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Die Gewerkschaftsbewegung

Zweiter Teil. Arbeitgeberverbände[220].

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Zweiter Teil. Arbeitgeberverbände[220].

I. Einleitung.

Das gleiche Interesse, welches die Arbeiter bestimmte, ihre gemeinsamen Interessen durch gemeinsame Kraft zu schützen, mußte auch die Unternehmer auf denselben Weg treiben. So haben wir schon aus der zweiten Hälfte des Mittelalters Berichte über Verabredungen der Zunftmeister, deren Zweck dahin ging, die Preise ihrer Erzeugnisse zu erhöhen oder die Löhne der Gesellen niedrig zu halten. Die Neuzeit mit ihren unendlich viel verwickelteren Beziehungen hat naturgemäß die innere Notwendigkeit zu solchem Zusammenschlusse außerordentlich gesteigert, und so finden wir denn insbesondere seit Beginn dieses Jahrhunderts ein üppiges Emporschießen der „Vereine zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen“, der Vereine mit dem langen Namen wie Steinmann-Bucher („Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staate“) sie getauft hat.

Aber man ist nicht bei losen Vereinigungen stehen geblieben, sondern die Mannigfaltigkeit der Arten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben, ergiebt sich schon aus der Verschiedenartigkeit der Bezeichnungen, von denen nur die wichtigsten: Gewerkvereine (trade unions of the employers), Kartelle, Syndikate, Ringe, trusts, corners, pools, Schwänze, angeführt sein mögen.

Um zu einer Einteilung der verschiedenen Arten nach großen Gruppen zu gelangen, muß man von folgenden Erwägungen ausgehen.

Der Unternehmer befindet sich in einer Doppelstellung, die einen doppelten Interessengegensatz begründet. Da das Ziel seiner Thätigkeit, der geschäftliche Reingewinn, in dem Ueberschusse des Erlöses über die Herstellungskosten besteht, so ist ihm damit eine zweifache Aufgabe gestellt, nämlich:

I. Die Herstellungskosten möglichst zu erniedrigen,

II. die Höhe des Erlöses möglichst zu steigern.

Zu den Herstellungskosten gehören, abgesehen von solchen, die mehr oder weniger fest gegeben sind und sich der Beeinflussung entziehen, wie Verzinsung des Anlagekapitals, Mietwert und Instandhaltung der Gebäude, Heizung und Erleuchtung, Steuern u. dgl., hauptsächlich zwei Posten, nämlich:

1. die Kosten des Rohmaterials,

2. die Arbeitslöhne.

Auf die Höhe des Erlöses dagegen haben folgende Faktoren einen Einfluß:

1. die Menge der zum Verkauf gebrachten Waren, also der Umfang des Absatzes,

2. die Höhe des Verkaufspreises, der sich seinerseits richtet nach dem Umfange

a) des Angebotes,

b) der Nachfrage.

Hieraus ergiebt sich die Grundeinteilung aller Unternehmervereinigungen in die beiden Hauptgruppen, nämlich:

I. Abnehmerverbände, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von Arbeitsleistungen, in Betracht kommt.

II. Anbieterverbände, d. h. solche, die die Erzielung eines möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird.

Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.

Das Mittel, dessen man sich bedient, ist stets eine Beschränkung der Freiheit des Einzelnen. Die niedrigste Stufe derselben ist die Festsetzung der Mindestpreise, unter die beim Verkaufe nicht herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die Kontingentierung der Produktion, d. h. die Festsetzung der Menge an Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt bringen darf. Am weitesten endlich geht die Verteilung des Marktes in der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem allein er seine Waren anbieten darf.

Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und Gebietskartelle.

Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die Form, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende Stufen unterscheiden:

I. Die erste ist eine bloße vertragsmäßige Verpflichtung unter den Beteiligten, deren Innehaltung man gewöhnlich durch Vertragsstrafen sichert, durch die aber die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen als solcher nicht beeinträchtigt wird. In diese Form können alle die oben erwähnten Beschränkungen über die Höhe der Arbeitslöhne, die Preise der Rohmaterialien, die Preise der Erzeugnisse, den Umfang der Produktion und die Verteilung des Absatzgebietes gekleidet sein, aber die Nichtinnehaltung der gegebenen Zusicherung zieht nur eine Entschädigungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsteilnehmern nach sich, dagegen wird das Vertragsverhältnis des einzelnen Mitgliedes zu den in Betracht kommenden dritten Personen nicht berührt.

II. Weiter geht die Schaffung eines gemeinsamen Organes, das einen Teil der an sich den einzelnen Mitgliedern zufallenden Thätigkeit übernimmt, mag diese nun auf die Beschaffung der Roh- oder Hülfsstoffe, ja selbst die Annahme der Arbeitskräfte oder auf den Verkauf der Erzeugnisse sich beziehen. Besonders häufig ist die letztere Form, das sogenannte Verkaufssyndikat, obgleich man diesen Ausdruck zuweilen auch da anwendet, wo nicht das Syndikat selbständig dem Dritten als Verkäufer gegenübertritt, sondern nur die eingehenden Aufträge nach einem vorher vereinbarten Maßstabe an die Teilnehmer in der Weise abgiebt, daß diese zu dem Besteller in ein unmittelbares Vertragsverhältnis treten. Mehrere derartige Verbände können natürlich nicht nur mit einander Verträge abschließen, sondern auch unter einander in feste organische Beziehungen treten, teils so, daß die Verbände gleichartiger Gewerbe für ein ganzes Land einen Gesamtverband bilden, teils so, daß die auf einander angewiesenen Industrien mit einander ein Abkommen treffen, z. B. das Kartell der Kohlenzechen mit dem Kartell der Eisenwerke oder beide mit den Eisenbahnen.

III. Läßt die unter II gedachte Form die Selbständigkeit des Einzelunternehmens an sich bestehen, indem sie sich darauf beschränkt, nur einen Teil der Unternehmerthätigkeit auf ein gemeinsames Organ zu übertragen, so kann endlich diese Selbständigkeit auch ganz aufgehoben und durch eine völlige Verschmelzung zu einem einheitlichen Unternehmen ersetzt werden, so daß der Einzelne auf die Leitung entweder nur einen begrenzten oder auch gar keinen Einfluß besitzt und lediglich ein Bezugsrecht auf einen bestimmten Anteil am Gewinne erhält.

Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr Anwendungsgebiet zu sondern.

Kartelle (Deutschland und Oesterreich), trade unions of the employers (England), syndicats des patrons (Frankreich) und pools (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige bestehen bleibt.

Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen trusts. Sie begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung. Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die trusts den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts. Der trustee ist ein Vertrauensmann, dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem trustee übertragen, der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen trustee übertragen, der dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem trustee hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen, stellt dieser sogenannte certificates aus, die verkauft werden können und das Recht auf die Dividende übertragen.

Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog. Ringe, corners und Schwänze. Wenn Kleinwächter[223] sie im Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck beimißt, als „vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten“ bezeichnet, „welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels (durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen“, so hat hiergegen Liefmann[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die corners und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen, da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit „Ring“ die Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen. Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen, nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.

Der Zweck dieser Arbeit[225] schließt es aus, eine vollständige Darstellung der Wirksamkeit der Unternehmerverbände zu geben, vielmehr fallen dieselben in den hier gespannten Rahmen an sich nur soweit, wie sie in unmittelbare Beziehungen zu den Arbeitern und deren Vereinigungen treten. Dadurch entfallen also nicht allein die „Anbieterverbände“, bei denen es sich um die Wahrung der Interessen gegenüber den Konsumenten handelt, sondern auch die „Abnehmerverbände“ scheiden insoweit aus, wie sie es mit der Beschaffung der Rohstoffe zu thun haben. Es bleiben deshalb als Gegenstand unserer Erörterung nur diejenigen Abnehmerverbände, die das Verhältnis zu den Arbeitern zur Aufgabe haben.

Lediglich, um einen Ueberblick über die gewaltige Entwickelung der Unternehmerverbände zu geben, sollen die wichtigsten derselben aufgezählt werden. Das erscheint außerdem aus dem Grunde angemessen, weil es die Ausnahme bildet, daß ein Verband ausschließlich die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern verfolgt, vielmehr in der Regel die letztere Aufgabe von Verbänden übernommen wird, die zugleich noch eine andere Thätigkeit ausüben, insbesondere die Beschaffung der Rohstoffe, den Absatz der Erzeugnisse oder die Beeinflussung der Gesetzgebung und Verwaltung bezwecken. Gerade aus diesem Grunde würde es, um eine vollständige Uebersicht der für uns in Betracht kommenden Einrichtungen zu geben, erforderlich sein, die Statuten aller dieser Vereinigungen daraufhin zu prüfen, ob sie jenes Gebiet berühren. Das ist schon deshalb nicht ausführbar, weil meist diese Statuten geheim gehalten werden[226]; um so mehr aber ist es am Platze, die Verbände wenigstens aufzuzählen, um das Gebiet zu bezeichnen, aus dem eine Ergänzung des hier zusammengestellten Materials am leichtesten möglich sein wird.

Dagegen werde ich diejenigen Vereinigungen, die als besondere Aufgabe die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern betrachten, ausführlicher behandeln und das einschlägige Material, soweit mir dessen Beschaffung gelungen ist, wiedergeben.

Eine Sonderstellung nehmen, wie unter den Arbeitervereinen so auch unter den Unternehmerverbänden die deutschen Buchdrucker ein, da sie dem Ideale der Herstellung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen beiden Gruppen oder gar einer gemeinsamen Organisation bis jetzt bei weiten am nächsten gekommen sind. Es ist deshalb angezeigt, den Deutschen Buchdruckerverein ausführlicher zu behandeln.

II. Deutschland.

A. Uebersicht der bestehenden Interessenten-Vereinigungen.

a) Allgemeine Verbände.

1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels und der deutschen Industrie bildet der deutsche Handelstag, der am 12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, „die gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur Geltung zu bringen.

2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der „Verein zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe“ in Berlin; er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.

3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation, der „Zentralverband Deutscher Industrieller“. Er verdankt seine Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v. Kardorff, der durch seine Schrift: „Gegen den Strom“ zuerst offen die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde der „Zentralverband Deutscher Industrieller“ endgültig begründet. Er bezweckt nach den Statuten „die Wahrung der industriellen und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der nationalen Arbeit“. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, „die vereinzelt bestehenden industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen“. Die Thätigkeit des Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.

Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen, Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung. Litterarisches Organ ist die von Dr. Steinmann-Bucher herausgegebene „Deutsche Industriezeitung“. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten der Verband im Jahre 1898 die „Berliner Neuesten Nachrichten“ zu Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. Stumm. Er bezeichnet ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der Arbeiter, aber er bekämpft „Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und Arbeitern zu verschlechtern“[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß „die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und für einen Fehler zu erachten“ sei. Während der Verbund im allgemeinen mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht, ist seit Begründung des „Bundes der Landwirte“ dieses Verhältnis sehr kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung in dem Programme des Bundes, daß er „das Ausbeutungssystem des spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt“ bekämpfe, zu scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.

Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.

Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7 Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden Vereine betrachtet.

4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des „Bundes der Landwirte“ der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der „Bund der Industriellen“ seine Entstehung.

Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten „die Wahrung der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen“. Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung. Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.

Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein „Syndikat“ zur Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine „Zentralstelle zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ und eine „Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]“. Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen, insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung von Arbeitsnachweisen.

Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle, der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.

Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich von O. Weigert, dem Begründer der Industria, vertretene sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise, fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. Märtens und dem Fabrikbesitzer Dr. Kunath, sowie dem Generalsekretär des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, Nasse, die den Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen. Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution. Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.

5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten Verbände, hat der in Köln bestehende „Haftpflicht-Schutzverband Deutscher Industrieller“ mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt lediglich „Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit entsprechendes Maß.“

b) Organisationen einzelner Berufszweige[232].

Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].

Für Berg- und Hüttenwesen bestehen zunächst sechs berg- und hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50 Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die „Mitteilungen“, der oberschlesische die „Zeitschrift“, der Dortmunder das Blatt „Glückauf“.

Für Braunkohlenbergbau wirken zwei Vereine: 1. der „Deutsche Braunkohlenindustrieverein“ in Halle a. S., der die „Deutsche Kohlenzeitung“ herausgiebt, 2. der „Magdeburger Braunkohlenbergbauverein“ in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten ausdrücklich als Ziel hervor „die Stellungnahme gegenüber berechtigten und unberechtigten Arbeiterbewegungen“[235].

Für Salzbergwerke und Salinen besteht ein „Verein Deutscher Salinen- und Salzbergwerke“.

In der Eisenindustrie giebt es außer einigen jüngeren lokal begrenzten Vereinigungen, wie dem „Verein zur Wahrung der Interessen der Siegerländer Eisenindustrie“, dem „Verbande der Eisenindustriellen von Hamburg und Umgegend“ und dem „Verein Berliner Eisengießereien und Maschinenfabriken“, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet: 1. Der „Verein Deutscher Eisengießereien“ mit 160 beteiligten Werken in 8 Gruppen. Organ ist die „Vereinskorrespondenz“; 2. der Verband Deutscher Eisengießereien für Bauguß“; 3. der „Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller“ (320 Mitglieder); 4. der „Verein Deutscher Eisenhüttenleute“ in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift „Stahl und Eisen“.

Die in der Metallindustrie bestehenden Einzelvereine sind zusammengefaßt zu dem „Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller“ in Berlin. Er bezweckt einerseits „die werkthätige Förderung des Wohles der Arbeiter“, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die „darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig vorzuschreiben“[236].

Der „Verein Deutscher Nadelfabrikanten“ in Aachen mit 23 Mitgliedern bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.

