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Die Gewerkschaftsbewegung

Dritter Teil. Gemeinsame Organisationen. (continued 2)

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Jedes Mitglied ist verpflichtet, genau nach den bestehenden Preisverzeichnisse zu arbeiten, sowie etwaige Nichtbefolgungen von Seiten eines Mitgliedes oder eines Fabrikanten dem Vorstande mitzuteilen, auch zum Zwecke der Revision die Lieferzettel vorzuzeigen.

Der Verein gewährt den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes ein Sterbegeld von 50 Mk.“

Eingehende Bestimmungen sind über das Halten von Gesellen und Lehrlingen getroffen. Jedes Mitglied darf nur einen Lehrling halten und nicht unter fünf Jahre Lehrzeit. Kein Meister darf mehr als zwei Personen beschäftigen, entweder zwei Gesellen oder einen Gesellen und einen Lehrling. Eigene Söhne gelten als Gesellen oder Lehrlinge, doch darf der Meister alle seine Söhne beschäftigen. Kein Mitglied darf einen Lehrling in Arbeit nehmen, der einem andern Meister rechtswidrig entlaufen ist.

III. Tarifvertrag zwischen dem Scherenfabrikantenverein und dem Scherenschleiferverein.

Der Vertrag ist am 13. Februar 1872 geschlossen und hat ein Preisverzeichnis aufgestellt, dessen Sätze als Mindestpreise gelten. Kein Arbeitgeber darf niedrigere Preise bezahlen, und kein Arbeitnehmer darf zu geringeren Sätzen arbeiten. Bei Uebertretungen nach beiden Richtungen sind die Betreffenden, wenn sie Vereinsmitglieder sind, von ihrem Vorstande zu warnen und im Wiederholungsfall auszuschließen. Der Schleiferverein ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß seine Mitglieder für einen Fabrikanten, — ohne Unterschied, ob derselbe Vereinsmitglied ist oder nicht — der nicht die festgesetzten Preise bezahlt, nicht arbeiten, wohingegen der Fabrikantenverein die Verpflichtung hat, dafür zu sorgen, daß keins seiner Mitglieder einen solchen unter dem festgesetzten Preise arbeitenden Schleifer beschäftigt.

Der Tarif kann nur durch die schriftliche Kündigung eines der beiden Vereine, die drei Monate zuvor zu erfolgen hat, außer Kraft gesetzt werden. Zur Ueberwachung der pünktlichen Ausführung und zur Beseitigung hervortretender Uebelstände besteht eine Vergleichskammer aus vierzehn Mitgliedern, von denen jeder Verein die Hälfte zu wählen hat. Derselben müssen alle streitigen Fälle, sei es zwischen den beiden Vereinen oder einem Mitgliede des einen und einem Mitgliede des andern Vereins zur Entscheidung vorgelegt werden. Kein Verein ist berechtigt, gegen Angehörige des anderen Vereins irgend welche Schritte einzuleiten, ohne von der Vergleichskammer dazu ermächtigt zu sein. Diese letztere beschließt endgültig, wobei es ihr überlassen ist, zu bestimmen, ob vorher eine Beratung in den Vereinen stattfinden soll, die jedoch nur vorbereitenden Karakter hat. Die Vorstände der Vereine sind verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur Ausführung zu bringen, Verwarnungen zu erlassen oder den Ausschluß der Mitglieder zu Veranlassen. Die Kammer kann jederzeit die Preisfrage in Beratung ziehen und die ihr notwendig scheinenden Abänderungen der Vereinsstatuten in Vorschlag bringen.

Durch Beschlüsse beider Vereine vom 12. Juli 1880 ist bestimmt, daß jedes Mitglied des Schleifervereins verpflichtet ist, nur bei solchen Fabrikanten zu arbeiten, die Mitglieder des Fabrikantenvereins sind, und jedes Mitglied des letzteren nur solche Schleifer zu beschäftigen hat, die Mitglieder des Schleifervereins sind.

Aus dem am 2. Januar 1888 zwischen dem Tafelmesserfabrikantenverein und dem Tafelmesserschleifverein abgeschlossenen Vertrage, der sich im übrigen mit dem oben erwähnten deckt, insbesondere auch die Bestimmung enthält, daß die Schleifer nur bei Mitgliedern des Fabrikantenvereins arbeiten und diese keine Schleifer beschäftigen dürfen, die unter den Verbandspreisen gearbeitet haben, ist auch hervorzuheben, daß die Wirksamkeit des Vertrages von der Bedingung des seitens der Schleifer zu erbringenden Nachweises abhängig gemacht war, daß alle außerhalb des Vereins stehenden Fabrikanten sich zur Bezahlung desselben Preises bereit erklärt hätten. Für die Einigungskammer ist die Bestimmung getroffen, daß bei Abstimmungen, bei denen sich die Mitglieder beider Vereine geschlossen gegenüberstehen, die Sache auf die nächste Sitzung vertagt, in dieser aber, wenn sich das Gleiche wiederholt das Los entscheiden soll.

Wie man sieht, hat die Solinger Stahlwarenindustrie Einrichtungen geschaffen, die mit der Tarifgemeinschaft der Buchdrucker und dem Stickereiverbande große Aehnlichkeit haben; insbesondere hat man den Grundsatz des ausschließlichen Verbandsverkehrs übernommen. Die mehrfach geäußerten Bedenken, daß die Arbeiter Preise durchsetzen würden, bei denen die Solinger Industrie nicht bestehen könne, haben bisher durch die Erfahrung keine Bestätigung gefunden. Aber allerdings treffen bei dieser Industrie verschiedene Umstände zusammen, die besonders günstig wirken. Zunächst handelt es sich ausschließlich um gelernte Arbeiter, die schwer durch andere zu ersetzen sind. Diese Arbeiter stehen als Hausindustrielle auf einer höheren Stufe, als gewöhnliche Fabrikarbeiter, wohnen auf einem kleinen Gebiete zusammen und besitzen häufig auch ein eigenes Grundstück. Die Fabrikanten haben meist kleine Betriebe und sind deshalb nicht sehr widerstandsfähig. Endlich handelt es sich um eine im Aufblühen begriffene Industrie, die höhere Preise ertragen kann. Sollte noch mehr, als dies schon jetzt geschehen ist, die Hausindustrie durch den Fabrikbetrieb verdrängt werden, so würden diese Zustände schwer aufrecht zu erhalten sein, wie sie auch auf andere Industrien bis jetzt nicht übertragen sind.

7. Die Feilenhauerindustrie in Remscheid[307].

Schon seit Anfang dieses Jahrhunderts hatte sich in dem bergischen Lande, vorzugsweise aber in Remscheid und im Kreise Lennep die Feilenhauerindustrie zu hoher Blüte entwickelt. Aber seit den 1890er Jahren trat infolge der Absperrungsmaßregeln in großen Absatzgebieten und starker ausländischer Konkurrenz ein Rückgang ein, der die ganze Industrie schwer schädigte, insbesondere aber die Löhne auf eine tiefe Stufe herabdrückte[308]. Die Arbeiter, die fast alle als Hausindustrielle thätig sind, hatten deshalb 1887 alles zu einem großen Streik vorbereitet, wandten sich aber zuvor durch ihre bestehende Innung an den Bürgermeister v. Bohlen mit der Bitte um Vermittelung. Dieser hörte zunächst einzelne Fabrikanten, und nachdem dieselben die Klagen als begründet anerkannt hatten, berief er eine größere Fabrikantenversammlung, in der man die schon vorher geplante Gründung beiderseitiger Vereine mit einer gemeinsamen Vergleichskammer für das beste Mittel der Abhilfe erklärte. Nachdem man auch den Landrat Königs zugezogen hatte, da man sich überzeugte, daß die Organisation auf den ganzen Kreis ausgedehnt werden müsse, erfolgte die Gründung der Vereine und der Vergleichskammer am 24. August 1888, indem man sich in allen Beziehungen an das Beispiel der Scherenschleifer in Solingen anlehnte. Die Statuten entsprechen fast wörtlich denjenigen der letzteren[309].

Die Statuten des Fabrikantenvereins bezeichnen als Zweck, das Interesse der Fabrikanten in jeder Beziehung zu wahren, für ein gutes Verhältnis zu den Arbeitern zu sorgen, die Lohnsätze in einer beide Teile zufriedenstellenden Weise zu vereinbaren und Uebergriffen der Arbeitervereinigungen gemeinsam entgegenzutreten. Jedes Mitglied hat für jedes Schmiedefeuer einen eigenen Wechsel von 100 Mk. als Sicherheit zu hinterlegen. Die Lohnlisten, die von den beiden Vereinen gemeinschaftlich aufgeteilt wurden, enthalten die Mindestlöhne, unter denen kein Mitglied arbeiten lassen darf; höhere Löhne dürfen mit den einzelnen Arbeitern vereinbart werden. Die Mindestlöhne müssen allen im Kreise Lennep wohnenden Arbeitern gezahlt werden, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu dem Feilenhauervereine. Falls der Verein sich durch Uebergriffe der Arbeitervereinigungen gezwungen sehen sollte, die Sperrung einzelner Arbeiter oder vollständige Arbeitseinstellung zu beschließen, so ist jedes Mitglied bei Verlust seiner hinterlegten Wechsel und einer Konventionalstrafe von 1000 Mk. zur Innehaltung der gefaßten Beschlüsse verpflichtet. Abgesehen von diesem Falle sind die Wechsel verwirkt, wenn ein Fabrikant unter den festgesetzten Mindestlöhnen arbeiten läßt, sei es auch nur durch sog. Strohmänner. Den Anordnungen der Vergleichskammer hat jedes Mitglied bei 1000 Mk. Strafe Folge zu leisten.

Zweck des Feilenhauervereins ist, die Ehre und die materiellen Interessen der Mitglieder zu fördern, für ein gutes Verhältnis zu den Arbeitgebern zu sorgen, die Lohnsätze in beide Teile zufriedenstellender Weise zu vereinbaren und Uebergriffen der Fabrikantenvereinigungen gemeinsam entgegenzutreten. Mitglied kann jeder Feilenhauer werden, der selbständig zu Hause oder in einer Fabrik arbeitet. Die Kasse des Vereins dient zur Deckung der Vereinsausgaben und zur Unterstützung bedürftiger Mitglieder. Niemand darf unter den Minimalpreisen arbeiten. Im Falle der Verein durch Uebergriffe der Fabrikantenvereinigungen sich gezwungen sehen sollte, zu Sperrung einzelner Arbeitgeber oder zu vollständiger Arbeitseinstellung überzugehen, hat jedes Mitglied den gefaßten Beschlüssen unbedingt Folge zu leisten, ebenso andrerseits aber auch den Anordnungen der Vergleichskammer.

Das gemeinsame Statut bestimmt, daß kein Fabrikant weniger als die festgesetzten Löhne zahlen und kein Feilenhauer zu billigeren Löhnen arbeiten darf; beides ist nicht auf die Mitglieder der vertragschließenden Vereine beschränkt. In der aus je sieben Mitgliedern beider Vereine bestehenden Vergleichskammer führt ein unbeteiligter Dritter den Vorsitz[310].

Generelle Preisbestimmungen finden durch die Vergleichskammer nicht statt, sondern die Vereinbarung über einen neuen Preistarif kann nur von Verein zu Verein erfolgen. Findet zwischen den Vorständen der Vereine eine Einigung über streitige Fälle nicht statt, oder ist der eine Verein mit dem in der angerufenen Sache ergangenen Bescheide des anderen Vereins nicht zufrieden gestellt, dann steht demselben die Berufung an die Vergleichskammer offen; dieselbe hat dann über den betreffenden Fall endgültig zu entscheiden.

Die Vorstände der Vereine sind bei einer Konventionalstrafe bis zu 1000 Mark verpflichtet, die Beschlüsse der Vergleichskammer zur Ausführung zu bringen bezw. den Ausschluß von Mitgliedern zu verfügen. Zur Sicherung der Konventionalstrafe soll von jedem der beiden Vereine eine Kaution von 1000 Mk. hinterlegt werden.

Die etwa von seiten eines Vereins verwirkte Kaution fällt dem gemeinnützigen Bauverein in Remscheid zu.

Der vereinbarte Tarif gilt bis auf weiteres, sofern nicht drei Monate vorher von einem der beiden Teile die Kündigung erfolgt.

Ende 1889 wurde noch die Bestimmung hinzugefügt, daß die Mitglieder des Fabrikantenvereins nur Mitglieder des Feilenhauervereins beschäftigen und umgekehrt diese nur bei jenen arbeiten dürfen.

Die Gründung der beiden Vereine, und die Durchführung dieser Beschlüsse stieß auf Schwierigkeiten nicht sowohl bei den Arbeitern, von denen 800 sofort und die übrigen 700 in kurzer Zeit dem Vereine beitraten, sondern bei den Fabrikanten, von denen zunächst nur 70 sich anschlossen, während etwa 50 sich ablehnend verhielten, da sie überhaupt nicht geneigt waren, sich hinsichtlich der Löhne den Bestimmungen einer zur Hälfte aus Arbeitern gebildeten Vergleichskammer zu fügen, insbesondere aber geltend machten, daß die unter den Augen der Behörde sich vollziehende Organisation der Arbeiter eine Steigerung der Begehrlichkeit und eine Stärkung der Sozialdemokratie mit sich bringen werde. Da aber die Arbeiter das größte Gewicht darauf legten, daß alle Fabrikanten sich anschlössen, so griffen sie zu dem Mittel, den widerstrebenden mit Streik zu drohen, und da die Vergleichskammer hierbei natürlich neutral bleiben mußte, sahen sich fast alle noch rückständigen Fabrikanten bis auf verschwindende Ausnahmen gezwungen, dem Drucke nachzugeben und dem Vereine beizutreten.

Der Erfolg der geschaffenen Einrichtung war zunächst ein außerordentlich günstiger. Die beiderseitigen Mitglieder der Vergleichskammer befleißigten sich der strengsten Unparteilichkeit und die Beschlüsse wurden überwiegend einstimmig gefaßt. Häufig gaben Uebertretungen des Tarifs Veranlassung, gleichzeitig gegen die beteiligten Fabrikanten und Arbeiter Strafen zu verhängen, die der Ortskrankenkasse zuflossen. Im zweiten Jahre war sogar die Annäherung schon soweit gediehen, daß man beschloß, Streitigkeiten zunächst durch Verhandlungen von Verein zu Verein zu erledigen, so daß die Kammer nur ausnahmsweise zusammentreten mußte. Ebenso wurde ein gemeinsamer Arbeitsnachweis eingerichtet, dessen Leitung dem Vorsitzenden des Feilenhauervereins übertragen wurde. Dagegen erwies sich umgekehrt die im Statute für Aenderungen des Tarifs vorgesehene Verhandlung der beiden Vereine als nicht brauchbar, vielmehr gelang in solchen Fällen der Ausgleich nur mit Hülfe der Vergleichskammer. Von den beiden Beamten wird insbesondere den Vertretern der Arbeiter das günstigste Zeugnis ausgestellt, die, obgleich ausgesprochene Sozialdemokraten, doch nicht allein gegen ihre eigenen Genossen straffe Disziplin übten und, falls sie im Unrecht waren, mit großer Entschiedenheit gegen sie vorgingen, sondern insbesondere auch bei Streitigkeiten mit anerkennenswerter Mäßigung auftraten und erklärten, größeres Gewicht, als auf augenblickliche Lohnerhöhungen, auf ein geregeltes Verhältnis beider Teile zu legen. Ja, während bis dahin gerade die Feilenhauer das unruhigste und zu Streiks geneigteste Element der Arbeiterbevölkerung gebildet hatte, erklärten jetzt Arbeitgeber aus anderen Industrien, daß sie den beruhigenden Einfluß auch in ihren Gewerben verspürten.

Auf seiten der Fabrikanten war die Stimmung geteilt. Die meisten erkannten an, daß durch die neue Einrichtung nicht allein die für die Arbeiter schädliche Lohndrückerei beseitigt, sondern dadurch auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit gesicherter Berechnung geschaffen und das Interesse der ganzen Industrie gewahrt sei. Dagegen konnte die Minderheit den gegen sie geübten Zwang und die Beeinträchtigung ihrer Herrscherstellung nicht verwinden und betrachtete die in den Vergleichskammern geschaffene Gleichstellung als ein entwürdigendes Zugeständnis an die Begehrlichkeit und eine Auflehnung gegen die soziale Ordnung.

Zunächst wurde freilich diese Minderheit von der Mehrheit in Schach gehalten, aber auf die Dauer konnte das geschaffene Werk diesen inneren Zwiespalt nicht ertragen. Schon am 16. August 1889 mußten 46 Mitglieder des Fabrikantenvereins wegen Nichtzahlung ihrer Beiträge ausgeschlossen werden, so daß der Bestand auf 75 herunterging. In derselben Versammlung waren allerdings die von dem Feilenhauerverein geforderten Aenderungen des Tarifes abgelehnt, aber nachdem dieser Verein hierauf den Tarif gekündigt hatte, machte der Fabrikantenverein seinen Beschluß rückgängig und erteilte seine Zustimmung.

