Note 341 — 19. Robert Blum’s Gefangennehmung, Proceß und Tod.
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Damit sind die vom Standgericht zu Gunsten Fröbels angeführten Milderungsgründe erschöpft. (Helfert, Anh. S. 44/45.) Denn, daß seine Abtheilung „mit den k. k. Truppen noch in keinen Kampf gekommen war“, war ein Irrthum oder eine Zweideutigkeit. Zum Handgemenge war Blum auch nicht gekommen. — Uebrigens muß es ein erhebender Augenblick gewesen sein, wie die „Gemeinen“ Tiefenthaller und Compéis ihr Urtheil über die gemäßigten Schriften, Reden und Thaten des Professors Fröbel abgaben.