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Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band

FÜNFUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Reading edition

Christian Thomasius.

Der letzte entscheidende Schriftenkampf war einem Manne vorbehalten, der mit einem durchdringenden Verstande und einer nicht sowohl in die Tiefe des Geistes, als aufs Praktische gehenden philosophischen Bildung ein für alles Gute offenes Herz und einen unerschütterlichen Muth verband. Christian Thomasius[240], 1655 in Leipzig geboren, ist in mannichfacher Beziehung ein Reformator seiner Zeit geworden; hätte er aber auch nur das eine Verdienst, wesentlich dazu mitgewirkt zu haben, dass, wie Friedrich II. sagte, die Weiber fortan in Sicherheit alt werden und sterben könnten[241], so würde schon darum sein Name unsterblich sein. Freilich stand er hierbei auf den Schultern seiner Vorgänger und wirkte auf einem Boden, der schon für die bessere Saat empfänglich war; aber wie stark der zu bekämpfende Feind noch immer war, erhellt am deutlichsten aus dem eigenen Leben des Mannes. Schon hatte Thomasius die Cartesianische Philosophie studirt, schon eigene philosophische Vorträge gehalten, schon bei verschiedenen Händeln die Partei des Fortschrittes verfochten, und noch immer war er an der Rechtmässigkeit des Hexenprozesses so wenig irre geworden, dass er einst als Referent in der Juristenfakultät auf die Torquirung einer Angeklagten antrug. Es ward ihm die Beschämung, von seinen Collegen, die in diesem konkreten Falle anders dachten, überstimmt zu werden, und diess gab ihm den ersten Anstoss zu tieferer Prüfung des ganzen Gegenstandes und zur offenen Bestreitung desselben, sobald die bessere Ueberzeugung gewonnen war. Hören wir seinen eigenen Bericht über diese Sinnesänderung:

„Dieser gegenwärtige Casus, — schreibt er über den zweiundzwanzigsten seiner juristischen Händel, — wurde auch Anno 1694 in unsere Fakultät geschickt im Monat September, und war ich damals mit der gemeinen Meinung von dem Hexenwesen so eingenommen, dass ich dafür geschworen hätte, die in des Carpzovii Praxi criminali befindlichen Aussagen der armen gemarterten, oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit den armen Leuten pacta machenden und mit den Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden und sie durch die Luft auf den Blockersberg führenden Teufel überflüssig, und könnte kein vernünftiger Mensch an der Wahrheit dieses Vorgebens zweifeln. Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen und der Sache nicht ferner nachgedacht, auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der Sache weiter nachzudenken. Dieses waren die ersten Hexenakten, die mir Zeitlebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselben mit desto grösserem Fleiss und Attention.“

Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz gewöhnlichen, nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cöslin; dann fährt Thomasius fort:

„Nachdem ich den bisher erzählten Extrakt ex actis ad referendum verfertigt, bemühte ich mich zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum maleficarum, Torreblancam, Bodinum, Delrio, und was ich für Autores de magia mehr in meiner wenigen Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser Männer ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit der Schärfe, doch zum wenigsten mit mässiger Pein wegen der beschuldigten Hexerei anzugreifen wäre. Und dachte ich dannenhero mit diesem meinem voto in der Fakultät Ehre einzulegen. Aber meine Herren Collegen waren ganz anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis auf folgende Art entwerfen:

„Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner nichts vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der gefänglichen Haft zu erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren, und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig Acht zu geben. Sie ist auch die auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach vorhergegangener Liquidation und richterlicher Ermässigung zu erstatten schuldig. V. R. W.

„Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter die Hände gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret werden; aber dieser Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn Ordinarium und meine übrigen Herren Collegen, als wider mich selbst gerichtet. Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner deutschen Logik gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia menschlicher Auctorität und der Uebereilung meiden müsste, verdross es mich auf mich selbst, dass mein votum auf nichts als die Auctorität obiger, und zwar offenbar grösstentheils parteiischer, unvernünftiger Männer und auf deren übereilte und unzulängliche rationes sich gründete, fürnehmlich darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt, dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage bis in ihren Tod beständig verharret wäre. Ja, es verdross mich noch mehr auf mich, dass ich, sobald ich die rationes contrarias meiner Herren Collegen nur hörte, alsbald von deren Wichtigkeit convinciret wurde und nichts darauf antworten konnte.“

Versetzen wir uns um sieben Jahre von dieser beschämenden Lektion weiter, so erblicken wir den bekehrten Thomasius in vollem Kampfe mit den Hexenverfolgern. Er hatte mittlerweile Weier, die Cautio criminalis van Dale und Balthasar Bekker kennen gelernt, war darüber erstaunt, dass solche Intelligenzen keinen besseren Erfolg errungen hatten, und gesellte sich ihnen mit raschem Entschlusse als Bundesgenossen zu. Die „kurzen Lehrsätze vom Laster der Zauberei“, durch deren Vertheidigung 1701 Johann Reiche unter Thomasius' Präsidium die juristische Lizentiatenwürde erlangte, sind eigentlich von Thomasius selbst verfasst und in der Folge auch unter dessen eigenem Namen erschienen[242].

