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Ueber die Arsenikvergiftung ihre Hülfe und gerichtliche Ausmittelung

Dritter Theil. Gerichtliche Ausmittelung.

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Neuntes Kapitel. Legalitäten der gerichtlichen Untersuchung der Vergiftungen.

§. 312.

Ob dies Werk gleich keine Anleitung zur gerichtlichen Obdukzion überhaupt seyn soll, so wird man mir doch verzeihen, wenn ich hier die Hauptpunkte der Legalität einer Leichenöfnung (doch, wo sichs ziemt, stets in Rücksicht der Arsenik- oder doch der Vergiftungen überhaupt) mit einigen Worten berühre, da ich sehe, daß noch mancher Arzt hievon nicht unterrichtet ist, und deshalb bei wichtigen Fällen zuweilen nach aller Mühe rechtschafner Untersuchung und Bescheinigung, blos weil nicht nach dem Buchstaben der Gesezze verfahren war, Vorwürfe, Schmähung und Verwerfung seiner Aussprüche vom Vertheidiger des Inquisiten erfahren mus. Man kan diese Vorerinnerungen als Einleitung zur eigentlichen gerichtlichen Ausmittelung ansehn.

§. 313. Um dieser kränkenden Beschimpfung zu entgehn, zugleich auch, um sich in Stand zu sezzen, dem Richter das gemessenste und gründlichste Gutachten in die Hände geben zu können, welches vorzüglich bei Vergiftungsbescheinigungen von so äuserster Wichtigkeit und Schwierigkeit ist, merke man folgende Erfordernisse und bringe sie zu seiner Sicherheit in Ausübung.

§. 314. Der vom kompetenten Richter gehörig requirirte[176] Arzt mus promovirt[177] seyn, oder doch das höhere Examen[178] überstanden haben. Sein Doktoreid reicht schwerlich[179] zu solchen Untersuchungen hin; es mus deshalb der Arzt entweder ausdrüklich zu der vorkommenden Leichenöfnung vereidet[180] werden, oder er hat schon überhaupt einen Physikatseid abgelegt, der ihn zu jeder gerichtlichen Besichtigung im Lande tüchtig macht,[181] oder, welches am sichersten, er ist Physikus des Sprengels, wo die Oefnung vorfält,[182] in welchem Falle er durchaus von wiederholter Vereidigung auf einzelne Fälle frei ist,[183] wo Lethalität in Untersuchung kömt.

§. 315. Eine ähnliche Legalität wird vom Wundarzte verlangt, der die Sekzion verrichten hilft; er mus vom Richter verlangt, und entweder schon gerichtlicher Wundarzt seyn, oder zur gegenwärtigen Handlung verpflichtet werden,[184] mit Voraussezzung, daß er zur chirurgischen Praxis schon vorher bestätigt war.

§. 316. Ohne den Arzt kan die Leichenöfnung nicht,[185] wohl aber ohne den Wundarzt vom legalen Arzte allein[186] verrichtet werden. Es können mehrere Aerzte und Wundärzte dazu genommen werden.

§. 317. Die Oefnung mus in Beiseyn des Richters[187] des Gerichtschreibers auch wohl mehrerer Gerichtspersonen[188] sobald wie möglich[189] und an einem geräumigen, hellen[190] Orte volzogen werden, da das Urtheil des Arztes blos aus sinnlich begriffenen und sinnlich vorgefundenen Umständen fliessen darf.[191]

§. 318. Der Arzt zeigt die vorkommenden Widernatürlichkeiten dem in dieser Absicht anwesenden Richter, und dem Gerichtsschreiber (wie den übrigen Anwesenden) namentlich an, damit lezterer jedes Einzelne sogleich zu Registratur bringen könne. Der Arzt selbst verzeichnet sich selbst von Zeit zu Zeit alles Vorkommende stehenden Fuses.[192]

§. 319. Ausser der äusserlichen Besichtigung müssen alle drei Haupthölen des Körpers[193] (Unterleib, Brust, Kopf) geöfnet werden. Alles ausser und in dem Körper vorfindliche Korpus Delikti mus gemessen, gewogen, aufgehoben, und chemisch, womöglich im Beiseyn des Richters,[194] und etwa eines andern Kunstverständigen (eines geschikten Apothekers) genau untersucht werden.

§. 320. Ein Theil des gefundnen, angeblichen Giftes soll den Akten, zur anderweitigen Erkentnis einer Fakultät, oder eines medizinischen Kollegiums, beigefügt werden, sobald der Arzt selbst nicht zu entscheiden wagt.

§. 321. Zur genauern Bestimmung des Urtheils müssen die Angehörige und Umstehenden vom Arzte[195] oder, wie mich besser dünkt, (auf Veranlassung des Arztes) vom Richter[196] um alle Umstände befragt werden, die auf Berichtigung des Korpus Delikti und die Lethalität der Vergiftung Einflus haben können, oder der Richter theilt ihm selbst die verlangten Nachrichten mit, ohne die er keinen gründlichen Bescheid von sich geben kan.[197]

§. 322. Der Sekzionsbericht[198] enthält, von wem die Medizinalpersonen requirirt worden; Tag, Stunde der Untersuchung; namentliche Anführung der gerichtlichen (und andrer merkwürdigen) Personen, in deren Beiseyn, Gasse, Haus, Stelle, wo sie geschehen;

§. 323. Namen, Herkunft, Stand, Alter, Gröse, Gestalt, Geschlecht, Gemüthsart und Temperament, vorgängige Leibesbeschwerden des Verstorbenen;

§. 324. Umstände bei der Entstehung der verdächtigen tödlichen Krankheit, die Zufälle bis an den Tod, die dabei gebrauchten Hülfsmittel von wem, auf welche Weise, mit welchem Erfolg sie gereicht worden; Tag, Stunde seines Hinschieds;

§. 325. Benennung und beschriebne Beschaffenheit der um den Leichnam oder in seiner Wohnung vorgefundnen Mittel und zweideutigen (untersuchten) Dinge;

§. 326. Lage, wo und wie der Körper von ihnen angetroffen worden;

§. 327. Kleider, Bedeckungen desselben, wie sie beschaffen, was sich an und in denselben Bemerkenswerthes gefunden; Entkleidung;

§. 328. Aeusserer Zustand des ganzen Körpers und einzelner Theile; Grad der Fäulnis; Entfärbungen der Haut; Flecken, Ort, Gröse, Farbe derselben; andre Verlezzungen; Geschwulst des Unterleibes, des Gesichts — andrer Theile oder des ganzen Körpers; äussere Beschaffenheit der Geburtstheile, der Nägel, des Mundes, der Lippen, der Augen, Ohren, Haare (ihr Ausfallen oder Festsizzen;)

§. 329. Beschreibung der Oefnung des Unterleibes, vorgefundne Widernatürlichkeiten seiner Bedeckungen; Lage der Eingeweide; Feuchtigkeiten in der Bauchhöle; Herausnahme des Magens und der Gedärme; äussere Beschaffenheit, Farbe, Flecken u. s. w. jedes derselben ins besondre; Oefnung dieser Theile (des Magens, Zwölffinger-, nüchternen u. s. w. Darmes); Grad der Anfüllung jedes dieser Theile; Ausleerung des Inhalts eines jeden; Schäzzung der Menge desselben, seine Farbe, Geruch, andre sinliche Beschaffenheit; Aufbewahrung dieser Flüssigkeiten bis zur anderweitigen Untersuchung; Herausschabung der festen, pulverhaften im Magen und dann in den Gedärmen gefundenen, verdächtigen Körper, ihre sinnliche Beschaffenheit, (Gestalt, Geruch, Härte, Schwere, Menge) versiegelte Aufbewahrung bis zur fernern Untersuchung;

§. 330. Beschaffenheit der innern Häute der ersten Wege; widernatürliche Stellen, inwiefern sie mit den äusserlich gefundnen in Verbindung stehen, eingeschrumpfte, entzündete, brandige, durchgefressene, blutschwizzende, mit Schorf bedekte, leicht ablösliche Stellen der zottigen Haut, wie tief sie eindringen, Ort, Gestalt, Gröse, Zahl, Farbe derselben;

§. 331. Der übrigen Eingeweide äussere sinliche Beschaffenheit, Gröse, Härte, Farbe, Fäulnis; Eröfnung jedes derselben, innere fehlerhafte Textur, andre Widernatürlichkeiten derselben; Inhalt der Gallblase, Harnblase u. s. w.

§. 332. Eröfnung der Brusthöle; Zustand der Hüllen der Lungen und des Herzens; Lage der Eingeweide der Brust; äusserer, innerer Zustand der Lunge, Gröse, Farbe, Verhärtungen, in ihre Substanz ergossene Feuchtigkeiten; Luftröhre; Herz, äussere Beschaffenheit (Gröse, Farbe, Festigkeit u. s. w.); innere (Inhalt an Blut, seine Natur; Verknöcherungen, Polypen u. s. w.); Aeussere, innere Beschaffenheit der grosen Puls- und Blutaderstämme, Inhalt, Widernatürlichkeiten; Beschaffenheit des Zwergfels;

§. 333. Aeussere, innere Beschaffenheit des Schlundes und Mundes etwaniger Inhalt, Entzündungen, Anfressung;

§. 334. Eröfnung des Kopfs; Zustand der äussern Bedeckungen und Knochen, der innern Bedeckungen des Gehirns; Gestalt, Substanz desselben; Inhalt seiner Hölen; Volheit und Inhalt seiner grösern Blutgefäse und Blutgänge; andre Widernatürlichkeiten (Verhärtungen, Entzündungen, äusserlich ergosne Feuchtigkeiten;[199])

§. 335. Nähere Erörterung der anderweitig genauer, chemisch untersuchten flüssigen und festen Dinge die in der Nähe des Erblichenen und in den ersten Wegen als Korpus Delikti gefunden waren; beschriebne, chemische Untersuchung jedes derselben, wann, wo, von wem, in wessen Beiseyn sie geschehen; Resultate —

§. 336. Anführung der verschiednen, möglichen Urtheile über die Todesart; Widerlegung;

§. 337. Zusammenstellung aller gemachten Bemerkungen, und hieraus hergeleitetes vom gerichtlichen Arzte allein[200] zu fällendes, entscheidendes oder suspendirtes[201] Urtheil,[202] wenn die Gründe für und wider einander alzu gleich aufwiegen; Bestimmung der wahrscheinlichsten Todesart und des Grades der Tödlichkeit der Vergiftung in Rüksicht der bekanten und wahrscheinlichen, nahen und entfernten, veranlassenden oder bestimmenden Ursachen des unglüklichen Ausgangs;[203]

§. 338. Eidliche[204] Unterschrift und beigedruktes gewöhnliches Siegel des gerichtlichen Arztes (der Aerzte) und Wundarztes (mehrere Wundärzte); Ort und Tag der Ausfertigung.

Zehntes Kapitel. Pathologische Zeichenlehre des Vergiftungsthatbestands (Corporis delicti).

§. 339.

Unsre Vorfahren waren mit ihren Bestimmungen einer Vergiftung geschwinder fertig als wir. Sie schlossen aus einer Menge Zufällen, die der Kranke vor seinem Ableben erlitten, aus einer übelriechenden, Thiere tödenden, im Magen gefundnen Masse, seltner noch aus Anfressungen der innern Haut dieses Theils, und dem Knoblauchsgeruche des fremdscheinenden, gefundnen Körpers, der Kranke sei an Arsenik gestorben, und der Richter glaubte sich nach diesem Urtheile für überzeugt zu halten, wenn der Giftkauf, und des angeblichen Thäters Geständnis (oft durch Folter erpreßt) dazu kam. Fehlten aber die meisten aus der Garnitur der Symptomen und Zeichen, die sie sich bei einer Vergiftung verzeichnet hatten, roch die Masse nicht übel, tödete etwas davon einen Hund oder Hahn nicht, hatte es auf Kohlen geworfen keinen Knoblauchsgeruch,[205] wolte das Zeugenverhör, oder die verdächtige Person (selbst durch Folter) nichts bejahen, schnell war die Lossprechung fertig.

§. 340. Seitdem aber das Menschengeschlecht etwas reifer geworden ist, glaubt man nicht behutsam genug in einer so wichtigen und schwierigen Materie zu Werke gehen zu können. Arzt und Richter wetteifern ihre Ueberzeugung so viel möglich zur Evidenz zu erheben, um durch Scheingründe, für Wahrheit genommen, sich nicht hinreissen zu lassen, dem Mörder die verdienten Ketten abzunehmen oder den Schuldlosen mit dem Henkersrade zu zerknirschen.

§. 341. Jemehr der Arzt also Erkentnisquellen vor sich hat, aus denen er seine Ueberzeugung schöpfen kan, desto bestimter wird sein Urtheil. Deshalb werde ich, was Aeltere und Neuere für Gründe geschehener Arsenikvergiftung hielten, anführen und abwägen, und zusezzen, was ich hinzuzusezzen habe.

§. 342. Ueberhaupt bestimmen den gerichtlichen Arzt, Arsenikvergiftung zu behaupten,

1.) Die Zufälle der tödlichen Krankheit,

2.) Die besondern in und an dem Körper des Verstorbnen bemerkten Widernatürlichkeiten,

3.) Die chemischen Eigenschaften des in den ersten Wegen gefundnen, oder auch

4.) der in der Nähe des Erkrankten vorfindlichen verdächtigen Dinge.

§. 343. Aus dem Genanten und

1.) aus der Wirkungsart des Arseniks in unserm Körper,

2.) aus der Gabe und der Gattung des Arsenikgifts,

3.) aus den vorgefundnen Verwüstungen, verglichen mit der sichtlichen Körperbeschaffenheit des Lebenden vor der Vergiftung, den bei der Oefnung gefundnen, zum unglüklichen Ausgange mitwirkenden, sonstigen Todesursachen und dem Verhalten des Vergifters, des Vergifteten, und der Umstehenden nach der That, (die zufälligen äusseren Ursachen mit eingeschlossen) und

4.) aus andern gerichtlich deponirten Thatsachen bestimt er den Grad der Tödlichkeit der geschehenen Arsenikvergiftung.

§. 344. Wenn die ältern Schriftsteller uns zur Ausmittelung der Vergiftungen anleiten wolten, so gaben sie uns ein gemischtes Verzeichnis von Zufällen aller Arten von Vergiftungskrankheiten und von Widernatürlichkeiten, die man von jeher an und in dem Leichname einer angeblich an Gift gestorbenen Person wolte bemerkt haben.

§. 345. Von ersterer Gattung liefert uns Alberti[206] ein Verzeichnis von vier und siebenzig besondern Zufällen, von lezterer aber sieben und zwanzig Giftzeichen an Verstorbenen. Man kan diese Verzeichnisse bei ihm selbst nachlesen, ich bemerke blos, daß hiebei nicht die mindeste Rüksicht auf die Verschiedenheit der Gifte genommen ist. Zufälle die einigen natürlichen Krankheiten zukommen, Zufälle die den zusammenziehenden, reizzenden, äzzenden, erhizzenden, und narkotischen Giften eigen sind, alle, ohne Unterschied, oft entgegen gesezte Zufälle. Etwas, aber nicht viel besser, ist es mit den Vergiftungszeichen an den Körpern der Verstorbnen.

§. 346. Arsenik ist aus der Klasse der äzzenden Gifte, wo sie an die zusammenziehenden und an die reizzenden gränzt. Er wirkt zwar nicht mit allen Giften der äzzenden Klasse überein, doch ist diese Verschiedenheit bei Lebenden oft sehr unmerklich, bei Leichnamen aber fast ganz verloschen.

§. 347. Die äzzende Klasse der Gifte, worunter ich besonders einige Mineralgifte, vorzüglich Arsenik verstehe, in einer Dosis, die sie zum ersten Grade qualifiziren, wirkt (ohne sonderliche Hülfsanwendung) bei Lebenden gemeiniglich

1.) eine äzzende Schärfe im Gaumen,

2.) ein zusammenschnürendes Brennen im Schlunde,

3.) ein feuriges Fressen im Magen,

4.) unüberwindlichen Eckel, gewaltsames, gröstentheils fruchtloses Erbrechen und Würgen, schmerzhaft krampfhafte Zusammenziehungen des Magens, des Zwergfels, und der Bauchmuskeln,

5.) die heftigsten, frostartigen Fiebererschütterungen, den krampfhaftesten, härtesten, schnellesten Puls,

6.) mehr Lechzen nach kühlender Labung, als Durst nach Flüssigkeiten,

7.) Angst zum Zerplazzen, kalten Schweis,

8.) schneidendes Reissen in den Gedärmen,

9.) qualvolles, unverrüktes Bewustseyn, bis zu den

10.) gewaltsamen Zuckungen, kurz vor dem (oft schnellen)[207] Tode.

