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Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band

SECHSUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Reading edition

Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhören der gerichtlichen Verfolgungen.

Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst mit klarer Einsicht in die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der Hexenverfolgung ein Ende und die deutsche Nation von dem Fluche des heidnischen Dämonismus, den einst das Papstthum über sie gebracht hatte, wieder frei zu machen, war Preussen[275].

Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nämlich König Friedrich Wilhelm I. unter dem 13. Dezember 1714 ein von dem Minister v. Plotho ausgearbeitetes Mandat, welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht sofort herbeiführte, aber doch ankündigte. Der König erklärte in demselben, dass unter den im Kriminalprozess überhaupt wahrnehmbaren Missständen einer der gefährlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht immer mit der nöthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere Indizien hin vorgegangen, darüber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die Folter, durch diese um Gesundheit und Leben und auf das Land eine grosse Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher die Prozesse in Hexensachen verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen übele Folgen aus denselben nicht entstehen könnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen sein würde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um Anwendung der scharfen Frage oder gar um Verhängung der Todesstrafe handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt werden. Auch wünsche er, dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultäten und Schöffenstühle ihre Gedanken wegen der Hexenprozesse überhaupt gutachtlich vorlegen möchten, wobei es ihm zu besonderem, gnädigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur Verbesserung des bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde befohlen, alle noch vorhandenen Brandpfähle, an denen Hexen gebrannt worden wären, sofort zu beseitigen.

Seitdem hörten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es konnte doch keine Hexe mehr verbrannt werden, und der König wollte, dass von Hexen und Hexenverfolgung in seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den Jahren 1721 und 1728 vor. Im erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der Hexerei beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die über Nacht Kuhdreck geworden wäre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess einleitete. Das Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti habe es nicht seine volle Richtigkeit, weil es möglich sei, dass Jemand aus Muthwillen Kuhdreck statt der Butter hingesetzt habe. Auch seien die nach Art. 32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei erforderlichen Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden könne. — Eigenhändig schrieb der König unter dieses Erkenntniss die Worte: „Soll abolirt sein.“ Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafür, dass er den Prozess veranlasst habe, ein Verweis ertheilt, weil der König durchgehends alle Hexenprozesse verboten habe.

Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass ein geistesschwaches oder geisteskrankes Mädchen von zweiundzwanzig Jahren, welches sich hatte erhängen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus maleficarum gegebenen Gesichtspunkte in Betrachtung genommen wurde. Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem Herrn in blauem Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe. Späterhin habe sie ihn an der langen Brücke wieder angetroffen, vonwo er sie nach dem Wedding geführt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr eröffnet, dass er der Teufel sei und habe an sie zugleich das Ansinnen gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes Billet unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger gedrückt, dass das Blut hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der Teufel unablässig. Derselbe sei auch schuld daran, dass sie sich habe erhängen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet zu den Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit ihrem eigenen Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem Schreiben habe ihr der Teufel die Hand geführt. Ein Geistlicher und ein Arzt besuchten das Mädchen im Gefängniss, wo dasselbe im Gebet oft entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu Berlin vom 10. Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei Inquisitin wegen des Bündnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit dem Schwert zu strafen, zumal sie (wie es heisst) darauf los gehurt habe. Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und Melancholie behaftet gewesen, so könne der Gedanke des Teufelsbunds möglicherweise auch Effekt ihrer Schwermüthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzählten Umstände unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrückung schliessen müsse. Daher könne Inquisitin nicht als eine Person, die sich wirklich zu ihrer und anderer Leute Schaden dem Teufel ergeben habe, angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden. Damit sie aber durch ein liederliches Leben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des Satans Wegen sich verstricken könne, sei sie lebenslänglich in das Spinnhaus zu Spandau zu bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu ertheilen, von Rechtswegen. — Der König bestätigte dieses Erkenntniss, mit welchem die Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende ging[276].

Das übrige protestantische Deutschland folgte dem Vorgange Preussens alsbald nach, indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die Hexenprozesse gänzlich aufhörten, z. B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.

Anders aber war es im katholischen Deutschland.

In Oesterreich machte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den Versuch, der erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf dem Wege der Gesetzgebung neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehörigen Paragraphen der peinlichen Gerichtsordnung Joseph's I. für Böhmen, Mähren und Schlesien athmen noch ganz den Geist des Hexenhammers[277].

„Art. XIX. §. 3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben, Topfeingraben, Schlösser an Bäume verschliessen, solche in Brunnen oder Wasser werfen, Schüssen, Knipfen etc. gezogen werden), ist eine mit ausdrücklich oder heimlich bedungener Hülff des Teufels begangene Unthat.

„Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich- oder verstandener Verbündnus gegen den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder Früchten der Erde Schaden zugefüget wird, oder auf diejenige, welche neben Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen Feind ergeben, mit demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch sonsten durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder Inquisita dazu gekommen, jung an Jahren, einfältig, in der Wahrheit bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit vorhergehender Enthaubtung gelindert, und nur der Cörper verbrennet werden kann; Hingegen

Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne ausdrückliche Verbündnus mit dem bösen Feind, dieses verüben, mögen, nach Erheblichkeit des Verbrechens zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid, sondern nur wann solches durch des bösen Feindes Hülff wissentlich beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet, oder wann der Schaden und Umstände nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und öffentlicher Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verüben, mit einem gantzen oder halben Schilling belegt, und zugleich des Lands auf ewig verwiesen, oder, Falls sie unterthänig wären, oder andere wichtige Ursachen solches erforderten, mit einem zwey auch drey jährigen opere publico und eben also diejenigen, welche sich bey derley bösen und so bekandten Leuten Raths erholen, bestraffet werden.

„Und obgleich in vollständiger Zauberey, wegen Grösse des Lasters kein lindernder Umstand kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen, warum die Straffe zu verschärffen seye, besonders wofern zu der Zauberey annoch eine Gotteslästerliche That, als Missbrauch heiliger Hostie, oder anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.“

Art. XIII. §. 4 werden als Indizien aufgeführt: „Aberglaubische Gesundheitsmittel, Schaden, so allzeit in Gegenwart des Inquisiten beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder ihr gefundene verdächtig- oder verbothene Bücher, Spiegel, Verbündnus mit dem bösen Feinde, mit ungewöhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut geschriebene Zettel, Todten-Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft befundene Merck-Mahle, und sonsten zur Zauberey gebräuchliche Sachen, gedrohter und erfolgter nicht allerdings natürlicher Schaden, übernatürliche Wissenschafft zukünftiger oder unbegreiflicher Dinge, von schlechten Leuten angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum Gleichnuss: Wann ihre Felder grünen, deren andern dürren, ihr Vieh nutzbar, anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht gekommene Person, andere Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich unbegreiffliche Thaten würcket, in der Lufft herumfahret, u. s. w.“

In einem wichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur Vorsicht bestimmt. Er will „auf die Aussagung der Complicum allein, sie seye beschaffen, wie sie immer wolle, wegen so vielfältig unterloffenen Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen Unwahrheit, nicht alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten, zulassen.“ (Art. XIII. §. 29.)

In den Landen der österreichischen Monarchie hatte daher die Hexenverfolgung einstweilen noch immer ihren Fortgang, nur dass die Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen als früher. Auch wurde jetzt häufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Fürstenthum Trient, nicht weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und Domenica Pedrotti als Hexen mit dem Schwert vom Leben zum Tod geführt, und ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere Andere würden dasselbe Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wären. Im Jahr 1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena Tedeschi, im Gefängniss, die wegen Hexerei zu lebenslänglicher Haft verurtheilt worden war[278]. Indessen kamen damals auch noch Hexenprozesse ganz in altüblicher Weise vor. Am 23. Juli 1728 wurden zu Szegedin sechs Hexenmeister (unter denen auch der vorjährige Stadtrichter, ein Greis von sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe (in der sie wie „Pantoffelholz“ geschwommen haben sollen) und nach geschehener Wagprobe (in welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen an der Theis lebendig verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher geköpft. Unter den hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche über zweitausend Kinder in des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein Schusterjunge, der über Szegedins Weinberge „grausam starkes“ Hagelwetter gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen wurde, hatte die Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein gewogen habe[280]. Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen drei Hexen verbrannt[281]. Auch noch 1746 kam zu Mühlbach im Sachsenlande ein Hexenprozess vor, in welchem drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hörte die Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in dem benachbarten Maros Vasarheli noch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau, die Hebamme Farkas, welche der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei angeklagt hatte, wurde nämlich hier, noch ganz in altüblicher Weise der Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren wollte, gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].

Erst unter Maria Theresia wurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung von 1707 ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich und in anderen katholischen Landen Deutschlands der Glaube an die Thatsächlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-orthodox, wie die Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward. Allein indem man prinzipmässig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und Hexen aufrecht hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und Obrigkeiten ehedem auf Tod durch Feuer und Schwert u. dgl. erkannt hatten, dem jüngeren Geschlechte verloren gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder einem der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen Fürstenthum Salzburg im Jahr 1717 vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst: In den Jahren 1715–1717 wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder, Füllen, Schafe, Ziegen, Schweine, Hirsche und anderes Wild auf der Weide und in den Wäldern von Wölfen niedergerissen. Zwar stellte man wiederholt Jagden auf die Wölfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte den Verdacht der durch die Wölfe geschädigten Gemeinden um so mehr, als gerade damals der zu Moosham inhaftirte Bäckerlippl aus freiem Antriebe gestand, dass ihn der mittlerweile verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe angeschmiert habe, wodurch er sofort zu einem Wolfe geworden sei. Als solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und Anderen, die ebenfalls zu Wölfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen. Auf diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in die Fronfeste nach Salzburg abgeliefert.

Perger (mit dem allein wir uns hier beschäftigen) leugnete anfangs Alles. Als er aber am 23. Sept. 1717 auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden und, an den Füssen mit einem fünfundzwanzigpfündigen Stein beschwert, in die Höhe gezogen ward, da bekannte er, dass er wie seine Mitschuldigen sich mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf geworden und als solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er vom bösen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den Anderen gesagt: „Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass ihr zu Wölfen werdet und euch satt fresset, so oft und wie ihr wollt!“ Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben. In einem späteren Verhöre nahm allerdings Perger sein Geständniss, welches ihm nur durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurück. Allein kurzer Hand wurde er vom Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil gebunden, auf die Leiter gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was zur Folge hatte, dass er seine früheren Geständnisse bestätigte. Auch den Kameraden Perger's wurden dieselben Geständnisse abgemartert. Das Urtheil der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten; doch hielt man es für gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu empfehlen. Derselbe liess auch Gnade für Recht ergehen. Am 20. August 1718 erliess daher das Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung: „Demnach mit Ihrer hochfürstlichen Gnaden gnädigstem Vorwissen — wir den allhier in puncto magiae et lycanthrophiae inliegenden — Perger auf ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes condemnirt haben, also wird — Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten gewisse Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren Auslieferung interim nothdürftig unterwiesen und allenfalls a pacto diaboli liberiret werden,) zugeben sollet.“ — Am 12. Sept. 1718 musste sodann Perger noch die übliche Urfehde schwören.

Erst durch die grosse Tochter Karls VI., die Kaiserin Maria Theresia wurde in Oesterreich dem Unfuge der Hexenverfolgung ein Ende gemacht. Schon unmittelbar nach ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die bestehende Prozessordnung auf, indem sie verfügte, dass zur Verhinderung alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in allen kaiserlichen Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In Art. 58 ihrer „peinlichen Gerichtsordnung“ verbot sie auch die Wasserprobe „nebst allen dergleichen nichtigen und abergläubischen Zaubergegenmitteln“ auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine Verordnung, aus der wir ersehen, dass Träume von gewissen Personen gedeutet und dass aus den Friedhöfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet, ausgegraben und verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nämlich: „Wie zumalen hierunter Aberglauben und Betrug stecken, wir dergleichen sündliche Missbräuche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den empfindlichsten Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gnädigster Befehl, dass künftig in allen derlei Sachen ohne Konkurrenz der Politici nichts vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Casus eines Gespenstes, Hexerei, Schatzgräberei oder eines angeblich vom Teufel Besessenen vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Physici die Sache untersucht und eingesehen werden solle, und was für Betrug darunter verborgen und wie sodann die Betrüger zu strafen sein werden.“

Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die Hexenriecherei der Gerichte und gegen das wüste Dreinfahren derselben ein fester Damm aufgerichtet, an dem sich die bisher immer noch im Gange gebliebene Hexenverfolgung ein für allemal brach. Die Prozesse hörten bald ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder aufleben könnten, wenn nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem sie daher den Strafprozess in Oesterreich überhaupt vollständig zu reformiren beschloss, so trat auf ihren Befehl in Wien eine Hofkommission unter dem Vorsitze des Vizepräsidenten der Obersten Justizstelle, Mich. Joh. Graf v. Althann zusammen, welche die Aufstellung eines neuen Strafgesetzbuches berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte auch ein Abschnitt de Magia eine Stelle finden. Nach längeren Verhandlungen wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man zwar nicht den Hexenglauben aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen über Bord warf, vereinbart, und allerhöchsten Orts zur Prüfung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nun von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von ihrem berühmten Leibarzt van Swieten berathen liess) vollständig genehmigt, und unter dem 5. November 1766 publizirt[284]. Alle Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen Strafgesetzbuchs als Gesetz zu beobachten.

In demselben erklärt die Kaiserin: „Wir haben gleich bei Anfang Unserer Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder Hexenprozesse aus ungegründeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten Einsicht und Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet und in Unserer Regierung bisher kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet haben. Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer Handlungen auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und hierinfalls hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen, Handlungen und Unternehmungen entweder 1) aus einer falschen Verstellung und Erdichtung und Betruge, oder 2) aus einer Melancholey, Verwirrung der Sinnen und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrühren, oder 3) ob eine Gottes und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen, die auf eine Bündniss mit dem Teufel abzielen, sich zwar ihres Ortes ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob endlichen 4) untrügliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von teuflischer Zuthuung herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein erachtet werden.“

Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, „wo die Vermuthung Statt hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der Natur von einem Menschen für sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden können, mit bedungener Zuthuung und Beistand des Satans aus Verhängniss Gottes geschehen sei.“

Was die Bestrafung betrifft, so verfügt das Gesetz für den ersten der oben bezeichneten Fälle angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte Betrug das Mittel zur Ausführung eines Verbrechens gewesen wäre, die auf dasselbe gesetzte Strafe mit Schärfung; für den zweiten die Einweisung in ein Irren- oder Krankenhaus; für den dritten, je nach den Umständen, entweder die schärfste Leibesstrafe, oder, wenn bürgerliche Verbrechen oder Blasphemie konkurriren, geschärfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen. „Wenn endlich viertens, — sagt das Gesetz, — aus einigen unbegreiflichen übernatürlichen Umständen und Begebnissen ein wahrhaft teuflisches Zauber- und Hexenwesen gemuthmasset werden müsste, so wollen Wir in einer so ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss über die Strafart eines dergleichen Uebelthäters ausdrücklich vorbehalten haben; zu welchem Ende obgeordnetermassen der ganze Prozess an Uns zu überreichen ist.“

Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und andere Proben und bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der Eingang enthält einige wohlgemeinte Belehrungen über die Unvernünftigkeit des Hexenglaubens und leidet nur an dem historischen Irrthum, „dass die Neigung des einfältig gemeinen Pöbels zu abergläubischen Dingen hierzu den Grund gelegt habe“.

