Note 400 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 4)
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Dahn, der sehr richtig den Schutz der Civilitas, der festen Rechtsordnung als Grundgedanken der ostgothischen Gesetzgebung hinstellt, möchte IV, 20 die von Theoderich bekämpften Gewaltthaten als Ergebniß des altgermanischen Fehderechts auffassen. Aber Alles, was im Edicte oder in den Varien zu solchem Zwecke gesagt wird, ist augenfällige Wiederholung der kaiserlichen Aussprüche gegen die Insolenz der römischen Potentes; es handelt sich nicht um die Aufrechthaltung römischer Staatsordnung gegen germanische Reminiscenzen, sondern ohne Unterschied der Nationalität, um Beschützung der kleinen Leute gegen die Übergriffe der Magnaten.