Thomasius wählte sich einen anderen Punkt des Angriffs, als seine Vorgänger. Unter diesen hatte Weier die Zauberei zugegeben, aber die Hexerei und das Teufelsbündniss, auf welches sich diese gründen soll, geleugnet; Spee hatte die Möglichkeit der Hexerei eingeräumt, aber durch seine prozessualischen Beschränkungen einen Weg abzumarken gesucht, auf welchem man in den einzelnen Fällen niemals zur Ueberzeugung von der Wirklichkeit derselben käme; Bekker hatte, wo nicht den Teufel selbst, doch dessen Macht und Einfluss auf den Menschen in Frage gestellt. Weier beging den Fehler der Inconsequenz, Spee's Buch litt an Prinziplosigkeit, und Bekker kam mit seinem Prinzip zu frühe, um eine vollständige Wirkung zu machen. Zwar ist es, wie Thomasius bemerkt, vollkommen wahr, dass das Bekker'sche Prinzip bei den Anhängern der damals nicht wenig verbreiteten Corpuscular- und mechanischen Philosophie vernünftiger Weise keinen Anstoss erregen durfte; aber eben so gewiss ist die Thatsache, dass die Orthodoxen den ehrlichen Becker und seine Anhänger, die eigentlich nur Adämonisten waren, zu Atheisten machten und hiermit die Einwirkung seiner Lehre auf die Abstellung des Hexenprozesses wesentlich lähmten.