Im Mai 1890 erhob der Feilenhauerverein die Forderung einer Lohnerhöhung unter Kündigung des bestehenden Tarifs. Nachdem das Angebot der Fabrikanten von 1/3 der geforderten Erhöhung seitens des Feilenhauervereins abgelehnt, von dem Vorstande aber durch Androhung seines Rücktrittes die Ermäßigung auf 2/3 durchgesetzt war, erklärte der Fabrikantenverein, sich dieser Forderung freilich nicht ungünstig gegenüberzustellen, aber die Erfüllung bis zum Eintritte besserer Geschäftsverhältnisse verschieben zu müssen. Auf Rat der mehrfach genannten Beamten nahmen die Feilenhauer, die bei dieser Gelegenheit jede Ungesetzlichkeit streng vermieden hatten, die inzwischen niedergelegte Arbeit zu den alten Bedingungen wieder auf; aber leider hatte in dem Fabrikantenverein diejenige Richtung die Oberhand gewonnen, die unter dem Einflusse der durch den bisherigen Zusammenschluß erlangten Kräftigung glaubte, das augenblicklich durch die ungünstige Konjunktur verursachte Uebergewicht ausnutzen zu sollen, und so gelang es nicht, die mit der Kündigung hinfällig gewordene gemeinsame Organisation wieder ins Leben zu rufen.

Die beiderseitigen Vereine bestehen noch fort, haben aber in den letzten Jahren eine besondere Thätigkeit nicht entwickelt, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, daß infolge der zunehmenden Einführung der Feilenhaumaschine die ganze Industrie sich zur Zeit in einem Uebergangsstadium befindet und immer mehr vom hausindustriellen zum fabrikmäßigen Betriebe übergeht.

8. Die Bergische Bandindustrie[311].

Infolge der schlechten Geschäftsjahre 1890/91 sanken die Arbeitslöhne in der Bandindustrie in dem Maße, daß die Innung der Bandwirkermeister in Elberfeld Anfang Februar 1892 beschloß, mit den Fabrikanten wegen Festsetzung einer Liste von Minimallöhnen in Verbindung zu treten. Nach längeren Verhandlungen gelang dies hinsichtlich der Damenhutbänder, so daß die vereinbarte Lohnliste am 1. Juli 1892 in Kraft trat. Schwieriger erwies sich die Erreichung dieses Zieles hinsichtlich der Herrenhutbänder, für die es erst nach langen Verhandlungen und scheinbarem Scheitern gelang, eine Liste zur Annahme zu bringen, die mit dem 1. April 1893 zur Einführung gelangte. Die Schwierigkeiten bestanden insbesondere darin, daß auch die zur Annahme geneigten Fabrikanten sich nur unter der Voraussetzung binden wollten, daß alle ihre Kollegen sich beteiligen würden, und daß es anfangs nicht möglich schien, dies zu erwirken. Am 29. November 1895 wurde eine neue Lohnliste vereinbart, die noch jetzt in Kraft besteht, und das anfangs erhobene Bedenken, daß beim Eintritt ungünstiger Konjunkturen die Liste nicht durchführbar sein würde, hat sich nicht allein als unbegründet erwiesen, sondern in der bald nach Einführung der neuen Einrichtung eingetretenen ungewöhnlich schlechten Geschäftslage hat sich dieselbe so bewährt, daß beide Teile sie als einen Segen für die Industrie bezeichneten, indem sie der Herabsetzung der Preise einen Riegel vorschob.

Die Durchführung dieser Maßregel war nur möglich durch Schaffung beiderseitiger Vereine. Schon im April 1892 bildeten sich Bandwirkervereine in 7 Orten, die sich dann zu dem „Verbande Bergischer Bandwirkermeister“ zusammenschlossen. Derselbe bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren, für ein gutes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sorgen, die Lohnsätze in einer beide zufriedenstellenden Weise mit den Arbeitgebern zu vereinbaren und Uebergriffen seitens derselben entgegen zu treten. Religiöse und politische Erörterungen sind ausgeschlossen. Aus der Verbandskasse kann Mitgliedern, welche durch die Vereinbarung und deren Wirksamkeit Schaden erleiden, eine angemessene Unterstützung bewilligt werden. Der Verband besitzt einen aus Vertretern aller Lokalvereine bestehenden Ausschuß, der die Aufgabe hat, die Lohnliste mit den Fabrikanten zu vereinbaren und das gute Verhältnis mit den letztern aufrecht zu erhalten. Die Mitglieder dürfen bei Vermeidung des Ausschlusses aus dem Verbande unter den festgesetzten Minimallöhnen nicht arbeiten. Sollte der Verband beschließen, daß für einen Fabrikanten, der die Liste nicht innehält, nicht mehr gearbeitet werden darf, so sind die dadurch arbeitslos werdenden Mitglieder zu unterstützen.

In gleicher Weise haben die Fabrikanten einen Verein gebildet, und außerdem besteht eine aus Vertretern beider Organisationen bestehende Vergleichskammer, die unter einem kein Gewerbe betreibenden Vorsitzenden tagt und die Aufgabe hat, die zwischen den beiderseitigen Vereinen oder einzelnen Mitgliedern derselben entstehenden Streitigkeiten zu schlichten oder zu entscheiden, für die Interessen beider Teile anregend zu wirken und dahin zu streben, daß das gute Einvernehmen zwischen den Vereinen und ihren Mitgliedern erhalten bleibt. Den Beschlüssen der Vergleichskammer ist bedingungslos Folge zu leisten. In der vereinbarten Lohnliste ist ausdrücklich festgesetzt, daß unter diesen Sätzen kein Fabrikant arbeiten lassen und kein Meister Arbeit annehmen darf. „Sollte das eine oder das andere dennoch geschehen, so übernehmen die Bandwirkermeister die Verpflichtung, für den die Vereinbarung übertretenden Fabrikanten nicht mehr zu arbeiten, wogegen die Fabrikanten sich verpflichten, einen unter dem vereinbarten Lohne arbeitenden Bandwirkermeister nicht mehr zu beschäftigen.“

Dem Fabrikantenvereine sind alle Fabrikanten, etwa 100 an der Zahl beigetreten, der Verband der Bandwirkermeister zählt 9 Ortsvereine mit 1730 Mitgliedern und etwa 3000 Bandstühlen; ein Teil der Meister, die unter sozialdemokratischem Einflusse stehen, haben sich bis jetzt fern gehalten. Die Erklärungen beider Organisationen Stimmen dahin überein, daß sich die bestehende Einrichtung durchaus bewährt hat; alle Streitigkeiten sind bisher gütlich beigelegt.

Versuche des Fabrikantenvereins, auch eine gemeinsame Festsetzung der Verkaufspreise für die hergestellten Erzeugnisse herbeizuführen, haben bisher keinen Erfolg gehabt.

9. Die Schlittschuhindustrie in Remscheid.

Im Jahre 1890 bildete sich in Remscheid ein Verein der Schlittschuhfabrikanten, der den Zweck hatte, die Verkaufspreise bei allen Mitgliedern gleich zu stellen und der verhängnisvollen Preisdrückerei entgegenzuwirken. Aber schon nach zweijährigem Bestehen zeigte sich die Unmöglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, indem die vielfachen Umgehungen der getroffenen Verabredungen und die Nichtbeteiligung eines Teiles der Fabrikanten für diejenigen Mitglieder, die sich streng an das Abkommen hielten, starke Beeinträchtigung ihrer Kundschaft zur Folge hatte. Der Verein löste sich deshalb auf.

Gleichzeitig mit dem Fabrikantenverein war auch ein Schlittschuharbeiterverein gegründet, der den Zweck verfolgte, einen gleichmäßigen Lohntarif bei allen Fabrikanten herbeizuführen. Nachdem es anfangs, wenngleich nur mit Hilfe von Streikandrohungen gelungen war, die meisten Fabrikanten zu entsprechenden Zusagen zu bewegen, verloren durch die Auflösung des Fabrikantenvereins auch diese Bestrebungen ihren Boden und ist der Schlittschuharbeiterverein in Vergessenheit geraten.

10. Die französischen syndicats mixtes[312].

Wie oben[313] ausgeführt, war die alte Organisation der Zünfte, die eine Vereinigung von Meistern und Gesellen darstellte, durch die Revolutionsgesetzgebung zerstört. Allerdings hatten sich einzelne Vereinigungen, wie diejenige der Bäcker in Paris, dem Gesetze zum Trotz erhalten, ebenso hatten sich bereits längere Zeit vor dem Gesetze von 1884 Vereine von Arbeitern einerseits und von Arbeitgebern andererseits (chambres syndicales) gebildet. Bei Erlaß des Syndikatsgesetzes gab es an Vereinen der Arbeitgeber in Paris 185 mit 25000 Mitgliedern, in der Provinz 103, die auf 52 Orte verteilt waren. Arbeitersyndikate bestanden in Paris 237 mit etwa 50000 Mitgliedern, in der Provinz über 600[314].

Schon mehrfach hatte man auch den Versuch gemacht, eine gemeinsame Organisation herzustellen, aber nur in einem einzigen Falle war dies gelungen, indem in Paris die beiden chambres syndicales der Buntpapierfabrikation sich zu einer chambre mixte vereinigt hatten, die nicht allein die Regelung der Löhne, sondern auch das Lehrlingswesen und die des gewerblichen Unterrichts zum Gegenstande ihrer Wirksamkeit machte. Dieses Beispiel fand mehrfach Beachtung, und insbesondere die katholisch-soziale Richtung, die sich in dem Oeuvre des cercles catholiques d'ouvriers eine Organisation geschaffen und sich das Ziel gesteckt hatte, „dem verhängnisvollen Gegensatze zwischen Arbeitgeber und Arbeiter entgegenzuwirken und die im Interesse des sozialen Friedens und des nationalen Gedeihens unabweisliche Verständigung beider Faktoren der Produktion herbeizuführen“, warf sich, nachdem das Gesetz von 1884 die Grundlage dafür geschaffen hatte, mit Eifer auf die Gründung von syndicats mixtes. Allerdings war es erst im Parlament gelungen, dem Gesetzentwurfe, der nur Syndikate der Unternehmer und solche der Arbeiter kannte, die syndicats mixtes ebenso wie die syndicats agricoles einzufügen, aber ein Antrag des Grafen de Mun, ihnen besondere Vorrechte, insbesondere das Recht des Grunderwerbes beizulegen, war aus Furcht vor dem Besitze der „toten Hand“ abgelehnt. Der Zweck des syndicat mixte wird von seinen Verteidigern dahin bezeichnet, „auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Produktion den Zustand der Anarchie und des Gegensatzes zu ersetzen durch die Organisation und den Familiensinn“. Dabei macht man kein Hehl aus der Auffassung, daß der Arbeitgeber der natürliche Berater und Schützer des Arbeiters sein müsse und hält dem Einwande, daß der Arbeiter sich nicht mehr als unmündiges Kind behandeln lassen wolle, entgegen, daß dem Arbeitgeber freilich nicht die Stellung eines Vaters, aber doch diejenige eines älteren Bruders zukommen müsse. Endlich tritt überall das religiöse Element stark hervor, z. B. schon in der Wahl der Namen für die Organisationen, die sich regelmäßig an irgend einen Heiligen anlehnen.

Das hauptsächlichste Wirkungsgebiet der syndicats mixtes ist die Großindustrie. Die Grundlage der Organisation ist das einzelne Unternehmen. Um die typische Form zu zeigen, mögen hier die Einrichtungen des Val de bois kurz erläutert werden, da sie gewissermaßen das Muster des ganzen Systems darstellen. Das Unternehmen wurde am 2. August 1885 unter dem Namen „Corporation chrétienne“ gegründet und ist von seinem Urheber, Harmel, in einem besonderen Buche beschrieben. Das syndicat mixte setzt sich zusammen aus den Geschäftsinhabern und den höheren Beamten (Direktoren, Ingenieuren) einerseits und den Arbeitern, Arbeiterinnen und anderen Angestellten andrerseits. Das gemeinsame Organ ist der conseil syndical, der sich alle Monate versammelt. Innerhalb desselben bestehen zwei Gruppen, nämlich einerseits die Geschäftsinhaber nebst den von ihnen bestimmten Beamten unter dem Namen des comité, und andrerseits eine gleiche Anzahl durch die Arbeiter erwählte Vertreter, das conseil intérieur. Beide Gruppen versammeln sich wöchentlich; sie sollen durchaus gleichberechtigt und von einander unabhängig sein.

Das conseil syndical hat die gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Als solche bestehen eine Unterstützungskasse, eine Genossenschaft, die in mehreren Abteilungen für Bäckerei, Kleidungsstücke, Schmuck, Wäsche, Hüte u. s. w. zerfällt, eine Vorschuß- und Darlehnskasse, eine Sparkasse, eine Auskunftstelle, eine Unterkunft für junge Leute, eine Bibliothek und Anstalten für religiöse Interessen und Erbauung, endlich eine Familienkasse, die kinderreichen Familien entsprechende Zuschüsse zum Lohne gewährt. Die Arbeiter haben einen jährlichen Beitrag von 25 Cts. zu zahlen; die Prinzipale leisten freiwillige Zuschüsse. Die erzielten Erfolge sind durchaus befriedigend.

Aber so wichtig die gemeinsame Organisation in dem einzelnen Unternehmen als Grundlage für das syndicat mixte ist, so bildet sie doch nur das eine der beiden Elemente, zu dem das andere, nämlich die Verbindung einer größeren Anzahl solcher Einzelorganisationen hinzukommen muß, und wenn in Val de bois für die dortige Einrichtung der Name syndicat mixte in Anspruch genommen ist, so ist dies nicht völlig berechtigt, denn man versteht hierunter eine einheitliche Organisation für mehrere industrielle Unternehmungen. Der Hauptsitz der syndicats mixtes ist der Norden Frankreichs, insbesondere Lille, Douai, Roubaix, Tourcoing, Fourmies und Armentières. Alle dort bestehenden Syndikate sind das Werk der am 15. August 1884 von einem Geistlichen Alet gegründeten Association catholique des patrons de la région du Nord de la France. Von etwa 20 Teilnehmern stieg die Zahl bald auf 44; im September 1896 betrug sie 110. Zwei Jahre später wurde die Vereinigung, da sie dem gesetzlichen Verbote zuwider auch Nichtfranzosen aufgenommen hatte, polizeilich aufgelöst, doch ihre Schöpfungen wurden dadurch nicht berührt.

Die Organisation ist eine doppelte, eine innere und eine äußere. Die innere, die sich auf ein einzelnes Unternehmen beschränkt, ist ähnlich der in Val de bois. Die Arbeiter bilden Zehnerschaften, deren jede ihren Vertreter wählt. Diese Vertreter bilden den conseil intérieur, der unter dem Vorsitze des Prinzipals berät. Seine Ergänzung findet er in dem conseil patronal, der aus dem Prinzipal und den höheren Beamten besteht. An der Spitze der äußeren Organisation des syndicat mixte steht der conseil syndical, zu dem jede Fabrik zwei Mitglieder entsendet, nämlich den Prinzipal und einen von den Zehnerschaften der Arbeiter erwählten Vertreter. Den Vorsitz in dem conseil syndical führt ein von seinen Kollegen gewählter Prinzipal.

Das Syndikat hat eine Kasse, zu der die Arbeiter geringe Beiträge leisten, die vielmehr hauptsächlich aus Zuschüssen der Prinzipale gespeist wird. Daneben bestehen einzelne Abteilungen für Unterstützung, gemeinsamen Einkauf, Sparkassen, Arbeiterwohnungen u. s. w., an deren Spitze besondere Vorstände stehen, die unter dem Vorsitze des Prinzipals tagen. Doch giebt es auch einen nur aus Arbeitern bestehenden Wirtschaftsausschuß, der sich selbst einen Vorsitzenden wählt.

Die wichtigsten der nach diesem Systeme gebildeten Syndikate sind folgende:

1. Corporation chrétienne de Saint-Nicolas für Spinnerei, Weberei und Wirkerei. Sie wurde am 11. Mai 1885 gegründet. Ihr Zweck ist nach den Statuten: Aufrechterhaltung des guten Einvernehmens zwischen Prinzipalen und Arbeitern durch Behandlung des beiderseitigen Verhältnisses unter dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der Liebe, Entwickelung der geschäftlichen Tüchtigkeit und Wahrung der Ehre der Korporation, endlich Einrichtungen zum sittlichen und materiellen Wohle der Arbeiter. An der Spitze steht ein comité protecteur aus Prinzipalen und Arbeitern, das bei Streitigkeiten vermittelnd und entscheidend eingreifen soll, doch erfolgt die Abstimmung nicht nach der Zahl der Mitglieder, sondern nach den beiden Gruppen. Auch die Arbeiter solcher Werke, deren Inhaber dem Syndikate nicht angehören, können an ihm teilnehmen; sie wählen dann Vertreter, die aber von dem comité protecteur gebilligt werden müssen. Neben dem comité besteht ein bureau aus sechs Personen, dessen Aufgabe es ist, über Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome auszustellen, die Oberaufsicht über die verschiedenen Einrichtungen auszuüben, Zwistigkeiten zwischen Prinzipalen, Arbeitern und Lehrlingen auszugleichen sowie Einnahmen und Ausgaben festzusetzen.