Wie König Friedrich Wilhelm I. das protestantische Preussen, so hat also die Kaiserin Maria Theresia das katholische Oesterreich von dem Vampyr der Hexenverfolgung erlöst. Man hätte nun erwarten können, dass damit dem Wahn der Hexerei und der Dummheit des Hexenprozesses im ganzen heiligen, römischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht worden wäre. Indessen war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht überall der Fall.

In dem jetzigen Donaukreise des Königreichs Württemberg bestand das (Prämonstratenser-) Reichsstift Marchthal (jetzt Standesherrschaft des Fürsten von Thurn und Taxis). In diesem Stift kam vor dem Oberamt zu Ober-Marchthal — der Residenz des Fürstabts — noch in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts eine ganze Reihe von Hexenprozessen vor, in denen auf das Entsetzlichste gefoltert worden ist. Wir besitzen genaue Abschriften von Original-Prozessakten[285] aus den Jahren 1746 und 1747, die sich auf die Hinrichtung von sechs angeblichen Hexen (von denen je zwei Mutter und Tochter waren), die sämmtlich in dem Einen zum Stiftsgebiet gehörigen (am Federsee gelegenen) Dorfe Alleshausen aufgegriffen waren, bezogen; ausserdem erhellt aus diesen Akten, dass nicht lange vorher zwei Schweizerinnen in Ober-Marchthal verbrannt worden waren. Alle acht Unglückliche waren durch die Folter zum Geständniss gebracht worden. Diese Geständnisse waren die gewöhnlichen, Lossagung von Gott, der Mutter Gottes und allen Heiligen, Abschliessung eines Bundes mit dem Teufel, Besuch der Hexensabbathe, Anbetung des Teufels, Verunehrung der bei der Kommunion heimlich aus dem Munde genommenen Hostien, die beim Hexentanz zerstampft wurden, fleischliche Vermischung mit dem Teufel, Verursachung von Unwetter, Anstiftung von allerlei Malefizien u. s. w. Das Urtheil lautet auf Strangulirung oder Hinrichtung mit dem Schwerte durch den Scharfrichter und Verbrennung der Leichen zu Asche. — Von besonderem Interesse ist die Urgicht, welche einer Barbara Bingesserin von Alleshausen abgemartert war. Aus derselben erhellt, dass diese siebenundfünfzigjährige Frau im Dorfe als Hexe verschrieen worden war, dass man allerlei Schädigungen, von denen einzelne Ortsangehörige betroffen worden waren, ihren Hexenkünsten zugeschrieben und dass sie darum wiederholt das Oberamtsgericht flehentlichst gebeten hatte, das ihr zur Last Gelegte zu untersuchen und sie gegen fernere Verleumdung in Schutz zu nehmen. Statt jedoch diese Bitte der Verunglimpften zu beachten, hatte das Gericht dieselbe verhaften und in den Hexenthurm bringen lassen. Sie sollte sich nun der ihr zur Last gelegten Malefizien schuldig bekennen. Die Aermste wusste nicht, wie ihr geschah; aber das Gericht ging ihr alsbald mit der Verbal-Territion und da diese erfolglos war, auch mit der Real-Territion zu Leibe. Doch war auch hiermit nichts aus ihr herauszubringen. Daher wurde das Weib auf die Folter gespannt und gemartert, — einmal, zweimal, — ohne dass sie zum „Geständniss“ zu bringen war, bis sie endlich den ihr im Kerker beigegebenen Wächtern, von denen sie unablässig mit der Aufforderung ihre Schuld zu bekennen gepeinigt ward, zuschrie, „dass sie ein schlimmes Weib sei, dass sie eine schlimme Hand habe, und dass eben Jedermann, den sie nur anrühre, einen Schmerz empfinde, krank und elend werde“. Nunmehr aber, nachdem die Unglückliche so weit gebracht war, durfte man hoffen, mittelst fortgesetzter Tortur alle noch wünschenswerthen Geständnisse aus ihr herauszupressen, damit sie für den Scheiterhaufen reif werde. Daher heisst es in der Akte weiter: „Endlich und nach mehrmaliger Tortur, Exorzismos und Benedictiones hat der allmächtige Gott an dem heil. Weihnachtsabend ihr steinhartes Herz berührt und erweicht, wo sie dann ohne ferneren geringsten Zwang aussagt und bekennt u. s. w.“ Nunmehr folgt dann in der Akte eine Fülle von Geständnissen. Ihr Teufel, mit dem sie (auch noch im Hexenthurm) gebuhlt hatte, wurde von ihr „der Tambur“ genannt. Derselbe hatte, nachdem er sie blutig gegriffen, sie als „Bärbel“ in sein Buch eingetragen. Sie war unzähligemal auf dem Hexentanz gewesen, und hatte daselbst lecker gegessen und getrunken, war aber immer hungrig nach Hause zurückgekehrt. Der Teufel hatte ihr zum Oeftern Geld gegeben, das wirkliches Geld war, mit dem sie ihre Noth lindern konnte; dafür hatte sie aber vor Allem ihrem eigenen Manne an seinen Kühen und Pferden fortwährend Schaden zufügen müssen. Sie liess sich auch zu dem Geständniss treiben, dass sie ihre Tochter „Annele“ mit zum Hexentanz verführt, dass auch diese mit dem Teufel gebuhlt, die Hostie zertreten und allerlei Schaden angerichtet habe, fügte aber hinzu: „Sie habe ihr Kind mit auf diesen Schelmentanz und Weg genommen, und wolle es nun auch mit sich in die Ewigkeit nehmen. Es sei ihr ein liebes Kind gewesen und sei ihr noch lieb bis auf diese Stunde. Ja, wenn ihr das Kind jetzo unter das Gesicht kommen würde, wollte sie ihm sagen: Annele, wir haben einander allezeit lieb gehabt, jetzo wollen wir auch miteinander in die Ewigkeit gehen und sehen, dass wir in den Himmel kommen.“

Natürlich wurde nun auch die Tochter von dem Gericht sofort gepackt und mit der Mutter konfrontirt. Es mag eine herzzerreissende Begegnung gewesen sein. Die Tochter wusste von dem Allem, womit die Mutter sie belastet hatte oder belastet haben sollte, gar nichts und die Mutter — nahm alle ihre Geständnisse wieder zurück. Da musste die Tortur wiederum helfen und sie half so, dass die Schuld der Mutter und der Tochter in den Augen des Oberamtsgerichts nun ganz unzweifelhaft war. — Schliesslich wurde die Mutter vom Gericht befragt, „warum sie ihre so vielfältigen schweren Sünden und verübten Missethaten, wegen welcher sie zum Theil überwiesen gewesen, nicht gleich anfangs und in Güte einbekannt, sondern sich lieber so hart habe strecken und schlagen lassen wollen.“ Sie antwortete: „sie habe nicht bekennen können, der böse Feind habe es ihr nicht zugelassen, habe ihr viel versprochen aber nichts gehalten. Sie habe die Schläge und Streiche alle gar wohl empfunden und sei derentwegen allerdings elend, krumm und lahm geworden. Der böse Feind habe ihr nichts nützen oder helfen können, auch sie an ihren vielen Wunden und Schmerzen nicht geheilt. Jetzo habe sie Gott in ihrem Herzen und hoffe sammt ihrem Annele, mit dem man sie schon jetzo heben und legen müsse, in den Himmel zu kommen.“ —

Von diesen Prozessen hat man seiner Zeit keine besondere Notiz genommen; ein anderer aber, der ebenfalls in einem geistlichen Fürstenthum Deutschlands vorkam, hat mehr von sich reden gemacht.

Zu Würzburg, in der fürstbischöflichen Residenzstadt, spielte sich um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Drama ab, — die Hinrichtung der hochbetagten Nonne Maria Renata im Jahr 1749, — das den Zorn der Kaiserin Maria Theresia erweckt hat, weil es zu den Schandflecken in der Geschichte der deutschen Nation gehört. Man hat in Würzburg lange Zeit Anstand genommen, dem Wunsche derer, welche im Interesse der Geschichtswissenschaft die Prozessakten einzusehen wünschten, zu entsprechen; und auch die aktenmässige Darstellung des Vorfalles, welche im Laufe des Jahres 1878 veröffentlicht wurde, ist unvollständig[286]. Es muss angenommen werden, dass die Folter, deren auch in dieser aktenmässigen Berichterstattung keine Erwähnung geschieht, dennoch zur Anwendung gekommen ist. Aber selbst wenn diese Annahme unbegründet sein sollte, ist das, was im Uebrigen über den Vorfall nunmehr in glaubhaftester Weise bekannt geworden ist, so beschaffen, dass die Hinrichtung der Nonne Maria Renata zu Würzburg in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts als eines der grausigsten und schandbarsten Ereignisse in der Geschichte der deutschen Nation jener Zeit sich kennzeichnet.

Die Nonne Maria Renata Sängerin von Mohan gehörte seit fünfzig Jahren dem Kloster Unterzell bei Würzburg an. Geistig nicht unbegabt, war sie in ihrem neunzehnten Lebensjahr durch den Machtspruch der Eltern ins Kloster verwiesen worden, wo sie allerdings späterhin zur Würde einer Subpriorin erhoben ward, aber sich doch niemals recht heimisch fühlte, vielmehr in sich gekehrt und abgeschlossen lebte und darum in dem Schwesternkreise keine Sympathien fand. Sie war schon hochbetagt, als eine erkrankte alte Nonne dem Probste des Klosters auf dem Sterbebette erklärte, das tödtliche Uebel, an welchem sie leide, sei ihr angethan worden und zwar durch die Subpriorin Maria Renata, die schon seit langer Zeit zum grossen Nachtheil der Schwestern allerlei teuflische Praktiken treibe. Der Probst suchte der Kranken diesen bösen Argwohn aus dem Sinne zu reden, jedoch ohne Erfolg. Pflichtschuldigst machte er daher von der ihm gewordenen Mittheilung Anzeige, infolge dessen ein Pater Siard und Genossen den Nonnen durch Exorzismen zu helfen sich bemühten. Dabei ergab es sich denn allerdings, dass einzelne Nonnen Teufel im Leibe hatten; und diese Teufel zeigten sich sehr ungeberdig. Da schrie z. B. den Pater Siard aus dem Leibe einer Nonne Maria Cäcilie, eines Edelfräuleins von Pistorini, ein Teufel mit den Worten an: „Du verfluchter weisser Hund, wie plagst und quälst du mich!“ Der Exorzist kam aber nicht aus der Fassung und zwang den Dämon seinen Namen anzugeben. „Ich heiss Navadonesah,“ schrie der Teufel, jede Silbe deutlich artikulirend, und als der Exorzist den Namen nicht gleich verstand und nach demselben nochmals fragte, fistulirte der Unhold: „Du Ochsenkopf hast gewiss Saublasen vor den Ohren; lass einen Sauschneider kommen, damit er sie dir abnehme.“ — Gänzlich unfähig, den kirchlichen Beschwörungsformeln zu widerstehen, mussten sich indessen die Dämonen dazu herbeilassen, aus den besessenen Nonnen herauszubekennen, dass sie in diesen allerdings durch die zauberischen Praktiken der Subpriorin Wohnung erhalten hätten.

Die Verdächtigte beging nun einen argen Fehler; sie behauptete nämlich, die angeblich durch sie in diabolische Besessenheit gebrachten Schwestern verstellten sich nur oder wären von unglücklicher Einbildung geplagt, indem es Besessene, Zauberer und Hexen gar nicht gebe. Nach dem Hexenhammer war die Unglückliche hiermit als Ketzerin erwiesen, d. h. als eine Person, die recht wohl mit dem Teufel im Bunde sein konnte, wesshalb die gegen sie erhobenen Anschuldigungen jetzt um so grösseres Gewicht hatten. Die greise Subpriorin ward daher eines Tages, als sie gerade vom Chor der Kirche zur Clausur gehen wollte, verhaftet. Hierüber bestürzt, bat sie um die Erlaubniss, in ihr Zimmer gehen zu dürfen. Da sie diese Bitte jedoch zweifelsohne nur in der Absicht aussprach, „ihr darin sich befindliches Zauberwerk auf Seiten zu räumen,“ so wurde darauf keine Rücksicht genommen. Hernach, als man ihr Zimmer durchsuchte, fand man auch „ihren Schmierhafen, ihre Zauberwurzel und Zauberkräuter, sodann auch einen goldgelben Rock, in welchem sie zu ihrem gewöhnlichen Hexentanz auszufahren pflegte.“ Auf fürstbischöflichen Befehl wurde nun die Verhaftete des geistlichen Habits entkleidet, auf dem Marienberg eingekerkert und vor eine aus zwei geistlichen Räthen und zwei Jesuitenpatres zusammengesetzte Inquisitionskommission gestellt. Die Prozedur begann und bald war Maria Renata zur Ablegung eines Geständnisses gebracht. Auf welchem Wege dieses erpresst worden ist, weiss man freilich auch jetzt noch nicht — unzweifelhaft darum, weil es durch Anwendung der Folter geschehen ist. Maria Renata gestand nämlich, dass sie schon als Kind von sechs bis sieben Jahren durch ein altes Weib, einige Jahre später durch einen Reiter, und wiederum im elften und im dreizehnten Jahre durch zwei Offiziere, „so aber vermuthlich verstellte Teufel gewesen,“ zur Hexerei und Buhlerei verführt und angeleitet worden, und weil die Hölle den Namen Maria nicht dulden könne, so habe man ihren Namen in Erna Renata umgewandelt. Zwölf Jahre alt, war sie „schon so weit gekommen, dass sie unter dem unglücklichen Zaubergesindel bei den Zusammenkünften als eine Ehrendame nahe bei dem Throne des Fürsten der Finsterniss einen vornehmen Sitz erhielt.“ Etwa neunzehn Jahre alt wurde Maria Renata wider ihren Willen in das Kloster Unterzell gebracht, wo sie zur Verdeckung ihrer Teufelei den Chordienst und alle ihre sonstigen Obliegenheiten mit ausserordentlicher Pünktlichkeit erfüllte. Sie gestand auch, dass sie, nachdem sie mit dem Teufel einen Pakt gemacht und in das Hexenbuch eingetragen worden sei, von dem Teufel mehrere Hexenzeichen an ihrem Leibe erhalten habe, dass sie vermittelst ihrer Hexenschmiere und in einem gestärkten Röcklein öfters zu den Hexenversammlungen ausgefahren sei, in denselben öfters Gott und die Maria abgeschworen, mit dem Teufel wiederholt Unzucht getrieben; dass sie drei Personen ausserhalb des Klosters das Hexen gelehrt, die Hexerei mit Lebendigmachen von Mäusen und Unterhaltung einer redenden Katze selbst getrieben, durch solche Hexerei nicht nur den Klosterprobst und den Abt von Oberzell zu schädigen getrachtet, sondern auch sechs Personen im Kloster, sowie anderen Leuten ausserhalb desselben mit Verursachung der Auszehrung, heftiger Gliederschmerzen, Gicht und anderer Krankheiten wirklichen Schaden zugefügt, ja sogar in sechs ihrer Mitschwestern den Teufel hineingehext, den Pater Gregorium zu Kloster Ebrach und den Pater Nicolaum zu Kloster Ilmstadt in ihrer Vernunft verwirrt und irrig gemacht, die in der heil. Kommunion empfangenen heil. Hostien mehrmalen nicht hinuntergeschlungen, sondern solche in den See, auch zu dreimalen in das geheime Ort, ja auch einmal mit Nadelstichen in öffentlicher Hexenversammlung gottesräuberisch misshandelt zu haben[287].

