Sachlicher Theil. (continued 23)
Reading edition
Ob bei Individuen, die periodisch Geistesstörungen unterworfen sind, wie z. B. bei Epileptikern und Säufern, ausserhalb der betreffenden Anfälle eine ungetrübte Dispositionsfähigkeit angenommen werden kann, kann nur von Fall zu Fall mit Berücksichtigung des a. a. O. über das habituelle Verhalten solcher Individuen Gesagten entschieden werden.
B. Wiederaufhebung der Entmündigung.
Nach §. 283 des österr. a. b. G.-B. hört die Curatel auf, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Wurde die Curatel wegen Wahn- oder Blödsinn verfügt, so muss zufolge derselben Gesetzesstelle die Frage, ob der Betreffende „den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten habe, nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus dem Zeugnisse der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden“.
Für das deutsche Reich ist das Verfahren durch folgende Paragraphe der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt:
§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch Beschluss des Amtsgerichtes.
§. 617. — — — — die Bestimmungen der §§. 596–599 finden entsprechende Anwendung.
§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.
Die Aufhebung der behördlich verfügten Curatel kann entweder von den Betheiligten, insbesondere von dem Entmündigten selbst oder seinem Curator oder ex offo von der Personalinstanz des Betreffenden eingeleitet, beziehungsweise beantragt werden, weshalb auch die Leiter von Irrenanstalten, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung haben, von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken den Gerichtshof erster Instanz binnen 24 Stunden in Kenntniss zu setzen.
Der formelle Vorgang, der dann einzutreten hat, ist im Allgemeinen derselbe wie beim Entmündigungsverfahren und die Hauptaufgabe des Gerichtsarztes besteht darin, zu constatiren, dass der Geisteszustand des Individuums wieder ein normaler oder mindestens ein solcher geworden sei, der dasselbe wieder befähigt, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Aufgabe ist keineswegs eine leichte. Insbesondere wird niemals eine einzelne Untersuchung des Betreffenden genügen, um zu erklären, dass Letzterer genesen sei, vielmehr ist wiederholtes und zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen vorzunehmendes Examen, und ebenso ein genaues Verfolgen des gesammten Gebahrens des Individuums durch längere Zeit geboten, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kranke nicht, wie dies in Irrenanstalten der Fall ist, beständig unter ärztlicher Controle stand. Am meisten ist zu beachten, dass nicht blosse Remissionen oder Intermissionen, wie sie z. B., wie erwähnt, insbesondere im Verlaufe des paralytischen Irrseins vorkommen, für Genesung gehalten werden, ebenso die Geneigtheit zu Recidiven, die bekanntlich vielen und vielleicht den meisten Geistesstörungen zukommt. Nach Krafft-Ebing (Lehrb. d. gerichtl. Psychol., pag. 341) lassen sich als allgemeine Kennzeichen einer wirklichen Genesung von Geisteskrankheit die volle und offene Anerkennung der überstandenen Krankheit und die Wiederherstellung der alten psychischen Persönlichkeit mit allen ihren Charaktereigenthümlichkeiten, Vorzügen, Fehlern und Neigungen betrachten. Wir möchten jedoch hinzufügen, dass eine so vollständige Wiederherstellung, wie sie Krafft-Ebing hier im Auge hat, keineswegs häufig ist, dass vielmehr verhältnissmässig häufiger, trotzdem man das Individuum als genesen betrachten muss, gewisse Veränderungen zurückbleiben; so verminderte Leistungsfähigkeit in intellectueller Beziehung, geänderte habituelle Stimmung und insbesondere gewisse Charakterveränderungen, die namentlich auffallen, wenn man das psychische Verhalten mit demjenigen vergleicht, welches vor der Erkrankung bestand, die aber so gering sein können, dass von einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit durch dieselben nicht die Rede sein kann. Dass es zwischen solchen und dem secundären Blödsinn, beziehungsweise der secundären Verrücktheit vielfache Uebergänge gibt, ist bekannt und trägt nicht dazu bei, die Aufgabe des Gerichtsarztes zu erleichtern.
Nicht überflüssig ist die Bemerkung, dass der untersuchende Arzt die Angaben der Angehörigen über angeblich vollständige Genesung nicht ohneweiters acceptiren darf, da theils Egoismus, theils falsches Mitleid mit dem unter Curatel Stehenden gerade die Anverwandten häufig veranlasst, entweder den Zustand des Kranken in allzu günstigem Lichte zu sehen, oder gar absichtlich als besser hinzustellen, als es wirklich ist, und es ist in dieser Beziehung bekannt, dass bei in Irrenanstalten untergebrachten Geisteskranken gerade die Angehörigen auf die Entlassung drängen und dieselbe, wenn auch gegen sogenannten Revers, durchzusetzen wissen, obgleich es gewöhnlich besser gewesen wäre, wenn man den Kranken in der Anstalt belassen hätte. Noch beachtenswerther ist die Thatsache, dass gewisse Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen zu dissimuliren verstehen und deshalb für gesund gehalten werden können.
Die so häufige Thatsache, dass eine Form der Geisteskrankheit in eine andere übergehen kann, darf nicht unbeachtet bleiben, da es geschehen könnte, dass, weil in Folge dieses Verlaufes gewisse Symptome, z. B. Wahnvorstellungen oder gewisse Aufregungszustände, die vielleicht zunächst die Veranlassung zur Verhängung der Curatel waren, nun verschwunden sind, das Individuum für gesund oder wenigstens nicht mehr für curatelbedürftig gehalten werden könnte. Auch wäre es denkbar, dass, wenn in einem Falle, z. B. wegen Wahnsinn, die Entmündigung veranlasst worden und dieser in Blödsinn übergegangen wäre, mit Rücksicht auf den Wortlaut der bezüglichen Gesetze, Aufhebung der Entmündigung wegen Wahnsinn und ein neuerliches Entmündigungsverfahren wegen Blödsinns verlangt werden könnte. Gegenüber solchen in der civilrechtlichen Praxis thatsächlich vorgekommenen Eventualitäten muss man umsomehr begrüssen, dass neuere Gesetzgebungen, insbesondere die deutsche Civilprocess-Ordnung, nicht mehr an gewissen Formen der Geistesstörung starr festhält, sondern auf die Geistesstörung überhaupt das Gewicht legt (§. 593). Für den österreichischen Gerichtsarzt würde in einem solchen Falle das Hauptgewicht auf die im §. 285 des a. b. G.-B. gestellte Frage zu legen sein: ob der Betreffende „den Gebrauch seiner Vernunft erhalten habe“.
