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Entstehung des Deutschen Königthums

Note 42 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.

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Dahn, Könige VI, 62 decretirt ohne Beweis, die Stelle lehre nichts Anderes, als daß die Nachbarn häufig verwandt gewesen. Waitz, V. G. I3 495 meint, die Stelle sei so allgemein, daß man nichts Besonderes daraus entnehmen könne. Gewiß, sie lehrt uns nichts Näheres über Art und Umfang der der Vicinen obliegenden Haftpflicht, zeigt aber gerade in ihrer Allgemeinheit, daß in Bezug auf die gegenseitige Verbürgung Vicinen und Propinqui zusammengefaßt wurden. Das Gesetz zählt keineswegs, wie Waitz sagt, alle Beziehungen auf, in denen jemand stehen konnte; was wäre da nicht Alles hinzuzufügen gewesen, der Grundherr und seine Colonen, der Officier und seine Soldaten u. s. f.; das Gesetz charakterisirt sich gerade durch die Aufzählung der Verwandten und unter ihnen der Vicinen. Der von Waitz citirte Fall in Chlodovech’s add. ad. leg. Sal. I, 9 ist völlig anderer Natur: dort ist nicht die Rede von der Haftung eines Vicinen für die Missethat eines andern, sondern von der Verantwortlichkeit eines ganzen Dorfes für einen Mord, den innerhalb der Dorfmark ein Unbekannter begangen hat.

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