Übersicht (continued 62)
Reading edition
Unterstaatssekretär, s. Staatssekretär.
Unterstützuugswohnsitz, derjenige Gemeindeverband, welcher im einzelnen Fall zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person verpflichtet ist; auch das Recht einer solchen Person, von einem Gemeindeverband (Armenverband) Unterstützung verlangen zu können. Im Gegensatz zu dem in Deutschland früher herrschenden Heimatssystem, wonach ein Unterstützungsanspruch mit der Gemeindeangehörigkeit (s. Heimat) verknüpft war, brachte die preußische Gesetzgebung diesen Anspruch mit der thatsächlichen Wohnsitznahme in Verbindung und schuf so einen mit dem Heimatsrecht oder der Gemeindeangehörigkeit nicht zusammenfallenden U. Während ferner das Heimatssystem zu einer Beschränkung der Aufnahme Neuanziehender führte, nahm Preußen das System der Freizügigkeit (s. d.) an, welch letzteres dann in die Verfassung und Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und sodann des Deutschen Reichs übergegangen ist. Auch das Recht des Unterstützungswohnsitzes wurde durch Gesetz vom 6. Juni 1870 für den Norddeutschen Bund eingeführt Dies Gesetz ist dann auf Baden, Südhessen und Württemberg, aber nicht auf Bayern und Elsaß Lothringen ausgedehnt worden. Nach dem Gesetz vom 6. Juni 187o wird die öffentliche Unterstützung durch die Ortsarmenverbände und die Landarmenverbände gewährt, und zwar können die Ortsarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzt sein, während die Landarmenverbände entweder mit dem Staatsgebiet des betreffenden Bundesstaats (Kleinstaats), welcher die Funktionen des Landarmenverbandes selbst übernimmt, zusammenfallen, oder besonders konstituiert und dann in der Regel aus mehreren Ortsarmenverbänden zusammengesetzt sind. In Preußen bildet der Provinzialverband in der Regel auch den Landarmenverband. Die innere Organisation der Orts und Landarmenverbände, die Art und das Maß der im Fall der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung und die Beschaffung der erforderlichen Mittel werden durch die Landesgesetzgebung geregelt, welche auch darüber Bestimmungen zu treffen hat, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder von andern Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, sowie darüber, ob und inwiefern sich die Landarmen verbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe behufs der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. Die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten sind vielfach dem preußischen Ausführunggesetz vom 8. März 1871 nachgebildet (vgl. sächsische Gesetze vom 6. Juni 1871 und 15. Juni 1876, württembergisches Gesetz vom 17. April 1873, badisches vom 14. März 1872, hessisches vom 14. Juli1871 etc.). Was die Unterstützung selbst anbelangt, so wird nach dem preußischen Aussührungsgesetz dem Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Fall des Ablebens ein angemessenes Begräbnis gewährt. Das Unterstützungswohnsitzgesetz unterscheidet ferner 1) zwischen der sich vorläufig und momentan nötig machenden und 2) zwischen der dauernden und endgültigen Unterstützung. Zu ersterer ist derjenige Ortsverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich der hilfsbedürftige Deutsche bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten und der Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. Hierzu ist, wenn der Hilfsbedürftige einen U. hat, der Ortsarmenverband dieses Unterstützungswohnsitzes, außerdem aber, wenn kein U. begründet ist, derjenige Landarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich jener bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in hilfsbedürftigem Zustand aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der U. wird begründet 1) durch Aufenthalt, 2) durch Verehelichung, 3) durch Abstammung. Durch Aufenthalt erwirbt derjenige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, in demselben den U. Ferner teilt die Ehefrau vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den U. des Mannes; endlich teilen die ehelichen Kinder den U. des Vaters, uneheliche den ihrer Mutter. Verloren wird der U. durch den Erwerb eines anderweiten Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr. Wer sich seitdem in den letzten Jahren an keinem Ort zwei Jahre
1034
Untersuchungshaft - Unterthan.
lang ununterbrochen aufgehalten hat, fällt im Fall der Unterstützungsbedürftigkeit als landarm dem Landarmenverband seines Aufenthaltsorts zur Last. Die zweijährige Erwerbs und Verlustfrist führt freilich nicht selten Ortsarmenverbände dazu, durch "Abschiebung" von Hilfsbedürftigen vor Ablauf der zwei Jahre den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zu verhüten. Der Hilfsbedürftige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes den U. hat, wird als ortsarm bezeichnet. Entstehen über die Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zwischen verschiedenen Ärmenverbänden Streitigkeiten, so kommt es, was das Verfahren anbetrifft, darauf an, ob die streitenden Teile einem und demselben Bundesstaat oder verschiedenen Staaten angehören. Im erstern Fall sind die Landesgesetze des betreffenden Staats maßgebend, während für Differenzen zwischen den Armenverbänden verschiedener Staaten in dem Gesetz vom 6. Juni 1870 besondere Vorschriften gegeben sind. Auch in diesem Fall wird nämlich zunächst von den nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kompetenten Behörden, in Preußen von den Verwaltungsgerichten, in andern Staaten von den hierzu besonders eingesetzten Deputationen oder von den sonst zuständigen Verwaltungsbehörden, verhandelt und entschieden. Diese Behörden können Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und Sachverständige laden und eidlich vernehmen und überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfang erheben. Gegen die durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Beschluß zu gebende Entscheidung findet Berufung an das Bundesamt für das Heimatswesen statt. Letzteres ist eine ständige und kollegiale Behörde mit dem Sitz in Berlin, bestehend aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Zu der Beschlußfassung sind mindestens drei Mitglieder zuzuziehen. Die Berufung ist binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden. Der Gegenpartei steht das Recht zu einer binnen vier Wochen nach der Behändigung einzureichenden schriftlichen Gegenausführung zu. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien; gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Das Bundesamt ist aber von verschiedenen Staaten und namentlich von Preußen auch für die im eignen Gebiet vorkommenden Streitsachen als letzte Instanz anerkannt. In Bayern gilt noch das partikulare Heimatsrecht (s. Heimat, S. 302). In Süddeutschland ist vielfach der Wunsch nach Rückkehr zu dem frühern Heimatssystem laut geworden. Vgl. Eger, Das Reichsgesetz über den U. vom 6. Juni 1870 (2. Aufl., Bresl. 1884); Arnold, Die Freizügigkeit und der U. (Berl. 1872); Rocholl, System des deutschen Armenpflegerechts (das. 1873); Wohlers, Das Reichsgesetz über den U. (4. Aufl., das. 1887). Die Entscheidungen des Bundesamtes für das Heimatswesen werden gesammelt und herausgegeben von Wohlers (Berl. 1873 ff.).
Untersuchuugshaft (Untersuchungsarrest), Verhaftung des einer verbrecherischen That Verdächtigen, um die Erreichung der Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung zu sichern. Im Gegensatz zur Strafhaft ist der Zweck der U. ein vorbereitender, die Vollstreckung des künftigen Strafurteils sichernder. Die U. ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die moderne Strafprozeßgesetzgebung ist daher darauf bedacht, die Voraussetzungen der U. genau festzusetzen, um ein willkürliches Verhängen der U. möglichst zu vermeiden (s. Haft). Jedenfalls müssen gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen. Die U. darf nicht den Charakter einer Strafe haben. Deshalb ist die Behandlung des Untersuchungsgefangenen von derjenigen des Strafgefangenen wesentlich verschieden. Nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 116) muß der in U. Genommene, soweit möglich, einzeln und namentlich nicht mit Strafgefangenen zusammen verwahr werden. Mit Zustimmung des Verhafteten kann jedoch von dieser Vorschrift abgesehen werden. Demselben sollen ferner nur solche Beschränkungen auferlegt werden, welche zur Sicherung des Zweckes der Hast oder zur Aufrechthaltung der Ordnung im Gefängnis notwendig sind. Bequemlichkeiten und Beschäftigungen, die dem Stand und den Vermögensverhältnissen des Verhafteten entsprechen, darf sich derselbe auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung im Gefängnis stören noch die Sicherheit gefährden. Fesseln dürfen dem Verhafteten im Gefängnis nur dann angelegt werden, wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung andrer, erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein. Gleichwohl erleidet der nachmals verurteilte Angeschuldigte durch die vorgängige U. tatsächlich ein Mehr an Strafe, und ebendeshalb entspricht es der Billigkeit, die erlittene U. auf die erkannte Strafe in Anrechnung zu bringen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 60) bestimmt, daß eine erlittene U. bei Fällung des Urteils auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise angerechnet werden kann. Sie muß nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 482) auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe insoweit angerechnet werden, als sie für den verurteilten Angeschuldigten noch fortbestand, nachdem er auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben. Nach der österreichischen Strafprozeßordnung (§ 400) ist die U. anzurechnen, welche der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte seit der Verkündigung des Urteils erster Instanz erlitten hat, insofern der Antritt der Strafe durch von dem Willen des Verurteilten unabhängige Umstände verzögert wurde. Außerdem findet die Einrechnung auch dann statt, wenn ein zugunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur einen teilweisen Erfolg hatte. Für den durch eine U. betroffenen, nachträglich aberfreigesprochen en Angeschuldigten wird neuerdings vielfach die Gewährung einer Entschädigung als ein Gebot der Billigkeit bezeichnet(s. Unschuldig Angeklagte und unschuldig Verurteilte). Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 112 ff.; Österreichische, § 184 ff.
Untersuchungsprozeß, s. v. w. Strafprozeß; auch s. v. w. Inquisitionsprozeß (s. Strafprozeß).
Uutersuchungsrecht, s. Durchsuchungsrecht.
Untersuchungsrichter, s. Richter.
Untersuchungsverfahren (Inquisitionsverfahren), s. Anklageprozeß.
Unterthan (Subditus), jeder, welcher einer Staatsgewalt unterworfen ist. Die Unterthanenschaft ist entweder ein bleibendes persönliches Rechtsver-
1035
Unterthaneneid - Unterwalden.
hältnis, gegründet auf die Staatsangehörigkeit des Unterthanen (subditus personalis), oder ein nur vorübergehendes Verhältnis, indem auch Fremde als Unterthanen (subditi temporarii) behandelt werden, solange sie im Staat weilen, diejenigen ausgenommen, welchen nach völkerrechtlichem Gebrauch die Exterritorialität zukommt, z. B. Gesandte. Gründet sich die Unterthanenschaft lediglich auf den Besitz unbeweglicher Güter, so heißen die Unterthanen Landsassen (subditi reales, Forensen), wenn sie nämlich Grundstücke im Land besitzen, aber im Ausland wohnen. Letztere sind in dem Land, worin ihre Grundstücke liegen, nur den Gesetzen unterworfen, welche die Grundstücke betreffen oder ausdrücklich auf die Forensen mit ausgedehnt sind. Im engern und eigentlichen Sinn versteht man aber unter Unterthanen im Gegensatz zu den Fremden nur die Angehörigen des Staats, welche als Inländer (Staatsangehörige, Volksgenossen, Regierte) zu der Staatsgewalt in dem dauernden Verhältnis persönlicher Unterordnung stehen. Die Unterthanenschaft in diesem Sinn ist gleichbedeutend mit Heimatsrecht oder Staatsangehörigkeit (s. d.). Die politisch vollberechtigten Unterthanen werden Staatsbürger (s. d.) genannt.