Die Corporation de Saint-Nicolas bestand am 9. Mai 1895 aus 27 Prinzipalen, 47 Beamten, 301 Arbeitern und 855 Arbeiterinnen, zusammen 1230 Personen. Das Vermögen betrug 37688,66 Frs. Sie besitzt eine eigene Zeitung „Le dimanche“, die wöchentlich erscheint.

2. Syndicat de l'Industrie Roubaissienne. Dasselbe wurde am 1. Februar 1889 begründet und zählte 1895 20 Prinzipale, 86 Beamte und 2954 Arbeiter, zusammen 3060 Mitglieder, die meist der Spinnerei, Weberei, Druckerei und Appretirerei angehören und sich auf 20 Geschäfte verteilen. Das Vermögen betrug 2852,45 Frs. Die Organisation ist fast völlig derjenigen unter 1 nachgebildet, nur ist bei Stimmengleichheit in dem conseil syndical dem Vorsitzenden die Entscheidung eingeräumt.

3. Syndicat de l'Industrie Tourquenoise. Dasselbe wurde gegründet 1888 mit 1064 Mitgliedern, die 1895 auf 1900 gestiegen waren.

4. Société Saint-Louis in Tourcoing, gegründet 1889, besaß am 1. Januar 1897 800 Mitglieder.

5. Société Saint-Joseph in Roubaix, ebenfalls 1889 gegründet, hatte 1896 900 Mitglieder.

6. Société de Saint-Martin in Roubaix mit 840 Mitgliedern.

7. Syndicat professionnel de patrons et ouvriers de l'Industrie Fourmisienne in Fourmies.

Alle diese Syndikate sind nach demselben Muster eingerichtet und haben im wesentlichen die gleichen Wohlfahrtsanstalten.

Im Handwerk scheinen die Vorbedingungen für die gemeinschaftliche Organisation günstiger zu liegen, als in der Großindustrie; stehen sich doch Meister und Gesellen nach ihrer Lebenslage und den geschäftlichen Beziehungen wesentlich näher. Auf der andern Seite ist hier das Mißtrauen der Meister untereinander ein erhebliches Hindernis.

Auch auf diesem Gebiete ist es der Katholizismus, insbesondere die schon erwähnte unter dem Namen Oeuvre des cercles catholiques d'ouvriers bestehende Organisation gewesen, von der die Bildung der syndicats mixtes ausgegangen ist. Naturgemäß mußte die Form der Organisation eine andere sein, als in der Großindustrie, denn die Schaffung eines conseil d'atelier, entsprechend dem conseil d'usine, ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Meister mit den wenigen Gesellen, die er beschäftigt, sich ohne Zwischeninstanz verständigen kann. Ebenso haben Wahlen für den conseil syndical keinen Wert, sondern Meister, Gehülfen und Lehrlinge bilden ohne Vermittelung das Syndikat, dessen Leitung einfach einigen Meistern übertragen ist, ähnlich den alten Zünften, an deren Traditionen überhaupt die syndicats mixtes sich stark anlehnen.

Auch die Art der Thätigkeit ist dementsprechend. Im Vordergrunde steht die technische Ausbildung durch Unterricht und Prämierung, insbesondere die Erziehung und die Fürsorge für die Lehrlinge. Daneben stehen gewerbliche Ausstellungen und Einrichtung gemeinschaftlicher Verkaufshallen, ebenso auch gemeinsame Beschaffung des Rohmaterials. Vielfach hat man Darlehens- und Sparkassen, sowie Unterstützung in Krankheitsfällen. Den Arbeitslosen gewährt man Hülfe zunächst durch Arbeitsnachweis und, soweit dies erfolglos ist, auch durch Geld, ja in Gewerben, in denen die Arbeitslosigkeit Monate dauert, hat man besondere Einrichtungen zur Beschäftigung getroffen. Z. B. haben die Maurer in Blois einen Steinbruch gepachtet, in dem sie im Winter arbeiten. Auf die fertigen, aber noch nicht verkauften Steine werden von einer nach dem System Raiffeisen eingerichteten Kasse Vorschüsse gewährt. Endlich hat man zur gütlichen Beilegung oder Entscheidung von Streitigkeiten Schiedsgerichte, die meist unter dem Vorsitze einer angesehenen, unbeteiligten Person in Thätigkeit treten. Man betreibt auch nicht allein praktische Dinge, sondern hat häufig Einrichtungen zum Studium der sozialen Fragen (cercles d'études sociales) getroffen.

Uebrigens hat sich neben den syndicats mixtes im engeren Sinne, die eine völlige Verschmelzung von Arbeitern und Arbeitgebern bedeuten und von der katholischen Partei unterstützt werden, in neuester Zeit noch eine andere Form entwickelt, die gewöhnlich als »christliche Syndikate»bezeichnet werden, weil sie von der christlichen-demokratischen Partei ausgehen. Sie setzen die Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber in selbständigen Vereinen voraus, schaffen aber zwischen den letzteren ein festes Band durch einen ständigen Ausschuß, dessen Befugnisse nach den Verhältnissen mehr oder weniger weitgehende sind. Man hat deshalb diese Art der gemeinsamen Organisation auch wohl syndicats parallèles genannt. Auch sie sind vorzugsweise im Norden von Frankreich vertreten.

Im allgemeinen handelt es sich bei allen diesen gemischten Syndikaten um kleine Gruppen, doch giebt es auch größere. So umfaßt die corporation Saint-Antoine der Tischler in Paris, Faubourg Saint-Antoine, 3000 Meister mit 7000 Gehülfen. Das Schneidersyndikat in Paris hat 1043 Mitglieder. Das Webersyndikat in Lyon vereinigt 1460 Meister und 3500–4000 Gesellen.

Das Gesamtergebnis der Bewegung zu Gunsten der syndicats mixtes ist hiernach auf industriellem Gebiete ein recht bescheidenes. Wenn die Zahl derselben für das Kleingewerbe auf etwa 250 angegeben wird[315], so steht das nicht im Einklang mit den offiziellen Ziffern des annuaire, die oben[316] mitgeteilt sind.

Mit eigentlich gewerkschaftlichen Aufgaben im engeren Sinne, also insbesondere Regelung der Löhne und der Arbeitszeit, haben sie sich bisher nur ganz vereinzelt beschäftigt, und ihre Verteidiger, die ihnen nachrühmen, daß sie sehr segensreich in der Richtung einer Abschwächung der Gegensätze gewirkt haben, glauben eine Thätigkeit in dem gedachten Sinne nur erwarten zu können, wenn die Gesetzgebung den Syndikaten einen Zwangskarakter verleihte.

Weit günstiger ist die äußere Entwickelung der syndicats agricoles, die ebenfalls überwiegend aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetzt sind. In der That ist in der Landwirtschaft der Gegensatz beider Klassen weniger stark, und bisher ist es im wesentlichen gelungen, deren Interessen zu vereinigen. Die Organisation begann von entgegengesetzten Punkten: an einigen Orten nahm man den Ausgang von kleinen örtlichen Vereinen, anderwärts gründete man sofort Organisationen für ganze Departements oder Provinzen. Schließlich aber gelang es, eine strenge Gliederung nach Gemeinden, größeren Bezirken und ganzen Departements durchzuführen, und endlich hat man in der unter dem Einflusse der französischen Landwirtschaftsgesellschaft ins Leben gerufenen Union centrale des syndicats agricoles einen Zentralverband für ganz Frankreich geschaffen. Seit 1894 wird auch jährlich ein allgemeiner Kongreß abgehalten. Die Gesamtzahl der syndicats agricoles wird in dem annuaire für 1897 auf 1371 mit 438596 Mitgliedern angegeben[317], doch sind dabei häufig die bei der Gründung angemeldeten Zahlen zu Grunde gelegt, und es wird deshalb der wahre Bestand auf 800000 Mitglieder geschätzt. Diese setzen sich aus allen Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung zusammen, insbesondere gehören dazu sowohl Großgrundbesitzer und Großbauern, wie kleine Besitzer, Gärtner, Weinbauer, Pächter, Angestellte und Arbeiter. In einigen Syndikaten bestehen auch besondere Gruppen, während die meisten hiervon absehen.

Die Aufgaben, welche sich die Syndikate neben dem allgemeinen Zwecke der Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen im einzelnen gestellt haben, sind in den Statuten meist wörtlich gleichlautend bezeichnet und zwar in folgender Weise:

1. Durchführung gesetzlicher Reformen sowie aller sonstigen Mittel, insbesondere zur Ermäßigung der Lasten des Grundbesitzes, der Eisenbahntarife, der Zölle und Steuern, Standgelder u. s. w.

2. Schaffung von Kassen für Kulturen, Dünger, Maschinen und Geräte, sowie anderer Mittel zur Erleichterung der Arbeit, Ermäßigung der Bestellungskosten und Erhöhung der Produktion.

3. Verbreitung landwirtschaftlicher und gewerblicher Kenntnisse durch Unterrichtskurse, Versammlungen, Broschüren und Bibliotheken.

4. Begünstigung wirtschaftlicher Einrichtungen wie landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Unterstützungskassen, Versicherung gegen Schäden, Auskunfterteilung durch Angebot und Nachfrage hinsichtlich der Produkte, des Düngers, des Viehes, des Saatgutes, der Maschinen und der Arbeit.

5. Vermittelung der genannten Geschäfte zum Vorteile der Mitglieder.

6. Ueberwachung der Lieferungen, die von oder an Mitglieder erfolgen, um Betrügereien vorzubeugen.

7. Auskunfterteilung über alles, was die Landwirtschaft betrifft, sowie Abgabe von Gutachten und Schiedssprüchen in Streitfällen.

Daneben beschäftigen sich einige Syndikate auch mit Beleihung von Waren.

Die Aufzählung dieser Aufgaben ergiebt, daß die Syndikate bis jetzt überwiegend die Interessen der landwirtschaftlichen Besitzer gefördert haben. Allerdings haben einige derselben auch Kranken- und Unterstützungskassen eingerichtet, aber im allgemeinen ist die soziale Thätigkeit stark zurückgetreten. Die Folge ist gewesen, daß sich schon mehrfach besondere landwirtschaftliche Arbeitersyndikate gebildet haben, deren am 1. Juli 1894 65 bei der Zentralstelle angemeldet waren. Von den Führern der Bewegung ist auch schon nachdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, die hieraus den syndicats agricoles drohe, indem die Interessen der Arbeiter und der Besitzer auseinanderfielen und der Schwerpunkt in die Vertretung des Großgrundbesitzes verlegt werde. Auf den Kongressen der letzten Jahre ist deshalb die Mehrheit darüber einig gewesen, daß es eine falsche Richtung sei, wenn die Thätigkeit der Syndikate anstatt einer sozialen vielmehr eine vorwiegend geschäftliche werde, und man hat als Hauptmittel, um dem entgegenzuwirken, die möglichste Begrenzung auf dieselbe Gemeinde bezeichnet. Immerhin bleibt es zweifelhaft, ob sich diese Entwickelung wird aufhalten lassen. —

Außer den syndicats mixtes und agricoles giebt es übrigens in Frankreich auch noch andere gemeinsame Organisationen von Arbeitern und Unternehmern. Es haben nämlich in einigen Fällen die beiderseitigen Syndikate gemeinsame Ausschüsse eingesetzt, denen die Regelung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten übertragen ist.

Schon vor dem Gesetze vom 24. März 1884 bestand eine sog. chambre mixte unter den Arbeitern und Arbeitgebern der Buntpapierindustrie in Paris. Diese von beiden Organisationen gewählte Behörde hatte neben der Regelung des Lohntarifs auch die Fragen des Lehrlingswesens und der Fachschulen zu behandeln. Sie hat die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden und gewisse gesundheitliche Maßregeln, wie die Ausschließung des Schweinfurter Grüns, durchgeführt.

In der Webereiindustrie von Cholet besteht schon längere Zeit ein Ausschuß zur schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, dessen Befugnisse aber seit dem 29. Oktober 1892 erheblich erweitert sind. Er besteht aus 6 Unternehmern und 6 Arbeitern, die aber auf eigenartige Weise gewählt werden. Es werden nämlich von den Unternehmern 20 und von jeder der beiden bestehenden Webergewerkschaften 10 Wahlmänner bestimmt, die als einheitlicher Wahlkörper die 12 Ausschußmitglieder wählen, und zwar muß jeder Gewählte mindestens ¾ der Stimmen erhalten. So fühlt sich jedes Ausschußmitglied als Vertrauensmann beider Teile und hat demgemäß auch größere Autorität. Im Jahre 1894 haben auch die Arbeiter- und Unternehmer-Syndikatsverbände der Friseure in Paris eine gemischte Kammer mit schiedsgerichtlichen Befugnissen gebildet.

Am weitesten ist, wie in Deutschland so auch in Frankreich, die gemeinsame Organisation unter den Buchdruckern vorgeschritten. Bei der Feier der 300 jährigen Einführung der Buchdruckerkunst in Marseille 1895 beschlossen die beiden gleichzeitig dort tagenden Kongresse der Prinzipale und der Gehülfen, die Einsetzung eines aus je 9 Vertretern beider Gruppen bestehenden Ausschusses für ganz Frankreich, der jährlich einmal zusammentritt. Daneben bestehen noch gemeinsame örtliche Kommissionen.

Am 26. November 1893 wurde von dem Kongreß der Bergarbeiter im Departement Nord und Pas de Calais beschlossen, dem Verbande der Bergwerksbesitzer den Vorschlag eines gemeinsamen Schiedsgerichts und Einigungsamtes zu machen. Diese haben aber den Vorschlag abgelehnt.

11. Die englische trade alliance[318].

Eine in hohem Grade interessante Erscheinung ist die in der Ueberschrift bezeichnete in England versuchte Zusammenfassung von Unternehmern und Arbeitern, deren Plan von dem Fabrikanten Edward J. Smith in Birmingham ausgeht, und die bisher insbesondere in der Umgegend dieser Stadt Boden gefaßt hat. Die Grundgedanken, von denen er ausgeht sind folgende[319]:

1. Alle übertriebene Konkurrenz im Gewerbe ist für Unternehmer und Arbeiter in gleichem Maße verderblich.

2. Das mit ihr verbundene Unterbieten im Preise ist meist ganz unnötig, da der einheimische Konsument es nicht verlangt und die auswärtige Konkurrenz es nicht erfordert.

3. Selbst wenn die letztere bedrohlich wird, kann sie viel leichter und wirksamer durch ein gemeinsames Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern bekämpft werden, als durch einseitiges Vorgehen, dem die Beschränktheit der Mittel und die Schwierigkeit der Konkurrenz entgegensteht.

4. Diese ungesunde Konkurrenz kann nur die vereinigte Thätigkeit der Fabrikanten bekämpfen.

5. Aber dieses Vorgehen der Fabrikanten ist erfolglos ohne Kontrolle über diejenigen, die ungeachtet aller von ihnen abgegebenen Versprechungen nur dann ehrenhaft gegenüber ihren Konkurrenten handeln, wenn sie dazu gezwungen sind.

6. Wie die Arbeiter früher unter dem profitlosen Geschäft gelitten haben, so sind sie fortan berechtigt, einen billigen Anteil von dem erfolgreichen Geschäfte zu fordern.

7. Angemessene Preise und Löhne können durch Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern nur dann erzielt werden, wenn beide Teile das gewerkschaftliche Prinzip anerkennen und sich gegenseitig zu dessen erfolgreicher Durchführung Beistand leisten, in der Weise, daß schließlich die Unternehmer nur gewerkschaftlich organisierte Arbeiter beschäftigen und die Arbeiter nur bei gewerkschaftlich organisierten Unternehmern arbeiten.

8. Die Gewerkschaften können auf beiden Seiten nur dann nützlich wirken, wenn sie von vernünftigen Auffassungen ausgehen, sonst sind sie oft gefährlich und verderblich. Nutzen kann das Gewerkschaftswesen nur haben, wo gegenseitiges Vertrauen herrscht und Unternehmer und Arbeiter gemeinsam handeln.

E. J. Smith lehnte sich an die in manchen Gewerben vorhandenen Lohneinigungsämter (Wages boards), die aber bis dahin eine sehr lose Organisation hatten. Im Jahre 1890 begründete er in seinem eigenen Gewerbe, der Fabrikation metallener Bettstellen, eine trade alliance[320] und fand bald Nachfolge in verschiedenen verwandten Gewerben, wie der Fabrikation von Sprungfedern, Messingdraht, gewalzten Röhren, Kaminvorlagen, porzellanenem Hausgerät, Thonwaren, Backsteinen, Jutewaren, galvanisierten Hohlwaren u. s. w. Anfangs pflegte man sehr detaillierte Statuten auszuarbeiten, nachdem man sich aber überzeugt hatte, daß der Schwerpunkt in dem organisierten beiderseitigen Interesse liegt, hat man sich auf wesentlich einfachere Bestimmungen beschränkt. Als Typus dieser neueren Statuten kann derjenige eines 1897 abgeschlossenen Verbandes der Fahrradröhrenfabrikanten gelten, aus dem folgende Vorschriften hervorzuheben sind.