Die Maschinenfabrikanten besitzen den „Verein Deutscher Maschinenbauanstalten“ in Düsseldorf. Daneben besteht der „Verein Bielefelder Maschinenfabrikanten“ und der „Verein Deutscher Nähmaschinenfabrikanten“ in Dresden.

Die Schiffswerfte haben einen „Verein Deutscher Schiffswerfte“ mit 18 Mitgliedern.

Für die Kratzenfabriken besteht ein „Ausschuß der Deutschen Kratzenfabrikanten“ in Aachen.

Die Uhrenindustrie besitzt den „Zentralverband der Deutschen Uhrenindustrie“ in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das „Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst“.

Auf dem Gebiete der chemischen Industrie ist zu nennen der „Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands“ in Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.

Die Seifenfabrikanten besitzen eine Vereinigung der „rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten“ in Bischweiler mit 300 Mitgliedern.

Für die keramische Industrie besteht ein „Verein für das Töpferei-Gewerbe“ in Dresden und der „Verband keramischer Gewerbe“ in Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der „Sprechsaal“.

Die Glasindustrie besitzt einen „Verband der Glasindustriellen Deutschlands“ in Berlin.

Die Einzelvereine in der Lederindustrie haben sich zusammengeschlossen zu einem „Zentralverein der Deutschen Lederindustrie“.

Von den in der Textilindustrie bestehenden zahlreichen Vereinen sollen hier nur genannt werden der „Zentralverein Deutscher Wollwarenfabrikanten“ und der „Zentralverband der Stickereiindustrie in Sachsen“ in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.

Für die Schirmfabrikation besteht ein „Verband Deutscher Schirmfabrikanten“ mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.

Für die Möbelfabrikation besteht in Mainz der „Möbelfabrikanten- und Meisterverband“.

In der Papierindustrie bestehen der „Verein Deutscher Papierfabrikanten“ in Mainz und der „Deutsche Papierverein“ in Berlin mit 600 Mitgliedern.

Die Brauerei- und Malzindustrie besitzt eine Reihe lokaler Vereinigungen, von denen die größte der Verein „Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei“ mit 1500 Mitgliedern ist.

Die Spiritusindustrie besitzt einen umfassenden Verband in dem „Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland“ mit 2300 Mitgliedern. Organ ist die „Zeitschrift für Spiritusindustrie“.

Für die Mühlenindustrie besteht der „Verband Deutscher Müller“ in Berlin, der die Zeitschrift „Die Mühle“ herausgiebt.

Für die Zuckerindustrie besteht der „Verein Deutscher Zuckerraffinerien“ und der „Verein für die Rübenzuckerindustrie Deutschlands“.

Für die Chokoladenindustrie besteht der „Verband Deutscher Chokoladenfabrikanten“.

Die Tabakindustrie besitzt eine Gesamtvereinigung in dem „Deutschen Tabakverein“, der durch Verschmelzung des „Vereins der Deutschen Tabakfabrikanten und -Händler“ mit der „Vereinigung Deutscher Tabak- und Zigarren-Industriellen“ am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.

Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der „Deutsche Straßen- und Kleinbahn-Verein“ und am 18. November 1896 der „Verband der Deutschen Korkindustriellen“ gebildet.

Endlich ist zu nennen der „Verein Deutscher Mineralwasserfabrikanten“.

Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete „Börsenverein der Deutschen Buchhändler“ in Leipzig, insofern seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700 Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande wohnen.

Dagegen beschränkt der „Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler“ in Berlin sich auf Deutschland.

Die Kleinhändler besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit 1888 verbunden sind in dem „Zentralverband kaufmännischer Verbände und Vereine Deutschlands“, der seit 1892 die Firma „Zentralverband Deutscher Kaufleute“ führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband, der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel, Detailreisen u. dgl.

Die Mehrzahl der Vereine der „Gasthofsbesitzer“ ist zusammengefaßt in dem „Deutschen Gastwirtschaftsverbande“ mit 203 Vereinen und 17000 Mitgliedern in Berlin. Organ ist „Das Gasthaus“.

Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die Innungen[237]. Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand, war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen, suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere nahm man ihnen den Zwangskarakter, indem man den Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere Geschlossenheit dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein Befähigungsnachweis nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber, die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben, überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.

Auch die neueren Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war, sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet „die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen“.

Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom 26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.

Nach diesem Gesetze sind den Innungen als Aufgaben zugewiesen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.

Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt. Mitglieder können nur solche Personen werden, welche entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker.

Die Errichtung einer Zwangsinnung muß auf Antrag der Beteiligten angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. Mitglieder der Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der Wirkungskreis der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten, muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum Kartell ist mithin verboten.

Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen werden.

Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind durch Verfügung der Landeszentralbehörde Handwerkerkammern zu errichten. Die Mitglieder werden durch die Handwerkerinnungen und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. Aufgaben der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für jede Kammer ist ein staatlicher Kommissar zu bestellen, der bei allen Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.

Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu Innungsverbänden zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt werden.

Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den Berufsgenossenschaften[238] Unternehmervereinigungen geschaffen, denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen Selbständigkeit. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Feststellung der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen, aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.

Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort „der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge“ als der Weg bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung, daß „die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden“ könne, weiter heißt: „Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.“

Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist, indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.

Zweifellos handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um ein Prinzip von der höchsten Wichtigkeit für unser wirtschaftlich-soziales Leben, aber in der Beschränkung auf die Unfallversicherung gleichen sie einem Mantel, der, für eine viel korpulentere Person bestimmt, jetzt viel zu weit ist und die Glieder seines Trägers lose umschlottert. Sie bilden einen Apparat, der im Verhältnisse zu den gestellten Aufgaben viel zu umfangreich und kostspielig ist, und wenn es nicht gelingt, die geschaffene Form mit Inhalt zu füllen, so wird es kaum gelingen, die Einrichtung auf die Dauer zu erhalten. Das Ziel muß deshalb darin bestehen, den Grundgedanken der staatlichen Organisation des gewerblichen Lebens wieder aufzugreifen und die Berufsgenossenschaften zu Trägern dieser Organisation zu machen.

B. Arbeitgeber-Schutzverbände.

Liegt bei den hier aufgeführten und ähnlichen Unternehmerverbänden der Zweck zunächst allgemein in der Förderung der Interessen der Mitglieder und des ganzen Gewerbes, so daß der Gegensatz zu den Arbeitern entweder überhaupt nicht hervortritt oder, wie bei einigen derselben hervorgehoben wurde, freilich unter den Aufgaben des Verbandes ausdrücklich bezeichnet wird, aber doch gewissermaßen als sekundär erscheint, so giebt es nun aber auch andere, die den Kampfkarakter deutlich ausprägen oder wohl gar die Vertretung des gegensätzlichen Interesses der Unternehmer gegenüber den Arbeitern als einzigen Zweck verfolgen.

