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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Sachlicher Theil. (continued 5)

Reading edition

Absichtlicher Abortus. Fruchtabtreibungsmittel.

A. Innere Fruchtabtreibungsmittel.

Die Beurtheilung der angeblich durch innere Mittel vollbrachten oder versuchten Fruchtabtreibung bildet eines der heikelsten Vorkommnisse in der forensisch-medicinischen Praxis, und diese Thatsache wird umso fühlbarer, als erfahrungsgemäss die inneren Fruchtabtreibungsmittel verhältnissmässig am häufigsten in Anwendung gezogen werden.

Unter inneren Fruchtabtreibungsmitteln verstehen wir Substanzen, welche, in entsprechender Gabe innerlich genommen, im Stande sind, Abortus zu bewirken. Im gewöhnlichen Leben fasst man diesen Begriff entschieden enger, indem man sich unter diesen Mitteln Substanzen vorstellt, welche, in genügender Dosis innerlich genommen, Contractionen des schwangeren Uterus (Wehen) und dadurch die Austreibung der Frucht veranlassen, und zwar mit gleicher oder nahezu gleicher Sicherheit, mit welcher z. B. Brechmittel Erbrechen und Abführmittel Stuhlgänge bewirken.

Derartige sichere Abortivmittel kennen wir gegenwärtig nicht, dagegen unterliegt es keinem Zweifel, dass es Stoffe gibt, nach deren Genusse, wenn auch nicht immer präcis, so doch mitunter der Abortus erfolgen kann, freilich seltener in Folge einer specifischen Wirkung des Mittels auf den Uterus, als vielmehr als Theilerscheinung einer Vergiftung, die durch das betreffende Mittel gesetzt wurde, wie denn überhaupt fast alle Substanzen, denen eine abortive Kraft zugeschrieben wird, und die thatsächlich zu Fruchtabtreibungsversuchen missbraucht werden, unter die Classe der Gifte gehören, so dass man ganz wohl statt von inneren von toxischen Fruchtabtreibungsmitteln sprechen könnte.

Wirkungsweise innerer Fruchtabtreibungsmittel.

Die abortive Wirkung kann dann in der Weise erfolgen, dass das betreffende Gift ausser den übrigen ihm zukommenden Functionsstörungen auch Contractionen der Gebärmutter veranlasst, indem es auf jene Nervencentren einen Reiz ausübt, welche Uteruscontractionen hervorzurufen vermögen. Ueber den Sitz dieser ist vorläufig noch wenig bekannt. Goltz[182] ist geneigt, das Lendenmark als das selbstständige Centrum für den Geburtsact anzusehen, indem er eine Hündin nach vollständiger Durchtrennung des Rückenmarkes in der Höhe des ersten Lendenwirbels brünstig werden, den Coitus mehrmals vollziehen und drei Junge werfen sah. Auch Schlesinger[183] hat Reflexcentren für den Uterus im unteren Theile des Rückenmarkes nachgewiesen und Röhrig („Untersuchungen über die Physiologie der Uterusbewegung“. Virchow’s Archiv. 76, I. Heft) im untersten Brustmark. Es entspringen jedoch die motorischen Nerven des Uterus nach Körner nicht blos aus dem Lendenmark, sondern auch aus dem unteren Theile des Brustmarkes, und wir haben in unseren gemeinschaftlich mit v. Basch angestellten Untersuchungen über Uterusbewegungen[184] gefunden, dass insbesondere ein vom Plexus aorticus abgehendes Nervenpaar (Nerv. hypogastrici), wenn dasselbe gereizt wird, lebhafte Bewegungen des Cervix bewirkt, die auch, wie schon Oser und Schlesinger beobachteten, durch isolirte Reizung des Gehirnes hervorgerufen werden können. Ausser den erwähnten Reflexcentren für die Uterusbewegung gibt es jedoch zweifellos solche, die im Uterus selbst gelegen sind. Kehrer hat bereits solche angegeben, und wir und Basch haben sie ebenfalls constatirt, während Röhrig dieselben leugnet. Nach Dembo und Kurz (Virchow’s Jahresb. 1883, II, 564) sitzen solche auch in der vorderen Vaginalwand.

Die Reizung dieser Centren kann sowohl unmittelbar, als auch auf reflectorischem Wege erfolgen. In ersterer Weise scheinen nach den Versuchen Röhrig’s am Kaninchen Strychnin, Pikrotoxin, Nicotin, Carbolsäure, Coffeïn, Extract. Aloës, ganz besonders aber Oleum Sabinae Uteruscontractionen zu veranlassen, und in letzterer Beziehung ist es insbesondere möglich, dass heftige Reizung der Magen- und Darmschleimhaut, wie sie durch irritirende Gifte hervorgerufen wird, reflectorische Uteruscontractionen auslösen kann. Am häufigsten scheinen jedoch vasomotorische Störungen die Reizung zu veranlassen, indem entweder durch vasomotorische Lähmung oder durch Gefässkrampf die Blutzufuhr zu den Organen vermindert und die so entstandene Sauerstoffarmuth des Blutes die cerebrospinalen oder die parenchymatösen oder beide Centren für Uterusbewegung in Erregung versetzt, in analoger Weise, wie wir den Beobachtungen Spiegelberg’s[185], Oser’s und Schlesinger’s[186], sowie unseren eigenen Erfahrungen zufolge lebhafte Uterusbewegungen während der Erstickung und schon nach Unterbrechung der Blutzufuhr zum Gehirn oder zur Gebärmutter auftreten sahen.

Absterben d. Frucht durch Abortivmittel. Ueberg. tox. Subst. in d. Frucht.

In anderen Fällen wieder kann der Abortus eintreten, indem die in den Organismus der Mutter eingeführte Substanz ein Absterben der Frucht bewirkt. Da die Ernährung und Respiration des Fötus vom Mutterleibe aus erfolgt, so können alle toxischen Substanzen, welche die Ernährungsverhältnisse der Schwangeren herabsetzen, auch den Tod der Frucht bewirken. Solche für die Frucht fatale Ernährungsstörungen können sowohl durch die acute Erkrankung gesetzt werden, die das Gift herbeiführte, als noch mehr durch chronische Inanitionszustände, die als Folgen der Intoxication zurückgeblieben sind. Weiter kann die Frucht in Folge der durch vasomotorischen Krampf oder im Gegentheil durch Gefässlähmung eintretenden Behinderung des fötalen Gasaustausches zu Grunde gehen, und es hat insbesondere M. Runge („Ueber den Einfluss einiger Veränderungen des mütterlichen Blutes und Kreislaufes auf den fötalen Organismus“. Arch. f. experim. Path. X, 324) gefunden, dass jede plötzliche und bedeutende Herabsetzung des Blutdruckes des Mutterthieres ein tödtlicher Factor für die Frucht ist, und dass auch eine protrahirte Narcose die Frucht zu tödten vermag, ohne das Leben der Mutter zu gefährden, wenn durch dieselbe der Blutdruck auf niedrige Werthe herabgesetzt wird. Daraus dürfte die von verschiedenen Seiten constatirte Schädlichkeit grösserer Morphiumdosen für die Frucht sich erklären, während anderseits vorsichtig geleitete Chloroformnarcosen letztere nicht bedrohen und auch Beobachtungen vorliegen, wo bei Kreissenden Chloralhydrat bis zu 4 Grm. pro dosi gegeben wurde, ohne dass daraus ein Nachtheil für das Kind entstanden wäre (Müller). Es kann jedoch das Absterben der Frucht auch dadurch erfolgen, dass das von der Mutter genommene Gift in die erstere übergeht und Vergiftung derselben herbeiführt. Auf diese Möglichkeit wurde bereits von Adonard und Tardieu (l. c.) hingewiesen, und zahlreiche Versuche neuerer Autoren (Benicke, Zweifel, Gusserow, Fehling, Porak, Runge u. A.) haben ausser Zweifel gestellt, dass in den mütterlichen Organismus eingeführte lösliche Substanzen in die Frucht, beziehungsweise in die Placenta übergehen können. Insbesondere ist dies von Chloroform, Salicylsäure, Jodkalium, Ferrocyankalium, Bromkali und Benzoësäure nachgewiesen. Doch scheinen im Allgemeinen nur verhältnissmässig kleine Mengen in die Frucht überzugehen und einzelne Substanzen leichter als andere. Bei Thierversuchen konnte Walter (Med. Centralbl. 1881, pag. 764) weder Strychnin, noch Morphium, Veratrin, Curare, Secale cornutum im Fötus nachweisen. Die Diffusionsfähigkeit der Substanz wird dabei eine wesentliche Rolle spielen, obgleich auch der Uebergang corpusculärer Elemente (pathogener Mikroben, und nach Pyle auch von Ultramarin) von der Mutter in die Frucht constatirt worden ist. Ebenso der Umstand, ob und in welchem Grade dieselbe etwa im Organismus der Mutter zersetzt oder zurückgehalten wird. So ist es begreiflich, dass Stoffe, denen eine grosse Affinität zu Eiweisskörpern zukommt, nicht leicht in die Frucht übergehen können, ebenso auch nicht jene, die, wie z. B. das Kohlenoxyd, durch das Hämoglobin gebunden werden.[187]

Auch der Umstand kommt in Betracht, ob der toxischen Substanz genügende Zeit gegönnt war, um in die Frucht überzugehen. Es können demnach solche Substanzen, die erwiesenermassen langsam aus dem Organismus ausgeschieden werden, wie z. B. metallische Gifte, eher einen letalen Einfluss auf die Frucht üben, als Stoffe, die, wie z. B. die Alkaloide oder flüchtige Gifte, bekanntlich schnell eliminirt werden. Daraus erklärt sich auch die Beobachtung Gusserow’s (Arch. f. Gyn. III, 241), dass er, während er bei acutem Verlaufe die in den Magen der Mutter gebrachten Substanzen im Fötus nicht finden konnte, im Stande war, bei schwangeren Frauen, denen er durch längere Zeit (14 Tage) Jodkalium gegeben hatte, dasselbe im Fruchtwasser und im Harne der Neugeborenen nachzuweisen.[188]

Wirkung von Abortivmitteln auf die Frucht. Antisyph. Curen.

Ob die Empfindlichkeit der Früchte gegen Giftstoffe eine verhältnissmässig gleiche ist wie beim geborenen Menschen, ist vorläufig nicht sichergestellt. Bisher war man der Meinung, dass im Allgemeinen bei solchen Früchten, wie bei Kindern überhaupt, eine relativ höhere Empfindlichkeit gegen Gifte bestehen dürfte, neuere Beobachtungen scheinen eher für das Gegentheil zu sprechen. Insbesondere hat Gusserow (Arch. f. Gyn. XIII, pag. 66) gefunden, dass, wenn er Thierföten innerhalb des Mutterleibes Strychnin injicirte, dieselben niemals Strychninkrämpfe bekamen, wohl aber das Mutterthier.

Eine weitere Ursache des Abortus nach Einverleibung toxischer Substanzen kann in dem durch manche der letzteren hervorgerufenen heftigen Erbrechen liegen. Wir haben schon erwähnt, dass Irritation der Magen- und Darmschleimhaut reflectorische Uteruscontractionen hervorzurufen vermag. Abgesehen von diesem Umstande kann aber auch der durch das Erbrechen erzeugte mechanische Insult solches bewirken. So wenig die Möglichkeit von sich gewiesen werden kann, so ist auch diese nur mit Vorsicht aufzunehmen, da ja von sämmtlichen Geburtshelfern als Indication zur Einleitung des Abortus oder der Frühgeburt auch — unstillbares Erbrechen der Schwangeren angeführt wird, und ein neuerer Geburtshelfer[189] sogar das bei vielen Schwangeren auftretende Erbrechen als einen von der Natur eingeleiteten heilsamen Act bezeichnet und behauptet, dass Emetica drohenden Abortus verhüten.

Innere Abortiva. Individuelle Disposition.

Von dem Standpunkte der besprochenen Möglichkeiten werden die einzelnen in der Praxis vorkommenden „Fruchtabtreibungsmittel“ zu beurtheilen sein, doch ist niemals zu vergessen, dass auch die individuellen Verhältnisse hierbei eine wesentliche Rolle spielen. Wer Gelegenheit hatte, an Thieren das Verhalten des Uterus gegen diverse Reize zu verfolgen, wird gefunden haben, dass nicht blos die Reizbarkeit des Uterus bei verschiedenen Thieren eine verschiedene ist, z. B. bei Kaninchen eine auffallend grössere als bei Hündinnen, sondern er wird auch bemerken, dass bei einer und derselben Thierclasse die Erregbarkeit des Uterus je nach dem Individuum vielfach wechselt, und dass, während z. B, bei einzelnen schon schwache Reize Contractionen hervorrufen, bei anderen viel stärkere nothwendig sind, um diese zu bewirken, ja dass man nicht selten auf Thiere stösst, bei welchen die Reize ganz ohne Effect bleiben. Bei unseren Versuchen glauben wir bemerkt zu haben, dass im Allgemeinen junge Thiere viel prompter reagiren als alte, und dass offenbar die Brunstzeit einen Einfluss in dieser Beziehung äussert, indem sie die Erregbarkeit des Uterus erhöht. Auch schwangere Gebärmütter der Thiere verhalten sich verschieden, denn während in einzelnen Fällen lebhafte peristaltische Bewegungen der Uterushörner zu beobachten sind, fehlen dieselben in anderen gänzlich oder treten nur schwach in die Erscheinung.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass auch beim menschlichen Weibe ähnliche Differenzen der Reizbarkeit des Uterus im nicht schwangeren sowohl als besonders im schwangeren Zustande bestehen werden. So ist es bekannt, dass bei manchen Schwangeren schon geringe Veranlassungen genügen, um Abortus herbeizuführen, und in den meisten dieser Fälle lässt sich auch eine anderweitig erhöhtere Reizbarkeit (Nervosität, Hysterie) constatiren, auf deren eventuelles Vorhandensein jedenfalls zu reagiren sein wird. Sehr wohl ist es auch denkbar, dass in den einzelnen Perioden der Schwangerschaft die Reizbarkeit des Uterus sich verschieden verhält, und dass insbesondere, wie Elsässer, Wald u. A. bemerkt haben wollen, zu jener Zeit eine erhöhtere Irritabilität der Gebärmutter besteht, in welcher die Wiederkehr der Menstruation zu erwarten gewesen wäre.[190]

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen übergehen wir zu einer kurzen Besprechung derjenigen Mittel, welche erfahrungsgemäss als Fruchtabtreibungsmittel im Rufe stehen und thatsächlich zu diesem Zwecke in Anwendung gezogen werden.

Secale cornutum. Pilocarpin.

Wir nennen zuerst das Secale cornutum und seine Präparate. Das Mutterkorn ist der durch einen Pilz (Claviceps purpurea Tul.) verbildete Fruchtknoten des Roggens, dessen äussere Eigenschaften als bekannt vorausgesetzt werden können. Die Giftigkeit des Mutterkornes unterliegt keinem Zweifel. Sie ist bei der frischen Drogue eine stärkere, als nach längerem Liegen derselben, tritt jedoch auch im ersteren Falle erst nach grösseren Dosen auf. In solchen von mehr als 8 Grm. (Husemann) tritt Ekel, Erbrechen, Trockenheit im Halse ein, ferner Eingenommenheit des Kopfes, Erweiterung (seltener Verengerung) der Pupille, Magen- und Darmschmerzen, Verlangsamung des Pulses, endlich Delirien, Betäubung, comatöser Zustand, der in den Tod übergehen kann. Kleinere Gaben von 1·0 Grm. bewirkten nach Schroff sen. blos Uebelkeit, Aufstossen, ein Gefühl von Völle im Magen, das sich später in wirklichen Schmerz verwandelt, Verminderung des Appetits, Trockensein der Zunge, welche letzteren Erscheinungen bis zum andern Tage anhielten. Auf den Puls wirkte die Gabe nicht. Heftiger wirkt das Extract des Mutterkorns, das Ergotin, von welchem schon 0·2–0·5 Grm. Bauchschmerzen, Eingenommenheit des Kopfes, Erweiterung der Pupille und constantes Sinken des Pulses um 12–18 Schläge veranlassen (Schroff).