§. 348. Diesen untergeordnet sezze ich noch die gewöhnlichen oder doch nicht sehr selten hiebei vorkommenden folgenden Zeichen her. Blutiges[208] schwarzes Erbrechen und Durchlauf,[209] mit unleidlichem Stuhlzwange, oder hartnäckigste Verhaltung des Stuhlgangs und Harns; hervorragende, glänzende, rothe Augen, verwandeltes, oder geschwollenes Gesicht. Aufschwellen des Halses, der Zunge, der Lippen, des Unterleibes; Zittern aller Glieder, der Lippen; Schluksen; ashaft stinkende Stühle; endlicher Verlust des Gesichts und Gehörs; geschwinder Tod, eines sonst gesunden, von gesunden Speisen genährten Menschen.[210]

§. 349. Man kan zwar nicht sagen, daß unsre Vorfahren, auch Neuere, diese Symptomen und Zeichen der Arsenikvergiftung ausschlieslich zugeschrieben haben, aber auf ein äzzendes beigebrachtes Gift haben sie unter solchen Umständen zum öftern geschlossen, wie unrecht dies in manchen Fällen geschehen, wollen wir jezt sehen:

§. 350. Wie oft bringen zerstörende Leidenschaften, Freude,[211] Zorn, Schrek,[212] Gram, Abscheu, ja Eckel vor sonst geniesbaren Dingen: Käse, Schweinefleisch u. d. g.[213] Einbildung[214] ähnliche oder dieselben Zufälle und schnellen Tod zuwege.

§. 351. Wie oft haben verdorbne Speisen[215] vorzüglich Austern und Muscheln,[216] Würmer im Magen,[217] eiskaltes Getränk[218] in einem erhizten Magen gegossen, Kohlendampf,[219] (phlogistisirte Luft,) Ueberladung mit hizzigen Getränken,[220] heisser Kuchen und Brod ungekaut und jähling verschluckt, unterdrückte Blutausleerungen,[221] Anfälle von Schlage, Unnatürlichkeiten und üble Lage der Eingeweide,[222] Verengerung der Gedärme,[223] zurükgetriebnes Podagra,[224] innerer Wasserkopf,[225] und andre Krankheiten,[226] Ausleerungsmittel,[227] Fasten[228] ähnliche schrekliche Symptomen und schnellen Tod hervorgebracht, deren Ursache man für beigebrachtes Gift hätte halten sollen, wenn nicht bekantgewordne Umstände und Leichenöfnungen die Wahrheit an den Tag gebracht hätten! Eben dies haben andre sonst unschädliche Nahrungsmittel[229] verursacht.

§. 352. Unter den natürlichen Krankheiten, die jene schreklichen Symptomen, erstaunliche Angst, gewaltsames Erbrechen, Inflammazion und Brand in den ersten Wegen und jählingen, wie von Gift herrührenden, Tod erzeugen, müssen vor allen bösartighizzige, Faulfieber und Ruhr genant werden, wovon uns Bartholin, Guarignon, Spigel, Wepfer, Panarolus, Bonet, Morgagni, Lieutaud, und andre die hieher gehörigen treffendsten Beispiele aufgezeichnet haben.

§. 353. Keine aber unter allen Krankheiten behauptet in Rüksicht der großen und fast ununterscheidbaren Aehnlichkeit mit den Zufällen eines äzzenden Giftes einen so grosen Vorrang, keine ist verdachtvoller, als Kolik[230] und Cholera,[231] vorzüglich wenn eine gallsüchtige Person in einem Anfalle derselben einen heftigen Zorn verbeissen und unterdrücken mus, sich dabei sonst noch erhizt, oder wohl gar noch hizzige Getränke,[232] Brantwein u. s. w. auch wohl hizzige Opiate, Philonium, Theriak, Mithridat oder starke Brechmittel[233] u. d. g. zu sich nimt — vornehmlich in einer heissen Jahrszeit, oder sonst bei starker Betten- und Stubenhizze.

§. 354. Auf der andern Seite haben wir Beispiele von Vergiftungen mit Arsenik (der doch allemal unter den äzzenden Giften die Hauptrolle spielt) wo Hauptsymptomen gänzlich gefehlt haben. So sind oft keine Konvulsionen[234] erfolgt; ja was noch mehr, als alles, ist, zuweilen ist ganz und gar kein Erbrechen[235] entstanden, die Kräfte sind blos gesunken, und der Vergiftete ist gestorben.

§. 355. Da nun, wie wir gesehen haben, eine Menge natürliche Ereignisse möglich sind, und vorzukommen pflegen, die einen gesund scheinenden Menschen jähling mit allen oder doch den meisten der genanten Vergiftungssymptome zu töden pflegen so wird es uns fernerhin nicht erlaubt seyn, diese obgleich noch so fürchterlichen und gehäuften Symptome für einen Beweis einer geschehenen Vergiftung — mit einem äzzendem Gifte, oder wohl gar namentlich mit Arsenik auszugeben; und als hauptsächliche oder wohl gar alleinige Beweise in unsern Oefnungsscheinen aufzuführen.

§. 356. Dem Privatarzte nüzt die Kentnis dieser Zufälle beim Krankenbette am meisten; durch sie und durch beantwortete Fragen angeleitet, wird er selten über eine geschehene Vergiftung (mit einem äzzenden Gifte) zweifelhaft bleiben, und so sicherer und gründlicher heilen.[236] Der Polizei dienen sie, mit einigem Grunde ihre gerichtliche Untersuchung anzuordnen, oder dem Thäter auf die Spur zu kommen.

§. 357. Wir gehen zu den Merkmalen einer (mit äzzendem Gifte) geschehenen Vergiftung an und in dem zu untersuchenden Leichname über. Sonderlich auf sie hat man sich so oft und viel bei gerichtlicharzneilichen Aussprüchen zu gute gethan, und oft ganz allein auf ihnen Leben und Tod des Angeschuldigten beruhen lassen.

§. 358. Ich bemerke zu erst das wichtigste aller Kenzeichen: zusammengeschrümpfte, leichtablösliche, losgeschabte Stellen der innern Haut des (Schlundes) Magens, (der Gedärme), entzündete, brandige, mit grauem Schorfe überzogne (tief eindringende) Flecken (mit blutquellenden Punkten) der ersten Wege.

§. 359. Die übrigen oft, oder seltner vorkommenden: schnelle Fäulnis des Körpers, eine von Geruch und Ansehn ungewöhnlich üble[237] Masse oder blutige Jauche, die Thiere tödet; bis zum Plazzen ausgespanter Unterleib; Geschwulst des ganzen Körpers, blutiger Schaum vor dem Munde, schwarze, leicht abgehende Nägel, Ausfallen der Haare, verschiedentlich gefärbte Flecken äusserlich am Körper vorzüglich, auf dem Rücken, den Füsen, auf den Weichen; schwärzliche, geschwollene Geburtstheile; in allen Gefäsen aufgelöstes schwärzliches Blut, schwarze Leber, welkes Herz u. s. w. auser einer Menge sogar lächerlicher Merkmale.

§. 360. Zuerst etwas über leztere, um dann das erstere desto genauer zu betrachten. Die alzu auffallend gleichgültigen übergehe ich. Es ist wahr, die meisten Leichenöfnungen haben vorzüglich bei der Arsenikvergiftung das Blut in den grösern Stämmen und im Herzen schwärzlich aufgelöst gezeigt. Doch dies finden wir noch bei mehrern Krankheiten[238] und selbst bei Arsenikvergiftungen weis ich einige Fälle vom Gegenteile.

§. 361. Das Abfallen der Nägel und das Ausfallen der Haare findet sich etwas selten bei Arsenik- (oder andern äzzenden) Vergiftungen, über dies ist ersterer Umstand nach bösartigen Fiebern[239] nicht ganz ungewöhnlich und lezterer kömt häufig nach einer Menge hizziger Fieber, langwierigen Kopfschmerzen und nach dem Gebrauche des Queksilbers vor.[240]

§. 362. Die schwärzlichen und bläulichen Flecken am Körper sieht man häufig bei den Leichnamen scorbutischer, kachektischer, oder plötzlich (ohne Gift) gestorbener vollblütiger Personen.[241] Und wie oft finden sich bei Arsenikvergiftungen gar keine Flecken,[242] oft auch kein Auflaufen des Körpers,[243] welches dagegen nicht selten nach andern Todesarten vorkömt. Oft sieht man bei Arsenikvergiftungen keine schnelle Fäulnis.[244]

§. 363. Eine garstige im Magen gefundene Materie, welche Thiere tödet, hat man für eines der wichtigsten[245] Merkmale einer geschehenen Vergiftung angesehn, und wenn das zum Versuche bestimte Thier nicht davon starb, schlos man das Gegentheil mit vieler Zuverlässigkeit. Bei fast allen Personen, die an irgend einer Art bösartigen Fiebers oder an schneller Verderbnis der zu den Verdauungswegen geleiteten Säfte des Körpers jähling dahin sterben, findet man eine übelriechende Materie von garstiger Farbe in den ersten Wegen, deren ausgeartete Schärfe vielleicht[246] auch Thieren schädlich und tödlich werden kann, vorzüglich wenn die Fäulnis schon überhand genommen hat. Aber auf der andern Seite, wie Manches ist dem einen Thiere schädlich, dem andern nicht! Wie manches fast ohne Nachtheil für den Menschen, Thieren aber gefährlich und tödlich.[247] Wie manches einem Menschen tödlich, Thieren fast gar nicht schädlich! Wie manches ist dem einen, besonderer Körperbeschaffenheit wegen, Gift, für jeden andern aber von unschädlicher Natur![248]

§. 364. Gesezt also, eben die bösartige Materie, die man im Magen eines plözlich mit heftigen Zufällen verstorbnen Menschen fand, töde zuweilen ein Thier, kan man hieraus mehr schliessen, als daß diese Materie dem Verstorbnen sehr schädlich war, auch wohl seinen Tod bewirkte? Woher dieser Stof kam, ob von ausgearteter, äzzend gewordener Galle, wie oft, ob durch Absezzung aus der Blutmasse, ob von verdorbnen Nahrungsmitteln, oder von einem beigebrachten Gifte, alles dies kan doch wahrlich nicht, ohne Leichtsin oder verschobne Denkart, aus der Thieren schädlichen Beschaffenheit dieser Materie entschieden werden!

§. 365. Hiezu sezze man, daß Thieren besonders Hunden, die man gröstentheils zu dem Versuche nimt, etwas von der im Magen, namentlich an Arsenik, gestorbener Personen gefundnen Masse oft nicht schädlich[249] oder doch nicht tödlich war; vor allen aber, daß Gaben Arsenikgift selbst, die Menschen an sich durchaus tödlich sind, Thieren nicht tödlich waren,[250] woraus sich vollends die Ungewisheit dieser so gerühmten Probe zu Tage legt.

§. 366. Wie viel übrigens die Gattung, die Stärke, Munterkeit, so wie auf der andern Seite Kränklichkeit und Schwäche, wie viel besondre körperliche Dispositionen, angefülter oder leerer Magen, leichtere oder schwerere Entledigung durch Brechen und Durchlauf, zäher Schleim in den ersten Wegen u. s. w. eines zum Versuche bestimten Thieres, und eine grösere oder kleinere Menge der beigebrachten verdächtigen Substanz zur Zweideutigkeit des Beweises[251] beitrage, sieht man ohne mein Erinnern.

§. 367. Man schliesse ferner aus vorgefundnen Entzündungen des Magens ja nicht sogleich auf beigebrachtes Gift, so lange es gewis ist, daß die meisten giftartig wirkenden Krankheiten, Leidenschaften und Nahrungsmittel (§. 350. bis 353.) so wie alle etwas starke Ausleerungen, sie mögen veranstaltet oder natürlich seyn, den Magen und die Gedärme zu entzünden pflegen; vorzüglich wenn man sich Riolan’s[252] Warnung zu Herzen gehen läst, da er sagt, „der Magen sei oft ohne weitere Veranlassung, besonders auf der linken Seite, von den hier in die Magensubstanz eingeflochtenen Milzgefäsen braun, blau, schwärzlich und wie entzündet anzusehn, da dann oft ungegründeter Verdacht empfangenen Giftes entstünde,“ und wie viel Ursachen entzünden den Magen![253]

§. 368. Wenn Hebenstreit auf den sich seine Nachfolger stüzzen, ein gewisses der (äzzenden) Vergiftung charakteristisch eignes Merkmal an einem obduzirten Leichname festsezzen will, so nennet er die Anfressung oder leichte Ablöslichkeit oder völlige Trennung der Zottenhaut des Magens, und will dies Zeichen allein für hinreichend angesehn wissen, gesezt man fände auch keine Spur vom Gifte[254]. Wahrlich sehr viel behauptet, vielleicht zuviel!

§. 369. Die Fälle sind nicht eben so selten, wo die zottige Haut des Magens sich von dem drunter liegenden dritten Zellgewebe und der Nervenhaut losgegeben hat[255] (ja wohl, wo Stellen der innern Haut in Eiterung übergegangen,[256] der Magen durchbohrt,[257] und durchlöchert, auch wohl brandig war)[258] aus ganz andern Ursachen, als nach empfangenem Gifte. (Andre Unterscheidungszeichen zwischen Vergiftung und natürlichen Krankheiten halten eben so wenig Stich.)[259]

§. 370. Dagegen findet man Beispiele von Arsenikvergiftungen, wo die innere Haut des Speisekanals nicht angefressen oder abgelöst war,[260] ja sogar welche, wo nicht einmal Entzündungsspuren zu sehen waren.[261]

§. 371. Wie schwer (ich mögte sagen unmöglich) es sei, aus den Symptomen und der gefundnen äussern oder innern Körperbeschaffenheit, Vergiftung von natürlichen Todesfällen zu unterscheiden, sahen eine[262] Menge Schriftsteller ein.

§. 372. Wenn dies nun alles trüglich ist, was bleiben uns wohl noch für gewisse Merkmale empfangenen (äzzenden) Giftes (Arseniks) übrig. Soll etwa das eigne Geständnis des Thäters[263] die Sache aufs Reine bringen, und den Richter von der geschehenen That dergestalt zur Ueberzeugung bringen, daß es nun leicht sei, die strenge Todesstrafe, den Inhalt der römischen und peinlichen Gesezze ohne weiteres Bedenken zu volziehen?

§. 373. Aber welche Menge von Ursachen kan dies zweideutige Geständnis bewirken! Dies sahen die Gesetzgeber und Rechtsgelehrten, wie von einem höhern Hauche beseelt, ein, und sprechen demnach diesem Geständnisse bei Abwesenheit des Korpus Delikti fast alle Beweiskraft ab. „Wo keine andre Ueberzeugung von begangner That als das blose Geständnis des Angeschuldigten vorhanden ist, da kan lezterer aus dem blosen Geständnisse nicht verurtheilt werden“[264] „Dem Verhafteten kan die Lebensstrafe nicht zuerkant werden, wenn nicht ausser seinem Geständnisse noch das Korpus Delicti vorhanden ist“[265] „Niemand kan durch Bekentnis ein Verbrechen machen, wo keins ist.“[266] „Niemand wird durch bloses Geständnis, jemand Gift gegeben zu haben, zum Verbrecher, wenn das wirkliche Gift nicht gefunden wird.“[267] „Ohne Korpus Delicti kan keine Todesstrafe statt finden, die Umstände mögen auch noch so gravirend seyn.“[268]

§. 374. Wie findet man aber das Korpus Delikti, wo sind die wahren Kenzeichen des Thatbestands (indicia corporis delicti) einer (Arsenik-) Vergiftung, wenn die genanten so schlüpfrig und trüglich sind? Ich werde diese Frage unten beantworten, wenn ich zuvor von dem wichtigsten und zuverlässigsten aller Thatzeichen der Auffindung des (Arseniks) Giftes gehandelt haben werde. Jezt erinnere ich noch, das wenn auch die stärksten der genannten Zeichen weiter keinen Nuzzen (wie doch das Gegentheil unten bewiesen werden soll) beim Criminalprozesse hätten, doch auf ihnen die Vermuthung einer geschehenen Vergiftung beruhe, ohne die kein solches Verbrechen je zur Untersuchung kommen würde.

Elftes Kapitel. Chemische Kennzeichen des Thatbestands (corporis delicti) einer Arsenikvergiftung.

§. 375.

Ich leugne nicht, daß man schon, seit man Arsenik kent, einige chemische Merkmale besas, das Daseyn des Arseniks zu errathen, ich meine den Knoblauchsgeruch und nachgehends den weissen Schmauch, den er bei seiner Verdampfung an Metalbleche legt.

§. 376. Lange hat man sich besonders mit dem Knoblauchsgestanke des verdampfenden Arseniks begnügt, um sich von seiner Anwesenheit zu überzeugen, und man würde sich noch damit begnügen, wenn Scheidekünstler der lezten Jahrzehnde vom ersten Range uns nicht tiefere, und, wenn man will, gewissere Einsichten durch genaue, zahlreiche und belehrende Versuche geschenkt hätten. Bergman, Scheele — mehr Namen bedarf man nicht.

