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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 87 — Zweiter Abschnitt. Die Herrschaft der Aeltesten.

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Daß nach Tacitus’ Aussagen niemand sonst als obrigkeitliche Personen, als Fürsten, das Recht zur Bildung einer Gefolgschaft hatte, daß dies nicht ein dem ganzen Adel zustehendes Standesvorrecht, daß es noch weniger ein allgemeines Menschenrecht jedes freien Germanen war, haben Roth und Waitz gegen Savigny, Eichhorn, Maurer und Köpke in abschließender Weise nachgewiesen.

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