Von Courieren.
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So wie man auf gedachte ausserordentliche Art einen einzeln Brief, oder Packet, als Estaffette, durch die Post besorgen lassen kann; so kann man auch einen Menschen auf ähnliche Weise durch die Post verschicken. Will Jemand selbst einen Brief von einem Orte zum andern bringen, oder wird eine Person abgeschickt, um eine Nachricht mündlich zu überbringen und bedient sich ein solcher Reisender der Post; so nennt man ihn einen Courier. In Frankreich heißt auch jede reitende Post, oder jeder Postreiter Courier. – Ein Courier reiset, wie eine Estaffette und wird auf ähnliche Weise durch die Post fortgeschaft, von Station zu Station. Gewöhnlich wird auch das Meilengeld nach der Estaffettentaxe bezahlt. Wenn ein Courier von Petersburg nach Paris gehen soll; so kann derselbe nicht anders seine Reise, als Courier, bewerkstelligen, als daß er sich zu dieser Absicht, bei dem Postamte zu St. Petersburg meldet, von demselben Courierpostpferde begehret und mit denselben zur nächsten Poststation sich bringen läßt, von da er alsdann weiter und sodann von Station zu Station fortgeschaft wird, bis er das Ziel seiner Reise erreicht hat.
Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der Absicht gemäß, weshalben er abgeschickt wird, gewöhnlich schnell vorwärts eilen muß; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte, sondern vielmehr größtentheils im Trott, und wo möglich noch schneller gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden, keine Zeit verliehren und sich überhaupt nirgends aufhalten lassen. Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den Umständen und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen, bequemen müssen. Diese bestehen hauptsächlich darin, daß ein auf einer Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde, oder in der möglichst kürzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer Stunde, oder wo möglich in noch weniger Zeit mit ihm zurück gelegt werden muß. –
Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen; sondern es versteht sich von selbst, daß ihm ein Postillon mitgegeben werden muß. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen Mann, der gewöhnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen; auch würde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu verirren und immer würde es mit Beschwerlichkeiten verknüpft seyn, das Pferd wieder in seine Heimath zurück zu schaffen. Daher wird dem Courier beständig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der Courier auf dem Wege richten muß. Ein Courier darf auch einen Mantelsack von 30 bis 40 Pfund bei sich führen und denselben auf des Postillons Pferd legen; er kann auch verlangen, daß der Postillon ihn die richtige Straße führe und ordnungsmäßig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte Mittel zum übermäßigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu reiten.
Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens, besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich führen, welche nicht füglich auf Pferden fortgebracht werden können, und weil auch auf weiten Reisen nicht leicht ein Mensch solches beständig schnelles Reiten aushalten kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide müssen, so wie sie ankommen und wie sie wünschen, von der Post weiter gefördert werden. Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muß Couriermäßig für die Pferde bezahlen, und für den geliehenen Wagen, wie sich von selbst versteht, besonders vergüten. Denn man setzt voraus, daß er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde, mithin würde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung geleistet werden müssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind auf jede Meile gewöhnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers pflegen ihre eigene Sättel mit sich zu führen und es ist ihnen dieß um so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme Sättel antreffen werden, jedoch müssen ihre Sättel auch von der Art seyn, daß solche auf alle Pferde passen und denselben keine Beschädigungen zufügen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedrückt und verletzt werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder andere Sachen, welche ein Courier überbringen soll, muß derselbe selbst verwahren und er kann keine Klage führen, wenn sie verlohren gehen, oder beschädigt werden.