Note 183 — Dritter Theil. Gerichtliche Ausmittelung.
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Daß Kaiser Karl bei jeder Leichenbesichtigung, wo über Tödlichkeit ein Urtheil zu fällen ist, eine besondre Vereidigung verlangt, kömt, wie Feltman bemerkt, daher, daß zu seiner Zeit, die vom Doktoreide höchst verschiedne Verpflichtung eines Physikus oder gerichtlichen Wundarztes noch nicht eingeführt war. Nun aber finden die Rechtsregeln statt: „Eid ist nicht ohne Ursache zu wiederholen.“ Arg. L. 13. §. 6. ff. de jurejur. — und „Von niemand vermuthet man, er werde dem einmal geleisteten Eide zuwider handeln.“ Arg. L. fi. C. ad L. Iul. repet. — Pacianus de probat. lib. 1. cap. 46. n. 22.