Unterthaneneid, s. Huldigung.
Untertibet, früherer Name von Ladak (s. d.).
Untertöne, in der Musik diejenige Reihe von Tönen, welche sich im umgekehrten Verhältnis der Obertonreihe nach der Tiefe erstreckt und ebenso für die Erklärung der Konsonanz des Mollakkords herangezogen werden muß, wie die Obertonreihe für die des Durakkords.
Unterwalden, einer der drei Urkantone der Schweiz, grenzt im N. an Schwyz und Luzern (durch den Vierwaldstätter See davon getrennt), im W. an Luzern, im S. an Bern, im O. an Uri und umfaßt 765 qkm (13,9 QM.). Der Kanton wird durch den Kernwald in zwei seit dem 12. Jahrh. getrennte Staatswesen (Halbkantone) geschieden: Nidwalden (290 qkm mit 12,520 Einw.) und Obwalden (475 qkm mit 15,030 Einw.), von denen ersteres den untern Teil des Engelberger Thals und das Seegestade umfaßt, während das höher gelegene Obwalden wesentlich durch das Thal der Sarner Aa und das obere Engelberger Thal gebildet wird. Die die Thäler einrahmenden Gebirge lassen sich teils als Flügel der Berner Alpen (Titlis 3239 m, Uri-Rotstock 2932 m etc.) betrachten, welche nach dem See hin voralpinen Charakter annehmen und mit dem Buochser Horn (1809 m) und Stanser Horn (1900 m) abschließen, teils als ein wesentlicher Teil der Luzerner Alpen, welche in den voralpinen Massen des Brienzer Rothorns (2351 m) und Pilatus (2133 m) ihre Häupter haben. In der fahrbaren Paßlücke des Brünig (1004 m) nähern sich die beiden Systeme, während aus dem Engelberg nur ungebahnte Bergpfade führen: die Surenen (2305 m) nach Uri und das Joch (2208 m) nach dem Haslethal. Das Klima ist am Seegestade mild, im Hochgebirge rauh. Der Kanton zählt (1888) 27,550 Einw. Die Nidwaldner sind ein "rüstiger, intelligenter Volksschlag", dessen Verhältnisse in einfachen, altertümlichen Formen sich fortbewegen, gutmütig und abgeschlossen, gleich den Obwaldnern, welch letztere übrigens an intellektueller Befähigung zurückzustehen scheinen. Die Bevölkerung ist fast ganz katholisch und gehört zur Diözese Chur. Es gibt noch sechs Klöster, unter denen das Benediktinerstift Engelberg (s. d.) das angesehenste ist. U. ist ein Hirtenland. Die Rinder (17,853 Stück) gehören größtenteils zur Schwyzer Rasse und sind meist Kühe; Butter und Käse sind Ausfuhrprodukte. Stark ist auch der Bestand an Ziegen (8308 Stück), geringer der an Schweinen und Schafen. Die Matten und Gärten Unterwaldens sind mit zahllosen Obstbäumen besetzt; Obst, Obstwein und Branntwein bilden Ausfuhrartikel, so auch die Nüsse. An den Waldungen (191 qkm) besäße U. eine unversiegliche Quelle des Wohlstandes, wenn die Holzproduktion durch eine bessere Bewirtschaftung gesteigert würde. Das Melchthal und Alpnach haben schönen Marmor. Schwendi-Kaltbad hat eine geschätzte Eisenquelle von 4,7° C. Die Seidenspinnerei und Kämmlerei von Buochs ist eine Filiale der Gersauer Industrie; in Hergiswyl arbeitet eine Glashütte, im Rotzloch eine Papierfabrik. Für den Transit ist U. nicht günstig gelegen, sein Markt ist Luzern; es berührt bloß die große Verkehrsstraße, welche der See als Zugang des St. Gotthard bildet. Hingegen liegt es im Bereich des allsommerlichen Touristenzugs. Am See liegen die Dampferstationen Beckenried, Stansstad und Alpnach; belebte Kurorte sind: Engelberg, Schöneck, Bürgistock, Melchseealp etc., und von Alpnach führt durch das Sarner Thal hinauf und über den Brünig eine der belebtesten Touristenrouten, der seit 1888 die Brünigbahn dient. Im Juni 1889 wurde die Pilatusbahn eröffnet. In den beiden Hauptorten, Stans und Sarnen, bestehen gymnasiale Anstalten, auch im Stift Engelberg. Die Stiftsbibliothek zählt 20,000 Bände, fast die Hälfte aller in öffentlichen Bibliotheken befindlichen Bücher. Die beiden Staatswesen sind rein demokratischer Einrichtung. Die jetzt gültige Verfassung Obwaldens wurde vom Volk 27. Okt. 1867 angenommen. Die Landsgemeinde hat die gesetzgebende Gewalt; ihr müssen auch alle Staatsanleihen, die Landsteuer sowie alle 10,000 Frank übersteigenden Ausgaben zur Entscheidung vorgelegt werden, und jedem einzelnen Bürger ist die Gesetzesinitiative eingeräumt. Die Landsgemeinde wählt auch die oberste Exekutivbehörde, den Regierungsrat, der aus sieben Mitgliedern besteht, und das Obergericht von neun Mitgliedern, beide auf je vier Jahre. Der Präsident des Regierungsrats führt den Titel Landammann. Daneben besteht, gleichsam als legislatorisches Organ des Volkes, ein Kantonsrat, der in den Gemeinden gewählt wird. Eine Bezirkseinteilung besteht nicht; die Zahl der Gemeinden beträgt sieben: Hauptort ist Sarnen. Eine ähnliche Verfassung, vom 2. April 1877, hat Nidwalden, nur daß der Landrat, entsprechend dem Obwaldner Kantonsrat, auf sechs Jahre gewählt wird und Regierungsrat und Obergericht je aus elf Mitgliedern bestehen und auf je drei Jahre gewählt werden. Die Zahl der Gemeinden beträgt elf; Hauptort ist Stans. Für den 1. Mai 1888 berechnet sich der Vermögensbestand Obwaldens auf 496,961 Frank Aktiva, 99,150 Frank Passiva, also netto 397,811 Fr. Die Rechnung für das Betriebsjahr 1887/88 ergab 151,663 Fr. Einnahmen, 143,683 Fr. Ausgaben, demnach einen Überschuß der erstern von nahezu 8000 Fr. In Nidwalden zeigt die Rechnung für 1887: an Einnahmen 177,944 Fr., an Ausgaben 161,660, also einen Saldo von 16,284 Fr., auf Ende 1887 ein reines Vermögen von 124,934 Fr. Geschichte. Über U. (intra montem), welcher Name übrigens erst um 1300 auftaucht, herrschten die Habsburger teils als Grafen des Aar- und Zürichgaus, teils als Kastvögte mehrerer Klöster, die daselbst Grundbesitz hatten. Im 13. Jahrh. bildeten das Thal Sarnen "ob dem Kernwald" und das Thal Stans "nid dem Kernwald" zwei gesonderte Gemeinwesen.
1036
Unterweißenburg - Unze.
Nachdem sich beide schon 1245 vorübergehend mit Schwyz zu einer Erhebung gegen die Habsburger verbunden hatten, schlossen sie 1291 mit Uri und Schwyz das ewige Bündnis der drei Waldstätte und vereinigten sich zugleich untereinander zu dem Gemeinwesen U., welches 1309 mit Schwyz u. Uri von Heinrich VIII. reichsfrei erklärt wurde. Zur Zeit der Schlacht von Morgarten hatten sich die Unterwaldner gegen die über den Brünig eingedrungenen Österreicher zu verteidigen. Um 1350 trennten sich Nid- und Obwalden wieder; doch fanden noch spät im 15. Jahrh. gemeinsame Landsgemeinden beider Länder statt, und in der Eidgenossenschaft zählten sie nur als Ein Bundesglied. Daneben bildete das Thal Engelberg unter der Herrschaft des dortigen Klosters einbesonderes Gebiet, welches seit 1465 im Schirm von Luzern, Schwyz und U. stand und erst 1815 mit Obwalden vereinigt wurde. Zur Zeit der Reformation gehörte U. zu den fünf ihr entschieden feindlichen Orten. Der helvetischen Verfassung von 1798 fügte sich Obwalden ohne Kampf, Nidwalden aber erst, nachdem infolge des verzweifeltsten Widerstandes das Land von den Franzosen in eine Wüste verwandelt worden war (7.-9. Sept. 1798). Im J. 1802 stellte U. im Aufstand gegen die helvetische Regierung seine Landsgemeinden wieder her, welche durch die Mediationsakte 1803 garantiert wurden. Beide Landesteile nahmen teil am Sarner Bund (1832) sowie am Sonderbund 1846 und kapitulierten 25. Nov. 1847. Nachdem sie sich 1850 zum erstenmal Verfassungen gegeben, unterwarf Obwalden die seinige 2. Okt. 1867 einer Revision, ohne jedoch ihren Grundlagen nahezutreten, welchem Beispiel Nidwalden 2. April 1877 folgte. 1875 hat Obwalden in anerkennenswerter Weise sein Schulwesen verbessert, dagegen im April 1880 die Wiedereinführung der Todesstrafe beschlossen. Vgl. Businger, Die Geschichten des Volkes von U. (Luzern 182728, 2 Bde.); Derselbe, Der Kanton U. (St. Gallen 1836); Gut, Der Überfall von Nidwalden im J. 1798 (Stans 1862); Christ, Ob dem Kernwald (Basel 1869).
Uuterweißenburg (ungar. Alsó-Fehér), ungar. Komitat in Siebenbürgen, wird von den Komitaten Hunyad, Torda-Aranyos, Groß und Kleinkokelburg und Hermannstadt umschlossen, hat 3576,50 qkm (64,9 QM.), ist im W. gebirgig und wird von der Maros und dem Kokel (Küküllö) bewässert. Es hat (1881) 178,021 Einw. (meist Rumänen, die der griechisch-orientalischen und griechisch-katholischen Kirche angehören). Es ist sehr waldreich und fruchtbar und liefert Weizen, Korn, Mais, sehr gutes Obst, Kartoffeln etc. Im südlichen Teil bei Nagy-Enyed, in der sogen. Siebenbürgischen Hegyalja, gedeiht vorzüglicher Wein (Ezelnaer und Csomborder Riesling). Die Viehzucht ist bedeutend. Im S. finden sich viele mineralische Schätze, insbesondere die reichsten siebenbürgischen Goldgruben. Bergbau ist daher die Haupterwerbsquelle der Einwohner. Sitz des Komitats, das von der Ungarischen Staatsbahn durchschnitten wird, ist Nagy-Enyed.