Auf dieses „Bekenntniss“ hin dekretirten die Inquisitoren am 23. Mai 1749, dass „Maria Renata um dieser schweren Verbrechen und Missethaten willen aller christlichen Freiheiten und Privilegien verlustiget und dem weltlichen Richter zu extradiren sei, von Rechtswegen,“ jedoch mit dem Ersuchen, dass man an der armen Sünderin keine besondere „Gliederstümplings-Strafe“ vornehmen möge. Das Gericht verurtheilte alsbald die überführte und geständige Hexe zur Einäscherung bei lebendigem Leibe, welches Urtheil der Bischof jedoch mit Rücksicht auf „die zarte Jugend, in welcher Maria Renata zur Hexerei verführt worden,“ dahin änderte, dass die Hexe enthauptet und darauf ihr Leichnam verbrannt werden sollte.

Am 21. Juni 1749, früh Morgens zwischen acht und neun Uhr wurde demgemäss die Exekution vollzogen. Nach der Aussage eines hexengläubigen und teufelsfürchtigen Augenzeugen bezeigte „die Renata in ihrer Todesstunde in Allem eine so vollkommene Gelassenheit, dass man hätte glauben sollen, es könnten unmöglich solche Bosheiten von ihr verübt worden sein.“ Nachdem sich die arme Sünderin noch an einer Weinsuppe gelabt, trat sie von dem Benediktiner Maurus als Beichtvater und von dem Domprediger und Jesuitenpater Georg Gaar als „Galgenpater“ begleitet, den Weg zum Schaffot an, welches „in der mittleren Bastei (von Marienberg) gegen Höchberg zu“ aufgerichtet war. Zunächst wurde ihr von dem hochfürstlichen Malefizsekretär im Beisein des Hofschultheissen und zweier Stadtgerichtsschöffen im Kerker das Urtheil vorgelesen, dann wurde sie — „angethan mit einem braun, schwarz getupften kattunenen Kontuschel, einem langen Rock, weissem Nonnenschurz, weissem Halstuch, unten eine weisse Nonnenhaube und oben eine schwarztaffente Matrazenhaube, in Summa eine alte und arme Tetter-Hex,“ auf einem eigens hierzu angefertigten Stuhle, „weilens sie zu gehen unvermögend“[288] zum Richtplatz getragen, wo ihr alsbald der Kopf abgeschlagen ward. — Zuschauer wollten während der Exekution in den Lüften einen Geier gesehen haben, der nur der verkappte Teufel sein konnte! Der Leichnam der Hexe wurde sodann durch „Nachtarbeiter“ von der Festung herab und auf einen am Waldsaum gen Büttelbrunn zu gelegenen Platz getragen, „wo vordem auch Hexen verbrannt worden.“ Bevor der daselbst aufgeschichtete Scheiterhaufen in Brand gesteckt wurde, um den Leib der todten Hexe zu verzehren, hielt der Galgenpater und Domprediger Georg Gaar von der Gesellschaft Jesu eine salbungsreiche Rede an die versammelte Menge[289]. Er preist die weise Strenge der Gesetze gegen die Zaubergreuel, erzählt Renatens Geschichte aus den Verhörakten und knüpft erbauliche Betrachtungen daran, welche zum Text die Worte hatten: „Maleficos non patieris vivere.“ „Warum aber Gott, — heisst es unter andern, — zu diesen unseren Zeiten das so lange verborgene Uebel und getriebene Teufelshandwerk ans öffentliche Tageslicht habe ausbrechen lassen, stehet mir zwar nicht zu, hierin die geheimen göttlichen Rathschlüsse zu erforschen; jedoch bedünket es mich, es sei geschehen aus folgenden Ursachen: Erstlich wegen denen Ungläubigen; denn es gibt zu unsern Zeiten solche Leute, welche weder an Hexen, noch Zauberer, noch an Teufel, noch an Gott selbsten glauben. Sie seind Atheisten und vermeinen, es sei keine andere Substanz, als welche nur körperlich oder leiblich ist, anzutreffen. Diese Ungläubige müssen aus dermaliger Begebenheit (wann sie nicht völlig vernunftlos seyn wollen) unwidersprechlich erkennen, dass auf der Welt sein Hexen und Zauberer, mithin auch Teufel, von welchen sie ihre Künste erlernen. Gehet hin, ihr Atheisten, nach Unterzell, um jene Ordenspersonen, welche Maria Renata bezaubert, anzuhören: was gilt's, ihr werdet gestehen, dass in diesen Menschen verborgen sei? Weilen aber das, was verborgen ist, man weder sehen, noch fühlen oder mit Händen greifen, sondern nur aus denen Wirkungen merken kann, so muss es nothwendig ein leibloses und geistliches Wesen sein; folglich muss es Geister geben; und weilen die einheimischen Feinde oder Geister in denen Besessenen auf die Kirchenbeschwörungen gedemüthiget, endlich auch ausgetrieben, so müssen wir daraus schliessen, dass sie einem weit mächtigeren Geiste, nämlich Gott, welchen die Kirche anruft, unterworfen seien. Intelligite insipientes in populo, et stulti aliquando sapite, Ps. 33. v. 8; merkt es doch, ihr Unweisen unter dem Volk, und werdet einmal witzig, ihr Narren. — Zweitens bedünkt es mich, Gott habe die Zauberei Mariae Renatae lassen offenbar werden wegen denen Glaubigen, damit sie reifer, als zeithero sich zu Gemüth führten, wie nothwendig es uns allen sei, dass wir wider das zauberische Geschwader, welches grösser ist, als wir uns etwan einbilden, täglich geistliche Waffen ergreifen: auch was grosse Obsorg denen Eltern obliege für ihre Kinder, welche, wenn sie allerhand Gesindel anvertraut, oder auch von ihren Eltern verfluchet und verwünschet werden, leicht ins Teufels Hände und Stricke verfallen. Drittens wegen jenen boshaften Christen, welche durch ihre Punktirkunst, Zauberspiegel oder sonst aberglaubische Händel das, was von dem freien Willen Gottes und derer Menschen allein abhängt, zu wissen beginnen. Die sollen ihre Augen eröffnen, dann auch sie (obschon sie es nicht vermuthen) unter die Teufelszunft gehören und nach aller Schärfe seind abzustrafen. Viertens will Gott durch das gegenwärtige Spectacul alle Unlauterkeit, welche (wie ich es aus vielen Geschichten erweisen könnte) zur Zauberei die nächste Vorbereitung ist, denen Weltkindern verleiden.“

Dieser würzburger Hexenprozess, weniger merkwürdig an sich selbst als durch die Zeit, in welche er fällt, veranlasste eine literarische Fehde über das Hexenwesen, welche die Macht, die der Hexenglaube noch immer ausübte, noch schreckhafter erkennen liess als dieser Prozess selbst.

Eben damals hatte sich nämlich in Tirol ein Mann als Gegner der Hexenverfolgung erhoben, den man bisher nur als tüchtigen humanistischen Gelehrten kennen gelernt hatte. — Girolamo Tartarotti[290] (den wir meinen) am 2. Januar 1702 zu Roveredo geboren, hatte in Padua und Verona Theologie und alte Literatur studirt, war dann als Abbate nach Roveredo zurückgekehrt, wo er späterhin, nachdem er längere Zeit in Innsbruck, Rom und Venedig gelebt hatte, seinen bleibenden Aufenthalt nahm, und zur Bekämpfung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung ein umfassendes Werk über die angeblichen nächtlichen Versammlungen der Hexen veröffentlichte[291]. Tartarotti suchte in seiner Schrift, nachdem er eine ausführliche Abhandlung über die Geschichte des Aberglaubens vorausgeschickt, in allerlei Weise die Nichtigkeit der Hexerei darzuthun. Er sagt z. B. in Buch II.: „Man behauptet, die Hexen begeben sich mit solcher Schnelligkeit durch die Lüfte zu ihren Sammelplätzen, dass kein Vogel und kein Pfeil ihnen nachfolgen könnte. Sie seien im Stande, eine Strecke von zweihundert Leucas (siebenhundert bis achthundert italienische Meilen) in vier bis fünf Stunden zurückzulegen. Wie sollte dieses aber für menschliche Lungen möglich sein, ohne sich der Gefahr des Erstickens auszusetzen? Und wenn die Hexen wirklich, wie ebenfalls behauptet wird, durch die kleinsten Ritze, Thürspalten u. s. w. ihren Ausgang zu nehmen vermögen, warum benützen sie diese Fertigkeit nicht im Kerker zu ihrer Befreiung? Alle ihre Aussagen über ihre nächtlichen Fahrten, Zusammenkünfte, Tänze, Buhlschaften und Gastereien mit dem Teufel seien nichts als Phantastereien, was auch aus den unsinnigen und lächerlichen Umständen erhelle, unter denen diese Dinge vorkommen sollten, z. B. dass die Hexen bei ihren Tänzen sich stets nach links bewegen, dass sie den Teufel adoriren, indem sie ihm den Rücken zukehren, dass sie rückwärts gekehrt sich demselben nahen, dass sie, indem sie ihn um etwas bitten, ihre Hände rückwärts ausstrecken u. dgl. m. Auch könne nachgewiesen werden (was wohl zu beachten sei), dass die angeblichen Hexen gerade dann am zahlreichsten sich vermehrten, wenn sie am härtesten verfolgt würden. Man möge von aller Verfolgung abstehen und diejenigen Personen, welche wirklich als Hexen gelten wollten, als Irrsinnige behandeln; dann werde es bald keinen Zauberer und keine Hexe mehr geben. Man habe wohl in der angeblichen Uebereinstimmung der Aussagen der Gefolterten einen Beweis für die Wirklichkeit des Hexenwesens finden wollen. Allein eine durchgehende Uebereinstimmung liege gar nicht vor. Manche z. B. sagen, sie hätten den Satan in Menschengestalt gesehen; die Maria Bertoletti, die 1716 bei Roveredo als Hexe hingerichtet sei, beschreibe ihn als ein Ungeheuer mit den Hörnern eines Bockes und dem Schweife einer Schlange. Uebrigens lasse sich die Aehnlichkeit der Aussagen vieler Hexen leicht dadurch erklären, dass ihnen die Richter die gleichen Fragen vorzulegen pflegten, deren Beantwortung dann mittelst der Tortur ganz so, wie es die Richter verlangten, erpresst werde.“ — Schliesslich spricht sich Tartarotti über die Gründe aus, die ihn zu der Annahme berechtigen, dass der Hexenglaube allmählich ganz aufhören und aus den Köpfen der Menschen für immer verschwinden werde („e dalla mente degli uomini prenda un perpetuo esilio“).

Uebrigens unterschied Tartarotti zwischen Hexerei und Magie, welche letztere er wirklich glaubte und deren Thatsächlichkeit er aus der Schrift und Tradition zu erweisen suchte. Tartarotti stand also auf dem Standpunkt Weiers, was dem greisen Francesco Scipione Maffei zu Verona (1675 †1755) Veranlassung gab, ihm in zwei Schriften[292] klar zu machen, dass der Glaube an Magie ebenso widersinnig sei als der an Hexerei, und dass jene mit dieser stehe und falle.

Nach dem Erscheinen des Buches, welches überall das grösste Aufsehen machte, wurde Tartarotti von vielen Seiten her auf das Freudigste begrüsst. Der greise Abbate Ludovico Muratori (†1750), Bibliothekar des Herzogs von Modena, einer der intelligentesten Gelehrten Italiens im achtzehnten Jahrhundert, schrieb an Tartarotti mit Beziehung auf den eben erschienenen Congresso notturno: „Diese Frage (vom Hexenwesen) ist von Dir mit solcher Klarheit behandelt worden, dass ich vollkommen überzeugt bin, kein Anhänger des Delrio werde sich je wieder erheben, um gegen Dich auf den Kampfplatz zu treten. Denn dem allgemeinen Gelächter würde Der sich aussetzen, der es noch wagen sollte, die vulgäre Ansicht zu vertheidigen.“

Tartarotti mochte auch selbst glauben, dass es nunmehr mit der Hexenverfolgung aus sei, als er zu seiner grössten Ueberraschung die Predigt zu Gesicht bekam, welche der Jesuit Georg Gaar bei der Verbrennung der Nonne Maria Renata zu halten sich nicht gescheut hatte. Da war also der traditionelle Hexenglaube ganz unverhüllt aufs Neue feierlichst verkündet worden. Sofort fertigte er daher eine italienische Uebersetzung der Predigt Gaars an, und liess dieselbe, mit sehr scharfen Glossen ausgestattet, in Verona drucken, — womit eine sich durch viele Jahre hinziehende Fehde ihren Anfang nahm. Der Pater zu Würzburg, für den der Hexenglaube so fest stand wie das Evangelium, blieb natürlich die Antwort nicht schuldig, sondern erwiderte die elf Glossen Tartarotti's mit einer anscheinend grundgelehrten Replik, in deren Vorwort er bemerkt, „dass ein bis jetzt in Deutschland ganz unbekannter Autor, er wisse nicht von welchem Geiste getrieben, mit einer sehr lahmen Kritik seiner Predigt hervorgetreten sei, und dadurch nicht nur diese Predigt, sondern auch alle Tribunale Europa's sich nicht gescheut habe zu verlästern.“ Nun fand allerdings Tartarotti einen sehr geschickten Vertheidiger an seinem talentvollen Schüler Jos. Bapt. Graser, Lehrer der Rhetorik am Gymnasium zu Roveredo[293]; allein gleichzeitig sah auch derselbe eine ganze Reihe blinder Fanatiker die Lanze zum Schutze des alten Hexenglaubens einlegen. Unter denselben war der verbissenste und für jede Verständigung unzugänglichste der Franziskaner-Provinzial und Generaldefinitor Benedikt Bonelli (†1783 zu Trident), der 1751 gegen Tartarotti eine ausführliche Schrift (Animaversioni critiche sopra il notturno congresso delle Lammie) zu Venedig erscheinen liess, worin die Lehre eines Delrio in jeder Beziehung vertreten und auf das hartnäckigste verfochten ward. Tartarotti und Bonelli wechselten nun noch (bis zum Jahr 1758) eine ganze Anzahl von Streitschriften; aber die letzte Schrift des verhassten Hexenfreundes wurde auf Andringen seiner ergrimmten Gegner zu Trident öffentlich durch den Henker verbrannt, während er selbst an schwerer Krankheit darnieder lag. — Tartarotti starb am 16. Mai 1761. —

