← Table of contents
Entstehung des Deutschen Königthums

Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 2)

Reading edition

Zugleich aber wird, wenn wir bisher die Ähnlichkeit seiner Laufbahn mit jener Alarich’s, Odoachar’s, Theodorich’s zu betonen hatten, an dieser Stelle auch die Verschiedenheit augenfällig. Wenngleich nach bestimmtem Zeugniß, welches durch die spätern Einrichtungen der Merovinger überall bestätigt wird, Chlodovech zahlreiche Romanen unter seinen Heerhaufen gehabt hat, so wird es doch Niemand bezweifeln wollen, daß der Kern seiner Kriegsmacht und die beste Quelle seiner Stärke in den Zuzügen lag, die aus den heimischen Gauen unter seine Fahne strömten. Diese Männer erhoben sich nun, nicht als Unterthanen seiner Königsmacht, nicht als Recruten seines Aufgebots. Sie waren auch nicht, wie Alarich’s Gothen, als zerstreute Flüchtlinge in die römische Provinz gekommen, dort der Willkür kaiserlicher Beamten Preis gegeben und dadurch der Führung ihres Feldherrn zugetrieben. Nein, sie kamen als freie Genossen wohl erhaltener deutscher Staatsverbünde, Einzelne, ganze Geschlechter oder Hundertschaften; sie kamen, wann sie wollten und blieben so lange es ihnen gefiel. Es war nicht die Überlieferung eines altgermanischen Volkskönigthums, mit welcher Chlodovech sie an sich fesselte; es war die Stellung des sieg- und beutereichen Kriegsherrn und Herzogs, die ihm während des Kriegszustandes ihren Gehorsam sicherte, eine Stellung mit den Rechten des deutschen Hundertfürsten und dem Schmucke des römischen Proconsul, vor Allem aber mit dem factischen Ansehen eines Soldaten, der noch niemals eine Niederlage erlitten und mit der factischen Macht eines Eroberers, dem Millionen gallo-römischer Unterthanen alle imperatorischen Befugnisse zuerkannten. Die ihm zuziehenden Franken mußten diese Verhältnisse nehmen wie sie sie fanden: aber auch er hatte allen Grund, wenn er der Treue dieser Freiwilligen sicher bleiben wollte, ihnen die den Römern geläufige Souveränität nicht zu plötzlich, nicht zu umfassend auf den Nacken zu legen. Die uns erhaltene Überlieferung von seinen Maaßregeln ist äußerst trümmerhaft und ärmlich: aber sie reicht hin, um in dem ungestümen Eroberer auch den Scharfblick und die Umsicht des echten Staatsmannes erkennen zu lassen, in einem Grade, welchen selbst Pipin und Karl der Große nicht wieder erreicht haben. Der Ostgothe Theoderich hatte für seine Staatsgründung kein anderes Recept als möglichst gründliche Romanisirung seiner Volksgenossen, zu gleicher Erbitterung der Gothen wie der Römer; Chlodovech verstand die Punkte zu finden, an welchen eine bleibende Verschmelzung beider Theile ohne Verletzung ihrer nationalen Gefühle erreichbar war.

Im Jahre 508, nach der Gewinnung der Armorikaner, der Demüthigung der Burgunder und Westgothen, der Anerkennung durch Byzanz, konnte die fränkische Herrschaft in Gallien als consolidirt gelten. Eine Menge deutscher Elemente war jetzt für immer dort angesiedelt; das Bedürfniß war gegeben, für diese nicht bloß eine militärische sondern auch eine bürgerliche Ordnung festzustellen. Auch werden wir annehmen dürfen, daß Chlodovech schon damals die Absicht hatte, deren Ausführung seine letzten Lebensjahre erfüllte, die Absicht, die heimischen Frankenstämme seinem Reiche hinzu zu gewinnen. So beschloß er, für die römischen Provincialen das römische Recht bestehen zu lassen, für seine fränkischen Unterthanen aber in gleichem Sinne altgewohntes fränkisches Recht, wenngleich in einer den neuen Verhältnissen angepaßten Fassung einzuführen, und somit das Volksrecht, welches sich einst die Landsgemeinde der Salier durch die vier Proceres gegeben, einer Revision oder nach den Worten des Prologs einer klaren Emendation zu unterziehn, und es dann als sein Gesetz für die fränkischen Bewohner der von ihm beherrschten Landschaften zu verkündigen.

Der Zeitpunkt dieser legislatorischen Thätigkeit bestimmt sich zunächst durch die Nachricht des längern Prologs, daß der Proconsul König Chlodovech das Gesetz klarer emendirt habe⁠[259]. Vollkommen hierzu passend ist der Inhalt des 47. Titels, nach welchem bei gewissen Processen der Beklagte eine Frist von vierzig Nächten haben soll, wenn beide Parteien intra (oder citra) Legerem (oder Ligerim) aut Carbonariam, dagegen von achtzig, wenn der Beklagte jenseits dieser Grenzen wohnt. Hessels Tafel läßt an der Richtigkeit der Lesart keinen Zweifel. Von den vier ältern Handschriften (Text A bei Waitz) stimmen drei in derselben überein, nur eine (die Münchener) liest mit offenbar willkürlicher aber unmöglicher Änderung im ersten Satztheil mare, im zweiten trans legem statt Ligerim. Alle andern Codices sämmtlicher Familien haben die Lesart Ligerim. Gemäß der entsprechenden Stelle des ripuarischen Gesetzes ist es die einstimmige Annahme, daß durch jenen Wald und Strom die Grenze zwischen In- und Ausland, und damit das Geltungsgebiet des Gesetzes bezeichnet werden soll. Nun steht die Lage der Carbonaria heute unwidersprochen fest; es ist ein Waldrücken, der ungefähr von Thuin an der Sambre sich westlich gegen die Schelde hinzog. Aber um so weniger herrscht Einverständniß über den Fluß Ligeris. Freilich allbekannt ist der große Strom dieses Namens, die Loire, deren nach Westen gewandter Lauf ganz wohl die der Carbonaria parallele Südgrenze eines zwischen beiden liegenden Landes bezeichnen könnte. Aber davon hat die Mehrzahl unserer Forscher nichts hören wollen. Daß nicht an die Loire gedacht werden kann, sagt Waitz, glaube ich voraussetzen zu dürfen; unsere ganze Beweisführung soll diese Annahme unmöglich machen. Seine Meinung, für die es allerdings einen Beleg nicht gibt, ist die, daß der uns vorliegende Text dieses Titels (und des ganzen Gesetzes) eben derselbe sei, welchen im 5. Jahrhundert die vier Proceres niedergeschrieben, womit dann freilich eine Erwähnung der Loire als Landesgrenze unmöglich würde. Die Ligeris wäre demnach auf belgischem Gebiete zu suchen, irgend ein Wasser, welches den Saliern früh im 5. Jahrhundert als Grenze gedient hätte. So haben sich denn die Meisten auf die Lys, den flandrischen Nebenfluß der Schelde vereinigt, und auch Waitz stimmt zu, obwohl nicht ohne einiges Bedenken. Denn allerdings, ein Umstand, ein sehr trockner und tatsächlicher, bleibt hier absolut widerspenstig. Urkundlich heißt die Lys in alter Zeit niemals, aber auch niemals Ligeris, sondern stets Legia oder Leya, während umgekehrt Ligeris in Urkunden und Historien sonst ausnahmslos die Loire bezeichnet. Mit R. Schröder, Hessels und Kern scheint es mir hiernach deutlich, da wir nicht die Urkunden nach unsern vorgefaßten Ansichten, sondern diese nach den Urkunden zu corrigiren haben, daß eben auch im salischen Gesetze die Ligeris für die Loire zu nehmen ist, wenngleich noch so schöne Beweisführungen dadurch im Keime erstickt werden. Ist dies richtig, so wird man für die Redaction des uns vorliegenden Textes auf eine Zeit gewiesen, in welcher die Loire und der Kohlenwald die Reichsgrenze bildeten, in welcher aber auch jenseits derselben sich zahlreiche fränkische Bewohner vorfanden; und diese Merkmale passen wieder auf keine andere Epoche genauer als auf die Jahre gleich nach dem Siege von Vouglé, wo auf der einen Seite der größte Theil der Salier in der belgischen Heimath die Herrschaft Chlodovech’s noch nicht anerkannte, und wo auf der andern Aquitanien mit einer Menge fränkischer Heertheile und Besatzungen erfüllt, jedoch bei der Fortdauer des Kriegs und der ostgothischen Intervention die endgültige Feststellung der politischen Verhältnisse noch nicht erfolgt war. Nachdem die Bestimmung einmal ausgesprochen war, so empfahl sich ihre Beibehaltung auch in späterer Zeit, nach der weiten räumlichen Entfernung, welche im Falle des Schlußparagraphen die Parteien von einander trennte.

Die nächste Frage ist, worin die dem Könige im Prolog des Gesetzes zugeschriebene »hellere Emendation« desselben überhaupt bestanden hat. Es kommen dabei in erster Stelle die Aussagen der Epiloge in Betracht. Primus rex Francorum, sagt der Wolfenbüttler Codex, statuit a primo titulum usque LXII disposuit iudicare; postmodum autem tempus cum obtimatis suis a LXIII titulum usque ad LXXVIII addedit. Dann berichtet der Codex weiter, daß nach langer Zeit König Childebert die Titel 78 bis 83 hinzugefügt und seinem Bruder Chlothar übersandt habe; dieser habe sie dankbar empfangen, seinerseits weitere Titel bis zum 63. (wohl 93 zu lesen) hinzugesetzt, und diese dem Bruder zugeschickt; beide seien dann übereingekommen, daß dies Alles so feststehen solle. Der Codex von Montpellier hat dieselbe Nachrichten über Childebert und Chlotar; was Chlodovech betrifft, so sagt er: explicit leges Salicae liber III, quem vero [Zusatz in der Leidener Handschrift primus] rex Francorum statuit, et postea cum Francis pertractavit ut et a tres titulos aliquid amplius adhesit [Var. aderit, adderet und Ähnliches], sicut a primo ita usque ad LXXVIII perduxerit. Es ist jetzt, so weit ich sehe, ohne Widerspruch anerkannt, daß die Zusätze Childebert’s und Chlotar’s den pactus pro tenore pacis enthalten; die Frage, ob die ersten oder die zweiten Könige dieses Namens gemeint seien, ist mit dem vorhandenen Material zu einer den Widerspruch ausschließenden Lösung nicht zu bringen; immerhin scheint mir die bestimmte Aussage der Epiloge, die beiden Könige seien Brüder gewesen, sehr stark für Boretius’ Ansicht, für die Entstehung des pactus vor 558, in das Gewicht zu fallen. Dagegen finde ich keinen Anlaß, mit Boretius Chlodovech’s Urheberschaft für die jetzigen Titel 66 bis 77 als zweifelhaft hinzustellen. Niemand bestreitet heute mehr, daß die älteste der uns vorliegenden Redactionen bis zum Schlusse des 65. Titel führt; ein sachlicher aus dem Inhalt der zunächst folgenden Titel hergenommener Grund gegen die Erklärung des Epilogs, daß die letzteren durch Chlodovech hinzugefügt seien, ist nicht zu entdecken. Der Umstand, daß der Epilog für den ursprünglichen Text nicht 65 sondern nur 62 Titel zählt, und demnach als ersten Titel der Zusätze nicht den 66. sondern schon den 63. bezeichnet, wird bei der Unsicherheit der Überlieferung gerade in den Zahlzeichen nicht als erheblich gelten können; gleich nachher bringt der Epilog die Zahl 63 noch einmal, an einer Stelle, wo sie geradezu widersinnig ist. Übrigens ließen sich diese Angaben vielleicht sämmtlich durch die Vermuthung combiniren, es sei der fast unverständliche Text des Codex von Montpellier dahin aufzufassen, daß Chlodovech drei Titel in den ihm vorliegenden Text eingeschoben, diesen hiemit von 62 auf 65 Titel gebracht, und dann als 66. den Titel de mitio fristatio und die folgenden bis 78 hinzugefügt habe.

Sei dem wie ihm wolle, nach dem Wolfenbüttler Codex hat Chlodovech zunächst die ersten 62 oder 65 Titel als sein Gesetz, als das Recht seiner Salier festgestellt und zu weisen verfügt, und dann erst weitere Titel hinzugesetzt. Verbindet man damit die Worte des Prologs, daß durch ihn das Gesetz fuit lucidius emendatum, so ergibt sich, daß Chlodovech den Inhalt der alten Lex sowohl durch eine Revision der bereits vorhandenen Titel, als durch Hinzufügung neuer (erläuternder, ergänzender, abändernder) Bestimmungen den Verhältnissen seines gallischen Reiches thunlichst angepaßt, und damit von Titel 1 bis 78 den Text hergestellt hat, wie er uns in der ältesten und berühmtesten Handschriften-Familie erhalten ist. Dies lehrt zunächst der Wortlaut des Epilogs für jede unbefangene Auffassung: auf der Welt gibt es keinen Grund zu sagen, daß die hellere Emendation des Gesetzes, von welcher der Prolog redet, nur durch die Zusätze (tit. 66–78) bewirkt worden, daß aber an den frühern Titeln ein Wort zu ändern dem Könige nicht in den Sinn gekommen sei. Was Waitz gegen diese Ansicht vorbringt, scheint mir nichts als eine willkürliche Beschränkung des Wortsinns unserer Quelle zu sein. Der Prolog, sagt er, lege die Emendation den drei Königen Chlodovech, Childebert und Chlotar bei; ganz und gar würden die Arbeiten aller Drei zusammengefaßt und mit einem und demselben Worte bezeichnet⁠[260]: nun stehe es aber fest, daß die beiden letztern Könige nur Zusätze gemacht, also, lautet sein scharfsinniger Schluß, hat auch Chlodovech nur neue Titel, aber in dem früheren Texte keine Änderungen gemacht. Als wenn das Wort: lucidius emendare, nicht Beides umfaßte, Textesverbesserung und ändernde Zusätze: jeder der drei Könige hat emendirt, aber jeder auf seine Weise, Chlodovech sowohl nach Ausweis des Prologs durch Emendation der frühern Titel als nach dem Epilog durch neue Zusätze, die beiden andern Könige nur durch Erlaß neuer Titel. Von dem Epiloge will Waitz überhaupt nicht viel wissen; der Autor findet er, scheine nach seinen ersten Worten geglaubt zu haben, Chlodovech hätte das salische Gesetz überhaupt zum ersten Male zur Aufzeichnung gebracht, was doch ein offenbarer Irrthum sei. Aber offenbar liegt dieser Irrthum nicht bei dem alten Autor, sondern einzig bei Waitz. Die Lex Salica war bei ihrer ersten Aufzeichnung das Landrecht der salischen Gaue in Belgien. Aber nicht von diesen und ihrem Concilium Civitatis war die Eroberung Galliens ausgegangen; hier hatte bis 508 nichts als römisches Recht und Kriegsrecht geherrscht, und mit gutem Grunde meldet also der Epilog, daß für die Franken in diesen Territorien, daß für sein Reich König Chlodovech die Lex Salica als fränkisches Recht festgestellt habe.