Thomasius schlug einen Mittelweg ein. Er begriff, dass die Theologen den Teufel nicht fallen lassen würden, ja er selbst glaubte an denselben, schränkte aber die landläufigen Vorstellungen von dessen Wesen und Wirksamkeit ein und wusste die Unhaltbarkeit der gangbaren Hexentheorien vom Standpunkte der historischen Kritik einleuchtend zu machen. „Ich aber, — sagt er, — der ich der uralten Geisterphilosophie (philosophiae spirituali) ergeben bin, glaube nicht allein, sondern verstehe auch einigermassen, dass der Teufel der Herr der Finsterniss und der Fürst der Luft, d. i. ein geistliches (geistiges) oder unsichtbares Wesen sei, welches auf eine geistliche oder unsichtbare Weise vermittelst der Luft oder auch wässeriger und irdener Körperchen in den gottlosen Menschen seine Wirkung hat.“ (§. 7)[243]. „Ich leugne aber hinwiederum, dass Hexen und Zauberer gewisse Verträge mit dem Teufel aufrichten sollten, und bin vielmehr versichert, dass alles, was diessfalls geglaubet wird, nichts anders als eine Fabel sei, so aus dem Juden-, Heiden- und Papstthum zusammengelesen, durch höchst unbillige Hexenprozesse aber, die sogar bei den Protestirenden eine Zeithero gebräuchlich gewesen, bestätigt worden.“ Hierauf werden die von Juristen und Theologen für die Existenz der Zauberei vorgebrachten Gründe durchgemustert und ins Absurde geführt. Für jene muss Carpzov, für diese Spizelius herhalten. Es wird nachgewiesen, wie die Bibel und das römische Recht zwar Wahrsager, Sterndeuter, Giftmischer, Gaukler, Götzendiener u. dergl. kennen und mit Strafen bedrohen, keineswegs aber solche Verbrechen, die unter den Begriff der auf dem Teufelspaktum beruhenden Zauberei oder Hexerei fallen. Die jüdisch-römischen Strafbestimmungen habe man später auf die Hexerei angewendet, ohne für die Wirklichkeit der letzteren und ihre Congruenz mit den dort bedroheten Vergehen irgend einen haltbaren Grund beizubringen. Merkwürdig ist die Schärfe, womit der blinde Auctoritätsglaube der Juristen gerügt wird. „Carpzovius hätte sich schämen sollen, dass er in einer Sache, worauf das Hauptwerk der ganzen Frage beruht, nichts anders vorbringt, als die Zeugnisse der päpstlichen Scribenten (Bodinus, Remigius, Chirlandus u. a.), die ihre Bücher theils mit alten Weiber-und Mönchsfratzen, theils mit melancholischer Leute, theils mit ausgefolterten und ausgemarterten Aussagungen anzufüllen pflegen, dadurch freilich die Leute alles dasjenige, warum sie gefragt werden, gestehen müssen. Gewiss, hätten bisher unsere Rechtsgelehrten Andere, und vornehmlich die Päpstler, nicht ohne Verstand abgeschrieben, sondern ein jeder sowohl die natürlichen, als moralischen Sachen, wovon die Gesetze disponiren, nach ihrer Natur und Beschaffenheit fein nach seiner eigenen Vernunft untersucht, so würde unsere Jurisprudenz auch vorlängst für eine Disziplin von den Gelehrten sein gehalten worden, die auch zu der wahren Gelehrsamkeit gehöre. Da aber bis dato noch immer einer den andern ohne Nachsinnen ausschreibet und sich noch darzu einbildet, Wunder was er gefunden, wenn er diesen oder jenen casum, diese oder jene Frage in terminis terminantibus angetroffen hat, so darf man es denen Gelehrten nicht verargen, wenn sie bei Nennung eines Juristen sich von demselben in terminis terminantibus keinen andern Concept machen, als von einem Zungendrescher und Legulejo.“ (§. 21.) Spizelius[244] aber, der das Leugnen der Hexerei für Ketzerei und Atheismus erklärte und sich auf Thomas Aquinas, Bonaventura und Torquemada berufen hatte, wird in folgender Weise abgefertigt: „Wenn Thomas de Aquino, Bonaventura und Johannes de Turrecremata noch am Leben wären, würden sie sich nicht auch der lutherischen Lehre widersetzen? Vermuthlich aber würde Spizelius sich durch derselben graues Ansehen nicht bewegen lassen, dass er ihnen Glauben zustellte. Hierbei sehe ich auch nicht, wie die Meinung derjenigen, die das Laster der Zauberei nicht für wahr halten, den Weg zur Atheisterei bahnen solle. Vielmehr halte ich dafür, dass diejenigen Geistlichen und Prediger, die anstatt der seligmachenden Lehre auf der Kanzel und in ihren Schriften lauter alte Weiber-Lehren und abergläubische Mährlein erzählen, schuldig sind, dass viele Leute, die noch ein wenig Verstand und etwas von ihren fünf Sinnen übrig haben und sich gerne von dem Schandfleck des Aberglaubens reinigen wollen, endlich in die äusserste Gefahr der Atheisterei verfallen.“ (§. 26.)

In dem Folgenden weist Thomasius nach, wie man im Christenthum dazu gekommen sei, den Teufel, der doch niemals einen Leib angenommen habe und einen solchen überhaupt nicht annehmen könne, sich in Körpergestalt und körperlichen Funktionen vorzustellen. Die Kirchenväter, grossentheils dem platonischen oder dem stoischen Systeme zugethan, hätten aus diesen und dem Pharisäismus ihre dämonologischen Vorstellungen gezogen und dieselben in die Bibel hineingetragen. So hätten sie die verführende Schlange im Paradiese, die Verbindung der Kinder Gottes mit den Töchtern der Menschen, den Fall des Luzifer, die Versuchungsgeschichte Jesu und Anderes auf ihren persönlichen und körperlichen Teufel gedeutet; die Scholastiker, obgleich Aristoteliker, hätten diess weiter ausgebildet, und so sei der Wahn von Teufelspakten, Incuben und Succuben verbreitet worden und habe sich, begünstigt vom Klerus, am Ende den Schein zu geben gewusst, als sei er direkt aus der biblischen Lehre hervorgegangen. Weil nun aber die Juristen unter theologischen Einflüssen aufgewachsen, so hätten sie auch in dem justinianeischen Rechte, obgleich dasselbe von einem Teufelsbunde nichts wisse, die Zaubervorstellungen ihrer Zeit wiederzufinden geglaubt: Melanchthon's Einfluss auf die Wiederherstellung des Scholastizismus, das Beispiel Augusts von Sachsen, der eine geschärfte Bestimmung in seinen Strafcodex aufnahm, und die blinde Nachbeterei der Rechtslehrer hätten das Uebel auch unter den Protestanten verbreitet. Uebrigens erkennt der Verfasser an, dass die Hexenverfolgungen bereits abgenommen haben und auf den Universitäten durch den Einfluss der Cartesianischen Philosophie, die jedoch in der Lehre von den Geistern allzusehr in das andere Extrem gefallen, eine dankenswerthe Verminderung des Aberglaubens herbeigeführt sei, welche zu den besten Hoffnungen berechtige. Eine scharfsinnige Kritik der in der Carolina angeführten Indizien der Zauberei schliesst das Ganze. —

