Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten. (continued 2)
Reading edition
Ich freue mich, daß in seiner neuesten Aeußerung auch Waitz die Zulässigkeit meiner Ansicht wenn gleich nur in gewisser Beschränkung anerkennt. Er sagt[109]: »so wird nur die Annahme bleiben, daß sie (die Adelsgeschlechter) früher an der Herrschaft Antheil, oder diese Herrschaft inne hatten, daß es eine Zeit gab, wo die Leitung des Volks in den kleinern selbständigen Abtheilungen bestimmten Geschlechtern zustand, die entweder später dieses Recht verloren aber doch das alte Ansehen behaupteten, oder bei Vereinigungen zu größeren staatlichen Körpern sich demjenigen Hause unterordnen mußten, das die Herrschaft über den ganzen Stamm gewann, dabei aber immer noch als ausgezeichnet oder bevorzugt von dem übrigen Volke galten.« Und etwas weiter bemerkt er[110]: »die Annahme scheint wohl berechtigt, daß in den Anfängen staatlicher Entwicklung sich der Einfluß bestimmter Familien geltend machte, unter deren Führung das Volk vielleicht einst in die neue Heimath einzog, aus denen es seine Vorsteher, Richter und Heerführer nahm: erhielt sich ihr Ansehen und befestigte [es] sich zu regelmäßiger Herrschaft, so entwickelte sich einfach und naturgemäß, was den Deutschen Königthum hieß, während anderswo Zustände eintraten, die ein solches ausschließliches Recht bestimmter Geschlechter in den Hintergrund drängten; aber auch dann behielten sie eine Stellung ausgezeichnet vor dem übrigen Volk, und bildeten so einen Stand für sich, eben das was als Adel bezeichnet wird.« Man sieht, daß er für eine ältere, vor der taciteischen zurückliegenden Zeit genau die eben entwickelte Auffassung theilt: die Adelsgeschlechter sind diejenigen, aus denen das Volk seine Vorsteher, Richter und Heerführer nimmt.
Unser Streit beschränkt sich also auf die Frage, wie lange dieser Zustand gedauert hat. Waitz hält ihn für beseitigt zur Zeit des Tacitus, mir scheint für diese die Fortdauer der alten Anrechte eben so begründet wie für die frühere. Nach seiner Meinung hätte zur Zeit des Tacitus der Adel nur vermöge der Erinnerung an die längst verlorene Fürstenstellung seine Ehrenrechte genossen: nach der meinigen ist es undenkbar, daß hier, wo es noch keine schriftliche Ueberlieferung gab, die bloße Erinnerung an ein in uralter Zeit gestürztes Fürstenthum den Nachkommen desselben durch die Jahrhunderte ein persönliches Ansehen erhalten sollte, das nicht einmal in irgend welchem sichtbaren und greifbaren Vorrecht fixirt und veranschaulicht war. Dazu kommt, daß wer einmal den Adelsgeschlechtern den Besitz der obrigkeitlichen Aemter in alter Zeit zubilligt, für die spätere aber abspricht, doch irgend einen Beweis für die eingetretene Aenderung beizubringen, daß er insbesondere die Unvereinbarkeit der taciteischen Aussagen mit der Nobilität der Principes und ihrer Sippen darzuthun hätte. An einen solchen Beweis aber ist nicht zu denken. Waitz (Seite 270) ist freilich überzeugt, einen solchen, und zwar von der allerschneidigsten Qualität zu besitzen, in den schlichten Worten nämlich der Germania, c. 5: reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt. Dort sei den Königen die Nobilität beigelegt, also sei sie, folgert er, den Principes damit abgesprochen. Aber welch’ eine Logik ist dies. Tacitus handelt dort von den Behörden der ganzen Civitas, und bemerkt, daß unter diesen für die Bewerber um die Königswürde in erster Linie der Adel, für die um das Feldherrnamt in erster Linie die Tapferkeit in Betracht komme. In der Gegenüberstellung also dieser beiden Behörden wird bei der Wahl der Könige mehr auf den Adel, für die Feldherrn mehr auf die Tapferkeit gesehen. Was hat dies mit den Hundertfürsten zu schaffen, deren Wahl der Schriftsteller erst viel später zur Erwähnung bringt? Sagt denn Tacitus, daß man nur bei den Königen auf den Adel, nur bei den Feldherrn auf die Tapferkeit Gewicht gelegt, bei der Fürstenwahl aber weder Adel noch Tüchtigkeit begehrt habe? Denn so viel ist doch einleuchtend, daß wenn Waitz’s Folgerung hinsichtlich des Adels stichhaltig wäre, sie gleiche Geltung auch für die Tüchtigkeit haben müßte, und wenn dies letztere wohl ohne Wiederspruch für absurd erklärt werden darf, so ist schon damit auch das erstere hinfällig. Die Worte des siebenten Capitels enthalten also nichts, was unserer Auffassung von Adel und Fürstenthum entgegengestellt werden könnte.
Noch viel weniger vermag ich derartiges in Dahn’s Erörterungen zu entdecken[111]. Bei den republikanischen Stämmen, sagt er, stand an der Spitze des Bezirks (so übersetzt er pagus) der Graf, von den Freien aus den Freien, wenn auch regelmäßig mit thatsächlicher Bevorzugung der angesehenen und reichen Adelsgeschlechter gewählt. Damit wäre denn aller Streit beigelegt: Dahn befriedigt die Vertreter des gleichen Anspruchs aller Freien durch die Anerkennung des Rechts, und die Vertreter der adligen Geschlechter durch die Anerkennung der Thatsache. Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage, eine unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, woher weiß Dahn, was er berichtet? Die thatsächliche Bevorzugung des Adels ist freilich aus den Quellen sattsam zu belegen, aber die rechtliche Wählbarkeit aller Freien, wo wird sie uns gemeldet?
Dahn citirt nun eine ganze Reihe achtungswerther Gewährsmänner, nur ein Umstand ist dabei zu bedauern, daß dieselben sämmtlich dem 19. und nicht Einer dem ersten Jahrhundert nach Christus angehört, ein Mangel, der allerdings seinen guten Grund hat. Denn Alles was wir aus dem ersten Jahrhundert über die Fürstenwahl erfahren, beschränkt sich auf die Worte der Germania c. 12: eliguntur in iisdem conciliis et principes, eine Aussage lediglich über den Wahlort, aber nicht über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit, wo mithin jede solide Interpretation sich bescheiden muß, daß über die letztere der Autor eben keine Auskunft gibt, und folglich jede Ergänzung seines Berichtes lediglich subjective Vermuthung ist. Nun gab es damals in Germanien keine geschriebenen Gesetze; der ganze Rechtszustand beruhte auf Brauch und Herkommen, und wenn Dahn selbst sagt, daß die thatsächliche Bevorzugung des Adels der regelmäßige Brauch war, so sehe ich nicht, womit bei dem Schweigen der Quellen ein entgegengesetztes rechtliches Herkommen bewiesen werden soll. Vielmehr da überall, wo wir mit der Lebensstellung eines einzelnen Princeps näher bekannt werden, er uns als nobilissimus, generosior, regalis, regulus, regia stirpe natus und selbst als rex entgegentritt, so scheint der Schluß gesichert, es sei niemand zum Fürstenamt gewählt worden als ein Sprößling »der Kluft, der das Amt mit Recht gehörte«[112].
Verhält sich dies nun so, daß das 12. Capitel der Germania über die zur Erlangung des Principates erforderlichen Eigenschaften überhaupt gar nichts aussagt, daß aber alle uns bekannten Principes aus edlen Geschlechtern entsprossen und mit königlichem Ansehen geschmückt waren: so fällt jeder Grund für die von Dahn beliebte Unterscheidung zwischen zwei Arten von Principes fort, Bezirksgrafen und Bezirkskönigen, wie er sie nennt, von denen jene von den Freien aus den Freien, diese nur aus einem bestimmten Geschlecht gewählt worden. Vergebens würde er sich bemühen, aus allen unsern Quellen einen Bezirksgrafen nachzuweisen, einen Fürsten, von dem bezeugt wäre, daß er nicht aus fürstlichem Geschlechte gewesen. Die Principes waren vielmehr sämmtlich Bezirkskönige in seinem Sinne, und ausschließlich dadurch unterschieden sich in Germanien monarchische und republikanische Staaten, daß in jenen an der Spitze der ganzen Völkerschaft ein Thiudans stand, während in diesen nur das Collegium der Hundertfürsten eine Art von Centralbehörde neben der Landsgemeinde darstellte. Diese Definition der altdeutschen Monarchie im Gegensatze zur Republik ist deutlich genug, und es ist nicht erkennbar, weshalb Dahn darin eine Verwischung des Gegensatzes sehen will. Tacitus scheint nicht seiner Meinung gewesen zu sein, da er im 10. und 12. Capitel der Germania das Wort rex in einem Zusammenhange gebraucht, der jede andere Interpretation ausschließt, als die des Volkskönigs einer monarchisch regierten Civitas, gegenüber der Landsgemeinde und den Hundertfürsten in einer republikanischen. So wenig sich nun Tacitus an eine strenge Terminologie zu binden pflegt, so will er doch in der Germania ein einheitliches Bild des deutschen Lebens geben; man wird also anzunehmen haben, daß er auch an den übrigen Stellen der Schrift den Königstitel in demselben Sinne wie oben verwendet, überall wo nicht zwingende Gründe das Gegentheil darthun. Überblickt man sämmtliche Werke des Schriftstellers, so zeigt sich, daß bei ihm nach allgemein römischer Weise unter den Begriff des princeps ein Jeder fällt, der an seiner Stelle niemand über sich hat, also in politischen Verhältnissen jeder Inhaber einer obrigkeitlichen Gewalt[113]. Auf der andern Seite ist ihm für den Begriff des rex das wesentliche Kriterium nicht ein großes Machtgebiet noch eine unumschränkte Gewalt[114], sondern die Erblichkeit der Herrscherwürde. Wie man sieht, stehen bei ihm die beiden Begriffe keineswegs in formellem Gegensatze zu einander. Auch ein König oder ein Erbfürst kann Princeps heißen, weil er eben Obrigkeit in seinem Gebiete ist. Oder umgekehrt, einem kleinen Fürsten kann königliche Würde und königliche Herkunft beigelegt werden, wenn die Herrschaft in seinem Geschlechte erblich ist. Nach diesem Sprachgebrauche kann der Autor in der Wahl des Ausdrucks wechseln, je nachdem es ihm im nächsten Zusammenhang mehr auf das eine oder das andere Moment ankommt. In der Germania hat er sich nicht veranlaßt gesehen, von der Erblichkeit oder Nichterblichkeit der Fürstenwürde zu reden; er bezeichnet die Inhaber derselben als die Obrigkeiten ihrer Hundertschaften mit dem allgemeinen Terminus principes, um den Königstitel für die Monarchen ganzer Völkerschaften aufzusparen. Dagegen an andern Stellen, wo ihm gerade die Erblichkeit des Fürstenamtes oder das alte Ansehen des fürstlichen Geschlechtes für den Gang der Ereignisse wichtig erscheint, trägt er, wie wir gleich sehen werden, kein Bedenken, auch den Principes eines republikanischen Gemeinwesens königliche Abstammung beizulegen, und uns damit einen positiven Beweis für unsere Auffassung der fürstlichen Würde zu liefern.
Es finden sich bei ihm zwei Fälle dieser Art[115]. Ann. XI. 16. Cheruscorum gens regem Roma petivit, amissis per interna bella nobilibus et uno reliquo stirpis regiae, qui apud urbem habebatur, nomine Italicus. Nun weiß sonst Niemand das Geringste von einem Königthum über ganz Cheruskien. Armin steht während seiner gesammten Thätigkeit auf einer Linie mit den übrigen Principes; er handelt gemeinsam mit ihnen, und ragt nur durch persönliche Tüchtigkeit oder vorübergehende Feldherrnschaft unter ihnen hervor[116]. Man erinnere sich an Dio’s Bericht (56, 18), wo ohne jede Erwähnung Armins οἱ πρῶτοι der Deutschen handelnd auftreten, oder an Strabo VII. 1 §. 4, der ihn nicht als König, sondern als Polemarchen der Cherusker unter andern Hegemonen bezeichnet, endlich an die bestimmte Aussage einer andern taciteischen Stelle, er sei gefallen, regnum affectans.
Wir wissen, daß der rechtliche Zustand der Bataven durch die römische Bundesgenossenschaft nicht geändert worden ist. Ihre Abstammung von den Chatten, die doch einmal nicht weggeläugnet werden kann, läßt auf chattische Verfassung, also auf einen Senat der Principes als höchste Behörde, mit größerer Wahrscheinlichkeit als auf irgend eine andere schließen. So wird ihre Reiterei unter Germanicus durch einen Herzog befehligt (Ann. II. 17), ihre Cohorten in Britannien stehen unter Leitung der Adligen, mit einem Worte keine Spur zeigt sich von dem Dasein eines die ganze Nation umfassenden Königthums. Und hier, wie oben den Armin, nennt Tacitus den Julius Paullus und Claudius Civilis Sprößlinge einer stirps regia.
Löbell[117], indem er Luden’s leichte Erklärung, Tacitus sei in unklaren Vorstellungen befangen, mit Recht verwirft, versucht den Widerspruch durch eine sonst unbekannte Vorgeschichte der Germanen zu beseitigen. In uralter Zeit sei Königsherrschaft allgemein gewesen, dann ein demokratisches Bestreben aufgekommen und die Monarchie aller Orten gestürzt worden, bei den Cheruskern habe endlich Armin die Wiederherstellung versucht und Italicus vollendet. Die Gültigkeit dieses Hergangs für alle Germanen spricht er ohne Beziehung auf das batavische Beispiel aus: aber auch dieses hinzugenommen, scheint doch seine Annahme von dem Vorwurf willkürlicher Erweiterung oder Beseitigung der Quellen nicht frei zu bleiben. Gerade in der Zeit von Cäsar bis auf Vespasian ist unsere Kenntniß der deutschen Geschichte besser versehen als in irgend einer spätern Periode vor dem Eintritt des Christenthums, hier ist es schwer zu denken, daß Revolutionen von solcher Wichtigkeit so spurlos und nur aus so zufälligen Andeutungen zu errathen, aus unserm Gesichtskreis verschwunden sein sollten. Cäsar leugnet ganz ausdrücklich nicht bloß alle Könige, sondern auch alle Beamte, deren Gebiet größer als ein pagus gewesen, und wenn Ariovist den königlichen Titel führt, so hat er ihn nur durch römische Ernennung. Dazu nehme man die Unwahrscheinlichkeit, daß Armin, der Sprößling eines gestürzten Geschlechtes, bei wiederholten Anlässen die höchste Gewalt in Händen hat, ohne daß sich ein Argwohn gegen ihn erhebt, ferner daß, als er endlich nach Königsherrschaft strebt, Tacitus nicht mit einer Sylbe die angestammten Ansprüche erwähnt.