Der Gegensatz, um den es sich hierbei handelt, berührt naturgemäß in erster Linie die materiellen Interessen, und zwar nicht nur die Höhe des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit, sondern mancherlei Dinge, die, wie Sicherungsvorkehrungen gegen Beschädigungen oder Einrichtungen für die Annehmlichkeit der Arbeiter, naturgemäß von diesen gewünscht werden, während ihre Beschaffung dem Unternehmer Kosten verursacht. Aber der Gegensatz beschränkt sich überhaupt nicht auf das wirtschaftliche Gebiet, und die Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Arbeiter haben häufig mit wirtschaftlichen Fragen gar nichts zu thun, sondern sind durchaus ideeller Natur, sie berühren das rein persönliche Gebiet, das Verhältnis der Ueber- und Unterordnung, die Formen des gegenseitigen Verkehrs, insbesondere auch die Frage, wie weit der Arbeiter sich eine Einmischung in seine persönlichen Angelegenheiten, seine politische Ueberzeugung u. dgl. gefallen zu lassen hat. Es ist begreiflich, daß, wenn einmal Vereinigungen der Unternehmer bestehen, sie ihren Einfluß auf diese Angelegenheiten ausdehnen, ebenso wie die Arbeiterverbände den Schutz ihrer Mitglieder auch auf diesem Gebiete bezwecken.

Es ist bezüglich dieser Vereinigungen, als deren hauptsächlichster Typus die „Antistreikvereine“ zu betrachten sind, noch weniger, als hinsichtlich der allgemeinen Uebersicht, möglich, irgend eine Vollständigkeit anzustreben, zumal diese Vereine, um die es sich handelt, meist nur vorübergehender Natur sind, sich bei Ausbruch eines Streites mit den Arbeitern bilden und nach dessen Erledigung wieder auflösen. Immer beruhen sie ausschließlich auf Verträgen, ohne sich zu organischen Bildungen zu entwickeln. Wo unter den Unternehmern bereits solche, insbesondere wirkliche Kartelle bestehen, pflegen sich die bezüglichen Abmachungen an diese anzulehnen und haben dann immer mehr dauernden organischen Karakter. Ich stelle im Folgenden dasjenige Material zusammen, dessen Sammlung auf litterarischem wie auf privatem Wege mir gelungen ist.

Man kann bei diesen Vereinigungen zwei Gruppen unterscheiden, nämlich einerseits solche, die alle Arbeitgeber eines gewissen Bezirkes ohne Unterschied des Gewerbes umfassen, und andererseits solche, die sich auf bestimmte Berufszweige beschränken.

a) Allgemeine Arbeitgeberverbände.

1. Arbeitgeberverband Hamburg-Altona[239]

Unter allen Arbeitgeberverbänden am bekanntesten geworden ist der in der Ueberschrift genannte infolge seiner Durchführung des großen Hafenarbeiterstreiks. Wenn in Veranlassung dieses Kampfes in weiten Kreisen der Verband als Vertreter des einseitigsten Unternehmerstandpunktes gilt, so ist das nicht in vollem Umfange berechtigt, mindestens hat er diesen Karakter nicht von Anfang an getragen. Allerdings verdankt er seine Entstehung dem Bestreben der Arbeitgeber, der Ausführung des auf dem Pariser internationalen Arbeiterkongresse 1889 gefaßten Beschlusses wegen der Maifeier entgegenzutreten, und so traten Ende April 1890 eine Anzahl Unternehmer, die zusammen etwa 50000 Arbeiter beschäftigten, zu einem Verbande zusammen, der neben diesem nächsten Ziele sich allgemein die Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern zur Aufgabe stellte. Aber dieser Zweck sollte nicht einseitig verfolgt werden, vielmehr schlossen sich dem Verbande eine Anzahl hervorragender Großindustrieller an, deren arbeiterfreundliche und sozialreformerische Gesinnung allgemein bekannt war, während andererseits vor allem die Handwerker den schroffen Kampfesstandpunkt vertraten. Daß der Einfluß der erstgedachten Elemente überwog, beweisen die Statuten, deren wichtigste Bestimmungen lauten:

Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe abseiten der Arbeiter und ihrer Vereinigungen.

Der Verband soll nur denjenigen Zwecken dieser Art dienen, welche durch die Einzelvereine nicht so gut erreicht werden können, alle anderen Zwecke sind auszuschließen. Deshalb soll der Verband nur Beschlüsse über Fragen fassen, welche die Interessen der Gesamtheit der Arbeitgeber beeinflussen oder welche dem Verbande zur Entscheidung übertragen worden sind. Andererseits hat jeder Einzelverein, bevor er Veränderungen von größerer Tragweite in den Arbeitsbedingungen eintreten läßt, die Pflicht, dem Verbande Gelegenheit zu geben, diese Veränderungen seinerseits zur Erörterung zu bringen.

Als Mittel zur Erreichung des Zweckes soll dienen: die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze, welche zum Wohle und Schutze der Arbeiter erlassen sind, und die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeiter, dann die Einführung der sogenannten Streikklausel in alle Lieferungsverträge, die Vereinbarung, keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeiter anderer anzunehmen, die Schaffung einer Darlehnskasse für Streikfälle, die Errichtung von Arbeitsnachweisen und ähnliches.

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Hamburg, Altona, Wandsbeck, Harburg und der Umgegend bestehenden oder sich bildenden Vereinigungen von Industriellen und Gewerbetreibenden werden, welche sich schriftlich zur Innehaltung dieser Satzungen verpflichten.

Der zunächst verfolgte Zweck, die Maifeier zu verhindern, wurde erreicht, indem alle Arbeiter, die sich an ihr beteiligten, entlassen wurden. Daneben wurde zur Unterstützung kleinerer Unternehmer bei Streiks ein Garantiefonds unter Verwaltung eines besonderen Vertrauensrates gegründet, der schon nach wenigen Tagen die Höhe von einer halben Million erreichte. Dagegen scheiterte der Versuch, einen allgemeinen Arbeitsnachweis durchzuführen, an der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Gewerben.

Das Uebergewicht der sozialreformerischen Richtung zeigte sich in einer seitens des Verbandes bei Beratung des Arbeiterschutzgesetzes im November 1890 an den Reichstag gerichteten Eingabe wegen Schaffung einer gemeinsamen Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern, die der herrschenden Auffassung in Unternehmerkreisen so wenig entsprach, daß sie von dieser Seite als „komplett sozialdemokratisch“ bezeichnet wurde.

Zu einer Verschiebung hinsichtlich des Einflusses der beiden Richtungen führte zunächst der im Frühjahr 1891 erfolgte Beitritt der Zigarrenfabrikanten, die soeben erst ihre große Aussperrung gegen ihre streikenden Arbeiter siegreich durchgeführt hatten und den Kampfelementen eine wesentliche Unterstützung brachten. Dies trat auch darin hervor, daß, als es sich nach der großen Choleraepidemie von 1892 darum handelte, ob der Verband sich an der seitens des Staates angeregten Bildung eines Arbeitsnachweises für Gelegenheitsarbeiter gemeinsam mit den Arbeitern beteiligen wolle, dies an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Mitwirkung der Arbeiter auf Bildung eines Ausschusses zur Vorbringung von Wünschen und Beschwerden beschränkt werde.

