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Die Postgeheimnisse

Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.

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Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu legen. Man muß aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muß man zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so daß es darin hin und her fällt; so scheuert und sprengt es leicht das Papier, welches gewöhnlich geschieht, wenn das Papier dünn ist, wobei es sich denn oft eräugnet, daß sich nicht nur Geldstücke in die Falten des Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch gänzlich verlohren gehen, worüber dann Verdruß und Verlust entsteht. Die Post wird sich selten bei solchen Vorfällen zu einem Ersatze verstehen, weil die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete selbst hinlänglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erfüllt, wenn sie den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern selbst überlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch entstandene Verlust gröstentheils dem Absender zur Last fallen. Die Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht annehmen: allein solches ist nicht immer zu verhüten, da man nicht immer im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks gehörig zu beurtheilen. –

Bei Goldversendungen kann man Summen von 500 Thalern und darüber, auf angezeigte Art, in den Brief legen. Steigt aber die Summe über 1000 Rthlr., so thut man besser, das Gold besonders in einen Beutel oder Packet zu thun. Ein solcher Beutel muß von starkem und dichten doppelten Linnen, oder aus Leder gemacht und gut genähet werden, damit er sich nicht zerscheuere, oder die Nath aufspringe. Alsdann muß er mit einem guten Bindfaden zugebunden und mit gutem Lack versiegelt werden, dergestalt, daß das Siegel auf die Enden, oder auf den Knoten des Bindfadens deutlich ausgedrückt werde. Man thut auch wohl, zwei Siegel darauf zu setzen, auf den Fall, daß etwa das eine aufspringen oder beschädigt werden sollte.

Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muß man nicht nur das Geld erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem äussern Umschlage von einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit Bindfaden zuschnüren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muß man solches nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weißes Papier nehmen.

Es ist nicht nöthig, die ganze Addresse oder Aufschrift des Briefes, auch auf den Beutel oder das Packet zu setzen (in einigen Fällen kann dieß sogar schädlich seyn); aber es ist nothwendig, den Beutel, oder das Packet, mit eben dem Pettschaft, womit der dazu gehörige Brief versiegelt ist, zu versiegeln und über dies ein deutliches Zeichen, oder Marque, darauf zu machen. Zu diesem Zeichen nimmt man am besten die Anfangsbuchstaben des Namens des Empfängers und es ist auch sehr nützlich, zugleich den Namen des Orts, wohin das Geld bestimmt ist, beizufügen.

Ferner muß man nicht nur überhaupt die Aufschrift des Briefs deutlich schreiben, sondern man muß vornehmlich nie vergessen, auf derselben, unten linker Hand, ausdrücklich hinzusetzen: Hierbei, oder, nebst einem linnenen Beutel oder Packet in Papier, mit … Thlr. … Ggr. … Pf. gez. A. B. C. und zugleich die Geldsorte angeben.

Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich, weil Gold- und Silbermünze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in großen Summen, nicht so viel Postgeld trägt, als Silbermünze. Auch wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der Münzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muß man nicht unterlassen, franco auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren will; so muß man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco setzen.

Bei großen Geldversendungen pflegt man das Geld in Fäßer zu thun. Allein es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die Fäßer zu schütten, sondern es in Beuteln verwahrt, in die Fäßer legen, weil der Fall sehr oft eintritt, daß solche Geldfäßer, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden kömmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muß die Geldfäßer auch nicht zu groß und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben könne. Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, daß die Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder hinwerfen müssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.

