19. Robert Blum’s Gefangennehmung, Proceß und Tod.
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Auch Fürst Windischgrätz führte sich als nunmehriger Gewalthaber der österreichischen Hauptstadt bei der Bevölkerung durch eine Proclamation ein. Sie war immer noch von Hetzendorf, den 1. November datirt und enthielt weit weniger angenehme Verheißungen in weit weniger schwungvoller Sprache, als die Proclamationen des verflossenen Stadtcommandanten Messenhauser. Windischgrätz erklärte nämlich: Der Umkreis, für welchen der Belagerungszustand bezw. das Standrecht in der Umgebung Wien’s gelten solle, werde auf zwei Meilen festgesetzt. Unter dem Vorsitz des Generals Cordon wurde eine „gemischte Centralcommission“ eingesetzt, „welche die oberste Leitung der durch den Belagerungszustand bedingten Geschäfte führen sollte.“ Im Uebrigen erklärte der Machthaber, daß er seine „Anordnungen“ ohne Rücksicht auf die am 30. zustandegekommene Uebereinkunft treffe. Allgemeine Entwaffnung wurde angeordnet.[296] Die Presse wurde unter die Censur der Militairbehörden gestellt. Was man auswärts unter dem Schein einer unabhängigen Meinung veröffentlichen wollte, sandte man an die bis in die sechziger Jahre von Oesterreich — abhängige „Augsb. Allg. Zeitung“[297] oder in die gelben Hefte der Familie Görres („histor. polit. Blätter“) nach München an Jörg. Alle Clubs, Vereine und Versammlungen wurden aufgelöst und verboten. Um zehn Uhr mußten alle Wirthshäuser geschlossen werden. „Alle ohne standhältige Nachweisung der Ursache ihres Aufenthaltes in Wien weilenden Ausländer oder nicht nach Wien zuständigen Inländer“ mußten die Stadt verlassen. Das „Standrecht“ wurde über Jeden verhängt, der sich in die politischen Angelegenheiten mischte, d. h. eine selbständige Meinung laut werden ließ. Der Militaircommandant der Stadt war FML. Csorich, ein Kroat, dessen Name eine reiche Fundgrube unarticulirter Laute bot und daher von keinem der zeitgenössischen Schriftsteller richtig geschrieben, noch viel weniger richtig ausgesprochen werden konnte.
Die Verhaftung verdächtiger Individuen erreichte nach Helfert schon bis zum 5. November die Zahl von „1000 bis 1500“![298] Abgeurtheilt wurden bis zum 6. Mai 1849 nur 144, darunter 24 zum Tode! Darin bestand in der Hauptsache „das beste Geschenk, das Windischgrätz unter solchen Umständen Wien machen konnte“[299], und das sich äußerlich in der Ernennung Cordon’s zum Vorsitzenden der Central-Untersuchungs-Commission erkennbar machte. Durch diese Massenverhaftungen offenbarte Cordon den Besitz „aller Eigenschaften, welche die Bekleidung eines so heiklen Postens erforderte und die er mit Mäßigung und Milde in einer Weise zu verwerthen wußte, daß er schnell das allgemeine Vertrauen gewann.“ (Helfert). Auch er erließ am 3. die, wie es scheint, damals unvermeidliche Proclamation; er forderte auf, ihm die Hand zu bieten, „den Uebergang von der Anarchie zu dem geregelten constitutionellen Rechtszustande zu beschleunigen“. „Der Mangel an stilistischer Correctheit“, meint Herr v. Helfert, „bei österreichischen Militairs noch heutzutage nicht Ausnahme, sondern Regel[300], konnte dem unverkennbaren Wohlwollen (!), das sich in jenen Kundgebungen aussprach, keinen Abbruch thun.“ Schuld an dem schreckenerregenden Mißbrauch der Gewalt, wie Andere dieses „Wohlwollen“ betiteln, das sich in der Verhaftung Tausender von Unschuldigen offenbarte, war übrigens nicht blos das Mißtrauen und der Rachedurst der siegreichen Truppen und ihrer Führer, sondern vor Allem die schmachvolle Denunciationssucht des Wiener Bürgerthums. „Die Bürgerschaft Wiens“, sagt Anton Springer treffend[301], „hatte sich während der Herrschaft der radicalen Partei mit Schmach bedeckt, ihre Feigheit in den Mantel begeisterter Zustimmung zu dem unsinnigen Treiben der Aula und der demokratische Clubs gehüllt. Sie belastete sich jetzt mit gleicher Schande. Jetzt kroch der Wiener Philister vor jeder Soldatenmütze und blickte zu jedem Sereschaner wie zu einem höheren Wesen empor. Widerlich war die kriechende Demuth, das Prunken mit sclavischem Sinne, welches die ehrsamen Bürger, durch den Belagerungszustand sicher gemacht, zur Schau trugen, empörend ihr ununterbrochener Aufruf zur Rache.“ Die Denuncianten und Sykophanten, die seit den Tagen der dreißig Tyrannen von Athen bis heute noch jeden Sieg einer Militairdespotie begleiteten, wie die Raben und Aasgeier die Wahlstatt, auf der Heldenleichen ruhen, haben auch das beste gethan, um Robert Blum zu verderben!
Blum hatte keine Ahnung von dem über seinem Haupte heraufziehenden Verhängniß. Am 2. November schrieb er an die Gattin: „Dem Vernehmen nach gehen heute die Posten wieder ab, hoffentlich folgt diesem Schritte bald auch die Möglichkeit, reisen zu können und ich komme dann nach Haus. Natürlich kann ich nun zum Schillerfeste nicht bleiben; ich bleibe höchstens einen Tag, da ich nur zu lange hier verweilen mußte.“
Am nämlichen Tage richtete Blum mit seinen drei Frankfurter Genossen an den unaussprechlichen Csorich, den Blum Schowitz nannte — als sei es ein sächsischer Landsmann aus Probsthaida oder Unterstützengrün — das folgende schriftliche Gesuch:
„Die unterzeichneten Abgeordneten der deutschen constituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt sind im Laufe der letzten Wochen nach Wien gekommen und durch die Ereignisse zurückgehalten worden. Nach der jetzt eingetretenen Wendung der Dinge hoffen und wünschen dieselben, zu ihrem Berufe zurückkehren zu können und bitten Ew. Exc. zu diesem Zwecke höflichst und ergebenst um den nöthigen Passirschein. — Um Ew. Exc. nicht mit einer Antwort belästigen zu müssen, werden die Unterzeichneten sich erlauben, heute Nachmittag persönlich sich bei Ew. Exc. einzustellen und den Nachweis über Person und Eigenschaft gehorsamst zu überreichen. — In der Erwartung einer gnädigen Gewährung ihrer gehorsamsten Bitte, zeichnen mit vollkommenster Verehrung Ew. Exc. gehorsamste
Wien, d. 2. Nov. 1848.
Abgeordnete der deutschen constituirenden
National-Versammlung.“
(Folgen die vier Unterschriften, mit Beisetzung der Wahlkreise der Abgeordneten.)
Der gebildete Kroat, der dieses Schreiben empfing, war in der Lage eines Naturforschers, der plötzlich die Spezies einer Gattung entdeckt, bei der bisher Gattung und Spezies sich deckten. Er hatte wohl oft über den Wiener Reichstag schimpfen hören und nun erfuhr er zu seinem Schrecken, daß es auch eine deutsche Nationalversammlung in Wien gebe, eine „constituirende“ obendrein. Er meinte, constituirend und constitutionell müsse dasselbe sein, zumal er ja an der großen Aufgabe des Generals Cordon mitbetheiligt war, „den Uebergang von der Anarchie zu dem geregelten constitutionellen Rechtszustande zu beschleunigen.“ Er nahm an, die ganze deutsche Nationalversammlung wolle ihm ihre Aufwartung machen. Und da er gehört haben mochte, daß so ein Reichstag im Grunde nur aus einer Sammlung gefährlicher Aufrührer bestehe, so wollte er lieber dem General Cordon, mit dem Ausdrucke vorsichtiger Menschenkenntniß, diese Ehre zuweisen. Er richtete deshalb noch am nämlichen Tage an den General Cordon ein Schreiben, dessen überwältigende Komik Herr v. Helfert leider nicht begriffen zu haben scheint, denn er begleitet es nicht mit einer einzigen Bemerkung:
„Anliegend übersende ich Ihnen das Schreiben der deutschen constitutionellen (!) Nationalversammlung, woraus (!) Sie ersehen werden, daß selbe eine persönliche Vorstellung (!) bei mir beabsichtigen. Da der Herr General mit der Geschäftsleitung der Stadthauptmannschaft beauftragt sind, so habe ich diese Versammlung (!) an Sie angewiesen, und bemerke schlüßlich, daß auf einige der unterzeichneten (!) Versammlung ein besonders Augenmerk zu richten nicht unangemessen sein dürfte.“[302]
In der That hatte FML. Csorich dem Zwiespalt seines Herzens dadurch weiter abzuhelfen versucht, daß er der „Deutschen constitutionellen Nationalversammlung“ in „Stadt London“ eröffnete, sie möge sich mit ihren Wünschen an Herrn General von Cordon wenden. Dieser Weisung kamen die vier Abgeordneten am 3. November nach, in einem Schreiben, in dem sie zunächst die Correspondenz mit Csorich erwähnen und dann fortfahren:
„Nachdem nun der Versuch, uns Ew. Exc. persönlich zu nahen, durch den übergroßen Andrang von Bittstellenden zweimal gescheitert ist, erlauben sich die Unterzeichneten die gehorsamste Bitte um gütige Ertheilung von Passirscheinen zum Antritt der Rückreise auszusprechen, eventuell aber von Euer Excellenz die Gnade einer Audienz zu erbitten... In der Erwartung, daß Euer Excellenz Gnade uns die Möglichkeit, unsern wichtigen Beruf wieder anzutreten, gütigst gewähren wird, zeichnen wir &c.“
Unterschrieben waren, wie in der Eingabe an Csorich: Robert Blum aus Leipzig; Julius Fröbel „für den Wahlbezirk der Fürstenthümer Reuß jüngerer Linie“; Trampusch für Weidenau „in k. k. Schlesien“ und Moritz Hartmann „aus Leitmeritz“.
Auf die Rückseite dieser Eingabe schrieb Generalmajor von Cordon „von der Central-Commission der k. k. Stadt-Commandantur“ noch am nämlichen Tage:
„Die Stadthauptmannschaft wird beauftragt, die angeblich (!) im „Hotel zur Stadt London“ wohnhaften Herren Robert Blum und Jul. Fröbel in militairgerichtlichen Verhaft zu nehmen, unter Beschlagnahme ihrer Papiere und Effecten.“
Dieser Verhaftsbefehl ist höchst charakteristisch. Also der Herr Generalmajor wußten, bis sich die Abgeordneten selbst meldeten, noch gar nicht, daß sie „angeblich“ in Stadt London wohnten. Er wurde auch nicht deshalb auf sie aufmerksam, weil sie sich als Mitglieder des höchst gefährlichen Frankfurter Parlaments bezeichneten, namentlich war das nicht der Grund des Haftbefehls. Am allerwenigsten wurde dieser erlassen, weil der Herr Generalmajor etwa eine Ahnung davon zu besitzen sich rühmen konnte, wer Robert Blum sei und was er in Wien gethan habe. Wären das die Ursachen des Haftbefehls gewesen, so hätten die Herren Trampusch und Moritz Hartmann unbedingt auch mit in „militairgerichtlichen Verhaft“ genommen werden müssen. Denn auch sie waren Abgeordnete. Auch Hartmann hatte mitgekämpft. Nein, so tief geruhten der Herr Generalmajor nicht in das Wesen der Dinge einzudringen. Die Freiheit Robert Blum’s und Fröbel’s war durch eine weit simplere kaiserlich königliche Erwägung bedroht. Trampusch und Hartmann waren Oesterreicher, Blum und Fröbel aber „Ausländer“, und von diesen hatten Seine Durchlaucht der Fürst-Feldmarschall zu Windischgrätz in Ihrem „Nachhange zur Proclamation vom 20. October“ am 23. October, Ziffer 5, zu bestimmen befunden: „Alle Ausländer in der Residenz (!) sind mit legalen Nachweisungen der Ursache ihres Aufenthalts namhaft zu machen, die Paßlosen zur sofortigen Ausweisung anzuzeigen.“ Weil Robert Blum und Fröbel Ausländer und, wie sie selbst gestanden, ohne Passirscheine waren, sollten sie in militairgerichtlichen Verhaft genommen werden, aus keinem andern Grunde.
