Sachlicher Theil. (continued 4)
Reading edition
§. 22. Hat die Witwe wider die Vorschrift der Gesetze (siehe unten) zu früh geheiratet, dergestalt, dass gezweifelt werden kann, ob das nach der anderweitigen Trauung geborene Kind in dieser oder der vorigen Ehe erzeugt worden, so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt, nämlich den zweihundertundsiebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht zu nehmen.
§. 22. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes, so ist die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten.
Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875.
§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monates seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.
Rheinländisches Civilgesetzbuch.
Art. 312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den Mann zum Vater. Dieser kann gleichwohl das Kind verleugnen, wenn er beweist, dass er während der zwischen dem dreihundertsten und hundertundsechzigsten Tage vor der Geburt des Kindes verlaufenden Zeit wegen Abwesenheit oder durch irgend einen Zufall sich in dem Zustande einer physischen Unmöglichkeit befunden habe, seiner Frau ehelich beizuwohnen.
Art. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches 300 Tage nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann bestritten werden.
Art. 228. Die Frau kann eine neue Ehe erst nach Ablauf von 10 Monaten nach Auflösung der vorherigen eingehen.
Preuss. Gesetz vom 21. April 1854.
§. 15. Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist derjenige anzusehen, welcher mit der Mutter innerhalb des Zeitraumes vom zweihundertundfünfundachtzigsten bis zweihundertundzehnten Tage vor der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren Zwischenzeit ist die Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der Frucht nach dem Urtheil der Sachverständigen mit der Zeit des Beischlafes übereinstimmt.
Deutsches Strafgesetzbuch.
§. 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, — — — — wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren, und wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich.
§. 485. — — An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.
Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen, zu denen überdies jene auf Weglegung des Kindes und Kindesmord bezüglichen und an einer anderen Stelle zu erwähnenden gehören, ist ersichtlich, dass in einer grossen Zahl civil- sowohl als strafgerichtlicher Fälle Schwangerschaft und Geburt in Frage kommen und zur gerichtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung Veranlassung geben kann.
Dieselben lassen sich unterscheiden in zwei Hauptkategorien, in deren ersterer es sich um die Diagnose einer eben bestehenden, in der zweiten aber um jene einer bestandenen, d. h. durch die Geburt bereits beendeten Schwangerschaft handelt.
In ersterer Beziehung geschieht die Untersuchung in folgenden Fällen:
1. Wenn die Frauensperson nach dem Tode ihres Gatten oder nach erfolgter Ehescheidung noch vor Ablauf der vorgeschriebenen sechs, beziehungsweise zehn Monate eine neue Ehe einzugehen beabsichtigt, da dies zufolge §. 120 des österr. bürgerl. Gesetzbuches nur gestattet wird, „wenn nach den Umständen und dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist“, und auch die im §. 35 des deutschen Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom Jahre 1875 als möglich hingestellte Dispens wohl zunächst die ärztliche Erklärung erfordern wird, dass bei der Frau, welche sich noch vor Ablauf der vorgeschriebenen 10 Monate von Neuem verehelichen will, keine Schwangerschaft besteht.
2. Wenn bei einer zum Tode (§. 398 österr. und §. 485 deutsche St. P. O.) oder zu einer Freiheitsstrafe (§. 398 österr. St. P. O.) verurtheilten Frauensperson die Vermuthung vorliegt, dass sie schwanger sein könnte, oder eine solche Angabe von der Betreffenden gemacht wird, da zufolge der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung des Urtheils, insbesondere des Todesurtheils, so lange zu verschieben ist, bis die Entbindung erfolgte.
Ungleich häufiger kommt die bereits erfolgte Geburt in Frage so insbesondere in allen Fällen verheimlichter, sowie bezüglich der Legitimität fraglicher Geburt, bei Verdacht auf Kindesmord, Kindesweglegung, Kindesunterschiebung, Fruchtabtreibung, bei Identitätsfragen u. s. w. In solchen Fällen genügt es nicht, einfach zu constatiren, dass eine Person geboren habe, sondern es ergibt sich in der Regel die Nothwendigkeit, die Detailverhältnisse zu erheben, welche theils die Dauer der Schwangerschaft und die während dieser aufgetretenen Erscheinungen, theils den Zeitpunkt und den Verlauf der Geburt, aber auch, wie z. B. bei Verdacht auf Fruchtabtreibung, die Ursache desselben betreffen können.
Zeichen der Schwangerschaft.
Die wichtigsten Zeichen einer bestehenden Schwangerschaft sind folgende:
1. Ausbleiben der Menstruation. Dieses Symptom signalisirt bekanntlich den Beginn einer Schwangerschaft, und zwar in so constanter Weise, dass mit Recht sowohl in der Geburtshilfe, als auch von Laien auf dasselbe ein hoher diagnostischer Werth gelegt wird, und es ist bekannt, dass man, wie noch besprochen werden wird, den Beginn einer Schwangerschaft, respective die Conception, von der Zeit an berechnet, in welcher die Menses zum letzten Male eingetreten waren. Trotzdem ist, abgesehen von dem Umstande, dass, wie bereits oben (pag. 73) erwähnt wurde, Schwangerschaft auch bei Individuen eintreten kann, welche bis dahin noch nie menstruirt hatten, das Ausbleiben der Menses für sich allein kein sicheres Kennzeichen eingetretener Schwangerschaft, da bekanntlich auch aus anderen Ursachen die Menstruation für einige und selbst für längere Zeit sistiren kann. Anderseits ist die Fortdauer der Menses auch nach erfolgter Conception in einzelnen, nicht gar seltenen Fällen beobachtet worden.
Hohl[128] will öfters Fortdauer der Menstruation in den ersten Monaten der Schwangerschaft gesehen haben und ebenso oft die Wiederkehr der Menses während der ganzen Schwangerschaft. Elsässer[129] hat 50 derartige Fälle zusammengestellt; in 8 Fällen erschien die Menstruation noch einmal, in 10 Fällen zweimal, in 12 Fällen dreimal, in 5 viermal, in 6 fünfmal, in 5 achtmal und in 2 neunmal, Francis Hogg[130] beobachtete 21mal Fortdauer der Regeln bis zur Hälfte der Schwangerschaft, viermal durch 6, nur selten durch 7 oder 8 Monate und nur in 3 Fällen während der ganzen Schwangerschaft. Wir selbst hatten Gelegenheit, eine Frau zu untersuchen, die sich, obzwar regelmässig menstruirend, für im zweiten Monate schwanger hielt, weil sich auch in einer vorhergegangenen, und zwar ersten Schwangerschaft die Regeln bis in die zweite Hälfte derselben wie gewöhnlich eingestellt hatten. Ebenso haben wir in der Vierteljahrsschrift für gerichtl. Med. (N. F. XXIII, 1) einen Fall veröffentlicht, in welchem ein 17jähriges Mädchen, welches ein blos 15 Zoll langes Kind zufolge ihrer Aussage über einem Nachttopf und in den letzteren geboren hatte, angab, dass ihre Regeln nur einmal ausgeblieben wären, dann aber sich durch die ganze weitere Zeit stets, und zwar anfangs schwach, in den letzten zwei Monaten aber stark eingestellt hätten, welche Angabe in dem betreffenden Falle durchaus nicht der inneren Glaubwürdigkeit entbehrte, weshalb zugegeben werden musste, dass dieser Umstand die Betreffende sowohl bezüglich ihres Zustandes im Allgemeinen, als bezüglich des Zeitpunktes der bevorstehenden Entbindung irregeführt haben konnte. Auch Friedberg (Gerichtsärztliche Praxis, pag. 148) bringt einen Fall, wo die des Kindesmordes Angeklagte behauptete, während der ganzen Schwangerschaft ihre Menses regelmässig gehabt zu haben, erklärt jedoch die Angabe für unglaubwürdig.
Selbstverständlich ist der Gerichtsarzt bezüglich des Fehlens oder Bestandenhabens der Menstruation in der vor der gerichtsärztlichen Untersuchung gelegenen Zeit blos auf die Angaben der betreffenden Person selbst und auf jene von Zeugen angewiesen, und seine Aufgabe geht demnach blos dahin, die Glaubwürdigkeit solcher Angaben zu prüfen. Die Erfahrung hat überdies gelehrt, dass auch die Menstruation simulirt werden kann. Casper-Liman (l. c. 221) erwähnen zweier solcher Fälle, in deren einem Vogelblut benützt und durch die mikroskopische Untersuchung als solches erkannt worden war. Wir selbst hatten über einen Fall von Kindesmord ein Gutachten abzugeben, in welchem der Mutter der Angeklagten deshalb der Zustand ihrer Tochter nicht aufgefallen war, weil diese in jedem Monat ein blutiges Hemd in die Wäsche brachte, während sich nachträglich herausstellte, dass die Angeklagte, um ihre Mutter zu täuschen, jedesmal das blutige Hemd eines anderen Mädchens abgegeben hatte.
Verhalten des Uterus.
2. Die Veränderungen am Uterus. Von diesen ist die allmälig zunehmende Ausdehnung desselben und in Folge dessen die successive Vergrösserung des Bauches diejenige, welche sowohl der betreffenden Person selbst als ihrer Umgebung aufzufallen pflegt, und häufig für sich allein bei den Laien den Verdacht erweckt, dass bei einer bestimmten Person Schwangerschaft bestehe. Bekanntlich ist der schwangere Uterus erst im vierten Monate über der Symphyse als glatte Kugel tastbar, und erst nach dieser Zeit macht sich die zunehmende Ausdehnung des Unterleibes immer deutlicher bemerkbar, bis sie in den letzten Monaten so auffallend wird, dass sie, wenigstens aufmerksamer Umgebung gegenüber, nicht leicht verborgen werden kann. Doch lehrt die Erfahrung, dass der Grad der Ausdehnung, den der Unterleib während einer Schwangerschaft erfährt, sich verschieden gestaltet je nach der Grösse der Frucht und besonders je nach der Menge des Fruchtwassers, und dass durch entsprechende Körperhaltung, sowie durch passende Kleidung auch noch in den letzten Monaten eine Schwangerschaft vor der Umgebung verheimlicht werden kann.
Eine bestehende oder bestandene Ausdehnung des Unterleibes beweist für sich allein nicht das Vorliegen einer Schwangerschaft, da sowohl Fettleibigkeit als Erkrankungen der in der Bauchhöhle gelegenen Organe sie ebenfalls bedingen können. Auch kann sie simulirt werden.
Cervix.
Wichtige Anhaltspunkte für die Diagnose gewährt das Verhalten des unteren Uterinsegmentes und der Portio vaginalis. Ersteres wird schon im zweiten Monat auffallend nachgiebig und compressibel (Reinl-Hegar’sche Schwangerschaftszeichen), was man am besten dadurch constatiren kann, dass man mit dem in’s Rectum eingeführten Zeigefinger, nachdem der in die Scheide eingeführte Daumen an die Portio vaginalis gesetzt ist, nach hinten gehend in den Schlupf des Sphincter ani tertius zu gelangen sucht und, nachdem dieser passirt ist, langsam die unmittelbar über der Symphyse aufliegende Hand dem vom Rectum nach vorn sich bewegenden Finger entgegendrängt. Die Vaginalportion verlängert sich in der ersten Periode der Schwangerschaft, ist daher anfangs leichter zu erreichen, als dies früher der Fall war, und wird, was besonders wichtig ist, eigenthümlich aufgelockert und weich, welche Veränderung zuerst am Muttermund beginnt und, successive centripetal vorwärtsschreitend, im fünften Monate den ganzen Cervix begreift. In der zweiten Hälfte der Schwangerschaft wird die Portio vaginalis immer schwerer als solche unterscheidbar, da sie durch das Herabgetriebenwerden des ganzen vorderen Scheidengewölbes sich scheinbar verkürzt und schliesslich in ihrem vorderen Theile scheinbar verstreicht. Gleichzeitig mit dieser Erscheinung lassen sich Veränderungen in der Gestalt und Weite des Muttermundes beobachten. Bei Erstgebärenden beginnt schon im zweiten Monate der früher, obgleich nicht immer, eine Querspalte darstellende Muttermund sich abzurunden, bleibt jedoch bis zum neunten Monat geschlossen, wo er anfängt sich zu öffnen, so dass am Ende des zehnten Monates (bei Mehrgebärenden schon im fünften Monat) der ganze Cervix für den Finger durchgängig zu sein pflegt.
Kindesbewegungen, Herztöne.
Zu diesen Erscheinungen kommt in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft das Fühlen der Kindesbewegungen und der Kindestheile, sowie das Hören der Herztöne der Frucht. Die Kindesbewegungen werden von der Mutter gewöhnlich schon am Ende des fünften, vom Arzte erst im sechsten Monate gefühlt. Die Kindestheile lassen sich durch die Bauchdecken gewöhnlich erst zwischen dem sechsten bis siebenten Monate unterscheiden, und am Ende des siebenten und im achten Monate bereits von der Scheide aus der auf dem Beckeneingange ballotirende Kopf. Die Herztöne der Frucht können schon gegen das Ende des fünften Monates gehört werden. Die drei letztgenannten Erscheinungen sind die sichersten Kennzeichen der Schwangerschaft; dass aber auch bezüglich dieser, sowohl von Seite des Arztes, als noch mehr von Seite der Mutter arge Täuschungen vorkommen können, geben selbst die erfahrensten Geburtshelfer zu. Wichtig sind ferner:
Brüste.
3. Die Veränderungen an den Brüsten. Dieselben schwellen häufig schon in den ersten zwei Monaten an und werden gegen Druck empfindlich. Die Schwellung schreitet successive vor, wird aber erst in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft auffallend. Die Milchsecretion tritt gewöhnlich zwischen dem sechsten und siebenten Monate ein, indem man zu dieser Zeit schon im Stande ist, beim Druck auf die Drüsen Milch auszudrücken.[131] Letztere hat anfangs eine mehr wässerige Beschaffenheit, gewinnt später immer mehr an Consistenz und wird reichlicher secernirt. Die Papillen und noch mehr die Warzenhöfe beginnen sich schon im zweiten Monate durch Pigmentbildung dunkler zu färben und diese Verfärbung wird in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft, namentlich aber gegen das Ende derselben, sehr auffallend. Als eine für bestehende Schwangerschaft sehr charakteristische, allerdings meist nur bei brünetten Frauen sich einstellende Erscheinung bezeichnet Säxinger (l. c. 204) die Ausbildung der sogenannten secundären Schwangerschaftsareole (P. Dubois), welche sich gewöhnlich erst um die Mitte der Schwangerschaft entwickelt. Sie erscheint als zweiter, gewöhnlich nur schmutzig-gelber oder gelbbrauner Ring um den viel dunkler pigmentirten Warzenhof, in welchem eine grössere Zahl weisser, rundlicher bis linsengrosser Flecken liegt. Auch die Anschwellung der Folliculardrüsen in der Areola, die ebenfalls bereits im zweiten Monat beginnt, ist eine sehr constante Erscheinung. Faye[132] hat 2308 Schwangere auf diesen Befund untersucht und denselben bei 95% beobachtet.
Linea fusca.
