Note 140 — Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten. (continued 2)
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Hier wie oben kann ich nur constatiren, daß wenn Sohm wieder den König als den geborenen Vorsitzenden in der Volksversammlung voraussetzt, dies eben auch hier eine Voraussetzung ohne Quellenbeweis ist. Die Glosse kennt nur die Volksgemeinde ohne den König, und erst der im 6. Jahrhundert niedergeschriebene Text setzt den König der Volksgemeinde hinzu. Kern’s Erörterung zu tit. 46, nach welcher theoda gerade den König, den altsächsischen theoden bezeichnen soll, weil sonst der Satz sinnlos sei, scheint mir völlig aus der Luft gegriffen. Denn was ist an der Bestimmung auszusetzen, daß die Freilassung vor der Volksversammlung, oder (auch allein) vor dem Thunginus erfolgen kann? Auch die sprachliche Erörterung Kern’s an dieser Stelle ist weit von Bündigkeit entfernt.