Der Befehl wurde am 4. November früh gegen sechs Uhr ausgeführt. Zu dieser Stunde erschienen unter militairischer Bedeckung der Polizei-Ober-Commissar von Felsenthal und der Hauptmann Graf Caboga in „Stadt London“ und fragten den Wirth nach den beiden Gesuchten. Der brave Mann trotzte der Gefahr des Standrechts und warnte die beiden Abgeordneten. Noch wäre es Zeit gewesen. Hartmann und Trampusch sind damals entflohen. Aber Blum war in dem unerschütterlichen verhängnißvollen Glauben befangen, daß die siegreiche österreichische Kriegsgewalt vor seiner papiernen Unverletzlichkeit als deutscher Reichstagsabgeordneter ehrfurchtsvoll sich beugen werde, und wies die von dem braven Wirthe gebotene Rettung mit würdevollem Lächeln ab. Wenige Minuten später waren Blum und Fröbel Gefangene. Blum’s Frage an den Offizier: „ob ihn seine Eigenschaft als Abgeordneter des Parlamentes nicht vor Verhaftung schütze?“ beantwortete dieser kurz dahin: „Richten Sie diese Frage an meinen General!“ Dann wurde jeder der Gefangenen in einem geschlossenen Wagen nach dem Stabsstockhause gebracht, wo wieder ein gemeinsames Zimmer ihnen angewiesen wurde; „das beste Gelaß im Hause“, wie Herr Helfert freudig versichert. In der That war das Gefängniß wohnlich, beinahe behaglich.
Der Abg. Schuselka, der gleichfalls in Stadt London wohnte, ohne bis dahin auch nur Kenntniß zu haben, daß Blum und Fröbel mit ihm dasselbe Hotel bewohnten — so zurückgezogen hielten sich die Abgeordneten —, begab sich sofort zum Minister Kraus. Der Abg. Goldmark schloß sich ihm unterwegs an. Kraus beruhigte sie: „man werde die beiden Frankfurter Deputirten wohl nur über die Grenze bringen wollen“. In der Stadt gewann das Gerücht von dieser Verhaftung im Laufe des 5. sicheren Halt. Auch da meinte man allgemein, es sei nur geschehen, um sie über die Grenze zu „spediren“.[303]
Der sächsische Gesandte R. v. Könneritz hatte bereits am 4. November von der Verhaftung Blum’s gehört.[304] Sie wurde ihm am 5. November von der Preußischen Gesandtschaft zu Wien bestätigt. Der Gesandte hatte am 22. October infolge der Lundenburger Proclamation des Fürsten Windischgrätz und infolge der gleichzeitigen Veröffentlichung des kaiserlichen Manifestes vom 16. October Wien verlassen und sich nach Hietzing begeben. Er hatte damit deutlich genug dargethan, daß er die kaiserliche Regierung nicht mehr in Wien bei Kraus, sondern im Feldlager des Fürsten Windischgrätz erblickte. Nachdem nun der Fürst am 23. den Belagerungszustand verkündet und alle Behörden in Wien für aufgelöst erklärt, nachdem er in seiner Proclamation vom 1. November die gesammte Regierung und Verwaltung der Stadt in die Hände Cordon’s gelegt und die permanente Standrechtscommission als einziges Gericht in Wien eingesetzt hatte, konnte der sächsische Gesandte darüber sich nicht in Zweifel befinden, bei wem er anzufragen hatte, um über die Wahrheit des Gerüchtes von Blum’s Verhaftung und über den Grund dieser Verhaftung sofort volle Gewißheit zu erhalten. Statt dessen horchte dieser Gesandte, nachdem er am 5. November zunächst seine Uebersiedelung nach Wien bewerkstelligt hatte, auf dem k. k. Ministerium des Auswärtigen herum, während er doch selbst in seiner späteren Verantwortungsschrift vom 21. November 1848[305] zugestehen mußte: „Ich fand kein Ministerium in der Stadt, die meisten Behörden noch in völliger Desorganisation; die eben erst einzeln zurückkehrenden Beamten waren mit dem besten Willen außer Stand, meine Anfragen genügend zu beantworten. Die wenigen Räthe, welche ich im k. k. Ministerium des Aeußern antraf, konnten mir nur sagen, daß die Nachricht von Blum’s und Fröbel’s Verhaftung allgemein verbreitet sei!“ Diese Erkundigungen bezeichnet der Gesandte als „die sorgfältigsten Nachforschungen“ — doch nein, er that noch ein Uebriges. Er nahm einen Fiaker und fuhr nach Stadt London auf dem Fleischmarkt und hörte auch hier von vielen Augenzeugen, Blum sei am 4. früh bei Tagesgrauen abgeführt worden. Man hätte denken sollen, nun hätte der Herr Gesandte Blum’s Verhaftung beinahe als Thatsache anerkennen, wenigstens einmal in der Umgebung Cordon’s darüber anfragen können. Doch das hielt Herr v. Könneritz unter seiner Würde. Er hatte ja noch keine „amtliche“ Bestätigung der Verhaftung! Er that demnach seiner Ansicht nach mehr als genug[306], wenn er sich schon am 6. November Blum’s halber wieder an seinen Schreibtisch setzte und an seinen Minister Alles berichtete, was er über Blum hatte erfahren können. Bei den vorzüglichen Quellen, welche der Herr Gesandte hierbei benutzte — die consternirten „wenigen Räthe“ im k. k. Ministerium und die Polizeiorgane, die bis an den Hals in Denunciationen saßen — konnte er nicht viel Günstiges über Blum melden. Er offenbarte zunächst dem Minister, Blum habe „die Sympathien der äußersten Linken in Frankfurt für die hiesige Revolution zu hinterbringen gehabt“, dann heißt es weiter[307]:
„Daß dieser Reichstagsabgeordnete von Frankfurt hier seine Zeit nicht verloren, werden Ew. Excellenz aus öffentlichen Blättern ersehen haben. Er hat sich hier durch Proclamationen und Reden zu dem äußersten Terrorismus bekannt und ganz offen den Aufwiegler in einer Weise gemacht, daß seine bluttriefenden Worte selbst inmitten der hiesigen Anarchie Entsetzen verbreitet haben; so erzählen mir wenigstens Personen, die ihn gehört haben wollen (!). Doch hat er sich, wie andere versichern, nicht auf Reden beschränkt, sondern an dem Kampfe in der Leopoldstadt an der Franzensbrücke selbst Theil genommen, ja sogar eine Abtheilung commandirt, wobei ihm das Zeugniß großer Ruhe, aber keineswegs des militärischen Talentes ertheilt wird. Bei so erschwerenden Umständen kann es mir nur erwünscht sein (!), wenn Robert Blum sich nicht an die königliche Gesandtschaft als diesseitiger Staatsangehöriger wendet, sondern Schutz und Hülfe als Frankfurter Abgeordneter sucht, was übrigens voraussichtlich auch ohne Erfolg bleiben würde (!!). Jedenfalls bitte ich Ew. Excellenz um Instructionen (!) für den Fall, daß etwaige Aufforderungen von Robert Blum (!) (wegen gesandtschaftlichen Einschreitens) noch an mich gelangen sollten.“
Diese Instructionen hatte das Sächs. Ministerium durch eine Depesche v. d. Pfordten’s vom 3. November bereits erlassen[308], ehe Herr v. Könneritz darum nachsuchte. Man mochte in Dresden den Wiener Gesandten doch genau so beurtheilen, wie er war, daß man es für nöthig hielt, ihm einzuschärfen: „den sächsischen Unterthanen, welche unter den gegenwärtigen betrübenden Ereignissen in Wien anwesend sein könnten, soviel nur immer thunlich, seinen Schutz angedeihen zu lassen“, und ihm außerdem: „den angelegentlichen Wunsch auszudrücken, daß Sie dabei ohne Unterschied und mit größter Thätigkeit verfahren mögen.“ Diese Depesche erhielt Herr v. Könneritz am 8. November früh. Sie hätte jedem andern Diplomaten die Frage nahe gelegt, ob er denn bisher genug gethan, „ohne Unterschied verfahren“ sei u. s. w.? Namentlich hätte sie den unseligen Standpunkt doch einigermaßen erschüttern müssen, den Herr v. Könneritz bisher Blum gegenüber eingenommen hatte und sogar in seiner Rechtfertigungsschrift vom 21. November noch festzuhalten wagte; daß der gefangene Robert Blum ihn, den Gesandten, mit dem Antrag auf Hülfeleistung hätte aufsuchen sollen, nicht etwa der freie Gesandte den Gefangenen und seine Schergen. Aber soweit dachte Herr v. Könneritz nicht einmal. Er hatte ja eine noch bei weitem einfachere Einrede zur Hand, um sein „gesandtschaftliches Einschreiten“ zu Gunsten Blum’s zur Zeit noch abzulehnen. Er hatte nämlich auch am 8. noch immer keine „amtliche“ Mittheilung über Blum’s Verhaftung! Er besaß gar nichts zum Beweise dieser Thatsache, als die Versicherung aller Räthe im k. k. Auswärtigen Amt, ferner nur die übereinstimmende Mittheilung aller Augenzeugen in Stadt London, die Blum hatten abführen sehen und dann noch das allgemeine Stadtgespräch und eine anonyme Zuschrift, die er am 7. erhalten. Sie war der an den Preußischen Gesandten gelangten gleichlautend. Das Alles war aber doch noch lange keine „amtliche“ Mittheilung und woher Herr v. Könneritz diese erlangen sollte, wußte er auch am 8. November noch nicht! Am 7. November hatte er eine Note — nicht etwa an Cordon, der eine Antwort hätte geben können, Gott bewahre! — sondern an das k. k. österreichische Ministerium des Aeußern gerichtet, welches sich der Verhaftung Blum’s gegenüber im Stande paradiesischer Unschuld befand. In dieser Note sagte er: „sicherem Vernehmen nach“ sei Blum verhaftet, und, „für den Fall, daß diese Nachricht sich bestätigen sollte, erbitte er sich eine baldgefällige Mittheilung über die Gründe und nähern Umstände jener Verhaftung.“ Als nun die Depesche des Ministers v. d. Pfordten vom 3. November eintraf, setzte er seiner aufopfernden Thätigkeit für den gefangenen Staatsangehörigen die Krone auf, indem er sich höchstselbst noch einmal — nicht etwa zu Cordon, sondern — in das k. k. Ministerium des Aeußern begab und den Inhalt seines gestrigen Schreibens hier mündlich wiederholte. Dann setzte er sich im Bewußtsein erfüllter Pflicht abermals an seinen Schreibtisch und berichtete über diese seine Großthaten am 8. November an seinen Minister, in der sichern Erwartung auf „Billigung“ seines Verhaltens[309] und nicht ohne behaglich Alles mitzutheilen, was ihm inzwischen wieder „nach den glaubwürdigsten Versicherungen“ — die Polizei ist ja immer glaubwürdigst — Nachtheiliges von Blum zu Ohren gekommen war. Es waren sehr schlimme Dinge:
„Ueber das hiesige Auftreten des Herrn Blum kann ich noch beifügen, daß er, sehr täuschend in Proletariertracht verkleidet, in dem Gemeinderath erschienen, dann wieder anderweit (!) als Ehrenmitglied der academischen Legion mit dem betreffenden (!) Costüme, mit Säbel und Cabrerahut gesehen worden ist. Auch wird von sehr guter Autorität behauptet, daß er nächst dem ... Füster am meisten zu dem Wiederbeginne der Feindseligkeiten nach der abgeschlossenen Capitulation beigetragen habe! Sogar von einer Correspondenz in sehr vertraulicher Form wird gesprochen, zwischen ihm und Herrn Messenhauser eine Correspondenz, welche sich in den Händen der Untersuchungscommission befinden soll.“
Mit Weitererzählung dieser stattlichen Enten schloß der sächsische Gesandte seine Thätigkeit für Blum. Die Humoristen der Wiener Polizei mochten in dem sächsischen Gesandten erfahrungsmäßig das dankbarste Absatzgebiet für solche Räubergeschichten besitzen. Aber daß er sie seinem Minister weiter berichten werde, hatten sie wohl selbst kaum erwartet.