Unterwelt, nach dem Glauben der Alten der Aufenthaltsort der Gestorbenen, insbesondere der Ort der Strafe für dieselben. Schon nach der indischen Mythe ist die Tiefe der Finsternis der Strafort für die gefallenen Geister. Bei den Ägyptern wird die U. zum Toten oder Schattenreich, in welchem Osiris und Isis, später Serapis herrschen und Gericht halten. Die Juden nannten die U. Scheol (s. d.). Die Griechen sollen nach Diodor von Sizilien die Begriffe von Hades, Elysion und Tartaros von den Ägyptern entlehnt haben. Unter Tartaros oder Orkus verstanden sie ursprünglich die U., d. h. den dunkeln Raum, welchen man sich unter der Erdscheibe dachte. Bald ist ihnen der Tartaros, auf dem die Erde ruht, ein Sohn des Chaos, d. h. der unendlichen Leere überhaupt, bald als Kerker der Titanen und der Verdammten der tiefste Teil der U., aber noch nicht Totenreich.
Ebenso wird das Reich des Hades (eigentlich Aïdes, "Unsichtbaren, Unterirdischen") später zum Aufenthaltsort der Verstorbenen, nur daß der Aufenthalt der Seligen nach andern Vorstellungen auch an das Ende der Welt, auf die Inseln der Seligen, wie bei Hesiod, oder auf eine elysische Flur, wie bei Homer, verlegt wird. Nach noch späterer Vorstellung befand sich das Totenreich in der Mitte der Erde; es war rings vom Styx umflossen und der Eingang zu demselben nur möglich durch den schlammigen Kokytos; Charon fuhr die von Hermes geleiteten Toten hinüber. Am jenseitigen Ufer lag in einer Höhle der schreckliche Kerberos. Dann kam man auf einen geräumigen Platz, wo Minos als Richter saß und entschied, welchen Weg die Seele wandeln solle. Der Weg teilte sich nun zum Elysion, welches zur rechten Seite des Einganges lag, und zum Tartaros zur Linken, als Ort der Strafe für die Verdammten.
Uuterwiesenthal, Stadt, s. Oberwiesenthal.
Untiefe, eine seichte Stelle im Meer oder Binnengewässer, an welcher Sandbänke oder Felsriffe der Wasseroberfläche so nahe kommen, daß die Schiffahrt gefährdet wird; poetisch auch eine ungemessene, ungeheure Tiefe.
Untreue, im allgemeinen s. v. v. Treubruch, Unredlichkeit; im strafrechtlichen Sinn die absichtliche Verletzung einer Rechtsverbindlichkeit, welche sich zugleich als Verletzung besondern Vertrauens darstellt. In diesem Sinn straft das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 266) die von Bevollmächtigten, Vormündern, obrigkeitlich oder letztwillig bestellten Verwaltern fremden Vermögens, Feldmessern, Maklern, Güterbestätigern und andern im Dienste des öffentlichen Vertrauens stehenden Personen verübte U. mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nach Befinden mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Daneben kann, wenn die U. begangen wurde, um sich oder einem an dern einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auch noch auf Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt werden. Die von einem öffentlichen Beamten verschuldete U. wird als Amtsverbrechen (s.d.) bestraft. Vgl. v. Stemann, Das Vergehen der Unterschlagung u. der U.(Kiel 1870).
Unvermögen (Impotenz), s. Zeugungsvermögen.
Unverritzt, ein Gebirge oder eine Lagerstätte (unverritztes Feld), die durch Bergbau noch nicht angegriffen ist.
Unvordenkliche Verjährung, s. Verjährung.
Unyoro, Landschaft im äquatorialen Ostafrika, westlich und nördlich von Uganda, dem es tributpflichtig ist, reicht an das linke Ufer des Nils und an das rechte des Mwutan Nzige, etwa 82,590 qkm (1500 QM.) groß. Im S. ist das Land hügelig, im N. gegen den Nil zu durchaus eben, von ungeheuern Schilfflüssen durchschnitten und mit lichtem Wald bedeckt. Der Anbau ist minder sorgfältig, die Verwaltung, Ordnung, Anlage der Wege minder geregelt als in Uganda. Die Bewohner, die Wanyoro, gehen, wie die Waganda, ganz bekleidet, treiben Ackerbau und halten Zebus, Ziegen, Hühner, sind dabei aber kriegerisch.
Unze, s. v. w. Jaguar, s. Pantherkatzen.
Unze (lat. uncia), ursprünglich der 12. Teil des römischen As (s. d.), in vielen Ländern sowohl eine Gewichts- als eine Münz-, zum Teil auch eine Maß-
1037
Unzelmann - Unzuchtsverbrechen.
einheit von sehr verschiedenem Wert. Als Gewicht war die U. in Deutschland = 2 Lot oder 1/16 Pfd. (1/8 köln. Mark), in Italien (oncia) der 12. Teil eines Pfundes; in England hat das Handespfund 16 Ounces, das Troypfund (für edle Metalle etc.) aber 12 schwerere Ounces. Als Apothekergewicht ist die U. überall der 12. Teil des Medizinalpfundes und wird durch das Zeichen ^|Pfund| bezeichnet. Als Münze diente die U. entweder bloß als Rechnungsmünze, oder kam auch wirklich geprägt vor, so die Goldunze (oncetta) in Sizilien, die Onza de oro in Spanien, Mexiko und den südamerikanischen Staaten, wo sie 16 bisherige spanische Piaster im Wert von 65-66 Mk. galt. Als Längenmaß war die U. in Italien s. v. w. 1 Zoll.
Unzelmann, 1) namhafte Schauspielerfamilie. Karl Wilhelm Ferdinand, geb. 1. Juli 1753 zu Braunschweig, wirkte an verschiedenen Theatern Deutschlands als ausgezeichneter Komiker, seit 1788 in Berlin, wo er von 1814 bis 1823 Regisseur des Schau und Lustspiels war, dann pensioniert 21. April 1832 starb. Seine besten Rollen waren: der Wachtmeister in "Minna von Barnhelm", Vansen im "Egmont", der Bürgermeister in den "Deutschen Kleinstädtern", Martin in "Fanchon". Seine Gemahlin war die nachmalige berühmte Bethmann (s. d. 2). Sein Sohn Karl Wolfgang, geb. 6. Dez. 1786 zu Mainz, wurde von Goethe der Bühne zugeführt, die er 1802 in Weimar zuerst betrat, und übertraf bald seinen Vater an Gewandtheit und Vielseitigkeit. Er wirkte mit größter Auszeichnung in der Posse wie im Lustspiel und war seiner Zeit der beste Bonvivant der deutschen Bühne. 1821 verließ U. Weimar und nahm in Dresden, 1823 in Wien, 1824 in Berlin, dann in rascher Folge bei verschiedenen andern Bühnen Engagement. Seine ungeregelte Lebensweise führte ihn endlich zum Selbstmord. Er ertränkte sich 21. März 1843 im Tiergarten bei Berlin. Bertha, Nichte des vorigen, geb. 19. Dez. 1822 zu Berlin, betrat 1842 als Luise ("Kabale und Liebe") die Bühne in Stettin, war von 1842 bis 1843 beim Königsstädter Theater in Berlin, dann in Neustrelitz, Bremen und Leipzig angestellt und folgte 1847 einem Ruf an das Hoftheater nach Berlin, wo sie sich mit dem Heldenspieler Joseph Wagner aus Wien verheiratete. Beide wurden 1850 beim Burgtheater in Wien lebenslänglich angestellt. Sie starb daselbst 7. März 1858, nachdem sie, von unheilvoller Krankheit befallen, schon seit 1854 der Bühne fern gewesen war. Von hoher Bildung, war sie ausgezeichnet in der Auffassung und Darstellung weicher, gefühlvoller Charaktere u. gehörte zu den berühmtesten Darstellerinnen des Gretchen.
2) Friedrich Ludwig, Holzschneider, Bruder von Karl Wolfgang U., geb. 1797 zu Berlin, machte seine Studien an der Akademie und bildete sich unter der Leitung von Gubitz aus. Sein Bestreben, die Holzschneidekunst aus dem Verfall zu neuer Blüte zu erheben, fand Unterstützung durch A. Menzel, mit welchem U. um 1835 in Verbindung trat. Unter Menzels Einfluß bildete er den Faksimileschnitt aus und gelangte darin zu einer vollkommenen Meisterschaft. Nach Menzel schnitt er unter anderm den Tod des Franz von Sickingen, das Blatt zum Jubiläum der Erfindung der Buchdruckerkunst (Gutenberg und Schöffer), einen Teil der Illustrationen zur Geschichte Friedrichs d. Gr. von Kugler und zur Prachtausgabe der Werke Friedrichs d. Gr. (neue Ausg., Berl. 1886) und das Porträt Shakespeares, sein Hauptwerk (1851). Er wurde 1843 Mitglied der Berliner Kunstakademie und 1845 Professor der Holzschneidekunst an derselben. Er starb auf einer Reise 29. Aug. 1854 in Wien.
Unzertrennliche, s. Papageien, S. 669.
Unzuchtsverbrechen (Sittlichkeitsverbrechen Unzuchtsdelikte, Fleischesverbrechen, Delicta carnis), strafbare Handlungen, welche in einer gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebs bestehen. Das ältere Recht betrachtete den außerehelichen Geschlechtsverkehr überhaupt als strafbar, wenigstens insofern er mit einer sonst ehrbaren Frauensperson gepflogen wurde, daher denn auch die freiwillig, außereheliche Schwächung (stuprum voluntarium) nach dem römischen Recht nicht nur an der Geschwächten, sondern auch an dem Stuprator gestraft und im Mittelalter, nachdem die Geistlichkeit dies Delikt vor ihr Forum gezogen hatte, an der gefallenen Frauensperson durch die Strafe der öffentlichen Kirchenbuße geahndet wurde. Das moderne Strafrecht erachtet den außerehelichen Geschlechtsverkehr an und für sich nicht mehr als strafbar. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft Weibspersonen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, nur dann mit Strafe (Haft bis zu sechs Wochen), wenn sie unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind und den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, oder wenn sie gewerbsmäßige Unzucht treiben, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein. Dagegen werden im deutschen Strafgesetzbuch folgende unsittliche Handlungen als U. behandelt und bestraft: Blutschande, d. h. der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie, zwischen Geschwistern und zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie (s. Inzest); Notzucht (stuprum violetum), d. h. die Nötigung einer Frauensperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (das frühere Erfordernis eines Strafantrags bei diesem Verbrechen ist durch die Novelle zum Strafgesetzbuch vom 26. Febr. 1876 beseitigt); Schändung (stuprum non voluntarium nec violentum), d. h. der außereheliche Beischlaf mit einer geisteskranken oder einer in willen- oder bewußtlosem Zustand befindlichen Frauensperson, wobei es als Notzucht bestraft wird, wenn der Thäter die Frauensperson absichtlich in diesen Zustand versetzt hat. Ferner gehören hierher; unzüchtige Handlungen, welche Vormünder mit ihren Pflegebefohlenen, Eltern mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Beamte mit Personen, gegen die sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, Beamte, Ärzte und andre Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder andern Hilflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, mit den hier aufgenommenen Personen vornehmen; unzüchtige Handlungen, welche mit Gewalt an einer Frauensperson vorgenommen werden, oder zu deren Duldung dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt wird; endlich unzüchtige Handlungen mit Personen unter 14 Jahren. In allen diesen Fällen tritt die strafrechtliche Verfolgung von Amts wegen ein. Dagegen wird die Verleitung einer Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs durch Vorspiegelung einer Trauung oder durch Erregung oder Benutzung eines andern Irrtums, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, nur auf Antrag bestraft. Außerdem gehören zu den U. des Reichsstrafgesetzbuchs: die widernatürliche Unzucht, welche entweder zwischen Personen männlichen Geschlechts (Pä-
1038
Unzurechnungsfähigkeit - Ur.
derastie), oder von Menschen mit Tieren (Sodomie) begangen wird; die Mädchenschändung, d. h. die Verführung eines unbescholtenen Mädchens, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum Beischlaf (Antragsdelikt); die Verletzung der Schamhaftigkeit durch unzüchtige Handlungen, durch welche ein öffentliches Ärgernis gegeben wird, oder durch unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche verkauft, verteilt oder sonst verbreitet oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. Auch die Kuppelei (s. d.) wird von dem deutschen Strafgesetzbuch unter den U. mit aufgeführt, ebenso die Doppelehe oder Bigamie (s. d.) und der Ehebruch (s. d.). Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 171-184, 361, Nr. 6; Österreichisches, 125 ff., 500 ff.