Gerichtsärztliche Beurtheilung civilrechtlicher Acte, die von nicht entmündigten Personen ausgeführt wurden.
Oesterr. allgem. bürgerl. G.-B.
§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.
§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen.
§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.
§. 566. Wird bewiesen, dass die Erklärung im Zustande der Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist sie ungiltig.
§. 567. Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschen, oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.
§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen.
Preuss. allgem. Landrecht.
Thl. I, Tit. 1, §§. 27, 28, 29, 31, Tit. 4, §§. 28 und 29 vide oben (pag. 972).
Thl. I, Tit. 12, §. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.
§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.
Civilrechtliche Acte nicht entmündigter Personen.
Es ist selbstverständlich, dass die verschiedenartigsten, eine civilrechtliche Bedeutung besitzenden Acte nachträglich wegen eines zur betreffenden Zeit angeblich bestandenen anomalen Geisteszustandes in ihrer rechtlichen Giltigkeit angefochten werden können, z. B. Käufe und Verkäufe, Schenkungen u. dergl.; am häufigsten sind es jedoch Eheschliessungen und insbesondere Testamente, die in dieser Beziehung in Betracht kommen. In allen diesen Fällen kann es sich entweder um Acte handeln, die mehr weniger lange Zeit vor dem Tode, beziehungsweise der zu diesem führenden Krankheit, ausgeführt wurden, oder um solche, welche während letzterer insbesondere in extremis zu Stande kamen.
Fälle ersterer Art sind insoferne leichter zu beurtheilen, als sie entweder bei Lebzeiten des Betreffenden zur Verhandlung gelangen und daher noch eine klinische Untersuchung und Beobachtung gestatten, oder, wenn der Fall erst nach dem Tode des Individuums gerichtlich verfolgt wurde, das psychische Verhalten des Letzteren in der zwischen dem Acte und dem Tode liegenden Zeit constatirt und für die Beurtheilung verwerthet werden kann.
Es handelt sich entweder um Personen, die bis dahin für geistesgesund gegolten hatten, und bei welchen man erst durch die Handlung oder nachträglich auf die Vermuthung gerieth, dass eine Geistesstörung bestehe, oder um solche, die bereits früher Zeichen von Geistesstörung darboten, aber aus irgend einem Grunde nicht unter Curatel gesetzt worden waren, und in beiden Fällen können die in Frage stehenden Handlungen (Rechtsacte) entweder aus eigener Initiative des Betreffenden hervorgegangen oder durch angeblichen Missbrauch des geisteskranken Zustandes von Seite interessirter Personen veranlasst sein.
Letzteres ist natürlich vorzugsweise bei psychischen Schwächezuständen möglich, unter welchen der Altersblödsinn und die Dementia apoplectica eine besondere Rolle zu spielen scheinen, aber auch bei anderen Geistesstörungen, so z. B. in den Vorstadien der Manie, des paralytischen Irrseins, bei Grössenwahn und beim hysterischen Irrsein, wobei unter Anderem auch die sexuelle Erregung missbraucht werden kann. Von den Geistesstörungen, die in mehr activer Weise zu gewissen Acten Veranlassung geben können, gehören insbesondere die mit Wahnvorstellungen verbundenen hierher, und zwar einerseits der Grössenwahn, der seiner Natur nach zu den unsinnigsten Vermögensverschleuderungen etc. führen kann, anderseits der Verfolgungswahn, der, wie bereits erwähnt, sich nicht selten auf die nächsten Angehörigen bezieht und schon wiederholt zu Enterbungen Veranlassung gegeben hat.[590]
Allgemeine Regeln für die Beurtheilung aller dieser Fälle lassen sich nicht aufstellen, vielmehr ist jeder concret zu behandeln. Jedenfalls aber würden sich die Erhebungen nicht blos auf den Geisteszustand des Betreffenden zur Zeit der beanstandeten Handlung erstrecken, sondern auch auf denjenigen vor und nach derselben, wobei in ersterer Beziehung Erblichkeitsverhältnisse, der gesammte psychische Entwicklungsgang und Alles, was ihn beeinflussen konnte, ebenso sorgfältig zu erheben und zu verwerthen sein wird, wie bei Untersuchungen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit. Die Constatirung des Gebahrens des Betreffenden in der zwischen dem betreffenden Acte und dem Tode, oder der ärztlichen Untersuchung verflossenen Zeit ist natürlich von grösster Wichtigkeit, und nicht selten ist es erst dieses Gebahren, welches den Verdacht erweckt, dass jener Act unter dem Einflusse einer Geistesstörung geschehen ist, ein Verdacht, der natürlich desto berechtigter erscheint, je deutlicher eine Geistesstörung nachträglich zur Entwicklung gekommen ist. Darauf bezieht sich eine Bestimmung des preuss. Allg. L.-R. (Thl. I, Tit. 12, §. 22), zufolge welcher, wenn unter Vormundschaft genommene Wahn- oder Blödsinnige innerhalb eines Jahres vor angeordneter Vormundschaft eine aussergerichtliche oder privilegirte Verordnung über ihren Nachlass gemacht haben, derjenige, welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil fordert, nachweisen muss, dass der Verfügende damals, als er die letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen sei.
Testamente.
Der Act als solcher kann wichtige Aufschlüsse ergeben, insoferne als er den Stempel des Thörichten oder Unsinnigen an sich trägt, wenn er in auffälligem Widerspruche steht mit dem früheren Charakter und Gebahren des Individuums, die Interessen des Letzteren oder ihm nahestehender Personen in unbegreiflicher Weise schädigt u. s. w. In Schriftstücken zeigt mitunter der Inhalt und selbst die Form derselben in deutlicher Weise die Geistesstörung; so ist z. B. besonders in Testamenten der Einfluss des Verfolgungswahns mitunter unverkennbar, einestheils, in der unbegreiflichen Enterbung bestimmter Personen, oder in der Motivirung der ersteren, anderseits in Vermächtnissen an fernstehende Personen, Kirchen u. s. w.[591] In anderen Fällen tritt in solchen Schriftstücken der Schwachsinn oder die Verworrenheit deutlich zu Tage, und letztere kann sich nicht blos inhaltlich, sondern auch in der äusseren Form derselben kundgeben. So sind z. B. Schriftstücke Maniakischer, der Epileptiker, namentlich aber jene von an paralytischem Irrsein Leidenden sehr charakteristisch, einestheils durch die mehr weniger erkennbare Verworrenheit des Inhaltes, durch Auslassen einzelner Buchstaben, Worte und selbst ganzer Sätze, durch orthographische und grammatikalische Fehler, anderseits durch die eigenthümliche, schleuderische, unsichere, schliesslich ganz unleserlich werdende Schrift (Zitter- und ataktische Schrift), Kleckse, verschmierte Stellen u. dergl.[592]
Sonderbare Testamente.
Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrank gewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen, durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden. Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als „Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können. Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen berechtigt wäre. Legrand du Saulle (l. c. pag. 566 u. s. f.) bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente, worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen, Papageien und sogar an — einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen — Nase gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten, welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im britischen Museum aufbewahrt werden solle. — Ein höchst merkwürdiges Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage, dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt, man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischen Genauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann dem nur zugestimmt werden (Krafft-Ebing, Lehrbuch d. gerichtl. Psych., pag. 371).
Einfluss der letzten Krankheit auf das Testament.
Die Beurtheilung von in der zum Tode führenden Krankheit, insbesondere in extremis, vollbrachten civilrechtlichen Acten (Eheschliessungen, Testamenten) hat insoferne etwas Eigenthümliches, als der Einfluss einestheils der betreffenden Krankheit, anderseits der Agonie auf den Geisteszustand des Individuums, respective auf dessen Dispositionsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.[593]
Zunächst gibt es acute Krankheiten, bei welchen insbesondere auf der Höhe ihrer Entwicklung das Bewusstsein aufgehoben oder mehr weniger getrübt ist. Es gehören hierher zunächst die schweren Hirnerkrankungen, namentlich apoplectische, embolische und meningitische Processe, dann aber viele der acuten Infectionskrankheiten (Typhus, Exantheme), die bekanntlich auf der Höhe des Fiebers sehr gewöhnlich mit Delirien sich verbinden. Während des Bestandes der letzteren ist selbstverständlich jedes freie und bewusste Handeln ausgeschlossen, wenn auch solche Kranke mitunter auf Anschreien oder sehr laute Fragen einzelne richtige, allerdings nur kurze Antworten geben. Da jedoch die Delirien nicht immer continuirlich andauern, sondern ebenso wie die Fiebertemperaturen Remissionen und Intermissionen zulassen, so muss man zugeben, dass während der letzteren ungetrübtes oder wenigstens nicht wesentlich getrübtes Bewusstsein bestehen kann. Ob dies jedoch bei einem bestimmten Individuum wirklich der Fall war, kann nur aus der genauesten Erhebung und Erwägung aller Umstände erkannt werden, und es ist klar, dass man sich gegenüber in dieser Richtung gemachten fremden Angaben nicht genug reservirt verhalten kann. Gleiche Vorsicht ist gegenüber den Reconvalescenzstadien nach apoplectischen, embolischen und meningitischen Processen zu beobachten, da hier das partielle Erwachen des Bewusstseins für völlige Wiederkehr derselben genommen werden kann und weil wir wissen, dass gerade nach diesen Erkrankungen selbst nach vollständiger Genesung im gewöhnlichen Sinne intellectuelle Defecte sehr gewöhnlich zurückzubleiben pflegen.
Testamente b. schwerer Erkrank.
Der Einfluss schwerer Erkrankungen auf die Stimmung ist nicht zu unterschätzen: denn wenn sich dieser bekanntlich schon unter gewöhnlichen Umständen bemerkbar macht, so ist dies noch mehr zu erwarten, wenn durch die Natur der Erkrankung die Intelligenz in mehr weniger wesentlichem Grade in Mitleidenschaft gezogen wird. Indifferenz und consecutive grössere Bestimmbarkeit einerseits und erhöhte Reizbarkeit (Empfindlichkeit) anderseits können sich entwickeln und den Kranken in der Art beeinflussen, dass er Handlungen begeht, die er sonst niemals begangen haben würde.
Noch wichtiger ist die Thatsache, dass im Verlaufe acuter Erkrankungen und durch dieselben veranlasst typische Geistesstörungen auftreten können, die vorwiegend als Manien mit Sinnestäuschungen, Unruhe, Verworrenheit sich präsentiren, aber auch den Charakter von Melancholien mit Angstanfällen oder den von Verfolgungswahn annehmen können. Man hat solche Formen fast bei allen Arten von Erkrankungen beobachtet, unter anderen auch wiederholt bei der gewöhnlichen croupösen Pneumonie[594], und zwar selbst bei blos lobulären Formen. Es scheint, dass derartige Geistesstörungen insbesondere bei zu Psychosen veranlagten Individuen sich entwickeln, wie es bekannt ist, dass acute Erkrankungen bei Alkoholikern zum Ausbruche des Delirium tremens Veranlassung geben können. In welcher Weise durch derartige Geistesstörungen und ebenso durch die sogenannten Erschöpfungspsychosen die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Handelt es sich um die Beurtheilung eines in extremis, d. h. unmittelbar vor dem Tode vollbrachten Actes, so ist ausser den erwähnten Einflüssen noch derjenige zu berücksichtigen, welcher durch die Agone oder den sogenannten Sterbezustand auf die Selbstbestimmungsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen ausgeübt wird.
Dispositionsfähigkeit in der Agonie.
