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Lehrbuch der Gerichtlichen Medicin

Note 180 — Sachlicher Theil. (continued 4)

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Fälle dieser Art finden sich bei Schröder (l. c. 214) zusammengestellt. Besonders interessant von diesen ist der von Fairbank publicirte, in dem eine Frau im sechsten Monate der Schwangerschaft eine colossale Quetschung des Unterleibes und Fractur des Beckens erlitt, aber von der damals abgestorbenen Frucht erst drei Monate später entbunden wurde. — Auch M‛Clintok (Virchow’s Jahrb. 1875, II, 595) hat zwei Fälle beschrieben, in denen die Ausstossung des abgestorbenen Eies erst drei, beziehungsweise sechs Monate später erfolgte. Zwei Fälle von je fünf und zwei Monate dauernder Retention finden sich im Arch. f. Gyn. 1877, XII, 482, und über einen von Retention der im vierten Monate abgestorbenen Frucht bis zum normalen Ende der Schwangerschaft berichtet Roth (Med. Centralbl. 1879, pag. 461), indem er gleichzeitig eine Reihe analoger Fälle aus der Literatur zusammenstellt. Einen neuen Fall dieser Art, betreffend eine fünfmonatliche Frucht, welche erst sechs Monate nach ihrem Absterben geboren wurde, bringt Depaul (Gaz. des hôp. 1881, Nr. 96).

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