Note 311 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 2)
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Zur Capitularienkritik, 53, 60, 65. Im Allgemeinen füge ich noch die Bemerkung hinzu, daß die merovingischen Königsrechte des sechsten Jahrhunderts ungleich stärker waren als die karolingischen des achten und neunten, und demnach die Erscheinungen des letztern nicht ohne Weiteres für das erstere beweisen können. Noch weniger ist aus den Befugnissen des schwachen langobardischen Königthums auf gleiche Schwäche des merovingischen zu schließen.