Als man später von Dresden aus dem Gesandten vorhielt, daß es doch seine Pflicht gewesen wäre, an die militairischen Machthaber in Wien, und namentlich an den Fürsten Windischgrätz selbst, zu Gunsten Blum’s sich zu wenden, hatte er die naive Ausrede: „Ich hatte zu bedenken, daß mit einem drängendern directen Schritt bei demselben das äußerste Mittel erschöpft wurde. Dies auf die erste (?) Nachricht von einer Verhaftung hin und in einem Augenblicke zu thun, wo ich mir über den Grad der Schuld und der Gefahr, in welcher Robert Blum schwebte, natürlich keine Rechenschaft ablegen konnte, erschien mir durchaus nicht rathsam.“ Um das äußerste Mittel nicht zu erschöpfen, wandte der treffliche Gesandte lieber gar keins an, und hatte infolge dessen am 9. November Nachmittags die Erschießung Blum’s nach Dresden zu berichten mit den klassischen Worten: „Ich verhehle mir nicht den schweren Ernst dieses Ereignisses“.[310]
Dieses traurige Benehmen bedarf keiner Kritik. Es war geradezu verhängnißvoll für Blum. Hätte der Gesandte in den ersten Tagen nach Blum’s Verhaftung nur im Geringsten seine Pflicht gethan, so war Blum’s Freilassung zweifellos. Es fehlte damals noch an dem Schatten eines Vorwandes zu einem standrechtlichen Vorgehen gegen ihn. Die Einsprache des Gesandten, die Zuwendung seines Schutzes an den königlich sächsischen Unterthan Blum hätte nicht nöthig gemacht jene nachdrückliche und immer erneute Berufung Blum’s auf seine Unverletzlichkeit als Mitglied des Frankfurter Parlaments, an welcher Blum zu Grunde ging.[311] Blum war, auch als er sich mit Fröbel hinter den Eisenthüren und Eisengittern des Stabsstockhauses verwahrt sah, der festen Ueberzeugung, daß die Berufung auf das von der Deutschen Centralgewalt erlassene Gesetz vom 29./30. September 1848[312] ihm alsbald die Freiheit wieder geben müsse. Dieses Gesetz bestimmte:
„Ein Abgeordneter zur verfassunggebenden Nationalversammlung darf von dem Augenblick der auf ihn gefallenen Wahl während der Dauer der Sitzungen ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaftet, noch in strafrechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. In diesem letzteren Fall ist der Reichsversammlung von der getroffenen Maßregel sofort Kenntniß zu geben und es steht ihr zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schluß der Sitzungen zu verfügen. Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Verkündigung im Reichsgesetzblatt.
Die Gültigkeit dieses Gesetzes für Oesterreich ließ sich nicht bestreiten. Oesterreich, einschließlich des Kaisers, hatte die Einsetzung des Erzherzogs Johann als Reichsverwesers von Deutschland ausdrücklich genehmigt. Seine Einsetzung bildete nur einen untrennbaren Theil des ganzen Gesetzes über die provisorische Centralgewalt. Die von der Centralgewalt verkündigten Gesetze erlangten Gesetzeskraft für ganz Deutschland[313] — zu welchem die deutsch-österreichischen Provinzen damals noch gehörten — durch ihre Verkündigung im Reichsgesetzblatt. Aber nicht einmal der letzte Einwand erlogener Rechtsverdrehung konnte sich hier hervorwagen, der Einwand nämlich, daß in Oesterreich „die Kundmachung, durch welche die Wirksamkeit eines österreichischen Gesetzes bedingt ist, durch spezielle Mittheilung desselben an die besondern Gerichte u. s. w. geschehe, und daß zur Zeit des Eintreffens des gedachten Reichsgesetzes (in Wien) ein vollständiges Ministerium nicht bestanden habe, namentlich zu jener Zeit ein Justizminister nicht dagewesen sei.“[314] Denn das Justizministerium war mittels kaiserlichen Erlasses vom 7. October Kraus, Hornbostl und Doblhoff mit übertragen. Der österreichische Ministerrath hatte auch am 8. October ein Wechselmoratorium — also zweifellos einen Act des Justizministeriums — erlassen. Vor Allem aber hatte der „k. k. österreichische Bevollmächtigte bei der Reichscentralgewalt in Frankfurt“, v. Bruck dem Reichsministerium der Justiz am 11. October angezeigt:[315]
„Der Unterzeichnete beehrt sich in Erwiderung der geehrten Note von gestern den Empfang des Reichsgesetzblattes Nr. 1 bis 3 in den gewünschten 100 Abdrücken zu bestätigen, welche sogleich nach der jedesmaligen Ausgabe an die Provinzialregierungen der österreichischen Bundesländer zur schleunigen Vertheilung an die betreffenden Behörden versandt werden sollen. Die örtliche Veröffentlichung der darin enthaltenen Gesetze und Verordnungen wird stets durch die Provinzialregierungen unverzüglich erfolgen, und der Unterzeichnete erlaubt sich in Erwidrung der geehrten Note v. 6. d. auf die Wiener Zeitung vom 5. d. zu verweisen, in welcher das erste Stück des Reichsgesetzblattes unter der Bezeichnung „Amtliches“ abgedruckt ist.“
Damit war klar anerkannt, daß auch für Oesterreich die Rechtsverbindlichkeit zur Verkündigung der Reichsgesetze mit deren Erscheinen im Reichsgesetzblatt begründet war. Und da dem Reichsgesetzblatt die Verkündigung für das ganze Reichsgebiet gesetzlich zustand und dieses Gesetz wie die rechtsverbindliche Kraft aller Reichsgesetze für die Einzelstaaten bereits in Stück 1. stand und dieses in Oesterreich verkündigt war, so bedurfte es der „örtlichen Veröffentlichung“ des Immunitätsgesetzes vom 30. in Oesterreich überhaupt nicht. Dasselbe war Gesetz für Oesterreich seit dem 30. September.
Blum war daher im vollen Rechte, wenn er am 5. November gemeinsam mit Fröbel ein Schreiben an den Präsidenten der Deutschen Nationalversammlung aufsetzte, in welchem er diesem Kunde von ihrer Verhaftung gab und um Schutz und Freiheit auf Grund des Reichsgesetzes vom 30. September bat. Dieses Schreiben ist indessen nie nach Frankfurt gelangt, wohl aber in die Hände des Fürsten Windischgrätz. Bei den Blum’schen Acten befindet es sich nicht. Es bildete für den Fürsten offenbar den ersten Anlaß des Nachdenkens über die Frage, ob man dem verhaßten Frankfurter Parlament durch die Vernichtung der beiden gefangenen Abgeordneten nicht offenbaren könne, wie wenig man sich in Oesterreich um des Parlamentes Rechte und Gesetze kümmere. Daß in Schönbrunn — wo Windischgrätz nun schaltete — nach Empfang oder richtiger nach Unterschlagung dieses Schreibens sofort der Entschluß feststand, das Reichsgesetz vom 30. September geflissentlich zu mißachten, hat der damalige Alter-Ego des Fürsten, der Vollstrecker der Bluturtheile des k. k. permanenten Standrechts, G. M. Hipssich, offen eingestanden.[316] Nun verräth uns aber Herr v. Helfert auch die geheimen Verhandlungen, welche in diesen Tagen zwischen dem Fürsten und Olmütz, d. h. zwischen Windischgrätz und den Ministern Wessenberg und Schwarzenberg spielten. Dieselben beweisen für Jeden, der lesen kann, gerade das, was Herr v. Helfert so gern bestreiten möchte, daß bei Windischgrätz die Hinrichtung Blum’s eine festbeschlossene Sache war, und die Beschaffung der „juridischen Beweise“ seiner Schuld getrost der in solchen Dingen höchst probaten k. k. permanenten Standrechtscommission überlassen werden sollte. Schon am 24. October nämlich hatte Windischgrätz an Wessenberg geschrieben „daß gegen die in Wien befindlichen Mitglieder des Reichstags als Theilnehmer am Aufstande vorgegangen werden müsse.“ Er hatte diese Ansicht am 30. October weiter begründet. Wessenberg hatte am 31. October entschieden widersprochen, und verlangt, daß Windischgrätz die Deputirten den ordentlichen Gerichten überliefern müsse. „Das Verfahren gegen allenfalls schuldig befundene Reichstagsgesandte verdiene eine nähere Erwähnung und müsse seines Erachtens diesfalls Baron Kraus als der einzige in Wien anwesende verantwortliche Minister und allenfalls ein höherer Justizbeamter zu Rathe gezogen werden, da die besondere privilegirte Stellung der Reichstagsabgeordneten eine eigene Beachtung nöthig mache und die Regierung sonst in Conflicte mit dem Reichstag kommen könnte.“ Windischgrätz gerieth darüber in nicht geringe Aufregung. Am 2. November schrieb er an Wessenberg, es stelle sich die Nothwendigkeit heraus, die Häupter jener Fraction des Reichstages, die mit der subversiven Partei eng verbündet war, zur Verantwortung zu ziehen. „Die moralischen Beweise ihrer Schuld liegen klar am Tage und es sollte, denke ich, nicht schwer werden, auch die juridischen zu finden.“ Bis dahin bezog sich der Briefwechsel nur auf die Mitglieder des österreichischen Reichstages.
Von nun an führte aber nicht Wessenberg, sondern Fürst Felix Schwarzenberg, ein Dutzbruder Windischgrätz, die Correspondenz mit diesem weiter. Er zeigte sich weit gefügiger gegen die Ansichten des Feldherrn. Das Immunitätsgesetz genirte ihn gar nicht. Er schreibt am 3. November an Windischgrätz: „Wenn wir juridische Beweise hätten, wäre es ein Leichtes, die Betretenden der gewöhnlichen gerichtlichen Behandlung zu überliefern.“ Am 5. schreibt er, von der „Mitschuld mancher Reichstagsdeputirten an den Schändlichkeiten der letzten Revolution“ sei er moralisch überzeugt, allein an die „geheiligten Leiber“ der Volksvertreter könne man „nur durch juridische Beweise gelangen“; lägen in dieser Beziehung „constatirte Daten“ vor, so könnte „viel ersprießliches“ erreicht werden. Herr v. Helfert hat offenbar seine Gründe dafür, warum er diesen Briefwechsel nicht vollständig mittheilt, sondern nur einzelne Sätze oder gar nur Worte daraus citirt. Aber sicher ist, daß Windischgrätz am 6. November (vielleicht schon am 4.) Schwarzenberg von der Verhaftung Blum’s Kenntniß gegeben und am 6. November — nachdem er Blum’s Eingabe für Frankfurt gelesen! — verlangt hat, daß er diesen Mann hinrichten lassen dürfe, und zwar auch — denn das bildete ja bisher den Kernpunkt des Streites zwischen Schönbrunn und Olmütz — ohne „juridische Beweise“ nur nach dem „moralischen“ Verdammungsurtheil des Fürsten, und nicht von den gewöhnlichen Gerichten, sondern von der k. k. Standrechtscommission. Dieses Schreiben verschweigt Herr v. Helfert vollständig. Es muß aber existiren und zwar dem angegebenen Sinne nach existiren, denn Schwarzenberg antwortet am 7. Nov.: er bitte „um Schonung für die schlechtesten (!) unserer Reichstagsdeputirten; mit Blum möge der Feldmarschall nach Ermessen“ (also nicht nach Richterspruch!) „vorgehen, er verdiene Alles.“ Es scheint nach dieser Antwort sogar, als habe Windischgrätz in seinem Briefe an Schwarzenberg auf die Wichtigkeit des Unterschiedes zwischen „unseren“ und den Frankfurter Abgeordneten hingewiesen, d. h. mit anderen Worten auf die politische Wichtigkeit, welche der Hinrichtung eines Frankfurter Deputirten für Oesterreichs Machtstellung gegenüber der Paulskirche haben müsse. Der Fürst beeilte sich außerordentlich, von dieser Indieachterklärung Blum’s Gebrauch zu machen. Denn schon der folgende Tag konnte einen Widerruf bringen — und brachte ihn auch! Am 8. ließ nämlich Schwarzenberg die Erläuterung folgen: „Die Reichstagsdeputirten seien nicht standrechtlich zu behandeln, wenn sie nicht in flagranti[317] verhaftet werden könnten“ — dazu war natürlich im Stabsstockhause keine Aussicht — „sie sind auf freien Fuß zu lassen, wohl aber alle rechtlichen Anzeigen zu sammeln, damit sie den ordentlichen Gerichten überliefert werden können. Ein anderes Verfahren würde uns die größten Schwierigkeiten bereiten.“ Hier ist der Unterschied zwischen „unsern“ Reichstagsabgeordneten und Blum nicht mehr gemacht. Diese Note hätte also Blum frei gemacht. Aber als sie am Morgen des 9. in Wien eintraf, hatte Blum schon aufgehört zu leben. „Die Zuschrift Schwarzenberg’s vom 7.“, schreibt v. Helfert mit empörender Offenheit, „die jedenfalls im Laufe des 8. November in Schönbrunn eintraf, entschied über das Schicksal der beiden Frankfurter Deputirten.“ Und dann will uns derselbe Herr später einreden, dieses „Schicksal“ sei durch einen ordentlichen Richterspruch „entschieden“ worden!