Uuzurechnungsfähigkeit, s. Zurechnung.
Upanischad ("Vortrag"), s. Weda.
Upas, s. Pfeilgift.
Upasstrauch, s. Strychnos.
Upernavik, nördlichster Ort im dän. Grönland, unter 72°48' nördl. Br., mit 761 Einw. im Bezirk.
Upholland (spr. öp-), alte Stadt, 5 km westlich von Wigan, in Lancashire (England), mit Kornmühlen, Steinbrüchen, Kohlengruben und (1881) 4435 Einw.
Upiugtouia, Burenrepublik unter deutschem Schutz in Südwestafrika, begrenzt im W. vom 16.° östl. L. v. Gr., im S. vom 20.° südl. Br., Nord und Ostgrenze sind unbestimmt. Es ist ein an starken perennierenden Quellen reiches Land, das sich zu Ackerbau und Viehzucht eignet, von nomadisierenden Bergdamara und Buschmännern bewohnt, deren einzige Beschäftigung im Honigsuchen und Wurzelgraben und Diebstählen an den Herden der Buren besteht. Die 15 Familien starken Buren wanderten infolge von Differenzen mit der portugiesischen Regierung aus Mossamedes Anfang 1884 aus u. erwarben vom Häuptling des Oddongastammes, Kambondo, ein Landstück südlich der Etosapfanne, nur reservierte Kambondo die Bergwerksrechte. Die jetzt einzige Niederlassung der Buren heißt Grootfontein.
Upland, Landschaft im mittlern Schweden, im O. von der Ostsee, im S. vom Mälar begrenzt, ist im Innern fruchtbar und reich an Getreide und Wald, auch an Eisen, während die Küstenstriche die felsige Schärennatur mit zahlreichen vorgelagerten Inseln und Schären darbieten. In administrativer Hinsicht ist U. unter die Läns Stockholm, Upsala und Westmanland verteilt.
Upolu, die zweitgrößte, aber bei weitem die wichtigste der Samoainseln (s. d.), durch eine schmale Meeresstraße von dem westlich gelegenen Savaii, durch eine breitere von dem östlichern Tutuila getrennt, 881 qkm (16 QM.) groß mit 19,000 Einw., worunter 2500 Fremde (300 Europäer und Amerikaner, der Rest als Arbeiter eingeführte Melanesien und Polynesier). Die außerordentlich schöne Insel wird von einer vulkanischen, 900 m kaum übersteigenden Bergkette mit vielen erloschenen Kratern durchzogen, welche nach S. steiler, nach N. sanfter abfällt, die Bewässerung ist reichlich, der Boden sehr fruchtbar, indes mit Lavablöcken übersäet, welche die Anwendung des Pflugs oft unmöglich machen. Korallenriffe besäumen an mehreren Stellen die Küste, welche einige gute Häfen aufweist. Der besuchteste ist der von Apia an der Nordküste. Die östlich davon gelegene Bai von Saluafata mit einem Ankerplatz für kleinere Schiffe, zu dem ein breiter Kanal durch das Küstenriff führt, wurde 1879 an Deutschland als Kohlenstation abgetreten. Die an der Südküste gelegene flache Bucht von Falealili ist von geringer Bedeutung, dagegen liegt Apia gerade gegenüber die gute Bai von Safata. Von der Oberfläche gehören der Deutschen Handels- und Plantagengesellschaft der Südsee 28,800 Hektar, den Amerikanern 3600, den Engländern 3200 Hektar. Unter Kultur haben die Deutschen 3200, die Engländer 200 Hektar, die Amerikaner gar nichts. Der volkreichste Ort der Insel ist Falealili an der Südküste, der wichtigste aber Apia (s. d.) an der Nordküste, wo ein deutsches, ein englisches und ein amerikanisches Konsulat sich befinden und die europäischen Geschäftshäuser ihren Sitz haben. Hierher kommen die Reichspostdampfer des Nord deutschen Lloyd, auch eine englische Dampferlinie geht von Sydney nach Apia. S. Karte "Samoainseln".
Upsala, schwed. Län, am Bosnischen Meerbusen, von den Läns Gefleborg, Stockholm und Westmanland begrenzt, umfaßt den westlichen Teil von Upland (s. d.) mit einem Areal von 531.3,8 qkm (96,5 QM.) und ist im Innern eine weite und fruchtbare Ebene, während die Uferlandschaften die felsige Schärennatur der schwedischen Küste haben. An Flüssen sind außer dem Dalelf, welcher an der nördlichen Grenze des Läns den großen Elfkarlebyfall bildet, nur kleinere vorhanden. Die Bevölkerung zählte 1888: 120,084 Seelen. Haupterwerbszweige sind: Ackerbau, Viehzucht und Waldwirtschaft. Vom Areal entfallen 27,5 Proz. auf Ackerland und Gärten, 10,4 Proz. auf Wiesen, 55,3 Proz. auf Wald. 1884 zählte man 20,325 Pferde, 87,182 Stück Rindvieh, 32,209 Schafe und 12,021 Schweine. Auch der Bergbau (besonders auf Eisen) und der Hüttenbetrieb sind ansehnlich. - Die gleichnamige Hauptstadt, in einer fruchtbaren Ebene an der Fyriså, die in den Mälarsee mündet, Knotenpunkt der Eisenbahnen Stockholm-Sala, U.-Gefle und U.-Lenna, hat ein Schloß und 2 Kirchen (darunter die 1289-1435 erbaute Domkirche mit den Grabmälern mehrerer Könige, Linnes u.a., die größte und schönste Kirche Schwedens, leider aber nach dem Brand 1702 nur unvollkommen hergestellt), eine 1477 gestiftete Universität mit der größten Bibliothek Schwedens (über 250,000 Bände und 7000 Manuskripte) und andern wissenschaftlichen Sammlungen, botanischem Garten (berühmt durch Linne), Sternwarte etc. (1886 mit 1877 Studierenden); zwischen dem Dom und dem neuen Universitätsgebäude befindet sich ein schöner Park, Odinslund. Die Einwohnerzahl. beträgt (1888) 21,249. Die Industrie ist nicht unbedeutend; außer einigen chemischen Fabriken gibt es mehrere Mühlen, Brauereien, Ziegeleien etc. U. ist Sitz eines Erzbischofs, eines Konsistoriums und des Landeshauptmanns. Die ziemlich einförmige Umgegend, Fyrisvall genannt, ist der klassische Boden der ältesten Geschichte Schwedens. Hier verlor 983 Styrbjörn der Starke Schlacht und Leben; hier liegt 4km entfernt an der Bahn U.-Gefle das alte (Gamla) U., jetzt ein Bauerndorf, in dessen Nähe die drei großen Königshügel und viele kleinere Grabhügel sich befinden; 7. km von U. entfernt die Morawiese (s. d.). Das Gut Hammarby der ehemalige Wohnsitz Linnés.
Upstallsboom, s. Aurich.
Upupa, Wiedehopf; Upupidae (Hopfe), Familie aus der Ordnung der Klettervögel (s. d.).
Ur..., Vorsilbe zur Bezeichnung der Beziehung auf den ersten Anfang von etwas, z. B. Urahn, Ursprung, Urkunde etc. (altdeutsch s. v. w. hervor, aus).
Ur, s. v. w. Auerochs.
Ur, eine der ältesten Städte Chaldäas, südlich vom untern Euphrat, Orchoe (jetzt Warka) gegenüber, bekannt als Wohnort von Abraham und Sara, ehe sie
1039
Uraba - Ural.
nach Haran und Kanaan zogen. Hier gefundene Inschriften zeigen die ältesten hieroglyphenartigen Formen der Keilschrift.
Urabá (Golf von U., früher auch Darien del Norte genannt, im Gegensatz zum Golfo del Darien del Sur, dem jetzigen Golf San Miguel), ein Meerbusen des Karibischen Meers, an der Nordküste von
Kolumbien, dringt 60 km weit ins Land ein, ist 52 km breit und von flachen Ufern begrenzt. In ihn mündet in 15 Armen der Rio Atrato (s. d.), dessen fortschreitende Deltabildung den hintern Teil des Golfs vom Meer abzuschneiden droht. Entdeckt wurde der Golf von U. 1502 von Rodrigo Bastidas.
Urach, Oberamtsstadt und Luftkurort im württemberg. Schwarzwaldkreis, am Einfluß der Elsach in die Erms und an der Ermsthalbahn, 466 m ü. M., hat eine schöne evangelische (1479-99) und eine kath. Kirche, ein Schloß, eine Lateinschule, ein niederes evangelisch-theologisches Seminar, ein Amtsgericht, ein Forstamt, Flachs- und Baumwollspinnerei, Baumwollweberei, Gerberei, Holzdreherei, Wagenfabrikation, eine mechanische Werkstätte und (1885) 3962 Einw. In der Nähe ein Wasserfall im Brühl, die Ruinen der Feste Hohenurach und der königliche Fohlenhof Güterstein. - U. war einst Sitz eines Grafengeschlechts, als dessen Begründer Egino I. im Anfang des 12. Jahrh. erscheint. Egino IV. erwarb 1218 bei dem Aussterben der Zähringer Freiburg i. Br. und viele Besitzungen im Schwarzwald. Einer seiner Enkel, Konrad, erhielt im 13. Jahrh. Freiburg; ein andrer, Heinrich, Graf von Fürstenberg, der Stammvater der gleichnamigen Fürsten, verkaufte 1265 die Burg U. und den größten Teil der Besitzungen an den Grafen Ulrich von Württemberg. Von U. führte eine Linie des Hauses Württemberg, die 1441 gestiftet wurde, aber mit dem Sohn des Stifters, Eberhard V. (I.), mit dem Bart, 1495 wieder ausstarb, den Namen Württemberg-U. Jetzt führt den Titel eines Herzogs von U. der Graf Wilhelm von Württemberg (geb. 3. März 1864) aus einer katholischen Seitenlinie des Königshauses. Vgl. "Führer durch das Uracher Gebiet" (Urach 1876).