Wirkung des Mutterkorns.

Ueber das im Mutterkorn, beziehungsweise im Ergotin, eigentlich wirksame Princip existiren zahlreiche Arbeiten, so von Wenzell, Buchheim, Draggendorff und Podwissotzky, Kobert, Lazarsky u. A. Kobert (Arch. f. experim. Path. u. Pharm. XVIII, 317) fand bei seinen ausgebreiteten Versuchen drei wirksame Principien im Mutterkorn, die Ergotinsäure, die Sphacelinsäure und das Cornutin. Erstere hat keine ekbolische, aber eine centrallähmende Wirkung, die Sphacelinsäure ist das eigentliche Ekbolicum, da sie tetanische Contractionen des Uterus veranlasst. Auch bewirkt sie periphere Gangrän (Ergotismus gangraenosus). Das Cornutin bewirkt wellenförmige Bewegungen des Uterus. Von dem Gehalte der Extracte des Mutterkorns an den zwei letztgenannten Stoffen hängt die Intensität der Wirkung ab. Sie ist am grössten bei aus frischem Mutterkorn dargestellten Präparaten, da sowohl das Cornutin als die Sphacelinsäure im älteren Mutterkorn, und zwar auch im entölten, schwinden.

Eine contractionserregende Wirkung auf den Uterus kommt also dem Mutterkorn thatsächlich zu, und es ist bekannt, dass dasselbe, insbesondere in der Form des Ergotins, von den Geburtshelfern als wehenbeförderndes Mittel angewendet wird, wenn der Geburtsact bereits von selbst in Gang gekommen ist. Aber auch zur Einleitung der künstlichen Frühgeburt bei geburtshilflicher Indication wurde das Mittel versucht. Ramsbotham und Krause (Lex, l. c. 227) haben vorzugsweise damit experimentirt. Ersterer gab Secale cornutum bis zu 1½ Unzen, und es gelang ihm, Frühgeburt zu erzielen, will aber gefunden haben, dass viel mehr Kinder todt zur Welt kamen als nach Eihautstich; Letzterer führt 80 Fälle an, in denen Ramsbotham’s Methode zur Einleitung der Frühgeburt in Anwendung gezogen wurde. In 62 Fällen wurden dadurch Wehen erregt, 18mal blieb sie erfolglos; 37 Kinder lebten, 3 Mütter starben. Die Dauer der Geburt betrug 1 bis 12 Tage.

Ueber die Ursache dieser Wirkung ist wenig Positives bekannt. Wernich[191] sucht dieselbe in einer durch das Ergotin bewirkten Verengerung der Gefässe und der dadurch theils im Uterus, theils im Gehirn und Rückenmark erzeugten Blutarmuth, welche ihrerseits die cerebrospinalen, beziehungsweise die parenchymatösen Centren für die Uterusbewegung in Erregung versetzt, eine Erklärung, die plausibel erscheint, da Pulsverlangsamung als ein constantes Symptom der Ergotinwirkung angegeben wird und die therapeutischen Erfolge des Ergotins bei Blutungen ebenfalls mit Contraction der Gefässe in Verbindung gebracht werden. Andere Beobachter haben jedoch eine auffallende Gefässverengerung nach der Application von Ergotin nicht beobachten können und betonen im Gegentheil eine lähmende Einwirkung desselben auf das Rückenmark. (Zweifel, Arch. f. experim. Path. und Pharm. 1875, IV, 387.)

Jedenfalls geht aus den bisherigen Beobachtungen an Schwangeren und aus den an Thieren gemachten Experimenten hervor, dass die Wirkung des Mutterkorns auf den Uterus keineswegs als eine sichere und regelmässige bezeichnet werden kann. Namentlich kann dies von kleinen Gaben nicht behauptet werden, während grössere Gaben allerdings Abortus bewirken können, aber gleichzeitig auch heftige Vergiftungserscheinungen erzeugen, so dass der Abortus schon durch letztere erklärt wird, ohne dass man eine specifische Wirkung des Ergotins auf den Uterus anzunehmen braucht.[192]

Damit stimmen auch die Beobachtungen überein, die bei thatsächlicher Fruchtabtreibung mit Secale cornutum gemacht wurden, welche merkwürdiger Weise, trotz der leichten Zugänglichkeit des Mittels und trotz seiner so häufigen und daher bekannten Anwendung in der Geburtshilfe, doch nur ganz ausnahmsweise vorgekommen sind.

Fruchtabtreibung durch Mutterkorn.

Tardieu (Annal. d’hygiène publ. 1885, Vol. I, pag. 404) berichtet über eine 24jährige Frauensperson, welche im vierten Monate ihrer Schwangerschaft abortirte, nachdem sie Mutterkorn in Pulverform genommen hatte. Sie starb an Peritonitis nach 24 Stunden. Fragmente von Mutterkorn wurden im unteren Theile der Gedärme gefunden. Ein ähnlicher, jedoch sorgfältig beschriebener, von Richter mitgetheilter Fall findet sich in der Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1861, XX, 177.[193] Ein 22jähriges kräftiges, im sechsten bis siebenten Monate schwangeres Mädchen hatte eine auf 4–8 Loth geschätzte Menge von Mutterkorn genommen. Sie war darauf sofort unter wiederholtem Erbrechen und heftigem Durst erkrankt, welche Erscheinungen bereits 2 Tage gedauert hatten, als der Arzt gerufen wurde. Derselbe fand das Bewusstsein ungetrübt, das Gesicht blass, grosse Unruhe, raschen Puls, Klagen über unlöschbaren Durst, Schmerzen im Magen und im ganzen Unterleibe, Harnverhaltung. Die Geburt hatte bereits begonnen und nach wenigen Augenblicken wurde eine kürzlich abgestorbene Frucht geboren. Enorme Blutung, die unter fortdauerndem Erbrechen nach einer Viertelstunde den Tod herbeiführte. Die Obduction ergab hochgradige Anämie; unscheinbare Injectionen im Magen; hämorrhagische Erosionen an der grossen Curvatur und am Fundus, chocoladefarbigen Mageninhalt und streifige Röthung der Speiseröhre. Mikroskopisch und chemisch wurde das Gift nicht mit voller Bestimmtheit nachgewiesen. — Taylor (l. c. II, 193) berichtet aus dem Jahre 1864 über ein Weib, welches, offenbar in der Absicht, die Frucht abzutreiben, durch 11 Wochen (!) täglich dreimal einen Theelöffel von Ergotintinctur genommen hatte. Sie starb in der elften Woche, ohne dass Abortus eingetreten wäre. Ueber die Erscheinungen während des Lebens wird nichts mitgetheilt. Bei der Section wurden „entzündliche Flecken“ an der Magenschleimhaut constatirt und ein dreimonatlicher Embryo im Uterus gefunden. — Einen weiteren Fall hat Otto (Memorabilien. 1870, Nr. 2, Virchow’s Jahresb. I, 438) publicirt. Eine Magd war nach mehrmaligem Erbrechen, über Unterleibsschmerzen klagend, unter geringem Blutverlust von einem 5 Zoll langen Embryo entbunden worden. Sehr bald (?) starb sie bewusstlos. Im Magen fand man eine 2 Zoll lange braunrothe Stelle, die hintere Seite des Magens am Cardialtheil stark injicirt. In demselben eine graue Flüssigkeit, in welcher zahlreiche kleine missfärbige, klumpige Partikelchen schwammen, welche durch chemische und mikroskopische Untersuchung „mit grösster Wahrscheinlichkeit“ als durch den Verdauungsprocess verändertes Mutterkornpulver erkannt wurden. Im Uterus fand sich noch der faustgrosse Mutterkuchen. — Davidson (Ibid. 1883, I, 528) obducirte ein Mädchen, welches eingestandenermassen einige Tage vor ihrem Tode zwei Hände voll Mutterkorn genommen hatte. Die klinischen Erscheinungen und der Obductionsbefund waren ähnlich denen bei einer subacuten Phosphorvergiftung. Der Uterus enthielt einen fünfmonatlichen Embryo. — Merkwürdig ist ein von Pouchet (Annal. d’hygiène publ. 1886, pag. 253) mitgetheilter Fall, betreffend eine Person, die im Verlauf von 8 Jahren sechsmal abortirte, nachdem sie einen von ihrem Schwängerer bereiteten Trank, nach Allem einen Absud von Mutterkorn, getrunken hatte. Sie musste den Trank mehrmals nehmen, worauf Kolikschmerzen, Schmerzen in den Nieren, Schwindel, Schwäche der Extremitäten und einige Tage darauf Metrorrhagien und Abortus eintraten. Zwei Monate (sic) nach dem letzten Abortus wurde die Person von allgemeinem Unwohlsein, Schwäche und Schmerzen in den Extremitäten befallen, an letzteren traten gangränös sich ausbreitende Flecke auf und nach etwa vier Monaten erfolgte unter grosser Prostration der Tod. Die Obduction ergab nur ödematöse Infiltration der Bauchhaut und Hautgangrän an den Extremitäten. Morbus Brightii und Diabetes waren ausgeschlossen. In den Eingeweiden konnte Pouchet chemisch und spectroskopisch Ergotin nachweisen. Er erörtert, dass eine chronische Vergiftung mit Mutterkorn stattgefunden, dass die Bestandtheile des letzteren sich im Körper angesammelt (sich accumulirt) und schliesslich zur Hautgangrän geführt haben, wie dies auch bei ökonomischen chronischen Vergiftungen mit Mutterkorn als gangränöse Form der Kriebelkrankheit beobachtet worden ist.

Fig. 39.

Illustration from Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Mikroskopische Schnitte von Secale cornutum.

A

mit fetthältigen Zellen,

B

nach Behandlung mit Aether.

Mutterkorn mikroskopisch und chemisch.

Für die Erkennung der Mutterkornpartikel im Erbrochenen oder im Magen und Darmcanal einer Leiche müsste zunächst die mikroskopische Untersuchung herangezogen werden. Das Gewebe des Mutterkorns ist, wenn es nicht durch Quellung oder Verdauung zu sehr verändert wurde, sehr charakteristisch. Es besteht (Fig. 39) aus polygonalen, sehr enge und ausserordentlich innig mit einander verbundenen Zellen, welche als Inhalt ein farbloses Fett führen, weshalb die Structur des Gewebes besonders deutlich hervortritt, wenn man dasselbe mit Aether u. dergl. extrahirt. In den Zellen der äussersten Gewebsschichte findet sich überdies ein violetter Farbstoff, der die bekannte schwarzviolette Farbe der Oberfläche des Mutterkornes bedingt. Dieser Farbstoff, den Draggendorff (l. c.) Sclererythrin nennt, lässt sich durch Alkohol ausziehen, welcher durch Zusatz von Schwefelsäure sofort sich roth färbt (Jakobi und Böttcher). Nach Draggendorff gewinnt die Reaction an Schärfe, wenn man die Substanz mit säurehältigem Alkohol auszieht, mit Wasser mengt, mit Aether ausschüttelt, den Aether verdunstet und mit dem Rückstande die Reaction mit Schwefelsäure (rothe Lösung) und Kalilauge (violette Lösung) vornimmt. Die saure Lösung gibt vor dem Spectralapparat zwei blasse und schmale Absorptionsbänder in Grün und eines in Blau, die alkalische zwei eben solche, nahe bei einander stehende in Grün. Eine weitere Reaction besteht darin, dass man die betreffende Substanz mit kalter Kalilauge behandelt. Es entwickelt sich, wenn Mutterkorn vorliegt, Trimethylamin, welches an seinem eigenthümlichen Geruche nach Häringslake erkannt werden kann. Der Geruch tritt deutlicher hervor, wenn man, nachdem die Substanz in einer Eprouvette mit Kalilauge übergossen wurde, erstere mit einem Pfropfe verschliesst und erst nach einigen Minuten öffnet.

Sabina.

Der Sadebaum, Juniperus sabina Linn., steht seit den ältesten Zeiten in dem Rufe eines Abortivum und ist als solches thatsächlich in Anwendung gezogen worden. Das wirksame Princip ist ein ätherisches Oel (Ol. sabinae), welches sich in einer „Oeldrüse“ am Rücken der feinen Nadeln dieser Wachholderart befindet. Die flüchtige Beschaffenheit dieses Oels bringt es mit sich, dass besonders die frischen Zweige eine heftige Wirkung äussern, während sie in dem Grade abnimmt, je mehr dieselben eintrocknen, so dass schliesslich ganz trockenen und geruchlos gewordenen Zweigen keine Wirkung mehr zukommt. Das Ol. sabinae ist zu 1 bis 3 Procent in den frischen Zweigen enthalten und gehört, wie die meisten ätherischen Oele, zu den local irritirenden Giften, erzeugt daher vorzugsweise die Symptome der Gastroenteritis toxica (die Sabinazweige rufen nach Schroff schon auf der Haut Entzündung und Eiterung hervor) mit mehr weniger ausgesprochener Nebenwirkung auf das Gehirn und Rückenmark. Die Dosis toxica für den Menschen ist nicht genau bekannt; bezüglich der Thiere wird von Husemann (l. c. 417) angegeben, dass 8·5 bis 17 Grm. des Oels Kaninchen in sechs Stunden und etwa 17·5 Grm. des Pulvers einen Hund getödtet haben. Jedenfalls scheint die Wirkung auch auf den Menschen eine sehr heftige zu sein, da fast alle bisher bekannten Fälle, in denen Sabina, insbesondere die Abkochung der frischen Zweige, zu Abortivzwecken genommen wurde, letal verliefen. Von den Wirkungen auf das Urogenitalsystem kann jene auf die Nieren als constatirt angesehen werden, da bei Thieren Hämaturie und Abgang von nach Sabina riechendem Harn in der Regel beobachtet wurde, ohne dass man jedoch die Wirkung als eine specifische bezeichnen könnte. Für die gewöhnlich angenommene specifisch abortive Wirkung ist noch von keiner Seite ein Beweis beigebracht worden, doch ist es bei den heftigen Irritationserscheinungen, die im Unterleibe nach dem Genusse grösserer Gaben von Sabina auftreten, wohl begreiflich, wenn als Folge dieser Abortus sich einstellt. Auch hebt Röhrig (l. c.) unter den von ihm geprüften Substanzen insbesondere das Ol. sabinae als eine solche hervor, die durch directe Reizung der Centren Uteruscontractionen zu bewirken vermag.

In einem von Taylor (l. c. 187) beobachteten Falle hatte eine im siebenten Monate schwangere Person drei Tage grüne Massen erbrochen, die man Anfangs für Galle hielt. Am vierten Tage wurde sie von einem lebenden Kinde entbunden, welches bald darauf starb. Die Mutter selbst starb zwei Tage nach der Entbindung. Bei der Section fand sich Röthung und Ekchymosirung des Schlundes und eine starke umschriebene Entzündungsröthe im Magengrunde, jedoch keine Erosionen. Der Magen enthielt eine grünliche Flüssigkeit, in welcher Partikelchen von Sabina sowohl durch den Geruch, als unter dem Mikroskop erkannt wurden. Ferner fand sich starke Röthung der Dünndarmschleimhaut und beginnende Entzündung des Peritoneums und der Nieren. Die Menge der genommenen Sabina konnte nicht sichergestellt werden.

In einem zweiten nach Newth erzählten Falle wurde die im siebenten Monate Schwangere acht Stunden, nachdem sie Sabina genommen hatte, vollkommen bewusstlos und stertorös athmend gefunden, nachdem sie zuvor wiederholt heftig gebrochen hatte. Sie starb vier Stunden nach der alsbald erfolgten Entbindung. Der Magen enthielt eine braungrüne, säuerliche Flüssigkeit, aus welcher Ol. sabinae dargestellt wurde. Die Schleimhaut war blässer als gewöhnlich und nur an zwei Stellen unscheinbar ekchymosirt.