Einen blos unterstützenden Werth hat die Schwellung und weinhefeartige Verfärbung der Scheidenschleimhaut, das Oedem der äusseren Genitalien und der unteren Extremitäten, sowie andere durch den Druck des schwangeren Uterus auf die Unterleibsgefässe bewirkte Erscheinungen, deren Grad vielfach variirt. Auch der sogenannten Linea fusca, d. h. einem von der Symphyse zum Nabel und selbst über diesen hinausziehenden Pigmentstreif, kommt nur eine untergeordnete Bedeutung für die Diagnose der Schwangerschaft zu. Faye fand unter 1082 Schwangeren die Linea fusca nur bei 125 deutlich, bei 226 undeutlich, bei 207 aber gar nicht. Ausserdem fand er sie einmal sehr deutlich bei einem 12jährigen, noch nicht menstruirten Mädchen. Wir selbst haben sie bei brünetten, noch niemals schwanger gewesenen Individuen wiederholt beobachtet. Noch weniger Bedeutung kann dem Chloasma gravidarum zugeschrieben werden, welches Jeanin (Virchow’s Jahresb. 1869, pag. 623) mitunter auch während jeder Menstruation sich bilden sah.
Dem Gesagten ist zu entnehmen, dass es nur sehr wenige Symptome gibt, die einzeln für sich den Bestand einer Schwangerschaft beweisen, und dass auch bezüglich dieser Täuschungen nicht ausgeschlossen sind. Wohl aber ist das gleichzeitige Vorkommen mehrerer, der Schwangerschaft erfahrungsgemäss zukommender Erscheinungen geeignet, die Diagnose zu sichern, wobei es sich begreift, dass letztere mit desto grösserer Gewissheit gestellt werden kann, je weiter bereits der Zustand gediehen ist. Am schwierigsten gestaltet sich die Diagnose in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft, weshalb gerade in dieser Periode die grösste Vorsicht anzuempfehlen ist und vor voreiligen Urtheilen ausdrücklich gewarnt werden muss. Es wird in solchen Fällen immer angezeigt sein, wiederholt und nach verschiedenen Zwischenräumen zu untersuchen und die weitere Entwicklung der Dinge abzuwarten. Letzteres hat umsomehr zu geschehen, als wohl nur ausnahmsweise die Fälle so dringend sind, dass eine sofortige oder möglichst baldige Erklärung vom Gerichtsarzte gefordert wird.
Für die nähere Bestimmung der Periode, in welcher sich die betreffende Schwangerschaft bereits befindet, gibt Schröder in seinem bekannten Lehrbuche der Geburtshilfe (l. c. 85) folgende Anhaltspunkte:
Erster Monat: Der Uterus nimmt bereits im ersten Monat an Grösse zu; die Portio vaginalis ist etwas aufgelockert, die Scheide secernirt stärker. Die Veränderungen sind annähernd dieselben, wie zur Zeit der Menstruation, doch ist der Uterus grösser, besonders im Dickendurchmesser.
Zweiter Monat: Die Vergrösserung des Uterus lässt sich durch die combinirte (gleichzeitig durch die Bauchdecken und von der Scheide oder vom Rectum aus vorgenommene) Untersuchung mit Leichtigkeit sicherstellen; derselbe erreicht die Grösse einer mässigen Orange und hat besonders an Dicke stark zugenommen. Die Consistenz ist noch ziemlich hart. Der Muttermund bleibt weich, aufgelockert und wird etwas rundlich. Die Brüste werden voller, der Warzenhof und die Linea alba beginnen sich zu bräunen.
Dritter Monat: Der Fundus uteri ist bei der combinirten Untersuchung als ein weicher, fast teigiger Körper sehr deutlich im vorderen Scheidengewölbe zu fühlen. Er ist gut kindskopfgross und die Port. vag. tritt, indem der Fundus mehr nach vorn sinkt, etwas nach hinten und wird dadurch schwerer zugänglich.
Vierter Monat: Der Fundus des fast mannskopfgrossen Uterus lässt sich in der Regel schon durch die äussere Untersuchung allein über der Symphyse nachweisen; bei der combinirten Untersuchung fühlt man ihn, den ganzen vorderen Theil des Beckens ausfüllend und etwas auf der Symphyse aufliegend. Die Consistenz ist weich und besonders bei Mehrgebärenden ungleich, an einzelnen Stellen (vom Körper des Fötus herrührend) härter. Bei gleichzeitiger innerer und äusserer Untersuchung kann man nicht selten ein Ballotement des Fruchtkörpers hervorbringen. Bei der Auscultation hört man in diesem Monat bereits das Uteringeräusch an einer oder an beiden Seiten.
Fünfter Monat: Der Uterus ist zwischen Nabel und Symphyse deutlich fühlbar. Die Port. vag. wird lockerer, der äussere Muttermund lässt bei Mehrgebärenden den Finger eindringen. Gegen das Ende dieses Monats fühlt die Mutter die Bewegungen der Frucht[133] und beim Auscultiren hört man die fötalen Herztöne.
Sechster Monat: Der Uterusgrund reicht bis zum Nabel, Kindestheile lassen sich bei Erstgebärenden häufig nur undeutlich, bei Mehrgebärenden in der Regel ohne alle Schwierigkeiten unterscheiden. Die Pigmentablagerungen sind jetzt stark, die Brüste voll und fest.
Siebenter Monat: Der Uterus steht zwei bis drei Finger breit über dem Nabel. Die Nabelgrube verschwindet, „der Nabel ist verstrichen“. Die Kindestheile sind deutlicher zu fühlen. Die Portio vaginalis, d. h. der in die Scheide vorragende Theil des Cervix, wird etwas kürzer. Während bei Erstgebärenden der äussere Muttermund noch vollständig geschlossen ist, ist bei Mehrgebärenden häufig der ganze Cervix bis zum inneren Muttermund dem untersuchenden Finger zugänglich. Das Ballotiren des Kopfes ist bereits nachzuweisen. Die Brüste werden stärker und aus ihnen lässt sich jetzt regelmässig (gewöhnlich schon früher) eine dünne milchige Flüssigkeit drücken.
Achter Monat: Der Fundus uteri steht in der Mitte zwischen Nabel und Herzgrube. Die Bauchdecken sind besonders bei Erstgebärenden so stark gespannt, dass sich das Epigastrium nur unbedeutend eindrücken lässt. Der Nabel ist vollständig glatt. Kindeslage leicht zu bestimmen.
Neunter Monat: Der Uterus geht bis in die Nähe der Herzgrube und erreicht damit seinen höchsten Stand. Bei Primiparen öffnet sich der äussere Muttermund häufig, so dass man das Nagelglied hineinlegen kann, der Cervix ist aber selten bereits durchgängig; bei Multiparen gelangt man leicht bis an den inneren Muttermund, mitunter ist auch dieser geöffnet. Aus den Brüsten lässt sich eine bläuliche, mit dicken, weissgelben Streifen durchzogene Flüssigkeit ausdrücken.
Zehnter Monat: Der Uterus hat sich wieder gesenkt, so dass sein Fundus ungefähr in derselben Höhe steht, wie im achten Monat. Das Epigastrium ist jetzt, da der Uterusgrund herabgestiegen ist, auch bei Erstgebärenden leicht eindrückbar und der Fundus deswegen leicht abzugrenzen. Bei Mehrgebärenden ist dieses unterscheidende Merkmal zwischen achtem und zehntem Monate meist nicht so deutlich, da bei ihnen auch im achten Monate das Epigastrium häufig nicht straff ist. Der Fundus uteri sinkt dabei weit nach vorn herüber, die Nabelgegend ist blasenartig vorgetrieben. Bei Erstgebärenden ist die Falte der Scheidenschleimhaut, die das vordere Scheidengewölbe bildete, ausgeglichen und in Folge dessen der vordere Scheidentheil verstrichen. Der Cervix meist durchgängig. Bei Mehrgebärenden ist der äussere Muttermund erheblich weiter, als der fast immer durchgängige innere Muttermund. Doch kann auch der letztere schon in der Schwangerschaft für zwei oder selbst drei Finger durchgängig sein. Die Schleimhaut der Vagina ist weicher, aufgelockert und secernirt reichlich einen milden, weisslichen Schleim.
Dauer der Schwangerschaft.
Bekanntlich liegt auch in der gewöhnlichen geburtshilflichen Praxis die Schwierigkeit für eine genaue Berechnung der Schwangerschaftsdauer darin, dass es nur in den seltensten Fällen möglich ist, den Tag der Conception genau zu bestimmen. Uebereinstimmend gehen jedoch die Erfahrungen der Geburtshelfer dahin, dass die meisten Conceptionen in den ersten Tagen nach dem Aufhören der Menstruation erfolgen. Faye (Ahlfeld, l. c.) gibt den zehnten, Luschka (Schmidt’s Jahrb. d. gerichtl. Med. 1869. 144, pag. 89) den achten, Schröder (l. c. 60) den siebenten Tag nach der Menstruation als denjenigen an, auf welchen zufolge einer grossen Zahl von Beobachtungen am häufigsten die Conception zu fallen pflegt. Von gleicher Erfahrung geht die bekannte und in der Geburtshilfe allgemein adoptirte Nägele’sche Berechnung aus, welche zum Anfangstage der letzten Menstruation 7 Tage hinzufügt, von da ab drei Kalendermonate zurückzählt und so den Tag findet, an welchem gewöhnlich die Schwangerschaft durch die Entbindung beendigt zu werden pflegt. Selbstverständlich ist durch diese Erfahrungen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine Conception auch zu jeder anderen Zeit erfolgen kann. Wir werden jedoch gut thun, auch in zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangenden Fällen von der durch unzählige Erfahrungen bestätigten Thatsache auszugehen, dass in der Regel die Conception und daher der Beginn der Schwangerschaft in die ersten Tage nach der letzterschienenen Menstruation zu fallen pflegt, ebenso wie wir die weitere Erfahrung berücksichtigen werden, dass die ersten Kindesbewegungen gewöhnlich um die 20. Schwangerschaftswoche gefühlt werden, und dass sonach diese Erscheinung der Mitte der ganzen Schwangerschaft entspricht. Nicht zu übersehen ist aber, dass die Lage des Gerichtsarztes in solchen Fällen ungleich schwieriger ist als die des Arztes in der gewöhnlichen geburtshilflichen Praxis. Während die Frauenspersonen, mit welchen es letzterer zu thun hat, über das Verhalten ihrer Menstruation, insbesondere über den Zeitpunkt des letzten Auftretens derselben, sowie über die weiter aufgetretenen Erscheinungen genaue und verlässliche Angaben ertheilen und ihm daher die wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Falles geben, hat der Gerichtsarzt in der Regel allen Grund, die Angaben der von ihm zu untersuchenden Personen mit grösster Vorsicht aufzunehmen, und ist sogar häufig gezwungen, von denselben vollkommen abzusehen. In der Regel steht, wenn nicht etwa Zeugen in der Lage sind, über das Verhalten der Menstruation Aufschluss zu geben, die Sache so, dass nur aus dem Zeitpunkt der Geburt und der Entwicklung des betreffenden Kindes, sowie aus dem Grade der am Körper, insbesondere an den Geschlechtsorganen der betreffenden Frauensperson zu findenden Veränderungen auf die Zeit der Conception geschlossen werden kann, beziehungsweise, ob eine durch die Entbindung beendigte Schwangerschaft zu einer bestimmten Zeit begonnen haben konnte.
Dauer der Schwangerschaft. Berechnung derselben.
Von dem Tage der Conception rechnet man 280 Tage oder 40 Wochen oder 10 Monate, beziehungsweise 9 Kalendermonate, als normale Dauer einer Schwangerschaft. Es lehrt jedoch die Erfahrung, dass die Entbindung in den meisten Fällen etwas früher eintritt. Nach Ahlfeld (l. c.) fällt die grösste Zahl der Geburten in die 39., die nächstgrösste in die 40. Woche. Die durchschnittliche Dauer der Schwangerschaft berechnet er auf 271·44 Tage, eine Berechnung, mit der auch die Beobachtungen Schröder’s u. A. übereinstimmen.
Frühgeburt.
Tritt die Geburt mehrere Wochen vor dem normalen Ende der Schwangerschaft ein, so heisst sie Frühgeburt, erfolgt sie vor der 28.-30. Schwangerschaftswoche, also zu einer Zeit, in welcher die Frucht erfahrungsgemäss noch nicht im Stande ist, selbstständig weiter zu leben, dann wird sie als Fehlgeburt (Abortus) bezeichnet. Von letzterer wird später gehandelt werden. Bezüglich der Frühgeburt sei hier bemerkt, dass sie in strafgerichtlichen Fällen vorzugsweise dann in Frage kommt, wenn wegen Kindesmord Angeklagte behaupten, früher als sie erwartet haben, von der Entbindung überrascht worden zu sein, und wenn es sich um die Lebensfähigkeit des Neugeborenen handelt, in civilgerichtlichen Fällen insbesondere dann, wenn nach geschlossener Ehe oder nach ausserehelichem Beischlaf ein Kind noch vor Ablauf von 10 Monaten geboren und die Vaterschaft unter der Angabe, dass das Kind ein reifes, daher bereits früher erzeugtes sei, abgelehnt wird. (Oesterr. bürgl. Gesetzb. §§. 156 und 157; Preuss. Landr. II, §. 21 und Gesetz vom 24. April 1854, §. 15.
Ein derartiger Fall findet sich in der „Allg. österr. Gerichtszeitung“ vom Jahre 1869.[134]
In diesem ging die Klage gegen einen gewissen B. auf Erfüllung der Vaterpflichten bezüglich des von der S. A. am 5. December 1860 geborenen Kindes, mit dessen Mutter B. zum erstenmal am 23. April 1860 und später durch mehrere Monate wiederholt den Coitus ausgeübt haben soll. B. bestritt, schon am 23. April der S. A. beigewohnt zu haben, aber selbst dieses zugegeben, wollte er das Kind deshalb nicht als das seine anerkennen, weil dasselbe zufolge der Aussage der Sachverständigen ein vollkommen reifes sei, daher längere Zeit vor dem besagten Tage erzeugt worden sein müsse. Die Aussagen der Sachverständigen gingen dahin, dass das betreffende Kind zwar schwächlich gebaut, jedoch gross (17 Zoll) und in allen Organen vollkommen entwickelt sei, somit keine Anzeichen vorhanden wären, dass dasselbe als ein in der ersten Hälfte des achten Monates (7 Monate 12 Tage) geborenes zu betrachten sei.
Der oberste Gerichtshof bestätigte trotzdem das Urtheil der zweiten Instanz, welches dahin lautete, dass der vom Geklagten durch die Sachverständigen gegen die Vermuthung, dass er der Vater sei, angestrebte Gegenbeweis umsoweniger hergestellt sei, als dieser Befund selbst nur eine Vermuthung enthält und als durch denselben der schwächliche Körperbau des Kindes, somit gerade eine Eigenschaft bestätigt wird, die erfahrungsgemäss frühreif geborenen Kindern zukommt.
Verhältnissmässig häufiger und ungleich schwerer zu beurtheilen sind die Fälle, in denen die Legitimität von Kindern, die längere Zeit nach dem 280. Tage zur Welt gekommen sind, Gegenstand der Frage bildet.
Spätgeburt.