Der Verein Hamburger Reeder trat dem Verbande erst bei nach Ausbruch des großen Hafenarbeiterstreiks, auf dessen Verlauf hier nicht eingegangen werden kann, nur ist hervorzuheben, daß gerade die Reeder es waren, die in den verschiedenen Phasen des Kampfes stets für die mildere Behandlung eintraten. Daß die unversöhnliche Richtung, die eine unerbittliche Niederschlagung des in der That frivol begonnenen Streiks forderte, das Uebergewicht erlangte, war die Folge des Einflusses der Handwerker und derjenigen größeren Unternehmer, die ungelernte Arbeiter beschäftigten.

In welcher Richtung der Verband sich weiter bewegen wird, ist schwer zu beurteilen. In dem seitens des Geschäftsführers erstatteten Jahresberichte für 1897 wird betont, daß der Verband nach der erfolgreichen Bekämpfung unberechtigter Forderungen und Uebergriffe der Arbeiter sich jetzt daran gemacht habe, „durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche friedliche Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern herbeizuführen“. Aber daß dieses Ziel doch auf wesentlich anderem Wege erstrebt wird, als es der früher seitens des Verbandes vertretenen Grundanschauung der Gleichberechtigung beider Teile entspricht, ergiebt sich aus der Stellung zu der Frage des Arbeitsnachweises. Allerdings ist es durch Errichtung einer Nachweisestelle für Seeleute gelungen, das Unwesen der Heuerbaase wesentlich zu beschränken, aber als die vom Senate eingesetzte Kommission das Ziel verfolgte, mit Hülfe der „Patriotischen Gesellschaft“ einen unparteiischen Arbeitsnachweis für die Stauer, Hafenarbeiter, Ewerführer u. s. w. einzuführen, ist dies an der Weigerung des Verbandes gescheitert, der grundsätzlich den Arbeitsnachweis als Recht der Arbeitgeber in Anspruch nimmt und diesen Standpunkt auch auf der von Dr. Zastrow einberufenen Arbeitsnachweiskonferenz in Karlsruhe gegenüber fast allen Teilnehmern derselben vertreten hat. Seinerseits hat der Verein es in die Hand genommen, die am 5. September 1898 in Leipzig abgehaltene Arbeitsnachweiskonferenz ins Leben gerufen, auf der als Grundsatz aufgestellt wurde, daß der Arbeitsnachweis ein ausschließliches Recht der Unternehmer sei. Der Jahresbericht für 1898 erwähnt ferner, daß es dem Vereine gelungen sei, den „ruinösen“ Entschluß der Hamburger Bäckerinnung, provisorisch den neunstündigen Arbeitstag einzuführen, durch sein Eingreifen rückgängig zu machen. Die Gewerkschaften und die Sozialdemokratie werden als ebenso untrennbar zusammengehörig bezeichnet, wie Sauerstoff und Stickstoff in der Luft. Es scheint also die reaktionäre Richtung im Vereine zunächst noch die Herrschaft zu behalten.

Dem Verbande gehören zur Zeit folgende Vereine an:

„Hamburger Innungs-Ausschuß“, „Baugewerks-Innung Bauhütte >Hamburg's<“, „Verband der Eisenindustrie Hamburgs“, „Verein der Ewerführerbaase von 1874“, „Verein der Hamburger Quartiersleute“, „Caffeehandelvereinigung“, „Verein der Stauer Hamburg-Altona“, „Vereinigung der Gärtner Hamburg-Altona“, „Verein der Chemischen Industrie von Hamburg-Altona“, „Verein der Cigarrenfabrikanten von 1890“, „Verein Hamburger Reeder“, „Verein der Kornumstecherfirmen Hamburgs“, „Verein der Importeure engl. Kohlen“, „Verein der Kesselreinigerbaase“, „Verein der Schiffsmaler und Schiffsreiniger“, „Verein des Holzgewerbes von Hamburg-Altona“, „Verein der Schiffsmakler und Schiffsagenten“, „Innungs-Ausschuß Altona“, „Verein der Segelmacherbaase von Hamburg-Altona“.

Jeder Verein hat auf je 1000 Arbeiter eine Stimme. Die Vertreter der Vereine bilden die Verbandsversammlung, das einzige Organ des Verbandes, die den Vorsitzenden, die Schriftführer, den Kassenführer und deren Vertreter, sowie die Mitglieder des Vertrauensrates der Darlehenskasse wählt. Der jetzige Vorsitzende ist Hermann Blohm, Inhaber der Firma Blohm & Voß[240].

2. Bund der Arbeitgeberverbände Berlins[241].

Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242] der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant A. Heegewaldt.

Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.

Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll keineswegs beschränkt werden.

Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:

Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung in anderen Bundesbetrieben.

Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung der Bundeszwecke.

Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über selbige ausüben.

Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren Stellvertretern.

Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes, unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.

Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.

3. Arbeitgeberverband Flensburg[243].

Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, „die Interessen der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen“.

Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende, wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. — Im Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein, weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.

Mitglied kann werden jeder selbständige Gewerbetreibende oder Arbeitgeber in Flensburg und Umgegend. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen Vertreter der Großindustrie sein, von den übrigen vier Vorstandsmitgliedern sollen wenigstens drei den Innungen angehören. Die Mitglieder haben ein nach der Arbeiterzahl abgestuftes Stimmrecht. Der Beitrag beläuft sich für jedes Mitglied auf jährlich 1 Mk.; ein Fehlbetrag wird durch eine der Arbeiterzahl entsprechende Umlage aufgebracht. Eine Thätigkeit, über die zu berichten wäre, hat der Verein noch nicht aufzuweisen.

4. Verein Bielefelder Fabrikanten[244].

Derselbe ist aus Anlaß eines Streiks im Jahre 1895 gegründet und verfolgt den Zweck, „die gemeinsamen örtlichen Interessen der Fabrikanten Bielefelds und Umgegend zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren“.

Der Beitritt steht allen Firmen in Bielefeld und Umgegend offen, die mindestens 50 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen.

Das Stimmrecht beträgt für Firmen bis zu 100000 Mk. Löhne eine, für jede weiteren vollen 200000 Mk. Löhne eine weitere Stimme. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist auf Verlangen von drei Mitgliedern eine geheime.