Urachus (Harnstrang),beim Embryo derSäugetiere der in der Bauchhöhle verbleibende Abschnitt des
Stiels der Allantois (s. d.), aus dessen hinterm Teil später die Harnblase hervorgeht, während der vordere zum sog. mittlern Aufhängeband der Harnblase wird.
Uraeginthus, s. Astrilds.
Ural (Jaik), Grenzfluß zwischen Europa und Asien, entspringt unter 54° 30' nordl. Br. und nimmt in seinem von N. nach S. gerichteten Lauf zwischen den beiden östlichen Ketten des Uralgebirges von O. her die unbedeutenden Nebenflüsse Gambei, Sarum-Saklü, Swunduk, von W. her den Ak-Dschar, Kutebai, Allas-Nessai und Kutan-Taß auf. Am südlichen Ende der Hauptmasse des Uralgebirges sich nach W. wendend, empfängt er in seiner Kniebeugung den Orr, weiterhin den Ilek und die Utwa von S. her und auf europäischem Boden von N. her die Sakmara. In seinem untern, wieder von N. nach S. gerichteten Lauf hat er keinen bedeutendern Zufluß. Er mündet, ein sumpfiges Delta bildend, in mehreren Armen in das Kaspische Meer und hat im ganzen eine Länge von etwa 1500 km. Sein Stromgebiet wird auf 249,500 qkm (4531 QM.) berechnet. An der Mündung liegt neben unermeßlichen Schilfwaldungen die Stadt Gurjew (s. d.). In der Steppe auf dem rechten Ufer des Urals bis an das Kaspische Meer wohnen die Uralischen Kosaken, deren Gebiet gegenwärtig unter der Oberverwaltung des Landes der Kirgiskosaken steht und unter dem Namen Uralsk eins der fünf Gebiete jenes bis zum Irtisch und zum Aralsee reichenden Landes ist; das linke Ufer bewohnen die Kirgisen. Nach Dämpfung des Pugatschewschen Aufstandes, der auch am Jaik wild tobte, befahl Katharina II., um die beim Namen Jaik auftauchenden Erinnerungen zu bannen, den Fluß künftig "U." zu nennen.
Ural (die Montes Riphaei der Alten), das längste Meridiangebirge der Alten Welt, dessen südlichster niedriger Ausläufer, der Mugodschar, zwischen der Salzsteppe an der Emba und der Kirgisensteppe, fast bis zum Aralsee (48° nördl. Br.) reicht, während der nördlichste jenseit der Waigatschstraße über die Waigatschinsel durch Nowaja Semlja fortsetzt und unter 76 1/2° nördl. Br. endet (s. Karte "Rußland"). So sind die beiden Endpunkte um mehr als 28 Breitengrade, also um 3168 km, voneinander entfernt. Die Breite des Gebirges beträgt meist nicht über 75 km und übersteigt kaum 190 (so im äußersten Süden); auch seine Kammhöhe beträgt kaum 600 m und erreicht nur im SW. und N. 1.200 m, eine Höhe, die nur einzelne Gipfel überragen. Vorzüglich in der Mitte schwillt es so allmählich an, daß man auf der großen Straße von Perm nach Jekaterinenburg kaum den Übergang über ein Gebirge merkt, das Europa und Asien scheidet. Während nördlich von Jekaterinenburg die höchsten Punkte der Ostseite angehören, liegen sie südlich im äußersten Westen. Der östliche Abfall des Gebirges ist etwas schroffer als der westliche, welcher sich terrassenförmig gegen die Kama und Wolga abstuft. Man kann den U. in den arktischen der nördlichen Inseln, den nördlichen samojedischen oder wogulischen, den mittlern oder werchoturischen und den südlichen oder baschkirischen U. einteilen. Im arktischen U. erheben sich auf Nowaja Semlja einzelne Gipfel (mit Gletschern) über 1200 m. Der nördliche U., welcher vom Karischen Meer bis zum 61.° nördl. Br. oder bis zu den Quellen der Petschora reicht, ist wald- und erzloses Gebirge. Vom Karischen Golf südlich bis zum 63.° reicht der sogen. wogulische U., ein Gebirge mit schroffen, felsenreichen Höhenzügen und trümmerbedeckten Gipfeln, von denen der Paijar 1413 m, südlicher der Koibp 1041 m, Pure-Mongit 1100 m, Galsory 990 m, Ischerim 983 m hoch sind, aber ohne die Gletscher des arktischen; drei Pässe über ihn ermöglichen den Verkehr zwischen Archangel und Sibirien. Dagegen zeigt der sogen. samojedische U. (Pae-Choiberge), der nord-westlich zur Waigatschstraße zieht, gerundete Formen, mit Moos- und Flechtenbedeckung seiner Höhen, von denen die bedeutendsten Idshed-Karlem (1390 m, Choste-Nier (1510 m) und Töll-Pos (1687 m) sind. Nordöstlich zweigen sich vom nördlichen U. die zur Obmündung verlaufenden niedrigern Berge von Obdorsk ab. Die höchsten Gipfel dieses kahlen und unwirtlichen Gebirges tragen ewigen Schnee. An der Petschoraquelle zweigt sich vom U. unter dem Namen Timangebirge ein niedriger Höhenzug ab, welcher bis Kanin-Nos zieht. Der mittlere oder werchoturische U., der sich von 61°nördl. Br. bis an die Quellen der Ufa (55°) fortsetzt, bildet ein breites waldigsumpfiges Tafelland von mäßiger Erhebung (im Mittel 650 m), das von einzelnen Felsbergen überragt wird, und ist der einförmigste Teil des Gebirges; nur im NO. zeigt sich eine alpinere Natur. Hier erheben sich als die höchsten Gipfel: der Kontschakow-Kamen (1462 m), Suchegorski-Kamen (1195 m), Pawdinski-Kamen (938 m), Katschkanar (887 m) und Deneschkin-Kamen (1532 m). Über den mittlern U
1040
Ural (Gebirge).
führen die leichtesten Übergänge, deren niedrigstem (380 m) die oben erwähnte sibirische Straße und neuerdings die Eisenbahn von Perm nach Jekaterinenburg folgt. Südlich von der Ufaquelle folgt der dreigeteilte südliche U., im O. mit dem niedrigen, aus Granit und Gneis zusammengesetzten Ilmengebirge bei Mijask, in der Mitte mit dem Uraltau im engern Sinn (auch Urengai genannt), der mit der Irendikkette im S. endet, in seinen höchsten Höhen (Jurma, Taganai, Urenga) 1200 m wenig überschreitet und nur im Iremel 1536 m Höhe erreicht. Der U. gibt zahlreichen Flüssen ihren Ursprung; dazu finden sich an der Ost- und Westseite zahlreiche kleine und größere Landseen, am dichtesten am Ilmengebirge und zur Seite des mittlern Urals. Dort, wo mittlerer und südlicher U. zusammenstoßen, drängen sich vor allem die Quellen zahlreicher Flüsse zusammen, die dem Tobol, Ural und der Kama zuströmen. Nur im äußersten Süden versiegen im Sommer die Bäche und kleinen Flüsse meist ganz.
Der U. besteht seiner geognostischen Zusammensetzung nach aus einer Achse kristallinischer Schiefergesteine, aus Gneis, Glimmerschiefer, im mittlern Teil vornehmlich aus Chlorit- und Talkschiefern, auch kristallinischen Kalken, im N. mit Kalk und Kalkschiefer. Zu ihnen gesellen sich an den Seiten silurisches und devonisches Übergangsgebirge, am westlichen Fuß Kohlenkalkstein, auf beiden Seiten Kohlengebirge. Um die ganze Südwestseite schlingt sich die permische Formation mit ihrem Rotliegenden, mit Süßwasserkalk, mächtigem Gips, Kupfersandstein und echtem Zechstein. Dem Jura gehört nur der nördliche Fuß an. Von massigen Gesteinen treten auf Granit, Syenit, Diorit, Serpentin, Augit-, zum Teil Uralitporphyre und Mandelsteine, die bis Nowaja Semlja reichen. Jüngere Eruptivgesteine fehlen gänzlich. Wohl kommen Erze auf Gängen vor, so die Golderze von Beresow, ebenda Bleiglanzgänge mit dem Rotbleierz; wichtiger sind aber die sekundären Lagerstätten im Übergangsgebirge, im Kupfersandstein und besonders im Schuttland. Dem silurischen Gebirge gehören die reichen Magneteisensteinberge an, ebenso die wichtigen Kupferlagerstätten. So liegen bei Nishne-Tagilsk die Kupfergruben, welche die mächtigen Malachitstöcke liefern, ebenso der mächtige Magneteisensteinberg Wisokaya Gora; andre sind der Blagodat bei Kuschwinsk und der Katschkanor, westlich von Werchoturie. Aus der Zerstörung goldführender Quarzgänge, insbesondere im Talkschiefer, und von platinführenden Serpentinen stammen die gold- und platinführenden Seifengebirge, aus denen diese Metalle ausgewaschen werden. Das Gold ist stets von Magnet-, das Platin von Chromeisenstein aus dem zerstörten Muttergestein begleitet. Die Fläche, auf welcher Goldseifen vorkommen, berechnet man auf 40,500 qkm (735 QM.). Während die goldreichen Seifenwerke auf der asiatischen Seite liegen, finden sich die Platinseifen mehr auf der europäischen. 1884 wurden auf einer Fläche von 4591 qkm mit 42,690 Arbeitern aus goldhaltigem Sand 7960 kg Rohgold und im Laboratorium zu Jekaterinenburg 7093 kg Gold, 900 kg Platina und 560 kg Silber gewonnen; außerdem wurden 1167 kg Quarzgold und in zwölf Bergwerken 1339 kg Platina ausgegraben. An Kupfer, welches vorzugsweise gediegen, als Rotkupfererz und Malachit (z.B. bei Nishne-Tagilsk), und in kalkigen Kiesen (bei Bogoslowsk) etc. vorkommt, liefert der U. in acht Bergwerken mit 5309 Arbeitern 3600 Ton. Silber und Blei sind von geringerer Wichtigkeit, von um so größerer die Eisenerze, vorzüglich der bis in den südlichen U. verbreitete Magneteisenstein. Von dem Gesamtertrag aller Eisenhütten in ganz Rußland kommen auf das Gouvernement Perm allein 8/13 und auf die Demidowschen und Jakowlewschen Hütten 1/4. 1884 wurden in 59 Hüttenwerken 343,000 T. Roheisen, und in 7 Bessemerwerken 31,000 T. Stahl produziert; in der Eisenindustrie waren 133,493 Arbeiter thätig. Der größte Teil des Eisens kommt auf der Messe zu Nishnij Nowgorod in den Handel. An Manganerzen wurden 14,463 Doppelzentner gewonnen. Seit einigen Iahren wird am Westabhang auch Bergbau auf Steinkohlen betrieben (ca. 21,000 T.). Außerdem liefert der U. mannigfache schöne Gesteine und interessante Mineralien, welche zum Teil auch am U. für architektonische Zwecke und als Schmucksteine geschliffen werden, z. B. Porphyr, Jaspis, Kieselmangan, Achat, Bergkristall, Malachit u. a. Vor allem reich ist das kleine Ilmengebirge bei Mijask an Mineralien (Eläolith, Amazonenstein, großblätteriger sibirischer Glimmer, Pyrochlor, Äschynit, Titanit, Zirkon, prachtvolle Topase, Korund u. a.), ferner die Gegend von Slatoust im südlichen und die von Mursinsk im mittlern U. (mit mächtigen Topas-, Beryll- und Rauchtopaskristallen). In den Seifen von Bissersk hat man vor Jahrzehnten auch kleine Diamanten gefunden.