Die Spätgeburt hat seit jeher die Gerichtsärzte lebhaft beschäftigt und die extremsten Behauptungen hervorgerufen. Während die einen leugneten, dass die Schwangerschaft länger als 40 Wochen dauern könne, wollen ältere Autoren zwölf- und mehrmonatliche Dauer der Schwangerschaft beobachtet haben.[135] Die Wahrheit liegt, wie gewöhnlich, in der Mitte. Gegenwärtig geben die meisten und erfahrensten Geburtshelfer zu, dass der Eintritt der Entbindung um Tage und selbst um Wochen sich verzögern kann. Simpson[136] theilt vier Beobachtungen mit, wo die Schwangerschaft länger als 280 Tage gedauert hatte, und zwar vom Aufhören der zuletzt erschienenen Menstruation gerechnet 333, 332, 319 und 324 Tage. Nimmt man an, die Conception sei erst kurz vor dem zu erwarten gewesenen Eintritt der nächsten Menstruation erfolgt, und rechnet deshalb 23 Tage ab, so bleiben noch immer 310, 309, 296 und 301 Tage. Unter 782 von Merimann, Murphy und Reid zusammengestellten Fällen, in denen sich der letzte Tag, an welchem die Menstruation noch erschienen war, bestimmen liess, trat von diesem Tage an gerechnet bei 173 Frauen die Geburt zwischen dem 281. und 287. Tage, bei 99 zwischen dem 288. und 294., bei 63 zwischen dem 295. und 301. und 20mal zwischen dem 302. und 326. Tage ein. Bei 40 Fällen, in denen bei Frauen und Mädchen der Tag der Conception mit völliger Sicherheit ermittelt werden konnte, fiel ziemlich die Hälfte der Geburten (18) auf den 274.-280. Tag, während 6 zwischen dem 281.-287. und 4 zwischen dem 288.-294. Tage erfolgten. Auch Schröder (l. c. 60) gibt zu, dass die Geburt bis zum 320. Tage nach der Conception sich verzögern kann, und damit ist die Möglichkeit einer Spätgeburt von Seiten anerkannt, die vor Allem berufen sind, darüber ein Urtheil abzugeben. In einem von Puppe (Zeitschr. f. Med.-Beamte, 1891, pag. 10) mitgetheilten Falle, wo der Conceptionstag bekannt war, verblieb die Frucht (Anencephalus) 357, respective 348 Tage im Uterus, in dem von Purkhauer (Virchow’s Jahrb. 1890, I, 477) beobachteten 300, respective 316 Tage. Trotz Leben des Kindes hatten die Kindesbewegungen in den letzten Monaten aufgehört, so dass vielleicht der Reiz fehlte, den dieselben auf den Uterus ausüben.
Wir sind demnach auch in forensischen Fällen genöthigt, mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen, umsomehr, als, wie Simpson richtig bemerkt, auch vom theoretischen Standpunkt nicht abzusehen ist, warum der physiologische Act der Geburt nicht ebenso gut bezüglich der Zeit seines Eintretens Schwankungen unterliegen könnte, wie z. B. das Zahnen, die Pubertät oder die Menstruation, und es ist bekannt, dass bezüglich letzterer Erscheinung von einzelnen Autoren (Cederschjöld, Schuster, Bischoff, Berthold) die Ansicht vertreten wurde, dass die Schwangerschaftsdauer 10 individuelle Menstruationsperioden betrage und deshalb ebenso wie diese bald länger, bald kürzer ausfallen könne, eine Anschauung, die neuestens von Paul Löwenhardt[137] wieder aufgenommen wurde und auch darin ihre Unterstützung findet, dass, wie schon Elsässer und Wald hervorgehoben haben, der spontane Abortus häufig mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, in welchem die Menstruation erscheinen sollte.
Wie aus den oben angeführten Bestimmungen (Oesterr. bürg. Gesetzb., §§. 138, 163, Preuss. Landr., II. Th., §§. 2, 19, 22, 1077, Rhein. Civilr., Art. 312 und 315, und Preuss. Gesetz vom 24. April 1854, §. 15) hervorgeht, nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit einer Spätgeburt ausdrücklich Rücksicht, indem es 300, beziehungsweise 302 Tage als die äusserste Grenze annimmt, bis zu welcher Jemandem die Vaterschaft zugemuthet werden kann. Diese Frist ist zwar mit Rücksicht auf die Thatsache, dass den Angaben der Geburtshelfer zufolge noch bis zum 320. Tage nach der Conception eine Geburt erfolgen kann, gegenüber der allgemeinen Möglichkeit etwas zu kurz genommen, da jedoch die Fälle, in denen noch nach dem 300. Tage eine Entbindung erfolgte, ausnehmend selten sind, und gegenüber der enormen Zahl früher sich beendigender Schwangerschaften fast verschwinden, so dürften obige Bestimmungen so ziemlich das Richtige getroffen haben.[138]
Käme ein einschlägiger Fall zur gerichtsärztlichen Untersuchung, so wäre es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst den Tag der erfolgten Entbindung genau sicherzustellen, wenn derselbe nicht bereits actenmässig erhoben ist. In frischen Fällen kann sowohl die Untersuchung der Wöchnerin, als die des Kindes Anhaltspunkte für eine solche Zeitbestimmung gewähren und den Arzt gegenüber einer etwaigen falschen Angabe des Geburtstages sichern, deren Möglichkeit in derartigen Fällen deshalb nicht immer auszuschliessen ist, weil, wie Erfahrungen lehrten, viele der angeblichen Spätgeburten auf puren Betrug hinauslaufen.
Zweitens ist die Entwicklung des betreffenden Kindes in Erwägung zu ziehen, auf deren Constatirung auch durch den Wortlaut einzelner der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Werth gelegt wird. Wir werden die Eigenschaften der Früchte aus den verschiedenen Monaten der Schwangerschaft an einer anderen Stelle besprechen, ebenso die Umstände, welche, abgesehen vom Fruchtalter, dieselben zu alteriren im Stande sind. Hier sei nur bemerkt, dass die Annahme einer Spätgeburt desto mehr entfällt, je weniger das geborene Kind jene Eigenschaften zeigt, welche die ausgetragene Frucht charakterisiren, und dass, wenn die Schwangerschaft einen sonst ungestörten Verlauf genommen, mit Recht zu erwarten sein wird, dass die betreffende Frucht in Länge, Gewicht und in sonstigen Eigenschaften eine vorgeschrittenere Entwicklung zeigen wird, als wir sie sonst bei zur gewöhnlichen Zeit geborenen Kindern zu sehen in der Lage sind[139], obgleich nicht zu übersehen ist, dass auch bei letzteren der Grad der körperlichen Entwicklung in ziemlich weiten Grenzen sich bewegt und insbesondere die Fälle gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhnlich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden. Dies gilt nicht blos von der Länge und dem Körpergewichte, sondern auch von manchen Eigenschaften, die in der Regel erst nach der Geburt sich einzustellen pflegen. So sind z. B. Fälle, in denen ausgetragene Kinder bereits Zähne mit zur Welt gebracht haben, wiederholt beobachtet worden, und es wäre demnach irrig, blos aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung auf das Vorliegen einer Spätgeburt zu schliessen.[140]
Nicht zu übersehen ist ferner bei der Begutachtung derartiger Fälle, dass nur verhältnissmässig sehr selten Grund vorhanden ist zur Annahme, dass noch am letzten Tage, nachdem die Ehe durch Tod des Gatten oder durch Scheidung zur Auflösung kam oder noch kurz vorher der Coitus ausgeübt worden ist; insbesondere wird im ersteren Falle häufig genug die Natur der Krankheit, welcher der Betreffende schliesslich erlag, eine solche gewesen sein, dass nicht angenommen werden kann, dass während des Bestandes derselben der Beischlaf hat ausgeführt werden können, und es ist selbstverständlich, dass unter solchen Umständen die Zeit, während welcher der Mann vor seinem Tode cohabitations- oder befruchtungsunfähig gewesen war, ebenfalls bei einer angeblichen Spätgeburt, sowie überhaupt bei einer nach dem Tode des Gatten erfolgten Entbindung in Betracht gezogen und mitgerechnet werden muss.
Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich vorhanden.
Von den älteren erwähnen wir insbesondere den von Marc[141] mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen, nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.
Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten Falle Schuhmacher’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage auf in der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten war.
Weitere einschlägige Fälle vide Taylor (l. c. II, 269) und Casper-Liman (l. c. I, 92).
Anomalien der Schwangerschaft.
Von diesen wollen wir, als ein forensisches Interesse besitzend, die Nachempfängniss, die extrauterine und die Molenschwangerschaft besprechen.
Die Nachempfängniss.
Die Möglichkeit einer Nachempfängniss ist ebenfalls eine bereits von den Alten erwogene Frage, und noch heute kann dieselbe keineswegs als gelöst angesehen werden.
Wir müssen, wie die alten Aerzte thaten und wie dies auch ein neuerer Schriftsteller über diesen Gegenstand — Kussmaul[142] — thut, unterscheiden zwischen Ueberschwängerung (Superfoecundatio) und Ueberfruchtung (Superfoetatio), indem wir unter ersterer Bezeichnung eine Empfängniss verstehen, die noch während der ersten Menstruations- (Ovulations-) Periode einer bereits eingetretenen folgt, unter Ueberfruchtung aber eine neue, in den späteren Perioden einer bestehenden Schwangerschaft eintretende Empfängniss begreifen.
Die Möglichkeit einer Ueberschwängerung in dem bezeichneten Sinne wird allgemein zugegeben, weil das befruchtete Eichen in der Regel noch einige Tage im Eileiter verweilt und weil dasselbe, wenn es sich auch im Uterus bereits festgesetzt hat, noch kein wesentliches Hinderniss für eine neue Befruchtung abgibt. Bei Thieren (Hunden und Katzen) kann man sehr gewöhnlich die Möglichkeit wiederholter Befruchtung innerhalb einer Ovulationsperiode beobachten, und auch für den Menschen hat es den Anschein, dass die meisten Mehrlingsgeburten durch wiederholte Empfängniss innerhalb der ersten Menstruationsperiode zu Stande kommen.
Bezüglich der Ueberfruchtung bemerkt Kussmaul mit Recht, dass, bevor man diese zugeben oder ableugnen könnte, zuerst die Frage zu beantworten wäre, ob während einer Schwangerschaft noch eine Reifung, beziehungsweise Auslösung von Eichen stattfinden kann. Da es bis jetzt noch nicht gelungen ist, bei in der Schwangerschaft oder kurz nach einer Entbindung Verstorbenen frisch geborstene Graaf’sche Follikel zu finden, trotzdem von zahlreichen Beobachtern (Kiwisch, Virchow, Hecker, Kussmaul u. A.) darnach gesucht wurde, und da der Befund von blossen gelben Körpern verschiedenen Entwicklungsgrades, insbesondere verschiedener Grösse, in dieser Richtung nichts beweist, so bleiben eigentlich nur die, wie oben erwähnt, wiederholt gemachten Beobachtungen von auch während einer Schwangerschaft in regelmässigen Zwischenräumen eingetretener Menstruation, welche als Beweis für die angegebene Möglichkeit genommen werden könnten, wenn es nicht wieder anderseits, insbesondere mit Rücksicht auf die Thatsache, dass in einzelnen Fällen die Menstruation auch nach beiderseitiger Ovariotomie noch fortdauerte[143], fraglich wäre, ob derartige Blutungen immer als Ausdruck einer vor sich gehenden Eiauslösung zu betrachten sind.
Befruchtung.
Letzteres aber zugegeben, würde wieder die Frage entstehen, ob nicht das im Uterus sich entwickelnde Ei ein absolutes Hinderniss für eine neuerliche Befruchtung und im günstigsten Fall wenigstens für die Entwicklung des neu befruchteten Eies abgebe. Dies scheint der gewichtigste Einwand gegen die Möglichkeit einer Ueberfruchtung zu sein, doch ist wieder nicht zu übersehen, dass das Eichen einerseits und die Spermafäden anderseits ganz winzige und letztere sogar mikroskopische Gebilde darstellen, denen gegenüber der durch die Frucht und ihre Hüllen gebildete Verschluss nicht als ein hermetischer betrachtet werden kann. Da wir ausserdem wissen, dass mitunter grosse Fibroide und Polypen, die scheinbar die Gebärmutter vollkommen ausfüllen, den Eintritt einer Schwangerschaft nicht verhinderten, und anderseits die Möglichkeit der Entwicklung eines so befruchteten Eies neben einem älteren und trotz diesem gegenüber der Erfahrung, die wir über die Entwicklung anderer Tumoren, selbst in den lebenswichtigsten Organen, besitzen, auch nicht absolut negirt werden kann, so lässt sich über die Frage der Ueberfruchtung noch immer streiten. Es ist aber für die Annahme einer solchen umsoweniger eine Nothwendigkeit vorhanden, als sich jene Entbindungen, die als Beweis für die Möglichkeit einer Ueberfruchtung angeführt wurden, auch ohne letztere erklären lassen.
Ist Superfötation möglich?
Die Mehrzahl einschlägiger Beobachtungen betraf Fälle, in denen Frauen mit Mehrlingen, insbesondere Zwillingen, niedergekommen waren, deren Körperentwicklung eine sehr verschiedene gewesen ist. Diese Fälle erklären sich ungezwungen daraus, dass in Folge des beengten Raumes und vielleicht auch durch ungleiche Ernährungsverhältnisse die eine Frucht auf Kosten der anderen sich mehr entwickelte, und es ist umsoweniger Grund vorhanden, an eine Ueberfruchtung zu denken, als eine solche ungleiche Entwicklung bei Zwillingen verhältnissmässig häufig beobachtet wird und, was besonders wichtig ist, selbst bei solchen, die, wie das gemeinschaftliche Chorion beweist, aus einem Ei entstanden sind. Hierher gehört u. A. der von Bock in Marburg mitgetheilte Fall, in welchem eine Frau, die überdies bis zum siebenten Schwangerschaftsmonate regelmässig menstruirte, Drillinge gebar, von denen der eine eine Länge von 18 Zoll besass, während die anderen, in getrennten Eiern befindlichen, die Entwicklung einer fünf- und viermonatlichen Frucht zeigten. Sehr interessant sind in dieser Beziehung die von B. Schultze (Volkmann’s Samml. klin. Vortr. Nr. 34), Ruge (Beitr. z. Geburtsh. und Gyn. III, 1874) und neuestens von Breisky (Prager med. Wochenschr 1886, pag. 46) mitgetheilten Fälle, wo in der Placenta einer älteren (in Schultze’s Falle nahezu reifen) Frucht ein wohl erhaltener, vier- bis sechswöchentlicher Embryo mit eigener Decidua gefunden wurde. Solche Fälle werden übrigens schon von Schurigius (Embryologie, 1732, pag. 259) angeführt.
Ferner wurden Fälle beobachtet, in denen Frauen in verhältnissmässig kurzem Zwischenraume entweder verschieden entwickelte oder jedesmal reife oder wenigstens gleich entwickelte Früchte gebaren. In der ersten Kategorie derselben erfolgte während einer Schwangerschaft der Abgang einer unreifen Frucht, während die andere sich weiter entwickelte und zur normalen Zeit geboren wurde. Solche Vorkommnisse hat man auch als „partiellen Abortus“[144] beschrieben und sie erklären sich ebenfalls in der oben angegebenen Weise aus der Verdrängung der einen Frucht durch die andere. Die erstgeborene Frucht ist gewöhnlich abgestorben, obgleich auch frühzeitiger Abgang lebender oder wenigstens frischer Früchte beobachtet wurde. Die abgestorbene Frucht kann übrigens auch im Uterus zurückbleiben und gleichzeitig mit der sich weiter entwickelnden geboren werden, ein Vorkommniss, das, obwohl eher geeignet, die Anschauung bezüglich der Superfötation zu corrigiren, dennoch als letztere gedeutet worden ist.
Besonders interessant und am ehesten auf Superfötation zu beziehen sind die Beobachtungen zweiter Kategorie.
Von diesen sind insbesondere die von Eisenmann, von Moebus, von Thielmann und von Generali[145] mitgetheilten von Wichtigkeit.
Fälle angeblicher Superfötation.