Das bisher Erzählte lässt uns einen Einblick in die Gedankenwelt, welche in den katholisch-geistlichen Fürstenthümern herrschte, thun, der nicht erfreulich ist; ebensowenig erfreulich ist aber, was sich zu derselben Zeit in dem bedeutendsten weltlich-katholischen Fürstenthum Deutschlands, nämlich im Kurfürstenthum Baiern, darbietet. Hier hatte Kurfürst Maximilian Joseph (1745 bis 1777), von welchem das Volksschulwesen des Landes eigentlich zuerst begründet, viele Klöster reformirt und Feiertage abgeschafft worden waren, im Jahr 1759 die Akademie der Wissenschaften zu München begründet, deren Druckschriften der Censur der Universität d. h. der Jesuiten entzogen wurden, und deren Mitglieder es als ihre Aufgabe betrachteten, dahin zu wirken, „dass die Wissenschaften von allen Vorurtheilen gereinigt und zu jener Stufe der Vollkommenheit gebracht werden möchten, wie sie dieselben in den benachbarten Staaten rühmlichst blühen sahen.“

Daher hielt es im Jahr 1766 ein Mitglied der Akademie für ganz angemessen, bei schicklicher Gelegenheit in derselben einen Vortrag über die Nichtigkeit des Hexenwesens zu halten. Es war dieses der Theatinermönch Don Ferdinand Sterzinger[294]. Am 24. Mai 1721 auf dem Schlosse Lichtwörth im Unterinnthale, (welches seit längerer Zeit schon der adeligen Familie der Sterzinger von Sigmundsried gehörte) geboren, war Sterzinger im neunzehnten Jahre seines Lebens in den Theatinerorden eingetreten, hatte sich mit gutem Erfolge namentlich dem Studium der Geschichte und des kanonischen Rechts gewidmet, seit 1750 in seinem Orden anfangs zu Prag, dann zu München als Lehrer der Moral und Philosophie gewirkt und war von dem Kurfürsten Maximilian Joseph schon bei der Errichtung der Akademie der Wissenschaften in dieselbe aufgenommen worden.

Im Jahr 1766 geschah es nun, dass er als Mitglied der baierischen Akademie am 13. Oktober als am Namensfeste ihres fürstlichen Stifters eine Rede hielt, worin er zu beweisen versuchte, „dass die Hexerei ein ebenso nichts wirkendes als nichts thätiges Ding sei“[295]. Eine wirklich wissenschaftliche Bedeutung hatte diese Rede freilich nicht, indem sie nichts enthielt, was nicht schon von Maffei, dell Osa und anderen gesagt war und am Schlusse dem vulgären Hexenglauben noch die bedenklichsten Conzessionen machte. Sterzinger resümirte nämlich am Schlusse seiner Rede: Was also von Vielen für Hexerei gehalten werde, das seien nichts weiter als ganz natürliche Zufälle. Daher solle man nicht sogleich mit Exorzismen und Benediktionen zufahren, sondern die Sache durch unbefangene und urtheilsfähige Leute, namentlich durch Aerzte untersuchen lassen. — Um nun aber nicht mit dem baierischen Strafrecht in Collision zu kommen, fuhr der Redner fort: „Ich merke schon, dass einige meiner werthen Zuhörer denken werden, wie es doch möglich wäre, dass so viele Hexen durch Feuer und Schwert aus der Gesellschaft der Menschen seien vertilgt worden, wenn sie weder die höllischen Geister in den menschlichen Leib bannen, weder durch Teufelskünste dem Nächsten schaden, Donner und Hagel erregen, in der Luft herumfahren oder einen Bund mit dem Satan machen können? Allein verdienen nicht Diejenigen den Tod, welche den heiligsten Namen der unendlichen Majestät Gottes lästern, den Teufel anrufen, ihn heidnisch anbeten und von ihm Hülfe und Beistand verlangen? Machen sich nicht diejenigen des Bluturtheils schuldig, welche, um ihren bösen Willen zu erfüllen, unschuldige Kinder tödten, die Leichen der Todten ausgraben, dem Nächsten gröblich zu schaden suchen und tausend andere Bosheiten ausüben, wenn auch die Hexerei, wie wir unablässlich behaupten, in sich selbst ein eitles und leeres Nichts, ein Vorurtheil und Hirngespinnst verrückter Köpfe ist?“ —

Ueber den unmittelbaren Eindruck dieses Vortrags berichtet der Graf Joh. Zech in der Gedächtnissrede, die er als Mitglied der Akademie im Sitzungssaale derselben zum Andenken an Sterzinger am 22. Februar 1787 hielt: „Kaum wurde diese Rede, wie gewöhnlich, abgelesen, so entstanden, wie man in einem schattigen Walde das unversehene Sausen des Windes in den Gipfeln belaubter Aeste vernimmt, schon während der Ablesung besondere Gährungen in den Gemüthern der Zuhörer. Man lispelte sich sogleich stille, wechselweise Entdeckungen ins Ohr, ja man glaubte kaum das Herabgelesene verstanden zu haben. Man eilte nach Hause und spitzte die Federn zu Widerlegungen etc.“

So stand es damals um die Intelligenz der Träger der Wissenschaft in Baiern, wesshalb es nicht Wunder nehmen kann, dass, nachdem die Kunde von dem Vortrage Sterzinger's wie ein Lauffeuer durch das ganze Land gegangen war, dessen Name alsbald in allen Schichten der Gesellschaft mit Grimm und Verachtung genannt ward. Er wurde überall als Frevler am Glauben verschrieen. Auch traten, nachdem die Rede im Druck erschienen war, aller Orten literärische Verfechter des Hexenglaubens auf. Zunächst erschien eine Streitschrift unter dem Titel: „Urtheil ohne Vorurtheil über die wirkend- und thätige Hexerey, abgefasset von einem Liebhaber der Wahrheit, 1766. Mit Erlaubnis der Oberen.“ Im Verlaufe des nun beginnenden Streites zeigte es sich, dass der Verfasser ein Augustinermönch und Professor der Theologie zu München, Agnellus Merz war. Derselbe entwickelte und verfocht (also „mit Erlaubnis der Oberen“) in seinem Pamphlet folgende Lehre: „Unter der heutigen und sogenannten Hexen- und Zauberkunst verstehen wir nichts Anderes als ein ausdrückliches oder geheimes Bündniss mit dem Teufel, kraft dessen man sich demselben gegen die von ihm versprochenen Vortheile als eigen übergibt. Diese Vortheile vonseiten der Hexe oder Unholde bestehen hauptsächlich in folgenden Wundern: dass sie an gewissen Tagen, an bestimmten Orten in einer wollüstigen Zusammenkunft alle Ergötzlichkeiten mit dem Satan geniessen, der sie auf Böcken, Besen, Gabeln u. dergl. abzuholen pfleget oder verbunden ist, dass sie nach ihrem Belieben zum Schaden eines Landes, einer Gemeinde, eines Bürgers schädliche Stürme, Ungewitter, Hagel, Regengüsse in der Luft erregen dürfen; dass sie endlich die erschreckliche Gewalt haben, des Nächsten Vieh, Kinder oder andere Leute zu bezaubern oder zu lähmen, ja ganze Legionen der Teufel in den Leib der Unschuldigen hineinzusperren, und was dergleichen mehr ist. Der Vortheil hingegen vonseiten des Teufels ist der einzige Seelenraub.“ — Also die Dämonenlehre Delrio's wurde noch im Jahr 1766 offiziell als Lehre des Augustinerordens verkündet!

Ein zweiter Bestreiter der Rede Sterzinger's erhob sich in der Person des Benediktiners Angelus März im baierischen Kloster Scheyern, der zu Freysing gegen ihn eine „Kurze Vertheidigung der Hex- und Zauberey wider eine dem heiligen Kreuz zu Scheyrn nachtheilig-akademische Rede, welche den 13. Oktober 1766 von P. Don Ferdinand Sterzinger abgelesen worden“, erscheinen liess. Motive, Geist und Styl des ehrwürdigen Paters zeigen sich am anschaulichsten im §. 7 seiner Abhandlung, den wir, weil er überdiess einige interessante Nachrichten über den damaligen Stand des religiösen Lebens in Baiern gibt, vollständig einrücken.

„Die akademische Rede ist nachtheilig dem H. Kreutz zu Scheyrn. Das ehemal eines durchleuchtigsten, und dermal Glorwürdigst regierenden Churhauses Bajern uralte Stammenschloss, dessen eigentlichen Erbauer, ich neulich entdecket zu haben glaube, nunmehro aber Benediktiner-Kloster Scheyrn hat allein vor andern Gotteshäusern Deutschlands die Ehre, sich mit dem grössten und mit Blut besprengten Particul vom wahren Kreutz Christi zu rühmen. Wie und auf was Art wir dieses erhalten, ist allen durch ein gedrucktes Buch unter dem Titel: Kreutz im Kreutz schon bekannt. Nur allein kommet hier zu erinnern vor, dass sich dessen Verehrung nicht nur mit grossen Eifer angefangen, sondern auch immerdar mit noch grösseren fortgesetzet worden. Wie denn ein unsterblicher Held, und Churfürst in Bajern Maximilian der Zweite, ein Durchleuchtigster Karl Philipp Churfürst in der Pfalz, ein Grosser Karl Albert nachmahl Römischer Kayser, Sr. Durchleucht Eminenz Johann Theodor, und viele andere Durchleuchtigste Häupter auch bei izigen Zeiten sich persönlich zu diesen begeben, und mit tiefester Ehrfurcht angebettet haben. Die Andacht und Vertrauen kamme endlich so weit, dass man um dessen Verehrern ein Genüge zu leisten, theils von Messing, theils von Silber kleine gegossene Kreutzl an dem wahren Partickel anrühren, und ihnen überlassen musste, welche auch bis auf izige Stunde als ein, absonderlich wider Hex- und Zauberey, dienendes Mittel von allen sind erkennet worden, wie aus einem gedrückten, und den Fremdlingen zu gebenden Zettel erhellet, dessen Innhalt wir anhero setzen: Die an solchem hochheiligen Partickel benedicirt, und anberührte Kreutzlein (welche sogar die Unkatolischen an vielen Orten wegen ihrer grossen Kraft hoch schätzen) dienen sonderbar wider die gefährliche Donner und Schauer-Wetter, dann Zauber- und Hexereyen - - - -, demmet den bösen Feind in den besessenen Personen, machet das krank- und bezauberte Vieh wieder gesund u. s. f. — Hochwürdiger Herr Akademicus! ist die Hex- und Zauberey ein Fabelwerk, eine Blödsinnigkeit, ein Vorurtheil schlechtdenkender Seelen, so sind wir Scheyerische Väter schändliche Betrüger, Wort- und Maulmacher, wie man zu reden pflegt, gleich jenen Marktschreyern, welche die hoche Berge, wo sich ein Kaiser Maximilian verirret hat, auf- und abklettert. Die Folge ist zu klar, als dass sie einer weiteren Probe nöthig ist. Da nun dieses nicht nur der Ehre der scheyerischen Religiosen sehr nahe kommt; sondern auch dem dasigen Heil. Kreutzpartickel sehr nachtheilig ist, wie darfen Sie sich wunderen, wenn da und dort eine Probe aus der Feder geschlichen, der keinen Khylus, oder Milchsaft machen wird. Nicht nur in Bajern, Schwaben, Böhmen, Oesterreich, Mähren und Ungarn, sondern auch in Sachsen und Poln werden die Scheyerisch an dem wahren Partickel anberührte Kreutzlein absonderlich wider Hex- und Zauberey, wider gefährliche Schauer, und Donnerwetter theils andächtig verehret, theils nützlich gebrauchet, also dass man bei 40,000 derselben nicht selten in einem Jahre hat ausgetheilet. Wäre aber nichts anders, als leere Einbildung, histerische Zustände, nächtliche Träume, kein anders, als nur natürliches, und durch keine Hex- und Zauberey erregtes Ungewitter zu förchten: wie würde inskünftig die Andacht und Vertrauen gegen dem Heil. Kreutz bestehen können, und zwar bei Christen, von welchen man sagen kann: Nisi signa et prodigia videritis, non creditis. Was lächerliche Andacht wäre diese? was ungereimtes Vertrauen?“ U. s. w.

Zur weiteren Beglaubigung legt der Pater März ein mit priesterlichem Eide bekräftigtes, untersiegeltes und dreifach unterzeichnetes Instrument bei, in welchem ein Karmeliter von Abensberg seine Heilung durch ein scheyerisches Kreuz erzählt. Das Wunder erfolgte im Jahr 1719, das Dokument ist von 1738. Der Karmeliter hatte sich, wie er sagt, plötzlich von einem so starken Zauberwerk angesteckt gefühlt, dass er Stimme, Sprache und Verstand verlor. Sein Beichtvater legte ihm ein „an dem wahren Partikel berührtes Scheyrer Kreuz“ auf das Haupt, gab ihm auch ein wenig mit diesem Kreuze geweihtes Oel zu kosten, und der Patient fand sich bald wieder hergestellt, nachdem er zuvor an drei Tagen nach einander verschiedene Zauberstücke durch Erbrechen ausgeworfen hatte, nämlich:

„Am ersten Tage. 1)Einen Partickel eines haarichten Leders.

2)Einen Partickel eines versilberten Papiers, welches einen Engelskopf vorstellte.

3)Einen Flintenstein (dessen ziemliche Grösse annoch bei uns zu ersehen ist).

4)Einen halben Kopf eines Hechtes.

5)Einen Hufnagel.

6)Einen kleinen Zwirn, dessen Farbe nicht zu erkennen.

7)Etwelche Partickel eines wächsernen Tachtes [Dochtes].

Am zweiten Tage. 1)Etwelche S. V. mit einem Faden zusammen gebundene Schweinborste.

