Note 45 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.
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Wenn in späterer Zeit schweizer Hofrechte bei mangelnder Verwandtschaft den Nachbarn in diesem Sinne begünstigen, so kann dies nur als verstümmelter Ueberrest des ältern Zustandes gelten, veranlaßt durch den Wunsch, den Gutsherrn von der Einziehung des Hofes abzuhalten.