Es ist also gewiß, daß die Herrschaft Armins keinen größern Umfang hatte, als die eines princeps pagi bei Cäsar. Fast mit noch bestimmterer Sicherheit dürfen wir hinzusetzen, daß sie auch durch ihren Inhalt, durch eine stärkere Berechtigung den Gaugenossen gegenüber, sich nicht von der Macht der übrigen Principes unterschied. Eine solche Abweichung von dem gewöhnlichen Zustande hätte Tacitus bei diesem berühmtesten der deutschen Völker, bei diesem ausgezeichnetsten der deutschen Häupter nicht unerwähnt gelassen. Aber in der Germania sowohl als in den erzählenden Schriften findet sich nicht die leiseste Andeutung, daß es unter Armin’s Cheruskern irgendwie anders hergegangen sei, als unter Chatten oder Sigambern: im Gegentheil, bei keiner andern Völkerschaft zeigt sich uns so viel Parteiwesen, innerer Hader, schwache Staatsgewalt. Armin hat mit seinem Schwiegervater Segest lange und wechselvolle Kämpfe; sein Oheim Inguiomer nimmt an den Kriegen gegen Rom anfangs keinen Theil und tritt bei dem Kampfe gegen Marbod zu dem Feinde über. In jeder Hinsicht also ist Armin’s politische Stellung, so weit ihm die Volksgemeinde nicht ein Feldherrnamt überträgt, für die gewöhnliche, in der Germania näher geschilderte, des Princeps oder Hundertfürsten zu halten. Dazu stimmt denn auf das Beste, daß er, königliche Herrschaft, also Hoheit über die ganze Völkerschaft erst erstrebend, durch den Freiheitssinn seiner Landsleute und die Hinterlist seiner Verwandten zu Grunde geht. Wenn nun bei dieser Sachlage sein Neffe Italicus von Tacitus als Abkömmling einer stirps regia bezeichnet wird, so bleibt nichts übrig, als anzunehmen, daß ihm der Autor diese Eigenschaft als Sprößling eines fürstlichen Geschlechtes beilegt, woraus denn nothwendig folgt, daß dieses Geschlecht den bleibenden Anspruch auf das Fürstenamt in seiner Hundertschaft hatte[118]. Es ergibt sich weiter, daß das gleiche Verhältniß auch in den übrigen Hundertschaften der Cherusker Statt fand. Denn dasselbe Volk, welches unter der Führung seiner Hundertfürsten sich dem Streben Armin’s auf ein Volkskönigthum widersetzt und in der Errichtung eines solchen eine Schädigung seiner Freiheit gesehen hatte[119], schreitet nach dem Untergang der fürstlichen Geschlechter nicht etwa zur Erhebung gemeinfreier Männer an die Spitze seiner Centenen, sondern es beruft den Italicus als den letzten Vertreter fürstlichen Stammes, und überträgt ihm die Leitung nicht bloß einer, sondern aller Centenen, weil er allein noch den Vorzug fürstlichen Adels besaß. So fest stand die Anschauung, daß die Fürstenwahl auf die Mitglieder bestimmter Geschlechter beschränkt sei.
Mit bestem Grunde hat also Köpke zur Erläuterung dieser cheruskischen Verhältnisse die Nachrichten des Prudentius und Rimbert über ähnliche Vorgänge im dänischen Staate herangezogen. Bei den Cheruskern fällt Armin, weil er Volkskönig werden will; bei den Dänen wird der regierende Volkskönig Horich ermordet. Hier wie dort begleiten heftige innere Kämpfe die Katastrophe. Tacitus sagt: amissis per interna bella nobilibus et uno reliquo stirpis regiae. Prudentius meldet, fast wörtlich gleichlautend: ut rege Orico et ceteris cum eo interfectis regibus paene omnis nobilitas interierit. Die Principes also werden hier ausdrücklich Könige genannt, ebenso wie dort dem Neffen des Princeps Armin die Abstammung von königlichem Geschlechte beigelegt wird. Und ebenso wird hier wie dort der Untergang der Hundertfürsten zugleich als Vernichtung des Adels bezeichnet: ich sehe nicht ab, wie es möglich wäre, in bündigerer Weise einerseits das Anrecht bestimmter Geschlechter auf den Principat und andererseits diese Geschlechter als die einzigen Inhaber des Adels festzustellen.
§ 4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert.
Was wir bisher in der Zeit des Tacitus wahrgenommen haben, findet zahlreiche Parallelen in den zunächst folgenden Jahrhunderten. Wenn wir hier einer größern Anzahl von Königen bei solchen Völkern begegnen, welche früher nur die Herrschaft der Volksgemeinde und der Principes gekannt haben, so ist es heute, nach den Erörterungen von Löbell, Waitz und Roth, nicht mehr erforderlich, sich mit der früher weit verbreiteten Meinung auseinander zu setzen, daß hier eine tief greifende Verfassungsänderung durch die Entwicklung der Gefolgschaften vorliege. Ich komme später auf die Beschaffenheit der Comitate zurück; hier genügt die Bemerkung, daß jene Hypothese ohne irgend eine quellenmäßige Überlieferung lediglich ersonnen ist zur Erklärung einer vermeintlichen Aenderung der Verfassung, die in Wahrheit niemals Statt gefunden hat. Der einzige Wechsel in den politischen Verhältnissen der Germanen vom ersten bis zum vierten Jahrhundert besteht darin, daß einige unter den alten Civitates oder deren Bestandtheile, Geschlechter und Hundertschaften, zu größeren Verbänden oder Civitates zusammen getreten sind. Weit entfernt davon, daß dies die Folge einer gründlichen Umgestaltung des gegebenen Rechtszustandes gewesen, oder daß hiemit die Entwicklung des deutschen Staates in wesentlich neue Bahnen getreten sei, ergibt vielmehr eben die vorher nach Cäsar und Tacitus geschilderte Verfassung alle Momente, aus denen sich die neue Bewegung seit der Mitte des zweiten Jahrhunderts erklärt. Wie es dem Geschlechterstaate natürlich ist, waren auch hier die kleinsten Verbände am festesten geschlossen; es bedurfte eines starken äußern Zwanges, sie zu größeren Gemeinschaften in dauernder Organisation zu verbinden. So lange der alte Wandertrieb keinen schweren Hindernissen begegnet, ist Alles, wie wir sahen, auf das Lockerste zusammen gefügt. Durch die römische Übermacht wird dann plötzlich das Vorwärtsdringen gehemmt und eine förmlich eingerichtete Defensive erforderlich; jetzt wird die Civitas als Staat herausgearbeitet und ihrem Concilium eine Reihe rechtlicher Machtbefugnisse beigelegt, die aber allerdings die innere Consistenz der kleinern Verbände nicht berühren, und nur in einzelnen Beziehungen denselben gewisse Verpflichtungen auferlegen. Mit der Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein. Das innerlich sinkende Römerreich zeigt nicht mehr unübersteigliche Grenzen, von Osten her dringen die Slaven auf die Gothen, diese auf die Sueven; das Signal zu neuer Offensive, zu neuen Wanderungen alten Styles ist gegeben. Jetzt kommt auch die alte politische Gesinnung wieder zum Vorschein. Wenn das Concilium der Civitas keinen kriegerischen Beschluß fassen will, so treten die kriegslustigen Centenen oder Geschlechter aus der Volksgemeinde aus, und werfen sich draußen neuem Glücke abgesondert in die Arme. So sehen wir auch in späterer Zeit friesische Geschlechter, die sicher nicht für Gefolgschaften zu halten sind, sich nach Dithmarschen übersiedeln; so zeigen nordische Sagen bald Kriegshäupter an der Spitze ihrer Comitate, bald aber auch den Vorsteher eines Geschlechtes mit Vettern und Freunden, wie sie den heimathlichen Tingverband aufgeben, und in der Fremde eine neue Heimath aufsuchen (Laxdäla Saga und sonst.)
Solche Auswanderungen waren nun von allen Fesseln befreit, in welchen eine gesammte Civitas sich nothwendiger Weise bewegen mußte. Die Anzahl der Genossen war nicht groß und stets durch die Anführung eines Einzigen zusammengehalten, während die Civitas in den meisten Fällen nur ein Collegium der Hundertfürsten als leitende Behörde besaß. Die einzelne Centene vereinte die Beweglichkeit eines Gefolges mit der erhaltenen Gemeindeverfassung; ihre Schritte, wenn auch äußerlich rasch in die Weite strebend, gingen doch an keiner Stelle über den Kreis des hergebrachten politischen Systems hinaus. Draußen, wenn man für sich allein nicht durchdringen konnte, fanden sich wohl die Gleichstrebenden wieder zusammen, neue Einigungen wurden geschlossen und wenn es passend schien wieder gelöst. So konnten die Massen in unaufhörlichem Wechsel begriffen sein, ohne daß ihre Theile im Innern eine wesentliche Veränderung durchzumachen brauchten. Nicht der mindeste Grund liegt demnach vor, um bei Alamannen und Gothen, bei Vandalen und Sachsen die Auflösung der alten Volksgemeinden auf einen Bruch der Verfassung anstatt auf eine Entwickelung derselben zurückzuführen. Wenn also im vorigen Jahrhundert die Führer, welche Tacitus Principes nennt, jetzt Könige heißen, so folgt aus der Verschiedenheit der Namen durchaus noch nicht eine innerliche Wandlung des Zustandes. Umgekehrt, wenn wir finden, daß die neuen Könige nach Umfang und Inhalt ihrer Herrschaft mit den alten Principes gleichartig sind, so ist der Schluß unabweislich, daß auch die alten Principes im germanischen Sinne Könige ihrer Centenen, und folglich das Anrecht auf die Würde ihrem Geschlechte eigenthümlich gewesen.
Noch im Jahre 360, wie uns Ammian berichtet, nennen die Burgunder ihre Fürsten nicht Könige, sondern Hendinen. Über die sprachliche Erläuterung des Wortes gehen die Ansichten der Sachverständigen auseinander, ohne daß jedoch die Auffassung des sachlichen Sinnes im Wesentlichen dadurch berührt würde. J. Grimm erinnert an das Wort kindins, mit welchem Ulfilas nicht βασιλεὺς, sondern ἄρχων übersetzt. Müllenhoff, damit übereinstimmend, erklärt demnach kindins oder hendins mit φυλάρχων, obgleich Ammian seinerseits für diesen deutschen Titel unbedenklich den lateinischen rex verwendet. Dagegen findet Wackernagel die Zusammenstellung von hendinus und kindins im Widerspruche mit den Gesetzen der Lautverschiebung, und vermuthet, es sei statt hendinus bei Ammian hundinus zu lesen, gleich hunno, dem deutschen Ausdruck für Centenar oder Hundertfürst. Nehme man nun das Eine oder das Andere an, so erhellt, daß die Civitas der Burgunder in mehrere Herrschaften zerfiel, deren jede von einem besondern Fürsten geleitet war. So weit die obigen Vermuthungen reichen, hatte dieser Fürst die Stellung eines taciteischen Princeps, was aber Ammian nicht abhielt, ihm den Königstitel zu geben. Trotz dieses Titels aber deutet Alles, was wir sonst erfahren, auf ein demokratisches Regiment.
Nicht einmal im Kriege stehen die Könige an der höchsten Stelle, obgleich sie die Kriegführung leiten; sondern Burgundii, sagt Ammian 28,5, misere catervas lectissimas, mit deren Anführung mehrere Hendinen beauftragt werden. Im Frieden aber ist der König so wenig im Besitze einer wahren Souveränität, daß die Volksgemeinde ihn beliebig absetzt, wenn irgend ein Unfall die burgundischen Angelegenheiten betrifft.
Etwas reichlichere Kunde gibt uns Ammian über die Quaden seiner Zeit. Über deren frühere Geschichte werde ich unten Einiges beibringen; die Summe besteht darin, daß durch römischen Einfluß dort eine monarchische Gewalt entstanden, mit dem Ende desselben aber einer Verfassung gewichen ist, deren vollkommene Uebereinstimmung mit der damaligen fränkischen und der älteren cheruskischen unverkennbar scheint.
Ammian berichtet 17,12 über ihr Bündniß mit den ihnen gleichartigen Jazygen[120], und wie beide dem jüngern Constantius sich hätten unterwerfen müssen. Zizais, sagt er, tum regalis, haud parvi corporis iuvenis, ordines Sarmatarum more certaminis construxit ad preces, (§ 19) eoque ad precandum admisso multitudo omnes manus precibus dederunt, ut vincerent humilitate supplicandi regalem. (§ 11) Duxerat potior cum ceteris Sarmatis etiam Rumonem et Zinafrum et Fragiledum subregulos plurimosque optimates cum impetrandi spe similia petituros.
Der regalis, dessen fürstliche Abstammung durch das Wort selbst bezeugt wird, ist nicht nothwendig bloß ein Prinz, d. h. ein Verwandter des Königshauses der selbst nicht regiert. Denn Zizais handelt ganz selbstständig, Constantius ernennt ihn nachher zum Könige aller Jazygen, ohne daß von der Absetzung oder Uebergehung eines andern regierenden Hauptes die Rede wäre, und sehr bezeichnend findet er später (Ammian XVII. 13), daß er ad gratiae cumulum non ignobilem quempiam regem sed quem ipsi antea sibi praefecerant regalem imposuit. Eben so heißt es in der früheren Stelle weiter: hortante hoc exemplo clementiae advolarunt regales cum suis omnibus Araharius et Usafer inter optimates excellentes, agminum gentilium duces, quorum alter Transiugitanorum Quadorumque parti, alter quibusdam Sarmatis praeerat, locorum confiniis et feritate iunctissimi. Auch diese regales treten so unabhängig wie möglich auf, sie befragen Niemanden um die zu erwählende Politik, mit einander, wie die Nachbarschaft ihrer Gebiete es natürlich macht, schließen sie ihren Frieden.
Andererseits wird man den regalis im Gegensatze zu dem regulus oder subregulus nicht eben hoch hinaufrücken können. Schon in der obigen Stelle zeigt es die Gestalt des Ereignisses. Wäre Zizais etwa der Thronerbe des Volkskönigs, Zinafrus und Fragiledus aber in der That untergeordnete Beherrscher kleinerer Bezirke, so würde doch jener den Frieden für das Volk im Ganzen abschließen, und dann seine Begleiter etwa in großer Demuth dem Kaiser vorstellen. Hier aber hat er allerdings eine vorwiegende Stellung; er, der zuerst das Verständniß mit Constantius eröffnet hat, führt die übrigen bei ihm ein; aber jeder derselben muß seinen Frieden erst für sich erflehen. Sie geben sich Mühe, den regalis an Demuth zu übertreffen, damit sie erreichen, was ihm gelungen ist: das ist deutlich nicht das Streben eines Vasallen, sondern eines selbstständigen Fürsten, der nur unter der Hegemonie eines mächtigern steht. Diese rechtliche Gleichheit des regalis und subregulus spricht nun geradezu aus Sulpic. Alex. (bei Greg. Tur. II. 8), indem er kurz nach einander den Marcomer und Sunno, die wir aus Claudian als selbstständige Fürsten kennen, zuerst regales und dann regulos nennt. Dasselbe ist endlich mit Sicherheit aus Ammian’s folgenden Worten zu schließen: § 16 (nach Zizais, Arahar und Usafer) ingerebat se post haec maximus numerus catervarum confluentium nationum et regum, et adepti pacem, accitos ex intimis regni procerum filios, obsidatus sorti opinione celerius obtulerunt. Noch immer ist nur von Quaden und Jazygen die Rede, denn nur ein regnum liefert ihre Geißeln, und aus diesem strömen viele Schaaren der Könige und Völker herbei. Nach diesem erscheint dann nochmals ein regalis, ausdrücklich als filius regis bezeichnet, neben ihm wie oben ein subregulus aliique optimates: wollte man sagen, diese alle seien wahre Unterthanen des Königs, und einen solchen Zustand in § 16 übertragen, welche unermeßliche Menge erlauchten Blutes erhielten wir in dem kleinen Quadenvolke, unter den nicht zum Kriege sondern nur zum Plündern kräftigen Jazygen[121]. Es bleibt nichts anderes übrig, als alle diese Herrscher für die Fürsten kleiner Stämme, für die Aeltesten einzelner Geschlechter und Hundertschaften zu halten. Sie nennen sich bald nach eigner Wahl kindins oder reiks und erhalten bald von anerkennenden Genossen den Ehrennamen des thiudans, was denn Ammian so genau wie möglich in lateinischer Uebertragung nachahmt. Oder dieser redet von ihnen wie wir von indischen und arabischen Stammfürsten, wir versagen ihnen nicht gerade den Königstitel, sind aber nicht eben bedenklich, mit verringernden Bezeichnungen, Aeltesten, Häuptlingen, Prinzen, zu wechseln.
