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Ueber die Arsenikvergiftung ihre Hülfe und gerichtliche Ausmittelung

Note 236 — Dritter Theil. Gerichtliche Ausmittelung.

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Er nimt den beim Anfange der Arsenikvergiftung oft merklichen Mangel einer inflammatorischen Hizze des ganzen Körpers und das mehr aus konvulsivischen Zusammenschnürungen des Magens, des Zwergfels und der Bauchmuskeln als aus zwekmäsigen Erbrechen entstehende Würgen dazu, um eine richtige Indikazion zu bilden; Umstände, die man nach dem Tode oft nicht in Erfahrung bringen kan, und die mehr in das Kennerauge des helfenden als in das Urtheil des obduzirenden Arztes wirken können, da auch sie nicht allein charakterisch genant zu werden verdienen.

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