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Die Postgeheimnisse

Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.

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In denjenigen Ländern, wo das Postwesen, sowohl der ordinären Posten, als auch für Extraposten gehörig eingerichtet ist, so daß die mit Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht werden können, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muß auf jeder, auf unserm Wege berührten Poststation, frische Pferde nehmen und sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt darin, daß die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und daß sie angewiesen sind, mit diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch billig, daß den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben könnten, – entzogen werde. – Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es, ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie würde das Extrapostwesen bestehen können, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und Einschränkungen für einzelne zum Besten des Ganzen gemacht würden? – Am Ende würde es sonst dahin kommen, daß der Staat selbst auf den Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine Kosten unterhalten müßte. Hierzu würde sich derselbe jedoch nicht verstehen. Er dürfte es auch nicht, weil die Kosten davon den Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen würden. – Es bleibt also nichts übrig, als daß einzelne Reisende sich in die Ordnung bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum öffentlichen Dienste, oder zur Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.

Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, daß die Poststationen von solchen Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gefährdet werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht gemacht, keine Poststation vorüber zu fahren, sondern die Reisenden jedesmal nur bis zur nächsten Station und nicht weiter zu bringen, sie nach dem Posthause auf der Station zu führen und derselben die weitere Beförderung zu überlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden verleiten lassen, sie einer Post vorüber zu fahren, oder sollte selbst ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so würde, nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die gebührende Strafe nicht ausbleiben.

Aber alle Reisende nehmen nicht Extrapost, sondern sie bedienen sich entweder ihrer eigenen Equipage, oder sie nehmen Miethskutscher, oder Lohnfuhrleute. Wer mit eigenen Pferden und Wagen reiset, hat in dieser Hinsicht mit der Post nichts zu schaffen. Ihm kann und darf von Seiten der Post kein Hinderniß in den Weg gelegt, er wird auch hierbei niemals in einigen Anspruch genommen werden, als daß er etwa auf der Reise auf der einen oder andern Poststation, wegen der Qualität seines Fuhrwerks, ob er nemlich mit eigenen, oder mit gemietheten, oder Lohnpferden fahre, befragt wird, zumal, wenn es nicht in die Augen fallen sollte, daß es eigenthümliche Equipage ist. Um einem solchen Examen enthoben zu seyn, ist daher einem solchen Reisenden anzurathen, daß er sich von der Obrigkeit, oder noch besser, von dem Postamte seines Wohnorts eine Bescheinigung über das Eigenthum seines Fuhrwerks geben lasse, welche er bei vorkommenden Nachfragen vorzeigen und dadurch größere Weitläuftigkeiten vermeiden könne. –

Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit gedungenen, oder gemietheten Pferden reiset; muß sich mit der Post, oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt, abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte Stationsgeld erlegen. Dieses Stationsgeld ist nicht überall gleich, sondern in den verschiedenen Ländern, wo es eingeführt und gebräuchlich ist, verschieden. Größtentheils muß man von jedem Pferde, welches man vor dem Wagen hat, für jede Meile 6, 8–12 Pfennig und mehr, oder weniger geben.

Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, daß die Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere entschädigt werden müssen. – Man will jedoch aber auch die Freiheit der Reisenden nicht einschränken; man will und kann es ihnen nicht verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen, wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute, welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde unterhalten müssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige Weise gewissermaßen entschädigt werden. –

Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgebühr nicht unbillig finden. Es fällt in die Augen, daß eine solche geringe Vergütung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch bei weitem keine hinreichende Entschädigung für die Posthalter seyn könne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur einigermaßen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden, Fuhren auf entfernte Oerter zu übernehmen. – Daher soll auch die Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden. Diese werden sich freilich in den meisten Fällen deshalb wieder an den Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. – Rechnet der Reisende die zu erlegende Stationsgebühren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit Lohnfuhr reiset, genöthigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht groß, sondern öfter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu rechnen, denn es ist doch begreiflich, daß ein Lohnfuhrmann mit seinen Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zurück legen kann, als wenn auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.

Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muß er selbst darauf halten, daß der Fuhrmann keine Poststation vorüberfahre, ohne sich daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten würde; so würde der Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungebühr keine Veranlassung gegeben hätte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herrührte, doch gewissen Unannehmlichkeiten nicht entgehen können, wenigstens Zeit verliehren müssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist nicht überall gleich. In einigen Ländern muß derselbe alsdann von jedem Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muß er der vorbeigefahrenen und also lädirten Poststation das volle Extrapostgeld nach der Taxe bis zur nächsten Station vergüten, in noch andern muß er sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muß sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde weiter bringen zu lassen. Gewöhnlich sind die Ortsobrigkeiten von den Landesherren beauftraget, dergleichen Vorfälle nach den gegebenen Gesetzen zu entscheiden. –

So wie es also gedachter maaßen nicht erlaubt ist, die Poststationen vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben gehörig abzufinden; eben so wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelmäßiges Postwesen ist, gestattet, von fremden auswärtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren würde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verbot nicht gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen gehören, gerichtet seyn könne, sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen und über Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf den berührten Poststationen die Gebühren entrichtet; so kann man übrigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher über Poststationen hinausfahren auf einer Straße, wo Posthaltereien angelegt sind und zur Beförderung der Reisenden unterhalten werden.

Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verknüpft zu seyn. Allein in Ländern, wo sie nicht sind, läßt es sich auch in manchen Fällen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen übernehmen wollen und können, findet man auch nicht überall. Daher bleibt doch die Anordnung eines regelmäßigen Extrapostwesens immer noch ein sehr nützliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem bisherigen, noch zur Zeit einzig möglichen Fuße bestehen soll; so kann auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der würdige Schlözzer zu überzeugen Gelegenheit hatte.

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