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Soldan's Geschichte der Hexenprozesse. Zweiter Band

Note 260 — FÜNFUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

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Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel enthauptet worden, und zwar nach einem von der Universität Greifswald eingeholten Erkenntnisse. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte ordnungsmässig vertheidigt worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals hätte diese, als eine mit Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben werden sollen. Die Sache blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.

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