Beim Verschicken von Waaren in Packeten sind ähnliche Vorsichtsregeln zu beobachten. Hauptsächlich kömmt es darauf an, die Waaren gut einzupacken und mit hinlänglicher Emballage zu verwahren, damit sie gegen Näße geschützt sind und nicht durchscheuert und zerschabt werden können. Dieses wird ohnehin in allen Postverordnungen den Absendern zur Pflicht gemacht und die Post kann bei der gegenwärtigen Beschaffenheit der mehrsten Postwagen, nicht alle Packete gegen Näße und Reiben schützen, zumal da so viele Packete von sehr verschiedener Gestalt und Beschaffenheit zur Post gegeben werden, die also nicht immer paßlich gepackt werden können. Wachstuch, oder Wachslinnen ist zwar ein gutes Mittel, Waaren einzupacken; da man aber kein Zeichen darauf machen kann, indem kein Lack darauf haftet, so ist man genöthigt, noch eine Enveloppe von Linnen, Papier, oder Matten darum zu schlagen; oder man müßte sonst auf das Wachstuch noch besonders einen linnenen Lappen nähen und auf diesen die Marque setzen, oder solche mit Oelfarbe bezeichnen. Bei einigen Posten, z. B. im Preußischen, übernimmt es zwar die Post, die Packete zu zeichnen und läßt sich dafür, wie billig, besonders bezahlen; allein es ist besser, wenn die Absender dies selbst besorgen. Es kann nicht Statt finden, daß man auf Koffer, oder andre große Packete, welche man mit der Post versenden will, die Briefe selbst nagele oder hefte. Nein; die Briefe und Addressen müssen besonders und los aufgegeben, und die Koffer, oder Packete mit einem Zeichen versehen werden. Dieses Zeichen muß man auch auf den Brief machen und zugleich dabei angeben, in welche Emballage das Packet geschlagen ist.

Beim Empfange der Geldbriefe und Packete von der Post hat man gleichfalls gewisse Vorsichten zu beobachten. Die Ablieferungsart solcher Sachen von der Post an die Empfänger ist nicht überall gleich. An einigen Orten werden die mit den Posten angekommenen Geldbriefe und Packete den Empfängern ins Haus geschickt. Dieß ist freilich für die Empfänger ziemlich bequem; allein es ist gewöhnlich das Unangenehme damit verbunden, daß der Empfang solcher Sachen mehrern Personen bekannt werden kann. An andern Orten müssen dagegen die Empfänger selbst ihre eingelaufenen Sachen von der Post abholen, nachdem sie von der Ankunft derselben aus dem Posthause benachrichtigt sind, oder einen Avis erhalten haben. Dieser Avis besteht entweder in einem Zettel, worauf die angekommene Sache und der Name des Empfängers bemerkt ist, oder es werden die, zu den angekommenen Packeten gehörenden Briefe den Empfängern zugestellt, damit diese sich nach der Post verfügen können, um das Ihrige in Empfang zu nehmen.

Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder sie selbst aus dem Posthause abholen müssen; so wird man in jedem Falle eine Bescheinigung oder Quitung, über die richtige Ablieferung, wie billig, ausstellen müssen. Eine solche Bescheinigung muß der Empfänger selbst aufsetzen, oder doch eigenhändig unterschreiben, oder denjenigen, welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll, dazu hinlänglich bevollmächtigen. In einem solchen Scheine muß nicht nur deutlich angegeben werden, was und wie viel man erhält; sondern es ist auch nützlich, anzuführen, von welchem Orte, oder mit welcher Post es gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.

Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die Abgaben sonst heißen, gegeben werden muß: so werden die Empfänger sich auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen müssen. Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Eben so muß man sich auch verhalten, wenn uns auf der Post etwas beschädigt, oder gar abhanden gekommen ist. Mündliche Anzeigen dringen nicht immer gehörig ein und werden nicht selten von den mit Geschäften überhäuften Postofficianten kurz abgefertigt, oder gar ausser Acht gelaßen. Auf schriftliche Anzeige wird aber gehörige Auskunft gegeben werden müssen. Wird insonderheit von der Post etwa ein beschädigtes Packet an uns abgeliefert, so müssen wir uns hüten, solches anzunehmen. Man muß es, wenn es nur geschehen kann, der Post zurück geben und derselben überlassen, sich darüber mit dem Absender, oder mit demjenigen, welcher die Beschädigung veranlaßte, abzufinden. Haben wir es aber einmal angenommen, alsdann werden wir hinterher mit unsern Klagen wenig oder nichts ausrichten. Ist man jedoch aus andrer Rücksicht genöthigt, das beschädigte Packet anzunehmen; so muß man darauf bestehen, daß die Art und Weise der Beschädigung auf der Post untersucht, der uns dadurch zuwachsende Schaden ergründet und der ganze Vorfall niedergeschrieben werde, damit wir dadurch in Stand gesetzt werden, die Sache weiter zu verfolgen. Denn wenn es erwiesen werden kann, daß das Packet der Post in gutem Stande überliefert wurde, welches schon dadurch Wahrscheinlichkeit erhält, daß die Post es annahm, da sie doch schlecht verwahrte Sachen nicht annehmen soll: so ist die Post auch verbunden, den durch ihre Schuld entstandenen Schaden zu tragen, zumal wenn das beschädigte Packet von solcher Beschaffenheit war, daß es gegen Beschädigung auf der Post hätte verwahrt werden können. Um sowol solche Beschädigungen, als auch den Verlust verlohrner Sachen von der Post ohne große Weitläuftigkeiten ersetzt zu erhalten, ist es rathsam, ja nothwendig, den Inhalt unsrer zur Post zu gebenden Packete und deren Werth selbst auf dem Briefe anzugeben und uns darüber bei der Aufgabe einen Schein reichen zu lassen.