Auch gegen Thomasius brauste der Sturm los. Er hatte die Juristen in Carpzov, die Theologen in Spizelius beleidigt und dem Teufel, was er ihm mit der einen Hand gegeben, mit der andern wieder genommen. Schon das hallische Weihnachtsprogramm von 1701, von Buddeus herausgegeben, suchte die beiden Sätze zu schützen, dass Jesus vom Satan in leiblicher Gestalt versucht worden, und dass die verführende Schlange im Paradiese der Teufel gewesen sei. Thomasius wird zwar in dieser Schrift nicht genannt, auch bezeigten nur Wenige Lust, in offenen Streitschriften seine Lehrsätze direkt anzugreifen; desto häufiger aber waren die gelegentlichen Ausfälle und die verketzernden Deklamationen.

„Als der berühmte Herr Thomasius, — schreibt einer seiner Anhänger im Jahr 1703[245], — sich dem protestantischen Papstthum und denen Pedanten eifrigst widersetzet, so hat man ihn für den ärgsten Atheisten, Quaker, Socinianer, und ich weiss nicht für was, in der ganzen Welt ausgeschrieen; sogar dass die Meisten noch jetzo seine raisonnablen Lehren für seelenschädliche Irrthümer auszugeben sich nicht scheuen. Sonderlich hat die neulich unter ihm gehaltene Disputation wider das Laster der Zauberei von neuem in das Wespennest gestöret, weil die Antistites regni tenebrarum wohl gesehen, dass hiemit zugleich viele falsche Einbildungen vom Teufel als ihrem Knecht Ruprecht vor die Hunde gehen würden. Wie sich aber bisher Niemand unterfangen, ex professo wider diese Disputation zu schreiben, so hat doch ein curieuses Membrum nicht nur etlichemal in seinen Unterredungen von der magia, sondern auch in einer aparten Scharteke seine unparteiischen Gedanken von des Herrn Thomasii Lehre in puncto der Zauberei ausgefertigt, darinnen er die Unzulänglichkeit derselben zeigen wollen.“

Dergleichen „curieuse Membra“, deren bald noch mehrere auftraten[246], zu widerlegen, überliess nun Thomasius hauptsächlich seinen Schülern; er selbst antwortete nur gelegentlich[247]. Zudem gab Johann Reiche, um das Publikum nach und nach auf den richtigen Standpunkt zu führen, seine „Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ heraus. Man findet darin unter Anderem einen Abdruck der Cautio criminalis, einen Malleus judicum, eine Geschichte der Teufel zu Loudun, die Apologie des Naudäus, einen Bericht über den Priester Gaufridy und verschiedene Aktenabdrücke von Hexenprozessen, worin Betrügerei und Einfältigkeit die erste Rolle spielen[248]. Später wurden auch unter Thomasius' Leitung Uebersetzungen der Schriften von Webster[249], Wagstaff[250] und Hutchinson[251] besorgt. Thomasius selbst nahm erst 1712 den Gegenstand wieder auf, indem er unter seinem Präsidium die bekannte Abhandlung über den Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses gegen die Hexen öffentlich vertheidigen liess[252]. „Es soll hierin gezeigt werden, — sagt der Verfasser, — dass die gemeine Meinung von dem Bunde des Teufels mit denen Hexen und von desselben fleischlicher Vermischung, wie auch denen Zusammenkünften derer Hexen etc. gar sehr neu, und der Teufel, welcher nach dieser gemeinen Meinung ausdrückliche Bündnisse macht, kaum über anderthalb hundert Jahre alt sei. — Dass ich aber dieser Abhandlung den Titel von Ursprung und Fortgang des Inquisitionsprozesses wider die Hexen gegeben, ist dessfalls geschehen, damit ich unterschiedliche Dinge mit einmal abthun könnte, das ist: erstlich will ich zeigen, dass die gemeine und öffentliche Persuasion von obenerwähnten Thaten des Teufels mit denen Hexen nicht vor dem Inquisitionsprozesse wider die Hexen rezipirt sei; den Inquisitionsprozess wider die Hexen aber will ich darthun, dass er erst zu Ende des fünfzehnten seculi seinen Anfang genommen habe. Nachmals will ich beweisen, dass diese öffentliche Persuasion von denen Sachen, die der Teufel mit den Hexen thun könne, noch viel neuer als der Inquisitionsprozess wider die Hexen sei und erstlich wo nicht zu Ende, dennoch nach der Mitte des sechszehnten seculi von denen Inquisitoribus wider die zauberischen Laster vertheidiget und fortgepflanzet worden.“ (§. 1 u. 2.)