1. Die Prinzipien der alliance sind, für gerechte und billige Verkaufspreise und für die Regelung der Löhne auf Grund solcher Verkaufspreise durch Prämien oder einen Wandeltarif zu sorgen.

2. Die Arbeiter versprechen, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten, die entweder Mitglieder des Unternehmervereins sind oder auf Grund eines besonderen Abkommens mit ihnen zusammengehen.

3. Die Unternehmer verpflichten sich, nur Gewerkschaftsmitglieder anzustellen und von allen Arbeitern über 18 Jahre den Beitritt zur Gewerkschaft zu fordern.

4. Die Unternehmer verpflichten sich, den Mitgliedern der Gewerkschaft vom 1. Nov. 1897 auf die derzeitigen Stücklöhne eine Prämie von 10% zu zahlen.

5. Diese Prämie soll keinem Arbeiter gezahlt werden, der nicht seine Mitgliedskarte vorzeigt oder vier Wochen mit seinem Beitrage an die Gewerkschaft im Rückstande ist.

6. Diese Prämie soll als Mindestprämie gelten, die sich nach einem gegebenen Tarif erhöht, sobald die Unternehmer einen gewissen höheren Verdienst haben.

Die alliance hat also nicht allein nicht den Zweck, die Gewerkvereine zu bekämpfen, sondern sie setzt sie umgekehrt auf beiden Seiten voraus, sie betont vielmehr als Ziel die Erhöhung der Verkaufspreise und will dieselben durch Zusammenwirken der organisierten Unternehmer und Arbeiter erreichen. Die bisherigen Erfahrungen sind außerordentlich günstig; insbesondere die Unternehmer, die anfangs von Zuziehung der Arbeiter nichts wissen wollten, haben, nachdem mehrfach reine Unternehmervereine gescheitert waren, den Vorteil des neuen Systems eingesehen. Die Grundlage bilden überall die bisherigen Löhne, aber es ist vorgesorgt, daß mit steigenden Preisen auch die Löhne steigen und diese Preise werden berechnet nach den Herstellungskosten unter Zuschlag eines angemessenen Verdienstes. Ueber alle diese Fragen entscheidet ein Lohnkomitee, das aus Vertretern der beiderseitigen Organisationen gebildet ist. Gegen dessen Entscheidung kann der Spruch eines Schiedsgerichts angerufen werden, doch ist dieses Mittel bisher noch nicht angewandt, obgleich schon mehrere hunderte von Fällen entschieden sind. Bis zur endgültigen Entscheidung darf kein Teil das Arbeitsverhältnis aufheben; dafür hat die Entscheidung rückwirkende Kraft. Daneben haben beide Teile ihre gesonderte Organisation; die Sekretäre derselben sind von selbst zugleich Sekretäre der alliance. Uebrigens soll kein Streitfall vor den Verband gebracht werden, dessen Beilegung nicht vorher in den betreffenden Geschäften versucht ist. Entlassung wegen Trunkenheit, Unredlichkeit oder rohen Auftretens werden nicht als Beschwerdegründe anerkannt.

Es ist interessant die Gründe zu lesen, mit denen Smith die Einräumung so weitgehender Rechte an die Arbeitergewerkschaften vom Standpunkte des Unternehmers verteidigt. „Rein geschäftlich betrachtet“ sagt er, „können die Arbeiter einen Dienst leisten, nämlich sie können den Zerfall des Unternehmerverbandes verhindern, d. h. sie können für die Unternehmer etwas thun, was diese niemals selbst für sich thun können. Die Geschichte lehrt dies deutlich. Es giebt kein sonstiges Mittel, die Unternehmer dauernd und wirksam zusammenzuhalten; jede Abmachung ist nutzlos. Das einzige Mittel ist die Hülfe der Arbeiter. Sie können jedem Verbande absolute Herrschaft verschaffen und jeden Unternehmer zwingen, ihm beizutreten, wie sie ihn verhindern, wieder auszutreten. Dieser Dienst ist das gebrachte Opfer wert.“

Aber wie Smith unter den Unternehmern schon hunderte von Anhängern gefunden hat so äußern sich auch die Vertreter der Arbeitergewerkschaften, die sich auf die Sache eingelassen haben, durchweg anerkennend. So ist z. B. die Gewerkschaft der Messingarbeiter (National Amalgamated Society of Brassworkers) seit ihrem Anschlusse von 4800 (1895) und 6000 (1896) auf 11000 (1897) Mitglieder gestiegen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Verhältnisse in England infolge des Freihandelssystems abweichend von denen der meisten andern Länder liegen. Die bisherigen Versuche der Kartellbildung haben sich meist als erfolglos erwiesen, und der Grund hierfür wird darin zu suchen sein, daß die Vorbedingung eines geschlossenen Marktes, wie ihn der Schutzzoll gewährt, fehlt, es also insbesondere auch nicht möglich ist, die durch höhere Inlandpreise erzielten Vorteile zur Stellung niedriger Auslandpreise zu benutzen. Aber auch unter der Herrschaft des Schutzzolles bleibt doch der Grundgedanke der gemeinsamen Organisation berechtigt, daß die Vorbedingung eines Erfolges der Kartellbildung, nämlich der Zwang zum Anschlusse für alle Betriebe, auf keinem Wege so wirksam geboten werden kann, wie durch Mithilfe der Arbeiter, indem diese sich weigern, in nichtkartellierten Betrieben zu arbeiten. Wenn diese Hülfe durch Gewährung entsprechender Gegenleistungen bezahlt wird, so bleiben beide Teile durchaus im Rahmen geschäftlicher Erwägungen und ihres berechtigten Sonderinteresses, auf dem allein eine Einrichtung des praktischen Lebens beruhen kann.

B. Gesetzliche Organisationen.

Die Ansicht, daß es im Interesse der gegenseitigen Annäherung und des sozialen Friedens zwischen Arbeitern und Arbeitgebern liege, sie in gemeinsamen Organisationen zu vereinigen, ist schon seit langer Zeit in weiten Kreisen vertreten. Es ist deshalb begreiflich, daß man ihr auch bereits seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen hat, und zwar nicht nur insofern, als man solchen Vereinigungen, soweit sie sich freiwillig bildeten, die gesetzliche Unterlage bot, sondern auch in der Weise, daß man sie auf dem Wege des staatlichen Zwanges ins Leben rief. Insbesondere ist dies geschehen in Deutschland und in Oesterreich.

Die zur Zeit bestehenden Zwangsorganisationen dieser Art lassen sich im wesentlichen auf zwei Gruppen zurückführen, nämlich einerseits diejenigen, die mit der gesetzlichen Arbeiterversicherung zusammenhängen, und andrerseits diejenigen, welche auf der Gewerbeordnung beruhen.

Die staatliche Sozialversicherung hat von Anfang an den richtigen Gedanken zu Grunde gelegt, daß eine Einrichtung, die das Interesse der Arbeiterklasse verfolge, auch deren Mitarbeit erfordere, und so hat man denn in den deutschen Versicherungsgesetzen überall den Arbeitern das Recht einer Mitwirkung eingeräumt, das sich natürlich verschieden gestalten mußte nach dem Verhältnisse, in welchem die einzelnen Arten der Versicherung deren Lasten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern verteilen.

Bei der Krankenversicherung werden die Beiträge zu 2/3 von den Arbeitern und zu 1/3 von den Arbeitgebern getragen. Es ist deshalb sachgemäß, daß auch im Vorstande und in der Generalversammlung der Krankenkassen beide Teile nach diesem Verhältnisse vertreten sind. Das Gesetz schreibt dies vor.

Die Unfallversicherung geschieht ausschließlich auf Kosten der Unternehmer, und demgemäß bilden sie allein die Berufsgenossenschaften. Aber es giebt doch für die Heranziehung der Arbeiter zu der Verwaltung außer ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel noch andere Gesichtspunkte, und so hat man ihnen auch innerhalb der Unfallversicherung eine Mitwirkung eingeräumt. Die Notwendigkeit hierfür tritt am schärfsten hervor bei den Schiedsgerichten, denn will man diese nicht aus unbeteiligten Personen zusammensetzen, sondern die Arbeitgeber zu ihrer Bildung herbeiziehen, so muß man offenbar auch die Arbeiter, und zwar im gleichen Verhältnisse, beteiligen; das folgt aus dem Begriffe des Gerichtes als einer beiden Teilen gleiche Rechte gewährenden Einrichtung. Aber auch bei der Unfallverhütung glaubte man die Mitwirkung der Arbeiter nicht entbehren zu können, wenn auch nicht aus einem prinzipiellen, sondern aus dem praktischen Grunde, daß die Arbeiter über die Mittel, wie am besten den Betriebsgefahren vorzubeugen ist, naturgemäß ein sachverständiges Urteil besitzen, und weil außerdem die von den eigenen Vertretern angeordneten Sicherungsmaßregeln mehr Aussicht haben, auch thatsächlich Befolgung zu finden. Diesen Erwägungen entspricht die Vorschrift des Gesetzes, daß zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgerichte und von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, sowie zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften für jede Berufsgenossenschaft bezw. Sektion ebensoviele Vertreter der Arbeiter gewählt werden, wie dem Vorstande Arbeitgeber angehören. Die Arbeitervertreter sind bei den betreffenden Verhandlungen des Vorstandes zuzuziehen und haben bei denselben gleiches Stimmrecht. Die Verhandlung ist deshalb eine völlig gemeinsame. Da die Ergebnisse nicht maßgebende Beschlüsse, sondern nur Gutachten sind, so ist die Gefahr, daß sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergiebt, ohne Bedeutung. Bei den Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamte ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden bezw. die übrigen Mitglieder gegeben.

Bei der Invaliditäts- und Altersversicherung wird die Last von Arbeitern, Arbeitgebern und dem Reiche gemeinsam getragen, dem entsprechend sind auch alle drei Faktoren an der Verwaltung beteiligt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zunächst staatliche bezw. kommunale Beamte, aber sowohl der Ausschuß wie der Aufsichtsrat wird aus Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber in gleicher Zahl gebildet; die Einrichtung des Aufsichtsrates ist freilich an sich freiwillig, sie muß aber geschehen, sobald dem Vorstande Arbeitgeber und Versicherte nicht angehören. Die Verhandlung in allen diesen Behörden ist eine gemeinsame. Endlich werden Vertrauensmänner aus beiden Kreisen als örtliche Organe bestellt. Auch hier giebt es Schiedsgerichte, deren Beisitzer von den Vorständen der Krankenkassen, und zwar von den beiden in ihnen vertretenen Gruppen im getrennten Verfahren gewählt werden.

Die zunächst für die gedachten Versicherungen geschaffene Einrichtung der Schiedsgerichte ist dann durch das Gesetz über die Gewerbegerichte weiter entwickelt. Auch hier wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter, die in geheimer und unmittelbarer Wahl von allen Beteiligten in getrenntem Verfahren gewählt werden, unter einem staatlichen Vorsitzenden zusammen. Das Gewerbegericht kann zugleich als Einigungsamt thätig werden und hat dann die Befugnis, auch einen Schiedsspruch abzugeben, doch kann der Vorsitzende, falls bei der Abstimmung beide Gruppen sich geschlossen gegenüberstehen, sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.

Die Kranken- und Unfallversicherung ist auch in Oesterreich eingeführt und durchaus nach dem deutschen Muster gestaltet, nur giebt es keine Berufsgenossenschaften, vielmehr sind deren Aufgaben territorial gegliederten Anstalten übertragen. Ebenso entspricht das am 1. Juli 1898 in Kraft getretene österreichische Gesetz über die Gewerbeschiedsgerichte dem deutschen Vorbilde. Eine Invaliditäts- und Altersversicherung besteht noch nicht.

Auch bei der Ordnung der gewerblichen Verhältnisse ist ein Zusammenwirken von Arbeitern und Arbeitgebern vorgesehen. Die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war den aus früherer Zeit überlieferten Organisationen nicht günstig gesinnt. Man ließ sie freilich bestehen, indem man nur einigen Mißbräuchen entgegentrat, aber man suchte ihren Einfluß möglichst einzuschränken. Auch die neuen Innungen, deren Bildung im Gesetze vorgesehen ist, sind sehr knapp in acht Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet „die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen“. Eine gemeinsame Thätigkeit von Arbeitern und Arbeitgebern ist allerdings insofern ins Auge gefaßt, als die zur Entscheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen zu bildenden Schiedsgerichte, deren Errichtung den Ortsstatuten überlassen ist, unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschehen soll, doch war die Errichtung solcher Schiedsgerichte der Regelung durch Ortsstatut überlassen und ist deshalb nur ganz vereinzelt erfolgt.

Die späteren Aenderungen der Gewerbeordnung hatten neben der Verbesserung des Arbeiterschutzes hauptsächlich die Förderung des Innungswesens zum Gegenstande, und in diesem Rahmen hat man auch den Arbeitern eine gewisse Berücksichtigung zu teil werden lassen. Die Aufgaben der Innungen sind oben[321] aufgezählt. Von denselben interessiert uns hier insbesondere „die Förderung des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis“ und die Befugnis zur Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit, sowie zur Begründung von Schiedsgerichten. Hinsichtlich der Innungskrankenkassen ist den Statuten die Befugnis eingeräumt, entweder die Einrichtung des Krankenversicherungsgesetzes beizubehalten oder die Verwaltung ausschließlich den Arbeitnehmern zu überlassen oder endlich unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, die Bestellung des Vorsitzenden und die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Generalversammlung der Innung zu übertragen.

Mitglieder der Innung sind nur die Meister, dagegen ist den Gesellen eine Teilnahme an den Aufgaben und der Verwaltung der Innung durch den Gesellenausschuß eingeräumt. Allerdings sind dessen Befugnisse recht gering. Er ist zu beteiligen „bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.“ „Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Innungvorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist, 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu beteiligen sind, wie die Innungsmitglieder.“ Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in Angelegenheiten, für welche die Beteiligung des Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen; doch kann diese durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden.

Hiernach hat also nicht etwa der Gesellenausschuß nur ein Recht der Genehmigung, über dessen Ausübung er für sich allein beriete, sondern in den Verhandlungen des Innungsvorstandes und der Innungsversammlung, in denen diese Angelegenheiten zur Erörterung gelangen, müssen Gesellen zugezogen werden; die Verhandlung ist deshalb eine gemeinsame. Dasselbe gilt von der Verwaltung der bezüglichen Einrichtungen, die von den Meistern und den Gesellen gemeinsam geleitet wird.

Auch für die Handwerkskammern sind Gesellenausschüsse vorgeschrieben, die mitzuwirken haben 1. bei Regelung des Lehrlingswesens, 2. bei Gutachten und Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, 3. bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. In dem Falle unter 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten oder einen besonderen Bericht zu erstatten, in den übrigen Fällen ist die Thätigkeit eine gemeinsame.

Für die Innungsausschüsse und die Innungsverbände ist eine Beteiligung der Gesellen nicht vorgesehen[322]; ebensowenig ist den verschiedenen Gesellenausschüssen gestattet, miteinander in Verbindung zu treten, dies würde vielmehr gegen die Vereinsgesetze der meisten Länder verstoßen.

Ueber die österreichischen Zwangsgenossenschaften ist oben[323] bereits das Wichtigste mitgeteilt[324]. Die Hülfspersonen sind nicht Mitglieder, sondern nur Angehörige der Genossenschaft. Doch ist ihnen hinsichtlich der ihre Interessen berührenden Aufgaben eine Teilnahme an der Verwaltung eingeräumt. Nicht allein haben sie zu der Genossenschaftsversammlung Delegierte mit beratender Stimme zu entsenden, sondern statutarisch kann ihnen auch in dem Genossenschaftsausschusse eine Vertretung eingeräumt werden. Hinsichtlich der bei jeder Genossenschaft zu bildenden Krankenkasse haben sie das Recht, in den Vorstand, den Ueberwachungsausschuß und die Generalversammlung Vertreter zu wählen, die sogar ein den Beiträgen der Gesellen entsprechendes Uebergewicht (⅔ : ⅓) haben. Endlich besteht ein schiedsgerichtlicher Ausschuß, der von beiden Teilen im gleichen Verhältnisse besetzt wird.

Aber man ist in Oesterreich weiter gegangen, als in Deutschland, indem man den Gesellen in der „Gehülfenversammlung“, d. h. der Versammlung sämtlicher Gehülfen der in einer Genossenschaft vereinigten Gewerbetreibenden mit einem der Bestätigung durch die Behörde bedürfenden Obmann ein eigenes Organ gegeben hat. Die Aufgaben der Gehülfenversammlung sind: 1. die Wahrnehmung und Erörterung der Interessen der zu der Genossenschaft gehörigen Gehülfen, soweit diese Interessen den Zwecken der Genossenschaft nicht widerstreiten; 2. die Wahl der Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses, des Vorstandes, des Ueberwachungsausschusses und der Delegierten der Generalversammlung der Krankenkasse aus dem Stande der Gewerbegehülfen; 3. die Wahl der Vertreter aus dem Stande der Gewerbegehülfen zur Genossenschaftsversammlung, sowie des Obmannes und der Mitglieder des Gehülfenausschusses. Dagegen darf die Gehülfenversammlung weder obligatorische Beiträge erheben, noch freiwillige Gaben annehmen, auch darf sie nur auf Aufforderung des Genossenschaftsvorstandes zusammentreten.