In einem dritten von Tidy beobachteten Falle war nach der Einverleibung des Giftes Trismus und Tetanus eingetreten, so dass, als die Person einige Stunden darauf starb, an Strychnin gedacht wurde. Es wurde jedoch im Magen nicht dieses, sondern eine grosse Menge Sabina nachgewiesen, ebenso in einer Flasche, aus welcher die Betreffende den grössten Theil ausgetrunken hatte. Bezüglich des übrigen Sectionsbefundes wird nichts angegeben. Die Frucht war nicht abgegangen.

Diese Fälle sind deshalb instructiv, als sie die letale Wirkung grösserer Dosen von Sabina demonstriren, aber namentlich insoferne, als sie auch zeigen, wie verschieden die Symptome sein können, welche in Folge einer solchen Vergiftung noch während des Lebens sich einstellen. Während nämlich im ersten Falle fast ausschliesslich Symptome der Gastroenteritis toxica auftraten, wurde im zweiten Falle ausgesprochene Narcose und im dritten wieder Trismus und Tetanus beobachtet.

Letheby (Lex, l. c. 238) sah eine 21jährige Schwangere vier bis fünf Stunden nach dem Genusse von Sabina unter heftigen Leibschmerzen und Convulsionen abortiren und gleich darauf sterben. Sabina wurde im Mageninhalt nachgewiesen.

Dagegen erwähnt Fodéré eines Falles, in welchem, nachdem eine „starke Dosis“ von Sabinazweigen mit Wein genommen worden war, nur vorübergehende Symptome der Magenreizung auftraten, die in Genesung übergingen, ohne dass die Schwangerschaft eine Unterbrechung erlitten hätte. Tardieu hat Gleiches beobachtet bei einer Schwangeren, die durch mehrere Tage 10 bis 14 Tropfen „Essence de Sabine“ genommen hatte. In einem von Maschka (Gutachten, III, 236) mitgetheilten Falle waren keine Erscheinungen aufgetreten, trotzdem an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine Abkochung von Sabina genommen worden war.

Für die Diagnose an der Leiche wird zunächst die auffallend grüne Farbe des Mageninhaltes von Wichtigkeit sein, die sich findet, wenn Sabinapulver oder eine Abkochung von Sabina genommen worden war. Taylor vergleicht sie mit der von „grüner Erbsensuppe“. Aehnliche Färbung kann jedoch auch von Galle herrühren. Zu beachten ist ferner der eigenthümliche, dem Ol. sabinae zukommende Geruch, ferner das eventuelle Vorkommen von Theilchen von Sabinablättern oder Zweigchen, welche sorgfältig zu sammeln und trocken zur weiteren Untersuchung aufzubewahren sind. Ausser den allgemeinen botanischen Eigenschaften solcher Theilchen wird insbesondere das mikroskopische Verhalten feiner Schnitte, sowie die charakteristische Oeldrüse nachzuweisen sein (Fig. 40 und 41). Ausserdem kann das Oel aus dem Mageninhalte etc. durch Ausziehen mit Aether und durch Destillation gewonnen werden.

Fig. 40.

Illustration from Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

a

,

b

Zweigspitze von Juniperus sabina, mit der „Oeldrüse“ am Rücken der einzelnen Blättchen.

2

Jun. virginiana,

3

Jun. phoenicea,

4

Cupressus sempervirens (aus

Vogl

und

Schneider

, „Oesterr. Pharmacopoe“, 1879, pag. 97).

Thuja. Taxus baccata.

In ähnlicher Weise wie Juniperus sabina wirkt Juniperus virginiana und das von diesem kommende sogenannte Cedernöl. Aber auch aus dem gewöhnlichen Wachholder lässt sich ein ätherisches Oel bereiten, welches nach Semon zu 1 Unze auf Kaninchen tödtlich wirkt (Husemann l. c. 416). Doch beschreibt Fodéré einen Fall, in welchem eine Schwangere drei Wochen lang täglich 100 Tropfen dieses Oels genommen hatte, ohne dass eine Unterbrechung der Schwangerschaft eintrat. Ebenso enthalten auch die Thujaarten (Fig. 42), welche bei uns häufig in den Gärten zu finden sind, ein ätherisches Oel, dessen Wirkung der des Ol. sabinae sehr nahe steht. Sander[194] hat einen Fall veröffentlicht, in welchem nach einem Thee von Herba Thujae occ. unter den Erscheinungen einer heftigen Gastroenteritis Abortus, aber unmittelbar darauf der Tod erfolgte. Nach Stahlmann (Göttinger Diss., 1884) enthält das ätherische Oel von Thujae occ. 60–70 Procent Thujol, welches bei Kaninchen und Hunden heftigen Tetanus mit nachfolgenden clonischen Krämpfen, Speichelfluss, Mydriasis und vermehrte Darmperistaltik bewirkt, wahrscheinlich in Folge von Reizung der Krampfcentren im verlängerten Mark. Ferner ist als in diese Classe gehörig der Eibenbaum, Taxus baccata, zu nennen, welcher schon wiederholt zu Fruchtabtreibungszwecken in Anwendung gekommen ist.[195] Die Analogie der Wirkung der Blätter und Zweige von Taxus bacc. mit jener der Sabina hat Schroff hervorgehoben. Die giftige Wirkung der Früchte wurde bezweifelt, neuerdings aber durch Lucca (Husemann, „Die Pflanzenstoffe“, 1871, pag. 97) und Marmé[196] erwiesen, denen es auch gelang, das wirksame Princip in Form einer alkaloid-ähnlichen Substanz — das Taxin — darzustellen, von welcher 15–25 Mgrm. in die Jugularnerven injicirt, Kaninchen, und 30 bis 50 Mgrm. Katzen in 14–20 Minuten zu tödten im Stande sind.

Fig. 41. Mikroskopischer Querschnitt durch die Oeldrüse von Juniperus sabina. E Epidermis, hyp Hypodermis, chl Chlorophyllzellen, O Oeldrüse. Fig. 42. Zweigspitze 1 von Thuja orientalis, 2 von Th. occidentalis.

Illustration from Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin
Illustration from Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Terpentinöl.

Endlich ist noch bei den Coniferen das Terpentinöl zu erwähnen, welches eines der schärferen ätherischen Oele darstellt und in Dosen zu 3–8 Grm. Bauchschmerzen, Mattigkeit, Vermehrung der Pulsfrequenz und der Diurese (Veilchengeruch des Harns), aber auch Strangurie, Hämaturie und Erscheinungen heftiger Gastroenteritis bedingen kann, ohne dass wir berechtigt wären, diesem oder einem anderen der vorhergenannten Mittel eine specifisch abortive Wirkung zu vindiciren.

Aetherische Oele.

Gleiches gilt von anderen ätherischen Oelen, beziehungsweise von den Pflanzen, welche sie enthalten, wie z. B. von dem Bernsteinöl (Oleum succini), welches nach Seydel (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1885, pag. 267) in seiner Gegend im Rufe eines Abortivum steht und von dem in einem Falle ein Esslöffel voll Bauchschmerzen, Erbrechen, Prostration, später Durchfall und typhöse Erscheinungen und am 13. Tage Abortus veranlasste; ferner von Tanacetum vulgare (Rainfarren), welches in Frankreich und von Ruta graveolens (Raute), welche in Amerika als Abortiva im Rufe stehen und auch angewendet werden. Ebenso von den starken Gewürzen, wie z. B. Saffran[197] und dem aus ihnen bereiteten „Glühwein“.

Kampher.

Den ätherischen Oelen chemisch und toxisch nahestehend sind die Kampherarten. Ueber eine mit gewöhnlichem Kampher versuchte Fruchtabtreibung berichtet Kuby (Virchow’s Jahresb. 1881, I, 534). In Tirol steht die Wurzel von Asarum europaeum in dem Rufe eines Fruchtabtreibungsmittels und wir intervenirten in einem Falle, wo ein Individuum gewerbsmässig diese Wurzel als Abortivum oder Emmenagogum verkauft hatte. Das wirksame und der Wurzel den intensiven scharfen Geruch verleihende Princip ist ein kampherartiger Körper.

Canthariden.

Die Einwirkung der Canthariden auf die Nieren ist bekannt und ebenso, dass dieselben seit jeher als ein Aphrodisiacum angesehen wurden. Es kann demnach nicht wundern, wenn wir ihnen auch als „Abortivum“ begegnen. In den wenigen sichergestellten Fällen, in denen Canthariden zum Zwecke der Fruchtabtreibung genommen wurden (vide Lex, l. c. 245), erfolgte der Tod der betreffenden Mutter entweder ohne oder nach vorausgegangenem Abortus. Die hochgradigen Irritationserscheinungen, die nach der Einverleibung von Canthariden im Verdauungstractus erfolgen, machen den Eintritt des Abortus im Verlaufe der Intoxication begreiflich. Dass aber den Canthariden eine specifische Wirkung auf den Uterus zukommen würde und dass insbesondere nicht toxische, selbst wiederholte Gaben Contractionen des Uterus hervorrufen könnten, ist nicht erwiesen.

Aloe. Drastica.

Auch bezüglich der Drastica, insbesondere der, auch eine emmenagogische Wirkung besitzenden Aloe, kann nicht abgeleugnet werden, dass sie mitunter in Folge des durch sie verursachten Eingriffes in die normalen Vorgänge des Organismus Abortus herbeiführen können, gewiss jedoch nur ausnahmsweise und unter besonders günstigen Bedingungen, da bis jetzt kein einziger sichergestellter Fall in der Literatur verzeichnet ist, in welchem ein solcher Effect zu constatiren gewesen wäre.

Phosphor etc. als Abortivum.

Wenn wir nun die Reihe der Mittel erwägen, die als Abortiva im Rufe stehen, so sehen wir, dass kein einziges derselben im strengen Sinne als ein solches angesehen werden kann, und dass, wenn hie und da in Folge eines solchen Mittels wirklich Abortus eintritt, dieser selten mit einer specifischen und primären Wirkung desselben auf die motorischen Centren des Uterus oder auf die Frucht im nachweisbaren ursächlichen Zusammenhange steht, sondern als Folge und Theilerscheinung anderweitiger im Organismus gesetzter Störungen, insbesondere als Folge einer Intoxication im weiteren Sinne, aufgefasst werden muss, woraus wieder hervorgeht, dass eigentlich alle Gifte unter Umständen auch Abortus bewirken, eventuell zu Fruchtabtreibungszwecken missbraucht werden können, was auch thatsächlich der Fall ist. So hat z. B. die unverhältnissmässige Häufigkeit der Vergiftungen mit Phosphor, besonders mit den Köpfchen von Phosphorzündhölzchen, bei Schwangeren, bei uns schon lange den Verdacht erregt, dass diese Substanz in manchen dieser Fällen nicht zum Zwecke des Selbstmordes, sondern als Fruchtabtreibungsmittel genommen worden sei. Dieser Verdacht wurde zur Gewissheit durch einen von Kirchmeier[198] mitgetheilten Fall, in welchem die betreffende Vergiftete alle Zeichen eines Abortus im dritten Monate darbot und vor dem Tode eingestand, dass sie ihrer Schwangerschaft wegen auf Anrathen eines alten Weibes die Köpfchen von drei Päckchen Zündhölzchen in Milch aufgekocht genommen habe, ebenso auch durch die in Anschluss an diesen Bericht gemachte Mittheilung Dr. Langer’s, dass binnen Jahresfrist in demselben Bezirke vier Fälle von Fruchtabtreibung zur Kenntniss des Gerichtes gelangten, wobei zweimal Schwefelarsen (!) und je einmal Sabinadecoct und Phosphor verwendet worden waren. Endlich haben wir wiederholt an subacuter Phosphorvergiftung gestorbene schwangere Mädchen obducirt, welche eingestandenermassen oder wie anderweitig klar war, Phosphorzündhölzchenköpfchen genommen hatten, um sich die Frucht abzutreiben. Auch in Ostpreussen (Seydel, Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1893, VI, 281) und in Finnland (Fagerlund, Ibid. VIII. Suppl.) gilt der Phosphor als Abortivum. Es geht daraus hervor, dass selbst die heftigsten und wie man glauben sollte, als solche bekannten Gifte in den Ruf von Fruchtabtreibungsmitteln kommen können. Es unterliegt keinem Zweifel, dass Phosphor thatsächlich Abortus bewirken kann, denn in vielen Fällen abortirten die Betreffenden wirklich, so z. B. in einem von Maschka (Wiener med. Wochenschr. 1877, Nr. 36) schon nach 48 Stunden, und in einem von Seydel mitgetheilten, wobei Hämorrhagien zwischen die Eihäute, sowie zwischen Ei und Uterus eine wesentliche Rolle zu spielen scheinen[199], und es ist denkbar, dass in irgend einem Falle eine solche Person Vergiftung und Abortus überstehen könnte. Trotzdem wird es Niemandem einfallen, dem Phosphor specifisch abortive Wirkungen zuzuschreiben, beziehungsweise diesen als Fruchtabtreibungsmittel kat’exochen zu erklären.

Untaugliche Abortivmittel.

Wenn demnach ein angeblich zum Zwecke einer Fruchtabtreibung benütztes Mittel zur gerichtsärztlichen Beurtheilung vorgelegt wird, so wird zu erwägen sein, ob das Mittel überhaupt geeignet ist, in einer bestimmten Gabe Functionsstörungen im Organismus hervorzurufen, und im bejahenden Falle, ob dieselben derart eingreifend sind, dass als Folge oder Theilerscheinung derselben auch ein Abortus eintreten kann.

Sind wir in der Lage, auch auf letztere Frage eine bejahende Antwort zu geben, so genügt dies dem Richter vollkommen zur Begründung der Anklage auf versuchte Fruchtabtreibung; denn in dieser Beziehung handelt es sich, wie es ja schon in dem Begriffe des „Versuches“ liegt, dem Gerichte keineswegs darum, ob das Mittel ein „specifisches“ Abortivum und ein solches ist, welches mit einiger Sicherheit die Fruchtabtreibung zu bewirken vermag, sondern ob dasselbe diese überhaupt bewirken konnte, und das Substrat für eine solche Anklage entfällt nur dann, „wenn ein völlig ungeeignetes Mittel gebraucht wurde, nicht aber, wenn ein an sich geeignetes Mittel wegen Dazwischenkunft eines Hindernisses in zu geringer Quantität angewendet worden ist, oder wenn das bereitete Mittel nicht an jeder schwangeren Person ohne Unterschied ihrer physischen Anlage, sondern nur unter Voraussetzung einer bestimmten physischen Disposition seine abtreibende Wirkung äussert, weil im ersteren Falle der Umstand, dass nicht die erforderliche Quantität genommen wurde, im letzteren aber die mangelnde Disposition als fremdes Hinderniss oder als Zufall erscheint“.[200]

Dass völlig ungeeignete Mittel in der Intention auf Fruchtabtreibung genommen und gegeben werden, ist eine ziemlich häufige Beobachtung, und es fällt in der Regel leicht, sie als solche zu bezeichnen. In einem von uns begutachteten Falle hatte die Schwangere auf Anrathen ihres Liebhabers wochenlang feingepulverte Kreide, natürlich ohne allen Erfolg, genommen, in einem anderen den Schlamm vom Schleifstein, ein Mittel, das offenbar seines Eisengehaltes wegen als Abortivum sehr im Rufe zu stehen scheint, da in der Literatur wiederholt seiner Anwendung zu Fruchtabtreibungszwecken Erwähnung geschieht. In einem dritten hatte ein Mädchen, offenbar von gleichen Ideen geleitet, Globuli martiales genommen und Coutagne berichtet von einem anderen, welches sich schliesslich von einer Hebamme die Frucht abtreiben liess, nachdem sie früher Safran, Beifuss etc. vergebens genommen und sich Injectionen mit dem Wasser gemacht hatte, mit welchem ein Büchsenlauf ausgespült worden war! Auch eine Menge verschiedener, ganz unschuldiger Thees gehören hierher, wie denn gerade in diesen Dingen ein wahrer Köhlerglaube sich geltend zu machen pflegt, der nicht selten von Quacksalbern, Hausirern und anderen Leuten, an die sich die Schwangeren in ihrer Noth wenden, in gewissenlosester Art ausgebeutet wird.