Das Verhalten der Agonie ist keineswegs immer gleich, sondern insbesondere bezüglich der Dauer und der psychischen Symptome variabel. Ein wesentlicher Einfluss in beiden Beziehungen scheint der Natur der betreffenden Erkrankung zuzukommen. Beim rein marastischen Tode, sowie bei chronischen Krankheiten, wenn sie nicht etwa das Gehirn selbst betreffen, verläuft die Agone häufig unter dem Bilde eines allmäligen, mitunter aber mehr weniger unvermittelt eintretenden Collapsus, der entweder plötzlich oder mit einem kürzeren oder längeren soporösen Stadium in den Tod übergeht. Im ersteren Falle kann der Sterbende bis zum letzten Augenblicke, im letzteren bis zum Eintritte des Sopors sein Bewusstsein behalten und daher auch letztwillig verfügen. In anderen Fällen wird die Agone durch einen somnolenten Zustand eingeleitet, der entweder unmittelbar oder nach Uebergang in Sopor zum Tode führt. Das Bild hat eine gewisse Aehnlichkeit mit anderweitig erzeugter Narcose, wurde auch von älteren Autoren als „Kohlensäurenarcose“ aufgefasst, während neueren Erwägungen zufolge sich dasselbe schon aus der allmäligen Abnahme der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn erklärt. Während des somnolenten Stadiums besteht bereits eine gewisse Betäubung und ausserdem mehr weniger ausgesprochene Indifferenz, so dass civilrechtliche Acte selbstständig nicht mehr unternommen werden können. Auch kann trotz des Umstandes, dass die Betreffenden durch lautes Ansprechen, Rütteln u. dergl. aus ihrer Somnolenz für einige Augenblicke erweckt werden können, dennoch ein genügendes Begreifen der Bedeutung solcher Acte, zu denen die Kranken etwa durch Andere aufgefordert werden, nicht mehr zugestanden werden; am wenigstens aber dann, wenn, wie nicht selten, Spuren von Delirien sich kundgaben, die dann meist den Charakter musitirender Delirien zu haben pflegen. Bei acuten fieberhaften Krankheiten pflegt die Agone gewöhnlich mit Collapsus zu beginnen und mit Sopor zu enden. Waren schon früher Delirien vorhanden, so dauern sie gewöhnlich fort, indem sie den Charakter musitirender annehmen. In anderen Fällen treten solche erst während der Agone auf. Eine Erhaltung des Bewusstseins bis zum letzten Moment kommt bei acuten Erkrankungen ungleich seltener vor als bei chronischen, am ehesten bei solchen, die ohne oder nur mit geringem Fieber einhergehen, bei welchen die Agone auch protrahirter, insbesondere unter Somnolenz verlaufen kann.
Schon in älteren Schriften begegnen wir der Angabe, dass mitunter bei Sterbenden ein gewisses Aufleuchten der Intelligenz und bei Geisteskranken sogar eine Wiederkehr der Vernunft beobachtet wurde. Auch Krafft-Ebing (l. c. 358) und Legrand du Saulle (l. c., pag. 116) berühren diesen Gegenstand, worauf sich offenbar auch der oben erwähnte §. 567 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches bezieht, welcher bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Kunstverständige erforscht oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden muss. Krafft-Ebing bezweifelt mit Recht die Richtigkeit solcher Vorkommnisse, indem die Vermuthung nahe liegt, dass ein blosses Zurücktreten der früher bestandenen Delirien mit einem völligen Verschwinden derselben verwechselt wurde, wozu wir hinzufügen möchten, dass anderseits in der Agone auftretende Exaltationsphänomene für ein Wiedererwachen der Intelligenz genommen werden können, in welche Kategorie auch so manche der von Sterbenden ausgegangenen prophetischen etc. Sentenzen gehören werden, deren Legrand du Saulle erwähnt.
Dispositionsfähigkeit von Selbstmördern.
Eine besondere Erwähnung verdient die Dispositionsfähigkeit der Selbstmörder, einestheils weil der begangene Selbstmord Zweifel erwecken kann, ob gewisse vor Begehung desselben getroffene Verfügungen, z. B. Testamente, im Zustande geistiger Gesundheit geschahen, anderseits weil der Selbstmord als solcher gewisse Rechtsfolgen für die Hinterbliebenen, insbesondere Verlust der Ansprüche auf Pensionen oder Versicherungsprämien nach sich ziehen kann, wenn erkannt wird, dass die That im geistesgesunden Zustand geschah. Der Selbstmord beweist für sich allein keineswegs den geisteskranken Zustand des betreffenden Individuums, obgleich es stets Psychiater gab, die solches behaupteten, vielmehr muss sowohl aus theoretischen Gründen, als mit Rücksicht auf zweifellose Erfahrungen zugegeben werden, dass ein Selbstmord auch bei voller Ueberlegung und ungetrübter Geisteskraft geübt werden kann. Es wird daher, wenn der Geisteszustand eines Selbstmörders in Frage kommt, jeder Fall concret beurtheilt werden müssen, zu welchem Behufe ausser den anamnestischen Momenten die That als solche, dann die Prüfung eventuell hinterlassener Schriftstücke und wenn möglich das Resultat der Obduction heranzuziehen sind.
Die Anamnese hat sich nicht blos auf das Verhalten des Individuums vor der That, sondern auch auf das gesammte Vorleben desselben zu erstrecken. Was die That selbst betrifft, so ist allerdings zunächst nach einem Motiv derselben zu forschen. Der Nachweis eines äusseren Motivs genügt aber für sich allein nicht zum Ausschluss eines geisteskranken Zustandes, sondern es ist in einem solchen Falle erst zu erwägen, ob Motiv und That mit einander im Verhältnisse stehen, anderseits aber im Auge zu behalten, dass alle jene äusseren Motive, welche einen Geistesgesunden zum Selbstmord bewegen können, dieses ungleich leichter bei einem Geisteskranken zu bewirken vermögen. Gleiches gilt von somatischen Erkrankungen, insbesondere von chronischen, schmerzhaften oder, wie z. B. die Syphilis, anderweitig gefürchteten Krankheiten, die bekanntlich nicht selten den damit Behafteten zum Selbstmord bewegen, wobei noch zu bemerken ist, dass diese Krankheiten an und für sich, besonders aber bei dazu disponirten Individuen, theils durch ihren physischen, theils durch den psychischen Einfluss Geistesstörungen hervorzurufen vermögen. Die Selbstmordart ist nur ausnahmsweise eine solche, dass sie für sich allein an Geistesstörung denken lässt, so z. B. Selbstmord durch Hiebe gegen den Kopf oder Einrennen desselben, während andere bequemere Selbstmordarten leicht ausführbar waren, Selbstverstümmelungen oder zahlreiche ein blindes Wüthen gegen sich selbst verrathende Wunden, Verbrennungen auf einem Scheiterhaufen oder im Bette, Kreuzigung u. dergl.[595]
Hinterlassene Schriften von Selbstmördern.
Hinterlassene, insbesondere kurz oder unmittelbar vor dem Tode geschriebene Schriftstücke sind natürlich höchst wichtige Documente, indem sie häufig das Motiv des Selbstmordes enthalten, anderseits aber aus Inhalt, Form etc. wichtige Schlüsse auf den Geisteszustand des Selbstmörders gestatten können in analoger Weise, wie wir dies bezüglich anderer Schriftstücke oben (pag. 993) bemerkt haben.