Obgleich in den obigen Sätzen, wie in dem weiteren Verlaufe der Abhandlung, mancherlei Irrthümer enthalten sind und demgemäss auch die versprochene Beweisführung nur ungenügend ausfallen konnte, so führte doch das Schriftchen den im Ganzen richtigen Gedanken durch, dass der moderne Hexenprozess sich im Schosse der Inquisition ausgebildet habe, und gab eine Menge von Einzelheiten, welche die früheren Thesen vom Laster der Zauberei trefflich erläuterten und stützten[253]. Auch über diese Schrift gab es noch gelegentliches Murren und Schmähen, aber Niemand wagte mehr eine förmliche Bestreitung[254].

Um Thomasius in der Würdigung seines Verdienstes nicht zu viel und nicht zu wenig zu thun, müssen wir ihn in seiner Stellung zu seiner Zeit betrachten. Als er auftrat, waren die Hexenbrände schon bei weitem seltener, als um die Mitte des Jahrhunderts, das Tumultuarische des Verfahrens war einem an festbestimmte Förmlichkeiten gebundenen Prozesse gewichen, eine Menge der früher als unbezweifelt betrachteten Indizien war in Misskredit gerathen, und manche der gröbsten Auswüchse des Hexenglaubens selbst, wie die Leiblichkeit der Blocksbergfahrten, die Lykanthropie u. dergl. fanden unter den Gebildetern, wie vor Gericht keinen rechten Glauben mehr. Insofern, schien es, musste der Bekämpfer des Hexenprozesses leichteres Spiel haben. Aber gerade die Beschränkung und förmlichere Gestaltung desselben war, weil sie schon an sich als eine Art von Reformation erschien, der durchgreifenden Abstellung des Ganzen für den Augenblick nicht günstig. Hatte man doch den Verstand gehabt, gar vieles Unsinnige bei Seite zu werfen; warum hätte man nicht von der Vernunftmässigkeit des Beibehaltenen überzeugt sein sollen? Urtheile aus jener Zeit, z. B. Responsa der Juristenfakultät zu Giessen aus dem Jahr 1700, beweisen, wie man förmlich und gemässigt sein und dabei dennoch Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilen kann[255]. — So flatterte die Aufklärung ohne Schwerpunkt zwischen Himmel und Erde.

Hier durfte also nicht mehr gegen Einzelnes geplänkelt, sondern es musste das Prinzip angegriffen werden. Aber der Kampf der fortschreitenden Philosophie mit dem Dogmatismus der Juristen, theilweise auch der Theologen war im Ganzen noch lange nicht seiner Entscheidung nahe. Derjenige Prinzipienangriff also, der auf dem Boden des Hexenwesens geschah, konnte, obgleich nur ein einzelner Theil der ganzen Bewegung, nicht von der Operationsbasis eines bereits anerkannten allgemeinern Prinzips ausgehen, sondern musste selbstständig sich Bahn brechen. Bekker und Thomasius haben dieses versucht: jener mit gründlicher Kritik und Consequenz, eben darum aber auch mehr zum Entsetzen, als zur augenblicklichen Ueberzeugung des in der Macht der Auctoritäten befangenen Publikums; dieser dadurch, dass er an allen wesentlichen Consequenzen des Bekker'schen Prinzips festhielt, während er in der Aufstellung des Grundsatzes selbst der alten Dämonologie noch Conzessionen machte. Durch die letzteren fand er sich mit einem Theile der Theologen ab und milderte die Schroffheit des Uebergangs. Bekker war ein schärferer Denker als Thomasius, dieser ein gewandterer Kämpfer; jener bewaffnete das Angriffsheer, dieser wählte die einzelnen Truppen aus und führte sie an. Bekker stellte sich dem ersten, frischen Grimme der Altgläubigen bloss und unterlag demselben; Thomasius fand sein Publikum schon vorbereiteter und wirkte unter einem König, der stolz darauf war, seine neue Universität Halle im Vordertreffen des grossen Kampfs für Licht und Recht zu erblicken.

Bekker und Thomasius waren die Organe des Geistes einer neuen Zeit, welcher die Völker aus dem blindesten und blutigsten Auctoritätsglauben aufschreckte. Ihre Stimme musste gehört werden, weil sie die Ergebnisse einer fortgeschrittenen philosophischen und naturwissenschaftlichen Bildung mit den Forderungen der Religion und Humanität in Einklang brachten. Aber die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu behaupten.

Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tübinger Juristenfakultät ein Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge Sohn eines alten Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand für nicht natürlich erklärt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend öfters vom Alp gedrückt worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen Frau zu, die man auch sofort vor Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der Teufelsbund, die Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schändung der Hostie, die Beschädigung von Menschen und Thieren — diess alles findet sich hier vor. Michael Grass, der Verfasser des Responsums, kennt Thomasius' Schriften und missbilligt sie. Nach dem Spruche der Fakultät wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen geführt[256].

Es dauerte aber lange, bis die Gedanken eines Thomasius bei den Rechtsgelehrten und in der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor der Rechte Augustin v. Leyser (zu Helmstädt und Wittenberg, †1752) theilt in seinem voluminösen Werk Meditationes ad Pandectas spec. 608, Nr. 19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstädter Rechtsgelehrten hatte im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe überführten, selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese geworfen, kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft eingeschlafen war. Der so getäuschte Richter schickte die Akten nach Helmstädt zurück und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir beratheten uns lange und zweifelten, was für ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die Sache nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trägt sich auch heute hier und da zu. Schurigius erzählt in der Spermatologie Kap. VII. S. 327, dass ein Verbrecher Pillen verschluckt und nachher sogar in dem sogenannten höchsten Grade der Tortur, obwohl einigemal selbigem unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, was Damhouderus, Carpzov, Brunnemann u. A. an Mitteln angegeben haben, und es erschien unter Allem das Abscheeren der Haare über dem ganzen Leibe als das unschuldigste. Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und wendete ein, dass ein solches Gutachten, das keineswegs in der gesunden Vernunft gegründet sei, nach dem Aberwitz alter Weiber schmecke, und der guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein würde[257]. Die tägliche Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache nicht angegeben werden kann, und welche dennoch einen glücklichen Erfolg haben. Diesem nach antworteten wir, wie folgt: „dass Inquisit zuförderst durch Abnehmung der Haare und andere zulässige Mittel, welche die Scharfrichter angeben werden (!) zur Empfindlichkeit zu bringen, nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an ihm wieder von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.“

Wir hören hier also die Juristen-Fakultät zu Helmstädt im Jahr 1714 (mit dem Gutachten der Tübinger Juristen-Fakultät von 1713 ganz übereinstimmend) sich gutachtlich so aussprechen, dass sie dabei von dem alten Aberglauben und von den juristischen Vertretern desselben aus früherer Zeit vollständig abhängig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr auffallen, wenn ein Jahrzehent später der Professor der Rechte Joh. Gottlieb Heineccius zu Halle (†1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum ordinum institutionum (Lib. IV. Tit. 18, §. 1358) schlankweg lehrt: „Zauberer, welche durch Gemurmel und Zauberformeln Schaden angerichtet haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet, diejenigen aber, welche ausdrücklich ein Bündniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden lebendig verbrannt.“ Doch setzt er hinzu: „Der Richter muss aber, wenn in irgend einer, so gewiss in dieser mit so vielen Irrthümern der Menge verflochtenen Sache nicht zu leichtgläubig sein“[258]. Derartige Aeusserungen konnte man aus dem Munde von Auctoritäten der Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hören, bis es endlich der Direktor der Universität zu Frankfurt a. O. Jos. Sam. Friedr. Böhmer 1758 in seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verkünden konnte, dass das Licht der Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung preisgegeben sei[259].

Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und Hexenglauben entschied sich damals in der lebhaften Diskussion, die über die Dämonischen zur Zeit Christi geführt ward. Noch im achtzehnten Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften (Hermann, de δαιμονιφομένοις, Wittenb. 1738; Gronau, de daemoniacis, Bremen 1743; Zeibich, Beweis, dass die Besessenen nicht natürliche Kranke gewesen, Schleitz, 1776 u. A.), in welchen der Versuch gemacht wurde, die traditionelle Meinung, dass die Dämonischen wirklich von Teufeln und Dämonen Besessene gewesen wären, neu zu stützen, bis Semler in Halle im Jahr 1760 mit seiner epochemachenden Abhandlung De Daemoniacis, quorum in Nov. Test. fit mentio hervortrat, der die Dämonischen als physisch Leidende hinstellte, — weil eine andere Auffassung derselben gar nicht möglich sei — worauf alsbald eine Reihe von Schriftstellern auftrat (Gruner, de daemoniacis, Jena, 1775; Farmar, Versuch über die Dämonischen, Bremen, 1776; Cäsar, Bedenken von den Besessenen, München, 1790; Kirchner, Dämonologie der Hebräer, Erlangen, 1798 u. A.), welche den Dämonenglauben aus der Theologie der Zeit vollständig verscheuchten.

Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thätigkeit sah Thomasius im preussischen Staate. Friedrich I. zog schon 1701 einen märkischen Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung zur Rechenschaft[260] und beschränkte 1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].

Sächsische Behörden beschäftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der unter besonderen Umständen erfolgte Tod zweier Bauern, die mit einem Studenten einen Schatz heben wollten, dem Teufel zuzuschreiben sei oder nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo die theologische, die juristische und die medizinische Fakultät einstimmig erklärten, dass der Tod auf natürliche Weise erfolgt sei[262].

In Frankreich hatte es der einsichtsvolle Oratorianer Nicole Malebranche (1638 †1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der Cartesianischen Philosophie aus klar gemacht, dass neben der Allwirksamkeit Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken sei. Er hatte auch darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wären, was ihm Veranlassung gegeben in der allmählichen und allgemeinen Verbreitung des Hexenglaubens, namentlich der Lykanthropie, die ansteckende Macht der Einbildungskraft nachzuweisen. Späterhin fand die Stellung der öffentlichen Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spöttischen Bemerkung Voltaires Ausdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daher Colbert die Magistrate an, Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in einer Anzahl von Fällen die Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten die Klerikalen theilweise noch immer für die Ausrottung des Teufelswerks[263] und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den König gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewährte Schonung gegen Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche sei[264]. Allein die Verfolgung und Verbrennung der Hexen wurde doch immer seltener.

Schweden — welches im dreissigjährigen Kriege von Deutschland angesteckt worden war, — war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit zurückgekehrt und hatte gesetzliche Beschränkungen der Hexenverfolgung gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst 1779 ausdrücklich auf, nachdem sie längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].

Holland war von dem Hexenwahn längst frei; dass seine Stadtwage zu Oudewater noch zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer wohlthätigen Accommodation, welche den Angeklagten des Auslands zu Gute kam.

In England hatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des Sir Thomas Browne das Aufdämmern einer von dem traditionellen Aberglauben sich abwendenden Zeit bemerklich gemacht. Derselbe Thomas Browne nämlich, welcher um 1633 seine Apologie des Aberglaubens unter dem Titel einer Religio medici geschrieben, hatte schon zwölf oder dreizehn Jahre später eine Schrift über „gemeine und weitverbreitete Irrthümer“[266] veröffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die Hinrichtung von Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in England das Volksbewusstsein von dem Glauben an Hexerei vollständig umnachtet. Namentlich war dieses in Schottland der Fall. Es gab kein protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation Spaniens so ähnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch hier die Aufklärung des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 übergab der gefeierte Richard Baxter die von dem gelehrten und glaubenseifrigen Prediger Cotton Mather (†1728) verfasste Geschichte der ältesten Hexenprozesse in Massachusetts dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, „der Mensch müsse ein sehr verstockter Sadducäer sein, welcher ihr keinen Glauben schenke“, und im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer eigenen Schrift über „die Gewissheit der Geisterwelt,“ eine grandiose Zahl von Berichten über entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (wo Hutchinson sein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als fünfundzwanzig Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch war derselbe im genannten Jahre vom Glauben fast aller Gebildeten in England verlassen. — Ein (letzter) Hexenprozess war gleichwohl noch 1712 gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen. Allein aus dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht mehr den früheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht glaubte, hielt sogar eine Ansprache an die Geschworenen, welche die Entlastung der Angeklagten bezweckte, und behandelte den Ortspfarrer, der auf seinen Eid erklärte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit auffallender Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen über die Angeklagte ihr „Schuldig“ aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das Urtheil gemildert ward. — Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem Prozesse betheiligt gewesenen Geistlichen feierlichst erklärten, dass die Verurtheilte eine Hexe sei und dass das Verfahren des Richters eine Rüge verdiene[268]. Allein die Zeit der Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen. — In Schottland erfolgte die letzte Hinrichtung im Jahr 1722[269]. — Kurz nachher, 1736, wurde das Statut Jakobs I. durch eine Parlamentsakte förmlich aufgehoben, nachdem kurz zuvor der Pöbel noch ein altes Mütterchen in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].

In Polen verbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].

Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig, nämlich das irländische Statut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben worden[272].