Zusammenhang zwischen Abortus und dem betreff. Abortivum.

Handelt es sich um einen wirklich eingetretenen Abortus und um die Frage, ob derselbe mit einem angewandten inneren Mittel in ursächlichem Zusammenhange steht, so sind insbesondere die Erscheinungen zu erwägen, die dem Abortus vorausgegangen sind. Da es nämlich keine Mittel gibt, welche ohne anderweitige Functionsstörungen den Abortus bewirken würden, so müssen erstere sich in mehr weniger ausgesprochener Weise kundgeben, und wir sind nicht berechtigt, einen Abortus als durch ein innerlich genommenes Mittel erzeugt zu erklären, wenn solche Functionsstörungen nicht aufgetreten sind, oder wenn wir sie nicht nachzuweisen im Stande waren. Ferner muss erhoben werden, ob die aufgetretenen Erscheinungen solche sind, die sich auf die Wirkung eines innerlich genommenen sogenannten Fruchtabtreibungsmittels zurückführen lassen, und, wenn ein bestimmtes solches Mittel in Frage steht, ob die Erscheinungen, die aufgetreten sind, mit denjenigen übereinstimmen, die zufolge der Erfahrungen der Pharmakologie und Toxikologie nach gewissen Dosen desselben einzutreten pflegen. Ferner ist die Möglichkeit auszuschliessen, dass gewisse Erscheinungen nicht etwa von spontanen oder wenigstens von dem genommenen Mittel unabhängigen Ursachen sich eingestellt und den Abortus veranlasst haben, sowie endlich auch erwogen werden muss, welche Zeit zwischen der Einverleibung der verdächtigen Substanz und dem Auftreten der krankhaften Erscheinungen einerseits und zwischen diesen und dem Abortus anderseits verflossen ist, und ob in dieser Beziehung eine unmittelbare Aufeinanderfolge sich constatiren lässt. Da die meisten zur Anwendung kommenden „Fruchtabtreibungsmittel“ in die Classe der irritirenden oder narkotisch-scharfen Stoffe gehören, so pflegt die Wirkung, insbesondere die Gastroenteritis toxica, kurze Zeit nach der Ingestion derselben einzutreten, es wird daher auch umgekehrt, wenn der Zeitpunkt, wann das Erbrechen etc. begann, erhoben werden kann, ein ziemlich sicherer Rückschluss gestattet sein auf die Zeit, wann beiläufig die toxische Substanz genommen worden ist. Auch was den Zeitpunkt des Eintrittes des Abortus betrifft, lehrt die Erfahrung, dass derselbe meistens mit der Höhe der Intoxicationserscheinungen zusammenfällt oder kurz darnach erfolgt, obwohl die Möglichkeit nicht bestritten werden kann, dass mitunter, gewiss aber nur in selteneren Fällen, die Frucht erst nachträglich ausgestossen wird. Nach den sorgfältigen Zusammenstellungen von Dölger (Friedreich’s Blätter, 1892, S. 56) erfolgte der Abortus im Durchschnitte aus 27 genaueren Daten nach 60 Stunden.

Nachweis des Abortivums.

Selbstverständlich ist es von grosser Wichtigkeit, etwa erbrochene Substanzen, wenn man ihrer noch habhaft werden kann, einer näheren Untersuchung zu unterziehen, eventuell dieselben für die durch einen Specialsachverständigen (Chemiker, Botaniker) vorzunehmende Untersuchung in zweckmässiger Weise aufzubewahren. Ebenso ist das Auffinden von im Rufe als Fruchtabtreibungsmittel stehenden Substanzen bei der Localuntersuchung von hohem Werthe, einestheils weil es den Verdacht bestärkt,

dass die Betreffende mit dem Plane umging, die Frucht abzutreiben, andererseits weil der Gerichtsarzt dadurch in die Lage versetzt wird, seine weiteren Untersuchungen in bestimmter Richtung zu betreiben, insbesondere aber zu vergleichen, ob die an der Schwangeren aufgetretenen Erscheinungen thatsächlich solche waren, die den toxischen Eigenschaften der bei ihr gefundenen Substanz entsprechen.

Ob eventuell von einer chemischen Untersuchung der Frucht eine Aufklärung zu erwarten sei, muss aus den concreten Verhältnissen des Falles erwogen werden. In einem unserer Fälle, wo der Abgang der Frucht von einer ungerechtfertigten Jodkaliumcur abgeleitet wurde, ergab die vom Collegen Ludwig vorgenommene chemische Untersuchung der Frucht ein negatives Resultat.

B. Mechanische Fruchtabtreibungsmittel.

Unter mechanischen Fruchtabtreibungsmitteln verstehen wir Vorgänge, die entweder durch Läsion des Eies oder durch mechanische Irritation des Uterus den Abortus bewirken. Diese sind Abortivmittel im engsten Sinne, und es gibt welche darunter, die mit solcher Präcision die Fehlgeburt herbeiführen, dass sie zu diesem Zwecke vom Geburtshelfer angewendet werden, wenn eine ärztliche Indication die Einleitung des Abortus oder der Frühgeburt erheischt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Mittel in der Regel die Mitwirkung von Helfershelfern voraussetzen, die die betreffende Operation vorgenommen haben, doch ist die Ausführung der letzteren durch die Schwangere selbst keineswegs ausgeschlossen. Viele von ihnen erfordern eine gewisse Sachkenntniss, doch sind es keineswegs ausschliesslich Hebammen oder gar Aerzte, die, wenn sie sich eines solchen Verbrechen schuldig machen, zu diesen Mitteln greifen; es lehrt vielmehr die Erfahrung, dass auch Laien Derartiges ausführen, und wenn sie das Verbrechen gewerbsmässig ausüben, darin selbst eine gewisse Uebung erlangen können.

Wir wollen von diesen Fruchtabtreibungsmitteln nur diejenigen besprechen, welche thatsächlich häufiger in der Verbrecherpraxis vorkommen und welche auch von Laien ausgeführt werden können, während wir die eigentlichen kunstgerechten Abortivmethoden als jedem Arzte bekannt voraussetzen.

Fruchtabtreibung durch Erschütterung des Unterleibes.

Eine besonders rohe und deshalb nur von Laien geübte Methode der mechanischen Fruchtabtreibung ist die heftige Erschütterung des Unterleibes durch Stösse u. dgl. Derartige Acte können den Abortus bewirken durch Ablösung des Eies von der Uteruswand oder durch Sprengung desselben, aber auch durch Beschädigung der Frucht oder dadurch, dass der mechanische Insult Contractionen des Uterus erzeugt.

Diese Methode ist uralt. Schon Hippokrates soll sie angewendet haben, indem er bei einer schönen Sclavin auf Aufforderung der Besitzerin derselben die Frucht dadurch abgetrieben zu haben angibt, dass er sie siebzehnmal nacheinander von einer gewissen Höhe herabspringen liess, worauf — „genitura cum sonitu defluxit“. Auch Ovid spricht von einem „coccus ictus“, dessen man sich bediente, um Abortus zu bewirken. Dass auch gegenwärtig, und zwar nicht allein bei den Indianern in Paraguay (Short), solche brutale Fruchtabtreibungsversuche vorkommen, beweist der von Tardieu[201] mitgetheilte Fall, in welchem ein Bauer, der seine Magd geschwängert hatte, sich mit ihr auf ein feuriges Pferd setzte und dieselbe im stärksten Galopp zu Boden schleuderte — ohne jedoch damit den gewünschten Abortus zu erzielen! In einem uns bekannten Falle hatte eine schwangere Bauernmagd in der eingestandenen Absicht, den Abortus zu bewirken, den schweren Flügel eines Scheunenthores auf ihren Unterleib fallen lassen, ohne dass Abortus eintrat, und in einem weiteren, den wir bei der Prager Facultät begutachteten, hatte ein Bauer der von ihm geschwängerten Magd, nachdem er verschiedene innere Mittel vergebens behufs Erzielung des Abortus angewandt hatte, aufgelauert und ihr plötzlich einen Hieb mit der Fläche eines schweren, zum Wäscherollen bestimmten Brettes über den Bauch versetzt. Die Magd fiel vor Schmerz in Ohnmacht, die Schwangerschaft wurde jedoch nicht unterbrochen und die Geburt erfolgte zur normalen Zeit.

Massage.

Eine weniger rohe und auch sichere Methode ist die Fruchtabtreibung durch systematisches Kneten und Drücken des Uterus durch die Bauchdecken. Es ist bekannt, dass die Massage des Unterleibes in der geburtshilflichen Praxis, sowohl während des Geburtsactes, als namentlich in der Nachgeburtsperiode, häufig und mit Erfolg als wehenbeförderndes Mittel angewendet wird, und es unterliegt keinem Zweifel, dass dieselbe, wenn systematisch und entsprechend lange geübt, auch während einer Schwangerschaft den Uterus zu Contractionen anregen und also Abortus bewirken kann.[202] Auch diese Methode ist zur Einleitung des verbrecherischen Abortus, und zwar mit Erfolg, benützt worden. Wistrand[203] berichtet, dass in einem Falle nach energischem und wiederholtem Drücken des Unterleibes, welches heftige Schmerzen verursacht hatte, der Abortus in der That erfolgte, und in einem zweiten Falle wurde aus Sugillationen des Bauchfelles, die man bei der Section der nach einem Abortus verstorbenen Person fand, auf ähnliche Manipulationen geschlossen, doch dürfte, wie wir glauben, in diesem Falle, da leichter Icterus, schlaffes Herz und Verfettung der Leber gefunden wurden, wahrscheinlich eine Phosphorvergiftung vorgelegen haben. Der gleiche Autor gibt an, dass es in Schweden Leute gebe, die sich als „Bauchdrücker“ einen Ruf erworben haben, indem sie durch oft wiederholtes Drücken auf den Unterleib des Weibes die Frucht abzutreiben verstehen.

Eihautstich.

Entschieden die häufigste von den in der Verbrecherpraxis vorkommenden mechanischen Fruchtabtreibungsmethoden ist das Anstechen oder Zerreissen der Eihäute durch in den Cervix eingeführte Instrumente. Bekanntlich ist der „Eihautstich“ eine der ältesten der in der Geburtshilfe zur Einleitung vorzeitiger Geburt benützten Methoden, die aber gegenwärtig nur selten geübt wird, der Nachtheile wegen, die der plötzliche und vorzeitige Abgang der Fruchtwässer mit sich bringt. Die Eröffnung des Eies, die in der geburtshilflichen Praxis mit der Uterussonde oder eigenen dazu construirten Instrumenten ausgeführt wird, geschieht bei der verbrecherischen Einleitung des Abortus theils mit solchen, theils mit allen möglichen langen und spitzigen sondenartigen Werkzeugen, wie z. B. mit Stricknadeln, Drähten, zugespitzten Stäbchen, Federhaltern etc. In einem von Tardieu beschriebenen Falle war ein Brenneisen, in einem anderen von Casper erwähnten eine Scheere zu diesem Zwecke benützt worden. Die Hebammen von Teheran bringen hakenförmige Instrumente zur Anwendung (Pollak, l. c.), jene von Constantinopel die grossen Blattrippen der Tabakblätter. In Japan bedient man sich wieder der Bambusstäbchen oder zugespitzter Zweige verschiedener Sträucher (Stricker, l. c.) und in Italien der steifen Wurzel von Plumbago Zeylanica (Short, l. c.).

Obgleich man glauben sollte, dass eine derartige Methode der Fruchtabtreibung nur von einer zweiten Person ausgeführt, beziehungsweise versucht werden könne, so lehrt doch die Erfahrung, dass auch Schwangere an sich selbst derartiges unternommen haben. So wird von Graves (Virchow’s Jahresb. 1869, II, 608) ein Fall mitgetheilt, in dem eine Frau an sich selbst mittelst einer Stricknadel den Abortus effectuirte, und ebenso wird von einem anderen Falle berichtet (Ibid. 1873, II, 651), in welchem die betreffende Schwangere sich einen Draht von einem Regenschirm in die Genitalien eingestossen hatte. Von Leblond (Annal. d’hyg. publ. 1884, pag. 520) werden mehrere solche Fälle mitgetheilt.

Bei tiefem Stand des Uterus, wie er factisch in den ersten Monaten der Gravidität sich findet, halten wir es namentlich bei Mehrgeschwängerten für möglich, dass die Betreffende sich selbst ein Instrument in den Cervix einführen kann. Der Vorgang hat dann eine gewisse Analogie mit der so häufigen Selbsteinbringung von fremden Körpern in die Harnröhre, und es ist in dieser Beziehung interessant, dass Pouillet (L’onanie chez la femme. Paris 1884, 4. Aufl.) über Fälle von Selbsteinführung sondenartiger Körper in den Uterus zu masturbatorischen Zwecken berichtet. Sehr beweisend in dieser Richtung ist ein von Herzfeld (Wiener klin. Wochenschr. 1889, Nr. 3) mitgetheilter Fall, wo im Uterus einer 25 Jahre alten Frau der abgebrochene beinerne Griff einer Häkelnadel gefunden wurde, welchen Herr Herzfeld unserer Sammlung zu schenken die Güte hatte. Die Frau gab nach verschiedenen Ausflüchten an, sie habe, um dem überreichen Kindersegen vorzubeugen, auf Rath einer Hebamme sich nach jedem Beischlafe die Uterushöhle ausgewischt, indem sie den Griff der Häkelnadel mit einem Lappen umgewickelt und nach Einführung von zwei Fingern der linken Hand in die Scheide das Instrument in die Gebärmutterhöhle einschob. Sie habe dabei eine hockende Stellung angenommen und durch Anspannen der Bauchwand den Muttermund herabgedrängt. Diese Manipulation will sie seit längerer Zeit geübt haben, bis ihr eines Tages die Nadel abbrach und sie nur noch den Lappen herausziehen konnte. Besonders klar wird aber eine solche Möglichkeit durch den Fall von Resnikow (Centralbl. f. Gyn. 1893, Nr. 44) illustrirt, da die betreffende Frau, welche schon zweimal durch eigenhändige Einführung der Sonde den Abortus provocirt hatte, die Manipulation vor dem Arzte an sich selbst demonstrirte.

Fig. 43.

Dorn zur Herbeiführung des Abortus
Dorn zur Herbeiführung des Abortus

Injectionen. Einführung fremder Körper in den Muttermund.