2)Zween Partickeln eines abgenutzten Tuches.“

U. s. w.

Von den Argumenten des Paters Angelus März für das Dasein der Hexen dürfen wir schweigen; es sind die längst bekannten[296], nur in der eigenthümlichen Sprache dieses Schriftstellers vorgetragen. War aber der Pater kein grosser Gelehrter, so war er doch ein ganz guter Taktiker. Auf der Rückseite des Titels steht in schwabacher Schrift als Motto folgende Stelle aus dem baierischen Strafcodex: „Böse Gemeinschaft mit dem Teufel, durch desselben praemeditirt und geflissene Beschwörungen mit aberglaubischen Ceremonien, oder da man durch zauberische Mittel jemand an seinem Leben, Leibs- oder Gemüths-Gesundheit, Vieh, Früchten, Haab und Guth, oder auf welcherley Weis es immer seyn mag, schaden thut, wird ohne Unterscheide, ob der Schaden gering, oder gross, mit dem Schwerdt bestrafft. Maximilianus Josephus utriusque Bavariae Dux etc. Codicis criminal. Parte prima, Cap. 8. §. 7. n. 2.“ — In der Vorrede heisst es dann weiter: „Die Critic, welche den Hochmuth zu einem Vater, und die Begierde manchen Halbkatholischen zu gefallen für eine Mutter hat, ist wohl ein schlimmes Kind. Der hocherleuchte Akademicus, will eben jenen, ob schon ein Ordensmann, weis nicht warum? gefallen: da er andere entgegen als schlechtdenkende Seelen verachtet, will er seinen erhabenen Geiste beweisen.“ Die Abhandlung selbst aber beginnt mit der Frage: Was von jenen zu halten, welche keine wirkende und thätige Hexerei erkennen? Und hier steht sogleich im Vordergrunde die Erzählung von Wilhelm Edelin, der den Tod erlitten habe[297], weil er als Teufelsgenosse die Wirklichkeit der Hexerei leugnete.

Ausser den Genannten traten noch verschiedene andere Kämpfer für den Hexenglauben gegen Sterzinger auf, z. B. ein junger Jurist Joh. Mich. Model, der in einer Broschüre die „Ausfahrt der Hexen wider den heutigen Hexenstürmer P. Ferd. Sterzinger“ vertheidigte; dann ein Benediktiner des Klosters Niederaltrich, P. Beda Schallhammer, der einen dicken Quartband, 30 Bogen stark, in lateinischer Sprache (Dissertatio de Magia nigra critico-historico-scripturistico-theologica, Straubing 1769) zur Vertheidigung des Hexenglaubens gegen Sterzinger erscheinen liess. — Doch fand Sterzinger in diesem Kampfe auch Freunde und Vertreter. Unter denselben befand sich auch sein jüngerer Halbbruder Don Joseph Sterzinger (†1821 als Bibliothekar zu Palermo), der anonym die satyrische Schrift „der Hexenprozess, ein Traum, erzählt von einer unpartheiischen Feder im Jahr 1767“ publizirte. Am eifrigsten nahm sich jedoch des vielfach Angegriffenen ein pseudonymer Schriftsteller, der sich „F. N. Blocksberger, Benefiziat zu T.“ nannte, in mehreren Schriften an. An den P. Angelus in Scheyern richtete er ein humoristisches „Glückwunschschreiben“ (gedruckt zu Straubing 1767), worin er ihn dazu beglückwünschte, dass er mit so unvergleichlicher Geschicklichkeit die Hexerei und die Hexenprozesse vertheidigt und dem bösen Don Sterzinger nach Gebühr die Leviten gelesen habe, da er letzteren einen „Abgesandten des Teufels“, einen „theologischen Marktschreier“, einen „Stiefeltheologen“ etc. hiess[298].

Sich selbst vertheidigte Sterzinger seinem verkappten Gegner, dem Augustiner Merz, gegenüber in einer besonderen Schrift[299], und dem offenen trat er vor dem Konsistorium in Freysing entgegen. Vor letzterem erhielt er im Ganzen weder Recht, noch Unrecht. Zwar meldeten schon triumphirende Briefe aus Baiern, die Rede des Akademikers sei zu Freysing verdammt worden und werde nächstens in Rom als eine „oratio scandalosa und haeretica ad valvas geschlagen werden“[300]. Indessen kam es in der That nicht so weit. Der Kläger und der Beklagte erhielten die Auflage, „in dieser Materie eine moderate Schrift herauszugeben“, und Sterzinger leistete dieser Forderung Genüge, indem er in der dritten Auflage seiner begierig gelesenen Rede seine frühere Behauptung, dass die Hexerei ein Vorurtheil schlecht denkender Seelen sei, dahin abänderte, dass er dieselbe nun zum Vorurtheil seicht denkender Seelen machte. Die beiden Väter Merz und März sahen sich übrigens noch verschiedenen sehr derben Abfertigungen von Anhängern Sterzinger's blossgestellt, und der Streit, in welchem sich sehr wenig Neues und Gründliches[301], aber sehr viel gutwillige Halbheit auf der einen und dummdreiste Anmassung auf der andern Seite dargelegt hatte, war bald ganz vergessen.

Uebrigens begegnen wir eben damals in Baiern allerlei Vorkommnissen, welche beweisen, dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch 1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet, und 1756 ein vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen behext und Wetter gemacht habe, enthauptet[302], sondern es wurde bei den kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche Instruktion zum „Malefiz-Inquisitions-Prozess“[303] eingeführt, welche ganz und gar dem Hexenhammer entsprach. In demselben werden den Richtern zunächst die genauesten Belehrungen über das „Laster der Zauberei, Hexerei oder Schwarzkunst“ gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern (magi), eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli), Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden sorgfältig unterschieden wird. — Diese Letztgenannten, die „Gabelfahrerinnen, Hexen und Hexenmeister thuen Ungewitter, Riesel, Donner und Blitz in den Lüften erwecken, trachten nach Menschen und Viehs Untergang, — besuchen die Zusammenkünfte der Teufel und anderer Hexen und reiten dahin auf Gabeln, Stecken und Besen, halten auch beiderlei Geschlechts bei.“

„Die Schwarzkünstler, Hexen und Zauberer machen mit dem Teufel einen ordentlichen Pakt, sie verleugnen die allerheiligste Dreifaltigkeit, den christlichen Glauben, die seligste Mutter Gottes, die lieben Heiligen, alle Kirchen-Sacramenta, treten deren Bildniss, das heilige Kreuz, mit Füssen, lassen sich auf des obersten Teufels Namen und in aller anderen Teufel Namen umtaufen, schwören denselben die Treue, beten ihn mit gebogenen Knieen an, unterschreiben sich mit ihrem eigenen Blut, geloben (sich) ihm an und gebrauchen ohne Unterlass seinen Beistand, werden auch von ihm an unterschiedlichen Orten des Leibes mit verschiedenen Figuren gezeichnet, allwo sie hernach keine Empfindlichkeit haben, küssen den Teufel von hinten und vorn, treiben mit demselben (wie ich darvor halte) ihrer Einbildung[304] nach Unzucht und fleischliche Vermischung, — tragen versteckter Weise die heil. Hostien mit sich auf die Hexentänze und Convente, haben viele Jahre aufeinander ihre Teufel als Puller und legen dergleichen, wenn sie von ihren Ehemännern aus dem Bett hinweggefahren, statt ihrer unter menschlicher Gestalt zu dem Ehemann in das Bett an die Seite.“

Hierauf wird bezüglich der „Anzeigen dieses allerabscheulichsten Lasters“ mit Berufung auf die Auctorität Carpzov's ausgeführt, dass es „in den heimlichen und schwer zu probirenden Verbrechen genug“ sei, dass Muthmassungen vorhanden; denn „eine muthmassliche und aus wichtigem Argwohn entsprungene Probe ist diessfalls für vollkommen und entscheidend zu achten.“ Daher hat man zunächst nur nach dem Rufe der Betreffenden zu fragen und demgemäss gegen sie vorzugehen.

Bezüglich des Prozessverfahrens ist nun zwar von der Anwendung der Folter nicht die Rede; dagegen wird eine Reihe der scheusslichsten Vorschriften des Hexenhammers wiederholt. Zunächst heisst es nämlich: „Wenn dergleichen Geschmeiss in Verhaft kommt, ist das Sicherste, der Oberbeamte befehle, man solle ihnen alle Haare abscheeren und sie durchgehends glatt und eben machen, auch wegen vielleicht habenden Zeichen visitiren, damit sie nichts Zauberisches mögen bei sich führen oder versteckt behalten, wie dann auch wohl geschicht, wenn man ihnen ein anderes Malefizhemd — zuwirft.“

Aus den für den Prozess vorgeschriebenen „Fragestücken“ ersieht man, dass die Doktrin des Hexenhammers in Baiern im Jahr 1769 noch vollständig aufrecht erhalten wurde, und dass die ganze Inquisition auf der nichtswürdigsten Suggestion beruhte. Am empörendsten sind hierbei wohl die zum Gebrauche bei Kindern vorgeschriebenen Fragen. Dieselben sollen zunächst durch freundliche Fragen gefangen werden: „Wie sie heissen? Ob sie ihre Eltern lieb haben? Ob sie schon zur Schule gehen? Was sie für Kameraden haben? Was diese können? Was sie mit ihnen spielen?“ u. s. w. Dann folgen die Fragen: „Warum sie dermalen nicht zu Hause bei dem Vater (Mutter), sondern hier im Amthaus sich befinden? Was sie neulich da und dort mit diesen getrieben? In wem es bestanden? Was, wie er es gemacht? Wer es ihm gelehrt? Wann, wo, wer dabei gewesen? Wie oft sie es gemacht? — Wie lange das Wetter gedauert? Wem es vermeint gewesen und geschadet? Zu wem sie die Mäuse geschickt? Warum? Wie er ausgeschaut? — Wie oft sie auf dem Tanz gewesen? Wer sie hingeführt und was sie noch alldort gethan? Was ihnen dieser und jener, auch der Teufel versprochen?“ u. s. w.

Bei Erwachsenen soll sofort gefragt werden: „Ob er diese oder jene Personen kenne? Ob dieser ein Hexenmeister sei? Er müsse es wissen, weil er mit ihm Umgang gepflogen. Was ihm von dem jüngst gewesenen Schauerwetter bekannt? Wer dieses gemacht? Wo er um diese und jene Zeit gewesen? Von wem er das Hexen und Zaubern gelernt? Wie lange er solches treibe? — Was er für einen Glauben habe? Wie er dieses sagen möge, zumal er sich ja durch seine teuflischen Künste von Gott abgesondert? Was er zu seiner Kunst gebrauche? Woher er die Sachen genommen? Was der Teufel von ihm verlangt? Solle die Wahrheit sagen. Ob er sich demselben verschrieben? Auf wie lange und mit was für Umständen? Ob er Gott verleugnet? Ob er anders getauft und mit was für einem Namen? — Ob er mit dem Teufel Beischlaf gehabt? Wie oft und auf was für eine Weise? Wie dieser geheissen, wie er ausgesehen? Was sie hierbei und nach der Hand verspürt[305]? Zu was Zeit und an welchem Orte er auf dem Tanz gewesen? Was der Teufel geredet?“ u. s. w. u. s. w. — Besonders wird es dem Untersuchungsrichter noch zur Pflicht gemacht „auch auf die Complices zu inquiriren“.

Diese (von Schuegraf im Archive zu Kelheim aufgefundene und zuerst bekannt gemachte) Instruktion für die kurbaierischen Hexenrichter musste, da sie nicht gedruckt ward[306], von jedem Landgericht abgeschrieben werden. Schuegraf macht nun dabei die für die damaligen Kulturverhältnisse Baierns ganz besonders frappante Mittheilung, dass man eben damals, gerade um die Jahre 1760–1769 anfing, die baierischen Pfleggerichte der vier Rentämter Straubing, Landshut, München und Burghausen zu klassifiziren, indem man jene, die am meisten Hexen und andere Verbrecher durch Feuer, Schwert etc. justifizirt hatten, die strengsten, jene aber, die in ihrer Jahrespraxis eine geringere Zahl von Hinrichtungen aufzuweisen hatten, nur strenge Halsgerichte zu nennen pflegte[307].

Grosse Bewegung rief damals in Baiern ein gewaltiger Teufelsbanner, der Priester Joh. Joseph Gassner hervor[308]. Derselbe verkündete, dass die Wirksamkeit des Teufels jetzt vorzugsweise in der Bewirkung von Krankheiten hervortrete, wesshalb ein grosser Theil derselben nicht mit Arzneien, sondern nur mit Beschwörungen und Exorzismen geheilt werden könnte. Einen mächtigen Gönner fand Gassner an dem Bischof von Regensburg, Anton Ignaz Grafen von Fugger, der ihn zu seinem Hofkaplan und geistlichen Rath ernannte. Da der genannte Bischof zugleich Propst von Ellwangen war, so begab sich Gassner dahin und begann hier an Besessenen und anderen Kranken seine Exorzismen zu experimentiren. Der Zulauf, den er hier fand, war so gross, dass im Dezember 1774 die Zahl der Hülfesuchenden über 2700 betrug. Um seine Teufelsbannerei noch mehr in Schwung zu bringen, veröffentlichte Gassner 1774 ein Schriftchen unter dem Titel: „Weise, fromm und gesund zu leben, auch ruhig und gottselig zu sterben oder Nützlicher Unterricht wider den Teufel zu streiten durch Beantwortung der Fragen: 1) Kann der Teufel dem Leibe der Menschen schaden? 2) Welchen am meisten? 3) Wie ist zu helfen?“ (Kempten, 1774, 40 S.) Er meint in diesem Schriftchen, dass es drei Klassen vom Teufel geplagter Menschen gebe, nämlich circumsessi (angefochtene), obsessi oder maleficiati (verzauberte) und possessi (besessene). Für alle diese Geplagten gibt Gassner die Mittel der Heilung an. Vor Allem habe sich der Betroffene davor zu hüten, dass er die teuflische Plage und Schädigung für ein natürliches Leiden halte, indem Niemand die Wirklichkeit der dämonischen Zauberei leugnen könne, ohne sich „de religione suspectus“ zu machen. — Im folgenden Jahre zog Gassner nach Regensburg über und auch hier strömte viel Volks von allen Seiten (aus der Pfalz, aus Böhmen, Oesterreich und aus anderen Landen) herbei, um sich durch seine Bannsprüche von allerlei zauberischen Plagen, Besessenheit und sonstiger Krankheit heilen zu lassen. Endlich aber ward ihm das Handwerk gelegt. Der kaiserliche und der kurbaierische Hof, der Bischof von Costnitz und die Erzbischöfe von Salzburg und Prag untersagten ihm die fernere Ausübung seiner Teufelsbannerei. Auch in Rom wurde die Ostentation, mit der er seine (theilweise von ihm selbst redigirten) Exorzismen betrieb, gemissbilligt. Nebenbei wurde viel Staub durch Broschüren, die sich mit dem Teufelsbanner und Wunderdoktor beschäftigten, aufgewirbelt[309].