§. 377. Ob die Weisheit ihrer Belehrungen die Köpfe unsrer gerichtlichen Aerzte schon heilsamlich durchdrungen und ihnen Fähigkeit eingeflöst hat, zur Rettung unschuldig Angeklagter und zur gerechten Abwägung der Verbrechen des Giftmischers alles nur Mögliche aus dieser wohlthätigen Kunst anzuwenden? dies ist eine Frage, die man doch einigermasen mit Ja beantworten kan.

§. 378. Diesen Ausspruch zu unterstüzzen, führe ich des Stadtphysikus zu Berlin Herrn D. Pyl[269] aus der Chemie genommene Kenzeichen des Arseniks an, die um vieles volständiger, als die bisher für gnüglich erkanten, sind:

1.) Der Knoblauchsgeruch des gereinigten Pulvers — das Vergrösrungsglas entdecke die krystallinische Gestalt des weissen Arsenikpulvers.

2.) Ein Eisenblech wird von diesem Rauch weisgeflekt oder angeschmaucht.

3.) Thut man etwas Arsenik in fliesenden Salpeter, so geschieht nach Scheelens Erfahrungen, erstlich ein Aufwallen, und dann wird der Salpeter zersezt.

4.) Hat man eine hinlängliche Portion, so wird das Sublimiren in einer verschlossenen Retorte den sichersten Beweis abgeben.

5.) Da die Auflösung des Arseniks in Wasser fast alle metallische Auflösungen niederschlägt, so könte man auch hiemit (nach Wallerius) Versuche anstellen, doch sind die ersten Proben schon hinreichend, obgleich diese noch mehr Gewisheit geben.

§. 379. Man wird meine Meinung über jeden dieser Punkte erwarten, und ich werde sie mit der diesem Verfasser schuldigen Bescheidenheit entwerfen, doch mit unverwandtem Blicke auf Wahrheit.

§. 380. Ueber 1.) Man hüte sich den Knoblauchsgeruch einer im Magen des Verstorbnen, oder in der Nähe desselben gefundenen verdächtigen, auf glühende Kohlen geschütteten Masse oder Flüssigkeit sogleich zum unwidersprechlichen Beweise des Arseniks zu machen, da

a) wohl ein sehr in Fäulnis und Verderbnis gerathener natürlicher Stof im Magen eines an einem sehr bösartigen Fieber Verstorbenen (nach Bergman)[270] an sich zuweilen einen solchen oder ähnlichen Geruch besizt. Auch kan Knoblauch selbst in der Masse des Magens seyn. Man wende nicht ein, Arsenik habe unangezündet keinen solchen Geruch. Aller künstliche Arsenik frisch gepülvert (den weissen ausgenommen) Giftmehl, gelber und rother Arsenik stinkt knoblauchartig.

b) die Salzsäure giebt auf glühende Kohlen geschüttet einen knoblauchartigen Geruch.

c) Zinkfeile,

d) Phosphor, Phosphorsäure, schmelzbares Harnsalz, thun etwas ähnliches.

e) Die Kohlen oft selbst dampfen einen widrigen, Kopf einnehmenden ähnlichen Geruch aus.

§. 381. Ebenso wenig folgt, wenn die verdächtige Masse auf Kohlen oder ein glühendes Blech geworfen keinen Geruch nach Knoblauch sondern einen brenzlichen Geruch, wie wenn man Horn oder Käse verbrent von sich giebt, daß hierdurch die Abwesenheit des Arseniks ausgemittelt sei.[271] Weit gefehlt! Weder das aus den Zotten der Magenhaut zusammengeschabte Pulver (welches oft seiner Geringfügigkeit wegen nicht gewaschen werden kan) ist so frei von thierischen Substanzen, noch vielweniger die inspissirte (obschon filtrirte) Magenflüssigkeit, oder die darin gefundene festere Masse, daß nicht bei dem einen, wie bei dem andern jener durchdringende Geruch nach verbrantem Horne den dem Arsenik eigenthümlichen Knoblauchsgeruch erstiken solte.[272]

§. 382. Ist eine verdächtige Masse in der Wohnung und in der Nähe des Verstorbnen gefunden worden, so kan sie ebenfals Arsenik in einem Gemisch eingewickelt enthalten, bei dessen Verbrennung irgend ein andrer nur nicht der Knoblauchsgeruch die Oberhand hat.

§. 383. Da Vergiftungen sehr oft mit aufgelösten Arsenik geschehen, oder, wenn das Gift in Pulver, die Menge zuweilen an sich sehr klein, fein, und zerstreut, oder durch langwieriges Erbrechen ungemein vermindert worden ist, so wird man sich nie auf diese Probe in solchen Fällen verlassen können, (gesezt es gäbe auch keine andern (§. 380.) Körper mit ähnlichem Geruche auf Kohlen) da es im ersten Falle unmöglich, in lezterm höchst schwer ist, die mindeste Giftsubstanz durch mechanische Behandlung so rein abzuscheiden, daß die Probe nicht trügen könte.

§. 384. Wäre die Menge des abgeschiednen Pulvers aber (wie oft) so gering, daß man kaum selbst den Versuch anstellen könte, und er überzeugte uns nicht völlig durch deutlichen Geruch,[273] was bliebe uns übrig zu andern Versuchen, oder (da man, wo es auf Leib und Leben ankömt, doch nicht aus Zweifeln Entscheidung hervorlangen kan) zu anderweitigen Versuchen eines medizinischen Kollegiums?

§. 385. Bei dem allen bleibt diese Probe, unter den bisher bekanten, immer noch eine der gewissesten, wenn das gefundene Pulver rein, im Ansehn mit einer der bekanten Arsenikarten übereinstimmend, und in gehöriger Menge (damit zu einem anderweitigen Versuche etwas übrig bleibt) vorhanden ist. Giebt dann dies Pulver auf ein glühendes Blech[274] oder eine brennende Kohle geworfen jenen bekanten Geruch unzweideutig von sich, so hat man schon viel zu seiner Ueberzeugung gewonnen, da es nicht leicht der Fall ist, daß im Magen eines Verstorbenen etwas von jenen Dingen (§. 380.) die einen ähnlichen Geruch geben, vorhanden seyn solte.

§. 386. Das Ansehn des gestosenen weissen Arseniks unterm Vergrösrungsglase ist eben nicht kristallinisch, wohl aber spizziger, eckiger und scharfer Form mit kleinen unregelmäsigen Vertiefungen und glänzenden Flächen, wie gestosener Vitriolweinstein.

§. 387. Ueber 2.) Sind die vorhergehenden (§. 385.) Umstände richtig, so wird diese Erscheinung keine geringe Bestätigung der erstern Probe geben. Ist aber das gefundne etwanige Pulver nicht von dem Ansehn der bekanten Arsenikarten (des weissen, und des Giftmehls und Fliegensteins) so wird der Knoblauchsgeruch des Gefundenen selbst mit dem Weisanschmauchen[275] eines drüber gehaltnen Eisenblechs verbunden zur völligen Bestätigung hinreichen, so lange es noch andre Körper giebt die jenes und so wieder andre, die dieses leisten.

§. 388. So thut gepülverter Zink beides. Und was giebt beim Verrauchen einen weissern Schmauch (Sublimat) als Spiesglanzkönig? Dann könte der Knoblauchsgeruch noch von einer fremdartigen (§. 380) Beimischung herrühren. So selten auch diese Umstände zusammentreffen mögten, wo weisses Anschmauchen, und Knoblauchsgeruch der Masse (ohne Arsenik) von etwas dieser Art oder einer dergleichen Mischung herrühren solten, so bleibt doch noch immer die Möglichkeit übrig. Ist es kenbares Pulver, so wird doch stets ein zu beiden Versuchen (auch wohl zu mehrern) hinlänglicher Vorrath dabei voraus zu sezzen seyn, wie oft, sehr oft nicht ist.

§. 389. Ueber 3.) Der Scheidewassergeruch, welcher aufsteigt, wenn Arsenikpulver in glühend schmelzenden Salpeter getragen wird, ist an sich wenig; in Verbindung mit den genanten beiden Proben aber so gut als völlig überzeugend, zumal da auch Arsenikmittelsalz[276] den Salpeter zersezt; aber zu dieser Probe gehört doch eine ansehnliche Menge (verschiedne Grane Arsenikpulver wenigstens) wenn sie überzeugend[277] ausfallen soll.

§. 390. Geschwefelte Arsenike, rother und gelber Arsenik, Operment, gelbes und rothes Rauschgelb verpuffen wie Schwefel damit, und der Versuch fält zweifelhaft aus.

§. 391. Und dann wird glühender Salpeter nicht auch von Quarz- und Krystallglaspulver[278] zersezt, welche beide Dinge die gröste äussere Aehnlichkeit mit gepülvertem weissen Arsenik haben?

§. 392. Auch Sedativsalz und trokne Harnsäure zersezzen den fliesenden Salpeter.

§. 393. Ueber 4.) Das Sublimiren als den sichersten Beweis von Arsenik. Vorausgesezt, daß man alle Behutsamkeit bei der Sublimazion angewendet, und nicht des meiste durch die Fugen der übel angekütteten Vorlage verloren, mus man die Vorsicht brauchen den im Sublimirgefäse zu unterst angeflognen Theil zu den Proben auf glühende Kohlen u. d. g. nicht aber den vom Boden entferntern anzuwenden. Schwärzliche, graue und weisse Sublimate liefern doch noch mehr Substanzen, gewächsartige, thierische, (salzhafte) und mineralische Stoffe!

§. 394. Will man sicherer gehen, so überzeuge man sich vor allen Dingen durch des Vergrösrungsglas von der krystallinischen, spiesichten oder blätterichten Natur des am heisesten untersten Orte des Gefäses angeflogenen Sublimats.

§. 395. Aber besonders zu dieser Probe gehört eine nicht geringe Menge gefundnen Pulvers, (wenigstens acht bis zehn Gran) wenn man nicht durch die Kleinheit des Objekts irre geführt werden oder sich vergebliche Arbeit machen will; wie selten aber ist nicht eine so ansehnliche Menge im Magen eines nach vielen Stunden nach einer Menge von Ausleerungen Verschiedenen.

§. 396. Hat man keine hinreichende Menge Pulver aus der Magenmasse rein abscheiden können, und mus sich also bei seinen Untersuchungen blos an die leztere halten,[279] so werden alle vier genanten Proben mit der (auch wohl filtrirten) eingedikten Magenflüssigkeit im bejahenden und verneinenden Falle ohne Beweiskraft bleiben, da man es hier nicht mit Arsenik (er sei auch ziemlich reichlich darin aufgelöst) sondern mit einem Gemisch von extraktiven thierischen, vegetabilischen auch wohl arzneilichen Substanzen (die der Kranke zu seiner Hülfe etwa nam) zu thun hat, eine Masse, deren gemischter Geruch (§. 381.) beim Verbrennen, (an das Anschmauchen ist nicht zu denken) deren wahre feurige Verpuffung mit Salpeter, und deren mancherlei Sublimate beim Auftreiben in verschlosnen Gefäsen ein Chaos von Erscheinungen giebt, aus dem sich Oedipus selbst nicht finden würde.

§. 397. An die beim Abdampfen etwa zu erwartende krystallisirende Anschiesung eines Theils aufgelösten Arseniks, ist bei einer diklich gewordnen inspissirten Flüssigkeit nicht zu gedenken.

§. 398. Ueber 5.) Die Auflösung des Arseniks in Wasser schlage fast alle metallische Auflösungen nieder. Dies ist, wenn es auch Waller versicherte, unwahr; unwahr, wenn sich auch Neumann[280] so viel darauf zu gute thut; unwahr, wenn es auch viele andre nachsagten. Mit dem Arsenikmittelsalze hat es eine ganz andre Bewandnis, dieses schlägt durch doppelte Verwandschaft fast alle metallische Auflösungen, wie natürlich, nieder, da man bisjezt kein Metal kent (vielleicht ausser dem Golde) welches eine niedrigere Verwandschaft und Anziehung zu den Säuren, und keine Säure, die einen stärkern und unauflöslichen Zusammenhang mit den meisten Metallen besäse, als Arsenik.

§. 399. Zu diesen bisher bekanten Proben sezze ich noch eine, oft vernachläsigte, von Hebenstreit[281] und andern angeführte,

6.) den schwarzen unvertilgbaren Flek, den Arsenik einem glühenden Kupferbleche während seiner Verdampfung einbrent. Unvertilgbar ist dieser Flek nun wohl nicht, er läst sich zwar nicht durch Reiben mit dem Finger oder dergleichen abbringen, leicht aber abschaben oder mit Sande abreiben, da er nicht tief eindringt. Dies Zeichen ist übrigens ziemlich beständig, nur mus das Kupferstük nicht alzu stark und dick, oder weisglühend und das Aufgestreute nicht Fliegenstein seyn, sonst geht die Verdampfung eher zu Ende, als der schwarze Flek eingebrant ist. Sollte es aber nicht noch andre Dinge geben, die in diesem Falle auf Kupfer einen schwärzlichen Fleck zurück liesen? — Doch auch hiezu wird durchaus ein gefundenes Pulver erfordert, welches so häufig nicht geschieht.

§. 400. Alle diese bisher bekanten Proben demnach sind theils einigermasen und in gewissen Fällen, wie man sieht, zweideutig, theils, bei der stärksten und gewissesten Vermuthung auf Arsenik, oft ohne Wirkung, theils unanwendbar, wenn kein wirkliches Arsenikpulver aufzufinden ist.

§. 401. Diese leztere Hinderung, auch, wie ich hoffe, die übrigen zu umgehen, werde ich das Nöthige über die überzeugendste Ausmittelung der Gegenwart irgend eines Arsenikgiftes unter irgend einer Gestalt, in der kleinsten Menge, in der verwickeltsten Vermischung vortragen. Hieraus, glaube ich, wird man sehen, daß die vorigen Versuche, ohne die jezt vorzutragenden, durchaus keine, wenigstens keine negative, (von Abwesenheit des Arseniks) Ueberzeugung zu geben vermögend sind.

§. 402. Die zähe und leimige Beschaffenheit des Mageninhalts kan oft Ursache seyn, daß das in demselben eingewickelte (feine) Arsenikpulver durchaus nicht rein oder in beträchtlicher Menge herauszuschlemmen ist; der gröste Theil dieses metallischen Giftes kan besonders wenn der Tod mehr als einen Tag verzieht, durch Erbrechen und Durchlauf schon dergestalt ausgeleert seyn, daß nur noch wenige Spuren davon übrig sind; das Gift kan in Auflösung (Arsenikwasser, Fliegenwasser) verschlukt; oder als ein Mittelsalz (Fiebertropfen nach Heuermans und Jacobis Zubereitung — liquor Arsenici fixi u. s. w.) vorhanden seyn; man kan verschiedne Arzneimittel, die dieses Gift theils verstecken, theils umändern, als Gegengifte zu sich genommen haben. Wie ist in allen diesen so verwickelten Umständen die für den Unschuldigen, so wohlthätige, für den Verbrecher aber so gerechte Wahrheit in ein algemein einleuchtendes Licht zu sezzen? Nur die Scheidekunst vermag den Vorhang aufzuziehn. —

§. 403. Es giebt drei gegenwirkende (reagentia) Mittel, die man zwar bisher noch nicht zu dieser Ausmittelung anwandte, deren verbundne Resultate aber, auch ohne obige bisher übliche Proben auf die unzweideutigste, überzeugendste und bestimteste Weise die Gegenwart oder Abwesenheit dieses Giftes an den Tag legen. Es ist kochendes Kalkwasser, mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser und Kupfersalmiak. Ehe ich aber zu ihrer Bereitung und Anwendung übergehe, muß ich sagen, wie man alles etwanige Giftartige zu samlen und aufzufassen habe, damit nichts verloren gehe.

§. 404. Es wird selten eine Arsenikvergiftung des ersten und zweiten Grades vorkommen, selbst die mehrere Tage Zeit bis zum Ende anhielt, wo nicht noch einige für uns brauchbare überzeugende Spuren aufzufinden seyn solten. Hat der Kranke auf eine kleine Gabe Gift viel getrunken, so wird er gröstentheils wieder hergestellt werden, und dann giebt es Spuren ausser dem Körper er komme auf, oder nicht auf.

