Note 33 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.
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Lex. sal. 58. Früher hielt ich den qui eum sub fidem habuit für einen Bürgen, der den Angeklagten vor Gericht zu stellen sich verpflichtet hätte; es ist aber ohne Zweifel der Kläger, dem der Beklagte nach gefälltem Urtheil fidem fecit für die vorgeschriebene Leistung. Der Herold’sche Text hat den Zusatz, wenn nach Ausstellung des Beklagten im Mallus nullus suorum die Zahlung übernehmen will, so verliert der Beklagte das Leben. Heute steht der Herold’sche Text nicht mehr in demselben Mißcredit wie vor dreißig Jahren; ich sehe keine Schwierigkeit, unter den sui die entfernteren Genossen der Sippe zu verstehen.