Note 118 — Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten. (continued 2)
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Waitz sucht daran abzumarkten, durch die Bemerkung, einen rechtlichen Anspruch habe das Geschlecht wohl nicht gehabt, vielleicht aber thatsächlich durch mehrere Generationen den Inhaber des Fürstenamts geliefert. Zunächst ist für diese Umdeutung der taciteischen Worte nirgend ein Anlaß vorhanden, und sodann würde auch bei dieser Auffassung immer das Ergebniß bleiben, daß in den Augen des Tacitus eine längere Bekleidung des Fürstenamtes ein Geschlecht zum königlichen gestempelt, die Fürstenwürde also königliche Qualität gehabt hätte.