In dem Falle von Eisenmann gebar eine Frau am 30. April 1748 einen ausgetragenen Knaben, der Unterleib blieb jedoch ausgedehnt, die Frau fühlte deutliche Kindesbewegungen und E. sowohl als andere Aerzte überzeugten sich von der Gegenwart eines zweiten Kindes. Die Geburt trat aber erst am 17. September 1748, also 4½ Monate nach der ersten, ein. — Die Frau starb 1755 und die Section ergab einen einfachen Uterus. — In dem Falle von Moebus wurde eine 35jährige Frau, die schon viermal geboren, am 16. October 1833 von einem ausgetragenen Mädchen entbunden, doch wurde durch die Bauchdecken ein zweites Kind gefühlt. Bei der nachträglich vorgenommenen Indagation fand sich der Muttermund wieder zusammengezogen, kaum zu erreichen. Lochialfluss und Milchsecretion blieben aus, wie in dem Eisenmann’schen Falle, und die zweite Geburt erfolgte erst nach 33 Tagen, am 18. November. — Die Frau, über welche Thielmann berichtet, war zum dritten Male schwanger und die Menstruation war noch zweimal erschienen. Am 26. März 1853 Geburt eines kleinen, lebensfähigen Mädchens, am 18. Mai, also 52 Tage darauf, die einer zweiten, ebenfalls nicht vollständig ausgetragenen, doch lebensfähigen Frucht. — Generali endlich berichtet über eine Frau, die am 17. Februar 1817 einen lebenden reifen Knaben und 4 Wochen darauf, am 14. März, einen zweiten ebenfalls ausgetragenen gebar. Im Jahre 1847 starb diese Frau und es fand sich bei der Section ein doppelter Uterus.
Diese merkwürdigen Fälle lassen sich entweder in der Weise erklären, dass man annimmt, dass von zwei gleich alten, aber ungleich entwickelten Früchten die stärkere durch die Entbindung ausgestossen, die schwächere jedoch von dem entlasteten Uterus noch weiter, beziehungsweise bis zur völligen Reife, zurückbehalten und dann erst geboren wurde, oder man ist gezwungen, thatsächlich an Superfötation zu denken. Für letztere spricht der Umstand, dass in einem dieser Fälle, wie auch in einem der oben angeführten, die Menstruation trotz eingetretener Schwangerschaft sich noch einige Male gezeigt hatte, und der Befund eines doppelten Uterus in dem Falle von Generali, dessen Vorhandensein von Kussmaul auch in jenem von Moebus vermuthet wird, obgleich auch bezüglich dieses mit Recht bemerkt wurde, dass bei Schwängerung der einen Hälfte eines doppelten Uterus auch in der zweiten eine Decidua sich bildet und deren Höhle durch die zunehmende Ausdehnung der geschwängerten Uterushälfte ebenfalls, wenn nicht verschlossen, so doch bedeutend verengert werde.
Am meisten sprechen für die Möglichkeit einer Ueberfruchtung jene Fälle, in welchen neben einer intrauterinen Schwangerschaft eine jüngere Tubarschwangerschaft gefunden wurde. Majer (Friedreich’s Bl. 1884, pag. 390) berichtet über einen solchen von Schröder und Braun obducirten Fall, und mehrere andere werden von Rennert (Arch. f. Gyn. 1884, pag. 276) mitgetheilt. In ersteren fand sich im Uterus ein dreimonatlicher, in der Tuba aber ein sechswöchentlicher Fötus.
Jedenfalls würde ein derartiges Vorkommniss, wenn es, was als möglich zugegeben werden muss, zu Zweifeln über die legitime Geburt der einen der in längeren Zwischenräumen geborenen Früchte Veranlassung geben sollte, zu den schwierigsten und heikelsten Gegenständen gehören, die zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangen können. Da von mehreren Autoren, so namentlich von Kussmaul, die Möglichkeit einer Superfötation wenigstens bei doppeltem Uterus zugegeben wird, so wäre auf das Vorhandensein dieses, sowie darauf zu achten, ob nicht während der Schwangerschaft Erscheinungen aufgetreten sind, die, wie z. B. die Fortdauer der Menstruation, auf noch nach der Conception erfolgte Ovulation bezogen werden könnten. Sind derartige Momente nicht nachzuweisen, dann liegt es gewiss viel näher, einen anormalen Verlauf einer Zwillingsschwangerschaft als eine Ueberfruchtung anzunehmen.[146]
Bei der Beurtheilung einschlägiger Fälle kommt auch die Frage in Betracht, wann nach der Entbindung eine Frau wieder concipiren kann. Nach der herrschenden Ansicht ist dies erst 6–8 Wochen nach der Entbindung, d. h. kurz vor der bei nichtstillenden Frauen eintretenden Menstruation möglich. Von König wurde jedoch in der Leipziger Gesellschaft für Geburtshilfe (Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr. 19) ein Fall mitgetheilt, wo 4 Tage post partum der Coitus ausgeübt und dann 3 Monate ausgesetzt wurde, die Menstruation nicht wiederkehrte und die Frau 243 Tage nach diesem Coitus ein vollreifes 3550 Grm. schweres Kind gebar.
Die Extrauterinschwangerschaft.
Die häufigste Form der extrauterinen Schwangerschaft ist die Tubarschwangerschaft. Dieselbe endigt meistens schon im zweiten bis dritten, mitunter erst im vierten Monate[147], indem das sich ausdehnende Ei die Tuba sprengt und der Tod entweder sofort durch Verblutung oder in Folge der nun entstehenden Peritonitis eintritt. In günstigen Fällen tritt Genesung ein, indem die Frucht entweder abgekapselt wird und in ein Lithopädion sich umwandelt, oder eine sogenannte lipoide Umwandlung eingeht[148], oder indem Abscessbildung unter Ausstossung der abgestorbenen Frucht oder vielmehr ihrer Reste erfolgt, Vorgänge, die selbst Jahre in Anspruch nehmen, so zwar, dass in der Zwischenzeit neue und normal verlaufende Schwangerschaften sich einstellen können, eine Form der Superfötation, die von der eben besprochenen wohl zu unterscheiden ist.
Fig. 37.

Interstitielle Gravidität mit Ruptur im vierten Monat.
Abgesehen von letzterem Umstande, hat die Extrauterinschwangerschaft[149] noch insoferne eine gerichtsärztliche Bedeutung, als der plötzliche Tod, der sehr häufig in Folge der Berstung des Fruchthalters erfolgt, den Verdacht einer gewaltsamen Todesart erwecken kann. So kam in Prag ein Fall vor, in welchem eine Frauensperson nach dem Genusse von Würsten unter Schwindel und Würgebewegungen zusammenstürzte und nach wenigen Augenblicken starb, weshalb an eine Vergiftung gedacht wurde, bis die Section den Fall als Verblutung in Folge einer Tubarschwangerschaft klarstellte.
Ebenso kann es sich ereignen, dass eine schwangere Tuba, die vielleicht binnen Kurzem von selbst geborsten wäre, durch verhältnissmässig unbedeutende Erschütterungen des Unterleibes, z. B. durch Fauststösse u. dgl., zum Bersten gebracht und dadurch der Tod veranlasst wird, in welchem Falle „die eigenthümliche persönliche Beschaffenheit oder der besondere Zustand der Verletzten“ (österr. St. P. O. §. 129, 2, lit. b) besonders hervorgehoben werden müsste. Endlich kann der Riss in der Uteruswand, welcher nach interstitieller Schwangerschaft entsteht, für eine anderweitig, insbesondere traumatisch veranlasste Ruptur genommen werden (Fig. 37).
Molenschwangerschaft.
Unter Mole verstehen wir ein degenerirtes Ei und schliessen folglich alle anderen Neubildungen, wie Polypen, Fibrome u. dergl., welche ebenfalls mitunter durch Contractionen der Gebärmutter, also durch einen Geburtsact, ausgestossen werden können, von diesem Begriffe aus.
Man unterscheidet Fleischmolen und Blasenmolen. Die Fleischmolen entstehen ausser aus zurückgebliebenen Placentaresten oder Fibringerinnseln durch Hämorrhagien zwischen die einzelnen Eihäute und mitunter in die Eihöhle selbst, wobei die Frucht abstirbt, aber keineswegs ein gewöhnlicher Abortus eintritt, sondern das Ei mit dem abgestorbenen Fötus im Uterus zurückbleibt und, indem sich das Extravasat organisirt, zu einem die Formen der Uterushöhle präsentirenden fleischartigen, faserigen Tumor umwandelt, in dessen Centrum nicht selten noch die Amnionhöhle und selbst Reste des Embryo erkannt werden können.
Die Blasen- oder Traubenmolen entwickeln sich durch Hypertrophie und cystöse (myxomatöse) Degeneration der Chorionzotten, mitunter auch durch cystöse Degeneration oder durch subchoriale Hämatome der Decidua vera, wie Breus[150] ausführt und abbildet. Man findet ein Convolut von erbsen- bis haselnussgrossen dünnwandigen und mit meist wasserklarem Serum gefüllten Cysten, welche auf langgestreckten und ein verfilztes Balkenwerk bildenden Stielen von einer centralen Masse ausgehen, die als Ueberrest des Chorion aufzufassen ist und mitunter ebenfalls noch Reste der ehemaligen Eihöhle enthält.
Die Entstehung der Molen fällt gewöhnlich in die ersten Monate der Schwangerschaft, in welchen eben die Ursache des Absterbens der Frucht, beziehungsweise der Hämorrhagie, in die Eigebilde oder der hydropischen Degeneration der Chorionzotten gesetzt wurde. Im Allgemeinen werden Blasenmolen viel länger getragen als Fleischmolen (Scanzoni). Die Symptome einer Molenschwangerschaft unterscheiden sich in der ersten Zeit gar nicht von einer gewöhnlichen Schwangerschaft. Im späteren Verlaufe kann der Mangel der Kindesbewegungen und der fötalen Herztöne Anhaltspunkte für die Diagnose ergeben, auch Blutungen aus den Genitalien können sich einstellen, dagegen sind die von älteren Autoren angegebenen Erscheinungen von Abmagerung, Unwohlsein etc. keineswegs constant. Bei Blasenmolenschwangerschaft ist die unverhältnissmässig rasche Zunahme des Uterus bemerkenswerth. Ebenso wurden starkes Erbrechen und hydropische Erscheinungen beobachtet. In einem von Leopold verfolgten Falle (Arch. f. Gyn. XII, 482) trat schon in den ersten Wochen der Schwangerschaft heftiges Erbrechen und Oedem des Gesichtes auf. Ende der achten Woche stand der Fundus uteri bereits zwei Finger über der Symphyse, Ende des dritten Monates zwei Finger breit über dem Nabel. Ende der dreizehnten Woche profuser Blutverlust aus der Scheide und rasche Entbindung von einer grossen, ein ganzes Waschbecken ausfüllenden Blasenmole.
Verkennen der Schwangerschaft durch die Mutter.
Eine Erwähnung verdient noch das Verkennen der Schwangerschaft von Seite der Schwangeren selbst, eine Behauptung, die in forensischen Fällen nicht selten vorkommt.
Dass ein Verkennen der Schwangerschaft in den ersten Monaten möglich ist, wird allgemein zugestanden und ist auch begreiflich, da die Gravidität anfangs keine auffallenden Veränderungen im Körper veranlasst und die ersten subjectiven Erscheinungen, wie Unwohlsein und auch das Ausbleiben der Menstruation, das überdies, wie wir gehört haben, nicht immer erfolgen muss, auch anderweitig gedeutet werden können. Ist aber die Schwangerschaft bereits weiter gediehen, namentlich bereits über die erste Hälfte ihrer normalen Dauer vorgerückt, dann ist wohl nur unter besonderen Umständen als möglich zuzugeben, dass eine Person ihren Zustand verkannt haben konnte, da für gewöhnlich vorausgesetzt werden muss, dass eine vollsinnige und geschlechtsreife Person sowohl die Bedeutung des Coitus kennt, als die Folgen, die daraus entstehen können, und da die successive und immer auffallender werdende und mehrere Monate beanspruchende Entwicklung der Symptome sie über ihren Zustand in’s Klare bringen muss. Deshalb kann auch der im früheren preuss. St. G. enthaltenen Bestimmung, dass: „wenn die Frucht bereits die 30. Woche erreichte, die Ausrede, dass die Mutter von ihrer Schwangerschaft nichts gewusst habe, nicht mehr gelten kann“, die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Verkennen der Schwangerschaft.
Ausnahmen von dieser Regel könnten jene Fälle bilden, in denen der betreffende Coitus an einer bewusstlosen Person ausgeführt wurde. Das Verkennen der daraus entspringenden Schwangerschaft wäre gewiss begreiflich; ebenso begreiflich ist es aber, dass gegenüber derartigen Angaben nur die grösste Vorsicht angezeigt ist. Wie leichtgläubig in dieser Beziehung ältere Aerzte gewesen sind, beweist der in Schmidt’s Jahrb. 1850, pag. 323 als Beweis für die Möglichkeit einer unbewussten Schwängerung angeführte Fall: Ein 23jähriges plethorisches Bauernmädchen erkrankte an heftigen Unterleibsschmerzen lebensgefährlich. Bei Eröffnung der ungünstigen Prognose fühlte sich der Bräutigam zu der Mittheilung veranlasst, dass er vor drei Monaten, als sie sich beide in trunkenem Zustande befunden hätten, höchst wahrscheinlich (!) mit dem Mädchen den Beischlaf ausgeübt habe. Am sechsten Tage wurde eine dreimonatliche Frucht geboren, worauf die Mutter starb. Nun heisst es weiter: „Der gesellschaftliche (Bauersleute!) und sittliche (beide betrunken!) Standpunkt der beiden Verlobten musste bezüglich der Angaben des Bräutigams Vertrauen erwecken und spätere Erkundigungen mussten dieses Vertrauen bestärken. Der Fall würde also beweisen, dass ein übermässiger Genuss starker Getränke das Bewusstsein so zu unterdrücken vermag, dass selbst der Coitus ohne Wissen beider Individuen vollzogen werden kann.“ (!!!)
Dass bei Blödsinnigen und Geisteskranken ein Verkennen der Schwangerschaft vorkommen kann, bedarf keines weiteren Beweises. Wichtiger ist jedoch die Thatsache, dass auch bei blos schwachsinnigen Individuen Solches zugegeben werden muss, wie Fleischmann (Henke’s Zeitschr. 1839, pag. 294) einen solchen Fall beobachtete. Ebenso wäre es denkbar, dass bei Schwängerung ganz jugendlicher, von dem normalen Zeitpunkt der Pubertät noch weit entfernter Individuen, wovon wir oben vielfache Beispiele angeführt haben, schon der noch kindlichen Beschaffenheit der Verstandeskräfte wegen eine Schwangerschaft verkannt werden könnte.
Der Einfluss von Menstruationsanomalien auf etwaiges Verkennen der Schwangerschaft wird nicht unbeachtet gelassen werden dürfen. So bei Individuen, die früher noch niemals menstruirt hatten oder bei denen die Menses stets unregelmässig und mit vielfachen Unterbrechungen sich einstellten, namentlich aber, wenn trotz eingetretener Gravidität die Menstruation noch fortgedauert hätte. Wir haben ferner oben eines Falles erwähnt, in welchem das Ausbleiben der Menstruation in Folge eingetretener Schwangerschaft mit dem Eintritt des Klimakteriums in Verbindung gebracht wurde, und es wäre begreiflich, wenn eine Person, die trotz wiederholtem Coitus niemals geboren hatte, wenn sie im vorgerückten Alter wirklich schwanger wird, ihren Zustand verkennt.