Nicht minder einleuchtend scheint mir dann weiter nach allen geschichtlichen Daten, daß Chlodovech den Inhalt des Gesetzes nicht völlig unverändert lassen konnte, daß er vielmehr denselben nach den Bedürfnissen seines Reiches modificirt, daß er insbesondere seine königlichen Rechte darin zum Ausdruck gebracht hat. Vor ihm gab es, wie wir durch Ammian und Julian, durch Sulpicius und Gregor, durch den Prolog und die Glosse der Lex erfahren haben, keinen Volkskönig der Salier, sondern nur reges crinitos iuxta pagos vel civitates. Wenn nun das Gesetz an zahlreichen Stellen von Rechten des Königs redet, so wäre allerdings die Annahme denkbar, es habe in jedem einzelnen Gau dessen kleiner Fürst diese königlichen Befugnisse und Vorzüge gehabt. Aber schwerlich wird auf solch’ eine Auffassung irgend ein Mensch, der nicht sonsther das Bild eines alten salischen Volkskönigthums schon im Sinne hat, nach dem Texte des Gesetzes verfallen: überall ist hier von »dem Könige« ohne jede nähere Bestimmung oder Beschränkung die Rede; überall erscheint das Geltungsgebiet der Lex als eine staatliche Einheit, an deren Spitze »der König« steht. Ja, während Gregor für das fünfte Jahrhundert an die Spitze jedes Gaues einen rex crinitus stellt, sehen wir im Gesetze tit. 50, 3 unverkennbar die Gaue als die Verwaltungsbezirke königlicher Grafen aufgeführt. Wird dies anerkannt, so folgt mit zwingender Nothwendigkeit der Schluß, daß die Vorschriften des Gesetzes über die königlichen Rechte Erzeugnisse der Chlodovech’schen Revision, und eben aus diesem Grunde auch der ältern Glosse unbekannt gewesen sind. Überhaupt schiene mir, selbst wenn kein bestimmtes Zeugniß darüber vorläge, die Meinung, daß Chlodovech bei seiner legislatorischen Thätigkeit vor jeder Aenderung des alten Textes zurückgeschreckt sei, geradezu unglaublich nach der Natur der Dinge, nach der unermeßlichen Umwälzung aller Verhältnisse zwischen 430 und 508. Auch Waitz findet sich anderwärts in der Lage anzuerkennen, daß der älteste der uns überlieferten Texte Aenderungen des ursprünglich von den vier Proceres gewiesenen Rechtes enthält. »Es dürften sich, sagt er S. 22, Spuren einer Erweiterung des Textes innerhalb der alten Ordnung der Titel vielleicht auch in früher Zeit nachweisen lassen. Dahin läßt sich nicht ohne Grund tit. 27, 26 rechnen, wo von dem Handel mit einem fremden Sclaven die Rede ist. Dieselbe Bestimmung haben zwei Handschriften dem Titel 40, 8 eingefügt – es scheint nicht ein alter Grundsatz des fränkischen Rechtes, sondern eine Verfügung eines späteren Königs zu sein, die hier Berücksichtigung gefunden hat.« Waitz räumt weiter ein, daß gelegentlich bereits unsere ältesten Texte eine Abweichung von der ursprünglichen Strenge des Grundsatzes in der folgenden Zeit bekunden. »Ich trage kein Bedenken, sagt er S. 171, eben dahin einzelne Stellen zu rechnen, welche den besten Handschriften der Lex angehören (tit. 39, 2; tit. 42, 5; tit. 14, 2, 3; tit. 16, 36), welche aber, da sie andern fehlen, und mit dem allgemeinen Grundsatze des Gesetzes in Wiederspruch stehen, sich deutlich als späterer Zusatz erweisen.« Findet sich hier nun, bei dem Sclavenhandel und bei der Zurückdrängung der Kesselprobe, eine Umbildung des ursprünglichen Rechtes in den ältesten uns überlieferten Texten, warum sollen ähnliche Zusätze in einzelnen Titeln, betreffend die königlichen Befugnisse, undenkbar sein? Weiter hat jetzt Hartmann⁠[261] schlagend nachgewiesen, daß der ganze, in allen Handschriften vorhandene 39. Titel, Verknechtung eines Freien betreffend, später als die Titel 10 und 32, und zwar unter deutlichem Einfluß römischen Rechtes verfaßt worden ist, und allseitig wird es anerkannt, daß die Loire im Titel 47 unmöglich vor Chlodovech’s Zeit in den Text gekommen sein kann. Kurz, bei einer ganzen Reihe von Bestimmungen finden wir in unsern ältesten Handschriften die Spuren einer Umgestaltung oder Revision des ursprünglichen Gesetzes, und an keiner Stelle zeigt sich ein Grund, die Entstehung dieser Spuren anderswo als in der lucidior emendatio des Königs Chlodovech zu suchen: die ursprüngliche Aufzeichnung der vier Proceres ist für uns verloren; was wir besitzen, ist die Lex Salica des Chlodovech und deren spätere Fortbildungen. Wir können gelegentlich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf frühere Zeiten machen: bei ihrer unmittelbaren Verwerthung aber haben wir sie als Quelle für die fränkischen Zustände nicht des vierten oder fünften, sondern des sechsten Jahrhunderts anzusehen.

Gegen eine solche Auffassung erhebt sich nun Waitz mit dem höchsten Nachdrucke, selbst abgesehen von den Quellenzeugnissen, schon nach dem Inhalte des Gesetzes. Überall, findet er, erscheinen in den Bestimmungen desselben die einfachen Lebensverhältnisse kleiner Bauergemeinden, wie die Salier sie eben im belgischen Lande während des vierten und fünften Jahrhunderts gebildet hatten. Nun, ich denke, daß im Jahre 508 die eben in Gallien angesiedelten Franken auch zum bei weitem überwiegenden Theile in kleinen Dorfgemeinden wohnten, daß erst sehr Wenige sich damals in den gallischen Städten niedergelassen, daß erst einzelne Antrustionen und königliche Grafen mit Großgrundbesitz durch den Monarchen ausgestattet waren. Spuren solcher größeren Besitzungen finden sich übrigens auch in dem Gesetze: es kann kein kleiner Bauer gewesen sein, der unter seinen Knechten und Mägden u. A. Schweinehirten, Schlosser und Goldschmiede zählt⁠[262]. Warum die sonstigen Angaben des Gesetzes über Feldbau, Gartencultur, Bienenzucht u. s. w. nicht auch auf die fränkischen Zustände des 6. Jahrhunderts passen sollten, ist nicht abzusehen. Um so bestimmter betont dann Waitz die Unmöglichkeit, daß Chlodovech, wenn er einmal das ursprüngliche Gesetz nicht bloß hätte wiederholen, sondern auch umarbeiten wollen, sich mit so spärlichen Erwähnungen seiner königlichen Gewalt begnügt hätte. Waitz fragt: »wäre darunter (dem lucidius emendatum des Prologs) wirklich ein Umarbeiten des Textes zu verstehen, wie ließe sich denken, daß nicht ganz andere Spuren ausgedehnter Herrschaft, erweiterter königlicher Machtbefugniß, christlicher Lebensanschauung in dem uns vorliegenden Texte sich fänden?« Und sofort gibt er sich die Antwort: »es ist gar nicht zu denken, daß Chlodovech, der nach seiner Taufe, ja schon vorher, in der engsten Verbindung mit der gallischen Geistlichkeit stand, allen Einfluß des Christenthums nicht bloß nicht begünstigt, sondern ängstlich vermieden hätte; er konnte gar nicht umhin, eben hier der Geistlichkeit und den Kirchen einen gesetzlichen Schutz zu ertheilen, wie es gleich von vornherein als ein wesentlicher Bestandtheil der von christlichen Königen erlassenen Volksrechte erscheint. Er hätte sicher auch über sein Königthum ganz anderes festgesetzt, als die gelegentlichen Erwähnungen eines königlichen Befehls, königlicher Gefolgs- und Schutzleute enthalten, die allerdings genügen, um uns einen Begriff von dem Königthum zur Zeit der Abfassung der Lex Salica zu geben, die aber nicht den Zeiten des Eroberers von Gallien entsprechen, der mit dem Purpur und Diadem bekleidet zu Tours sich eben seinem Volke in seinem Glanze und seiner Machtvollkommenheit gezeigt hatte.«

Allerdings, man kann nicht mit überzeugterer Gewißheit reden als Waitz an dieser Stelle. »Es ist gar nicht zu denken«, »Chlodovech konnte nicht umhin«, »Chlodovech hätte sicher« – Aber sicher erscheint mir hier nichts, als daß Waitz an Chlodovech’s Stelle so verfahren wäre, dagegen nichts bedenklicher, als bei dem kümmerlichen Bestande der Überlieferung in solcher Weise über die politischen Erwägungen des alten Frankenkönigs abzuurtheilen und nun gar erst auf solcher Basis mit allen vorhandenen Quellenzeugnissen sich in offenen Widerspruch zu setzen, wie es Waitz mit dem emendare des Prologs, dem statuit des Epilogs, der urkundlichen Bedeutung der Ligeris thun muß. Und wie steht es denn um die zwingende Bündigkeit seiner politischen Erörterung? Wenn Chlodovech das »alte Recht« (das alte Recht von Georg Waitz, versteht sich) zu lesen in der Lage wäre, ich glaube, er könnte Vieles entgegnen. »Verehrter Herr, könnte er etwa sagen, Ihren kritischen Scharfsinn und Ihre gewaltige Belesenheit in Ehren – aber diese politischen Fragen muß ich doch besser verstehen. Sie vergessen, daß im Jahre 508 meine fränkischen Kämpen zu neun Zehntel Freiwillige waren, die ich an die Machtfülle meines jungen Königthums mit großer Vorsicht langsam zu gewöhnen hatte, zumal ich des Wunsches lebte, auch die freien Landsleute in der belgischen Heimath der Unterwerfung unter mein mildes Scepter geneigt zu machen. Im Purpur zu Tours stellte ich allen meinen Unterthanen den Umfang meiner kaiserlichen Befugnisse vor Augen; bei der Redaction der Lex Salica zeigte ich meinen Franken, wie liberal ich jene Befugnisse anzuwenden gedachte. Und was das christliche Wesen betrifft, so vergessen Sie wieder, daß im Jahre 508 sehr große Massen meiner Franken noch unbekehrt waren, daß nach meiner Taufe mehrere Tausend derselben mich verlassen hatten, daß recht sehr bedenkliche Folgen möglich gewesen wären, wenn ich durch die Aufnahme kirchlicher Privilegien in das fränkische Volksrecht meinen heidnischen Landsleuten neues Ärgerniß gegeben hätte⁠[263]. Sie haben sehr Recht, daß ich aus guten Gründen die katholische Prälatur in meinem Interesse warm zu halten suchte: das konnte ich aber auch ohne die Lex Salica mit meinen gallisch-römischen Mitteln auf hundertfache Weise, und wie ich die Kirchen vor einzelnen Brutalitäten meiner fränkischen Truppe zu schützen wußte, das können Sie bei meinem ehrwürdigen Gönner Gregor von Tours⁠[264] im Einzelnen nachlesen. Also glauben Sie, ich konnte wirklich umhin, in der Lex Salica von christlichen Dingen zu reden; und ganz sicher hatte ich sehr gute Gründe, eine Umarbeitung des Textes im monarchischen Sinne vorzunehmen, dabei aber in der discretesten Weise zu verfahren und nur das ganz Unerläßliche, das meinen Landsleuten zunächst Verständliche dabei zu betonen.«

Sehen wir nun, ob der Inhalt der Lex Salica selbst es rechtfertigt, solche Ansichten bei dem Könige Chlodovech vorauszusetzen. Wir werden auf die Einzelnheiten unten noch mehrfach zurückzukommen haben; hier genügt es, den allgemeinen Charakter seiner Bestimmungen aufzufassen. Wenn man die hierher gehörigen Satzungen der Lex Salica zusammenstellt, so ergeben sich drei Kategorien, auf welche Chlodovech die Betonung seiner Majestätsrechte beschränkt. Zunächst schärft er die hohe Stellung des Königthums dadurch ein, daß er seinen Antrustionen, Tischgenossen, Gesandten, Beamten, Schutzleuten und Dienern höheres Wergeld oder sonstige Rechtssicherheiten feststellt⁠[265]. Sodann erscheint der König als Inhaber des gerichtlichen Bannes: auf Grund seines Gesetzes ergeht die Ladung an den Beklagten und wird deren Nichtbeachtung geahndet; von seinen Beamten wird die Execution des Urtheils, wenn Zwang erforderlich ist, vollzogen; für seine Casse wird der Fredus eingehoben⁠[266]. Schon diese Dinge sind nicht ohne große praktische Bedeutung, immer aber zeigen sie sich als Entwicklung und nähere Ausprägung altgewohnter, germanischer Bräuche. Wir erinnern uns der taciteischen Nachricht, daß in den Staaten, an deren Spitze ein Volkskönig steht, dessen Freigelassene über Gemeinfreie und Adalinge emporsteigen, und daß dort ein Theil der im Concilium Civitatis verfügten Bußgelder an den König fällt. Satzungen dieser Art können den Schaaren, aus deren Kämpfen Chlodovech’s Reich hervorwuchs, nicht befremdlich gewesen sein, auch wenn sie in den salischen Gauen selbst bisher noch nicht zur Anwendung gekommen waren, und man begreift, wie der in Gallien zwei Menschenalter fortdauernde Kriegsstand der Erweiterung der darin angedeuteten monarchischen Rechte günstig war. Wer den Fredus einzuziehen befugt war, erschien damit als Schützer und Träger des öffentlichen Friedens, und daß der Fredus jetzt nicht mehr, wie früher in der Heimath, an die Civitas oder die Centgemeinde, sondern in jedem Falle an den König fiel, ergab sich von selbst aus der Thatsache, daß es für Childerich’s und Chlodovech’s Schaaren ein Concilium Civitatis überhaupt nicht gab, der König aber für Alle auch der Kriegsherr und Herzog war, von dessen Genehmigung und Weisung für jeden Heertheil die Ansiedlung und damit die Möglichkeit regelmäßigen Gerichtes abhing. Galt nun einmal der König als der Wahrer des Friedens, so ergaben sich daraus weitere Consequenzen, welche allerdings nicht aus dem römischen Rechte stammten, immer aber zu den frühern Einrichtungen der demokratischen Zeit in scharfem Gegensatze standen. Wenn früher das Concilium Civitatis eine mit dem Centgerichte concurrirende Gerichtsbarkeit besaß, so konnte man jetzt Beschwerden und Klagen unmittelbar an den König bringen⁠[267]. Einzelne rechtliche Handlungen, welche früher nur vor der Volksgemeinde vorzunehmen waren, konnten jetzt zu voller Gültigkeit vor dem Könige Statt finden⁠[268]. Die Friedlosigkeit bedeutete in alter Zeit die Ausstoßung aus der Volksgemeinde und damit in vernichtendes Elend; jetzt hätte auf gallischem Boden der Geächtete sich in der nächsten römischen Stadt behaglich niederlassen mögen; demnach setzte nunmehr den Wargus der König aus seinem Frieden und nahm ihm damit den Rechtsschutz im ganzen Reiche⁠[269]. Man sieht, wie hier das neue Königthum einen Standpunkt ergriffen hatte, auf dem unter Anknüpfung an altherkömmliche Vorstellungen die Wege zur Steigerung der Königsmacht nach allen Seiten offen standen. Nicht weniger deutlich aber ist dabei die Rücksicht auf die populäre Stimmung der Franken. So eifrig der König seine Beziehungen zu den römischen Provincialen pflegt, so ist doch überall die Buße für die Schädigung eines Franken doppelt so hoch, als für die eines Römers. Die Franken, die auf römischem Grunde sich niederlassen wollen, behalten ihr angestammtes Privatrecht, ihr Prozeßverfahren, ihre Compositionen, ihr Fehderecht. Zwar steht die Hegung des Gerichts und die Vollstreckung des Urtheils unter dem Schutze des königlichen Beamten: aber mit den Vorgängen auf dem Malberg selbst und mit der Findung des Urtheils hat derselbe nicht das Geringste zu schaffen; hier ist allein der Thunginus mit den Rachinburgen thätig. Der Graf aber, der ohne rechtliche Entschuldigung es versäumt, für die Vollstreckung des von jenen gefällten Urtheils zu sorgen, wird ohne weiteres mit der Todesstrafe bedroht. Von Steuern und Abgaben der Franken ist einstweilen keine Rede: außer den herkömmlichen Friedensgeldern macht der Fiscus nur auf die Erbschaft und den Reipus magloser Volksgenossen Anspruch.

So mochte Chlodovech den seiner Herrschaft noch nicht unterworfenen Franken zu gleicher Zeit den starken Schutz durch seine Macht, die reiche Aussicht auf Gewinn in seinen Kriegen, und daneben die kaum beschränkte Volksfreiheit in seinem Reiche vor Augen stellen. Der Erfolg dieser Haltung war vollständig. Gleich nach der Revision des salischen Gesetzes schritt er dazu, seine Herrschaft über alle salischen und ripuarischen Franken auszudehnen: und in der That, nachdem er ihre kleinen Könige durch List und Gewalt ausgerottet hatte, wurde er von ihnen Allen mit Jubel als Monarch anerkannt. Es leuchtet ein, daß die sehr erhebliche Erweiterung der Reichsgrenzen, die ihm hiemit zufiel, nicht die wichtigste Frucht seiner Erfolge war, daß diese vielmehr in der nunmehr vollendeten Consolidation seiner königlichen Herrscherstellung auf der deutschen Seite bestand. Jetzt gab es keine fränkischen Könige mehr, die als seine Nebenbuhler sich dem fränkischen Volke hätten darstellen können; es gab keine fränkischen Gaue mehr, in denen eine mit Chlodovech etwa unzufriedene Kriegerschaar eine freie Heimath gefunden hätte. Er war der Herr seitdem, auf fränkischem wie auf gallischem Boden, und wir bemerken sofort, wie sich dieses Bewußtsein in seinen letzten Anordnungen, in den Zusätzen zur Lex Salica, ausdrückt. Dort wird mehrmals der königliche Beamte als iudex, id est comes aut grafio bezeichnet, während die früheren Abschnitte weder den Titel comes kennen, noch dem Grafen richterliche Befugnisse beilegen. Während, wie wir bemerkten, dort der königliche Beamte bei dem gerichtlichen Verfahren gar nicht erscheint, zeigen ihn die Zusätze zwei Mal in einer Thätigkeit, welche früher nur dem Thunginus zukam. Mit ruhiger Bedächtigkeit also schiebt Chlodovech seine Behörden Schritt auf Schritt in die Rechtsverhältnisse der Volksgemeinden vor; in jedem günstigen Augenblick, an jedem aussichtreichen Punkte weiß er einzusetzen, die in Gallien ererbte Machtfülle der Imperatoren kräftig zu verwerthen und dennoch bei seinem zugleich kräftigen und vorsichtigen Verfahren der Anhänglichkeit der Franken versichert zu bleiben. So hat er langsamer und weniger glänzend als sein ostgothischer Zeitgenosse, aber nicht für fünfzig Jahre, sondern für die Jahrhunderte gebaut.

