Note 287 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 2)
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Ich kann deshalb Sohm nicht zugeben, daß der Gegensatz der fränkischen Theilbarkeit gegen die gothische Untheilbarkeit auf einem Gegensatze von Stammverfassung und Reichsverfassung beruht habe. Stammesreiche waren, wie wir gesehen, die gothischen Staaten ebenso wenig wie der fränkische. Am ersten würde die Bezeichnung auf die angelsächsischen Gemeinwesen passen, wo aber wieder der Grundsatz der Untheilbarkeit nicht existirt.