Dem Beispiele Preussens ahmte auch das übrige protestantische Deutschland mehr oder weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht gleich Anfangs überzeugt worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er entweder zu ihrer Fahne überging, oder wenigstens der immer mächtiger werdenden Stimme der Vernunft gegenüber verstummte. So starb die alte Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des Hexenprozesses, wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf die jüngste Zeit herab hat dieser Buchstabe, als Artikel 109 der Carolina, im gemeinen deutschen Strafrecht unschädlich fortgelebt, und man sollte ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbücher mit hinübernehmen, als ein Denkzeichen, dass für den Richter einer künftigen Zeit die Aufgabe sich wiederholen könnte, die der Richter des achtzehnten Jahrhunderts gelöst hat, nämlich da, wo der Gesetzgeber hinter dem Geist der Zeit zurückbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und mit dem Genius der Humanität fortzuschreiten.

Merkwürdig aber ist's, wie mit der Ausübung auch die Erinnerung so bald verloren ging. Wo in der Folge ein gelehrter Jurist über die Zauberei spricht, da kann man eines gesunden Urtheils, aber selten einer völlig richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war schnell zur halbbekannten Antiquität geworden. Schon Böhmer, welcher der Zeit noch so nahe stand, irrt z. B. in der Behauptung, dass ein Concubitus des Teufels mit einem Manne nirgends erwähnt werde[273]. Meister, der um ein halbes Jahrhundert später schrieb, lässt unter den wesentlichen Attributen der Zauberer den Tanz auf dem Blocksberge allzusehr hervortreten, — als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht noch tausend andere Lokalitäten kennten, — und macht die Hexen zu Incuben und Succuben, da sie doch nicht solche sind, sondern nur mit denselben zu thun haben[274].

Notes in this chapter

Note 1 · Vgl. Karl Biedermann, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B. II. S. 355–391 und Dernburg, Thomasius und die Stiftung der Universität HallNote 2 · Oeuvres, Tom. I. p. 367.Note 3 · Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia Fridericiana praeside D. Ch. Thomasio — — — solemni eruditorum disquisitioni suNote 4 · In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre später aus. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des Webster S. 37.Note 5 · Theophil Spizelius, ein geborener Steyermärker, Senior des geistlichen Ministeriums zu Augsburg, †1691.Note 6 · Gründliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des hochberühmten HeNote 7 · Z. B. Petri Goldschmidt's (Pastors zu Starup) Verworfener Hexen- und Zauber-Advokat, d. i. wohlgegründete Vernichtung des thörichten VorhabeNote 8 · Z. B. in der Erinnerung wegen der künftigen Winterlektionen 1702. Hier räumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschädigung von MenschenNote 9 · Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.Note 10 · S. oben. Halle 1719.Note 11 · John Wagstaff gründlich ausgeführte Materie von der Hexerei. Deutsch, Halle 1711.Note 12 · Franz Hutchinson's historischer Versuch von der Hexerei etc. Deutsch von Th. Arnold, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726. — Das BuNote 13 · Disputatio juris canonici de origine et progressu processus inquisitorii contra sagas, quam .... praeside Chr. Thomasio .... examini subjiciNote 14 · Auch gegen den Gebrauch der Folter ist Thomasius aufgetreten, indem er einen seiner Schüler „über die Nothwendigkeit, die Folter aus den chrNote 15 · S. Vorrede zum Webster, S. 19.Note 16 · Hertii Consilia et responsa. Francof. 1729.Note 17 · Consilia Michaelis Grassi, in den Consil. Juridicorum Tubingensium. Tom. V. p. 705 f. ed. 1733.Note 18 · J. A. Scholtz, Ueber den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S. 115.Note 19 · Scholtz, S. 118.Note 20 · Scholtz, S. 119.Note 21 · Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel enthauNote 22 · Märkische Forschungen, I. S. 264.Note 23 · Thomasius in der Vorrede zu Webster. S. 32.Note 24 · Siehe den folgenden Abschnitt.Note 25 · Garinet, S. 337. 344.Note 26 · Horst, Z. B. Bd. IV. S. 367.Note 27 · Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th. Browne, II. S. 163.)Note 28 · Buckle, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und 357 ff.Note 29 · Hartpole Lecky, S. 93–95.Note 30 · So berichtet Hugo Arnots Collection of criminal trials in Scotland (Edinb. 1785), (auch Hartpole Lecky, S. 105), über den letzten HexenprozeNote 31 · W. Scott, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist abgedruckt bei Hauber, Bibl. mag. Th. II. S. 3.Note 32 · Wachsmuth, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.Note 33 · Hartpole Lecky, S. 36, Anmerk.Note 34 · Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.Note 35 · Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.
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