Einen solchen Fall bringt Tanner (Monatsschr. f. Geburtsk. 1863, XXI, 163). Eine 42jährige Dame, zu welcher T. gerufen wurde, klagte seit 11 Uhr der verflossenen Nacht über grosse Schmerzen im Unterleibe, ist mehr denn drei Jahre verheiratet und niemals schwanger gewesen. Die Catamenien waren seit 10 Monaten ausgeblieben, was jedoch, da sie früher sehr reichlich gewesen waren, der Veränderung der Lebensweise zugeschrieben wurde. Der Schmerz im Unterleibe kam in Paroxysmen und hatte sich weder durch Medicamente, noch durch Senfteige gebessert. Der Assistent eines benachbarten Arztes erklärte, dass die Schmerzen von Flatulenz und Entzündung herrührten. Dies stimmte ganz wohl mit der Meinung der Patientin, ihres Mannes etc. überein. T. fand jedoch die Frau in Wehen und extrahirte wenige Stunden darauf ein ausgetragenes Kind — zu nicht geringer Befriedigung der erstaunten Eltern. Dieser Fall, sagt T., beweist, dass eine Frau empfangen, vollkommen austragen und 10 Stunden lang Wehen haben kann, ohne nur im Geringsten zu ahnen, dass sie schwanger sei.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen eine Schwangerschaft auch für einen chronisch-pathologischen Zustand gehalten werden kann, namentlich dann, wenn ähnliche Symptome thatsächlich früher bestanden hatten, und noch mehr, wenn die Betreffende etwa von ärztlicher Seite in dem Wahne, krank zu sein, bestärkt worden ist. So erzählt Wald von einem Ladenmädchen, welches, hinter dem Pulte stehend, ein Kind geboren hatte, das in Folge der dabei erlittenen Schädelfracturen sofort gestorben war. Die Person war seit jeher kränklich gewesen, litt besonders an Unterleibsbeschwerden und die Menstruation war stets unregelmässig. Nur einmal hatte sie den Coitus zugelassen. Die Erscheinungen, die auftraten, schrieb sie ihrer alten Krankheit zu und wurde in diesem Glauben durch einen Arzt bestärkt, den sie wiederholt consultirte und der ihr Landaufenthalt anrieth. Von dort kehrte sie gebessert zurück und hielt die Zunahme ihres Unterleibes für ein Zeichen fortschreitender Genesung. In den letzten Monaten consultirte sie wegen der auffallenden Zunahme ihres Unterleibes ihren Arzt, der noch acht Tage vor der Entbindung die Diagnose auf Wassersucht stellte und darnach behandelte. Unter solchen Umständen musste die Möglichkeit, dass die Betreffende ihre Schwangerschaft verkannt haben konnte, zugegeben werden. Ist es ja schon vorgekommen, dass Schwangerschaft für einen Ovarialtumor gehalten und die Ovariotomie gemacht wurde!
Schliesslich sei bemerkt, dass eine Verkennung der Schwangerschaft unter sonst gleichen Verhältnissen bei einer Person, die bereits geboren hatte, noch weniger leicht wird zuzugeben sein, als bei Individuen, die zum erstenmale gravid geworden sind und daher in diesen Dingen noch keine Erfahrung besitzen.
Ein Unicum war die laut brieflicher Mittheilung des Herrn Collegen Fleischer in Brüx ihm in einem Ehetrennungsprocesse gestellte Frage, ob der Ehemann die Schwangerschaft seiner ihm vor wenigen Wochen angetrauten Frau erkennen musste. Ein Witwer, der in erster Ehe 6 Kinder gezeugt hatte, heiratete nach vierwöchentlicher Bekanntschaft ein 24jähriges Mädchen. Nach fünf Wochen gebar die Frau ein lebendes, jedoch unreifes Kind. Der Mann verlangte die Ungiltigkeitserklärung der Ehe mit Rücksicht auf §. 58 des österr. bürg. Gesetzb. Der Vertreter der geklagten Frau machte aber geltend, dass der Gatte als erfahrener Mann bei dem geschlechtlichen Umgang mit seiner Frau deren Zustand erkennen musste, sich aber die Sache offenbar gefallen liess, da er erst nach erfolgter Entbindung Klage erhob. Da auch die Hausgenossen den Zustand der Frau nicht erkannt hatten, und das Kind ein unreifes war, musste die Aussage des Gatten, dass ihm keine Idee von dem Sachverhalte aufgestiegen sei, als glaubhaft erklärt werden, umsomehr, als er angab, dass er zwar den Coitus öfters ausgeübt, dass aber seine Frau weitere Berührungen unter dem Vorwande, kitzlich zu sein, nicht zugelassen habe.
Die Diagnose stattgehabter Entbindung.
Wir haben hier die normale Entbindung von einer ausgetragenen Frucht im Auge, und zwar zunächst diejenigen Kennzeichen, welche in der ersten Zeit nach einem solchen Acte zu constatiren sind.
Erscheinungen nach der Geburt.
Unmittelbar nach einer Entbindung finden wir die äusseren Genitalien und deren Umgebung mit Blut verunreinigt, welches theils aus dem Uterus, theils aus den bei Erstgebärenden in der Regel, bei Mehrgebärenden sehr häufig vorhandenen kleinen Einrissen des Scheideneinganges stammt. Die Schamlippen sind geschwollen, der Scheideneingang und die Scheide so erweitert, dass man bequem mit der ganzen Hand eindringen kann. Die Scheide selbst, insbesondere ihre vordere Wand, ist schlaff, die Runzeln verstrichen. Der Cervix schlaff, der Muttermund weit offen, in der Regel mit frischen Einrissen versehen. Blutiger Ausfluss aus dem Uterus.[151] Letzterer als kugeliger Körper zwischen Symphyse und Nabel zu fühlen. Die Bauchdecken auffallend schlaff und stark gerunzelt, mit frischen Schwangerschaftsnarben besetzt, ausserdem in der Regel stärker pigmentirt, namentlich entsprechend der weissen Bauchlinie als Linea fusca. Die Brüste geschwellt, beim Druck dickliche gelbliche Milch (Colostrum) entleerend, in welcher sich nebst anfangs spärlichen Milchkügelchen sogenannte Colostrumkörperchen finden, welche grosse rundliche, einen Kern und zahlreiche Fetttröpfchen enthaltende Zellen darstellen, die als im fettigen Zerfall begriffene Drüsenepithelien aufzufassen sind. Die Brustwarzen und ihre Höfe sind auffallend pigmentirt und die Follikel in letzteren deutlich geschwellt.
Von allgemeinen Erscheinungen ist die erhöhte Temperatur sehr constant; die Erhöhung beginnt nach Schröder gleich nach der Geburt, steigt durchschnittlich bis 39° und schwankt in den nächsten Tagen zwischen 36–38°, in der Regel mit abendlichen Exacerbationen. Der Puls ist im normalen Wochenbett in der Regel sehr niedrig, 50–60 (Schröder). Gesteigerte Hautthätigkeit und ziemlich bedeutende Gewichtsabnahme in den ersten Tagen (Gassner) sind ebenfalls constante Befunde.
In den folgenden Tagen und Wochen bilden sich die besprochenen Erscheinungen allmälig zurück. Die Involution des Uterus schreitet vor, ist jedoch erst nach 6–8 Wochen vollendet. Der Muttermund contrahirt sich, bleibt aber meist bis zum 10.-12. Tage offen. Nach 5–6 Wochen ist der Cervix bereits wieder ziemlich zur Norm zurückgekehrt, etwaige Einrisse verheilt, ebenso jene des Scheideneinganges. Letzterer, sowie die Scheide verengern sich, die Wandungen der Vagina werden fester und gewinnen ihre gerunzelte Beschaffenheit wieder. In der Regel wird die Verengerung erst in der 3.-4. Woche deutlicher, kann sich jedoch auch früher einstellen (Schröder). Die Bauchdecken verlieren ihre Schlaffheit, doch erhält sich die Pigmentirung derselben in der Regel lange Zeit, während die Schwangerschaftsnarben meistens als bleibendes Merkmal überstandener Gravidität auch später zu bemerken sind, indem ihre ursprünglich einen Stich in’s Röthliche zeigende Farbe allmälig jene sehnigglänzende annimmt, die dann meist für die ganze übrige Lebenszeit persistirt.
Milchsecretion.
Die Milchsecretion wird, wie bekannt, erst nach der Geburt intensiver und hält dann in der Regel so lange an, als das Säugegeschäft fortgesetzt wird. Bei verheimlichten Geburten ist letzteres natürlich nicht der Fall, weshalb die Milchsecretion schon nach wenigen Tagen schwächer wird und in 8–10 Wochen ganz sistirt. Die Brüste nehmen dabei an Völle ab, werden meist schlaff, die Pigmentirung der Warzen und Warzenhöfe erhält sich jedoch lange Zeit und bleibt in der Regel in mehr weniger ausgesprochener Weise für’s ganze Leben. Bemerkenswerth ist, dass mitunter Milchsecretion auch bei Frauen vorkommt, welche niemals geboren haben, besonders bei solchen, welche an chronischen Uterusaffectionen leiden. Säxinger (l. c. 224) bringt ein solches Beispiel, und wir selbst haben starke Milchsecretion an der Leiche eines 20jährigen blödsinnigen, vollkommen virginalen Mädchens gefunden. Die Mammae waren mässig gross und besassen blasse Warzen und Warzenhöfe.
Blutung bei der Entbindung. Lochien.
Wichtig für die Zeitbestimmungen in den ersten Tagen und Wochen nach einer Geburt ist das Verhalten des Ausflusses aus den Genitalien, der sogenannten Lochien. Unmittelbar nach der Entbindung wird reines, theils flüssiges, theils geronnenes Blut entleert[152] und noch durch 2–3 Tage sind die Lochien vorwiegend blutig, werden vom 3. bis beiläufig zum 5. Tage fleischwasserähnlich, vom 5.-8. stark eiterhältig und dann blennorrhoisch, indem sie anfangs eine mehr dickliche, rahmähnliche, später mehr schleimige Consistenz zeigen und schliesslich nach 14 Tagen bis 3 Wochen sich verlieren. Nach Schröder ist die Dauer der Lochien bei stillenden Frauen häufig kürzer als bei solchen, die nicht stillen. Letzterer Umstand trifft aber bei heimlich Gebärenden zu, sowie bei diesen auch das unzweckmässige Verhalten nach der Entbindung geeignet ist, um in der Regel die Rückkehr des Genitalapparates zur Norm zu verzögern.
Die mikroskopische Untersuchung der Lochien (Wertheimer, Virchow’s Archiv, XXI, 314; Rokitansky, Wiener med. Jahrb. 1874, 2; Artemieff, Zeitschr. f. Geburtsh. XVII, 171) ergibt in den ersten Tagen vorwiegend rothe Blutkörperchen, Fibrinflocken, abgestossene, fettig degenerirte Epithelien und der Decidua vera angehörige Gewebsreste, später Eiter und schliesslich Schleimkörperchen in abnehmender Menge, ausserdem freies Fett, Pigment, sowie constant Mikrokokken und eigentliche Bacterien, ferner auf der Höhe des Ausflusses noch abgestossene, junge Bindegewebszellen, durchaus Befunde, die für sich allein nicht den lochialen Charakter des Ausflusses beweisen, so dass von einer mikroskopischen Untersuchung keine verwerthbaren Anhaltspunkte erwartet werden können.
Sind Monate seit der betreffenden Entbindung verflossen, dann kann man allerdings Zeichen finden, welche beweisen, dass die Untersuchte überhaupt geboren habe, es ist jedoch nicht mehr möglich, die Zeit genauer zu bestimmen, wann dies geschah. Zu jenen Zeichen gehören insbesondere diejenigen, welche auf eine bestandene starke Ausdehnung der Bauchwand schliessen lassen: die Schlaffheit der Bauchdecken und der Befund der „Schwangerschaftsnarben“.
Bleibende Veränderungen in Folge von Schwangerschaft.
Beide Befunde finden sich besonders dann in unverkennbarer Weise entwickelt, wenn wiederholte Entbindungen vorausgegangen waren. Hat jedoch nur eine Entbindung stattgefunden, dann können die Bauchdecken wieder die normale Spannung gewinnen, was namentlich dann der Fall ist, wenn in Folge guter Ernährung sich ein reichlicher Fettpolster ausbildet. Durch letzteren können selbst Diastasen der Bauchmuskeln, die während einer Schwangerschaft sich nicht selten entwickeln, unkenntlich gemacht werden. Wichtiger ist der Befund der Schwangerschaftsnarben. Dieselben präsentiren sich als eigenthümlich sehnig glänzende, verschieden lange und breite Streifen der Bauchhaut, welche vorzugsweise in der Unterbauchgegend ihren Sitz haben und meist von der Symphyse und den beiden Poupart’schen Bändern in gewissermassen strahlenförmiger Anordnung nach oben und aussen verlaufen. Man bekommt sie besonders deutlich zu Gesichte, wenn man eine Partie der unteren Bauchhaut spannt, wo sie dann nicht blos vom Untergrunde besser sich abheben, sondern auch eine feine Querfaltung der sie überziehenden Epidermis erkennen lassen. Diese narbigen Streifen, welche subepidermoidalen Dehnungen der Cutis und einer Auseinanderzerrung der Bindegewebsbündel derselben ihre Entstehung verdanken[153] und erst in den letzten Monaten der Schwangerschaft sich bilden, sind sehr wichtige, weil fast constante und bleibende Merkmale einer dagewesenen Schwangerschaft, doch ist zu bemerken, dass sie in nicht sehr seltenen Fällen trotz normaler Dauer der Gravidität sich nicht entwickeln (nach Fayé fehlten sie unter 514 Fällen 31mal, nach Credé in 10, nach Hecker in 6 Procenten der Fälle), dass ferner der Grad ihrer Ausbildung nicht immer der gleiche ist, und dass auch andere bedeutende Ausdehnungen des Unterleibes sie ebenfalls erzeugen können. Letzterer Umstand ist, soweit er sich auf krankhafte Ausdehnungen der Bauchwand durch Ascites, Ovariencysten etc. bezieht, insoferne von geringerer Bedeutung, als das Bestandenhaben dieser wohl nachweisbar sein wird, und bei jungen und gewöhnlich alle Zeichen der Gesundheit darbietenden Individuen, mit denen es der Gerichtsarzt in solchen Fällen in der Regel zu thun hat, überhaupt nur sehr selten in Betracht kommt. Wichtiger ist die Thatsache, dass auch jene Ausdehnung der Bauchhaut, welche durch stärkere Fettbildung im Unterhautzellgewebe erzeugt wird, zur Bildung derartiger narbenähnlicher Streifen führen kann, wie Schultze[154] zuerst constatirte, dessen Angabe, dass sich solche Befunde aus gleichem Grunde mitunter auch bei wohlgenährten Männern (6 Procente) ergeben können, wir aus eigenen zahlreichen, an Leichen gemachten Erfahrungen bestätigen müssen.
Kennzeichen ehemaliger Schwangerschaft.
In dieselbe Kategorie werden auch die falschen Narben gehören, die Plagge (Deutsche Zeitschr. f. Staatsarzneikunde. 1860, XV, 369) nach Typhus auftreten sah, und die er als eine Atrophie der Cutis in Folge von Nutritionsdefect auffasst, deren Befund jedoch dadurch zu erklären ist, dass die bereits früher bestandenen, durch stärkere Fettbildung im Unterhautgewebe erzeugten narbenähnlichen Streifen an den abgemagerten Typhusreconvalescenten deutlicher hervortreten. Solche durch blosse Fettbildung erzeugten Streifen unterscheiden sich jedoch von den wirklichen Schwangerschaftsnarben durch ihre grössere Zartheit und geringere Ausdehnung, sowie durch den Abgang der Pigmentirung der Nachbarhaut, die nach Schwangerschaft, wenn auch nicht immer, so doch sehr häufig gleichzeitig besteht.
