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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 593 — Sachlicher Theil. (continued 23)

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Es kann auch vorkommen, dass der scheinbar sterbende genest und selbst gegen die Rechtsgiltigkeit der von ihm während der schweren Erkrankung abgeschlossenen Acte protestirt. Ueber einen solchen seltenen Fall hat die königl. wissenschaftliche Deputation in Berlin (Ref. Leyden) ein Gutachten abgegeben. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1890, LIII, pag. 217.

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