Die bisherige Entwickelung der Verhältnisse hat bewiesen, daß die Gesellen besser als die Meister verstanden haben, sich die neue Einrichtung nutzbar zu machen. Während unter den Meistern sich ein gewisser Gegensatz zwischen Großen und Kleinen geltend macht, wobei die letzteren infolge ihrer Mehrheit die Leitung an sich gerissen haben, sind die Arbeiter umgekehrt bemüht gewesen, ihre tüchtigsten Kräfte an die maßgebenden Stellen zu bringen, haben sie auch dadurch von den Meistern unabhängig gemacht, daß sie ihnen die besoldeten Stellen in den Krankenkassen übertragen haben, und so hat sich der Gehülfenausschuß zu einem wertvollen Organe für die Vertretung der allgemeinen Berufsinteressen der Arbeiter entwickelt.

Die Einrichtung der obligatorischen Berufsorganisation wird von österreichischen Sozialpolitikern durchaus günstig beurteilt[325]. Es ist deshalb begreiflich, daß der Versuch unternommen ist, sie auch für die Großindustrie durchzuführen. Schon am 5. Oktober 1886 hatte die deutsche Linke im Abgeordnetenhause einen Antrag über Errichtung und Organisation von Arbeiterkammern eingebracht, und durch Antrag vom 19. April 1890 hatte sie den Gedanken in der Form eines Gesetzentwurfes über Einrichtung von Einigungsämtern, in welchen die Schaffung von Arbeiterausschüssen vorgesehen war, wieder aufgenommen, aber beides ohne Erfolg. Während hier ausschließlich die Organisation der Arbeiter beabsichtigt war, indem man sie den bereits bestehenden Kartellen der Unternehmer, deren Reform man ins Auge faßte, gegenüberstellen wollte, schlug der Entwurf, betr. Einführung von Einrichtungen zur Förderung des Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern, den die Regierung am 17. Juni 1891 dem Abgeordnetenhause vorlegte, den Weg einer beiderseitigen Organisation ein.

Der Schwerpunkt lag allerdings auch hier in den Arbeiterausschüssen, die in allen fabrikmäßigen Gewerbeunternehmungen gebildet werden sollten, und zwar durch Wahl seitens aller Arbeiter, die mindestens 21 Jahre alt und seit einem Jahre in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind.

Ueber den Wirkungskreis war folgendes bestimmt:

„Die Aufgabe der Arbeiterausschüsse besteht zunächst darin, dem Gewerbsunternehmer oder dessen von ihm bestimmten Organen die Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft oder eines Teiles derselben in Beziehung auf den Lohnvertrag oder die sonstigen Arbeitsbedingungen vorzutragen, sowie die Beilegung von in dieser Hinsicht vorhandenen Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Ueberhaupt haben die Arbeiterausschüsse zur Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und deren Organen einerseits und den Arbeitern andererseits durch angemessene Einwirkung beizutragen.“

Mit Zustimmung des Unternehmers können den Ausschüssen auch noch andere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Mitwirkung bei der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen und bei Ueberwachung der Befolgung der Arbeitsordnung und der für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter erlassenen Vorschriften. Es kann ferner bestimmt werden, daß der Arbeiterausschuß vor Verhängung von Konventionalstrafen um sein Gutachten zu befragen ist.

Aber der Entwurf beschränkte sich nicht hierauf, sondern gab der Regierung das Recht, in einzelnen Städten und Industriebezirken, in welchen eine größere Anzahl gleicher oder verwandter Gewerbe fabrikmäßig betrieben wird, die Zusammenfassung derselben in genossenschaftliche Organisationen (Berufsgenossenschaften) anzuordnen. Diese sollte erfolgen durch Errichtung von je zwei Genossenschaften, nämlich einerseits der sämtlichen in der Organisation einbezogenen Unternehmer und andererseits der sämtlichen Hülfsarbeiter dieser Unternehmer.

Ueber den Zweck dieser Organisation bestimmte § 14 des Entwurfes: „Die Errichtung jeder der beiden Genossenschaften hat den Zweck, den Mitgliedern derselben Gelegenheit zu bieten, im Rahmen der bestehenden Gesetze ihre wirtschaftlichen Interessen, soweit sie mit dem Gegenstände ihrer gewerblichen Thätigkeit in Zusammenhang stehen, zu erörtern, einschlägige Wünsche und Beschwerden in Beratung zu ziehen und hierbei über ihre Haltung zu den in den betreffenden Fragen von der anderen Genossenschaft gefaßten Beschlüssen sich zu entscheiden. Beide Genossenschaften sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörden, sowie der Handels- und Gewerbekammern Gutachten zu erstatten; sie sind oder auch berechtigt, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises aus eigener Initiative mit Anträgen hervorzutreten“.

Die Genossenschaftsversammlung der Unternehmer besteht aus sämtlichen Mitgliedern, die der Arbeiter aus Vertretern; die letzteren wählen die Arbeiterausschüsse. Die Geschäftsführung liegt in der Hand der „Vorstehung“, d. h. des Ausschusses und eines der Bestätigung seitens der Behörde bedürfenden Vorstehers. Der letztere hat ein Disziplinarstrafrecht gegen die Mitglieder.

In dem letzten Abschnitte des Entwurfes war die Schaffung von Einigungsämtern vorgesehen, die für gleiche oder verwandte Berufe errichtet werden sollten. Dabei war für Großindustrie und Kleingewerbe insofern eine verschiedene Organisation vorgeschlagen, als die Arbeitervertreter bei der erstern von den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung, bei der letztern von der Gehülfenversammlung zu wählen waren, während die Vertreter der Unternehmer aus allgemeinen Wahlen der letzteren hervorgehen sollten.

Zur Ueberwachung wird bei jeder Genossenschaft ein staatlicher Kommissar bestellt. Auch kann die Auflösung der Genossenschaft seitens des Ministers erfolgen, sobald sie ihren gesetzlichen oder statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, gesetzwidrige Beschlüsse faßt oder „überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht“.

Der Entwurf wollte eine Lösung der sozialen Frage durch staatliche Organisation im großen Stile unternehmen, insbesondere war in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Arbeitergenossenschaften befugt sein sollten, auch allgemeine Fachfragen in den Bereich ihrer Erörterung zu ziehen und dadurch zur Wahrung der berechtigten Interessen und zur Verbesserung der Gesamtlage der Genossenschaftsmitglieder beizutragen. Mit Recht bezeichnete die Begründung gegenüber dieser Organisation der Arbeiter die korporative Vereinigung der Unternehmer als notwendiges Korrelat. Es ist lebhaft zu bedauern, daß die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu keinem positiven Ergebnisse führten und die Regierung den durch den Entwurf beschrittenen Weg später nicht weiter verfolgt hat.

Fußnoten:

Nachträge[326].

In England ist der oben (S. 619) erwähnte, seitens der Regierung unternommene Versuch, organische Beziehungen zwischen den Verbänden der Arbeiter und der Arbeitgeber herzustellen, gescheitert. Wie erwähnt, war von dem Handelsminister Ritchie der Plan eines ständigen Einigungsamtes ausgegangen. Nach demselben sollte in jedem Gewerbe ein dauerndes Amt dieser Art aus Vertretern der beiderseitigen Verbände bestehen, vor das jeder Streit gebracht werden mußte. Als zweite Instanz sollte ein aus allen Gewerbezweigen gebildetes Zentraleinigungsamt eintreten, bis zu dessen Spruche kein Streik und keine Aussperrung erklärt werden dürfe. Nachdem der Minister im Anfang Dezember 1898 dem parlamentarischen Ausschusse der Arbeiter diesen Plan unterbreitet hatte, antwortete dieser schon am 16. dess. Monats, daß er den Vorschlag mit Dank annehme und um Zusammenberufung einer gemeinsamen Konferenz mit den Vertretern der Unternehmer bitte, wiederholte auch diese Zustimmung, nachdem ihm am 13. Februar 1899 ein ausgearbeiteter Entwurf mitgeteilt war. Dagegen ließ das parlamentarische Komitee der Unternehmer[328] nachdem es anfangs geschienen hatte, als ob es ebenfalls eine zustimmende Haltung einnehmen wollte, dem Minister am 18. März 1899 folgende Erklärung zugehen: »Bei voller Würdigung und Sympathie für die Punkte in dem Schreiben des Ministers und bei allem Eifer, den für die nationale Wohlfahrt so notwendigen gewerblichen Frieden zu sichern, sieht der Parlamentarische Rat der Unternehmer gegenwärtig keinen gangbaren Weg zur Bildung einer vollständigen und befriedigenden Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitern in einem Versöhnungsamte, wie es in dem angeführten Briefe vorgeschlagen wird.»

Am 19. Juli 1899 hat in London der erste Kongreß des neu geschaffenen Gewerkschaftsverbandes[329] stattgefunden, auf dem 44 trade unions mit insgesamt 310437 Mitgliedern durch 47 Abgesandte vertreten waren. Nach einem Berichte des Vorsitzenden des Parlamentarischen Komitees über die bisherige Entwickelung des Verbandes kam man überein, denselben als mit dem 1. Juli 1899 ins Leben getreten anzusehen, und wählte die Mitglieder des Vorstandes. Es wurde ins Auge gefaßt, die Jahresversammlungen stets an demselben Orte und in unmittelbarem Anschlusse an die trade unions-Kongresse abzuhalten.

Der vom 4.–9. September 1899 in Plymouth abgehaltene 32. Jahreskongreß der trade unions war von 386 Abgesandten als Vertretern von 147 Vereinen mit 1200000 Mitgliedern besucht Die Maschinenbauer, die sich einem Beschlusse des Parlamentarischen Komitees nicht gefügt hatten, waren von diesem für 2 Jahre von den Kongressen ausgeschlossen, was eine leidenschaftlich erregte Verhandlung hervorrief, doch würde schließlich ein diese Maßregel billigender Beschluß mit 2/3 Mehrheit angenommen. Auch sonst herrschte Streit und Hader, insbesondere beklagten sich die kleineren Vereine, daß sie durch das Stimmenübergewicht der größeren erdrückt würden. Die wichtigste Frage der Beratungen war die Stellung zu den Parlamentswahlen. Die radikale Richtung hatte, wie früher erwähnt, schon seit Jahren gefordert, daß man nicht Angehörige der beiden großen Parteien unterstützen, sondern eigene Arbeiterkandidaten aufstellen solle. Dieses Mal gelang es ihr mit knapper Mehrheit, ihre Ansicht durchzusetzen, indem das Parlamentarische Komitee beauftragt wurde, einen besonderen Kongreß der Genossenschaften, trade unions und sozialistischen Vereine zu berufen, um Mittel und Wege für eine Verstärkung der Zahl der Arbeitervertreter im Parlament zu beraten. Auch hinsichtlich des Achtstundentages siegte die radikale Richtung, indem man ihn für alle Gewerbe forderte, obgleich insbesondere die Textilarbeiter darauf hinwiesen, daß ihr Gewerbe die damit verbundene indirekte Lohnerhöhung von 15% nicht ertragen könne. Der Kongreß beschäftigte sich eingehend mit der Wohnungsfrage, beklagte die bestehenden Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und forderte die Gemeindebehörden auf, von den ihnen zustehenden Befugnissen besseren Gebrauch zu machen; auch sollen Mietgerichtshöfe eingesetzt und auf Einrichtung billiger Arbeiterzüge der Eisenbahnen hingewirkt werden. Das neue Haftpflichtgesetz wurde in mehrfacher Beziehung bemängelt und zu dem Entwurfe eines Alterspensionsgesetzes eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Hinsichtlich der Kinderarbeit wurde gegen die Stimmen der Textilarbeiter das völlige Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren und der Nachtarbeit von Personen unter 18 Jahren gefordert. Die früheren Beschlüsse wegen vollständiger Sonntagsruhe und frühzeitigen Ladenschlusses wurden wiederholt, dagegen ein Antrag auf Einführung von Einigungsämtern mit Zwangsbefugnis mit großer Mehrheit abgelehnt. Endlich erklärte man sich gegen den Bimetallismus und den Krieg in Transvaal. Eine Anregung in dem Sinne, die Beziehungen zu den Arbeiterorganisationen des Auslandes zu stärken, fand wenig Beifall.

Die Berichte über den Kongreß stimmen in der Ansicht überein, daß derselbe keinen Höhepunkt in der Entwickelung der trade unions bedeutet. Der Grund ist zu Suchen teils darin, daß augenblicklich große Fragen von besonderer Bedeutung nicht zur Erörterung standen und deshalb innerer persönlicher Zwist Raum hatte, sich geltend zu machen, teils in dem allgemeinen Umstande, daß der augenblickliche Aufschwung der Industrie die Lage der Arbeiter günstiger gestaltet hat und manchen ihrer früheren Klagen den Boden entzieht.

In Frankreich ist es in neuester Zeit den in das alte Parteitreiben am wenigsten Verwickelten Führern der socialistes indépendants, insbesondere Jaurès und Millerand, gelungen, eine Verbindung unter den verschiedenen sozialistischen Gruppen herbeizuführen, das comité d'entente socialiste, in welches jede der oben[331] aufgeführten 5 Gruppen (d. h. ausschließlich der Anarchisten) 7 Vertreter entsendet. Auch bei den im April 1898 stattgefundenen Parlamentswahlen, bei denen die Guesdisten 350000, die Blanquisten 32000, die Allemanisten 42000 und die Unabhängigen Sozialisten nebst den Broussisten[332] 516000 Stimmen erhielten, gingen die 5 Gruppen zusammen, und endlich besteht im Parlamente eine Union socialiste aus allen sozialistischen Abgeordneten.

Einen Stoß hat dieser Zusammenschluß dadurch erhalten, daß bei der im Juni 1899 vollzogenen Neubildung des Ministeriums Waldeck-Rousseau Millerand das Amt des Handelsministers übernahm. Dieser Schritt wurde in den sozialistischen Kreisen zum Teil scharf getadelt, zumal der General Gallifet, der „Mörder der Commune“, dem Ministerium als Kriegsminister angehört, und am 12. Juli 1899 veröffentlichten 21 sozialistische Abgeordnete, die überwiegend dem parti ouvrier und dem parti socialiste révolutionaire angehören, eine Erklärung, in der sie den Schritt Millerand's entschieden verurteilen und ihren Austritt aus der Union socialiste erklären. Inzwischen ist es jedoch gelungen, eine Wiederannäherung herbeizuführen, und insbesondere haben sämtliche Gruppen sich geeinigt, im September 1899 einen gemeinsamen Kongreß in Paris abzuhalten zur Entscheidung der Frage, „ob der Klassenkampf, der die Grundlage des Sozialismus bildet, den Eintritt eines Sozialisten in eine Bourgeois-Regierung gestattet.“

III[333].

In Ungarn hat die Gewerkschaftsbewegung insofern einen Fortschritt zu verzeichnen, als am 21. Mai 1899 in Budapest ein Gewerkschaftskongreß abgehalten ist, an dem 66 Abgeordnete aus der Hauptstadt und 36 aus der Provinz teilgenommen haben. Nach dem erstatteten Berichte giebt es etwa 19000 organisierte industrielle Arbeiter, während die Zahl der organisierten Landarbeiter mehr als das Doppelte betragen soll. Es wurde beschlossen, die bestehenden Fachvereine zu Landesorganisationen umzugestalten, die hauptsächlich die Arbeitslosen- und Reiseunterstützung pflegen sollen. Die ferneren Beschlüsse des Kongresses forderten die Einführung des gesetzlichen Maximalarbeitstages von 10 Stunden und einer Sonntagsruhe von 36 Stunden, die gesetzliche Unfallversicherung und volle Koalitionsfreiheit, Gewerbegerichte und Ausdehnung der Gewerbeaufsicht auf das Kleingewerbe, sowie Teilnahme von Arbeitern an derselben. Der von der Regierung geplanten Zentral-Arbeitsvermittelung will man sich nicht feindlich gegenüberstellen, falls Arbeiter und Unternehmer gleiche Rechte erhalten. Zur Durchführung der Beschlüsse wurde ein Ausschuß aus 11 Mitgliedern eingesetzt, der zugleich die Streikbewegung zu überwachen, Widerstandskassen zu organisieren und die Schritte für Schaffung von Arbeitersekretariaten in die Hand zu nehmen hat, auch spätere Gewerkschaftskongresse einberufen soll.

In Holland haben am 2. April 1899 sowohl der Algemeen Nederlandsch Werklieden Verbond wie der Sociaaldemocratische Bond ihre Jahresversammlungen abgehalten.