§. 405. Hat der Kranke wenig oder gar nichts Flüßiges zur Rettung zu sich genommen, so stirbt er, und die lezten Spuren, die die endlich ermattende Natur weder durch Mund noch After mehr fortschaffen konte, sind noch inwendig vorhanden, er mag eine grose oder kleine Gabe Arsenik erhalten haben. Denn hätte seine Natur die lezten Spuren des Giftes ausleeren können, so hätte sie so leicht nicht unterliegen dürfen, kurz bei einem solchen Kranken werden gewöhnlich und fast gewis, wenn gleich noch so kleine, Spuren ihrer Ohnmacht vorzufinden seyn. Man findet Beispiele von mehrere Tage verhaltnen Arsenikspuren, selbst bei Wiedergenesenden.[282]

§. 406. Auch dann, wenn der mit Arsenik Vergiftete bei einer grosen Gabe Gift viel Flüßiges und Zwekmäßiges trank, und man ihm zeitig oder spät zu Hülfe kam, so wird er entweder gerettet, oder nicht; in beiden Fällen wird das Weggebrochne noch Spuren genug von Arsenik in sich haben, in lezterm wird überdies noch die lezte Spur im Körper vorhanden seyn, aus der (§. 405.) angezeigten Ursache, es müste denn über eine Woche bis zum Tode verstrichen seyn.

§. 407. Der Flek auf den Dielen, wohin sich der Kranke gebrochen, hat oft so viel eingesogen oder noch auf seiner Oberfläche, es ist vielleicht noch so viel in dem Geschirr oder den Tüchern vorhanden, in welches, oder auf die er sich brach, es ist noch soviel im Schlunde, dem Magen und den ersten Därmen (oder den lezten) vorhanden, es steht auch wohl noch soviel kleines Ueberbleibsel des Vergiftungsgemisches in dem dazu angewandten Geschirre, als zu unserer Ueberzeugung überflüßig zureicht.

§. 408. Um also das gewisseste Merkmal des Thatbestands (indicium corporis delicti) im Körper selbst aufzufinden und zu samlen, läst man den Inhalt des Magens und der Gedärme bei der Obduktion in ein reines Gefäs ausschütten,[283] besieht die sichtlichen Spuren der Verwüstung, und läst dann in ein andres Gefäs alles was sich von der innern Haut des Schlundes, des Magens und der Gedärme abschaben läst, mit einem nicht alzu stumpfen Messer rein und völlig herausschaben, dieses (versiegelte) Gefäs bezeichnet man mit Nummer I.

§. 409. Dann fragt man nach dem Orte, wo der Kranke, während des meisten Erbrechens, gesessen oder gelegen, und in welches Geschirr er sich übergeben, man läst sich hinführen, wo beides vorhanden ist. Hat er sich auf die Erde oder die Dielen gebrochen, so läst man sich das Tuch reichen, womit das Gebrochene aufgewischt worden; alles, Dielen, Tuch und Geschirr, oder was sonst noch Spuren vom Ausgebrochenen an sich trägt, läst man mit kochendem Wasser in ein besonderes Gefäs mit Nummer 3. bezeichnet aus- und abwaschen, bis man glaubt, daß nichts zurück sei.

§. 410. Dann läst man die ganze Wohnung durchsuchen, wo sich ein Gefäs befindet, in welchem etwas Verdächtiges zu vermuthen ist. Dies versiegelt man unter einer Bezeichnung (von Nummer 4, 5 u. s. w.) Dann kan man sagen, daß von den chemischen Indizien des Korpus Delicti Nummer 1 und 2, das erste und vorzüglichste, Nummer 3 das zweite, und Nummer 4, das dritte in der Ordnung des Beweises und der Ueberzeugung sei. Man halte dies nicht für Subtilitäten, nichts ist unwichtig, worauf Leben und Tod, Ehre und Schande beruht.

§. 411. An einem schiklichen Orte (allenfals in Beiseyn des Richters und noch eines Kunstverständigen) rührt man Nummer 1 und 2 jedes in einem besondern reinen gläsernen Gefäse mit einer mäsigen Menge reinen kalten Flieswassers zusammen, giest sobald man etwas Pulverhaftes aus den Boden hat fallen sehen, das Obenstehende ab, rührt das Abgegosne mit noch etwas Wasser an, und giest es wieder von dem etwa wieder zu Boden Gefallenen ab.

§. 412. Alles gewonnene Pulverhafte spült man zusammen mit etwas kaltem Flieswasser, läst es sezzen, und giest die Flüssigkeit zu der vorhin (§. 411.) abgegosnen. Dieses Abschlemmen mit etwas wenigem Wasser wiederholt man noch etlichemal und schüttet keine dazu angewandte Flüssigkeit hinweg; alles dies nüzt zu unserm Behufe. Man troknet auf Fliespapier das abgeschiedne Pulver, ohne Hizze anzubringen, wiegt es, und hebt es unter Bezeichnung von A auf.

§. 412. Sieht das gewonnene Pulver a, dem weissen Arsenik ähnlich oder wie b, Giftmehle, grau; oder c, schwarz wie Fliegenstein, oder d, gelb oder roth wie Operment und Rauschgelb? Hiernach mus die künftige Arbeit eingerichtet werden.

§. 413. Ist kein Pulver abgeschieden worden, oder sieht es wie a, weisser, b, grauer oder c, schwarzer Arsenik aus, so mus das Abgegosne von Nummer 1 und 2 (§. 411.) nebst den Spülwassern (§. 411., 412.) durch ein Tuch gegossen werden. Die Flüssigkeit wird unter der Bezeichnung B. aufgehoben.

§. 414. Eben so filtrirt man die Flüssigkeiten Nummer 3, und hebt es unter der Etiquette C auf.

§. 415. Die im Seihetuche von Nummer 1 und 2, oder von der Flüssigkeit B. zurükgebliebnen Hefen werden sechs Stunden lang mit acht Pfund Wasser gekocht, dann seihet man das Flüssige durch und hebt die Hefen auf, um sie wo nöthig zu sublimiren.

§. 416. Die lezt erhaltene (§. 415.) Flüssigkeit, mit der anfänglich durchgeseiheten (B. §. 413.) zusammengeschüttet, wird so lange eingekocht, bis die Feuchtigkeit ein Pfund beträgt. Man kan sie nochmals heis durchseihen, und sie α, nennen.

§. 417. Die Flüssigkeit C. (§. 414.) wird bis zum halben Pfunde eingekocht, heis durchgeseihet und unter der Signatur β, beiseite gesezt.

§. 418. Ist eine verdächtige Mischung oder Arznei (§. 410.) gefunden worden und sie ist nicht reines Pulver, so wird das Gemisch mit etlichen Pfunden Wasser vier bis sechs Stunden gekocht, die Flüssigkeit durchgeseihet, bis zum viertel, halben oder ganzen Pfunde nach Beschaffenheit der gefundnen Menge eingekocht, und unter dem Titel γ aufgehoben.

§. 419. Jede der eingekochten Flüßigkeiten behandelt man mit den gegenwirkenden Mitteln überein, zuerst α, dann β und endlich γ. Wenn ich also die Untersuchung beschreibe, so gilt dies von der einen Flüssigkeit, wie von der andern.

§. 420. Um das Kalkwasser zu verfertigen, glüht man ein Stük Kreide eine Viertelstunde lang und löschet es dann mit wenigem zugetröpfelten Wasser. Das zerfallene Pulver hebt man in einer verstopften gläsernen Flasche auf. Braucht man es zur Untersuchung, so schüttet man etliche Loth davon in anderthalb Pfund Flieswasser rührt es um, läst es kochen, und sich sezzen; sobald es hell ist, wendet man es kochend heis zur Untersuchung an.

§. 421. Das mit Schwefelleberluft gesättigte Wasser bereitet man wie oben (§. 223.) oder man schüttet ein gepülvertes Gemisch von 120 Gran Kalkschwefelleber (224.) und 150 Gran gereinigten Weinstein in eine gläserne Flasche, die mit einem Pfunde Flieswasser angefült ist, schüttelt das Gemisch, nach der Verstopfung, verschiednemale wohl um, läst es sezzen, und wendet dann bald die milchfarbige stinkende Flüssigkeit zum Gebrauche an, da sie sich nicht lange hält, und ihre Luft durch den besten Kork schnell entfliehen läst.

§. 422. Den Kupfersalmiak verfertigt man, indem man auf fein gepülvertes braunschweiger Grün kaustischen, oder mit lebendigem Kalke bereiteten, Salmiakgeist giest, öfters umschüttelt, und nach einigen Tagen die dunkelblaue Flüssigkeit abgiest, das Verhältnis des Grüns zum Salmiakgeiste läst sich wegen der verschiednen Stärke des leztern nicht genau angeben. Mann kan aber nicht irre gehn, wenn nur genug braunschweiger Grün dazu genommen wird, und noch etwas davon am Boden nach etlichen Tagen unaufgelöst zurükbleibt.

§. 423. Nächstem versiehet man sich noch mit geistiger Brasilienholz- und Lakmustinktur[284] und mit zerflosnem Weinsteinöle.

§. 424. Man theilt jede zu untersuchende Flüssigkeit in drei Theile. In den ersten tröpfelt man zerflosnes Weinsteinöl; braust das Gemisch oder scheidet sich ein Bodensaz, so fährt man mit dem Zutröpfeln fort, bis kein Brausen mehr zu spüren oder bis kein Niederschlag mehr erfolgt. Leztern scheidet man ab, troknet ihn und hebt ihn auf. Sieht er ziegelfarbig aus, so war das Gift vermuthlich Queksilbersublimat.

§. 425. In die abgehellete (§. 424.) Flüssigkeit tröpfelt man so lange Kupfersalmiak (§. 422.) bis kein grüngelblicher Niederschlag sich mehr erzeugt. Erfolgt kein solches Präzipitat oder Trübung, so ist es schon so ziemlich (und wenn die übrigen beiden Versuche das nehmliche sagen, ganz) gewis, daß kein Arsenik in der in drei Theile getheilten Flüssigkeit war.

§. 426. Der erfolgte und zu Boden gesunkene (§. 425.) grüngelbe Niederschlag wird durchs Abgiessen und Filtriren geschieden und getroknet aufgehoben. Es ist Kupferarsenik (Scheelisches Kupfergrün), wovon 267 Gran 102 Gran Kupfer und 165 Gran Arsenik halten, nach meinen wiederholten Versuchen. Auf glühende Kohlen oder ein ähnliches Kupferblech geschüttet, giebt dieser getroknete Niederschlag den gewöhnlichen Arsenikgeruch zum unverwerflichen Beweise seines Daseyns. Dieses Präzipitat löset sich in Wasser nicht, wohl aber in kaustischen Salmiakgeiste und in Säuren, nur nicht in Arsenikwasser, wieder auf.

§. 427. In den zweiten Theil der Flüssigkeit giest man ohne weitere Vorbereitung[285] eben so viel kochendheisses helles Kalkwasser (§. 420.) als man Flüssigkeit vor sich hat. Ist beim ersten Versuche (§. 424.), beim Eintröpfeln des Weinsteinöls in den ersten Theil, ein ziegelfarbiger Niederschlag erfolgt, so wird hier ein gelber (zum Erweise des Sublimats) entstehen.[286] Man scheidet ihn ab und troknet ihn zum Aufheben.

§. 428. Erfolgte beim Zugiessen des Kupfersalmiaks ein grüngelbes Präzipitat, so wird hier ein weisser, schwerniederfallender Niederschlag erscheinen, welcher abgeschieden und getroknet, dann mit Oel getränkt und auf glühende Kohlen getragen, seinen Knoblauchgeruch gar bald verbreitet. Er löset sich in frischem starken Arsenikwasser wieder auf.

§. 429. In den dritten Theil der getheilten Flüssigkeit giesset man ebenfals ohne weitere Vorbereitung[287] soviel Schwefelleberluftwasser, bis nichts sich mehr davon trübt. Erscheint die Wolke augenbliklich gelbbraun, färbt sich aber dann sogleich ganz weis, so ists Beweis vom Queksilbersublimat. Verbreitet sich aber eine pomeranzgelbe Wolke, so läst man sie sich sezzen, scheidet den Opermentsaz ab, troknet ihn, wirft ihn auf glühende Kohlen, und bemerkt zuerst den schwefelgeistigen endlich den Knoblauchgeruch, zum überflüßigen Beweise des vorhandnen Arseniks.

§. 430. Ist das anwesende Gift Arsenikmittelsalz, oder hat man laugenhafte Dinge dem Vergifteten als Gegenmittel (Seifwasser u. s. w.) gereicht, so erfolgt in beiden leztern (§. 427., 428. und 429.) Fällen kein Niederschlag. Denn auf das Zugiessen des Kupfersalmiaks erfolgt doch das gelbgrüne Kupferarsenikpräzipitat, wenn die Flüssigkeit auch gleich Arsenikmittelsalz[288] war. Diese mittelsalzige oder überwiegend laugensalzige Natur der Flüssigkeit entdekt die Lakmustinktur dadurch, daß sie blau damit bleibt und in lezterm Falle die Brasilienholztinktur dadurch, daß sie die Flüßigkeit violet färbt, statt roth. In diesem Falle wird so lange Essig in die Flüssigkeit getröpfelt und umgerührt, bis die Lakmustinktur sich damit etwas roth färbt, die Brasilienholztinktur aber roth bleibt. Diese Farbeproben kan man, die Weitläuftigkeit zu vermeiden, eher anstellen, ehe mit Kalk- oder Schwefelleberluftwasser der Versuch gemacht wird.

§. 431. Im Vorbeigehn erinnere ich, daß mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser auch die übrigen schädlichen Metalle anzeigt. Sublimat,[289] wie schon gesagt, durch einen gelbbraunen aber sogleich in die weisse[290] Farbe übergehenden Niederschlag. (Der Kupfersalmiak bewirkt einen weissen Niederschlag, Kalkwasser einen gelben.) Kupfer wird es seyn, wenn der Niederschlag mit Schwefelleberluftwasser braunschwarz, mit Kalkwasser grün, mit Kupfersalmiak aber blaugrün erscheint. Brechweinstein wird es seyn, wenn mit Schwefelleberluftwasser ein ziegelrother (Mineralkermes), mit Kalkwasser ein weisser,[291] mit Kupfersalmiak aber kein Niederschlag erscheint, die Flüssigkeit zieht sich in lezterm Falle ins Grüne, bleibt aber helle. Da Bleigifte keine Erscheinungen darbieten, die mit der Arsenikvergiftung leicht verwechselt werden könten, so brauche ich hier nicht zu erinnern, daß Bleizucker mit Leberluft sich schwarz, ist aber Arsenik dabei schön dunkelroth, und ist Sublimat dabei, schmuzigroth niederschlägt. Mit Kupfersalmiak und mit Kalkwasser ist der Niederschlag weis. Silbersalpeter giebt mit Leberluft einen fast ganz schwarzen, mit Kupfersalmiak einen blaugrünlich weissen und mit Kalkwasser einen schwärzlich grauen Niederschlag.

§. 432. Alle bisher angeführten Erscheinungen (§. 425.–430.) erfolgen deutlich und bestimt, wenn weisser Arsenik, Giftmehl, oder auch Fliegenstein vorhanden war, denn durch das sechsstündige Kochen löset sich sogar lezterer reichlich auf, und kömt durch das Inspissiren (§. 416.) sogar konzentrirt in die Flüssigkeit. War es aber Operment oder ein andrer geschwefelter Arsenik, dann erscheint mit dem Kalkwasser und dem Leberluftwasser keine Aenderung. Der Kupfersalmiak aber giebt auch mit dem Opermentwasser einen Niederschlag, der zwar anfänglich nicht gelbgrün sondern grünlich grau aussieht, aber auf Kohlen dennoch seinen Knoblauchgeruch zeiget.

§. 433. Blos in diesem leztern (§. 432.) Falle wird das festere Rükbleibsel (§. 415.) von Nummer 1 und 2 des Magen- und Darminhalts, nachdem es getroknet worden, sublimirt, in einer gläsernen wohl mit ihrer Vorlage verkütteten Retorte, bei starkem Feuer aus dem Sandbade. Der Operment, oder das Rauschgelb wird an dem untersten Theile der Wände des Sublimirgefäses anfliegen. Man versucht es auf glühende Kohlen, und der anfänglich schwefelgeistige, dann schwefelgeistig knoblauchartige, und endlich der knoblauchartige Geruch allein, mit dem kleinen blauen, bei seiner Entzündung, erscheinenden Flämchen verbunden, werden über die Anwesenheit eines vererzten Arseniks keinen Zweifel übrig lassen. War also das aus dem Rükbleibsel sublimirte irgend ein geschwefelter Arsenik, so wird beim Schlemmen (§. 411., 412.) stets ein Pulver abgeschieden worden seyn, welches mit dem Sublimirten hinlängliche Aehnlichkeit haben, und im Feuer dieselben Erscheinungen und Gerüche spüren lassen wird.