Robert Blum saß ohne Ahnung aller dieser Dinge im Stabsstockhause und harrte seiner Befreiung entgegen. Er versprach sich dieselbe bestimmt von seinem Schreiben vom 5. an den Präsidenten der Nationalversammlung zu Frankfurt a./M. In zwei Tagen konnte das Schreiben in Frankfurt sein, am nämlichen Tage mußte der Erzherzog den Befehl erlassen, ihn und Fröbel freizugeben. In dieser Hoffnung schrieb er am 6. an die Frau:
„Meine liebe Jenny! als ich Dir meine letzten Zeilen schrieb, deren Kürze die Umstände geboten, glaubte ich denselben auf dem Fuße zu folgen und wenigstens kurze Zeit in meinem Hause zu verleben. Das ist anders geworden und ich werde unfreiwillig hier zurückgehalten, bin verhaftet. Deute Dir indessen nichts Schreckliches, ich bin in Gesellschaft Fröbel’s und wir werden sehr gut behandelt; allein die große Menge der Verhafteten kann die Entscheidung wohl etwas hinausschieben. Sei also ruhig und wenn Du das bist, wirst Du zu meiner Ruhe wesentlich beitragen; ich denke Dich stark und gefaßt und bins deshalb selbst. Bitte Heyner in meinem Namen, daß er Dir die Haushaltungsbedürfnisse vorschießt; ich werde ihm das entnommene sofort ersetzen, wenn ich wiederkomme. Leb’ recht wohl, bleibe gesund und heiter, grüße alle Freunde und empfange für Dich und unsere lieben Kinder von Herzen Gruß und Kuß von Deinem Robert.“ — „Denkt am 10. und 11.[318] freundlich an mich.“
Die feste, heitere Stimmung Blum’s begann vom 6. November an sich zu trüben. Wenigstens behauptet das Fröbel in seinen „Briefen“.[319] Dasselbe schreibt Fröbel in einem Briefe an Blum’s Schwester, Frau Selbach in Köln, am 22. December 1848. Der Brief enthält auch über die früheren Ereignisse interessante Daten. Fröbel berichtet, nachdem die Ereignisse bis zum 28. erzählt sind:
„Von da (vom 26.) bis zum 28. sah ich Ihren Bruder nicht wieder. Ich hörte aber von Andern, daß er unterdessen mit einem Muthe, der über jedes Lob erhaben war, ja sogar mit Lust und Freude sich im Kugelregen und in anderen Gefahren befunden. Mehrere seiner Mannschaften fielen in seiner Nähe und andere wurden verwundet. Eine Kugel fuhr ihm auf der linken Seite, am Herzen, durch das Rockfutter. Die Nacht vom 28. auf den 29. brachte er in seinem Zimmer in Stadt London zu, während ich mit dem Rest meiner Compagnie[320] einen Saal des Universitätsgebäudes inne hatte. Am 29. früh um 5 Uhr besuchte ich ihn und wir schrieben unser Entlassungsgesuch, welches wir gegen 6 Uhr abschickten. Dann lebten wir wieder bis zum 4. früh, wo wir verhaftet wurden, im Gasthaus zusammen. Ihr Bruder war in der ganzen Zeit äußerlich abwechselnd bald ernst und ruhig, bald humoristisch, bald ziemlich leidenschaftlich activ gestimmt, innerlich aber bemerkte ich an ihm immer eine sehr große Erregung. Wir kannten die Menschen nicht genug, die uns umgaben, und so war er ungewiß, ob für ihn die Zeit eines entscheidenden Augenblicks gekommen sei. Hätte er gewollt, so wäre die Leitung der Dinge sehr bald in seinen Händen gewesen. Weil er sich in dieser Beziehung über seine Aufgabe nicht klar sein konnte, schwankte er auch von Anfang an zwischen dem Wunsche, abzureisen und dem, zu bleiben. — Im Gefängniß hatten wir miteinander ein leidliches Zimmer. Ihr Bruder sprach, als hoffe er höchstens acht Tage gefangen zu sein und dann freigelassen zu werden, innerlich aber scheinen ihn düstre Ahnungen beunruhigt zu haben. Er dachte viel an seine Familie und als er einmal, am Fenster sitzend, vor dem Kinder spielten[321], zu mir sagte: „sieh’, da geht mein kleiner —“ (ich weiß den Namen nicht mehr), sah ich, daß seine Hand zitterte und seine Augen feucht waren. Er sagte mir am dritten und vierten Tage unserer gemeinsamen Haft oftmals: „Du wirst am Ende allein zurückreisen,“ was ich ihm auszureden suchte. Er mochte (!) an seine Rede in der Aula und an einen sehr beleidigenden Artikel denken, den er im „Radikalen“ mit seiner Namensunterschrift gegen den Fürsten Windischgrätz geschrieben.“
Diese Mittheilungen entsprechen gewiß vollständig den Beobachtungen, die Fröbel gemacht hat. Nur die Genauigkeit dieser Beobachtungen ist in Frage. Denn Fröbel war, wie er selbst zugesteht, bei weitem der Aufgeregtere von Beiden. Er durchmaß das Zimmer in großen Schritten in steter Erregung, während Blum meist lesend dasaß, wenn die Freunde nicht zusammen sprachen. Daß kürzere und längere Stunden kamen, Stunden der bangen Sorge auch für Blum, kann bei seinem tiefen Gemüth, bei seiner innigen Anhänglichkeit an Weib und Kind kaum bezweifelt werden. Das ist aber eine Wahrnehmung, die jeder Richter und jeder Vertheidiger, der mit Untersuchungsgefangenen zu thun hat, die nicht verkommen sind, in den ersten drei Tagen ihrer Haft machen wird. Und sicher ist nach allen Fröbel’schen Versionen, daß Blum selbst nie seine Rede auf der Aula und seinen Artikel im „Radicalen“ als den Grund seiner nachdenklichen Stimmung bezeichnet hat, sondern daß Fröbel das nur vermuthet hat. („Er mochte an seine Rede“ u. s. w. „denken“). — Uebrigens bildeten, wie Fröbel gleichfalls zugesteht, diese trüben Stimmungen nur die Ausnahme. Sehr häufig blickte die Schildwache draußen mit Verwunderung durch die „verglaste Oeffnung in der Thür“ — wie Helfert schön sagt — wenn die Gefangenen laut und anhaltend lachten und scherzten.
Am 6. Abends wurde beiden Gefangenen eine sehr unangenehme Ueberraschung zu Theil: ein Italiener Matteo Padovani wurde zu ihnen in dasselbe Zimmer als Mitgefangener gelassen. Fröbel hat diesen Mann später vor dem Parlament offen der Spionage beschuldigt. Die Verdachtsgründe, die Fröbel anführt: die auffallend behäbige Garderobe und Ausstattung, die Padovani mit sich in das Gefängniß brachte, die Zuvorkommenheit der Bedienung gegen ihn, das widerwärtig zudringliche, auffallende und unruhige Wesen des Fremden, seine tendenziöse Einmischung in die Gespräche und gemeinsamen Schritte der Abgeordneten, seine fortwährende Aufforderung an dieselben, ihre Unverletzlichkeit als Abgeordnete den Behörden gegenüber recht scharf zu betonen, seine auffallenden Versuche, von den Gefangenen Einzelheiten über ihre Betheiligung am Kampfe zu erfahren, sind keineswegs „sicher ohne allen Grund“ wie Herr v. Helfert kurz meint.[322] Im Gegentheil waren die bisherigen „juridischen Beweise“, welche die Central-Untersuchungscommission trotz des ganzen Heers ihrer Denuncianten und Polizeispione für die Schuld der beiden Abgeordneten zusammengebracht hatte, so überaus dürftig, daß die Einstellung und Mitwirkung eines Spions zur Ergänzung des Schuldbeweises, namentlich in der Geschäftsgebahrung des nachmetternich’schen Oesterreich und bei dem in Schönbrunn bereits am 6. nach Olmütz gemeldete Entschlusse, Blum mit oder ohne „juridische Beweise“ nicht lebend nach Frankfurt kommen zu lassen, durchaus nicht zu jenen Dingen gehört, welche damals in Wien undenkbar gewesen wären; am wenigsten zu denen, welche die Entrüstung des Herrn v. Helfert vorzugsweise verdient hätten. Denn die Briefe seines Helden Windischgrätz an Wessenberg und Schwarzenberg stehen moralisch betrachtet tief unter der Judasrolle, die Padovani von Fröbel beigemessen wird. Padovani wäre doch nur das Werkzeug einer feilen Scheinjustiz gewesen, ein Werkzeug, das sich vielleicht durch diese Handlungsweise die eigene Straflosigkeit erkaufte (Nordstein S. 361), der Fürst Windischgrätz aber erscheint nach jenen Briefen als der eigentliche Anstifter eines Justizmordes.
Was mich veranlassen könnte, den schweren Verdacht, der dreißig Jahre lang auf dem unglücklichen Italiener gelastet hat, für grundlos zu erklären, ist sein Verhalten, als ich vor fünf Jahren (1873) einige Actenstücke über Blum’s Tod in der „Deutschen Zeitung“ in Wien veröffentlichte.[323] Damals entspann sich eine lange Fehde zwischen Padovani und Fröbel in der Zeitung, und Padovani schrieb mir in Ausdrücken, die schwerlich erheuchelt waren, wie schwer er die fünfundzwanzig Jahre über unter dieser falschen Anklage gelitten habe. Diese günstige Meinung wird aber getrübt durch Actenstücke, auf welche ich seither aufmerksam geworden bin. Helfert theilt nämlich in seiner Darstellung des Processes wider Fröbel mit, daß die Broschüre Fröbel’s „Wien, Deutschland und Europa“, welche Fröbel’s Begnadigung bekanntlich vorzugsweise erwirkte, von Padovani den Richtern zugesandt worden sei.[324] Padovani war damals noch Untersuchungsgefangener, und es macht einen mindestens eigenthümlichen Eindruck, wenn er in dieser Lage wissen konnte und wußte, was „die Richter“ gerade als Begnadigungsmoment zu Gunsten Fröbel’s gebrauchen konnten — namentlich wenn man sich daran erinnert, daß Schwarzenberg nur Blum dem „Ermessen“ des Fürsten preisgegeben und auch diese Zusage in seinem Schreiben vom 8. November wieder eingeschränkt hatte. Da das Urtheil gegen Fröbel erst den 11. November Vormittags geschöpft wurde[325], so lag hier nunmehr der Vorwand einer Begnadigung ebenso sehr im Interesse des Fürsten, als bei Blum der Vorwand einer Verurtheilung. Dazu kommt noch ein zweites auffallendes Actenstück. In dem bereits auf Seite 534 (Note) erwähnten Bericht des GM. Hipssich vom 30. November an die Centralcommission kommt die Stelle vor: „daß Padovani jede Zumuthung mit Entrüstung zurückweise, als ob ihm bei jener Translocation[326] irgend ein Auftrag zur Ausspähung der genannten Mitgefangenen ertheilt worden sei.“ Diese Worte stehen nur auf Schrauben. Und was ging es den GM. Hipssich an, wie Fröbel vor dem Parlament über Padovani urtheilte? Welchen Werth hatte es, wenn der Generalmajor erklärte, daß sein Opfer — möglicherweise sein Spion! — diese Beschuldigung „mit Entrüstung“ zurückweise?