Der erstere Verband zählt jetzt 34 Vereine mit 3544 Mitgliedern und hat 3 Vertreter im Abgeordnetenhause. Man beschloß Eingaben an die Regierung zu Gunsten der Alters-, Invaliden- und Unfallversicherung, sowie des gewerblichen Fachunterrichtes und der gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit erwachsener Männer. Im ganzen scheint der Verband in den letzten Jahren keine erhebliche Thätigkeit entfaltet zu haben.

Der sozialdemokratische Bund umfaßt 55 Vereine mit 2500 Mitgliedern und zählt 3 Vertreter im Abgeordnetenhause. Man forderte progressive Einkommensteuer und Besteuerung des steigenden Bodenwertes in den Städten, Unfallversicherung, den gesetzlichen Maximalarbeitstag zunächst von 10 Stunden, sowie eine Sonntagsruhe von 36 Stunden und endlich das allgemeine Wahlrecht. Die übrigen Verhandlungen betrafen die Bekämpfung der Trunksucht, die hygienischen Einrichtungen, die Wohnungsfrage, den Schulunterricht, die Arbeitslosenversorgung, den Grundbesitz der Gemeinden und die Schaffung von Konsumgenossenschaften.

Der Arbeitersekretariat hat am 26./27. Februar 1899 in Utrecht seine fünfte Jahresversammlung abgehalten. An demselben sind jetzt folgende Verbände beteiligt: Möbelarbeiter, Maler, Zigarrenarbeiter, Metallarbeiter, Buchdrucker, Zimmerer, Steinhauer, Weber und Spinner, Maschinisten und Heizer, Landarbeiter, Handarbeiter, Schiffsarbeiter, Maurer, Bildhauer, Holzschuharbeiter, Stukkateure, Tapezierer, Former, Thon-, Topf- und Steingutarbeiter, Erd- und Baggerarbeiter, Korkschneider, Oelschläger, Zuckerbäcker, Chemische Arbeiter, Holzarbeiter, Damenschneider. Das Sekretariat umfaßt 40 Verbände und Vereine mit 12950 Mitgliedern, gegen 22 Verbände mit 15000 Mitgliedern 1894, 35 Verbände mit 18700 Mitgliedern 1895, 41 Verbände mit 17500 Mitgliedern 1896 und 44 Verbände mit 15000 Mitgliedern 1897. Im Jahre 1898 haben sich 3 Verbände aufgelöst, 3 andere haben sich von dem Sekretariate getrennt, weil sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnten. Während eine Unterstützung in Streikfällen bei Gründung des Sekretariates nicht beabsichtigt war, hat man 1896 eine solche mit freiwilligen Beiträgen eingeführt und später diese obligatorisch auf 5 Pf. wöchentlich festgesetzt. Es haben 16 Streiks stattgefunden, für die 14150 fl. Unterstützung gezahlt sind. Die regelmäßige Jahreseinnahme des Sekretariates beträgt 822 fl., die Ausgabe 742 fl., der Kassenbestand belief sich am 31. Dezember 1898 auf 3310 fl. Der Sitz des Sekretariates soll auch ferner in Amsterdam bleiben; der Sekretär wurde auf 5 Jahre gewählt und gegen feste Besoldung angestellt. Der Antrag auf Erhöhung der Beiträge wurde abgelehnt. Streiks sollen nur dann unterstützt werden, wenn sie 14 Tage vorher dem Sekretariate angezeigt sind, auch muß vor Niederlegung der Arbeit erst der Zentralvorstand der Organisation und das Sekretariat gehört werden.

In Dänemark hat am 2. Juni 1899 der Metallarbeiterverband in Kopenhagen seinen 6. Jahreskongreß abgehalten, unter Beteiligung von 62 Abgeordneten, von denen 17 aus Kopenhagen, 45 aus der Provinz entsandt waren. Der Verband zählt 6356 Mitglieder = 85% aller gelernten Metallarbeiter, während er die ungelernten ausschließt. Das Verbandsvermögen betragt 194399 Kronen.

Auf dem Frankfurter Gewerkschaftskongresse machte der dänische Vertreter noch einige Angaben über die dortige Gewerkschaftsbewegung. Die Verhältnisse liegen in Dänemark insofern eigenartig, als von den 2½ Millionen Einwohnern des Landes 500000 in der Hauptstadt Kopenhagen vereinigt sind, so daß etwa die Hälfte der industriellen Bevölkerung dort zusammengedrängt ist. Den „Vereinigten Fachverbänden Dänemarks“ gehörten im Frühjahr 1899 38 Verbände und 27 Einzelvereine mit rund 70000 Mitgliedern an, darunter 20000 ungelernte Arbeiter und 6000 Frauen. Die Gesamtzahl der gewerkschaftlich organisierten Arbeiter ist auf 75000–80000 zu veranschlagen. Außer dem Jahresbeitrage von 20 Oere für industrielle und 10 Oere für Landarbeiter und Frauen wird bei Streiks und Aussperrungen eine Sonderabgabe von wöchentlich bis zu 50 Oere erhoben. In den letzten Jahren haben sich in den verschiedenen Industrien zahlreiche Arbeitgebervereine gebildet, die sich im Frühjahr 1898 zu dem „Zentralverein der dänischen Arbeitgeber“ zusammengeschlossen haben, dessen Zweck ist, den Forderungen der Arbeiter Widerstand entgegenzusetzen, Streiks zu bekämpfen und entstehende Streitigkeiten durch Schiedsgerichte zu regeln. Sobald ein partieller Streik ausbricht, hat der Vorstand des Bundes das Recht, die Aussperrung aller Arbeiter nicht allein des beteiligten Gewerbes, sondern in sämtlichen Betrieben anzuordnen.

Weitgehendes Interesse auch außerhalb Dänemarks hat die Massenaussperrung der organisierten Arbeiter seitens des Arbeitgeberbundes erregt. Der Streit begann zwischen den Tischlergesellen und ihren Meistern über Lohnfragen, indem die Meister am 2. Mai 1899 über sämtliche 3500 Gesellen die Sperre verhängten. Zugleich wandten sie sich an den Zentralverein der dänischen Arbeitgeber, und dieser erklärte am 24. Mai die Aussperrung aller Arbeiter in den Baugewerben und der Eisenindustrie in der Zahl von etwa 40000. Im August 1899 ist die Aussperrung noch auf fernere 10000 Arbeiter ausgedehnt, so daß sie etwa 2/3 aller dänischen organisierten Arbeiter umfaßte.

Der von den Arbeitgebern verfolgte Zweck ist nach den Zeitungsnachrichten die Vernichtung der Arbeiterorganisationen, während andere Beurteiler[336] dies bestreiten und den Arbeitern insofern einen Teil der Schuld beimessen, als sie sich unerträgliche Uebergriffe erlaubten. Die christlich-soziale Partei Dänemarks ist auf die Seite der Arbeiter getreten, ebenso haben die kleinen Gewerbetreibenden von Kopenhagen in einer großen Protestversammlung zu deren Gunsten Stellung genommen. Die dänische Regierung hat sich neutral gehalten, während die deutschen Behörden mehrfach (z. B. in Schleswig, Sachsen, Braunschweig) die von den Arbeitern zur Abhaltung von Versammlungen gesandten Redner ausgewiesen haben, offenbar von der Auffassung ausgehend, daß in einem Streite zwischen Arbeitern und Unternehmern, und mag er selbst im Auslande sich abspielen, die Stellung der deutschen Obrigkeit stets auf seiten der Unternehmer sein muß; man hofft dadurch den Staatsgedanken und das Nationalgefühl unter der deutschen Arbeiterschaft zu fördern.

Nachdem wiederholte Einigungsversuche gescheitert waren, ist endlich am 4. September 1899 eine Verständigung erzielt, in welcher die Arbeitgeber die meisten der von ihnen erhobenen Forderungen fallen gelassen haben, so daß die Arbeiter sich als die Sieger betrachten; jedenfalls ist die Absicht, die Arbeiterorganisation zu vernichten, falls sie bestanden haben sollte, gescheitert.

Am 7. September 1899 ist die Arbeit überall wieder aufgenommen. Es scheint, als ob auf den Entschluß des Arbeitgeberverbandes ein Wechsel im dänischen Ministerium, nämlich die Ersetzung des bisherigen Ministers des Innern Bardenfleth durch Bramsen, nicht ohne Einfluß gewesen ist. Der letztere, der auch bereits in dem Streite vermittelnd thätig gewesen war, ist ein hervorragender Nationalökonom, der u. a. auch 1890 Dänemark bei dem Berliner internationalen Arbeiterschutzkongresse vertreten hatte. Obgleich er der konservativen Partei angehört, genießt er großes Vertrauen in Arbeiterkreisen, so daß selbst das dänische sozialdemokratische Parteiorgan seine Ernennung mit Befriedigung begrüßt und an seine Thätigkeit große Hoffnungen knüpft.

Ueber die Gewerkschaften von Nordamerika veröffentlicht das Bulletin of the department of Labor, das amtliche Organ des Arbeitsamtes in Washington, sehr eingehende Angaben[338], um den Nachweis zu liefern, daß die amerikanischen Gewerkschaften von Jahr zu Jahr mehr die Unterstützungspolitik in den Vordergrund ihrer Thätigkeit gestellt haben. Danach gab es 1880 nur 4 Vereine, die Unterstützungseinrichtungen besaßen, nämlich die Lokomotivheizer mit 2800, die Zimmerleute und Tischler mit 245, die Lokomotivführer mit 2203 und die Seemaschinisten mit 342, zusammen also mit 5590 Mitgliedern; sämtliche übrigen Organisationen zahlten nur Streikgeld. Die Folge war ein äußerst lebhafter Wechsel der Mitglieder und der starke Rückgang während der industriell ungünstigen Jahre 1893–1897. Dagegen haben 1897 31 Gewerkschaften mit 217351 Mitgliedern Angaben gemacht, nach welchen sie in den genannten Jahren 643906 Dollars an Unterstützungen gezahlt haben gegenüber 322509 Dollars, die sie in derselben Zeit für Streiks ausgegeben haben. Leider sind die amerikanischen Gewerkschaften in der Aeußerung über ihre Angelegenheiten sehr zurückhaltend, so daß die Vereine, die Berichte eingesandt hatten, mit ihren 217351 Mitgliedern nur etwa ¼ der gesamten organisierten Arbeiterschaft Nordamerikas darstellen.

Das Nähere aus den in dem bezeichneten Aufsatze mitgeteilten Thatsachen ergiebt sich aus der folgenden Tabelle:

(Siehe Tabelle auf Seite 705).

Eine Gegenüberstellung dieser Ziffern mit denen der englischen und der deutschen Gewerkschaften ergiebt, daß im Jahre 1897 gezahlt wurden

Unterstützung Streikgeld

insgesamt Mark a. d. Kopf Mark insgesamt Mark a. d. Kopf Mark

von 31 amerikan. Gewerkschaften m. 217351 Mitgl. 2,704405 12,30 1,354537 6,20

„ 100 englischen „ „ 996953 „ 16,273480 16,80 3,102560 3,20

„ 55 deutschen „ „ 410864 „ 1,197960 2,90 881858 2,10

Bei der Vergleichung der deutschen Gewerkschaften ist in Betracht zu ziehen, daß die Krankenunterstützung ihnen zum größten Teile durch die gesetzliche Krankenversicherung abgenommen ist, der gegenüber die Gewerkschaften sich auf bloße Zuschußkassen beschränken.

VII[339].

Die Generalkommission der Gewerkschaften veröffentlicht[340] die Statistik für 1898. Danach gab es Ende 1898 57 Zentralorganisationen mit 493742 Mitgliedern, unter denen sich 13481 weibliche befanden. Daneben gab es 17500 lokal organisierte Arbeiter, so daß sich eine Gesamtzahl von 511242 ergiebt. Der stärkste Verband waren die Metallarbeiter mit 74160 Mitgliedern, dann folgen die Maurer mit 60175, die Holzarbeiter mit 48589, die Textilarbeiter mit 27679, die Bergarbeiter mit 27300, die Buchdrucker mit 24020,

Organisation Gründungsjahr Zahl der Mitglieder Ausgabe

für Unterstützungen Dollar für Streiks Dollar

1. Verband der Zigarrenmacher 1864 27318 328499 12175

2. Verband der Zimmerleute u. Tischler 1881 31508 43953 8697

3. Internationaler Typographenverband 1850 28614 58455 24075

4. Deutsch-Amerikanische Typographia 1873 1110 15877 1053

5. Englischer Verband der Zimmerer und Tischler — 1392 26072 346

6. Englischer Verband der Maschinenbauer — 1441 27431 486

Verband der

7. Bäcker 1886 4850 734 754

8. Barbiere 1887 3600 4700 125[341]

9. Grobschmiede 1891 300 1921 109

10. Baumwollspinner 1889 2600 29450 1000[341]

11. Lederarbeiter 1896 1430 355 675

12. Flaschenbläser 1853 3000 18000 —

13. Granitsteinschneider 1877 9765 9765 25000

14. Eisengießer 1859 23000 45599 48033

15. Lederarbeiter beim Pferdegeschirr 1896 475 350 150[341]

16. Maler und Dekorateure 1887 5500 2875 2500[341]

17. Mustermacher 1887 913 — 1921

18. Seeleute des stillen Ozeans 1885 1471 1060 —

19. Kleidermachergehülfen 1883 5683 6949 4057

20. Tabakarbeiter 1894 5000 16251 —

21. Tabakarbeiter 1883 830 1850 —

22. Holzarbeiter 1896 5520 1000 12000

23. Flintglasarbeiter ? 7500 — 160101

24. Seeleute des atlantischen Ozeans 1889 218 — —

25. Gummizeugweber 1885 323 300 155[341]

26. Arbeiter der Elektrizitätswerke 1891 3000 900 800

27. Hutmacher 1885 6000 750 —

28. Maschinisten 1888 22000 — 8697

29. Schlachter 1897 4000 560 100[341]

30. Metallpolierer &c. 1890 7000 — 8000

31. Steinmetzen 1890 2000 250 1500

— 217351 643906 322509

die Zimmerer mit 22101, die Schuhmacher mit 13727, die Hafenarbeiter mit 10037 und die Steinarbeiter mit 10000 Mitgliedern. Der Verband der Flößer, der sich aufgelöst hat, und die Xylographen, die sich in Lokalvereinen organisiert haben, sind aus den Verzeichnissen weggelassen, dagegen sind die Buchdruckereihülfsarbeiter, die Formenstecher und die Maschinisten und Heizer neu aufgenommen, von denen die ersteren beiden Verbände 1895, der letztere 1893 gegründet wurden. Die Zahl der Zweigvereine ist 1898 von 6151 auf 6756 gestiegen. Die Zunahme der Lokalorganisation beruht nicht auf einer wirklichen Vermehrung, sondern auf veränderten Schätzungen, insbesondere waren 1897 über 7 Gewerbe, für die jetzt insgesamt 10070 Mitglieder angegeben sind, überhaupt keine Angaben gemacht. Nach dem Berichte giebt es außer den hier berücksichtigten Vereinen noch eine größere Anzahl von Gewerkschaften, die „nicht auf dem Boden der modernen Arbeiterbewegung stehen“ und entweder zu den christlichen Vereinen gehören oder in ihren Tendenzen ganz isoliert stehen. Als solche werden erwähnt: Bergarbeiter mit 35000, Bildhauer 120, Böttcher 200, Brauer 1800, Buchdrucker 1700, Buchdruckereihülfsarbeiter 25, Former 1000, Gärtner 5000, Gastwirtsgehülfen 3000, Gemeindebetriebsarbeiter 300, Konditoren 600, Maschinisten und Heizer 4200, Maurer 3800, Porzellanarbeiter 554, Schuhmacher 3500, Steinsetzer 140, Töpfer 150, Werftarbeiter 250, insgesamt 61339 Mitglieder.

Ueber Einnahmen und Ausgaben haben 1898 zum erstenmale alle Organisationen Angaben gemacht, allerdings nur hinsichtlich der Zentralkassen. Der Bericht giebt über die Jahre 1891–1898 folgende Tabelle.

Es vereinnahmten Es verausgabten

1891 49 Organisationen 1116588 Mk. 47 Organisationen 1606534 Mk.

1892 46 „ 2031922 „ 50 „ 1786271 „

1893 44 „ 2246366 „ 44 „ 2036025 „

1894 41 „ 2685564 „ 44 „ 2135606 „

1895 47 „ 3036803 „ 48 „ 2488015 „

1896 49 „ 3616444 „ 50 „ 3323713 „

1897 51 „ 4083696 „ 52 „ 3542807 „

1898 57 „ 5508667 „ 57 „ 4279726 „

24326050 Mk. 21198697 Mk.

Wie die Ausgaben sich für 1898 im einzelnen verteilen, zeigt folgende Tabelle. Es verausgabten für:

Verbandsorgan 55 Organisationen 518949 Mk.