Glaubt man, daß von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empfänger gekommen sei; so ist vorläufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu schreiben: daß man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht angekommen seyn solle und man also über die Ablieferung befriedigende Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. – Auf eine solche Anzeige wird die Post alsdann schon selbst sorgen müssen, die Sache zu berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. –

Jedoch ist die Furcht, daß auf der Post Briefe verlohren gehen, größtentheils ungegründet. – Man kann sicher annehmen, daß von einer Million Briefe kaum einer abhanden kömmt. Man könnte es nicht befremdend finden, wenn mehrere verlohren würden. Die Post ist eine vielfach zusammengesetzte, sehr verwickelte Anstalt, die nur von Menschen betrieben wird; aber wegen eines verlohrnen oder vermißten Briefs wird gewöhnlich schon großer und langer Lärm gemacht. Oft sollte man aber erst fragen, ob der vermißte Brief auch wirklich zur Post geliefert sei, oder ob sich nicht derselbe, oder die verlangte Antwort im Hause der Correspondenten selbst versteckt habe? – In den meisten Fällen, ja fast immer kann man versichert seyn, daß der Verlust eines Briefes nicht durch die Postofficianten veranlaßt wird, da sie zu viele Ursachen haben, die ihnen anvertrauten Sachen wohl zu verwahren. – Es kann sich aber eräugnen, daß Briefe von einem ungewöhnlich kleinen Format sich in größere, zu welchen sie gepackt und mit welchen sie vermischt wurden, hinein geschoben haben, oder daß zwei Briefe mittelst weicher Oblate, oder schlechten Lacks, womit sie versiegelt waren, an einander klebten. Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen, diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht. Man thut also wohl, die Briefe nicht zu klein zu machen, sie mit gutem Lack zu verwahren, auch sie nicht eher zur Post zu geben, als bis die Oblate, womit sie versiegelt wurden, völlig trocken geworden ist, und sie immer mit einer deutlichen Aufschrift zu versehen.