Die Brustdrüsen bieten in der späteren Zeit nur wenig Anhaltspunkte für die Diagnose, da die Schlaffheit derselben, die anfangs in der Regel vorhanden ist, sich durch nachträgliche Fettbildung wieder ausgleichen, anderseits aber auch bei nicht schwanger gewesenen Personen bestehen kann, weil ferner die Pigmentirung der Warzen und Warzenhöfe nur eine relative Vermuthung gestattet, da ihr Grad nicht blos von etwa vorausgegangener Gravidität, sondern auch, wie die Färbung der Haut, von individuellen anderweitigen Verhältnissen abhängt, und da es ja in der Regel nicht bekannt ist, wie die betreffenden Theile bezüglich ihrer Färbung sich früher verhalten haben.
Die verwerthbarsten Kennzeichen wird natürlich die Untersuchung der Genitalien ergeben. Zunächst das Verhalten des Scheideneinganges, an welchem sich vernarbte Einrisse des Frenulums und selbst des Dammes finden können. Ersteres muss nicht nothwendig bei einer Geburt zerreissen, kann sich vielmehr, wie neuerdings Wahl[155] wieder hervorhob, auch bei der Geburt eines ausgetragenen Kindes erhalten, obgleich dies gerade bei verheimlichten, ohne Unterstützung des Dammes und ohne sonstige Cautelen verlaufenden Entbindungen gewiss seltener geschehen wird. Wichtig ist ferner das Verhalten des Hymen, welches, wie wir bereits an einer anderen Stelle erwähnten, erst bei einer Entbindung vollkommen und an mehreren Punkten zerreisst, aus welchen Rissen sich erst die eigentlichen sogenannten Carunculae myrtiformes bilden. Wenn wir demnach das Hymen entweder noch erhalten oder nur so eingerissen finden, dass sich die ursprüngliche Form der Scheidenklappe noch leicht construiren lässt, dann ist nicht anzunehmen, dass ein ausgetragenes oder der Reife nahestehendes Kind geboren wurde, während diese Annahme dann gerechtfertigt ist, wenn sich blos Carunculae myrtiformes nachweisen lassen. Dieses Verhalten gilt vorzugsweise von der unteren Hälfte des Hymen, während die oberen seitlichen, von der Harnröhrenmündung herabziehenden Lappen desselben sich, wie wir uns wiederholt an Leichen zu überzeugen Gelegenheit hatten, trotz selbst mehrfachen Entbindungen erhalten können.
Die Weite der Scheide gibt keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Beantwortung der vorliegenden Frage; denn einestheils kann die durch eine Entbindung ausgedehnt gewesene Vagina wieder fast vollständig zu ihrer früheren Beschaffenheit zurückkehren, anderseits kann die grössere Weite, sowie auch die Schlaffheit derselben auch durch andere Ursachen, wie häufig geübten Coitus, Blennorrhoen, sowie durch vorgerückteres Alter bedingt sein.
Diagnose überstandener Schwangerschaft.
Dagegen werden wir in der veränderten Form des Muttermundes (siehe oben), sowie den an demselben zu findenden vernarbten Einrissen die wichtigsten Befunde erblicken, aus welchen der Schluss auf eine überstandene normale Geburt gezogen werden kann. Doch kann man auch in dieser Beziehung Ausnahmen begegnen, indem nicht gar selten auch ein gravid gewesener Uterus einen spaltförmigen Muttermund darbietet, und als die Ränder des letzteren so abgerundet und die vernarbten Einrisse so unbedeutend oder so versteckt sein können, dass namentlich, wenn die Entbindung die einzige gewesen und seitdem bereits lange Zeit verstrichen war, die Portio vaginalis und der Muttermund sich nicht auffallend von jenen unterscheiden, die durch Gravidität nicht verändert worden sind.
Leichenbefund bei Entbundenen.
Die Erkennung einer unmittelbar oder wenige Tage vor dem Tode eines Individuums erfolgten Entbindung bietet bei der Untersuchung der betreffenden Leiche keine Schwierigkeiten, da ausser den bereits durch die äussere Untersuchung sich ergebenden Befunden auch das Verhalten der inneren Genitalien durch unmittelbare anatomische Exploration constatirt werden kann. Man findet den Uterus vergrössert, in der Regel schlaff, die Höhle erweitert, kurz nach der Entbindung mit Blutgerinnseln gefüllt. Die Innenwand blutig imbibirt, zottig, mit Fibringerinnseln und Deciduaresten bedeckt, die Placentarinsertion durch eine gewöhnlich an der hinteren Wand des Fundus liegende, wie zerwühlte Stelle erkennbar. Die Wandungen des Uterus verdickt, am Durchschnitt weite klaffende Gefässe zeigend, die Portio vaginalis verhältnissmässig kurz, wie gequetscht, der Muttermund bedeutend erweitert, mit frischen Einrissen versehen.
Ist der Tod erst nach einigen Tagen in Folge septikämischer oder entzündlicher Processe erfolgt, dann ergeben sich entsprechende Veränderungen am Uterus und anderen Organen, die als bekannt vorausgesetzt werden müssen. Erwähnt sei nur, dass in solchen Fällen insbesondere die Gefässe des Uterus sowohl als des Perimetriums genau zu untersuchen sind, da diese in der Regel Eiter verschiedener Qualität zu enthalten pflegen. Nicht überflüssig dürfte die Bemerkung sein, dass durch Erkrankungen der genannten Art die Involution des Uterus wesentlich aufgehalten wird, und dass dieser Umstand bei der Bestimmung der Zeit, die seit der betreffenden Entbindung bis zum Tode verflossen ist, wohl in Betracht gezogen werden muss.
Ist der Tod durch eine andere Ursache und ohne dass die normale Rückbildung des Uterus behindert wurde, eingetreten, z. B. durch Selbstmord oder andere gewaltsame Todesart, dann finden wir den Uterus in dem entsprechenden Stadium der Involution, und da diese ungefähr nach 6–8 Wochen beendet ist, der Uterus jedoch unter sonst normalen Verhältnissen schon um die dritte bis vierte Woche bereits in dem Grade contrahirt zu sein pflegt, dass seine Grösse jener des normalen sich beträchtlich nähert, so können diese Daten zur Abschätzung der seit der Entbindung vergangenen Zeit verwendet werden, wobei jedoch wieder festzuhalten ist, dass eben bei heimlich Entbundenen die Nichtschonung während des Wochenbettes die Rückbildung des Uterus zu verzögern im Stande ist.
Corpus luteum.
Eine Erwähnung verdient noch der Befund eines sogenannten Corpus luteum verum in den Ovarien. Das Corpus luteum bildet sich aus den Resten eines geborstenen Graaf’schen Follikels durch Wucherung der Follikelwandungen und spätere fettige Degeneration der neugebildeten Zellenmassen, wobei auch das bei der Berstung des Follikels in den Follikelraum gewöhnlich, aber nicht immer erfolgte geringe Blutextravasat eine Rolle spielt. Seit jeher hat man nun behauptet, dass jene Vorgänge besonders dann in intensiv und extensiv erhöhterem Grade sich einstellen, wenn der betreffenden Eiauslösung sofort Conception nachfolgt, dass in Folge dessen ein viel grösseres Corpus luteum sich bilde, als nach einer nicht von Befruchtung gefolgten Eiauslösung und ungleich länger sich erhalte als das menstruelle. Ein derartiges Corpus luteum nannte man C. l. verum zum Unterschiede von dem C. l. falsum, worunter man den kleinen und bald verschwindenden gelben Körper verstand, der nach jeder Menstruation sich bildet. Man sah somit in dem Vorhandensein eines Corpus luteum verum den Beweis einer eben bestandenen oder vor Kurzem beendeten Schwangerschaft und daher einen auch für die gerichtsärztliche Diagnose der Schwangerschaft und Geburt wichtigen Befund.
Unseren Erfahrungen zufolge ist es allerdings richtig, dass sich nach der Conception fast immer ein grösseres Corpus luteum bildet, welches beiläufig in 3–4 Monaten seine grösste räumliche Entwicklung zu erreichen, d. h. meist haselnussgross zu sein pflegt. Die Rückbildung scheint aber nicht so regelmässig zu erfolgen, da man nach der Entbindung mit einem ausgetragenen Kinde manchmal nur ein erbsengrosses, häufig jedoch kein Corpus luteum findet oder nur ein sogenanntes Corpus nigricans, welches sich von einem blos menstruellen nicht weiter unterscheiden lässt. Wichtiger ist aber der Umstand, dass auch ohne nachfolgende Conception sich bohnen- bis haselnussgrosse Corpora lutea entwickeln können, ein Befund, der ein verhältnissmässig häufiger ist, da wir wiederholt in der Lage waren, bei plötzlich verstorbenen, entschieden nicht schwangeren Individuen derartige gelbe Körper zu finden. Damit befinden sich auch die Angaben anderer Beobachter in Uebereinstimmung.[156]
Schwanger gewesener Uterus.
Soll nach Monaten oder Jahren die Frage entschieden werden, ob eine verstorbene Person einmal oder mehrmal geboren habe, deren Beantwortung nicht blos in civilrechtlicher Beziehung, sondern auch für die Sicherstellung der Identität des betreffenden Individuums von Bedeutung sein kann, dann ist ausser den an den Bauchdecken, am Muttermund und am Scheideneingang etwa zu findenden Zeichen stattgehabter Ausdehnung dieser Theile, insbesondere das Verhalten des Uterus als Ganzes zu beachten, da eine einmal oder gar mehrmal schwanger gewesene Gebärmutter nicht mehr vollständig zu jener Beschaffenheit zurückkehrt, die dem jungfräulichen Uterus zukommt, so dass sich letzterer in der Regel gut von einem solchen unterscheiden lässt, der bereits eine Gravidität durchgemacht hatte.
Der Unterschied zeigt sich weniger in der Form, denn auch beim gravid gewesenen Uterus finden wir dieselbe birnförmig und können ebenso wie beim jungfräulichen in der Regel eine vordere, mehr flache und eine hintere ausgebauchte Fläche unterscheiden; da jedoch auch die vordere Seite etwas vorgewölbt erscheint und die Ecken des Uterus nicht so scharf hervortreten, wie im jungfräulichen Zustande, so zeigt der gravid gewesene Uterus im Allgemeinen eine abgerundetere Gestalt als der virginale. Vorzugsweise ist aber die Grösse eine verschiedene. Aus einer Reihe von Messungen ergab sich uns, dass der jungfräuliche Uterus durchschnittlich eine Länge von 5·3–6 Cm. aufweist und dass der Abstand der Tubeninsertionsstellen 3·7–4 Cm., die Dicke der Uteruswand beiläufig 1 Cm. und die Breite des Cervix am äusseren Muttermund 2 Cm. betrage. Dem entgegen zeigten zwei Uteri, welche von Personen stammten, die beide vor einem Jahre geboren hatten, folgende Dimensionen: Länge der beiden 9 Cm., Tubenabstand bei dem einen 4·5, bei dem anderen 5 Cm., Dicke der Uteruswand in der Tubenhöhe bei beiden 2, Cervix bei beiden 1½ Cm., während die Breite des Cervix, am äusseren Muttermunde gemessen, bei dem einen 2·5, bei dem anderen 2·7 Cm. betrug.[157] Der schwanger gewesene Uterus ist sonach in allen Dimensionen grösser und zugleich massiger. Diese Befunde, sowie die viel derberen und weitere Gefässe enthaltenden Wandungen lassen sich sehr gut für die Diagnose verwerthen, ebenso die weitere Höhlung des Uteruskörpers. Dagegen können wir die hier und da zu findende Angabe, dass die Plicae palmatae des Cervix nach der Gravidität nicht mehr so deutlich sich finden, wie früher, indem sie mehr weniger verstreichen, nicht bestätigen, haben sie vielmehr nicht blos in den oben erwähnten zwei Fällen, sondern in vielen anderen sehr gut entwickelt gesehen, obgleich wir zugeben, dass in manchen Fällen, namentlich wenn ausgebreitete Zerreissungen stattgefunden haben, die Cervicalfalten undeutlich werden und selbst ganz verschwinden können.
Uterus nach Schwangerschaft.
Lageveränderungen des Uterus und insbesondere peritonitische Adhäsionen desselben beweisen für sich allein keineswegs eine vorausgegangene Schwangerschaft; doch ist zu beachten, dass erfahrungsgemäss verhältnissmässig ungleich häufiger nach Schwangerschaften sich solche Befunde zu entwickeln pflegen, als ohne dieselben. Dass man auch ohne vorausgegangene Schwangerschaften Vermehrung des Volumen des Uterus, z. B. durch chronische Metritis, Neubildungen etc. bemerken kann, bedarf keiner besonderen Ausführung, ebenso die Thatsache, dass durch hohes Alter, aber auch durch pathologische Processe, ein durch überstandene Schwangerschaften vergrösserter Uterus wieder atrophiren kann. Dittrich (Prager med. Wochenschr. 1890, Nr. 20) hält die partielle Necrose der Uterusmusculatur für ein untrügliches Zeichen stattgehabter Geburten. Doch findet sich diese Necrose nur dann, wenn die Involution des Uterus nicht normal vor sich gegangen, insbesondere, wenn sie durch puerperale Infectionskrankheiten gestört worden ist.
Die Fruchtabtreibung.
Oesterr. Strafgesetz.
§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht oder ihre Entbindung auf solche Art, dass das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die Strafe auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen, die zu Stande gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.
§. 146. Zu eben dieser Strafe, jedoch mit Verschärfung, ist der Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er mit an dem Verbrechen Schuld trägt.
§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der aus was immer für einer Absicht wider Wissen und Willen der Mutter die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt oder zu bewirken versucht.
§. 148. Ein solches Verbrechen soll mit schwerem Kerker zwischen 1 und 5 Jahren, und wenn zugleich der Mutter durch das Verbrechen Gefahr am Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden ist, zwischen 5 und 10 Jahren bestraft werden.
Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.
§. 225. Eine Schwangere, welche ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet oder dies durch einen Anderen thun lässt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft.
§. 226. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher mit Einwilligung der Schwangeren ihre Frucht abtreibt oder im Mutterleibe tödtet. Hat er dieses gegen Entgelt gethan, so ist auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren zu erkennen.
§. 227. Ausser dem Falle des §. 226 wird Derjenige, welcher die Leibesfrucht einer Schwangeren abtreibt, oder tödtet, mit Zuchthaus von 2 bis 15 Jahren bestraft. Ist durch die Handlung der Tod einer Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren ein.
Deutsches Strafgesetz.
§. 218. Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter 6 Monaten ein. Dieselben Strafvorschriften finden auf Denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
§. 219. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
§. 220. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und Willen vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung der Tod der Schwangeren verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Es würde die diesem Buche gesteckten Grenzen überschreiten, wenn wir auf die Geschichte der absichtlichen Unterbrechung der Schwangerschaft, ein so grosses culturhistorisches und insbesondere forensisch-medicinisches Interesse dieselbe auch bietet, näher eingehen wollten, und wir müssen uns beschränken, auf die betreffenden Specialarbeiten[158] hinzuweisen, aus welchen hervorgeht, dass die Fruchtabtreibung, nachdem sie im classischen Alterthum sehr gewöhnlich prakticirt wurde und als erlaubt galt, erst im dritten Jahrhundert n. Chr. in den römischen Gesetzen als strafbar bezeichnet wird, dass ferner auch die alten germanischen Gesetze die Fruchtabtreibung mit Strafen belegten und dass die peinliche Halsgerichtsordnung Karl V. die Fruchtabtreibung am Manne mit dem Schwerte, an der Frau durch Ertränken bestrafte, wenn das Kind bereits „lebendig“ war, während die Fixirung der Strafe dem Ermessen des Richters überlassen blieb, wenn das Kind noch nicht „lebendig“ war, eine Bestimmung, die durch die damaligen Anschauungen über die „animatio foetus“, über die Beseelung der Frucht dictirt worden ist.