Die hier skizzirte Entwicklung erscheint nun um so weniger zweifelhaft, als sie sich in allen ihren Theilen bei den entsprechenden späteren Vorgängen im fränkischen Reiche wiederholt, und damit als traditionelle Politik der Merovinger ausweist. Man vergleiche, was uns über die Entstehung der Leges Ribuariorum, Alamannorum, Bajuvariorum berichtet wird⁠[270]. Theodericus rex Francorum elegit viros sapientes, qui in regno suo legibus antiquis eruditi erant. Er will kein von Grund aus neues Recht erschaffen, sondern die vorhandene Rechtsgewohnheit weisen; (ganz so hat Chlodovech seiner Gesetzgebung den von den vier Proceres aufgezeichneten Rechtsbrauch zu Grunde gelegt.) Ipso autem dictante, iussit conscribere legem, unicuique genti, quae in eius potestate erat, secundum consuetudinem suam (nicht anders als der Epilog von Chlodovech sagt: statuit primo titulum usque ad LXII. disposuit iudicare), addiditque quae addenda erant (ebenso Chlodovech, der nachher bis zum 78. Titel hinzufügte), et improvisa et incondita in melius reformavit (wie Chlodovech nach dem Prolog legem Salicam lucidius emendavit), et quae erant secundum consuetudinem paganorum, mutavit secundum legem Christianorum (dies hat ein Menschenalter früher Chlodevech noch nicht zu thun gewagt, aber man höre weiter), et quod Theodericus rex propter vetustissimam paganorum consuetudinem mutare non potuit, Hildibertus rex inchoavit sed Clotarius rex perfecit. Also noch ein halbes Jahrhundert hat es gedauert, bis die Könige das Heidenthum aus den Volksrechten gründlich hinauszukehren vermochten; es scheint doch deutlich, weßhalb Chlodovech sehr wohl »umhin konnte«, im salischen Rechte nicht viel von Christenthum, Bisthum und Priesterthum zu reden. Die Nachkommen Chlodovech’s sind verfahren wie ihr großer Ahnherr: sie haben die Weisthümer des alten Rechtes als ihre lex dominica verkündigt, vorher aber sie gemäß den neuen Zuständen emendirt und umgearbeitet und mit den erforderlichen Zusätzen versehen; so haben sie Schritt auf Schritt den christlichen Glauben und die königliche Macht in den Text der Volksrechte gebracht.

§ 5. Angelsachsen und Langobarden.

Schon oben habe ich bemerkt, daß die neuen Gemeinwesen der Sachsen in Britannien und der Langobarden in Italien in anderer Weise als die gothischen und fränkischen Reiche entstanden sind, und somit auch die Rechte ihres Königsthums bei weitem nicht die Fülle und Energie der amalischen oder merovingischen erlangt haben.

Bei den Volksstämmen, aus welchen die angelsächsischen Schaaren hervorgegangen sind, hat es Volkskönige der alten Weise im 5. Jahrhundert nicht gegeben; es kann also hier überall keine Rede davon sein, die spätere Monarchie als aus dieser Wurzel erwachsen aufzufassen. Nicht minder einleuchtend ist es, daß den altsächsischen Principes, Satrapen oder Aeltesten ihr von Tacitus und Beda beschriebenes Amt nicht die Mittel zu einer solchen Erhebung liefern konnte. Zur Entscheidung der Frage, welche Thatsachen die neue Wendung ermöglicht haben, fehlen uns, wie gesagt, gleichzeitige und authentische Berichte; immer aber mag der Versuch gemacht werden, ob aus den Angaben der spätern Erzähler sich ein gewisser Kern glaubwürdiger Überlieferung herausschälen läßt.

In der angelsächsischen Geschichte scheint die Unterscheidung britischer und deutscher Quellen ebenso thunlich auf den ersten Blick, wie verwickelt bei näherer Untersuchung. Gerade in den Punkten, worauf Alles ankommt, haben die beiderseitigen Schriftsteller ihre Ueberlieferung nicht rein erhalten, sondern bald die Sachsen von den Briten, bald umgekehrt ihre Kunde gewonnen. Die Frage entsteht, ob eine Zurückführung der beiderseitigen Entlehnungen auf ihre ursprüngliche Quelle möglich ist; erst von ihrer Entscheidung hängt das Urtheil über die Glaubwürdigkeit beider Classen ab. Den einzigen festen Punkt, von welchem die Untersuchung ausgehen kann, ohne ihn erst zu begründen, gibt die Geschichte des Gildas: hier ist sicher nur britische Überlieferung und dabei, so weit äußere Umstände führen, die Vermuthung für geschichtliche Gewissenhaftigkeit.

Beda hat anerkannter Maaßen dies Werk des Mönches von Bangor seiner Darstellung zu Grunde gelegt; alles ihm Eigenthümliche läßt sich unter folgende Angaben zusammenfassen. Zuerst eine chronologische Notiz, im Jahre 449 sei Marcian Kaiser geworden und während seiner Regierung die erste Landung der Barbaren erfolgt. Zweitens (während Gildas nur von Sachsen redet) der Name der Angeln, Hengist’s und Horsa’s, und deren Genealogie, Alles ohne Zweifel ein Bruchstück einheimischer Sage. Drittens eine Uebersicht der angelsächsischen Reiche nach ihrer Bevölkerung, die aus seiner eigenen Anschauung geflossen ist und das Reich des eben als Angeln bezeichneten Hengist unter den jütischen aufzählt. Viertens eine Notiz über den Hallelujahsieg nach irgend einer Legende des hl. Germanus⁠[271]. Zieht man diese Bruchstücke ab, so kennt Beda vor Augustins Zeiten nichts als Gildas, aus der sächsischen Sage hat er nur ein Dutzend Namen, die Geschichte des Ereignisses schöpft er einzig aus der britischen Ueberlieferung⁠[272].

Anders steht es bei Wilhelm von Malmesbury, der Sachsenchronik und den damit verwandten Schriftstellern. Nachdem sie über Hengist’s Ankunft berichtet, geben sie Näheres über seine Schlachten, wenden sich dann zu den übrigen Heroen und melden deren Herkunft, Kämpfe und Reichsgründungen im Einzelnen. Merkwürdig ist aber, daß bei ihnen sämmtlich über Hengist’s Anfänge nichts Eigenthümliches vorliegt, daß vielmehr Beda’s, oder eigentlich die britische Nachricht des Gildas, diesen Theil der Sage gänzlich verdrängt hat. An sich wäre dies bei dem unendlichen Ansehen, dessen sich Beda’s Geschichte erfreute, nicht befremdlich, und sehr leicht ließe sich ein schlagendes Gegenstück dazu aufstellen. Denn für die sächsische Sage ist sonst nichts bezeichnender als ihre regelmäßig abgezirkelte Chronologie, das Jahr 449 aber und die erste Landung hat mit dieser nicht das Mindeste zu schaffen. Es ist nur dem Beda, und wie man sieht einzig aus Mißverständniß, aller Orten nachgeschrieben worden.

Oder wäre der Grund für jene Dürftigkeit der sächsischen Sage nur darin zu suchen, daß sie hier in der That mit Gildas übereinstimmte und auch ihrerseits die Herüberkunft des Hengist und damit die gesammte Eroberung an Vortigern’s Einladung anknüpfte? Ich muß es bezweifeln. Lappenberg hebt die Nachricht bei Nenn. app. 64 hervor und beweist die sächsisch nordische Aechtheit des damit verbundenen Stammbaumes: nach dieser Stelle aber hat schon Hengist’s Urgroßvater eine Niederlassung in Northumbrien mit den Waffen gegründet. Sächsische Eroberungen in Ostanglien ebenfalls vor Hengist’s Zeit bezeugen anglo-normannische Gedichte, deren, wenn auch vermittelter Ursprung aus sächsischer Quelle nicht wohl in Abrede zu stellen ist. Demnach war es nur unbedingte Ehrfurcht vor Beda oder zufällige Unbekanntschaft der Sachsenchronik mit diesen Nachrichten, nach welcher sie für den Beginn der Eroberung streng an Beda festgehalten hat – denn kritische Ueberlegungen, nach welchen sie von Soemil abgesehen und nur an Cerdic geglaubt hat, wird hier niemand suchen wollen. Das Resultat ist, daß Gildas die gesammte Eroberung auf Vortigern’s Unklugheit, die sächsischen Sagen dagegen auf die Abenteuer deutscher Recken lange Zeit vor Vortigern zurückführen.

Um dies zu vervollständigen, ziehe ich den zweiten britischen Erzähler, Nennius, zur Vergleichung hinzu. Daß auch dieser aus Gildas geschöpft hat, ist nicht zu bezweifeln, dabei zeigt er sich jedoch als echten Sohn seines Volkes, in der Überlieferung regelloser Fabeln und Mährchen, womit er den Bestand bei Gildas weniger erweitert als ausputzt. Weder von geschichtlichem Sinne, der ein Gewissen für die Aechtheit der Thatsachen hat, noch von dem Gefühl der Sage, aus deren Schöpfungen stets ein inneres Gesetz hervorleuchtet, ist bei Nennius eine Spur zu entdecken, er erzählt mit stossartigem Interesse für das Einzelnste, Gutes und Schlechtes, das Bunteste am liebsten, gleichviel ob britischen oder sächsischen Ursprungs. Bei ihm ist eine Kritik nach dem Gesammteindrucke des Werkes unmöglich, wir können nur jede einzelne Nachricht für sich prüfen, und sie verwerfen oder annehmen, je nachdem sie sich zu sonst glaubwürdigen Quellen verhält.

Daß er auch deutsche Überlieferungen benutzt hat, scheint mir deutlich hervorzugehen aus der Stammtafel des Hengist, welche von der Beda’schen, der einzigen älteren abweicht, und von W. von Malmesbury wiederholt wird, ferner aus dem häufigen Vorkommen der sächsischen Vierzahl neben der walisischen Triade. Hengist hat 300,000 Sachsen bei sich, 300 sind bei dem treulosen Ueberfall anwesend, 3 Königreiche werden gegründet, 3 Schlachten liefert Gortimer (c. 45 init. 46). Daneben aber stehen 40 Jahre der Furcht vor Ankunft der Sachsen, 40 Schiffe zur Verstärkung des ersten Heeres, und am Ende des Kap. 45 werden nicht wie am Anfange 3, sondern 4 Schlachten Gortimer’s gerühmt. Hiernach sehe ich keinen Grund gegen die Annahme, aus derselben Quelle sei auch die beinahe berühmteste Nachricht seines Buches geflossen, ich meine die Notiz, Hengist und Horsa seien verbannte Seekönige gewesen, welche zufällig während des Peghtenkrieges nach England gekommen. Denn Gildas widerspricht dem geradezu (c. 23): tum omnes consiliarii una cum superbo tyranno Gurthigerno Britanorum Duce caecantur .. ut ferocissimi illi Saxones in insulam .. intromitterentur ... Tum erumpens grex catulorum cubili leaenae barbariae ... primum in orientali parte insulae terribiles infixit ungues. Cui supradicta genitrix, primo comperiens, agmen fuisse prosperatum, item mittit satellitum canumque prolixiorem catastam. Bei dieser Erzählung ist Widuchind nicht zu tadeln, wenn er die nothwendig zu ergänzende Gesandtschaft Vortigern’s ausdrücklich hinzufügt; die erste Schaar ist eben so von der sächsischen Volksgemeinde gesandt wie die folgende Verstärkung. Nennius’ Angabe gehört also einem ganz andern Gebiete an; so auffallend es ist, so scheint doch die einzige einheimische Nachricht über Hengist von dem britischen Erzähler aufbewahrt zu sein.

Erst von hier aus können wir den eigenthümlichen Charakter der sächsischen und der britischen Ansicht auffassen und vergleichen. Die sächsischen Sagen entwickeln ein Ereigniß ganz im Style der sächsischen Fahrten im dritten, der normannischen Raubzüge im neunten Jahrhundert. Die Angriffe erfolgen nach Piratenart, wo eine Küste wehrlos liegt, ohne weitere Veranlassung, als den Trieb nach Beute und Besitz, nach Ruhm und Gefahr. Zum Widerstand eilen zunächst die Bewohner der nächsten Dörfer herbei, erst bei weiteren Fortschritten zeigt sich die regelmäßige Landesbewaffnung, um endlich auch den Schwertstreichen der Eindringlinge zu erliegen. So geht es in Northumberland, drei Menschenalter vor Hengist, so setzen es Port und Cerdic, Aella und Cymen nur fort. Es mag sein, daß die verbannten Wikinger, Hengist und Horsa, auch in dieser Geschichte ein kurzes Dienstverhältniß zu Vortigern gehabt haben⁠[273]; es ist aber klar, daß dasselbe in solchem Zusammenhange alle weitere Bedeutung verliert. Die Angriffe der Sachsen auf Britannien haben längst vorher begonnen, die spätern Helden, ohne irgend einen Zusammenhang mit Hengist, landen erst, als dieser das Födus längst gebrochen hat. Kurz, es ist überall ein Krieg des gesetz- und berechnungslosen Abenteuers, ein Kampf, der jenseits aller Friedens- und Staatsbegriffe liegt.

Den vollkommenen Gegensatz dazu zeigt Gildas. Von den früheren sächsischen Ansiedelungen weiß er nichts, oder hat gefunden, daß sie erst durch Vortigern’s Gäste Bedeutung bekommen. Nach den oben angeführten Worten fährt er fort: igitur intromissis in insulam barbaris impetrant, sibi annonas dari. Quae multo tempore impertitae clauserunt, ut dicitur, canis faucem. Der Sinn dieser Nachricht wird durch Nennius erläutert: Vortigernus tradidit eis insulam, quae lingua eorum vocatur Taneth, Britannico sermone Ruithina⁠[274]. Hengistus consilio inito cum suis senioribus qui secum venerant de insula Oghgul, unum consilium eis omnibus fuit, ut peterent regionem Chantguaraland, et dedit illis Gnoirangono regnante in Cantia. Der Widerspruch, daß dort von Getreide, hier von Landabtretung gesprochen wird, ist nur ein scheinbarer; Verpflegung müssen die Föderaten auch schon vor der Maßregel gehabt haben, Gildas nennt die Sachsen ausdrücklich hospites und nichts steht im Wege, diese Hospitalität mit der westgothischen zu vergleichen, bei welcher derselbe Ausdruck, tertiae sortes, bald eine wirkliche abgetretene Landquote, bald nur deren einem Föderaten angewiesenen Ertrag bedeutet⁠[275]. Gildas und Nennius widersprechen sich also nicht, sondern ergänzen einer den andern.

Ebenso verhalten sich beide in Bezug auf einen zweiten wichtigern Punkt. Gildas erwähnt nicht ausdrücklich die Ankunft fernerer deutschen Verstärkungen noch vor dem Beginne des Kriegs; daß er sie aber voraussetzt, zeigt die Drohung der Sachsen: nisi profusior eis munificentia cumularetur, se cuncta insulae rupto foedere depopulaturos. Nec mira minas effectibus persequuntur. Sie sind also schon vor dem Beginne des Kampfes stark genug, um nicht bloß, wie in den sächsischen Sagen, einzelne Angriffe und Verheerungen anzudrohen, sondern mit einem Schlage überschwemmen sie die Insel und erheben Macht gegen Macht einen Krieg der Vernichtung. Nennius weiß nun mancherlei über die Zuzüge vor dem Bruche des Födus, manches entschieden Fabelhafte⁠[276], Einiges jedoch, was zu Gildas vollkommen stimmt, und schon deshalb nicht von vorn herein abzuweisen ist. Dahin rechne ich seine Nachricht über Okta und Ebusa, nach deren Ankunft Hengist sich an Vortigern wendet: da illis regiones quae sunt in aquilone. Diese Bitte beweist den britischen Ursprung der Nachricht, wie denn Okta hier als der Sohn Hengist’s, in sächsischen Sagen aber bald als der Bruder bald als der Enkel desselben aufgeführt wird. Das Land erfüllt sich also mit sächsischen Niederlassungen noch unter britischer Oberhoheit⁠[277], für eine Weile sind die Ankömmlinge noch von britischem Staatswesen umgeben und verhalten sich zu dem Könige Vortigern im Wesentlichen nicht anders als der Ostgothe Theoderich zu Anastasius und Zeno. Indem sie sich empören, nehmen sie eine Stellung ein, die wir bis auf weitere Untersuchung eben so wohl mit jener Alarich’s wie mit der des Eriulf vergleichen dürfen.