Auch die Selbstständigkeit der Gemeinden scheint mir bei diesen Quadenkönigen unverkennbar. Die multitudo handelt genau so wie der regalis, Arahar und Usafer bringen suos omnes, die Könige ebenso viele Nationen zur Unterhandlung mit. Vor allen Dingen aber, durchaus dem System des Geschlechterstaates angehörig, ist der Richtertitel, unter dem in § 21 eine Anzahl dieser Fürsten auftritt, in deutlichster Gleichstellung mit einem regalis, einem subregulus und andern Optimaten, ausdrücklich sie selbst bezeichnet als variis populis praesidentes. Aus allem diesem ersehen wir, daß sie Ammian als Herrscher betrachtet; ihr Titel selbst lehrt mit nicht minderer Gewißheit, daß sie nur die Herrscher eines republikanischen Gemeinwesens und überall den taciteischen Principes gleichbedeutend sind. Ja, damit hier auch das Wort nicht fehle, sagt Jordanes (getic. 16) daß die Gothen die principes Quadorum unterworfen haben.
Gibt man dies zu, so ist ein gleiches Ergebniß für das ungleich wichtigere Volk der Alamannen nicht mehr in Abrede zu stellen. Zwar lehrt Ammian nichts Ausdrückliches über das Verhältniß von Fürst und Volksgemeinde, aber es ist höchst deutlich, daß er den Zustand in keinem andern Lichte als den quadischen, oder als Sulpicius den fränkischen betrachtet. Die gesammte Terminologie, die wir soeben erörterten, kehrt auch bei den Alamannen wieder, und ein ingens numerus regum ist hier erkennbar, an Stärke dem der Quaden schwerlich etwas nachgebend. Vor Ammian’s Zeit ist wenig sicheres festzustellen. Zuerst begegnet während der Regierung des Gallienus (Greg. Tur. I. 30, 32 aus unbekannter Quelle) ein König Chrocus plündernd in Gallien, ohne jedoch nähern Aufschluß über den Charakter seiner Würde zu gewähren[122]. Etwas bestimmter lautet schon die Nachricht des Kaisers Probus (bei Vopiscus) – nach der Besiegung der Alamannen – novem reges diversarum gentium ad meos pedes iacuerunt: hier ist sicher nur von Alamannen die Rede, und die Zahl derselben lehrt augenscheinlich, daß es nicht Volks- oder Landkönige, sondern kleinere Häuptlinge gewesen sind. Dies findet denn, wie gesagt, die vollste Bestätigung bei Ammian, der vor Allem den Zustand der nördlichen und westlichen Stämme in helleres Licht setzt. Wir können ausgehen von dem Kriege des Chnodomar, dem Höhenpunkte und Bruche ihrer damaligen Anstrengungen. Amm. XVI. 12: Alamannorum reges Chnodomarius et Vestralpus, Urius et Ursicinus cum Serapione et Suomario et Hortario, in unum robore virium suarum omni collecto, consedere prope urbem Argentoratum. Noch zwei andere, Gundomad und Vadomar (cf. 14, 10), am Schwarzwald herrschend, bis dahin mit den Römern verbündet, können ihre Völker nicht von der Vereinigung mit Chnodomar abhalten. Ductabant autem populos omnes Chnodomarius et Serapio, potestate excelsiores ante alios reges, Chn. anteibat cornu sinistrum, latus vero dextrum Serapio agebat. Hos sequebantur (wie § 49 deutlich zeigt, nicht als Untergebene, sondern als zweites Treffen) potestate proximi reges numero quinque regalesque decem et optimatum series magna, armatorumque 35 millia ex variis nationibus partim mercede partim pacto vicissitudinis reddendae quaesita. Die letzten Worte zeigen wieder, daß die Könige und Königssippen nur alamannische waren im Gegensatz zu der bunt zusammengeholten Menge; daß bei weitem aber nicht sämmtliche Könige der Nation die Schlacht mitmachten, läßt 17, 1 erkennen: nach dem Siege setzt Julian bei Mainz über den Rhein, tres immanissimi reges venerunt, tandem aliquando iam trepidi, ex his qui misere victis apud Argentoratum auxilia.
Fast noch zahlreicher erscheinen alamannische Herrscher XVIII. 2: Julian, der mit Hortar und Suomar bereits Frieden gemacht hat, bereitet sich, bei Mainz über den Rhein zu gehen, um deren unruhige Nachbarn zu unterwerfen. Gerade Mainz gegenüber ist das Reich oder der Gau des Hortar, dort versammeln sich die Uebrigen, um den Römern den Rheinübergang zu verwehren. Hortarius, amicus finitimis quoque suis, reges omnes et regales et regulos ad convivium corrogatos detinuit; unterdeß kommt ein Detachement der Römer über den Rhein, jagt die Schmausenden aus einander, und darauf – es waren doch auch hier nicht reges omnes – perculsi reges eorumque populi qui pontem ne strueretur studio servabant intento, metu exhorrescentes vertuntur in pedes. Außer diesen allen erscheinen dann gleich darauf noch zwei Könige, Macrianus und Hariobaudes, ebenfalls nicht weit von Mainz, im Gebiete von Aquä Mattiacä (29,4), also wie gegen Stälin zu behaupten ist, nördlich vom Maine herrschend. Daß der ganze Zug der Römer noch mit Chnodomar’s Unternehmung zusammenhängt, erhellt daraus, daß Vadomar vom Schwarzwalde her in diese Gegenden kommt, um zwischen Julian und den letzten Drei der bei Straßburg Geschlagenen zu vermitteln.
Hieraus ergibt sich nun einmal das Zusammengehören aller dieser Fürsten und Gaue: sie bilden ein Alemannien, welches nach Ammian durch feste Grenzsteine den Umfang seines Gebietes gegen die Burgunder abgrenzt; sie berathen gemeinsam den Krieg und den Frieden, und da wir sogleich andere Alamannen erwähnen werden, die trotz der Stammverwandtschaft sich auch in dieser äußerlichen Beziehung gegen sie abgrenzen, so erscheint eine Gliederung des Alamannenbundes ganz nach dem Maaßstabe der cäsarischen Zeit. Nordweststämme, Lentienser und Juthungen verhalten sich zueinander wie drei cäsarische Civitates, die einzelnen Gaukönige wie deren Principes, die nach Außen zusammenstehen, wo im Innern aber jeder für sich seinen Genossen das Recht weist. Die einzige Modification auf der alamannischen Seite liegt in dem Mangel eines concilium civitatis, ein Umstand, der noch mehr in der kriegerischen Untätigkeit aller Verhältnisse, als etwa in der größern Ausdehnung des Landgebietes seine Erklärung findet. Denn nichts ist unbegründeter, als die von Waitz neuerlich wieder aufgestellte Behauptung, daß der Umfang dieser Königreiche zu groß sei, um sie mit den pagis bei Cäsar und Tacitus, und mithin ihre Könige mit den taciteischen Principes auf eine Linie zu stellen. Nimmt man die oben angeführten Aussagen Ammian’s (XVI, 12, XVII, 1, XVIII, 2) zusammen, so erhellt, daß zu der Nordwestgruppe der Alamannen zwölf Könige gehören, sieben, die bei Straßburg kämpfen, drei ungenannte, welche diese unterstützt haben, endlich Macrian und Hariobaudes[123]. Die letzten beiden beherrschen mehrere Pagi zwischen Rhein, Main und Taunus als Nachbarn der Chatten; südlich vom Main liegen hart am Rheine Mainz gegenüber die Gebiete Suomar’s und Hortar’s, dann zehn Millien vom Rheine entfernt, die Gaue der tres immanissimi reges, dann weiter südöstlich bis zum Neckar und Kocher, wo die Grenzsteine der Burgunder stehen, die übrigen kleinen Herrschaften, welche Julian in wenigen Tagen verheerend durchzieht. Diesen Territorien entsprechen ziemlich genau in der heutigen Geographie die hessische Provinz Starkenburg, der badische Unterrheinkreis und das westliche Drittel des baierischen Unterfranken. Wenn man reichlich rechnet, ergibt sich also ein Areal von 120 deutschen Quadratmeilen für diese alamannische Civitas, während nach der von Zeuß festgestellten Abgrenzung das Gebiet der Sigambern zwischen Lippe und Sieg etwa 180, das der Chatten zur Zeit Tacitus zwischen Taunus, Werra und Diemel ungefähr 250 Quadratmeilen, das der Brukterer, wenn man es für gleichbedeutend mit dem späteren Gau Boroktra nimmt, in runder Zahl 150 Quadratmeilen umfaßt hat. Nach diesen Zahlen würde also die hier in Frage stehende alamannische Landschaft in der Größe ihres Areals hinter den bedeutenderen Civitates der ältern Zeit noch erheblich zurückbleiben. Ein jeder ihrer zwölf Könige aber hätte einen Bezirk von zehn Quadratmeilen im Durchschnitt beherrscht, also ein Gebiet desselben Umfangs, den wir oben für die taciteischen Pagi wahrscheinlich fanden. Es fällt also jeder Grund gegen die Gleichstellung der Principes der ältern Zeit und den Gaukönigen des 4. Jahrhunderts fort; auf’s Neue ergibt sich die Folgerung, daß auch das Geschlecht des Princeps als eine stirps regia betrachtet wurde.
Uebrigens ist hier bei den Alamannen noch des Umstandes zu denken, daß wir uns auf kürzlich erobertem Boden befinden, mithin nichts erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen regna, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer. Auf der andern Seite zeigt sich ein System unbedingter Theilbarkeit, welche jede größere Masse, die sich in dem einen Augenblick bilden mochte, im folgenden wieder zersetzen mußte. Hier haben die Brüder Macrian und Hariobaudes jeder ein besonderes Reich, ebenso Gundomad und Vadomar, Chnodomar und sein Neffe Agenarich; es ist klar, daß solch ein Zustand durch wenige Generationen fortgesetzt, in der Isolirung der kleinsten Geschlechter endigen mußte. Um so weniger können wir auch hier Anstand nehmen, diese Könige mit den principes regionum bei Cäsar, mit den iudices variis populis praesidentes bei den Quaden, oder mit den Rectoren des salischen Volksrechtes zu vergleichen.
Alle diese Herrschaften umfassen übrigens beiläufig ein Drittel des alamannischen Volkes: von den beiden andern Theilen desselben, den Lentiensern und Juthungen, haben wenigstens jene an Macht und Zahl den Nordweststämmen nicht nachgestanden. Ihre Vernichtung zeigt das; denn während bei Straßburg etwa 36,000, fechten bei Argentaria 40, und nach andern Angaben 70,000 Mann. Sie alle stehen unter dem Oberbefehl eines Königs Priarius, der indeß schwerlich ein gewaltigerer Herrscher als Chnodomar gewesen ist. Ammian nennt diesen nefarius totius belli incentor, jenen pugnarum exitialium concitator; beide Ausdrücke passen viel mehr auf den Urheber eines Bündnisses zwischen Gleichberechtigten als auf einen Oberherrn, der durch bloßes Gebot seine Vasallen zu den Waffen ruft. Bei den Nordweststämmen denke man den Rechtszustand sich ganz unverändert, aber Ammian über die Einzelheiten des Krieges nicht völlig so genau oder durch Selbstanschauung belehrt – oder aus irgend einem Grunde gesonnen, seinem Bericht keine so weitläufige Ausdehnung zu geben; mit vollem Rechte würde er erzählen können: die Alamannen führten aus allen Gauen ihre Mannschaft zusammen, es kam zum Treffen, unter der Anführung ihres Königs Chnodomar, des Anstifters der verderblichen Kämpfe – eben nicht anders als Julian’s Beschreibung[124] des Kampfes uns vorliegt und wörtlich die Darstellung Ammian’s über die Schlacht bei Argentaria. Daß er hier keine regales und reges und regulos erwähnt wie bei Straßburg, beweist nur, daß er summarischer berichtet, enthält aber keineswegs die in sich unwahrscheinliche Annahme, zwischen den südlichen und nördlichen Stämmen der Alamannen habe ein so wesentlicher Gegensatz bestanden, wie ihn Herrschaft der Hundertfürsten auf der einen, und die eines Volkskönigs oder Envalldr auf der andern Seite nothwendig gebildet hätte.
Drücken wir den Inhalt dieser Sätze in allgemeiner Fassung aus, so würde er etwa folgender Gestalt lauten. Ein Bericht, der nicht ausdrücklich diese Herrschaftsverhältnisse erörtern will, kann für einen einzelnen Zeitpunkt als König eines Volkes auch den Hundertältesten bezeichnen, der in jenem Zeitpunkt gerade zu der Leitung der allgemeinen Angelegenheiten berufen ist. Wir sind aus sonstigen Gründen der Vielherrschaft bei Quaden, Alamannen und Burgunder versichert: wir können diese Ansicht festhalten, wenn auch Gregor den Chrocus kurzweg als rex Alamannorum, wenn Julian den Chnodomar schlechthin βασιλὲυς τῶν βαρβάρων nennt, oder Ammian aus Anlaß eines spätern Krieges die Ermordung des Gabinius regis Quadorum erwähnt. An eine den Geschlechterstaat durchbrechende Monarchie ist deshalb nicht zu denken, und selbst ein Oberkönigthum im Sinne des Geschlechterstaates scheint erst dann erwiesen, wenn seine Dauer und die Erblichkeit der Würde unzweideutig aus den Quellen zu ermitteln steht. Der Titel allein erklärt sich aber vollkommen aus einer vorübergehenden Hegemonie seines Inhabers.
Zu gleichem Ergebnisse führt uns ferner die Betrachtung der fränkischen Geschichte vor den großen Eroberungen der Merowinger.
Ueber den Umfang des fränkischen Namens im 3. und 4. Jahrhundert, so wie über die darunter einzubegreifenden Völkerschaften wird bei der Dürftigkeit der Ueberlieferung schwerlich jemals ein völlig abschließendes Ergebniß zu gewinnen sein. Nach den neuesten Untersuchungen ist so viel als höchst wahrscheinlich anzunehmen, daß die Civitas der Salier aus der Vereinigung der Gugerner, jener linksrheinischen Sigambrer, mit den Bataven und deren kleinem Nebenstamme, den Caninefaten, hervorgegangen ist[125]. Die so erwachsene Völkerschaft bildet anfangs nicht gerade eine sehr imposante Masse. Wie die Landschaft der Gugerner ungefähr 35, umfaßt Batavien in seiner zuletzt von Schröder festgestellten Begrenzung etwa 40 Quadratmeilen, beide zusammen also ein Areal von der Größe des ehemaligen Herzogthums Nassau. Daß auf einem so beschränkten Territorium überhaupt keine gewaltige Monarchie emporwachsen konnte, leuchtet ein: bei den Bataven fanden wir in der ältern Zeit Adalinge als Führer der Cohorten, zwei Fürsten von königlichem Stamme, und bei ihnen wie bei den Caninefaten gewählte Herzoge, jenen der Caninefaten von edlem Geschlecht.
Bei den großen Plünderungszügen der Franken während der Anarchie im römischen Reiche zur Zeit des Gallienus und der dreißig Tyrannen vernehmen wir nichts über ihre Herrscher oder inneren Zustände. Dann ruft Carausius zu seinem Beistande weitere Germanen nach Batavien, Friesen, Chamaven und Chattuarier[126], wovon die beiden letztern auch als Franken bezeichnet werden und später die einen mit den Ripuariern, die andern mit den Saliern verschmelzen. Ihre Führer werden als Könige von den römischen Rednern, Eumenius, Nazarius und Mamertin bezeichnet, und vier derselben, Ascarich und Merogaisus, Esoboch und Genobon namentlich aufgeführt. Schon diese Zahl beweist, daß wir an große Volkskönige nicht zu denken haben. Der ältere Constantius und später Constantin unterdrücken die Bewegung sehr nachdrücklich; wie sich Bataven und Gugerner dabei verhalten haben, erfahren wir nicht. Zwei Menschenalter später hat jedoch die kriegerische Unruhe auch diese Stämme erfaßt. Zwar erhält der Cäsar Julian noch 357 zu seiner Alamannenschlacht batavische Hülfstruppen, die unter der Anführung mehrerer Könige, also kleiner Hundertfürsten, stehen (Ammian 16, 12). Ein anderer Theil aber der Salier ist südwärts vorgegangen und hat sich in Toxandrien angesiedelt, wo Julian sie 358 wieder zur Anerkennung der römischen Hoheit nöthigt und die ihnen auf’s Neue nachgerückten Chamaven nochmals über den Rhein zurücktreibt[127]. Indessen scheinen auch die in Batavien Gebliebenen Rom den Gehorsam gekündigt zu haben, während sich neben ihnen Chamaven oder Chauken einzunisten suchen; im Jahre 360 trägt dann Julian seine siegreichen Waffen auch dorthin und erzwingt die erneuerte Unterwerfung[128]. Hier erwähnt Libanius ganz ausdrücklich mehrere Könige der Salier: nachdem die Besiegten zum ersten Male abgewiesen worden, αὖθις ἧκον, αὐτοὺς ἄγοντες ἰκέτας βασιλείς, καὶ τὸ σκῆπτρον ἔχοντες ἐς γῆν ἔκυπτον[129]. Fortdauernd steht der in Batavien wohnende Theil der Salier unter mehreren Königen, unter mehreren Fürsten, auf einem Gebiete von 40 Quadratmeilen, Monarchen, die nicht etwa mit persönlicher Macht die Geschicke ihrer Unterthanen bestimmen, sondern die umgekehrt durch ihre Volksgemeinden vor den Cäsar geführt und zum Fußfall veranlaßt werden. Ich wüßte nicht, wodurch diese Häuptlinge, sei es nach Quantität oder Qualität ihrer Herrschaft, von den Principes bei Cäsar und Tacitus sich unterscheiden sollten.