Während im arktischen U. die Kälte, im äußersten Süden die Trockenheit den Baumwuchs verhindern und im nördlichen U. nur in den Thälern die sibirische Lärche vorkommt, sind doch zwei Drittel des Urals mit dichtem Urwald, wo die Hüttenwerke ihn nicht aufgezehrt haben, bedeckt. Im N. unterbricht nur die Birke den Ernst der vorherrschenden Nadelwälder, während im südlichen U., dem lieblichsten Teil des Gebirges, alle Berghöhen mit gemischtem Laubwald (Kiefern, Linden, Birken, auch Eichen) bedeckt sind. Hier weidet der Baschkire seine Herden in den wasserreichen Thalgründen, während im höchsten Norden der Samojede mit seinen Renntierherden umherzieht. Der Wald ist reich an jagdbaren Tieren, darunter auch Pelztieren (Eichhörnchen, Füchse, Wölfe), an Wald- und Schneehühnern, Schnepfen und Wachteln, aber auch an Bären, die den vielen Beeren (Himbeeren, Vaccinien) nachgehen. Pflanzen- und Tierwelt schließen sich, den tiefen Süden ausgenommen, zu beiden Seiten des Gebirges ganz an die europäischen an. In der Mitte und im SO. liegen zahlreiche wohlhabende Städte mit vorherrschend russischer Bevölkerung, die sich hier in der Nähe der aufblühenden zahlreichen Berg- und Hüttenwerke (Sawody) angesiedelt hat. Jekaterinenburg im mittlern, Mijask und Slatoust, das uralische Birmingham, im südlichen U. sind die Mittelpunkte großartiger Thätigkeit. Die erste Eisenbahn über den U. ist 3. März 1878 von Perm nach Iekaterinenburg eröffnet worden. Vgl. Hofmann und Helmersen, Geognostische Untersuchung des Süduralgebirges (Berl. 1831); Humboldt, Fragments de géologie et de climatologie asiatique (deutsch, das. 1832); Rose, Mineralogisch-geognostische Reise nach dem U. (das. 1837-42, 2 Bde.); Murchison, Geology of Russia in Europe and the U. mountains (Lond. 1846; deutsch von Leonhard, Stuttg. 1847-48); Schrenk, Orographisch-geognostische Übersicht des Uralgebirges im hohen Norden (Dorp. 1849); Kowalki u. E. Hofmann, Der nördliche U. (Petersb. 1853, 2 Bde.); Ludwig, Überblick der geologischen Beobachtungen im U. (Leipz. 1862); Derselbe, Geognostische Studien (Darmst. 1862); Hochstetter, über den U. (Berl. 1873); Hiekisch, Das System des Urals (Dorp. 1882).
1041
Uralaltaische Sprachen - Uralit.
Uralaltaische Sprachen, weitverzweigte Sprachenfamilie, die auch als turanische oder finnisch-tatarische oder skythische oder altaische bezeichnet wird und sich von Ungarn und Finnland bis Nordostasien erstreckt. Sie wird gewöhnlich in fünf Hauptgruppen zerlegt:
1) Die finnisch-ugrische Gruppe, in Rußland und Ungarn, umfaßt das Finnische oder Suomi, das in Finnland von etwa 2 Mill. Menschen gesprochen wird, die altertümlichste Sprache dieser Gruppe, nebst dem Esthnischen in Esthland, dem im Aussterben begriffenen Livischen in Livland und einigen minder wichtigen Dialekten; das Lappische, in Lappland; dann östlich und südöstlich von den vorigen die immer mehr verschwindenden Nationalsprachen verschiedener kleinerer Stämme, der Tscheremissen zwischen Kasan und Nishnij Nowgorod, der Mordwinen an der mittlern Wolga, bis zum südlichen Ural hin, der Syrjänen, Wotjaken und Permier, nordöstlich von den vorigen, endlich die Sprachen der Ostjaken und Wogulen, am Ob über weite, aber sehr dünn bevölkerte Strecken sich ausdehnend, nahe verwandt mit der wichtigsten Sprache dieser Gruppe, dem Magyarischen der Ungarn. Das Magyarische, durch eine verhältnismäßig alte und bedeutende Litteratur ausgezeichnet, umfaßt ein größeres Gebiet im W. von Ungarn, von Preßburg an, wo das deutsche Sprachgebiet beginnt, und ein kleineres, von dem vorigen getrenntes im SO., wo es ringsum von Rumänen umgeben ist.
2) Die samojedische Gruppe, nördlich von der vorigen, am Eismeer hin weit nach Sibirien hinein reichend, zerfällt in vier Dialekte, die aber zusammen nur von ungefähr 20,000 Individuen gesprochen werden.
3) Die türkisch-tatarische Gruppe, die verbreitetste von allen, reicht von der europäischen Türkei mit geringen Unterbrechungen bis zur Lena und begreift folgende Sprachen in sich: Jakutisch, die Sprache der Jakuten, an der Lena im nordöstlichen Sibirien, welche ringsum von Tungusen (s. unten) umgeben sind; Kirgisisch, in dem an China angrenzenden Teil von Turkistan; Uigurisch, mit einem besondern, aus den syrischen Buchstaben zurechtgemachten Alphabet, nebst Turkmenisch, Tschagataisch und Uzbekisch, im übrigen Turkistan; Kumükisch, im nordöstlichen Kaukasus, und Nogaisch, nördlich vom Schwarzen Meer und in der Krim; Osmanli oder Türkisch, die wichtigste Sprache dieser Gruppe, in Konstantinopel, Philippopel und einigen andern Enklaven in der europäischen Türkei sowie im Innern von Kleinasien herrschend; verwandt damit ist das isolierte Tschuwaschisch, das von dem Tscheremissischen und Mordwinischen umschlossen wird.
4) Die mongolische Gruppe zerfällt in das eigentliche Mongolisch im nördlichen China, das Burätische am Baikalsee und das Kalmückische westlich davon, mit Ausläufern, die bis nach Südrußland reichen.
5) Die tungusische Gruppe, in Nordostasien, reicht vom Jenissei bis an das Ochotskische Meer, im NO. bis an das Eismeer, im S. bis weit nach China hinein. Die wichtigste der dazu gehörigen Sprachen ist das Mandschu, in der chinesischen Mandschurei, mit einer mehrere Jahrhunderte alten Litteratur und einem besondern Alphabet. Von einigen wird auch die Sprache der ältesten Gattung der Keilschrift, das Akkadische oder Sumerische, zu dem uralaltaischen Sprachstamm gezählt; doch ist die Verwandtschaft, wenn sie besteht, jedenfalls nur eine sehr entfernte. Ebenso zweifelhaft ist die von Ewald, Schott, Hofmann u. a. angenommene Verwandtschaft des Japanischen mit den uralaltaischen Sprachen. Auch die fünf oben genannten Gruppen stehen keineswegs in nahen Beziehungen zu einander und haben keine oder wenige Wörter und Wurzeln, vielmehr nur den grammatischen Bau miteinander gemein. Sie gehören nämlich alle der sogen. agglutinierenden Stufe des Sprachbaues (s. Sprachwissenschaft, S. 181) an, und zwar ist die Art der Agglutination bei ihnen eine ganz besondere, indem sie Wurzel und Flexionsendungen dadurch in eine feste Wechselbeziehung zu einander setzen, daß in den Endungen immer dieselbe Art von Vokalen erscheinen muß wie in der Wurzel. So heißt im Türkischen "von unsern Vätern" babalarumdan; aber der entsprechende Kasus von dedeh, "Großvater", lautet dede-lerinden, weil auf die "leichten" Vokale e der Wurzel auch in der Endung nur leichte Vokale folgen dürfen. In sämtlichen uralaltaischen Sprachen sind so die Vokale in leichte und schwere eingeteilt; doch gibt es daneben in vielen Sprachen auch neutrale Vokale. Andre allen fünf Gruppen gemeinsame Eigentümlichkeiten sind: die Aufeinanderhäufung einer fast unbegrenzten Anzahl von Endungen an die Wurzel, welche stets unverändert bleibt, die Anhängung des besitzanzeigenden Fürwortes an das Hauptwort und die Scheidung der Konjugation in eine bestimmte und unbestimmte. Die Sprachen jeder Gruppe sind meistens unter sich sehr nahe verwandt; namentlich ist es wichtig, zu bemerken, daß z. B. das Türkische sich vom Nogaischen in Südrußland nicht stärker unterscheidet als das Hochdeutsche vom Niederdeutschen und selbst von dem weit entfernten und isolierten Jakutischen an der Lena nicht mehr absteht als das Deutsche vom Skandinavischen. Stärker gehen die Sprachen der finnisch-ugrischen Gruppe auseinander und lassen sich insofern etwa den einzelnen Sprachenfamilien des indogermanischen Sprachstammes vergleichen. Über ihre Gruppierung gehen die Ansichten auseinander; die obige Aufzählung gründet sich auf die neuesten Untersuchungen von Budenz (s. d.), der sieben Unterabteilungen der finnisch-ugrischen Gruppe annimmt, während andre sie in vier Hauptzweige einteilen, den finnischen, permischen, ugrischen und wolga-bulgarischen Zweig. Die erste vollständige Nachweisung des Zusammenhanges der uralaltaischen Sprachen, welche eine der wichtigsten Entdeckungen der modernen Sprachwissenschaft ist, findet sich in den zahlreichen grammatischen Arbeiten des finnischen Sprachforschers Castren (s. d.). Vgl. auch Böhtlingk, Über die Sprache der Jakuten (Petersburg 1851); Boller, Die finnischen Sprachen (Berichte der Wiener Akademie 1853 -57); Ahlquist, Forschungen auf dem Gebiet der uralaltaischen Sprachen (Petersb. 1861); Vambéry, Tschagataische Sprachstudien (Leipz. 1867); Schott, Altaische Studien (Berl. 1860-72, 5 Hefte); Weske, Untersuchungen zur vergleichenden Grammatik des finnischen Sprachstammes (Leipz. 1873); Budenz, Über ugrische Sprachvergleichung (Verhandlungen der Innsbrucker Philologenversammlung 1874); Derselbe, Über die Verzweigung der ugrischen Sprachen (in den "Beiträgen zur Kunde der indogermanischen Sprachen", 4. Bd., Götting.1878); Donner, Vergleichendes Wörterbuch der finnisch-ugrischen Sprachen (Helsingfors 1874-76, 2 Tle.); Prinz L. Bonaparte, Remarques sur la classification des langues ouraliques (in der "Revue de Philologie", Par. 1876); Winkler, Uralaltaische Völker und Sprachen (Berl. 1884); Derselbe, Das Uralaltaische und seine Gruppen (das. 1885).