Dazu kommt nun, wie bemerkt, die große Dürftigkeit des Schuldbeweises, den die Standrechts-Commission bis zum 6. gegen Blum und Fröbel angebracht hatte. Die einzige Aussage, die bis zum 6. Abends gegen die Gefangenen vorlag, war eine Bemerkung von Messenhauser. Messenhauser hatte in seinem ersten Verhör am 6. November Abends ausgesagt, Blum und Fröbel hätten sich am 30. auf dem Stephansthurm, „wie ihm berichtet worden“, „in den heftigsten Worten über seine Capitulation ausgesprochen“. Diese Anschuldigung war so unhaltbar, daß sie selbst von der Standrechtscommission weiter gar nicht beachtet wurde. Außerdem besaß die Untersuchungscommission bis zum 5. November Abends noch die Artikel der „Presse“ vom 25. und der „Ostdeutschen Post“ vom 24. October über Blum’s Rede in der Aula. Aus ihnen hat das Standgericht später nur einen einzigen Satz für die Anklage brauchbar erachtet, der schon früher erwähnt wurde. Das war Alles! Ein agent provocateur konnte also noch recht ersprießliche Dienste leisten. Trotz alledem könnte man gegen die Annahme, daß Padovani in dieser Rolle thätig gewesen sei, anführen jenes wiederholt vom Fürsten ausgesprochene Princip, daß es auf Schuldbeweis gar nicht ankomme, sondern nur auf das bereits fertige moralische Urtheil über den Angeschuldigten. Denn um ein moralisches Urtheil über Blum zu fällen, dazu bedurfte es keines Padovani. Dazu genügten vollkommen die „Gemeinen“ Tiefenthaller und Compéis, die „Gefreiten“ Mahn und Wöhner (die in der Geschichte nur mit einem Fragezeichen aufgeführt werden, da ihre Autographen in den Acten jeder Entzifferung spotten) und alle die andern intelligenten und für moralische Urtheile insbesondere vorzüglich qualificirten „Richter“ des Wiener Blutgerichts. Allein dagegen ist wieder zu bedenken, daß bis zum sechsten November Fürst Windischgrätz von Olmütz noch keine Erlaubniß hatte, Blum gegenüber auf „juridische Beweise“ zu verzichten und sich mit einer „moralischen“ Beurtheilung desselben zu begnügen. Diese Erlaubniß traf erst am 8. in Schönbrunn ein. Am 6. war also die Beibringung „juridischer Beweise“ für Blum’s Schuld die unerläßliche Bedingung für Blum’s in Schönbrunn so aufrichtig gewünschte Verurtheilung. Und zu diesem Zwecke war ein agent provocateur ein ganz brauchbares Subjekt.
Am 7. November richteten Blum und Fröbel an General Cordon eine Beschwerde wegen ihrer Gefangenhaltung seit dem 4. November und weil ihnen im Laufe dieser Tage „nicht mindestens ein Verhör, und damit Gelegenheit, ihr Recht geltend zu machen“, gewährt worden sei. Diese Beschwerde hatte einen „Auftrag“ des GM. Cordon vom 7. November zur Folge, dessen Inhalt Herr v. Helfert, obwohl er ihn kennen mußte, da er bei den Blum’schen Acten sich befindet[327], nicht mittheilt. Aller Wahrscheinlichkeit stand in diesem „Auftrag“ nur das Gebot zu rascherer Beweisaufnahme. Die Gefangenen erhielten auch auf ihre Beschwerde keine Antwort.
Die Beweiserhebungen fanden am 8. November statt. Man hatte schließlich nämlich noch einige „Zeugen“ aufgetrieben, welche man für verwendbar erachtete. Um mit den ernsthaften anzufangen: Ignaz Kuranda, Eigenthümer, und Dr. Ed. Wössel, Mitarbeiter der „Ostdeutschen Post“, waren als „Augen- und Ohrenzeugen von Blum’s Auftreten am 23. in der Aula“ berufen.[328] Es scheint aber mit diesem „Augen- und Ohrenzeugniß“ nicht viel anzufangen gewesen zu sein; denn im Verhör ist Blum hiervon gar nichts eingehalten worden. Zu diesen für die Anklage blos mißlungenen Zeugenerhebungen kam noch eine Anzahl anderer, von deren Hereinziehung in eine so ernste Sache von Haus aus hätte abgesehen werden sollen: es war das die Vernehmung des Spezereihändlers Pietro Giacomuzzi und des Wirthes, des Zahlkellners und des Kellners „Zum rothen Igel“. Man glaubte von ihnen wahrscheinlich eine Bestätigung des schon von Messenhauser am Tage zuvor der Standrechtscommission gebeichteten Blödsinns[329] zu erfahren, daß Robert Blum am 27. October Messenhauser die „Präsidentur“ (der Republik? und welcher?!) angeboten habe. Vielleicht dachte sich die Standrechtscommission, diese Republik sei im „Rothen Igel“ am 27. October geboren worden und der Zahlkellner Franz Maireder — letzterer natürlich gegen Trinkgeld — und der Kellner Leopold Uebel hätten dabei als Feierlichkeitszeugen gedient. Doch diese Hypothesen können wir bei Seite lassen, da Herr v. Helfert uns leider selbst vom Inhalte der Aussagen der Zeugen vom „Rothen Igel“ keine Mittheilung macht; jedenfalls nur aus dem guten Grunde, weil sie höchstens mittheilen konnten, was Robert Blum im „Rothen Igel“ gegessen und getrunken hatte, so daß sich auch betreffs dieser classischen Zeugen die Standrechtscommission in ihren berechtigtsten Erwartungen getäuscht sah. Bei der Vernehmung Blum’s konnte ihm nicht einmal eine einzige blutdürstige Verschwörung aus dem „Rothen Igel“ vorgehalten werden. So besaß denn die Standrechtscommission am Nachmittag des 8. November immer noch kein weiteres Belastungsmaterial, als eine Nummer der „Ostdeutschen Post“ und der „Presse“ und die stadtbekannte, auch von Messenhauser bestätigte Thatsache, daß Blum als Hauptmann im Elite-Corps mitgefochten habe. Aber wenn das unter das Standrecht gehörte, wo waren denn alle die andern Hauptleute und Offiziere der Stadtkämpfer? Hatte man denn die auch verhaftet? Mit nichten!
Ehe diese Erhebungen am 8. November abgeschlossen waren, hatte Blum mit Fröbel auf das „eifrige Zureden“ und des „im höchsten Grade zudringliche“ Einmischen Padovani’s noch einen andern Schritt zur Erlangung der Freiheit gethan. Padovani „legte es Blum dringend an’s Herz“, sagt Fröbel[330], „daß wir einen Fehler begangen, indem wir nicht energisch genug protestirt und unsere Eigenschaft als Deputirte nicht genug in den Vordergrund gestellt hätten. Sie kennen,“ sagte er, „die österreichischen Behörden nicht. Wenn Sie energisch auftreten, werden Sie sehen, daß Sie morgen frei sind.“ Das bestimmte Blum und endlich auch Fröbel, nun einen förmlichen Protest einzureichen. „Ich war mit Blum verschiedener Meinung“, sagt Fröbel, „und der Protest, welchen Blum aufsetzte, war mir nicht recht. Bei der Copie wurde am Schlusse eine Stelle weggelassen, welche eine Drohung enthielt.“ Nachstehend wird dieser Protest, welcher gerichtet wurde „an die Hohe Centralcommission zur Untersuchung der Vorfälle in Wien“ mitgetheilt nach dem Concept von Blum’s Hand, das nach seinem Tode mit seinen übrigen Papieren an die Familie zurückgelangte. Er lautet:
„Protest.“
„Nach dem Reichsgesetze vom 30. September dieses Jahres, welches von der Deutschen Nationalversammlung (in der auch Oesterreich vertreten ist) beschlossen, von der in Oesterreich anerkannten Deutschen Centralgewalt promulgirt, von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Johann, Reichsverweser, unterzeichnet, und im Reichsgesetzblatt Nr. 2 ordnungsmäßig bekannt gemacht ist — darf kein Abgeordneter der Deutschen Nationalversammlung verhaftet oder in Untersuchung gezogen werden, ohne Zustimmung der Versammlung selbst. Die Unterzeichneten sind nun gegen das angezogene Reichsgesetz seit fünf Tagen verhaftet.“ Folgt die Aufzählung der Schritte, die sie bis dahin zur Erlangung ihrer Freiheit gethan. „Unter diesen Umständen, auf Grund des Reichgesetzes vom 30. September, auf Grund der von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich seinen Staaten vielfach garantirten constitutionellen Einrichtungen, und auf Grund des fürstlichen Wortes des Herrn Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz Durchlaucht, die constitutionellen Einrichtungen nicht schmälern zu wollen, erfüllen die Unterzeichneten hiermit gegen das Deutsche Volk, gegen das Gesetz und gegen die Nationalversammlung eine heilige Pflicht, indem sie einen
feierlichen Protest
erheben gegen ihre Verhaftung sowohl, wie gegen das Verfahren seit dieser Verhaftung, und die Verantwortlichkeit für die Nichtachtung des Gesetzes auf die Urheber desselben wälzend[331], sehen wir uns genöthigt, den anliegenden Protest gehorsamst zu überreichen. Es ist unsere Pflicht, diesen Protest auch an die hohe deutsche constituirende Nationalversammlung und an unsere Wähler gelangen zu lassen, damit dieselben erkennen, daß wir das Gesetz, zu dessen Erlassung und Erhaltung man uns erwählt hat, nach unsern Kräften selbst im Kerker wahren! Da nach der dermaligen factischen Gestalt der Dinge dazu die Erlaubniß der hohen Central-Commission nöthig ist, so bitten wir, diese Erlaubniß uns baldmöglichst ertheilen zu wollen.
Mit vollkommenster Hochachtung zeichnen:
Einer hohen Central-Commission gehorsamste
Abgeordneten der deutschen constituirenden Nationalversammlung,
Robert Blum, Julius Fröbel.
Wien, im Stabsstockhause, am 8. November 1848.“
Dieser Protest wurde Nachmittags 4 Uhr in einer Reinschrift von Fröbel’s Hand — nachdem Padovani’s Anerbieten, diese zu besorgen abgelehnt worden war — abgegeben. „Dieser Protest bildete eine entscheidende Wendung in unserer Sache! Dieser Protest ist allerdings berücksichtigt worden“, sagte Fröbel in der Paulskirche — „Sie sehen es in dem Tode Blum’s, auf welche Weise. Um 4 Uhr Nachmittags hatten wir den Protest übergeben, um 6 Uhr wurde Blum zum Verhör gerufen. Die Zeit von zwei Stunden ist etwa das, was nothwendig war, um den Protest nach Hetzendorf[332] zu bringen und einen Befehl als Antwort zu erhalten.“
In der Hauptsache hat Fröbel ganz recht. Der Protest bildete eine entscheidende Wendung im Schicksal Blum’s, wenn auch nicht die entscheidende. Diese war herbeigeführt durch den Brief Schwarzenberg’s aus Olmütz, der am 8. in Schönbrunn eingetroffen war, und die „schlechtesten“ österreichischen Abgeordneten verschont wissen wollte, Blum dagegen — mit dem naiven Eingeständniß, daß er der „Schlechteste“ nicht sei — dem „Ermessen“ des Fürsten preisgab, zu — „Allem“! Aber gewiß ist, daß dieser Protest unmittelbar nach Schönbrunn versendet worden ist. Denn er war schon bei Beginn des Verhörs gegen Blum um halb 6 Uhr nicht mehr bei den Acten, und ist auch später nie zu den Acten zurückgegeben worden. Schon die Reichscommissare Paur und Pözl vermißten ihn hier und mußten ihn bittweise in Abschrift herbeiziehen.[333] Und selbst Helfert citirt ihn nach Fröbel’s „Briefen“, nicht nach den Acten.[334] Welchen Eindruck er auf den Fürsten machte, kann man sich denken, da dieser sich schon tagelang zuvor an dem Gedanken erlabt hatte, in Blum die verhaßte Paulskirche zu treffen.