Ueber andere fränkische Stämme berichtet Sulpicius Alexander[130], sie seien im Jahre 388 unter ihren Herzogen Genobaud, Marcomer und Sunno über den Rhein gegangen und hätten das Land bis in die Nähe von Cöln verheert. Als die Römer aus Trier Verstärkung erhalten, streift eine Schaar der Deutschen westwärts und wird im Kohlenwalde aufgerieben; die Andern weichen über den Rhein, und vernichten einen römischen Heertheil, der sie verfolgend bei Neuß auf das rechte Ufer übergegangen ist. Dann wird eine Unterhandlung versucht, mit Marcomer und Sunno, welche damals, sagt Sulpicius, die »regales« der Franken waren; bald nachher aber eröffnet der römische Feldherr auf’s Neue den Krieg gegen Marcomer und Sunno, die »subreguli« der Franken, geht bei Cöln über den Rhein, zieht nordwärts bis zum Lande der Chamaven, trifft aber auf keine Feinde, nur daß einige Ampsivarier und Chatten unter der Führung Marcomer’s aus den entfernteren Bergrücken sichtbar werden. Es zeigt sich hier bei Sulpicius genau der Sprachgebrauch Ammian’s; dieselben Personen werden abwechselnd als duces, regales, subreguli bezeichnet, und Gregor von Tours, der diese Aussagen wiederholt, ist befremdet, daß nirgend von fränkischen Königen die Rede ist, und weiß nicht, ob die regales wirkliche Könige oder nur deren Stellvertreter waren. Für uns lassen Ammian’s Parallelstellen keinen Zweifel: es sind ampsivarische oder chattische Principes. Daß Claudian (ad laudem Stilic. I., 237 ff.) sie später, als sie gegen Stilicho unglücklich kämpfen, reges nennt, ändert hieran ebenso wenig, wie die wechselnde Titulatur der quadischen und alamannischen Fürsten bei Ammian. Nicht mehr hat es auf sich, wenn Gregor dann weiter bemerkt, Sulpicius lasse an einer spätern Stelle deutlich erkennen, daß die Franken einen König gehabt, den er allerdings nicht nenne: Gregor ist so gütig, die betreffende Stelle wörtlich einzurücken, wo sie denn nichts Anderes besagt, als daß Eugenius das alte Födus mit den Königen der Franken und der Alamannen erneuert habe, und mithin die Frage, ob es bei jedem der beiden Völker nur einen oder mehrere Könige gegeben, offenbar völlig unentschieden bleibt[131].
Gregor selbst bestätigt dann unsere Ansicht durch seine unmittelbar folgenden Mittheilungen aus der fränkischen Ueberlieferung über die Herkunft der Merowinger. Man erzählt, sagt er, die Franken seien aus Pannonien gekommen, hätten sich zuerst am Rheine niedergelassen, dann nach Ueberschreitung des Rheines Thoringien durchzogen, und dort sich nach Gauen oder Staaten (iuxta pagos vel civitates) gelockte Könige gewählt, aus ihrer ersten und so zu sagen edelsten Familie, was denn auch die Siege Chlodovech’s näher darthäten (»die spätern Siege Chlodovech’s über die verschiedenen Frankenkönige, meint Gregor, bewiesen die Existenz dieser Gaukönige«)[132]. Damals also sei Chlojo Frankenkönig gewesen, habe zu Dispargum im Lande der Thoringer gewohnt, und von dort aus die Stadt Cambrai und später das Land bis zur Somme eingenommen; aus seinem Stamme, behaupten Einige, sei Merowech entsprossen und dessen Sohn Childerich gewesen.
Der Zusammenhang dieses Berichts und das Auftreten Chlojo’s an seinem Schlusse läßt keinen Zweifel, daß wir unter den hier genannten Franken die Salier, und nur diese zu verstehen haben. Diese also hätten nach ihrem Rheinübergang über jeden ihrer Gaue oder Staaten[133] einen König eingesetzt, und damals habe (mithin als einer dieser Gaukönige) Chlojo in Dispargum und später über Cambrai und Umgegend geherrscht. Für unsere Zwecke ist es nicht erforderlich, in die Untersuchung über die Lage von Dispargum und der linksrheinischen Thoringia einzutreten: für uns ist das Wesentliche, daß hier wie früher die Salier unter einer Mehrzahl von Herrschern gestanden, welche sie selbst einen jeden als Fürsten eines (kleineren oder größeren) Gaues bezeichnen. Was bedeuten nun die Worte, die Könige seien gewählt worden de prima, et ut ita dicam nobiliori suorum familia? welchem Satze dann entspricht, daß später, als Chlodovech die Gaukönige ausrottet, sie immer als seine parentes bezeichnet werden. Ist hier an wirkliche oder geglaubte Blutsverwandtschaft zu denken? Man hat wohl vermuthet, in früherer Zeit habe ein Volkskönig die ganze Civitas der Salier beherrscht, und dann sei das Land unter dessen Söhne getheilt und jedem ein Pagus zugewiesen worden. Leider entspricht aber diese Auffassung weder dem Wortlaut der Sage, noch den sonst gesicherten Thatsachen. So lange wir Bataven und Sigambern kennen, hat es keine Volkskönige, sondern immer nur Gaufürsten bei ihnen gegeben; man kann dafür kein beredteres Zeugniß wünschen, als Gregor’s Befremden, daß kein Schriftsteller vor ihm von Königen »der Franken« etwas weiß, und die Genugthuung, mit welcher er die inhaltleere Notiz über die »Könige der Franken und Alamannen« registrirt. Also an ein altes Volkskönigthum und spätere Erbtheilungen ist hier nicht zu denken. Sollen wir nun annehmen, eines Tages hätten alle kleinen Staaten der Salier beschlossen, es werde an die Spitze jedes einzelnen nicht mehr ein Princeps aus seiner Mitte, sondern ein Mitglied der Merovingischen Familie treten? zugleich aber, wohlverstanden, jeder kleine Staat seine politische Selbstständigkeit behalten – denn so zeigt es sich im Fortgang der Begebenheiten. Unmöglich wäre das freilich nicht, wohl aber, scheint mir, unglaublich. Man wird sich also wohl erinnern müssen, daß wir es hier mit sagenhafter Ueberlieferung zu thun haben. In deren Natur aber liegt es, einen Zustand nicht als solchen zu beschreiben, sondern (sehr lobenswerth in ästhetischer Beziehung) die Beschreibung in Erzählung zu verwandeln, wie z. B. aus der Existenz der Centurienverfassung die Geschichte des milden Königs Servius erwächst, wie sich die Form der friesischen Gerichte in die Darstellung von König Karl und dessen Verhandlungen mit Radbod und den ersten Asegen einkleidet. Unter dieser Voraussetzung bedeutet Gregor’s Angabe zunächst nichts Anderes, als daß, so weit die Erinnerung der Sage hinaufreicht, die Franken unter blutsverwandten Hundertfürsten oder Gaukönigen gestanden haben. Ist hieran nun etwas Auffälliges oder Besonderes? Bataven und Gugerner besaßen in alter Zeit nach unsern früheren Erörterungen auf ihren 80 Quadratmeilen vielleicht acht Gaue, einen jeden mit seinem princeps aus adligem Geschlecht an der Spitze. Wären es nun auch, anstatt acht, etwa zwölf oder sechzehn gewesen, wie vieler Heirathen oder Verschwägerungen hätte es bedurft, um alle diese stirpes nobiles in eine familia prima et nobilior zu verschmelzen, bei diesen Germanen, welchen der Mutterbruder ein näherer Blutsfreund dünkte als der Oheim von Vatersseite? Und daß schon zu Tacitus Zeit die principes unter ihres Gleichen zu heirathen liebten, ist längst bemerkt und als Beweis für das Dasein fürstlicher Geschlechter betont worden. So konnten sehr bald alle salischen Hundertfürsten sich als parentes betrachten, und wenn das salische Volk, im Bewußtsein seiner Verschiedenheit von Friesen, Chauken, Alamannen sich als eine große nationale Maegthe fühlte, so fand deren Einheit in der wirklichen oder vorausgesetzten Verwandtschaft ihrer Fürsten den concentrirten sinnlichen Ausdruck.
In Gregors Bericht erscheint nun Chlojo, wenigstens wie »Einige erzählen«, an der Spitze des Geschlechtes, aus welchem später Chlodovech entsprungen ist, eine Ansicht, mit welcher die Genealogie von St. Gallen, eine der ältesten unter den vorhandenen, übereinstimmt[134]. Die Erwähnung Faramund’s als ersten Ahnherrn in andern Stammtafeln[135], so wie Prosper’s Wort: Pharamundus regnat in Francia, führt uns hier nicht weiter; sie beweist nur, daß ein solcher Königsname bekannt und im siebenten Jahrhundert in die Genealogie aufgenommen war. Die historia epitomata aber und der Anfang der Gesta regum Francorum zeigen sich bei näherer Untersuchung als willkürliche Compilation. Sie beginnen mit der trojanischen Sage, welche außer den Verehrern Hunibald’s und Wasthald’s wohl keine Vertheidiger mehr gewinnen wird, finden dann bei Gregor die Nachricht des Sulpicius: Marcomere et Sunnone ducibus Franci in Germaniam prorupere, legen ein besonderes Gewicht auf das Wort duces, und lassen sich dadurch bewegen, als Gregor nachher wieder von Königen redet, über diese angebliche Änderung der Verfassung sich zu verbreiten. Aus scheinbaren Widersprüchen ihrer Quellen erwachsen diesen unbefangenen Harmonisten Umwälzungen und Regentenwechsel. Die Geschichte weist ohnehin den Marcomer und Sunno den Ripuariern zu; aber auch aus der ächten Sage der Merowinger ist Alles zu streichen, was über Gregor, und demnach über Chlojo hinauszugehen versucht.
Nicht viel besser aber steht es um die Sicherheit der Verbindung Chlojo’s mit den spätern Herrschern, insbesondere mit Childerich, dem Vater des weltgeschichtlichen Monarchen aller Franken. Gregor sagt: ex cuius stirpe quidam Merovechum fuisse adserunt. In einer Stammtafel (cod. S. Gall. bei Pertz l. c.) heißt Merovech der Enkel Chlojo’s durch Chlodobod, in einer zweiten (Duchesne I. 793) ohne Bezug auf Chlojo der Sohn eines ältern Merovech; in einer dritten (Bouquet II., 697) der Nachfolger des kinderlosen Chlojo, in einer vierten (Eccard fr. or. I., 23) der Verwandte Chlojo’s, der dessen unmündige Söhne entthront. Kaum leidlicher sind nur in der folgenden Generation berathen, wo Gregor und die drei letzten Tafeln Childerich als den Sohn Merovech’s bezeichnen, die erste aber als den Urenkel desselben mit Einschiebung zweier unbekannter Namen aufführt. Endlich in dem ältesten aller dieser Stammbäume (ex cod. l. Sal., Bouquet l. c.) verschwindet Merovech ganz, und Childerich erscheint als der Sohn Chlodobod’s, des Sohnes von Chlojo. Fast alle denkbaren Variationen sind erschöpft; nur eine wird wie mit sorgfältiger Vorsicht umgangen, gerade eine solche, die sich mit sonstigen historischen Angaben in Verbindung setzen ließe. Ich denke an die Erzählung des Priscus von zwei fränkischen Brüdern, die sich um die Herrschaft streiten, wozu man eine Andeutung bei Gregor (II. 7) vergleichen kann. H. Müller tauft die Brüder unbedenklich Chlodobod und Merovech, während Eichhorn, wahrlich mit vollem Rechte, jeden Versuch einer Combination auf diesem Gebiete zurückweist.
Das einzige sichere Ergebniß dieser Varianten ist die völlige Dunkelheit, welche schon im 6. Jahrhundert über allen Verhältnissen vor Chlodovech und dessen Vater lag. Die Namen einiger Könige waren Alles, was sich aus der Vergessenheit errettet hatte, ohne irgend eine Notiz über den Umfang oder den Zusammenhang ihrer Herrschaft. Man verband sie, wie einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen Anfängen zu verherrlichen, es eben lehrte. Was wir wissen, beschränkt sich auf die beiden Thatsachen, daß wie bei Cheruskern und Quaden, bei Burgundern und Alamannen, so auch bei den Saliern jeder Pagus seinen Hundertfürsten königlichen Geschlechts und Namens besaß, und daß einer dieser Fürsten sich die Stadt Cambrai und deren Gegend bis zur Somme unterworfen hatte.