Der Unterschied zwischen dieser und der sächsischen Ansicht leuchtet auf den ersten Blick ein. Bei der sächsischen ist nicht abzusehen, wie der bisherige Zustand demokratischer Volksgemeinden und freier Comitate hätte verändert werden sollen; die britische legt den Ton durchaus auf den Vertrag zwischen dem britischen König und dem deutschen Aetheling, macht also diesen zum Träger aller neuen Einrichtungen, und stellt damit einen Punkt fest, von dem aus monarchische und römisch-celtische Rechte in die deutschen Gemeinden Eingang finden können.

Ziehe ich nun die geschichtliche Begründung beider Ansichten in Betracht, so hat zwar ein Forscher wie Palgrave den sächsischen Quellen den historischen Charakter noch zugestanden. Aber schon Lappenberg geht einen Schritt weiter, in schlagender Weise entwickelt er die Willkürlichkeit ihrer Chronologie, die nahe Anlehnung an mythologische Elemente, die Widersprüche in den Thatsachen, begnügt sich indeß die Unsicherheit des Einzelnen erkannt zu haben und sucht das allgemeine Ergebniß zu bewahren. Verwegener, aber ohne Frage methodischer, tritt Kemble’s Ansicht auf: ausgehend von der Unmöglichkeit treuer geschichtlicher Aufzeichnung in der vorchristlichen Zeit, die übrigen Momente des Zweifels ebenfalls berührend, gelangt er zu dem Resultate, unsre ganze Wissenschaft über die Eroberung sei gleich Null. Grundsatz und Consequenz dieses Verfahrens weiß ich nicht genug zu loben, wage aber den Versuch, für seine Anwendung auf den vorliegenden Stoff einige Milderungen geltend zu machen.

Zunächst in Bezug auf die sächsische Ansicht. Alle hier erwachsene Überlieferung hat nur sagenhafte Gewähr, gegen irgend eine geschichtliche Kunde fällt sie nicht im Mindesten ins Gewicht, die juristischen und überhaupt die abstracteren Bezüge des Ereignisses liegen ganz außerhalb ihres Kreises. Indeß wie jede ächte Nationalsage hat sie die Vermuthung für sich, daß ihre Grundansicht geschichtliche Wahrheit habe, daß sie bei aller freien Bearbeitung des Details ihren Kern aus dem ächten Bestand des Ereignisses nehme. Für Britannien im Allgemeinen bildet diesen die auch für uns unzweifelhafte Thatsache, daß in letzter Instanz die Kriegsgewalt der Sachsen über den Besitz des Landes entschieden hat, für die Gründung der einzelnen Reiche die Erinnerung, daß gewaltige Recken sich hier einmal, gleichviel unter welchen Titeln und Vorwänden, festgesetzt und dann die Herrschaft errungen haben. Dem Vorwurfe der Inconsequenz unterliegt also der nicht, welcher etwa der Nachricht in app. Nenn. die Richtigkeit einer alten sächsischen Niederlassung in Northumbrien zugesteht, aber nach sonstigen Quellen ihr abläugnet, daß dieselbe sogleich durch Eroberung ohne vorhergegangenes Födus mit römischen oder britischen Obrigkeiten geschehen sei.

Dies führt mich auf die zweite Einwendung gegen Kemble, auf die Vertheidigung des Schriftstellers, dem wir die Kenntniß dieses Födus verdanken, des Gildas, sowie des Nennius, so weit er mit jenem sich organisch verbindet. Gildas wird, so weit ich sehe, von keinem der Gründe getroffen, welche über den sagenhaften Charakter der sächsischen Überlieferung entscheiden. Er ist trocken, eifrig und manierirt, er denkt weder an Dichtung, noch an Heldenthum, er will nur die Thatsachen schildern, um durch deren Erkenntniß Buße und Zerknirschung herbeizuführen. An dem Gebrauche der Schrift in seinem Kloster kann man nicht zweifeln, von einer regellosen Phantasie wie bei Nennius ist nicht das Mindeste zu spüren. Endlich mit den wenigen sonst vorhandenen Notizen steht er in vollkommenem Einklang; der einzige scheinbare Fehler, daß er den Brief an Aetius von 446 vor den Hallelujahsieg von 429 stellt, erklärt sich durch die Bemerkung, daß er zuerst das Verhältniß zu Rom und dann erst die eignen Anstrengungen der Briten abhandelt.

Ueber das Ergebniß können wir uns nun kürzer fassen. Seit der Herrschaft des Carausius hat Britannien fortdauernd eine doppelte Einwirkung von deutscher Seite erfahren, räuberische Versuche kecker Seefürsten, und Ansiedlung von Föderaten oder Gefangenen in gleichem Maaße fortschreitend. Die Föderaten des Carausius wurden Colonen nach dem Sturze des Allectus, von ähnlichen Niederlassungen im Laufe des vierten Jahrhunderts berichten Ammian und Andre; daß in der Notitia der tractus maritimus zu einem litus Saxonicum geworden, deutet entschieden auf die Ansetzung von gehorchenden Verbündeten. Andrerseits zeigt Claudian, Prosper ad a. 409⁠[278], und das Leben des Germanus die Fortdauer kriegerischer Unternehmungen, bei welchen die Sachsen oft allein, oft im Bunde mit den Peghten Britannien heimsuchten. Die wichtige Lehre des Gildas ist es, daß die entscheidenden Erfolge der Deutschen sich an die erste und nicht an die letzte Seite anknüpfen.

Die römische Herrschaft hatte schon 381 durch die Entfernung der Legionen unter Maximus ihren Halt verloren, seit 409 behauptete das Land ausgesprochener Maaßen seine Selbstständigkeit, und die einzelnen Städte und Völkerschaften verwalteten ihre Angelegenheiten nach eigner Bestimmung. In jenen dauerten die römischen Einrichtungen fort, in diesen gewannen die kymrischen Eigenthümlichkeiten, durch die kaiserlichen Beamten niemals ganz unterdrückt, ein frischeres Leben⁠[279]. Einheimische Häuptlingsgeschlechter kamen wieder empor; daß sie zur Römerzeit ein halbes Ansehen, theils durch freiwillige Treue ihrer Stämme, theils als kaiserliche Vasallen gerettet haben, schließen wir, wenn auch nicht aus den britischen Genealogien, doch aus der Vergleichung mit andern römischen Provinzen; jetzt wurden sie frei nach oben und schlugen vielleicht nach unten kaiserliche Befugnisse zu dem alten Rechte des Argluyd. Unter ihnen erhoben sich, ob als Tyrannen des römischen Styls oder als Oberkönige celtischer Weise läßt sich nicht entscheiden, einzelne Bevorzugte mit einem Ansehen, welches sich jedenfalls einer weiteren Anerkennung als eines starken Inhalts erfreute, und die übrigen Fürsten sicher nicht in die Stellung königlicher Beamten hinabdrückte. Die Maßregel eines solchen Machthabers war es, welche die Schaaren Hengist’s in das Land führte, unter dessen Schutze wuchsen diese an, sei es durch vaterländischen Zuzug oder durch Vereinigung mit den früher angesiedelten Deutschen: mit ihm verhandelten die deutschen Aethelinge, welche noch von der heimischen Bestallung her die Macht des Feldherrn hier im Auslande über ihre Geschlechter ausübten, in Britannien sich mit den dortigen Fürsten und Herren vergleichen lernten, und jedenfalls die Summe der Geschäfte ebenso in der Hand behielten, wie in der Heimath das Ting der Volksgemeinde. So weit Gildas uns blicken läßt, dauert dieser erste Zustand ohne kriegerische Störung etwa ein Jahrzehent⁠[280], und längerer Frist hat auch Alarich nicht bedurft, um den Grund zu dem westgothischen Königthum zu legen. Wichtiger noch ist dann die Bemerkung, daß alle angegebenen Momente, aus denen wir die Umwandlung der alten Volksverfassung herleiten, auch nach dem Zerwürfniß so wenig wie bei Alarich verschwinden. Der Krieg steigert und verewigt die Macht der Feldherrn, man verehrt sie im Siege, man bedarf ihrer doppelt im Unglück; Nennius sagt, nach verlorenen Schlachten habe man deutsche Fürsten zur Verstärkung aufgeboten und ihnen dafür die Königswürde in Britannien verheißen. Das Muster des celtischen Fürstenthums wirkte dabei ebenso, wenn es im feindlichen Lager oder am Hofe eines befreundeten Oberherrn erschien; vor Allem wichtig war es, daß alle Zustände, die man vorfand, auf dem Sondereigen an Grund und Boden beruhten, und der Einfluß derselben auch bei der heftigsten Feindseligkeit nicht auszuschließen war. Ueberhaupt, trotz der allgemeinen Klagen des Gildas, trotz der bis auf den heutigen Tag verkündeten Grausamkeit der sächsischen Eroberer, was wissen wir von dem Geiste, womit dieser Krieg geführt wurde? Einzelne Aussagen Beda’s zeigen, daß in manchen Bezirken die Briten vernichtet, unfrei oder verjagt wurden, dagegen lehren Ine’s Gesetze, daß in andern eine geachtete Klasse derselben fortbestand. Aber selbst wenn die factische Härte ganz allgemein erweislich wäre, es würde für die Frage, welche uns beschäftigt, nicht mehr austragen, als die Verwüstungen Alarich’s in Italien, oder der beiden Theoderiche in Macedonien: die unbestimmte Aussage des Gildas, seit 441 habe man wilden Krieg geführt, dann das Schweigen der sächsischen Sagen ist kein Beweis gegen die Annahme, daß zwischen Hengist und Augustin Erneuerungen des Födus, daß überhaupt Thatsachen eingetreten seien, welche wir mit Ataulf’s Maaßregeln vergleichen und als Zeichen betrachten könnten, daß wohl die Waffen der Aethelinge die Briten bedrohten, aber ihre Gesinnung die auf diesem Boden eingeschlagene Richtung nicht verloren hat.

Wenn wir uns auf solche Art den ersten Ausgangspunkt der neuen angelsächsischen Königsrechte zu veranschaulichen suchen, so müssen wir sogleich hinzufügen, daß die weitere Entwicklung derselben sich hier ungleich langsamer und unvollständiger als bei den Gothen und Franken vollzogen hat. Das Muster des celtischen Fürsten- und Oberkönigthums konnte nicht so energisch wie der unmittelbare Verkehr mit dem römischen Weltherrscher auf Denkweise und Praxis der sächsischen Häuptlinge einwirken. Eine weitere Verschiedenheit von den festländischen Reichen bildete die große Zahl und der geringe Umfang der angelsächsischen Kleinstaaten. Während des ganzen sechsten Jahrhunderts verfügte keiner dieser Fürsten über eine Masse von Beamten und Truppen, die stark genug gewesen wäre, um ihn zu souveräner Überlegenheit über das Volk der einzelnen Shiren und Hundertschaften emporzuheben. Erst im siebenten Jahrhundert gelang es kühnen und glücklichen Fürsten, größere Territorien unter ihre Herrschaft zu beugen, bis endlich Wessex die Einheit alles deutschen Landes auf der ganzen Insel siegreich durchführte. In dieser Periode aber war auch das Christenthum, und zwar unter der bischöflichen Verfassung, zu unbestrittener Geltung gekommen, und mit einleuchtender Richtigkeit bemerkt Kemble, wie nachdrücklich sowohl die kirchlichen Vorstellungen über die gottgesetzte Macht der Obrigkeit als auch das Vorbild der festgeschlossenen und hierarchisch organisirten Kirchengewalt für die Stärkung der königlichen Rechte wirksam werden mußten. Dazu kam die jetzt unaufhaltsam fortgeschrittene Umformung der socialen Verhältnisse durch die Entwicklung des privaten Grundeigenthums; es kamen dazu die stets wachsenden Beziehungen zu dem fränkischen Reiche und dem päpstlichen Stuhle; es war unausbleiblich, daß auch das angelsächsische Staatswesen mehr und mehr seine Formen in der sonst im Abendlande herrschenden Richtung fortbildete.

Die Monarchie, welche mehr war als die überredende Leitung souveräner Volksgemeinden, wurde also auch bei den Angelsachsen, wenn nicht durch die Übersiedlung auf den Boden einer römischen Provinz, so doch immer erst unter dem schöpferischen Einflusse der römisch-christlichen Culturwelt in das Dasein gerufen.

Die Langobarden hatten schon geraume Zeit vor der Eroberung Italiens Volkskönige gehabt, zuerst, wie wir oben anführten, aus dem Geschlechte der Gungingen, darauf aus jenem der Lethingen, auf welche dann Audoin und dessen Sohn Alboin folgten. Was von den Gungingen berichtet wird, trägt entschieden mythisches Gepräge; unter Wodan’s Schutz führen sie das Volk von Sieg zu Sieg: auffallend ist der Zug, daß zwar die hier vorkommende Betonung der geringen Zahl der Langobarden mit der Angabe des Tacitus übereinstimmt, aber dessen Preis der langobardischen Tapferkeit in das Gegentheil verkehrt wird; die königlichen Helden haben große Mühe, ihr Volk zum Kampfe zu bringen; erst nach einem glücklichen Siege über die Bulgaren, sagt Paulus, wurden die Langobarden kühn zur Arbeit des Krieges. Nachdem sie unter den Lethingen die Heruler besiegt, verstärken sie sich durch zahlreiche Schaaren aus den unterworfenen Völkern, und siedeln dann unter Audoin im Jahre 524 nach Pannonien über, wo sie als Föderaten gegen Landanweisung und reiche Geschenke den Geboten des Kaisers Justinian Folge leisten, unterstützt durch andere römische Truppen siegreich gegen die Gepiden kämpfen und eine starke Abtheilung zu dem Heere des Narses stoßen lassen, die unter dessen Oberbefehl an der Besiegung des Totilas und Tejas Theil nimmt. Nach dem Tode Justinian’s ändert dessen Nachfolger, Justin II., seine Politik und zeigt eine den Gepiden freundliche, den Langobarden feindselige Gesinnung. Dies veranlaßt den König Alboin, zunächst im Bunde mit den Avaren den Staat der Gepiden zu vernichten und wieder einen Theil des besiegten Volkes unter seine Schaaren einzureihen, darauf aber seine Waffen gegen das Kaiserreich zu wenden⁠[281], und sein Heer, in welchem außer den Langobarden und Gepiden noch Bulgaren, Noriker, Pannonier, Sarmaten, Sueven und 20,000 Sachsen Dienst thun, nach Italien zu führen.

Bereits in einem früheren Zusammenhang habe ich bemerkt, daß dieses Heer, oder wenigstens die deutschen Bestandtheile desselben, noch in altgermanischer Weise nach Geschlechtsverbänden organisirt waren, wie denn auch weiterhin, nach der bestimmten Aussage des Paulus, die Ansiedlung in Italien nach der Abkunft der einzelnen Schaaren erfolgte. Als Ganzes aber wird man dieses Heer bei der geringen Zahl der wirklichen Langobarden kaum noch als ein nationales bezeichnen können, wenn auch die Könige darauf hielten, daß alle jene Zuzüge nach langobardischem Rechte lebten. Ueber die rechtliche Stellung des Königthums erfahren wir nichts; man wird annehmen können, daß sie unter Alboin stärker war als hundert Jahre früher, theils nach dem seitherigen permanenten Kriegsstande, theils nach dem mehr als vierzigjährigen Föderatenverhältniß, also denselben Momenten, aus denen wir bei Gothen und Franken die neue Monarchie hervorgehen sahen. Offenbar aber war hier das Födus bei weitem nicht so eng, und der römische Dienst ungleich lockerer gewesen; die Verschmelzung jener bunten Elemente, hier nur durch das langobardische Schwert und kaiserliche Vollmacht herbeigeführt, war weniger gründlich als bei den West- und Ostgothen: mit einem Worte die Machtfülle und Festigkeit der Monarchie war viel geringer als bei stärker romanisirten Völkern, und wenn Waitz bemerkt⁠[282], bei den Langobarden erhelle deutlich, daß das deutsche Königthum ohne Entlehnung fremder Befugnisse in sich stark genug gewesen für die Aufgaben, die ihm jetzt gestellt waren, so kann ich meinerseits nur mit dem Satze erwidern, daß die ganze weitere Geschichte der Langobarden auf das Bündigste den negativen Beweis liefert, es sei das altgermanische Königthum ohne Entlehnung fremder Anschauungen und Befugnisse für seine neuen Aufgaben nicht stark genug, es seien die Elemente wahrer Staatsgewalt in ihm nicht enthalten gewesen.

