Note 91 — Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten.
Reading edition
Woringen S. 81. Das bairische Gesetz folgt in Tit. 2, 16 dem westgothischen 2, 25, bei diesem ist die Aufnahme einer ungermanischen Bestimmung nur dem allgemeinen Charakter der Gerichtsverfassung gemäß.