Fruchtabtreibungen durch Injectionen, insbesondere in den Cervix, kommen gegenwärtig immer häufiger vor, besonders wenn Sachverständige sich eines solchen Delictes schuldig machen. Doch wird die Operation mitunter auch von Laien ausgeführt. So wurde in einem von Maschka (Gutachten. II, 324) mitgetheilten Falle ein seit Langem in dem Verdachte eines Fruchtabtreibers stehendes Individuum (Nichtarzt) dabei ertappt, wie es durch Injectionen mittelst einer Spritze und eines in den Muttermund eingeführten Mutterrohrs den Abortus einleitete. Scheideninjectionen können auch von den Schwangeren selbst und mit Erfolg ausgeführt werden. Ausser gewöhnlichen Spritzen werden Clysopompen, insbesondere aber Balloncatheter benützt. In dem von Vibert (Annal. d’hygiène publ. 1893) referirten Processe gegen den Fruchtabtreiber Thomas hatte dieser bei 72 Frauen den Balloncatheter angewendet. Auch die Einleitung von Dampf wurde schon, und zwar mit Erfolg versucht. Schoder (Beiträge zur Lehre vom provocirten Abortus. Diss. Berlin 1893) berichtet über einen solchen Fall. Auf Rath einer bereits zweimal wegen Fruchtabtreibung bestraften Person, musste sich die Schwangere mit gespreizten Beinen über einen Eimer stellen, auf dessen Boden Spiritus gegossen und angezündet worden war und gleichzeitig heissen Kaffee trinken. Dabei überkam die Schwangere Schwäche, sie legte sich zu Bette, nach 2 Stunden begann Drängen und es gingen Blutklumpen ab. Andere Methoden sind verhältnissmässig selten. In einem von Thomson[204] publicirten Falle war unter Anderem auch der Versuch angestellt worden, durch fortgesetztes Herumbohren mit dem Finger in der Scheide die Fruchtabtreibung zu bewirken, und in einem von uns begutachteten war ein übelbeleumundeter Mann, nachdem er eine ganze Reihe verschiedener innerer Mittel (Branntwein mit Pfeffer, eine Mischung von Wasser, Stärke und Zucker, dann ein Gebräu aus Schöllkraut, Kamillen, Safran, Alaun, Kupfervitriol und Kampher, und hierauf Schlämmkreide) fruchtlos angewendet hatte, um bei seiner Geliebten die Frucht abzutreiben, sogar auch auf die Idee gerathen, dies durch forcirten Coitus zu bewirken, zu welchem Zwecke er die Betreffende durch einige Zeit nicht blos zwei- bis dreimal täglich gebrauchte, sondern auch einen Freund mitbrachte, der in seiner Gegenwart dieselbe gebrauchen musste! In einem dritten, uns von den hiesigen Gerichtsärzten DDr. Doll und Haschek mitgetheilten Falle hatte ein Mann seiner schwangeren Geliebten ein Instrument gebracht, welches wir in halber Grösse hier abbilden (Fig. 43), dessen unterer Theil aus Holz, dessen oberer aus Bein gefertigt ist, mit der Aufforderung, sich dasselbe in den Muttermund einzuführen und dort liegen zu lassen, wobei er angab, dass er dasselbe von einem Arzt gekauft habe, welcher ihn versicherte, dass das Instrument, wenn richtig eingeführt, die Fruchtabtreibung zweifellos bewirke. Die Betreffende wandte jedoch trotz wiederholter Aufforderung das Instrument nicht an, liess die Schwangerschaft regelmässig verlaufen und producirte erst nachträglich das Instrument vor Gericht, als es wegen der Erhaltungskosten des Kindes zu Zerwürfnissen zwischen ihr und ihrem Geliebten gekommen war. Die Gerichtsärzte, denen das Instrument vorgelegt wurde, gaben ihr Gutachten dahin ab, dass sich in der Construction desselben eine gewisse Zweckmässigkeit und Sachkenntniss nicht verkennen lasse, dass dasselbe in den Muttermund möglicherweise auch von der Frau selbst eingeführt werden könnte, und, wenn dort liegen gelassen, den Abortus anzuregen im Stande gewesen wäre. Der Angeklagte wurde wegen versuchter Fruchtabtreibung verurtheilt. Wir sind im Allgemeinen derselben Meinung wie die Herren Collegen und sind überzeugt, dass das betreffende Instrument in der Hand eines Sachverständigen gewiss zum Ziele führen würde, halten es jedoch für unwahrscheinlich, dass eine Schwangere sich selbst das plumpe Instrument in den Muttermund einzubringen im Stande sein dürfte.

Reizung des Cervix.

Dagegen behauptet Säxinger (l. c. 289), dass das blosse Einlegen einer Sonde in den Gebärmutterhals keine Wehen hervorrufe. Auch das einfache Betasten der Innenfläche des Cervix mit der Sonde oder bei hinreichender Eröffnung mit dem Finger könne nicht als ein solches Mittel bezeichnet werden. Müller habe bei 100 Schwangeren mit dem Finger und mit dicken Sonden den ganzen Cervicalcanal behufs genauer Messung wiederholt abgetastet, ohne je schlimme Folgen davon zu sehen.

Auch durch Einführung reizender Substanzen in die Genitalien ist die Fruchtabtreibung versucht worden. So hatte das oben erwähnte Individuum zu den bezeichneten Fruchtabtreibungsversuchen noch den hinzugefügt, dass es zwei Knoblauchzehen nahm, an der Stelle, wo der Keim herauswächst, Pfeffer hineinthat und seiner Geliebten „tief in die Scheide bis zur Gebärmutter“ hineinsteckte, ebenso eine dritte Zehe in den Mastdarm mit dem Auftrage, diese Körper einen halben Tag lang an ihrem Orte zu belassen, was die Betreffende allerdings nicht that, sondern schon nach etwa einer halben Stunde den präparirten Knoblauch sowohl aus den Genitalien als aus dem After herauszog, da derselbe ihr starkes Brennen verursachte. Dieser Fall erinnert an die mit verschiedenen reizenden Substanzen bestrichenen Pessarien, deren sich bereits die alten arabischen Aerzte zur Einleitung des Abortus bedienten, und demselben analog sind jene Fälle, in denen heftig wirkende Giftstoffe, insbesondere Arsenik, zu diesem Zwecke per vaginam eingeführt wurden. Ein solcher Fall wird in der „Deutschen Klinik“, 1873, Nr. 41, und ein zweiter von Brisken in der Vierteljahrsschr. f. ger. Med. XXV, 110, mitgetheilt.

Diagnose der mechanischen Fruchtabtreibung.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass, wenn der Gerichtsarzt in die Lage kommt, über einen der genannten, sei es durch Eingeständniss des Thäters oder durch die Angaben der Schwangeren selbst[205], oder etwa durch Zeugen oder durch besondere Umstände sichergestellten Vorgänge ein Gutachten abzugeben, es nicht schwer halten wird, sich auszusprechen, ob ein solcher Vorgang im Allgemeinen geeignet ist, Abortus zu bewirken; aber es liegt in der Natur der Sache, dass, wenn solche Aussagen nicht vorliegen, sondern nur ein unbestimmter Verdacht besteht, dass ein mechanischer Vorgang unternommen wurde, um die Frucht abzutreiben, die Diagnose eines solchen Vorganges nur dann möglich sein wird, wenn derselbe objectiv nachweisbare Veränderungen hinterlassen hatte. Wir werden diese bei den Folgen der Fruchtabtreibung erwähnen.

Ausser der Erhebung solcher Veränderungen wird es weiter wie bei dem durch innere Mittel veranlassten Abortus Aufgabe des Gerichtsarztes sein, zu erwägen, in welcher Zeit nach dem angeblich eingeleiteten Vorgange die Fehlgeburt erfolgt ist, und ob dieselbe mit der Zeit stimmt, in welcher erfahrungsgemäss nach der Anwendung der betreffenden Mittel der Abortus zu erfolgen pflegt.

Eintritt des Abortus nach mechanischer Fruchtabtreibung. Wann erfolgt der Abortus bei den einzelnen Methoden?

Von den Methoden, die auch in der Geburtshilfe angewendet werden, führt die aufsteigende Scheidendouche (nach Kiwisch) am langsamsten zum Ziele. Wenn, wie Kiwisch fordert, die warme Douche alle drei bis vier Stunden durch 12 bis 15 Minuten wiederholt wird, pflegen sich erst nach drei bis fünf Tagen die ersten Wehen einzustellen[206], mitunter noch später.[207] Ungleich schneller wirkt die Uterusinjection (Methode von Cohen). In 12 Fällen, in denen Lazarewitsch[208] diese Methode anwendete, begannen die Wehen fast unmittelbar nach der Injection und die Geburt dauerte 3½ bis 30 Stunden. Tardieu gibt an, dass, wenn diese Methode behufs verbrecherischer Fruchtabtreibung zur Anwendung kam, die Geburt bis höchstens 18 Stunden nach der Injection erfolgte. Auch in dem von Maschka mitgetheilten Falle traten sofort nach der Injection heftige Schmerzen und acht Stunden darauf der Abortus ein. Die Angabe Krause’s, dass bei dieser Methode die Geburtsdauer im Mittel drei, in maximo acht Tage betrage, ist daher unrichtig, doch wird gewiss die Art und Weise, wie die Methode ausgeführt wird, auf den Zeitpunkt des Eintrittes der ersten Wehen von Einfluss sein, insbesondere die Tiefe, bis zu welcher das Injectionsrohr zwischen Ei und Uterus eingeführt, und die Menge der Flüssigkeit, die eingespritzt wurde. Bei der Methode nach Krause (Einlegung eines elastischen Katheters zwischen Ei und Uterus) traten nach Schröder (l. c. 329) bei Mehrgebärenden die Wehen nicht selten sofort, bei Primiparen wenigstens nach mehreren Stunden auf. Franque dagegen (Scanzoni’s Beiträge zur Geburtshilfe, 1869, VI, 109) fand in seinen Fällen, dass die mittlere Dauer der Geburt 68 Stunden und die längste 141 Stunden betrug. Mitunter tritt, trotzdem die Sonde zwischen Uterus und Ei wiederholt eingeführt und selbst liegen gelassen wurde, dennoch kein Abortus ein. Interessante derartige Fälle werden von Säxinger (l. c. 290) mitgetheilt. Am präcisesten scheint der Abortus nach der gegenwärtig vielfach empfohlenen Methode von Barnès und von Tarnier (Einführung einer Kautschukblase zwischen Ei und Uterus und Wasserinjection) zu erfolgen. Nach Machenand (Virchow’s Jahrb. 1869, II, 611) trat in 21 Fällen der Abortus im Mittel nach 35 Stunden ein; nach Spiegelberg (Ibid.) war in allen (7) Fällen 1 bis 3 Stunden nach der Application die Geburt im vollen Gange und 4 bis 51 Stunden nach derselben beendet. Ueber den Verlauf des Abortus nach Dilatation des Cervix mittelst Pressschwamm berichtet Godson (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 613) auf Grund von 20 Beobachtungen, dass die Dauer der Geburt von der Einlegung des Pressschwammes bis zur Beendigung 24 bis 96 Stunden betrage. Was die bei der criminalen Fruchtabtreibung am häufigsten geübte Methode, den Eihautstich, betrifft, so gibt Hohl an, dass 12 bis 48 Stunden nach dem Abfluss der Wässer die Wehen einzutreten pflegen und auch die Erfahrungen Tardieu’s gehen dahin, dass die Geburt in einigen Stunden und selten später als nach vier Tagen erfolgt, während Gallard (l. c. 44) den Abortus meist in fünf bis acht Tagen, in einem Falle aber schon nach 12 Stunden eintreten sah. Im Allgemeinen dürfte bei von Laien vorgenommenem Eihautstich die Entbindung früher eintreten als nach kunstgerecht eingeleitetem Abortus, da bei letzterem, wenn er in Folge ärztlicher Indication ausgeführt wird, die Wässer in der Regel nicht auf einmal, sondern indem man die Eihäute an einer höher gelegenen Stelle eröffnet, allmälig abgelassen werden.

Ueber die Zeit, binnen welcher nach Massage des Uterus oder nach heftigen Erschütterungen des Unterleibes der Abortus sich einstellen kann, lässt sich nichts Bestimmtes sagen. Wenn, wie bei der Massage, zunächst Contractionen des Uterus durch den mechanischen Eingriff hervorgerufen wurden, dann wird der Abortus in der Regel kurz nach letzterem sich einstellen, wenn jedoch, wie z. B. in Folge von heftigen Erschütterungen des Unterleibes, zunächst das Ei lädirt, resp. die Frucht getödtet wurde, dann können Tage und selbst längere Zeit vergehen, bevor die todte Frucht ausgestossen wird. Der Macerationsgrad der letzteren lässt sich dann für die Beantwortung der Frage verwerthen, wie lange Zeit seit dem Tode der Frucht verflossen ist und ob diese Zeit mit dem Zeitpunkte übereinstimmt, in welchem angeblich der betreffende Eingriff geschah.

Besichtigung der Frucht.

Die Besichtigung der Frucht kann auch dann Anhaltspunkte für die Diagnose einer mit mechanischen Mitteln herbeigeführten Fruchtabtreibung ergeben, wenn sich an dieser Verletzungen zeigen, die durch das eingeführte Werkzeug erzeugt worden sind. Insbesondere können beim Eihautstich Stichverletzungen an vorliegenden Kindestheilen zu Stande kommen.

Tardieu fand in einem seiner Fälle eine Stichwunde in der grossen Fontanelle des abgetriebenen Fötus, welche durch den Sinus falcif. major bis in’s Gehirn eingedrungen und von Blutextravasat begleitet war. Andere Fälle dieser Art hat Lex (l. c. 267) zusammengestellt, ebenso bringt Gallard (l. c. 80 u. ff.) einen, in welchem bei der Mutter Quetschungen des Cervix und analoge Quetschungen am Kopf und am Halse des betreffenden Fötus gefunden wurden, und Liman in der siebenten Auflage seines Handb. I, pag. 267, einen weiteren, in welchem an der Leiche der Mutter ausgebreitete Zerreissungen des Cervix und tiefe Suffusionen der hinteren Gebärmutterwand mit blutiger Infiltration der linken Adnexa constatirt wurden, an der 19 Cm. langen Frucht aber eine 2 Cm. lange, scharfrandige, suffundirte Oeffnung über dem linken Hüftbeinkamm, aus welcher Dünndarmschlingen vorragten.

Abgang des Eies.

Gallard hat (l. c. 104 und 115, sowie Ann. d’hyg. publ. 1877, pag. 483) die Behauptung aufgestellt, dass, weil in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft das Ei fast stets en bloc abgeht, daraus, dass ein Abortus in dieser Periode in zwei Tempis erfolgte, d. h. zuerst die Frucht und dann die zerrissenen Eihüllen geboren wurden, mit grösster Wahrscheinlichkeit auf künstliche Eröffnung des Eies geschlossen werden könne. Diese Angabe ist allerdings beachtenswerth, keineswegs aber allgemein giltig. In den ersten sechs Wochen kann beim spontanen Abortus der Abgang des Eies in toto als Regel angenommen werden. Von der sechsten bis zehnten Woche scheint der Abgang en bloc und in zwei Tempi gleich häufig vorzukommen. Die Festigkeit des Eies, die Energie der Uteruscontractionen, der Widerstand des Cervix spielen dabei eine Rolle, auch ist eine nachträgliche Beschädigung des in toto abgegangenen Eies wohl möglich, desto leichter, je zarter dasselbe war. Ueberdies kann auch nach Eihautstich das Ei unversehrt abgehen, wenn nur die Decidua reflexa verletzt wurde.

Blutentziehungen.

Zu den mechanischen Fruchtabtreibungsmitteln müssen auch noch starke Blutentziehungen gerechnet werden, von denen insbesondere der Aderlass verhältnissmässig häufig, seltener das Setzen von Blutegeln in Anwendung gezogen wird.

Es kann nicht geleugnet werden, dass eine hochgradige, namentlich eine plötzlich erzeugte Anämie den Abortus möglicherweise zu bewirken im Stande sein wird, einestheils indem durch die Verminderung der Blutmenge der Mutter die Respiration der Frucht leidet, andererseits weil eine plötzliche Anämie der Nervencentren thatsächlich Uteruscontractionen hervorzurufen vermag, wie die Versuche von Oser und Schlesinger, sowie unsere eigenen gezeigt haben. Trotzdem wird es wohl nur ganz selten geschehen, dass durch Aderlässe etc. der Anstoss zur Fehlgeburt gegeben wird, da bei diesen die Blutentleerung kaum je so weit getrieben wird, dass dadurch entweder Lebensgefahr für die Frucht bedingt oder eine Reizung der Centra der Uterusbewegung gesetzt wird, wie auch trotz der Häufigkeit, in welcher Blutentziehungen zu Fruchtabtreibungszwecken in Anwendung gezogen wurden, unseres Wissens kein Fall bekannt ist, in welchem nur durch diese der Abortus hervorgerufen worden wäre. Im Gegentheil sah Moriceau bei zwei Individuen die Entbindung normal verlaufen, obgleich das eine 48mal, das andere 90mal sich während der Schwangerschaft zur Ader gelassen hatte (Gallard, pag. 23).

