Note 24 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.
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Ob es schon damals kleiner war, als das des freien Mannes, wie es Schröder, hist. Zeitschr. XLVI, 125 nach karolingischen Urkunden annimmt, ob also schon damals der zur Zeit des entwickelten Privateigenthums erscheinende Zusammenhang zwischen Wergeld und Ackerquote Statt fand, lasse ich dahin gestellt.