Nach der Katastrophe des kriegsgewaltigen Alboin und anderthalb Jahre später nach der Ermordung seines Nachfolgers Kleph, waren die Langobarden, berichtet Paulus, zehn Jahre lang ohne König und standen unter 36 Herzogen, deren jeder einen der eroberten Stadtbezirke beherrschte⁠[283]. Erst im Jahre 584 fanden sich diese Machthaber wahrscheinlich durch die herandrohende Gefahr eines fränkisch-byzantinischen Offensivbundes veranlaßt, sich wieder einen König, Authari, zu setzen und diesen ein jeder mit der Hälfte seiner Domänen auszustatten. Authari zeigt sich dann als kräftiger Feldherr gegen Byzantiner und Franken, kann aber den Abfall mehrerer Herzoge zu den Landesfeinden nicht hindern und wird schließlich vergiftet. Sein Nachfolger Agilulf unterwirft jene Verräther, schlägt die Aufstände anderer Herzoge zu Boden, vermag aber die mächtige Erhebung Spoletos und Benevents nicht niederzuhalten. Dessen Sohn Adelwald wird durch eine Empörung der Herzoge gestürzt und Arioald an seine Stelle gesetzt, welcher eine Empörung des Herzogs von Tuscien nur durch Ermordung desselben unterdrückt. Nachdem dann Rothari endlich einmal eine kräftige und erfolgreiche Herrschaft geführt, wird dessen Sohn Rodoald ermordet und die beiden Söhne Rodoald’s durch Herzog Grimoald gestürzt, der sich dann selbst die Krone aufsetzt. Nach dessen Tode kam Rothari’s Enkel Perthari wieder auf den Thron; es folgte aber bald eine neue Kette von Aufständen, Bürgerkriegen und gewaltsamen Thronwechseln, bis im 8. Jahrhundert der gewaltige Liutprand für eine Weile Ruhe schaffte, und durch siegreiche Waffen, sowie durch gesetzliche Bestimmungen die Macht der Krone für seine Lebenszeit festzustellen wußte. Dies hinderte aber nicht, daß nach seinem Tode sein von ihm bereits zum Mitregenten ernannter Neffe verjagt, und Herzog Ratchis zum Könige erhoben wurde. Sehr bald wurde auch dieser mißliebig, flüchtete in ein Kloster, und überließ die Herrschaft seinem Bruder Aistulf, nach dessen Tod Herzog Desider mit Hülfe des Papstes die Stimmen der Großen auf sich zu lenken verstand, dann aber bei dem Angriff Karl’s des Großen den allgemeinen Abfall seiner Magnaten und den Sturz seines Reiches erleben mußte.

Begreiflich wird diese anarchische Unsicherheit des Königthums durch einen Blick auf die Institutionen des Reiches. Nach dem Interregnum von 574 bleibt es deutlich, daß die Herzoge auch in ihrer rechtlichen Stellung eine gewaltige Selbstständigkeit behaupten. Wie in der königlosen Zeit haben sie fortdauernd den Heerbann und den Gerichtsbann über die Einwohner ihrer Bezirke: obwohl ursprünglich vom Könige ernannt, bekleiden sie das Amt auf Lebensdauer und oft in thatsächlicher Erblichkeit; wenn sie nicht durch offenen Aufstand Amt und Leben verwirken, kann der König sie nicht absetzen, sondern höchstens eine Geldstrafe wegen rechtswidrigen Thuns verhängen. Mit gutem Grunde sagt Sohm, daß diese Herzoge nicht so sehr königliche Beamte gewesen als mit viceköniglichem Rechte gewaltet hätten. Der einzige königliche Beamte im Bezirk war der Gastalde, der Verwalter der königlichen Domänen und Richter über deren Insassen. Das einzige Mittel der Krone, die gefährliche Macht der Herzoge einzuschränken, bestand in der Verstärkung des Gastaldats, so daß endlich im 8. Jahrhundert eine Reihe von Bezirken überhaupt nicht mehr unter Herzogen, sondern unter Gastalden stand, dafür aber freilich in den herzoglichen auch die königlichen Domänen von dem Herzog verwaltet wurden. Dabei war in den großen Herzogthümern Spoleto und Benevent von königlichen Beamten überhaupt keine Rede, und die persönliche Treue des Herzogs das einzige Band, welches diese Landschaften mit dem Reiche zusammenhielt. Ich stelle nicht in Abrede, daß bei einem Vergleiche der früheren Gesetzgebung Rothari’s mit der spätern Liutprand’s ein gewisser Fortschritt erkennbar wird. Der Wirkungskreis der Staatsbehörden ist erweitert, die Competenz der Herzoge erheblich eingeschränkt, ein ansehnlicher Theil des Reiches unmittelbar unter königliche Verwaltung gestellt. Aber länger als ein Jahrhundert nach der Eroberung hat es gedauert, bis nur so viel, und, wie wir gleich hinzusetzen müssen, so Ungenügendes erreicht war. Denn der Stärkste aller langobardischen Könige, Liutprand, hatte es nicht zu erreichen vermocht, daß sein Erbe sich gegen die Willkür der localen Machthaber behauptete: auch nach seiner Gesetzgebung blieb der Thron ein Spielball, wir wissen nicht, ob adliger oder populärer Unbändigkeit.

Um unter den Germanen eine monarchische Staatsgewalt, welche den Namen verdiente, zu erschaffen, reichte nach unserer Auffassung eine organische Fortbildung des altgermanischen Königthums nicht aus: es bedurfte vielmehr der Auflösung desselben durch einen hundertjährigen Kriegsstand unter dem Einflusse römischer Staatseinrichtungen und christlicher Denkweise. Mir scheint diese Ansicht nicht widerlegt, sondern bestätigt zu sein durch den Verlauf der langobardischen Geschichte. Die Langobarden hatten zwar den Kriegsstand durchgemacht, und waren auch anderthalb Menschenalter hindurch römische Föderaten gewesen, aber sie standen in dieser Eigenschaft anders als die Gothen, mehr im Bunde als im Dienste des Kaisers, und die Kirche suchte, anders hier als bei den Angelsachsen, bei der politischen Feindschaft der Päpste gegen die langobardische Eroberung, Alboin’s Erben nicht zu stärken, sondern zu vernichten. Die Folge war, daß das Reich niemals zu innerer Ruhe und Consistenz gelangte, daß die Könige nichts Anderes waren, als Oberfeldherrn unzuverlässiger Kleinfürsten, daß die einzige Grundlage für die allmähliche Ausbildung einer stets kümmerlichen Staatsgewalt die Ausdehnung ihrer gutsherrlichen Rechte war. Immer aber blieb der Zustand so beschaffen, daß niemand zu tadeln wäre, der ihn eine permanente Anarchie nennen wollte. Weil die römisch-christlichen Einflüsse bei ihnen schwächer waren als bei den Gothen und Franken, deshalb vermochten sie ein souveränes Königthum nicht zu erschaffen.

§ 6. Allgemeine Ansicht des Königthums.

Wenn in der alten Zeit nach einem festen und, so weit wir sehen, allgemein deutschen Herkommen das Königthum stets einem bestimmten Geschlechte gehörte, sonst aber in jeder Beziehung von dem Willen der Volksgemeinde abhängig war: so charakterisiren sich die Monarchien des fünften und sechsten Jahrhunderts im Anfang ihres Bestandes durch den Mangel fester Rechtsregel, die sich nur allmählich in dem Kampfe der thatsächlich gegebenen Kräfte neu hervorbildet. Wie hätte es anders sein können? Diese Reiche waren entstanden, entweder nach einer gründlichen Zertrümmerung der alten Volksgemeinden, oder doch unter vollständiger Ablösung von den heimischen Verbänden; sie waren herangewachsen unter langjährigem Kriegsgetümmel, auf fremdem Boden, bei stetem Durcheinander-Arbeiten deutscher, römischer, christlicher Anschauungen. Im Kriege ist die Machtbefugniß des Feldherrn unbeschränkt, aber unbeschränkt sind auch die Forderungen eines meuterischen Heerhaufens, und bei Alarich wie bei Chlodovech war neben der deutschen Fürstenwürde und der kaiserlichen Vollmacht der gute Wille oder die Nothlage seiner Kampfgenossen das erste Erforderniß militärischer und politischer Ordnung. Indessen blieb immer der Führer der Krystallisationspunkt des entstehenden Gemeinwesens; er allein war in der Lage, den Formen desselben ihre Farbe und ihren Gehalt zu geben, und wie natürlich gestaltete er sie zum Besten seiner Krone. Wenn er den königlichen Titel aus den Erinnerungen an die alte Heimath geschöpft hatte, so war es die römische Welt, die ihm das Bild der königlichen Machtfülle lieferte, immer vorbehalten, daß er es richtig zu verwerthen, den neuen Verhältnissen anzupassen und den Freiheitssinn seiner Germanen mit seiner Souveränität auszusöhnen verstand. Von einem formellen Verfassungsrecht war wenig Rede; die Hauptsache war, daß der Herrscher die Macht behauptete, und wenn er danach handelte, so war es in hundert Fällen schwer zu sagen, ob sein Thun ein gesetzliches oder ob es rechtlose Willkür war. Der ganze Zustand war noch erfüllt von Regungen der Leidenschaft und Gewaltsamkeit; das Königthum war stark, wie niemals früher bei den Germanen; ob es aber bei dem Mangel fester Rechtsformen Dauer gewinnen würde, war eine Frage der Zukunft.

Dieser allgemeine Charakter des Zustandes zeigt sich gleich bei der ersten fundamentalen Frage der Monarchie, der Regelung der Thronfolge. Wenn in der alten Zeit die königliche Würde einem bestimmten Geschlechte für immer übertragen war, so dürfen wir schließen, daß nur der echte Geschlechtsgenosse auf die Thronfolge Anspruch machen konnte, daß also ein unehelicher Sohn oder der Sprößling einer Ehe mit unfreier Mutter nicht für erbfähig galt. Allerdings thut Tacitus davon keine ausdrückliche Erwähnung, die Anschauungen aber, welche seine Darstellung der häuslichen und sittlichen Verhältnisse voraussetzt, können als ausreichender Beweis gelten, und die spätern Zeugnisse und Rechtsquellen lassen darüber keinen Zweifel⁠[284]. Bei der Auflösung der heimischen Verbände aber und dem wilden Kriegsgetümmel der Völkerwanderung verschwand bei der Thronfolge diese Rücksicht. Mehrere der hervorragendsten Monarchen des fünften und sechsten Jahrhunderts waren Concubinenkinder, der Vandale Geiserich, der Ostgothe Theoderich, der älteste Sohn des Chlodovech. Sehr bezeichnend für die Wandlung der Denkweise ist die Reflexion des Gregor von Tours über einen Bischof, der an der niedern Abkunft königlicher Ehefrauen und Beischläferinnen Anstoß genommen; der Mann habe offenbar nicht bedacht, daß ohne auf den Stand der Mutter zu achten, »jetzt« Königskinder alle die genannt werden, die von Königen erzeugt werden. Dem Prätendenten Gundobald wurde bald nachher das Anrecht auf die Krone bestritten, nicht weil er ein unehelicher Sohn war, sondern weil sein Vater erklärt hatte, er habe ihn gar nicht erzeugt. Auch bei den Westgothen machte ein Bastard Alarich’s II. dem ehelichen Sohne die Thronfolge streitig und wurde erst durch die Dazwischenkunft des Ostgothen Theoderich beseitigt, von den spätern Schriftstellern aber unbedenklich in der Reihe der legitimen Könige aufgeführt. Man sieht, daß die Person des Souveräns über das alte Recht des Geschlechtsverbandes herausgewachsen ist; die Sclavin, die er mit oder ohne Ehe umarmt, ist damit geadelt und ihr Kind zur Thronfolge berechtigt.

Eine ähnliche Auffassung zeigt sich in dem Umstande, daß in einzelnen Fällen jetzt auch weibliche Succession eintreten kann. Die alte Zeit, in welcher die persönliche Führung des Feldherrnamtes bei weitem den wesentlichen Inhalt und den höchsten Schmuck der königlichen Functionen bildete, kannte eine solche Möglichkeit nicht, und sehr bestimmt sagt Tacitus⁠[285], daß die Herrschaft einer Frau bei den Sitonen im Gegensatze zu sonstigem germanischem Brauche stehe. Jetzt aber hatte sich einerseits die individuelle Hoheit des Souveräns so gewaltig gesteigert, daß sein nahes Verhältniß zur Gemahlin oder Tochter diesen den Zugang zum Throne eröffnen konnte, und andrerseits war man bei dem Umfange der Reiche und der neuen Staatsverwaltung die Vertretung des Monarchen durch seine Beamten in Krieg und Frieden so gewohnt, daß jetzt das weibliche Geschlecht kein absolutes Hinderniß der Succession in den Weg stellte. Wollte die Königin nicht selbst regieren, so konnte sie wenigstens durch freie Verfügung oder zweite Ehe herrschende Gewalt übertragen. Die ostgothische Amalasuntha und die langobardische Theodelinde sind bekannte Beispiele dieses Hergangs; auch Alboin’s Tochter war von den Langobarden zur Herrscherin ausersehen, als sie in römische Gefangenschaft fiel.

Die alte Rechtsordnung hatte sich aber, wie hinsichtlich der Machtfülle des Königs, so auch in Bezug auf die Einwirkung des Volkes gelockert. In der alten Zeit übte das Volk nach anerkanntem Brauche ein Recht der Auswahl unter den Königssippen: in der neuen ist durchgängig das Wahlrecht verschwunden, aber mit ihm auch ebenso häufig die germanische Anhänglichkeit an das einmal herrschende Königshaus. Wechselnd verfügt der absolute Wille des Monarchen und die meuterische Willkür der Heerschaaren und Factionen über die Thronfolge. So nachdrücklich Jordanes bei Alarich die Abkunft aus dem edlen Geschlechte der Balthen hervorhebt, so deutet er doch mit keiner Sylbe an, daß dessen Nachfolger Ataulf, Sigerich, Wallia, demselben Hause angehört hätten. Deren Erhebung ist freies Werk des Heeres, oder vielmehr der Parteien unter den Heerführern, ganz wie die Proclamirung der römischen Imperatoren im dritten Jahrhundert. Nach einer, freilich schwach verbürgten, Angabe wäre der dann folgende König Theoderich I. ein Enkel Alarich’s gewesen, und diesem succediren seine drei Söhne der Reihe nach, leider immer in der Weise, daß jedes Mal ein Bruder den andern ermordet. Für die folgende Zeit ist das Wort des Gregor von Tours berufen, über die abscheuliche Gewohnheit der Gothen, ihre Könige todt zu schlagen und sich nach freiem Belieben den neuen Herrscher zu setzen. Man weiß, wie später aus dieser Gesinnung sich die gesetzliche Abschaffung der Erbmonarchie und ein steter Wechsel anarchischer Umwälzungen entwickelt hat. Die altdeutsche Institution eines sehr beschränkten Königthums mit geregelter Succession ist nach römischer Weise in ihr Gegentheil umgeschlagen, in eine absolute Monarchie mit gesetzlosem Wechsel der Inhaber.