Mit einer an Sicherheit streifenden Wahrscheinlichkeit ist hier schließlich hinzuzusetzen, daß auch das alte Verhältniß zwischen Fürsten und Gemeinde im Wesentlichen bis dahin ungeändert geblieben war. Schon oben habe ich an die Art und Weise erinnert, in welcher die erste Aufzeichnung der lex Salica nach den Prologen zu Stande gekommen ist; eine vollständige Discussion des Vorganges ist allerdings auch hier noch nicht thunlich, da sie bei der Beschaffenheit des quellenmäßigen Materials nur erfolgen kann, indem zugleich Chlodovech’s gesetzgeberische Thätigkeit in die Betrachtung hineingezogen wird. Erst dann wird sich die Richtigkeit der in den Prologen niedergelegten Aussagen nach jeder Beziehung darthun lassen: hier muß es bei ihrer im Allgemeinen anerkannten Glaubwürdigkeit[136] genügen, festzustellen, was nach der Absicht ihrer Autoren hat ausgesagt werden sollen. Es berichtet nun der längere Prolog: Gens Francorum inclyta ... dum adhuc teneretur barbara[137], inspirante Deo inquirens scientiae clavem. Dictaverunt Salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore eiusdem aderant rectores; electi de pluribus viri quatuor ... qui per tres mallos convenientes ... de singulis iudicibus [l. iudiciis] decreverunt hoc modo. At ubi Deo favente rex Francorum Chlodoveus .. primus recepit catholicum baptisimi, et quod minus in pacto habebatur idoneo, per proconsolis regis Chlodovehi et Hildeberti et Chlotarii fuit lucidius emendatum. Also eine Versammlung des salischen Volkes beschließt eine Aufzeichnung des salischen Rechtes; sie wählt zu diesem Behufe aus ihren Proceres vier geeignete Männer aus; diese stellen die einzelnen Satzungen zusammen, und die souveräne Volksgemeinde verkündet diese Aufzeichnung als Gesetz. Von der Mitwirkung eines Volkskönigs ist keine Rede; die Gaukönige, d. h. die Proceres handeln im Auftrage der Volksgemeinde. Wie gesagt, ich will hier noch nicht urtheilen, ob der Autor des Prologs sich vielleicht geirrt hat: aber ist ein Zweifel denkbar über das, was er hat sagen wollen? daß in heidnischer Zeit das Volk und seine Proceres die Aufzeichnung beschlossen und vollzogen haben, daß erst unter Chlodovech, und nach dessen Taufe eine königliche Einwirkung erfolgt ist? Wenn Sohm erörtert, bei der ersten Redaction des Gesetzes hätten vier Thunginen den Inhalt der einzelnen Titel gewiesen, dann aber als souveräner Vertreter der Gens Francorum der Volkskönig denselben als Gesetz verkündet: so schließt er dies aus dem Inhalt des heute uns vorliegenden Textes, wo gleich in der ersten Zeile das Gesetz allerdings als ein königliches bezeichnet wird. Die entscheidende Frage, ob wir den Urtext überhaupt noch besitzen, ob die uns vorliegende Urkunde nicht die von Chlodovech emendirte ist, berührt er gar nicht; der König, den er der gens Francorum als Gesetzgeber hinzufügt, oder aus derselben heraus interpretirt[138], soll nach ihm auch nicht Chlodovech, sondern einer von dessen heidnischen Vorgängern sein; ausdrücklich erkennt er an, (I., 38) daß »zur Zeit des salischen Gesetzes«, des uns vorliegenden, wie sich versteht, »nur ein König den ganzen Stamm beherrschte.« Nun wissen wir aber, so gewiß wie irgend ein Factum jener spärlich beleuchteten Zeit, daß vor Chlodovech kein König der ganzen gens Francorum oder Saliorum existirt hat, und wenn der uns vorliegende Text des Gesetzes überall einen solchen voraussetzt, so kann er schon deßhalb nur von Chlodovech oder aus Chlodovech’s Zeit herrühren. Und ebenso, wenn der Prolog sagt, daß in heidnischer Zeit die Volksgemeinde der Franken das Gesetz verkündet, König Chlodovech aber nach seiner Taufe es emendirt habe, so legt er die erste Verkündung nicht etwa dem König Chlodovech vor seiner Taufe, und auch nicht einem ältern Volkskönige bei, der nie gelebt hat, sondern im Gegensatze zu dem spätern monarchischen System der souveränen Volksgemeinde und ihren fürstlichen Lenkern. Ganz in demselben Sinne sagt denn auch der kürzere Prolog: placuit atque convenit inter Francos et eorum proceres, d. h. die Franken nebst ihren Proceres haben unter einander vereinbart: so redet niemand, der als gesetzgebendes Organ des Volkes einen souveränen Monarchen voraussetzt. Vielmehr geht die deutliche Meinung der Worte dahin, daß zwischen den fränkischen Gemeinden unter Einschluß ihrer Proceres die Aufzeichnung des Gesetzes verabredet worden sei: es ist das ein ausdrückliches Zeugniß, daß das Volk gerade nicht unter einer Königsherrschaft vereint gewesen, sondern in freier Einigung sein Gesetz beschlossen hat. Mit einem Worte, die Prologe kennen als Vertreter der salischen Civitas vor Chlodovech nur die Volksgemeinde und die Proceres, die rectores eiusdem gentis. Ob es möglich ist, durch anderweitige Beweismittel die Unrichtigkeit dieser ihrer Ansicht darzuthun, werden wir später sehen; hier aber ist zu constatiren, einmal, daß es nach dem Zeugniß der Prologe, ebenso wie nach jenem Gregor’s, bei den Saliern des 5. Jahrhunderts keinen großen Volkskönig, sondern nur reges iuxta pagos vel civitates creatos gab, sodann daß diese, eben so wie ihre Vorfahren zur Zeit Julian’s, nicht die Herren des Volkes, sondern die ausführenden Organe seines entscheidenden Willens waren. Dieselbe Ansicht spricht Jacob Grimm in seinem Schlußurtheil über die malberg’sche Glosse aus[139]. »Zur Zeit des Bodogast, Salagast, Widogast,« sagt der treffliche Forscher, »die dem Text der erhaltenen ältesten Fassung bereits im fernen Dunkel liegt, waren die Franken Heiden, und ohne Könige, nur von Fürsten oder Herzogen beherrscht. Nicht zu übersehen ist die Formel ana theoda (coram populo) bei dem maialis votivus II., 11, und bei der Freilassung, XXVI., wo beide Male die Glosse mehr und älteres als der lateinische Text gewährt. Das dimittere ante regem trat, seitdem Könige walteten, an die Stelle des alten coram populo = ana theoda[140]. Wiederum cap. XLVI. hat der Text erst ante regem aut in mallo, und dann ausführlicher ante regem aut in mallo publico, hoc est in mallobergo ante theada vel tungino, wo die Glosse mit weggelassenem ante regem nur die alte Formel ante theuda aut tungino wiederholt. LVI., XCVI. bleibt regis praesentia unglossirt. Vollen Beweis kann das nicht bringen, aber uns ahnen lassen, daß die Glosse über die Zeit der Könige hinausreicht.«
Gewiß, wenn andere positive Momente dafür angeführt werden könnten, daß der jetzt uns vorliegende Text, seine lex dominica, seine monarchischen Satzungen im 5. Jahrhundert entstanden seien, so würden jene Auslassungen der Glosse keinen vollen und zwingenden Gegenbeweis erbringen können. Ob dieser Fall vorliegt, wird sich später zeigen; einstweilen dürfen wir registriren, daß Gregor, die Prologe und die Glosse von einem salischen Volkskönigthum vor Chlodowech nichts wissen, daß vielmehr Gregor’s gelockte Gaukönige gleichbedeutend mit den Proceres sind qui eiusdem gentis aderant rectores, gleichbedeutend mit den quadischen Judices, den burgundischen Hendinen, den Principes der taciteischen Zeit. Gregor’s letztes Wort über Chlodovech gibt dieser Anschauung ihren Abschluß. Nachdem er berichtet, wie Chlodovech den König der Ripuarier beseitigt und sich an seine Stelle gesetzt, erzählt er, wie jener die Herrschaft auch über alle Salier gewonnen. Chlodovech bringt den König Chararich und den König Ragnachar und den König Rignomer um, und, schließt Gregor, noch viele andere Könige ließ er tödten, sogar seine nächsten Verwandten, von denen er fürchtete, daß sie das Reich ihm entreißen könnten. Auf einem Gebiete also, ungefähr so groß wie das heutige Belgien gab es drei uns namentlich bekannte und außer ihnen noch viele andere Könige; tritt man deren Ehre zu nahe, wenn man sie mit Armin oder Inguiomer vergleicht?
Was die Glosse und deren Deutung im Allgemeinen betrifft, so kann ich nicht umhin, noch folgende Bemerkung anzuschließen. In der ersten Auflage dieses Buches habe ich Leo’s geistreiche Erklärung derselben aus dem Keltischen angenommen, wie bald nachher auch Waitz in seinem Buche über die Lex Salica, bei manchen Einwendungen im Einzelnen, die Berechtigung der Auffassung im Ganzen anerkannt hat. In der That ist nicht abzusehen, warum bei den Franken, welche in Belgien doch unter einer keltischen Bevölkerung ansässig geworden waren, und folglich mit dieser tagtäglich in rechtliche und gerichtliche Beziehungen kommen mußten, nicht auch einzelne keltische Termini, wie weiterhin so viele römische aufgenommen, oder warum bei einzelnen Stellen der Volksrechte nicht das Bedürfniß einer keltischen Interpretation fühlbar geworden sein sollte[141]. Indessen man weiß, wie lebhaft sich der Widerspruch unserer Germanisten gegen Leo’s Behauptung erhoben hat[142]; ich habe es also zur Zeit vermieden von Leo’s Sätzen noch weiter Gebrauch zu machen. Aber so völlig entschieden, wie es Waitz und Sohm jetzt, vornehmlich nach Grimm’s Erörterungen, annehmen, scheint mir die Frage durchaus noch nicht zu sein, vielmehr zu einem non liquet noch immer großer Anlaß vorzuliegen. Müllenhoff schreibt eine Erklärung der deutschen Wörter der Lex Salica, erkennt aber an, daß eine Anzahl gerade der wichtigeren, alodis, baro, filtortum, grafio, tangano fremden Ursprung zeigen. Bei andern, z. B. thunginus oder tunginus wird der deutsche Charakter zweifelhaft, nicht durch den Mangel einer Ableitung, sondern durch den Ueberfluß möglicher aber sämmtlich unsicherer Deutungen, nach welchen der Thunginus entweder der Bezirksgraf oder der Decan oder der Ehrwürdige oder der Zwingende sein würde. Mit mithio weiß kein Germanist etwas Rechtes anzufangen; Grimm’s letzte Erklärung beginnt mit einem altsächsischen Verbum messen, und endigt mit einem »an den Schild klopfen«; Kern dagegen klopft an, ob man nicht statt des völlig unerklärlichen mithio lieber withio lesen wolle, was freilich bei der großen Zahl der Urkunden, die das Wort erwähnen, absolut unzulässig ist. Ich nehme mir nicht heraus, die grammatischen und etymologischen Erörterungen eines Jacob Grimm von der sprachlichen Seite her zu kritisiren; wenn er aber den Tunginus deshalb für einen Decan halten will, weil wir damit einen Beweis für die sonst unbekannte Thatsache gewännen, daß die Franken die Zehnzahl tun genannt hätten, und dann diese Bezeichnung sofort für die weitere Erläuterung der chunnas verwerthet, so braucht man nicht Linguist zu sein, um den völlig beweislosen Zirkelschluß zu erkennen. So zeigt sich Ungewißheit an allen Enden, und mir scheint, daß Leo eine dankenswerthe Entdeckung lediglich durch die Uebertreibung des damit gemachten Gebrauches verdorben hat. Er fand nun Keltisches an hundert Stellen, wo die Widerlegung auf der Hand lag: darüber kam ein nicht selten werthvolles Erklärungsmittel in allgemeine, unverdiente Mißachtung. Nach allen darüber gepflogenen Verhandlungen kann ich auch heute nur finden, daß die Annahme eines, wenngleich nur sehr sporadischen Einflusses der keltischen Umgebung über eine Reihe von Worten und Sachen, wie chrenecruda, baro, mithio, contubernium besseren Aufschluß als irgend eine andere Hypothese gewährt. Mit Recht macht Müllenhoff darauf aufmerksam, daß gerade auf dem belgischen Boden während langer Jahrhunderte deutsche, keltische und romanische Elemente sich berührt, bekämpft und gegenseitig durchdrungen haben.
§ 5. Fortsetzung. – Gothen.
Das älteste Zeugniß über die gothische Verfassung gibt Tacitus: paullo adductius regnantur quam ceterae Germanorum gentes, nec tamen supra libertatem – omniumque harum gentium – erga reges obsequium. Ich erörterte oben den Sprachgebrauch der Germania, und halte demnach diese Könige in der That für erbliche Beherrscher des gesammten gothischen Volkes. Nur ist daraus keine Monarchie der spätern Weise zu folgern; die Worte des Schriftstellers zeigen die Volksgemeinde factisch etwas beschränkter, rechtlich aber in demselben Zustande wie bei den übrigen Germanen. Die Könige verhalten sich hier zu den Hundertfürsten wie diese zu den Geschlechtsältesten: das Nähere darüber werden wir im folgenden Paragraphen kennen lernen.
Diese Monarchie wird nun, wahrscheinlich durch scandinavische oder slavische Einwirkung, im Anfang des zweiten Jahrhunderts gebrochen. Die Hundertfürsten werden wieder selbstständig, eine Masse des Volkes nach der andern macht sich auf und zieht gegen Süden[143], da erscheinen sie seit 166 in stets verstärkter Macht den Römern gegenüber an der Donaugrenze. Hier treten sie auch für uns in helleres geschichtliches Licht, obgleich noch immer unsere Kenntniß keineswegs im Verhältniß zu ihrer Bedeutung steht.
Die römischen und griechischen Erzähler schwanken schon über die Ausdehnung des Namens. Die meisten gebrauchen für alle Stämme von den Grenzen der Jazygen bis zur Donaumündung in freier Abwechselung die Namen Scythen, Geten und Gothen: so Trebellius Pollio (in Gallieno 6) illi Gothi qui evaserant ... omnes gentes suorum ad Romanas excitaverant praedas, woran er dann eine Aufzählung deutscher, thrakischer und sarmatischer Stämme schließt. So versichert Syncellus, wohl nach Dexippus, Gothien sei der einheimische Name Scythiens, der anon. Vales. bezeichnet Illyricum und den Pontus als seine Grenze, endlich noch in späterer Zeit rechnet Prokop die Gepiden und Vandalen zu der Einheit des Gothenvolkes.
Genauer reden dagegen einige wenige, für diese Zeit auch sonst werthvollere Berichterstatter. Was wir aus Jordanes als einheimische Kunde beglaubigen können, daß der Gothenname im eigentlichen Sinne nur den Greutungen und Thervingen zugekommen, steht fest auch im Sprachgebrauche Mamertin’s (Genethl. 16), der insbesondere die Thervingen als gesonderte Völkerschaft hervorhebt, Ammian’s und Zosimus[144]. Die beiden letzten bezeichnen die gesammte Völkermasse als Scythen[145]; wo sie den Gothennamen verwenden, sind stets die beiden angeführten Stämme gemeint. Ich bemerke besonders zwei Stellen Ammian’s: 31,3 § 7. 8. und 27,5. Dort heißt es, nachdem Athanarich’s Niederlage durch die Hunnen entschieden ist: fama late serpente per Gothorum reliquas gentes – daß die Hunnen, ein unbekanntes Volk, im Lande seien – populi pars maior, quae Athanaricum attenuata necessariorum penuria deseruerat, quaeritabat domicilium remotum. Jene reliquas gentes hat man auf Taifalen, Victovalen, Gepiden gedeutet, weil die Thervingen, nachdem sie das Schwert der Hunnen gefühlt, nicht erst durch das Gerücht über sie belehrt zu werden brauchten. Da aber der Satz ohne Unterbrechung fortschreitet, so scheint mir die Identität jener gentes und der populi pars maior nicht zu bezweifeln: ihre Desertion ist schon vor der Schlacht erfolgt, und so sind ihre Gemüther den Wirkungen des Rufes noch offen. Dies bestätigt sich 31,4, wo die pars maior unter Alavivus an der Donau versammelt ist, und dann § 2 Ammian erst besonders von der Aufregung der übrigen Scythenvölker anhebt.
Ebenso bestimmt ist 27,5 nur an die Thervingen zu denken. Valens Hauptquartier in Marciodunum, das Lager bei Daphne, der zweite Donauübergang bei Noviodunum, Alles weist auf die unterste Strecke des Donaulaufes. Höher den Strom hinauf ist Alles ruhig und von einer Theilnahme der übrigen »Scythen« keine Rede, Ammian sagt es ausdrücklich 31,4 § 3: quae res (die Unruhen von 376) adspernanter a nostris inter initia ipsa accepta est, hanc ob causam, quod illis tractibus non nisi peracta aut sopita audiri procul agentibus consueverant bella – was doch auf den dreijährigen ersten Krieg des Valens unmöglich anzuwenden ist. Nur mit den Thervingen hat Valens zu thun; dies wird unwiderleglich durch den Umstand dargethan, daß die Gegner während des Kampfes und bei den Friedensverhandlungen unter der Leitung des Athanarich stehen, welcher durch alle Zeugnisse, vor Allem durch jenes des Ammian selbst, als der einflußreichste unter den Fürsten der Thervinger sicher gestellt ist. Wenn also Ammian an einer Stelle (27,5) die Greutungen als die Widersacher des Valens nennt, so hat Zeuß einleuchtend Recht, hier ein Versehen, einen durch Flüchtigkeit herbeigeführten Schreibfehler des Autors zu behaupten, und es war meinerseits ein Versehen, wenn ich früher Zeuß des Irrthums geziehen habe. Ammian sagt: navibus ad transmittendum amnem convexis, perrupto barbarico, continuatis itineribus longius agentes Greutungos bellicosam gentem aggressus est, postque leviora certamina Athanaricum ea tempestate iudicem potentissimum ausum resistere .. coegit in fugam. Es ist unmöglich, den in ruhigem Zusammenhange fortschreitenden Satz zu zerschneiden, das zuerst bezeichnete Volk von dem unmittelbar nachher genannten Feldherrn zu trennen, und den Schriftsteller dahin zu interpretiren, daß Valens nach einigen Scharmützeln mit den Greutungen sich wieder gegen die Thervingen gewandt und dort den Athanarich entscheidend geschlagen habe. Vielmehr ist überall nur von einem Widersacher die Rede, und da dieser von Athanarich geführt wird, so ist eben Thervingos statt Greutungos zu verbessern. Das perrupto barbarico macht keine Schwierigkeit; es geht daraus nur hervor, daß die Wohnsitze der Thervingen nicht bis hart an die Donau reichten, sondern einige Meilen weit von den Ufern des Stromes entfernt waren. Ob der dazwischen liegende Landstrich unbewohnt oder von andern gothischen Stämmen, Taifalen oder Peucinern besetzt war, wissen wir nicht. Jedenfalls betrifft der Krieg von 367 nur die Thervingen; nur sie sind an dieser Stelle mit der Benennung Gothen bezeichnet – ein Ergebniß, von dem wir sogleich eine folgenreiche Anwendung zu machen hoffen.