§. 434. Ist aber das ausgeschlemte Pulver A (§. 412.) von andrer Natur, weisser Arsenik, Giftmehl, oder Fliegenstein (denn ob es ein Arsenikgift überhaupt war, lehrten schon die Flüssigkeitsproben ( §. 424. bis 432.) zur Ueberzeugung) so wird man es schon an dem Ansehn ernennen. Will man sich noch zum Ueberflusse von der Natur des Pulvers überzeugen, so kan man, wenn es wenig ist, es durch Kochen im Wasser auflösen und dann die beschriebnen nassen Proben damit unternehmen. Hat man aber hinlänglich viel ausgeschlemt, so kan man auch die troknen Proben damit vornehmen, aber die flüssigen (wenigstens die mit Kupfersalmiak) dürfen nicht unterbleiben, da sie die beweisendsten sind.

§. 435. Hat man also des Pulvers genug, so kann man, wenn es wie weisser Arsenik (oder wie Operment) aussieht, etliche Grane auf eine glühende, geruchlose harte Kohle tragen, und den betäubenden Knoblauchgeruch und den weissen Dampf bemerken. War es dem Ansehn nach Fliegenstein, so kan man diesen Versuch auf einem glühenden Kupferbleche anstellen, um den schwarzbraunen Fleck gewahr zu werden, der nach der Verdampfung des Arseniks, in der Gröse des Gifthäufchens, eingeäzt seyn wird. Der Versuch geschehe nun auf Kohlen oder auf einem Kupferbleche, so halte man in beiden Fällen ein (eisernes) Schwarzblech dicht über das rauchende Pulver, um den weisen Schmauch (weisser sublimirter Arsenik) an dem schwarzen Bleche zu bemerken.

§. 436. Auch kan man, wenn des Pulvers noch genug ist, und nicht wie Operment[292] aussieht, etliche Grane davon in glühend schmelzenden Salpeter[293] tragen; das kleine erfolgende Aufbrausen, und der drauf aufsteigende Scheidewassergeruch wird eine grose Bestätigung der Gegenwart des Arseniks seyn. Man hüte sich aber beim Eintragen des Pulvers ja nicht etwas von Fett oder Kohle in den glühenden Salpeter fallen zu lassen, man könte aus mehr als einer Absicht unglüklich durch diese Verpuffung werden.

§. 437. Da sich Operment zu dem leztern Versuche nicht schikt, so kan man statt dessen, wenn man Vorrath hat, sich von der Gattung und der Gefährlichkeit des geschwefelten Arseniks dadurch überzeugen, daß man das Pulver in einem Königswasser, welches fast ganz aus Salzgeiste und nur weniger (die Auflösung zu erleichtern) hinzugetröpfelter Salpetersäure besteht, so lange digeriren läst, bis das Zurükgebliebne durch seine graue Farbe die Reinheit des übrigen Schwefels erweiset. Das Gewicht wird das Verhältnis des Schwefels geben, auch kan aus der Flüssigkeit der Arsenik durch Zink niedergeschlagen werden,[294] wenn man vorher Weingeist dazu gegossen hat.

§. 438. Noch etwas als Anmerkung. Fällt der Versuch (§. 424., 425., 426.) mit dem Kupfersalmiak überzeugend aus, und das Präzipitat hat ausser seiner gelbgrünlichen Farbe, auch einen Knoblauchgeruch auf Kohlen, so kan man sich zuversichtlich, ganz allein auf diesen Versuch verlassen. Der Kupfersalmiak mus völlig mit Kupfer gesättigt seyn, um einen Theil Arsenik oder Operment in 5000 Theilen Wasser zu erkennen zu geben.

§. 439. Ich bereite das Kalkwasser deshalb kochend, weil Wasser mehr als noch einmal soviel Kalksubstanz bei dieser Hizze als in der Kälte auflöst, das Reagens folglich bei weitem kräftiger wird. Wiewohl auch kaltes Kalkwasser, wenn die Arsenikauflösung nur nicht allzuschwach ist, schon seine Dienste thut und weisse Wolken zeigt.[295] Der niederfallende weisse Saz ist so schwer auflöslich, daß zu einem Theile desselben 2100 Theile kaltes Wasser erfordert werden. Dieser Niederschlag unterscheidet sich vom Weinsteinselenit (denn Kalkwasser giebt mit Vitriolsäure keinen Selenit, wegen des leztern leichtern Auflöslichkeit, als Kalk besizt) daß sich ersterer in Essig und Arsenikwasser, aber nicht lezterer, auflöst.[296]

§. 440. Mit Schwefelleberluft gesättigtes Wasser bildet in einer wenig gesättigten Arsenikauflösung zuerst eine durchsichtige Gilbe, nach einigen Minuten begint die Flüssigkeit erst trübe zu werden und nach mehrern Stunden erscheint dann nach und nach der lokere pomeranzengelbe Niederschlag, den man mit einigen zugetröpfelten Tropfen Weinessig beschleunigen kan. Auch kräftiger Weingeist befördert den Niederschlag in diesem Falle. Zerflossenes Weinsteinöl macht den Niederschlag verschwinden.

§. 441. Beobachtet man angezeigte Vorsichten und Einschränkungen, so wird man nicht nur das mindeste Daseyn des Arseniks in der vorbereiteten Flüssigkeit durch die genanten, genau bereiteten, Probeflüssigkeiten zur überflüssigen Gewisheit ausmitteln, sondern auch andre ähnlich wirkenden Metalsalze werden durch dieselben Versuche im unzweideutigsten Lichte erscheinen. Die im nassen und im Feuerwege, auf angegebne (§. 435., 436.) Art, probirten, etwa ausgeschlemten, Pulver werden dem gerichtlichen Arzte über das Daseyn oder die Abwesenheit des Arseniks gleichfals keine Zweifel übrig lassen.

Zwölftes Kapitel. Lethalitätsurtheil.

§. 442.

Dem Arzte liegt ferner ob, den Grad der Tödlichkeit geschehener Vergiftungen zu bestimmen. Wenn Vergiftungen mit Wunden und gewaltthätigen Verlezzungen in Paralele zu sezzen wären, und wenn die Gesezze beiden Vergehungen gleichen Rang anweisen wolten, so würde nicht nur der Richter, sondern auch der Arzt leichtes Spiel haben, zu urtheilen und zu entscheiden.

§. 443. Wenn nun auch gleich die gewaltthätigen Verlezzungen mit Vergiftungen nicht völlig verglichen werden können oder dürfen, so lassen sich doch manche sehr nöthige Aehnlichkeitsschlüsse aus erstern auf leztere ziehen.

§. 444. Da beigebrachtes äzzendes Gift, wenigstens Arsenik, keine Verlezzung oder Zerstörung bewirken würde, wenn der Körper nicht vielfach reagirte, und da diese wechselseitigen Reaktionen des Gifts und der Kräfte des thierischen Körpers auf einander ungleich langsamer als ein Degenstos oder Hieb auf die Zerstörung des Lebens und der Gesundheit wirken (indem Gift nur durch Verweilen auf der empfindlichen Faser und so nur mit nach und nach erhöheter Kraft schädlich wird, die Hinwegräumung des beigebrachten Giftes sich auch möglich, die Ungeschehenmachung einer Wunde aber auf gleiche Weise unmöglich denken läst;) so hätte man vermuthet, daß die strafende Gerechtigkeit Vergiftungen gelinder als gewaltthätige Verlezzungen hätte beurtheilen sollen, wenn nicht bei Verwundungen Vorsezlichkeit ungleich weniger als Uebereilung und Nothwehr gewöhnlich wäre (bei Vergiftungen fast immer der umgekehrte Fall,) und wenn der Gesetzgeber die bei Vergiftungen so gewöhnliche Schwierigkeit der Ausmittelung des Thatbestands (corpus delicti) anderst als durch Erhöhung der Strafe des Ertapten kompensiren zu können geglaubt hätte; ein Ausweg, der, so viel thulich war, diese wegen schwieriger Entdekbarkeit so leicht möglichen Meuchelmorde vermindern und zurükschrecken solte.

§. 445. Diese Schwierigkeit, Vergiftungen auszumitteln, mus unsern Voreltern fast unübersteiglich geschienen haben, da die römischen Gesezze[297] bei Giftmischereien schon „die Nachstellungen nach dem Leben,“ Carl der fünfte[298] aber „die Verlezzung des Leibes oder Lebens“ für eine volbrachte, der vollen Todesstrafe würdige, Vergiftung achten.

§. 446. Gienge es noch jezt in der Ausübung nach der Strenge dieser offenbar allzu allgemeinen Gesezze, so hätten wir in den wenigsten Fällen nöthig, den Arzt zur gerichtlichen Leichenbesichtigung zu bemühen. Wissen wir dann auf irgend eine Art, daß ein schädliches Ding beigebracht worden, so mus es der Gesundheit geschadet haben; (welches an sich schon im Begriffe Gift liegt) ist dies bewiesen, so ist dem Sinne der Halsgerichtsordnung, wenigstens nach dem Willen ihrer unerbittlichen Ausleger[299] schon Genüge geschehen; „Der Delinquent sei zur höchsten Todesstrafe qualifizirt.“

§. 447. Gehen wir den römischen Gesezzen nach, so ist des Arztes Gutachten ganz und gar überflüssig. Blos der Richter hat nöthig, sich, vom Attentat durch Zeugenverhör oder sonst zu überzeugen, um an den Angeschuldigten die höchste Strafe zu volstrecken.

§. 448. Seitdem sich aber Menschenliebe[300] zur Auslegerin dieser so streng und algemein scheinenden Gesezze aufgeworfen hat, seit tiefsinniges Wahrheitforschen an die Stelle indolenter Geständniserpressungen getreten ist, seit man Weisheit, sie sei neu oder alt, an die Spizze aller vorhandnen Gesezze zu stellen gewagt hat, seit dem hat man die Strafe dem Verbrechen genauer anzupassen gesucht, indem man den Thatbestand der Vergiftungen aus vervielfältigteren Erkenntnisquellen, folglich reiner und gewisser, schöpfte, um nicht nach dem alten Fuse, aus dem, der das Unglück hatte, sich auf der Vergiftungsthat plumperweise ertappen zu lassen, einen Fluch für alle diejenigen oft strafwürdigern Vergifter zu machen, zu deren Entdeckung die alte Praxis nicht zureichte; und so erlangte man die Absicht der alten Gesezze (die Strafe nach dem Verbrechen abzuwiegen und diesem Laster auf das kräftigste Einhalt zu thun) durch volle Strenge gegen den wichtigern, und angemessenere Milde gegen gelindere Verbrecher — Resultate mühsamer Untersuchungen von Männern, die mit erleuchtetem Blicke in die dunkelsten Schlupfwinkel des Lasters nach Wahrheit herabzusteigen und den Schleier der Unschuld zu durchschauen vermogten und, der Menschheit zur Ehre, würdigten.

§. 449. Was wir also, durch unermüdete Nachforschungen geleitet, bei geringern Verbrechern von der Strenge der alten Gesezze nachlassen, können wir durch unwiderstehlichere Ueberführung des Schuldigern, durch Aufspürung einer grösern Zahl dieser Meuchelmorde, durch Losschlagung unverdienter Ketten, durch kräftigere Vorbauungsanstalten bei Handhabung und Verkaufung der Gifte, durch hülfreichere Gegenmittel ihrer Wuth, u. s. w. reichlich ersezzen, und so die Möglichkeit der Vergiftungen und ihre verwüstenden Folgen weit nachdrücklicher schmälern, als unsre lieben Alten, bei denen Naturwissenschaft, auch, wenn man will, Arzneikunde, so zu sagen, noch in der Wiege lag; zu geschweigen, daß wir durch Milderung[301] der Strafe für diejenigen, welche ihre That zeitig entdecken oder dem Vergifteten selbst Rettung zu verschaffen suchen, jene sonst, als keine Erleichterung der Strafe für Hülfe verstattende Reue zu hoffen war, gewöhnliche Verheimlichung der That und ihre unseeligen Folgen hinwegräumen.

§. 450. Bei gewaltthätigen Verlezzungen braucht der gerichtliche Arzt blos auszumitteln, ob die Verlezzung, ungeachtet aller möglichen Bemühungen des Wundarztes, durchaus tödlich ausfallen muste, ob sie wegen mangelnder Hülfe (an sich tödlich) oder durch Zufälle, die nicht nothwendige Folgen der Verlezzung sind, (zufällig) tödlich ward.

§. 451. Diese Klassifikazion will man nun dem Arzte auch bei Vergiftungen aufdringen, er soll genau entscheiden, ob sie durchaus, an sich oder zufällig tödlich ausgefallen sei. Man bedenkt aber die Unterschiede nicht, die sich zwischen gewaltthätiger Verlezzung und Vergiftung befinden.

§. 452. Erstere fallen dem Verlezten, wie den Umstehenden, wenigstens dem Aeussern nach, leicht in die Augen, leztere sind Beiden so lange ein Räthsel bis der Thäter sein Verbrechen gesteht oder ein einsichtsvoller Arzt auf die Spur kömt. Im erstern Falle sucht der Verlezte selbst Hülfe, im leztern mus der Vergifter die Hülfe veranlassen, da der Vergiftete selbst nicht weis, was mit ihm vorgegangen ist.

§. 453. Erstere sind unmittelbare Zerstörungen des Körpers; die Gifte wirken nur durch Verweilen auf der empfindlichen Faser, können folglich, was jene oft im Augenblicke thun, gröstentheils nur nach einer geraumen Zeit ausrichten. Die gänzliche Hinwegräumung eines beigebrachten Giftes ohne merklichen Nachtheil der Gesundheit läst sich, da es ein additioneller Körper ist, als möglich denken, eine Wunde ist eine schon geschehene Verlegung, die sich nicht wie ein nachtheiliger Körper hinwegziehn läst.

§. 454. Nur die nach und nach steigende Wirkung des Arseniks ist, was man Vergiftung nennen kan, dies sezt einen bei der Gifteingebung beginnenden Zeitraum voraus, in welchem selbst der schädlichste Stof, so lange er seine Wirkung noch nicht ausgebreitet hat, ziemlich ohne Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit hinweggeräumt werden kan. Ist diese Gnadenzeit ohne Hülfe vorüber, dann erst ist die That volbracht. Beim Degenstose hingegen ist auf einmal, was geschehen solte, geschehen.

§. 455. Es giebt Gegengifte, aber keine wunderthätige Waffensalbe, die geschehne Verlezzungen so ungeschehen machen könte, wie Potaschauflösung Vergiftung mit Scheidewasser oder Vitriolöl augenblicklich ungeschehen macht.

§. 456. Die Wirkungen eines Messers sind jedermann bekant, aber was dies oder jenes Gift in unserm Körper für Zerstörung anrichte, ist oft Aerzten nicht, am wenigsten dem Vergifter wissend. Kente lezterer die grausamen Qualen, die den unglücklichen Gegenstand seines Grolls bis zum Tode foltern werden, schwerlich wählete er Gift. Zu der Zeit, wenn das Steigen der Marter des Vergifteten, die jenem nicht träumete, nun seine Reue erwekt, ist gewöhnlich eine zögernde Hülfe zu spät.

§. 457. Langsame oder almählig gereichte Gifte wirken Zerstörungen, die kein verlezzendes Instrument so unsichtbar, so langsam, und ohne Wunde oder Narbe anzurichten im Stande ist.

§. 458. Ein kleines gleich unter der Haut zerschnittenes Pulsaderästchen kan so viel Blut aus dem Körper sprizzen, daß der Tod erfolgt, der dem Verwunder nicht zu Schulden kömt, wenn der Verwundete diese kleine Wunde mit seinen Fingern zuzudrücken unterläst. Aber eine kleine Vergiftung von etlichen Granen Operment kan in Rüksicht des Thäters durchaus tödlich geachtet werden, wenn lezterer alles Mögliche that, diese geringe Giftgabe zum tödlichen Ausgange zu bringen.

§. 459. Ein durchschossenes Herz bringt bekantlich eine absolute Tödlichkeit mit sich, aber eine grose Gabe weisser Arsenik (wenn es auch ein halbes Loth wäre)[302] kan durch zeitige zweckmäsige Behandlung fast ohne Nachtheil aus dem Körper geschaft werden.

§. 460. Es giebt überhaupt keine Gabe Arseniks (ja nicht einmal Queksilbersublimats) deren Gröse eine absolute Tödlichkeit enthielte, der vergiftete Körper mögte auch noch so gesund und stark, die Zufälle von aussen noch so günstig, die Hülfe des Arztes noch so schleunig und passend, der Wille des Vergifteten noch so biegsam, und der Eifer der Pflegbesorger auch noch so erwünscht seyn. Es giebt keine an sich so tödliche Arsenikvergiftung, wie etwa eine Wunde ist, von der alle gute Umstände, alle menschliche Hülfe den Tod nicht abwenden können.

§. 461. Diese auffallenden Verschiedenheiten der Gifte und Wunden machen die für Wundlethalitäten (§. 450.) geschaffene Norm, die der gerichtlich urtheilende Arzt zur Gradleiter der Vergiftungstödlichkeiten annehmen soll, unbrauchbar; meines Bedünkens nach sollte es folgende seyn.