In diesem Federkrieg sprach sich seltsamer Weise nicht nur der berühmte Lavater zu Zürich einigermassen zu Gunsten Gassner's aus, indem er in diesem zwar keinen Wunderthäter aber doch einen starken Glaubensmann anerkannte, — sondern auch der kaiserliche Leibarzt Anton von Haen (der mit seinem Collegen, dem Freiherrn van Swieten als Hauptgegner des Hexenglaubens galt, und der einst drei angebliche, schon gemarterte und zum Scheiterhaufen verurtheilte Hexen gerettet hatte,) liess sich bestimmen, in einer Broschüre[310] dem Hexenglauben gewisse Conzessionen zu machen. In einer zweiten Broschüre[311] „über die Wunder“ schloss freilich Haen seine Untersuchung damit, dass, da sich die wesentlichen Kennzeichen des Wunders bei den wunderbaren Heilungen Gassner's nicht vorfänden, dieser dieselben wohl mit Hülfe des Teufels verrichtet haben müsste.

Auch unter der Regierung des Kurfürsten Karl Theodor (1777–1799) dauerte die Herrschaft des Aberglaubens in Baiern ungestört fort. Fast jedes Kloster hatte seinen sogenannten Hexenpater, bei welchem man sich Rath und Schutzmittel zu holen pflegte, z. B. Agnus Dei und Lukaszettel. Eine Bäuerin aus dem Gerichte Pfatter bei Straubing, deren Kühe keine Milch gaben, fiel in die Schlingen eines solchen Hexenpaters, des Franziskaners Benno, der sie im Kloster trunken machte, dann unter dem Vorwande der Entzauberungszeremonien schändete und zuletzt zum Todtschlage an der neunzigjährigen Grossmutter ihres Mannes veranlasste. Als das Gericht nach langem Zögern die Verhaftung des Buben beschloss, musste es die Auslieferung desselben durch militärische Exekution vom Kloster erzwingen, und als derselbe endlich degradirt und zu lebenslanger Festungsarbeit verurtheilt war, legte sich Rom ins Mittel und bewirkte Begnadigung, so dass der Hexenpater mit zehnjähriger Suspension und eben so langem Klosterarreste durchkam. — „Seht, Leute! — sagt der Berichterstatter, dem wir diese Nachricht entnehmen, — so geht's bei uns in Baiern zu; die Pfaffen lachen über uns und mästen sich von unserm Schweiss. Wär's nicht eine von den nothwendigsten Neuerungen, dass bei uns die Bettelmönche, so wie die andern privilegirten Tagediebe aufgehoben, oder wenigstens ihr Wirkungskreis beschränkt würde? Aber das ist so ein Wunsch, der keine Erfüllung kennt, so lange wenigstens nicht kennen wird, als Frank Gewissensrath unsers durchlauchtigsten Karl Theodor bleibt“[312].

Im Umfange des heutigen Königreichs Baiern sah man sogar noch im Jahr 1775 die Tragödie eines Hexenprozesses vor sich gehen. Dieser Hexenprozess erfolgte im damaligen Stift Kempten, wo derselbe am 6. März 1775 begann und am 11. April 1775 zu Ende ging. Ueber den Verlauf desselben berichten wir wörtlich nach C. Haas, der denselben (in der Schrift „die Hexenprozesse“ S. 108 ff.) zum ersten Male (nach den Akten) mitgetheilt hat.

Eine arme Söldners- und Tagwerkerstochter Anna Maria Schwägelin von Lachen hatte frühe ihre Eltern verloren und musste sich ihr Brot mit Dienen erwerben. Im Dienste eines protestantischen Hauses knüpft der Kutscher des Herrn ein Verhältniss mit ihr an und verspricht ihr die Ehe unter der Bedingung, dass sie den katholischen Glauben verlasse und lutherisch werde. Dieses letztere vollzog die Schwägelin in Memmingen in einem Alter von etwa 30–36 Jahren (sie wusste im Verhör über ihr Alter nur zu sagen, dass sie in die dreissig oder nahezu vierzig Jahre alt sei). Nichtsdestoweniger liess sie der Kutscher sitzen und heirathete eine Wirthstochter von Berkheim. Hierüber erregt und zugleich in ihrem Gewissen beunruhigt beichtete sie die Sache einem Augustinermönche in Memmingen, der ihr gesagt haben soll: „es sei nunmehr genug, dass sie es gebeichtet und dass sie eine wahre Reue dagegen bezeuge, und sie habe nicht nöthig, dass sie wiederum neuerdings ein Glaubensbekenntniss ablege, wenn sie nur bei ihrem Vorsatz beharre.“ Bei ihrer Conversion in der Martinskirche zu Memmingen habe sie die Schwörfinger aufheben und sagen müssen, dass sie auf dem lutherischen Glauben beharren wolle und dass die Mutter Gottes und die Heiligen ihr nicht helfen können. Die Mutter Gottes sei nur eine Kindelwäscherin und als ein anderes Weibsbild gewesen. Die Bilder von denen Heiligen seien nichts als zum Gedächtniss, keineswegs aber, dass man diese verehren solle. Gott allein könne ihr helfen, sonst Niemand. Da aber oben gemeldeter Augustiner in Memmingen wenige Tage nach der Beichte der Schwägelin apostasirte, so ward sie wieder unruhig und meinte, sie sei wohl von diesem Geistlichen nicht richtig absolvirt. Sie will daher hierauf die Sache einem Kaplan gebeichtet haben, der ihr jedoch die Absolution mit dem Bemerken verweigerte, der Fall müsse nach Rom berichtet werden. Alsbald aber sei der Kaplan auf einen anderen Dienst gekommen und die Sache sei liegen geblieben.

Seitdem irrte die Schwägelin von Dienst zu Dienst, und wurde schliesslich als vagirende und wahrscheinlich körperlich und geistig leidende Person in das Kempten'sche Zuchtschloss Langenegg (zwischen Kempten und Immenstadt) gebracht. Dort ward sie einer notorisch geisteskranken Person, Namens Anna Maria Kuhstaller, für wöchentlich 42 Kr. in Pflege und Aufsicht gegeben. Ihrer Aussage nach wurde sie von derselben sehr schlecht gehalten, elend genährt, oft Tage lang gar nicht, und dabei vielfach geschlagen und sonst misshandelt. Soviel steht wenigstens fest, dass sie schliesslich nicht mehr stehen und gehen und keine Hand mehr erheben konnte. Die Schwägelin gab dabei an, dass die Kuhstaller sie aus Eifersucht so arg misshandelt habe, weil diese befürchtet, sie mache ihr den Zuchtmeister abspännstig. Dagegen erklärte die Kuhstaller, sie habe der Schwägelin nur zweimal mit einem Stricke etliche Hiebe gegeben, weil sie gelogen habe und boshaft gewesen sei. Essen habe sie ihr richtig und genug gegeben, so gut sie es habe auftreiben können, was der Zuchtmeister Klingensteiner als wahr bezeugte.

In ihrem Unmuthe sagte einmal die Schwägelin, sie wollte lieber beim Teufel als in solcher Pflege sein. Das benutzte die Kuhstaller, um alsbald bei Gericht anzuzeigen: die Schwägelin habe ihr einbekannt, dass sie mit dem Teufel Unzucht getrieben und Gott und allen Heiligen habe absagen und auf jene Weise und Art sich verschwören müssen, wie es ihr der Teufel vorgehalten habe. Auch habe sie die Schwägelin manchmal laut lachen und mit Jemandem sprechen hören, während doch Niemand bei ihr gewesen sei.

Diese Anzeige genügte, weil der Zuchtmeister sie bestätigte, die unglückliche, ganz gebrechliche Person „abholungsweise auf der sogen. Bettelfuhr“ am 20. Febr. 1775 nach Kempten ins Gefängniss schaffen zu lassen. Von da bis zum 6. März wurde sie nun zunächst durch den Eisenmeister Klingensteiner beobachtet, der auf Befragen über das Verhalten der Angeklagten deponirte: In der dritten Nacht ihrer Anwesenheit im Kerker habe man im Gefängnissofen ein Geräusch gehört, als ob etwas vom Ofen herabgefallen wäre. Er selbst freilich habe es nicht gehört, sondern es sei ihm von einem anderen Gefangenen erzählt worden. Aber er und seine Schwester hätten gehört, wie ihre Enten im Stalle geschrieen und hätten deren Unruhe gesehen, und zwar Nachts zwischen zwei und drei Uhr. Späterhin habe man nichts mehr gehört. Er, der Eisenmeister, habe die Schwägelin gefragt, ob sie wisse, warum sie ins Gefängniss gebracht worden sei. Darauf habe sie geantwortet: Ja, sie habe gesagt, dass sie Gott und allen Heiligen abgeschworen und mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein das habe sie zur Kuhstallerin nur aus Furcht gesagt, weil sie sonst von derselben geschlagen worden sei. — Diese wollte sie also als Hexe anklagen und hatte das Geständniss erpresst!

Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten habe seine Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals. Uebrigens sei die Inquisitin „nicht nur an beiden Füssen so eingezogen, dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer auf dem Boden liegen müsse, wie denn auch ihre Hände ziemlich verdreht“ wären.

Die Voruntersuchung war nun geschlossen und die Angeklagte ward am 6. März vernommen. Die Personalien wurden protokollirt, dabei die Erzählung ihres Abfalls vom katholischen Glauben, ihrer Behandlung seitens der Kuhstallerin etc., wobei sie erzählte, sie habe der Kuhstallerin geklagt, dass die Maden ihr die Fersen auffrässen, sie solle doch machen, dass man ihr diessmal ein Mittel verschaffe, worauf diese geantwortet, dass ihr Hurenjäger (womit sie den Zuchtmeister gemeint,) ihr schon etwas geben werde. Auf ihre Klage über schlechte Kost habe sie von der Kuhstallerin Schläge bekommen unter Vermelden, sie habe von der gnädigen Herrschaft Erlaubniss sie zu züchtigen. Immer darüber berufen, dass sie es mit dem Teufel zu thun habe, habe sie aus Furcht vor Schlagen und anderer Misshandlung solches zugegeben und auf Andringen habe sie zuletzt auch dem Zuchtmeister erzählt, vor etwa fünf oder sechs Jahren sei der Teufel in Gestalt eines Jägers ihr in der Harth unweit Memmingen begegnet, mit dem sie sich damals versündigt habe. Sonst wisse sie nichts anzugeben.

Am 8. März erfolgte nun das zweite Verhör. Inquisitin bleibt dabei, dass sie nur aus Furcht und Angst der Kuhstallerin und dem Eisenmeister die Geschichte mit dem Teufel erzählt habe, um Ruhe zu bekommen und weil letzterer ihr versprochen, ihr dazu behülflich sein zu wollen, dass sie von Langenegg fortkomme. Trotzdem wurde aber diese Aussage als Geständniss angesehen und Inquisitin mit Fragen aller Art so bestürmt, dass sie verwirrt endlich auf die Suggestionen selbst einging und die lächerliche Aussage mehr und mehr ausspann, oder vielmehr sich ausspinnen liess, z. B., dass der Teufel ihr zuletzt gesagt habe, dass er der Teufel sei. — Hierauf geht das Verhör auf das Lutherischwerden u. s. w. über, und wird das Abschwören in der Martinikirche zu Memmingen zum Abschwören vom Teufel. Zur Unzucht mit dem Teufel, sagt die Angeklagte, sei es nicht gekommen, und sie könne es nicht anders sagen, auch wenn sie sterben müsse. — Auf die Frage, was ihr denn der Teufel versprochen, antwortet sie: Der Teufel habe ihr Zeug (allerlei Sachen) schenken wollen. — Nun wird die Unglückliche immer von Neuem dazu gedrängt, dass sie gestehen soll, sie habe mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein sie verneint es stets und bleibt dabei, dass sie ihre Aussage gegen den Zuchtmeister nur aus Furcht und Angst gethan habe.

Am folgenden Tage (9. März) wird die Unglückliche wieder ins Verhör genommen. Dasselbe beginnt wieder mit Fragen nach dem Lutherischwerden und geht sodann zur Erörterung ihrer Behandlung in Langenegg über. Inquisitin bleibt fest bei ihren früheren Aussagen. Auf Befragen zählt sie eine Reihe von Diensten auf, in denen sie gestanden, wiederholt, da sie wiederum nach ihrem Abfall vom Katholizismus und ihrer Unzucht mit dem Teufel befragt wird, ihre früheren Aussagen, gesteht aber endlich zu, dass der Teufel mit ihr Unzucht getrieben und sie mit Aufhebung von zwei Fingern habe schwören lassen, dass sie alles dasjenige halten wolle, was sie ihm versprochen habe (nämlich, dass sie ihm dienen wolle). Abermals wird sie nun aufgefordert zu gestehen, dass sie mit dem Teufel vollkommene Unzucht getrieben habe, was sie endlich mit Thränen im Auge und mit dem Bemerken, es werde sie ja das Leben nicht kosten, abermals bekennt.

Nun beginnt ein so schamloses Inquiriren nach dem Detail der Unzucht, dass die Unglückliche nicht weiss, was sie antworten soll. Sie wird nach Scheusslichkeiten gefragt, von denen sie noch nie gehört hat; aber der Verhörrichter ruht nicht, bis er aus ihr herausgepresst, was er in sie (durch seine Suggestionen) hineingelegt hat. Die Kuhstallerin, welche nachher verhöret wird, deponirt, dass sie die Schwägelin einmal habe zum Teufel sagen hören: es komme Jemand, er solle in ihre Truhe fahren.

In dem am 10. März fortgesetzten Verhör versichert Inquisitin sich mit dem Teufel nur Einmal, und zwar auf der Harth versündigt zu haben. Im Schlafe sei es ihr zwei- oder dreimal nur so vorgekommen. Sie klagt, „es werde ihr so wehe und sie könne schier nicht mehr schnaufen; heute Nacht habe sie gemeint, sie müsse sterben, indem es ihr so schwer auf dem Herzen gewesen.“ Hierauf wird ihr erwidert: „ihr dermaliger Zustand, den sie dato anzeige, werde wohl ja und allein daher rühren, dieweilen sie dem Anschein nach bisher kein aufrichtiges Bekenntniss gethan habe. Sie solle daher ihre Sache aufrichtig bekennen.“

Endlich dahin gebracht, dass sie bekennt, der Teufel habe in jeder Nacht mit ihr Unzucht getrieben, geht sie nun auf alle Fragen, die sie vorher mit innerem Erbeben gehört hatte, ein, — so toll sie auch waren, — und beantwortet sie ganz nach Wunsch des Verhörrichters mit einfachem Ja. Zumeist betrafen die Fragen schon früher verhandelte Dinge. Plötzlich aber wird im Verhöre von etwas ganz Neuem, nämlich von einem Pakte mit dem Teufel gesprochen, den die Angeklagte eingestandener Massen eingegangen habe. Dieses geschah in der zweihunderteinundzwanzigsten Frage, in welcher der Richter dabei auf Frage hundertsechsundsechzig Bezug nahm. Die Frage hundertsechsundsechzig lautete aber: „Wie lange es angestanden, dass, nachdem sie lutherisch geworden, sie hernach Gott und alle Heiligen verleugnet und sich dem Teufel zugeeignet?“ an welche nun die Suggestivfrage zweihunderteinundzwanzig angeschlossen ward: „Sie habe ad interrog. hundertsechsundsechzig gesagt, dass sie erst in zwei Jahren danach, wie sie lutherisch geworden, diesen Pakt mit dem Teufel gemacht habe.“ Nun folgt noch eine lange Reihe von Fragen über die mit dem Teufel getriebene Unzucht (wobei die Angeklagte auf Befragen angibt, dass derselbe bald als Jäger bald als halberwachsener Bauersknecht zu ihr gekommen war,) bis man endlich am 30. März 1775 das crimen laesae majestatis divinae als constatirt ansehen und das Urtheil gefällt werden konnte, welches auf „Tod durch das Schwert“ lautete. Das Urtheil ist unterschrieben von „Treichlinger, Hofrath und Landrichter“ (der die Untersuchung geführt hatte), „Feiger, Hofrath“ und „Hofrath Leiner“. Die Bestätigung des Urtheils ist mit den Worten beigeschrieben: „Fiat iustitia! Honorius, Fürstbischof.“ Ein nachgetragenes „Bey-Urthl“ lautet: „Auch ist zu Recht erkannt worden, dass wer der armen Sünderin Tod rächen oder hindern würde, in dessen (?) Fusstapfen gestellt werden solle.“

So verlief der letzte Hexenprozess auf deutscher Erde — im Jahr 1775!

