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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 30 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.

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Auch Waitz, bei aller Begeisterung für das alte Privateigen am Acker, hat nicht umhin gekonnt, dies anzuerkennen. Dergleichen könne, sagt er, auch im alten Germanien hier und da vorgekommen sein, aber daß es allgemein gewesen, lasse sich nicht erweisen. Gewiß nicht, wenn man wie er Germ. 26 universis vicis statt in vices liest und Cäsar’s Aussage nur auf singuläre Ausnahmsfälle bezieht. Da aber, wie wir gesehen, zu Beidem kein Grund vorliegt, so ist das allgemeine Gesammteigen so positiv wie möglich bezeugt, und fehlt es gerade für das Privateigen an jedem Beweise, sei es durch positive Berichte, sei es aus der Natur der Dinge.

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