Dass auch in gegenwärtiger Zeit die Fruchtabtreibung sehr häufig geübt wird, ist eine Thatsache. Bei den orientalischen Völkern gilt sie noch heutzutage als etwas Erlaubtes und wird strafrechtlich gar nicht oder nur ausnahmsweise verfolgt. Nach Pollak[159] endigen in Persien, wo die Todesstrafe auf uneheliche Geburt gesetzt ist, alle derartigen Schwangerschaften mit absichtlich eingeleiteten Abortus. Stricker[160] und Schort[161] in dieser Beziehung in der Türkei herrschen, geht daraus hervor, dass der künstliche Abortus bereits als Ursache der Entvölkerung angesehen wird, und Pardo[162] erzählt sogar aus Constantinopel, dass in einem Zeitraume von 10 Monaten 3000 (?!) verbrecherische Abortus nachgewiesen wurden, und dass noch vor wenigen Jahren an einer Pharmacie Stambuls in einem Gefässe ein Fötus als Aushängeschild des schmählichen Verbrechens zu sehen war, das hier getrieben wurde.
Aber auch in hochcivilisirten Ländern gehört die Fruchtabtreibung notorisch zu den häufigen Erscheinungen, obwohl gewiss nur die geringste Zahl zur Kenntniss der Gerichte gelangt. Ueber ihre Häufigkeit in Amerika und England wird von Lex (l. c. 194) berichtet, und bezüglich Frankreichs ergaben die statistischen Zusammenstellungen Tardieu’s[163], dass binnen 11 Jahren (1850 bis 1861) 346 Anklagen wegen verbrecherischen Aborten vorkamen und Gallard (De l’avortement au point de vue médico-légale. Paris 1878) hatte innerhalb von blos zwei Jahren 22mal Gelegenheit, Fälle von angeschuldeter Fruchtabtreibung zu begutachten, wovon jedoch nur 5 vor die Assisen kamen. Auch Chaussinand (Étude de la statistique criminelle de la Fance. Lyon 1881) bezeichnet die Zahl von jährlich 20 bis 25 zur strafrechtlichen Verfolgung kommenden Fruchtabtreibungsfälle als „nombre presque dérisoire“. In Preussen kamen nach Lex (pag. 193) in den Jahren 1843–1859 277 derartige Anklagen vor, während in Oesterreich (Cisleithanien), wie wir oben (pag. 4) angegeben haben, die höchste Zahl der in den Jahren 1872–1876 wegen Fruchtabtreibung Verurtheilten 19, die niedrigste 10 betrug.
Ursachen.
Die Ursache der Fruchtabtreibung liegt in der bei weitem überwiegenden Zahl der Fälle in dem Streben, den stattgehabten unehelichen geschlechtlichen Umgang durch frühzeitige Unterbrechung der Schwangerschaft zu verheimlichen und eben dadurch auch den übrigen Folgen zuvorzukommen, die aus einer normalen Entbindung sich zu ergeben pflegen. Dass von ehelich Schwangeren, d. h. um den Folgen übermässigen Kindersegens vorzubeugen, zur Fruchtabtreibung geschritten wird, wie schon Aristoteles vorschlug, und wie dies noch gegenwärtig im Oriente, wo die Polygamie besteht, thatsächlich der Fall ist[164], kommt nicht gar selten vor. Vielleicht kann auch die längere Erhaltung der Körperschönheit, die im Alterthum die Frauen zur Begehung der Handlung bestimmte und noch gegenwärtig im Oriente dazu bestimmen soll, das Motiv bilden.[165]
Unter Fruchtabtreibung im strengen Sinne versteht man die Einleitung der Entbindung zu einer Zeit, in welcher die Frucht noch nicht die Fähigkeit besitzt, selbstständig weiter zu leben, also vor der 28. bis 30. Schwangerschaftswoche.
Strafe der Fruchtabtreibung.
Auch das Strafgesetz (österr. St. G. §§. 144–148, St. G. Entwurf §§. 225–227, deutsches St. G. §§. 218–220) hat in erster Linie diese Handlung im Auge, straft aber in gleicher Weise die Tödtung der Frucht im Mutterleibe, worunter offenbar die einer bereits lebensfähigen gemeint ist.
Eine strenge Scheidung dieser zwei Handlungen ist auch vom rein ärztlichen Standpunkte nicht vollkommen möglich, da, wie wir hören werden, auch bei der eigentlichen Fruchtabtreibung das Absterben der Frucht das Primäre und die Ausstossung derselben erst das Secundäre sein kann.
Erfahrungsgemäss wird die Fruchtabtreibung seltener durch die Schwangere selbst, sondern häufig durch Andere oder unter Mitwirkung Anderer vorgenommen. In einzelnen Fällen ist es der Vater der betreffenden Frucht, der, vom gleichen Interesse wie die Schwangere getrieben, die Fruchtabtreibung unternimmt; viel häufiger sind es jedoch andere Helfershelfer, die dazu gegen Entgelt ihre Hand bieten und, wie insbesondere die Erfahrung in grossen Städten lehrt, mitunter gewerbsmässig dieses Geschäft betreiben.
Das Strafgesetz hat auf diesen Umstand Rücksicht genommen; während jedoch das österr. St. G. auch schon den Vater des betreffenden Kindes, wenn er bei der Fruchtabtreibung sich betheiligte, mit verschärfter Strafe bedroht, bestimmt der österr. Entwurf und das deutsche St. G. nur dann ein bedeutenderes Strafausmass, wenn der Betreffende die Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe entweder gegen Entgelt oder wider Wissen und Willen der Schwangeren unternommen hatte. Im letzteren Falle hängt das Ausmass der Strafe auch von den Nachtheilen ab, welche in Folge der Fruchtabtreibung für die Gesundheit der Schwangeren entstanden sind (österr. St. G. §. 148), und es tritt Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren ein, wenn dadurch der Tod der Betreffenden veranlasst wurde (österr. St. G.-Entwurf §. 227, deutsches St. G. §. 220).
Erwähnt sei noch, dass die Fruchtabtreibung unter jene Verbrechen gehört, bei welchen das Gesetz auch den blossen Versuch bestraft.
Im Allgemeinen sind es bei derartigen Untersuchungen drei Fragen, die von gerichtsärztlicher Seite beantwortet werden müssen.
1. Ob die betreffende Frauensperson wirklich abortirt habe.[166]
2. Ob der nachgewiesene Abortus ohne absichtliches Zuthun der Schwangeren oder einer anderen Person, also spontan, erfolgt sei oder ob er absichtlich eingeleitet wurde.
3. Ob und welche Folgen für die Gesundheit der betreffenden Frauensperson aus der Fruchtabtreibung entstanden sind, beziehungsweise ob dieselbe den Tod verursacht habe.
Die Diagnose des stattgefundenen Abortus.
Dieselbe gründet sich einestheils auf der Untersuchung der betreffenden Frauensperson, anderseits auf jener des von ihr Abgegangenen. Ist man in der Lage, beide Objecte zu untersuchen, dann unterliegt die Diagnose keinen besonderen Schwierigkeiten, in der Regel ist dies jedoch nicht der Fall und die Diagnose ist meist einzig und allein aus der Untersuchung der Angeklagten zu stellen.
Untersuchung der Mutter.
Die Erscheinungen, welche im Falle eines wirklich stattgehabten Abortus an der Mutter sich finden können, werden abhängen: erstens von der Schwangerschaftsperiode, in welcher derselbe eingetreten war, und zweitens von der Zeit, welche seit dem Abortus bis zur gerichtsärztlichen Untersuchung verflossen ist.
Befunde nach Abortus an der Mutter.
In ersterer Beziehung ist es klar, dass unter sonst gleichen Verhältnissen desto ausgesprochenere Zeichen einer Entbindung zu erwarten sein werden, je weiter die betreffende Schwangerschaft bereits vorgerückt war.
In den ersten 4–8 Wochen ist das menschliche Ei viel zu klein, um, wenn es ausgestossen wird, auffallendere Veränderungen an den Genitalien zu erzeugen. Die stärkere Blutung, die gewöhnlich einzutreten pflegt, ist für sich allein ebenfalls nicht beweisend, da sie auch als profuse Menstruation oder pathologische Blutung aufgefasst werden kann. Auch am übrigen Körper sind keine ausgesprochenen Merkmale bestandener Schwangerschaft vorhanden, da diese, wie oben erwähnt, erst in den späteren Monaten und nur allmälig sich zu entwickeln pflegen. Die Schwierigkeit, einen so frühzeitigen Abortus als solchen zu erkennen, wird am besten durch die Thatsache illustrirt, dass die unten zu besprechende Dysmenorrhoea membranacea, die von den meisten Gynäkologen als ein menstruelles Leiden aufgefasst wird, von Anderen[167] als ein Abortus in den ersten Tagen und Wochen gedeutet wurde. Die verbrecherische Einleitung des Abortus in so früher Zeit scheint neueren Beobachtungen zufolge[168] häufiger zu sein, als bisher angenommen wurde, besonders dann, wenn Aerzte oder Hebammen sich eines solchen Verbrechens schuldig machen oder gar die Fruchtabtreibung gewerbsmässig betreiben.
In den späteren Monaten ist die Frucht bereits so weit gediehen, dass ihre Geburt nicht mehr ohne entsprechende Dehnung des Genitalcanals erfolgen kann, deren Spuren, wenigstens in der ersten Zeit nach der Entbindung, sich erkennen lassen werden, und zwar desto deutlicher, je grösser bereits die betreffende Frucht gewesen war. Im Allgemeinen bestehen zwischen den Befunden, wie sie sich unmittelbar nach einem Abortus im vierten bis siebenten Monate ergeben, und jenen, die nach der Geburt eines bereits lebensfähigen Kindes an den Genitalien zu finden sind, nur Gradunterschiede, von denen der wichtigste der ist, dass beim Abortus verhältnissmässig ungleich seltener Einrisse am Muttermund und am Scheidenostium angetroffen werden, und dass deren Vorkommen, weil es eine bedeutende Ausdehnung der betreffenden Theile voraussetzt, die bei einem Abortus, wenn derselbe nicht etwa schon nahe der 28. Woche eintrat, nicht leicht in diesem Grade erfolgen kann, in der Regel eher auf die Geburt eines lebensfähigen Kindes als auf eine Fehlgeburt schliessen lässt. Auch die vollständige Zerreissung der nach der Defloration zurückgebliebenen Hymenreste wird bei einem Abortus nicht leicht geschehen, und es ist sogar denkbar, dass das Hymen, wenn es durch den Coitus nicht zerrissen wurde, und wenn es eine entsprechende Dehnbarkeit besitzt, auch einen Abortus, freilich nur in den ersten Monaten, überstehen kann, ohne grössere Lacerationen zu erleiden.[169]
In den genannten Monaten einer Schwangerschaft ist auch die Gebärmutter bereits so weit ausgedehnt, dass sie sich in den ersten Tagen nach dem Abortus über der Symphyse tasten lässt; dagegen ist die Ausdehnung des Unterleibes in der Regel noch keine bedeutende und deshalb weder der Befund von Schwangerschaftsnarben zu erwarten, noch eine besonders auffallende Schlaffheit und Runzelung der Bauchdecken unmittelbar nach erfolgter Geburt. Dafür findet sich meistens bereits die Linea fusca, sowie die Pigmentirung der Warzen und Warzenhöfe, und ebenso häufig ist die Schwellung der Brustdrüsen nachweisbar, sowie ein Ausfluss von milchiger Flüssigkeit beim Druck auf dieselben.
Was die Zeit betrifft, welche seit dem Abortus verflossen ist, so ist es natürlich, dass sich desto prägnantere und verlässlichere Kennzeichen bieten werden, je früher nach der Entbindung die betreffende Person zur Untersuchung gelangt. Längere Zeit darnach ist die Diagnose ungleich schwieriger, als jene der Entbindung von einem reifen oder der Reife nahen Kinde, da, wenn keine störenden Einflüsse eintraten, die durch die Schwangerschaft und durch die Entbindung veranlassten Erscheinungen viel schneller wieder verschwinden, die betreffenden Theile ungleich vollkommener zu ihrer normalen Beschaffenheit zurückkehren, als dies nach einer normalen Geburt der Fall ist, und insbesondere nicht jene Merkmale zurückbleiben, die, wie z. B. Schwangerschaftsnarben, die vernarbten Einrisse am Muttermund, am Frenulum und selbst am Damm noch nach Jahren das Stattgehabthaben einer normalen Schwangerschaft und Geburt zu diagnosticiren erlauben.
Wir werden daher, wenn nach Ablauf mehrerer Monate ein solcher Fall zur Untersuchung gelangt, desto weniger verwerthbare Befunde erwarten können, in je früherer Periode der Abortus eingetreten war.
Untersuchung der Abgänge.
Ein Hauptaugenmerk ist in Fällen, in denen dies noch möglich ist, auf jene Dinge zu richten, die durch den angeblichen Abortus abgegangen sind, und es ist, wenn ein derartiger Fall frisch zur Kenntniss des Gerichtes gelangt, jedesmal die nächste Aufgabe des Gerichtsarztes, in dieser Richtung Nachforschungen anzustellen, beziehungsweise anzuregen und sich der betreffenden Objecte zu versichern. Es bezieht sich dies weniger auf ältere Früchte, die als solche auch für den Laien leicht kennbar und unter günstigen Umständen auch leichter auffindbar sind, als vielmehr auf die Abgänge, die bei einem in den ersten Monaten einer Schwangerschaft eingetretenen Abortus zu erfolgen pflegen und die als Blutgerinnsel betrachtet und beseitigt werden, während das kundige Auge des Arztes in diesen mitunter das abgegangene Ei oder Theile desselben nachweisen und damit die Diagnose des Abortus ausser Zweifel zu stellen im Stande ist.
Es empfiehlt sich, zu diesem Zwecke die betreffenden Gerinnsel unter Wasser zu untersuchen und durch fleissiges Erneuern desselben das anhängende Blut abzuspülen. Es kann bei dieser Untersuchung gelingen, das ganze Ei nachzuweisen, welches in den ersten zwei bis drei Monaten in toto abgehen kann, während in der späteren Zeit in der Regel die Eihüllen zerreissen und zuerst die Frucht und dann die Nachgeburt ausgestossen wird.
In einem solchen Falle und ebenso, wenn nur die Frucht allein gefunden wird, ist natürlich die Diagnose klargestellt; nicht so einfach ist die Sache, wenn blos membranöse Gebilde gefunden werden, welche nicht ohneweiters als Eihüllen gedeutet werden dürfen, da ähnliche häutige Gebilde auch ohne Gravidität im Uterus entstehen und durch Contractionen des Uterus und unter mehr weniger heftigen Blutungen ausgestossen werden können.
Decidua menstrualis.
Wir meinen insbesondere jene häutigen Ausscheidungen, welche bei der sogenannten Dysmenorrhoea membranacea ausgestossen werden.[170] Es sind dies Membranen, deren Natur noch nicht vollkommen aufgeklärt ist. Während Einzelne die Erscheinung blos als eine Steigerung der bei jeder Menstruation, aber nur partikelweise erfolgenden Abstossung der fettig degenerirten obersten Schichten der Uterusschleimhaut auffassen (Schröder[171]) und in solchen Membranen ein Analogon der nach der Conception sich bildenden Decidua sehen, sie als Decidua menstrualis bezeichnend, betonen wieder Andere den mehr entzündlichen Charakter solcher Membranen, indem sie für den ganzen Process die Bezeichnung „Endometritis exfoliativa“ in Vorschlag bringen (Beigel).