Nämlich vor der Zeit des Athanarich fehlen uns beinahe alle Angaben über gothische Verfassung. Mit einigen Königsnamen, die aus dem Treiben jener scythischen Masse hervortauchen und unbestimmbar wieder verschwinden, ist unsere Kenntniß erschöpft. Athanarich’s Stellung dagegen wird mehrfach und von verschiedenen Seiten her beschrieben. Zunächst nennt ihn Auxentius (ed. Waitz p. 20) iudex Gothorum, so wie Ammian iudex Thervingorum, iudex potentissimus, ein Titel, der, wie wir wissen, wohl für fürstliche Würde, nicht aber für die Stellung eines Volksherrschers beweist. Nähere Erläuterung gibt Themistius (p. 132 ed. Harduin.) bei dem Kriege von 367: ἐγὼ παρατάξεις μὲν οὐ τεθέαμαι Σκυθικοὺς, ἐκκλησίαν δὲ φόβον καὶ σύνεδρον καταπλήξεως καὶ στρατηγὸν Ῥωμαίων ἐπιτάττοντα Σκυθῶν βασιλεῦσιν. Nur von den Thervingen ist die Rede: hier sind der Könige eine Menge, alle erscheinen in gleicher Stellung und erst nachher hebt sich Athanarich unter ihnen in folgender Weise heraus, p. 134: προήγορον εἶχον οὐδετέρᾳ ληπτὸν οὔδε ὥσπερ γλώττῃ βάρβαρον, οὕτω δὴ καὶ τῇ διανοίᾳ, ἀλλ’ ἐν τῷ συνεῖναι μᾶλλον σοφώτερον ἤ ἐν τοῖς ὅπλοις· οὕτω γοῦν τὴν μὲν μὲν τοῦ βασίλεως ἐπωνυμίαν ἀπαξιοῦ, τὴν τοῦ δικάστου δὲ ἀγαπᾶ, ὡς ἐκεῖνο μὲν δυνάμεως πρόςρημα τὸ δὲ σοφίας[146]. Dies ist wichtig für die Charakteristik des Ealdordomes, welchem beide Seiten, die richterliche und kriegerische, gleich sehr eignen: im Zusammenhange mit der ersten Stelle zeigt es aber deutlich, daß auch eine kleine Stammherrschaft unter dem Königstitel auftreten kann. Athanarich ist der Sprecher für viele Genossen, welche Könige heißen wie er selbst; für den Inhaber einer geschlossenen Herrschaft über die Civitas der Thervingen kann er aber nicht gehalten werden. Mit gutem Grunde also nennt ihn Themistius später kurzweg Σκύθης ἢ Γέτης δυνάστης und nicht βασιλεύς (p. 146), obgleich er vorher den letztern Ausdruck anwandte, weil dort die Mehrheit der Inhaber eine unbegründete Steigerung des Begriffes verhinderte[147].
Damals also, 367, bei dem Angriffe der Römer, ist seine Stellung im Wesentlichen der Armins unter den Cheruskern analog: er hat unter seines Gleichen die Hegemonie, wie bei Ammian die beiden Anführer der Alamannen. Bald darauf aber treten Ereignisse ein, wo dieses Ansehen um ein Beträchtliches geschmälert wird, das Volk sich spaltet, und ein anderer Geschlechtsfürst zu einer ähnlichen Höhe emporsteigt.
Von den Streitigkeiten des Jahres 370[148] erzählt Sokrates (VI. 33): οἱ πέραν τοῦ Ἴστρου βάρβαροι οἱ καλούμενοι Γότθοι ἐμφύλιον πρὸς ἑαυτοὺς κινήσαντες πόλεμον, εἰς δύο μέρη ἐτμήθησαν, ὧν τοῦ ἕνος ἡγεῖτο Φριτιγέρνης, τοῦ δὲ ἑτέρου Ἀθανάριχος. Nicht eine Andeutung also, daß Athanarich früher eine gesetzliche oder erbliche Obergewalt über die Civitas gehabt, daß man Fritigern als einen Aufrührer zu betrachten habe, beide stehen vielmehr als selbständige Souveräne da. Fritigern siegt mit römischer Hülfe, wird Christ und befestigt dadurch die Spaltung, statt der einen Hegemonie gibt es deren jetzt zwei bei den Thervingen, und daß auch er keine eigentliche Königsgewalt besitzt, zeigt Sokrates, indem er erzählt, Ulfilas habe bekehrt οὐ μόνον τοὺς ὑπὸ Φριτιγέρνην ἀλλὰ καὶ τοὺς Ἀθανάριχον ταττομένους βαρβάρους – ταττομένους, die Anhänger der beiden Parteihäupter, nicht die Untertanen zweier Könige[149]. Die Verfassung ist durch diese Vorgänge nicht verändert worden, die Gau- und Geschlechtsfürsten herrschen nach wie vor; nur ihre politische Gruppirung, nicht aber ihr staatsrechtliches Verhältniß hat sich umgewandelt. Nur zu diesem Bilde paßt die Erzählung de ss. martyr. Gothis (Bolld. 26. März) – die mit der gewöhnlichen Ansicht in scharfem Widerspruch, begreiflicher Weise nach Tillemont erst von Waitz wieder beachtet worden ist – sechs und zwanzig Gothen beiderlei Geschlechts seien durch den ἄρχων (die Würde, die Ulfilas durch reiks ausdrückt) Wingurich oder Jungerich zur Zeit des Valentinian, Valens und Gratian, also eben zur Zeit des Athanarich hingerichtet worden, die Gattin eines andern gothischen Fürsten habe aber ihre Gebeine nach Kyzikos gebracht. Ausführlicher noch meldet die vita S. Sabae (Bolland. 12. April): οἱ κατὰ τὴν Γοτθίαν μεγιστάνες, also mehrere Fürsten, beginnen eine Verfolgung der dort wohnenden Christen. Nachdem sie den Anstoß gegeben, verschwinden sie aber aus unserem Gesichtskreis, und weiterhin sehen wir nur noch die Dorfgemeinden handeln. Sie wachen über die Reinheit des Glaubens, vertreiben den Saba und nehmen ihn erst nach längerer Zeit wieder auf. Dann tritt eine neue Verfolgung ein; wieder ist es die Dorfgemeinde, die den Heiligen bedrängt, diesmal vermittelt aber ὁ ἄρχων τῆς ἀνομίας und entläßt Saba mit geringschätzender Milde. Den griechischen Ausdruck wird man erklären können: der Fürst der verfolgenden Heiden; es ist der uns schon bekannte Titel des Gaukönigs. Μετέπειτα δὲ, heißt es c. 4 weiter, διωγμοῦ μεγάλου κινηθέντος ὑπὸ τὼν ἁμαρτανόντων ἐν τῇ Γοτθία – werden andere christliche Priester erschlagen, Atharidos, der Sohn des Häuptlings (βασιλισκός) Rhothesteos, kommt in das Dorf mit einer Schaar gottloser Räuber, ergreift und tödtet den Heiligen.
Hier ist nun Alles ganz deutlich. Gothia kann nur das Land der Thervingen sein, denn im andern Falle wäre eine Christenverfolgung durch das ganze Scythien im obigen Sinne beschrieben, die nach der Vergleichung mit Sokrates geradezu geläugnet werden muß. Die Megistanes sind also die Fürsten der Thervingen, unter denen von dem Königthum eines Einzigen gar keine Rede ist, und Atharid, den man für Athanarich gehalten hat ohne positiven Grund[150], steht unter ihnen ohne besonderes Zeichen, ein kleiner König, ein Archon, wie sie Alle. In Bezug hierauf verhält sich die Vita zu Auxentius und Sokrates, wie bei dem Kriege von 367 Themistius zu Ammian. Diese halten sich an den einflußreichsten Lenker und nennen nur den Einen, ohne deshalb die freie Selbstbestimmung der Uebrigen verneinen zu wollen[151]. Von der Kirchennachricht der vita wird man keinen Ueberblick dieses Zusammenhangs verlangen.
Dieser Zustand dauerte nun beinahe bis zu der hunnischen Invasion; von Hergang und Folgen der Versöhnung sagt Sokrates aber nichts Näheres, und wir sind hier von Neuem auf Ammian angewiesen. Wir bemerkten bereits, daß das Volk wieder unter Athanarich’s Hegemonie sich vereinigt, an dem Kampfe selbst nur der kleinere Theil mit ihm Antheil genommen hat. Mit diesem wirft er sich nach der Niederlage nach Caucaland, eine Masse der übrigen Stämme erscheint unter Anführung des Alavivus an der Donau (31, 4 § 1), an diese schließt sich unmittelbar nachher Fritigern mit seinen Genossen an: nicht mit einer Sylbe hebt der Schriftsteller hervor, daß hier eine große Monarchie zertrümmert, daß neue Könige emporgekommen seien, ein Stillschweigen, welches sich nur unter der Voraussetzung erklärt, es seien die längst herrschenden Gaufürsten, die jetzt nach der Niederlage des Oberfeldherrn frei über ihr Schicksal bestimmen.
In gleichem Sinne schreibt Eunapius p. 84: φυλαὶ τῶν πολεμίων τὴν ἀρχήν διεβεβήκεσαν ἄπειροι, καὶ πλείους ἐπιδιέβαινον, οὐδενὸς κωλύοντος· εἶχε δὲ ἑκάστη φυλὴ ἱερά τε οἴκοθεν τὰ πάτρια συνεφελκομένη καὶ ἱερὲας καὶ ἱερείας– der Aufzug dieser Priester wird dann weitläufig geschildert. Wenn die Bezeichnung Phyle nicht genügte, so würde die Angabe dieser Heiligthümer jeden Zweifel ausschließen, hier kann nur von Geschlechtern oder Stämmen und bei der zahllosen Menge derselben nicht von ganzen Völkern die Rede sein. Ihre Fürsten werden genau so beschrieben, wie der magnus numerus regum bei Ammian: τὸ τῶν Σκυθῶν ἔθνος ἐξελαυνόμενοι τῆς χώρας ὑπὸ τῶν Οὔννων, διεβεβήκεσαν τῶν φυλῶν ἡγέμονες ἀξιώματι καὶ γένει προήκοντες[152]. Dies sind die Optimaten, welche Ammian hier und da als die leitende Behörde im römischen Kriege nennt: wie früher Athanarich sind jetzt Fritigern und Alavivus die frei gesetzten Führer der gleichberechtigten Genossen. Eine entscheidende Parallele dazu gibt beinahe wörtlich zu Sokrates stimmend Eunapius zum Jahre 392 (die Aethelinge sind in Streit über die gegen Rom zu befolgende Politik) ἦν δὲ ἡγεμὼν τῆς μὲν θεοφίλους καὶ θείας μέριδος Φράβιθος – οἱ δὲ πολλοὶ καὶ δυνατώτεροι – πρὸς τὴν ὠδῖνα τῆς ἐπιβουλῆς σφαδάζοντες ἐμεμήνεσαν ὧν ἦρχεν Ερίουλφος. Auch hier noch, Jahre lang nach der Schlacht von Adrianopel, nach den verzweifelten Kämpfen, in denen ein Mensch wie Fritigern jeden Anlaß zur Constituirung des Königthums gehabt hätte, wäre damals nicht der Geist der Nation so weit davon entfernt gewesen – auch hier ist von einer neuen Verfassung keine Rede, und die Phylen wie ihre Beherrscher sind noch erhalten, obgleich die Civitates von den Hunnen unwiederbringlich zertrümmert worden sind.
Ueber die Thervingen des vierten Jahrhunderts haben wir also hinlängliche Sicherheit, welche durch die Uebereinstimmung mit den oben erörterten Völkerzuständen doppelt zuverlässig erscheint. Dies Resultat auch auf Taifalen, Victovalen und die sonstigen kleinern Stämme jenes Complexes auszudehnen, hat kein Bedenken; von den Vandalen wird noch besonders Rede sein, nur über Greutungen und Gepiden ist ohne Berücksichtigung des Jordanes oder seiner Gewährsmänner nicht abzuschließen. Es fragt sich, ob dessen Darstellung des amalischen Königthums, die in ihrer buchstäblichen Ausdehnung ohne allen Werth ist, von ihm selbst vernichtet wird und nur in abgeschwächter Weise allgemeinen Glauben gefunden hat – ob diese also auf einen haltbaren Kern reducirt werden kann. Der einzig mögliche Weg dazu liegt bestimmt vorgeschrieben da. Nicht mit ihrem Inhalte dürfen wir capituliren; unsere Untersuchung kann nur darauf gerichtet sein, ob aus den verfälschten Formen, welche die älteste Sage durch Cassiodor und die Compilation des Jordanes etwa erhalten hat, noch gehaltreiche Trümmer des echten Bestandes herauszufinden sind.
Jordanes meldet von Cassiodor, daß derselbe zwölf Bücher de origine actibusque Getarum ab olim usque nunc per generationes regesque descendente geschrieben habe. Ebenso sagt König Athalarich von seinem Minister (Var. IX, 25) tetendit se etiam in antiquam prosapiem nostram, lectione discens, quod vix maiorum notitia cana retinebat. Iste reges Gothorum longa oblivione celatos latibulo vetustatis eduxit, iste Amalos cum generis sui claritate restituit, evidenter ostendens, in decimam septimam progeniem stirpem nos habere regalem. Cassiodor selbst läßt sich von seinen Freunden anreden (Var. praef.): dixisti ad commendationem universitatis frequenter reginis ac regibus laudes: duodecim libris Gothorum historiam defloratis prosperitatibus condidisti. Ganz dazu stimmt seine Aeußerung über die Königin Amalasuntha (Var. XI, 1) die domina quae tot reges habuit quot parentes ... hanc si parentum cohors illa regalis adspiceret, tanquam in speculum purissimum sua praeconia mox videret. Enituit enim Amala felicitate, Ostrogotha patientia, Athala mansuetudine, Winitarius aequitate, Unimundus forma, Thorismundus castitate, Walamer fide, Theudimer pietate, sapientia inclytus pater.