Unter den französischen Gerichten war das Parlament von Bordeaux eines der hartnäckigsten. Es verbrannte noch 1718 einen Menschen, den es für überführt erklärte, einen vornehmen Herrn sammt dessen ganzem Hause durch Nestelknüpfen bezaubert zu haben[313].

Im Jahr 1731 wurde vor dem Parlament zu Aix der berüchtigte Prozess zwischen Katharine Cadière und dem Jesuiten Girard verhandelt. Letzterer war angeklagt, dieses Mädchen, sein Beichtkind, zur Unzucht gemissbraucht, entführt und ihre Leibesfrucht abgetrieben zu haben. Die Verführung und den Abortus sollte der Jesuit durch Zauberkräfte bewirkt haben. Indessen bewegte sich der ganze Handel auf einem allzu plattnatürlichen Boden, als dass die Richter auf solches Beiwerk hätten Rücksicht nehmen mögen, und der Prozess gehört nur der Rubrik der Anklage, nicht dem Charakter des ferneren Verlaufes nach unter die Zauberprozesse. Es waren in dieser Sache mächtige Interessen im Widerstreit. Der Procureur-General hatte den Antrag gestellt, dass Katharine Cadière als ruchlose Betrügerin und falsche Anklägerin gehängt werden sollte; die Majorität des Parlaments sprach jedoch dieselbe frei und verurtheilte den Jesuiten zum Scheiterhaufen. Indessen vereinigte man sich später dahin, ihn dem geistlichen Gerichte zu übergeben, und dieses sprach ihn los. Als er sich durch eine Hinterthüre wegschlich, erkannte ihn der Pöbel und überhäufte ihn mit Schmähungen[314].

Spanien endigte seine Hexenverbrennungen 1781 mit der Hinrichtung eines Weibes zu Sevilla, das des Bundes und der Unzucht mit dem Teufel angeklagt war. Sie hätte, sagt Llorente, dem Tode entgehen können, wenn sie selbst sich des Verbrechens hätte schuldig erklären wollen[315]. — Noch 1804 wurden verschiedene Personen wegen Liebeszauber und Wahrsagerei von der Inquisition eingekerkert.

Die schrecklichsten Dinge trugen sich aber während des achtzehnten Jahrhunderts in der katholischen Schweiz zu[316].

Hier war es am 9. August 1737 geschehen, dass ein siebenzehnjähriges Mädchen, Katharina Kalbacher, in Zug vor dem Hexentribunale erschien, um Geständnisse abzulegen. Diese von frühester Jugend an verwahrloste Person hatte vorher eine Besprechung mit den Jesuiten in Luzern gehabt, die in ihr eine Besessene erkannt, und deren Rektor ihr die Weisung ertheilt hatte, zu thun, was er sie heissen werde, wenn sie von ihrem Stande erledigt sein wollte. Sie gab nun den gewöhnlichen Unsinn zu Protokoll, wollte schon als kleines Kind dem Teufel und der Zauberei ergeben gewesen sein, nannte dabei aber sechs Personen als Mitschuldige, zu denen sie späterhin, wahrscheinlich zur Fristung des eigenen Lebens, noch drei andere Personen hinzufügte, obwohl diese drei Personen bis dahin in allen peinlichen Verhören mit keiner Silbe erwähnt worden waren.

Die Angezeigten wurden nun alsbald vorgeladen und „in loco torturae“ d. h. in dem unter dem Namen Kaibenthurm bekannten scheusslichen Arrestlokal der Hexen vernommen[317].

Im ersten Verhör wiesen dieselben sämmtlich jedes Wissen von Zauberkünsten und jede Theilnahme an denselben einfach zurück, obschon ihnen von Anfang an mit Drohungen sehr ernst zugesetzt wurde. Daher schritt man alsbald zum peinlichen Verhör, zunächst mit der siebenzigjährigen Lisi Bossard. Diese alte Person wurde also „gesetzt“, dann „gebunden“ und mit dem „kleinsten Stein aufgezogen“[318], gab aber hängend „unter erschrecklichem Geschrei aber ohne Zähren“ auf die Fragen: „ob es nichts mit dem Teufel gehabt, ob es nichts verderbt, ob es nichts wissen wolle über das Schlüsselloch, ob es kein Vieh verderbt“, ein beharrliches „Nein“ zur Antwort, worauf zu schärferen Torturen vorgegangen wurde, — mit demselben Erfolg.

Doch wir sehen hier von der grässlichen Behandlung der übrigen Angeklagten ab, um nur Eine derselben ins Auge zu fassen, deren Geschick uns darüber belehren mag, wie Menschen wirklich Teufel sein können.

Die Ehefrau Anna Gilli war am 12. August 1737, vierzig Jahre alt, in der vollen Kraft der Gesundheit und eines abgehärteten, starken Körpers vor ihre Untersuchungsrichter gebracht worden; und am 29. Januar 1738 ward sie zerschlagen, zerquetscht, zerfetzt und zerrissen an Fleisch und Knochen, kaum noch ein menschliches Aussehen an sich tragend, in der Ecke eines der Löcher im Kaibenthurm zusammengekauert, todt gefunden.

Das erste Verhör der Anna Gilli wurde damit eröffnet, dass man sie das Zeichen des Kreuzes machen, fünf Vaterunser und Ave Maria sowie den Glauben und die „offene Schuld“ beten liess, worauf die erste Frage folgte: „ob sie dem bösen Feinde widersage“, deren Bejahung sofort zu der Frage benutzt wurde, „ob sie von demselben etwas angenommen habe“, womit die Quälerei ihren Anfang nahm. Man hatte bei ihr im Stalle acht „Steckeln“ gefunden, von denen sie sagte, dass ihr Mann sie gemacht habe, um sie mit Knöpfen zu versehen, mit Scheidewasser anzustreichen und zu verkaufen. Allein das Gericht wollte in ihnen nun einmal die Besenstiele erkennen, mit denen sie zum Hexensabbath fahre, wesshalb sie sich des Bundes und der Buhlerei mit dem Teufel u. s. w. schuldig bekennen sollte. Da sie dieses nicht that, so wurde alsbald zur Tortur geschritten. Sie wurde entblösst, mit einem Hexenkleide angethan, „ist ihr dann unseres Erlösers Jesu Christi ......[319] um den Leib gelegt und heilige und gesegnete Sachen an den Hals gehängt worden, wie auch Salz, das an einem Sonntag gesegnet war — ist auch exorzisirt worden, hat aber hierauf keine Zähre vergossen. Sind ihr hierauf im Weihwasser drei Tropfen von einer gesegneten Wachskerze gegeben, ist ihr hierauf wieder lange Zeit geistlich zugesprochen worden“, — mit diesen Worten beginnt das Protokoll des dreizehnten Verhörs, denn zwölfmal war sie bis zum 2. September, wo dieses Verhör stattfand, bereits gepeinigt worden. Fast in jedem dieser Verhöre hatte man sie stundenlang die Tortur auf der Folter mit Anhängung der schwersten Steine ertragen lassen, und da dieses nichts fruchtete, so waren noch andere Torturmittel zur Anwendung gebracht. Man hatte sie in die „Geige“[320] gespannt, ihr den „eisernen Kranz“ aufgelegt und schliesslich war sie „im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit“ nach Entblössung ihres Körpers erst auf dem Rücken, dann auf den Fusssohlen mit Haselstöcken zerhauen worden. Im vierzehnten Verhör (am 3. Septbr.) wurden ihr sogar über dreihundert Ruthenstreiche beigebracht[321]. Aber die teuflisch Gequälte blieb standhaft. Daher liess man sie jetzt bis zum 3. Oktober in ihrem scheusslichen Behälter in Ruhe. Da aber nahm das Verhör und die Tortur aufs Neue ihren Anfang. Man hatte nämlich in ihrem Hause ein Bündelchen mit Habermehl und ein Büchschen mit einer Salbe vorgefunden und die Kalbacherin hatte ausgesagt, dass das angebliche Habermehl Gift sei, welches die Gilli zum Hagelmachen und Sterben des Viehes gebrauche. Ebenso hatte sie angegeben, dass die Gilli mit der Salbe ihre „Steckle“ zum Ausfahren verwende. Allein obgleich die Gilli sich bereit erklärte, das Habermehl sofort verzehren zu wollen, wenn man es ihr nur gebe, und obgleich der „Meister Nachrichter“, den man beauftragt hatte, mit dem angeblichen Habermehl an einem Hunde eine Probe zu machen, berichtete, er habe eine Handvoll davon einem Hund in einem Stück Fleisch und in Bratwurst beigebracht, dem es weder geholfen noch geschadet habe, so wurde die Unglückliche doch nochmals auf die Folter gespannt, und zwar mit Anhängung aller drei Steine an die Füsse. — Nach dieser letzten Tortur wurde sie nach Rathserkenntniss wieder in ihr kaltes Loch gesperrt, und bei etwas Suppe zu Mittag und etwas Brot zur Nacht bis zum 23. Januar in Ruhe gelassen. Da wurde sie plötzlich nochmals ins Verhör geführt. Die zermarterte Frau konnte nicht mehr gehen. Sie wurde abermals aufgefordert, sich als Hexe zu bekennen, gab aber keine Antwort, sondern brach lautlos zusammen. Die Richter hatten dabei noch die Rohheit, sie zu fragen, wesshalb sie nicht gerade stehen könnte. Als Antwort sprach sie die Bitte aus, dass man ihr etwas Wasser geben möchte.

Am 29. Januar 1738 ward sie endlich todt im Gefängniss gefunden. Das darüber aufgenommene Visum repertum theilt mit, „dass nachdem die Läufer besagte Person todt angetroffen, der Meister Nachrichter bei näherem Untersuch in einem der zwei hölzernen Gehäuse oder Keychen der obersten contignatio dieselbe in einer Ecke auf der rechten Schulter liegend, Hände und Füsse zusammengezogen und mit einem Skapulier und Rosenkränzchen am Hals, — auch ohne Merkmale eigenhändiger Gewaltthätigkeit gefunden; dass hierauf die wohlweisen und gnädigen Herrn des Stadt- und Amtsraths beschlossen, weil solche arme Person von den auf sie gewesenen Indizien durch grosse und vielfältige Pein sich purgirt und nichts auf sie gebracht werden können, wollen M. g. Herrn sie nun als todt nicht für eine Unholdin erkennen noch traktiren, und um das so viel mehr, da sich aus dem Viso reperto durchaus zeige, dass diese arme Person nicht eines gewaltthätigen sich selbst angethanen Todes gestorben sei, sondern das Skapulier und Rosenkranz am Halse gefunden worden. Desshalb soll solche heute Nacht ohne Geläute und Lichter von den Läufern auf den Kirchhof getragen und in das Bettlerloch herunter gelassen werden.“

Ganz ebenso wie mit diesem standhaften, willensstarken Weibe wurde nun auch mit allen anderen Angeklagten verfahren. Bei allen dieselben Prozeduren und dieselben Torturen! Nur mit einigen Worten wollen wir hier noch das Schicksal des Marx Stadlin von Zug, seiner Frau und seiner Tochter Euphemia berühren. Diese drei Unglücklichen waren die von der Kathri Kalbacher ganz nachträglich am Tage vor ihrer beschlossenen Hinrichtung als Hexen Denunzirten. Marx Stadlin erlitt unter unsäglichen Schmerzen alle die Torturen, die wir bei der Gilli erwähnten, ohne sich ein Geständniss abpressen zu lassen. Das schreckliche Ende mehrerer dieser sogenannten Hexen auf dem Richtplatze, das er noch vor seiner Gefangennehmung mitansehen konnte, mag nicht wenig zu dieser Standhaftigkeit beigetragen haben. Ebenso ertrug auch seine Tochter Euphemia alle Martern. Dieses heldenmüthige, kaum achtzehnjährige Mädchen hat durch seinen starken Glauben an Gott, durch den Muth, mit dem sie lieber alle Martern erleiden und das Leben verlieren wollte, als die Wahrheit verleugnen oder, wie sie sagte, die Seele verlieren, ihr Leiden wie eine Märtyrerin getragen, und selbst ihre Richter in einem Grade stutzig gemacht, dass „solche unter der Zeit die h. Regierungshäupter um Rath fragen zu müssen glaubten, was ferner in der Sache zu thun sei.“ — Beide wurden schliesslich freigesprochen.

Weniger stark und fest war Stadlin's Frau, Anna Maria, geb. Petermann. „Sie wolle lieber sagen, sie sei eine Hexe, als so gemartert werden, — sie sei jetzt schon halb todt.“ Etwa sechsmal widerrief sie ihre Geständnisse, bis sie schliesslich der fortgesetzten Tortur und Geisselung erlag und sich als Hexe bekannte.