Ueber die letzten Empfindungen von Selbstmördern, wie sie von denselben in ihren Schriften hinterlassen wurden, schrieb Bierre de Boismont (Annal. méd.-psych. Juli 1851; Schmidt’s Jahrb. 1852, LXXV, pag. 91, und 1853, LXXX, pag. 358). Unter 4595 Selbstmördern fanden sich 1328mal Briefe, Bemerkungen und sonstige Schriftstücke vor. Von diesen zeigten 55 von verschiedenen Graden geistiger Störung, 34 trugen das Gepräge entschiedenen Wahnsinns an sich; 85 Selbstmörder hatten ein Testament gemacht. Wir besitzen eine ansehnliche Sammlung hinterlassener Briefe von Selbstmördern, unter denen sich mehrere befinden, aus denen die Geistesstörung deutlich sich ergibt. So hinterliess ein allgemein geachteter, in den besten Verhältnissen lebender Staatsanwalt, der sich erschossen hatte, folgenden, an seinen Vorstand gerichteten Brief: „Hochwohlgeborener Herr und Gönner! Ich ertrage es nicht länger, ich bin zusammengebrochen. Ich bin einem schrecklichen Lose anheimgefallen. Das Verhängniss hat mich ereilt. Ich vermochte das Amt nicht in einen solchen Zustand zu bringen, dass ich mit Ehren vor der Welt bestehen kann. Verzweiflung ist mein Lohn und das treibt mich in den Tod. Möge mein Nachfolger glücklicher sein. In der Casse ist meines besten Wissens kein Abgang. Verurtheilen Sie mich nicht; bedauern Sie mich; mit patriotischer Brust erglühte ich für Alles Edle und doch bin ich bei einem so schrecklichen Ende angelangt! Gott erhalte Sie!“ Die melancholische Geistesstörung ist hier unverkennbar und die Aeusserung der Verzweiflung in Folge des grässlichen Gefühls der Unfähigkeit zur gewohnten Arbeitsleistung (vergl. pag. 921) ebenso charakteristisch, wie im folgenden Briefe, der von einem ausgezeichneten Koch eines grossen Wiener Hauses stammt, der sich durch einen Schuss das Leben nahm, weil er von dem Wahne befallen war, seinem Posten nicht mehr gewachsen zu sein:
Dienstag, 8 Uhr Abends.
Theure, gute, beste aller Frauen! Dir, die Du so viel dafür gethan hast, dass ich es zu etwas bringe, sagen zu müssen, dass ich so elend geworden bin, dass ich im Begriffe bin, mir das Leben zu nehmen! Ich sehe jetzt ein, dass ich Dich nicht mehr glücklich machen kann. Unserer kleinen theuren Tochter, die ich so innig liebe, wird Gott seinen Schutz angedeihen lassen, sowie Dir, meine theure, gute Mathilde. Was mich anbelangt, so ist mein Entschluss unerschütterlich, mir das Leben zu nehmen. Ich kann nicht mehr leben, und wenn mir die Frau Baronin heute Abends keine Aufträge bezüglich eines Diners gibt, das wir morgen haben sollen, bin ich entschlossen, sofort zu sterben, denn ich kann nicht mehr ertragen, was mich erwartet. Du weisst, was ich gelitten habe, und ich bin überzeugt, dass mein Verstand von Tag zu Tag abnimmt, denn ich fühle mich alle Tage schlechter. Ich vergesse Alles, was man mir sagt; ich weiss nicht mehr, was ich mache, wie ein Toller laufe ich den ganzen Tag herum, ohne jede Ursache. Es ist mir unmöglich, weiter zu leben, da meine Stellung zu compromittirt ist. Ich muss mich für rettungslos verloren betrachten; ich schwöre vor Gott, dass mein Schritt ein nur allzu wohlbegründeter ist. Meine Existenz ist gänzlich vernichtet, und ich kann es nicht über mich bringen, Dich leiden zu sehen und unsere kleine Juliette. Mein Glück ist verloren für immerdar.... Ich bin ausser Stande, zu ertragen, zum Nichtsthun verurtheilt zu sein. Heute ging ich aus, um Commissionen zu besorgen. Ich wusste aber nicht, was ich that, was ich sprach.... Ich erwarte die Antwort der Frau Baronin. Wenn sie mir diesen Abend keine Aufträge geben will, ist Alles verfehlt. Ich bitte Dich, Tante Katherine tausendmillionenmal für mich zu umarmen, sowie unsere Kleine. Du weisst, dass die Schwierigkeiten, welche ich erleiden musste, sich verschlimmert haben, und ich hatte nicht einen einzigen Bedienten, der mir secundirt hätte — das heisst, der mich unterrichtet hätte. Schliesslich hätte das Niemandem etwas genützt, da ich Alles vergesse und nichts mehr verstehe. Bevor ich krank werde, will ich lieber so schnell als möglich meinem Leben ein Ende machen.
Adieu, meine Theure, Gott mache Dich glücklicher!
Dein Julius, der Dich sehr geliebt hat.
Obduction von Selbstmördern.
Die Obduction kann werthvolle Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Geisteszustandes eines Selbstmörders ergeben, doch ist sie nur selten für sich allein im Stande, eine bestimmte Entscheidung nach der einen oder anderen Richtung zu gestatten.[596] Bekanntlich ist gerade bei den acuten Geistesstörungen der Sectionsbefund meistens ein negativer, man ist daher auch nicht berechtigt, daraus, dass keine wesentlicheren Veränderungen am Gehirne oder seinen Häuten gefunden wurden, zu schliessen, dass das Individuum nothwendig ein geistesgesundes gewesen sein müsse. Anderseits wissen wir, dass mitunter selbst grobe pathologische Befunde am Gehirn und seinen Häuten sich bei Leuten ergeben, an denen bis zu ihrem Tode keine psychische Störung bemerkt wurde. Zu diesen gehören insbesondere die Veränderungen und Trübungen und serösen Infiltrationen der inneren Hirnhäute, die so häufig, namentlich bei Selbstmördern, als Beweis für Unzurechnungsfähigkeit herhalten müssen, während niedere und mittlere Grade derselben auch bei notorisch Geistesgesunden zu den gewöhnlichen Obductionsbefunden gehören. Begreiflicher Weise werden am meisten jene pathologischen Processe für bestandene Geistesstörung sprechen, die das Grosshirn betreffen, und zwar ausser angeborenen Anomalien in erster Linie solche der Hirnrinde, und zwar sowohl locale als diffuse, ferner die so häufigen Herderkrankungen im Linsenkern, diffuse oder localisirte Sclerosen, embolische und syphilitische Erkrankungen, graue Degenerationen, traumatische Processe u. dergl.