Aus dem Wortlaute dieser Aeußerungen wird Niemand eine andere Vorstellung von dem Inhalte derselben gewinnen können, als daß Cassiodor dem Athalarich sechzehn amalische Vorgänger auf dem gothischen Königsthrone zugeschrieben, und in seiner historia Gothorum die Geschichte dieser sechzehn Regierungen berichtet habe. Da wir jedoch das Buch nicht selbst besitzen, sondern es nur nach dem von Jordanes gemachten Auszug beurtheilen können, so ergibt sich hier eine Schwierigkeit. Allerdings zeigt die Stammtafel der Amaler bei Jordanes wie in der vorher erwähnten Varienstelle siebzehn Generationen, aber in seiner Erzählung wird von Jordanes erst der sechste in der Reihe als König aufgeführt, und nach ihm für ein ganzes Jahrhundert nur von nicht amalischen Königen der Gothen berichtet. Zur Beseitigung dieses Widerspruchs bemerkt Dahn, auch wenn in der That nur Gapt, Ostrogotha und Ermanarich, nicht aber Unilt, Athala u. s. w. wirklich regiert hätten, so könnte das Haus der Amaler als eine stirps regia durch 17 Generationen bezeichnet werden, und da Jordanes zwischen Ostrogotha und Ermanarich nichtamalische Könige einschiebe, sei dies denn auch wohl Cassiodor’s Meinung. Die Möglichkeit jener Bezeichnung zugegeben, beklage ich nur den Mangel des Beweises für ihre Wirklichkeit. Denn Cassiodor nennt die Vorfahren der Amalasuntha eine cohors regalis, und sagt ganz ausdrücklich: tot reges quot parentes. Dahn schiebt dies als übertreibende Phrase bei Seite, ohne Zweifel ein bequemes Mittel, eine unbequeme Meinungsäußerung los zu werden. Bemerken wir, es handelt sich hier noch nicht um die Richtigkeit dessen, was Cassiodor gesagt hat, sondern nur um die Frage was er hat sagen wollen, und ich denke, daß Cassiodor seinen Interpreten bemerken darf, er meine nicht »Prätendenten«, wenn er »Könige« sagt. Schirren wirft die Frage hin, ob Cassiodor etwa bloß die Amaler, die er Var. XI, 1 namentlich aufführt, für regierende Könige halte, da in der Stammtafel ja ohne Zweifel manche nicht regierende Herren genannt würden. Gewiß ist letzteres richtig in Bezug auf Berismund und dessen Nachkommen, und möglich bei den Brüdern Ermanarich’s. Dies aber berührt die Hauptfrage gar nicht, denn nicht darauf kommt es an, ob neben den regierenden Königen noch sonstige Prinzen genannt werden, sondern ob Cassiodor siebzehn amalische Könige statuirt hat. Wollte man statt dessen nur die neun, Var. XI, 1, genannten Herrscher gelten lassen, so wäre dadurch einerseits die Verwicklung mit Jordanes nicht gelöst, da dieser auch den XI, 1 aufgeführten Athala als König nicht erwähnt, und andererseits hätte Cassiodor auch den Ermanarich nicht als wirklichen Herrscher angesehen, woran doch nicht zu denken ist. Köpke scheint mir hier einleuchtend richtig zu bemerken, daß die Var. XI, 1 vorkommende Auswahl lediglich nach den charakteristischen Tugenden jener Könige gemacht ist; nur diejenigen sind genannt, deren Cardinaltugend sich der Dame Amalasuntha verbindlicher Weise aneignen ließ, der Milde, der Fromme, der Keusche. Könige bleiben deshalb auch die Nichtgenannten, Isarna, der Eiserne, der grimme Ermanarich, und wie sie weiter heißen.
Die Geschichte also dieser sechszehn königlichen Vorfahren Athalarich’s hat Cassiodor’s historia Gothorum erzählt. Sein Schreiben, Var. XI., 1, zeigt, daß er ein Bild von dem Charakter der Einzelnen hatte: wie wäre auch sein Zweck, den römischen Unterthanen die Herrlichkeit ihres Fürstenhauses darzuthun, durch die bloße Nomenclatur eines Stammbaumes erreichbar gewesen? Das Glück des Einen, die Standhaftigkeit des Andern, die Treue des Dritten mußten in den Begebenheiten ihrer Regierung veranschaulicht werden, wenn nicht die Namen Amala, Ostrogotha, Thorismund den Unterthanen des großen Theoderich Schall und Rauch bleiben sollten. Den römischen Lesern konnte in diesem Zusammenhange neben dem Ruhme der Amaler auch die historische Trefflichkeit ihrer gothischen Mitbürger überhaupt vor Augen geführt werden; so fügte Cassiodor der Geschichte der Amaler noch eine Vorgeschichte des Gothenvolkes hinzu, indem er den Eroberungszug derselben aus dem Norden an den Pontus und die Donau um ein Jahrtausend zurückdatirte und mit scytischen und thrakisch-getischen Geschichten, die er den Gothen aneignete, diesen Zeitraum ausfüllte. In der neuen Heimath am Pontus ließ er dann, etwa ein halbes Jahrtausend vor Theoderich, die Herrschaft der Amaler sich emporheben. Kein römisches Geschlecht konnte hienach einen fürstlichen Adel wie die amalischen, ja der Populus Romanus selbst konnte keine ruhmreiche Vergangenheit von gleichem Umfang wie diese gothische aufweisen.
Die amalischen Könige, dürfen wir weiter schließen, haben nach Cassiodor bis zur hunnischen Invasion über alle Stämme der gothischen Nation geherrscht. Auch dies ist die deutliche Meinung der oben wiederholten Varienstellen, und bestätigt wird sie durch mehrere, ohne Zweifel aus Cassiodor geschöpfte Aussagen des Jordanes. Als König Ostrogotha regiert, heißt es Getica 17, haben sich die Westgothen noch nicht abgesondert. Erst kurz vor dem Angriff der Hunnen, wiederholt der Autor c. 24, haben sich die Westgothen aus irgend einer Absicht getrennt. Dennoch aber behalten die Amaler das angestammte Anrecht auf ihr Volkskönigthum über alle Gothen. Als der Amaler Berismund, erzählt Jordanes c. 33, den Tod des Westgothenkönigs Wallia erfährt, eilt er nach Tolosa, um sich die Thronfolge zu sichern; wer denn, sagt Jordanes, wer hätte über die Wahl gezweifelt, wenn ein Amaler auftrat? Leider findet Berismund bei seiner Ankunft den Thron schon besetzt; er bleibt aber in Tolosa, sehr bald wegen seiner Weisheit beim Könige hoch angesehen und einflußreich, verbirgt jedoch streng seine erlauchte Abkunft, da er wohl weiß, daß ein thatsächlich regierender Herrscher einen berechtigten Prätendenten nicht liebt. Erst sein Enkel Eutharich gelangt zu der ihm gebührenden Stellung, als der Ostgothe Theoderich seit 508 auch das von ihm beschützte Westgothenreich beherrscht, die erlauchte Abkunft Eutharich’s entdeckt und darauf ihm seine Tochter Amalasuntha vermählt. Da Theoderich keine Söhne hatte, mußte es als großes Glück für die Sicherheit der Thronfolge erscheinen, daß sich als Gemahl der Tochter wieder ein Amaler vorfand; und auch für die festere Verbindung von Ost- und Westgothien konnte es nur günstig wirken, daß dieser Amaler im westgothischen Lande geboren und aufgewachsen war. So fand sich Cassiodor veranlaßt, aus der Zeit nach 375 nicht bloß die Geschichte der amalischen Könige, sondern auch jene des westgothischen Reiches bis auf Theodorich’s Herrschaft in sein Werk aufzunehmen; er selbst erwähnt Var. XII., 20, daß er die Einnahme Roms durch Alarich daselbst geschildert habe.
Immer aber macht uns auch an dieser Stelle Jordanes wieder zu schaffen. Wir vernahmen vorher seine Aussagen, daß vor 375 alle Gothen unter der Herrschaft der Amaler gestanden. Daneben aber steht im 14. Capitel die nicht minder bestimmte Erklärung, daß, wie der ausgezeichnete Historiker Ablabius in seiner höchst wahrhaften Geschichte der Gothen melde, der östlich wohnende Theil des Volkes, welchem Ostrogotha vorstand, entweder nach dessen Namen oder nach der Lage seiner Wohnsitze Ostgothen, der andere aber, im westlichen Lande angesiedelte Theil, Westgothen, genannt worden sei. Hier also gibt es kein amalisches Königthum über alle Gothen, im Gegentheil, ausdrücklich wird die Herrschaft des Ostrogotha auf die Greutungen beschränkt. An einer weitern Stelle, Getica c. 4, lesen wir in gleichem Sinne, nach der Ankunft am Pontus hätten sich die Gothen nach Familien getheilt, die Ostgothen den erlauchten Amalern, die Westgothen aber dem Geschlechte der Balthen, dessen Adel nur dem amalischen nachstand, gedient.
Die Widersprüche sind augenfällig. Auf der einen Seite Cassiodor’s amalische Königsreihe durch siebzehn Generationen, gegenüber dem vollen Jahrhundert nicht amalischer Herrscher bei Jordanes. Auf der andern bei Jordanes selbst, das Zeugniß der amalischen Herrschaft über alle Gothen neben dem gleich kategorischen Zeugniß der Beschränkung dieser Herrschaft auf die Ostgothen allein. Man hat wohl daran gedacht, diese Gegensätze durch ihre Combination in Ordnung zu bringen: die nicht amalischen Könige des Jordanes seien Westgothen, die amalischen des Cassiodor Ostgothen gewesen.
Die berechtigten Thronansprüche des Berismund fielen dabei freilich über den Haufen, und noch übler ist für diese Annahme der Umstand, daß Jordanes in der Geschichtserzählung selbst den Nichtamaler Cniva ganz unzweideutig zum Nachfolger eben auf dem Throne des Amalers Ostrogotha macht, und umgekehrt nach dem Tode des Nichtamalers Geberich den Amaler Ermanarich als dessen successor in regno bezeichnet, mithin allerdings verschiedene und wechselnde Dynastien, immer aber nur einen Thron und ein Reich kennt. Man mag alle Kunst der Harmonistik aufbieten, um einen Thatbestand zu ersinnen, welcher all diesen mit einander hadernden Zeugnissen gleichmäßig gerecht werde; das Ergebniß wird immer sein, daß man, um Allen zu gefallen, schließlich mit Allen in Widerspruch geräth, und nur eine freie Erfindung der eignen Phantasie geliefert hat.
Die einzige wissenschaftliche Lösung wird durch die Erinnerung ermöglicht, daß wir es hier mit einer Compilation zu thun haben, deren Verfasser abweichende oder sich ausschließende Angaben verschiedener Quellen mit der ganzen Gedankenlosigkeit und Unbefangenheit mittelalterlicher Geschichtschreibung an einander reiht. Dann haben wir solche Aussagen nicht mehr zu combiniren, sondern zu scheiden und jede für sich auf den Werth ihrer Quelle zu prüfen.
Hieß dieser Compilator Cassiodor oder Jordanes?
Die Frage wäre von selbst entschieden, wenn meine vor vierzig Jahren entwickelte Ansicht richtig wäre, daß Cassiodor nur die Geschichte der Amaler geschrieben, und Jordanes den sonstigen Inhalt seines Buchs unmittelbar aus den andern von ihm citirten Schriftstellern entnommen hätte. Allein zuerst Schirren, und nach ihm Köpke, Gutschmidt und Rühl haben seitdem mit guten Gründen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer andern Auffassung dargethan, nach welcher Jordanes den größten Theil seines Werkes nebst allen dazu gehörigen Citaten aus Cassiodor abgeschrieben hätte. Immerhin bleibt auch hier die Möglichkeit offen, daß diese oder jene einzelne Angabe ohne Vermittlung des Cassiodor dem Jordanes angehört, wie dieser denn auch ausdrücklich erklärt, daß er seinem Auszug aus Cassiodor’s Historia Einiges am Anfang und am Ende, und Mehreres in der Mitte, aus lateinischen und griechischen Schriftstellern in eigner Redeweise hinzugefügt habe. Der Anfang ist ein Stück allgemeiner Erdbeschreibung, die mit Cassiodor’s Zwecken sehr wenig zu thun hat; das Ende bildet eine Uebersicht der Ereignisse von 530 bis 550, die erst nach der Herausgabe von Cassiodor’s Buch eingetreten sind. Welche Angaben Jordanes in der Mitte eingeschoben, steht zu untersuchen, und eben hier erhebt sich also unsere Frage, ob er die erwähnten Widersprüche schon bei Cassiodor vorgefunden, oder sie erst seinerseits durch Einschiebung fremder Stücke in Cassiodor’s Text hervorgerufen hat.
Ich glaube sofort behaupten zu dürfen, daß die allgemeine Wahrscheinlichkeit für die letztere Vermuthung ist. Alles was wir von Jordanes wissen, läßt ein urtheilsloses Zusammenstoppeln verschiedenartiger gelehrter Brocken bei ihm vollkommen möglich erscheinen. Bei Cassiodor dagegen, der allerdings in seiner Chronik als ein sehr mittelmäßiger Historiker erscheint, ist nach seiner sonstigen wissenschaftlichen und politischen Bildung ein Verfahren wie das angegebene doch geradezu undenkbar. Und weiter: er, der als Minister Theodorich’s und Athalarich’s sein Buch zu dem Zwecke verfaßte, die Herrschaft der Amaler zu empfehlen und zu befestigen, wie sollte er seine Verherrlichung der siebzehn amalischen Könige durch die Erwähnung eines hundertjährigen Interregnums Lüge strafen, nur um ein Bischen weitere Belesenheit auszukramen? Jordanes aber schrieb, als die Herrschaft der Amaler todt und dahin war; seine Tendenz – denn er hat eine solche – ist allgemeinerer Art: er will den siegenden Römern die besiegten Gothen empfehlen, indem er überall neben dem Kriegsmuth der letztern auch ihre Neigung betont, mit Rom im Frieden und Freundschaft zu leben; bei dieser Erörterung konnte es ihm gleichgültig sein, ob vor zweihundert Jahren Amaler oder Nichtamaler die gothische Krone getragen. So nahm er aus Cassiodor die Geschichte Ostrogotha’s und Ermanarich’s, aus einem andern Autor die Thaten Cniva’s, Ariarich’s und Geberich’s in seine Erzählung auf, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, wie weit er durch ein solches Verfahren sich von dem leitenden Gedanken Cassiodor’s entfernte.
Daß es für Jordanes in der gothischen Geschichte wichtigere Dinge gab, als der Ruhm der Amaler, zeigt seine Darstellung gleich an der ersten Stelle, wo des erlauchten Geschlechtes Erwähnung geschieht. Dort, c. 14, werden die Ahnen desselben nicht als Könige, sondern unter der Herrschaft eines Königs Dorpaneus als Proceres, allerdings halbgöttlichen Stammes eingeführt. Es muß nun in hohem Maaße auffallen, daß Jordanes mit keiner Sylbe erwähnt, wie die Amaler zur königlichen Würde emporgestiegen sind; vielmehr reiht er an die Stammtafel derselben eine biographische Notiz über den römischen Kaiser Maximin, nach dem fünften Buche, wie er sagt, des Symmachus, und erzählt dann ohne Weiteres die Thaten des Königs Ostrogotha, des sechsten in der Reihe der Amaler. An sich ist es äußerst unwahrscheinlich, daß Cassiodor in gleicher Weise über das Emporsteigen der Amaler geschwiegen haben sollte; in den Varien rühmt er ausdrücklich die felicitas des Amala, und beiläufig erwähnt auch Jordanes einmal, daß schon vor Ostrogotha, in den neuen Sitzen am Pontus, die Gothen siegreiche Kriege mit den Markomannen, Quaden und Vandalen geführt hätten – eine Notiz, die er sicher nur bei Cassiodor gefunden hat. Ihn aber hat in höherem Grade die Thatsache interessirt, daß damals in der Person des Maximin ein Gothe auf den römischen Kaiserthron gelangt ist; diese also berichtet er ganz ausführlich – ich lasse dahin gestellt, ob direct aus Symmachus oder nach Cassiodor’s Auszug aus demselben – und läßt Cassiodor’s Mittheilungen über die gleichzeitigen Triumphe der Amaler links liegen.