Uralit, s. Hornblende.
Meyers Konv.- Lexikon, 4. Aufl , XV. Bd. 66
1042
Verzeichnis der Illustrationen im XV. Band.
Seite
Sonne, Tafel 28
Spanien und Portugal, Karte 63
Spektralanalyse, Tafel 117
Sperlingsvögel, Tafel I u. II 126
Spinnmaschinen, Tafel 148
Spinnentiere, Tafel 153
Spinnfaserpflanzen, Tafel 155
Spiritusfabrikation, Tafel 163
Sprachenkarte, mit Textblatt 181
Steiermark, Karte 256
Steinkohlenformation, Tafel I u. II 272
Steinkohlenformation, Tafel III: Profil des Zwickauer Kohlenfeldes 272
Steinzeit, Kultur der, Tafel 280
Stenographie, Schrifttafel 290
Sternwarte, Tafel, mit Textblatt 306
Stettin, Stadtplan 307
Stockholm, Stadtplan, mit Karte der Umgebung 339
Straßburg, Stadtplan 371
Straußvögel, Tafel 383
Stubenvögel, ausländische, Tafel 401
Stuttgart, Stadtplan 408
Takelung, Tafel 495
Tanne, Tafel 510
Tauben, Tafel 536
Telegraph, Tafel I u. II 564
Terrakotten, antike, Tafel 598
Tertiärformation, Doppeltafel 601
Theaterbau, Tafel, mit illustriertem Textblatt 624
Thonwarenfabrikation, Tafel 663
Thüringer Wald, geologische Karte 683
Tintenschnecken, Tafel 716
Tirol, Karte 721
Tongting, Karte 751
Torfgewinnung, Tafel 760
Torpedos, Tafel 764
Triasformation, Doppeltafel 827
Türkisches Reich, Übersichtskarte 917
Türkisches Reich, Karte der Balkanhalbinsel 917
Türkisches Reich, Geschichtskarte 925
Uhren, elektrische, Tafel 976
Ungarn: Länder der ungarischen Krone, Karte 999
Abbildungen im Text.
Seite
Soest, Stadtwappen 2
Solferino, Kärtchen zur Schlacht bei 10
Sondershausen, Stadtwappen 26
Sonnenfinsternis, 4 Figuren 32
Sonnenmikroskop 35
Sonnenscheibe, geflügelte (ägyptisches Qrnament) 35
Sonnenuhr 36
Spandau, Stadtwappen 62
Spandrille 62
Spechter (Trinkglas) 112
Speier, Stadtwappen 115
Spektralanalyse, Fig. 1-6 118-119
Spektrometer 121
Sperrgetriebe, Fig. 1 u. 128
Spezia, Situationskärtchen 129
Spezifisches Gewicht (Apparate), Fig. 1-5 130-132
Spezifische Wärme: Kalorimeter, Fig. 1-3 132-133
Sphinx (im Berliner Museum) 135
Spiegel, antike, Fig. 1-4 136-137
Spiegelung, Fig. 1-9 139-141
Spinnen (Werkzeuge), 6 Figuren 147-149
Spinnerin, griechische (Vasenbild) 152
Spinnentiere (Pentastomum taenioides und denticulatum), 2 Figuren 154
Spiralpumpe 159
Spiritus: Apparate, Fig. 1-4 164-167
Spitzzahnornament 172
Sponton (Waffe) 175
Sprache: Mundstellung bei Vokalen, Fig. 1-3 177
Spremberg, Stadtwappen 186
Sprengen: Zündelektrisiermaschine, Fig. 1 u. 2 187
Sprengwerk (Bauwesen), Fig. 1-6 189
Stab (Baukunst) 207
Stade, Stadtwappen 210
Standfähigkeit 225
Stargard i. P., Stadtwappen 234
Stärke: Formen von Stärkemehlkörnern, Fig. 1 u. 2 236
Staubgefäße der Pflanzen, Fig. 1-8 246-247
Stechheber 252
Steinbrechmaschine 263
Steinverband (Bauwesen), Fig. 1-10 279
Stele (Grabstein) 283
Stelzenschuhe, 2 Figuren 284
Stendal, Stadtwappen 286
Stengel verschiedener Pflanzen etc., Fig 1-6 287-288
Stereometer 298
Stereoskop, Fig. 1 u. 2 299
Stettin, Stadtwappen 307
Stickmaschine, Fig. 1-3 317-318
Stockholm, Stadtwappen 339
Stolp, Stadtwappen 347
Stopfbüchse 349
Storchschnabel (Zeicheninstrument) 351
Strahlapparate, Fig. 1-5 366-367
Stralsund, Stadtwappen 368
Straßburg, Stadtwappen 372
Straßeneisenbahnen: Schienen, Fig. 1 u. 2 376
Streitäxte, Fig. 1 u. 2 385
Streithammer, Luzerner 386
Streitwagen, griechischer 386
Strickmaschine: Nadelbewegung, Fig. 1-6
Stromwender von Pohl u. Rühmkorff, Fig. 1 u. 2 393
Stuttgart, Stadtwappen 408
Stuttgart, Karte der Umgebung von 409
Südliches Kreuz (Sternbild) 422
Sydney, Situationskärtchen 454
Tahiti und Eimeo, Spezialkarte 493
Taktierbewegungen, 7 Figuren 497
Tangentenbussole 508
Tantalos (Vasenbild in München) 513
Telegraph: Stromleitungen, Fig. 1 u. 2 567
Tellereisen (Fangeisen), Fig. 1-3 577
Tempel, 6 Grundrisse 581
Tertiärformation: Nummulitenkalk 602
Testudo (Schilddach, Relief in Rom) 609
Theater, Grundriß eines griechischen 623
Thermoelektrizität: Elemente, Fig. 1-4 643
Thermometer, Fig. 1-8 644-646
Thonwaren: Töpferscheibe 663
Thorn, Stadtwappen 669
Thoth (ägyptischer Gott) 672
Thron (Zeus auf dem Thronos, Münze) 676
Thürklopfer 684
Thyrsos (Stab) 686
Tiara (Papstkrone) 687
Tiefenmessung: Bathometer, Fig. 1-3 695-696
Tilsit, Stadtwappen 711
Toga (Nationalkleid der Römer) 738
Tokio, Situationskärtchen 740
Torf, Fig. 1 u. 2 760 u.762
Torgau, Stadtwappen 763
Toulon, Situationskärtchen 781
Tourniquet (chirurgisches Instrument) 785
Tracheen der Eintagsfliege und der Wasserjungfer (Agrion), Fig. 1 u. 2 789
Träger (Bauwesen), Fig. 1-15 792
1043
Korrespondenzblatt zum fünfzehnten Band.
Trapez und Trapezoid 802
Trapezkapitäl 802
Treppe: Grundrisse, Fig. 1-8 820
Triangulation, Fig. l-6 824-827
Triasformation: Krinoidenkalk 828
Trier, Stadtwappen 837
Triest, Stadtwappen 839
Triest, Kärtchen der Umgebung von 839
Triforium (Baukunst) 842
Triglyph (Baukunst) 842
Trigonometrie, Fig. 1-3 842-843
Triklinium 843
Trinkhörner, griechische, Fig. 1 u. 2 848
Triquetrum (parallaktisches Lineal) 852
Triremen, Fig. 1 u. 2 852
Trisetum pratense (kleiner Wiesenhafer) 852
Triton (Statuen in Rom und Neapel), Fig. 1 u. 2 853
Troja, Kärtchen der Ebene von T. 859
Troja, Plan von Schliemanns Ausgrabungen 859
Trokar (chirurgisches Instrument), 5 Figuren 861
Trompe (Baukunst) 863
Trophäe (Tropäon, Münze) 865
Troppau, Stadtwappen 866
Tuba, antike (Kriegstrompete) 894
Tübingen, Stadtwappen 895
Tudorblatt (Baukunst) 898
Tum (ägyptischer Gott) 901
Tummler (Trinkgefäß) 901
Tunis, Kärtchen der Umgebung von 904
Tunnel, 3 Pläne (Unterwassertunnels) 907
Turbane, 3 Figuren 909
Turin, Stadtwappen 912
Tuttlingen, Stadtwappen 950
Tyche von Antiochia (Statue im Vatikan) 953
Tympanon (Pauke) 954
Typhon-Seth (ägyptische Mythologie) 955
Überschnittene Bauglieder 965
Uhr, Fig. 1-3 974
Ulm, Stadtwappen 983
Umbelliseren 988
Korrespondenzblatt zum fünfzehnten Band.
Ausgegeben am 24. Oktober 1889.
H. Hengsten in Wien. Sie finden die vermißte Biographie im Supplementband des Konversations-Lexikons, der auch das Register enthalten und die wichtigsten Artikel des Hauptwerks bis zur Gegenwart fortführen wird.
H. Hoffmann in W. Die Frage, ob der inländische Besitzer ausländischer Staatspapiere sich der Kouponsteuer des fremden Staats zu unterwerfen habe, wird von mehreren Nationalökonomen, so von A. Wagner, Roscher, Vocke u. a., bejaht. Die genannten Schriftsteller begründen ihre Ansicht damit, daß der Inländer, welcher sein Vermögen in russischen, englischen oder italienischen Staatspapieren fruchtbringend anlegt, auch seinerseits zur Befriedigung der Bedürfnisse des Staats, dessen Existenz und Einrichtung er seinen Zinsertrag verdankt, beitragen müsse. Auch die Handelswelt rechnete bisher mit der Kouponsteuer als einem gegebenen Faktor. Der Bankier, welchem Koupons ausländischer Papiere an Zahlungs Statt gegeben oder verkauft werden, zieht seinen Kunden die betreffende Steuer ab, da ihm selbst wiederum bei der Einlösungsstelle diese Summe gekürzt wird.