Endlich werden auch angeborene oder erworbene Deformitäten des Schädels und die bereits pag. 902 erwähnten sogenannten Degenerationszeichen, besonders Bildungshemmungen, nicht unverwerthet bleiben dürfen.
Selbstmord im Fieberdelirium ist bekanntlich ein häufiges Ereigniss und die Section ist dann im Stande, die häufig schon durch die Anamnese klare, dem Delirium zu Grunde liegende Erkrankung nachzuweisen. Am häufigsten sind es acute exanthematische Erkrankungen, insbesondere die Blattern, ferner typhöse Processe, um die es sich handelt, mitunter aber auch einfach entzündliche Erkrankungen, z. B. Pneumonien, Pleuritiden, Gelenksrheumatismus, welche bei Individuen mit labilem psychischen Gleichgewicht, unter welche namentlich die Alkoholiker und jene Individuen gehören, bei welchen Pachymeningitis oder in Folge einer überstandenen Meningitis Verwachsung der Meningen mit der Hirnrinde besteht, oder welche mit Residuen einer anderweitigen Hirnerkrankung (apoplectische Cysten, embolische Herde, geheilte Contusionen etc.) behaftet sind, gehören, schon in den ersten Stadien Delirien und dem entsprechende Handlungen, insbesondere auch Selbstmord, bedingen können. Die Obduction solcher Fälle, deren wir bereits eine ganze Reihe untersucht haben, ergibt dann ausser den durch den Selbstmordact gesetzten Läsionen, die betreffende acute Erkrankung (frische Pneumonie, Pleuritis etc.) und zugleich als anatomisches Substrat des labilen psychischen Gleichgewichtes die Zeichen des chronischen Alkoholismus oder einen der erwähnten chronisch-pathologischen Processe im Gehirn. Dass unter solchen Umständen ausser Selbstmord auch andere schwere Gewaltacten vorkommen können, zeigte die Obduction eines Potators, der seinen 3 Kindern und dann sich selbst den Hals durchschnitten hatte, welche eine frische fibrinöse Pleuritis ergab.
Auch chronische Erkrankungen verschiedener Organe können theils auf psychischem Wege, theils secundär, z. B. durch Ernährungs- oder Circulationsstörungen, zu Geistesstörungen führen, weshalb der Bestand solcher Erkrankungen ebenfalls in Betracht gezogen werden muss.
III. Fragliche Verhandlungsfähigkeit.
Oesterr. St.-P.-O.
§. 151. Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: — — — — 3. Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugniss ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
§. 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden: — — — 4. Die zur Zeit ihrer Abhörung das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens leiden.
Deutsch. St.-P.-O.
§. 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen: Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.
Die Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit kommt in psychischer Beziehung in Betracht, wenn Zweifel darüber bestehen, ob den Angaben des betreffenden Individuums jene Verlässlichkeit und Beweiskraft zugeschrieben werden kann, wie dies bei Geistesgesunden gewöhnlich der Fall ist, demnach insbesondere, wenn es sich um die Fähigkeit zur Zeugenaussage oder um die Glaubwürdigkeit von durch das betreffende Individuum gegen sich selbst oder gegen Andere gerichtete Anklagen handelt.
Vernehmungsfähigkeit Geistesgestörter.
Wie aus der oben angeführten Gesetzesstelle hervorgeht, fordert das Gesetz von einem vollgiltigen, d. h. beeidungsfähigen Zeugen eine gewisse Verstandesreife und ein normales Verhalten des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens.
Die entsprechende Verstandesreife wird von der österr. St.-P.-O. schon mit Vollendung des 14., von der deutschen mit beendetem 16. Lebensjahre als vorhanden angenommen. Bezüglich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens scheint das Gesetz, wie aus dem Wortlaute der betreffenden Stellen entnommen werden muss, nur die Schwäche dieser Fähigkeiten, also den Schwach- oder Blödsinn, im Auge gehabt zu haben. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass bezüglich der Fähigkeit zur Zeugenaussage auch andere Geisteskrankheiten in Frage kommen können, da ja Geisteskranke verschiedener Art zufälliger Weise Zeugen gewisser zur straf- oder civilrechtlichen Verfolgung führender Geschehnisse gewesen sein konnten, oder zur Zeit des Geschehnisses geistesgesund gewesene Personen dann, wenn sie das Zeugniss ablegen sollen, geistesgestört sein können.[597] Die alte preussische Gerichtsordnung hatte auf diese Möglichkeiten ausdrücklich Rücksicht genommen, indem sie im Thl. I, Tit. 10, §. 227, Rasende, Wahn- und Blödsinnige zur Ablegung eines Zeugnisses unfähig erklärte. Auch im §. 151 der österr. St.-P.-O. scheinen wenigstens bezüglich der zur Zeit, wo das Zeugniss abgelegt werden soll, bestehenden Zustände auch andere Geistesstörungen gemeint worden zu sein, da nicht wie im §. 170 nur von geistesschwachen, sondern überhaupt von solchen Personen gesprochen wird, „die wegen ihrer Leibes- oder Gemüthsbeschaffenheit ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben“.
Bis zu welchem Grade Schwach- und Blödsinnigen oder anderweitig zur Zeit des Geschehnisses geisteskrank Gewesenen oder nachträglich geisteskrank Gewordenen die Fähigkeit zur Ablegung eines Zeugnisses zugesprochen werden kann, kann nur von Fall zu Fall und mit Rücksicht auf die concreten Verhältnisse entschieden werden.
Natur und Grad der Geistesstörung einerseits, Qualität dessen, worüber auszusagen ist, anderseits, muss in Betracht gezogen werden, ebenso die Zeit, die seit dem Geschehnisse verflossen ist. Im Allgemeinen ist es analog wie bei der Zurechnungs- und Dispositionsfähigkeit auch hier in letzter Linie Sache des Gerichtes, über die Vernehmungsfähigkeit zu entscheiden, während dem Arzte nur die Aufgabe zufällt, einestheils zu erklären, ob das Individuum geisteskrank ist oder war, und in welchem Grade durch die Krankheit das Wahrnehmungs-, beziehungsweise Erinnerungsvermögen, sowohl im Allgemeinen als bezüglich des in Frage stehenden Actes beeinträchtigt ist oder gewesen war. Die Unterscheidung, die das Gesetz zwischen Vernehmungsfähigkeit im Allgemeinen und Beeidigungsfähigkeit macht, wird auch der Gerichtsarzt nicht ausser Acht lassen.