Was nun seine weiteren Berichte über die nichtamalischen Nachfolger Ostrogotha’s betrifft, so hat Schirren mit großer Wahrscheinlichkeit als deren letzte Quelle die, uns verlorenen, Bücher des Ammian bezeichnet. Er glaubt auch hier, daß zuerst Cassiodor sie benutzt und Jordanes ihre Angaben erst dort übernommen habe. Aber, wie gesagt, ich halte es für schlechthin unverträglich mit Cassiodor’s Tendenzen, daß er für hundert Jahre nichtamalische Könige anerkannt haben sollte, während er in den Varien (XI, 1) einen in diese Zeit gehörigen Amaler, den Athala, wegen seiner mansuetudo preist. Ferner fehlt es Schirren an jedem Beweise, daß Cassiodor die Schriften Ammian’s gekannt habe; Niemand wird die Möglichkeit davon läugnen, aber ebenso wenig läßt sich eine solche Möglichkeit für Jordanes bestreiten. Dessen historia Romana ist allerdings aus kümmerlichen Hülfsquellen zusammengeschrieben, daraus folgt aber nicht, daß ihm niemals ein wichtigeres Buch in die Hand gerathen sein könnte, wie dies ja auch mit Cassiodor’s Werk geschehen war, das ohne Zweifel noch geringere Verbreitung hatte, als Ammian’s Geschichte. Vergleicht man den Text des Jordanes mit den noch erhaltenen Büchern Ammian’s – die Beschreibung der Hunnen, die Mißhandlung der Gothen durch Lupicin, die Kämpfe desselben mit Fritigern – so findet man bei Jordanes grobe Flüchtigkeiten und Mißverständnisse, die man lieber ihm als Cassiodor zutrauen möchte; Alles ist viel kürzer gefaßt, als im Original; Niederlagen der Gothen sind übergangen, gothische Siege etwas stärker betont; sonst aber ist von einer kunstvollen Ueberarbeitung, an welche die Fähigkeit eines Jordanes nicht heranreichte, nichts zu spüren. Es gibt also keinen Grund, der uns nöthigen könnte, eine unmittelbare Benutzung Ammian’s durch Jordanes in Abrede zu stellen.
Nicht anders scheint es mir mit dem vorher genannten Ablabius zu stehen. Jordanes citirt ihn als Gewährsmann für die beiden Angaben, daß die beiden Gothenstämme sich am Pontus niedergelassen (was auch ihre alten Lieder ebenso wie Ablabius berichtet hätten[153]), und daß der Name der Heruler von dem griechischen Worte ἕλη abzuleiten sei. Auch hier ist nicht abzusehen, warum er das Buch des Ablabius nicht selbst gekannt, weshalb er diese beiden Notizen nur durch Vermittlung Cassiodor’s hätte erlangen können. Es müßte aber eine solche Unmöglichkeit in zwingender Weise dargethan sein, um uns glaublich zu machen, daß Cassiodor, der Verfechter des amalischen Thronrechts, in sein Buch die Angabe aufgenommen haben sollte, von jeher seien die Westgothen den Amalern nicht unterworfen gewesen, eine Angabe, deren gerades Gegentheil die auf Cassiodor zurückzuführenden Stellen der Getica nachdrücklich und wiederholt erklären. Übrigens, wie man das Verhältniß der beiden Autoren zu einander auch betrachten möge, an der Hauptsache wird dadurch nichts geändert. Mögen die einander widersprechenden Berichte schon durch Cassiodor oder erst durch Jordanes in sinnloser Compilation zusammengekoppelt worden sein, das für uns Wesentliche steht fest, daß sie eben sich widersprechen und sich gegenseitig ausschließen, daß wir sie also nicht durch beiderseitiges Umdeuten und Abschleifen zu combiniren, sondern einfach unter ihnen zu wählen haben.
Sobald man die Frage richtig gestellt hat, ist sie auch entschieden. Es ist nicht daran zu denken, für Ereignisse des dritten Jahrhunderts dem Autor des sechsten den Vorrang vor Ammian und Ablabius zu geben. Die Vorstellung Cassiodor’s, daß die Amaler bis 375 ein Volkskönigthum über alle Gothen besessen, ist den historischen Quellen gegenüber nicht zu behaupten. Die Selbständigkeit der Thervingen wird außer durch Ablabius auch durch Trebellius Pollio und Mamertin bezeugt, und oben haben wir gesehen, daß in ihrem Staate während des vierten Jahrhunderts kein Volkskönigthum, sondern die alte Verfassung der Hundertfürsten bestanden hat. Bei den Greutungen erwähnt Ablabius den Ostrogotha, Ammian den Ermanarich als Volkskönig, aber zwischen beiden zeigt Ammian nichtamalische Könige aus verschiedenen Geschlechtern. Die Frage drängt sich auf: wie ist Cassiodor zu seinen grundlosen Angaben gekommen? in welchen Quellen hat er die zu seiner Zeit verschollene Herrlichkeit der Amalen wieder entdeckt?
Köpke stellt hier die Meinung auf, Cassiodor habe, was die Amaler angeht, aus der lebendigen gothischen Nationalsage schöpfen können. Wenn er den König Athalarich erklären lasse, er, Cassiodor, habe durch seine Gelehrsamkeit die vergessenen Könige der Gothen wieder in das Gedächtniß zurückgerufen, so sei dies nur auf jene angeblich gothischen, in Wahrheit aber thrakischen Priesterfürsten zu beziehen, von denen das gothische Volk bis dahin aus guten Gründen nichts gewußt habe. Denn der Ruhm der echten Volkskönige, sagt Köpke, habe ja in Aller Munde gelebt, diese seien nicht oblivione celati gewesen. Ich besorge, daß der moderne Forscher hier mehr weiß, als sein alter Gewährsmann, der so kurz und rund wie möglich sich bescheinigen läßt, daß er die Amaler in den Ruhm ihres Geschlechtes wieder eingesetzt habe, daß derselbe also vor ihm verloren, und nicht in Aller Munde lebendig gewesen sei. Oder hat Köpke sonstige Angaben über amalische Nationalsagen vor dem 6. Jahrhundert aufgefunden? Jordanes weiß darüber nicht mehr als Cassiodor zu melden. Er erwähnt nicht selten gothische Lieder; aber daß sie die Amaler gefeiert, sagt er nicht. Er berichtet, die Gothen hätten ihren tapfern Proceres übermenschlichen Ursprung und deshalb den Beinamen der Ansen oder Halbgötter beigegelegt; deren erster, wie sie selbst in ihren Fabeln berichten, sei Gapt gewesen – von J. Grimm bekanntlich in Gaut, also den Eponymus der Nation emendirt – und von dessen Enkel sei Amal, der Stammvater der Amaler, erzeugt worden. Hier bleibt die Frage offen, ob jene Fabeln etwas Anderes als den halbgöttlichen Ursprung der edlen Geschlechter des Volkes berichtet, ob irgend eine von ihnen die Geduld des Ostrogotha oder die Billigkeit des Winithar gefeiert, ob sie neben den Nachkommen des Amal nicht auch andere Geschlechter als Sprößlinge des Gaut und Augis besungen, vollends aber, ob sie von einem Volkskönigthum der Amaler irgend etwas gewußt haben. Denn hier werden ja die halbgöttlichen Ansen nicht Könige, sondern Proceres genannt; bei ihrem Eintritt in die Geschichte haben sie einen Oberherrn, den Dorpaneus, über sich; von einer weithin herrschenden Gewalt ist bei ihnen keine Rede. Schon vorher hat Jordanes – wie ich jetzt annehme, aus Cassiodor – berichtet, daß zu den Gothen der weise Diceneus gekommen, sie in aller Wissenschaft unterrichtet, und ein solches Ansehen gewonnen habe, ut non solum mediocribus, immo et regibus imperaret. Die mediocres sind, wie sehr oft in den Volksrechten, die Gemeinfreien; unmittelbar über ihnen steht nicht ein Volkskönig, sondern stehen die Könige, die Fürsten also der einzelnen Theile der Civitas, als welche wir hier die Proceres oder Ansen der vorher erwähnten Sage kennen lernen, an dieser Stelle in der Ehrfurcht gegen den priesterlichen Herrscher den burgundischen Hendinen vergleichbar. Das Folgende zeigt, in welchem Sinne sie sich als Adel, und diesen als die Grundlage der Herrschaft betrachten, ohne daß von andern Standesvorrechten die Rede wäre: deinde vocitatos pileatos hos, qui inter eos generosi extabant, ex quibus eis reges et sacerdotes ordinabantur. Es erscheint also hier als allgemein gothische Anschauung, was wir oben bei den Thervingen und Athanarich aus den historischen Quellen, als Bestätigung der Zustände der taciteischen Zeit, kennen lernten. Den Diceneus, so wie die neben ihm genannten Zalmoxis, Buruista, Comosicus, hat Cassiodor bei Dio Chrysostomus aufgefischt; es sind nicht gothische, sondern getisch-thrakische Herrscher; damit steht aber nicht im Widerspruch die Annahme, daß die hier geschilderten Zustände des Volkes nicht getische, sondern in Wahrheit gothische gewesen, daß hier also eines der frühesten Beispiele der germanischen Neigung vorliegt, Ursprung und Einrichtungen des Volkes an fremde Stämme und Heroen anzuknüpfen. Denn Jordanes versichert, daß die Satzungen, welche Diceneus den Gothen gegeben, »noch heute« von ihnen Bellagines genannt, daß die von ihm herstammende Bezeichnung der freien Bürger als der Lockigen »noch jetzt« von ihnen in Liedern gefeiert werde. Daß aber diese Lieder mit der großen Monarchie der Amaler nichts zu schaffen haben, liegt auf der Hand.
Sodann meldet Jordanes[154] als Inhalt volksthümlicher Lieder den Zug der Gothen und Gepiden[155] aus Scanza an die Mäotis, unter nicht amalischen Königen; daran schließt sich die Vertreibung der Alraunen aus dem gothischen Lager durch einen dieser Könige, Filimer[156]; ferner werden Lieder zum Preise der gewaltigen Helden Ethespamara, Hanala, Fritigern und Widicoja angeführt, mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß man diese früher als die Amaler und Balthen besungen habe[157]. Weiterhin erzählt Jordanes, freilich ohne ausdrückliche Bezugnahme auf nationale Überlieferung, die Katastrophe Ermanarich’s in derselben Weise, wie sie in der spätern Ausbildung der deutschen Heldensage vorkommt, so daß wir hier den ersten und einzigen Fall vor uns haben, in dem abgesehen von Dietrich von Bern, ein von Cassiodor als Amaler bezeichneter Fürst durch die Sage verherrlicht wird. Jordanes erwähnt dann noch einmal mündliche Überlieferung von der Riesenschlacht auf den catalaunischen Feldern, und hier verbietet der Inhalt die Annahme, daß es sich um amalische Lieder handeln könne; denn in jener Schlacht kämpfte ja der amalische Fürst als Vasall des besiegten Attila, während der glänzende Ruhm des Tages den siegreichen Westgothen zufiel. Von amalischen Liedern also ist bei Jordanes nicht die Rede. Unmöglich kann man diesen Mangel einem bösen Willen des Autors zuschreiben, da dieser sonst den Ruhm des großen Theoderich und seines Geschlechtes ebenso begeistert wie Cassiodor verkündet: es ist die factische Bestätigung der Aussage Cassiodor’s, daß erst seine Forschung das Andenken der alten Amaler wieder erweckt, sie wie die sonstigen Gothenkönige aus der Vergessenheit hervorgezogen habe. Und was wäre hieran befremdlich? Die gothischen Volksverbände waren durch die hunnische Invasion zersprengt, ihre Trümmer in wildem Gemenge auf fremden Boden geschleudert, ihre Mitglieder durch mehrere Menschenalter in kriegerischem Vagabundiren umhergewirbelt. Was Wunder, wenn sich jetzt die Erinnerung an ihre Vorzeit wesentlich auf die große Katastrophe beschränkte, die sie von den frühern Wurzeln des Daseins losgerissen – wenn sie sich erzählten, wie einst, als Gothen und Gepiden die große Scanza verlassen, König Filimer die Alraunen mißhandelt, wie dann Gothen und Gepiden trotz der Blutsfreundschaft gehadert, wie die Alraunenkinder, die Hunnen, rächend über sie hereingebrochen, wie endlich die Nachkommen der unter Fritigern Geretteten den Uebermuth der Hunnen zu Boden geworfen. Als Cassiodor an sein Werk ging, war er allerdings auf die Sammlung dieser »Fabeln« angewiesen, da er in der classischen Litteratur die alten Amaler nicht erwähnt fand: leider zeigten sich dann die Sagen, die an sich den besten Schmuck seines Buches bildeten, für den politischen Zweck desselben ebenfalls ganz unergiebig, und die Frage nach den Quellen seiner amalischen Geschichte ist und bleibt für uns unlösbar.
Prüfen wir nun den Bestand seiner Stammtafel selbst, so leuchtet ein, daß die wichtigste, ja entscheidende Frage diese ist: in wie weit erscheint die Verbindung beglaubigt, in welche er die Zeit vor und nach dem hunnischen Angriff, also Ermanarich mit Theoderich gesetzt hat? Hier aber treten sofort erhebliche Bedenken hervor. Durch Ammian wissen wir, daß Ermanarich nach langen und harten Kämpfen gegen die Hunnen sich selbst den Tod gab, darauf die Greutungen den Withimer zum Könige wählten, dieser aber nach kurzem auf hunnische Söldner gestütztem Widerstande gegen den Hunnenkönig den Tod fand, daß darauf der junge Sohn desselben, Witherich, König wurde und unter Leitung der erprobten Feldherrn Alatheus und Saphrax mit einer zahlreichen Volksmasse über die Donau flüchtete. Ganz anders berichtet, wie wir gerade hier als sicher annehmen müssen nach Cassiodor, Jordanes. Ermanarich endigt nicht durch Selbstmord, sondern siecht an einer meuchlerisch ihm beigebrachten Wunde und an der Angst vor den Hunnen dahin. Sein Nachfolger heißt nicht Withimer, sondern Winithar, ein Großneffe, wird gesagt, des Ermanarich; er fällt nicht nach kurzem Widerstande, sondern während eines ganzen Jahres führt er siegreiche Kriege gegen die Slaven, und dann erst wird er durch den Hunnenkönig und einen mit diesem verbündeten Sohn des Ermanarich, Gensimund, überwältigt, worauf dessen Bruder Hunimund König der Gothen wird. Winithar’s Sohn heißt dann nicht Witherich, sondern Vandalar, flüchtet auch nicht über die Donau, sondern bleibt im Lande und wird hier der Vater Walamer’s und somit der Ahnherr der spätern Amaler. Man sieht den vollen Gegensatz der Geschichte und der Sage; nicht ein Punkt liegt vor, in welchem die beiden Berichte übereinstimmten; die Relation des Jordanes ist vollständig als sagenhafte Erdichtung zu bezeichnen. Allerdings könnte man allerlei Combinationen ersinnen, in welchem Stücke der einen und der andern Überlieferung gut oder übel zusammengeschweißt waren: z. B. Ermanarich habe anfangs tapfer gekämpft (Ammian), dann sei er verwundet worden (Jordanes), habe in der Schwäche des Krankheitszustandes Angst empfunden (Jordanes) und in solcher Stimmung sich selbst entleibt (Ammian). Oder im Folgenden, Ammian habe die Namen Winithar und Withimer verwechselt, Winithar habe zwei Söhne gehabt, von denen einer über die Donau geflüchtet (Ammian), der andere hunnischer Unterthan geworden sei (Jordanes). Diese Erfindungen wären ganz so gut, wie hundert andere harmonistische Versuche; sie würden aber auch vor den Augen wirklicher Kritik eben so wenig Gnade finden wie diese. Man könnte mit gleichem Fug in die Geschichte des großen Theodorich einzelne Notizen des Nibelungenliedes über Dietrich von Bern aufnehmen, wenn es überhaupt statthaft wäre, einen aus gänzlich heterogenen Elementen hergestellten Brei für wissenschaftliche Geschichte zu halten. Das Wesentliche für uns an dieser Stelle ist eben die gründlich verschiedene Natur der beiden Berichte, und, was sich hieraus von selbst ergibt, die historische Unglaubwürdigkeit des Jordanes’schen. Damit ist uns aber bereits jeder Beweis für den genealogischen Zusammenhang zwischen Ermanarich und Theodorich, oder mit andern Worten für den amalischen Charakter des Ermanarich und seiner Vorfahren, so wie für das vierhundertjährige Königthum der Amaler zerronnen.