Auf den Preußischen, Sächsischen und vielen andern Posten kann der Fall, daß ein Brief abhanden kömmt, noch seltener eintreten, weil hier jeder Brief besonders in die Postkarte eingeschrieben wird, nemlich der Name des Empfängers und der Ort, wohin die Briefe bestimmt sind, nach der Zahlreihe, welche zugleich auf die Briefe gesetzt wird. Hier findet es sich also bald, wenn auf einer Poststation ein Brief vermißt wird, wo man ihn zu suchen habe, denn man kann jeden Brief vom Orte seiner Aufgabe an bis zum Orte seiner Bestimmung nachweisen. Bei den taxischen Reichsposten wie auch bei den Posten in andern Ländern, z. B. in England, Frankreich &c. verhält es sich hiermit anders. Da werden die einfachen Briefe nicht namentlich angeschrieben, sondern nur gezählt, alsdann zusammengepackt und fortgeschickt. Mithin kann hier kein Brief namentlich nachgewiesen werden; auch kann beim Zählen leicht ein Brief versehen werden. Das Zählen geschieht ohnehin nicht grade zur Sicherheit der Briefe, sondern vielmehr der Berechnung des Postgeldes wegen. Jedoch kann man aber auch bei diesen Posten die Briefe zu einer größern, oder vielmehr speciellern Aufmerksamkeit empfehlen, indem man sie, der Postkunstsprache nach rekommendirt. Man muß in dieser Hinsicht das Wort rekommendirt auf dem Brief schreiben und ausser dem gewöhnlichen Postgelde, noch etwas besonders, pro diligentia bezahlen. Alsdann wird der Brief namentlich in die Postkarte geschrieben, welches allerdings zur Sicherheit des Briefs beiträgt. Auf den kurbraunschweigischen Posten trägt ein solcher rekommandirter Brief doppeltes Porto. Bei besonders wichtigen Briefen sorgen die Postämter auch, daß die Empfänger die Ablieferung derselben bescheinigen müssen. – Bei Briefen, worin Wechsel, oder andere Papiere von Werth geschlossen sind, ist es rathsam, solches und wenn es geschehen kann, den Werth der Beischlüße auf der Addreße anzugeben. Der Kürze wegen pflegt man in diesem Falle auch wohl nur ein NB. auf den Brief zu setzen und die Postämter sind dann auch so aufmerksam, dieses NB. in der Postkarte zu bemerken. – Also auf der Post kann nicht füglich ein Brief verlohren gehen. Geschieht es, so könnte es eher durch die Briefträger geschehen. Jedoch diese werden solches um so mehr verhüten, da sie für die ihnen zur Bestellung überlieferten Briefe, das Postgeld bezahlen müssen und auch selbst für jeden abgelieferten Brief ein Accidenz von dem Empfänger zu erwarten haben. Am häufigsten gehen Briefe in den Häusern der Correspondenten selbst und durch die Unvorsichtigkeit ihrer Boten verlohren, denn es ist nicht selten, daß Briefe, welche durchs Gesinde zur Post gebracht werden sollten, auf der Gasse gefunden wurden. –

Das Rekommendiren und Notabeniren der Briefe kann also in angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. – Hingegen ist das Cito auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt. Die ordinären Posten werden immer zu ihrer einmal bestimmten Zeit, so wie es der Zusammenhang des Postwesens des Orts erfordert und verstattet, abgefertiget; sie reiten oder fahren in der, nach Maaßgabe der Entfernung der Oerter und nach Beschaffenheit der Wege berechneten und festgesetzten Zeit und Stundenzahl, können also auch nie früher, aber wegen unvorhergesehener Zufälle bisweilen später eintreffen; mithin kann es eigentlich nichts nützen, auf Briefe cito zu schreiben, denn die Post kann und wird deshalben keine Minute schneller gehen. – Wünscht jedoch Jemand, daß sein Brief etwas früher, als gewöhnlich, in die Hände seines Correspondenten gelange; so muß er auf der Addresse des Briefs, oder durch ein beigefügtes Promemoria die Post ersuchen, den Brief am Orte seiner Bestimmung sogleich nach Ankunft der Post besonders abgeben zu lassen. Hierdurch wird er bewirken, daß der Brief nicht erst durch die Hände der Briefträger gehe und von denselben nach der ihnen gewöhnlichen Ordnung, wonach sie die angekommenen und zu bestellenden Briefe jedesmal nach der Reihe abgeben müssen, sondern sogleich von den Postexpedienten durch einen besondern Boten dem Empfänger überliefert wird, wodurch also vielleicht bisweilen 1/4 oder 1/2 Stunde Zeit gewonnen wird. – Wohnt der Empfänger nicht im Orte des distribuirenden Postamts; so muß der Absender, wenn ihm an schneller Bestellung des Briefs gelegen ist, solches ausdrücklich anzeigen und zugleich angeben, auf welche Art der Brief dem Empfänger zugefördert werden, und wer davon die Kosten tragen solle. Denn sonst wird die Post nicht von der einmal eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche Weise befördern.

Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den Postbedienten nicht wieder zurück gegeben werden. Dieses Gesetz dienet sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst, und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich. Man hat nehmlich Beispiele gehabt, daß einmal auf die Post gelieferte Briefe von einer andern fremden Person zurück gefordert sind und damit schädlicher Mißbrauch getrieben ist. Man hat Beispiele, daß Dienstboten, Handlungsdiener und andre Subalterne die Briefe ihrer Herrschaften und Vorgesetzten unter scheinbaren Vorwänden von der Post zurück genommen und solche entweder gänzlich untergeschlagen, oder doch den Inhalt derselben abgeändert, wohl gar Rechnungen und Wechsel daraus entwendet haben. Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder aus den Händen zu geben. Sollte jedoch der Absender selbst nöthig finden, seinen Brief von der Post noch einmal wieder zurück zu erhalten; so wird er dieses nur erreichen können, wenn er selbst darum schriftlich ersucht, die Addresse des Briefs aufschreibt, das Pettschaft, mit welchem der Brief versiegelt ist, abdrückt, oder vorzeigt, und also sich nicht nur als den wahren Eigenthümer legitimirt, sondern auch der Post wegen der Zurücklieferung Versicherung giebt.

Bisweilen schickt man mit der Post Briefe und andre Sachen nach einem Orte, woselbst doch der Empfänger sich noch nicht befindet. Man hat dabei gewöhnlich die Absicht, daß diese Briefe oder Sachen daselbst so lange auf der Post bleiben und aufbewahrt werden sollen, bis der Empfänger gleichfalls dort angekommen ist und sie in Empfang nehmen kann. Auf diese Art kann Jemand Briefe und Sachen an sich selbst addressiren, sie mit der Post nach einem Orte absenden, um sie dort vorzufinden, wenn er selbst auf einem andern Wege angelangt seyn wird. Bisweilen hat man auch nur die Absicht, solche Briefe und Sachen nicht von der Post auf die gewöhnliche Weise bestellen zu lassen, sondern die Empfänger sollen solche von der Post, gewisser Ursachen wegen, wovon sie von dem Absender unterrichtet, oder mit demselben überein gekommen sind, selbst abholen. – In allen diesen Fällen pflegt man auf solche Briefe die Wörter: poste restante, oder à la poste restante, d. h. dieser Brief soll bis zur Abforderung auf der Post liegen bleiben, zu setzen.

Die Postämter begünstigen diese Wünsche des Publikums zu dessen Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, daß sie bei solchen Fällen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es unumgänglich nöthig, daß die Empfänger solcher Briefe und Sachen sich jedesmals hinlänglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind, Bürgschaft stellen, und überhaupt die ihnen in diesen Fällen von der Post gegebenen Anweisungen befolgen. – Denn die Post ist hauptsächlich verbunden, nach allen Kräften zu sorgen, daß die ihr anvertrauten Sachen in die Hände des rechten Empfängers gelangen.

Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten Vorschüße geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z. B. ein Kaufmann oder Faktor, für einen Abwesenden eine Auslage an sogenannten Spesen u. dergl. gemacht hat, übrigens aber mit demselben nicht in Rechnung steht, sich also dieses ausgelegte oder vorgeschossene Geld von der Post auszahlen läßt, welche alsdann solches vermittelst des Briefes dem entfernten Schuldner anrechnet und von demselben wieder erstatten läßt. Ausser diesen soll es eigentlich nur Gerichtsobrigkeiten und dergl. Behörden gestattet seyn, sich solche Vorschüße von der Post auszahlen und den Schuldigen anrechnen zu lassen; hingegen soll nicht Jeder, der an Auswärtige Geldforderungen macht, damit der Post beschwerlich fallen. Es versteht sich auch von selbst, daß dergleichen Vorschüße keine beträchtliche Summen ausmachen, daß sie völlig liquid seyn und daß die Absender, wenn etwa die Empfänger den Vorschuß der Post wieder zu erstatten sich weigern, deshalben verbindlich bleiben und die Post schadlos halten, zumal die Post keine Gewalt hat, noch anwenden darf, um dergleichen Gelder beizutreiben. – Dabei ist es auch billig, daß den Postofficianten gestattet werde, für die Vorauszahlung solcher Vorschüße und deren Beitreibung, welches sie auf ihre Gefahr thun, eine verhältnißmäßige Remuneration zu nehmen. Eine solche Gebühr pflegt man gewöhnlich procura zu nennen. Auch versteht es sich, daß die Post durch die Verschiedenheit des Werths des Geldes nichts verliehren darf, sondern daß es ihr gestattet werden muß, gehöriges Agio zu nehmen, wenn sie den Verlust in schlechterer Münze wieder erhält, als sie gezahlt hat.

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