Note 180 — Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten. (continued 3)
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Anerkannt bis in die späteste Zeit. Witherl. p. 161, l. Visig. c. 310 der ältesten, l. V. 3, 1 der letzten Recension. Bei den Angelsachsen war bekanntlich die Erlaubniß des Hlaford nöthig, die aber nur aus bestimmten Gründen verweigert werden konnte. Aelfr. 4. 37. Ine 39. Aethelst. II. 4. III. 5.