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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 415 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 4)

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Über mehrere Klöster und Kirchen liegt eine Reihe von Urkunden vom 6. bis zum 10. Jahrhundert vor, jede spätere als ausdrückliche Bestätigung der früheren, die spätern detaillirter, die frühern denselben Inhalt in Marculf’s Formel – hoc ipse dominus habeat – zusammenfassend. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts erscheinen hier und da innere Erweiterungen des Rechtes, die erste, die Befugniß auch bei Streitigkeiten mit Fremden wahres Urtheil zu geben, die zweite, außer den Gütern auch über die ganze Gegend zu richten, in welcher diese liegen.

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