Gleichwohl hat das deutsche Reichsgericht neuerdings im entgegengesetzten Sinn erkannt. Nach der Ansicht unsers obersten Gerichtshofs ist der inländische Besitzer eines ausländischen Staatspapiers nicht verpflichtet, die von dem auswärtigen Staat auferlegte Kouponsteuer zu tragen, es sei denn, daß dieselbe gleichzeitig mit der Emission verfügt wurde. In dem letztern Fall hat nämlich der Gläubiger
durch den Kauf des Papiers in den Zinsabzug gewilligt. Er hat in dem Kaufvertrag die Kouponsteuer (als eine Vertragsbedingung) genehmigt. Anders dagegen liege die Sache, wenn der auswärtige Staat erst geraume Zeit nach erfolgter Emission die Kouponsteuer anordne. Hier könne er die Besitzer seiner Papiere in fremden Staaten nicht zwingen, die Kouponsteuer nachträglich anzuerkennen. Eine dahin gehende Verordnung habe allerdings für die eignen Unterthanen, nicht aber für Ausläuder bindende Kraft. Hielte man an der bisherigen Auffassung der Nationalökonomen und der Handelswelt fest, so müßte man dem ausländischen
Schuldner ein Recht zugestehen, das dem Inländer zugehörige Eigentum einzuziehen. Dies wäre aber um so bedenklicher, als in geldarmen Ländern die Anleihen gerade auf das Kapital des Auslandes gerichtet sind.
A. Z. in B. Mambour (richtiger Mambours) ist der Titel des Stadtvogts oder Schutzherrn, den sich die Stadt Lüttich zum Schutz ihrer Freiheiten gegen den Bischof zuerst 1465 aus den benachbarten weltlichen Fürsten wählte.
J. Moser in Mannheim. Der Orden pour le mérite ist so, wie er auf unsrer Tafel abgebildet wurde, durchaus richtig. Das Bildnis Friedrichs II. in der Mitte ist eine ganz außerordentliche Verleihung, und soweit unsre Erkundigungen reichen, kam eine solche Ausschmückung nur dreimal vor: Kaiser Wilhelm I. (das Exemplar Friedrich Wilhelms III.), Kronprinz Friedrich Wilhelm, später Kaiser Friedrich III., und Graf Moltke. Jedenfalls ist diese Verleihung höchst selten und gehört nicht zur Regel, und nur letztere war für unsre Tafel maßgebend.
S. M. in München. Der Name Georg Dannenberg als Inhaber des durch zahlreiche Romane bekannten Pseudonyms "Golo Raimund" war nicht der richtige Name des Verfassers, sondern eine Erfindung des Verlegers Karl Rümpler in Hannover, der auf diese Weise die Aufmerksamkeit des Publikums von der wirklichen Verfasserin ablenkte. Als solche hat sich die vor einiger Zeit verstorbene Frau Bertha Frederich, geborne Heyn, in Hannover, Witwe des ehemaligen hannöverschen Hofmalers Dr. med. Frederich, herausgestellt. Einen kurzen Artikel über Golo Raimund wird der schon erwähnte Register- und Supplementband bringen.
K. M. in Mannheim, und viele andre. Auf eine Anfrage, ob die Besitzer des Eisernen Kreuzes als "Inhaber" oder als "Ritter" zu bezeichnen seien, hat die Generalordenskommission erwidert, daß bezüglich der Frage, inwieweit den Besitzern des Eisernen Kreuzes das Prädikat "Ritter" gebührt, eine Allerhöchste Entscheidung nicht ergangen ist. Es stehe hiernach in dem Belieben der beteiligten Personen, sich "Ritter" oder "Inhaber" dieser Auszeichnung zu nennen.
1044
Korrespondenzblatt zum fünfzehnten Band.
L.R. in Prag. Allerdings wird das Wort "Investition" auch im Sinn von "Kapitalanlage" gebraucht. Vielleicht dient es Ihnen, wenn wir eine Definition anführen, die in der "Zeitschrift für Eisenbahnen und Dampfschiffahrt der Österreichisch-Ungarischen Monarchie", 1. Jahrg., 47. Heft, enthalten und vermutlich auf Professor Dr. L. v. Stein zurückzuführen ist. "Ihrem Begriff nach ist eine Investition nicht eine Kapitalanlage im allgemeinen, sondern die Vermehrung der produktiven Kraft irgend eines Unternehmens durch eine neue, dem alten Kapital hinzugefügte und mit ihm zur geschäftlichen Einheit erwachsende neue Kapitalanlage."
v. W. in Berlin. Die Stadt Rom hat erst seit kurzem (1888) die Wölfin mit den beiden Säuglingen aus ihrem Wappen entfernt, statt dessen den Wappenschild bekrönt und den Stern Italiens links neben die Inschrift S. P. Q. R. gesetzt, wie es unsre Abbildung auch bereits darstellt.
Otto Born, Neumühle-Düben. Das Sultanat Obbi oder Obbia an der ostafrikanischen Küste liegt im Somalland nördlich von der Mündung des Flusses Dschuba (Juba) oder Webi. Nach den italienischen Berichten hat der Landesherr die Schutzherrschaft Italiens nachgesucht, und dieselbe ist ihm denn auch nach Prüfung der Verhältnisse zugestanden, die Thatsache aber in Gemäßheit der Berliner Kolonialakte den Vertragsmächten mitgeteilt worden. Die Küste wurde bekanntlich schon früher von der Deutschen Ostafrikanischen Gesellschaft beansprucht, doch hat das Deutsche Reich den Schutz über dieselbe nicht übernommen. Die Italiener beabsichtigen in Obbi eine Kohlenstation anzulegen und von hier Handelsverbindungen mit dem Innern anzuknüpfen. Eine Spezialkarte von "Sansibar und dem benachbarten Teil von Deutsch-Ostafrika" finden Sie im 14. Band.
S. K. in Gotha. Neuere, bei Gelegenheit des hundertsten Geburtstags angestellte Untersuchungen haben ergeben, daß August Neander nicht am 16., sondern am 17. Jan. 1789 geboren ist.
Julius Koch in Breslau; E. Waldeyer in P. Der Kardinal Charles Martial Allemand Lavigerie wurde 31. Okt. 1825 als Sohn eines Zolleinnehmers zu Bayonne geboren, wurde im Seminar St.-Sulpice in Paris zum Geistlichen gebildet und bekleidete später die Lehrkanzel für Kirchengeschichte an der Sorbonne. Infolge der Blutthaten in Syrien (1860) ward Lavigerie mit einer Mission in dieses Land betraut und dadurch allgemein bekannt, namentlich kam er in nahe Verbindungen mit dem französischen Kaiserhof. Dann ging Lavigerie nach Rom, wo ihn Papst Pius IX. zum Hausprälaten ernannte, 1863 wurde er auf den Bischofsstuhl von Nancy erhoben und 1867 auf den Vorschlag Napoleons III. zum Erzbischof von Algier ernannt. Hier war er unermüdlich thätig, er gründete neue Kirchen, Waisenhäuser für verlassene arabische Kinder und entwickelte einen außerordentlichen propagandistischen Missionseifer, so daß er sehr bald in Konflikt mit dem damaligen Militärgouverneur von Algerien, Mac Mahon, geriet. Doch wuchs sein Einfluß derart, daß Lavigerie vom Papst zum Primas des afrikanischen Erdteils ernannt wurde und in der Folge die Würden eines apostolischen Delegaten für den Sudân, die Sahara und Äquatorialafrika bekleidete. Auf dem römischen Konzil (1869) war Lavigerie einer der eifrigsten Anhänger des Unfehlbarkeitsdogmas, ohne jedoch eine besondere Rolle zu spielen. LeoXIII. ernannte ihn zum Kardinal und erhob ihn auf den wiederhergestellten erzbischöflichen Stuhl von Karthago, doch behielt Lavigerie seine frühere Residenz Algier bei. Seine Versuche, in die französische Nationalversammlung gewählt zu werden, schlugen zweimal (1870 und 1871) fehl. Lavigerie arbeitete seitdem unablässig an seinem großen religiös-humanitären Werk, der Abschaffung der Sklaverei in Afrika in Verbindung mit der katholischen Mission. Mit seinen Predigten und Vorträgen in der St.-Sulpicekirche zu Paris, in St.-Gudule zu Brüssel und in London hatte er beispiellosen Erfolg; auch Italien, wo er in Rom, Neapel, Mailand Vorträge hielt, sucht er für sein Werk zu gewinnen. Schriftstellerisch bethätigte sich der Kardinal durch Herausgabe von Lehrbüchern; auch seine akadem. Vorträge über die "Irrlehren des Jansenismus" erschienen im Druck (1858).
Karl Buchwald in Wien. Ihre Militärangelegenheiten hier im Korrespondenzblatt zu besprechen, müssen wir aus Rücksicht für unsre übrigen Leser ablehnen. Wenden Sie sich an eine deutsche Behörde.
v. W. in Königsberg. Sie finden "Hydrokarbongas" unter dem Stichwort Wassergas.
v. M. in R. Ruy Blas, der Held des Schauspiels von Victor Hugo, ist lediglich eine Erfindung des Dichters, der sich selbst darüber in dem Vorwort ausgesprochen hat. Die Königin ist zwar dem Namen, aber nicht dem Wesen nach historisch. Die Sache finden Sie besprochen bei Morel-Fatio, "Études sur l'Espagne", 5. Serie (Par. 1888), und in einem kürzlich erschienenen Aufsatz von K. Heigel: "Maria Anna von Neuburg, Königin von Spanien" (im 7. Hefte der Zeitschrift "Vom Fels zum Meer" 1888/89).
Karl Zehnder in M. Die Schachspieler zweiten und dritten Ranges, über welche von verschiedenen Zeitschriften teils aus Pietät, teils aus besonderer Gunst biographische Notizen gebracht werden, und die sich auf Hunderte belaufen, können im Konversations-Lexikon nicht berücksichtigt werden. Einen Artikel über die "Problemkunst" finden Sie im Register- und Supplementband, der sich unmittelbar an das Hauptwerk anschließen und neben dem "Register" der nicht als selbständige Artikel vorkommenden Schlagworte auch die notwendig gewordenen Nachträge und Ergänzungen bringen wird.
H. G. in Charkow. Die Stadt Magdeburg, d.h. der alte Kern derselben, hat jetzt nur noch eine katholische Kirche; eine zweite befindet sich in Sudenburg, eine dritte in Neustadt. Die Liebfrauenkirche steht jetzt als Kirche unbenutzt.
Krauß in Budapest. König Alfons XII. von Spanien ist erst nach dem Druck des Artikels gestorben, weshalb sein Todestag nicht erwähnt sein kann. Übrigens ist letzterer am Schluß des 7. Bandes, der doch wohl längst in Ihrem Besitz ist, im "Nekrolog" verzeichnet.
Abonnent. Sie müssen unter Skrofeln suchen!
Dr. Rose in M. Das sogen. Baptisterium zu Winland, eins der im Art. "Baukunst" (S. 496) erwähnten Rundgebäude in Grönland, soll nach Palfreys "History of New England" eine von dem Gouverneur Arnold um 1670 erbaute Windmühle sein. Vgl. Gust. Storm in den "Jahrbüchern der königlichen Gesellschaft für nordische Altertumskunde in Kopenhagen" 1887, S. 296.