Note 22 — Erster Abschnitt. Die Geschlechtsverfassung.
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Reichs- und Gerichtsverfassung I., 118. Eben dahin gehört seine weitere Ausführung, daß das salische Gesetz eine Auspfändung nur des Mobiliarvermögens kennt, und erst die spätere monarchische Entwicklung auch den Grundbesitz der Execution unterwirft.