Von letzterer kann keine Rede sein, sobald erklärt wird, dass das Individuum an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leidet (litt) oder wegen seiner Verstandesschwäche (oder anderweitiger Geisteskrankheit) von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung habe; dagegen kann ein solches Individuum trotzdem unbeeidigt vernommen werden, und es bleibt dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen, überlassen, inwieweit sie mit Rücksicht auf den Geisteszustand des Individuums dessen Aussagen beim Urtheil verwerthen wollen oder nicht. Werden ja auch Kinder unter 14, beziehungsweise unter 16 Jahren zur Zeugenaussage zugelassen, obwohl sie nicht beeidigt werden dürfen. In allen diesen Fällen wird man nicht blos den Geisteszustand (Intelligenz) des Individuums überhaupt erwägen, sondern auch die innere Glaubwürdigkeit der concreten Aussage einer Prüfung unterziehen, die sich aus der Art der Schilderung des Sachverhaltes, aus der Uebereinstimmung der Angaben mit thatsächlich erhobenen Verhältnissen etc. ergeben muss.
Besondere Vorsicht ist gegenüber spontanen Angaben von geisteskranken Personen nothwendig, durch welche sich letztere selbst begangener Verbrechen anklagen oder Andere solcher beschuldigen, da solche Angaben nur auf Wahnvorstellungen, Fehlern der Reproductionstreue etc. beruhen können.[598]
Selbstanklagen Geisteskranker.
Selbstbeschuldigungen kommen, wie bereits a. a. O. erwähnt, insbesondere bei Melancholie und bei (melancholischer) Verrücktheit vor, bei Hysterie und Hysterodämonomanie[599], seltener bei secundärem Schwach- oder Blödsinn.
Die der Selbstanklage zu Grunde liegenden Wahnideen können spontan, d. h. ganz objectlos, entstehen oder unter dem Einflusse thatsächlicher Vorkommnisse, die entweder früher Erlebtes betreffen oder kurz zuvor sich abgespielt haben.[600] Letztere Fälle sind insoferne von grösserer Bedeutung, als die allgemeine Thatsächlichkeit des Vorkommnisses die betreffende Angabe glaubwürdig erscheinen lassen kann, während im ersteren Falle schon die Objectlosigkeit der Selbstbeschuldigung die Sache erledigt. Verhältnissmässig häufig bildet die Tödtung von Kindern, namentlich der eigenen, Gegenstand der Selbstanklage und liefert instructive Beispiele für das eben Gesagte.
So erschien in Innsbruck eine Person vor Gericht und gab an, bereits zweimal geboren und jedesmal im Einverständnisse mit ihrem Geliebten das Kind umgebracht zu haben. Da sie als Letzteren bald einen Pfarrer, bald einen Italiener bezeichnete, das eine Mal Zwillinge geboren haben wollte und ganz auffallend sich geberdete, entstand sofort die Vermuthung, dass die Person geisteskrank sei. In der That ergab die ärztliche Beobachtung, sowie die Anamnese aus Melancholie hervorgegangene Verrücktheit und die Untersuchung der Genitalien, dass die Person noch gar nicht geboren haben konnte. Auch Krafft-Ebing (l. c. 293) citirt zwei Fälle, in denen Geisteskranke sich des Kindesmordes anklagten, während die Untersuchung ergab, dass sie niemals geboren hatten, und dass die Eine sogar noch Virgo war. — Einen Fall zweiterwähnter Kategorie berichtet Maschka (Gutachten, IV, 274). Derselbe betraf eine 26jährige Gärtnerstochter, die sich anklagte, vor 7 Jahren ihre damals 9jährige Schwester in einen Brunnen geworfen und ertränkt zu haben. Das Kind war damals thatsächlich aus dem Hausbrunnen todt hervorgezogen worden und man hatte allgemein geglaubt, dass dasselbe zufällig hineingefallen sei. Die Angabe der Gärtnerstochter schien plausibel, da Letztere die That in Abwesenheit der übrigen Hausbewohner und aus dem Grunde begangen, haben wollte, damit ihr allein die Wirthschaft der Eltern zufalle. Da sich jedoch herausstellte, dass die Betreffende seit ihrem 9. Lebensjahre in Folge einer überstandenen Gehirnaffection geistig zurückgeblieben war, seit ihrem 18. Lebensjahre an epileptiformen Anfällen litt, kurz zuvor einen Selbstmordversuch mit Arsenik gemacht hatte, sich in ihrer Angabe vielfach widersprach, stets einen gutmüthigen Charakter zeigte und ihrer Schwester in Liebe zugethan gewesen war, so wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass die Selbstanklage auf einer Wahnvorstellung, die sich erst in der letzten Zeit entwickelte, beruhen dürfte. — Einschlägige Fälle dritter Kategorie liefern mitunter die Puerperal- oder andere Erschöpfungsmelancholien. Wir kennen aus eigener Erfahrung zwei Fälle, in denen bei Wöchnerinnen die Wahnidee sich einstellte, ihre Kinder umgebracht zu haben, und Morel (Krafft-Ebing, l. c.) erzählt von einer jungen Frau, welche, nachdem ihr ein 7jähriges rhachitisches Kind, welches sie mit rührender Sorgfalt gepflegt hatte, gestorben war, in Folge des Kummers gemüthskrank geworden war, eines Tages zu Gericht ging und mit allen Details und plausiblen Angaben das Geständniss ablegte, dass sie eine unnatürliche Mutter sei und ihr Kind durch Misshandlungen umgebracht habe.
Der Thatsache, dass Erlebnisse aus früherer, insbesondere aber aus jüngster Zeit in verschiedener Weise verfälscht als Wahnvorstellungen auftreten, begegnet man nicht blos bei eigentlichen Geisteskrankheiten, sondern auch bei den während gewisser acuter Erkrankungen auftretenden Delirien und sie haben insoferne eine forensische Bedeutung, als die daraus resultirenden Aeusserungen auch unter der Form von Selbstanklagen sich ergeben können.
