eingehen. Die Angelsachsen unterscheiden zwar zwischen Frith und Grith und die Franken kennen neben dem allgemeinen Frieden des Landes den besondern persönlichen Frieden des Königs. Aber beide Begriffe fließen unaufhörlich in einander, in zahlreichen Anwendungen ist die Bestimmung unmöglich, an welchen zu denken sei, wir haben die Doppeldeutigkeit der Ausdrücke sermo regis, hlaford and mundbora, fidelitas et leudesamium in zahlreichen Beispielen vor Augen. Diese Armuth des Sprachgebrauches ist der deutlichste Beweis für das Unvermögen, die privatrechtliche Vorstellung ein für allemal zu verbannen; zuweilen gelingt die Sonderung der persönlichen und der staatlichen Rechte des Königs; im Ganzen ist man aus dieser Schwankung und Vermischung nicht wieder herausgekommen. Das Kaiserthum in der idealen und religiösen Metamorphose, welche die Capitularien von 802 erkennen lassen, rückte die allgemeine Auffassung des Staates völlig vom irdischen Boden hinweg; indem dann die Entwickelung der Immunität zur Landeshoheit allmählich das ganze Reich verschlang, wurde jede andere Ansicht der einzelnen Hoheitsrechte, als welche dieselben für ein privates Eigenthum des Fürsten erklärte, auf ein Jahrtausend verdrängt.
Für Deutschland, scheint es, war es ein nothwendiger Mittelzustand, um die Ungebundenheit der Geschlechter in der alten Civitas zu der freien Unterwerfung unter eine politische Einheit hinüberzuführen. Wie einst an das Bild der geschlechtlichen Freundschaft, so hielt man sich jetzt an das der persönlichen Unterordnung, Gefolge-, Schutz- und Lehnstreue. Wie früher der Ahnherr des Volkes die Nationaleinheit poetisch und mythisch darstellte, so stand sie jetzt sinnlich und kräftig in der Person des Fürsten vor jedes Unterthanen Augen. Erst einer spätern Nachwelt, welche die volle Entwickelung dieser Momente hinter sich, und ein neubelebtes Andenken der antiken Bildung zur Mitgift hatte, konnte eine geistigere Auffassung des Verhältnisses gelingen.

Berichtigungen.
Seite 12 Zeile 16 statt: vor, lies: von.
" 41 " 10 v. u., lies: gleichviel ob.
" 48 " 13 v. o., statt: unwahrscheinlich, lies: wahrscheinlich.
" 156 " 3 v. u., " reges, lies: regna.
" 167 " 14 v. u., " Anhängen, lies: Anfängen.
" 189 " 9 v. o., " Königreiche, lies: Königsreihe.
" 196 " 4 v. u., " gothischen, lies: historischen.
" 330 " 10 v. o., " concilium, lies: consilium.
" 390 " 5 v. u., " ihm, lies ihre.