Agitation 54 „ 136329 „

Streiks im Beruf 45 „ 1024114 „

Streiks in anderen Berufen 33 „ 39176 „

Rechtsschutz 39 „ 43378 „

Gemaßregeltenunterstützung 30 „ 39978 „

Reiseunterstützung 36 „ 83267 „

Arbeitslosenunterstützung 17 „ 275404 „

Krankenunterstützung 12 „ 491634 „

Invalidenunterstützung 3 „ 79587 „

Sonstige Unterstützung 34 „ 78419 „

Stellenvermittelung 9 „ 3826 „

Sonstige Zwecke 44 „ 107759 „

Konferenzen und Generalversammlungen 33 „ 68693 „

Beitrag an die Generalkommission 50 „ 41665 „

Prozeßkosten 17 „ 5823 „

Gehälter 53 „ 140423 „

Verwaltungsmaterial 55 „ 165926 „

In 43 Organisationen verblieben den Zweigvereinen von der Einnahme insgesamt 723101 Mk. Aus diesem Betrage sind zunächst die lokalen Ausgaben gedeckt, doch werden vielfach aus den Beträgen, welche den Zweigvereinen verbleiben, Unterstützungen an Reisende und in Not geratene Mitglieder, oder auch Unterstützungen für Streiks gegeben. Nicht in allen Organisationen wird der Zentralstelle über solche gezahlte Unterstützungen berichtet, so daß die von den Gewerkschaften für Unterstützungszwecke aufgewandten Summen sich noch beträchtlich durch diese lokalen Ausgaben erhöhen. In vier Organisationen wird die Reiseunterstützung direkt von den Zweigvereinen respektive den einzelnen Orten aus deren Einnahmen für lokale Zwecke gedeckt.

Die Ausgabe für Streikunterstützung steht in den letzten Jahren, soweit ein einzelner Posten in Betracht kommt, an erster Stelle. Sie betrug für 1898: 1073290 Mk.; 1897: 881758 Mk.; 1896: 944345 Mk. Aber auch im Jahre 1898 ist die Ausgabe für direkt an die Mitglieder gezahlte Unterstützung bei Arbeitslosigkeit in Krankheits- und Notfällen wesentlich höher als die Ausgabe für Streiks.

Es wurden 1898 gezahlt: für Rechtsschutz 43378 Mk., für Gemaßregeltenunterstützung 39978 Mk., für Reiseunterstützung 283267 Mk., für Arbeitslosenunterstützung 275404 Mk., für Krankenunterstützung 491634 Mk. für Invalidenunterstützung 79587 Mk., für Beihülfe in Not- und Sterbefällen 78419 Mk. Hiernach beträgt die Gesamtsumme der Unterstützungen 1291667 Mk., denen 1073290 Mk. Streikunterstützung gegenüberstehen, doch muß der ersteren Summe noch die Ausgabe für das Verbandsorgan mit 518949 Mk. hinzugerechnet werden, so daß sie sich dann auf 1810616 Mk. beläuft und die Ausgabe für Streiks um 737326 Mk. übersteigt. Vervollständigt man hiernach die oben[342] gegebene Tabelle, so haben die Gewerkschaften in den letzten 8 Jahren aus den Verbandskassen 10574894 Mk. für die materielle und geistige Hebung ihrer Mitglieder, dagegen nur 4490077 Mk. für Streiks, mithin für die ersteren Zwecke 6064817 Mk. mehr als für den letzteren ausgegeben.

VIII[343].

Der deutsche Buchdruckerverband hat vom 19.–24. Juni 1899 in Mainz seine dritte Generalversammlung abgehalten, die von 82 Vertretern besucht war; außerdem hatte der österreichische und der elsaß-lothringische Verein, sowie das internationale Sekretariat Abgesandte geschickt. Der von dem Vorsitzenden Döblin erstattete Bericht erwähnt die Gründung der Buchdruckergewerkschaft, der jedoch angeblich nur 300 Mitglieder angehören, sowie den Gutenbergbund, von dem behauptet wird, daß er gegründet sei, um den Unternehmern Heeresfolge zu leisten. Aber weder durch diese beiden Vereine, noch durch die von den Prinzipalen ins Leben gerufene Unterstützungskasse, der zur Zeit 4000 Mitglieder angehören, sei das Wachstum des Verbandes aufgehalten. In den 4 Jahren 1895–1898 sind seitens des Verbandes an Reiseunterstützung 501899 Mk., an Arbeitslosenunterstützung 499170 Mk., an Umzugskosten und Gemaßregeltenunterstützung 209678 Mk., an Krankengeld 137489 Mk., an Invalidenunterstützung 5381 Mk. (davon 3494 Mk. aus der Invalidenkasse, 1887 Mk. aus der Verbandskasse) und an Begräbnisgeld 79055 Mk. gezahlt. Trotzdem ist 1898 ein Ueberschuß von rund 500000 Mk. erzielt. Der Vorstand sah in der großen Anhäufung von Geld insofern eine Gefahr, als dadurch die Versuchung erhöht werde, sich bei Streitigkeiten mit den Prinzipalen zu fest auf die gefüllte Verbandskasse zu verlassen und glaubte vielmehr, den Ueberfluß zur Erhöhung der Verbandsleistungen verwenden zu sollen, um die Mitglieder desto fester an den Verband zu ketten. Er beantragte deshalb: 1. die Reiseunterstützung von 75 Pf. auf 1 Mk. (bei einer Wartezeit von 6 Wochen) bezw. 1 Mk. 25 Pf. (bei einer solchen von 50 Wochen), 2. die Arbeitslosenunterstützung von 1 Mk. 25 auf 1 Mk. 50 Pf., 3. die Invalidenunterstützung von 1 Mk. auf 1 Mk. 25 Pf., 4. das Begräbnisgeld auf 150 Mk. (bei 500 Wochenbeiträgen) bezw. 200 Mk. (bei 1000 Wochenbeiträgen) zu erhöhen. Umzugsgelder bis zur Höhe von 100 Mk. sollen auch bei freiwilligen Umzügen gezahlt werden. Außerdem soll der Preis für das Verbandsorgan von 1 Mk. auf 65 Pf. vierteljährlich herabgesetzt werden. Die Versammlung nahm diese Vorschläge an. Die Gehälter des Vorsitzenden, des Kassierers und des Redakteurs wurden von 2500 Mk., 2300 Mk. und 2200 Mk. auf 2900 Mk., 2600 Mk. und 2500 Mk. erhöht. Die Gesamtsumme dieser Mehrbelastungen beläuft sich auf jährlich 145000 Mk.

In einer Resolution gegen die Zuchthausvorlage wurde betont, daß auf dem Frankfurter Gewerkschaftskongresse die organisierten Arbeiter sich fast einstimmig für friedliche Verständigung mit den Arbeitgebern durch Tarifvereinbarungen ausgesprochen hätten, daß aber die letzteren solche Vereinbarungen ablehnten und dadurch die wirtschaftlichen Kämpfe hervorriefen. Dabei stellte der Vorsitzende fest, daß die Ansicht der Generalversammlung dahin gehe, die Tarifvereinbarung mit den Prinzipalen, falls diese den Wünschen der Gehülfen nachkämen, nach Ablauf der gegenwärtigen Frist wieder zu erneuern. Die beantragte Einsetzung eines Verbandsausschusses als Kontrollkommission für den Vorstand wurde abgelehnt, ebenso die obligatorische Einführung des Verbandsorgans. Ein Antrag, mit dem Verbande der Buchdruckereihülfsarbeiter in ein näheres Verhältnis zu treten, um eine spätere vollständige Verschmelzung vorzubereiten, wurde abgelehnt und nur zur Unterstützung der „Solidarität“, des Organes der Hülfsarbeiter, 500 Mk. bewilligt.

Hinsichtlich des internationalen Buchdruckersekretariates, dem zur Zeit 19 Organisationen angeschlossen sind, kam es zu lebhaften Auseinandersetzungen, indem das Organ des schweizerischen Verbandes sich bei den Tarifstreitigkeiten auf die Seite der Opposition gestellt und aus diesem Grunde der deutsche Verband die Erneuerung des bestehenden Gegenseitigkeitsvertrages abgelehnt hatte. Die Generalversammlung stimmte einem abgeänderten Vertrage, der inzwischen schon von den Schweizern angenommen war, auch ihrerseits zu, sprach jedoch über die Haltung des schweizerischen Organes seinen Tadel aus.

Die Gewerkschaft der Buchdrucker hat am 6. August 1899 in Hannover ihren Kongreß abgehalten. Berichtet wurde, daß trotz des Rückganges der Preßfondsbeiträge die „Buchdruckerwacht“ in Zukunft gehalten werden könne. Die Zunahme der Mitglieder sei eine geringe; die Hoffnung, alle Tarifgemeinschaftsgegner in der Gewerkschaft zu vereinigen, habe sich nicht erfüllt, da die Anhänglichkeit der Buchdrucker an ihre Kassen zu groß sei. Aber nicht die Quantität, sondern die Dualität der Mitglieder bilde die Stärke einer Gewerkschaft. Ein Antrag, eine Einigung mit dem Verbande zu versuchen, wurde abgelehnt. Die Mitgliederzahl beträgt 226, der Kassenbestand 8357,91 Mk. Der nächste Kongreß soll in Kassel tagen.

Der Gewerkverein christlicher Berg-, Eisen- und Metallarbeiter für den Oberbergamtsbezirk Bonn hat am 9. Juli 1899 seine zweite Generalversammlung in Betzdorf abgehalten. Nach dem erstatteten Geschäftsberichte Zählt der Verein jetzt 7000 Mitglieder mit 79 Anmeldestellen; es sind nur 160 Austritte vorgekommen. Es wird hervorgehoben, daß der Verein seitens der Behörden wegen angeblicher sozialdemokratischer Tendenzen scharf beobachtet sei, daß aber die Mitglieder bei den vorgekommenen schwierigen Fragen große Ruhe, Mäßigung und Disziplin bewiesen hätten.

Zu dem am 21./22. Mai 1899 in Nürnberg abgehaltenen Verbandstage des Verbandes bayrischer Eisenbahnwerkstätten- und Betriebsarbeiter ist nachzutragen, daß dem Verlangen der Generaldirektion der Eisenbahnen wegen Aenderung der Statuten insoweit nachgegeben wurde, als § 20 der Statuten folgende Fassung erhielt:

„Das Bestreben des Verbandes ist insbesondere darauf gerichtet, für seine Mitglieder bei Erhaltung eines guten Einvernehmens mit allen obrigkeitlichen Staatsbehörden möglichst günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen und zwar: a) in Lohnfragen durch Eingaben und Petitionen an die königliche Regierung und den Landtag; b) durch Eingaben und Petitionen an die Eisenbahnbehörden durch Vertretung der Arbeiterausschüsse bei allen berechtigten Wünschen und Beschwerden; ferner auch die Ueberwachung der Arbeiterausschüsse zu vollziehen, damit diese die Interessen seiner Mitarbeiter auch wirklich wahrnehmen.“

Außerdem wurde beschlossen, den Beitritt zu dem Verbande auch Arbeitern des äußeren Betriebes zu gestatten. Der Antrag auf Gründung einer Krankenunterstützungskasse wurde abgelehnt, dagegen die Errichtung einer Sterbekasse, die am 1. August 1899 ins Leben treten soll, beschlossen. Man wählte ferner eine Petitionskommission, die bei dem Landtage verschiedene Forderungen, insbesondere Durchführung des 9stündigen Arbeitstages, Lohnerhöhung und Abschaffung der Akkordarbeit durchsetzen soll. Endlich wurde in einer Resolution Protest dagegen erhoben, daß der Bayrische Eisenbahnverband den Beruf habe, die Interessen der Werkstättenarbeiter zu vertreten, und dieses Recht vielmehr für den Verband in Anspruch genommen.

Die Generaldirektion hat übrigens auch die veränderte Statutenbestimmung mit der Begründung beanstandet, daß die Inanspruchnahme oder Beeinflussung der von der Staatseisenbahnverwaltung geschaffenen Arbeiterausschüsse nicht gestattet werden könne. Der Verbandsausschuß hat aber hierauf erwidert, daß er nicht in der Lage sei, seine Statuten nochmals zu ändern.

Die Mitgliederzahl war Ende Juli 1899 auf 1600 in 19 Werkstätten gestiegen.

Der Verband bayrischer Eisenbahnbediensteten zählte am 20. Juli 1899 3124 Mitglieder in 21 Obmannschaften und ist im weiteren Fortschreiten begriffen.

XII[347].

Dem Verbande kaufmännischer Vereine sind außer den früher genannten noch ferner beigetreten die kaufmännischen Vereine Bruchsal mit 186, Heidelberg mit 435, Lahr mit 263 und Ruhla mit 119 Mitgliedern, sowie der Verein für weibliche Angestellte in Stuttgart mit 325 Mitgliedern; der Gesamtbestand wird von dem Vorsitzenden für Ende Juni 1899 auf 101 Vereine mit 25277 Prinzipalen, 95783 Gehülfen, 4924 Lehrlingen und 1902 Nichtkaufleuten = 127886 Mitgliedern angegeben[348]. In der am 5./6. Juni 1899 in Eisenach abgehaltenen Generalversammlung forderte der Verband die Beseitigung der bisherigen übermäßig langen Arbeitszeit und anderer für die Gesundheit der Gehülfen nachteiligen Einrichtungen in den Ladengeschäften, ferner die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Ladenschlusses spätestens um 8 Uhr abends, die Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte und eine geregelte Unterstützung bei unverschuldeter Stellenlosigkeit. Man wünschte außerdem die Befreiung der Handlungsgehülfen von der allgemeinen Invaliditätsversicherung und die Schaffung einer eigenen Versicherungsanstalt, das Verbot der Sonntagsarbeit nach 10 Uhr vormittags und die Aufnahme einer Arbeitslosenstatistik im Anschluß an die nächste Volkszählung.

XIII[349].

Die katholischen Arbeitervereine der Erzdiözese Köln stehen schon seit längerer Zeit untereinander in einer näheren Verbindung; insbesondere haben sie bereits 4 Vertretertage abgehalten, nämlich 1895 in Düsseldorf, 1896 in Krefeld, 1897 in Köln und am 12. Juli 1898 in Essen. Auf dem letztgedachten Vertretertage wurde eine dauernde Organisation unter dem Namen „Verband der katholischen Arbeitervereine in der Erzdiözese Köln“ begründet. Organe sind 1. das Diözesankomitee, 2. die Generalversammlung der Präsides, 3. der jährliche Vertretertag der Arbeiter. Das Diözesankomitee besteht aus dem Diözesenpräses und den Bezirkspräsides. Es giebt 7 solche Bezirke, nämlich Köln, Aachen, M.-Gladbach, Krefeld, Düsseldorf, Essen und Elberfeld; in ihnen finden Bezirkskonferenzen statt. Auf dem Vertretertage in Essen wurde in einer Resolution die Bildung von Arbeiterberufsvereinen auf christlicher (interkonfessioneller) Grundlage für dringend notwendig erklärt zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter wie auch zur Sicherung eines dauernden friedlichen Verhältnisses und Verkehrs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wo die Bildung von Berufsvereinen noch nicht möglich ist, soll versucht werden, durch Fachabteilungen, Unterrichtskurse, Arbeiterschutzkommissionen u. s. w. ihre Thätigkeit vorläufig zu ersetzen.

Diözesenpräses ist Dr. Pieper in M.-Gladbach, dem seit 1. April 1899 ein Arbeiter als Arbeitersekretär beigegeben ist. Der Verband zählte am 1. April 1899 133 Arbeitervereine mit 32816 Mitgliedern.

Der „Verband der katholischen Arbeitervereine Süddeutschlands“ hat am 26. August 1899 in Nürnberg einen Vertretertag abgehalten, auf dem man sich gegen die Zuchthausvorlage und für Arbeitskammern erklärte; den Schwerpunkt der Verhandlungen bildete die Arbeiterwohnungsfrage.

XIV[350].

Ein „Verband christlicher Textilarbeiter“ ist am 31. August 1899 auch für Bocholt und Umgebung gegründet. Vorsitzender ist Webermeister Karl Schiffer. Dem Verbande traten sofort etwa 500 Mitglieder bei.

Ein gleicher Verband besteht in Wipperfürth mit 100 Mitgliedern. In Krefeld ist im März 1899 ein „Niederrheinischer Schutz- und Unterstützungsverein christlicher Textilarbeiterinnen“ mit 100 Mitgliedern gegründet.

Am 3. September 1899 ist in Düren ein „Gewerkverein christlicher Maurer“ mit 600 Mitgliedern gegründet. Derselbe bezweckt den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder nach christlichen Grundsätzen und auf gesetzlichem Wege. Dieses Ziel wird angestrebt 1. durch Errichtung von Ausschüssen, die bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten betreffs der Lohnfragen, der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes mit den zuständigen Organen in Verbindung treten und die Vermittelung übernehmen; 2. durch Regelung des Arbeitsnachweises; 3. durch Besserung der Wohnungsverhältnisse; ferner 4. durch Errichtung einer Hülfskasse für besondere Fälle, beziehungsweise durch Vermittelung des Anschlusses an andere bereits bestehende ähnliche Kassen.