Derartige Membranen können in toto ausgestossen werden und dann ein in den ersten Monaten einer Schwangerschaft abgegangenes Ei vortäuschen, umsomehr, als sie ebenso wie letzteres die Form der Uterushöhle und gewissermassen einen Ausguss derselben darstellen. In anderen Fällen gehen solche Membranen stückweise ab und können dann wieder für Stücke von Eihäuten gehalten werden, eine Täuschung, die umso näher liegt, als derartige Bildungen unter starker Blutung und wehenartigen Schmerzen vom Uterus entleert werden und ihrer Bildung in der Regel Menstruationsstörungen vorhergehen.
Dysmenorrhoea membranacea.
Im Allgemeinen ist zwischen der Structur einer solchen Decidua menstrualis und einer Decidua vera kein wesentlicher Unterschied; dieselbe kann demnach auch nicht für sich allein die Diagnose ergeben, ob die betreffende Membran einer Schwangerschaft oder blos einer Dysmenorrhoea membranacea ihre Entstehung verdankt. Auch der Umstand, dass sich eine solche Membran in Schichten trennen lässt, beweist für sich allein nicht, dass Eihüllen vorliegen, da eine geschichtete Beschaffenheit auch bei der Decidua menstrualis beobachtet wurde; wohl werden wir aber dann in der Lage sein, die betreffenden Membranen als Eihäute zu erklären, wenn wir im Stande sind, Amnion und Chorion zu unterscheiden, wozu in der Regel eine genaue makroskopische Besichtigung genügt, die eventuell durch mikroskopische Untersuchung ergänzt werden kann. In den späteren Wochen sind die Eihäute bereits so ausgedehnt und differenzirt, dass eine Verwechslung nicht wohl geschehen kann, umsoweniger, als zu dieser Zeit bereits die Placenta sich bildet und auch die von ihr abgehende Nabelschnur unterschieden werden kann.
Fig. 38.

Ei aus der ersten Zeit des 2. Monates.
A
Amnion.
Ch
Chorion.
N
Nabelbläschen.
Ist es gelungen, die Frucht oder ihre Anhänge oder das ganze Ei aufzufinden, dann handelt es sich um die Bestimmung der Schwangerschafts-Periode, aus welcher sie stammen. Zum Zwecke einer solchen Bestimmung geben wir folgende Anhaltspunkte[172]:
Frucht im ersten bis dritten Monat.
Erster Monat: Am Ende dieses Monats ist das ganze Ei etwa taubeneigross, 1·7–2 Cm. lang, das Chorion an seiner ganzen Oberfläche gleichmässig zottig. Der Embryo 1 Cm. lang, durch eine sehr kurze Nabelschnur mit dem Chorion verbunden, stark gekrümmt. Nase und Mund bilden eine Höhle. Am Halse jederseits 4 Kiemenspalten zu erkennen. Bauchspalte und Nabelblase noch vorhanden, obzwar bereits in der Rückbildung begriffen. Die Extremitäten als Stummeln angedeutet.
Zweiter Monat: Dass Ei erreicht die Grösse eines Hühnereies. Der Embryo ist 2·5–3 Cm. lang und fast 4 Grm. schwer. Er ist nicht mehr gekrümmt; Mund und Nasenhöhle getrennt, die Kiemenspalten geschlossen, ebenso die Bauchspalte. Nabelbläschen nicht mehr vorhanden. Die Extremitäten entwickelt, die Finger und Zehen jedoch noch nicht geschieden. Der Nabelstrang länger. Die Ossification beginnt im Unterkiefer, in den Schlüsselbeinen, an den Rippen und an den Wirbelkörpern.
Dritter Monat: Das Ei ist gänseeigross. Die Placenta bereits entwickelt. Die Frucht 7–9 Cm. lang und 5–20 Grm. schwer, Finger und Zehen getrennt, Geschlecht beginnt sich zu differenziren. Ossification findet sich auch in den Schädelknochen und in den Diaphysen der Extremitäten. Das Durchschnittsgewicht der Placenta beträgt 36 Grm. Die Durchschnittslänge der Nabelschnur 7 Cm.
Ei und Frucht im vierten bis siebenten Monat.
Vierter Monat: Die Frucht ist 10–17 Cm. lang und bis 120 Grm. schwer. Das Geschlecht deutlich zu unterscheiden. Haare beginnen sich zu zeigen und die Nägel sind bereits zu erkennen. Das durchschnittliche Gewicht der Placenta beträgt 80 Grm., die durchschnittliche Länge der Nabelschnur 19 Cm.
Fünfter Monat: Die Frucht misst 18–27 Cm. und wiegt 225–320 (durchschnittlich 284) Grm. Kopf- und Wollhaare deutlich. Die Haut ist noch hellroth und dünn, das Meconium erscheint bereits gallig gefärbt. Das durchschnittliche Gewicht der Placenta stellt sich auf 178 Grm., die Länge der Nabelschnur auf 31 Cm. Die Insertionsstelle der letzteren, die noch im vorigen Monate nahe der Symphyse lag, beginnt sich von letzterer zu entfernen.
Sechster Monat: Die Länge der Frucht beträgt zwischen 28–34 Cm., das Gewicht durchschnittlich 634 Grm. Der Kopf im Verhältniss zum Rumpfe noch gross, doch nicht mehr so auffallend wie in den früheren Monaten. Die Haut wird dicker und der Fettpolster beginnt sich zu entwickeln. Kopfhaare deutlicher, die Wollhaare bereits einen starken Flaum bildend. Käsige Schmiere tritt auf. Hoden noch in der Bauchhöhle. Die grossen Schamlippen noch wenig entwickelt, die kleinen und die Clitoris zwischen ihnen hervorragend. Das Gehirn zeigt bereits die Urwindungen. Pupille noch durch die Pupillarmembran verschlossen. Die Lösung der Lidnaht gegen das Ende des Monats in der Regel vollendet. Gewicht der Placenta durchschnittlich 273 Grm. Länge der von der Symphyse noch weiter entfernten Nabelschnur im Mittel 37 Cm.
Siebenter Monat: Fruchtlänge 35–38 Cm., das mittlere Gewicht 1218 Grm. Kopfhaar reichlich 5–6 Millimeter lang. Die Haut noch immer roth und mager. Wollhaare dicht. Descensus testiculorum beginnt. Weitere Hirnwindungen fangen an sich zu bilden, doch sind sie immer noch spärlich. Die Pupillarmembran zeigt gegen die 28. Woche zu bereits häufig centralen Schwund, im Fersenbein findet sich meist ein 2–5 Millimeter breiter Knochenkern, dessen Andeutungen man schon in der zweiten Hälfte des sechsten Monates nachweisen kann. Das mittlere Gewicht des Mutterkuchens 374 Grm., die mittlere Nabelschnurlänge 42 Cm.
Ursachen des Abortus.
Nach den Ursachen des constatirten Abortus zu forschen ist die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes. Diese Ursachen können entweder solche sein, die ohne Verschulden der Schwangeren oder eines Andern die Fehlgeburt bewirkt haben oder letztere ist absichtlich herbeigeführt worden. Auf die Möglichkeit einer spontanen Fehlgeburt ist in jedem einzelnen Falle Rücksicht zu nehmen, einestheils wegen der notorischen Häufigkeit derselben[173], anderseits weil die Diagnose einer Fruchtabtreibung jedesmal auch auf die Ausschliessung jener Einflüsse sich stützen muss, die erfahrungsgemäss im Stande sind, auch ohne Absicht der Mutter oder eines Dritten zum Abortus Veranlassung zu geben.
Ursachen des nicht criminalen Abortus.
Am häufigsten scheint der spontane Abortus in den ersten (zwei bis vier) Wochen einer Schwangerschaft zu erfolgen, obgleich er sich begreiflicher Weise in den meisten Fällen der Beobachtung entzieht. Die noch schwache Haftung des Eies, die in dieser Periode besonders erhöhte Empfindlichkeit des Uterus gegen Reize, aber auch die zu dieser Zeit in der Regel häufigen unabsichtlichen Insulte, die den schwangeren Uterus treffen, worunter insbesondere häufiger Coitus und Nichtschonung anderer Art gehören, erklären diese Thatsache zur Genüge. Abgesehen von letzterer findet die grosse Mehrzahl der spontanen Fehlgeburten im dritten und vierten Monate statt[174], aber auch die späteren Monate liefern ein starkes Contingent, und wir verweisen in dieser Beziehung auf den Umstand, dass unserer Erfahrung zufolge die grösste Zahl der macerirt geborenen Früchte dem Ende des sechsten und noch häufiger dem siebenten Monat angehören, so dass es uns scheint, dass die Zeit, in welcher die Lebensfähigkeit der Frucht sich einstellen soll, ebenfalls als eine kritische bezeichnet werden muss.
Die Ursachen des spontanen Abortus können entweder in der Mutter oder im Ei selbst liegen.
Ursachen der nicht criminellen Fehlgeburt.
Zu den ersteren gehören insbesondere alle schweren acuten Erkrankungen, von welchen wir als häufiger vorkommend die acuten Infectionskrankheiten (besonders die exanthematischen) und von den übrigen die Pneumonie[175] und den acuten Morbus Brightii[176] erwähnen.
Von den chronischen Erkrankungen sind in der genannten Beziehung jene des Herzens und der Respirationsorgane, sowie der Nieren[177] von Einfluss, da an diese Organe desto erhöhtere Anforderungen gestellt werden, je weiter bereits die Schwangerschaft gediehen ist, und daher, wenn diese erkrankt sind, viel eher als sonst Insufficienz der betreffenden Functionen und dadurch schwere Folgen, sowohl für die Schwangere als für die Frucht, eintreten können. Gleiches gilt von solchen chronischen Erkrankungen, die mit hochgradigen Ernährungsstörungen einhergehen, und endlich von der syphilitischen Erkrankung der Mutter, welche erfahrungsgemäss ungemein häufig das Absterben der Frucht und deren vorzeitigen Abgang bewirkt (nach Hecker unter 40 Fällen 12mal).
Weiter kann spontaner Abortus durch locale Verhältnisse bewirkt werden. So durch raumbeengende Tumoren oder ähnliche Processe in der Bauchhöhle und durch Tumoren und Erkrankungen des Uterus selbst. Ebenso wird den Flexionen des Uterus ein störender Einfluss auf den Verlauf der Schwangerschaft zugeschrieben. Wie Howitz[178] mittheilt, hatten 19 mit Anteflexion behaftete Frauen im Ganzen nur 30 lebende Kinder geboren, dagegen 98 Unterbrechungen der Schwangerschaft — 9 vor dem fünften Monate, 89 später — gehabt, und von 14 mit Retroflexionen wurden nur 15mal lebende Kinder geboren, dagegen 37 Unterbrechungen der Schwangerschaft beobachtet. Nach Howitz ist es in den meisten Fällen die durch die Knickung behinderte Ausdehnung des Uterus (Retroflexio uteri gravidi), welche den Abortus veranlasst, ausserdem aber auch die erhöhte Reflexirritabilität, welche bei an Flexionen des Uterus leidenden Frauen gewöhnlich constatirt werden kann. Auf eine etwa aus anderen Gründen (Hysterie, Status nervosus etc.) bestehende individuell erhöhte Reizbarkeit ist immer Rücksicht zu nehmen, da eine solche häufig mit dem spontanen Abortus in ursächlicher Verbindung steht.
Von den im Ei gelegenen Ursachen sind ausser den bereits bei der Molenbildung besprochenen Erkrankungen der Eihüllen zu erwähnen die Hämorrhagien der Placenta, vorzeitige Verfettungen und anderweitige, insbesondere syphilitische Erkrankungen derselben, Processe, die, wenn das Ei vorliegt, häufig sich durch unmittelbare Untersuchung nachweisen lassen. Doch muss bemerkt werden, dass die Verfettungen der Placenta und der Decidua, sowie die Verfettung oder anderweitige (hydropische) Degeneration der Chorionzotten auch erst secundär, nachdem früher die Frucht abgestorben war, sich gebildet haben können.
Torsionen der Nabelschnur sind verhältnissmässig häufig Veranlassung des Absterbens der Frucht und des dann eintretenden Abortus. Sie kommen in der ersten Hälfte der Schwangerschaft häufiger vor als in der zweiten, und lassen sich ebenfalls bei Besichtigung der abgegangenen Frucht mitunter deutlich erkennen, wobei der Umstand zu statten kommt, dass sie sich vorzugsweise am fötalen Ende der Nabelschnur zu finden pflegen.[179]
Primäre Erkrankungen der Frucht und consecutives Absterben derselben kommen — ausgenommen die verhältnissmässig häufige Syphilis — wohl nur ganz ausnahmsweise vor. Der Nachweis derartiger Erkrankungen, sowie etwaiger Missbildungen der Frucht und ihrer Adnexa, die ein frühzeitiges Absterben derselben bewirken können, wird ebenfalls leicht zu führen sein.
Ausser den genannten Ursachen sind es auch manche derjenigen, die wir bei der absichtlichen Fruchtabtreibung erwähnen werden, welche, wie z. B. die Erschütterungen und andere mechanische Irritationen des Uterus, auch ohne böse Absicht der Schwangeren den vorzeitigen Abgang der Frucht veranlassen können, und thatsächlich lässt sich in vielen Fällen, wie wir bereits oben angedeutet haben, der so häufige Abortus zum ersten Male schwangerer Frauen auf derartige äussere Momente zurückführen.
Abgang der Frucht beim spontanen Abortus.
Der Abgang der Frucht und ihrer Anhänge muss nicht sofort oder kurze Zeit, nachdem die Ursache desselben nicht geltend gemacht hatte, erfolgen, es kann vielmehr, namentlich wenn früher die Frucht abstarb, längere Zeit (mehrere Wochen, in seltenen Fällen aber auch Monate) verfliessen, bevor der Abortus erfolgt.[180] Die Adnexa, insbesondere die Placenta, können in solchen Fällen noch weiter wachsen, in der Regel beginnt jedoch in ihnen ein degenerativer Process, der schliesslich zur Expulsion führt. Jakob (Virchow’s Jahrb. 1881, II, pag. 562) beobachtete bei einer Frau, die im vierten Monat abortirt hatte, dass die Placenta erst volle sieben Monate später ausgestossen wurde. Sie war nicht zersetzt, sondern hart und ohne Geruch. Die Veränderungen, welche die Frucht erleidet, werden später besprochen werden. In den frühesten Monaten der Schwangerschaft kann die Frucht vollkommen durch Auflösung und Resorption verschwinden. Wir hatten zweimal Gelegenheit, solche Eier aus dem zweiten und dritten Monat zu beobachten, von denen das eine während des Lebens abgegangen war, das zweite in der Leiche einer Selbstmörderin gefunden wurde, und beide, trotzdem die Eihüllen intact sich erwiesen, keine Frucht, das eine aber eine kurze, in ein Bläschen endigende, dünne Nabelschnur enthielt.
Bemerkenswerth ist die von einzelnen Beobachtern gemachte Erfahrung, dass die in frühen Schwangerschaftsmonaten abgestorbene Frucht sich immer trotz längeren Verweilens im Uterus auffallend frisch erhalten kann. Nach zwei und in einem von Holst[181] mitgetheilten Falle sogar nach sechs Monaten will man diese Erscheinung constatirt haben. Dass diesem Umstande auch ein forensisches Interesse zukommt, beweist ein von Liégey (Virchow’s Jahrb. 1881, I, 533) untersuchter Fall, in welchem die Mutter behauptete, dass der sechsmonatliche Fötus noch von ihrem vor 11 Monaten durch Selbstmord gestorbenen Manne herrühre. Wahrscheinlich lagen in solchem Falle einfach ausgewässerte und sonst nicht weiter veränderte Früchte vor.