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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 421 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 4)

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Wenn es also in den Rectit. heißt: der Than hat Bocriht oder testamenti factio, d. h. die Vererbung seiner Güter ist nicht an die Beschränkungen des Volksrechtes gebunden, so folgt zunächst daraus nicht, daß nur der Than Bocland besitzen kann (Aethelwulf bucht ein ganzes Zehntel seines Reichs), ferner nicht, daß alles Land aller Thane Bocland gewesen. Die Rectit. sind überhaupt nur ein Weisthum über die Rechte eines einzelnen Gutes, und enthalten ein Zeugniß nur über den Zustand seit dem 10. Jahrhundert.

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