Bei den Ostgothen zeigt sich das Ergebniß kaum wesentlich verschieden. Nachdem ihr Heer in Ravenna den Theoderich als König ausgerufen und dieser durch eine erfolgreiche Verwaltung sein Reich zu hohem Glanz und Ruhm erhoben hatte, brachte ohne Zweifel die gothische Bevölkerung nicht bloß dem Herrscher, sondern auch dem amalischen Geschlechte die dem deutschen Sinne geläufige Anhänglichkeit entgegen. Da der König keinen Sohn hatte, suchte er sich, damit die Kinder seiner Tochter unbestreitbar königliche Sippen würden, zum Schwiegersohne den, wirklichen oder angeblichen, Amaler Eutharich aus. Dennoch aber erschien nach Eutharich’s Tode die Thronfolge keineswegs gesichert, und Theoderich griff mit entscheidendem Herrscherwillen ein, indem er nach dem Muster der Imperatoren seinen unmündigen Enkel Athalarich zum Erben der Krone ernannte. Als dann der Thronwechsel glücklich von Statten ging, und ohne schwere Verwicklungen der zehnjährige Knabe als König und dessen Mutter als Regentin anerkannt wurde, da nimmt man den Mangel einer festen Rechtssatzung gerade in den überschwänglichen Ergüssen wahr, mit welchen Cassiodor das glücklich erreichte Resultat verherrlicht. Kaum aber ist der junge König zu Jahren gekommen, als er selbst mit Tode abgeht; und auf der Stelle weicht der ganze Zustand aus den Fugen. Die Regentin beruft aus königlicher Machtvollkommenheit ohne irgend welche Befragung des Volkes ihren Vetter Theodahat zur Mitherrschaft, wird bald nachher auf dessen Befehl ermordet, er darauf durch einen Soldatenaufstand gestürzt. Das Ansehen der Amaler zeigt sich nur noch in flüchtigem Aufleuchten, als zuerst ein gothischer Prätendent und später ein byzantinischer Magnat die Schwester Athalarich’s heirathet, in der Hoffnung, dadurch in den Augen der Gothen einen Titel zur Herrschaft zu gewinnen. Aber thatsächlich ist es seitdem die Willkür der Heerschaaren oder ihrer Führer, welche fünf Mal über die Krone nach freiem Belieben verfügt, und den erhobenen König, wenn er nicht mehr gefällt, meuchlerisch oder gewaltsam umbringt (den Theodahat, den Ildibad, den Erarich), ganz so wie nach Gregor die Westgothen zu verfahren pflegen. Dahn, welcher diese Vorgänge im Einzelnen äußerst eingehend und gründlich entwickelt, möchte in denselben eine Wiederauferstehung der altgermanischen Volksfreiheit erkennen: wenn es sich so verhielte, wäre es das schlimmste Zeugniß für die Nichtsnutzigkeit des von Tacitus so warm bewunderten Volkes. Aber es ist bei diesen Tumulten keine Rede mehr von dem taciteischen Worte: reges ex nobilitate sumunt, noch von der deutschen Anhänglichkeit an ein königliches Geschlecht, keine Rede mehr von jener Sinnesart der Heruler, die allerdings einen unbrauchbaren König umbringen, dann aber eine Gesandschaft in den fernen Norden schicken, um einen Verwandten des Ermordeten für ihren Thron zu suchen. Die ostgothischen Empörer haben nicht das Bild der altdeutschen Volksfreiheit, sondern die Zügellosigkeit der römischen Legionen und den römischen Mangel einer geregelten Thronfolge vor Augen.

Eigenthümlich ist die Gestaltung des Successionsrechtes im vandalischen Reiche. Auch hier war die deutsche Bevölkerung ein aus mannichfachen Elementen, Vandalen, Alanen, Gothen, zusammengesetztes Heer, mithin ohne nationale Grundlage und überlieferte Rechtsordnung. König Geiserich selbst war auf den Thron gekommen im Widerspruch mit germanischem Brauch. Um also die durch kein altes Herkommen mehr geregelte Thronfolge nicht völlig den Schwankungen der Umstände Preis zu geben, beschloß er, als er zum Sterben kam, den Erlaß eines neuen Hausgesetzes. In einer testamentarischen Verfügung⁠[286], die er kurz vor seinem Tode seinen Söhnen vorlegte, bestimmte er, daß bei einer Thronerledigung der an Jahren älteste Astinge, ohne Rücksicht auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige, die Krone erhalten sollte. Obgleich bei der Entstehung des Gesetzes eine Mitwirkung des Volkes in keiner Weise Statt gefunden hatte, blieb es während der ganzen Dauer des Reiches in unangefochtener Geltung; erst der letzte Thronwechsel vollzog sich in der Weise, daß der gesetzlich berechtigte Thronerbe, Gelimer, nicht den Tod seines Vorgängers abwartete, sondern durch eine revolutionäre Erhebung unter dem Beifall der Vandalen jenen stürzte. Der Inhalt des Gesetzes war allerdings nicht aus dem römischen Staatsrechte entlehnt, stand aber zu den altdeutschen Gewohnheiten in vollständigem Gegensatze. Indem er dem Volke das Wahlrecht unter den Königssippen entzog, verschlechterte er die rechtliche Stellung sowohl aller jüngern Agnaten als der einst souveränen Volksgemeinde.

Daß im fränkischen Reiche die germanischen Anschauungen über die Thronfolge nicht so gründlich wie in den gothischen Staaten verschwanden, ist bekannt. Zwar war auch hier von einem populären Wahlrecht keine Rede mehr, und nur wo ohne alles Erbrecht eine Thronbesteigung Statt fand, gab das Volk durch Schildhebung des neuen Herrschers seine Zustimmung kund. Aber ganz entschieden hatte sich hier die altdeutsche Treue gegen das einmal erhobene Herrscherhaus erhalten; es bedurfte hundertjähriger Umwälzungen, ehe der Sprößling einer andern Familie die Hand nach der Krone der Merovinger auszustrecken wagen durfte. Sonst gab es innerhalb des königlichen Geschlechtes noch keine völlig feste Erbordnung; die Frage des Repräsentationsrechts war ebenso wenig entschieden wie die des Anspruchs der unehelichen Kinder. Hatte der König mehrere Söhne, so pflegte bei seinem Tode eine Theilung des Landes Statt zu finden, ohne daß man deßhalb die Einheit des Reiches für aufgehoben erachtet hätte. Auch an dieser Stelle zeigt sich die Unvollkommenheit der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht; wie die sonstige Habe des Vaters theilen die Söhne auch die Herrschaft desselben, nach augenblicklicher Convenienz, ohne Rücksicht auf die Nationalität der Bewohner, bei jeder folgenden Theilung durch andere Gesichtspunkte als bei der vorausgehenden bestimmt⁠[287].

Je mannichfaltiger nach diesen Wahrnehmungen in den verschiedenen Reichen das Recht der Thronfolge gebildet war, desto gleichförmiger zeigt sich die Machtstellung des zum Throne gelangten Königs. Vielfach erscheint entsprechend dem römischen Imperium und in schneidendem Gegensatze zu der altgermanischen Weise, der unbedingte monarchische Absolutismus, in der Anfangszeit nur factisch gezügelt durch Mord und Empörung oder doch durch die Furcht vor dergleichen, späterhin beschränkt durch das Eingreifen einer Aristokratie, deren Wesen und Rechte dem altgermanischen Staate ebenso fremd wie das souveräne Königthum waren.

Wie die römischen, brachten auch die christlich-kirchlichen Anschauungen dem Königthum die Fülle der Machtvollkommenheit entgegen. Nicht bloß Cassiodor, sondern selbst katholische Concilien lassen den ostgothischen Theoderich durch Gottes besondere Fügung zur Herrschaft gelangen und ihn nach göttlicher Eingebung handeln⁠[288]. Wir, sagt der fränkische Guntchram, denen der Himmelskönig die Fähigkeit zur Regierung verliehen hat, würden seinem Zorne verfallen, wenn wir nicht für das Heil des unterthänigen Volkes sorgten⁠[289]. Wenn in der alten Zeit die Stammtafel des Königs auf Woden oder sonst einen Gott zurückgeführt wurde, so drückte dies nur sein näheres Anrecht auf die Krone, aber nicht eine ihm eigenartig zustehende Machtfülle über seine Volksgenossen aus: denn der Gott war ja in weiterem Sinne auch der Stammherr und Eponymos des ganzen Volkes, und somit die populäre Herrschaft durchaus im Einklang mit den religiösen Vorstellungen. Jetzt aber waltete die Denkweise des Apostels Paulus von dem Verhältniß der gottgesetzten Obrigkeit zu ihren Unterthanen, ein Begriff, der in altgermanischen Gemeinden überhaupt keine Stätte gehabt hatte, in den neuen Reichen aber in all seinen Consequenzen zur Entfaltung kam⁠[290].

Der frühere Volksfriede setzt sich um in den Königsfrieden; d. h. der König ist jetzt der Hort und Wahrer der öffentlichen Sicherheit, der unerläßlichen Grundbedingung jedes rechtlichen Daseins. Wen er aus seinem Frieden heraussetzt, ist vogelfrei und kann ungestraft getödtet werden. Deshalb fordert er für seine Anordnungen Gehorsam, auch wenn sie nur aus seinem Willen, nicht aus einem bereits bestehenden Gesetze entspringen. Bei den Befehlen, meldet Gregor, die der König den Behörden zu seinem Nutzen zusandte, bemerkte er, daß wer sie nicht befolge, geblendet werden solle. Wer einen unserer Befehle oder Gesetze nicht achtet, heißt es an einer andern Stelle, soll sterben⁠[291]. Alle Unterthanen hatten bei dem Beginn der Regierung dem Könige Treue zu schwören, und wer eines Treubruchs überwiesen wurde, verfiel der Todesstrafe⁠[292]. Der römische Begriff der Majestätsbeleidigung war in vollem Umfang übernommen, und wurde, oft genug ohne formelles Gerichtsverfahren, in scharfer Weise gehandhabt⁠[293]. Es ist bezeichnend für die geringere Romanisirung der angelsächsischen Staaten, daß hier der König noch ein Wergeld hat, während bei Gothen, Burgundern und Franken die Verletzung des Königs das Leben des Verbrechers als einzige ausreichende Sühne fordert.

Eine rechtliche Grenze für die Machtbefugniß des Königs gibt es bei den Franken so wenig wie bei den Gothen. Natürlich. Wer von Gott zur Herrschaft berufen und bei seinen Regierungshandlungen durch göttliche Eingebung geleitet wird, hat nicht bloß das Recht sondern die Pflicht, in allen Stücken das Beste seiner Unterthanen vorzukehren. Wem Gott, sagt Marculf’s Formel, die Sorge der Regierung überträgt, der muß fleißig Aller Händel austragen, in dessen Busen, ruft Fortunat, ruhen die Angelegenheiten Aller. Wie er die Grenzen des Reichs gegen fremde Feinde beschirmt, so entscheidet er über die Angemessenheit einzelner Ehebündnisse, befiehlt die Verheirathung freier Jungfrauen, verbannt und internirt mißliebige Personen nach seinem Ermessen. König Chilperich, und später König Dagobert verfügen die Taufe aller Juden; jener verbietet die heilige Dreifaltigkeit nach der Mehrzahl ihrer Personen zu benennen, und fügt gebietend zu allgemeinem Gebrauche mehrere Buchstaben dem Alphabet hinzu. Mit dem altdeutschen Königthum, bemerkt Waitz sehr richtig, hat dies Alles nichts zu schaffen. Denn der altdeutsche Staat kannte überhaupt nur die beiden Aufgaben, der äußern Sicherung durch den Krieg und des innern Friedens durch die Rechtspflege: jetzt aber hatte er vom römischen Imperium die polizeiliche Fürsorge für das öffentliche Wohl übernommen, und strebte sie, allerdings in unbehülflicher stets aber energischer Weise zu handhaben. So war es in den beiden gothischen, so auch im fränkischen Reiche. Der König begann obervormundschaftliche Gewalt über alle Unterthanen auszuüben.

Es lag in der Natur der Dinge, daß eine solche Stellung des Herrschers schon in der äußern Erscheinung desselben anschaulich gemacht wurde. Bei den Gothen und Vandalen kleidet sich die Majestät ganz und gar in römische Formen. Der Palast des ostgothischen Theoderich unterscheidet sich von dem des byzantinischen Kaisers fast nur durch den Titel des Herrschers. Bei den Vandalen, bemerkt Dahn, ist der königliche Palast der Mittelpunkt des Staats; hier steht des Königs Thron, hier hält er Gericht, hier sammeln sich die Bischöfe und die zahlreichen Beamten. Nicht anders entfaltet sich der Prunk des westgothischen Hofes, wo der »glorreiche Herr, der erlauchte Monarch, der heilige Fürst«, wo »seine Hoheit, seine Gnade, seine Ewigkeit« waltet⁠[294]. Angelsächsische Regenten schmücken sich mit dem Titel eines Flavius und Augustus; die fränkischen Könige nennen sich nach kaiserlicher Art Princeps und vir inluster; den Chlodovech sahen wir als Proconsul im Diadem und Purpurmantel einherziehen. Die Diener des königlichen Hauses verwandeln sich auch im fränkischen Reiche in große Hofwürdenträger: der Seneschalk oder Oberknecht wird zum Major Domus oder Comes Domorum, wie ein gleichartiger Beamter des Kaiserreichs benannt wurde; der Marschalk oder Pferdeknecht erhielt, auch nach römischer Weise, den stolzeren Titel des comes stabuli. Neben den Schenk, den Truchseß, den Waffenträger tritt, fortan eine wichtige Person, der königliche Schatzmeister. Es erscheint sodann der Comes Palatii, als der Vorsteher des königlichen Hofgerichts, welches jetzt an die Stelle des Volksgerichts im Concilium Civitatis getreten ist. Die Ordnungen des neuen Staatswesens fordern weiter die Einrichtung einer königlichen Kanzlei unter der Leitung eines Referendarius. In dieser befinden wir uns nun, da die Sache dem altgermanischen Staate schlechthin unbekannt war, völlig auf römischem Boden. Hier war eben Alles von den Römern zu lernen, und auf das engste schloß man sich an dies Vorbild an. Urkunden, Mandate, Indiculi, alle Acte der schriftlichen Geschäftsführung behielten mit geringen Modificationen die im römischen Reiche ausgebildete Form⁠[295]. Wie in der Kirche das Lateinische die einzige Sprache des Gottesdienstes, so wurde es im Staate die ausschließlich herrschende Geschäftssprache. Alle Gesetze und Verordnungen ergingen im römischen Idiom. Römisch war, wenn auch mit wechselnden Änderungen im Einzelnen, das Münzwesen; die Münzen trugen wie im Kaiserreich Bildniß und Namen des Herrschers.

Zu der Verwaltung eines großen Reiches bedurfte der König, außer oder unter den Würdenträgern seines Hofes, einer zahlreichen und wohl organisirten Beamtenschaft. Wie mehrfach bemerkt, fehlte dem altgermanischen Staate jede derartige Einrichtung; weder die Stellung der Hundertfürsten noch die der Geschlechtsältesten fiel unter diesen Begriff, und daß im Kriege für einen Feldzug der König sich gelegentlich durch einen von ihm bezeichneten Feldherrn vertreten ließ, oder mehrere Hundertschaften unter der Oberleitung eines der Fürsten als besondern Heertheil vorübergehend zusammenfaßte, kann unmöglich als der Beginn einer dauernden Ämterhierarchie betrachtet werden. Auch hier also lieferte theils das factische Bedürfniß der kriegerischen Wanderungen, theils das Muster des Kaiserreichs den Anlaß und die Form der neuen Einrichtung. Diese Thatsache ist unbestritten für die gothischen Reiche. Im ostgothischen Italien dauert die gesammte römische Beamtenhierarchie fort; nur im Heerwesen ist die Organisation vereinfacht; es erscheinen zugleich neben den römischen Amtstiteln der Duces und Comites⁠[296] die gothischen der Millenarier und Sajonen. Der König hat unbedingte Machtbefugniß über Civil- und Militärbehörden; er ernennt, instruirt, beaufsichtigt, entläßt, bestraft seine Beamten nach freiem Ermessen. Von einer Mitwirkung des Volkes bei der Auswahl der Beamten ist keine Rede; nur einige, sehr bedeutungslose, Municipalbeamte werden gewählt. Als Folge des kriegerischen Ursprungs des Reiches oder auch als eine hier den Königen scheinbar bequeme Nachwirkung altdeutscher Gewohnheit wird es zu betrachten sein, daß die römische Unterscheidung der Civil- und Militärbehörden nicht mehr in der bisherigen Strenge durchgeführt wird. Die Civilbeamten haben zwar keinen Einfluß auf das Heerwesen, wohl aber besitzen höhere und niedere Militärbehörden richterliche und administrative Befugnisse⁠[297]. Ganz ähnlich standen die Verhältnisse im westgothischen Reiche, dieselbe Häufung der Befugnisse in der Hand der Duces und Comites, dieselbe Verbindung richterlicher, polizeilicher und Finanzgewalt bei den Civilbehörden, dieselbe Bewahrung des großen Apparats der römischen Amtshierarchie, dieselbe Allmacht des Königs bei der Anstellung, Beaufsichtigung und Absetzung der Beamten⁠[298]. Nur einige Communalbehörden werden gewählt. Und nicht anders finden wir die Organisation der vandalischen Behörden gestaltet: auch hier sind die römischen Ämter mit ihren Rangstufen geblieben; etwas ganz Neues ist der praepositus regni, ein erster Minister, wie es scheint; deutschen Ursprungs zeigt sich nur die Würde des Millenarius im Heere. Die Macht des Königs über die Beamten ist dieselbe wie bei den gothischen Monarchen, unbeschränkt in Bezug auf Ernennung, Leitung, Aufsicht, Absetzung oder Bestrafung⁠[299].

