Note 322 — Dritter Abschnitt. Monarchien der Völkerwanderung. (continued 3)
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Hier ist an den oben geführten Nachweis zu erinnern, daß auch Römer zu allen Zeiten sich im westgothischen Heere befanden. Trennte man den Gerichtsstand nach der Abkunft, so müßte man bei der Interpr. l. 2, 8, C. Th. II, 1 römische und gothische Militärrichter annehmen.