Bei ausbrechenden Arbeitseinstellungen oder sonstigen Streitigkeiten mit den Arbeitern, welche zu solchen führen können, ist von dem Betreffenden unverzüglich dem Vorstande Anzeige zu machen, der einen Ausschuß zur Prüfung und Klarstellung des Sachverhaltes einsetzt. Dieser hat das Recht, die Lohnbücher und die Fabrikordnung einzusehen und die Fabrikräume zu betreten. Auf Grund des von ihm erstatteten Berichtes beschließt die Generalversammlung darüber, ob die von den Arbeitern erhobenen Forderungen als berechtigt oder als unberechtigt anzusehen sind. Im ersteren Falle unternimmt der Verein keine weiteren Schritte, im letzteren dagegen unterstützt er den Betroffenen, wenn etwaige von ihm einzuleitende Maßnahmen zur Beilegung des Streiks erfolglos gewesen sind, während der Dauer des Ausstandes nach Ablauf des dritten Tages aus den Vereinsmitteln, doch können diese Unterstützungen bei Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der Generalversammlung entzogen werden. Die Entschädigung beträgt auf die Dauer des Ausstandes berechnet, jährlich 20% der im letzten Jahre angemeldeten Löhne und Gehälter, doch kann sie durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Während eines ungerechtfertigten Ausstandes stellen ferner die Mitglieder des Vereins keine Arbeiter des vom Ausstande Betroffenen ein und gestatten in den ihnen unterteilten Räumen ihrer Betriebe wissentlich keine Sammlungen zu Gunsten der Ausständigen. Desgleichen ist während der Dauer des Ausstandes der Betroffene nicht berechtigt, Arbeiter eines Vereinsmitgliedes ohne dessen Zustimmung anzustellen.

Während der Dauer des Ausstandes ist der Vorstand von dem zur Prüfung der Sachlage eingesetzten Ausschusse von dem Verlaufe desselben, von den gemachten Vermittelungsversuchen u. s. w. genau unterrichtet zu halten behufs etwa notwendig werdender neuer Stellungnahme des Vereins zur Sache.

Der Ausstand gilt im Sinne des Statuts als beendet, sobald dies durch eine öffentliche Erklärung des Vorstandes festgestellt ist.

In Bezug auf die Entschädigungen gilt der Ausstand als beendet und fallen die Entschädigungen demnach fort, wenn der Betrieb mit mindestens drei Viertel der vor Ausbruch des Ausstandes vorhandenen Zahl des Gesamtpersonals wieder eröffnet wird.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.

In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich eine Einigung erzielt wurde.

5. Bergischer Fabrikantenverein[245].

Veranlaßt durch einen Streik der Feilenhauer hat sich im Jahre 1890 der Bergische Fabrikantenverein in Remscheid gebildet. Ordentliche Mitglieder können nur Fabrikanten der Kreise Remscheid, Solingen, Mettmann, Lennep, Elberfeld, Barmen, Gummersbach, Wipperfürth und der angrenzenden Kreise werden, welche in eigenen Werkstätten industrielle Erzeugnisse herstellen und in der Regel nicht weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Arbeiter.

Obgleich die Veranlassung zur Gründung ein Streik war, hat der Verein bisher doch überwiegend seine Aufgabe darin gesehen, die Wünsche der Mitglieder in Betreff der Zoll- und Handelsverträge, Verkehrsangelegenheiten, Musterschutz, Patentschutz u. s. w. bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. In das Verhältnis zu den Arbeitern hat er nur insoweit eingegriffen, als er eine Fabrikordnung und Bestimmungen über Zwangssparkassen für jugendliche Arbeiter aufgeteilt und den Mitgliedern als Muster empfohlen hat. Ob der Verein als solcher bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern als Organ der Letzteren auftreten wird, ist nach Ansicht des jetzigen Vorsitzenden zweifelhaft und kaum zu erwarten.

6. Die Streikversicherungsgesellschaft Industria[246].

Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die „Industria“ wollte dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt von dem Fabrikbesitzer O. Weigert in Berlin, und zwar innerhalb des „Bundes der Industriellen“[248], der denn auch die weitere Ausführung in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom 8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum Vorsitzenden den Kommerzienrat Wirth in Leipzig ernannt hatte, wurde in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.

Die Gesellschaft führte die Firma „Industria, Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstellung“ und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist, „gegen Prämien Versicherung zu gewähren gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell Rückversicherung aller Art zu gewähren“. Das Grundkapital beträgt 5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt „jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte Aussperrung“. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen muß. Nur wenn dieses „infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer Einigung nicht geführt hat“, wird die Entschädigung gezahlt. Der Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend, sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.

Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte behauptet, sondern von dem geistigen Urheber Weigert in einer Versammlung des „Bundes der Industriellen“ vom 15. November 1897 näher ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit der beiderseitigen Organisation. Weigert nimmt seinen Ausgang von der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen, für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie bekämpften und darauf ausgingen, jede Organisation der Arbeiter zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten, wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei, weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die Versicherung eintreten.

Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890 zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.

Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte Weigert in der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober 1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung der „Industria“ deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].

Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten Wege vorzugehen.

b) Vereinigungen einzelner Berufszweige[250].

I. Bergbau

1.

Schon nach dem großen Kohlenarbeiterstreik von 1889 hat man im Bergbau begonnen, sich gegen Arbeiterstreiks zu schützen. So besteht seit einer Reihe von Jahren ein Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund, der Ende 1891 105 Zechen mit einer Förderung von jährlich 30975847 Tonnen Kohlen, d. h. die Mehrzahl der Zechen und 4/5 der gesamten Förderung umfaßte und ein Vermögen von 1454924 Mk. besaß, auch im Jahre 1891 230000 Mk. an Entschädigungen gezahlt hatte[251].

Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892, in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:

1. Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.

2. Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu ersehen sind.

2.

Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden. So schlossen im Juni 1892 die Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer Steinkohlenbergwerke einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die 1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1–6 des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1–11 des Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden dürfen.

3.

Aehnliche Zwecke verfolgt der „Magdeburger Braunkohlenbergbauverein“, der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer Anhalt und Braunschweig, sowie „etwa unmittelbar anstoßende Gebiete“ umfaßt. Nach dem „Neuen Grundgesetz“ des Vereins vom 10. Juli 1890 bezweckt derselbe „durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen, vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler Beziehung notwendig erscheint“.

Ueber das „Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen“ bestimmt § 10:

„Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen, so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der Anwesenden zu“.

Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, „um Arbeiterausständen vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen zu fördern“.

II. Metallindustrie.

In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.

1.

An der Spitze steht der bereits erwähnte „Gesamtverband Deutscher Metallindustrieller“.

Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:

„1. das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,

2. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen,

3. andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter Weise zur Geltung zu bringen.“

Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt, kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen zulässig.

Die Bestimmungen über das „Verfahren bei Ausständen und Sperren“ lauten:

§ 21. „Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser Satzungen vorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder ausgebrochenen Ausstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber über die Grenzen eines einzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist Sache des Bezirksvorstandes, in dessen Bezirk der Ausstand droht oder ausgebrochen ist. Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als Einzelausstand zu behandeln ist, ist ebenfalls durch die betreffenden Bezirksverbände zu entscheiden. Als Grundsatz gilt dabei, daß ein Gesamtausstand für ein bestimmtes Fach vorliegt, wenn der größere Teil der Arbeiter dieses Faches im Bezirke die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausstände als Einzelausstände zu behandeln sind. In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein, daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und daß bei der Beschlußfassung die an dem ausgebrochenen Ausstande unmittelbar Betroffenen in der eigenen Sache keine Stimme haben“.