Nichtsdestoweniger sind diese Vorgänge von grosser forensischer Bedeutung, weil der Befund von frischen Aderlasswunden oder Blutegelstichen häufig den Verdacht bestärkt, dass die Betreffende Fruchtabtreibungsversuche unternommen habe, besonders dann, wenn solche Befunde sich an Stellen ergeben, wo, wie z. B. an den Füssen oder an den Genitalien, aus therapeutischen Zwecken selten oder gar nicht Aderlässe oder Blutegel gesetzt werden.

Elektricität.

Durch den elektrischen Strom, namentlich den constanten, können Contractionen des Uterus hervorgerufen werden und wurde derselbe bereits wiederholt zur Einleitung der ärztlich indicirten Frühgeburt mit Erfolg angewendet, so insbesondere von Bayer (Zeitschr. für Geburtsh. und Gyn. XII und Prager med. Wochenschr. 1889, Nr. 48). Die Kathode wurde in den Cervix eingeführt, die Anode auf den Bauch oder die Kreuzbeingegend applicirt. Nach Bayer ist dieses in den meisten Fällen ein sicheres und absolut ungefährliches Mittel zur Einleitung der künstlichen Frühgeburt, womit allerdings die Erfahrungen anderer Beobachter (Fränkel, Bumm, Fleischmann, Brühl) nicht ganz übereinstimmen. In Amerika soll das Mittel zur Fruchtabtreibung nicht gar selten benützt werden. Rosenstirn (Virchow’s Jahresb. 1881, II, 562) erzählt von einer Dame, an welcher die Operation in einem „elektrischen Bade“ geschah, wo ihr ein Strom von 60 Daniell’schen Elementen 10 Minuten lang vom Kreuzbein nach dem Introitus vaginae durchgeleitet wurde. Der Abortus erfolgte am anderen Tage.

Folgen der Fruchtabtreibung.

Die Folgen einer Fruchtabtreibung kommen in strafrechtlicher Beziehung insbesondere dann in Betracht, wenn die Fruchtabtreibung oder die Tödtung der Frucht im Mutterleibe ohne Wissen und Willen der Mutter bewirkt wurde, da in einem solchen Falle die etwa für die Betreffende aus der Fruchtabtreibung entstandenen schweren Nachtheile an der Gesundheit oder Gefahr am Leben die Höhe des Strafausmasses beeinflussen, und wenn durch eine solche Handlung der Tod verursacht wurde, Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren und selbst lebenslängliche Zuchthausstrafe verhängt werden kann. (Oesterr. St. G. §. 148, St. G.-Entwurf §. 227 und deutsches St. G. §. 220.)

Abgesehen von dieser eventuellen Bedeutung sind solche Folgen auch insoferne von grosser gerichtsärztlicher Wichtigkeit, weil durch ihren Bestand nicht blos die Diagnose des stattgefundenen Abortus, sondern auch die Erkennung der Art und Weise, in welcher derselbe eingeleitet wurde, wesentlich erleichtert wird.

Schwere Nachtheile für die Gesundheit und selbst Lebensgefahr können für die betreffende Mutter hervorgehen, sowohl aus dem Abortus als solchem, als aus den zur Einleitung desselben angewandten Mitteln.

Sepsis.

In ersterer Beziehung sind insbesondere die heftigen Blutverluste zu erwähnen, welche so häufig den Abortus begleiten, vorzugsweise durch die unvollständige Contraction des Uterus verursacht werden, und die für sich im Stande sind, Lebensgefahr zu bedingen. Weiter gehören hierher die puerperalen entzündlichen und septischen Erkrankungen und ihre Folgezustände. Von dieser Erkrankung sagt Liman in der letzten Auflage seines Handbuches (I, 250, und Zeitschr. f. Geburtsh. XIV, Heft 1) Folgendes: „Was speciell die septischen Erkrankungen nach Abortus betrifft (Endometritis septica puerperalis und Peritonitis), so setzen dieselben voraus, dass kurz vor oder während der Geburt durch Personen oder Instrumente oder sonst nicht hinreichend gesäuberte Dinge Infectionsstoffe dem Uterus zugeführt worden sind. Eireste, macerirte Früchte können fieberhafte Zustände, Cachexien erzeugen, sie bedingen aber keine Sepsis. Man kann deshalb trotz Gallard’s (l. c. 76) gegentheiliger Behauptung aussprechen, dass ein Abortus, welcher wenige Tage später die Erscheinungen schwerer Sepsis bietet, stets den Verdacht erregt, dass dabei irgend welche Eingriffe geschehen sind, und dass er durch Einführung von Instrumenten oder sonstigen Dingen in die Genitalwege bedingt gewesen, also ein provocirter gewesen ist.“ Diese Ansicht Liman’s ist entschieden beachtenswerth, und es muss die verhältnissmässige Häufigkeit der genannten Processe nach instrumentell provocirtem Abortus, auch wenn dieser mit Verletzung der Mutter nicht verbunden war, Jedermann auffallen; trotzdem ist diese Thatsache forensisch nur schwer zu verwerthen, einestheils, weil eine scharfe Grenze zwischen „schweren“ und minder schweren Formen von Sepsis nicht besteht, und weil anderseits im concreten Falle die Möglichkeit kaum auszuschliessen sein wird, dass das septische Gift auch erst nachträglich, d. h. nachdem der Abortus bereits erfolgt war, in den wunden Uterus gekommen sein konnte, umsoweniger, als letzteres keineswegs nur durch Manipulationen, sondern auch durch unreines sonstiges Verhalten geschehen kann (vide C. v. Braun, Lehrb. d. Gyn. 1881, pag. 881).

Verhältnissmässig häufiger rühren die schweren Folgen, die nach Fruchtabtreibungen beobachtet werden, von den zur Einleitung derselben in Anwendung gebrachten Mitteln her.

Es gehören hierher zunächst die Intoxicationen, die durch manche innere Fruchtabtreibungsmittel veranlasst werden können. Da, wie wir oben auseinandergesetzt haben, viele, wenn nicht die meisten Mittel, welche gewöhnlich zur Fruchtabtreibung angewendet werden, heftige Gifte sind, so ist es begreiflich, wenn in solchen Fällen die Schwangeren durch die genommene Substanz häufig in Lebensgefahr gerathen, und dass, wie wir gesehen haben, viele dieser Unglücklichen ihr Wagniss mit dem Vergiftungstode bezahlen.

Vergiftungen und Verletzungen bei Fruchtabtreibung.

In den meisten Fällen hat die Vergiftung der Natur der betreffenden Substanzen zufolge einen acuten Charakter und die Genesung oder der Tod erfolgen bald nach dem Eintritte der ersten Intoxicationserscheinungen. Im ersteren Falle wäre insbesondere zu erwägen, ob die aufgetretenen Symptome solche waren, dass um das Leben der betreffenden Mutter zu fürchten war. Protrahirter Verlauf der Intoxicationen kommt selten vor, noch seltener langwierige Krankheiten oder gar bleibende gesundheitliche Nachtheile, die sich aus der Vergiftung entwickelt haben. Ist der Tod erfolgt, so wird bei der Untersuchung der Leiche nach denselben Regeln und Vorschriften vorzugehen sein, wie sie bei der Obduction Vergifteter überhaupt beobachtet werden müssen.

Fig. 44.

Illustration from Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Mehrfache Perforation des Fundus uteri mit septischer Erweichung der Ränder.

Verletzungen beim „Eihautstich“.

Am häufigsten werden schwere Folgen nach der Anwendung mechanischer Mittel beobachtet, insbesondere nach dem „Eihautstich“, wenn dieser von Laien unternommen wurde. Da nämlich diese in der Regel ohne die geringsten Kenntnisse über das anatomische Verhalten der betreffenden Organe an die Ausführung der Operation gehen, so ist es begreiflich, dass sie nicht selten, statt mit ihren mitunter ganz primitiven Werkzeugen zum Ei zu gelangen, mannigfache Verletzungen der Genitalien verursachen. Am leichtesten entstehen Perforationen des Scheidengewölbes oder des Cervix uteri. Doch sind solche auch am Fundus wiederholt beobachtet worden, und zwar auch ohne Verletzung der Frucht. Ein Uterus mit zwei lochförmigen Perforationen am Fundus wird von Kempendik (Deutsche med. Wochenschr. 1881, Nr. 5) abgebildet. Es handelte sich um einen Abortus im vierten bis fünften Monat, welchen die Mutter angeblich selbst (!) durch Einführung einer Gänsefeder eingeleitet haben wollte. Einen ähnlichen von uns obducirten Fall mit septischer Erweichung der Ränder der Perforationsöffnungen und consecutiver Vergrösserung der letzteren zeigt Fig. 44. Ueber fünf solche Perforationsfälle berichtet Maschka (Vierteljahrsschr. f. gerichtl. Med. XLI, pag. 265). Ebenso hat Lesser (Ibid. XLIV, pag. 220) 11 eigene und 29 fremde Beobachtungen von Verletzungen durch criminelle Provocation des Abortus zusammengestellt und zum Theile abgebildet. In allen 35 Fällen war 23mal der Hals des Uterus oder dieser und andere Theile des Körpers und 20mal die Scheide verletzt. In den selbst beobachteten Fällen fanden sich: 6 Vaginalverletzungen, 13 Cervixverletzungen, 7mal am inneren Muttermund und 7mal am Körper. Eine Perforation des hinteren Scheidengewölbes in das perirectale Gewebe durch ein langes Ansatzrohr sah Mittenzweig (Zeitschr. f. Medicinalb. 1888, X, pag. 225). Wir selbst haben ausser ähnlichen Perforationen einen Fall beobachtet, wo die hintere Blasenwand perforirt war. Die Umstände machten es wahrscheinlich, dass die Schwangere sich diese Verletzung selbst beigebracht hatte, indem sie mit ihrem Instrument statt in die Vagina in die Harnröhre gerathen war. Schwere Peritonitiden sind fast ausnahmslos die Folge einer solchen Verletzung, doch ist der Ausgang, wenn auch sehr häufig, doch nicht immer ein tödtlicher.

Graves (Virchow’s Jahrb. 1869, II, 608) berichtet von einer Frau, die sich im vierten Monate ihrer Schwangerschaft mittelst einer Stricknadel den Abort effectuirt hatte. Während desselben wurde der Abgang von Fäces und Ascariden durch den Muttermund beobachtet. Schwere Peritonitis trat ein, die jedoch nach einem halben Jahre in Genesung endete. Die Frau gebar später noch zwei lebende Kinder. — In einem Falle von Petrquin und Foltz (Ibid. 574) hatte sich eine Schwangere behufs Fruchtabtreibung durch eine Hebamme eine Uterussonde einführen lassen. Die Sonde verschwand und der Abortus erfolgte. Vier Monate darauf bildete sich eine kleine Geschwulst in der Nähe des Nabels, aus welcher durch Einschnitt die Sonde extrahirt wurde, ohne dass gefährliche Erscheinungen sich eingestellt hätten. — Ein ähnlicher Fall wird von Barwell (Med. Centralbl. 1875, pag. 400) mitgetheilt. Eine junge Dame hatte durch Einführung und Liegenlassen eines elastischen Katheters abortirt, wobei nur noch der Elfenbeinknopf des Instrumentes hatte entfernt werden können; 1½ Jahre darnach fand Barwell eine bedeutende Eiteransammlung über den Hüften, die er entleerte. Eine Woche später wurde im Douglasschen Raum der Katheter gefühlt und später von Rectum aus entfernt, nachdem er 20 Monate in der Bauchhöhle gelegen hatte. Die Genesung dauerte sechs Wochen.

Derartige Verletzungen zeigen in der Regel deutlich den Charakter von Stichverletzungen, seltener finden sich, wenn grobe Werkzeuge (Schneiderscheere, Casper) gebraucht wurden, oder wenn durch gewaltsames Einbohren der Finger in den Muttermund etc. die Fruchtabtreibung unternommen wurde, unregelmässige Läsionen der betreffenden Theile. Gröbere Verletzungen der Genitalien lassen sich auch während des Lebens unschwer erkennen; die Erkennung von Perforationen kann Schwierigkeiten bieten, wenn die Oeffnung in Folge ihrer Feinheit oder ihrer versteckten Lage der unmittelbaren Beobachtung sich entzieht. Das Auftreten einer heftigen Peritonitis ist für sich allein nicht beweisend, da diese auch in Folge anderer Ursachen sich einstellen kann.

Am günstigsten für die Diagnose gestalten sich die Verhältnisse, wenn der betreffende Fall letal ablief, welcher unglückliche Ausgang bei der Fruchtabtreibung durch mechanische Mittel ungemein häufig vorkommt. In 28 Fällen sah Tardieu 18mal, also in 64·2 Procenten, den Tod eintreten, und in den meisten dieser Fälle war die nächste Todesursache in den Verletzungen gelegen, welche durch eben jene Mittel gesetzt wurden. Letztere sind in der Regel so klar vorliegend, dass sich die Diagnose sofort ergibt, namentlich dann, wenn deutliche Stichöffnungen oder Stichcanäle gefunden werden, und überdies der Sitz und ihre Richtung derart sind, dass über ihre Entstehungsweise Zweifel nicht obwalten können. Doch ist zu beachten, dass die ursprüngliche Form der Perforationsöffnungen durch septische Erweichung verändert, respective unregelmässig vergrössert werden kann[209] und dass auch metrophlebitische Abscesse in das Lumen des Uterus oder in das Scheidengewölbe perforiren und die so entstandenen Löcher oder Canäle Stichwunden vorzutäuschen vermögen.

Rupturen.

Finden sich Zerreissungen, so muss, wenn diese den Uterus betreffen, mitunter die Frage von Wichtigkeit werden, ob die Läsion künstlich erzeugt wurde oder ob eine spontane Ruptur vorliegt. Man unterscheidet bekanntlich penetrirende und nicht penetrirende oder partielle Uterusrupturen. Zu letzteren gehören zunächst die Einrisse des äusseren Muttermundes, die nach Entbindungen mit lebensfähigen Früchten so gewöhnlich sind, aber auch beim Abortus in den späteren Monaten vorkommen können. Zahl und Tiefe dieser Einrisse variirt bedeutend und wird ausser von der Grösse der Frucht auch von der Schnelligkeit der Geburt beeinflusst, insoferne, als bei raschem Verlauf und daher weniger vorbereitetem Muttermund mehr Chancen zur Entstehung von Einrissen gegeben sind als sonst. Ausgedehntere Einrisse und Quetschungen des äusseren Muttermundes und des Cervix, die, wie erwähnt, auch bei einem Abortus in den späteren Monaten vorkommen, können für Producte äusserer Gewalteinwirkung gehalten werden. Doch ist auch das Umgekehrte möglich, und es ist begreiflich, dass, wenn die Verletzungen eben nur Zerreissungen bilden, in der Regel nur der Umstand, ob dieselben der abgegangenen Frucht gegenüber als verhältnissmässig erscheinen, die Beantwortung der Frage ermöglichen wird, ob sie von der Entbindung allein herrühren können oder nicht.

Traumatische Cervixrupturen.

Einrisse der Schleimhaut der Vaginalportion und des Cervix sind nach normaler Entbindung häufig und können auch bei Abortus mit einer grösseren Frucht erfolgen. Diese Risse können sich auch in die Muskelschichten erstrecken und dieselben am Cervix mit und ohne Zerreissung des Peritoneums vollständig durchdringen. Aber auch durch Einführung von Instrumenten in den schwangeren Uterus können an diesen Theilen Zerreissungen oder ihnen ähnliche Verletzungen entstehen, insbesondere am inneren Muttermunde, welcher die engste Stelle des Cervix bildet, die bei Einführung von Instrumenten in die Gebärmutterhöhle besonders überwunden und daher, wenn die Einführung forcirt wird, leicht beschädigt werden kann. Wir hatten zweimal Gelegenheit, solche, offenbar beim Eihautstich zu Stande gekommene Verletzungen an der Leiche zu sehen.