§. 462. Da die strafende Gerechtigkeit die Grade der Lethalität von der Einsicht des gerichtlichen Arztes nur in der Rüksicht erheischen kan, in wiefern der Vergifter durch diese Grade gravirt oder vertheidigt werden kan, so kan auch der Arzt keinen andern Gesichtspunkt zur Erforschung der Tödlichkeit einer Vergiftung erwählen, als in wie ferne der Ausgang dem (ganzen) Verhalten des Vergifters gegen den Unglüklichen (nächst der Giftgabe) beizumessen sei, und welchen Theil das schlechte Verhalten des Verstorbenen während seiner Vergiftungskrankheit, in seinem Körper liegende, vor der Obdukzion unsichtbare todbeschleunigende Krankheitsanlagen, und widrige, von aussen hinzukommende unabänderliche Umstände (drei Dinge, die sich ohnehin der Strafe der Gesezze entziehn), so wie die Vergehungen des Arztes und der Pflegbesorger (beide werden überhaupt als Nachläßigkeitsvergehungen, culpa, angesehn) von der Gröse des Verbrechens abziehn.

§. 463. Beherzigen wir das Gesagte und Folgende, so werden wir gezwungen seyn zu gestehen, daß bei Arsenikvergiftungen (so wie bei andern) die Giftgabe selbst immer den geringsten Theil des Verbrechens eines Vergifters, die nachherige Behandlung aber und sein Betragen gegen den Unglüklichen bei weitem das meiste ausmache, was ihn graviren oder seine Strafe mildern könne; so wie man annehmen mus, daß alle bei der Vergiftungskrankheit vorwaltenden, todbefördernde Umstände, die nicht vom Vergifter abhiengen, auch ihm nicht können zur Last gelegt werden.

§. 464. Warum solte auch die dem gewaltthätigen Verlezzer zur Entschuldigung anzurechnende, innere mitwirkende Todesursache, schlechtes Verhalten des Kranken und der Pflegbesorger nebst den widrigen zufälligen Umständen dem Vergifter in gewissen Fällen nicht ebenfalls zu gute kommen?

§. 465. Gesezt, er gab dem Unglüklichen Gift, fühlte aber sogleich Reue, suchte der Gefahr ernstlich abzuhelfen, es geschahe alles, was in seinem Vermögen stand, die Vergiftung war unwichtig und leicht hinwegzuräumen, und der Kranke starb dennoch, gröstentheils aus andern, nicht in der Wissenschaft oder Gewalt des Vergifters liegenden Ursachen, die der gerichtlich obduzirende Arzt entdekt; warum sollen ihm diese und ähnliche Umstände nichts von der Gröse des Verbrechens mildern?

§. 466. Hieraus folgt, daß bei gleicher Vorsezlichkeit und Hinterlist bei der That, auf der andern Seite aber bei gleicher Wilfährigkeit des Verwunders wie des Vergifters, dem angegriffenen Gegenstande nach der That alle Hülfe zu schaffen, von der Gröse des Verbrechens eines Vergifters um soviel mehr abgezogen werden müsse, als das Gift (Arsenik) längere Zeit zur tödlichen Wirkung braucht, als ein Säbelhieb durch die Hirnschale zu dringen nöthig hat; doch mit dem gerechten Zusazze, daß ein Vergifter durch sträfliches Betragen (Verlassung, versagte, verhinderte Hülfe, todbeschleunigende Vorkehrungen u. s. w.), alles was der Giftgabe an Tödlichkeit und folglich seinem Verbrechen am vorsezlichen Todschlage abgieng, so gewis ergänze, als einem Verwunder, der dem Angegriffenen eine geringe äusserliche Schlagader öfnete, nachdem er ihn des Gebrauchs seiner Stimme und seiner Gliedmasen beraubt hatte, (und so, was seiner Verschuldung des tödlichen Ausgangs durch die Geringfügigkeit der Wunde abgieng, durch bösliche Anstalten ersezte) der ganze vorsezliche Mord zu Schulden kömt.

§. 467. Aus allen diesen Rüksichten theile der gerichtliche Arzt, um ein richtiges der Vergiftungs- Lethalität im arzneilichen und dem Vergiftungsverbrechen im Sinne des Richters angemessenes Urtheil zu fällen, die zur Tödlichkeit zusammengetretenen Umstände in ihre gehörigen Klassen.

§. 468. Er untersuche vorerst, was der Thäter zur Tödlichkeit beitrug: 1.) Die Gröse der Gabe des schwächern, stärkern und stärksten Arsenikgiftes, 2.) die ungünstigen vom Vergifter vorauszusehenden und abhängenden Umstände bei der Giftreichung, 3.) die sichtlich (folglich dem Vergifter bekante) Schwäche, Kränklichkeit und Unvermögenheit des Umzubringenden, die vorhabende Vergiftung zu überstehen, 4.) die Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen.

§. 469. Was den ersten Punkt betrift, so sezze ich Obiges (§. 459., 460.) voraus, daß man keine an sich tödliche Arsenikgabe annehmen könne, und jede grose, wie die geringste, es erst durch die Umstände werde.

§. 470. Gewöhnlich wird die Vergiftung nur akzidentel tödlich, wo gesunde Personen von 3 bis 10 Jahren ⅛ bis 1 Gran; von 10 bis 20 Jahren 1 ⅛ bis 2 Gran; von 20 bis 30 Jahren allenfals 3 Gran, und von 30 und mehrern Jahren höchstens[303] 4 Gran weissen Arsenik aufgelöst, in festen Speisen (seltner in Pulvergestalt) verschlukt haben. Sie genesen hievon gröstentheils von selbst, ohne sonderliche Hülfleistung (als etwa mittelst einiges Getränks, das man ihnen auf ihr Verlangen nicht abschlägt) nach Erbrechen und Durchlauf. Die überhandnehmenden und zur Schwäche herabsinkenden Jahre von 65 bis 70 an, mus man in Absicht einer zufällig tödlich zu beurtheilenden Arsenikgabe, wie die absteigenden von 20 bis 3 Jahren ansehn. Haben die Umstände, die diese Gaben tödlich machten, vom Vergifter abgehangen, so hat er sie (durchaus) tödlich gemacht.

§. 471. Durch Zusammenhaltung einer unnennbaren Zahl Arsenikvergiftungen älterer und neuerer Zeiten, so wie meiner einigen Praxis, glaube ich im Stande zu seyn, die Verhältnisse der (Geschwindigkeit zu töden) Tödlichkeit des weissen Arseniks, des Fliegensteins und des Operments wie 48 : 12 : 1. anzunehmen, ungeachtet die Auflösbarkeit dieser Arsenikarten im Wasser (die man verleitet werden könte zur Norm zu erwählen) sich wie 200 : 25 : 1 : 5000 verhält; aber unstreitig ist die Auflöslichkeit des Fliegensteins und Operments im Magensafte um so viel gröser als im Wasser. Giftmehl kömt dem weissen Arsenik an Auflöslichkeit am nächsten, die künstlichen Arsenikerze, rother und gelber Arsenik, sind noch etwas schädlicher als Operment.

§. 472. In Rüksicht des zweiten Punkts (§. 468., 2.) bemerke man, daß gleiche Gaben (vorzüglich weissen Arseniks) in Pulvergestalt in den leeren Magen, in Auflösung in den leeren Magen, ohne oder mit Getränke beigebracht, mit geringerer oder gröserer Menge Getränke von wässerichter oder schleimichter Beschaffenheit, in Pulver unter feste Speisen gemischt, in Auflösung unter festen, wenigern oder mehrern Speisen von unzusammenhängender, breiichter oder schleimichter Art, daß gleiche Gaben Arsenik, sage ich, nach angeführter Stufenfolge verschlukt, auch nach Masgabe derselben immer unschädlicher und untödlicher geachtet werden müssen; daß man ferner darauf zu sehen habe, ob das Gift (auf Vorwissen des Vergifters) dem Kranken nach erregtem Zorne und Aergernis, oder nach Ueberladung mit hizzigen Getränken u. d. gl. beigebracht worden sei, in welchen Umständen die Magenentzündung schneller um sich zu greifen pflegt. Vorhergegangener Hunger oder Volheit des Magens vor dem Giftnehmen gravirt mehr oder weniger, wenn diese Umstände dem Delinquenten bekant waren. Vorzüglich sezt die Giftreichung unter Umständen, wo die Unmöglichkeit, zwekmäsige Hülfe zu erreichen sichtbar ist, ein Nahmhaftes zu seiner Frevelthat hinzu.

§. 473. Was den dritten Punkt (§. 468., 3.) anlangt, so hat man ungeachtet aller Unentschlossenheit vieler Schriftsteller[304] anzunehmen, daß, so wie bei gewaltsamen Verlezzungen, derjenige, der einen Schwächlichen, Kranken oder sonst unfähigen die vorhabende Vergiftung zu überstehen, vergiftet, an dem erfolgenden Tode desselben allerdings Ursache sei, in soferne er diese Hindernisse der Rettung voraussahe.

§. 474. Wüste er, oder muste er wissen, daß der unglükliche Gegenstand seines Hasses zur Cholera, zur Lungenentzündung, zu Verhärtungen und Eiterungen der edlen Eingeweide, zu Polypen des Herzens, zu Schlagflüssen, zu Blutstürzen und dergleichen todbefördernden Körperanlagen geneigt, oder ihnen (eben jezt) wirklich unterworfen war, so erhöhet dieses sein Verbrechen in dem Grade, den man nach genauer Untersuchung dieser Disposizion zur Beförderung des Todes einräumen mus. Bei ihm ist die Lehre vom Kontrakt[305] (per analogiam iuris) anzuwenden. „Wer mit einem Verträge schliest, soll die Beschaffenheit dessen wissen, oder weis sie auch, mit dem er sie schliest.“

§. 475. Der vierte Punkt (§. 468., 4.) oder die Beförderung des tödlichen Ausgangs (nach der Giftreichung) durch bösliches Betragen beschäftigt sich mit dem wichtigsten Gegenstande des Verbrechens des Vergifters, da es gewis ist, daß es wenigstens an sich keine absoluttödliche Arsenikvergiftung geben kan, sondern erst durch Umstände dazu wird. Sofern diese Umstände (hier, nach der Giftgabe) in der Kentnis und Wilkühr des Vergifters lagen, in soweit ward auch die Vergiftung durch ihn tödlich.

§. 476. Alle Verlassung des Kranken nach der Giftgabe, alle Verschweigung und Vermäntelung gereichten Giftes und seines Namens, alle Verschiebung, Versagung oder Verhinderung zwekmäsiger Hülfe, alle unnüzze oder zwekwidrige Mittel, die der Thäter veranstaltete, oder mit Fleis nicht hinderte, alle Entfernung der Umstände und Personen, die ein Mittel zur Erreichung der Hülfe abgeben konten, alle sonst erweisliche, veranstaltete oder zugelassene böse Behandlung durch Drohungen, Schmähreden, Schlagen und Mishandeln des Vergifteten, stark geheizte Stuben, Belastung mit Betten, Reichung hizziger Getränke, selbst wenn sie der Kranke verlangt hätte, u. d. gl. müssen zur Summe seines Verbrechens geschlagen werden, wenn der Ausspruch des nachdenkenden Arztes über den Grad der Tödlichkeit (d. i. des Verbrechens) gehört wird.

§. 477. War bei dem Vergifter der erste Theil der That, die Giftreichung selbst, Vorsaz, (dolus) so mus der zweite (grösere) Theil derselben, die nachgehende bösliche Behandlung stets etwas mehr, als Nachlässigkeit (culpa) mus dolus seyn, kan wenigstens nie zur Zufälligkeit herabgestimt werden, im Falle und in sofern ihm die Schädlichkeit seines Betragens bekant war, oder bekant seyn muste.

§. 478. Eben deshalb aber, weil der grösere und wichtigere Theil der Vergiftung auf dem nachgehenden Betragen des Vergifters gegen den Vergifteten beruhet, kan auch ein groser Theil[306] des Verbrechens durch reuige, hülfreiche und unermüdete Anstalten, ausgelöscht werden; da es billig ist, dasjenige Bezeugen des Thäters, dessen Gegentheil ihm zum vorsezlichen Verbrechen anzurechnen ist, zur Verminderung seiner Schuld in Rechnung zu bringen, ebenso wie Cajus, der den Titus bei Nacht ins Wasser stürzte, allerdings strafbar ist, ob er ihn gleich wieder rettete (oder alle Mühe ihn zu retten sogleich anwandte); doch ungleich weniger, als wenn er nach dem Einsturz entwich, oder den Emporkommenden wieder untergetaucht, oder die zu Hülfe Eilenden abgehalten hätte.

§. 479. Ich gehe zur zweiten Klasse der verschlimmernden oder Tod beschleunigenden Umstände über, deren Abwendung nicht im Vermögen des Vergifters stand, ob sie gleich an sich möglich war. Alles, was sich der Arzt durch Verspätung und Nachlässigkeiten in der Heilung, was sich der Kranke selbst, die Pflegbesorger und andre mit der Vergiftungskrankheit verflochtene Personen durch Nachlässigkeit, durch Ungestüm und Widerspenstigkeit dabei haben zu Schulden (culpa) kommen lassen, gehört hieher und dieser Beitrag zum tödlichen Ausgange, in sofern er vom Vergifter weder veranlasset ward, noch gehindert werden konte, mus lezterm billig von der Summe des Verbrechens eines vorsezlichen Todschlags abgezogen werden.

§. 480. Hat der Vergifter aber z. B. einen Quaksalber statt eines vernünftigen Arztes, wenn lezterer fast eben so leicht oder doch noch zeitig genug zu haben war, zur Hülfe gerufen, so wird es angesehn, als hätte er keine Hülfe angewandt.[307]

§. 481. Eben so gewis von des Vergifters’ Verbrechensgröse die dritte Klasse der konkurrirenden Umstände, alles unabwendbar Zufällige, in der Mase abgezogen werden, als es zur Verschlimmerung und Tödlichkeit der Vergiftung beitrug. Schrek vom Donner, Feuersbrunst, Räubern, Einstürzung der Wohnung, feindliche Mishandlungen; so wie dem Giftkranken (bei einer langweiligen Vergiftung des zweiten Grades (§. 111) zustosende fremdartige Krankheiten;)[308] leztlich die Todesursachen und widrige Disposizionen, die im Körper, dem Vergifter unbewust, lagen und zum unglüklichen Ausgange mehr oder weniger beitrugen, nach dem Ermessen des obduzirenden Arztes.

§. 481. Von lezterer Art können jedoch Lungensuchten, Schwangerschaft, hohes Alter zarte Jugend, Schwäche nach schweren Krankheiten, kräplichte Verwachsungen u. d. g. dem Vergifter selten oder nie unbekant seyn.

§. 482. Fänden sich aber auch schon dergleichen, vor der Leichenöfnung unsichtbare Todesanlagen, den Magen des Vergifteten hingegen (auch wohl die sonst gesunde Lunge) fände man ausnehmend entzündet, oder sonst so starke vom Gifte erregte Zerstörung[309] in den ersten Wegen, daß an eine Wiedergenesung ohnehin nicht zu denken war, so kan die Tödtlichkeit durch jene unsichtbaren Körperanlagen an sich nicht im geringsten vermindert oder herabgestimt werden.

§. 483. Es darf uns nicht wundern, daß die Vergiftungstödlichkeiten noch so dunkel sind, da die Lethalitäten der Wunden selbst noch mit so dichtem Schleier umhült da liegen. Solte man es wohl glauben, daß ein Stich durch die Aorta für nicht tödlicher als ein geringer Stos auf die Brust, wodurch eine Pulsadergeschwulst zerris, oder der Durchgang einer Kugel durch den untern Theil des kleinen Hirns nicht lethaler als eine Ohrfeige auf eine widernatürlich dünne Hirnschale angesehn werde? Dies dünkt mich, heist in so wichtigen Dingen mit Worten spielen.

§. 484. Wahr ists, sowohl auf den mäsigen Stos gegen die so widernatürlich dünne Stelle der Hirnschale, als auf den unbeträchtlichen Schlag gegen einen Ort, wo ein innerer Pulsaderkropf nur dieses kleinen Eindruks noch zum Zerplazzen nöthig hatte, erfolgte schleuniger und gewisser Tod, und da es nichts tödlicheres als Tod geben kan, so solte man sich, obenhin betrachtet, beinahe verleiten lassen, diesen beiden Stössen eine absolute Tödlichkeit beizulegen. Genau betrachtet aber kan auf diese Tödlichkeitsbestimmung des schielenden Arztes unendlich weniger die Rache des Gesezzes (um die es bei der Obdukzion doch zu thun war) als der Spaden des Todengräbers Anspruch machen. Sie sind durchaus tödlich in Beziehung auf das unglükliche Schiksal des Erblichenen, wer wird dies leugnen? aber in Rüksicht des Verlezzers, der diese tödtlichen Blösen seines Widersachers vielleicht nicht kannte, nicht ahnden konte, können diese Todesfälle ohne Ungerechtigkeit nicht anders als akzidentel genant werden.