§ 22. „Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21 festgestellt und hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes Maßregeln für nötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes hinausgehen, so hat derselbe unverzüglich dem Gesamtverbande hiervon Mitteilung zu machen.

Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:

a) die Ursache des Ausstandes,

b) die Zeit des Beginnes,

c) das Arbeitsfach.

Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:

d) der Name der betreffenden Betriebe,

e) die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen Arbeiter.“

§ 24. „Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige unverzüglich den übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen Mitteilungen zu machen und im Falle eines Einzelausstandes die namentlichen Listen der ausständischen Arbeiter (Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahl der Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden. Die gleichen Mitteilungen bezw. namentlichen Listen hat der Gesamtverband den ihm angeschlossenen anderweitigen Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern zugehen zu lassen.“

§ 25. „Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß § 24 vom Gesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen unverzüglich zuzustellen und sind die Mitglieder verpflichtet, die als ausständig bezeichneten Arbeiter nicht einzustellen. Die gleiche Verpflichtung liegt den dem Gesamtverbande unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern ob. Dieselbe ist auch den dem Gesamtverbande sich anschließenden anderweitigen Vereinigungen aufzuerlegen. Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande, welcher die Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande des Gesamtverbandes anzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende Mitteilung an die Bezirksverbände, sonstige Vereinigungen und Einzelbetriebe die Aussperrung der ausständisch gewesenen Arbeiter auf.“

§ 26. „Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten Sperren die Arbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in § 21–26 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.“

§ 27. „Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und Einzelbetrieben steht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern gegenüber die in § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.“

Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.

Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der Einzelverbände vorgesehen.

2.

So bezweckt der „Verband der Metallindustriellen für Nürnberg, Fürth und Umgebung“ nach seinem Statut vom 30. November 1893 freilich einerseits „die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen“, auch „Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern“, andererseits aber auch „unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen“. Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen. Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt. Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt werden.

3.

Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem Verbande der Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend geregelt. Der Verband verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. „die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird, jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben; 3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu besprechen.“

Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist: „Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes. In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.“ Für den Fall, daß es trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von 30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch die Arbeiterbewegung entstanden sind.

4.

Noch ausführlicher sind die Satzungen der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:

1. „Beschwerden der Arbeitnehmer auf Antrag zu untersuchen und darüber mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber zu entscheiden;

2. auch ohne solchen Antrag, sobald Beschwerden oder Mißhelligkeiten bekannt werden, aus eigener Veranlassung den Versuch der Abhülfe oder der gütlichen Beilegung zu machen;

3. gemeinsame Maßregeln durchzuführen, falls in einem der Vereinigung angehörenden Betriebe die Arbeitnehmer versuchen sollten, Lohnerhöhungen oder sonstige Forderungen vermittels Arbeitseinstellung, Sperre, Verrufserklärung oder auf ähnliche Weise durchzusetzen, wobei aber eine ¾-Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich ist;

4. einheitliches Handeln zu bewirken in allen Fragen, die für das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Fabrikordnungen u. dgl.;

5. sich bei Regelung allgemeiner wirtschaftlicher und der auf Wohlfahrtseinrichtungen der Betriebe bezüglichen Fragen zu beteiligen;

6. eine Vereinigung mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zwecke Verfolgen, einzugehen und anzuregen.“

Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission, die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung unterwerfen.

5.

Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896 tagte, auch eine „Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede, Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige“ gebildet, die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50 Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.

6.

Auch der Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands, der am 10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat, bezweckt u. a. „gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der Arbeitnehmer“ und „geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer“. „Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine, die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt an, so hat derselbe

a) die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im Bezirke mitzuteilen,

b) dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden.

In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten erscheinen.

Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.“

7.

Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der „Verband Berliner Metallindustrieller“, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit 24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember 1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1–6) nur bezeichnen sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.

8.

Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete Verband der Metallindustriellen Württembergs. Auch er beabsichtigt „eine wirksame Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.“ Nach § 11 des Statutes ist jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet, dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.

9.

Auch der Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und Umgegend bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt. Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit ¾ Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.

Der Vertrag ist zunächst bis 31. Dezember 1891 abgeschlossen, bleibt aber in Kraft, sofern nicht halbjährliche Kündigung erfolgt.

10.

Weniger ausgearbeitet sind die Statuten des schon im November 1888 gegründeten Vereins Braunschweigischer Metallindustrieller. Zweck des Vereins ist ebenfalls, die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, dagegen andererseits auch unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben gemeinsam entgegenzutreten, selbst dann, wenn nur ein einzelnes Mitglied davon betroffen wird. Politische Fragen sind von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die zu ergreifenden Abwehrmaßregeln sind nicht bestimmt, sondern es heißt nur, »der Vorstand ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten über das Verhalten des Vereins einen Beschluß zu fassen; er teilt denselben den Mitgliedern rechtzeitig mit und werden diese im Interesse des Vereins thunlichst darnach handeln. Demgemäß findet die Hinterlegung einer Sicherheit nicht statt.

Der Verein hat am 14. März 1890 mit den Formern ein Abkommen getroffen, nach welchem eine gemeinsame Arbeitsnachweisestelle eingerichtet ist unter Leitung eines Mannes, der weder zu den Arbeitgebern noch zu den Formern in näherer Beziehung steht. Eine Kommission aus je zwei Arbeitgebern und Arbeitern führt die Aufsicht; bei Streitigkeiten wird ein neutraler Obmann gewählt.

11.

Auch der Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig will freilich nach § 3 seiner Statuten „Bestrebungen anbahnen und unterstützen, welche dazu führen, die Interessen der Arbeiter in Einklang zu bringen mit den berechtigten Ansprüchen der Arbeitnehmer“. Aber auf der anderen Seite verfolgt er zugleich den Zweck, „unberechtigte Forderungen, insbesondere das Verlangen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen, gemeinsam abzuwehren, und zwar selbst dann, wenn sich dieses Verlangen auch nur in einzelnen zum Verbande gehörigen Betrieben bemerkbar macht“. Die Durchführung dieser Maßregeln ist durch eine besondere Instruktion geregelt.

III. Brauerei.

Im Brauereigewerbe ist das von den Arbeitern bei Streitigkeiten mit den Unternehmern angewandte Kampfmittel nicht in erster Linie der Streik, sondern der Boykott, der sich aber nicht darauf beschränkt, daß die Arbeiter selbst den Genuß von Bier aus den betreffenden Brauereien unterlassen, sondern daß sie auch Wirtschaften, in denen deren Bier ausgeschenkt wird, nicht besuchen, um diese zum Aufgeben der Geschäftsbeziehung zu zwingen. Aus diesem Grunde ist von Antistreikvereinen der Brauereien nichts bekannt geworben[252], dagegen haben die letzteren den Schutz gegen Boykotts sehr nachdrücklich in die Hand genommen.