Bei den Franken ist die Menge der Ämter nicht so groß und die Organisation überhaupt einfacher als im römischen Reiche. Nach germanischer Weise sind die Zweige des öffentlichen Dienstes nicht getrennt; die höhern Vorsteher eines Bezirkes vereinigen die militärische, polizeiliche, richterliche und finanzielle Gewalt. Die Titel der Beamten aber sind durchgängig römisch, trotz der veränderten Competenz, von der niedrigsten Dorfobrigkeit, dem Tribunus herauf, bis zum Comes und Domesticus, dem Dux und Patricius. Und was die Hauptsache ist: sie Alle sind ganz wie im Kaiserreich die unbedingten Diener des Monarchen, werden von ihm ernannt nach freiem Belieben, vornehme und unfreie Personen, wie es ihm ansteht; sie erhalten von ihm ihre Weisungen, werden befördert oder abgesetzt, werden oft ohne ein richterliches Verfahren willkürlich bestraft. Jede Theilnahme des Volkes an ihrer Erhebung, jede Wahl selbst der Localbehörden durch die Einwohner ist beseitigt, eine Thatsache, welche Waitz im Übrigen einräumt und nur für den Centenar bezweifelt, von Sohm aber, wie mir scheint, auch für diesen unwiderleglich dargethan ist. In den ältern Verhältnissen zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes halte ich den Thunginus für den Procer und Rector des kleinen Pagus, deren Versammlung, gemeinsam mit ihren Geschlechtern, das salische Recht gewiesen hat. Als Chlodovech seine Redaction des Gesetzes veranstaltete, existirte der alte Zustand in der belgischen Heimath noch, und so blieb die Erwähnung des Thunginus in den betreffenden Capiteln bestehen. Als aber in Chlodovech’s letzten Jahren die belgischen Gaue seiner Monarchie unterworfen waren, wurde der alte Titel des Centvorstehers durch die Bezeichnung Centenar ersetzt, der Träger derselben ein untergeordneter Beamter des Grafen und mithin vom Könige ernannt. Dies folgt unmittelbar aus seiner von Sohm nachgewiesenen Identität mit dem Vicarius: auch fehlt seitdem jedes Zeugniß für seine Erwählung durch die Einwohner der Hundertschaft. Schlagend richtig scheint mir zunächst Sohm’s Nachweis, daß die vielbesprochene Bestimmung des pactus pro tenore pacis nicht die Abgrenzung von Centenen und die Wahl von Centenaren, sondern die Bildung von Polizeimannschaften unter auserwählten Führern innerhalb jeder Centene anordnet. Die Capitularien aber von 805 und 809⁠[300] sagen nur, daß unwürdige Vögte, Vicedomini, Vorstände, Vicare, Centenare, Schöffen entfernt und tüchtige auserwählt und eingesetzt werden sollen, damit sie ihren Dienst mit dem Grafen und dem Volke verwalten. Wer sie auswählt, wird nicht ausgesprochen, sondern als bekannt vorausgesetzt: übrigens erhellt es mittelbar auch hier durch den Gegensatz: wird ein Graf unwürdig befunden, so soll es uns (dem Könige) gemeldet werden.

Ganz so wie der König in den neuen Monarchien durch seine Beamten die Verwaltung ohne rechtliche Beschränkung handhabt, besitzt er auch das höchste Attribut der herrschenden Machtvollkommenheit, das Recht der Gesetzgebung. Außer allem Zweifel steht dieses Verhältniß bei den Ostgothen, und hier ist auch die Quelle oder das Vorbild dieser souveränen Function des neuen Königthums ganz unverkennbar: die Könige geben Gesetze für jedes Gebiet der Rechtsverhältnisse nach dem Vorgang und in den Formen der kaiserlich römischen Legislation, ohne Beirath der Großen, ohne Befragung des Volkes⁠[301]. Ganz denselben Zustand zeigen die Quellen in dem vandalischen Reiche. Der König ordnet gleich nach der Eroberung Africas die Ansiedlung und Landtheilung; er nimmt für sich und seine Söhne was ihm gefällt; er überweist den einzelnen Vandalen ihre Sortes⁠[302]. Er gibt dann ein strenges Gesetz über die Sittenpolizei; es liegt kein Grund vor, diese Verordnung, wie Dahn vermuthet, nur auf die römischen Provincialen zu beziehn, da eine rasche Demoralisirung und Verweichlichung der Vandalen sattsam bezeugt ist, und Geiserich also Grund genug hatte, gegen solche Uebelstände auch bei seinen Stammesgenossen einzuschreiten. Das vorher erwähnte Erbfolgegesetz, welches nach Prokop noch viele anderweitige Bestimmungen enthält, wird nach allen Quellen von Geiserich ohne die Mitwirkung, sei es der Großen, sei es des Volkes festgestellt, und wenn Jordanes erzählt, daß er es vor seinem Tode seinen Söhnen mitgetheilt und sie zu einträchtiger Befolgung desselben ermahnt habe, so ist es ein willkürlicher Zusatz bei Dahn⁠[303], es könnten hiebei noch weitere Personen gegenwärtig gewesen sein. Der Umstand, daß bis auf die Regierung Hilderich’s sich nirgends eine Spur populären Widerstandes gegen das Gesetz zeigt, berechtigt nicht zu dem Schlusse, welchen Dahn daraus zieht, das vandalische Volk müsse den Erlaß der Verfügung durch seine Zustimmung bekräftigt haben; es erhellt nichts weiter daraus, als daß das Volk mit dem Inhalte des Gesetzes einverstanden war, und es ist reine petitio principii zu meinen, die Vandalen würden den Wegfall der alten demokratischen Rechte (deren Bestand kaum Einer von Geiserich’s Unterthanen mehr erlebt hatte), mit Unwillen ertragen haben. Nicht eine unserer Quellen gibt davon die leiseste Andeutung. König Hunerich erläßt seine Verordnungen gegen die Katholiken genau in der Form der kaiserlichen Edicte gegen die Arianer, und zwar universis populis; er will katholische Vandalen ebenso treffen, wie deren römische Glaubensgenossen. Daß er bei der Ladung zu einem Religionsgespräch zwischen den beiden Parteien die Zustimmung der arianischen Bischöfe erwähnt, ist natürlich bei diesem Gegenstande, ohne daß man deßhalb an legislative Rechte der Geistlichkeit zu denken hätte. Ein letzter Grund, welchen Dahn für die Fortdauer populärer Rechte bei der Gesetzgebung anführt⁠[304], erscheint ebenfalls nicht stichhaltig. Nach Prokop sandten die Nachkommen der bei Godegisel’s Abzug in Pannonien zurückgebliebenen Vandalen eine Botschaft an Geiserich mit dem Antrage, König und Volk möchten ihnen die Aecker förmlich abtreten, welche die Zurückgebliebenen zwar bisher benutzt aber nicht als Eigenthum occupirt hätten. Als die Gesandten dies vorgebracht haben, erscheint das Begehren dem Könige und den andern Vandalen billig; ein angesehener Greis aber erhebt sich gegen die Forderung, und Geiserich spricht nach dessen Ansicht die Ablehnung aus. Dahn erörtert hiernach, daß über vandalisches Eigenthum der König nicht allein verhandelt, daß die Entscheidung von König und Volk gemeinsam zu geben gewesen. Aber zunächst meldet Prokop nichts von einer vandalischen Volksversammlung; seine Erzählung zeigt nur, daß bei dem Empfange der Gesandten mehrere Vandalen den König umgeben haben. Sodann handelt es sich hier nicht um einen Act der Gesetzgebung, sondern um das Privateigentum vandalischer Gemeinden. Schließlich aber entscheidet der König gegen die Meinung aller Anwesenden mit Ausnahme eines Einzigen. Es ist also nicht abzusehen, wie aus einem solchen Vorgange auch nur der Schatten eines Beweises für eine populäre Einwirkung auf die Gesetzgebung hergeleitet werden könne. Wenn Dahn sagt: nicht einmal alle Verordnungen über die Provinzialen wurden »wohl« von Geiserich allein erlassen; das Grundgesetz der Landtheilung bedurfte »wohl« »jedenfalls« der Zustimmung der Vandalen, so ist das lediglich seine subjective Meinung, für welche nur das Zeugniß der Quellen fehlt, daß sie von Geiserich oder den Vandalen getheilt worden wäre.

Bei den Burgundern erläßt Gundobald sein Gesetz unter Beirath der Optimaten, ohne daß einer Zustimmung des Volkes Erwähnung geschehe. Bei den Westgothen gibt Alarich II. seine Lex Romana unter Mitwirkung der Bischöfe und auserlesener Provincialen; die Gesetzgebung Eurich’s und Leovigild’s aber schreibt Isidor ohne nähere Angabe solchen Beiraths den beiden Königen zu. Sehr richtig bemerkt Dahn bei den ersten beiden Fällen, daß die dort erwähnte Zuziehung des Adels nicht eine rechtliche Notwendigkeit derselben beweise; umgekehrt ist es denkbar, daß die Nichterwähnung derselben bei Isidor nicht Ausschließung bedeutet, sondern nur Folge der kurzen Fassung des Berichtes ist. Für die spätere Zeit ist die Betheiligung des geistlichen und weltlichen Adels ebenso gewiß, wie der vollständige Mangel irgend einer populären Einwirkung. Immerhin wird Niemand in den Vorgängen auf den toletanischen Concilien irgend eine Erinnerung an die altgermanische Volksfreiheit zu entdecken vermögen.

Auch im fränkischen Reiche ist die Thatsache über jeden Zweifel erhaben, daß die Könige eine gesetzgebende Gewalt auf allen Gebieten des Rechtes besitzen und üben. Und zwar kommt diese Gewalt sehr häufig ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes zur Erscheinung; zuweilen wird der Beirath der Optimaten erwähnt, jedoch bleibt zunächst die Frage unentschieden, ob es sich dabei um eine Bedingung für die Gültigkeit des Gesetzes, oder nur um sachverständige Vorbereitung seines Inhaltes handelt. Es verlohnt sich, die leider wenig zahlreichen Acte der merovingischen Gesetzgebung in Bezug auf die Stellung des Königs und Volkes im Einzelnen zu durchmustern.

Was zuerst die Volksrechte betrifft, so sagt, wie oben bemerkt, der Prolog des salischen Gesetzes, Chlodovech, Childebert und Chlothar hätten dasselbe klarer verbessert. Die Epiloge geben die nähere Auskunft, Chlodovech habe es statuirt, und dann mit seinen Optimaten, oder nach einem Pariser Codex mit den Franken, eine Anzahl Artikel hinzugefügt. Ebenso heißt es von Childebert und Chlothar, cum regnum suum hätten sie die Verordnungen erlassen. Es ist der Pactus pro tenore pacis gemeint, der allerdings in seinem Texte selbst eine Mitwirkung des Volkes nicht erwähnt. Desto ausdrücklicher heißt es in der Einleitung zu Chilperich’s Edict: pertractantes .. cum optimatibus vel antrustionibus et omni populo convenit, während die von Boretius als sechstes Capitular bezeichnete Verfügung jeder einleitenden Aussage dieser Art entbehrt. Ganz ähnlich lauten dagegen wieder in einigen Handschriften die Überschriften des alamannischen und des baierischen Gesetzes: das Gesetz ist zur Zeit König Chlothar’s erlassen worden, gemeinsam mit seinen Großen und dem übrigen versammelten Volke; das Gesetz ist von dem König und seinen Fürsten und allem christlichen Volke im Reiche der Merovinger verfügt worden.

Nach diesem Allem könnte der Satz begründet erscheinen, daß der König nicht befugt war, ohne Zustimmung der Großen und des Volkes an dem Inhalte des durch die gerichtliche Praxis ausgebildeten Gewohnheitsrechtes durch neue Gesetze Änderungen vorzunehmen, daß also, wie Boretius es ausdrückt⁠[305], der eigentliche Gesetzgeber das Volk, und der König bei der Aufzeichnung der rechtlichen Satzungen nur das Organ des Volkswillens gewesen.

Indessen zeigen sich anderweitige Wahrnehmungen, welche es dennoch sehr zweifelhaft machen, ob eine solche Beschränkung der königlichen Machtvollkommenheit in der That ein anerkannter Rechtssatz, ob sie nicht, wo sie vorkam, das Ergebniß lediglich factischer Erwägungen und freien königlichen Ermessens gewesen ist.

Die Vorrede des baierischen Gesetzes, welche, wie wir sahen, zugleich auch über die Entstehung des ribuarischen und alamannischen Gesetzes berichten will, sagt, daß König Theoderich weise, im alten Recht erfahrene Männer berufen, und diesen die Aufzeichnung der Rechtssatzungen seiner Völker, eines jeden nach seiner Gewohnheit befohlen habe. Und sie fährt weiter fort, daß er die nöthigen Zusätze und Änderungen gemacht, und die heidnischen Bestimmungen durch christliche ersetzt habe. Was er in dieser Hinsicht wegen der eingewurzelten heidnischen Gewohnheit nicht habe bessern können, das habe Childebert begonnen und Chlothar vollendet. Und endlich habe Dagobert dies Alles durch vier erlauchte Männer erneuert, und alle alten Rechte verbessert und so einem jeden Volke ein geschriebenes Gesetz gegeben. Hier zeigt sich nirgend eine Spur von rechtlicher Bindung des königlichen Willens durch das Erforderniß einer populären Zustimmung. Von vorn herein hat der König selbst die Absicht, nicht eine völlig neue Schöpfung zu vollziehen, sondern das vorhandene Gewohnheitsrecht zu einem königlichen Gesetze zu machen, zugleich aber auch, es zu vervollständigen, zu verbessern, vor Allem es zu christianisiren. Die weisen und rechtskundigen Männer haben keinen andern Beruf, als die vorhandenen Bräuche zu sammeln und zur Kenntniß des Königs zu bringen⁠[306]; die Umarbeitung derselben vollzieht der König in unbedingter Selbständigkeit, wenn auch mit der politischen Behutsamkeit, nach welcher er auf die Stimmungen des Volkes eine gewisse Rücksicht nimmt, so daß die heidnischen Bräuche erst bei der dritten Revision vollständig ausgetilgt werden. Waitz bemerkt dabei sehr richtig, daß die so entstandenen Leges nicht selten in einzelnen Abschnitten oder in der ganzen Fassung die Form eines neuen gebotenen Rechtes, eines königlichen Erlasses annehmen⁠[307]. Die Optimaten, deren Mitwirkung in den vorher erwähnten Ueberschriften bezeugt wird, sind Bischöfe und königliche Beamte, Herzoge und Grafen, deren unbedingte Abhängigkeit von den königlichen Befehlen in jener Zeit wir kennen: es ist nicht daran zu denken, daß sie ein Widerspruchsrecht gegen den Willen des königlichen Gesetzgebers damals besessen hätten; offenbar haben sie hier, nach moderner Ausdrucksweise, nicht die Rechte eines parlamentarischen Oberhauses, sondern höchstens die Stellung eines begutachtenden Staatsraths. Childebert II. erläßt 596 eine Reihe von Satzungen, welche ihrem Inhalte nach sich durchaus an das fränkische, hauptsächlich das ripuarische Volksrecht anschließen; er beräth sie auf drei Märzfeldern mit seinen Optimaten, decretirt sie aber in eigenem Namen, und die Nichterwähnung des Volkes ist hier um so frappanter, als der Beschluß gerade auf dem Märzfelde Statt findet, wo an der Anwesenheit des bewaffneten Volkes doch gar nicht zu zweifeln ist. Hiernach wird, was Boretius als exceptionelle Besonderheit dieses einzelnen Falles hinstellt⁠[308], daß das Volk nicht im rechtlichen Sinne um seine Einwilligung angegangen worden, sondern auf dem Märzfelde umhergestanden und den Beschlüssen Zuruf habe zu Theil werden lassen, diese Acclamation eines zufällig anwesenden Umstandes also wird uns für das sechste Jahrhundert überall als die einzige Function des Volkes bei der Gesetzgebung erscheinen, wo ein solches in den obigen Stellen erwähnt wird. Allerdings finden sich später in der karolingischen Zeit einige Fälle, wo Gesetze volksrechtlichen Inhalts den einzelnen Gerichtsversammlungen der Hundertschaften zur Anerkennung und Unterzeichnung vorgelegt werden: aber abgesehen davon, daß auch hier Karl der Große, als einmal wegen des Mangels einer solchen Vorlegung drei neuen Gesetzen der Gehorsam verweigert wird, denselben ohne weiteres zu erzwingen befiehlt, reden eben die merovingischen Quellen von einer derartigen Maaßregel ganz und gar nicht, sondern nur von einer einzigen Versammlung des ganzen christlichen Volkes, also desjenigen Volkes, welches bei der Verkündigung des Gesetzes gerade gegenwärtig war.