Fig. 45.

Illustration from Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Abortus im dritten Monate. Tod nach 10 Tagen an Peritonitis. Verletzungen am inneren Muttermund durch eingeführte Instrumente.

Der erste Fall betraf eine 29jährige ledige Dienstmagd, welche bereits zweimal geboren und dreimal abortirt (!) hatte. Sie war am 20. Juli zu einer Hebamme mit Kreuzschmerzen und Blutung aus den Genitalien gekommen, indem sie angab, dass sie beim Heben eines schweren Schaffes sich wehe gethan habe und wahrscheinlich abortiren werde. Die Hebamme holte am nächsten Tage einen Arzt, welcher Kreuzschmerzen und starke Blutung aus den Genitalien fand und Pulv. haemostat. verordnete. Am 22. dauerte die Blutung fort, der Muttermund war für den kleinen Finger durchgängig und der Arzt diagnosticirte beginnenden Abortus, welcher auch im Laufe desselben Tages eintrat. Abends wurde dem Arzte der abgegangene dreimonatliche Embryo gezeigt und von ihm die Nachgeburt entfernt (wir bekamen keines dieser Objecte zu Gesichte). Hierbei fühlte der Arzt im „Collum rechts eine Stelle, aus welcher die Muskelsubstanz wie herausgerissen erschien“. Da ihm dieser Befund verdächtig erschien, veranlasste er die Uebertragung der Magd in ein Spital, woselbst diese bereits mit Peritonitiserscheinungen aufgenommen wurde und am 30. Juli starb, ohne weitere Angaben gemacht zu haben. Die Obduction ergab ausser eiteriger Peritonitis und puerperalem Uterus drei bohnengrosse, so ziemlich in gleicher Höhe gelegene, je 1 Cm. von einander entfernte, trichterförmig vertiefte Verletzungen an der hinteren und seitlichen Partie des Cervix, entsprechend dem inneren Muttermunde, deren Gestalt aus der beiliegenden Abbildung zu ersehen ist. Die Ränder der betreffenden Oeffnungen waren ziemlich scharf, der Grund mit Eiter belegt, doch nicht fetzig. Alle Verletzungen dringen tief in die Muskelsubstanz ein, die mittlere bis fast unmittelbar an’s Peritoneum, so dass eine eingelegte Sonde durch letzteres durchgefühlt wird. Am äusseren Muttermund rechts hinten ein tiefer vernarbter Einriss. Frische Einrisse daselbst nicht zu bemerken, ebensowenig, ausser den beschriebenen trichterförmigen Oeffnungen, im Cervix. Dass letztere durch sondenartige Instrumente entstanden sind, dürfte kaum einem Zweifel unterliegen, und wir glauben und wurden durch Versuche, die wir an der Leiche von Multiparis anstellten, in unserer Ansicht bestärkt, dass dieselben theils durch Einbohren des Instrumentes in den oberen Cervixantheil, am ehesten aber durch Aufschlitzung des wallartig prominirenden inneren Muttermundringes erzeugt wurden. Allerdings könnte bei der Lage der Verletzungen auch daran gedacht werden, dass sie durch spontane Ruptur während des Entbindungsactes sich gebildet haben; gegen eine solche Annahme spricht jedoch einestheils die fast regelmässige Form der Verletzungen und der nahezu scharfe Rand derselben, die trichterförmige und rasche Verschmälerung des Lumens derselben, der Abgang von auffälligen Dehnungs- und Zerrungserscheinungen am übrigen Theile des Cervix, vorzugsweise aber die frühe Periode, in welcher der Abortus erfolgte (dritter Monat), in welcher von einer bedeutenden bis zu so tiefen Zerreissungen gehenden Dehnung des Cervix kaum schon die Rede sein kann. Auch kann bei dem Umstande, als der Abortus zwei Tage währte, von einem „unvorbereiteten“ Cervix nicht gesprochen werden, und endlich unterstützt auch die schon am 20. bestandene starke Blutung die Behauptung, dass schon damals die betreffenden Verletzungen bestanden haben.

Im zweiten Falle handelte es sich ebenfalls um eine 29jährige ledige Mehrgebärende. Dieselbe war am 18. Jänner mit ausgesprochener Peritonitis in das Krankenhaus aufgenommen worden und starb dort am 23. d. M., nachdem sie vor dem Tode ihrem Liebhaber gestanden hatte, dass sie in der sechsten Woche schwanger gewesen und dass ihr von einem Wundarzte gegen Entgelt die Frucht mit einem Instrumente abgetrieben worden sei. Sie sei viermal bei dem Arzte gewesen, das letztemal anfangs Januar. Zugleich hatte sie ihrem Liebhaber einen Brief des Wundarztes übergeben, worin sich dieser erbietet, ihr gegen ein Honorar von 50 fl. zu helfen. In einer halben Stunde sei Alles vorüber etc. Es wurde eruirt, dass das Mädchen am 13. Januar bei einer Hebamme abortirt hatte, und es gelang nachträglich noch, des von letzterer dem herbeigeholtes Arzte übergebenen, beiläufig sechswöchentlichen, 2·5 Cm. langen, noch die Bauchspalte besitzenden Embryo zu erhalten. Die Obduction ergab eiterige Peritonitis und einen dem erstbeschriebenen ähnlichen, doch in allen Dimensionen etwas grösseren Uterus, und ebenso an der hinteren Peripherie des inneren Muttermundes zwei trichterförmig vertiefte Verletzungen von auffällig ähnlichem Verhalten wie die im erstbeschriebenen Falle. Beide zeigten schlitzförmige, ziemlich scharfrandige, sagittal gestellte und einander nahezu parallele, von einander 1 Cm. entfernte Eingangsöffnungen von 7–8 Mm. Länge und einen nur wenig unebenen, mit Eiter bedeckten Grund. Die linke drang bis nahe an das Peritoneum, die rechte, etwas höher stehende auf 1 Cm. tief in die Muskelsubstanz. Dass diese Oeffnungen durch einen instrumentellen Eingriff entstanden waren, war zweifellos. Interessant war der Umstand, dass der Brief des Wundarztes vom 7. October des verflossenen Jahres datirt war, und dass somit derselbe sich nicht auf den letzten, zweifellos in der sechsten Schwangerschaftswoche erfolgten Abortus beziehen konnte, woraus folgte, dass die Betreffende damals entweder gar nicht schwanger war oder innerhalb drei Monaten zweimal abortirt hatte, was, wenn der erste Abortus auch wie der zweite sehr frühzeitig eingeleitet wurde und ohne jede Störung verlief, jedenfalls möglich war, da in diesem Falle schon in der nächsten Menstruationsperiode eine neuerliche Conception erfolgt sein konnte.

Uterusrupturen.

Die spontane, penetrirende Ruptur des Uterus kommt sehr selten vor und fast sämmtliche derartige Fälle betreffen solche, die erst während eines am normalen Ende der Schwangerschaft oder kurz vor demselben eingetretenen Geburtsactes sich ereignet haben[210], wobei als prädisponirendes Moment eine fehlerhafte Beschaffenheit der Gebärmutterwand, schwächere Stellen in derselben, Fibrome, Narben, parenchymatöse Erkrankungen u. dergl., und als veranlassende Ursachen heftige Anstrengungen des Uterus in Folge behinderter Geburt sich ergaben, Umstände, die sich in der Regel leicht ausschliessen lassen werden. In den früheren Monaten der Schwangerschaft, insbesondere in der ersten Hälfte derselben, sind spontane Rupturen noch viel seltener, obwohl sie schon im dritten und vierten und selbst eine im zweiten Monate beobachtet wurden.[211] Von diesen Rupturen sind besonders jene zu erwähnen, welche bei interstitieller Gravidität durch spontane Berstung entstehen und auf den ersten Blick für traumatisch entstandene imponiren können. (S. die Abbildung auf pag. 199.) Rupturen des Uterus ausserhalb des Geburtsactes während der Schwangerschaft werden von einzelnen Autoren geleugnet[212], doch hat Hildebrandt (Virchow’s Jahresb. 1872, pag. 669) eine solche publicirt. Auch in solchen Fällen bilden Anomalien der Uteruswand die prädisponirende Ursache, und wenn diese nicht nachweisbar ist, ist umsoweniger Grund vorhanden, an eine spontane Ruptur zu denken.

Wichtig für die Unterscheidung ist der Sitz der Ruptur. Die spontane Ruptur sitzt in der Regel im Cervix oder an der Grenze zwischen diesem und dem Uteruskörper und verläuft meist quer oder etwas schräg (Schröder), seltener longitudinal (Hohl); die künstlich erzeugten Rupturen können an verschiedenen Stellen sich finden und liegen, wenn sie durch Einführung von Instrumenten per vaginam erzeugt wurden, meistens in der verlängerten Axe des Genitalcanals, mitunter, wie Tardieu einen solchen Fall beobachtete, in der Mitte des Fundus uteri.

Ausser aus der Erwägung dieser Verhältnisse ergibt sich die Diagnose einer künstlichen Ruptur mitunter aus der gleichzeitigen Verletzung anderer Organe, insbesondere des Darms, die bei einer spontanen Ruptur nicht vorkommen kann, und die den Fall desto klarer stellt, je ausgebreiteter die betreffenden Läsionen gefunden werden.

Folgen von Injectionen.

Fruchtabtreibungen durch Einspritzungen in die Scheide sowohl als in den Uterus können ausser durch directe Verletzung durch septische Infection, durch Eindringen der Luft oder der Injectionsflüssigkeit in die Tuben oder die Uterusvenen, aber auch durch specifische Eigenschaften der Injectionsflüssigkeit schwere Erscheinungen und selbst den Tod veranlassen.

Es ist möglich, dass durch forcirte Injectionen Uterusrupturen entstehen können. Einen wahrscheinlich so zu deutenden Fall bringt Coutagne („Des ruptures utérines pendant la grossesse et de leurs rapports avec l’avortement criminel.“ Paris 1882. 8).

Ein 21jähriges schwangeres Mädchen (Primipara) hatte wiederholt erklärt, sich die Frucht abtreiben zu wollen, auch wenn sie daran sterben sollte. Nach verschiedenen Versuchen mit anderen Mitteln wendete sie sich an eine Hebamme, mit welcher sie 95 Fr. für die Fruchtabtreibung accordirte. Kurz nach dem zweiten Besuche bei der Hebamme wurde sie bei dieser halb angekleidet und offenbar schwer krank gefunden. Die Hebamme gab später an, das Mädchen sei gleich nach seiner Ankunft von Ohnmacht und Metrorrhagie befallen worden, weshalb sie 1 Grm. Secale cornutum gegeben habe. Ein Arzt wurde erst am nächsten Tage geholt, fand die Kranke in extremis mit Zeichen von Peritonitis, das Collum uteri halb offen, das Os internum jedoch nicht passirbar. Tags darauf trat der Tod ein. Bei der Obduction fand sich zwischen Uterus und Rectum, in Blutgerinnsel und Exsudat eingebettet, ein 15 Cm. langer Fötus sammt Adnexis. Letztere, sowie Fötus unverletzt. Der Uterus 11·5 Cm. lang, 10·5 Cm. breit, seine Wand 2·5 Cm. dick, der Grund desselben von einem die Tubarmündungen verbindenden penetrirenden Riss eingenommen, dessen Ränder gefranst und von verdünnter Muskelsubstanz gebildet erscheinen, wie wenn sie vor ihrer Trennung auseinander gezerrt worden wären, sonst normal. Das Collum halb offen, ohne Narben und ohne frische Verletzungen. Coutagne schloss wegen normaler Beschaffenheit der Uteruswand eine Spontanruptur aus, ebenso eine directe Verletzung, weil keine Beschädigung an der Frucht gefunden wurde und weil der Hebamme kaum ein so roher Eingriff zugemuthet werden kann. Dagegen hält er für wahrscheinlich, dass Injectionen gemacht wurden, welche die Ruptur erzeugt haben konnten. Auch hält er für möglich, dass sich die Ruptur aus einer partiellen Läsion entwickelt habe, da auch Spencer Wells angibt, dass, als er einmal bei einer Ovariotomie irrthümlich den schwangeren Uterus punctirt habe und in die Oeffnung den Finger einführte, ein grosser Riss entstanden sei. Coutagne bemerkt auch, dass Injectionen mit irritirenden Flüssigkeiten durch entzündliche Erweichung nachträglich, namentlich unter dem Einfluss der Wehen, zur Uterusruptur führen können und meint, dass einzelne der in der Literatur als während der Schwangerschaft durch gangränöse Entzündung entstandene Spontanrupturen angeführten Fälle in letztere Kategorie gehören dürften. Wir haben einen fast ähnlichen Fall obducirt, wo sich ausserdem eine Perforation des hinteren Scheidengewölbes ergab und auch Lacassagne (Arch. de l’anthropol. criminelle. 1889, pag. 754) berichtet über einen solchen. In beiden diesen Fällen waren ebenfalls Injectionen gemacht worden und die Betreffenden nach 12, respective 14 Tagen gestorben.

L. Sentex (Ann. d’hyg. publ. 1882, Nr. 11, pag. 488) obducirte eine Person, an welcher der Abortus durch Injection von Wasser in den Uterus mittelst eines zinnernen Mutterrohres eingeleitet worden war. Gleich nach der Operation hatte die Betreffende Schmerzen in der rechten Bauchgegend verspürt, und die Obduction ergab eiterige Peritonitis und eine blos auf die rechte Seite beschränkte eiterige Salpingitis, so dass die Annahme gerechtfertigt war, dass die Peritonitis durch Eindringen der Injectionsflüssigkeit durch die rechte Tuba in die Bauchhöhle veranlasst worden ist.

Eine weitere Gefahr ergibt sich aus der Möglichkeit des Lufteintrittes in die Uterusvenen. Dies kann schon bei der aufsteigenden Scheidendouche nach Kiwisch geschehen, wobei der Wasserstrahl gegen den Muttermund gerichtet wird, da nach C. v. Braun (Lehrb. d. ges. Gynäk., 2. Aufl., 1881, pag. 716) „bei offenem Muttermunde der mit Gewalt einströmende einfache Wasserstrahl zwischen Chorion und Decidua oder zwischen dieser und der Uteruswand bis zum Gebärmuttergrunde eindringt, die Eihäute in einem sehr weiten Umfange ablöst und den Lufteintritt in die Uterusvenen begünstigt“.

Am leichtesten kann aber derselbe erfolgen, wenn die Flüssigkeit direct in den Uterus eingespritzt wird. Auf diese Gefahr wird von allen Geburtshelfern aufmerksam gemacht, und C. v. Braun (l. c. pag. 717) theilt 11 Fälle mit, in denen dadurch plötzlicher Tod veranlasst wurde, darunter einen, der ihm selbst vorgekommen ist.

Wahrscheinlich gehört auch der von Vibert (Un cas de mort déterminé par un simple cathéterisme du col utérin durant des manoeuvres abortives. Annal. d’hyg. publ. XXIV, 1890, pag. 541) mitgetheilte Fall vom plötzlichen Tode einer im vierten Monate Schwangeren hierher, welcher in dem Momente eintrat, als ihr von einer die Fruchtabtreibung gewerbsmässig ausübenden Person die Canüle eines kleinen Kautschukballons in den Cervix eingeführt, letzterer aber angeblich noch nicht comprimirt worden war. Die Obduction ergab keine nachweisbare Todesursache und Vibert frägt deshalb, ob nicht etwa Reizung des Cervix reflectorisch in ähnlicher Weise Shock herbeiführen könne wie traumatische Insulte des Bauches oder des Larynx. In der Debatte über diesen Casus wurden Fälle mitgetheilt, wo nach Clysmen oder Catheterismus des nicht schwangeren Uterus Syncope eintrat. S. auch Bonvalot, Annal. d’hyg. publ. 1892, pag. 24. Derartige plötzliche Todesfälle können auch bei ohne verbrecherische Absicht ausgeführten Ausspülungen der Genitalien erfolgen, wovon Hectoen (Virchow’s Jahresb. 1892, I, 483) Beispiele bringt.