Wir besitzen aber hierüber, Dank der arglosen Güte Helfert’s, mehr als bloße Vermuthungen. Es erfloß nämlich am achten November vom „Hauptquartier Schönbrunn“ „an die löbliche Centralcommission der k. k. Stadtcommandantur zu Wien“ ein Schreiben (gez. Mengewein, GM.), in welchem befohlen wird, einen „Aufseher der Gasbeleuchtungsanstalt in Erdberg sammt einigen Arbeitern zu vernehmen“, welche höchst gravirliche Mittheilungen über Blum’s bewaffnete und führende Betheiligung am Kampfe auf der St. Marxerlinie machen könnten.[335] Da diesem Befehle von der Standrechtscommission nicht mehr gehorsamt wurde, muß er erst spät am 8. November, d. h. zu einer Zeit in Wien eingetroffen sein, wo das Verhör Blum’s eben beginnen sollte, oder vielleicht schon begonnen hatte (es begann um halb 6 Uhr). Er muß also erst erlassen worden sein, als der Protest Blum’s in Schönbrunn bereits bekannt war. Nun könnte man sagen: dieser Befehl ist zwar nach Bekanntwerden des Protestes in Schönbrunn erlassen, er ist aber keine Folge des Protestes und des vorgefaßten Entschlusses des Fürsten. In diesem Befehl findet sich nun aber eine absichtliche Unwahrheit ausgesprochen, welche ihre Gründe haben muß. Es heißt da nämlich im Eingang: „Nachdem man so eben (!) in Erfahrung brachte, daß Robert Blum sich unter den in Arrest gesetzten Aufwieglern befindet“. Diese Behauptung war eine wissentlich unwahre, da oben (S. 535) gezeigt wurde, daß das Hauptquartier bereits am 4., längstens am 6. über Blum’s Verhaftung unterrichtet war, und sogar am 6. schon über das Blum zugedachte Schicksal nach Olmütz berichtet haben muß! Die geflissentliche Lüge, daß „man“ erst am 8. November „soeben“ Kenntniß von Blum’s Verhaftung erhalten, sollte und konnte also nur maskiren, daß man die in dem Befehl vom 8. angeführten — nie festgestellten — Thatsachen nur als Vorwand zu dringlichem, vom Hauptquartier befohlenen Einschreiten des Standgerichts wider Blum anführte, um nicht Unberufene, die einmal diese Acten läsen, auf den Verdacht zu leiten, daß ganz andere Gründe — das Schreiben Schwarzenberg’s und zuletzt der Protest Blum’s — diesen Befehl veranlaßt hätten.[336]
Am achten November nach halb 6 Uhr Abends wurde Blum zum Verhör abgeholt. Es fand im Stabsstockhause selbst statt, wo die permanente Standrechtscommission tagte. Dieses Verhör erschöpft zugleich das ganze gegen Blum stattgefundene standrechtliche „Verfahren“. Die niedliche Kürze dieses „Verfahrens“ — des kürzesten, das sich überhaupt vor der Standrechtscommission abspielte — gestattet uns, dasselbe hier vollständig mitzutheilen.[337]
„Actum bei der Standrechts- und Kriegsrechtscommission im Stabsstockhause, angefangen um 5½ Uhr Abends am 8. November 1848.
Protokoll,
welches auf Anordnung des k. k. Militär-Stadtcommandos Act. 7. November, Nr. 251, in Betreff des in Haft gebrachten Robert Blum aufgenommen wurde.
Zur Grundlage[338] dient:
Nr. 1. Auftrag des Herrn G-M. Cordon, ddo. 7. November, Nr. 251, mit
a)einZeitungsabdruckder„Presse“, ddo. 25. October,
b)"""„Ostdeutschen Post“, ddo. 24. October.
c)Auszug aus dem Sitzungs-Protokolle des Gemeinderathes der Stadt Wien, ddo. 18. October 1848.
Nr. 2. Bericht über die Arretirung Robert Blum’s, ddo. 4. November mit
a)Schreiben des Robert Blum, Julius Fröbel, Moriz Hartmann und Albert Trampusch,
b)Schlüssel zu dem Koffer.“ — (Auch eine Grundlage!) —
„Nach Allegirung dieser Acten wurde Robert Blum vorgerufen, zur Angabe der Wahrheit erinnert und vernommen, wie folgt:
„Ich heiße Robert Blum, zu Köln in Rheinpreußen gebürtig, katholisch, Vater von vier Kindern, bin Buchhändler zu Leipzig, 40 Jahre alt.
Ich kam am 14. October[339] mit den Herren Fröbel, Trampusch und Hartmann als Abgeordneter in Frankfurt am Main von dort nach Wien, um zunächst den Wiener Behörden eine Adresse zu überreichen. Wir fanden die Verhältnisse anders, als wir geglaubt hatten, und ich habe, wahrscheinlich am 23. October, auf der Aula eine Rede gehalten, deren Sinn dahin ging, daß man an die Stelle des frühern Bandes der Gewalt, welches die verschiedenen Nationalitäten des österreichischen Kaiserstaates zusammengehalten, das Band der gemeinsamen Freiheit und der Anerkennung der gleichen Berechtigung aller Nationalitäten setzen müsse, damit die gemeinsame Freiheit sie inniger binde, als es die Gewalt bisher vermochte. Sollte es im Innern des Staates noch Elemente geben, welche die nichtdeutschen Nationalitäten nur durch das Band der Gewalt fesseln wollen, so müssen dieselben überwunden und vernichtet werden.
Am 26. ließ ich und Fröbel, auf Zureden des Commandanten Hauk, in das Elite-Corps mich einreihen, und wir wurden zu Hauptleuten gewählt, bezogen mit meiner Compagnie einen Posten an der Sophienbrücke beim Rasumoffsky’schen Palais, wo Kanonen in den Garten gegenüber dem Fluß gerichtet waren. Der Ober-Commandant Messenhauser kam dahin, und ich sprach mit ihm, sowie mit Andern. Daß ich dort zu ihm geäußert hätte, daß er die Präsidentur der Republik annehmen solle, darauf kann ich mich nicht erinnern, und wenn dieses überhaupt gesprochen worden ist, so ist es nur im Scherze ausgesprochen worden.
Ich habe in den Zeitungen allerdings die Anordnungen des Fürsten Windischgrätz bezüglich des Belagerungszustandes gelesen.
Wo Herr Fröbel an diesem Tage mit seiner Compagnie stand, weiß ich nicht anzugeben.
Hier muß ich bemerken, daß das Gespräch bezüglich der Präsidentur nicht an der Sophienbrücke, sondern in einem Kaffeehause, wie ich glaube, auf der Landstraße, stattfand, wohin Messenhauser kam, wo ich eben nebst andern Garden und Mitgliedern des Elite-Corps an jenem Tage mich befand, um Kaffee zu trinken. Was Messenhauser damals auf der Landstraße zu thun hatte, weiß ich nicht; wahrscheinlich inspicirte er die aufgestellten Posten der unter seinem Commando stehenden Garden.
Ich muß noch bemerken, daß ich und Fröbel am 29. October Früh die Waffen abgelegt haben, weil das Elite-Corps nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten.
Ich muß hier auf jenes in Deutschland giltige Gesetz aufmerksam machen, wonach ein Deputirter nicht verhaftet und in Untersuchung gezogen werden kann, ohne vorher die Genehmigung der National-Versammlung einzuholen.
Praelecta confirmat.
Robert Blum m. p.“
Nach eigenhändiger Fertigung wurde das Protokoll geschlossen und unterzeichnet[340]:
Franz Tiefenthaller, Gemeiner.Adolf Compéis, Gemeiner.
Joseph Mahn (Maan?), Gefreiter.Josef Wöhner (?), Gefreiter.
Johann Mohr, Corporal.Adalbert Simmer, Corporal.
Johann v. Ehrenfeld, Feldwebel.Franz Hirschecker, Feldwebel.
Pokorny, Lieutenant.Szeth, Lieutenant.
Zamagna, Hauptmann.J. F. v. Bach (?), Rittmeister.
Wolferom,Cordier, Major,Johann Sailler,
Hauptmann-Auditor.Präses.Qua Actuar.“
Selbst die geflissentliche Kürze und Farblosigkeit dieser Niederschrift und das grauenhafte Deutsch derselben, das Blum so, wie es ihm in den Mund gelegt wird, keinesfalls gesprochen hat, läßt seine muthige Haltung und den unerschütterlichen Glauben an seine Unverletzlichkeit erkennen. Zugleich aber freilich läßt es uns mit Schaudern blicken in die ganze Tiefe des Abgrundes von Rechtlosigkeit und Willkür, in welchen im Namen und unter dem Schein des Rechtes das edle Opfer gestürzt werden sollte!
Für Beides gibt es aber auch noch andere Beweise. Selbst Herr v. Helfert muß bekennen, daß Blum nichts wider die Wahrheit geleugnet habe. Zunächst hat kein Geringerer als Fürst Windischgrätz ein günstiges Urtheil gefällt über das mannhafte, furchtlose Verhalten Robert Blum’s, seine rückhaltlose Wahrheitsliebe vor seinen Richtern und seinen tapfern Todesmuth am folgenden Morgen. Zwei Briefe liegen mir vor, welche dieses Zeugniß des Fürsten über Blum enthalten und beurkunden. Der eine dieser Briefe ist von dem oben oftgenannten Abgeordneten und sächsischen Märzminister Braun (gestorben 1868), der andere von dem noch lebenden hochconservativen Mitgliede der ersten sächsischen Kammer, dem Klostervoigt von Posern. Beide Briefe sind aus dem Jahre 1867 und an mich gerichtet. Beide bestätigen, daß Herrn von Posern gegenüber Fürst Windischgrätz (1859 oder 1860) sich rühmend über Robert Blum’s Haltung vor dem Kriegsgerichte und bei seiner Hinrichtung ausgesprochen haben soll. Nach einer glaubhaften Version soll der Fürst sogar eine Art von Reue darüber ausgesprochen haben, daß er Blum habe erschießen lassen, natürlich nur in so weit, als bei dem Fürsten überhaupt von Reue die Rede sein konnte.
Die Rechtlosigkeit des Verfahrens aber, das gegen Blum eingeschlagen wurde, erhellt aus dem mitgetheilten Protocoll sonnenklar. Die wichtigsten Einwendungen, ohne deren genaue Untersuchung ein Urtheil gar nicht gefällt werden konnte, waren von dem Angeklagten erhoben worden. Dem einzigen Satze seiner Aula-Rede vom 23. October, der ihm als „Anfachung des bewaffneten Aufruhrs“ ausgelegt wurde, hatte er eine ganz unverfängliche, sinn- und wortgetreue Deutung gegeben. Von einem ausdrücklichen Zugeständniß der Theilnahme am Kampfe war in dem Protocoll nichts zu entdecken. Jedenfalls aber hatte der Angeklagte weiter auch darauf hingewiesen, „daß das Elitecorps nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu welchem es ursprünglich bestimmt war, nämlich die innere Stadt in Ruhe und Ordnung zu halten“, und daß er eben deshalb am 29. früh „die Waffen abgelegt“ hatte. Das Standgericht war hiernach unmittelbar vor die Frage gestellt, ob denn der Antheil des Angeklagten am Kampfe nach den Bestimmungen der Capitulation vom 30. October — die doch gewiß allen denen zu gute kommen mußte, welche bis dahin die Waffen abgelegt hatten — überhaupt zur Anklage und Bestrafung gezogen werden könne. Bei Fröbel handelte das Standgericht in diesem Sinne. Der Auditeur Hauptmann Wolferom fuhr selbst nach Schönbrunn hinaus, um auf Berücksichtigung der „hervorgekommenen Milderungsgründe im Wege der Gnade“ anzutragen. Als ein wesentliches Moment zur Begnadigung erschien Fröbel’s Richtern — beiläufig bemerkt genau denselben Personen, die über Blum urtheilten — „daß Fröbel mit der Elite-Compagnie, zu der er am 26. October eintrat und zu deren Hauptmann ernannt wurde, nur zum innern Stadtdienste behufs der Erhaltung der Ruhe und Ordnung bestimmt gewesen zu sein behauptet, und, nachdem er dessen ungeachtet zur Vertheidigung der Barricaden commandirt worden, sich am zweiten Tage schon zurückgezogen habe, worauf er noch am 28. Abends das Commando und die Waffen ablegte“. Das paßte wortgetreu auf Blum. Auch der andere zu Gunsten Fröbel’s von dem Standgericht hervorgehobene Umstand: „Daß er vor dem Beginn der Feindseligkeiten gegen das k. k. Militair von hier nach Frankfurt zurückkehren wollte, hieran aber durch die Hemmung der Passage gehindert wurde“, kam Blum Wort für Wort zu Gute; denn auch das hatte Blum ausdrücklich betont. Und selbst den hauptsächlichsten Milderungsgrund, den das Standgericht für Fröbel geltend machte, „daß er in seiner politischen Ansicht nach dem Inhalte seiner im Drucke erschienenen Schriften und gehaltenen öffentlichen Reden als gemäßigt sich darstellt“[341], hätte Blum, wenn man ihm hierfür nur ein einziges Wort und Beweismittel vergönnt hätte, leicht auch für sich darthun können. Stand doch Fröbel in Frankfurt weiter links als Blum. Keine von allen diesen Erhebungen erachtete das Standgericht bei Blum für nothwendig.