§. 485. Wer sagt uns denn, daß, was man zufällige Ursachen nennt, blos nach der Hand hinzutretende seyn dürfen? Wollen wir bei der wichtigsten Angelegenheit des Menschen, bei Entscheidung über Leben und Tod etwas mehr als kalte, flache, Gemeinformeln gelten lassen, und wollen das Senkblei etwas tiefer werfen, so werden wir uns gedrungen fühlen, die Sträflichkeit eines Todschlags (Lethalität dem Arzte) nicht weniger oft wegen dazwischen gelegener als wegen dazwischen tretender (zufälliger) Ursachen, wovon die erstern oft gewisser ein vom Thäter unabhängiges Medium zwischen That und Tod als die leztern seyn können, zu mildern. Kan eine Ursache kleiner als ihre Wirkung seyn? Und doch hängt der Altagsmensch, was der Zeit nach aufeinander folgt, sogern wie auf einander passende Ursache und Wirkung zusammen! Treten bei einem unorganisirten Körper oft mehrere verschiedentlich gerichtete stärkere und schwächere Bewegkräfte zusammen, um ihm eine Richtung zu geben, die man für das Resultat eines simpeln Stoses ansehn solte, wenn erstere nicht bekant sind; um wie viel leichter lassen sich Aeusserungen bei organisirten Körpern denken, die das Resultat mehrerer, vielfach verschiedner Einwirkungen sind, von denen dem kurzsichtigen Auge des Beobachters selten mehr als eine bekant wird. Ist aber darum auch nur eine einzige? Ist es uns erlaubt, die einzelne bekant gewordne Ursache durch Einbildung so lange auszudehnen, bis sie die Gröse der sichtlichen Wirkung dekt, um nur der Aufsuchung jener beigetretenen Mitursachen überhoben zu seyn, die oft einen um desto ansehnlicheren Theil der Wirkungsgröse umfassen, je tiefer sie unter Tage liegen?

§. 486. Ueberhaupt ist also der Tod des Umgebrachten gewöhnlich die Summe, (auch wohl das Produkt) mehrerer Ursachgrösen, wovon die That des Angeschuldigten vielleicht die kleinere, mittlere, grösere ist. Lag zur Summe des Todes = 8 schon die Gröse = 6 an innern Ursachen in Bereitschaft, oder (mit andern Worten), gehört die Kraft = 8 dazu, das Leben des Gegenstandes zu zerstören, so wird derjenige, der die Kraft = 2 gegen das Leben desselben anwandte, zwar stets ein Verbrecher seyn, aber nur im gedachten Verhältnisse, so lange er nicht wuste, nicht wissen konte, daß das Leben (= 8) schon von einem verborgenen Gegengewichte = 6 reagirt werde; gleichviel, die Gröse 6 komme nach Anbringung der Kraft 2 hinzu, oder sie sei schon vorher (verborgen) da, um die Summe 8 hervorzubringen; genug, wenn der Mitwirkung der Kraft 6 ausser dem Wissens- und Vermögenskreise des Urhebers der impugnirenden Kraft 2 lag, um ihm nicht mehr als ein Viertel der ganzen Wirkung (8) beizumessen.

§. 487.War ihm jene innere feinldiche Ursache (6) gar nicht bekant, und er wendet eine der ganzen Wirkung (8) gleiche verbrecherische Kraft — 8 gegen das Leben des Unglüklichen an, oder war sie ihm bekant (zum Theil oder ganz) und er ersezt die noch zum Tode erforderliche Differenz durch positive oder negative Bosheit, beide Verbrechen sind gleich — die ganze Summe des Todes liegt auf ihm, die That ist für absolut lethal anzusehn; und so stuft sich, wie mich dünkt, sein Verbrechen in verschiednen Nüancen ab.

§. 488. Wer einem starken Manne etliche wenige Grane Operment giebt, kan an ihm durch andre (erweisliche) gravirende (§. 472. bis 478.) Umstände oft weit gewisser volgütiger Mörder werden, als ein andrer, der eben demselben, ja selbst einem Schwächeren ein weit gröseres Gewicht weissen Arsenik gegeben hätte, in dem, von seinen reuigen Anstalten zu erwartenden, guten Erfolge aber durch unabwendbare, ausser seiner Macht stehende Zufälle getäuscht ward.

§. 489. Will man aber durchaus bei Bestimmung der Gröse des Verbrechens auch die Natur des Ausgangs mit in Anschlag bringen, so solte doch, wenn derjenige, der durch einen in jedem andern Falle gewis tödlichen Säbelhieb, der ihm unbekant widernatürlichstarken Hirnschale seines Gegners nur eine unbeträchtliche Verlezzung beibringen konte, nicht am Leben gestraft wird, eine verhältnismäsige Nachsicht in Rüksicht dessen statt finden, der das Unglück hatte, durch einen mäsigen Schlag auf eine (ihm unbewust) widernatürlich dünne Stelle des Schädels, den Tod seines Widersachers erfolgen zu sehn; da jener Säbelhieb unter tausend Fällen nicht einmal untödlich, lezterer Stos aber unter eben so vielen Fällen fast niemals tödlich ablaufen kan; mir deucht jener weit mehr Verbrecher, als dieser.

§. 490. Solte auf eben diese Art ein Verbrecher, der einem andern eine starke Gabe weissen Arseniks beibringt, die dieser aber wegen vorgängiger Anfüllung seines Magens fast ohne Schaden wieder wegbricht, während daß der Vergifter entwich, um ihn hülflos zu machen, nicht strafwürdiger seyn, als ein andrer, der eine kleine Gabe Fliegenstein in einen Magen bringt, der durch vorgängiges, ihm unbekantes Erbrechen schon entzündet war, und so bei seinen besten Rettungsanstalten unvermuthet den Tod erfolgen sieht? Doch was geht dies den Arzt an, des Richters Sache allein ists, in beiden Fällen, die Kompensazion des Verbrechens durch die Natur des Ausgangs zu bestimmen.

§. 491. Ich nehme alles zusammen. Was der Vergifter ausser der Giftgabe an Todesursache weder wissen, noch, so sehr er sich bestrebte, hindern oder hinwegräumen konte, mus zum Credit seines Schuldbuchs, alles aber, nächst der Giftgabe, was er an Rettung verabsäumte oder zum Verderben beitrug, zum Debet desselben geschrieben werden, um eine gerechte Bilanz der Vergiftungstödlichkeit ziehen zu können, in welcher ihm, so sehr er sich auch bestrebte, sein Vergehen wieder zu verbessern, dennoch stets ein ahndenswürdiges Minus (die Giftreichung selbst mit ihren Umständen) bleibt, welches durch die Natur des Ausgangs der Vergiftungskrankheit gewöhnlich um ein Beträchtliches erniedrigt oder erhöhet wird, nach des Richters Ermessen.

§. 492. Der gerichtliche Arzt soll dem Richter zum Dolmetscher der Gewisheit und Gröse der begangenen Vergiftung (eines getreuen Resultats der ihm an die Hand gegebnen Umstände mit dem Objekte der innerhalb der Sphäre seines Amtes gelegenen Untersuchung kombinirt) dienen; die Strafe dafür abzuwägen, ist des leztern Sache.

§. 493. Daß ein noch so gut überdachter und ausgearbeiteter Sekzionsbericht oft nicht denselben Anspruch thun kan, als ein nach der Hand eingeholtes Urtheil von einer medizinischen Fakultät, beruht gröstentheils darauf, daß man der lezteren die nach der Hand gefertigten Inquisizionalakten und mancherlei Deposizionen zur Einsicht zugleich zu überschicken pflegt, ein Umstand von der grösten Wichtigkeit.

§. 494. Das Urtheil über Lethalität kan in diesem Falle nun erst den Umständen genau angemessen werden, ein Vorzug, der von einem bald nach der oft schnellen Leichenöfnung (wo noch nichts Erhebliches von Aussagen am Tage liegt) verlangten Oefnungsscheine nicht zu verlangen ist. Findet der Richter zur Erlangung eines bestimtern Urtheils für zwekmäsig, die Fakultät mit allen dahin gehörigen Umständen zu versehen, warum nicht auch den Arzt? Soll dieser alwissender seyn?

§. 495. Hiermit will ich nicht sagen, daß die Leichenöfnung verschoben werden solle, die baldige schleunige Sekzion ist aus vielen Gründen dienlich, erforderlich, nothwendig; auch das Visum repertum hierüber kan der Richter in kurzem verlangen; aber mit dem Lethalitätsurtheile solte er den Arzt billig so lange verschonen, bis die von lezterm erheischten Data durch Verhöre ausgemittelt und ihm mitgetheilt worden sind.

§. 496. Die zwei verschiednen Theile des gewöhnlichen Sekzionsberichts, 1) die Erzählung des Gefundenen und 2) das Urtheil über die Tödlichkeit sind himmelweit von einander verschieden. Den erstern hat der Richter, so bald wie möglich, zur Ueberführung des Angeschuldigten mit dem Korpus Delikti nöthig; aber lezteres braucht er blos kurz vor der Strafbestimmung (dann ist es ihm unentbehrlich) die anfänglich immer noch im weiten Felde ist.

§. 497. Deshalb rathe ich jedem Arzte, wenigstens bei Vergiftungen, wenn ihm der Sekzionsbericht schnell, ohne vorherige hinlängliche Informazion über die ihm zu wissen nöthigen Umstände, abgefodert wird, blos den ersten Theil, das eigentliche Visum repertum einzureichen und durchaus mit seinem Urtheile an sich zu halten, bis die erforderlichen Deposizionen ihm mitgetheilt worden[310] sind. Jenes kan, nächst ihm, der gerichtliche Wundarzt (bei chemischen Untersuchungen auch wohl der Apotheker) mit unterschreiben, vor das leztere aber mus er allein mit seines Namens Unterschrift stehen.

§. 498. Wird nichts Gewisses an Umständen durch den Criminalprozes ausfindig gemacht, so kan der Richter nicht verlangen durch das schriftliche Urtheil des Arztes weit genauer und bestimter informirt zu werden, als aus den Deposizionen hervorgeht.

§. 499. Ist man aber dem Thäter bei der Leichenöfnung noch nicht auf die Spur gekommen, was brauchts vor der Hand für ein Lethalitätsurtheil? es ist unnüzze, und in diesem Falle bei Vergiftungen gröstentheils unmöglich. Blos gerichtliche Unterhandlungen auf den Thatbestand (Korpus Delikti) gestüzt, bringen die Stufen der Inquisizion hervor.

§. 500. Ich mus bekennen, daß ich keinen Leisten vorschlagen weis, nach welchem die Tödlichkeitsgrade der Arsenikvergiftung gemodelt werden könten, die unendliche Verschiedenheit der Einflus habenden Umstände machen ein solches Projekt unmöglich.

§. 501. Wer sich das bisher Erinnerte zu eigen gemacht und Natur- und Arzneikunde in seiner Gewalt hat, wird einen entscheidenden Ausspruch von sich zu geben in den meisten Fällen im Stande seyn, da hingegen, wer sich jene Algemeinheiten in einzelnen Fällen nicht konkret zu machen weis, und durchaus einen Leisten verlangt, auch immerhin einen Gebrauchszettel dazu bestellen mag, der leicht eben so langweilig und dunkel als meine Algemeinheiten ausfallen dürfte.

§. 502. Ist es erlaubt, dem Richter noch ein Wort zu sagen, so bemerke ich, daß man über die Strafbestimmung für diese Fälle in zwei Streitschriften, deren Gelehrsamkeit so wohl als ihre etwas rauhe Strenge in die Augen fält, (Ioh. Franc. Ehrman, praeside I. D. Reisseissen, de veneficio doloso, Argentor. 1781 und I. F. Ehrman, de veneficio culposo, Argentor. 1782.) hinlängliche Auskunft finden kan.

Weißenfels,

gedruckt bei Friedrich Severin.

Fußnoten:

Notes in this chapter

Note 1 · Arg. L. 1. §. 5. ff. de ventre inspiciendo — Abbas Panormitanus ad c. proposuisti X de probat. n. 10. — Feltman de cadav. inspic. cap. 40. nNote 2 · Rechtmäsig promovirter Doktor oder Linzenziat. Feltman a. a. O. cap. 44. und cap. 49. n. 4. bis 10. Alberti a. a. O. cap. 1 §. 27. S. 20. — Note 3 · Lezt angeführte Schriften und Bohn de offic. med. dupl. p. 2. cap. 2, S. 541.Note 4 · Carpzov prax. crimin. part. 1. qu. 26. und andre.Note 5 · Feltman a. a. O. cap. 50 und 51. Karls des V. peinl. Halsger. Ord. art. 149. — der Eid steht Ordinat. Cam. imperial. p. 1. tit. 85.Note 6 · Baldus in prima constit. ff. n. 16. — Mascardus de probat. vol. 2. concl. 1037. — Pacianus de prob. cap. 47. n. 20, 21. — Gail obs. III. n. Note 7 · Classenius und Ludovici not. ad C. C. C. art. 147. und 149. — Bruneman process. de testibus. cap. 20. n. 93. — Stryk de jure sens. disp. 1. Note 8 · Daß Kaiser Karl bei jeder Leichenbesichtigung, wo über Tödlichkeit ein Urtheil zu fällen ist, eine besondre Vereidigung verlangt, kömt, wie Note 9 · Man sehe die Schriftstellen des leztern Paragraphs.Note 10 · Zacchias Quaest. med. leg. lib. 5. tit. 2. qu. 1. n. 2. — Ludovici Comment. ad C. C. C. art. 147.Note 11 · Feltman a. a. O. cap. 3. S. 14. und 165. — Welsch rel. vuln. lethal. cap. 15. S. 121, 122. — Bohn de off. med. dupl. p. 2. cap. 3. S. 557, uNote 12 · Oldekop tit. 4. obs. crim. 47. n. 5. — Kreß Comment. ad. C. C. C. S. 330. — Carpzov pr. cr. part. 1. qu. 26. n. 32. und 53.Note 13 · C. C. C. art. 149.Note 14 · Feltman a. a. O. cap. 52.Note 15 · Bohn de off. med. dupl. p. 2. cap. 4. S. 595.Note 16 · F. Pacianus de probat. lib. 1. cap. 43. — Bohn de off. med. d. p. 2. cap. 4. S. 578.Note 17 · Bohn de offic. med. dupl. part. 2. cap. 4. S. 600. und cap. 5. S. 620. Alb. v. Haller Vorles. üb. d. ger. Arzneik. zweit. Bandes erster TheiNote 18 · Valentini Pandect. med. leg. part. 2. Introd. thes. 8. — Bohn a. a. O. S. 590.Note 19 · Hebenstreit Anthropolog. for. sect. 2. membr. 2. cap. 2. S. 527.Note 20 · Bohn a. a. O. cap. 4. S. 594. — Oldekop tit. 4. obs. 47.Note 21 · Der so den proces verbal. instruirt. — Ambrosinus de modo form. process. informat. lib. 1. cap. 1. n. 26. — Bruneman de process. inqu. cap. Note 22 · Bohn de renunciat. vuln. lethal. sect. 1. S. 152, 153.Note 23 · Oder der von den gerichtlicharzneilichen Personen ausgefertigte Schein 1.) über das bei der Besichtigung gefundne und die dahin Einflus habeNote 24 · Diese ganze Vorschrift will blos andeuten, was bei der Leichenöfnung alles in Augenschein und Untersuchung genommen werden soll, damit die dNote 25 · Mascard de probat. vol. 2. concl. 1037. n. 7. — Carpzov prax. crimin. qu. 21. n. 7. — Zacchias a. a. O. lib. 2. tit. 2. qu. 1. n. 1. — AlberNote 26 · Unentschieden kan er das Urtheil lassen, nach Codronchius method. testif. cap. 3. — Fort. Fidelis relat. med. lib. 4. zu Ende. — Bohn de offNote 27 · Zwar kan dem Arzte irgend ein Urtheil, wenn er sich darüber herauszulassen unterliese, abgefordert Felin. Sandeus ad c. proposuisti Ẍ de proNote 28 · Das Urtheil des Arztes von der Tödlichkeit soll durchaus mit angefügten Ursachen und Bestimmungsgründen versehen seyn. Fulv. Pacianus a. a. Note 29 · Z. B. welches wir an Eides Statt — nach Eid und Pflicht — u. s. w.Note 30 · Hebenstreit anthropolog. sect. 2. membr. 2. cap. 2. S. 528. si arsenicale quid contentis ventriculi haud interest, tunc, quae reperta est maNote 31 · Jurispr. med. Tom. 1. part. 1. cap. 14.Note 32 · Es giebt eine ungeheure Zahl von almählig tödlichen Arsenikvergiftungen.Note 33 · Tödliches blutiges Erbrechen und Durchlauf von Eröfnung eines kurzen Milzgefäses in den Magen. Eph. N. C. dec. 3. ann. 5 et 6. obs. 257. S. Note 34 · Ohne Gift schwarzes Erbrechen mit geronnenem Blute und ähnlicher Durchlauf, Plater obs. lib. 3. S. 779. und S. 782. — Bruns in Sandifort theNote 35 · Diesem Zeichen, worauf Zacchias, Cardan, Roderich von Castro, Oldekop, Feltman und andre soviel bauen, spricht mit Recht Bohn (offic. med. dNote 36 · Acta N. C. dec. 2. ann. 9. obs. 22. — Kornman mirac. mort. cap. 106. — Marcell. Donatus hist. mem. med. lib. 3. cap. 13. — Geuns de morte coNote 37 · Schrek, Zorn, Gram, Geuns a. a. O. §. 30. S. 590.Note 38 · Schenk observ. lib. 7. tit. de venenis. —Note 39 · Bartholin acta hafn. Vol. 5. S. 137 — und andre Fr. Hoffmann med. rat. system. Tom. 4. part. 3. cap. de catalepsi § 11. 13.Note 40 · Gefaultes Fleisch; Langrisch practice S. 356. — Faule Eier, Bellin opusc. S. 28 — ferner Valentini Pandect. med. leg. part. 1. sect. 3. S. 3Note 41 · Eckel, konvulsivisches Würgen und endlich bläsigter Ausschlag, Möring epist. ad Werlhof. in Haller disput. Tom 3. S. 183.Note 42 · Heisters mediz. chirurg. Wahrnehm. 1ster Band n. 372. — Bartholin hist. anat. Cent. 4. hist. 77. — Morgagni de sed. et caus. m. epist. 43. aNote 43 · Bonet sepulchret. anat. (Genev. 1679.) lib. 1. sect. 7. obs. 40. — Scaliger exercit. 33. n. 2, Fr. Hoffman opusc. dec. 2. S. 466. ebend. decNote 44 · Amman med. crit. cas. 59. und viele andre, vorzüglich van Swieten Comment. T. 3. ad. §. 1010. S. 279. — Ferner Geuns bei Sandifort thesaur. Note 45 · Bonet a. a. O. lib. 3. sect. 8. obs. 56. §. 12. und sect. II. obs. 3. — und andre.Note 46 · Bonet a. a. O. lib. 3. sect. 8. obs. 14. und obs. 75. §. 2. —Note 47 · Bonet a. a. O. lib. 3. sect. 8. obs. 17 bis 60. — obs. 64 bis 69. — und obs. 70 bis 75. Ferner sect. 7. obs. 21. und sect. 2. obs. 16.Note 48 · Bonet a. a. O. lib. 3. die ganze sect. 14. vorzüglich aber obs. 20. §. 7.Note 49 · Fr. Hoffman opusc. dec. 2. diss. 7. S. 460.Note 50 · Bonet a. a. O. lib. 3. sect. 8. obs. 61 und 62.Note 51 · Unter mehrern folgende; Codronchius meth. restific. cap 6. — Sylvaticus de morb. simulatis cap. 21. — Fortun. Fidelis de relat. med. lib. 4.Note 52 · Purgiermittel, Tod wie von Arsenik; Fr. Hoffman opusc. dec. 2. diss. 7. S. 457.Note 53 · Bartholin acta hafn. Vol. 4. S. 117.Note 54 · Von Melonen; Patin valetud. tuend. S. 354, 355. — Panarolus Pentec. obs. 39. — von Honig; Binninger cent. 4. obs. 15. — Wein auf Milch getruNote 55 · Siehe Purcell von der Kolik, Nördlingen 1775.Note 56 · Hippokrates epidem. lib. 5. tit. 4. et 10. — Rejes camp. elys. juc. obs. quaest. 64. S. 856, 857. — Zacchias quaest. m. l. cons. 12. n. 6. —Note 57 · Fr. Hoffman opusc. path. pract. dec. 2. diss. 7. S. 455.Note 58 · Fr. Hoffman opusc. path. pract. dec. 2. diss. 7. S. 455. — Bartholin. acta. hafn. Vol. 4. S. 115.Note 59 · Morgagni a. a. O. ep. 59. art. 3. — Wepfer cicut. hist. S. 307.Note 60 · Morgagni a. a. O. ep. 59. — Wepfer hist. cic. cap. 21. hist. 1. S. 349. — Valentini pandect. med. leg. part. 1. sect. 3. S. 380 b. Und 383. Note 61 · Er nimt den beim Anfange der Arsenikvergiftung oft merklichen Mangel einer inflammatorischen Hizze des ganzen Körpers und das mehr aus konvuNote 62 · Der Magen voll grüner äuserst stinkenden Jauche nach einem bösartigen Fieber, Lieutaud a. a. O. lib. 2. obs. 306. — voll schwarzer Materie eNote 63 · Vorzüglich wo kalter Brand vor dem Tode hergieng.Note 64 · Zakut. Lusitanus prax. admir. lib. 3. obs. 98. S. 460. — Hagedorn hist. med. phys. Cent. 3. hist. 63.Note 65 · Von Kachexie Ausfallen aller Haare am ganzen Körper, Eph. N. C. Cent. 3, et 4. obs. 137.Note 66 · Zacchias quaest. med. leg. qu. 7. n. 10. — Horst. lib. 2. observ. p. 2. sect. 2, S. 226. — Valentini pandect. med. leg. part. 1. sect. 3. S.Note 67 · Alberti jurispr. med. Tom. 5. S. 629.Note 68 · Alberti a. a. O. S. 630. — Ebend. a. a. O. Tom. 2. S. 533. — Ebend. a. a. O. Tom. 3. S. 110. — Ebenders. a. a. O. Tom. 4. S. 280. — MorgagniNote 69 · Alberti a. a. O. Tom. 1. append. S. 35. und in vielen andern Beispielen; nach 9 Tagen noch keine Verwesung, Eph. N. C. cent. 3, und 4. obs. Note 70 · Eschenbach med. leg. cap. 1. sect. 1. §. 11.Note 71 · Die ausgebrochene scharfe Galle eines Kindes wirkte bei einem Hahne innerlich wie das stärkste Gift konvulsivischen Tod, so wie eben dieselbNote 72 · Bohn offic. med. dupl. p. 2. cap. 6. S. 639, und 649. — Ettmüller Eph. N. C. cent. 7. et 8. app. S. 214. seq. Frösche und Tauben sterben vonNote 73 · Schenk observ. lib. 7. tit. de venenis. — Bohn a. a. O. cap. 6. S. 642.Note 74 · Alberti jurisp. med. Tom. 4. S. 513. — Thiery quaest. med. an ab omni re cibaria etc. (Paris 1749) §. 11. — Ettmüller Eph. N. C. Cent. 7, etNote 75 · An einem Quentchen Operment starben Kaninchen, Hunde und Kazzen nicht; Hillefeld exp. circ. venena — Fr. Hoffman med. rat. system. II. S. 18Note 76 · Auch Ludewig hält die mit Thieren angestelten Versuche für trüglich; Instit. med. for. (Lips. 1765. 8) §. 331.Note 77 · Anthropograph. lib. 2. cap. 15.Note 78 · Lieutaud hist. anatom. med. lib. 1. obs. 68. 69. 70. 71. 73. 75. 80. 229. 377. 439. 1563. 1564. 1683. — Bonet sepulchr. lib. 1. sect. 7. obsNote 79 · Anthropol. for. sect. 2. membr. 2. cap. 2. S. 526. und 527. Sola atque infallibilis deglutiti veneni nota est — securum atque indubitatum veNote 80 · Von Verderbnis der Galle und Cholera, Wepfer histor. cicut. cap. 21. hist. 11. (L. B. 1733.) S. 361. Thom. Bartholin acta haffn. Vol. 4. S. Note 81 · Aus vielerley Ursachen ohne Gift, Lieutaud a. a. O. lib. 1. obs. 84. 85. 86. 87. 88. 89. 108. 110. 111. 112. 114. 117. 118. 119. 120. 122. 1Note 82 · Aus mancherlei Ursachen ohne Gift, Lieutaud a. a. O. lib. 1. obs. 139. 140. 141. 141 a. 142. 144. 147. 148. 149. 150. 151. 152. 153. 154 — BNote 83 · Auf Zorn, Weintrinken und Spiesglanzbrechmittel, Fr. Hoffman opusc. pathol. pract. dec. 2. diss. 7. S. 455. — von Cholera, Lieutaud a. a. O.Note 84 · Hebenstreit, Baylies und andre nehmen die Färbung der ersten Wege mit Galle und gallichtes Erbrechen als ein die Cholera von der äzzenden VeNote 85 · Alberti Jurispr. med. Tom. 5. S. 632. und 633. — Ein sechsjähriges Mädchen starb nach 6 Tagen an Fliegenstein, ohne daß die mindeste MagenanNote 86 · Der Schlund war natürlich, Alberti a. a. O. Tom. 4. S. 261. — Der Magen nicht entzündet; Ettmüller der jüngere, Eph. N. C. Cent. 3. et 4. obNote 87 · Caesalpin ars med. lib. 3. cap. 7. und 47. — B. Sylvaticus cons. et respons. 79. und 8. J. B. Sylvaticus de iis, qui morbum simulant, cap. 2Note 88 · Alberti Jurispr. med. Tom. 1. cap. 14.Note 89 · Hypolyt von Marseille in pr. crim. §. post. quam. n. 48. — Clasenius ad. art. 131. C. C. C. —Note 90 · L. 1. §. 9. ff. de quaest. — L. 1. ff. ad. I. C. Syllan. — Karls V. Peinl. Halsger. Ordn. art. 6. 54. 55. 60. 149.Note 91 · Carpzov prax. crim. part. 1. qu. 21. und qu. 26. n. 2. und qu. 148. n. 42. — L. 1. §. 17. ff. de quaest. — Mynsing cent. 3. obs. 87. n. 2. —Note 92 · Zacchias quaest. med. leg. l. 2. qu. 4. n. 1. 2. 3. und 24. — Feltman de cadav. inspic. cap. 24. n. 12.Note 93 · Mascardus de probat. concl. 1037. n. 7. — Farinaceus consil. 184. n. 14. und 46. — Carerius prax. crim. §. homicid. n. 625. seq. — Gamez TomNote 94 · Aufsäzze und Beob. a. d. ger. Arzn. erste Saml. S. 68.Note 95 · Abh. vom Arsenik (von Wasserberg) S. 47.Note 96 · Wie Hebenstreit (a. a. O. S. 528) und andre wollen.Note 97 · Magazin d. ger. Arzneik. zweit. Band (Stendal, 1784.) S. 549. — Pyl Auss. und Beob. a. d. ger. Arzn. erste Saml. S. 58. — Zittman med. for. Note 98 · Geschwefelter Arsenik, Operment u. s. w. stinken in der Glühhizze erst einige Zeit nach Schwefeldampf, ehe der Knoblauchgeruch sich entwickeNote 99 · Arsenikmittelsalz giebt auf einem glühenden Bleche diesen Knoblauchgeruch gar nicht oder sehr unmerklich zu erkennen, da es sich in diesem FNote 100 · Plenk (Toxicologia S. 272. art. 3.) und andre wollen (gewis weil sies selbst nicht versuchten) der als Rauch aufsteigende Arsenik schmauche Note 101 · Scheele Abhandl. der k. schwed. Akad. d. W. 37. Band S. 275. — Doch fällt die Schmauch- und Geruchsprobe mit diesem Mittelsalz sehr unhinlänNote 102 · Wie denn? wenn sie nun nicht überzeugend ausfält, und man hat die vorgefundne Menge ganz oder fast ganz dabei vernuzt, was bleibt zu fernernNote 103 · Demachy Laborant im Grosen v. Hahneman (Leipz. 1784.) erster B. S. 104.Note 104 · Hebenstreit (anthropol. for. S. 527.) und die übrigen begnügen sich in diesem Falle mit der eingedikten Flüssigkeit und ihrem Geruche beim VNote 105 · Neuman (Chemie, Züllichau 4. viert. B. erst. Th. S. 484.) giebt folgende Niederschläge an, die weisser Arsenik in Wasser aufgelöst mit MetalNote 106 · Anthropol. for. S. 328.Note 107 · Morgagni de sed. et caus. morb. ep. 59. die lezten art. — ausser mehrern andern — weisser Arsenik hatte sich zwei Monat innerlich verhalten,Note 108 · Man kan dies (versiegelte) Gefäs mit Nummer 2 bezeichnen.Note 109 · Wenn die Verfasser der Anfangsgr. der theoret. und praktisch. Chemie (S. 206.) versichern, der weisse Arsenik färbe die blauen PflanzensäfteNote 110 · Es müste denn eine Menge Säure in der Flüssigkeit seyn, der man mit etwas zerflosnem Weinsteinöle abhilft, doch nur in sofern, daß die FlüssNote 111 · Er löset sich nicht in Arsenikwasser wieder auf, da es ein Queksilberpräzipitat ist.Note 112 · Es müste denn ausnehmend viel Säure darin seyn: man hilft ihr mit Weinsteinöle ab, doch nur bis zum Rothbleiben der Lakmustinktur, denn ArseNote 113 · Blos dann, wenn die eingekochte Flüssigkeit zähe ist, kan selbst der Kupfersalmiak nicht wirken. Macht aufgelöste Seife die Feuchtigkeit dikNote 114 · Queksilbersalpeter giebt mit Leberluft einen aschgrauen Präzipitat.Note 115 · Diese weisse Farbe des Niederschlags durch Schwefelleberluft ist die sicherste Widerlegung des Argwohns, es befinde sich im käuflichen SubliNote 116 · Kochsalzsäure und Vitriolsäure zu gleichen Theilen gemischt lösen diesen weissen Präzipitat wieder auf, welches mit keinem Silber- QueksilbeNote 117 · Operment schikt sich deswegen nicht zu diesem Versuche, weil er wie Schwefel damit verpuft, und so keine deutliche Erscheinung oder ScheidewNote 118 · Der Schmelztiegel, worin der Salpeter fliest, mus recht geräumlich und hoch seyn, damit nicht so leicht etwas hineinfallen könne, und damit Note 119 · Bergman Opuscul. Vol. 2. S. 442.Note 120 · Nur mus in allem Falle Kalkwasser genug zugegossen werden, weil sich, wenn es zu wenig ist, die entstandne Wolke in dem überflüssig noch vorNote 121 · Hiedurch unterscheidet er sich von allen möglichen schwerauflöslichen Kalksalzniederschlägen.Note 122 · L. 1. §. 1. ff. ad L. Corn. de sit. et Venef. ferner L. 3. pr. ff. eod. — §. 3. — §. 5. I. de publ. jud. —Note 123 · Peinliche Halsgerichtsordnung art. 130.Note 124 · Covaruvias var. resol. lib. 1. cap. de maleficiis — Boehmer obs. 4. n. 5. ad Carpz. p. 1. q. 2. ad elem. jur. crim. sect. 2. cap. 1. §. 24. Note 125 · Carpzov prax. crim. part. 1. qu. 2. n. 51. und part. 1. qu. 22. n. 33. u. s. w. — Zoller und Wilke diss. de poena veneficii attentati, quamvNote 126 · Ehrman de venef. dol. §. 37. S. 54.Note 127 · Eine Magd nahm zwei der stärksten Messerspizzen (etwa 2½ bis 3 Quentchen) weissen Arsenik, man kam ihr erst nach 14 Stunden zu Hülfe, und diNote 128 · Drei, vier Gran in Quartanfiebern, Lemery curs. chym. S. 307. — 3 bis 4 Gran in Wechselfiebern; J. Lange epist. med. lib. 3. ep. 7. — Fünf GNote 129 · Welsch rat. vuln. lethal. jud. cap. 14. S. 99. — Bohn exam. vuln. leth. sect. 1. cap. 3. S. 46, 47. — Smetius Miscell. lib. 10. S. 561. — BoNote 130 · In den Pandekten, L. 19. de R. I.Note 131 · Ehrman de venef. dol. §. 37. S. 54.Note 132 · Farinaceus prax. crim. p. 4. qu. 127. n. 90. — Horat. Carpanus ad C. homicida nov. const. mediol. n. 108. — Thom. Actius de infirmis p. 1. cNote 133 · Ayrer de homicid. p. 2. n. 6. — Farinaceus prax. crim. p. 4. qu. 127. n. 27. — Hor. Carpanus ad c. homicid. nov. const. mediol. n. 137. — NiNote 134 · Man hat unzählige Beispiele von geheilter Verlezzung einiger Stellen der innern Magenhaut und überhaupt des Speisekanals, die Zottenhaut desNote 135 · Bohn de ranunc. vuln. leth. sect. 1. S. 152, 153.
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