Die Injection reinen Wassers von mässiger Temperatur ist vielleicht ungefährlich; entschieden bedenklich aber die Einspritzung von Wasser, welches Keime oder suspendirte Partikelchen enthält. Die Anwendung unreinen Wassers bei solchen Operationen wird wohl nicht zu Seltenheiten gehören; auch können zu diesem Zwecke verschiedene Flüssigkeiten benützt werden. So bediente sich in einem von Maschka (Gutachten, II, pag. 324) mitgetheilten Falle ein gewerbsmässiger Fruchtabtreiber (Nichtarzt!) einer grünlichen Flüssigkeit, wahrscheinlich eines Theeabsudes, zu seinen Einspritzungen, und Gallard (De l’avortement au point de vue médico-légale. Paris 1878, pag. 32) erwähnt einer Wäscherin, welche die Injectionen mit — Seifenwasser ausführte, und zwar mittelst einer für Scheidenausspülungen bestimmten zinnernen Spritze, deren gekrümmtes Ansatzrohr sie nach Wegnahme der Olive zugespitzt hatte, um dasselbe direct in den Cervix einführen zu können! Auch Schoder (l. c.) erwähnt zweier Fälle, in denen Seifenwasser angewendet wurde.

Die Anwendung antiseptischer Flüssigkeiten zu solchen Zwecken wäre begreiflich und könnte einestheils durch unmittelbares Eindringen derselben in das Blut toxische Erscheinungen oder in höheren Concentrationsgraden locale Verätzungen, respective Coagulation des Blutes bewirken.

Heisse Injectionen.

Schliesslich kann die allzu hohe Temperatur der Injectionsflüssigkeit einerseits eine Verbrühung der Theile, andererseits eine Coagulation des Blutes in den Uterusvenen und dadurch schwere Erscheinungen und selbst den Tod bedingen. Dies ist schon bei Anwendung der heissen Scheidendouche, noch mehr aber dann möglich, wenn allzu heisses Wasser in die Gebärmutter eingespritzt wird. Kiwisch hat für seine „aufsteigende Uterusdouche“ ursprünglich eine Temperatur des Wassers von 30–35°R. empfohlen, C. v. Braun (l. c. 716) nur eine solche von 22 bis 28°R., da er fand, dass bei 30–35°R. die Scheide verbrüht werden kann. Später wurde im Gegentheil die Temperatur des Wassers absichtlich sehr heiss genommen (30–40°R.), respective empfohlen, wogegen sich aber andere Geburtshelfer ausgesprochen haben, vorzugsweise wegen der grossen Schmerzen und der entzündlichen Anschwellungen, welche darnach eintreten (v. Schröder, Lehrb. d. Geburtsh., 10. Aufl., pag. 276).

Einen gerichtlichen Fall dieser Art haben wir in Friedreich’s Blätter, 1892, pag. 1 veröffentlicht. Er betraf ein Mädchen, welches bei einer Hebamme plötzlich gestorben war. Die Obduction ergab Schwangerschaft im 3. Monat mit Placenta praevia, welche theilweise vom inneren Muttermund abgelöst war. Die untere Partie des sonst unverletzten Eies und des Uterus wie gekocht, ebenso das Blut in den unteren Uteringefässen. Embolie zahlreicher kleiner Lungenarterien. Ausgewaschene Genitalien mit leichter Trübung des Scheidenepithels. Anfangs wurde an coagulirende antiseptische Flüssigkeiten gedacht, da aber die chemische Untersuchung ein negatives Resultat ergab, blieb nur die Annahme, dass heisses Wasser, vielleicht zum Zwecke der Stillung der Blutung aus der durch eine Operation verletzten Placenta, injicirt worden war.

Vierter Hauptabschnitt. Die gewaltsamen Gesundheitsbeschädigungen und der gewaltsame Tod.

Oesterr. Strafgesetzbuch.

§. 134. Wer gegen einen Menschen, in der Absicht ihn zu tödten, auf eine solche Art handelt, dass daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht sich des Verbrechens des Mordes schuldig, wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder blos vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischenursachen eingetreten ist, insoferne diese letzteren durch die Handlung selbst veranlasst wurden.

§. 140. Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§. 134), zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen ein Todschlag.

§. 143. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung Jemand getödtet wurde, so ist jeder, der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todschlages schuldig. Ist aber der Tod nur durch alle Verletzungen oder Misshandlungen zusammen verursacht worden, oder lässt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar keiner des Todschlages, wohl aber sind alle, welche an den Getödteten Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig und zu schwerem Kerker von ein bis fünf Jahren zu verurtheilen.

§. 152. Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art handelt, dass daraus eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung oder eine schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Vergehens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig.

§. 153. Dieses Verbrechens macht sich auch Derjenige schuldig, der seine leiblichen Eltern, oder wer einen Geistlichen, einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich an ihrem Körper beschädigt, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152 vorausgesetzte Beschaffenheit hat.

§. 154. Die Strafe des in den §§. 152 und 153 bestimmten Verbrechens ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.

§. 155. Wenn jedoch:

a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge und auf solche Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Weise die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben sein; oder

b) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens 30tägiger Dauer entstand; oder

c) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war; oder

d) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen oder tückischer Weise geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten Folgen entstanden ist; oder

e) die schwere Verletzung lebensgefährlich wurde; — so ist auf schweren Kerker zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.

§. 156. Hat aber das Verbrechen:

a) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder des Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes oder einer Hand, oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung; oder

b) immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung oder

c) eine immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich gezogen, so ist die Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.

§. 157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, einem gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Misshandlung Jemand an seinem Körper schwer beschädigt wurde (§. 152), so ist Jeder, welcher ihm eine solche Beschädigung zugefügt hat, nach Massgabe der vorstehenden §§. 154–156 zu behandeln.

Ist aber eine schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Misshandlungen von Mehreren erfolgt, oder lässt sich nicht erweisen, wer eine solche Verletzung zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Misshandelten Hand angelegt haben, ebenfalls des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig erkannt und mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.

§. 335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen einzusehen vermag, dass sie eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrössern geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche Beschädigung (§. 152) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragenden als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, dann aber, wenn hieraus der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre geahndet werden.

§. 411. Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen sind dann, wenn sich darin keine schwerer verpönte Handlung erkennen lässt (§. 152), wenn sie aber wenigstens sichtbare Merkmale und Folgen nach sich gezogen haben, als Uebertretungen zu ahnden.

§. 412. Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit der Handlung, nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von Gewohnheit, nach der Grösse der Verletzung und nach der Eigenschaft der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis zu sechs Monaten.

Auch gehören hierher die §§. 413–421, betreffend die Misshandlungen bei häuslicher Zucht, nämlich der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren Zöglingen und Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen und der Gesindehälter an dem Dienstvolke.

Oesterr. Strafgesetz-Entwurf.

§. 219. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, ist, wenn der Vorsatz in einer und derselben heftigen Gemüthsbewegung gefasst und ausgeführt wurde, des Todtschlages schuldig. Die Strafe des Todtschlages ist Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Jahren.

War der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einer ihm nahestehenden Person zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter einem Jahre ein.

§. 221. Ist Jemand zur Tödtung eines Menschen durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen desselben bestimmt worden, so ist auf Gefängniss nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

§. 223. Tritt keiner der in den §§. 219–222 erwähnten Fälle ein, so ist derjenige, welcher vorsätzlich einen Menschen tödtet, des Mordes schuldig. Die Strafe des Mordes ist der Tod.

§. 228. Wer eine hilflose Person aussetzt, oder wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner Obhut steht, oder wenn er für die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen hat, in hilfloser Lage verlässt, wird mit Gefängniss nicht unter drei Monaten bestraft. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung der ausgesetzten oder verlassenen Person verursacht worden, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Wenn durch die Handlung der Tod verursacht worden ist, tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter zwei Jahren ein.

§. 229. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren oder an Geld bis zu 2000 fl. bestraft. — Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so kann bis auf fünf Jahre Gefängniss erkannt werden.

§. 230. Wer einen Anderen misshandelt oder am Körper oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniss bis zu sechs Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.

§. 231. Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:

1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen wurde.

§. 232. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss, die Nase, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert oder in Siechthum, Lähmung oder in eine Geisteskrankheit verfällt oder eine bleibende Verunstaltung erleidet, so ist wegen schwerer Körperverletzung auf Gefängniss nicht unter einem Monate zu erkennen.

§. 233. Ist die Körperverletzung in der Absicht zugefügt worden, eine der im §. 232 bezeichneten Folgen herbeizuführen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängniss nicht unter sechs Monaten zu erkennen.

§. 234. Hat die Körperverletzung den Tod des Verletzten zur Folge, so ist wegen tödtlicher Verletzung auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder auf Gefängniss nicht unter einem Jahre zu erkennen.

§. 236. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen verursacht worden, so ist Jeder, welcher sich an der Schlägerei oder an dem Angriff betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniss bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Die gegenwärtige Bestimmung ist nicht anwendbar auf Denjenigen: 1. welcher ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen wurde; 2. welcher lediglich in der Absicht vorging, der Schlägerei ein Ende zu machen; 3. welchem die Körperverletzung zugefügt wurde.

Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Misshandlungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist Jeder, welchem eine dieser Misshandlungen zur Last fällt, mit Gefängniss nicht unter einem Monate zu bestrafen.

§. 238. Wer durch Fahrlässigkeit einen Anderen am Körper oder an seiner Gesundheit beschädigt, wird wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Gefängniss bis zu 3 Monaten oder an Geld bis zu 500 fl. bestraft.

Hat die fahrlässige Körperverletzung eine der in den §§. 231, Z. 1, und 232 bezeichneten Folgen herbeigeführt, so ist auf Gefängniss bis zu 2 Jahren oder an Geld bis zu 1000 fl. zu erkennen. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann auf Gefängniss bis zu 3 Jahren erkannt werden.

§. 239. In allen Fällen der Misshandlung und Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Geldbusse bis zum Betrage von 3000 fl. erkannt werden.

§. 240. Wegen der in den §§. 230, 231, Z. 3, und 238, Absatz 1, vorgesehenen strafbaren Handlungen wird die Verfolgung nur auf Antrag eingeleitet.

Das im §. 231, Z. 3, erwähnte Vergehen wird nur auf Antrag verfolgt.

§. 241. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstückes finden auch Anwendung auf Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes.

§. 247. Wer rechtswidrig einen Menschen gefangen hält oder auf andere Weise des Gebrauches seiner persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniss oder an Geld bis zu 500 fl., und wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, mit Gefängniss nicht unter einem Monat bestraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über 3 Monate gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu 15 Jahren oder Gefängniss nicht unter 3 Monaten zu erkennen.

§. 251. Auf Zuchthaus von 2–15 Jahren ist zu erkennen, wenn — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — —

4. bei dem Raube ein Mensch körperlich gepeinigt wurde.

§. 256. Auf Zuchthaus nicht unter 5 Jahren ist zu erkennen, wenn die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Verletzten zur Folge hatte.

Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch:

§. 1325. Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzensgeld.

§. 1326. Ist die verletzte Person durch die Misshandlung verunstaltet worden, so muss, zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insoferne auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.

§. 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch der hinterlassenen Frau und den Kindern des Getödteten das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

Oesterr. Strafprocessordnung:

§. 127. Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht gibt, dass derselbe durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden, so muss vor der Beerdigung die Leichenschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.

Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebniss davon erwartet werden kann, und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenschau theilnehmen müssen, vorhanden ist.

Notes in this chapter

Note 1 · Pflüger’s Archiv. IX, 552.Note 2 · Pflüger’s Archiv. IX, 552.Note 3 · Oesterr. med. Jahrb. 1874, pag. 1.Note 4 · Zeitschr. f. rat. Med. 5. Folge, II, 1.Note 5 · Wiener med. Jahrb. 1872, I.Note 6 · Fehling (Arch. f. Gyn. XI, pag. 523) will zwar, wenn er trächtige Thiere Kohlenoxyd athmen liess, dieses auch im fötalen Blute gefunden habeNote 7 · Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dass auch die Quecksilbercuren, insbesondere Inunctionscuren schwangerer Syphilitischer, als für die FruNote 8 · Stockes, Amer. Journ. 1871, pag. 599. — Schmidt’s Jahrb. 1871, 151, pag. 166.Note 9 · Dass derartige individuelle Einflüsse eine wichtige Rolle spielen, zeigen deutlich die in der neueren Zeit mit Pilocarpin, dem wirksamen PriNote 10 · Virchow’s Archiv. LVI, 505, und Beiträge zur Gynäkologie und Geburtshilfe. 1874, III, 1.Note 11 · Reiche Literaturangaben bei O. Egeln: „Ist Secale cornutum ein Abortivmittel?“ Diss. Bonn. 1892.Note 12 · Derselbe Fall wurde auch von Neubert publicirt (Husemann’s Toxikologie. 360).Note 13 · Husemann, l. c. Supplementh. 43.Note 14 · Zusammenstellung der Fälle (vide Lex, l. c. 243). Weitere Beobachtungen über Vergiftung von Thieren mit Taxusblättern finden sich in VirchowNote 15 · Med. Centralbl. 1876, pag. 97.Note 16 · Eine letale Vergiftung mit diesem als Abortivum genommenen Gewürz hat Schmidtmann (Berl. klin. Wochenschr. vom 11. Juni 1888) beobachtet.Note 17 · „Kurze Mittheilung einer acuten Phosphorvergiftung zum Zwecke der Fruchtabtreibung.“ Mittheilungen des Vereines der Aerzte in NiederösterreiNote 18 · Miura (Virchow’s Archiv. XCVI, 1) hat gefunden, dass bei Vergiftung trächtiger Kaninchen auch bei den Föten fettige Degenerationen sich entwNote 19 · Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 7. Jänner und 22. April 1852. Herbst, Strafrecht. I, 311. Ueber die modificirte Anschauung des dNote 20 · Lex, l. c. 254, vide auch Gallard, l. c. pag. 24. Daselbst auch ein Fall von Fruchtabtreibungs-Versuch durch zweimaliges sich HinunterkollerNote 21 · Dass Contractionen sowohl des schwangeren als des nichtschwangeren Uterus nach mechanischen Reizen der Oberfläche desselben erfolgen, davon Note 22 · Henke’s Zeitschr. 1863, 122. Lex, l. c. 257.Note 23 · Vierteljahrsschr. f. ger. Med. N. F. I, 321, ebenso in zwei von Schoder (l. c.) publicirten.Note 24 · Zu diesen gehören auch die über die Gefühle, welche sie angeblich bei der an ihnen eingeleiteten Operation, insbesondere beim Eihautstich, eNote 25 · Hohl (l. c. 1862, pag. 741). Eine ausführliche Zusammenstellung der Erfahrungen über den Zeitpunkt des Abortus nach den verschiedenen mechanNote 26 · Nach Krause (Lex, l. c. 261) bis zu 22 Tagen. Wie schwer es mitunter selbst Sachverständigen fällt, den Uterus zu Contractionen anzuregen, gNote 27 · Virchow’s Jahresb. 1868, II, 632.Note 28 · S. Fig. 44. Einen solchen Fall hat Winter in der Berliner gynäkologischen Gesellschaft am 12. November 1886 vorgezeigt und Richardière (VircNote 29 · Die Angaben über die Häufigkeit der spontanen Uterusruptur gehen sehr auseinander. Einzelnen Beobachtern zufolge kommt schon auf 300 GeburteNote 30 · Monatschr. f. Geburtsk. XII, 408. Eine quere Cervixruptur im sechsten Lunarmonat sah Piering (Prager med. Wochenschr. 1888, Nr. 24).Note 31 · Bandl, Die Ruptur der Gebärmutter. Wien 1875. Rheinstädter, Die Uterusrupturen in foro (besonders mit Rücksicht auf angeschuldete Kunstfehle
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