XVI[352].

Der Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe in Berlin hat im Juni 1899 einen Streit mit seinen Arbeitern ausgefochten, der weitgehendes Interesse erregt hat. Da die von dem Zentralverein der Maurer geforderte Erhöhung des Stundenlohnes von 60 auf 65 Pf. auf einigen Bauten bewilligt, auf anderen aber abgelehnt wurde, so wurde auf den letzteren die Arbeit niedergelegt. Der Arbeitgeberbund beantwortete dies mit einer allgemeinen Aussperrung der Maurer, was zur Folge hatte, daß diese den allgemeinen Ausstand erklärten, dem sich auch die lokalorganisierten Maurer und die im Verein „Arbeiterschutz“ befindlichen anschlossen. Der Arbeitgeberbund beabsichtigte nun, die Aussperrung auf ganz Deutschland auszudehnen, und berief auf den 19. Juni 1899 eine Konferenz deutscher Baugewerksmeister nach Berlin, auf dem die auswärtigen Vertreter im allgemeinen sich mit dem Plane einverstanden erklärten; ein auf den 27. Juni berufener Kongreß sollte über die weiteren Maßregeln beschließen. Zugleich richtete man an die Lieferanten von Baumaterial die Aufforderung, während des Streites Baumaterialien an diejenigen Unternehmer, die weiter arbeiten ließen, nicht zu liefern. Es ist das große Verdienst des Berliner Gewerbegerichtes, daß es bei dieser Sachlage eingriff und ohne die Aufforderung der streitenden Teile abzuwarten, die Vermittelung in die Hand nahm. In der That ist in einer Versammlung, die am 24. Juni stattfand, und an der außer den Vertretern der Berliner Maurer auch der Vorsitzende des Zentralvereins der Maurer Deutschlands, sowie der Vertreter der Berliner Gewerkschaftskommission teilnahm, eine völlige Einigung erreicht, die nicht nur den augenblicklichen Streitpunkt dahin erledigt, daß die Einführung des Lohnes von 65 Pf. stufenweise bis zum 1. Oktober 1900 erfolgt, sondern die Schaffung einer Tarifgemeinschaft bedeutet und deshalb von ganz besonderer Tragweite ist. Es wird nämlich eine Kommission aus je 9 Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen gebildet, der die Regelung der Arbeitszeit, der Pausen, der Lohnverhältnisse, die Einrichtung der Werkstätten u. dgl., sowie die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien obliegt. Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb 3 Tagen die Entscheidung des Gewerbegerichtes als Einigungsamtes angerufen werden. Bis zum endgültigen Spruche der Kommission oder des Einigungsamtes dürfen Bausperren unter keiner Bedingung verhängt werden; nach der endgültigen Entscheidung sind sie nur insoweit zulässig, als derselben nicht Folge geleistet wird. Alljährlich im Herbst tritt die bezeichnete Kommission zusammen, um für die nächste Bauperiode die Arbeits- und Lohnverhältnisse festzusetzen; ihrer Entscheidung haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterwerfen. Unter den 9 Vertretern der Arbeiter soll sich je ein Mitglied des Zentralverbandes, der Lokalorganisation und der Gewerkschaftskommission befinden.

Diese Verständigung ist nach ihrer Billigung seitens beider Teile in Kraft getreten; die wesentliche Bedeutung derselben liegt darin, daß beide Teile ihre gegenseitigen Organisationen als berechtigt zur Erledigung örtlicher Streitigkeiten anerkannt haben.

Das gute Beispiel der Maurer hat zur Folge gehabt, daß auch seitens der Zimmerer und der Bauhülfsarbeiter Schritte eingeleitet sind, um ähnliche Einrichtungen zu schaffen.

Hat bei den mitgeteilten Verhandlungen der Arbeitgeberbund ein anerkennenswertes Entgegenkommen bewiesen, so ist derselbe doch durchaus nicht gewillt, die auf die Erweiterung der Machtsphäre der Unternehmer gerichteten Bestrebungen fallen zu lassen, vielmehr hat er in einer Vorstandssitzung vom 5. August 1899 beschlossen, an den Bundesrat, die Ministerien der Bundesstaaten und an die Konservativen und die Zentrumsfraktion des Reichstages Proteste gegen die Errichtung paritätischer Arbeitsnachweise zu richten, letztere vielmehr ausschließlich für die Arbeitgeber zu beanspruchen; ebenso erklärte man sich für die Zuchthausvorlage.

XVII[353].

Der bestehende Verband der Böttchermeister hat seine Wirksamkeit auf ganz Deutschland ausgedehnt und führt deshalb jetzt den Namen: „Verband der Faßfabrikanten und Böttchermeister“. Als Zweck wird in den Statuten bezeichnet die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses untereinander und der Schutz gegen irgend welche unberechtigten Angriffe. Der jährlich zusammentretende Verbandstag hat das Recht, neben den jährlichen auch außerordentliche Beiträge auszuschreiben, deren Höhe nicht bestimmt ist. Wer trotz zweimaliger Aufforderung den Beschlüssen des Verbandstages oder den Vorschriften des Statutes zuwiderhandelt, kann aus dem Verbande ausgeschlossen werden. Auf dem Verbandstage hat der Vorstand über die wichtigsten Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über „Lohn-Streik-Bewegungen“ Bericht zu erstatten. Nähere Bestimmungen über die weitere Behandlung sind nicht gegeben.

XVIII[354].

Eine interessante Arbeitgebervereinigung ist der „Verband der deutschen Schuh- und Schäftefabrikanten“. Schon 1880 wurde derselbe in einer Versammlung in Eisenach gegründet; er zählt heute 12 Zweigverbände mit 230 Mitgliedern. Der Zweck des Verbandes ist nach dem Statute die Wahrnehmung der Interessen der deutschen Schuh- und Schäfteindustrie; insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, bei vorkommenden Arbeitseinstellungen sich gegenseitig zu unterstützen. In einem besonderen Anhange zum Statute sind die „Bestimmungen über die Pflichten der Mitglieder bei Arbeiterbewegungen“ zusammengestellt. Danach will der Verband den koalierten Arbeitern ein feste Koalition der Fabrikanten gegenüberstellen, doch wird der Schwerpunkt der Thätigkeit in die Zweigvereine gelegt. Jedes Mitglied hat Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu schlichten vermag, sofort bei dem Vorstande des Zweigvereins zur Anzeige zu bringen, der nach gewissenhafter Prüfung die Beilegung auf gütlichem Wege versucht. Mißlingt dieselbe und trifft den Fabrikanten keine Schuld, so sind die Mitglieder des Verbandes verpflichtet, während der Dauer der Arbeitseinstellung die streikenden Arbeiter nicht zu beschäftigen. Nach Beendigung des Ausstandes dürfen solche Arbeiter innerhalb der nächsten 4 Wochen nur dann eingestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber auf deren Beschäftigung verzichtet. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vorstand eine Konventionalstrafe bis zu 500 Mk. festsetzen oder auch den Ausschluß aus dem Verbände verfügen. Der Verband hat einheitliche Entlassungsscheine eingeführt und für alle Mitglieder obligatorisch gemacht. Das für die Zweigvereine aufgestellte Normalstatut enthält noch nähere Bestimmungen. Danach hat nach erfolgter Anzeige eines Streitfalles der Vorstand sofort eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Fall zu prüfen ist. Bedarf es weiterer Aufklärung, so wird eine Kommission aus 3 Mitgliedern eingesetzt, welche die Parteien zu hören und sich durch Prüfung der Beweisstücke, insbesondere der Listen und Bücher, ein Urteil zu bilden hat. Entscheidet die Kommission gegen das Mitglied, so hat dasselbe unverzüglich Folge zu leisten. Im umgekehrten Falle hat die Kommission ihre Entscheidung den Arbeitern zu eröffnen. Fügen diese sich nicht, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, die das Recht hat, die sofortige Einteilung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern zu beschließen. Jedes Mitglied hat nach 4 Klassen (Wochenarbeitslohn bis 500, 1000, 1500 und 2000 Mk.), nach dem sich auch das Stimmrecht bestimmt, Solawechsel Von 3000–9000 Mk. zu hinterlegen, die bei Widerstand gegen die Beschlüsse der Generalversammlung in Umlauf gesetzt werden.

Schon bei Begründung des Verbandes wurde betont, daß man das Koalitionsrecht der Arbeiter nicht antasten, sondern nur deren fest geschlossener Organisation eine gleiche gegenüberstellen wolle. Auch in der am 18. Juni 1899 in Breslau abgehaltenen jährlichen Hauptversammlung betonte der Vorsitzende, daß die Bestrebungen stets auf die friedliche Beilegung auftauchender Schwierigkeiten gerichtet gewesen seien, daß man sich lediglich in der Defensive halte und deshalb auch im letzten Verbandsjahre der gütliche Weg stets zum Ziele geführt habe. „Treten Arbeiter in anständiger Form an uns heran, so darf der Arbeitgeber nicht gleich nervös werden und es dem wirtschaftlich Schwächeren verdenken, wenn er seine Lage zu verbessern trachtet. Das Bestreben nach höheren Löhnen ist nicht zu den ungerechtfertigten Forderungen zu zählen Man benimmt sich mit den Leuten und bei ruhiger Aussprache ist eine Verständigung in der Regel zu erzielen. Dagegen sind Forderungen, wie z. B. die Erzwingung des 1. Mai als Feiertages, überhaupt alle Machtfragen entschieden zurückzuweisen.“ Ebenso verwarf der Vorsitzende unter allgemeinem Beifall auf das entschiedenste die Zuchthausvorlage mit der Begründung, daß dieselbe sich als einen Eingriff in die stets von dem Verbande festgehaltene Koalitionsfreiheit der Arbeiter darstelle, die man auch für sich selbst in Anspruch nehme. Die bestehenden Gesetze reichten vollkommen aus und man bedürfe keiner weiteren polizeilichen Schutzmittel. Der Verband beschränkt übrigens seine Thätigkeit nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern sucht auch hinsichtlich der allgemeinen Lage der Industrie Einfluß auf die Gesetzgebung und Verwaltung zu gewinnen, insbesondere hat er in betreff der Handelsverträge sowie der Revision der Gewerbe- und Konkursordnung mit Erfolg eingegriffen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin.

XIX[355].

In Stuttgart ist am 19. Juni 1899 der „Verband südwestdeutscher Holzindustrieller“ gegründet. Die Veranlassung bot ein Anfang Mai ausgebrochener Streik der Möbelarbeiter, der 12 Wochen dauerte und in dem es sich hauptsächlich um die Einführung des 9stündigen Arbeitstages und eines Minimallohnes handelte. Der Verband stellt sich die Aufgabe: a) die wirtschaftlichen Interessen der Holzindustriellen zu wahren: b) in Streitfragen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einen Ausgleich anzustreben und womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittelung herbeizuführen; c) Bestrebungen, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen, einseitig vorzuschreiben und zu diesem Zweck geplante Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen; d) einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Minimallohn, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Arbeitsordnungen u. s. w.

Mitglieder des Verbandes können alle selbständigen Gewerbetreibenden der Holzindustrie in Württemberg, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen werden; dieselben haben nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1–8 Stimmen. Die hier einschlagenden Bestimmungen des Statutes lauten:

In allen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten haben sich die Mitglieder des Verbandes nach dem Grundsatz zu richten, daß jedes einzelne Mitglied des Verbandes stets nur mit seinen eigenen Arbeitern oder mit einem von diesen selbst aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse zu verhandeln hat, daß dagegen Verhandlungen mit irgend welchen nicht zu der eigenen Arbeiterschaft gehörenden Mittelspersonen abzulehnen sind. Sollten derartige Verhandlungen erforderlich werden, so werden sie ausschließlich durch den Verbandsvorstand geführt. Desgleichen ist die Vertretung der Verbandsinteressen in der Oeffentlichkeit ausschließlich Sache des Ausschusses, und sollen sich die einzelnen Verbandsmitglieder aller Kundgebungen in den Tagesblättern und dergleichen enthalten, soweit sie nicht ausnahmsweise hierzu vom Vorstand ermächtigt sind.

Wird in einer Verbandswerkstätte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so ist dem Vorstande sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Alsdann hat der Vorstand eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen. Der betreffende Arbeitgeber ist berechtigt, den Sitzungen des Ausschusses der Regel noch beizuwohnen, jedoch ist der Vorstand befugt, auch Sitzungen ohne dessen Zuziehung abzuhalten oder ihn zeitweise sich entfernen zu lassen. Ist der beteiligte Arbeitgeber selbst Mitglied des Ausschusses, so steht ihm bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht zu.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Fabrikant den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Fabrikant verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen.

Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorstand das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingestellten Arbeiter alsbald wieder entlassen, und zwar so lange, bis von dem Vorstande bekannt gemacht wird, daß einer Beschäftigung der beteiligten Arbeiter bei den Mitgliedern des Verbandes nichts mehr im Wege steht.

Notes in this chapter

Note 1 · Eine Darstellung der hier geschilderten Verhältnisse und Thatsachen findet sich im Heft 2 der Zeitschrift „Gemeinwohl“, Jahrgang 1890, S. 58Note 2 · Es wird erwähnt, daß die Löhne 1,80 Mk. bis 2,40 betrugen, daß aber hiervon noch häufig Abzüge stattfänden.Note 3 · Vgl. oben S. 669.Note 4 · Vorsitzender ist der Landrat, Stellvertretender der Bürgermeister.Note 5 · Das benutzte Material ist mir von dem Vorsitzenden des Fabrikantenvereins, Herrn Ad. Widmeyer und dem Schriftführer des Bandwirkervereins, HNote 6 · Die nachfolgende Darstellung beruht wesentlich auf dem Buche von Boissard Le syndicat mixte, Paris 1897, Rousseau et Guillaumin.Note 7 · Vgl. oben S. 63 ff. und S. 619 ff.Note 8 · Die Zahlen sind dem Buche von Boissard entnommen, stehen aber nicht im Einklang mit den oben angegebenen der annuaires.Note 9 · Von Boissart a. a. O. S. 141.Note 10 · Vgl. S. 83.Note 11 · Vgl. hinsichtlich der genaueren Ziffer oben S. 83.Note 12 · Eine eingehende Darstellung seines Systems giebt E. J. Smith in seinem Buche: The New Trades Combination Movement, Birmingham 1895. Eine kurNote 13 · Nach einem Aufsatze von E. J. Smith in dem Daily Chronicle vom 6. Januar 1898.Note 14 · Deren Statut ist bei Webb a. a. O. mitgeteilt.Note 15 · Vgl. S. 650.Note 16 · Der frühere Entwurf (Reichsanzeiger vom 3. August 1896) hatte wenigstens für den „Handwerksausschuß“ die Bildung von Gesellenausschüssen vorNote 17 · Vgl. S. 609 ff.Note 18 · Die folgende Darstellung stützt sich hauptsächlich auf den Aufsatz von Schwiedland: „Die Einführung obligatorischer Arbeiterausschüsse in OeNote 19 · Vgl. Schwiedland a. a. D. S. 1259, Anm. 1.Note 20 · Es war nicht möglich, bei der großen Anzahl der behandelten Organisationen überall die Darstellung bis auf die bei dem Drucke des Buches lauNote 21 · Anschluß an S. 62 u. 619.Note 22 · Vgl. S. 617.Note 23 · Vgl. S. 42.Note 24 · Anschluß an S. 85.Note 25 · Vgl. S. 81.Note 26 · Die letzteren sind wenig zahlreich und deshalb mit den „Unabhängigen“ zusammengerechnet.Note 27 · Anschluß an S. 110.Note 28 · Anschluß an S. 146.Note 29 · Anschluß an S. 154 und 622.Note 30 · Vgl. „Soziale Praxis“ Nr. 37 vom 15. Juni 1899.Note 31 · Anschluß an S. 178.Note 32 · Der Aufsatz ist im Korrespondenzblatt der Generalkommission Nr. 26 vom 10. Juli 1899 auszugsweise wiedergegeben.Note 33 · Anschluß an S. 254.Note 34 · In Nr. 30 des Korrespondenzblattes vom 7. August 1899.Note 35 · Streikunterstützung für andere Gewerbe.Note 36 · S. 254.Note 37 · Anschluß an S. 293.Note 38 · Anschluß an S. 312.Note 39 · Anschluß an S. 339.Note 40 · Anschluß an S. 340.Note 41 · Anschluß an S. 352.Note 42 · Die mitgeteilten Zahlen der neu beigetretenen 5 Vereine würden höhere Gesamtziffern ergeben; vielleicht sind die beiden österreichischen VerNote 43 · Anschluß an S. 390.Note 44 · Anschluß an S. 405.Note 45 · Anschluß an S. 407.Note 46 · Anschluß an S. 568.Note 47 · Anschluß an S. 585.Note 48 · Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem Verbandsvorsitzenden, Herrn Kommerzienrat Manz in Bamberg.Note 49 · Anschluß an S. 582. Das Material verdanke ich dem Verbandsvorsitzenden, Herrn H. Sorge.
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