Vor Allem war das Standgericht aber verpflichtet, die Frage seiner Zuständigkeit Blum gegenüber zu prüfen, nachdem dieser — übrigens gleich beim Beginn, nicht erst am Ende des Verhörs — das Unverletzlichkeitsgesetz vom 30. September für sich angerufen hatte. Es liegt auf der Hand, daß das Standgericht, selbst einschließlich seines Auditeurs — den wir uns höflicherweise (und ohne daß die unter seiner Hand entstandenen Acten irgend eine Vermuthung hierfür erzeugten!) mit juristischer Bildung ausgestattet denken wollen — nicht im entferntesten in der Lage war, diese Frage zu entscheiden, ohne Herbeiziehung des ganzen einschlagenden Materials, das oben S. 531 bis 533 vorgetragen wurde. Dieses Material konnte das Kriegsgericht gar nicht zur Hand haben. Dagegen würde schon eine Anfrage beim Minister Kraus „und allenfalls einem höheren Justizbeamten“, wie Wessenberg dem Fürsten schon am 31. October anempfohlen hatte, dem Standgericht dargethan haben, daß Blum mit vollem Rechte sich auf das Gesetz vom 30. September berufen habe, daß dieses für Oesterreich rechtsverbindlich sei. An dieser Rechtslage vermochte selbstverständlich der Umstand nichts zu ändern, daß das Haupt der Centraluntersuchungscommission, Hipssich, vor den Protesten Blum’s vom 5. und 8. sein Haupt in den Sand gesteckt hatte und sich später zur Rechtfertigung des Urtheils des Standgerichts darauf berief: weder ihm noch durch ihn dem Standgericht sei eine Weisung zugegangen, aus Anlaß dieser Proteste „inne zu halten.“[342] Denn durch den Mangel des Befehls „inne zu halten“ wurde das Standgericht doch noch lange nicht zuständig. Was aber ein unzuständiger Richter urtheilt, ist in aller Welt nichtig: Ein Todesurtheil, das er fällt und vollstreckt, ohne seiner Zuständigkeit gewiß zu sein, ist ein Justizmord.
Ueber allen diesen Erwägungen stand aber endlich noch jenes Bedenken, das in den Augen jedes Rechtsfreundes, nach Recht und Billigkeit, größte Beachtung heischte, und das bei Messenhauser auch volle Würdigung gefunden hat, „als mildernd, wenn gleich nicht im Wege Rechtens, doch im Wege der Gnade“: „die Verwirrung der Begriffe und Grundsätze im Strome der Revolution.“[343] Wer vermochte mit Zuversicht zu sagen: wessen Gebot seit dem 20. October 1848 nach dem strengen Buchstaben des Gesetzes in Wien die größte rechtliche Geltung hatte? War denn jene „Proclamation“ des Fürsten Windischgrätz vom 20. und 23. October, welche jetzt das Grundgesetz für das Standgericht bildete, um danach Gute und Böse zu scheiden, so zweifellos rechtsgültig? Hatte Robert Blum, der Fremde, der Nichtkenner der chaotischen Rechtsverhältnisse Oesterreichs, weniger Anspruch auf Schonung, weil er den Behörden der Stadt und nicht der Proclamation des Fürsten gehorsamte, als Messenhauser, der doch Oesterreicher und sogar Offizier a. D. war und daher weit besser als Robert Blum hätte sollen ermessen können, ob der Feldherr von Lundenburg im Rechte war, oder der Reichstag und Gemeinderath, welche ihrerseits die feldherrliche Proclamation für ungesetzlich erklärt hatten?
Diesen einfachen und überzeugenden Thatsachen gegenüber hat noch jeder Versuch, das Verfahren und Urtheil des k. k. Standgerichts gegen Robert Blum zu rechtfertigen, den Stempel des bösen Gewissens an der Stirn getragen: angefangen von jenem Schreiben des G-M. Hipssich vom 30. November 1848, in welchem er sich selbst bescheinigt, daß der „Vorgang mit Blum und Fröbel während ihrer hierortigen Verhaftung gesetzlich und durchaus loial (!) gewesen“, und von jenen kläglichen auf Bestellung und Besoldung gefertigten Rechtsgutachten an, welche im November 1848 in der offiziellen, offiziösen, halboffiziösen und in der blos erkauften Presse der österreichischen Regierung erschienen[344] — bis schließlich auf Herrn v. Helfert hinunter. Sein Plaidoyer zu Gunsten des Standgerichts besteht aus einer Reihe grober Unwahrheiten, die höchstens beweisen, welcher Mittel die Vertheidiger dieses Gerichtes bedürfen, um Gläubige zu gewinnen. Dieses Plaidoyer beginnt mit der Herrn v. Helfert als unwahr bekannten Behauptung: „Blum wurde einfach darum hingerichtet, weil er nach den bestehenden Gesetzen überhaupt und nach dem Kriegsrecht insbesondere des Todes schuldig befunden worden war.“ Es wird nämlich sogleich gezeigt werden, daß in dem Urtheil nur ein einziges „Gesetz“ und „Recht“, nämlich ein Strafproceßgesetz nahmhaft gemacht worden ist. In dem ganzen „Verfahren“ dagegen ist nicht ein einziges Gesetz erwähnt. Dem „Kriegsrecht“ aber konnte Blum nicht unterstellt werden, weil er nicht mit den Waffen in der Hand ergriffen worden war.[345] Vom „Kriegsrecht“ sprechen auch zudem Verfahren und Urtheil nicht. — Herr v. Helfert schließt dann sein Plaidoyer mit der wissentlich unwahren Behauptung, „die Linke“ habe in Frankfurt am 30. September das Unverletzlichkeitsgesetz „durchzubringen gewußt“, während er an anderen Stellen einräumen muß, daß im Gegentheil die Linke dieses Gesetz zum Theil bekämpft habe![346] Mit einem Anwalt, der solche Kampfmittel wählt, ist nicht zu rechten. —
Schon das mehrerwähnte Schreiben des G-M. Hipssich vom 30. November drückt in der diesem General eigenthümlichen naiven Weise den eigentlichen Kernpunkt der Sache aus: er hatte keine Ordre, bei Blum „inne zu halten“, deßhalb hielt er nicht inne und gab auch dem Standgericht keine Ordre „inne zu halten.“ Wir haben also mit andern Worten kein Gericht vor uns, sondern ein Erschießungs-Peloton in Richteruniform, mit juristischer Munition, das auf Commando das sogenannte Recht lädt, anlegt, abfeuert oder bei Fuß stellt — zu Tode verurtheilt — oder freispricht. Eine solche Erscheinung liegt durchaus jenseits der Rechtssphäre und gehört lediglich dem Gebiete der Gewalt an, wie jede durch die Waffen siegreiche Revolution, mag sie von oben oder von unten kommen. Die Frage, wie sie die erzwungene Gewalt gebrauchen will, ist also keine Rechtsfrage mehr, sondern lediglich eine Frage der Macht, höchstens der politischen Klugheit. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Verfahren wider Blum oft geprüft worden, zuletzt auch von Helfert. Es bedarf kaum der Versicherung, daß er die That des 9. November auch vom politischen Standpunkt aus untadelhaft findet. Oesterreich habe „damit den großen gewaltigen Eindruck erzielt, daß es kräftig genug sei, nicht mit sich spielen zu lassen, selbständig genug seine eigenen Wege zu gehen.“ Das gerade Gegentheil ist die Wahrheit. Die unseligen Männer, die Oesterreichs Geschicke nach der Wiener Katastrophe in die Hand nahmen, haben durch ihre Mitschuld an Blum’s Tödtung Tausende von Schwankenden in Deutschland glücklicherweise für immer in das preußische Lager getrieben. Einen Staat, der sich mit solcher Barbarei befleckte, konnte man sich seit 1848 unmöglich an der Spitze des reichen deutschen Kulturlebens denken. Bei jeder folgenden Krisis, bei welcher Oesterreich mit Preußen um die Vormacht in Deutschland rang, bis 1866, ist die schmerzliche Erinnerung an das Schicksal Blum’s in dem zähen Gedächtniß des deutschen Volkes aufgetaucht und hat zu Gunsten Preußens mit entscheiden helfen. Und selbst als in einem andern Erdtheil ein edler Sproß des österreichischen Kaiserhauses einem gleich ungerechten Urtheil erlag, als am 19. Juni 1867 Kaiser Maximilian in Queretaro verblutete, mahnte die Stimme des Volkes nicht mit Unrecht daran, daß das schändliche Beispiel zu so unmenschlicher Handhabung des „Kriegsrechts“ zuerst auf der Brigittenau in Wien gegeben worden sei!
Das ganze leichtfertige Proceßverfahren gegen Blum wurde gekrönt durch das wider ihn gesprochene Urtheil, das unmittelbar nach Abführung des Angeklagten vom Standgericht gefällt und noch denselben Abend vom G-M. Hipssich mit den klassischen Worten bestätigt wurde: „Ist kundzumachen und in augenblicklicher Ermangelung eines Freimannes mit Pulver und Blei durch’s Erschießen zu vollziehen.“ Dieselbe rastlose und würdelose Eile, welche bei dem Verfahren hervortritt, entstellt die Hast der Bestätigung. Herr v. Helfert sucht diese ganze Ueberstürzung zu beschönigen durch die Versicherung, daß dieselbe eine Folge des Martialgesetzes gewesen sei. Das ist aber, wie er selbst an Fröbel’s und Messenhauser’s Proceß zeigt, durchaus unrichtig. Nur zwischen Urtheil und Vollstreckung sollten nicht mehr als 24 Stunden liegen. Aber für die erschöpfende Vorbereitung und Prüfung des Belastungsmaterials und für die Fällung des Urtheils war keine Frist vorgeschrieben. Und das Urtheil selbst kennzeichnet sich als ein Machwerk fahrlässiger Hast. Denn es führt selbst die wenigen im Verhör erörterten Thatsachen actenwidrig auf. Es lautet:
„Urtheil,
welches in dem auf Befehl des k. k. hohen Militär-Stadtcommandos in Wien zusammengesetzten permanenten Standrechte mit Einheit der Stimmen geschöpft wurde:
Herr Robert Blum, zu Köln in Rheinpreußen gebürtig, 40 Jahre alt, katholisch, verheuratet, Vater von vier Kindern, Buchhändler zu Leipzig, welcher bei erhobenem Thatbestande[347] durch sein Geständniß[348] und durch Zeugen[349] überwiesen ist, am 23. October l. J. in der Aula zu Wien durch Reden (?) in einer Versammlung zum Aufruhre aufgeregt und am 26. October l. J. an dem bewaffneten Aufruhre in Wien als Commandant einer Compagnie des Elite-Corps thätigen Antheil genommen zu haben — soll nach Bestimmung der Proclamation Sr. Durchlaucht des Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz vom 20. und 23. October[350], dann nach §. 4 im 62. Artikel der Th. Gerichtsordnung mit dem Tode durch den Strang bestraft werden.
So gesprochen in dem Standrechte, angefangen um halb 6 Uhr Abends, am 8. November 1848.