Insbesondere ist es schon vorgekommen, dass Angeklagte, obwohl unschuldig, wenn nachträglich an Typhus etc. erkrankt, im Sinne der Anklage delirirten (Krafft-Ebing, l. c. 293). Aehnliches kommt ja sogar bei gewöhnlichen Träumen vor, und es wäre daher ganz ungerechtfertigt, wenn etwa im Schlafe gesprochene Worte eines Angeklagten als Beweis der Schuld desselben genommen werden würden. In der 1878 stattgefundenen Hauptverhandlung, betreffend die Ermordung einer Prostituirten (Balogh), wurde von einer Zeugin, die in der Untersuchungshaft mit einer der Angeklagten in einer Zelle schlief, angegeben, dass Letztere im Schlafe gerufen habe: „Mein Gott, mein Gott, zwei sind’s, den Einen weiss ich, den Anderen nicht, aber ich sage nichts.“ Mit Recht wurde auf diese Aussagen keine Rücksicht genommen, obgleich es nicht unmöglich war, dass die Angeklagte wirklich diese Worte im Schlafe gesprochen haben konnte.
Angaben von Hypnotisirten sind nach Lombroso und Algeri (1887) nicht zu verwerthen, da der Verbrecher, auch der geisteskranke, in der Hypnose ein eben solcher Lügner und Betrüger ist, wie ausserhalb derselben. Dass auch durch ungeschickte Fragen Selbstanklagen in Betäubte hineinsuggerirt werden können, beweist ein von Landgraf (Friedreich’s Bl. 1894, pag. 172) mitgetheilter Fall von Kohlendunstvergiftung eines Ehepaares, in welchem der betäubt gefundene Ehemann von den Hinzugekommenen beschuldigt wurde, sein Weib erschlagen zu haben und dies auch zugestand, was sich jedoch als unwahr erwies.
Beschuldigung Anderer.
Anschuldigungen Anderer sind bei Geisteskranken noch häufiger als Selbstanklagen. Das Hauptcontingent liefern die verschiedenen Formen der Verrücktheit und von diesen insbesondere der Verfolgungs- und der Querulantenwahn und dann das hysterische Irrsein. Beim Verfolgungswahn ergibt sich die Möglichkeit der Beschuldigungen Anderer aus der Natur der betreffenden Wahnvorstellungen. Letztere sind in der Regel als solche so ausgesprochen, und die Art und Weise, wie sie der Kranke vorbringt, so charakteristisch, dass über den Fall kein Zweifel bestehen kann. Schwieriger kann die Beurtheilung sich gestalten, wenn die betreffenden Ideen eine gewisse äussere Berechtigung zu besitzen scheinen und in Folge der sonst normalen oder gar mehr als gewöhnlich entwickelten Intelligenz in plausibler, gewissermassen überzeugender Weise vorgebracht werden (Folie raisonnante). Namentlich können Laien getäuscht werden, und wiederholte Erfahrungen haben gelehrt, dass unter diesen Umständen und nicht selten unter Mitwirkung allzu eifriger Advocaten sich grosse Processe aus Angaben entwickeln können, die schliesslich nur auf systematisirten Wahnvorstellungen beruhen. Eine verhältnissmässig häufige Rolle spielen in dieser Beziehung Anklagen wegen widerrechtlicher Einsperrung in Irrenanstalten, und diese Anklagen können sowohl bei Individuen vorkommen, die zur Zeit, wo sie oder Andere die Anklage erheben, wieder ganz gesund sind, als auch, und zwar häufiger, bei Solchen, die noch an Geistesstörung laboriren, aber für geistesgesund gelten wollen. Eine Cause célèbre dieser Art war der bekannte Fall des 1872 verstorbenen Advocaten Sandon, dessen Scandalprocess so viele Jahre Juristen und Aerzte und die Regierung Frankreichs beschäftigte, bis endlich die in der letzten Zeit eingetretenen Erscheinungen und die Obduction die von der Mehrzahl der Aerzte schon lange vertretene Ansicht zur Evidenz brachte, dass man es mit einen Geisteskranken zu thun gehabt hatte.[601]
Wie sehr Hysterische zu Beschuldigungen Anderer geneigt sind, wurde bereits oben erwähnt und bemerkt, dass besonders häufig solche sexuellen Inhaltes vorkommen, wobei einestheils die gesteigerte geschlechtliche Erregbarkeit oder andere Abnormitäten des geschlechtlichen Fühlens, anderseits die Geneigtheit zu Verfälschungen gewisser Vorkommnisse im Bewusstsein eine wesentliche Rolle spielen. In anderen Fällen sind die Anklagen auf die krankhafte Sucht, Aufsehen zu erregen, oder das perverse Fühlen, insbesondere die meist vorhandene, selbst bis zur moralischen Insensibilität entwickelte Gemüthsstumpfheit zurückzuführen. Die Beschuldigungen können eben so gut gegen ganz fingirte, als gegen bestimmte Personen gerichtet sein, und es kann nicht überraschen, wenn im letzteren Falle dies insbesondere solche sind, die wirklich mit den Hysterischen in irgend einem Conflicte gestanden sind. Hierbei gehen Letztere in der Regel mit grosser Schlauheit, ja sogar mit Raffinement vor, wissen nicht blos die ihrer Anklage zu Grunde liegenden Handlungen zu erfinden, sondern als wirklich vorgekommene darzustellen, respective gewissen Personen zuzuschreiben, oder gar von ihnen selbst in wohlberechneter Weise Begangenes diesen anzudichten und scheuen sich sogar nicht, Verletzungen, die sie sich selbst beigebracht haben, Anderen zu imputiren.[602]
Zu den auf pathologischer Grundlage beruhenden Beschuldigungen Anderer gehören schliesslich noch die, welche nach dem Erwachen aus zu ärztlichen Zwecken eingeleiteter Narcose, insbesondere nach Chloroformnarcose, vorgekommen sind und die bereits a. a. O. (pag. 151) erwähnt wurden.
In allen derartigen Fällen ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst zu constatiren, dass das betreffende Individuum in einem psychopathischen Zustande sich befindet oder befand, und zu erörtern, dass und in welcher Weise dieser zur Entstehung der betreffenden Ideen Veranlassung geben konnte. In zweiter Linie ist die Unglaubwürdigkeit der betreffenden Angaben darzulegen, wobei, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch vorzugsweise jene Seiten derselben geprüft und beleuchtet werden müssen, deren Beurtheilung ärztliche Kenntnisse erfordert, so z. B. das Verhalten der angeblich von fremder Hand erlittenen Verletzungen, bei angeschuldeten unsittlichen Attentaten das Verhalten der betreffenden Genitalien u. s. w.