Zum Schlusse unserer Berichterstattung über diesen Prozess theilen wir noch folgende in demselben vorgekommenen Erkenntnisse mit:

„Ueber die arme Sünderin Elisabeth Bossard, weilen diese vor vierzig Jahren durch Ableugnung Gottes und seiner Heiligen, auch wegen begangenen gottesschänderischen Verunehrung des Hochwürdigsten solche unmenschliche Verderbungen, nicht minder auch mit Vermischung mit dem Teufel sich entsetzlich verfehlet, dass diese arme Person vor dem Thurm hinter sich in ein Karren gesetzt, dreimal mit feurigen Zangen gerissen, als zum erstenmal allhier gleich nach Ablesung des Urtheils an der rechten Hand, das andere Mal am rechten Fuss gleich vor der Stadt auf der Schanze, und das dritte Mal gleich innerhalb des Schützenhauses an dem linken Fusse; hernach mit einem Vierling Pulver am Hals lebendig verbrannt, und also vom Leben zum Tode hingerichtet werde.“

„Ebenso soll das Margareth zweimal mit feurigen Zangen gerissen, ebenso ausgeführt und mit einem Vierling Pulver am Hals an eine Leider gebunden und ins Feuer gestossen werden.“

„Das arme Mensch Theresia Bossard soll gleich der anderen zur Stadt hinaus auf den gewohnten Richtplatz geführt und alldort die rechte Hand abgehauen und da sie den Strick am Hals und noch lebendig, die Zunge mit einer feuerigen Zange aus dem Mund gerissen, auch mit einem Strick an einer Stud erwürgt werden.“

„Ebenso soll das Anna Maria Bossard ausgeführt, mit feuerigen Zangen gerissen und verbrannt werden. Dieselben alle vier sollen zu Pulver und Asche verbrannt, nochmals die Asche unter das Hochgericht vergraben werden, damit ferner Niemandem kein Schade geschehen könne.“

Anna Maria Petermann wurde an einem Pfahl erwürgt und vorher mit feurigen Zangen gezwickt.

Weiter heisst es in den Erkenntnissen: „Die Kathri Kallbacherin soll aus sonderer Gnad, weil solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu Handen einer hochweisen Obrigkeit angeklagt, auf dem Karren auf den Richtplatz geführt und daselbst mit dem Schwerte hingerichtet werden.“

Noch enthält das Protokoll das Urtheil über sieben Personen, die auf eben diese grausame Weise als Hexen hingerichtet wurden. —

So endete dieser entsetzliche Prozess, der — was wohl zu beachten ist — in Szene gesetzt wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei Jahre vorher (1735) gelungen war, das Regiment des edlen, gerechten und freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu stürzen und diesen aus dem Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.

Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum Königreich Preussen gehörigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743 — also unter der Regierung Friedrichs d. G. — von dem Kriminalgericht zu Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst gerädert und dann lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens während des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zu Glarus[323]. Anna Göldi, Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde enthauptet, weil sie das Kind ihres Herrn bezaubert haben sollte, so dass es Stecknadeln, Nägel und Ziegelsteine vomirte. Dieses Erbrechen hatte begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Bürger, erhängte sich voll Verzweiflung über den Schimpf, den man ihm anthat, im Gefängnisse. Das in diesem Prozesse hervortretende Parteienspiel der Patrizierfamilien, das Benehmen der Aerzte und Theologen, das Hinzuziehen eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefällte Todesurtheil selbst geben einen traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des kleinen Freistaates. Die Vorstellungen, die von dem aufgeklärten Zürich wohlmeinend herüberkamen, hatten kaum einen andern Erfolg, als dass die glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil von „ausserordentlicher und unbegreiflicher Kunstkraft“ und von „Vergiftung“, wo sie auf Zauberei erkannt haben würden, hätten sie nicht aus Zürich erfahren, dass ein Hexenprozess ihnen vor aller Welt Schande bringen müsste[324]. Das folgende Aktenstück wird den Charakter des Ganzen hinlänglich in's Licht stellen[325]:

„Malefiz-Prozess und Urtheil über die z. Schwert verurtheilte Anna Göldinn aus dem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.

Die hier vorgeführte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die meiste Zeit mit Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthäterin mit Namen Anna Göldinn aus dem Sennwald hat laut gütlich und peinlichem Untersuchen bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten Külbi allhier zwischen 3 und 4 Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den Häusern durch und über den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmüller, welcher letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglückhafter Weise sich selbst entleibet hat, expresse gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors und Fünfer Richters Tschudi zweyt ältestem Töchterli Anna Maria, dem sie übel an sey, geben möchte, in der bekennten äusserst bösen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es zuletzt vielleicht daran sterben müsste, weil sie vorhin von dem unglücklichen Steinmüller vernommen gehabt habe, dass wann man mit den Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute geben könne. Auf welches sie ein von dem unglücklichen Steinmüller zubereitetes und von ihm am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, überbrachtes verderbliches Leckerli im Beyseyn des Steinmüllers auf Herrn D. Tschudis Mägdekammer zwischen 3 u. 4 Uhr, als weder Herr D. Tschudi, noch dessen Frau, noch das älteste Töchterli zu Hause war, unter boswichtigen Beredungen, dass solches ein Leckerli sey, dem bemelten Töchterli Anna Maria beigebracht habe, wo ihr der Steinmüller bey gleich unglücklichem Anlass noch auf der Mägdekammer, zwaren da das Töchterlein das verderbliche Leckerli schon genossen gehabt, eröffnet habe, dass solches würken werde, nämlich es werde Guffen, Eisendrath, Häftli und dergleichen Zeugs von dem Kinde gehen, welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen, wodurch das unschuldige Töchterlein fast 18 Wochen lang auf die jammervollste Weise zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrüglichen Gestalt eines Leckerlis dem Töchterlein beigebrachten höchst verderblichen Gezeug liess es die hier stehende Uebelthäterin nicht bewenden, sondern erfrechte sich aus selbsteignem bösen Antrieb laut ebenfalls gütlich und peinlich abgelegtem Geständniss neuerdings in der letzten Woche, da sie noch bei Herrn D. Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben damals das Töchterli in der Küchen die Kappe abgezerret habe, diesem Töchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu acht unterschiedlichen malen und noch über erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine aus dem Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der bekennten schändlichen Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und mit der Zeit Guffen vom Kind gehen möchten, man schliesse, dass das Töchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt habe, und dadurch die erste im Beyseyn des Steinmüllers verübte Uebelthat, wegen des beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das Töchterli keine empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch entdeckt worden sind.“

„Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen Besichtigung, da die Uebelthäterin der Justiz noch nicht eingebracht worden war, ist das gedachte Töchterli elend, meistens ohne Verstand auf sein Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme noch Füsse, noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Füsslein nicht stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten Ehren-Kommission öfters gichterische Anfälle bekommen.“

„Nach laut der neuerdings unterm 10. März dis Jahrs bei dem bemeldten Töchterlein aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthäterin schon im Verhaft gelegen war, hatte das Töchterlein wiederum in Anwesenheit der Ehren-Kommission öfters kaum 2 Minuten dauernde Anfälle von gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das linke Füsslein war unveränderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen, dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt werden, auch beim geringsten Berühren sich schmerzhaft zeigte. Was in so langer Zeit das elende Töchterli seinen geliebten Eltern für Mühe, Kosten, Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross, indem laut eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in etlichen Tagen über 100 Guffen von ungleicher Gattung, 3 Stückli krummen Eisendrath, 2 gelbe Häftli und 2 Eisennägel aus dem Mund des Töchterleins unbegreiflicher Weise gegangen sind. Nachdem dieser armen Uebelthäterin die jammervollen Umstände des Töchterleins zu Gemüth geführet worden, hatte sie sich endlich nach vorläufig dreymal auf dem Rathhause nächtlicher Zeit, als den 11., 12. u. 14. März, vergeblich gewagten Versuchen erkläret, dass sie das Kind an dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo also gleich, den 15. März, nächtlicher Zeit man bemeldte Uebelthäterin in H. D. Tschudis Haus in die Küche, dahin sie zu gehen begehrte, führen liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten, Drucken und Strecken an dem linken verkrümmten und kontrakten Füssli des Kinds, welches einige Zoll kürzer, als das rechte Füssli war, und darauf es weder gehen, noch stehen konnte, mit ihren blossen Händen so viel bewürkte, dass das Töchterli in Zeit 10 Minuten wieder auf das verderbte Füssli stehen und damit allein und auch mit Führen hin und hergehen konnte, wie dann diese Uebelthäterin das Töchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nächten vermittelst ihrer auch im Untersuch ausführlich beschriebenen Bemühung wiederum nach allen Theilen zum grössten Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise gesund hergestellt, so dass nach eydlichem Zeugnuss nach der Hand 2 Guffen nid sich von dem Töchterli gegangen sind, welches nun die wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung des Töchterleins ausmachet.“

Notes in this chapter

Note 1 · v. Raumer, „Aktenmässige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark Brandenburg“ in den „Märkischen Forschungen“ von 1841, S. 263–265 und StNote 2 · Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn schwer geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwöhnen. SelbstNote 3 · Der Römischen Kayserl. etc. etc. Majestät Josephi des Ersten Neue Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb MNote 4 · L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 75.Note 5 · Wiener Zeitung von 1728, Nro. 68 und F. Müller Beitr. zur Gesch. des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbürgen. Braunschw. 1854, S. 1Note 6 · Keysler, Neueste Reisen, Hannover 1751. S. 1284.Note 7 · Schlözer, Krit. Untersuchungen zur Gesch. der Deutschen in Siebenbürgen. S. 297.Note 8 · F. Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 50–52.Note 9 · Vergl. den „Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge. Organ des germanischen Museums“. Band XXIII. Jahrg. 1876, S. 295 ff.Note 10 · „Sr. Kaiserl.-Königlich-Apostolischen Majestät allergnädigste Landesordnung, wie es mit dem Hexenprozesse zu halten sei.“ 1766.Note 11 · Wir verdanken die Einsicht in diese Akten der gütigen Mittheilung des Herrn Prof. Dr. jur. Fuchs zu Marburg, dem die Originale vorlagen.Note 12 · Johannes Scherr hat in seiner neuesten Schrift „Hammerschläge und Historien“ (Zürich, 1878) unter dem Titel „die letzte Reichshexe“ den mit Note 13 · Wie viele Male mag man die Unglückliche gemartert haben, bis man diese Geständnisse aus ihr herausgepresst hatte!Note 14 · Wahrscheinlich waren auch dieser Unglücklichen durch die Folter die Glieder zerrissen worden.Note 15 · Christliche Anred nächst dem Scheiterhaufen, worauf der Leichnam Mariae Renatae, einer durchs Schwert hingerichteten Zauberin, den 21. Jan. Note 16 · Wir berichten über ihn nach L. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 71–107.Note 17 · Der Titel lautet: Del congresso notturno delle lammie libri trè. S'aggiungono due dissertazioni epistolari sopra l'arte magica. Venet. 1750 Note 18 · Arte magica dileguata. Lettere del Signor Marchese Maffeé al Padre Jnnocente Ansaldi dell' ordine dei Predicatori. Seconda edizione in VeronNote 19 · Graser veröffentlichte eine Vertheidigung der kritischen Glossen Tartarotti's unter dem Titel: Propugnatio adnotationum criticarum in sermonNote 20 · Ausführlichere Mittheilungen über Sterzinger's Leben und Wirken s. bei Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol, S. 108–140; doch weNote 21 · Die Rede erschien im Druck unter dem Titel: „Akademische Rede von dem gemeinen Vorurtheil der wirkenden und thätigen Hexerei, — — von P. DonNote 22 · „Ist es doch nichts Neues, nachdeme alle Proben meines Gegners ein erfahrner Delrio, ein berühmtester Carpzov Senior und Jurium Professor inNote 23 · Bekanntlich wurde Edelin nur zum Kerker verurtheilt.Note 24 · Wegen dieser Grobheiten vom bischöflichen Konsistorium zu Freysing zur Verantwortung gezogen, erklärte März: „Ich konnte anders nicht schreiNote 25 · Betrügende Zauberkunst und träumende Hexerei, oder Vertheidigung der akademischen Rede etc. Mit Erlaubniss der Oberen. München 1767. — GegenNote 26 · S. Nichtige, ungegründete, eitle, kahle und lächerliche Verantwortung des H. P. Angelus März über die vom P. Sterzinger bei dem hochfürstlicNote 27 · Das Geistreichste, was bei dieser Veranlassung geschrieben wurde, ist: Zweifel eines Bayers über die wirkende Zauberkunst und Hexerei. An deNote 28 · Rapp, die Hexenprozesse. S. 112.Note 29 · Das interessante Schriftstück ist von dem Oberlieutenant Schuegraf in Müller's und Falke's „Zeitschrift für deutsche Kulturgesch.“, 1858, S.Note 30 · Diese (scheinbare) Conzession an die Aufklärung der Zeit ist das Einzige (ausgenommen die Nichterwähnung der Tortur), wodurch sich die baierNote 31 · Hierbei ist dann auch in herkömmlicher Weise von dem membrum frigidum und semen frigidum des Teufels die Rede!Note 32 · Wir wollen annehmen, dass man sich einer Veröffentlichung und Verbreitung des scheusslichen Machwerks durch den Druck doch schämte.Note 33 · Furchtbar scheint das Feuer der Hexenverfolgung in Kehlheim gelodert zu haben, indem es in Baiern üblich wurde, eine Hexe als „Kehlheimer BaNote 34 · Vgl. L. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 130 bis 133.Note 35 · Vgl. Schröckh's Kirchengesch. seit der Reform. B. VII. S. 330 ff. — Gassner starb 1779 als Dekan zu Bendorf in der Diözese Regensburg.Note 36 · De magia liber, Venetiis 1775.Note 37 · De miraculis liber, Ven. 1776.Note 38 · Neuester Hexenprozess aus dem aufgeklärten heutigen Jahrhundert, oder: so dumm liegt mein baierisches Vaterland noch unter dem Joch der MöncNote 39 · Garinet, pag. 256.Note 40 · Garinet, pag. 257.Note 41 · Llorente, Gesch. der span. Inquisition. Th. IV. Cap. 46.Note 42 · Wir berichten hier zunächst nach der Schrift: „Der Hexenprozess und die Blutschwitzer-Prozedur, zwei Fälle aus der Kriminal-Praxis des KantoNote 43 · Ueber diesen noch jetzt vorhandenen Kaibenthurm zu Zug wird in der vorerwähnten Schrift Folgendes berichtet: „Durch einen verschlossenen GanNote 44 · Dieses Binden und Aufziehen waren die ersten Grade der Folter. Die Vorrichtungen hierzu sowie mehrere andere Folterwerkzeuge sind jetzt nochNote 45 · Das hier fehlende Wort ist in dem gedruckten Torturprotokoll nicht angegeben.Note 46 · Ueber dieselbe wissen wir nichts zu berichten.Note 47 · „Zur Applizirung dieser Ruthenstreiche wurde (in Zug) der Inquisit mittelst einer besonderen Vorrichtung (spanischer Bock genannt) auf dem BNote 48 · Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel par Charles Lardy (Neufchâtel 1866 S. 42).Note 49 · S. Freundschaftliche und vertrauliche Briefe, den sogenannten sehr berüchtigten Hexenhandel zu Glarus betreffend. Von H. L. Lehmann. Zürich Note 50 · Nach Obigem ist zu berichtigen, was H. Schreiber (die Hexenprozesse in Freiburg etc. S. 43) sagt: dass nämlich das letzte Beispiel von der HNote 51 · Lehmann a. a. O. Heft II. S. 88 ff.
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