Ferner ist es unbestritten, daß im sechsten Jahrhundert die Könige neben der Aufzeichnung der Volksrechte über sonstige Gegenstände nach freiem Ermessen Gesetze und Verordnungen erließen. »Diese erschienen in der Form kaiserlicher Constitutionen, es sind Edicte, Decrete, die freilich nicht gerade neues Recht machen, aber doch Vorschriften über verschiedene Gegenstände enthalten, und einschärfen, was von dem Volke beachtet werden soll. Daß dieses, oder auch nur die Großen des Hofes ihre Zustimmung gegeben oder irgend welchen Antheil genommen, wird nicht gesagt⁠[309].« Hiemit wird die Wahrscheinlichkeit gesteigert, daß auch bei der Aufzeichnung der Volksrechte die Mitwirkung der Optimaten und des Umstandes ganz von dem königlichen Ermessen abhing. Denn eine rechtlich bindende Verschiedenheit für das legislative Verfahren bei den Volksrechten und bei anderweitigen königlichen Edicten würde nothwendig eine feste Abgrenzung der Gegenstände beider Legislationen zur Voraussetzung haben, und eine solche Scheidung läßt sich nach dem Inhalte der uns vorliegenden Gesetze nicht erkennen. Im Allgemeinen zeigt es sich, daß die Volksrechte sich vorwiegend mit dem Strafrechte, hier und da aber auch mit dem Privatrechte und dem Proceßverfahren beschäftigen, und man hat demnach als die Sphäre der sonstigen königlichen Edicte und später der Capitularia per se scribenda hauptsächlich die staatsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften bezeichnet. Indessen auch Boretius, der kräftigste Vertreter der populären Mitwirkung bei der Feststellung der Volksrechte, muß die Thatsache einräumen, daß zahlreiche Ausnahmen auf beiden Seiten vorkommen, daß es weder an staatsrechtlichen Bestimmungen in den Leges, noch an strafrechtlichen und processualischen in den Edicten und Capitularien fehlt⁠[310]. Er meint allerdings, solche Ausnahmen bewiesen keineswegs, daß die Regel nicht existirt, sondern nur, daß man sie nicht immer strenge eingehalten habe⁠[311], und Niemand würde ihm wiedersprechen, wenn irgendwo eine ausdrückliche Definition der Regel vorläge. Da dies aber nicht der Fall ist, sondern wir die Regel nur aus der Reihe der einzelnen Thatsachen zu abstrahiren haben, so bleibt es dabei, daß die hier vorkommenden Ausnahmen die vermuthete Regel nicht bekräftigen, sondern beseitigen.

Indessen, angenommen einmal, wenn auch nicht eingeräumt, daß eine Aenderung der Volksrechte durch neues Gesetz überall der Zustimmung der fränkischen lords and commons bedurft hätte: gegen die rechtliche Unumschränktheit der Merovinger wäre damit noch immer wenig gewonnen. Denn nichts ist gewisser als die Thatsache, daß die Merovinger, mochte in der Lex geschrieben stehen, was da wollte, in ihren einzelnen Verfügungen unaufhörlich Maaßregeln ergriffen, zu welchen die Lex keine Vollmacht gab, oder welche der Lex auch geradezu widersprachen, und mit nicht geringerer Sicherheit darf man behaupten, daß keine Aussage der Quellen ein solches Verfahren der Könige als rechtswidrige Usurpation bezeichnet, so oft auch der Inhalt einzelner Befehle nach verschiedenen Gründen getadelt wird. Schon oben bemerkten wir den allgemeinen Grundsatz, daß die Unterthanen den Weisungen der Könige Gehorsam schulden, daß die Könige im Interesse des öffentlichen Wohles zu herrschendem Walten berechtigt und verpflichtet sind. Die königliche Banngewalt erscheint nun vor Allem auf dem eigentlichsten Gebiete der Volksrechte, auf dem strafrechtlichen. Gewisse Handlungen, welche das Volksrecht straflos läßt, werden mit dem Königsbann von 60 oder 100 Solidi, mit der Verdoppelung, ja mit der Verzehnfachung desselben geahndet. Manche dieser Bannfälle sind gesetzlich regulirt, andere lediglich auf das Ermessen des Königs gestellt. Nicht bloß wer sich dem Aufgebot zum Heeresdienst entzieht, zahlt die Bannbuße, sondern ebenso ein jeder, welcher sonst einen zum Nutzen des Königs ihm gegebenen Befehl nicht beachtet. So ist der gesetzlich anerkannte Zustand; Gregor berichtet uns weiter, wie diese königliche Strafgewalt thatsächlich, und zwar ohne erkennbaren Widerstand zu willkürlicher Verhängung zahlreicher Todesstrafen, zu schweren Bußen ganzer Einwohnerschaften vorschreitet, wie ein König nach der Ermordung seines Bruders gelobt, die Familien der Uebelthäter bis in das neunte Glied auszurotten. Wie diese Ausdehnung der öffentlichen Strafen, verfügt der König das Verbot der Richtungen und die Beschränkung der im Volksrecht anerkannten Fehde. Er wendet, im Bewußtsein seiner Obervormundschaft seine Aufmerksamkeit auf das gerichtliche Verfahren⁠[312]. Auf Reclamation oder als oberster Richter greift er in den Rechtsgang der ordentlichen Gerichte ein, und erachtet sich befugt, Befehle an dieselben zu erlassen, vergleichbar den Rescripten der römischen Imperatoren, schriftliche Mandate und Indiculi, die meistens nur Anwendung des Rechtes betreffen, zuweilen aber auch neues Recht kündigen; er ladet die Beklagten vor seinen Stuhl, oder befiehlt den Grafen Abhilfe zu schaffen, oder die Parteien vor das Königsgericht zu senden. Aber nicht bloß solche Eingriffe im einzelnen Falle kommen vielfach vor, sondern auch allgemeine Regeln für die Abänderung des alten volksrechtlichen Verfahrens werden ohne förmlichen legislativen Act durch eine feste Regierungspraxis zu gesetzlicher Wirksamkeit gebracht, und auf solche Art – wir kommen unten darauf zurück – allmählich der ganze Proceßgang des bisherigen Gewohnheitsrechtes von Grund aus umgestaltet. Sohm stellt diese schrittweise vorgehende Verdrängung des alten Volksrechts mit dem Verhältniß des römischen Amtsrechts zum alten Civilrecht zusammen, und der Vergleich, wenn auch nicht in jeder Beziehung treffend, erläutert doch sehr gut das auf den ersten Blick wunderlich erscheinende Verhältniß, wie hier ein anerkanntes Gewohnheitsrecht ohne förmliche Aufhebung durch eine an verschiedenen Punkten sich eindrängende neue Praxis langsam beseitigt oder von innen heraus verwandelt wird. Und endlich hat und übt der König die Befugniß, für sich seine Güter und seine Schützlinge specielle Prozeßformen zu erschaffen und Einrichtungen zu treffen, welche die damit Privilegirten vor dem Formalismus und der Härte der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschützen. Dem Könige, sagt also Sohm mit gutem Grunde⁠[313], steht die unbedingte Macht über das Volksrecht zu; kraft seiner plenitudo potestatis vermag er von der Strenge des Prozeßrechts und des Privatrechts zu dispensiren; er kann das Recht ignoriren und ohne Recht nach billigem Ermessen verfahren; er kann ius aequum an die Stelle des ius strictum setzen. Auch hier wirkt römisch-christliche Anschauung ein: inter aequitatem iusque interpositam interpretationem nobis solis et oportet et licet inspicere, sagt Kaiser Constantin⁠[314], oder nach Erzbischof Hinkmar’s Ausdruck: es ist die Pflicht des Hofgerichts, so zu verfahren, daß wo die heidnische Satzung zu grausam erscheint, das weltliche Recht nach Verdienst eingeschränkt und Gottes Gerechtigkeit aufrecht erhalten werde. Nicht bloß vor unbilligen Ergebnissen des Prozeßverfahrens, sondern auch vor drückenden Satzungen des materiellen Rechtes kann der König seinen Getreuen wirksamen Schutz verleihen. Wäre es wirklich begründet, wie Boretius glaubt, daß er eine Änderung des Volksrechts in der Form eines neuen Gesetzes nur mit Zustimmung des Volkes vollziehen könnte, welchen Eintrag thäte das seiner Machtfülle, mit der er durch die gerichtliche Praxis oder specielles Mandat oder dispensirendes Privileg jeden Satz des Volksrechts abschaffen oder in sein Gegentheil verkehren kann?

Blicken wir zurück. Wir haben das alte Recht der Thronfolge durch völlig neue Grundsätze verdrängt gesehen. Die Vollmacht zu herrschendem Thun, welche dem altgermanischen Könige den Beifall der Volksgemeinde gab, wird jetzt auf einen mystischen Rathschluß Gottes zurückgeführt. Die Competenz des Herrschers, die früher sich auf Kriegführung und Urtheilfindung beschränkte, ist jetzt zu einer Obervormundschaft über das ganze Dasein aller seiner Unterthanen geworden. Er ist der Lenker einer centralisirten Verwaltung über weite Gebiete, die er durch eine nach römischem Muster organisirte, von ihm schlechthin abhängige Beamtenhierarchie beherrscht. Wenn es früher hieß, daß er mehr durch Ueberredung als durch Befehle seine Volksgenossen lenke, so ist er jetzt der Inhaber einer gesetzgebenden Gewalt, bei deren Ausübung er den Umständen nach sich gelegentlich des Beifalls der Großen und der Volksmassen versichert, aber alle Mittel und Titel besitzt, um auf jedem Gebiete des Rechtes seine Anschauungen nach souveränem Ermessen zur Geltung zu bringen. Nicht alle Einrichtungen des Staates, wie bei den Ostgothen, sind im merovingischen Reiche nach römischer Form gemodelt. Aber die wichtigste dieser Einrichtungen, das Königthum selbst, ist auch bei den Franken ohne Zusammenhang mit den altgermanischen Verhältnissen, eine neue Schöpfung, theils eines fast hundertjährigen Kriegszustandes, theils römisch-christlicher Politik. Von all seinen Machtbefugnissen ist nur die eine, der Heerbefehl, im alten Staate vorhanden, und auch diese tritt nur in Thätigkeit, wenn und so lange die souveräne Volksgemeinde Krieg führen will. Bei dieser Sachlage zu erklären, daß das altdeutsche Königthum in sich die Elemente besessen habe, sich zur Monarchie der Amaler und Merovinger zu entwickeln, scheint mir den geschichtlichen Thatsachen wenig zu entsprechen. Mit beinahe gleichem Rechte könnte jemand behaupten, die Grafschaft Oldenburg habe ihren Grafen die Mittel gewährt, sich zu Selbstherrschern des russischen Reiches zu erheben.

Notes in this chapter

Note 1 · Hessels’ Zweifel scheinen mir gegenüber der Lesart der ältesten Codices und der Angabe Gregor’s von Tours nicht belangreich.Note 2 · Das alte Recht S. 85. Waitz lähmt übrigens die Bündigkeit des hierauf gebauten Schlusses schon S. 88 in sehr fühlbarer Weise: »freilich sindNote 3 · Forschungen XVI, 614.Note 4 · Tit. 35. 6.Note 5 · Die Belege für die lange Fortdauer des Heidenthums in weiten fränkischen Bezirken hat Roth Benef. W. S. 60 zusammengestellt.Note 6 · Greg. Tur. II, 39.Note 7 · Tit. I, 4. XIII, 6. 7. XIV, 4. XXV, 4. XLI, 3. 5. XLII, 1. LIV, LXIII, 2.Note 8 · Tit. I, 1. XLV, L, LI, LIII, 4. 7. LXII.Note 9 · Lex. Sal. XVIII.Note 10 · Lex. Sal. XXVI, XLVI.Note 11 · Tit. LVI.Note 12 · Prolog zur Lex Baiuvariorum. Ich will, indem ich die Worte desselben hier anführe, in die vielfachen Controversen über die factische RichtigNote 13 · C. 17. Eine starke Zeitverwirrung, da jener Sieg zu 429 gehört. Daß Beda’s Quelle auch hier nicht auf sächsischer Seite liegt, bedarf keinesNote 14 · Näheres über die Art und Weise, wie er seine Quelle benutzt, gibt Lappenberg, dessen treffliche Erörterung ich auch da voraussetze, wo ich vNote 15 · Nothwendig folgt es auch aus Nennius nicht, dieser kann bei der sächsischen Sage nur das Exil und die Kämpfe Hengist’s gefunden und das UebrNote 16 · Unrichtig. Dieffenbach Celtica I, 227.Note 17 · Savigny, Gesch. d. R. R. I, 284 ff.Note 18 · Rowenna, der Trinkspruch, die Listen der Sachsen. Dann nach dem Ausbruche des Kampfes Vortigern’s Gefangenschaft und Lösung durch drei KönigNote 19 · In den sächsischen Quellen beginnt Hengist den Krieg vor der Landung des zweiten Ankömmlings.Note 20 · Nach der einzig richtigen Lesart des Cod. Rav.: hac tempestate prae valetudine Romanorum vires funditus attenuatae. Britanniae etc.Note 21 · Vgl. was Lappenberg über das Gavelkind sagt. Daß auch Hywell Dha unvordenkliche Gewohnheiten aufgezeichnet hat, ist längst vermuthet.Note 22 · Die sächsische Sage verdient hier schon deswegen keine Rücksicht, weil ihre gleichberechtigten Angaben zwischen 428, 446 und 447 schwanken. Note 23 · Ueber die Unglaubwürdigkeit der zuerst von Isidor oder dem liber pontif. erzählten Geschichte von Narses’ Landesverrath vgl. Jacobi Quellen Note 24 · V. G. II2, 157.Note 25 · Die einzelnen Citate für das Folgende erspare ich mir durch den Hinweis auf die tüchtige Abhandlung Pabst’s, Forschungen II, 405 ff.Note 26 · Vgl. Eichhorn St. u. R. G. I, S. 402, Grimm R. A. S. 475.Note 27 · C. 45. Ob seine Angabe über die Sitonen richtig ist oder nicht, ist gleichgültig für unsere Frage; jedenfalls läugnet die Stelle weibliche TNote 28 · Einer διαθήκη, sagt Prokop. Dahn meint, man dürfe hier nicht an ein Testament denken, da dem alten deutschen Rechte Testamente unbekannt gewNote 29 · Ich kann deshalb Sohm nicht zugeben, daß der Gegensatz der fränkischen Theilbarkeit gegen die gothische Untheilbarkeit auf einem Gegensatze Note 30 · Dahn, Könige III, 292 stellt eine Reihe solcher Aussagen zusammen.Note 31 · Pertz III, 4. Gleichinhaltliche Stellen bei Waitz V. G. II2, 164.Note 32 · Wenn Waitz V. G. II2, S. 281 den Unterthanenbegriff im fränkischen Reiche in Abrede stellt, so genügt es, auf seine eignen Ausführungen S. 1Note 33 · Greg. VI, 46, VIII, 30.Note 34 · Roth B. W. Buch 3, Cap. 1.Note 35 · Waitz l. c. 149.Note 36 · Dahn Könige I, 215, VI, 250.Note 37 · Brunner, Geschichte der Urkunde.Note 38 · Daß Dahn hier mit Unrecht an altgermanische Grafen denkt, habe ich schon oben bemerkt.Note 39 · Hegel ital. Städteverfassung I, 124.Note 40 · Näheres bei Dahn, Könige VI, S. 298 ff.Note 41 · Papencordt S. 198, 226, 293. Dahn, Könige I, S. 216. Gewiß mit Grund will Dahn S. 233 die Domestici nicht geradezu für ein königliches GefolNote 42 · Pertz leges I, 134, 156.Note 43 · Dahn Könige IV, 1.Note 44 · Prokop und Victor von Vita, deren Berichte sonst manche Abweichungen zeigen, stimmen darin überein, daß der König, und dieser allein, die EiNote 45 · Könige I, 201.Note 46 · Ebendaselbst I, 225.Note 47 · Capitularienkritik S. 9, 10.Note 48 · König Rothar (Prolog zu seinen Gesetzen) läßt sich ebenso wie die Rechtssatzungen auch die Namen seiner königlichen Vorgänger durch alte MänNote 49 · V. G. II2, S. 91 und die in Note 1 dort gesammelten Stellen.Note 50 · Capitularienkritik S. 25.Note 51 · Waitz V. G. II2, 655. Er setzt dann noch hinzu: »doch ist damit nicht nothwendig ausgeschlossen, daß es geschehen.« Daß es, nach freiem WillNote 52 · Die ohne Mitwirkung des Volkes erlassene Constitution Childebert I. enthält Strafbestimmungen gegen heidnische Culthandlungen und SacrilegieNote 53 · Zur Capitularienkritik, 53, 60, 65. Im Allgemeinen füge ich noch die Bemerkung hinzu, daß die merovingischen Königsrechte des sechsten JahrhNote 54 · Die Aufhellung dieses wichtigen Verhältnisses verdanken wir Brunner’s trefflichen Abhandlungen, deren Ergebnisse er zuletzt im SchwurgerichtNote 55 · R. u. G. Verf. I, 166.Note 56 · l. 4. C. Th. I, 2. Vgl. l. 1 u. 9 C. J. I, 14.
Explore with AITake your curiosity a little further.

Reading settings