Cordier, Major,Wolferom,
Präses.Hauptmann-Auditor.“
Blum hatte keine Ahnung von dieser Wendung, als er nach halb acht Uhr Abends in seine Zelle zu Fröbel zurückgeführt wurde:
„Ich sah ihn noch einen Augenblick,“ schreibt Fröbel im Briefe an Blum’s Schwester am 22. December 1848. „Er war im Gesicht sehr erregt und ich las aus seinen Zügen, daß ihm der Gang des Verhörs ernste Besorgnisse erregt habe. Er wurde sogleich wieder abgeholt und in ein anderes Gefängnißzimmer gebracht. Als ich ihm die Hand reichte mit den Worten: „auf Wiedersehn!“ antwortete er mir mit langsamen Worten und zweifelndem Tone, denselben Satz wiederholend: „Auf Wiedersehn!“ — Von einem Mitgefangenen, der Gelegenheit fand, mir einige Worte zu sagen, hörte ich, daß Ihr Bruder die Nacht vom 8. auf den 9., nach heiteren Gesprächen ruhig und in festem Schlafe zugebracht. Er war zu einem Polen, dessen Namen ich nicht kenne und zu einem Herrn v. Terzki (auch Tertschanski genannt und unter dem Namen Vilney als Novellenschreiber bekannt) und einem Herrn v. Schlechta gethan worden. Alle vier schliefen im gleichen Zimmer[351].“
Dasselbe erzählt Fröbel in seinen „Briefen“ (S. 51, 56 fg.). —
Wie Herr v. Helfert bereits aus den Tagen der Octoberrevolution eifrig Alles zusammengetragen hat, was Bosheit und Unverstand Blum nach jenen Tagen mit Unrecht schuld gegeben, und wie wir ihn hierbei sogar auf eigenen Verdächtigungen ertappten, so läßt er sich von nun an angelegen sein, das Bild des Sterbenden durch all den Unglimpf zu entstellen, den eine feile und tendenziöse Presse und die Schriften der frohlockenden Feinde Blum’s in einem Menschenalter auf seinen Namen gehäuft haben. So versteht der Edle von Helfert das de mortuis nil nisi bene.[352]
Am 9. November fünf Uhr früh wurde Blum aus gesundem, tiefem Schlafe geweckt und zur Anhörung des Urtheils in eine dritte Zelle abgeführt, in der er allein war. Tief bewegt, doch standhaft und gefaßt vernahm er hier den blutigen Spruch. Nur das Eine konnte er nicht fassen: daß man auf Grund solcher Thatsachen ihn zum Tode verurtheile, und gegen das Unverletzlichkeitsgesetz das Urtheil zu vollstrecken wage. Er äußerte diese Zweifel gegen den Offizier, doch wurde ihm erwidert, daß es voller Ernst sei mit dem Urtheil wie mit der Vollstreckung. Von da an hat Blum, so schwer es ihn ankam, an die Möglichkeit dieses Justizmordes zu glauben, sich in sein Schicksal ergeben. Der Auditeur verließ Blum. An seiner Stelle trat ein Geistlicher ein, Pater Raimund vom Schottenstift. Er war in tiefer Nacht geweckt worden, als eine Ordonnanz am Stift klingelte. Er habe Einen zum Tode vorzubereiten, hieß es. Erst im Stabsstockhause nannte man dem Pater den Namen Robert Blum’s. Er wußte aber, wie wir sehen werden, schon vorher, wem es gelte. Er fand Blum bereits ruhig und gefaßt. „Sie wissen vielleicht“, sagte ihm Blum, „daß ich Deutschkatholik bin; ich glaube daher, daß Sie mir die Ohrenbeichte erlassen werden.“ „Der Geistliche, glücklicherweise ein Mann von Bildung und Einsicht, stimmt vollkommen bei; Blum bittet ihn noch um einige Zeit, da er noch an seine Frau und Kinder und seine Mutter schreiben wolle. Nachdem dies geschehen, sprachen Beide noch viel mit einander, Blum, sehr gefaßt und ruhig, ist erfreut, in dem Geistlichen einen Achtungswerthen zu finden und sagt ihm zuletzt ungefähr: „Es hat mich sehr gefreut in Ihnen zum Unterschiede von leider so vielen Pfaffen, die man in Deutschland findet, einen ehrenwerthen, wahrhaft christlichen Mann kennen gelernt zu haben. Ich möchte Ihnen gern ein Andenken hinterlassen, allein ich habe jetzt nichts hier als meine Haarbürste. Wollen Sie diese von mir annehmen, so machen Sie mir noch eine Freude.“ “[353]
Indessen nicht blos von geistlichen Dingen war in jener ernsten Stunde zwischen beiden Männern die Rede. Der Pater war der Träger der letzten Möglichkeit einer Rettung Blum’s, die menschlichem Ermessen denkbar war.
Als nämlich die politischen Freunde Blum’s in Frankfurt von seiner Verhaftung hörten, was etwa den 6. der Fall war, erklärte Karl Vogt mit seinem richtigen realistischen Instincte den vertrautesten Parteigenossen rund heraus, daß er Blum für verloren halte, wenn derselbe nicht in den Besitz einer Summe Geldes gesetzt werde, die den muthmaßlichen Durchschnittspreis der Ehrlichkeit seiner Wächter erreiche. Wenige Stunden darauf stand Karl Vogt an der Spitze einer kleinen Deputation vor Rothschild und bat ihn, gegen gute Procente die Summe von etwa 3000 Gulden in Robert Blum’s Hände nach Wien gelangen zu lassen. Der alte Amschel schüttelte den Kopf und fand das Geschäft bedenklich. War er doch österreichischer Freiherr. Der jüngere aber fand die Procente des Wagnisses werth und sagte zu. Während die Quittung ausgeschrieben wurde, blieb Vogt allein zurück und bat um Auskunft, auf welchem Wege denn das Geld an den gefangenen Blum besorgt werden solle. Der Börsenkönig wollte lange nicht heraus mit der Sprache. Endlich sagte er flüsternd: „Durch den Prior des Schottenklosters in Wien.“[354] Allein auch diese Hülfe kam nun zu spät. Wer hätte es gewagt, für den zehnfachen Preis dem Fürsten Windischgrätz eine Beute zu entreißen, die man sich in Schönbrunn nun keinesfalls mehr hätte entgehen lassen! In diese Erkenntniß fand Blum sich rasch. Das Geld ist bald nach seinem Tode auf demselben Wege nach Frankfurt zurückgelangt und zu den Sammlungen für die Wittwe und Waisen Blum’s gezogen worden.
Der erste bestimmte Wunsch, den Blum an den Geistlichen richtete, war der nach Schreibmaterial, um seine letzten Scheidegrüße an seine Lieben aufzusetzen.
Der Wunsch wurde sofort erfüllt und Blum schrieb zuerst jenen unvergeßlichen Brief an seine Gattin, in welchem die ganze Gemüths- und Gefühlstiefe, die ganze Seelengröße des Mannes sich ausprägt. So oft dieser Brief auch gedruckt oder in anderer Weise vervielfältigt worden ist, er kann wohl nie zu oft mitgetheilt und gelesen werden. Er lautet:
„Mein theures, gutes, liebes Weib, lebe wohl! wohl für die Zeit, die man ewig nennt, die es aber nicht sein wird. Erziehe unsere — jetzt nur Deine Kinder zu edeln Menschen, dann werden sie ihrem Vater nimmer Schande machen. Unser kleines Vermögen verkaufe mit Hilfe unserer Freunde. Gott und gute Menschen werden Euch ja helfen. Alles, was ich empfinde, rinnt in Thränen dahin, daher nur nochmals leb’ wohl, theures Weib! Betrachte unsere Kinder als theures Vermächtniß, mit dem Du wuchern mußt, und ehre so Deinen treuen Gatten. Leb’ wohl, leb’ wohl! Tausend, tausend, die letzten Küsse von Deinem
Robert.
Wien, den 9. November 1848.
Morgens 5 Uhr, um 6 Uhr habe ich vollendet.
Die Ringe hatte ich vergessen; ich drücke Dir den letzten Kuß auf den Trauring. Mein Siegelring ist für Hans, die Uhr für Richard, der Diamantknopf für Ida, die Kette für Alfred, als Andenken. Alle sonstigen Andenken vertheile Du nach Deinem Ermessen. Man kommt! Lebe wohl! wohl!“
An Carl Vogt schrieb er:
„Ein Sterbender empfiehlt sich Dir und allen deutschen Freunden meiner armen Familie. Sie hatten nur mich als Ernährer. Tragt Eure Liebe für mich auf sie über, dann sterbe ich ruhig. Allen ein tausendfaches Lebewohl!
Blum.
Wien, den 9. November früh ½ 6 Uhr.“
An C. Cramer in Leipzig schrieb er:
Lieber Freund!
„Es ist 5 Uhr und um 6 werde ich erschossen. Also nur zwei Worte: Lebe wohl, Du und alle Freunde. Bereite meine Frau langsam vor[355] auf das Geschick des — Kriegs. Schreibe Günther meinen letzten Gruß. Ich sterbe als Mann — es muß sein. Lebt wohl! Lebt wohl!
Wien, den 9. November 1848.
Blum.“
Endlich fand sich bei Blum’s Sachen, die einige Wochen später in Leipzig anlangten, folgender Zettel von seiner Hand:
„Meine Frau heißt Eugenie Blum, Eisenbahnstraße Nr. 8. Es versteht sich von selbst, daß sie meinen Nachlaß erhält, sie hat nichts. Sachen liegen noch in der Stadt London. Ein herzliches Lebewohl mit diesen Zeilen an Fröbel, er soll bei der Rückkehr in Frankfurt a. M. grüßen, auch meine Frau und Kinder besuchen.
Blum.“
Die Stunde war gekommen, wo Blum seine letzte Fahrt antreten sollte. Es war nach sechs Uhr. Er stieg in den Wagen, Pater Raimund und Lieutenant Anton Pokorny mit ihm. Drei Jäger auf dem Kutschbock, drei hinten auf dem Wagen. Eine Abtheilung Cavallerie zu beiden Seiten des Wagens. Es war ein langer Weg bis zur Brigittenau. Die grausame Verlängerung der Todesstunde preßte Blum mehrmals die Frage aus, ob dies wirklich der Weg zur Brigittenau sei? Dann aber sprach er wieder ruhig zum Geistlichen, zum Offizier. Als eine Frühglocke ertönte, fühlte er sich in seine erste Kindheit versetzt, da er Meßknabendienste verrichtete und seiner armen Mutter hatte verdienen helfen und er sprach das gegen Pater Raimund aus. Dann dachte er immer schmerzlicher bewegt seiner eigenen bald verwaisten Kinder, die er so sehr liebte. Wiederholt hielt er seine Hände vor die Augen und schluchzte: „Meine Frau, meine Kinder“ — das Gedenken an sie machte ihm das Sterben am schwersten. Dann aber schüttelte er wieder den Schmerz und die Wehmuth ab und sprach fest: „Nicht der Abgeordnete Blum weint, nur der Gatte und Vater!“
Bis zur Reiterkaserne der Leopoldstadt war man jetzt gekommen. Hier wollte man Blum, wie üblich[356], Ketten anlegen. Er sträubte sich dagegen und sprach: „Ich will als freier deutscher Mann sterben. Sie werden mir auf mein Wort glauben, daß ich nicht den lächerlichen Versuch machen werde, zu entkommen. Verschonen Sie mich mit Ihren Ketten!“
Von hier an begleitete eine sehr starke Militaireskorte — gleichzeitige Berichte sprechen von 2000 Mann — den Todeswagen. Neugier und furchtsames Erstaunen führten manchen Bürger hinter den Spuren des düsteren Zuges drein.
Gegen halb acht Uhr Morgens hielt der Zug an dem zur Richtstätte erlesenen Platze in der Brigittenau, damals einem Militairschießplatz mit Kugelfängen und einigen Bretterhütten. Im Hintergrunde in weitem Bogen Erlen und Weiden und im Frühnebel dämmerndes Gebirge.
Blum stieg aus dem Wagen. In der Militairmasse angelangt, fragt er den Offizier, wer ihn erschießen werde. „Jäger“, lautet die Antwort. „Nun, das ist mir lieb“, sagt Blum, „die Jäger sollen gut schießen. Ich habe von ihnen ein Merkmal.“ Dabei hob er den linken Arm, um zu zeigen, wo ihn die Streifkugel am 26. October berührt hatte.[357] Die Jäger und Blum mit dem Geistlichen bekamen ihren Platz angewiesen. Die wenigen Zuschauer standen in einiger Entfernung. Das Urtheil wurde noch einmal verlesen. Der Profoß bat in üblicher Weise mechanisch dreimal um das Leben des Verurtheilten. Ein starres Nein war dreimal die Antwort. Blum erhielt den Befehl, sich bereit zu machen. Man wollte ihm die Augen verbinden. „Ich möchte dem Tode frei in’s Auge sehen“, sagt er. Der commandirende Offizier aber ersucht ihn, das Verbinden der Sicherheit der Schützen wegen geschehen zu lassen.
Da schlingt Blum die Binde selbst um das Auge, stellt sich vor das Peloton und ruft laut: „Ich sterbe für die Freiheit, möge das Vaterland meiner eingedenk sein!“ Der Offizier gibt das stumme Zeichen. Drei Schüsse krachen zugleich. Sie haben Haupt und Herz des deutschen Mannes durchbohrt, er sinkt rücklings und verblutet — eine Leiche, einen Tag vor seinem einundvierzigsten Geburtstage.[358]