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Ueber die Arsenikvergiftung ihre Hülfe und gerichtliche Ausmittelung

Note 288 — Dritter Theil. Gerichtliche Ausmittelung.

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Blos dann, wenn die eingekochte Flüssigkeit zähe ist, kan selbst der Kupfersalmiak nicht wirken. Macht aufgelöste Seife die Feuchtigkeit diklich, welches man durch Zutröpfeln der mindesten Säure, und durch das Ansehn leicht spüren wird, so scheidet man die Talgflocken durch Essig, bis sich das trübe Gemisch nicht ferner trübt, sondern bald unten her aufhellet; dann nimt man, wo nöthig, die überflüssige Säure der filtrirten Feuchtigkeit durch Weinsteinöl weg, und wendet die Probeflüssigkeiten an. Ist aber ein andrer zäher Stof die Ursache der Diklichkeit, und weder Säure noch Laugensalz trent das Gemisch, so schlägt man ein Eiweis bis zur völligen Vermischung darunter, läst das Gemisch einmal aufkochen und filtriret es; dann wird es schon vom zähen Wesen dergestalt befreiet seyn, daß die Probeflüssigkeiten gewis ansprechen, mit obiger (§. 430.) Vorsicht.

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