1.

Den Anfang machten die Braunschweiger Bierbrauereien, indem sie Ende 1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]: „Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung, über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist, einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden, so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft. Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk. Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten, insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet. Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen. Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität, welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3. wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.“

2.

Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen die norddeutschen Brauerei-Industriellen in einer am 22. September 1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts, dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen, soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband hingewirkt werden.

3.

Die bayrischen Brauereien sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt, am 21. Januar 1895 ein „Schutzkartell gegen Verrufserklärungen“ gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.

Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen, insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt. Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.

4.

Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte „Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen“ gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend, 3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7. Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen, so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.

Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet, ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen. Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln, so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.

Der Zentralverband hat übrigens auch ein Normalstatut für die Lokalverbände beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied, welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet, dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer, der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat, und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten, nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt werden kann, „die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich herbeigeführt haben[254].“

Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890 ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst, aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. Freund) an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar 1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig die Fortdauer beschlossen wurde.

IV. Textilindustrie.

1.

In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der Verein zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus, und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].

Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik, die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus. Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen Hauptinhalt ist folgender:

Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen. Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4 seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf, von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; „wird eine solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als maßgebend.“ Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen, Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, „die Einstellung des maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder zu beschließen,“ d. h. also, eine Generalaussperrung anzuordnen. Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt, die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.

Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen. Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896 brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden, aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50 Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen, die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen; im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.

Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige Maßregel beschlossen, nämlich sowohl Mindestlöhne wie Höchstlöhne aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind. Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man mit sofortiger Entlassung eingeschritten.

2.

Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit zurücksehen, so befindet sich dagegen der Fabrikantenverein zu Aachen-Burtscheid noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet, indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen „die Förderung gemeinsamer Interessen“, hat aber von Anfang an neben anderen Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.

Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den 60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die Löhne in Sachsen um 2–300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer Ausstandsversicherung gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern geschehen kann.

3.

Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die Riemenfabrikanten in Barmen gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa 120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen. Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden, bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10 Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der „Verein der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in Barmen-Elberfeld und Umgegend“ gegründet wurde.

Nach dem Statute bezweckt der Verein „die Verhütung und Bekämpfung von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände“. Die Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen. Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag 2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung „der Lage des Streiks“ abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung maßgebend sind. „Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern länger als 5 Wochen, so muß die allgemeine Betriebssperre bei allen Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten, es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß dann nach 14 Tagen eintreten.“ „Während der Betriebssperre müssen die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu untersagen.“ Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.

Notes in this chapter

Note 1 · Die Litteratur ist von Kleinwächter im Handw. der Staatsw., VI, 355 und van der Borght, daselbst S. 367 angegeben, woraus besonders zu erwähNote 2 · Liefmann a. a. O. S. 42.Note 3 · Es ist eine ganz ähnliche Einrichtung, wie die altrömische fiducia.Note 4 · Handwörterb. d. Staatsw., Bd. VI, S. 350.Note 5 · a. a. O. S. 124.Note 6 · Vgl. Vorwort.Note 7 · Brentano schreibt mir: „Das Material über Organisationen der Arbeitgeber ist weit schwerer zugänglich, als das über Organisationen der ArbeiNote 8 · Zur Zeit ist erster Vorsitzender Kommerzienrat Th. Haßler in Augsburg, erster Stellvertreter Geh. Finanzrat H. Jenke in Essen, Direktor der Note 9 · Vgl. „Deutsche Industriezeitung“ Nr. 11 vom Juni 1897.Note 10 · Derzeitiger Vorsitzender ist Kommerzienrat H. Wirth in Berlin; Generalsekretär ist Dr. W. Wendlandt.Note 11 · Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen „Zentralstelle zur Vorbereitung von Handelsverträgen“, an welcher der Bund die Beteiligung abgelehnNote 12 · Siehe unten S. 542.Note 13 · Diejenigen Vereinigungen, die sich ausschließlich mit der Regelung der Produktion und der Preise beschäftigen, also die Kartelle im eigentliNote 14 · Vgl. unten S. 533.Note 15 · Ich habe die folgenden Angaben zum größten Teile der Zusammenstellung von van der Borght im Handw. der Staatsw., VI, 357 ff. entnommen. Zu dNote 16 · Vgl. unten S. 547.Note 17 · Vgl. unten S. 548.Note 18 · Die mit den Innungen verbundenen Gesellenausschüsse sind an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 692.Note 19 · Die Beteiligung der Arbeiter an den Aufgaben der Berufsgenossenschaften ist an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 690.Note 20 · Das Material verdanke ich dem Generalsekretär des Verbandes Dr. Märtens. Eine ausführliche Darstellung der Entstehung und Wirksamkeit des VeNote 21 · Nach dem Vorbilde des Hamburger Vereins hat sich ein solcher auch in Lübeck gebildet; dessen Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. Götz, hat mir jeNote 22 · Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Bundes, Herrn Nasse.Note 23 · Vgl. unten S. 551.Note 24 · Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.Note 25 · Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Vereins, Dr. M. Kandt.Note 26 · Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins Th. Zacharias.Note 27 · Die Satzungen der Gesellschaft sowie die Versicherungsbedingungen und den als Rundschreiben versandten Gründungsbericht habe ich auf briefliNote 28 · Vgl. z. B. den unten (S. 545) erwähnten Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund.Note 29 · Vgl. oben S. 524.Note 30 · Mit diesen Worten beendigte O. Weigert sein Referat in der oben gedachten Generalversammlung.Note 31 · Außer den hier näher bezeichneten Vereinen habe ich noch in der „Industrie“ (Herausgeber Dr. Steinmann-Bucher) folgende erwähnt gefunden, übNote 32 · Neuere Ziffern zu erhalten ist mir nicht gelungen, insbesondere hat die von mir um Auskunft und Vermittlung gebetene Handelskammer in DortmuNote 33 · Herr Generaldirektor R. Rösicke schreibt mir, daß er keine solchen kenne.Note 34 · Ich gebe den Wortlaut wieder, um ein anschauliches Bild solcher bis in die größten Einzelheiten aufgearbeiteten Verträge zu liefern.Note 35 · Nach Mitteilung des Herrn Richard Rösicke ist dies nicht nur seine eigene Auffassung, sondern die aller Verbandsmitglieder, deren BerechtiguNote 36 · Ich verdanke die folgenden Angaben der Mitteilung des Vorsitzenden und Gründers des Vereins, Herrn Gustav Samson in Cottbus, und gebe sie hiNote 37 · Ich verdanke das Material und ausführliche Darlegungen über die einschlägigen Verhältnisse Herrn Gustav Ritter in Aachen, dem Gründer und VoNote 38 · Das Material der folgenden Darstellung verdanke ich Herrn Handelskammersekretär Ackermann in Barmen.
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